Dichtes Auffahren: Fahrverbot wegen Abstandsverstoß

Nach dem Oberlandesgericht Bamberg ist auch eine geringfügige Unterschreitung der Fahrverbotsschwelle zu ahnden (Beschl. v. 28. 12. 2011, Az.: 3 Ss 1616/11). Das OLG hat festgestellt, dass von einem wegen Unterschreitung des Mindestabstandes von einem vorausfahrenden KFZ (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BKatV) verwirkten Regelfahrverbot gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StVG nicht deshalb abgesehen werden darf, die Fahrverbotsschwelle – welche die Fahrverbotsanordnung indiziere – sei nur knapp unterschritten worden. Denn der für die Annahme eines beharrlichen Pflichtenverstoßes gemäߧ 25 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV erforderliche innere Zusammenhang sei bei einem Zusammentreffen von Geschwindigkeits- mit Abstands- oder Rotlichtverstößen grundsätzlich gegeben. Nachdem das AG einen KFZ-Fahrer wegen fahrlässiger Nichteinhaltung des Mindestabstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug (§ 4 Abs. 1 S. 1 StVO) zu einer Geldbuße von € 320,00 verurteilte, hat die Staatsanwaltschaft dagegen Rechtsbeschwerde eingelegt, zumal das Amtsgericht von der Verhängung eines im Bußgeldbescheid neben einer Geldbuße in gleicher Höhe vorgesehenen Fahrverbots für die Dauer eines Monats abgesehen hatte. Die Rechtsbeschwerde war erfolgreich. Der KFZ-Fahrer hatte auf der BAB A 72 in Fahrtrichtung Osten mit einer Geschwindigkeit von 111 km/h zum vorausfahrenden Fahrzeug einen Abstand von lediglich 16,34 Metern und somit von weniger als 3/10 des halben Tachowertes eingehalten. Das OLG stimmte der Staatsanwaltschaft im Ergebnis darin zu, dass das AG neben der aufgrund der Vorahndungen des KFZ-Fahrers berechtigt verdoppelten Regelgeldbuße zu Unrecht von der Verhängung des Regelfahrverbots abgesehen hat. Das Amtsgericht hatte von der Anordnung eines Fahrverbots bei gleichzeitiger Beibehaltung der schon im Bußgeldbescheid vorgesehenen Verdoppelung des Bußgeldes aus folgendem Grund abgesehen: Gegen des KFZ-Fahrer wäre bei einem nur um 31 cm größeren Abstand von sodann 16,65 m gegenüber dem tatsächlich festgestellten Abstand von 16,34 m lediglich von einer Abstandsunterschreitung um weniger als 4/10 des halben Tachowertes auszugehen gewesen. Eine „gesteigerte Gefährlichkeit des Verhaltens“ sein insofern zu verneinen. Das OLG hob das angefochtene Urteil auf und verwies es zurück an das Amtsgericht, weil für besonders gravierende Verkehrsverstöße wie im vorliegenden Fall auch gegenüber „Ersttätern“ neben einem Bußgeld ein Fahrverbot in der Regel anzuordnen sei. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts sollten Betroffene gleichwohl in jedem Fall in Betracht ziehen.