DEKRA Zertifikate für Anwälte – Schlappe vor dem LG Köln 31 O 607/09

Das Landgericht Köln hat durch Urteil vom 26.11.09 – 31 O 607/09 – seine einstweilige Verfügung vom 13.10.09 bestätigt, mit der der DEKRA Certification GmbH und der DAZ GmbH die Werbung für eine DEKRA Zertifizierung auf den mit Fachanwaltschaften verwechselungsfähigen Gebieten untersagt worden war. Untersagt worden war auch die Werbung für den Bereich Verkehrsstrafrecht
Der Prozessbevollmächtigte der DEKRA Certification GmbH hat am 7.12.09 in einer Abschlusserkärung darauf verzichtet, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen, so dass das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Werbung für die DEKRA-Zertifizierung vom September 2009 ist damit rechtskräftig als wettbewerbswidrig beanstandet.

Landgericht Köln
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
des Herrn Dr. Hubert van Bühren, Bochumer Str. 6, 51145 Köln,
Eingegangen
21 Nov. 2009
Antragstellers,
Verfahrensbevollmächtigte :
Rechtsanwälte Dr. Schulte-Franzheim u.a.,
Sachsenring 75, 50677 Köln,
gegen
1. die DEKRA Certification GmbH, vertr. d. i. Geschäftsführer die Herrn Dr.-Ing.
Bernd Steisslinger und Lothar Weihofen, Handwerkstr. 15, 70565 Stuttgart,
2. die DAZ – Deutsches Anwalts Zentrum – Gesellschaft für Fort- und Weiterbildung,
Zertifizierung und Dienstleistungen mbH, vertr. d. i. Geschäftsführer die Herren
Johannes Sailer und Marius Ehrlinger, Haderslebener Str, 9,12163 Berlin,
Antragsgegnerinnen,
Verfahrensbevollmäuhtigte:
Rechtsanwälte Dr. Römermann & Schwab,
Georgsplatz 9, 30159 Hannover,
hat die 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln
auf die mündliche Verhandlung vom 29.10.2009
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Kehl, die Richterin Dr. Ingendae und
den Richteram Landgericht Wuttke
für Recht erkannt:
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 13.10.2009(31 0607/09)
wird bestätigt,
Die weiteren Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnerinnen auf-
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Antragsteller ist Rechtsanwalt in Köln und Fachanwalt für Versicherungsrecht.
Die Antragsgegnerin zu 1) ist eine Tochtergesellschaft der DEKRA, einer auf Prüfung
von Qualität von Produkten und Dienstleistern spezialisierte Gesellschaft. Die Ant-
ragsgegnerinnen bieten Rechtsanwälten die Möglichkeit an, besondere Kenntnisse in
einem bestimmten Rechtsgebiet gegenüber Mandanten durch eine „DEKRA-
Zertifizierung“ kenntlich zu machen. Um das aus der nachstehend eingeblendeten
einstweiligen Verfügung ersichtliche Siegel „Zertifizierter Anwalt im Rechtsgebiet….“
werblich verwenden zu dürfen, muss ein Rechtsanwalt eine zweistündige schriftliche
Prüfung ablegen und mittels anonymisierter Falllisten praktische Kenntnisse in dem
jeweiligen Rechtsgebiet nachweisen. Die Anforderungen an die praktischen Kenn-
tnisse unterscheiden sich je nach Rechtsgebiet. Wegen der Einzelheiten wird auf die
Anlage AS 9 (Bl. 105 ff. d. A.) Bezug genommen.
Konzeption, Inhalte und Rahmenbedingungen des Prüfungsverfahrens legt ein „Zerti-
fizierungsausschuss“ fest, dessen Vorsitzender der Verfahrensbevollmächtigte der
Antragsgegnerinnen ist und dem überwiegend Rechtsanwälte und Professoren an-
gehören. Die genaue Zusammensetzung ergibt sich aus einer Anlage zur Schutz-
schrift der Antragsgegnerinnen vom 11.09.2009. Derzeit bieten die Antragsgegnerin-
nen eine Zertifizierung in den Rechtsgebieten Kündigungsschutz, Internetrecht, Ehe-
Scheidung & Unterhaltsrecht, Marken- und Patentrecht, Erbschafts- und Schen-
kungssteuer, Wettbewerbsrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht, Verkehrsstraf- ■
recht, Presse- und Medienrecht, Immobilienrecht, Fahrerlaubnisrecht, Insolvenzver-
waitung, Unternehmensübernahme & -verkauf sowie Existenzgründung an.
Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die Verwendung des von den Antragsgeg-
nerinnen angebotenen Zertifikats für die aus dem Tenor der einstweiligen Verfügung
ersichtlichen Rechtsgebiete in der werblichen Präsentation von Rechtsanwälten irre-
führend sei, weil die Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltsbezeichnungen be-
stehe, die geforderten praktischen Kenntnisse zu gering seien und eine objektive
Auswahl der Prüfungsinhalte nicht gewährleistet sei. Er hat unter dem 13.10.2009
nachfolgende, Im Beschlusswege ergangene einstweilige Verfügung erwirkt:

31 O 607/09
Landgericht Köln
BESCHLUSS
(einstweilige Verfügung)
In Sachen
des Herrn Dr. Hubert van Bühren, Bochumer Str. 6, 51145 Köln,
Verfahrensbevollmächtigte:
Antragstellers,
Rechtsanwälte Dr. Schulte-Franzheim u.a.,
Sachsenring 75, 50677 Köln,
gegen
1. die DEKRA Certification GmbH, vertr. d. i. Geschäftsführer die Herrn Dr.-Ing.
Bernd Steisslinger und Lothar Weihofen, Handwerkstr. 15, 70565 Stuttgart,
2. die DAZ – Deutsches Anwalts Zentrum – Gesellschaft für Fort- und Weiterbildung,
Zertifizierung und Dienstleistungen mbH, vertr. d. i. Geschäftsführer die Herren
Johannes Sailer und Marlus Ehrlinger, Haderslebener Str. 9,12163 Berlin,
Antragsgegnerinnen, hat der Antragsteller die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfü-
gung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Werbeschreiben sowie weiteren Unterla-
gen. Die vorgerichtliche Korrespondenz, die Schutzschrift O AR 1794/09 und die Ak-
te 33 O 353/08 haben vorgelegen. Auf Antrag dés Antragstellers wird gemäß §§ 3, 5, 8, 12, 14 UWG, 91, 890, 936 ff,
ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne
mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet:
1. Die Antragsgegnerinnen haben es unter Androhung eines vom Gericht für jeden
Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €
– ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu
unterlassen,
als Kooperation werbend die nachfolgend eingeblendeten Werbeunterlagen aus-
zusenden, soweit sie sich auf
– Kündigungsschutz
– Internetrecht
– Ehescheidung & Unterhaltsrecht
– Marken und Patentrecht
– Erbschafts- und Schenkungssteuer
– Wettbewerbsrecht
– Handelsrecht
– Verkehrsstrafrecht
– Presse- und IVledienrecht
sowie
– Immobilienrecht
beziehen;
Eine Kooperation des Deutschen Anwalts Zentrums und
der DEKRA Certification GmbH
> DEKRA
DEKRA ZERTIFIZIERUNG
FÜR JURISTEN
Kündigungsschutz ■ Marken & Patentrecht ■ Ehescheidung & Unterhaltsrecht
Presse & Medienrecht • Handelsrecht ■ Insolvenzverwaltung • Internetrecht ■ Fahrerlaubnisrecht
EINLADUNG Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, ‚
Häufig  sind für Ihre Mandanten Rechtsgebiete wie bspw. das Familienrecht und das Arbeitsrecht weniger aussagekräftig als deren Teilrechtsgebiete. Beispiele sind: Kündigungsschutz, Ehescheidungen oder das Marken- oder Patentrecht aus dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.
Die DEKRA Certification GmbH bietet daher in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Anwalts Zentrum die Möglichkeit Zertifizierungen in verschiedenen Teilrechtsgebieten sowie einzelnen weiteren Rechtsgebieten, zu erlangen Ziel ist Anwälten die Möglichkeit der differenzierteren Qualifikation und damit einer  nach außen erkennbaren nachgewiesenen Spezialisierung zu bieten. Die Erstzertifizierung wird durch eine schriftliche Prüfung ‚erreicht, deren Anforderungen anspruchsvoll sind, Die praktische Erfahrung ist durch Einreichung anonymisierter Listen nachzuweisen, deren Richtigkeit anwaltlich zu versichern ist, lm Anschluss an die Jahreskongresse der Freien Universität Berlin können die Prüfungen am 31. Oktober sowie amSamstag, den 7, November 2009 erstmals abgelegt werden.
Nur durch nachgewiesene Qualität werden wir als Anwälte im Wettbewerb auf dem Rechtsberatungsmarkt zukünftig bestehen können!
Ich freue mich auf Ihre Teilnahme und verbleibe
mit den besten kollegialen Grüßen,
./Wi
Dr. Volker Römennann
Vorsitzender des Zertifizierungsausschusses
Zertifizierter Anwalt
im Rechtsgebiet
Kündigungsschutz
gültig his 12/2011
Aktuell angebotene Teilrechtsgebiete in 2009:
Kündigungsschutz ■ Internetrecht • Ehescheidung & Unterhaltsrecht • Fahrerlaubnisrecht
Marken und Patentrecht • Insolvenzverwaltung ■ Erbschaft«- und Schenkungssteuer
Weitere Gebiete und und Hinweise unter: wvw.dekra-certification.com/Iaw
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Integrieren Sie DEKRA Zertifizierung und Siegel in Ihre gesamten Kommunikation*- und Werbe«™
S.e erhalten folgende DEKRA Zertifikate und Siegel des gewählten Rechtsgebiets als: ‚
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3. Urkunde als Zertifikat zur Verwendung in Ihrer Kanzlei
4. Vorlage zur Integration des Siegels auf Ihrem Kanzleischild
Zudem erfolgt die Einbindung in den Online-Suchservice, « für DEKRA zertifizierte Juristen
Qualität, Konzeption, Prüfungsordnung und Inhalte des Prüfungsverfahrens werden durch den Zertifizierungsausschuss festgelegt.
« ZERTIFIZIERUNGSVORAUSSETZUNGEN
• ■ Nachweis praktischer Erfahrungen durch Einreichung
anonymisierter Falllisten, Die Richtigkeit muss dabei
anwaltlich versichert werden,
■ Die Anzahl der Einzureichenden Fälle variiert je nach
Gebiet zwischen 10 und 30 Fällen. Anforderungen
online unter: www.dekra-certiflcation.com/law.
■ Die Praxisfalle müssen innerhalb eines Zeitrahmens
von vier Jahren bearbeitet worden sein,
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Fällen ist möglich, das Zertifikat wird sodann nach
vollständiger Einreichung direkt an Sie versandt,
» 2 Jahre anwaltliche Zulassung.
ZERTIFIKATSVERLÄNGERUNG
Die Zertifizierung ist zwei Jahre gültig.
Für die Verlängerung Ihres Zertifikats stehen Ihnen
zwei Alternativen zur Auswahl:
■ Variante I: Nachweis von mind. 10 Stunden Teilnahme
an einer anerkannten Fortbildungsveranstaltung
innerhalb von 2 Jahren, die das jeweilige Rechtsgebiet
als Schwerpunkt miterfasst.
■ Variante II: Ablegung der aktuellen schriftl. Prüfung
im Rechtsgebiet.
DIE PRÜFUNG
■ Schriftliche Prüfung (Multiple-Choice),
■ Prüfungsdauer: 2 Stunden.
■ Die zur Vorbereitung zugesandten Lehrmaterialien
enthalten sämtliche Inhalte, um eine solide
Vorbereitung auf die Prüfung zu gewährleisten.
■ Vorbereitungszeit; Abhängig vom jeweiligen
Fachwissen des Teilnehmers.
PREISE
• Kosten der Zertifizierung:
Vorzugspreis 2009, erstes Quartal 2010:
690,- EUR zzgl. MwSt.,
danach; 750,- EUR zzgl. MwSt
■ Zertifikatsverlängerung nach 2 Jahren;
Variante I: 125,- BUR zzgl, MwSt,
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