Der BGH zu der Frage der Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall (Urteil vom 11.02.2014 – AZ: VI ZR 225/13)

Der BGH hat erneut eine für die Unfallabwicklung bedeutsame Entscheidung getroffen.

In dem konkreten Fall hatte der Versicherer die Sachverständigenkosten gekürzt, so dass der Unfallgeschädigte den gekürzten Betrag in Höhe von 144,55 € einklagte.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht unter Berufungszurückweisung im Übrigen einen Betrag in Höhe von 56,90 € zugesprochen. Es hat sich dabei an der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 orientiert und die darüber hinausgehenden Nebenkosten als nicht erstattungsfähig angesehen.

Dem ist der BGH entgegengetreten, hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und das Verfahren zurück verwiesen.

Er hat im Wesentlichen dargelegt, dass der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig bereits durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen genügt. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung durch den Versicherer reiche grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenhöhe in Frage zu stellen.

Insofern sei das Berufungsgericht hier nicht berechtigt gewesen, die dem Kläger vom Schadensgutachter in Rechnung gestellten Kosten allein auf Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes zu kürzen, so der BGH.

Nur wenn der Geschädigte erkennen könne, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebiete das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen.

Solche Umstände seien hier jedoch nicht festgestellt worden.

Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreitet, rechtfertige die Annahme eines solchen Verstoßes des Klägers nicht.

Der BGH gab schlussendlich der Beklagten zur Wahrung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör noch die Möglichkeit, zur Frage der Verletzung der Schadensminderungspflicht vorzutragen.

Aus diesem Grund wurde das Verfahren zurückverwiesen.

In diesem Urteil hat der BGH somit nochmals die subjektbezogene Schadensbetrachtung betont und letztlich eine Beweislastentscheidung getroffen, wonach der Versicherer die Beweislast dafür trägt, dass dem Geschädigten bei der Beauftragung eines konkreten Sachverständigen eine Verletzung der Schadensminderungspflicht vorzuwerfen ist.

Die Entscheidung findet sich im Übrigen unter

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=e31356221f651bdc4b08e20d13dc6fd5&nr=66938&pos=0&anz=46

Es bleibt abzuwarten, wie der BGH mit der Rechtsprechung des Landgerichts Saarbrücken

siehe:

http://www.schadenfixblog.de/verkehrsrecht-saarland-das-landgericht-saarbruecken-entscheidet-ueber-die-erstattungsfaehigkeit-von-nebenkosten-bei-sachverstaendigenrechnungen/

umgehen wird. Mit einer Entscheidung ist noch im Laufe dieses Jahres zu rechnen.

Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per WebAkte), bei Bußgeldern, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.

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