Einholung einer Deckungszusage ist erstattungsfähig

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Schwetzingen vom 09.08.2011 – Aktenzeichen: 1 C 130/11 – ist die Aktenversendungspauschale sowie die auf sie entfallende Umsatzsteuer erstattungsfähig. Die Inrechnungstellung der vom Rechtsanwalt verauslagten Aktenversendungspauschale unterliegt nach § 10 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz der Umsatzsteuer. Es liegt insoweit kein durchlaufender Posten im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG vor. Vgl. hierzu auch das Urteil des BGH vom 06.04.2011 IV ZR 232/08.

Der Geschädigte hat auch Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung, da er für die Einholung der Deckungszusage anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen durfte. Er war nicht ohne weiteres in der Lage, die Sach- und Rechtslage gegenüber der Rechtsschutzversicherung zu schildern, denn es hätte einer Darlegung des Sachverhalts und der noch offenen Positionen bedurft. Vgl. auch Urteil des BGH vom 09.03.2011 VIII ZR 132/10 zur Frage, inwieweit die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung erforderlich ist.