Dürfen Messgerätehersteller die Herausgabe von Beweismitteln verweigern?

Diese Frage drängt sich auf, wenn man das Verhalten einiger Messgerätehersteller gegenüber Gerichten, Verteidigung und Sachverständigen in einzelnen Verfahren sieht.

Bei Messungen des Einseitensensors ES3.0 beispielsweise sind umfangreiche Daten, die die Messung nachvollziehen lassen, in der Messdatei enthalten. Die Gesamtheit der Daten stellt das Beweismittel dar. Weiterhin hat das OLG Naumburg unmissverständlich entschieden, dass der Firma eso die Berechtigung fehlt, dieses Beweismittel zu verschlüsseln (Az. 6 U 3/14, Urteil vom 27.08.2014).

Dennoch wird immer wieder geduldet, dass Messgerätehersteller die Messdaten nicht vollständig offenlegen. Stattdessen bieten einzelne Hersteller eine Auswertung der Messdaten als (kostenpflichtige) Dienstleitung an. Während die Duldung dieses Verhaltens unverständlich ist, muss die Auswertung von Messdaten durch den Hersteller selbst strikt abgelehnt werden: Weder ist die Durchführung dieser Auswertung bekannt und geprüft noch kann der Sachverständige seine Pflicht zur Unabhängigkeit bei einer Auswertung durch den Hersteller wahren.

Vor diesem Hintergrund sind Beschlüsse zu begrüßen wie der, den die Verteidigung etwa vor dem Amtsgericht Kassel erwirkt hat:

I. Der Firma eso (…) wird aufgegeben, die Rohmessdaten der Stadt Borken in unverschlüsselter Form zur Verfügung zu stellen, die (…) im Rahmen der Messreihe angefallen sind, in deren Verlauf es auch zu folgender Messung kam: (…)

(…)

III. Es wird darauf hingewiesen, dass mit der freiwilligen Herausgabe der eine richterliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung vermieden werden kann.

Berichtet durch RA W. Koch, Az. 381 OWi 9673 Js 32833/14

Mehr dazu sehen Sie auch heute Abend im WDR um 21:00 Uhr in der Sendung markt unter dem Thema „Geblitzt: Zu Recht?: Wenn Unternehmen Blitzer betreiben„.

Ihr Mathias Grün