Das Reißverschlussprinzip bei Fahrspurhindernissen

Wird eine Fahrbahn durch ein Hindernis blockiert und wechselt ein Autofahrer, der sich auf dieser Fahrbahn befindet, deshalb die Spur, muss er jede Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer ausschließen. Der Autofahrer, der die andere, freie Spur benutzt, muss ihn nicht einfahren lassen, so das Urteil des Amtsgerichts München vom 07.03.2012, Az.: 334 C 28675/11.

Gegenstand des Anfang September 2011 in der Widenmayerstraße in München eingetrenen Verkehrsunfalls war ein Fahrspurwechsel, der durch einen auf der linken Fahrspur haltenden Möbelwagen veranlasst wurde. Als die Fahrerin eines VW Cabrio anschließend versuchte, einen Überholvorgang durchzuführen, kam es zu einem Zusammenstoß mit einer herannahenden Fahrerin eines Fiat Punto.

Nachdem die Haftpflichtversicherung der auffahrenden Fiat Fahrerin eine Regulierung des Unfallschadens dem Grunde nach ablehnte, wurden die entsprechenden Schadenseratzansprüche der Cabrio Fahrerin vor dem zuständigen Amtsgericht geltend gemacht.

Dieses stellte jedoch im folgenden fest, dass die Unfallgegnerin aufgrund des Verkehrshindernisses nicht verpflichtet gewesen ist, einen Spurwechsel der Cabrio Fahrerin zu ermöglichen. Zudem gelte das sogenannte Reißverschlussprinzip nur bei dem Wegfall einer Fahrspur und nicht bereits dann, wenn eine Weiterfahrt auf einer noch vorhandenen Spur blockiert sei.

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