Die Richtgeschwindigkeit – das unbekannte Wesen

Freie Fahrt für freie Bürger ! Auf deutschen Autobahnen existiert grundsätzlich keine Geschwindigkeitsbegrenzung, auch wenn dies vielfach – mit guter Begründung – gefordert wird. Dennoch empfiehlt die Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h auf Autobahnen. Handelt es sich hierbei nun doch um ein Tempolimit durch die Hintertür ? Nein: die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit ist keine Straftat oder Ordnungswidrigkeit.

Ihre eigentliche Bedeutung erlangt die Richtgeschwindigkeit im Zusammenhang mit der zivilrechtlichen Haftung bei Verkehrsunfällen. Erfahrungsgemäß treten bei Hochgeschwindigkeitsunfällen erhebliche Sach- und Personenschäden auf, so dass die haftungsrechtliche Bedeutung der Richtgeschwindigkeit stets zu beachten ist. Bei deutlicher Überschreitung der Richtgeschwindigkeit tritt die Betriebsgefahr auch bei erheblichem Verschulden des Unfallgegners nicht zurück. Ein „Idealfahrer“ fährt nicht schneller als die Richtgeschwindigkeit. Für eine typische Unfallkonstallation (Spurwechseler kollidiert mit nachfolgenden Fahrzeug). bedeutet dies, das der „Raser“ im Regelfall mit 25 % bis 50% haftet, obwohl er ja nicht gegen eine Verkehrsregel verstoßen hat. Der Entlastungsbeweis nach § 17 Abs. 3 StVG dürfte regelmäßig nicht zu führen sein, da letzlich sämtliche Zweifel zu Lasten des „Rasers“ gehen.

Rechtsanwalt Jürgen Leister, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Arbeitsrecht in Heidelberg

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