Die Reform des Verkehrszentralregisters zum 1. Mai 2014

Die Reform des Verkehrszentralregisters zum 1. Mai 2014

Zum 1. Mai 2014 tritt eine grundlegende Änderung bei der Erfassung von Verkehrsstraftaten und Verkehrsordnungswidrigkeiten ein. Die Bußgelder werden teilweise deutlich erhöht. Die Fahrerlaubnis wird bereits bei Erreichen von 8 Punkten entzogen. Viele Kraftfahrer fürchten bereits das Schlimmste. Doch was steckt wirklich hinter der Reform?

Richtig ist, dass die Bußgelder teilweise deutlich erhöht werden. So werden bei einem Vorfahrt- oder Rotlichtverstoß zukünftig 70 € anstelle von 50 € fällig. Bei einer Gefährdung von Fußgängern sind zukünftig 60 € anstelle von 40 € fällig. Gleiches gilt für ein Bußgeld im Zusammenhang mit der Winterreifenpflicht. Dies hängt damit zusammen, dass die Eintragungsgrenze im Verkehrszentralregister (in Zukunft: Fahreignungsregister) von bislang 40 € auf zukünftig 60 € erhöht wird. Andererseits werden aber zukünftig nur noch solche Verkehrsverstöße in das Fahreignungsregister eingetragen, die die Verkehrssicherheit gefährden. Einige Delikte, die bislang zu Eintragungen führten, wie das Einfahren in eine Umweltzone ohne die erforderliche Plakette, Verstöße gegen Kennzeichenpflichten oder einer Fahrtenbuchauflage führen zwar zu einem höheren Bußgeld, nicht aber zur Eintragung von Punkten.

Grundlegend geändert ist auch das Punktesystem. Wurden für eine Verkehrsordnungswidrigkeit bislang bis zu 4 Punkte und für eine Verkehrsstraftat 5 bzw. 7 Punkte eingetragen, so gilt in Zukunft, dass eine Verkehrsordnungswidrigkeit grundsätzlich mit einem Punkt zu Buche schlägt, in den Fällen, in denen ein Regelfahrverbot vorgesehen ist, also im Wesentlichen erhebliche Geschwindigkeits- und Abstandsverstöße, qualifizierte Rotlichtverstöße sowie ein Verstoß gegen die 0,5 Promille-Grenze werden zukünftig 2 Punkte eingetragen. Ebenfalls 2 Punkte werden für die meisten Verkehrsstraftaten eingetragen, geht die Verurteilung mit der Entziehung der Fahrerlaubnis einher, so sind hiermit 3 Punkte verbunden.

Geändert hat sich auch das System der Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem. Bereits der Eintrag von 8 Punkten führt zur Entziehung der Fahrerlaubnis. In Zukunft gilt:
Punkte neu Maßnahme
4 – 5 Ermahnung
6 – 7 Verwarnung
≥ 8 Entzug

Obwohl für einige Delikte in Zukunft weniger Punkte eingetragen werden, führt dieses System zu einer anderen Wertigkeit eines einzelnen Deliktes. Die Befürchtung die Fahrerlaubnis in Zukunft früher zu verlieren ist daher nicht unberechtigt.

Bereits bestehende Eintragungen werden zum Stichtag umgerechnet. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass Delikte, für die nach neuem Recht eine Eintragung nicht mehr erfolgt, also z.B. Straftaten, bei denen die Fahrerlaubnis nicht entzogen wurde, zum Stichtag gelöscht werden. Im Übrigen gilt:
Punkte alt Punkte neu
1 – 3 1
4 – 5 2
6 – 7 3
8 – 10 4
11 – 13 5
14 – 15 6
16 – 17 7
18 8

Konnte bislang unter gewissen Voraussetzungen durch die freiwillige Teilnahme an einem Aufbaukurs der Punktestand um bis zu 4 Punkte reduziert werden, ist dies ab dem 1. Mai 2014 nicht mehr möglich. Die Teilnahme an einer entsprechenden Schulungsmaßnahme führt nur noch zur Reduzierung um einen Punkt. Wer also noch schnell Punkte abbauen möchte, sollte sich beeilen. Die Bescheinigung über die Teilnahme muss bis zum 30. April 2014 vorgelegt werden.

Ändern werden sich auch die Löschungsfristen. Delikte mit 1 Punkt werden nach zwei Jahren, Ordnungswidrigkeiten und Straftaten mit 2 Punkten nach fünf Jahren und Straftaten mit 3 Punkten nach zehn Jahren gelöscht. Anders als bei der bisherigen Regelung führen Neueintragungen nicht zu einer Tilgungshemmung.

Maßgeblicher Stichtag für die neuen Regelungen ist nicht der Tag, an dem das Delikt begangen wurde, sondern der Tag, an dem die Eintragung im Verkehrs-zentralregister erfolgt. Es kann also durchaus sein, dass eine Ordnungswidrigkeit, welche vor dem Stichtag begangen wurde, etwa wegen eines Einspruches des Betroffenen erst nach dem Stichtag eingetragen wird, mit der Folge, dass sich diese Eintragung nach neuem Recht richtet. Ob dies für den Betroffenen günstiger oder ungünstiger ist, kann nicht generell beantwortet werden, sondern ist vielmehr eine Frage des Einzelfalles.