Dauerbrenner: Formale Anforderungen an die MPU-Anordnung

Das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. (VG) hat mit Beschluss vom 28.12.2011 (Az.: 1 L 1125/11.NW) über die zulässige Fragestellung bei der Aufforderung zur Vorlage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) nach dem Führen eines Kfz unter Drogeneinfluss zu Gunsten des antragstellenden Fahrzeuglenkers entschieden. Das VG hat im Eilverfahren die Fahrerlaubnisentziehung ausgesetzt, die von der Fahrerlaubnisbehörde ausgesprochen wurde, weil der Antragsteller sich weigerte zur MPU zu gehen. Im Fall wurde gegen den Antragsteller ein bestandskräftiger Bußgeldbescheid erlassen, weil er ein Auto unter Cannabiseinfluss geführt hat. Das VG stellte fest, dass mit dieser Drogenfahrt die Voraussetzungen für die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens grundsätzlich vorlagen. Die Behörde habe allerdings in ihrem Anforderungsschreiben mit dem sie den Antragsteller zu einer MPU aufgefordert hat, „keine konkrete und ausschließlich anlassbezogene Fragestellung, die durch das einzuholende ärztliche Gutachten geklärt werden sollte, formuliert, die durch Anhaltspunkte im zugrunde liegenden Sachverhalt gedeckt war. Vielmehr ist sie über den Anlass hinausgegangen und hat die gutachterlich zu klärenden Fragen auf alle Betäubungsmittel nach dem BtMG erstreckt.“ Das VG postuliert in Anlehnung an die Rechtsprechung strenge Anforderungen. Es muss dem Betroffenen möglich sein, beurteilen zu können, ob er das von der Behörde geforderte Gutachten vorlegt oder das Risiko einer Fahrerlaubnisentziehung  bei Weigerung in Kauf nimmt. Erst durch die  Mitteilung der Fragestellung sei die Anordnung abschließend bestimmt und damit eine anlassbezogene Themenstellung und Untersuchung sichergestellt. Damit war im Fall die MPU-Anordnung rechtswidrig und in der Folge auch die Entziehung der Fahrerlaubnis. Diese kann nach Ansicht des VG auch nicht auf die einmalige Drogenfahrt gestützt werden, weil die Fahrt des Antragstellers unter Cannabiseinfluss mehr als ein Jahr seit der Gerichtsentscheidung zurückgelegen hat. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass dieser bereits seit einem Jahr abstinent sei. Der Fall zeigt wieder, dass die anwaltliche Überprüfung der Fragestellung bei der MPU-Anordnung grundsätzlich angezeigt ist.