Einbußen bei der Unfallfolgenbehebung vermeiden !

Tipp für Unfallgeschädigte vom Verkehrsanwalt:

Einbußen bei der Unfallfolgenbehebung vermeiden !
Neues Urteil des Bundesgerichtshofs zum Fahrzeugrestwert

Wer bei der Regulierung seines Unfallschadens nicht aufpasst, kann leicht erhebliche finanzielle  Einbußen erleiden, auch wenn er den Unfall nicht verursacht hat. Darauf macht der Stuttgarter Fachanwalt für Verkehrsrecht, Henner Hörl,  aufmerksam und weist auf das soeben veröffentlichte  Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1.6.2010 (VI ZR 316/09) zur Ermittlung des Restwerts eines Unfallfahrzeugs hin.

Bei einem Verkehrsunfall war der Pkw eines Autofahrers erheblich beschädigt worden. Für den Schaden musste allein der Unfallgegner aufkommen. Zum Nachweis des Fahrzeugschadens beauftragte der Autofahrer einen Sachverständigen mit einem Beweissicherungsgutachten. Der Sachverständige ermittelte auf dem regionalen Markt den Restwert des Unfallfahrzeugs mit 800 €. Zu diesem Preis veräußerte der Geschädigte sein Fahrzeug auch an einen Händler und verlangte vom Versicherer des Unfallgegners Ersatz des Wiederbeschaffungswerts für das Kfz abzüglich der erlösten 800 €.

Der Versicherer zahlte zwar den verlangten Wiederbeschaffungswert, rechnete dem Autofahrer aber nicht nur 800 € sondern 1730 €  für den Restwert an. Der Versicherer berief sich darauf, dass er dem Autofahrer vor der Veräußerung ein über sog. Internetbörsen eingeholtes Kaufangebot eines Restwertaufkäufers in entsprechender Höhe unterbreitet hatte. Darauf war der Autofahrer nicht eingegangen, sondern hatte vom Versicherer die Zahlung des Differenzbetrages von 930 € zu dem von ihm erlösten Restwert eingeklagt.

Der Bundesgerichtshof hat die Klage abgewiesen, weil der Autofahrer bei seiner Schadenbeseitigung unter den konkreten Umständen des Falles das Wirtschaftlichkeitsgebot und damit seine Schadenminderungspflicht verletzt habe.

Zwar darf der Geschädigte grundsätzlich den Schaden nach seinen individuellen Vorstellungen regulieren und darf sich regelmäßig auch auf das Gutachten eines anerkannten Sachverständigen verlassen und braucht sich nicht vom Schädiger die Regulierung seines Schadens aufzwingen zu lassen. Aber, so der Bundesgerichtshof, wenn dem Geschädigten ein erheblich günstigeres Angebot für die Resteverwertung vom Versicherer vorgelegt worden sei und er dieses Angebot ohne weiteres und für ihn zumutbar annehmen könne, dann müsse er dies auch.

Trotz seines Anspruchs auf 100-%igen Schadensersatz ist der geschädigte Autofahrer also völlig unnötig auf 930 € Schaden sitzen geblieben, weil er das ihm unterbreitete Ankaufsgebot über 1730 € nicht angenommen hat.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt Hörl handelt es sich bei dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall einer „Selbstschädigung“ des Autofahrers nicht um einen Einzelfall, sondern um ein schönes Beispiel dafür, wie Autofahrer sich täglich  in den Fallstricken des Unfallschadensersatzrechts verheddern. Hörl: „Jährlich bringen sich tausende von Geschädigten um viele Millionen Euro des ihnen nach einem Unfall zustehenden Schadensersatzes, weil sie, statt sofort nach dem Unfall einen Fachanwalt für Verkehrsrecht ihres Vertrauens mit der Regulierung ihrer Ansprüche zu beauftragen, in Unkenntnis der Rechtslage wirtschaftlich völlig unvernünftige Entscheidungen bei der Schadenbeseitigung treffen und so ihren Schaden noch vergrößern. Dies ist umso unverständlicher, als der Schädiger auch die Anwaltskosten des Geschädigten ersetzen muss, wenn er allein für den Unfall haftet“.

Hörl empfiehlt Unfallopfern, welche spezialisierte Verkehrsanwälte suchen, die von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen AnwaltVereins eingerichtete Internetplattform www.schadenfix.de zu kontaktieren. Dort kann sich der Geschädigte unter über 5000 Verkehrsanwälten den Anwalt seines Vertrauens aussuchen und diesen denkbar einfach  auch gleich per Mausklick mit der Unfallschadenregulierung beauftragen.

Stuttgart, 27.8.2010

gez.

Dr. Henner Hörl
Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Verkehrsrecht

Dr. Hörl Rechtsanwälte
Große Falterstraße 3
D-70597 Stuttgart

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