Die Reform des Verkehrszentralregisters – Auswirkungen auf laufende Verfahren

Zum 1. Mai 2014 Tritt eine grundlegende Änderung bei der Erfassung von Verkehrsstraftaten und Verkehrsordnungswidrigkeiten ein. Die Bußgelder werden teilweise deutlich erhöht, die Eintragungsgrenze steigt von 40 € auf 60 €. Voraussetzung für die Eintragung von Punkten ist zusätzlich, dass das jeweilige Delikt in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) aufgeführt ist. Dies ist bei einigen Straftaten aber auch bei einigen Ordnungswidrigkeiten nicht mehr der Fall. So werden z.B. Verstöße gegen das Sonn- und Feiertagsfahrverbot, das Einfahren in eine Umweltzone ohne gültige Plakette, Verstöße im Zusammenhang mit Kennzeichen, aber auch Straftaten, die nicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis oder geführt haben, werden nicht mehr mit Punkten geahndet.

Die Delikte werden auch anders gewichtet, für Ordnungswidrigkeiten gibt es einen Punkt, für grobe Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zwei Punkte, bei Straftaten die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen, werden drei Punkte in das Verkehrszentralregister eingetragen. Nach dem derzeit geltenden Recht gibt es für Ordnungswidrigkeiten bis zu vier Punkte, für Straftaten bis zu sieben Punkte.

Auch die Löschung von Punkten ist neu geregelt. Es gibt nunmehr starre Tilgungsfristen, die sich ausschließlich an der Zahl der Punkte für das jeweilige Delikt orientieren, Hemmungen durch Neueintragungen spielen keine Rolle mehr.

Eigentlich sollte man annehmen, dass für Ordnungswidrigkeiten, die vor dem 1. Mai 2014 begangen werden, altes Recht gilt. Dies ist jedoch unzutreffend. Stichtag für die Beantwortung der Frage, ob sich die Eintragung im Verkehrszentralregister nach dem derzeit geltenden Vorschriften oder nach den neuen Vorschriften richtet, ist der Tag der Eintragung im Verkehrszentralregister. Dies bedeutet, dass Ordnungswidrigkeiten, die vor dem 1. Mai 2014 begangen werden, dann nach neuem Recht beurteilt werden, wenn die Eintragung nach diesem Stichtag erfolgt. Erfolgt sie vor dem 1. Mai 2014 richtet sie sich nach dem bisherigen Recht.

Bestehende Eintragungen werden zum 1. Mai 2014 umgerechnet, sind Delikte dabei, die nach neuem Recht nicht mehr mit Punkten geahndet werden, werden diese gelöscht. Je nach Art und Umfang von Voreintragungen kann es daher zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, wenn der aktuelle Verstoß vor oder nach dem 1. Mai 2014 eingetragen wird.

Naturgemäß hat der Betroffene einer Verkehrsordnungswidrigkeit nur in geringem Umfang die Möglichkeit den Zeitpunkt der Eintragung zu beeinflussen. Sicher ist allerdings, dass dann, wenn der Bußgeldbescheid aufgrund eines Einspruches erst nach dem 1. Mai 2014 rechtskräftig wird, die Eintragung in jedem Fall auch erst nach diesem Tag erfolgt, was dann zur Folge hat, dass sie sich nach dem neuen Recht richtet. In den Fällen, in denen eine Eintragung nach neuem Recht günstiger ist, sollte das Verfahren mit den vorhandenen prozessualen Möglichkeiten entsprechend geführt werden. Es sind aber auch Fälle denkbar, in denen eine Eintragung, die sich nach altem Recht richtet, für den Betroffenen günstiger ist. Hier sollte eine schnelle Einspruchsrücknahme erwogen werden.

Im Hinblick auf diese zugegebenermaßen komplizierte Rechtslage und die Aus-wirkungen auf das Punktekonto sollte sich der Betroffene einer Verkehrsord-nungswidrigkeit oder einer Verkehrsstraftat sehr sorgfältig überlegen, welche Variante für ihn günstiger ist. Hierzu wollte er sich unbedingt anwaltlichen Rat einholen.