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	<title>Schadenfixblog stets aktuelle Rechtstipps und Diskussionen zum Verkehrsrecht &#187; schadenfix.de News</title>
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	<description>Der Blog zum Verkehrsrecht, renommierte Autoren, spannende Diskussionen und wertvolle Rechtstipps von Fachanwälten für Verkehrsrecht</description>
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		<title>Vorübergehendes Haltverbotsschild nicht sichtbar?</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/vorubergehendes-haltverbotsschild-nicht-sichtbar/</link>
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		<pubDate>Tue, 07 Feb 2012 06:30:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>urteilsticker</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Verwaltungsgericht Berlin (VG) hat mit Beschluss vom 28.12.2011 (Az.: 20 L 306.11) in einem Eilverfahren über die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Gebühren von 125,00 Euro für das Abschleppens eines Kfz wegen eines Parkverstoßes in Berlin entschieden. Das VG stellte fest, dass der Antragsteller sein Fahrzeug an einem am Mittwoch gegen 22.10 Uhr verkehrswidrig, nämlich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Verwaltungsgericht Berlin (VG) hat mit Beschluss vom 28.12.2011 (Az.: 20 L 306.11) in einem Eilverfahren über die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Gebühren von 125,00 Euro für das Abschleppens eines Kfz wegen eines Parkverstoßes in Berlin entschieden. Das VG stellte fest, dass der Antragsteller sein Fahrzeug an einem am Mittwoch gegen 22.10 Uhr verkehrswidrig, nämlich unter Verstoß gegen § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 Nr. 62 StVO, im absoluten Haltverbot (Zeichen 283 mit Zusatz „ab 9.01. &#8211; 18.03.11, jeweils So &#8211; Fr 21 &#8211; 02 h“) abgestellt hatte. Im Fall wurde über die Frage gestritten, ob ein Haltverbot durch ein Zusatzschild wirksam angeordnet war. Es wurde vom VG überprüft, ob die Verkehrszeichen als Verwaltungsakt ihrem Inhalt nach bestimmt, eindeutig und widerspruchsfrei oder objektiv unklar waren, weil ihr Sinn von einem sachkundigen Betrachter auch im Wege der Auslegung nicht eindeutig ermittelt werden kann. Das VG stellte fest, dass die Schilder im vorliegenden Fall unmissverständlich waren. Das vorübergehend für einen begrenzten Zeitraum angeordnete nächtliche Haltverbot war gegenüber dem Schild mit dem das Parken erlaubt wird, vorrangig zu beachten. Für eine vorrangige Geltung eines für einen begrenzten Zeitraum angeordneten Haltverbots komme es auf die Größe der Zeichen nicht, so das VG. Weiter komme es für die Wirksamkeit der Anordnung des Haltverbots nicht darauf an, ob der Antragsteller auch das temporäre Haltverbotsschild (Zusatzschild) bereits beim Abstellen des Fahrzeugs tatsächlich gesehen hat. Denn nach ständiger Rechtsprechung hänge die Wirksamkeit eines ordnungsgemäß aufgestellten oder angebrachten Verkehrszeichens nicht von der subjektiven Kenntnisnahme des davon betroffenen Verkehrsteilnehmers ab. Unerheblich sei auch, in welcher Höhe das Zusatzschild angebracht worden sei. Allein entscheidend sei, ob das Zusatzschild bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt für den Antragsteller erkennbar war. Das sei der Fall gewesen. Der Antragsteller könne nicht mit dem Argument gehört werden, dass in dem Zeitpunkt, als er einen Parkplatz suchte, vor dem Zusatzschild ein Kleintransporter gestanden habe, so dass das Zeichen aus dem fahrenden Pkw heraus beim Einparken  nicht erkennbar gewesen sei. Das VG stellte nämlich fest, dass der Antragsteller „das Schild nach dem Aussteigen aus seinem Fahrzeug hätte wahrnehmen können, wenn er, wie es geboten war, vom Standpunkt seines Fahrzeugs aus zu Fuß eine angemessene Strecke vor und hinter seinem Fahrzeug nach etwaigen Haltverbotsschildern abgesucht hätte.“ Der Fall zeigt, dass beim Parken besondere Umsicht gefordert wird und der Fahrzeuglenker unter Umständen nach dem Parken die Parksituation noch einmal zu Fuß ermitteln muss. <a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2010/11/FotoPOL.jpg"><img class="alignright size-thumbnail wp-image-3890" title="FotoPOL" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2010/11/FotoPOL-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a></p>
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		<title>Für Anwälte: Elektronische Abrechnung mit Rechtsschutzversicherungen &#8211; ÖRAG legt die Latte hoch</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/fur-anwalte-elektronische-abrechnung-mit-rechtsschutzversicherungen-orag-legt-die-latte-hoch/</link>
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		<pubDate>Thu, 02 Feb 2012 11:47:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>schadenfixblogger</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wir möchten hier auf einen Gastbeitrag von Herrn Rechtsanwalt Philipp Schlosser Netzwerkmanager der DRS Deutsche Rechtsanwalts Service GmbH im WebAkteblog hinweisen. Da insbesondere in Bußgeldangelegenheiten Rechtsschutzversicherungen eine wichtige Rolle spielen, ist der Beitrag sicherlich interessant:

Die Einführung der elektronischen Abrechnung ist ein großer Schritt in der Zusammenarbeit zwischen Rechtsschutzversicherung und Anwaltskanzleien. Die ÖRAG hat gemeinsam mit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wir möchten hier auf einen Gastbeitrag von Herrn Rechtsanwalt Philipp Schlosser Netzwerkmanager der DRS Deutsche Rechtsanwalts Service GmbH im <a href="http://www.e-consult.de/blog/">WebAkteblog</a> hinweisen. Da insbesondere in Bußgeldangelegenheiten Rechtsschutzversicherungen eine wichtige Rolle spielen, ist der Beitrag sicherlich interessant:</p>
<p><a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2012/02/Oerag_logo_trans.gif"><img class="alignleft size-full wp-image-7636" title="Oerag_logo_trans" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2012/02/Oerag_logo_trans.gif" alt="" width="135" height="57" /></a></p>
<p><strong>Die Einführung der elektronischen Abrechnung ist ein großer Schritt in der Zusammenarbeit zwischen Rechtsschutzversicherung und Anwaltskanzleien. Die ÖRAG hat gemeinsam mit Ihren Partnern (Fa. e.Consult aus Saarbrücken; die Redaktion) , eine neue optimierte Form der digitalen Kommunikation geschaffen.</strong></p>
<p>„Analysiert man die einzelnen Prozessabschnitte einer Mandatsabwicklung aus Sicht eines Rechtsschutzversicherers, wird man feststellen, dass 20 bis 30 Prozent der Gesamtkapazitäten für die Schadenregulierung mit Abrechnungsvorgängen gebunden werden.“ – <em>Andreas Heinsen, Mitglied des Vorstands der ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG, Düsseldorf (Der Rechtsschutzversicherer als Zahlungsmanager, Versicherungswirtschaft, Heft 23, Dezember 2011, S. 1726 – 1727).</em></p>
<p>Aus diesem Grund hat die ÖRAG in Zusammenarbeit mit e.Consult, Saarbrücken die</p>
<p><strong>automatisierte Prüfung und Abrechnung von Gebührennoten im Standardfall</strong> möglich gemacht.</p>
<p>Rechtsanwaltskanzleien wurden mit der Schadenbearbeitungssoftware der ÖRAG verknüpft und der Zahlungsvorgang automatisiert. Es ist nunmehr möglich, Rechnungen direkt aus der Anwaltssoftware über die WebAkte der Firma e.Consult digital an die ÖRAG zu übermitteln und automatisch verarbeiten zu lassen. Ziel ist es, eine Entlastung in der täglichen Arbeit auf beiden Seiten zu erreichen und die Menge der manuell zu bearbeitenden Abrechnungen zu reduzieren. Regelmäßig werden Abrechnungen in den Kanzleien ohnehin mittels der jeweiligen Kanzleisoftware erstellt. Alsdann liegt es nahe, eine elektronische Kopie dieses Datensatzes zu erstellen und ohne Medienbruch an den Versicherer zu senden. Anschließend erfolgt bei der ÖRAG eine automatisierte Prüfung, welche bei inhaltlicher Richtigkeit, einen entsprechenden Zahlungsvorgang auslöst.</p>
<p>Eine Auflistung der teilnehmenden Kanzleisoftwareprogrammen <a href="http://www.webakte.de/webakte-rechtsschutz/erreichbare-rsv/oerag-rechtsschutzversicherung/">finden Sie hier.</a></p>
<p>Dieser Prozess spart Zeit und Geld, da die Büro- und Portokosten der Kanzlei durch die optimierte Kommunikation mit dem Rechtsschutzversicherer deutlich gesenkt werden können. In Zeiten eines hohen Konkurrenzdrucks unter den Anwälten ist eine Verbesserung der Kostenquote für eine Kanzlei betriebswirtschaftlich unerlässlich.</p>
<p>Durch die elektronische Abrechnung wurde ein effektives Mittel zur Kostensenkung geschaffen, welches – insbesondere im Hinblick auf die meist für den Mandanten kostenfrei geführte Kommunikation mit dem Rechtsschutzversicherer – sowohl für die Anwaltschaft, als auch für die Rechtsschutzversicherung großes Potential generiert.</p>
<p>Mehr zur elektronischen Abrechnung mit der ÖRAG erfahren Sie <a title="ÖRAG" href="http://www.webakte.de/oerag">hier</a>.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>HUK-COBURG WILL MARKTFÜHRERSCHAFT BEI KFZ-VERSICHERUNGEN VERTEIDIGEN</title>
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		<pubDate>Thu, 02 Feb 2012 11:32:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>schadenfixblogger</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>

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		<description><![CDATA[Goslar Institut: Versicherer HUK-COBURG will die Marktführerschaft bei Kfz-Versicherungen verteidigen. „Unsere Position als Marktführer bauen wir aus“, sagte HUK-COBURG-Vorstandssprecher Wolfgang Weiler in einem Zeitungs-Interview. Er sieht einen strukturellen Wandel durch wechselwillige Verbraucher. Viele seien viel aktiver als früher. Über Online-Portale seien die Konditionen einfach und schnell zu vergleichen. Dies machten viele Kunden routinemäßig. Neben klassischen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Goslar Institut: Versicherer HUK-COBURG will die Marktführerschaft bei Kfz-Versicherungen verteidigen. „Unsere Position als Marktführer bauen wir aus“, sagte HUK-COBURG-Vorstandssprecher Wolfgang Weiler in einem Zeitungs-Interview. Er sieht einen strukturellen Wandel durch wechselwillige Verbraucher. Viele seien viel aktiver als früher. Über Online-Portale seien die Konditionen einfach und schnell zu vergleichen. Dies machten viele Kunden routinemäßig. Neben klassischen Konkurrenten wie etwa der Allianz seien die Autohersteller selbst die Hauptwettbewerber. „Die Hersteller kontrollieren schon das Leasing- und Finanzierungsgeschäft. Als Nächstes wollen sie das Versicherungs- und Reparaturgeschäft komplett unter ihre Kontrolle bringen“, sagte er. Links: <a href="http://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2012-01/22334762-huk-coburg-will-marktfuehrerschaft-bei-kfz-versicherungen-verteidigen-016.htm">http://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2012-01/22334762-huk-coburg-will-marktfuehrerschaft-bei-kfz-versicherungen-verteidigen-016.htm</a>, <a href="http://www.forexpros.de/news/aktienmarkt-nachrichten/huk-coburg-will-marktf%C3%BChrerschaft-bei-kfz-versicherungen-verteidigen-56093">http://www.forexpros.de/news/aktienmarkt-nachrichten/huk-coburg-will-marktf%C3%BChrerschaft-bei-kfz-versicherungen-verteidigen-56093<br />
</a></p>
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		<title>Dauerbrenner: Formale Anforderungen an die MPU-Anordnung</title>
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		<pubDate>Thu, 02 Feb 2012 06:30:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>urteilsticker</dc:creator>
				<category><![CDATA[Führerschein/MPU]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsüberwachung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. (VG) hat mit Beschluss vom 28.12.2011 (Az.: 1 L 1125/11.NW) über die zulässige Fragestellung bei der Aufforderung zur Vorlage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) nach dem Führen eines Kfz unter Drogeneinfluss zu Gunsten des antragstellenden Fahrzeuglenkers entschieden. Das VG hat im Eilverfahren die Fahrerlaubnisentziehung ausgesetzt, die von der Fahrerlaubnisbehörde ausgesprochen wurde, weil der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. (VG) hat mit Beschluss vom 28.12.2011 (Az.: 1 L 1125/11.NW) über die zulässige Fragestellung bei der Aufforderung zur Vorlage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) nach dem Führen eines Kfz unter Drogeneinfluss zu Gunsten des antragstellenden Fahrzeuglenkers entschieden. Das VG hat im Eilverfahren die Fahrerlaubnisentziehung ausgesetzt, die von der Fahrerlaubnisbehörde ausgesprochen wurde, weil der Antragsteller sich weigerte zur MPU zu gehen. Im Fall wurde gegen den Antragsteller ein bestandskräftiger Bußgeldbescheid erlassen, weil er ein Auto unter Cannabiseinfluss geführt hat. Das VG stellte fest, dass mit dieser Drogenfahrt die Voraussetzungen für die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens grundsätzlich vorlagen. Die Behörde habe allerdings in ihrem Anforderungsschreiben mit dem sie den Antragsteller zu einer MPU aufgefordert hat, „keine konkrete und ausschließlich anlassbezogene Fragestellung, die durch das einzuholende ärztliche Gutachten geklärt werden sollte, formuliert, die durch Anhaltspunkte im zugrunde liegenden Sachverhalt gedeckt war. Vielmehr ist sie über den Anlass hinausgegangen und hat die gutachterlich zu klärenden Fragen auf alle Betäubungsmittel nach dem BtMG erstreckt.“ Das VG postuliert in Anlehnung an die Rechtsprechung strenge Anforderungen. Es muss dem Betroffenen möglich sein, beurteilen zu können, ob er das von der Behörde geforderte Gutachten vorlegt oder das Risiko einer Fahrerlaubnisentziehung  bei Weigerung in Kauf nimmt. Erst durch die  Mitteilung der Fragestellung sei die Anordnung abschließend bestimmt und damit eine anlassbezogene Themenstellung und Untersuchung sichergestellt. Damit war im Fall die MPU-Anordnung rechtswidrig und in der Folge auch die Entziehung der Fahrerlaubnis. Diese kann nach Ansicht des VG auch nicht auf die einmalige Drogenfahrt gestützt werden, weil die Fahrt des Antragstellers unter Cannabiseinfluss mehr als ein Jahr seit der Gerichtsentscheidung zurückgelegen hat. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass dieser bereits seit einem Jahr abstinent sei. Der Fall zeigt wieder, dass die anwaltliche Überprüfung der Fragestellung bei der MPU-Anordnung grundsätzlich angezeigt ist.<a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/f%C3%BChrerscheinfix_logo_blog4.jpg"><img class="alignright size-thumbnail wp-image-6632" title="führerscheinfix_logo_blog" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/f%C3%BChrerscheinfix_logo_blog4-150x57.jpg" alt="" width="150" height="57" /></a></p>
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		<title>Kritik an Zentralruf der Autoversicherer</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/kritik-an-zentralruf-der-autoversicherer/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/kritik-an-zentralruf-der-autoversicherer/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 26 Jan 2012 14:36:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>schadenfixblogger</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>

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		<description><![CDATA[Verkehrsexperten warnen Unfallgeschädigte davor, sich an den Zentralruf der Autoversicherer zu wenden. Rechtsanwältin Mielchen kritisiert die Praxis der Polizei, den Zentralruf der Autoversicherer Unfallgeschädigten zu empfehlen.

Beitrag von &#8220;Frontal21&#8243; in der ZDF-Mediathek ansehen.
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Verkehrsexperten warnen Unfallgeschädigte davor, sich an den Zentralruf der Autoversicherer zu wenden. Rechtsanwältin Mielchen kritisiert die Praxis der Polizei, den Zentralruf der Autoversicherer Unfallgeschädigten zu empfehlen.</p>
<p><a href="http://www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/video/1550376/Kritik-an-Zentralruf-der-Autoversicherer?flash=off"><img class="alignnone size-full wp-image-7561" title="Beitrag in der ZDF-Mediathek ansehen" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2012/01/5609890.jpeg" alt="" width="485" height="273" /></a></p>
<p>Beitrag von &#8220;Frontal21&#8243; <a href="http://www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/video/1550376/Kritik-an-Zentralruf-der-Autoversicherer?flash=off">in der ZDF-Mediathek ansehen</a>.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>50. Verkehrsgerichtstag in Goslar &#8211; e.Consult zeigt Internetlösungen für Verkehrsanwälte</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/50-verkehrsgerichtstag-in-goslar-e-consult-zeigt-internetlosungen-fur-verkehrsanwalte/</link>
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		<pubDate>Fri, 20 Jan 2012 21:14:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dominik Bach</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[Goslar]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsgerichtstag]]></category>

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		<description><![CDATA[Zum 11. Mal besucht e.Consult den Verkehrsregrichtstag in Goslar und präsentiert Internetlösungen für Verkehrsanwälte. Das Produktspektrum reicht von der elektronischen Kommunikation mit Versicherungen und Mandanten mit der WebAkte über die googleoptimierte Kanzleihomepage bis hin zur optimalen Darstellung von Verkehrsrechtlern auf Smartphones oder dem iPad.
Sie finden unsere Informationsstände im Achtermann und Odeon-Theater.
Wie jedes Jahr haben wir [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zum 11. Mal besucht e.Consult den Verkehrsregrichtstag in Goslar und präsentiert Internetlösungen für Verkehrsanwälte. Das Produktspektrum reicht von der elektronischen Kommunikation mit Versicherungen und Mandanten mit der <a href="http://www.webakte.de">WebAkte</a> über die googleoptimierte <a href="http://www.muster-ra.de">Kanzleihomepage</a> bis hin zur optimalen Darstellung von Verkehrsrechtlern auf <a href="http://www.apps-fuer-juristen.de">Smartphones</a> oder dem iPad.</p>
<p>Sie finden unsere Informationsstände im Achtermann und Odeon-Theater.</p>
<p>Wie jedes Jahr haben wir für die Teilnehmer des 50. Verkehrsanwaltstages attraktive Messeangebote dabei.</p>
<p>Kommen Sie vorbei- wir freuen uns auf Ihren Besuch</p>
<p><em>Dominik Bach / Vorstand e.Consult AG; Ralf Zosel / Prokurist e.Consult AG; Katja Blug / Kanzleiberaterin e.Consult AG</em></p>
<p>e.Consult AG ist Mitglied im Deutschen Verkehrsgerichtstag e.V.</p>
<p>Über den Verkehrsgerichtstag:</p>
<div>
<p>Der Verein „Deutscher Verkehrsgerichtstag – Deutsche Akademie für Verkehrswissenschaft – e. V.“ veranstaltet vom 25. bis 27. Januar 2012 den 50. Deutschen Verkehrsgerichtstag in Goslar.</p>
<p>Der 1. Deutsche Verkehrsgerichtstag fand im Januar 1963 ebenfalls in Goslar statt. Seitdem steht er als der bedeutendste Kongress seiner Art ungebrochen im Dienste des Verkehrs und des Verkehrsrechts.</p>
<p>Er ist zu einem über die Grenzen unseres Landes hinaus anerkannten und international beachteten Forum für einen alljährlichen Erfahrungsaustausch über Fragen des Verkehrsrechts – einschließlich der polizeilichen Praxis –, der Verkehrspolitik, der Verkehrstechnik und angrenzender Bereiche der Verkehrswissenschaft geworden.</p>
<p>Auch unser Jubiläumskongress ist eine Arbeitstagung. Er wird wiederum Themen behandeln, die für Gesetzgebung, Rechtsprechung, Rechtsberatung, Verwaltung und Versicherungswirtschaft wie auch für jeden Verkehrsteilnehmer aktuelle Bedeutung haben. Breiten Raum nimmt erneut der europarechtliche Einfluss auf das gesamte deutsche Verkehrsrecht ein.</p>
</div>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Strafverteidigungskosten als Werbungskosten abzuziehen &#8211; Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17.08.2011</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/strafverteidigungskosten-als-werbungskosten-abzuziehen-urteil-des-bundesfinanzhofs-bfh-vom-17-08-2011/</link>
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		<pubDate>Fri, 20 Jan 2012 14:19:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwältin Karin Langer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Führerschein/MPU]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
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		<category><![CDATA[Verkehrsanwälte aktuelle Informationen]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht Heidelberg]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht regional]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeldbescheid]]></category>
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		<category><![CDATA[Trunkenheitsfahrt-Alkohol am Steuer]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsüberwachung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BFH (Bundesfinanzhof) hat mit Urteil vom 17.8.2011 (Az. VI R 75/10) festgestellt, dass Strafverteidigungskosten als Werbungskosten abgezogen werden können, wenn die dem Arbeitnehmer zur Last gelegte Straftat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen worden ist.
Dies ist für alle Verkehrsordnungswidrigkeiten und Verkehrsstraftaten wie Geschwindigkeitsverstöße, Abstandsvergehen etc. relevant, die z.B. von Außendienstmitarbeitern begangen werden.
Karin Langer
Fachanwältin für [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BFH (Bundesfinanzhof) hat mit Urteil vom 17.8.2011 (Az. VI R 75/10) festgestellt, dass Strafverteidigungskosten als Werbungskosten abgezogen werden können, wenn die dem Arbeitnehmer zur Last gelegte Straftat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen worden ist.</p>
<p>Dies ist für alle Verkehrsordnungswidrigkeiten und Verkehrsstraftaten wie Geschwindigkeitsverstöße, Abstandsvergehen etc. relevant, die z.B. von Außendienstmitarbeitern begangen werden.</p>
<p><em>Karin Langer</em></p>
<p><em>Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg</em></p>
<p><a title="Heinz Rechtsanwälte Heidelberg" href="www.heinz-rae.de" target="_blank"><img title="Heinz Rechtsanwälte Heidelberg" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/12/HRAE_Logo7-300x37.jpg" alt="Fachanwälte für Verkehrsrecht, Arbeitsrecht und Familienrecht" width="300" height="37" /><br />
</a></p>
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für Verkehrsrecht Karin Langer" href="http://www.schadenfix.de/heidelberg/Heinz-Rechtsanwaelte" target="_blank">Schadenfix.de</a>!</strong></li>
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<p><strong>Weitere Artikel von Karin Langer</strong></p>
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		<title>Hälfte Haftungsverteilung nach Unfall zwischen Linksabbieger und Rotlichtfahrer</title>
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		<pubDate>Fri, 20 Jan 2012 12:34:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Thomas Brunow</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
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		<description><![CDATA[Das OLG Köln (Urteil vom 05.04.2011, 22 U 67/09) hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem es zu einer Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem Rotlichtfahrer gekommen war. Der Kläger war bei Grün in den Kreuzungsbereich eingefahren, um nach links abzubiegen. In diesem Moment kollidierte er mit dem Fahrzeug des Beklagten, der nach Zeugenaussagen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify"><span style="color: #000000">Das OLG Köln (<strong>Urteil vom 05.04.2011, 22 U 67/09</strong>) hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem es zu einer Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem Rotlichtfahrer gekommen war. Der Kläger war bei Grün in den Kreuzungsbereich eingefahren, um nach links abzubiegen. In diesem Moment kollidierte er mit dem Fahrzeug des Beklagten, der nach Zeugenaussagen und der Auffassung des Gerichts in die Kreuzung einfuhr, als dessen Ampel bereits auf „Rot“ umgesprungen war.<span id="more-7527"></span></span></p>
<p style="text-align: justify"><span style="color: #000000">Der Kläger war der Ansicht, dass der Beklagte für die Kosten vollumfänglich haften müsse. Das Gericht war allerdings der Ansicht, dass beiden Parteien hier vorliegend eine gleichwiegende Unfallbeteiligung zu tragen hätten und legte eine Haftungsquote von je 50 % fest.</span></p>
<p style="text-align: justify"><span style="color: #000000">Das OLG Köln begründete seine Entscheidung damit, dass beide Parteien einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß begangen hätten. Zum einen habe der Kläger seine Wartepflicht aus § 9 Abs. 3 StVO verletzt, wonach ein Abbiegender entgegenkommende Fahrzeuge durchzulassen hat. Zudem gilt bei Abbiegevorgängen, dass sich der Abbiegende vergewissert, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Der Kläger durfte nach Ansicht des Gerichts nicht darauf vertrauen, dass die Ampel für den Beklagten bereits Rot zeigte. Zumal kein Grünpfeil nach § 37 StVO sich an der Kreuzung befand, der dem Kläger ein Abbiegen gestattet hätte.</span></p>
<p style="text-align: justify"><span style="color: #000000">Zu gleichen Teilen als unfallverursachend sah das OLG Köln aber auch das Verhalten des Beklagten an. Dieser habe mit seinem Überfahren bei Rotlicht einen Verkehrsverstoß gegen § 37 Abs. 2 StVO begangen, wonach unzweifelhaft bei Rot vor Kreuzungen zu warten ist.</span></p>
<p style="text-align: justify"><span style="color: #000000">Als Erkenntnis aus diesem Fall ist zu sehen, dass ein berechtigter Linksabbieger auch gegenüber verbotswidrig in einen Kreuzungsbereich einfahrenden Autofahrern wartepflichtig ist, da er im Falle einer Kollision ansonsten eine Haftungsbeteiligung riskiert.</span></p>
<p style="text-align: justify">
<p>verfasst von: Stud.iur. Nicolas Schaeffer</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. Und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen schnell und unbürokratisch.<br />
mehr Infos: <a href="http://verkehrsrecht-24.de/">www.verkehrsrecht-24.de</a> und <a href="http://kanzlei-blog.de/">www.verkehrsanwaelte-24.de</a></p>
<p>Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Partner der Kanzlei Prof. Dr. Streich &amp; Partner Berlin</p>
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		<title>Ihr Recht am Taxistand</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/ihr-recht-am-taxistand/</link>
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		<pubDate>Tue, 10 Jan 2012 06:53:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dominik Bach</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>

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		<description><![CDATA[Darf man sich das Taxi seiner Wahl aussuchen?
Muss mir der Taxifahrer mit dem Gepäck helfen?
Gibt es ein Pflichtfahrgebiet?
Muss der Taxifahrer eine Kreditkarte akzeptieren?
Rechtsanwältin Daniela Mielchen hilft Ihnen weiter:

]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Darf man sich das Taxi seiner Wahl aussuchen?<br />
Muss mir der Taxifahrer mit dem Gepäck helfen?<br />
Gibt es ein Pflichtfahrgebiet?<br />
Muss der Taxifahrer eine Kreditkarte akzeptieren?</p>
<p>Rechtsanwältin Daniela Mielchen hilft Ihnen weiter:<br />
<iframe src="http://www.youtube.com/embed/mDjmdM-uA_Q" frameborder="0" width="420" height="315"></iframe></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Unfallflucht: Über 100.000 Fälle im Jahr</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/unfallflucht-uber-100-000-falle-im-jahr/</link>
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		<pubDate>Mon, 09 Jan 2012 16:51:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dominik Bach</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>

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		<description><![CDATA[Unfallflucht ist schnell passiert und hat oft gravierende Folgen.
Hier finden Sie ein sehr interessantes Video:

&#160;
Anwälte für Verkehrsrecht finden Sie hier: www.bussgeldfix.de 
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unfallflucht ist schnell passiert und hat oft gravierende Folgen.</p>
<p>Hier finden Sie ein sehr interessantes Video:<br />
<iframe src="http://www.youtube.com/embed/Xl9G5z9Fo3s" frameborder="0" width="420" height="315"></iframe></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Anwälte für Verkehrsrecht finden Sie hier: <a href="http://www.bussgeldfix.de">www.bussgeldfix.de </a></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Ein Rückblick auf den Kongress zur Transparenzoffensive der HUK-COBURG-RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/ein-ruckblick-auf-den-kongress-zur-transparenzoffensive-der-huk-coburg-rechtsschutzversicherung/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/ein-ruckblick-auf-den-kongress-zur-transparenzoffensive-der-huk-coburg-rechtsschutzversicherung/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 09 Jan 2012 16:37:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dominik Bach</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>

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		<description><![CDATA[Rechtsschutzversicherungen spielen auch im Verkehrsrecht häufig eine Rolle. Mit einem Kongress, zu dem die HUK-COBURG-RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG Ende November nach Bamberg eingeladen hatte, setzte die Gesellschaft ihre bereits seit Längerem laufende »Transparenzoffensive« fort, mit der sie das angespannte Verhältnis zu Teilen der Anwaltschaft entkrampfen will. Fragt man die Teilnehmer, so scheint sich der Aufwand gelohnt zu haben.
Hier [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsschutzversicherungen spielen auch im Verkehrsrecht häufig eine Rolle. Mit einem Kongress, zu dem die HUK-COBURG-RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG Ende November nach Bamberg eingeladen hatte, setzte die Gesellschaft ihre bereits seit Längerem laufende »Transparenzoffensive« fort, mit der sie das angespannte Verhältnis zu Teilen der Anwaltschaft entkrampfen will. Fragt man die Teilnehmer, so scheint sich der Aufwand gelohnt zu haben.</p>
<p>Hier finden Sie ein Video zur entsprechenden Veranstaltung:</p>
<p><a href="http://www.lawyerslife.de/?p=1017">ZUM VIDEO</a></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>„Berührungsloser Unfall“ &#8211; Urteil des BGH vom 21.09.2010, Az. VI ZR 263/09</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/%e2%80%9eberuhrungsloser-unfall%e2%80%9c-urteil-des-bgh-vom-21-09-2010-az-vi-zr-26309/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/%e2%80%9eberuhrungsloser-unfall%e2%80%9c-urteil-des-bgh-vom-21-09-2010-az-vi-zr-26309/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 07 Jan 2012 09:23:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwältin Karin Langer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Autounfall was tun]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht Heidelberg]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht regional]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[autounfall was tun]]></category>
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		<category><![CDATA[schadenmanagement]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
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		<category><![CDATA[Unfall]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallregulierung]]></category>

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		<description><![CDATA[Tenor:
„Ein Unfall kann auch dem Betrieb eines anderen Kfz zugerechnet werden, wenn er durch eine – objektiv nicht erforderliche – Ausweichreaktion im Zusammenhang mit einem Überholvorgang des anderen Fahrzeuges ausgelöst worden ist. Nicht erforderlich ist, dass die Ausweichreaktion des Geschädigten aus seiner, also subjektiv, erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="text-decoration: underline;">Tenor:</span><br />
„Ein Unfall kann auch dem Betrieb eines anderen Kfz zugerechnet werden, wenn er durch eine – objektiv nicht erforderliche – Ausweichreaktion im Zusammenhang mit einem Überholvorgang des anderen Fahrzeuges ausgelöst worden ist. Nicht erforderlich ist, dass die Ausweichreaktion des Geschädigten aus seiner, also subjektiv, erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden.</p>
<p>Vorliegend wollte ein Motorrad zwei vor ihm fahrende Pkw überholen, als der direkte Vordermann ebenfalls zum Überholen ansetzte. Bei der Notbremsung und dem Ausweichmanöver kam der Kläger von der Fahrbahn ab. Zu einer Berührung der Fahrzeuge ist es nicht gekommen. Das Landgericht verteilte die Haftung 50:50, das Oberlandesgericht wies die Klage in vollem Umfang ab, der BGH hat das Urteil aufgehoben und zurückverwiesen.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Praxishinweis</span>:<br />
Der BGH weist erneut bei den Fällen des „berührungslosen Unfalls“ daraufhin, dass der Kläger nicht nachweisen muss, dass seine Ausweichreaktion wenigstens aus seiner Sicht, also subjektiv, vertretbar gewesen sei. Entscheidend für den Zurechnungszusammenhang sei, dass die vom Kläger vorgenommene Ausweichreaktion nur dem Beklagten-Pkw gegolten habe, keinem anderen Hindernis.</p>
<p><em>Karin Langer</em><br />
<em>Fachanwältin für Verkehrsrecht, Heidelberg</em></p>
<p><a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2012/01/HRAE_Logo.png"><img class="alignnone size-medium wp-image-7382" title="HRAE_Logo" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2012/01/HRAE_Logo-300x37.png" alt="Heinz Rechtsanwälte Fachanwälte Heidelberg" width="300" height="37" /></a></p>
<p>Bei Fragen steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht gerne telefonisch wie auch persönlich zur Verfügung.</p>
<p><a href="http://www.heinz-rae.de/">www.heinz-rae.de</a></p>
<p>karin.langer@heinz-rae.de oder 06221/90543-0</p>
<p>Gerne können Sie Frau Rechtsanwältin Langer über die einfache Schadens- oder Bußgeldmeldung von Schadenfix kontaktieren.</p>
<p><a href="http://www.schadenfix.de/heidelberg/Heinz-Rechtsanwaelte">http://www.schadenfix.de/heidelberg/Heinz-Rechtsanwaelte</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.schadenfixblog.de/%e2%80%9eberuhrungsloser-unfall%e2%80%9c-urteil-des-bgh-vom-21-09-2010-az-vi-zr-26309/feed/</wfw:commentRss>
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		</item>
		<item>
		<title>Für den Geschädigten selten optimales Regulierungsverhalten von Haftpflichtversicherungen nach einem Unfall</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/fur-den-geschadigten-selten-optimales-regulierungsverhalten-von-haftpflichtversicherungen-nach-einem-unfall/</link>
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		<pubDate>Fri, 06 Jan 2012 07:14:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwältin Karin Langer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Autounfall was tun]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht Heidelberg]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht regional]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Volkstümliche Rechtsirrtümer]]></category>
		<category><![CDATA[autounfall was tun]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrzeugschaden]]></category>
		<category><![CDATA[Sachverständige]]></category>
		<category><![CDATA[Schaden]]></category>
		<category><![CDATA[schadenmanagement]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Unfall]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallregulierung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsanwälte im Deutschen Anwaltsverein, der auch ich angehöre, empfiehlt, nach einem  Verkehrsunfall sofort einen Rechtsanwalt aufzusuchen.
Diese Empfehlung leuchtet demjenigen ein, der einen Unfall verschuldet hat und ein Bußgeld oder gar strafrechtliche Konsequenzen befürchtet.
Warum aber soll derjenige zum Anwalt gehen, der unverschuldet einen Unfall erlitten hat, wo doch bekannt ist, dass die Versicherung des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsanwälte im Deutschen Anwaltsverein, der auch ich angehöre, empfiehlt, nach einem  Verkehrsunfall <strong>sofort</strong> einen Rechtsanwalt aufzusuchen.<br />
Diese Empfehlung leuchtet demjenigen ein, der einen Unfall verschuldet hat und ein Bußgeld oder gar strafrechtliche Konsequenzen befürchtet.<br />
Warum aber soll derjenige zum Anwalt gehen, der unverschuldet einen Unfall erlitten hat, wo doch bekannt ist, dass die Versicherung des Verursachers für den Schaden einzutreten hat?<br />
Zum Anwalt geht man doch erst, wenn es Probleme gibt, so denken viele.<br />
Genährt wird diese Vermutung vom Verhalten vieler Versicherer, welche beim Geschädigten &#8211; scheinbar um sein Wohl bemüht &#8211; unmittelbar nach dem Unfall anrufen. Sie versprechen ihm, er müsse sich um nichts kümmern, brauche keinen Sachverständigen und schon gar keinen Rechtsanwalt.<br />
Welche Motivation aber sollte eine Versicherung haben, Ihnen „Gutes“ zu tun? Versicherungen sind Wirtschaftsunternehmen, welche auf Profit bedacht sind. Diesen Profit können sie aber u. a. nur erzielen, indem sie so wenig wie möglich Geld auszahlen.</p>
<p>Die Versicherung informiert Sie nicht darüber, dass Sie das Recht haben, einen freien, von Ihnen ausgewählten Sachverständigen mit der Begutachtung Ihres Fahrzeuges zu beauftragen. Wenn überhaupt, dann erweckt sie häufig den Eindruck, der Sachverständige müsse von der Versicherung vermittelt werden. Dieser arbeitet nicht selten ausschließlich für Versicherungen, seine Kalkulationen sind daher entsprechend versicherungsfreundlich. Wie bereits erwähnt versuchen Versicherungen oft, die Beauftragung eines Sachverständigen gänzlich zu vermeiden. Dies insbesondere dann, wenn der Geschädigte telefonisch bereits geäußert hat, sein Fahrzeug reparieren zu wollen.<br />
Nur ein (unabhängiges) Gutachten aber versetzt den Geschädigten in die Lage, „fiktiv“ abzurechnen, d.h., sich den ermittelten Schadensbetrag auszahlen zu lassen und zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden, ob und wie tatsächlich repariert werden soll. Darüber hinaus dient das Gutachten der Beweissicherung.<br />
Die gegnerische Versicherung kann Sie auch nicht kompetent darüber beraten, ob Sie einen Mietwagen in Anspruch nehmen sollen oder ob für Sie der Nutzungsausfall die bessere Variante wäre.<br />
Häufig werden in der Schadensberechnung mit scheinbar nachvollziehbaren Argumenten Abzüge gemacht, die einer gerichtlichen Überprüfung aber nicht standhalten würden.<br />
Auf Nebenpositionen wie pauschale An- und Abmeldekosten bei einem Totalschaden oder auf die allgemeine Kostenpauschale, die jedem Geschädigten zusteht, weist so gut wie kein Versicherer „freiwillig“ hin.<br />
Dies sind nur Beispiele und alles andere als vollständig.</p>
<p>Ihr Rechtsanwalt steht zu 100% in Ihrem Lager, da sich seine Gebühren nach dem Gegenstandswert bemessen. Im Klartext heißt das: je mehr Ihr Anwalt für Sie erzielt, desto mehr verdient er selbst. Seine Gebühren sind im Rahmen der Haftung von der gegnerischen Versicherung zu erstatten. Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahre 1959 entschieden, dass derjenige, der verpflichtet ist, einem anderen den aus dem Unfall erwachsenen Schaden zu ersetzen, grundsätzlich auch die Kosten zu erstatten hat, die der Geschädigte seinem mit der Verfolgung der Ersatzansprüche beauftragten Anwalt bezahlen muss. Der wesentliche Grund ist die angestrebte „Waffengleichheit“, da Versicherungsunternehmen ebenfalls Volljuristen beschäftigen, die aber gerade in einem anderen Lager stehen, nämlich dem ihres Arbeitgebers, der Versicherung.</p>
<p>Näheres finden Sie auch auf der Seite <a href="www.verkehrsanwaelte.de" target="_blank">www.verkehrsanwaelte.de</a>.</p>
<p>Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.</p>
<p><a title="Heinz Rechtsanwälte Heidelberg" href="../klage-der-arbeitsgemeinschaft-verkehrsrecht-gegen-%e2%80%9efairplay%e2%80%9c-der-allianz/www.heinz-rae.de" target="_blank">www.heinz-rae.de</a></p>
<p>karin.langer@heinz-rae.de oder 06221/90543-0</p>
<p>Gerne können Sie mich auch über die einfache Schadens- oder Bußgeldmeldung von Schadenfix kontaktieren.</p>
<p><a title="Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht" href="http://www.schadenfix.de/heidelberg/Heinz-Rechtsanwaelte" target="_blank">http://www.schadenfix.de/heidelberg/Heinz-Rechtsanwaelte </a></p>
<p>&nbsp;</p>
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<p><a title="Vollstreckung ausländischer Bußgelder von Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht" href="../vollstreckung-auslandischer-busgelder/" target="_blank">Vollstreckung ausländischer Bußgelder</a></p>
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]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Unfall von Fahrradfahrer ohne Helm (Urteil des Oberlandesgerichts München vom 03.03.2011)</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/unfall-von-fahrradfahrer-ohne-helm-urteil-des-oberlandesgerichts-munchen-vom-03-03-2011/</link>
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		<pubDate>Thu, 05 Jan 2012 07:00:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwältin Karin Langer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht München hat in einer Entscheidung vom 03.03.2011 festgestellt, dass den Fahrradfahrer dann ein Mitverschulden an einem Verkehrsunfall trifft, wenn er auf einem Rennrad ohne Fahrradhelm unterwegs ist.
Oberlandesgericht München, 03.03.2011, Az. 24 U 384/10
Karin Langer
Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg

Bei Fragen stehe ich gerne telefonisch wie auch persönlich zur Verfügung.
www.heinz-rae.de ; karin.langer@heinz-rae.de oder 06221/90543-0
Gerne können Sie [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht München hat in einer Entscheidung vom 03.03.2011 festgestellt, dass den Fahrradfahrer dann ein Mitverschulden an einem Verkehrsunfall trifft, wenn er auf einem <strong>Rennrad</strong> ohne Fahrradhelm unterwegs ist.<br />
Oberlandesgericht München, 03.03.2011, Az. 24 U 384/10</p>
<p><em>Karin Langer</em></p>
<p><em>Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg</em></p>
<p><a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2012/01/HRAE_Logo3.png"><img class="alignnone size-medium wp-image-7388" title="HRAE_Logo" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2012/01/HRAE_Logo3-300x37.png" alt="Heinz Rechtsanwälte Fachanwälte Heidelberg" width="300" height="37" /></a></p>
<p>Bei Fragen stehe ich gerne telefonisch wie auch persönlich zur Verfügung.<br />
<a title="Heinz Rechtsanwälte Fachanwälte Heidelberg" href="www.heinz-rae.de" target="_blank">www.heinz-rae.de</a> ; karin.langer@heinz-rae.de oder 06221/90543-0</p>
<p>Gerne können Sie mich auch über die einfache Schadens- oder Bußgeldmeldung von Schadenfix kontaktieren.<br />
<a title="Karin Langer Heidelberg Fachanwältin für Verkehrsrecht" href=" http://www.schadenfix.de/heidelberg/Heinz-Rechtsanwaelte " target="_blank"> http://www.schadenfix.de/heidelberg/Heinz-Rechtsanwaelte </a></p>
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<p><a title="Alkohol am Steuer - Teil 2 - von Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht" href="../alkohol-am-steuer-%E2%80%93-teil-2-%E2%80%93-absolute-fahruntuchtigkeit-ab-11-promille-sperrfrist-und-mpu/" target="_blank">Alkohol am Steuer – Teil 2 – Absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille, Sperrfrist und MPU</a></p>
<p><a title="Klage der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht - Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg" href="http://www.schadenfixblog.de/klage-der-arbeitsgemeinschaft-verkehrsrecht-gegen-%E2%80%9Efairplay%E2%80%9C-der-allianz/" target="_blank">Klage der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht gegen &#8220;Fairplay&#8221; der Allianz</a></p>
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		<title>Reifenwechsel: Werkstatt muss deutlich auf Notwendigkeit des Radschraubennachziehens hinweisen</title>
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		<pubDate>Sun, 01 Jan 2012 07:00:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>urteilsticker</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Heidelberg/Berlin (DAV). Eine Autowerkstatt muss nach einem Reifenwechsel den Kunden deutlich darauf hinweisen, dass die Radschrauben nach etwa 50 bis 100 Kilometern nachgezogen werden müssen. Diesen Hinweis kann die Werkstatt mündlich geben oder ihn unter bestimmten Voraussetzungen auf die Rechnung setzen. Dort muss der Hinweis deutlich und optisch herausgehoben ins Auge fallen. Eine Zeile im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Heidelberg/Berlin (DAV). Eine Autowerkstatt muss nach einem Reifenwechsel den Kunden deutlich darauf hinweisen, dass die Radschrauben nach etwa 50 bis 100 Kilometern nachgezogen werden müssen. Diesen Hinweis kann die Werkstatt mündlich geben oder ihn unter bestimmten Voraussetzungen auf die Rechnung setzen. Dort muss der Hinweis deutlich und optisch herausgehoben ins Auge fallen. Eine Zeile im Kleingedruckten reicht nicht aus. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf ein Urteil des Landgerichts Heidelberg (AZ: 1 S 9/10) vom 27. Juli 2011.</strong></p>
<p>Nachdem an seinem Fahrzeug Winterreifen montiert worden waren, unterschrieb der Fahrzeughalter den auf der Rechnung enthaltenen Abbuchungsauftrag. Auf der Rechnung stand unterhalb der Unterschriftszeile „Radschrauben nach 50 – 100 km nachziehen!!“. Dies geschah nicht.</p>
<p>Nach knapp 2.000 Kilometern Fahrt löste sich ein Rad. Der Mann klagte auf Schadensersatz. Er argumentierte, das Rad habe sich ohne jede Vorwarnung abgelöst. Es sei nicht ordnungsgemäß und fachgerecht befestigt worden. Auf die Notwendigkeit, die Schrauben nachziehen zu lassen, sei er nicht ausdrücklich hingewiesen worden.</p>
<p>Das Gericht entschied, dass die Werkstatt zu 70 Prozent haftet. Sie habe nicht hinreichend auf die Notwendigkeit des Nachziehens der Radschrauben aufmerksam gemacht. Der Hinweis auf der Rechnung genüge nicht, erläuterten die Richter. Die Werkstatt tue ihrer Hinweispflicht nur dann ausreichend Genüge, wenn sie den Hinweis mündlich erteile oder den schriftlichen Hinweis dem Kunden so zugänglich mache, dass man unter normalen Umständen damit rechnen könne, dass dieser ihn zur Kenntnis nehme. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Der Kunde prüfe bei Erhalt der Rechnung, ob die Leistungen und der Endbetrag stimmten. Das unterschreibe er. Er habe jedoch keinen Anlass, noch weiter zu lesen. Der Hinweis auf das Nachziehen der Radschrauben sei im vorliegenden Fall auch optisch nicht derart hervorgehoben, dass er dem Leser sofort ins Auge springen müsse.</p>
<p>Andererseits sah das Gericht ein gewisses Mitverschulden des Klägers. Laut Sachverständigem führe die allmähliche Lockerung der Radschrauben zu einer wahrnehmbaren Veränderung der Fahreigenschaften des Fahrzeuges. Unter anderem seien dies bei Lenkeinschlägen und in bestimmten Geschwindigkeitsbereichen wahrnehmbare Vibrationen, ein Schlagen am Lenkrad bzw. schwammiges Fahrverhalten. Der Fahrer hätte auf die Veränderungen im Fahrverhalten reagieren und das Fahrzeug sofort zur Kontrolle in eine Werkstatt bringen müssen.</p>
<p>Sie suchen einen Verkehrsanwalt ?<br />
Kompetente Verkehrsanwälte finden sie unter <a href="http://www.schadenfix.de">www. schadenfix.de </a></p>
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		<title>Karin Langer – Fachanwältin für Verkehrsrecht in Heidelberg</title>
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		<pubDate>Thu, 29 Dec 2011 11:00:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwältin Karin Langer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anwaltsportrait]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht Heidelberg]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
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		<category><![CDATA[Bußgeldbescheid]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeldverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[MPU]]></category>

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		<description><![CDATA[Frau Rechtsanwältin Langer wurde 2006 als erster Anwältin in Heidelberg von der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe die Bezeichnung Fachanwältin für Verkehrsrecht verliehen.
Geb. 1961 in Heidelberg, verheiratet, 2 Söhne, studierte sie in Heidelberg und ist seit 1990 als Rechtsanwältin tätig. Sie ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie beschränkt sich bewusst auf ein Fachanwaltsgebiet, in welchem sie [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Frau Rechtsanwältin Langer wurde 2006 als erster Anwältin in Heidelberg von der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe die Bezeichnung Fachanwältin für Verkehrsrecht verliehen.</p>
<p>Geb. 1961 in Heidelberg, verheiratet, 2 Söhne, studierte sie in Heidelberg und ist seit 1990 als Rechtsanwältin tätig. Sie ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein.</p>
<p>Sie beschränkt sich bewusst auf ein Fachanwaltsgebiet, in welchem sie nahezu ausschließlich tätig ist. So kann durch ein hohes Maß an Spezialisierung und Praxisnähe eine effiziente Mandatsbetreuung geleistet werden.</p>
<p>Innerhalb der Sozietät Heinz Rechtsanwälte in Heidelberg bearbeitet sie im Rahmen des Verkehrsrechts die Gebiete Verkehrszivilrecht, insbesondere die Regulierung von Verkehrsunfällen (Fahrzeugschaden, Schmerzensgeldanspruch etc.), das Verkehrsstrafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht (z.B. Rotlichtfahrten, Geschwindigkeitsüberschreitungen, Verkehrsunfallflucht, Trunkenheitsfahrten) sowie das Fahrerlaubnisrecht (z.B. MPU, ausländischer Führerschein</p>
<p><strong>Rechtsanwältin Karin Langer bietet schnelle Hilfe im Verkehrsrecht</strong></p>
<p><strong>Verkehrsunfälle</strong> passieren leider stündlich. Damit Sie alle Ihre Ansprüche durchsetzen können, brauchen Sie schnelle und professionelle Hilfe. Diese Hilfe ist am effektivsten, wenn Sie sich an uns wenden, bevor Sie Kontakt mit der Versicherung des Unfallgegners aufnehmen. Beachten Sie, dass Versicherungen gerne den Eindruck vermitteln, Ihre Interessen zu vertreten. Dies ist gerade nicht der Fall.</p>
<p>Gleiches gilt für <strong>Bußgeld- und Verkehrsstrafsachen</strong>. Je früher Sie sich an uns wenden, desto erfolgreicher können wir für Sie arbeiten. Karin Langer berät und vertritt Sie bei u.a. bei folgenden Ordnungswidrigkeiten: Rotlichtfahrten, Trunkenheitsfahrten (Alkohol am Steuer), Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie Verkehrsunfallflucht.</p>
<p>Die Kosten unserer anwaltlichen Tätigkeit werden bei der Regulierung von Verkehrsunfällen im Rahmen der Haftung Ihres Unfallgegners von der gegnerischen Versicherung übernommen. Hier rechnen wir ebenso wie in Bußgeld- und Verkehrsstrafsachen nach den gesetzlichen Gebühren (RVG) ab.</p>
<p>Bei Fragen steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Langer als Fachanwältin für Verkehrsrecht gerne telefonisch wie auch persönlich zur Verfügung.</p>
<p><a href="http://www.heinz-rae.de/">www.heinz-rae.de</a></p>
<p>karin.langer@heinz-rae.de oder 06221/90543-0</p>
<p>Gerne können Sie Frau Rechtsanwältin Langer über die einfache Schadens- oder Bußgeldmeldung von Schadenfix kontaktieren.</p>
<p><a href="http://www.schadenfix.de/heidelberg/Heinz-Rechtsanwaelte">http://www.schadenfix.de/heidelberg/Heinz-Rechtsanwaelte</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Weitere Artikel von Karin Langer</strong></p>
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<p><a title="Bußgeldbescheid und Punkte in Flensburg - Teil 2 - von Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht" href="http://www.schadenfixblog.de/busgeldbescheid-und-punkte-in-flensburg-%E2%80%93-teil-2-%E2%80%93-aufbauseminar-und-verkehrspsychologische-beratung/" target="_blank">Bußgeldbescheid und Punkte in Flensburg &#8211; Teil 2 &#8211; Aufbauseminar und verkehrspsychologische Beratung</a></p>
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<p><a title="Alkohol am Steuer - Teil 2 - von Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht" href="http://www.schadenfixblog.de/alkohol-am-steuer-%E2%80%93-teil-2-%E2%80%93-absolute-fahruntuchtigkeit-ab-11-promille-sperrfrist-und-mpu/" target="_blank">Alkohol am Steuer &#8211; Teil 2 &#8211; Absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille, Sperrfrist und MPU</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Laptop zwischen Fahrersitz und Rückbank zerquetscht – private Haftpflicht zahlt nicht</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/laptop-zwischen-fahrersitz-und-ruckbank-zerquetscht-%e2%80%93-private-haftpflicht-zahlt-nicht/</link>
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		<pubDate>Thu, 29 Dec 2011 07:00:21 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[München/Berlin (DAV). Immer wieder einmal stellt sich die Frage, ob eine Kfz-Versicherung oder eine private Haftpflicht zahlen muss, wenn Schäden durch den „Gebrauch des Autos“ entstehen. Oftmals bleibt man in solchen Fällen gänzlich auf dem Schaden sitzen. So auch im vorliegenden Fall des Amtsgerichts München (Urteil vom 20. Oktober 2010; AZ: 222 C 16217/10), über den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>München/Berlin (DAV). Immer wieder einmal stellt sich die Frage, ob eine Kfz-Versicherung oder eine private Haftpflicht zahlen muss, wenn Schäden durch den „Gebrauch des Autos“ entstehen. Oftmals bleibt man in solchen Fällen gänzlich auf dem Schaden sitzen. So auch im vorliegenden Fall des Amtsgerichts München (Urteil vom 20. Oktober 2010; AZ: 222 C 16217/10), über den die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins informieren: Der Fahrer schob seinen Fahrersitz nach hinten und zerquetschte dadurch den Laptop einer Mitfahrerin. Diese hatte ihn zwischen Fahrersitz und Rückbank abgestellt. Der entstandene Schaden wurde hier zwar durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht, doch haftet die Kfz-Versicherung nicht. Der Vertrag mit der privaten Haftpflichtversicherung enthielt eine Klausel, dass Schäden, die im Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Fahrzeugs entstehen, nicht ersetzt werden.</strong></p>
<p>Der Autofahrer hatte eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Dort war eine sogenannte „kleine Kraft-Luft-Wasserfahrzeug“-Klausel enthalten. Danach sind solche Schäden nicht versichert, die ein Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs verursacht und die durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstehen.</p>
<p>Nachdem der Autofahrer durch sein Verhalten den Bildschirm zerbrochen hatte, kaufte sich seine Bekannte einen neuen Laptop und bekam den Kaufpreis in Höhe von rund 1.000 Euro von dem unglücklichen Autofahrer erstattet. Er wandte sich an die Haftpflichtversicherung, die die Zahlung jedoch verweigerte und auf die Klausel verwies.</p>
<p>Zu Recht, so die Richter. Voraussetzung sei, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen Schaden und Gebrauch des Fahrzeugs bestehe. Dazu gehörten auch Schäden, die nicht zu den allgemeinen Risiken des Straßenverkehrs gehörten. Die Vorbereitung des Ingangsetzens des Autos würde darunter fallen und somit auch das Zurückschieben des Fahrersitzes. Der Autofahrer blieb also auf dem Schaden sitzen</p>
<p>Sie suchen einen Verkehrsanwalt ?</p>
<p>Kometente Verkehrsanwälte finden sie unter <a href="http://www.schadenfix.de">www.schadenfix.de</a></p>
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		<title>Radfahrer auf dem Bürgersteig haftet allein</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/radfahrer-auf-dem-burgersteig-haftet-allein/</link>
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		<pubDate>Wed, 28 Dec 2011 07:00:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>urteilsticker</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Hannover/Berlin (DAV). Wer auf einem Bürgersteig verbotenerweise Rad fährt und mit einem Auto kollidiert, das aus einer Einfahrt kommt, muss für den Schaden aufkommen. In derartigen Fällen tritt die sogenannte Betriebsgefahr des Autos vollständig zurück. Dies entschied das Amtsgericht Hannover am 29. März 2011 (AZ: 562 C 13120/10). Kinder bis zum Alter von zehn Jahren [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Hannover/Berlin (DAV). Wer auf einem Bürgersteig verbotenerweise Rad fährt und mit einem Auto kollidiert, das aus einer Einfahrt kommt, muss für den Schaden aufkommen. In derartigen Fällen tritt die sogenannte Betriebsgefahr des Autos vollständig zurück. Dies entschied das Amtsgericht Hannover am 29. März 2011 (AZ: 562 C 13120/10). Kinder bis zum Alter von zehn Jahren dürfen allerdings auf dem Bürgersteig fahren, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).</strong></p>
<p>Im vorliegenden Fall fuhr jedoch ein erwachsener Radfahrer auf dem Bürgersteig und kollidierte mit einem aus einer Hoteleinfahrt herausfahrenden Pkw. Der Fahrer des Autos verklagte den Radfahrer auf Schadensersatz in Höhe von rund 800 Euro.</p>
<p>Das Gericht gab dem Autofahrer Recht. Bei einem Unfall zwischen Radfahrer und Autofahrer haftet – unabhängig davon, wer Schuld hat – meist der Autofahrer mit. Ein Auto ist grundsätzlich gefährlicher als ein Fahrrad, daher gilt es immer auch die Betriebsgefahr zu beachten, erläutern die DAV-Verkehrsrechtsanwälte. Dieser Grundsatz würde hier nicht angewendet, so das Gericht. Bürgersteige seien für Fußgänger und mit dem Fahrrad fahrende Kinder bis zu zehn Jahren bestimmt, nicht aber für erwachsene Radfahrer. Selbst wenn den Autofahrer ein geringfügiges Mitverschulden wegen eines minimal überhöhten Ausfahrtempos träfe, würde dies einschließlich der Betriebsgefahr des Autos gegenüber dem Verschulden des Radfahrers zurücktreten.</p>
<p>Sie suchen einen Verkehrsanwalt ?<br />
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		</item>
		<item>
		<title>Totalschaden – Kenntnis des Anwalts von einem höheren Restwertangebot der Versicherung</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/totalschaden-%e2%80%93-kenntnis-des-anwalts-von-einem-hoheren-restwertangebot-der-versicherung/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/totalschaden-%e2%80%93-kenntnis-des-anwalts-von-einem-hoheren-restwertangebot-der-versicherung/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 28 Dec 2011 06:30:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>urteilsticker</dc:creator>
				<category><![CDATA[Autounfall was tun]]></category>
		<category><![CDATA[Sachverständige]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[Schwacke ./. Fraunhofer]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.schadenfixblog.de/?p=7065</guid>
		<description><![CDATA[Das Landgericht Erfurt hat entschieden, dass ein Geschädigter bei der Schadensregulierung nach einem Totalschaden dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entspricht, wenn er das Unfallfahrzeug zu dem in einem Sachverständigengutachten festgestellten Restwert verkauft oder in Zahlung gibt  (Urteil vom 10.06.2011 &#8211; 2 S 84/10). Sofern der Schädiger oder dessen Versicherung dem Geschädigten jedoch eine einfache und ohne [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/f%C3%BChrerscheinfix_logo_blog4.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-6632" title="führerscheinfix_logo_blog" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/f%C3%BChrerscheinfix_logo_blog4-150x57.jpg" alt="" width="150" height="57" /></a>Das Landgericht Erfurt hat entschieden, dass ein Geschädigter bei der Schadensregulierung nach einem Totalschaden dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entspricht, wenn er das Unfallfahrzeug zu dem in einem Sachverständigengutachten festgestellten Restwert verkauft oder in Zahlung gibt  (Urteil vom 10.06.2011 &#8211; 2 S 84/10). Sofern der Schädiger oder dessen Versicherung dem Geschädigten jedoch eine einfache und ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit des Restfahrzeugs nachweist, kann dieser im Interesse der Geringhaltung des Schadens verpflichtet sein, von einem solchen höheren Restwertangebot Gebrauch zu machen. Der Geschädigte hat insofern einen wirtschaftlich zulässigen, günstigen Weg zu wählen und im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB und einer mitwirkenden Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) unter besonderen Umständen von einer zulässigen Verwertung Abstand zu nehmen und andere einfach zu realisierende Möglichkeiten der Verwertung zu nutzen. Dabei muss sich der Geschädigte die Kenntnis des ihn bei der Schadensregulierung vertretenden Rechtsanwalts von einem höheren Restwertangebot ab dem Eingang des Angebots beim Anwalt zurechnen lassen. Soweit er sein Fahrzeug zum Restwertbetrag des Gutachtens veräußert, obwohl zu diesem Zeitpunkt bei seinem Anwalt ein höheres Restwertangebot der Versicherung vorlag, kann er gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, selbst wenn er keine eigene Kenntnis von dem Restwertangebot hatte. Das Urteil verdeutlicht wie wichtig es für Geschädigte ist, die vollständige Schadensregulierung in die Hände eines versierten Anwalts zu legen, der auch andere Entscheidungen der Instanzgerichte und des Bundesgerichtshofs kennt. So hat der Bundesgerichtshof als höchstes Zivilgericht wiederholt entschieden, dass ein Geschädigter nicht verpflichtet ist, einen „Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen“ (BGH, Urteile vom 12.07.2005, Az.: VI ZR 132/04 und vom 07.12.2004, Az.: VI ZR 119/04); er kann „vom Schädiger auch nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte“.</p>
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		<title>Anspruch auf Leasingraten bis zur Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls?</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/anspruch-auf-leasingraten-bis-zur-unterzeichnung-des-ruckgabeprotokolls/</link>
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		<pubDate>Tue, 27 Dec 2011 10:17:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Rüdiger D. Weichelt</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Autokauf]]></category>
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		<category><![CDATA[Leasingvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Rückgabeprotokoll]]></category>

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		<description><![CDATA[Auf der Grundlage eines vor dem Amtsgericht Braunschweig erstrittenen Urteils (Entscheidung vom 08.12.2011, Az.: 117 C 1414/10) soll zur weiteren Information auf nachfolgende – nach diesseitiger Kenntnis noch nicht entschiedene – Rechtsproblematik bei der Abwicklung von Leasingverhältnissen aufmerksam gemacht werden.
Ausgangspunkt für die auf Zahlung von Leasingraten gerichteten Klage war der Umstand, dass das Rückgabeprotokoll trotz [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auf der Grundlage eines vor dem <strong>Amtsgericht Braunschweig</strong> erstrittenen Urteils (Entscheidung vom 08.12.2011, <strong>Az.:</strong> <strong>117 C 1414/10</strong>) soll zur weiteren Information auf nachfolgende – nach diesseitiger Kenntnis noch nicht entschiedene – Rechtsproblematik bei der Abwicklung von Leasingverhältnissen aufmerksam gemacht werden.</p>
<p>Ausgangspunkt für die auf Zahlung von <strong>Leasingraten</strong> gerichteten Klage war der Umstand, dass das Rückgabeprotokoll <strong>trotz der körperlichen Rückgabe des Leasingfahrzeugs </strong>zu dem vertraglich vorgesehenen Beendigungszeitpunkt nicht unterschrieben bzw. von dem als Vermittler für die Leasinggesellschaft tätigen Autohaus zurückgehalten wurde.</p>
<p>Im Rahmen der daraufhin wegen einer schadensbedingten Wertminderung des Leasingfahrzeugs geführten Kaufgespräche entschied sich der Leasingnehmer schließlich zu einem Eigentumserwerb des streitgegenständlichen Leasingfahrzeugs.</p>
<p>Nach Ausgleich der Kaufpreissumme trat jedoch das vorgenannte Leasingunternehmen an den Leasingnehmer heran und verlangte die Zahlung von Leasingraten wegen einer angeblichen Überschreitung der vertraglich vereinbarten Laufzeit, da eine Abrechung des Leasingverhältnisses erst mit Rücksendung des Rückgabeprotokolls möglich gewesen sei.</p>
<p>Das Rückgabeprotokoll war von dem verantwortlichen Autohaus während der Kaufgespräche über Wochen zurückgehalten worden, obgleich das Leasingfahrzeug während der gesamten Zeit auf dem Gelände des Autohauses verblieb.</p>
<p>Der Leasinggeber zog sich hierbei zur Begründung auf eine Bestimmung im Rückgabeprotokoll zurück, nach der sich der Leasinggeber mit der Durchführung der Vertragsabrechung unter Verwendung der dort gemachten Angaben einverstanden erklärt.</p>
<p>Das Gericht stellte jedoch in diesem Zusammenhang fest, dass weder das Rückgabeprotokoll noch die Unterschrift des Leasinggebers als konstitutiv für die Beendigung des Leasingverhältnisses anzusehen ist. Dass das Autohaus hierbei eine Reservierung des Leasingfahrzeugs vornahm, um einen späteren Verkauf des Fahrzeugs realisieren zu können, dürfe nicht zu Lasten des Leasingnehmers gehen. Dieser habe schließlich auch keine andere Möglichkeit der Vertragsbeendigung als durch Rückgabe des Fahrzeugs an den ausliefernden Händler.</p>
<p>Aus diesem Grund seien etwaige Vereinbarungen des Autohauses mit dem Leasingnehmer ohne Relevanz für das Leasingverhältnis, weil das Autohaus nicht als Vertreter der Leasinggesellschaft handele, sondern nur zur Abwicklung des Leasingverhältnisses eingesetzt sei.</p>
<p>Dass die Leasinggesellschaft von der Beendigung noch keine Kenntnis hatte und der Vertrag noch nicht abgerechnet war, vermochte an dieser rechtlichen Würdigung nichts zu ändern.</p>
<p>Dementsprechend kann aufgrund des – zutreffenden – Urteils des Amtsgerichts Braunschweig davon ausgegangen werden, dass etwaige Zahlungsansprüche nunmehr als Regress im Verhältnis der Leasinggesellschaft zum ausführenden Autohaus geltend gemacht werden.</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen</p>
<p>Seichter Rechtsanwälte</p>
<p><a title="Kanzlei Seichter Rechtsanwälte" href="http://www.kanzlei-seichter.de/">Kanzlei Seichter Rechtsanwälte</a></p>
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		<title>Schneelawine vom Dach beschädigt Auto – Hauseigentümerin trägt die Hälfte des Schadens</title>
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		<pubDate>Tue, 27 Dec 2011 07:00:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>urteilsticker</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Magdeburg/Berlin (DAV). Hauseigentümer müssen dafür sorgen, dass bei Schneewetter niemand durch eine Schneelawine vom Dach des Hauses Schaden nimmt. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins und verweist auf ein Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 10. November 2010 (AZ: 5 O 833/10).
Ein Autofahrer hatte seinen Wagen an einem Tag im schneereichen Januar 2010 auf der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Magdeburg/Berlin (DAV). Hauseigentümer müssen dafür sorgen, dass bei Schneewetter niemand durch eine Schneelawine vom Dach des Hauses Schaden nimmt. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins und verweist auf ein Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 10. November 2010 (AZ: 5 O 833/10).</strong></p>
<p><strong></strong>Ein Autofahrer hatte seinen Wagen an einem Tag im schneereichen Januar 2010 auf der Straße geparkt. Von einem Fachwerkhaus mit steil angewinkeltem Dach ohne Schneefanggitter stürzte eine Schneelawine auf das Auto. Der Schaden belief sich auf 6.000 Euro. Der Mann klagte auf Schadensersatz.</p>
<p>Mit halbem Erfolg. Der Richter entschied, dass die Hauseigentümerin 50 Prozent des Schadens bezahlen müsse. Sie hafte grundsätzlich wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Wer eine Gefahrenlage schaffe, müsse alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um die Gefährdung möglichst zu verhindern. Zwar könne man in schneearmen Gebieten nicht verlangen, dass Schneefanggitter angebracht werden, doch müsse bei einer ungewöhnlichen Schneewetterlage vor Dachlawinen gewarnt werden, damit sich Benutzer der Straße hierauf einstellen könnten.</p>
<p>Andererseits sah der Richter auch ein Mitverschulden des Pkw-Halters. Auch er habe die bereits länger andauernde Wetterlage mit großen Schneemengen gekannt. Zudem wohne er in einem Haus schräg gegenüber. Er habe also erkennen können, wie steil das Dach sei und dass es kein Schneefanggitter habe. Es sei ihm zuzumuten gewesen, an einer ungefährlichen Stelle zu parken.</p>
<p>Sie suchen einen Verkehrsanwalt ?<br />
Kompetente Verkehrsanwälte finden sie unter <a href="http://www.schadenfix.de">www.schadenfix.de</a></p>
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		<item>
		<title>Fortbildung im grenzüberschreitenden Schadenersatz und Bußgeldrecht – 16. März 2012, 09.30 bis 17.30 Uhr in Bozen</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/fortbildung-im-grenzuberschreitenden-schadenersatz-und-busgeldrecht-%e2%80%93-16-marz-2012-09-30-bis-17-30-uhr-in-bozen/</link>
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		<pubDate>Mon, 26 Dec 2011 07:00:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>verkehrsanwaelte</dc:creator>
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		<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[Veranstaltungen]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.schadenfixblog.de/?p=7298</guid>
		<description><![CDATA[Die juristische Zentrale des ADAC veranstaltet zusammen mit den ÖAMTC-Rechtsdiensten und PEOPIL (Pan European Organisation of Personal Injury Lawyers, www.peopil.com) am 16. März 2012 von 09.30 bis 17.30 Uhr ein Seminar „Fortbildung im grenzüberschreitenden Schadenersatz- und Bußgeldrecht“ in Bozen. Die Teilnahmegebühr beträgt für ADAC-Vertragsanwälte – ADAC-Vertrauensanwälte – ÖAMTC-Vertrauensanwälte – PEOPIL-Mitglieder 350 € zzgl. MwSt. bzw. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/12/adac_logo_2011_01.jpg"><img class="alignleft size-medium wp-image-7302" title="adac_logo_2011_01" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/12/adac_logo_2011_01-300x199.jpg" alt="" width="185" height="123" /></a>Die juristische Zentrale des ADAC veranstaltet zusammen mit den ÖAMTC-Rechtsdiensten und PEOPIL (Pan European Organisation of Personal Injury Lawyers, <a href="https://freemailng9905.web.de/online/redirect?goto=http%3A%2F%2Fwww.verkehrsanwaelte.de%2Findex.php%3Fid%3D151%26rid%3Dt_297%26mid%3D155%26aC%3D7081b05e%26jumpurl%3D4" target="_blank"><strong>www.peopil.com</strong></a>) am 16. März 2012 von 09.30 bis 17.30 Uhr ein Seminar „Fortbildung im grenzüberschreitenden Schadenersatz- und Bußgeldrecht“ in Bozen. Die Teilnahmegebühr beträgt für ADAC-Vertragsanwälte – ADAC-Vertrauensanwälte – ÖAMTC-Vertrauensanwälte – PEOPIL-Mitglieder 350 € zzgl. MwSt. bzw. 400 € zzgl. MwSt. für andere Teilnehmer. Das ausführliche Programm des Seminars, ein Anmeldeformular sowie weitere Informationen finden Sie hier:</p>
<p><strong><a href="https://freemailng9905.web.de/online/redirect?goto=http%3A%2F%2Fwww.verkehrsanwaelte.de%2Findex.php%3Fid%3D151%26rid%3Dt_297%26mid%3D155%26aC%3D7081b05e%26jumpurl%3D5" target="_blank"><strong>http://www.verkehrsanwaelte.de/news/news_2011_23_p4.pdf</strong></a></strong></p>
<p>Sie suchen einen Verkehrsanwalt ?</p>
<p>Kompetente Verkehrsanwälte finden Sie unter <a href="http://www.schadenfix.de">www.schadenfix.de </a></p>
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		</item>
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		<title>Anwendbarkeit des Schwacke-Mietpreisspiegels</title>
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		<pubDate>Sat, 24 Dec 2011 07:08:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>urteilsticker</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht Kaiserslautern hat durch Urteil vom 08.11.2011 – Az: 1 S 5/11 entschieden, dass der Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt werden kann, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Nach Ansicht des LG [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Kaiserslautern hat durch Urteil vom 08.11.2011 – Az: 1 S 5/11 entschieden, dass der Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt werden kann, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Nach Ansicht des LG Kaiserslautern ergeben sich einzelfallbezogene Mängel nicht allein aus der Vorlage der Studie des Fraunhofers-Instituts. Auch durch die Vorlage diverser Internetangebote von Mietwagenfirmen gelingt es nicht, Mängel der Schwacke-Liste im konkreten Einzelfall aufzuzeigen, da sämtliche Internetbuchungen dieser Mietwagenfirma nur über Kreditkarte möglich sind. Auch die Kosten für die Vollkaskoversicherung sind erstattungsfähig. Entsprechendes gilt für die aufgrund der Fahruntüchtigkeit des PKW erforderlichen Zustellkosten und für die Winterreifen.</p>
<p><a href="http://www.verkehrsanwaelte.de/news/news_2011_23_p2.pdf ">http://www.verkehrsanwaelte.de/news/news_2011_23_p2.pdf </a></p>
<p>Sie suchen einen Verkehrsanwalt?</p>
<p>Kompetente Verkehrsanwälte finden Sie unter <a href="http://www.schadenfix.de">www.schadenfix.de </a></p>
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		<title>Trunkenheit im Verkehr: Beim Führen motorisierter Krankenfahrstühle absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,1 Promille</title>
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		<pubDate>Tue, 20 Dec 2011 14:02:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Marc Herzog, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Führerschein/MPU]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[1]]></category>
		<category><![CDATA[1 Promille]]></category>
		<category><![CDATA[Absolute Fahruntüchtigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenfahrstuhl]]></category>
		<category><![CDATA[Trunkenheit im Verkehr]]></category>

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		<description><![CDATA[Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit liegt auch bei motorisierten Krankenfahrstühlen bei 1,1 0/00
Der Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit von Fahrern motorisierter Krankenfahrstühle (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV), die nach dem Pflichtversicherungsgesetz zu versichern und mit einem Versicherungskennzeichen gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit liegt auch bei motorisierten Krankenfahrstühlen bei 1,1 0/00</strong></p>
<p>Der Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit von Fahrern motorisierter Krankenfahrstühle (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV), die nach dem Pflichtversicherungsgesetz zu versichern und mit einem Versicherungskennzeichen gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV &#8211; in der Fassung vom 16. Juli 2009) zu versehen sind, beträgt 1,1 Promille.</p>
<p>Nach den bindenden Feststellungen fuhr der Angeklagte am 20.5.2009 gegen 21.10 Uhr mit seinem mittels Elektromotor angetriebenen dreirädrigen Krankenfahrstuhl mit Versicherungskennzeichen, bei einer mittleren Blutalkoholkonzentration von 1,25 Promille von seiner Garage auf dem dortigen Radweg in die ca. 300 m entfernte Tankstelle zum Zwecke des Zigarettenholens. Seine Fahruntüchtigkeit habe er bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen.</p>
<p>Der dreirädrige Krankenfahrstuhl wies folgende technische Daten auf:<br />
Höchstgeschwindigkeit 15 km/h, Länge 1495 mm, Breite 755 mm, Höhe 1020 mm, Leergewicht 94 kg, Zulässiges Gesamtgewicht 300 kg.<br />
Das Fahrzeug verfügt über eine Beleuchtungsanlage, Fahrtrichtungsanzeiger, Bremseinrichtung und sogar über einen Rückwärtsgang.</p>
<p>Zum Betrieb im Straßenverkehr ist eine Haftpflichtversicherung (Versicherungskennzeichen) erforderlich, welche auch vorhanden war. Es liegt auch eine Betriebserlaubnis gemäß § 21 StVZO vor.</p>
<p>Das OLG Nürberg bestätigte im Beschluss vom 13.12.2010, Aktenzeichen 2 St OLG Ss 230/10, dass sich der Angeklagte der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB strafbar gemacht hat. Er habe auf einem öffentlichen Radweg, der dem öffentlichen Straßenverkehr (§§ 315 b, 315 c StGB) zuzuordnen ist, ein Fahrzeug geführt obwohl er infolge Alkoholgenusses bei einer Blutalkoholkonzentration von über 1,1 Promille <em>absolut fahruntüchtig</em> war, was er bei Beachtung der ihm möglichen und zumutbaren Sorgfalt hätte er erkennen können und müssen.</p>
<p>Bei dem verfahrensgegenständlichen motorisierten Krankenfahrstuhl handele es sich nicht nur um ein Fahrzeug im Sinne von § 316 StGB, sondern um ein <em>Kraftfahrzeug</em>, welches die Kriterien des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV erfüllt und deshalb fahrerlaubnisfrei geführt werden darf (vgl. zum motorisierten Krankenfahrstuhl BayObLG NStZ-RR 2001, 26 m. w. N.). Für den motorisierten Krankenfahrstuhl gilt die Straßenverkehrsordnung, mit der Besonderheit, dass auch dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, zumindest mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden darf (§ 24 Abs. 2 StVO). Die Vorschriften für &#8220;besondere Fortbewegungsmittel&#8221;, gelten nur für solche, die nicht motorbetrieben sind, z. B. für Greifreifenrollstühle (§ 24 Abs. 1 StVO). Für das Führen eines motorisierten Krankenfahrstuhls gilt eine Mindestaltersgrenze von 15 Jahren (§ 10 Abs. 3 Satz 1 FeV). Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 FeV darf das Mindestalter von 15 Jahren nur bei Krankenfahrstühlen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h – vorliegend 15 km/h – beim Führen durch behinderte Menschen unterschritten werden.</p>
<p>Zusätzliche Hinweise auf die Eigenschaft des Gefährts als &#8220;Kraftfahrzeug&#8221; ergeben sich aus folgenden Regelungen:</p>
<p>§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e) der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen (FZV – in der Fassung vom 16.7.2009) nimmt von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren bestimmte &#8220;Kraftfahrzeugarten&#8221; aus, unter anderem &#8220;motorisierte Krankenfahrstühle&#8221; (Begriffsbestimmung vgl. § 2 Nr. 13 FZV). Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 FZV müssen motorisierte Krankenfahrstühle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e) FZV zum Betrieb auf öffentlichen Straßen zudem mit einer Kennzeichnungstafel nach der ECE-Regelung Nr. 69 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Tafeln zur hinteren Kennzeichnung von bauartbedingt langsam fahrenden &#8220;Kraftfahrzeugen&#8221; und ihrer Anhänger (VkBl. 2003, S. 829) gekennzeichnet sein, die an der Fahrzeugrückseite oben anzubringen sind. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 FZV wird für &#8220;Kraftfahrzeuge&#8221; im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d bis f FZV – hier motorisierte Krankenfahrstühle nach Buchstabe e – durch ein Versicherungskennzeichen der Bestand der erforderlichen Haftpflichtversicherung nachgewiesen.</p>
<p>Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.6.1990 (BGHSt 37, 89, Zitat juris Rdn. 23) sind alle Führer von Kraftfahrzeugen, folglich auch solche von motorisierten Krankenfahrstühlen, bei einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille absolut fahruntüchtig. Der Bundesgerichtshof hatte seine frühere Rechtsprechung zu einem Grenzwert zur absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,3 Promille unter Berücksichtigung neuerer medizinisch-naturwissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der Bewertung statistischer Ergebnisse aufgegeben und den Grenzwert bei 1,0 Promille mit einem Sicherheitszuschlag von 0,1 Promille auf insgesamt 1,1 Promille angesetzt. Zwar hatte er damals über die Trunkenheitsfahrt eines Pkw-Fahrers zu befinden, jedoch stellte der Bundesgerichtshof (a. a. O. Zitat juris Rdn. 23 unter Hinweis auf BGHSt 22, 352 (Kraftradfahrer), BGHSt 30, 352, 357 (Fahrrad mit Hilfsmotor sog. Mofa 25), BGHR StGB § 316 Fahruntüchtigkeit, alkoholbedingte 2 (Führer eines abgeschleppten betriebsunfähigen Pkw)) klar, dass dieser Grenzwert generell für Führer von Kraftfahrzeugen gilt.</p>
<p>Es besteht nach Auffassung des OLG Nürnberg (entgegen anderer Ansicht vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 40. Aufl. § 316 StGB Rdn. 17 mit Hinweis auf AG Löbau NJW 2008, 530) kein Anlass, hiervon für Fahrer versicherungspflichtiger motorisierter Krankenfahrstühle abzuweichen und diese – wie der Revisionsführer meint – mit Fahrradfahrern gleichzustellen, deren absolute Fahruntüchtigkeit erst bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille (vgl. statt vieler OLG Karlsruhe NStZ-RR 1997, 356) angenommen wird.</p>
<p>Der vom AG Löbau entschiedene Fall betraf allerdings einen &#8220;elektrobetriebenen Rollstuhl&#8221; mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h, der somit nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden konnte. Das AG Löbau hat dieses Fahrzeug trotz vorhandenen Elektromotors im Ergebnis nicht als Kraftfahrzeug eingestuft, indem es ausführt, &#8220;sicherlich ist der Grenzwert nicht, wie bei Kraftfahrzeugen, im Bereich von 1,1 Promille zu setzen, da ein elektrobetriebener Rollstuhl aufgrund seiner geringen Geschwindigkeit und Masse sicherlich nicht das gleiche Gefahrenpotenzial hat, wie ein motorbetriebenes Kraftfahrzeug&#8221; (a. a. O. Zitat juris Rdn. 18). Bei diesen Ausführungen ist jedoch nicht klar, mit welchem &#8220;motorbetriebenen Kraftfahrzeug&#8221; der Vergleich stattgefunden hat.</p>
<p>Die Beantwortung der Frage, wann Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB gegeben ist, hänge einerseits vom Ausmaß der alkoholbedingten Änderungen der Leistungsfähigkeit und der Beeinträchtigung der Gesamtpersönlichkeit des Fahrzeugsführers selbst, andererseits aber vom Ausmaß der von ihm ausgehenden Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ab (BGHR StGB § 316 Fahruntüchtigkeit, alkoholbedingte 2).</p>
<p>Das Gefährdungspotenzial des verfahrensgegenständlichen motorisierten Krankenfahrstuhls (aber auch sonstiger der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV genannten Art) sei im Vergleich zu einem Fahrrad deutlich höher einzustufen.</p>
<p>Dies ergibt sich bereits aus der Wertung des Gesetzgebers, der in § 1 PflVG den Halter von Kraftfahrzeugen verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn – wie hier – das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Dementsprechend hatte der Angeklagte gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr in der Fassung vom 16.7.2009 (FZV) durch das angebrachte Versicherungskennzeichen für seinen motorisierten Krankenfahrstuhl – dieser ist wie ausgeführt ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e) FZV – den bestehenden Haftpflichtversicherungsschutz nachzuweisen. Für den Betrieb des elektrisch betriebenen Krankenfahrstuhls ist auch eine Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO erforderlich, die nach den Feststellungen der Strafkammer vorlag.</p>
<p>Auch sonst führt eine Abwägung der Gefährdungspotenziale zwischen motorisierten Krankenfahrstühlen und Fahrrädern nicht dazu, eine Vergleichbarkeit beider Fahrzeuge herzustellen. Ein motorisierter Krankenfahrstuhl ist zwar sicherer und einfacher zu fahren, weil mehr Standsicherheit durch die Zweispurigkeit gegeben ist. Jedoch ist er deutlich breiter und aufgrund seiner Bauart massiver und wesentlich gewichtsintensiver. Ein aufgrund Alkoholisierung nicht sicher geführter massiver Krankenfahrstuhl – vorliegend mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 300 kg – führt aufgrund des Umstandes, dass er auf Radwegen und Bürgersteigen bewegt werden darf, zu einem erheblichen Gefährdungspotenzial für schwächere Verkehrsteilnehmer wie z. B. Kinder und Senioren. Im Vergleich zu einem Fahrrad gilt es nämlich, die Motorkraft zu beherrschen, die, unkontrolliert durch Alkoholeinfluss, die Ursache für eine erhebliche Gefährdung und die Verletzung anderer Personen und Sachen setzen kann. Fahrradfahrer werden hingegen bei entsprechender Alkoholisierung in der Regel nicht mehr das Gleichgewicht halten können und das Fahrradfahren einstellen müssen, so dass eine Fremdgefährdung eher in den Hintergrund treten wird. Das Gefahrenpotenzial eines unter Alkoholeinfluss gefahrenen motorisierten Krankenfahrstuhls ist deshalb insgesamt höher einzuschätzen.</p>
<p>Zum Revisionsvorbringen waren vom OLG Nürnberg folgende Ausführungen veranlasst:</p>
<p>Der Revision ist zuzustimmen, dass sich aus der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 13.7.2000 (NStZ-RR 2001, 26) nicht ergibt, dass der Grenzwert absoluter Fahruntüchtigkeit beim Führen motorisierter Krankenfahrstühle 1,1 Promille beträgt. Das BayObLG hatte nur darüber befunden, dass ein motorisierter Krankenfahrstuhl ein Fahrzeug im Sinne von § 316 StGB ist und die in § 24 StVO getroffene Regelung hieran nichts ändert. Im entschiedenen Fall lag die Blutalkoholkonzentration von 2,67 Promille weit über der für Fahrradfahrer geltenden Grenze von 1,6 Promille. Eine Auseinandersetzung mit Grenzwerten brauchte deshalb nicht zu erfolgen. Der Grenzwert von 1,1 Promille für das Führen motorisierter Krankenfahrstühle, wozu auch der des Angeklagten zählt, ergibt sich aus der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die Kraftfahrzeuge aller Art betrifft.</p>
<p>Dass sich ein Vergleich der potenziellen Gefahr motorisierter Krankenfahrstühle zu der von Personenkraftwagen (oder zu einem Lkw oder Motorrad) nicht aufdrängt (Revisionsbegründung S. 4), liegt aufgrund der völlig unterschiedlichen Masseverhältnisse (300 kg einerseits, bis zu 3.500 kg z. B. bei einem Pkw (§ 6 Abs. 1 S. 1 FeV &#8220;Klasse B&#8221;) anderseits) auf der Hand. Im Übrigen verwirklicht sich die abstrakte Gefährlichkeit motorisierter Krankenfahrstühle in Bereichen, die von Personenkraftwagen (oder Lkw und Motorrädern) nicht befahren werden dürfen.</p>
<p>Eine Vergleichbarkeit dürfte eher mit einem so genannten Mofa mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h als ebenfalls nicht fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FeV) gegeben sein. Die absolute Fahruntüchtigkeit von Mofafahrern liegt nach der Rechtsprechung des BGH (BGHSt 37, 89, Zitat juris Rdn. 23 unter Hinweis auf BGHSt 30, 352, 357) bei 1,1 Promille, ohne dass die Höchstgeschwindigkeit von nur 25 km/h hierbei eine Rolle spielt. Soweit die Revision zur behaupteten Vergleichbarkeit des Krankenfahrstuhls mit einem Fahrrad ausführt, letzteres sei sogar gefährlicher, weil mit einem Fahrrad ohne größere Probleme höhere Geschwindigkeiten erreicht werden können, als mit dem Krankenfahrstuhl mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h, trifft dies allerdings auch für Mofas mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h zu. Die genannte Höchstgeschwindigkeit des Krankenfahrstuhls des Angeklagten kann deshalb kein entscheidendes Argument dafür sein, die Gefährlichkeit dieses Kraftfahrzeugs nach den für Fahrradfahrer gelten Maßstäben zu beurteilen.</p>
<p>zitiert nach JURIS</p>
<p><a title="Dr. Herzog Rechtsanwalt Rosenheim" href="http://www.drherzog.de/">www.drherzog.de</a></p>
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		<title>Freie Fahrt und Behinderung des fließenden Straßenverkehrs</title>
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		<pubDate>Mon, 19 Dec 2011 06:30:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>urteilsticker</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Befahren der linken Fahrbahn durch einen am fließenden Verkehr teilnehmenden Fahrzeugführer nicht die Verpflichtung eines aus einem Grundstück auf die Straße Einfahrenden beseitigt, dem Verkehr den Vorrang zu gewähren und diesen nicht zu behindern (Urteil vom 20.09.2011, Az.: VI ZR 282/10). In dem zugrunde liegenden Fall begehrte die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong></strong><a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/f%C3%BChrerscheinfix_logo_blog1.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-6470" title="führerscheinfix_logo_blog" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/f%C3%BChrerscheinfix_logo_blog1-150x57.jpg" alt="" width="150" height="57" /></a>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Befahren der linken Fahrbahn durch einen am fließenden Verkehr teilnehmenden Fahrzeugführer nicht die Verpflichtung eines aus einem Grundstück auf die Straße Einfahrenden beseitigt, dem Verkehr den Vorrang zu gewähren und diesen nicht zu behindern (Urteil vom 20.09.2011, Az.: VI ZR 282/10). In dem zugrunde liegenden Fall begehrte die Klägerin von dem beklagten Land Schadensersatz für ihren beschädigten Pkw. Sie fuhr mit ihrem Pkw auf einer Straße, als der Beklagte zu 1 mit seinem VW-Bus, der bei dem Beklagten zu 2 versichert ist, aus einem Behördengelände abfahrend nach rechts in die Straße einfuhr. Im Bereich der Ausfahrt stießen die beiden Fahrzeuge zusammen. Von dem entstandenen Sachschaden an dem Pkw von € 6.902,02  bezahlte das beklagte Land € 4.537,13 im Hinblick auf eine Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zugunsten der Klägerin. Das Landgericht hat eine Mithaftung der Klägerin von 25 % bejaht und weitere € 642,39 zuzüglich Zinsen zugesprochen und darüber hinaus die Klage abgewiesen. Das  Oberlandesgericht (OLG) hat im Rahmen der Berufung die volle Haftung des beklagten Landes angenommen. Das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen, weil die Oberlandesgerichte unterschiedlich geurteilt haben, ob ein Verstoß eines vorfahrtberechtigten Fahrers gegen das Rechtsfahrgebot bei Kollision mit einem die Vorfahrt missachtenden Fahrzeug durch Erhöhung der Betriebsgefahr als Mitverursachungsanteil angenommen werden könne. Das beklagte Land hat mit der Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils verfolgt. Der BGH hat die Revision im Ergebnis verworfen. Das Berufungsgericht habe der Klägerin zutreffend gegen das beklagte Land einen Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG gewährt, zumal der Beklagte zu 1 als Landesbediensteter bei der Dienstfahrt ein öffentliches Amt ausgeübt habe. Ihm habe die Beachtung der Verkehrsregeln als Amtspflicht gegenüber den Verkehrsteilnehmern oblegen. Da er bei der Ausfahrt aus dem Behördengrundstück unter Verletzung von § 10 StVO den Vorrang der im Verkehr fahrenden Klägerin nicht beachtet habe, sei es nicht von Belang, wie weit rechts oder links die Klägerin gefahren sei (§ 2 Abs. 2 StVO). Das Verschulden des Beklagten zu 1 überwiege erheblich, wodurch der Verursachungsanteil der Klägerin vollständig zurücktrete. Der BGH hat damit Rechtsklarheit geschaffen. Bei Verkehrsunfällen ist danach zu prüfen, ob der Geschädigte den Unfall hätte vermeiden können, als er erkennen musste, dass der andere Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt missachtet. Dabei ist nach dem BGH zu berücksichtigen, dass dem Geschädigten eine Schrecksekunde ebenso wie eine Reaktions- und Bremsansprechzeit zugute zu halten sind.</p>
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		<title>Prüfbericht, Prüfung Gutachten, Kürzungsschreiben und kein Ende &#8230;..</title>
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		<pubDate>Fri, 16 Dec 2011 09:54:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kfz-Sachverständiger Patrick Algier</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Prüfbericht, Prüfung Gutachten, Kürzungsschreiben und kein Ende &#8230;..
Seit geraumer Zeit fehlt infolge der VW, BMW und Audi Entscheidungen des BGH, bei nahezu keiner fiktiven Abrechnung eines Kfz-Schadens ein so genannter Prüfbericht bei der Regulierung durch die eintrittspflichtige Versicherung.
Leider sind diese Abrechnungsschreiben mit den beigefügten Prüfberichten für den Anspruchsteller äußerst schwer zu verstehen. Auch kann von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Prüfbericht, Prüfung Gutachten, Kürzungsschreiben und kein Ende &#8230;..</strong></p>
<p>Seit geraumer Zeit fehlt infolge der VW, BMW und Audi Entscheidungen des BGH, bei nahezu keiner fiktiven Abrechnung eines Kfz-Schadens ein so genannter Prüfbericht bei der Regulierung durch die eintrittspflichtige Versicherung.</p>
<p>Leider sind diese Abrechnungsschreiben mit den beigefügten Prüfberichten für den Anspruchsteller äußerst schwer zu verstehen. Auch kann von der Anwaltschaft nicht der  „technische“ Sachverstand erwartet werden, der eine vollständige sachkundige Auswertung ermöglicht. So ist sowohl für die Anwaltschaft als auch für den Anspruchsteller nicht genau nachvollziehbar, welche Positionen gekürzt bzw. komplett herausgerechnet wurden. Dies ist äußerst problematisch, da von den Versicherern häufig willkürlich Positionen herausgestrichen werden, die als nicht notwendig für die sach- und fachgerechte Reparatur des Fahrzeuges bezeichnet werden.</p>
<p><strong>Arbeit für den technischen Sachverständigen</strong></p>
<p>Aufgrund des Vorhergesagten ist nachvollziehbar, dass nur der Kfz-Sachverständige, der das Schadengutachten für den Anspruchsteller erstellte, hier zurate gezogen werden kann.</p>
<p>Der Kfz Sachverständige prüft den so genannten Prüfbericht auf rechnerische und sachliche Richtigkeit.</p>
<p>Ebenso überprüft er die technische Gleichwertigkeit des jeweiligen von der Versicherung oder des Prüfinstituts für die Reparatur vorgeschlagenen regional ansässigen Fachbetriebs.</p>
<div>
<p>Er stellt fest, ob es sich bei der vorgeschlagenen Reparaturwerkstatt (bzw. Reparaturwerkstätten) um eine vom Qualitätsstandard her gleichwertige Reparaturmöglichkeit handelt. Auch prüft er, ob die angegebenen Stundenlöhne und Lohnnebenkosten eventuell auf einer Sondervereinbarung zwischen der Versicherung und dem von der Versicherung benannten Reparaturbetrieb beruhen.</p>
</div>
<p>Im Rahmen dieser sachverständigen Überprüfungen ist oftmals festzustellen, dass es sich bei den Lohn- und Lohnnebenkosten <strong><span style="text-decoration: underline">nicht</span></strong> um klassische Endverbraucherpreise handelt. So gibt es oft erhebliche Differenzen bei den Lohnkosten und zum Teil keine Berücksichtigung von Lohnnebenkosten. Diese Abrechnungsmodalitäten entsprechen somit eindeutig nicht der BGH-Rechtsprechung zur fiktiven Abrechnung.</p>
<p>Auch werden des Öfteren Schadenpositionen willkürlich aus der Kalkulation des Schadengutachtens heraus gerechnet, die jedoch zwingend zur sach- und fachgerechten Reparaturdurchführung notwendig sind.</p>
<p>Aus diesen Gründen sollte ein jeder Prüfbericht im Rahmen einer fiktiven Abrechnung dem schadengutachtenerstellenden Sachverständigen zur Überprüfung vorgelegt werden. Nur so ist gewährleistet, dass ungerechtfertigte und willkürliche Kürzungen der zu regulierenden Schadensumme durch die Versicherungsgesellschaft verhindert werden können.</p>
<p>Letztendlich ist festzuhalten, dass hierdurch im Regelfall für die Mandantschaft keine zusätzlichen Kosten ausgelöst werden, da die Kosten für die gutachterliche Stellungnahme zur vollständigen Durchsetzung des Schadenersatzanspruches erforderlich und somit von der Gegenseite zu zahlen sind.</p>
<p>So konnte der Unterzeichner selbst bereits durch unzählige gutachterliche Stellungnahmen dem Mandanten bei der Durchsetzung des ihm zustehenden Schadensersatzanspruches erfolgreich behilflich sein.</p>
<p>Für die Stellungnahmen zu den so genannten Prüfberichten stehen Ihnen die Kfz-Sachverständigen mit technischem Rat zur Verfügung.</p>
<h2 style="text-align: justify"><span style="color: #ff0000"><strong><span style="text-decoration: underline">KFZ-SACHVERSTÄNDIGEN-BÜRO</span></strong></span><strong></strong><strong><span style="text-decoration: underline"> Patrick Algier GmbH</span></strong></h2>
<p>Kraftfahrzeugschäden • Fahrzeugbewertungen • Beweissicherung • Technische Gutachten</p>
<p>Patrick Algier<br />
-Zertifizierter Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden- und bewertungen IfS GmbH<br />
-Mitglied im BVSK, Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.)<br />
Provinzialstraße 252<br />
66806 Ensdorf<br />
Tel.: 06831-53819<br />
<a href="http://www.sv-algier.de/">www.sv-algier.de</a></p>
<p>info@sv-algier.de</p>
<p style="text-align: left">Beweissicherungen</p>
<p style="text-align: left">Kompatibilitätsüberprüfungen</p>
<p style="text-align: left">Bewertungen von Leasingrücknahmen</p>
<p style="text-align: left">Lackschadenexpertisen</p>
<p style="text-align: left">Fahrzeugzustandsberichte</p>
<p> Plausibilitätsgutachten</p>
<p style="text-align: left">Gebrauchtwagenuntersucherungen</p>
<p style="text-align: left">Sachschadenexpertisen</p>
<p style="text-align: left">Kfz-Schadengutachten im Haftpflichtfall</p>
<p style="text-align: left">Technische Beratung</p>
<p style="text-align: left">Kfz-Schadengutachten im Kaskofall</p>
<p style="text-align: left">Technische Gutachten</p>
<p style="text-align: left">Kostenvoranschläge</p>
<p style="text-align: left">Wertgutachten (Oldtimer)</p>
<p style="text-align: left"> Sachkundiger für die Prüfung von Hebebühnen und Ladebrücken gemäß BGG 945 und BGR 233</p>
<p style="text-align: left">
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		<title>Ersatz der Sachverständigenkosten in voller Höhe</title>
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		<pubDate>Wed, 14 Dec 2011 06:23:07 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Das Amtsgericht Rosenheim vertritt in seinem Urteil vom 16.05.2011 – Az: 12 C 600/11 – die Auffassung, dass die Sachverständigenkosten aus der ex-ante-Sicht erforderliche Kosten gemäß § 249 BGB sind. Eine Preiskontrolle erfolgt gegenüber dem Geschädigten nur dann, wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft oder die Honorarüberhöhung für ihn evident ist.
http://www.verkehrsanwaelte.de/news/news_2011_22_p4.pdf 
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Amtsgericht Rosenheim vertritt in seinem Urteil vom 16.05.2011 – Az: 12 C 600/11 – die Auffassung, dass die Sachverständigenkosten aus der ex-ante-Sicht erforderliche Kosten gemäß § 249 BGB sind. Eine Preiskontrolle erfolgt gegenüber dem Geschädigten nur dann, wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft oder die Honorarüberhöhung für ihn evident ist.</p>
<p><a href="http://www.verkehrsanwaelte.de/news/news_2011_22_p4.pdf ">http://www.verkehrsanwaelte.de/news/news_2011_22_p4.pdf </a></p>
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		<title>Ersatz der Sachverständigenkosten in voller Höhe</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/ersatz-der-sachverstandigenkosten-in-voller-hohe/</link>
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		<pubDate>Tue, 13 Dec 2011 13:22:45 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Das Amtsgericht München kommt in seinem Urteil vom 07.06.2011 – Az: 331 C 8376/11 – zu dem Ergebnis, dass der Geschädigte das Sachverständigenhonorar grundsätzlich als erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB geltend machen kann. Hierbei gilt, dass er zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes, um einen möglichst preisgünstigen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Amtsgericht München kommt in seinem Urteil vom 07.06.2011 – Az: 331 C 8376/11 – zu dem Ergebnis, dass der Geschädigte das Sachverständigenhonorar grundsätzlich als erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB geltend machen kann. Hierbei gilt, dass er zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, grundsätzlich nicht verpflichtet ist. Selbst wenn die Rechnung insgesamt oder in einzelnen Positionen tatsächlich überteuert sein sollte, trägt das Risiko hierfür grundsätzlich nicht der Geschädigte. Auf eine Auseinandersetzung mit dem Gutachter muss er sich insoweit nicht einlassen. Der Gutachter ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten im Sinne der §§ 254 Abs. 2, 278 BGB, so dass die Sachverständigenkosten selbst bei überhöhter Rechnung erstattungsfähig sind, sofern der Preis nicht erheblich oder offensichtlich über dem Durchschnitt sämtlicher in Betracht kommender Gutachter liegt und dies für den Geschädigten erkennbar war.</p>
<p><a href="http://www.verkehrsanwaelte.de/news/news_2011_22_p3.pdf ">http://www.verkehrsanwaelte.de/news/news_2011_22_p3.pdf </a></p>
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		<title>Unfall nach Vorschäden – immer Unfallmanipulation?</title>
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		<pubDate>Mon, 12 Dec 2011 06:30:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>urteilsticker</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das AG Duisburg-Hamborn (AG) hat mit Urteil vom 24.10.2011 (Az.: 7 C 230/10) über die Haftung nach einem Unfall mit einem vorgeschädigten PKW entschieden. Der Kläger wollte nach einem vom Beklagten begangenen Vorfahrtverstoß die Reparaturkosten auf Basis eines Sachverständigengutachtens erstattet erhalten. An seinem Renault Megane entstand ein Frontschaden in Höhe von € 2.180,36 nebst Sachverständigenkosten. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/panthermedia_01112481.jpg"><img class="alignright size-thumbnail wp-image-6500" title="panthermedia_01112481" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/panthermedia_01112481-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Das AG Duisburg-Hamborn (AG) hat mit Urteil vom 24.10.2011 (Az.: 7 C 230/10) über die Haftung nach einem Unfall mit einem vorgeschädigten PKW entschieden. Der Kläger wollte nach einem vom Beklagten begangenen Vorfahrtverstoß die Reparaturkosten auf Basis eines Sachverständigengutachtens erstattet erhalten. An seinem Renault Megane entstand ein Frontschaden in Höhe von € 2.180,36 nebst Sachverständigenkosten. Es wurde im Zuge des Verfahrens festgestellt, dass der Kläger an seinem Renault ein Jahr vorher bereits einen ähnlichen Schaden erlitten hatte. Damals sei das Fahrzeug repariert worden. Die näheren Umstände diesbezüglich konnten nicht aufgeklärt werden. Dem Kläger wurde entgegengehalten, dass der klägerische Pkw in kurzer Zeit bereits in vier Unfälle verwickelt worden sei und von einem manipulierten Unfall ausgegangen werden müsse. Der Schaden werde auf Gutachtenbasis abgerechnet, wobei das Fahrzeug vorher „billig repariert“ worden sei. Das Gutachten sei unbrauchbar, weil dem Sachverständigen die Vorschäden verschwiegen worden seien und daher ein Abzug „Neu für Alt“ unterblieben sei. Das AG gab dem Beklagten Recht. Es stünde dem Kläger kein Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von Schadenersatz aus §§ 7, 17 StVG; 823 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 3 PflVG zu. Dem Kläger obliege es, die entstandenen Schäden darzulegen und zu beweisen. Hierzu gehört nach Ansicht des AG auch die Darlegung bestehender Vorschäden. Dazu führt das AG aus: „…wird … ein Kfz in einem unfallvorgeschädigten Bereich durch einen erneuten Unfall betroffen, bedarf es der Darlegung des Vorschadens und dessen &#8211; nicht notwendig in einer Fachwerkstatt vorgenommener &#8211; zumindest aber § 29 StVZO-konformen Reparatur, da sich der Ersatzanspruch lediglich auf den Ersatz derjenigen Kosten erstreckt, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes erforderlich sind …“. Dieser Fall zeigt, dass man bei vorhandenen Vorschäden an seinem  PKW immer einen Anwalt zur Durchsetzung seiner Ansprüche beauftragen sollte, um einen Streit mit dem Gegner über die Vorschädensreparatur und die Schadenshöhe zu vermeiden.</p>
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		<title>Die nimmermüde Fahrerlaubnisbehörde</title>
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		<pubDate>Fri, 09 Dec 2011 14:09:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Martin Ellinger</dc:creator>
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		<description><![CDATA[&#160;
Einen großen Teil des Verkehrsrechts macht das Verkehrsverwaltungsrecht aus.
Wer schon einmal die Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt über 1,6 Promille verloren hat, kann davon ein Lied singen. Mit dem Ablauf der Sperr-frist wird die Fahrerlaubnis nicht „einfach so“ wiedererteilt – vielmehr droht hier die Anordnung einer „Medizinisch-psychologischen- Untersuchung“ – landläufig bekannt unter dem Stichwort „Idiotentest“. Doch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p>Einen großen Teil des Verkehrsrechts macht das Verkehrsverwaltungsrecht aus.<br />
Wer schon einmal die Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt über 1,6 Promille verloren hat, kann davon ein Lied singen. Mit dem Ablauf der Sperr-frist wird die Fahrerlaubnis nicht „einfach so“ wiedererteilt – vielmehr droht hier die Anordnung einer „Medizinisch-psychologischen- Untersuchung“ – landläufig bekannt unter dem Stichwort „Idiotentest“. Doch wer einmal in den “Klauen” der Fahrerlaubnisbehörde ist, dem kann einiges blühen.</p>
<p>Lesen Sie hier mehr:  <a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/12/Die-nimmermüde-FEB.pdf">Die nimmermüde FEB</a></p>
<p><strong>Über den Autor: </strong></p>
<p><strong></strong><strong>Martin Ellinger ist </strong>Rechtsanwalt und <strong>Fachanwalt für Verkehrsrecht in Stuttgart-Möhringen</strong>.  Ab dem Beginn seiner Berufstätigkeit hat sich Rechtsanwalt Ellinger auf das Verkehrsrecht spezialisiert. Seit 2002 ist er als <strong>ADAC-Vertragsanwalt</strong> tätig. Die Schwerpunkte seiner Arbeit liegen in der Verteidigung von Verkehrsstrafsachen und Bußgeldverfahren, der Regulierung von Verkehrsunfällen, auch mit schwerem Personenschaden, sowie der Fahrerlaubnisrecht. Nähere Einzelheiten sowie interessante Rechtstipps und ständig neue Urteile finden Sie auf unseren Internetpräsenzen: <a href="http://ellinger.adac-vertragsanwalt.de/">http://ellinger.adac-vertragsanwalt.de</a>  und <a href="http://www.pitz-ellinger.de/">www.pitz-ellinger.de</a>.</p>
<p>Telefonisch erreichen Sie unsere Kanzlei Montag bis Donnerstag von 9.00 -12.00 Uhr und von 13.30 bis 17.00 Uhr,<br />
Freitags von 9.00 bis 13.00 Uhr unter der Rufnummer: 0711/ 220 63 00 .</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Blitzgerät richtig bedient? – Behörde muss Bedienungsanleitung herausgeben</title>
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		<pubDate>Tue, 06 Dec 2011 06:30:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>urteilsticker</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsüberwachung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Amtsgericht Heidelberg (AG) hat mit Beschluss vom 31.10.2011 (Az.: 3 OWi 510 Js 22198/11) in einem Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung die Frage entschieden, ob dem betroffenen möglichen Täter ein Einsichtsrecht in die Bedienungsanleitung des Blitzgerätes zusteht. Im Fall wurde der Betroffenen mit seinem PKW geblitzt und beauftragte sofort einen Anwalt, der Einspruch gegen das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong></strong><a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/button_bussgeld.png"><img class="alignright size-thumbnail wp-image-6538" title="button_bussgeld" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/button_bussgeld-150x59.png" alt="" width="150" height="59" /></a>Das Amtsgericht Heidelberg (AG) hat mit Beschluss vom 31.10.2011 (Az.: 3 OWi 510 Js 22198/11) in einem Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung die Frage entschieden, ob dem betroffenen möglichen Täter ein Einsichtsrecht in die Bedienungsanleitung des Blitzgerätes zusteht. Im Fall wurde der Betroffenen mit seinem PKW geblitzt und beauftragte sofort einen Anwalt, der Einspruch gegen das Knöllchen einlegte. Dieser wandte sich dann an die  Bußgeldbehörde und verlangt dort sämtliche Messdateien und insbesondere die Bedienungsanleitung des verwendeten Messgeräts Jenoptik Laser P. heraus. Der Anwalt begründete sein Begehren damit, dass damit gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben werden kann bzw. generell die Erfolgsaussichten des Einspruchs beurteilt werden können. Speziell die Kopie der Bedienungsanleitung sei notwendig, um den gegebenenfalls als Zeugen zu ladenden Messbeamten sachgerecht zur ordnungsgemäßen Durchführung der Messung befragen zu können. Die Behörde wandte ein, dass der Übersendung einer Kopie der Bedienungsanleitung das Urheberrecht entgegenstehe. Dieser Ansicht widersprach das AG und verurteilte die Behörde zu Übersendung. Die Bedienungsanleitung beschreibt nach Ansicht des AG „lediglich vorgegebene technische Zusammenhänge auf eine handwerklich definierbare Weise und ist deshalb keine eigenständige geistige Schöpfung des Autors“. Weiter führte das AG klar aus: „auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit kann die Einsicht in die Bedienungsanleitung des Messgeräts nicht versagt werden. Zum Einen kommt es für die Erfüllung des Akteneinsichtsrechts als Konkretisierung des aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Rechts auf ein faires Verfahren nicht auf die Frage der Zumutbarkeit für die Verwaltungsbehörde an, zum anderen dürfte die Bedienungsanleitung als PDF-Datei vorliegen und deshalb problemlos übersandt werden können“. Die Entscheidung zeigt, dass für die Überprüfung von Messfehlern ein weiter Handlungsspielraum besteht, den man in der Praxis als Beschuldigter nur mit Hilfe eines Verkehrsrechtsanwalts ausnutzen kann.</p>
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		<title>MPU-Gutachten – Fragestellung entscheidet</title>
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		<pubDate>Fri, 02 Dec 2011 06:30:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>urteilsticker</dc:creator>
				<category><![CDATA[Führerschein/MPU]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>

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		<description><![CDATA[&#160;
Das OVG Lüneburg (OVG) hat mit Beschluss vom 26.10.2011 (Az.: 12 ME 181/11) über die formalen Voraussetzungen der MPU-Gutachtenanordnung in einem Fall entschieden, bei dem die Fahrerlaubnisbehörde beabsichtigt, das Führen von Fahrzeugen jeglicher Art zu untersagen und die Fahrerlaubnis zu entziehen. Im Fall fuhr der Antragsteller mit einem Fahrrad auf einer öffentlichen Straße, obwohl er [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/f%C3%BChrerscheinfix_logo_blog.jpg"><img class="alignright size-thumbnail wp-image-6327" title="führerscheinfix_logo_blog" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/f%C3%BChrerscheinfix_logo_blog-150x57.jpg" alt="" width="150" height="57" /></a>Das OVG Lüneburg (OVG) hat mit Beschluss vom 26.10.2011 (Az.: 12 ME 181/11) über die formalen Voraussetzungen der MPU-Gutachtenanordnung in einem Fall entschieden, bei dem die Fahrerlaubnisbehörde beabsichtigt, das Führen von Fahrzeugen jeglicher Art zu untersagen und die Fahrerlaubnis zu entziehen. Im Fall fuhr der Antragsteller mit einem Fahrrad auf einer öffentlichen Straße, obwohl er infolge Alkoholgenusses mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 2,57 Promille nicht mehr fahrtüchtig war. Dies wurde strafrechtlich geahndet. Danach ordnete die Führerscheinbehörde zur Überprüfung der Kraftfahreignung an, dass der Tätet ein medizinisch-psychologisches Gutachtens („MPU“) vorzulegen habe. Der Antragsteller war zur Einholung des Gutachtens bereit. Sodann stellte die Behörde folgende Frage an den Gutachter: „Ist zu erwarten, dass der Untersuchte ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird und/oder liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Fahrzeugs der erteilten Klasse in Frage stellen?“ Nach Ansicht das OVG hat die Behörde mit dieser Fragestellung einen formalen Fehler begangen weil sie dem MPU-Gutachter nicht auch die Fragestellung vorgegeben hat, ob zu erwarten ist, dass ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt werde. Dieses Erfordernis ergäbe sich aus den Grundsätzen der Anlage 15 &#8211; dort Nr. 1 Buchstabe f. &#8211; zu § 46 Abs. 3, § 11 Abs. 5 FeV. Bei Alkoholmissbrauch müsse sich die Untersuchung darauf erstrecken, ob der Betreffende den Konsum von Alkohol einerseits und das Führen von Kraftfahrzeugen andererseits zuverlässig voneinander trennen kann. Daran fehle es hier, weshalb weitere Aufklärung nötig sei. Zwar hat sich der Mangel im vorliegenden Fall nicht unmittelbar ausgewirkt, doch zeigt dies, dass bei der MPU-Anordnung ein Anwalt hinzugezogen werden sollte, um gegebenenfalls zu verhindern, dass eine Führerscheinentziehung trotz formaler Fehler erfolgt.</p>
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		<title>Ladung unzureichend gesichert – Kürzung der Versicherungsleistung um 25 Prozent</title>
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		<pubDate>Thu, 01 Dec 2011 06:32:25 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Saarbrücken/Berlin (DAV). Wer seine Ladung – hier einen Porsche auf einem Anhänger – nicht richtig sichert und dadurch beim Transport einen Schaden der Ladung hervorruft, muss mit einer Kürzung der Versicherungsleistung rechnen. Im vorliegenden Fall konnte die Versicherung eine Kürzung in Höhe von 25 Prozent vornehmen, entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken am 1. Dezember 2010 (AZ: [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Saarbrücken/Berlin (DAV). Wer seine Ladung – hier einen Porsche auf einem Anhänger – nicht richtig sichert und dadurch beim Transport einen Schaden der Ladung hervorruft, muss mit einer Kürzung der Versicherungsleistung rechnen. Im vorliegenden Fall konnte die Versicherung eine Kürzung in Höhe von 25 Prozent vornehmen, entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken am 1. Dezember 2010 (AZ: 5 U 395/09). Das teilen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit.</p>
<p>Der Autoliebhaber hatte seinen bei der Versicherung vollkaskoversicherten, hochwertigen Porsche auf seinen Anhänger verladen und dabei einen falschen Schwerpunkt gesetzt. Der Pkw geriet mit dem Anhänger ins Schleudern und kam von der Fahrbahn ab. Dadurch wurde der Porsche erheblich beschädigt. Die Versicherung erhob den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls. Der Fahrzeughalter klagte, scheiterte jedoch vor Gericht.</p>
<p>Mit der unzureichenden Verladung des Luxusfahrzeugs habe der Kläger die zu beachtende Sorgfalt in einem besonders hohen Maße außer Acht gelassen. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug wegen seines Heckmotors ein besonderes Gefahrenpotential für einen Transport aufwies. Der Fahrzeughalter habe sich dessen ungeachtet nicht nach den geltenden Sicherungsvorschriften erkundigt. Eine Leistungskürzung von 25 Prozent sei angemessen, da das Fehlverhalten grob fahrlässig gewesen sei. Im Hinblick aber auf die Dauer der Pflichtverletzung sei diese „im unteren Bereich“ anzusiedeln.</p>
<p>Dieses Urteil zeigt, dass im Vergleich zur alten Rechtsprechung jetzt selbst bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit Abstufungen je nach Grad des Verschuldens gemacht werden können, erläutern die DAV-Verkehrsrechtsanwälte.</p>
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		<title>Vorsicht beim Autokauf mit ausländischer Zulassung</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/vorsicht-beim-autokauf-mit-auslandischer-zulassung/</link>
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		<pubDate>Tue, 29 Nov 2011 17:32:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>urteilsticker</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Koblenz/Berlin (DAV). Wer ein Kraftfahrzeug kaufen möchte, das im Ausland zugelassen ist, muss die Eigentumsverhältnisse genau prüfen. Kauft beispielsweise ein Händler ein gebrauchtes, in Belgien zugelassenes Auto, und ist der Verkäufer nicht Eigentümer des Fahrzeugs, kann der Käufer in der Regel nicht rechtmäßiger Eigentümer werden. Voraussetzung für den Eigentumserwerb ist, dass er sich eine Original-Ankaufsrechnung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Koblenz/Berlin (DAV). Wer ein Kraftfahrzeug kaufen möchte, das im Ausland zugelassen ist, muss die Eigentumsverhältnisse genau prüfen. Kauft beispielsweise ein Händler ein gebrauchtes, in Belgien zugelassenes Auto, und ist der Verkäufer nicht Eigentümer des Fahrzeugs, kann der Käufer in der Regel nicht rechtmäßiger Eigentümer werden. Voraussetzung für den Eigentumserwerb ist, dass er sich eine Original-Ankaufsrechnung des Verkäufers vorlegen lässt. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz am 28. Oktober 2010 (AZ: 6 U 473/10), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins mitteilt.</p>
<p>Ein deutscher Kraftfahrzeughändler kaufte von einer belgischen Firma zwei Fahrzeuge. Die Firma hatte diese zuvor über eine belgische Bank geleast. Eigentümerin blieb dabei die Bank. Später kündigte die Bank die Leasingverträge wegen Zahlungsrückständen und erwirkte ein Urteil auf Herausgabe der Fahrzeuge von der Firma. Diese hatte die in Belgien zugelassenen Fahrzeuge jedoch bereits an den deutschen Autohändler verkauft und die Fahrzeugpapiere und Fahrzeugschlüssel übergeben. Später wurden die Fahrzeuge von der Polizei beschlagnahmt und in Verwahrung genommen.</p>
<p>Die Autos mussten herausgegeben werden, entschied das Gericht. Die belgische Firma sei nicht zum Verkauf berechtigt gewesen. Der Autohändler hätte nur dann Eigentümer werden können, wenn er bei der Übergabe in gutem Glauben gewesen wäre. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, weil der Händler es in grob fahrlässiger Weise unterlassen habe, sich Kenntnis über die Eigentumsverhältnisse der gekauften Fahrzeuge zu verschaffen. Beim Erwerb eines im Ausland angemeldeten Wagens dürfe der Käufer keinesfalls weniger Vorsicht walten lassen, als wenn er ein in Deutschland zugelassenes Fahrzeug kaufe. Im Gegenteil sei beim Kauf eines Auslandsfahrzeugs im Hinblick auf mögliche Besonderheiten ausländischer Kfz-Papiere erhöhte Aufmerksamkeit nötig. Wenn sich der Autohändler in gebotener Weise kundig gemacht hätte, hätte er erfahren, dass das Eigentum an einem Gebrauchtwagen in Belgien üblicherweise durch die Vorlage der Rechnung nachgewiesen werde. Ein dem Kraftfahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung II) vergleichbares Papier gebe es nicht. Die Vorlage sämtlicher Schlüssel und Versicherungspapiere beim Verkauf reichten nicht aus, ebenso wenig wie der belgische Kennzeichennachweis („kentekenbewijs“). Hinzu komme, dass in diesem Nachweis die Bank als Halterin ausgewiesen sei.</p>
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		<title>Seminar: Wie komme ich als Anwalt in Google auf Platz 1?</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/seminar-wie-komme-ich-als-anwalt-in-google-auf-platz-1/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/seminar-wie-komme-ich-als-anwalt-in-google-auf-platz-1/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 29 Nov 2011 08:37:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dominik Bach</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.schadenfixblog.de/?p=7070</guid>
		<description><![CDATA[Mehr Mandate mit Google – Fachseminar für Rechtsanwälte
In Kooperation mit:

Das Seminar  richtet sich an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die Google gezielt zur Mandatsakquisition nutzen möchten. Vorkenntnisse (Suchmaschinenoptimierung SEO, Suchmaschinenmarketing SEM) sind nicht erforderlich.
Jeder kennt das: Herkömmliche Werbemedien werden zunehmend uneffektiv, denn immer mehr potentielle Mandanten “googeln” sich einen Anwalt. Selbst Mandanten, die über eine Empfehlung in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.e-consult.de/blog/seminar-so-werben-anwalte-erfolgreich-mit-google/"><strong>Mehr Mandate mit Google – Fachseminar für Rechtsanwälte</strong></a><strong></strong></p>
<div>In Kooperation mit:<br />
<img src="http://www.e-consult.de/blog/wp-content/uploads/2011/02/daa-logo.jpg" alt="" /></div>
<p>Das Seminar  richtet sich an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die <strong>Google gezielt zur Mandatsakquisition </strong>nutzen möchten. Vorkenntnisse (Suchmaschinenoptimierung SEO, Suchmaschinenmarketing SEM) sind <strong>nicht erforderlich</strong>.</p>
<p>Jeder kennt das: Herkömmliche Werbemedien werden zunehmend uneffektiv, denn <strong>immer mehr potentielle Mandanten “googeln” sich einen Anwalt</strong>. Selbst Mandanten, die über eine Empfehlung in die Kanzlei kommen, haben vorher den Anwalt gegoogelt.</p>
<p>Das Seminar gibt Antwort auf folgende Fragen:</p>
<ul>
<li>Wie beeinflusse ich den <strong>Eintrag in der Google-Trefferliste</strong>, wenn nach meinem Namen gegoogelt wird?</li>
<li>Wann taucht mein Name im Zusammenhang mit meinen <strong>Tätigkeitsschwerpunkten oder Fachanwaltschaften</strong> auf?</li>
<li>Wie kann ich eine <strong>Werbung in Google</strong> schalten und was kostet das?</li>
</ul>
<p>Daneben erhalten Sie weitere <strong>Tipps zur Suchmaschinenoptimierung</strong> und zum <strong>professionellen Aufbau einer Kanzleihomepage</strong>.</p>
<p><strong>Referent</strong>:</p>
<div>Ralf Zosel, Experte für Internet-Marketing, e.Consult AG</div>
<div><span style="color: #ff0000;">Die Orte der Veranstaltung und die Anmeldung finden Sie<a href="http://www.e-consult.de/blog/seminar-so-werben-anwalte-erfolgreich-mit-google/"><span style="color: #ff0000;"> hier</span></a></span></div>
<div><a href="http://www.e-consult.de/blog/seminar-so-werben-anwalte-erfolgreich-mit-google/"><span style="color: #339966;">ANMELDUNG</span></a></div>
<div><strong>Kundenstimmen:</strong></div>
<div></div>
<div></div>
<div><cite>Alexandra Breckwoldt</cite></div>
<div>
<div>16. Februar 2011, 21:32</div>
<p>Das Seminar kann ich nur empfehlen. Ich war heute (16.02.2011) in Hamburg zum Seminar. Mit wenigen Mitteln kann man viel erreichen bei Google, und wie das geht erfährt man hier. Mich hat es motiviert, meine Homepage zu verbessern. Vielen Dank!</p>
<p><cite>RA Oliver Marson</cite></p>
<div>17. März 2011, 12:47</div>
<p>Seminar war gut organisiert und sehr informativ. Selbst für Kollegen mit gewisser Erfahrung auf dem Gebiet der Werbung im Internet haben die Referenten Neues von der “google-Front” zu berichten gehabt.</p>
<p><cite>Alexander J. Herrmann</cite></p>
<div>23. März 2011, 10:43</div>
<p>Ein großes Dankeschön für das Berliner Seminar im März. Die Präsentation durch die Herren Bach und Zosel war sehr informativ. Besonders gut gefallen hat mir die anschließende persönliche Auswertung des für Seminarteilnehmer kostenlosen Homepagechecks durch Herrn Zosel.</p>
<p>Ich kann dieses Semninar allen Kollegen uneingeschränkt empfehlen.</p>
<p>Alexander J. Herrmann<br />
Rechtsanwalt<br />
Recht – Steuern – Wirtschaft</p>
</div>
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		<title>HCR Mustergebührenvereinbarung von HUK-COBURG wurde online gestellt</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/hcr-mustergebuhrenvereinbarung-von-huk-coburg-wurde-online-gestellt/</link>
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		<pubDate>Mon, 28 Nov 2011 17:25:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>schadenfixblogger</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>

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		<description><![CDATA[


 HCR-Mustergebührenvereinbarung



In der aktuellen, durchaus kontroversen Diskussionslage zu Gebührenvereinbarungen zwischen Rechtsschutzversicherern und Rechtsanwälten macht die HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung AG – wie vom Vorstandsmitglied Dr. Eberhardt im DAV-Forum Rechtsschutzversicherungen am 19.10.2011 angekündigt – einen weiteren Schritt im Rahmen ihrer Transparenzoffensive und stellt die HCR-Mustergebührenvereinbarung auf LawyersLife online.
weiter
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div>
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<h2><a title="Allgemein" href="http://www.lawyerslife.de/?p=934" rel="bookmark"> HCR-Mustergebührenvereinbarung</a></h2>
</div>
</div>
</div>
<p><strong>In der aktuellen, durchaus kontroversen Diskussionslage zu Gebührenvereinbarungen zwischen Rechtsschutzversicherern und Rechtsanwälten macht die HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung AG – wie vom Vorstandsmitglied Dr. Eberhardt im DAV-Forum Rechtsschutzversicherungen am 19.10.2011 angekündigt – einen weiteren Schritt im Rahmen ihrer Transparenzoffensive und stellt die HCR-Mustergebührenvereinbarung auf LawyersLife online.</strong></p>
<p><a href="http://www.lawyerslife.de/?p=934">weiter</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Klage gegen die Allianz wegen des Fairplay-Konzepts: Bitte um Unterstützung</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/klage-gegen-die-allianz-wegen-des-fairplay-konzepts-bitte-um-unterstutzung/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/klage-gegen-die-allianz-wegen-des-fairplay-konzepts-bitte-um-unterstutzung/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 28 Nov 2011 17:16:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>verkehrsanwaelte</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>

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		<description><![CDATA[Klage gegen die Allianz wegen des Fairplay-Konzepts: Bitte um Unterstützung
Der Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht, Herr Rechtsanwalt und Notar Jörg Elsner, hat für den Verkehrsanwalt einen Beitrag geschrieben, um die Mitglieder über seine Klage gegen die Allianz zu informieren.
Diesen finden Sie hier: http://www.verkehrsanwaelte.de/news/news_2011_21_p1.pdf 
Am Ende des Artikels richtet Herr Kollege Elsner eine dringende [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Klage gegen die Allianz wegen des Fairplay-Konzepts: Bitte um Unterstützung</p>
<p>Der Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht, Herr Rechtsanwalt und Notar Jörg Elsner, hat für den Verkehrsanwalt einen Beitrag geschrieben, um die Mitglieder über seine Klage gegen die Allianz zu informieren.</p>
<p>Diesen finden Sie hier: <a href="http://www.verkehrsanwaelte.de/news/news_2011_21_p1.pdf ">http://www.verkehrsanwaelte.de/news/news_2011_21_p1.pdf </a></p>
<p>Am Ende des Artikels richtet Herr Kollege Elsner eine dringende Bitte an die Mitglieder:</p>
<p>Sollten Ihnen Fälle bekannt werden, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass eine <strong>Fairplay-Abwicklung eine unvollständige Reparatur zur Folge hatte, informieren Sie bitte die Geschäftsstelle</strong>, Rechtsanwältin Bettina Bachmann, Littenstraße 11, 10179 Berlin, Telefon: (0 30) 72 61 52 123, bachmann@anwaltverein.de. Vertraulichkeit wird selbstverständlich zugesagt.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Totalschaden am Mietwagen durch Alkohol am Steuer</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/totalschaden-am-mietwagen-durch-alkohol-am-steuer/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/totalschaden-am-mietwagen-durch-alkohol-am-steuer/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 28 Nov 2011 06:30:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>urteilsticker</dc:creator>
				<category><![CDATA[Führerschein/MPU]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 11.10.2011 (Az.: VI ZR 46/10) über einen Fall entschieden, bei dem erheblich alkoholisierter Autofahrer mit einem Mietwagen einen Totalschaden verursachte und den gesamten Schaden tragen sollte. In dem Mietvertrag war eine undifferenzierte Haftungsvereinbarung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geregelt, wonach der Fahrer den gesamten Schaden tragen sollte. Der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 11.10.2011 (Az.: VI ZR 46/10) über einen Fall entschieden, bei dem erheblich alkoholisierter Autofahrer mit einem Mietwagen einen Totalschaden verursachte und den gesamten Schaden tragen sollte. In dem Mietvertrag war eine undifferenzierte Haftungsvereinbarung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geregelt, wonach der Fahrer den gesamten Schaden tragen sollte. Der BGH hat entschieden, dass diese Klausel unwirksam sei, weil es auf den Grad des Verschuldens ankomme. In dem zugrunde liegenden Fall fuhr der Autofahrer nach einem Streit mit seiner Ehefrau und einem Kneipenbesuch mit einem Mietwagen stark alkoholisiert und mit überhöhter Geschwindigkeit gegen einen Baum. Der Autovermieter verlangte von dem Autofahrer Ersatz des entstandenen Schadens von über EUR 16.000,-. Nachdem das Landgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben hatte, änderte das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil ab und verurteilte den Autofahrer nur zur Zahlung von EUR 770,-. Dieser Betrag entspricht der Selbstbeteiligung, die der Mieter nach den Allgemeinen Vermietungsbedingungen dem Autovermieter bei einer Beschädigung des Fahrzeugs zu bezahlen hat. Die Beschränkung der Haftung auf die Selbstbeteiligung tritt nach den Vermietungsbedingungen jedoch nicht ein, sofern der Mieter den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Der BGH hat klargestellt, dass der in den Allgemeinen Vermietungsbedingungen bei grober Fahrlässigkeit vorgesehene undifferenzierte Haftungsvorbehalt unwirksam sei. Dass lediglich die Selbstbeteiligung zu bezahlen sei, folge daraus nach Ansicht des BGH aber nicht zwangsläufig. Denn an die Stelle der unwirksamen Regelung über den Haftungsvorbehalt trete der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des § 81 Abs. 2 VVG, zumal damit das „Alles-oder-nichts-Prinzip“ bei grober Fahrlässigkeit abgeschafft worden sei. Der BGH hat ausgeführt, der Umfang des Schadensersatzes, den der Vermieter verlangen könne, hänge davon ab, wie schwer das Verschulden des grob fahrlässig Handelnden nach den Umständen des konkreten Einzelfalls zu gewichten sei. Insofern habe das Berufungsgericht, an das der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde, zu entscheiden. Unfallbeteiligten wird bei Unfällen mit Mietwagen generell empfohlen, anwaltlichen Rat einzuholen.<a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/f%C3%BChrerscheinfix_logo_blog4.jpg"><img class="aligncenter size-thumbnail wp-image-6632" title="führerscheinfix_logo_blog" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/f%C3%BChrerscheinfix_logo_blog4-150x57.jpg" alt="" width="150" height="57" /></a></p>
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		<title>Werksangehörigenrabatt bei Schadensabrechnung anzurechnen</title>
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		<pubDate>Mon, 21 Nov 2011 06:30:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>urteilsticker</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sachverständige]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Geschädigter sich nach einem Verkehrsunfall bei einer konkreten Schadensabrechnung hinsichtlich der Reparaturkosten einen ihm gewährten Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen muss (Urteil vom 18.10.2011, Az.: VI ZR 17/11). Das höchste deutsche Zivilgericht führt aus, dass der Geschädigte an dem Schadensfall nicht verdienen soll. Bei dem zugrunde liegenden Fall, bei dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Geschädigter sich nach einem Verkehrsunfall bei einer konkreten Schadensabrechnung hinsichtlich der Reparaturkosten einen ihm gewährten Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen muss (Urteil vom 18.10.2011, Az.: VI ZR 17/11). Das höchste deutsche Zivilgericht führt aus, dass der Geschädigte an dem Schadensfall nicht verdienen soll. Bei dem zugrunde liegenden Fall, bei dem die volle Haftung des Unfallgegners unstrittig war, wurde der BMW Mini des Klägers beschädigt. Die voraussichtlichen Reparaturkosten wurden von einem Sachverständigen mit EUR 3.446,12 netto angegeben. Zunächst rechnete der Kläger den Schaden fiktiv auf der Grundlage dieses Sachverständigengutachtens ab. Anschließend ließ er das Fahrzeug in einer BMW-Niederlassung instand setzen, wobei Reparaturkosten in Höhe von EUR 4.005,25 Euro anfielen. Tatsächlich erhielt der Kläger als BMW-Werksangehöriger nach einer Betriebsvereinbarung einen Rabatt auf die Werkstattrechnung, weshalb er für die Reparatur lediglich EUR 2.905,88 Euro bezahlte. Der Kläger begehrte mit seiner Klage insbesondere den Ersatz weiterer Reparaturkosten in Höhe von EUR 559,13 als Differenz zwischen dem fiktiven Schaden und den konkreten Reparaturkosten ohne Werksangehörigenrabatt sowie Nutzungsausfall in Höhe von EUR 250,-. Nachdem der Kläger in den Vorinstanzen erfolglos blieb, stellte der BGH klar, der Kläger zwar nicht an die von ihm ursprünglich gewählte fiktive Abrechnung auf der Basis der von dem Sachverständigen geschätzten Kosten gebunden sei. Er könne nach erfolgter Reparatur zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und auch Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen. Der Kläger dürfe nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechts an dem Schadensfall jedoch nicht verdienen, daher müsse er sich den erhaltenen Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen. Der Fall zeigt, dass Geschädigte die Regulierung eines Verkehrsunfalls von Anfang an in die Hände eines erfahrenen Rechtsanwalts legen sollten, der eine dem Einzelfall entsprechende Schadensabrechnung vorzunehmen kann.<a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/f%C3%BChrerscheinfix_logo_blog3.jpg"><img class="alignright size-thumbnail wp-image-6628" title="führerscheinfix_logo_blog" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/f%C3%BChrerscheinfix_logo_blog3-150x57.jpg" alt="" width="150" height="57" /></a></p>
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		<title>Kokainmissbrauch und Fahrerlaubnis</title>
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		<pubDate>Mon, 14 Nov 2011 06:30:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>urteilsticker</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Führerschein/MPU]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (VG) hat mit Beschluss vom 11.08.2011 (Az.: 7 L 729/11) entschieden, dass die Einnahme von Kokain die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht. Das VG ist in Anlehnung an die überwiegende Rechtsprechung der Ansicht, dass schon der einmalige Konsum [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (VG) hat mit Beschluss vom 11.08.2011 (Az.: 7 L 729/11) entschieden, dass die Einnahme von Kokain die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht. Das VG ist in Anlehnung an die überwiegende Rechtsprechung der Ansicht, dass schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ausreichend ist, die Kraftfahreignung zu verneinen. Im Fall hat das VG festgestellt, dass der Antragsteller in der Vergangenheit mindestens einmal etwa 0,5 g Kokain geschnupft habe. Die darauf basierende Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtmäßig. Es stehe auch nicht entgegen, dass das gegen den Antragsteller von der Staatsanwaltschaft eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eingestellt worden sei. Diese binde hier im Verfahren nicht. Es sei daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung ergangen sei. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheine so groß, dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könne. Es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Damit verbundene Schwierigkeiten &#8211; auch beruflicher Art &#8211; hat der Antragsteller hinzunehmen. Es bleibe dem Antragsteller unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die nach § 14 Abs. 2 FeV zwingend vorgeschrieben sei. Der Fall zeigt, dass ein Drogenkonsum zur Fahrerlaubnisentziehung führen kann, auch wenn der Täter nicht bei einer „Drogenfahrt“ gestellt wird. Die sofortige Konsultation eines Anwalts ist daher immer zu empfehlen.<a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/panthermedia_01112481.jpg"><img class="alignright size-medium wp-image-6500" title="panthermedia_01112481" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/panthermedia_01112481-300x200.jpg" alt="" width="300" height="200" /></a></p>
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		<title>LG Heidelberg zur Haftung beim Steinschlagschaden</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/lg-heidelberg-zur-haftung-beim-steinschlagschaden/</link>
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		<pubDate>Wed, 09 Nov 2011 09:58:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Romanus Schlemm</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Frontscheibe]]></category>
		<category><![CDATA[Glasschaden]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Steinschlag]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht Heidelberg hatte sich nach Klageabweisung in der Berufungsinstanz aktuell mit einem Steinschlag zu befassen.
Der Fall:
Ein mit Steinen (Sandkies oder Bauschutt) beladener Lkw befuhr die B3 zwischen Leimen und Nussloch, hinter ihm fuhr ein PKW. Auf einmal gab es einen Schlag, welcher zu einem Loch mit Steinschlagschaden an der Windschutzscheibe des Pkw führte.
Die Argumente [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Heidelberg hatte sich nach Klageabweisung in der Berufungsinstanz aktuell mit einem Steinschlag zu befassen.</p>
<p><strong>Der Fall:</strong></p>
<p>Ein mit<strong> Steinen</strong> (Sandkies oder Bauschutt) beladener Lkw befuhr die B3 zwischen Leimen und Nussloch, hinter ihm fuhr ein PKW. Auf einmal gab es einen Schlag, welcher zu einem <strong>Loch mit Steinschlagschaden</strong> an der Windschutzscheibe des Pkw führte.</p>
<p><span id="more-6928"></span><strong>Die Argumente des LG Heidelberg :</strong></p>
<p>Das Landgericht war im Rahmen des § 286 ZPO überzeugt, dass der <strong>Schlag und das Loch von einem Stein stamme, welcher infolge der Fahrt des Lkw in Bewegung gesetzt und in den Luftraum über die Straße befördert worden sei.</strong> Das Landgericht sah dies als <strong>eindeutigen Ablauf eines Steinschlags</strong> an; eine andere Ursache sei  weder aufgezeigt noch ersichtlich.</p>
<p>Die für eine exakte Rekonstruktion maßgeblichen Einzelheiten ließen sich heute nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Eine Verursachung durch einen von der Ladefläche herab gefallenen Stein könne somit nicht ausgeschlossen werden.</p>
<p>Der Schaden sei somit<strong> beim Betrieb des Lkw</strong> entstanden. Ein <strong>unabwendbares Ereignis</strong> (Aufwirbeln eines auf der Straße liegenden Steines) wurde nicht angenommen mit der Argumentation, dass nicht hätte bewiesen werden können, dass der Schaden nur auf solche Weise entstanden sein kann.</p>
<p>Quelle: <a href="http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&amp;GerichtAuswahl=Landgerichte&amp;Art=en&amp;Datum=2011&amp;nr=14879&amp;pos=1&amp;anz=37">Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 21.10.2011, AZ 5 S 30/11</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Über den Autor:</p>
<p>Rechtsanwalt Romanus Schlemm ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Bad Nauheim<br />
Egal ob Sie einen Verkehrsunfall hatten, ihnen ein Bussgeld, Fahrverbot oder Punkte in Flensburg drohen.<br />
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Romanus Schlemm aus Bad Nauheim hilft schnell und unbürokratisch.<br />
<a href="http://www.ahbn.de/">Hier finden Sie alle Kontaktinformationen</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>PKW mit 450 PS &#8211; Fahrfehler vorprogrammiert?</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/pkw-mit-450-ps-fahrfehler-vorprogrammiert/</link>
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		<pubDate>Mon, 07 Nov 2011 06:30:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>urteilsticker</dc:creator>
				<category><![CDATA[Führerschein/MPU]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Landgericht Flensburg (LG) hat mit Urteil vom 24.08.2011 (Az.: 4 O 9/11) über die Leistungskürzung in der Kfz-Versicherung bei relativer Fahruntüchtigkeit des Kfz-Führers entschieden. Im Fall begehrte der Kläger die Zahlung einer Versicherungsentschädigung in Höhe von über EUR 22.000,- aus der Vollkaskoversicherung für seinen Pkw vom Typ Mercedes Benz C 63 AMG. Mit diesem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Flensburg (LG) hat mit Urteil vom 24.08.2011 (Az.: 4 O 9/11) über die Leistungskürzung in der Kfz-Versicherung bei relativer Fahruntüchtigkeit des Kfz-Führers entschieden. Im Fall begehrte der Kläger die Zahlung einer Versicherungsentschädigung in Höhe von über EUR 22.000,- aus der Vollkaskoversicherung für seinen Pkw vom Typ Mercedes Benz C 63 AMG. Mit diesem war er gegen eine Straßenlaterne gefahren. Dem Kläger wurde nach dem Unfall eine Blutprobe entnommen, welche eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,33 Promille aufwies. In den vertraglichen Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) 01.09.2008 heißt es auszugsweise: „Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.[…]“. Die beklagte Versicherung regulierte vorgerichtlich nur 50% des Schadens, im Übrigen berief sie sich darauf, dass Leistungsfreiheit wegen grober Fahrlässigkeit des Klägers eingetreten sei. Der Kläger hingegen behauptet, dass der Unfall gar nicht durch den Alkoholgenuss verursacht worden sei. Es sei vielmehr so, dass sich bei seinem Mercedes bereits geringfügige Fahr- oder Bedienfehler wegen der Motorleistung von 450 PS „verheerend auswirken“ mit der Folge, dass das Fahrzeug außer Kontrolle geraten könne. Das könne auch einem vollkommen nüchternen Fahrer passieren. Er habe außerdem keine alkoholischen Wirkungen verspürt. Das LG gab der Versicherung Recht. Die Beklagte berufe sich zu Recht auf die Regelung des § 81 Abs. 2 VVG. Danach sei der Versicherer berechtigt, sofern der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Das LG nahm an, dass der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat, weil er sich im Zustand „relative Fahruntüchtigkeit“ befunden hat, da eine Blutalkoholkonzentration von über 0,3 Promille gegeben war und ein Fahrfehler hinzugetreten ist. Für die Ursächlichkeit der Fahruntüchtigkeit für den Unfall spreche vorliegend zugunsten der Beklagten ein Beweis des ersten Anscheins. Es entspreche der typischen Lebenserfahrung, dass die Alkoholisierung kausal für den Eintritt des Versicherungsfalls gewesen ist. Diesen Anscheinsbeweis hat der Kläger nicht entkräftet. Die sehr hohe Motorleistung reiche dafür nicht. Da der Kläger die Fahrstrecke kannte und als Hobby-Rennfahrer schon Fahrertrainings absolviert hat, geht das LG davon aus, dass er mit seinem Fahrzeug sicher umgehen kann. Der Fall zeigt, dass bei Unfällen mit Alkohol häufig Streitigkeiten mit der Versicherung entstehen, die mit Hilfe eines Verkehrsrechtlers angegangen werden sollten.<a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/f%C3%BChrerscheinfix_logo_blog4.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-6632" title="führerscheinfix_logo_blog" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/f%C3%BChrerscheinfix_logo_blog4-150x57.jpg" alt="" width="150" height="57" /></a></p>
<p><strong> </strong></p>
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		<title>Geschwindigkeitsbegrenzung gilt nach der Ausfahrt eines Parkplatzes auch ohne Geschwindigkeitsschild fort</title>
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		<pubDate>Sat, 05 Nov 2011 17:23:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Thomas Brunow</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsüberwachung]]></category>
		<category><![CDATA[Blitzer]]></category>
		<category><![CDATA[Geschwindigkeitsüberschreitung]]></category>

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		<description><![CDATA[Geschwindigkeitsbegrenzung gilt nach der Ausfahrt eines Parkplatzes auch ohne Geschwindigkeitsschild fort
Das OLG Oldenburg hatte am 16.09.2011 über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Autofahrer die zulässige Geschwindigkeit von 30 km/h um 22 km/h überschritten hatte, woraufhin er vom Amtsgericht Bersenbrück zu einer Geldbuße von 80,00 € verurteilt wurde. 
Gegen das Urteil wendete sich der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Geschwindigkeitsbegrenzung gilt nach der Ausfahrt eines Parkplatzes auch ohne Geschwindigkeitsschild fort</p>
<p>Das OLG Oldenburg hatte am 16.09.2011 über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Autofahrer die zulässige Geschwindigkeit von 30 km/h um 22 km/h überschritten hatte, woraufhin er vom Amtsgericht Bersenbrück zu einer Geldbuße von 80,00 € verurteilt wurde. </p>
<p>Gegen das Urteil wendete sich der Autofahrer mit seiner Rechtsbeschwerde und begründete dies damit, dass er vor der Messung längere Zeit auf einem Parkplatz eines Schwimmbads geparkt hatte und &#8211; nachdem er den Parkplatz wieder verlassen hatte &#8211; bis zur Messstelle kein Schild mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung passiert hatte. Zwar hatte er bei der Hinfahrt zum Schwimmbad unmittelbar vor dem Parkplatz ein Schild passiert, auf dem die Geschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt wurde. Der Autofahrer gab aber an, die angeordnete Geschwindigkeit vergessen zu haben und war der Ansicht, dass nach Verlassen des Parkplatzes ein erneutes Schild mit der Geschwindigkeitsbegrenzung hätte aufgestellt werden müssen.</p>
<p>Nach dem Sichtbarkeitsgrundsatz sind Verkehrszeichen so aufzustellen oder anzubringen, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhalten der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen kann. Zudem sollen Verkehrsschilder mit Geschwindigkeitsbegrenzungen nach jeder Kreuzung oder Einmündung wiederholt werden. </p>
<p>Das Gericht ging hier aber davon aus, dass der Autofahrer bei der Hinfahrt zum Schwimmbad die Geschwindigkeitsbegrenzung wahrgenommen haben musste. Durch den Parkplatz habe dieses Verkehrsschild auch nicht seinen Geltungsbereich verloren sondern vielmehr seine Wirkung behalten. Zudem sind Parkplätze nicht als „Einmündungen“ einzustufen, weshalb auch keine gesetzliche Notwendigkeit dafür besteht, ein Verkehrsschild nach der Ausfahrt eines Parkplatzes aufzustellen. Zudem könne sich ein Autofahrer dann auch nicht darauf berufen, die angeordnete Geschwindigkeit vergessen zu haben.</p>
<p>Daher bestätigte das OLG Oldenburg die Verurteilung des Amtsgerichts Bersenbrück.</p>
<p>Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. Und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen schnell und unbürokratisch.<br />
mehr Infos: www.verkehrsrecht-24.de und www.verkehrsanwaelte-24.de</p>
<p>Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Partner der Kanzlei Prof. Dr. Streich &amp; Partner Berlin</p>
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		<title>Fahrten mit roten Kennzeichen müssen den richtigen Zweck haben</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/fahrten-mit-roten-kennzeichen-mussen-den-richtigen-zweck-haben/</link>
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		<pubDate>Wed, 02 Nov 2011 06:30:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>urteilsticker</dc:creator>
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		<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[Volkstümliche Rechtsirrtümer]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat mit Beschluss vom 16.09.2011 (Az.: IV-3 RBs 143/11) entschieden, dass die Benutzung eines mit sog. roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen versehenen Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen zu anderen als zu Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Der Betroffene fuhr mit einem Pkw, der mit „roten Nummern“ versehen war zu einem Kinobesuch. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat mit Beschluss vom 16.09.2011 (Az.: IV-3 RBs 143/11) entschieden, dass die Benutzung eines mit sog. roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen versehenen Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen zu anderen als zu Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Der Betroffene fuhr mit einem Pkw, der mit „roten Nummern“ versehen war zu einem Kinobesuch. Das Amtsgericht hat ihn sodann wegen fahrlässigen Inbetriebsetzens eines nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs zu einer Geldbuße von EUR 90,- verurteilt. Hiergegen wandte sich der Täter mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde an das OLG. Das OLG gab dem Betroffenen nicht Recht. Nach dem Inkrafttreten der Fahrzeug-Zulassungsverordnung am 01.03.2007 richte sich das ausnahmsweise Inbetriebsetzen eines nicht zugelassenen Fahrzeugs für privilegierte Fahrten (Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten) unter Verwendung von roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen nach § 16 Abs. 1 FZV. Das OLG entschied, dass die Rechtsprechung zum § 28 Abs. 1 StVZO a. F., der früher das Fahren mit roten Nummern geregelt hat, fort gilt. Es war anerkannt, dass die Benutzung des Fahrzeugs zu anderen als den genannten Zwecken gemäß § 69a Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 18 Abs. 1 StVZO a. F. als Ordnungswidrigkeit wegen der Inbetriebsetzen eines Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen ohne die erforderliche Zulassung zu ahnden gewesen ist. Dies gilt auch nach neuem Recht. Die roten Nummern stellen nach Ansicht des OLG keine Zulassung im Sinne des § 3 Abs. 1 FZV dar. Diese erfolge nur durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung. Die Entscheidung zeigt, wie riskant die Nutzung von roten Nummern sein kann und dass die Polizei die Nutzung aufmerksam überwacht. Im Fall einer Anzeige sollte man sofort einen verkehrsrechtlich versierten Anwalt beauftragen.<a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/button_bussgeld.png"><img class="alignright size-thumbnail wp-image-6538" title="button_bussgeld" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/button_bussgeld-150x59.png" alt="" width="150" height="59" /></a></p>
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		<title>EU-Knöllchen meist folgenlos</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/eu-knollchen-meist-folgenlos/</link>
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		<pubDate>Tue, 01 Nov 2011 16:12:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dominik Bach</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie der Automobilclub ADAC mitteilte, läuft die europaweite Vollstreckung von Bußgeldern  schleppend.  Das EU-Knöllchen in Deutschland ist momentan noch ein Einzelfall und längst nicht die Regel. So seien bislang erst sehr wenige Bescheide aus den Niederlanden durch die deutschen Behörden eingetrieben worden.
Die Hürden für den EURO &#8211; Strafzettel, der seit einem guten Jahr existiert, sind hoch. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie der Automobilclub ADAC mitteilte, läuft die europaweite Vollstreckung von Bußgeldern  schleppend.  Das EU-Knöllchen in Deutschland ist momentan noch ein Einzelfall und längst nicht die Regel. So seien bislang erst sehr wenige Bescheide aus den Niederlanden durch die deutschen Behörden eingetrieben worden.<br />
Die Hürden für den EURO &#8211; Strafzettel, der seit einem guten Jahr existiert, sind hoch. So können erst Bußgelder von mindestens 70 Euro (inklusive der Verfahrenskosten) in Deutschland vollstreckt werden.</p>
<p>Der Bußgeldbescheid muss in Deutsch verfasst werden und darf nicht in der jeweiligen Landessprache ausgestellt sein.</p>
<p>Vorsicht kein Freibrief</p>
<p>Die Tatsache, dass bislang kaum die EU-weiten Strafen eingetrieben worden sind, seien keineswegs als Freibrief zu verstehen, wird vom ADAC gewarnt. Die Verfahren sind langwierig, sodass sich die Zahl der tatsächlichen EURO-Strafzettel schnell vergrößern könnte.</p>
<p>Sollte es Sie trotzdem erwischt haben, wenden Sie sich an die Bußgeldexperten:</p>
<p><a href="http://www.bussgeldfix.de">www.bussgeldfix.de </a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>db</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Schmerzensgeld: Rente oder Einmalzahlung?</title>
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		<pubDate>Tue, 01 Nov 2011 12:12:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht Bodo K. Seidel</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
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		<category><![CDATA[Verkehrsrecht Berlin]]></category>
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		<category><![CDATA[Schmerzensgeld Rente Fachanwalt Verkehrsrecht Berlin]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Regel ist, dass es bei Verletzungen (auch bei schwerwiegenden) immer nur eine Einmalzahlung gibt (Gesamtbetrag, der alles abdeckt)
Als absolute Ausnahme gibt es Schmerzensgeldrenten:
In Fall schwerer oder schwerster Dauerschäden kommt neben einem Kapitalbetrag eine Rente in Betracht (BGH NJW 1994, 1592). Als Daumenregel wird man annehmen können, dass Renten ab einem Schmerzensgeld-Kapitalwert von 100.000 € [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Regel ist, dass es bei Verletzungen (auch bei schwerwiegenden) immer nur eine Einmalzahlung gibt (Gesamtbetrag, der alles abdeckt)</p>
<p>Als absolute Ausnahme gibt es Schmerzensgeldrenten:</p>
<p>In Fall schwerer oder schwerster Dauerschäden kommt neben einem Kapitalbetrag eine Rente in Betracht (BGH NJW 1994, 1592). Als Daumenregel wird man annehmen können, dass Renten ab einem Schmerzensgeld-Kapitalwert von 100.000 € umgerechnet werden können.</p>
<p>Auch wenn die Befürchtung besteht, dass dem Geschädigten der Schmerzensgeldbetrag nicht in vollem Umfang zukommt (z.B. Kinder), ist eine Rente zu überlegen.</p>
<p>Im Fall der Verschlimmerung der Schmerzen oder bei Veränderung des Lebenshaltungsindexes ist eine Anpassung der Rente über § 323 ZPO möglich (BGH VersR 1976, 967; BGH NZV 2007, 451). Der BGH meint, dass eine Anpassung „in der Regel“ nicht bei einer Steigerung unter 25% gerechtfertigt ist (BGH NJW 2007, 2475)</p>
<p>Eine dynamische Schmerzensgeldrente hat der BGH (NJW 1973, 1653) verneint.</p>
<p>Achtung: Eine Rente muss im Gerichtsverfahren beantragt sein (BGH NJW 1998, 3411). Sonst gibt es keine Rente!</p>
<p>Da bei langen Rentenzahlungen aufgrund der Ablehnung der Dynamisierung eine Geldentwertung keine Berücksichtigung findet, kann evtl. eine Einmalbetrag doch für den Mandanten die bessere Lösung sein.</p>
<p>Bei Rückfragen zum Thema Schmerzensgeld und Personenschaden stehe ich Ihnen zur Verfügung: 030-263 955 0 oder</p>
<p><a href="mailto:bs@legalskills.de">bs@legalskills.de</a></p>
<p><a href="https://www.schadenfix.de/berlin-/verkehrsrecht-spittelmarkt/schadenmeldung" target="_blank"><img src="http://www.schadenfix.de/content/images/buttons/button_unfallschaden.png" alt="Schadensmeldung" /></a></p>
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		<title>Wofür wird Schmerzensgeld gezahlt? Was ist ein Schleudertrauma wert?</title>
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		<pubDate>Thu, 27 Oct 2011 14:27:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht Bodo K. Seidel</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>
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		<category><![CDATA[Schmerzensgeld Fachanwalt Verkehrsrecht Berlin zu gering]]></category>

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		<description><![CDATA[Wofür wird Schmerzensgeld gezahlt? Um Verletzungen auszugleichen und um dem Verletzten Genugtuung zu geben (z.B. um bei vorsätzlichen Körperverletzungen mit Geld &#8220;zu rächen&#8221;).
Doppelfunktion des Schmerzensgeldes:
1. Ausgleichsfunktion
- Ausgleich für die erlittenen Beeinträchtigungen
- bei Verkehrsunfällen i.d.R. allein ausschlaggebend
2. Genugtuungsfunktion
- dieser Funktion kommt bei Verkehrsunfällen eine geringe – wenn nicht gar zu vernachlässigende – Bedeutung zu
Wie wir ein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wofür wird Schmerzensgeld gezahlt? Um Verletzungen auszugleichen und um dem Verletzten Genugtuung zu geben (z.B. um bei vorsätzlichen Körperverletzungen mit Geld &#8220;zu rächen&#8221;).</p>
<p>Doppelfunktion des Schmerzensgeldes:</p>
<p>1. Ausgleichsfunktion<br />
- Ausgleich für die erlittenen Beeinträchtigungen<br />
- bei Verkehrsunfällen i.d.R. allein ausschlaggebend<br />
2. Genugtuungsfunktion<br />
- dieser Funktion kommt bei Verkehrsunfällen eine geringe – wenn nicht gar zu vernachlässigende – Bedeutung zu</p>
<p>Wie wir ein Schmerzensgeld bemessen? Was ist z.B. ein Schleudertrauma wert?</p>
<p>Grundsätze der Bemessung:<br />
• Bei der Bemessung sind nicht nur Körperschäden an sich, sondern es sind auch subjektive Empfindungen sowie die soziale und berufliche Stellung zu berücksichtigen, wobei diese keinen eigenen Krankheitswert erreichen müssen.<br />
• Gesichtspunkte bei der Bemessung:<br />
• Art der erlittenen Verletzung<br />
• Intensität der erlittenen Schmerzen<br />
• Umfang und Anzahl operativer Maßnahmen<br />
• wahrscheinliche vorhersehbare Verschlechterung (bereits bei einem Wahrscheinlichkeitsgrad von 30-40 % = BGH NJW 1988, 2300 (2302) = ggf. Aufschlag von 25 % – 30 %<br />
• Stationäre Behandlung oder Therapie<br />
• Alter des Verletzten<br />
• Dauer und Grad der MdE<br />
• Dauerschäden (berufliche Beeinträchtigungen, Narben, Verlust von Gliedern usw.)<br />
• Psychische Beeinträchtigungen<br />
• Verminderung von Heiratschancen<br />
• Etwaige Geburtsprobleme<br />
• Psychische Schäden (Angstzustände)<br />
• Einschränkung der Berufswahl<br />
• Entgangene Lebensfreude (z.B. Sport)<br />
• Entgangene Urlaubsfreuden<br />
• „Weihnachtszuschlag“ (Weihnachten im Krankenhaus)<br />
• Regulierungsverzögerungen<br />
• Verschuldensgrad des Schädigers (Verschuldensprüfung durch die Hintertür bei Gefährdungshaftung; bei Verkehrsunfällen spielt der Verschuldensgrad zumindest bei Fahrlässigkeit keine Rolle (OLG Celle NJW 2004, 1185; OLG Koblenz OLGR 2005, 552).</p>
<p>Die genaue Bemessung wird außergerichtlich unter Prüfung vergleichbarer Entscheidungen (zu finden in sogenannten Schmerzensgeldtabellen) durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht oder Versicherungsrecht vorgenommen. Ohne eine juristische Einschätzung ist eine sachgerechte Einstufung kaum möglich. Leider erfolgen häufig seitens der Versicherer, sofern keine anwaltliche Vertretung besteht, zu geringe Schmerzensgeldzahlungen.</p>
<p><a href="bs@legalskills.de">bs@legalskills.de</a></p>
<p><a href="https://www.schadenfix.de/berlin-/verkehrsrecht-spittelmarkt/schadenmeldung" target="_blank"><img src="http://www.schadenfix.de/content/images/buttons/button_unfallschaden.png" alt="Schadensmeldung" /></a></p>
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		<title>Beweisverwertungsverbot für Videoaufzeichnung in einem Bußgeldverfahren?</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/beweisverwertungsverbot-fur-videoaufzeichnung-in-einem-busgeldverfahren/</link>
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		<pubDate>Tue, 25 Oct 2011 05:30:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>urteilsticker</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>
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		<category><![CDATA[Verkehrsüberwachung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 20.05.2011 (Az.: 2 BvR 2072/10 eine Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. vom 29.07.2010 (Az.:2 Ss-OWi 527/10) und ein Urteil des Amtsgerichts Friedberg nicht zur Entscheidung angenommen. Mit der Verfassungsbeschwerde sollte die Ablehnung eines Beweisverwertungsverbotes für eine Videoaufzeichnung in einem Bußgeldverfahren wegen Unterschreitens des erforderlichen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 20.05.2011 (Az.: 2 BvR 2072/10 eine Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. vom 29.07.2010 (Az.:2 Ss-OWi 527/10) und ein Urteil des Amtsgerichts Friedberg nicht zur Entscheidung angenommen. Mit der Verfassungsbeschwerde sollte die Ablehnung eines Beweisverwertungsverbotes für eine Videoaufzeichnung in einem Bußgeldverfahren wegen Unterschreitens des erforderlichen Abstandes zu einem vorausfahrenden Kfz geklärt werden. Dem Beschwerdeführer wurde auf der Bundesautobahn A 5 gefilmt, als er bei einer Geschwindigkeit von 145 km/h den erforderlichen Abstand unterschritt. Gegen den Beschwerdeführer verhängte das Regierungspräsidium Kassel einen Bußgeldbescheid in Höhe von 100, &#8211; EUR und ordnete die Eintragung von zwei Punkten im Verkehrszentralregister an. Seinen hiergegen gerichteten Einspruch erklärte der Beschwerdeführer damit, er sei nicht als Fahrer zu erkennen. Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Geldbuße in Höhe von 100, &#8211; EUR wegen fahrlässigen Unterschreitens des erforderlichen Abstandes zu einem vorausfahrenden Kfz. Es stehe fest, dass der Abstand nur 30 Meter und somit weniger als 5/10 des halben Tachowertes betragen habe. Bei der Geschwindigkeitsmessung seien mit einer Videokamera verdachtsunabhängige Videoaufnahmen gefertigt und analysiert worden. Der Abstandsverstoß stehe aufgrund der Inaugenscheinnahme des Messvideos fest. Es handele sich zwar bei der verdachtsunabhängigen Überwachung des Straßenverkehrs durch Videoaufnahmen um einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Fahrer, für die es &#8211; wie das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 11.08.2009 (Az.: 2 BvR 941/08) bekräftigt habe &#8211; derzeit keine Ermächtigungsgrundlage gebe. Es ergebe sich aber aus dem Beweiserhebungsverbot kein Beweisverwertungsverbot. Bei der Abwägung der Güter des informationellen Selbstbestimmungsrechts und der Unversehrtheit von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer habe die Unversehrtheit von Leib und Leben Vorrang. Der Beschwerdeführer beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Soweit das Amtsgericht ausführe, dass aus dem Beweiserhebungs- kein Beweisverwertungsverbot folge, sei dies zu beanstanden. Das Oberlandesgericht wies den Zulassungsantrag zurück. Im Hinblick auf die große Bedeutung der Verkehrsüberwachung für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und das Gewicht des Verstoßes stelle sich der geltend gemachte Verfahrensverstoß weder als bewusste Gesetzesverletzung der beteiligten Personen noch als objektiv willkürlich dar. Das OLG schloss sich dem Amtsgericht an, da der aufgezeichnete Lebenssachverhalt kurz sei und die verletzten Belange des Beschwerdeführers hinter die Interessen der Allgemeinheit zurückträten, auch weil die aufgezeichneten Daten nicht den Kernbereich privater Lebensgestaltung des Beschwerdeführers oder dessen Privatsphäre beträfen. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen und der Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ferner verletzt die Ablehnung eines Beweisverwertungsverbotes für die ohne Ermächtigungsgrundlage angefertigten Videoaufzeichnungen den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot. Denn die Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung führt nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot. Letzteres ist bei schwerwiegenden oder willkürlichen Verfahrensverstößen gegeben, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen systematisch außer acht gelassen worden sind. „Ein absolutes Beweisverwertungsverbot hat das Bundesverfassungsgericht zudem in den Fällen anerkannt, in denen der absolute Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt ist.“ Die Verwendung der Videoaufzeichnung zum Beweis des Abstandsverstoßes tangiert nicht den absoluten Kernbereich der privaten Lebensgestaltung oder die Privatsphäre. Die Entscheidung zeigt, dass sich der Verkehrsteilnehmer durch seine Teilnahme am Straßenverkehr selbst der Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer sowie der Kontrolle seines Verhaltens im Verkehr durch die Polizei aussetzt.<a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/panthermedia_01112481.jpg"><img class="alignright size-thumbnail wp-image-6500" title="panthermedia_01112481" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/panthermedia_01112481-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof zum Gebrauchtwagenangebot in einer falschen Suchrubrik einer Internethandelsplattform</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/bundesgerichtshof-zu-kilometerangaben-im-internet-bei-verkauf-von-gebrauchtwagen/</link>
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		<pubDate>Wed, 19 Oct 2011 10:17:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ingo.menge</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
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		<category><![CDATA[Verkehrsanwälte aktuelle Informationen]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht Eichsfeldkreis]]></category>
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		<category><![CDATA[Irreführung Verbraucher]]></category>
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		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Anbieten eines gebrauchten Pkw in einer unzutreffenden Rubrik zum Kilometerstand auf einer Internethandelsplattform nicht wegen Irreführung der am Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs interessierten Verbraucher wettbewerbswidrig ist.
Die Parteien handeln mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, die sie unter anderem über eine Internethandelsplattform zum Kauf anbieten. Dabei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Anbieten eines gebrauchten Pkw in einer unzutreffenden Rubrik zum Kilometerstand auf einer Internethandelsplattform nicht wegen Irreführung der am Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs interessierten Verbraucher wettbewerbswidrig ist.</p>
<p align="justify">Die Parteien handeln mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, die sie unter anderem über eine Internethandelsplattform zum Kauf anbieten. Dabei kann der Verkäufer verschiedene Merkmale, beispielsweise den Kilometerstand, zu dem von ihm angebotenen Fahrzeug eingeben. Ein Kaufinteressent kann ebenfalls Kriterien zu dem von ihm gesuchten Fahrzeug auswählen. Zum Kilometerstand kann er &#8220;beliebig&#8221; oder beispielsweise 5.000 km, 100.000 km oder 125.000 km eingeben.</p>
<p align="justify">Die Beklagte inserierte auf einer Internethandelsplattform in der Rubrik &#8220;bis 5.000 km&#8221; ein Fahrzeug mit folgender fettgedruckter Überschrift: &#8220;BMW 320 d Tou.* Gesamt-KM 112.970** ATM- 1.260 KM**&#8221;. Die Klägerin hat in dem Angebot des Fahrzeugs in einer unzutreffenden Kilometerstandsrubrik eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung des Verkehrs erblickt und die Beklagte daher auf Unterlassung in Anspruch genommen.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die Beklagte nehme durch die unzutreffende Kilometerangabe in der Suchrubrik &#8220;bis 5.000 km&#8221; eine irreführende Handlung vor und verschaffe sich dadurch trotz der Richtigstellung des Kilometerstandes im eigentlichen Verkaufsangebot gerade auch gegenüber Mitbewerbern einen relevanten Vorteil.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Klage auf die Revision der Beklagten abgewiesen. Zwar liegt in dem Angebot des Fahrzeugs in der unrichtigen Rubrik über die Laufleistung eine unwahre Angabe. Im konkreten Fall war die unzutreffende Einordnung aber nicht geeignet, das Publikum irrezuführen. Die richtige Laufleistung des Fahrzeugs ergab sich ohne weiteres bereits aus der Überschrift des Angebots, so dass eine Täuschung von Verbrauchern ausgeschlossen war. Die Frage, ob eine Einstellung in eine falsche Rubrik unter anderen Gesichtspunkten, etwa einer unzumutbaren Belästigung der Internetnutzer, wettbewerbsrechtlich unlauter ist, war nicht Gegenstand des Rechtsstreits.</p>
<p align="justify">Urteil vom 6. Oktober 2011 ­ I ZR 42/10</p>
<p align="justify">LG Freiburg &#8211; Urteil vom 12. Juni 2009 ­ 10 O 5/09</p>
<p align="justify">OLG Karlsruhe &#8211; Urteil vom 4. Februar 2010 ­ 4 U 141/09</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 7. Oktober 2011</p>
<p><span>Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs </span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p align="justify"><em><strong>Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht</strong></em></p>
<p align="justify"><em><strong>Ingo Menge</strong></em></p>
<p align="justify"><em><strong>Zur Kapsmühle 5</strong></em></p>
<p align="justify"><em><strong>37308 Heilbad Heiligenstadt</strong></em></p>
<p align="justify"><em><strong>03606 607688; menge.ingo@imail.de</strong></em></p>
<p align="justify"><em><strong><a href="http://www.verkehr-recht-anwalt-menge-heiligenstadt.de/" target="_blank">www.verkehr-recht-anwalt-menge-heiligenstadt.de</a></strong></em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Tiefes Schlagloch – Gemeinde haftet</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/tiefes-schlagloch-%e2%80%93-gemeinde-haftet/</link>
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		<pubDate>Tue, 18 Oct 2011 05:30:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>urteilsticker</dc:creator>
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		<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Sohn der Klägerin war mit einem Pkw VW Passat, dessen Halterin die Klägerin ist, auf einer Straße unterwegs. Auf einer Brücke fuhr er in ein 10 cm tiefes und 50&#215;50 cm großes Schlagloch. Die Geschwindigkeit auf der Brücke war auf 30 km/h begrenzt. Die Klägerin behauptet, ihr Sohn sei mit den beiden rechten Reifen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Sohn der Klägerin war mit einem Pkw VW Passat, dessen Halterin die Klägerin ist, auf einer Straße unterwegs. Auf einer Brücke fuhr er in ein 10 cm tiefes und 50&#215;50 cm großes Schlagloch. Die Geschwindigkeit auf der Brücke war auf 30 km/h begrenzt. Die Klägerin behauptet, ihr Sohn sei mit den beiden rechten Reifen des Fahrzeugs durch das Schlagloch gefahren, wobei diese Reifen und die vordere rechte Felge derart beschädigt worden seien, dass sie ausgetauscht werden mussten. Das Schlagloch sei nicht erkennbar gewesen, weil es mit Regen gefüllt gewesen sei. Aufgrund von Gegenverkehr sei ein Ausweichen nicht möglich gewesen. Im Hinblick auf das verkehrsgefährdende Ausmaß hätte eine Notflickung des Schlaglochs erfolgen müssen. Die Klägerin hat die beklagte Gemeinde wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, da die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, auch weil die Beklagte Kenntnis von dem Schlagloch gehabt habe. Ihr sei es zumutbar gewesen, das Schlagloch zeitnah zum 13.02.2009 nochmals mit Kaltmischgut auszubessern. Eine Reparatur erst am 18.03.2009 sei nicht ausreichend gewesen.</p>
<p>Ein Mitverschulden des Fahrers des klägerischen Fahrzeuges müsse sich die Klägerin nicht entgegenhalten lassen, Ein Fortbewegen mit einer noch geringeren Geschwindigkeit als 30km/h sei nicht zumutbar. Gegen Urteil hat die Beklagte Berufung. Das Oberlandesgericht Thüringen (OLG) hat mit Urteil vom 31.05.2011 (Az.: 4 U 884/10) entschieden, dass die verkehrssicherungspflichtige Gemeinde in geeigneter und in objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und vor ihnen warnen muss, die für den sorgfältigen Benutzer nicht erkennbar sind. Bei viel befahrenen innerstädtischen Straßen müssen die Verkehrsteilnehmer selbst unter Berücksichtigung der prekären Finanzlage der Kommunen darauf vertrauen dürfen, dass die Straßen keine großen Schlaglöcher aufweisen. Bei der Haftungsabwägung gemäß § 254 Abs. 1 BGB ist dem Eigentümer und Halter des beteiligten Pkw die Betriebsgefahr des Fahrzeugs anzulasten. Im Ergebnis hat das OLG der Klägerin einen Anspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zugebilligt, weil die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht aus §§ 10 Abs. 1, 43 Abs. 1 ThStrG schuldhaft verletzt hat. Diese basiert auf dem Umstand, dass von der Straße durch die Zulassung des öffentlichen Verkehrs Gefahren für Dritte ausgehen. Vor den von der Straße ausgehenden Gefahren hat der Verkehrssicherungspflichtige die Verkehrsteilnehmer zu schützen. Nicht genügend war es, dass lediglich ein Schild mit der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h aufgestellt war. Die Geschwindigkeitsbegrenzung besagt nicht, dass Straßenschäden vorliegen. Das OLG hat jedoch entschieden, dass der Anspruch aufgrund eines Mitverschuldens des Sohnes der Klägerin gemindert ist. Bei der Haftungsabwägung nach § 254 Abs. 1 BGB sei nicht nur die Betriebsgefahr des Fahrzeugs zu berücksichtigen; der Sohn der Klägerin habe vielmehr gegen das Sichtfahrgebot nach § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO und das Gebot des § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO, die Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen anzupassen, verstoßen: „Das Sichtfahrgebot soll nicht nur vor Kollisionen mit entgegenkommenden Fahrzeugen, sondern auch davor schützen, auf Hindernisse auf- bzw. hineinzufahren. Mit Fahrbahnhindernissen muss der Kraftfahrer stets rechnen, und zwar innerorts auch ohne Schreckzeit.“ Die Entscheidung zeigt einerseits, dass Verkehrsteilnehmer bei erkennbar schlechten Straßen sehr vorsichtig fahren müssen. Andererseits sollten Verkehrsteilnehmer bei Schäden durch Schlaglöcher anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen, um eine optimale Schadensregulierung in Bezug auf den Träger der Straßenbaulast vornehmen zu können.<a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/f%C3%BChrerscheinfix_logo_blog3.jpg"><img class="aligncenter size-thumbnail wp-image-6628" title="führerscheinfix_logo_blog" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/f%C3%BChrerscheinfix_logo_blog3-150x57.jpg" alt="" width="150" height="57" /></a></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Eingeschränkte Versicherungszahlung bei nicht repariertem KfZ- Altschaden</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/eingeschrankte-versicherungszahlung-bei-nicht-repariertem-kfz-altschaden/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/eingeschrankte-versicherungszahlung-bei-nicht-repariertem-kfz-altschaden/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 14 Oct 2011 13:48:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Thomas Brunow</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht Berlin]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Amtsgericht München (Az.: Urt. v. 14.04.2011 &#8211; 271 C 10327/10) hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem bei einem Fahrzeug auf Gutachtenbasis ein Hagelschaden in Höhe von 2.409 € abgerechnet und von der Versicherung auch ersetzt wurde. Der KfZ-Besitzer reparierte den Schaden jedoch nicht. Nach einem weiteren Hagelschaden ein Jahr später wollte er [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify"><span style="color: #000000">Das Amtsgericht München <strong>(Az.: Urt. v. 14.04.2011 &#8211; 271 C 10327/10)</strong> hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem bei einem Fahrzeug auf Gutachtenbasis ein Hagelschaden in Höhe von 2.409 € abgerechnet und von der Versicherung auch ersetzt wurde. Der KfZ-Besitzer reparierte den Schaden jedoch nicht. Nach einem weiteren Hagelschaden ein Jahr später wollte er auf dieselbe Art und Weise bei der Versicherung abrechnen. Der beauftragte Gutachter stellte ohne Kenntnis des Altschadens einen Schaden von 2.625 € fest. Die Versicherung zahlte diesmal jedoch nur 66,00 € unter Berücksichtigung des Altschadens und einer Selbstbeteiligung von 150,00 €. Daraufhin klagte der KfZ-Besitzer gegen die Versicherung.<span id="more-6749"></span></span></p>
<p style="text-align: justify"><span style="color: #000000">Das Amtsgericht war der Ansicht, dass der Kläger konkret darlegen müsse, welche Schäden explizit an seinem Fahrzeug durch den erneuten Hagelschaden hinzugetreten seien. Das Gericht führte in seinem Urteil aus, dass der Anspruch des Klägers gegen die Versicherung nur von den Kosten umfasst sei, die zur Wiederherstellung des Zustandes vor dem zweiten Hagelschaden notwendig wären. Dafür muss sich der Neuschaden laut Gericht vom Altschaden rechnerisch und technisch abgrenzen lassen. Soweit dies der Kläger nicht beweisen könne, gehen dies auch zu seinen Lasten. Das Gutachten über den zweiten Hagelschaden könne dafür nicht verwendet werden, weil es von einem Fahrzeug ohne Schaden ausgegangen ist. Da der Kläger im Ergebnis nicht vortragen konnte, dass es zu weitergehenden Schäden gekommen war, wies das Amtsgericht München die Klage ab.</span></p>
<p>verfasst von: Stud. Jur. Nicolas Schaeffer</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Punkte in Flensburg etc.) schnell und unbürokratisch.</p>
<p>mehr Infos: <a href="http://www.verkehrsrecht-24.de/" target="_blank">www.verkehrsrecht-24.de</a></p>
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Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Partner der Kanzlei Prof. Dr. Streich &amp; Partner Berlin Mitte</p>
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		<title>Neues vom BGH: Folgenlose Obliegenheitsverletzung bei unterbliebener Anpassung von Versicherungsverträgen</title>
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		<pubDate>Fri, 14 Oct 2011 05:24:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Michael Schmidl</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der BGH hat entschieden, dass sich der Versicherer nicht auf die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten berufen kann, wenn die entsprechenden Klauseln in Altverträgen nicht an das VVG 2008 angepasst worden sind, Urteil vom 12. Oktober 2011 zum Az. IV ZR 199/10. Der Gesetzgeber hat den Versicherern für den Bestand an Altverträge eine bis zum 01. Januar [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der BGH hat entschieden, dass sich der Versicherer nicht auf die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten berufen kann, wenn die entsprechenden Klauseln in Altverträgen nicht an das VVG 2008 angepasst worden sind, Urteil vom 12. Oktober 2011 zum Az. IV ZR 199/10. Der Gesetzgeber hat den Versicherern für den Bestand an Altverträge eine bis zum 01. Januar 2009 befristete Möglichkeit eingeräumt, die jeweiligen Versicherungsbedingungen an das zum 01. Januar 2008 in Kraft getretene, neue VVG anzupassen. Nicht alle Versicherer haben die Kosten und Anstrengungen auf sich genommen und von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr wurde gehofft, dass es schon gut gehen wird.</strong></p>
<p align="justify">Wird es aber nicht! Der BGH hat klargestellt, was eigentlich schon im Gesetz klar geregelt ist: Die unterbliebene Anpassung von Versicherungsbedingungen in Altverträgen führt dazu, dass sich der Versicherer nicht mehr auf die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten berufen kann, wenn sich die Klausel &#8211; wie in Altverträgen üblich &#8211; an der alten gesetzlichen Regelung orientiert (Alles oder Nichts &#8211; Prinzip). Diese Regelung hat das neue VVG 2008 jedoch gerade nicht übernommen, sondern vielmehr durch ein für den Versicherungsnehmer günstigeres, gestaffeltes Leistungskürzungsrecht ersetzt. An der alten Gesetzeslage ausgerichtete Bedingungen widersprechen damit dem neuen Recht und sind deshalb insoweit unwirksam. Eine planwidrige Regelungslücke liegt nicht vor, da der neue § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG  kein gesetzliches Leistungskürzungsrecht normiert, sondern vielmehr eine entsprechende vertragliche Vereinbarung voraussetzt. Auch eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nicht in Betracht, da der Gesetzgeber gerade entsprechende Vorschriften zur Anpassung der Bedingungen geschaffen hat; macht der Versicherer hiervon nicht Gebrauch, so ist das sein Risiko.</p>
<p align="justify">Dem Versicherer ist es jedoch weiterhin möglich, sich auf grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles und/oder eine Gefahrerhöhung zu berufen da sich insoweit Tatbestand und Rechtsfolge direkt aus dem VVG ergeben. Auf Obliegenheitsverletzungen kann sich der Versicherer jedoch in diesen Fällen nicht berufen, mögen sie auch noch so eindeutig sein.</p>
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		<title>Zebrastreifen ist nicht für Zebras und Grünstreifen ist Seitenstreifen</title>
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		<pubDate>Tue, 11 Oct 2011 05:30:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>urteilsticker</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Soweit für den Seitenstreifen an einer Straße ein Parkverbot gilt, ist nach dem Amtsgericht Schmallenberg (Urteil vom 15.07.2011, Az.: 6 Owi 2/11 [B]) auch auf dem angrenzenden Grünstreifen das Parken nicht statthaft. Das Gericht stellte bei der Definition eines Seitenstreifens nicht auf den Wortlaut, sondern auf den allgemeinen Sprachgebrauch ab. Schließlich sei ein Zebrastreifen auch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Soweit für den Seitenstreifen an einer Straße ein Parkverbot gilt, ist nach dem Amtsgericht Schmallenberg (Urteil vom 15.07.2011, Az.: 6 Owi 2/11 [B]) auch auf dem angrenzenden Grünstreifen das Parken nicht statthaft. Das Gericht stellte bei der Definition eines Seitenstreifens nicht auf den Wortlaut, sondern auf den allgemeinen Sprachgebrauch ab. Schließlich sei ein Zebrastreifen auch kein Reitstreifen für Zebras. In dem zu entscheidenden Fall hatte eine Autofahrerin auf einem Grünstreifen geparkt, obgleich ein Halteverbotsschild mit dem Zusatzzeichen „auch auf dem Seitenstreifen“ aufgestellt war. Gegen das Bußgeld über EUR 15,- setzte sie sich zur Wehr, weil der Grünstreifen kein Seitenstreifen sei. Letzterer sei der unmittelbar neben der Fahrbahn verlaufende Teil der Straße. Der Grünstreifen sei demgegenüber neben der Straße und daher weder Verkehrsfläche noch Seitenstreifen. Das Amtsgericht führte aus, der Vergleich zu dem Zebrastreifen zeige, dass es auch bei dem Seitenstreifen nicht auf den Wortlaut ankomme: „Nach dem reinen Wortlaut könnte man davon ausgehen, es handele sich um einen Reitstreifen für Zebras, während der Zebrastreifen jedoch tatsächlich Fußgängern Vorrang gewährt&#8221;, so das Amtsgericht. Anders als Grünflächen könnten Grünstreifen auch Seitenstreifen sein, wenn sie befahrbar seien. Dem Gericht wird bei der Auslegung der Parkregeln im Ergebnis zuzustimmen sein, auch wenn die Begründung originell ist. Im Zweifel sollten Autofahrer die Rechtmäßigkeit von Bußgeldern wegen Verkehrsverstößen jedoch vorab von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen.<a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/button_bussgeld.png"><img class="alignright size-thumbnail wp-image-6538" title="button_bussgeld" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/button_bussgeld-150x59.png" alt="" width="150" height="59" /></a></p>
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		<title>falsche Unfallschilderung bei Kaskoschaden</title>
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		<pubDate>Fri, 07 Oct 2011 07:13:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Tilo Neuner-Jehle</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Unzutreffende Schadensschilderung als Obliegenheitsverletzung
LG Hamburg Urt.v. 05.08.11 -3331 O 160/09 NJW-Spezial 2011,616
Eine bewusst falsch abgegebene Unfallschilderung stellt eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit dar. Folge Klagabweisung.
Die Klägerin gab hier an, die Motorhabe des Fahrzeuges sei plötzlich aufgesprungen mit der Folge, dass ihr Sohn als Fahrer von der Straße abkam und gegen einen Stein fuhr und es hierdurch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong><span style="color: #888888;">Unzutreffende Schadensschilderung als Obliegenheitsverletzung</span></strong><br />
LG Hamburg Urt.v. 05.08.11 -3331 O 160/09 NJW-Spezial 2011,616<br />
Eine bewusst falsch abgegebene Unfallschilderung stellt eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit dar. Folge Klagabweisung.<br />
Die Klägerin gab hier an, die Motorhabe des Fahrzeuges sei plötzlich aufgesprungen mit der Folge, dass ihr Sohn als Fahrer von der Straße abkam und gegen einen Stein fuhr und es hierdurch zu erheblichem Sachschaden am Fahrzeug kam.<br />
Ein vom Gericht beigezogener Sachverständiger stellte fest, dass dies nicht richtig sein könne, da die Motorhaube sich erst durch einen Anstoß geöffnet haben könne und nicht schon zuvor. Die Klage wurde abgewiesen wegen Leistungsfreiheit des Versicherers.</p>
<p>Eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit liegt vor, wenn die Unfallschäden am versicherten Fahrzeug nicht mit der Unfallschilderung des Versicherungsnehmers in Einklang zu bringen sind (OLG Koblenz zfs 2001, 365). Beruht diese falsche Unfallschilderung allerdings auf einem Irrtum der Wahrnehmung und Erinnerung an das Unfallgeschehen, so ist dieses zu berücksichtigen (OLG Stuttgart, NJW-RR 2005, 1480)</p>
<p>Ferner haftet der Versicherungsnehmer grds. für die Erklärungen Dritter nur dann, wenn der Dritte „Wissenserklärungsvertreter“ war. Dies ist derjenige, der vom Versicherungsnehmer mit der Erfüllung von dessen Obliegenheiten betraut wurde und an dessen Stelle Erklärungen abgibt (BGH NJW 1993,2112, OLG Köln NJW-RR 2005, 1549). Falls aber der Versicherungsnehmer dann selbst die Schadensanzeige unterschreibt, wird diese als von ihm abgegeben angesehen.</p>
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		<title>Fahrtenbuchauflage für GmbH – erhebliche Mitwirkungspflichten der Geschäftsführung</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/fahrtenbuchauflage-fur-gmbh-%e2%80%93-erhebliche-mitwirkungspflichten-der-geschaftsfuhrung/</link>
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		<pubDate>Fri, 07 Oct 2011 05:30:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>urteilsticker</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (VG) hat mit Beschluss vom 12.08.2011 (Az.: 14 L 716/11) über die Formalien der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage und zu den Mitwirkungspflichten eines Unternehmens entschieden.  Nachdem mit einem Firmen-PKW der GmbH ein erheblicher Geschwindigkeitsverstoss auf der Autobahn begangen wurde und der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, wurde die GmbH als Halterin des PKW [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (VG) hat mit Beschluss vom 12.08.2011 (Az.: 14 L 716/11) über die Formalien der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage und zu den Mitwirkungspflichten eines Unternehmens entschieden.  Nachdem mit einem Firmen-PKW der GmbH ein erheblicher Geschwindigkeitsverstoss auf der Autobahn begangen wurde und der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, wurde die GmbH als Halterin des PKW zur Führung eines Fahrtenbuchs für ein Jahr verpflichtet. Dagegen wehrte sich die GmbH im einstweiligen Rechtschutzverfahren. Im Verfahren wurde über die Formalien der Auflage gestritten. Das VG stellte fest, dass der Halter möglichst umgehend, im Regelfall innerhalb von zwei Wochen, von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß zu benachrichtigen ist, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Das VG machte deutlich, dass es grundsätzlich Sache des Halters sei, Angaben zum Fahrer zu machen und dass er „den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert.“ Die GmbH konnte nicht mit den Behauptungen gehört werden, dass sie den Anhörungsbogen im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht erhalten hat und dass die Ermittlungen bei ihr in der Firma erst viel zu spät erfolgt seien. Das VG weist diese Einwände zurück und meint, dass einer GmbH zuzumuten sei, „auch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist und ohne Einsichtnahme in die Ermittlungsakten den verantwortlichen Fahrzeugführer oder jedenfalls einen eingrenzbaren Personenkreis durch sachgerechte Organisation und Dokumentation der innerbetrieblichen Abläufe zu ermitteln.“ Unter Verweis auf handelsrechtliche Dokumentationspflichten träfen die Geschäftsleitung erhöhte Mitwirkungspflichten, da diese anders als etwa bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs schon deshalb nötig seien, um missbräuchliche Verwendungen der Fahrzeuge für Privatfahrten vorzubeugen oder in Schadensfällen Ersatzansprüche belegen zu können. Der Fall zeigt, dass es schwierig ist, sich gegen Fahrtenbuchauflagen erfolgreich zu Wehr zu setzen. Im Zweifel ist die Hilfe eines spezialisierten Verkehrsanwalts notwendig.<a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/f%C3%BChrerscheinfix_logo_blog.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-6327" title="führerscheinfix_logo_blog" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/f%C3%BChrerscheinfix_logo_blog.jpg" alt="" width="166" height="57" /></a></p>
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		<title>Falschparker auf Behindertenparkplatz – Sofortiges Abschleppen erlaubt?</title>
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		<pubDate>Tue, 04 Oct 2011 05:30:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>urteilsticker</dc:creator>
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		<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. (VG) hat mit Urteil vom 13.09.2011 (Az.: 5 K 369/11.NW) entschieden, dass ein Auto, dass illegal auf einem Behindertenparkplatz geparkt ist, sofort abgeschleppt werden darf. Im Fall hatte der Kläger sein Auto vormittags auf einem von drei nebeneinander liegenden Behindertenparkplatz vor dem Gebäude des Amtsgerichts in Ludwigshafen abgestellt ohne über einen Schwerbehindertenparkausweis [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. (VG) hat mit Urteil vom 13.09.2011 (Az.: 5 K 369/11.NW) entschieden, dass ein Auto, dass illegal auf einem Behindertenparkplatz geparkt ist, sofort abgeschleppt werden darf. Im Fall hatte der Kläger sein Auto vormittags auf einem von drei nebeneinander liegenden Behindertenparkplatz vor dem Gebäude des Amtsgerichts in Ludwigshafen abgestellt ohne über einen Schwerbehindertenparkausweis zu verfügen. Das Auto wurde dann abgeschleppt. Der Kläger wendet sich gegen den Abschleppkostenbescheid in Höhe von 145,75 EUR, weil noch keine Stunde verstrichen gewesen sei, als sein Fahrzeug abgeschleppt worden sei. Außerdem sei er als Rechtsanwalt im Gerichtsgebäude leicht erreichbar gewesen. Es wurde ermittelt, dass die Politesse sich nach Feststellung des Parkverstoßes in das Gebäude des Amtsgerichts begeben, nach dem Kläger gesucht und über die Einsatzleitstelle versucht hat, den Kläger telefonisch zu erreichen. Dies blieb ohne Erfolg. Der Kläger ist auch der Ansicht, dass das Abschleppen unnötig gewesen sei, weil weitere Behindertenparkplätze frei gewesen seien. Das VG war anderer Ansicht. Ein verbotswidrig auf einem Behindertenparkplatz abgestelltes Fahrzeug dürfe sofort abgeschleppt werden, weil Behinderte in besonderem Maße hilfsbedürftig sind und darauf vertrauen müssen, dass der gekennzeichnete Parkraum ihnen auf jeden Fall zur Verfügung steht. Es sei nicht Aufgabe der Politesse, den Aufenthaltsort des Falschparkers zu erkunden. Nur wenn der Führer des Fahrzeugs ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt werden kann, müsse man den Fall u.U. anders beurteilen. Der Kläger habe keinen deutlich sichtbaren Hinweiszettel in sein Kraftfahrzeug gelegt mit Angaben zum Namen des Fahrers und seinem Aufenthaltsort. Er hätte auch den Autoschlüssel bei dem ihm bekannten Wachtmeister des Gerichts hinterlegen können und darauf entsprechend durch Auslage einer Notiz in seinem Wagen hinweisen können. Die Rechtmäßigkeit des Abschleppens hängt nach dem VG auch nicht davon ab, „wie viele Parkplätze für Schwerbehinderte auf einer Fläche, in einem Straßenzug oder in einem Viertel eingerichtet sind, ob diese regelmäßig beansprucht werden oder ob eine vollständige Inanspruchnahme an dem jeweiligen Tag und zu den jeweiligen Tagesstunden auch zu erwarten ist“. Der Fall zeigt, dass es bei Abschleppfällen stets auf die konkreten Umstände ankommt. Ob Erfolgschancen bestehen, sich gegen die Abschleppkosten zu wehren, kann ein versierter Verkehrsanwalt beurteilen.<a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/f%C3%BChrerscheinfix_logo_blog3.jpg"><img class="alignright size-full wp-image-6628" title="führerscheinfix_logo_blog" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/f%C3%BChrerscheinfix_logo_blog3.jpg" alt="" width="166" height="57" /></a></p>
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		<title>Fahrerlaubnisentzug nach Fahrerflucht</title>
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		<pubDate>Fri, 23 Sep 2011 13:19:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Thomas Brunow</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wird jemand wegen einer Verkehrsstraftat verurteilt, kann ihm zusätzlich unter bestimmten Umständen die Fahrerlaubnis entzogen werden. Im Fall einer Fahrerflucht richtet sich dies nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB, wenn zusätzlich ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden ist oder ein bedeutender Fremdsachschaden entstanden ist. Das Gericht kann gemäß § 111a StPO [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify"><span style="color: #000000">Wird jemand wegen einer Verkehrsstraftat verurteilt, kann ihm zusätzlich unter<a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/panthermedia_01112481.jpg"><img class="alignright size-thumbnail wp-image-6500" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/panthermedia_01112481-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a> bestimmten Umständen die Fahrerlaubnis entzogen werden. Im Fall einer Fahrerflucht richtet sich dies nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB, wenn zusätzlich ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden ist oder ein bedeutender Fremdsachschaden entstanden ist. Das Gericht kann gemäß § 111a StPO auch bis zur Verkündung des Urteils die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen, wenn dringende Gründe vorhanden sind, die vermuten lassen, dass die Fahrerlaubnis auch nach Urteil entzogen werden wird.<span id="more-6493"></span></span></p>
<p style="text-align: justify"><span style="color: #000000">Über den Fall einer vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung hatte im Oktober 2010 das <strong>Landgericht Köln</strong> zu entscheiden <strong>(Az.:103 Qs 86/09)</strong>. Dort hatte der Beschuldigte einen Unfall verursacht, bei dem ein Sachschaden von ca. 3.000 € entstanden war. Der Beschuldigte hatte sich anschließend unerlaubt vom Unfallort entfernt. Normalerweise dürfte in einem solchen Fall die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig sein.</span></p>
<p style="text-align: justify"><span style="color: #000000">Das Gericht berücksichtigte hier aber das besondere Nachtatverhalten des Beschuldigten. Dieser war nämlich 20 Minuten nach dem Unfall zu der Unfallstelle zurückgekehrt, um die Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen. Eine solche tätige Reue kann unter Umständen sogar gemäß § 142 Abs. 4 StGB zur Straflosigkeit führen. Allerdings lag hier angesichts der 3.000 € ein bedeutender Sachschaden vor, so dass die Höchstgrenze von 1.300 € überschritten worden war.</span></p>
<blockquote>
<p style="text-align: justify"><span style="color: #000000">Das Gericht wertete das Nachtatverhalten des Beschuldigten dennoch als positiv und führte aus, dass der generell schwere Verstoß nunmehr in einem weniger gefährlichen Licht erscheine und die Bewertung über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen dadurch günstig beeinflusst wurde. Hinzu kam, dass der Beschuldigte weder im Bundeszentralregister noch im Verkehrszentralregister Eintragungen aufwies.</span></p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify"><span style="color: #000000">Die gesetzliche Vermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB, wonach ein der Fahrerflucht Verdächtiger ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, war aus Sicht des Gerichts hiermit widerlegt. Insofern wurde dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis nicht entzogen.</span></p>
<p><span style="color: #000000">verfasst von: Stud. Jur. Nicolas Schaeffer</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="color: #000000">Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Punkte in Flensburg etc.) schnell und unbürokratisch.</span></p>
<p><span style="color: #000000">mehr Infos: <a href="http://www.verkehrsrecht-24.de/" target="_blank"><span style="color: #000000">www.verkehrsrecht-24.de</span></a> </span></p>
<p><span style="color: #000000">und NEU: <a href="http://www.verkehrsanwaelte-24.de/"><span style="color: #000000">www.verkehrsanwaelte-24.de</span></a></span><br />
<span style="color: #000000"> Tel.: 030 / 226 35 71 13</span></p>
<p><span style="color: #000000"><a href="http://kanzlei-blog.de/?page_id=70"><span style="color: #000000">unverbindliche Erstberatung</span></a></span><br />
<span style="color: #000000"> Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Partner der Kanzlei Prof. Dr. Streich &amp; Partner Berlin Mitte</span></p>
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		<title>Schlagloch am Straßenrand: Gemeinde haftet nicht immer</title>
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		<pubDate>Tue, 20 Sep 2011 14:12:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dominik Bach</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Schlagloch am Straßenrand: Gemeinde haftet nicht immer
Schleswig/Berlin (DAV). Eine Gemeinde haftet nicht automatisch, wenn es durch ein Schlagloch am Straßenrand zu einem Unfall kommt. Ausschlaggebend ist die Verkehrsbedeutung der Straße und welche Sicherheitserwartungen die Nutzer der Straße an deren Zustand haben dürfen. Auf ein entsprechendes Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 30. Juni 2011 (AZ: 7 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Schlagloch am Straßenrand: Gemeinde haftet nicht immer</p>
<p>Schleswig/Berlin (DAV). Eine Gemeinde haftet nicht automatisch, wenn es durch ein Schlagloch am Straßenrand zu einem Unfall kommt. Ausschlaggebend ist die Verkehrsbedeutung der Straße und welche Sicherheitserwartungen die Nutzer der Straße an deren Zustand haben dürfen. Auf ein entsprechendes Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 30. Juni 2011 (AZ: 7 U 6/11) machen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.</p>
<p>An einem sonnigen Sommertag fuhr ein Motorroller auf einer ruhigen Kreisstraße. Die Straße ohne Fahrbahnmarkierungen war circa vier Meter breit. In einer leichten Rechtskurve stürzte der Fahrer bei einem Schlagloch am äußersten Fahrbahnrand. Nach seiner Aussage war ihm ein Auto entgegengekommen, sodass er zum Fahrbahnrand hin ausweichen musste. So geriet er in das Schlagloch, schlingerte und stürzte. Wegen seiner Verletzungen – Rippenbrüche und ein Schlüsselbeinbruch – klagte er gegen den zuständigen Kreis auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.</p>
<p>Ohne Erfolg. Der Umfang der Verkehrssicherungspflichten des zuständigen Bauträgers hänge neben der Verkehrsbedeutung der Straße entscheidend davon ab, welche berechtigten Sicherheitserwartungen der Verkehrsteilnehmer in der konkreten Situation haben dürfe, so die Richter. Bei der Straße handele es sich um eine untergeordnete Nebenstraße. Sie sei mit großen Flickstellen im Teer und Unregelmäßigkeiten im Übergang von der Fahrbahn zum unbefestigten Rand insgesamt in einem schlechten Zustand. Fahrer von Zweirädern, die bei wechselnden Straßenbelägen und besonders an kurvigen Stellen erheblich sturzgefährdet seien, müssten hier besonders vorsichtig sein. Der Fahrer habe sich auf die Verhältnisse der Straße einzustellen und dabei gerade im Übergangsbereich zwischen Fahrbahn und unbefestigtem Rand mit Gefahren zu rechnen.</p>
<p><a href="http://www.schadenfix.de"><img class="alignleft size-medium wp-image-5415" title="schadenfixhelfen" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/06/schadenfixhelfen-300x101.png" alt="" width="300" height="101" /></a></p>
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		<title>So tricksen Kfz-Versicherer beim Schadenersatz</title>
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		<pubDate>Sun, 11 Sep 2011 12:22:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwältin Bettina Bachmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>

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		<description><![CDATA[So tricksen Kfz-Versicherer beim Schadenersatz
Frank S. ist sauer. Denn eigentlich war nach dem Unfall alles klar. Sein Unfallgegner war schuld, der Gutachter bezifferte den Schaden an seinem Mercedes auf fast 12.000 EUR und dessen Expertise ging direkt an die Versicherung. Doch diese kürzte die Summe einfach um über 2.000 Euro.
Begründung: Eine andere Werkstatt hätte den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>So tricksen Kfz-Versicherer beim Schadenersatz</p>
<p>Frank S. ist sauer. Denn eigentlich war nach dem Unfall alles klar. Sein Unfallgegner war schuld, der Gutachter bezifferte den Schaden an seinem Mercedes auf fast 12.000 EUR und dessen Expertise ging direkt an die Versicherung. Doch diese kürzte die Summe einfach um über 2.000 Euro.</p>
<p><strong>Begründung</strong>: Eine andere Werkstatt hätte den Schaden viel günstiger behoben. Frank S. ist kein Einzelfall. Denn Versicherungen versuchen immer wieder bei Autounfällen Geld zu sparen, indem sie den Schadenersatz um bis zu 20% kürzen. Die dafür verwendeten Tricks sind nicht unbedenklich, den Geschädigten fallen sie aber oft nicht auf. Ein Verkehrsanwalt erkennt diese Methoden und sorgt für die Auszahlung des rechtmäßigen Schadenersatzes.</p>
<p>Der „freundliche“ Service der Versicherungen Schadenmanagement nennt sich der Service, bei dem die Versicherungen nach einem Unfall direkt auf den Geschädigten zugehen. Per Telefon raten sie dazu, den verbeulten Wagen der Einfachheit halber in einer Partnerwerkstatt der Versicherung reparieren zu lassen.</p>
<p>Ein Angebot, das viele geschockte Unfallopfer dankbar annehmen. „Damit hat die Versicherung ihr Ziel erreicht“, sagt Verkehrsanwältin Daniela Mielchen.<a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/mielchen.jpg"><img class="alignnone size-full wp-image-6316" title="mielchen" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/mielchen.jpg" alt="" width="100" height="100" /></a> „Sie kann verhindern, dass sich der Geschädigte unabhängig beraten lässt und vor allem sorgt sie dafür, dass der Wagen in einer für die Versicherung günstigen Werkstatt landet.“ Das Recht des Geschädigten auf eine Marken- bzw. Vertrauenswerkstatt wird dabei einfach übergangen. Das hat oft negative Folgen. Denn diese Partnerwerkstätten führen Reparaturen nicht immer fachgerecht aus. Zudem gehen in vielen Fällen wertvolle Garantie- und Kulanzansprüche verloren. Dreiste Kürzung beim Schadenersatz Noch ärgerlicher und vor allem teuer für Betroffene ist es, wenn sich die Versicherung – wie im Fall Frank S. – weigert, den Schadenersatz in voller Höhe zu zahlen.</p>
<p><strong>Doch diese Kürzungen haben Methode</strong>: Die Versicherer berufen sich dabei auf Prüfprotokolle, die in der Regel von externen Prüfgesellschaften erstellt werden. Diese drücken die Kosten, indem sie beispielsweise auf die Preise günstigerer Werkstätten verweisen, den Restwert des Autos anheben oder die Wertminderung des Fahrzeugs nicht berücksichtigen. „Die Dreistigkeit, mit der Versicherungen rechtmäßige Ansprüche einfach wegkürzen, geht in die Nähe einer strafbaren Handlung“, urteilt Daniela Mielchen. Verkehrsanwälte sparen Geld und Nerven Die Versicherer sind mit ihren Tricks so erfolgreich, weil viele Verkehrsteilnehmer ihre Rechte nicht kennen und rechtlichen Beistand nicht in Anspruch nehmen: „Die offensichtlich immer noch vorhandene Scheu, sofort einen Rechtsanwalt einzuschalten, spart den Versicherungsgesellschaften jährlich dreistellige Millionenbeträge“, so Mielchen. Doch ein Verkehrsanwalt sichert dem Geschädigten nicht nur den ihm zustehenden Schadenersatz in voller Höhe. Sie ersparen auch nervenzehrende Briefwechsel und Verhandlungen mit den Versicherungen.</p>
<p>Angst vor hohen Anwaltskosten muss dabei niemand haben. Denn bei unverschuldeten Unfällen werden die Kosten automatisch von der gegnerischen Versicherung getragen. Fachkundige Anwälte finden Sie unter <a href="http://www.schadenfix.de">www.schadenfix.de</a></p>
<p><a href="http://www.schadenfix.de"><img class="alignnone size-medium wp-image-5415" title="schadenfixhelfen" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/06/schadenfixhelfen-300x101.png" alt="" width="300" height="101" /></a></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Ersatz der Sachverständigenkosten</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/ersatz-der-sachverstandigenkosten/</link>
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		<pubDate>Sat, 10 Sep 2011 11:53:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dominik Bach</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.schadenfixblog.de/?p=6299</guid>
		<description><![CDATA[Das Amtsgericht München kommt in seinem Urteil vom 01.06.2011 – Az: 335 C 2411/11 – zu dem Ergebnis, dass der Geschädigte zur Ermittlung des Schadensumfangs einen Sachverständigen hinzuziehen darf. Die hierfür anfallenden Kosten hat der Ersatzpflichtige als Nachfolgeschaden gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu tragen. Es ist nicht zu beanstanden, dass der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Amtsgericht München kommt in seinem Urteil vom 01.06.2011 – Az: 335 C 2411/11 – zu dem Ergebnis, dass der Geschädigte zur Ermittlung des Schadensumfangs einen Sachverständigen hinzuziehen darf. Die hierfür anfallenden Kosten hat der Ersatzpflichtige als Nachfolgeschaden gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu tragen. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige sein Honorar in Relation zur Schadenshöhe abrechnet. Allein dadurch, dass ein Sachverständiger eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, überschreitet er die Grenzen zulässiger Preisgestaltung grundsätzlich nicht. Der Sachverständige ist auch berechtigt, ein Grundhonorar und weitere Nebenkosten geltend zu machen.</p>
<p>Der Geschädigte hat auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, da keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihm eine Überhöhung der Gebühren des Sachverständigen hätte aufdrängen müssen. Er ist auch nicht verpflichtet, Preisvergleiche anzustellen, um einen möglichst günstigen Sachverständigen ausfindig zu machen</p>
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		<title>Rechtsanwalt Jörg Elsner erhebt Klage gegen Allianz wegen &#8220;Fairplay -Konzept&#8221;</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/rechtsanwalt-jorg-elsner-erhebt-klage-gegen-allianz-wegen-fairplay-konzept/</link>
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		<pubDate>Fri, 09 Sep 2011 12:08:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwältin Bettina Bachmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.schadenfixblog.de/?p=6311</guid>
		<description><![CDATA[Elsner erhebt Klage gegen Allianz wegen „Fairplay-Konzept“
Der Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht, Rechtsanwalt und Notar Jörg Elsner, hat auf Grundlage eines Beschlusses des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht die Allianz Versicherungs-AG wegen der Anwendung des sog. &#8220;Fairplay-Konzepts&#8221; vor dem Landgericht München I verklagt.
Das &#8220;Fairplay-Konzept&#8221;
Das „Fairplay-Konzept“ wird von der Allianz als Mittel zur vereinfachten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Elsner erhebt Klage gegen Allianz wegen „<strong>Fairplay</strong>-Konzept“</p>
<p>Der Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht, Rechtsanwalt und Notar Jörg Elsner, hat auf Grundlage eines <strong>Beschlusses des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht</strong> die Allianz Versicherungs-AG wegen der Anwendung des sog. &#8220;<strong>Fairplay-Konzepts</strong>&#8221; vor dem Landgericht München I verklagt.</p>
<p>Das &#8220;<strong>Fairplay-Konzept</strong>&#8221;<br />
Das „<strong>Fairplay-Konzept</strong>“ wird von der Allianz als Mittel zur vereinfachten Regulierung von Schadensfällen eingesetzt. Um Schadensfälle nach dem „<strong>Fairplay-Konzept</strong>“ abwickeln zu können, müssen die Werkstätten zunächst mit der Allianz einen Rahmenvertrag abschließen. Durch den Rahmenvertrag werden den Werkstätten weitreichende Pflichten im Rahmen der Schadensabwicklung auferlegt, u.a. die Schadensermittlung nach strengen Vorgaben des von der Allianz zur Kostenoptimierung eingebundenen Dienstleisters „Control€xpert“. Den Werkstätten werden zugleich aber erhebliche Vorteile versprochen, nämlich die kurzfristige Freigabe der Reparatur innerhalb weniger Stunden sowie die Zahlung der Reparaturkosten innerhalb von 7 Tagen.</p>
<p>Vorraussetzungen des &#8220;<strong>Fairplay-Konzeptes</strong>&#8221;<br />
Voraussetzung für die Abwicklung nach dem „Fairplay-Konzept“ ist expressis verbis allerdings, <strong>dass ein Rechtsanwalt oder ein freier Sachverständiger nicht hinzugezogen wird</strong>. Wird ein Rechtsanwalt oder Sachverständiger gleichwohl beauftragt, erfolgt die Abwicklung „wie bisher“ – also durchaus mit Zeiträumen von Wochen statt von Tagen oder Stunden sowie Auseinandersetzungen über die Schadenshöhe u.a. Die Anwendung des „Fairplay-Konzepts“ ist nach Ansicht von Elsner gleich unter mehreren Aspekten wettbewerbswidrig. Insbesondere wendet sich Elsner gegen den dem Konzept immanenten Boykott von Rechtsanwälten. Dass die Allianz davon spricht, dass jeder Kunde weiterhin das Recht habe, einen Anwalt zu beauftragen, lässt Elsner nicht gelten. Das Recht, einen Anwalt zu beauftragen, müsse sich der Geschädigte nicht erst von der Allianz einräumen lassen, es stehe ihm sowieso zu, so Elsner. Erkennbar sei das gesamte Konzept darauf angelegt, die Werkstatt in das Lager der Versicherung zu ziehen. Hierdurch werde die Werkstatt in einen unauflöslichen Interessenkonflikt gebracht, denn einerseits sei sie vertraglich der Allianz verpflichtet, andererseits aber auch dem Geschädigten im Rahmen des Reparaturauftrags. Den Anwälten sei die Vertretung widerstreitender Interessen nicht ohne Grund strafrechtlich verboten, in eine vergleichbare Situation werde die Werkstatt durch das Allianz-Konzept gebracht, so Elsner. Anstatt nach bestem Wissen und Gewissen den Reparaturauftrag des Geschädigten zu erfüllen, sei die Werkstatt gehalten, sich an den kosten- und prozessoptimierten Vorgaben der Versicherung – als Vertreter des Unfallverursachers (!) – zu orientieren. Hierdurch werde die Werkstatt zum Vertragsbruch gegenüber dem Geschädigten verleitet. Das Konzept sei daher nicht fair, sondern foul, sodass sogar der Name „Fairplay-Konzept“ nach Ansicht von Elsner irreführend und damit wettbewerbswidrig sei.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Praktikerseminar „Mehr Mandate mit schadenfix.de“ – kostenfrei für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/praktikerseminar-%e2%80%9emehr-mandate-mit-schadenfix-de%e2%80%9c-%e2%80%93-kostenfrei-fur-mitglieder-der-arbeitsgemeinschaft-verkehrsrecht/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/praktikerseminar-%e2%80%9emehr-mandate-mit-schadenfix-de%e2%80%9c-%e2%80%93-kostenfrei-fur-mitglieder-der-arbeitsgemeinschaft-verkehrsrecht/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 09 Sep 2011 11:59:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dominik Bach</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.schadenfixblog.de/?p=6301</guid>
		<description><![CDATA[&#160;

Im Rahmen des Seminars „Mehr Mandate mit schadenfix.de“ erhalten Sie einen guten Überblick zum effizienten Einsatz von schadenfix.de mit vielen Beispielen aus der Praxis, die sich sofort und größtenteils sehr einfach umsetzen lassen.
Das nächste Seminar findet statt am:
- 27.09.2011 in Hamburg
Nähere Einzelheiten finden Sie hier.
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/Herr-Zosel-32-1.jpg"><img class="alignleft size-medium wp-image-6302" title="Herr-Zosel-32-1" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/Herr-Zosel-32-1-300x199.jpg" alt="" width="187" height="124" /></a></p>
<p>Im Rahmen des Seminars „Mehr Mandate mit schadenfix.de“ erhalten Sie einen guten Überblick zum effizienten Einsatz von schadenfix.de mit vielen Beispielen aus der Praxis, die sich sofort und größtenteils sehr einfach umsetzen lassen.</p>
<p>Das nächste Seminar findet statt am:<br />
- 27.09.2011 in Hamburg</p>
<p><a href="http://www.e-consult.de/blog/praktiker-seminar-mehr-mandate-mit-schadenfix-kostenlos/">Nähere Einzelheiten finden Sie hier</a>.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Einholung einer Deckungszusage ist erstattungsfähig</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/einholung-einer-deckungszusage-sind-erstattungsfahig/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/einholung-einer-deckungszusage-sind-erstattungsfahig/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 09 Sep 2011 11:51:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dominik Bach</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.schadenfixblog.de/?p=6295</guid>
		<description><![CDATA[Nach dem Urteil des Amtsgerichts Schwetzingen vom 09.08.2011 – Aktenzeichen: 1 C 130/11 – ist die Aktenversendungspauschale sowie die auf sie entfallende Umsatzsteuer erstattungsfähig. Die Inrechnungstellung der vom Rechtsanwalt verauslagten Aktenversendungspauschale unterliegt nach § 10 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz der Umsatzsteuer. Es liegt insoweit kein durchlaufender Posten im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 5 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach dem Urteil des Amtsgerichts Schwetzingen vom 09.08.2011 – Aktenzeichen: 1 C 130/11 – ist die Aktenversendungspauschale sowie die auf sie entfallende Umsatzsteuer erstattungsfähig. Die Inrechnungstellung der vom Rechtsanwalt verauslagten Aktenversendungspauschale unterliegt nach § 10 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz der Umsatzsteuer. Es liegt insoweit kein durchlaufender Posten im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG vor. Vgl. hierzu auch das Urteil des BGH vom 06.04.2011 IV ZR 232/08.</p>
<p>Der Geschädigte hat auch Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung, da er für die Einholung der Deckungszusage anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen durfte. Er war nicht ohne weiteres in der Lage, die Sach- und Rechtslage gegenüber der Rechtsschutzversicherung zu schildern, denn es hätte einer Darlegung des Sachverhalts und der noch offenen Positionen bedurft. Vgl. auch Urteil des BGH vom 09.03.2011 VIII ZR 132/10 zur Frage, inwieweit die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung erforderlich ist.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Die deutsche Verkehrswacht (DVW) fordert ein generelles Alkoholverbot am Steuer</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/die-deutsche-verkehrswacht-dvw-fordert-ein-generelles-alkoholverbot-am-steuer/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/die-deutsche-verkehrswacht-dvw-fordert-ein-generelles-alkoholverbot-am-steuer/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 06 Sep 2011 10:56:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Rüdiger D. Weichelt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de Zeitung]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsanwälte aktuelle Informationen]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Alkohol]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeldbescheid]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeldkatalog]]></category>
		<category><![CDATA[Führerschein]]></category>
		<category><![CDATA[Punkte in Flensburg]]></category>
		<category><![CDATA[Trunkenheitsfahrt-Alkohol am Steuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Auf Ihrer Jahreshauptversammlung 2011 hat sich die deutsche Verkehrswacht für eine generelles Alkoholverbot am Steuer ausgesprochen. Die Mitglieder der Jahreshauptversammlung haben dem Antrag des Vorstandes ohne Gegenstimme stattgegeben.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bereits geringe Mengen an Alkohol eine die Fahrtüchtigkeit einschränkende Wirkung zeitigen können. Nachdem es jedoch auch möglich sei, ohne vorherigen Alkoholkonsum &#8211; aufgrund [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auf Ihrer Jahreshauptversammlung 2011 hat sich die deutsche Verkehrswacht für eine generelles Alkoholverbot am Steuer ausgesprochen. Die Mitglieder der Jahreshauptversammlung haben dem Antrag des Vorstandes ohne Gegenstimme stattgegeben.</p>
<p>Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bereits geringe Mengen an Alkohol eine die Fahrtüchtigkeit einschränkende Wirkung zeitigen können. Nachdem es jedoch auch möglich sei, ohne vorherigen Alkoholkonsum &#8211; aufgrund von natürlichen körperlichen Prozessen  - eine BAK von wenigstens 0,1 Promille aufzuweisen, seien die entsprechenden Bußgeldvorschriften und Kataloge daher an einer BAK oberhalb von <strong>0,19 Promille</strong> auszurichten.</p>
<p>In diesem Zusammenhang werde ein tatsächlich negativer Einfluss auf die Fahrtüchtigkeit in zahlreichen Studien ebenfalls erst bei einer BAK von<strong> 0,2 Promille</strong> und mehr nachgewiesen. Aus Gründen der Beweiserleichterung in der täglichen Praxis sei daher klar zustellen, dass ein zum behördlichen Einschreiten verpflichtender Alkoholverstoß am Steuer bei einer BAK oberhalb von <strong>0,19</strong> <strong>Promille</strong> anzunehmen sei.</p>
<p>Aufgrund der damit verbundenen Neufassung des § 24a StVG und der entsprechenden Anpassung des Bußgeldkatalogs würde bereits das Erreichen des vorgenannten Schwellenwerts zu einem <strong>Bußgeld von 500,00 EUR, 4 Punkten und einem Monat Fahrverbot</strong> führen.</p>
<p><span style="text-decoration: underline">Anhang:</span></p>
<p>In Deutschland kam es nach Angaben der DVW im Jahr 2009 zu<strong> 43821 Verkehrsunfällen</strong> mit alkoholisierten Beteiligten (1,9 Prozent aller Verkehrsunfälle). Alkoholeinfluss war bei 5,6 Prozent aller Unfälle mit Personenschaden eine der Unfallursachen. An den Folgen eines Alkoholunfalls <strong>starben im Jahr 2009</strong> <strong>440 Menschen</strong> in Deutschland (11 Prozent aller Verkehrstoten bzw. fast jeder neunte Getötete).</p>
<p>Rechtsanwalt Rüdiger D. Weichelt</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Parkscheibe darf nicht zu klein sein</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/parkscheibe-darf-nicht-zu-klein-sein/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/parkscheibe-darf-nicht-zu-klein-sein/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 02 Sep 2011 05:08:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dominik Bach</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.schadenfixblog.de/?p=6099</guid>
		<description><![CDATA[Brandenburg/Berlin (DAV). Die gesetzlich vorgeschriebene Größe einer Parkscheibe muss eingehalten werden. Ansonsten droht ein Bußgeld. Darauf weisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Berufung auf ein Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. August 2011 hin (AZ: (2Z) 53 Ss-Owi 495/10 (238/10)).
Ein Autofahrer hatte seinen Wagen auf einem Parkplatz geparkt, auf dem die Verwendung einer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Brandenburg/Berlin (DAV). Die gesetzlich vorgeschriebene Größe einer Parkscheibe muss eingehalten werden. Ansonsten droht ein Bußgeld. Darauf weisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Berufung auf ein Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. August 2011 hin (AZ: (2Z) 53 Ss-Owi 495/10 (238/10)).</p>
<p>Ein Autofahrer hatte seinen Wagen auf einem Parkplatz geparkt, auf dem die Verwendung einer Parkscheibe vorgeschrieben war. Er benutzte eine Miniaturparkscheibe mit den Maßen 40 mm x 60 mm. Dafür musste der Mann eine Geldbuße in Höhe von 5 Euro zahlen. Er legte Rechtsbeschwerde ein.</p>
<p>Der Autofahrer musste trotzdem zahlen. Die Richter erklärten, der Gesetzgeber habe Gestaltung und Größe der Parkscheibe festgelegt. Sie habe Abmessungen von 110 mm x 150 mm aufzuweisen. Diese Mindestgröße ermögliche ein leichtes Ablesen der eingestellten Zeit und damit auch eine wirksame Kontrolle der Höchstparkdauer. Das sei jedoch nicht der Fall, wenn die Parkscheibe sehr viel kleiner sei.</p>
<p><a href="http://www.bussgeldfix.de"><img class="alignleft size-large wp-image-5424" title="bussgelfixanwaltssuche" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/06/bussgelfixanwaltssuche-1024x301.png" alt="" width="770" height="226" /></a></p>
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		<title>Fahrverbot bei beharrlichem Pflichtenverstoß</title>
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		<pubDate>Thu, 01 Sep 2011 13:20:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Thomas Brunow</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Begeht eine Person eine Geschwindigkeitsüberschreitung, kann von der Verwaltungsbehörde oder dem Gericht unter bestimmten Umständen gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 StVG neben einer Geldbuße zusätzlich ein Fahrverbot von bis zu 3 Monaten angeordnet werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betroffene beharrlich gegen seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer verstoßen hat. Was unter [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify"><span style="color: #000000">Begeht eine Person eine Geschwindigkeitsüberschreitung, kann von der Verwaltungsbehörde oder dem Gericht unter bestimmten Umständen gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 StVG neben einer Geldbuße zusätzlich ein Fahrverbot von bis zu 3<a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/panthermedia_01409071.jpg"><img class="alignright size-thumbnail wp-image-6117" style="margin: 2px" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/panthermedia_01409071-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a> Monaten angeordnet werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betroffene beharrlich gegen seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer verstoßen hat. Was unter einer „beharrlichen Pflichtverletzung“ zu verstehen ist, ergibt sich aus § 4 Abs. 2 BkatV (Bußgeldkatalogverordnung). Der Führer eines Kraftfahrzeugs begeht dann einen beharrlichen Pflichtenverstoß, wenn gegen ihn wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht. Beharrliche Verkehrsverstöße sind gekennzeichnet durch ihre zeitnahe und wiederholte Begehung und lassen erkennen, dass es dem Täter an der rechtstreuen Gesinnung und der Einsicht fehlt, dass er mit seinem Verhalten gegen geltende Verkehrsvorschriften verstößt.</span></p>
<p style="text-align: justify"><span style="color: #000000">In einem Fall des <strong>OLG Bamberg ( 3 Ss OWi 384/11)</strong> hatte das Gericht über einen Kraftfahrzeugführer zu entscheiden, der am 06.06.2010 eine fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h begangen hatte und gegen den schon zuvor innerhalb der letzten 4 Jahre wegen vier weiterer Geschwindigkeitsüberschreitungen zwischen 21 und 24 km/h Geldbußen festgesetzt worden sind. Das Gericht hatte sich nunmehr mit der Frage zu beschäftigen, ob in diesem Verhalten ein beharrlicher Pflichtenverstoß zu erkennen ist. Im Ergebnis lag aus Sicht des Gerichts hier kein beharrlicher Pflichtenverstoß vor.</span></p>
<p style="text-align: justify"><span style="color: #000000">Das Gericht gab in seinem Urteil zu bedenken, dass nicht immer nur der Geschwindigkeitsverstoß die Schwelle von 26 km/h überschreiten muss, sondern dass auch andere Faktoren eine Rolle spielen können. Es führt dazu aus:</span></p>
<blockquote><p style="text-align: justify"><span style="color: #000000">[…]eine beharrliche Pflichtverletzung kann auch dann vorliegen, wenn die neuerliche Geschwindigkeitsüberschreitung zwar die Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 BkatV nicht erfüllt, der Verkehrsverstoß jedoch wertungsmäßig dem Regelfall der Überschreitung von 26 km/h entspricht. Das kann selbst dann der Fall sein, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung den Grenzwert von 26 km/h unterschreitet. Es kommt zusätzlich auf die Anzahl der Verstöße, den Zeitpunkt der Rechtskraft von Entscheidungen vorheriger Verstöße sowie die Rechtsfolgen der Entscheidungen <span style="text-decoration: underline">(Anmerkung: z.B. Höhe der Geldbuße)</span> und die Tatschwere an sich.</span></p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify"><span style="color: #000000">Die Verneinung eines beharrlichen Verkehrsverstoßes begründete das Gericht schließlich damit, dass in keinem der Fälle der Kraftfahrzeugführer den Richtwert von 26 km/h überschritten hatte und die Tatzeiten früherer Verurteilungen schon zum Teil 4 Jahre zurückliegen. Zudem müsse stets von den Gerichten erwogen werden, ob nicht zunächst durch eine erhöhte Geldbuße auf den Kraftfahrzeugführer eingewirkt werden könne.</span></p>
<p style="text-align: justify"><span style="color: #000000">Sollte ein Gericht in anderen Fällen doch einen beharrlichen Pflichtenverstoß feststellen, dürfen für die einzelnen Geschwindigkeitsverstoße nicht mehrere Fahrverbote addiert werden. Das entschied das <strong>OLG Brandenburg</strong> in seinem Urteil vom 04.01.2011 <strong>(53 Ss-OWi 546/10)</strong>, da dem Fahrverbot in dem Sinne kein „Strafcharakter“ zukommt, sondern vielmehr damit auf den Täter eingewirkt werden soll, damit er sich in Zukunft verkehrsgerecht verhält. In dem konkreten Fall war der Fahrzeugführer innerhalb eines Jahres wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen von 29 und 33 km/h verurteilt worden. Da der Fahrzeugführer damit gesetzlich zum Einen einen beharrlichen Pflichtenverstoß und zum Anderen eine grobe Pflichtverletzung nach § 4 Abs. 1 BKatV verwirklichte, ging das Amtsgericht in der Vorinstanz fälschlicherweise davon aus, dass somit die für solche Verhaltensweisen vorgesehenen Fahrverbote zu 2 Monaten zu addieren seien. Tatsächlich müssen die Taten aber insgesamt gewürdigt werden. Es darf daher nur ein einheitliches Fahrverbot angeordnet werden. Im Strafrecht findet allgemein keine Addition von Rechtsfolgen statt. </span></p>
<p style="text-align: justify"> </p>
<p style="text-align: justify">verfasst von: Stud. Jur. Nicolas Schaeffer</p>
<p style="text-align: justify"> </p>
<p style="text-align: justify">Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Punkte in Flensburg etc.) schnell und unbürokratisch.</p>
<p>mehr Infos: <a href="http://www.verkehrsrecht-24.de/" target="_blank">www.verkehrsrecht-24.de </a>und NEU: <a href="http://www.verkehrsanwaelte-24.de/">www.verkehrsanwaelte-24.de</a><br /> Tel.: 030 / 226 35 71 13</p>
<p><a href="http://kanzlei-blog.de/?page_id=70">unverbindliche Erstberatung</a><br /> Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Partner der Kanzlei Prof. Dr. Streich &amp; Partner Berlin Mitte</p>
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		<title>Auto blockiert ein Drittel des Radweges – Abschleppen rechtens</title>
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		<pubDate>Thu, 01 Sep 2011 05:06:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dominik Bach</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Münster/Berlin (DAV). Wenn Autos auf einem Radweg parken und ihn erheblich einengen, dann dürfen sie abgeschleppt werden. Über diese Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. April 2011 (AZ: 5 A 954/10) informieren die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Ein Autofahrer hatte seinen Wagen so geparkt, dass dieser in einen Radweg hineinragte und etwa ein Drittel des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Münster/Berlin (DAV). Wenn Autos auf einem Radweg parken und ihn erheblich einengen, dann dürfen sie abgeschleppt werden. Über diese Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. April 2011 (AZ: 5 A 954/10) informieren die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).</p>
<p>Ein Autofahrer hatte seinen Wagen so geparkt, dass dieser in einen Radweg hineinragte und etwa ein Drittel des Weges, der auch für den Gegenverkehr freigegeben war, versperrte. Der Wagen wurde abgeschleppt. Der Mann wehrte sich vor Gericht.</p>
<p>Ohne Erfolg. Die Richter erklärten die Abschleppmaßnahme für gerechtfertigt. Grundsätzlich sei das Abschleppen verbotswidrig geparkter Fahrzeuge geboten, wenn diese andere Verkehrsteilnehmer behinderten. Zwar müssten Fahrzeuge nicht schon abgeschleppt werden, weil sie minimal in einen Radweg hineinragten. Im vorliegenden Fall hätten jedoch nur noch zwei Drittel des Weges zur Verfügung gestanden.</p>
<p>Ein Radfahrer müsse auch nicht damit rechnen, dass ein Radweg teilweise blockiert sei. Das gelte umso mehr, wenn die Verkehrsregelung an dieser Stelle eine Benutzungspflicht des Radweges vorgebe.</p>
<p><a href="http://www.schadenfix.de"><img class="alignleft size-full wp-image-5415" title="schadenfixhelfen" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/06/schadenfixhelfen.png" alt="" width="667" height="225" /></a></p>
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		<title>Zivilprozesskosten können Steuer mindern</title>
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		<pubDate>Fri, 19 Aug 2011 13:17:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Patrick Rümmler</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Mit Urteil vom 12.05.2011 (Az. VI R 42/10) entschied der BFH, dass Zivilprozesskosten unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. Damit änderte der BFH seine bisherige Rechtsprechung. Interessant ist dies insbesondere für diejenigen, welche keine Rechtsschutzversicherung haben, da sich durch die abzugsfähigkeit das Prozessrisiko zumindest etwas relativiert.
&#160;
S. Patrick Rümmler
Fachanwalt für Verkehrsrecht
www.trettinpartner.com
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 12.05.2011 (Az. VI R 42/10) entschied der BFH, dass Zivilprozesskosten unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. Damit änderte der BFH seine bisherige Rechtsprechung. Interessant ist dies insbesondere für diejenigen, welche keine Rechtsschutzversicherung haben, da sich durch die abzugsfähigkeit das Prozessrisiko zumindest etwas relativiert.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>S. Patrick Rümmler</p>
<p>Fachanwalt für Verkehrsrecht</p>
<p>www.trettinpartner.com</p>
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		<title>LG Berlin zu Schaden in Waschanlage</title>
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		<pubDate>Tue, 16 Aug 2011 13:45:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Patrick Rümmler</dc:creator>
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		<description><![CDATA[(Kiel)  Ein Autofahrer, der einen Schaden an seinem Fahrzeug nach Benutzung einer Autowaschstraße mit Schlepptrossenbetrieb gegen den Betreiber der Anlage geltend machen will, muss in vollem Umfang beweisen, dass der Schaden allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrührt. 
Besondere Beweiserleichterungen kommen ihm deshalb nicht zu Gute, weil Schäden auch durch den Fahrer verursacht sein könnten, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>(Kiel)  Ein Autofahrer, der einen Schaden an seinem Fahrzeug nach Benutzung einer Autowaschstraße mit Schlepptrossenbetrieb gegen den Betreiber der Anlage geltend machen will, muss in vollem Umfang beweisen, dass der Schaden allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrührt. </strong></p>
<p>Besondere Beweiserleichterungen kommen ihm deshalb nicht zu Gute, weil Schäden auch durch den Fahrer verursacht sein könnten, der in seinem Fahrzeug an einer Schlepptrosse durch die Anlage hindurchgezogen wird.</p>
<p>Nach diesen Grundsätzen, so der Berliner Fachanwalt für Verkehrsrecht S. Patrick Rümmler, Landesregionalleiter „Berlin“ des VdVKA &#8211; Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel,<strong><em> </em></strong>unter Bezugnahme auf die entsprechende Mitteilung des Gerichts vom 10. August 2011, hat das Landgericht Berlin durch Urteil vom 4. Juli 2011 – Az.: 51 S 27/11<strong><em> </em></strong><em>- </em>in zweiter Instanz die Klage einer Berliner Autofahrerin abgewiesen, deren Fahrzeug in einer Waschstraße bei einer Kollision mit dem Trocknungsgebläse beschädigt worden war. Es sei trotz Sachverständigengutachtens nicht zu klären, worauf der Schaden zurückzuführen sei.</p>
<p><strong> </strong>Anders sei die Beweissituation in den Fällen, in denen der Benutzer sein Fahrzeug in der Waschanlage abstelle und der Waschvorgang automatisch ablaufe. In solchen Fällen spräche bei Fahrzeugschäden der erste Anschein für ein Verschulden des Anlagenbetreibers, weil der Fahrzeuginhaber keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Bewegungen des Fahrzeuges und den Waschvorgang habe. Das Schadensrisiko träfe dann allein den Waschstraßenbetreiber. Das Amtsgericht Schöneberg hatte in erster Instanz noch der Klage stattgegeben.</p>
<p>Rümmler empfahl, dies beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA &#8211; Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – <a title="http://www.vdvka.de/" href="http://www.vdvka.de/">www.vdvka.de</a> &#8211; verwies.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>S. Patrick Rümmler</p>
<p>Rechtsanwalt/Fachanwalt für Verkehrsrecht/</p>
<p>AvD-Vertrauensrechtsanwalt</p>
<p>Landesregionalleiter „Berlin“</p>
<p>des VdVKA &#8211; Verband Deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V.</p>
<p>Kanzlei Trettin &amp; Partner, Rechtsanwälte</p>
<p>Fuggerstr. 35<br />
10777 Berlin</p>
<p>Tel.: 030/235517-0</p>
<p>Fax: 030/235517-99</p>
<p>Email: <a title="mailto:ruemmler@trettinpartner.com" href="mailto:ruemmler@trettinpartner.com">ruemmler@trettinpartner.com</a></p>
<p><a title="http://www.trettinpartner.com/" href="http://www.trettinpartner.com/" target="_blank">www.trettinpartner.com</a></p>
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		<title>Schmerzensgeld: Berücksichtigung erheblicher Vorschädigungen</title>
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		<pubDate>Tue, 16 Aug 2011 06:00:39 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Celle (OLG) hat mit Beschluss vom 01.02.2011 (Az.: 14 W 47/10) entschieden, dass bei der Bemessung von Schmerzensgeld auch bestehende erhebliche Vorschädigungen und die darauf beruhenden Risiken zu berücksichtigen sind. Soweit – wie in dem zugrunde liegenden Fall – ein Herzinfarkt mit anschließenden Angstgefühlen als Vorschädigung feststellbar ist, wird dadurch das zuzuerkennende Schmerzensgeld [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Celle (OLG) hat mit Beschluss vom 01.02.2011 (Az.: 14 W 47/10) entschieden, dass bei der Bemessung von Schmerzensgeld auch bestehende erhebliche Vorschädigungen und die darauf beruhenden Risiken zu berücksichtigen sind. Soweit – wie in dem zugrunde liegenden Fall – ein Herzinfarkt mit anschließenden Angstgefühlen als Vorschädigung feststellbar ist, wird dadurch das zuzuerkennende Schmerzensgeld gemindert. Im Ausgangsfall hatte der geschädigte Antragsteller bereits vorprozessual ein Schmerzensgeld in Höhe von € 1.000,00 erhalten. Das OLG sah keine Anhaltspunkte dafür, ein insgesamt € 6.000,00 übersteigendes Schmerzensgeld zuzusprechen. Die Verletzungen des Geschädigten, eine Brustkorbprellung mit noch drei Wochen später sichtbaren Blutergüssen und eine HWS und BWS Distorsion sind nach ärztlichem Attest ohne bleibende Schäden vollständig ausgeheilt. Aus dem ärztlichen Attest gehe hervor, dass der Geschädigte „Angstgefühle“ habe, die durch unfallbedingte Thoraxschmerzen im Hinblick auf einen sechs Jahre zuvor erlittenen Herzinfarkt ausgelöst worden seien. Aufgrund der ärztlichen Bescheinigungen sei zwar nicht ausgeschlossen, dass dem Antragsteller im der Beweis gelingen könnte, „das Unfallgeschehen habe bei ihm auch eine psychische Erkrankung ausgelöst.“ Das OLG hat insofern jedoch ausgeführt, dass das „vorherige vollständige Abklingen der Angststörungen nach dem Herzinfarkt ab dem Jahr 2006 vom Antragsteller trotz substantiierten Bestreitens der Antragsgegnerin bisher nicht ausreichend unter Beweis gestellt“ sei und der Antragsteller nicht nachgewiesen habe, „wie sich seine Angststörung konkret auswirkt“. Unfallopfern mit „Vorschädigungen“ wird demnach empfohlen, bei der Schadensregulierung mit anwaltlicher Hilfe konkret darzulegen, ob und wie sich vor und nach dem späteren Unfallereignis Beschwerden konkret auswirken.</p>
<p>Experten finden Sie hier:</p>
<p><a href="http://www.schadenfix.de"><img class="alignnone size-full wp-image-5415" title="schadenfixhelfen" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/06/schadenfixhelfen.png" alt="" width="530" height="169" /></a></p>
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		<title>Radfahrersturz kann auch ohne Kollision Autounfall sein</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/radfahrersturz-kann-auch-ohne-kollision-autounfall-sein/</link>
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		<pubDate>Mon, 15 Aug 2011 06:00:21 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[In einer bemerkenswerten Entscheidung hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) darauf hingewiesen, dass der Sturz eines Radfahrers auch ohne Kollision mit einem Auto dem Betrieb eines entgegenkommenden Kraftfahrzeug zugerechnet werden kann (Urteil vom 15.04.2010, Az.: 7 U 17/09). Wenn eine Fahrerin eines KFZ einen Weg befährt, der kurvig und mit nur ca. 2,50 Meter Breite so [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einer bemerkenswerten Entscheidung hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) darauf hingewiesen, dass der Sturz eines Radfahrers auch ohne Kollision mit einem Auto dem Betrieb eines entgegenkommenden Kraftfahrzeug zugerechnet werden kann (Urteil vom 15.04.2010, Az.: 7 U 17/09). Wenn eine Fahrerin eines KFZ einen Weg befährt, der kurvig und mit nur ca. 2,50 Meter Breite so schmal ist, dass einer entgegen kommenden Radfahrerin nur noch Raum von höchstens einem Meter verbleibt, ist es nach Ansicht des OLG klar, dass die Radfahrerin sich hierdurch veranlasst sieht, auf den Grünstreifen auszuweichen. Insofern genügt es für das Tatbestandsmerkmal „bei Betrieb“ gemäß § 7 Abs. 1 StVG, dass das KFZ durch seine Fahrweise zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat. Dies gilt erst recht, wenn die KFZ-Fahrerin ihre Geschwindigkeit nicht verringert. Sofern die Radfahrerin zur Vermeidung einer Kollision auf den Grünstreifen ausweicht und dabei zu Fall kommt und Verletzungen erleidet, so ist dieser Sturz dem Betrieb des KFZ zuzurechnen. Die Argumentation der KFZ-Fahrerin, ein solcher Unfall stehe nicht in Zusammenhang mit ihrem KFZ, greift nicht durch. Aufgrund der vom OLG anerkannten Zurechnung kann auch ein Schmerzensgeldanspruch begründet sein. Der Fall illustriert, dass ein ersatzfähiger Unfall im Straßenverkehr nicht zwingend eine Kollision voraussetzt. Außergerichtliche Lösungen lassen sich insoweit am besten mit Hilfe eines verkehrsrechtlich versierten Rechtsanwalts herbeiführen.</p>
<p>Experten finden Sie hier:</p>
<p><a href="http://www.schadenfix.de"><img class="alignnone size-full wp-image-5415" title="schadenfixhelfen" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/06/schadenfixhelfen.png" alt="" width="549" height="166" /></a></p>
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		<title>Gutachten im Strafverfahren ersetzt nicht immer unfallanalytisches Sachverständigengutachten im Zivilprozess</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/gutachten-im-strafverfahren-ersetzt-nicht-immer-unfallanalytisches-sachverstandigengutachten-im-zivilprozess/</link>
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		<pubDate>Sun, 14 Aug 2011 05:55:24 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgerichts München (OLG) hat mit Urteil vom 17.12.2010 (Az.: 10 U 1753/10) in einem Berufungsverfahren über einen Fall entschieden, bei dem der Kläger gegen die Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 25.10.2004 geltend gemacht hat. Der Kläger wurde abends als Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn von links nach rechts von der Beklagten in ihrem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgerichts München (OLG) hat mit Urteil vom 17.12.2010 (Az.: 10 U 1753/10) in einem Berufungsverfahren über einen Fall entschieden, bei dem der Kläger gegen die Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 25.10.2004 geltend gemacht hat. Der Kläger wurde abends als Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn von links nach rechts von der Beklagten in ihrem Opel Corsa erfasst, worauf der Kläger gegen das Fahrzeug geschleudert wurde, zu Sturz kam und sich schwer am Kopf verletzte. Streitig war vor dem OLG nun die vom Landgericht Traunstein (LG) ermittelte Mitverschuldensquote des schwer verletzen Klägers. Das LG hat nach § 411 a ZPO das im Strafverfahren eingeholte Sachverständigengutachten verwertet und dem Kläger 2/3 der Schuld gegeben, ohne ein eigenes Gutachten in Auftrag zu geben. Dagegen wandte sich der Kläger mit Erfolg. Das OLG attestiert ihm, dass das LG das von ihm beantragte unfallanalytische Sachverständigengutachtens fälschlicherweise nicht eingeholt hat, sondern sich in verfahrensfehlerhafter Weise ausschließlich auf das im Strafverfahren eingeholte Gutachten gestützt hat. Dies obwohl das Gutachten an mehreren entscheidenden Stellen, dem Strafverfahren und den sich daraus ergebenden Vorgaben entsprechend, mit Unterstellungen zugunsten der Beklagten operiert habe und deshalb zu Ergebnissen gelangt sei, die im Zivilverfahren nicht in gleicher Weise verwertet werden durften. Unter anderem ging es um Berechnungen zur gefahrenen Geschwindigkeit und zur Vermeidbarkeit des Unfalls. Auch müsse nun der Frage nachgegangen werden muss, inwieweit der Kläger sichtbar gewesen ist, bzw. inwieweit die Beklagte durch ein entgegenkommendes Fahrzeug geblendet worden sein könnte. Wegen der erheblich mangelhaften Beweiserhebung verwies das OLG den Fall an das Landgericht zur Neuentscheidung zurück. Dieser Fall zeigt, wie wichtig es ist, sich durch einen in Verkehrsunfallsachen erfahrenen Anwalt vertreten zu lassen.</p>
<p>Experten finden Sie hier:</p>
<p><a href="http://www.schadenfix.de"><img class="alignnone size-full wp-image-5415" title="schadenfixhelfen" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/06/schadenfixhelfen.png" alt="" width="528" height="152" /></a></p>
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		<title>Tankstellenausfahrt ist gefährliches Terrain für Autofahrer</title>
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		<pubDate>Sat, 13 Aug 2011 06:00:41 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Autounfall was tun]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Landgericht Karlsruhe (LG) hat Urteil vom 22.12.2010 (Az.: 1 S 107/10) über die Haftungsfrage bei einem Unfall entschieden, der im Zuge eines Einfahrvorgangs von einem Tankstellengelände in die Vorfahrtstraße geschehen ist. Entscheidende Frage war, ob einem Kfz-Lenker gesteigerten Sorgfaltspflichten obliegen, der von einem Tankstellengelände auf die Straße fährt. Das LG urteilte, dass dies der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Karlsruhe (LG) hat Urteil vom 22.12.2010 (Az.: 1 S 107/10) über die Haftungsfrage bei einem Unfall entschieden, der im Zuge eines Einfahrvorgangs von einem Tankstellengelände in die Vorfahrtstraße geschehen ist. Entscheidende Frage war, ob einem Kfz-Lenker gesteigerten Sorgfaltspflichten obliegen, der von einem Tankstellengelände auf die Straße fährt. Das LG urteilte, dass dies der Fall sei. Wer aus einem Grundstück auf eine Straße einfahren wolle, habe sich nach § 10 StVO dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; dies gelte auch für ein Tankstellengelände. Der fließende Verkehr habe auch in diesem Fall Vorrang gegenüber demjenigen, der aus einem Grundstück auf eine öffentliche Straße fährt. Da im Fall der Unfallgegner allerdings rückwärts auf den Einfahrenden gestoßen war, stellte sich die Frage, ob dies etwas an der Vorrangregel ändert. Nach Ansicht des LG ist dies nicht Fall. Die Regel gelte auch für ein Fahrzeug des fließenden Verkehrs, das rückwärts fährt. Allerdings treffe den Rückwärtsfahrenden eine erhöhte Sorgfaltspflicht nach § 9 StVO, die dieser hier missachtet habe. In der Folge hat das LG den Beteiligten je 50 Prozent der Schuld gegeben. Der Fall zeigt einerseits, dass die den Einfahrenden aus einem Grundstück auf eine Straße regelmäßig die Schuld an dem Unfall trifft. Anderseits zeigt der Fall auch, dass in solchen Fällen für die Beurteilung der Höhe der Haftungsquote aus Sicherheitsgründen immer ein Anwalt für Verkehrsrecht zu kontaktieren ist.</p>
<p>Experten finden Sie hier:</p>
<p><a href="http://www.schadenfix.de"><img class="alignnone size-full wp-image-5415" title="schadenfixhelfen" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/06/schadenfixhelfen.png" alt="" width="515" height="161" /></a></p>
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		<title>Trotz Nachtrunk Führerschein weg</title>
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		<pubDate>Fri, 12 Aug 2011 05:58:45 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Führerschein/MPU]]></category>
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		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen (VG) hat mit Beschluss vom 02.02.2011 (Az.: 5 V 44/11) einen Antrag zurückgewiesen, mit dem sich ein Führerscheininhaber als Antragsteller im einstweiligen Rechtschutzverfahren gegen die Führerscheinentziehung gewehrt hat.  Im Herbst 2009 verursachte der Antragsteller beim Umparken seines Pkw um die Mittagszeit herum einen Verkehrsunfall und verständigte erst Stunden später [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen (VG) hat mit Beschluss vom 02.02.2011 (Az.: 5 V 44/11) einen Antrag zurückgewiesen, mit dem sich ein Führerscheininhaber als Antragsteller im einstweiligen Rechtschutzverfahren gegen die Führerscheinentziehung gewehrt hat.  Im Herbst 2009 verursachte der Antragsteller beim Umparken seines Pkw um die Mittagszeit herum einen Verkehrsunfall und verständigte erst Stunden später die Polizei. Die um 16:05 Uhr durchgeführte Blutentnahme ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,53‰. Der Antragsteller gab an, er habe zunächst nur ein Glas Sekt getrunken, seinen Wagen umgeparkt und erst im Anschluss mit einem Freund drei Flaschen Sekt geleert und dann den Unfall gemeldet. Im vorangegangenen Strafverfahren schenkt das Gericht der Geschichte Glauben und stellte das das Verfahren wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen eine Geldauflage von € 3.300,00 ein. Danach allerdings forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller zur Ausräumung von Bedenken an seiner Fahreignung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) auf. Begründet wurde dies damit, dass er innerhalb einer Stunde mit einem Freund drei Flaschen Sekt getrunken habe. Diese Trinkmenge deute auf eine erhöhte Alkoholgewöhnung und somit -missbrauch hin. Nachdem der Antragsteller das MPU-Gutachten nicht beibrachte wurde der Führerschein entzogen. Im dagegen gerichteten Verfahren gab das VG der Behörde Recht. Der Antragsteller habe im vorliegenden Verfahren keine substantiierten Angaben zu seinem Trinkverhalten gemacht oder sich sonst in erkennbarer Weise um eine Aufklärung der Zweifel an seiner Fahreignung bemüht. Daher hat das VG angenommen, dass der Antragsteller die hohe Promillezahl nur auf der Grundlage einer erheblichen Alkoholgewöhnung erreichen konnte. Der Fall zeigt, dass bei Unfällen unter Alkohohleinfluss sofort ein verkehrsrechtlich erfahrener Anwalt zur Rate zu ziehen ist.</p>
<p>Experten finden Sie hier:</p>
<p><a href="http://www.bussgeldfix.de"><img class="alignnone size-large wp-image-5424" title="bussgelfixanwaltssuche" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/06/bussgelfixanwaltssuche-1024x301.png" alt="" width="502" height="141" /></a></p>
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		<title>Verweis auf freie Werkstatt nicht immer unzumutbar</title>
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		<pubDate>Thu, 11 Aug 2011 06:00:13 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Das Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen (OLG) hat mit Urteil vom 07.02.2011 (Az.: 3 U 61/10) entschieden, dass im Rahmen einer Schadensregulierung nach einem Unfall ein Verweis auf eine „freie Fachwerkstatt” nicht immer zulässig ist. Das OLG hat ausgeführt, dass der Geschädigte bei der (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong></strong>Das Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen (OLG) hat mit Urteil vom 07.02.2011 (Az.: 3 U 61/10) entschieden, dass im Rahmen einer Schadensregulierung nach einem Unfall ein Verweis auf eine „freie Fachwerkstatt” nicht immer zulässig ist. Das OLG hat ausgeführt, dass der Geschädigte bei der (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen darf, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Dies habe schon der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Grundsatzurteil vom 20. 10. 2009 (Az.: VI ZR 53/09) klargestellt. Das OLG hat unter Beachtung der vom BGH aufgestellten Bewertungsgrundsätze ergänzt, dass der Schädiger den Geschädigten unter dem Aspekt der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt” verweisen könne, soweit er darlegt und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt dem Qualitätsstandard der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Dabei müsse der Schädiger unter Umständen die vom Geschädigten aufgezeigten Umstände widerlegen, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar mache. Eine Unzumutbarkeit in diesem Sinne liege nicht vor, wenn das Kfz des Geschädigten älter als drei Jahre, gerechnet vom Datum der Erstzulassung an, ist und bereits wegen eines früheren Schadens in einer „freien Fachwerkstatt“ repariert wurde. Nach dieser Entscheidung können unter Umständen günstigere Kfz-Reparaturen in freien Werkstätten bei älteren Fahrzeugen und bereits durchgeführten Reparaturen in freien Werkstätten zumutbar sein. Im zugrunde liegenden Fall verlangte der Kläger die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt, die ein von ihm beauftragter Sachverständiger ermittelt hatte. Die Haftpflichtversicherung des Geschädigten hatte eine qualitativ gleichwertige, günstigere und mühelos zugängliche Reparaturmöglichkeit angeboten bei einem erfahrenen, Dekra-zertifizierten Meisterbetrieb für Karosserie- und Lackierarbeiten, in dem nur modernes Spezialwerkzeug und Originalteile verwendet werden. Die Reparatur in der freien Werkstatt war dem Kläger zumutbar, weil sein Kfz älter als drei Jahre war, nicht regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet wurde und somit nicht „scheckheftgepflegt“ war. Die Entscheidung des OLG verdeutlicht, dass auch nach dem Grundsatzurteil des BGH und der differenzierten Bewertung der (fiktiven) Schadensabrechnung die Frage eines etwaigen Verweises auf eine freie Werkstatt in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgebenden Faktoren zu beantworten ist. Geschädigte sollten insofern einen Rechtsanwalt mit der Schadensregulierung betrauen. Vielfach ist es möglich, schon außergerichtlich das Interesse des Geschädigten an einer Totalreparation als auch das Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens in Einklang zu bringen.</p>
<p>Experten finden Sie hier:</p>
<p><a href="http://www.schadenfix.de"><img class="alignnone size-full wp-image-5415" title="schadenfixhelfen" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/06/schadenfixhelfen.png" alt="" width="538" height="147" /></a></p>
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		<title>Kommunikation mit Rechtsschutzversicherungen: Wichtiges Update online</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Aug 2011 14:52:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dominik Bach</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Liebe WebAkte Rechtsschutz-Kunden
Die elektronische Kommunikation mit Rechtsschutzversicherungen wird immer wichtiger. Unser Partner RA-MICRO hat ein wichtiges Patch veröffentlicht, auf das wir Sie sehr gerne hinweisen:
http://www.e-consult.de/blog/rechtsschutzkommunikation-mit-webakte-rechtsschutz-und-ra-micro-wichtiges-update-ist-online/
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/08/webakte_rechtsschutz.png"><img class="alignleft size-full wp-image-5957" title="webakte_rechtsschutz" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/08/webakte_rechtsschutz.png" alt="" width="169" height="69" /></a>Liebe WebAkte Rechtsschutz-Kunden</p>
<p>Die elektronische Kommunikation mit Rechtsschutzversicherungen wird immer wichtiger. Unser Partner RA-MICRO hat ein wichtiges Patch veröffentlicht, auf das wir Sie sehr gerne hinweisen:</p>
<p><a href="http://www.e-consult.de/blog/rechtsschutzkommunikation-mit-webakte-rechtsschutz-und-ra-micro-wichtiges-update-ist-online/" target="_blank">http://www.e-consult.de/blog/rechtsschutzkommunikation-mit-webakte-rechtsschutz-und-ra-micro-wichtiges-update-ist-online/</a></p>
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		<title>Keine Halterhaftung bei Abstellen des Pkws auf Privatgrundstück</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Aug 2011 05:59:55 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>

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		<description><![CDATA[Wenn ein ordnungsgemäß abgestellter Pkw auf einem Privatgrundstück schnee- und glättebedingt in ein anderes Fahrzeug rutscht hat der Geschädigte keinen Schadensersatzanspruch. Das Landgericht Detmold hat entschieden, dass eine Haftung des Fahrzeughalters aus der verschuldensunabhängigen Betriebsgefahr nach dem verkehrsmäßig ordnungsgemäßem Abstellen des Pkws auf einem Privatgrundstück endet (Urteil vom 14.04.2010, Az.: 10 S 150/09). Bei einem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn ein ordnungsgemäß abgestellter Pkw auf einem Privatgrundstück schnee- und glättebedingt in ein anderes Fahrzeug rutscht hat der Geschädigte keinen Schadensersatzanspruch. Das Landgericht Detmold hat entschieden, dass eine Haftung des Fahrzeughalters aus der verschuldensunabhängigen Betriebsgefahr nach dem verkehrsmäßig ordnungsgemäßem Abstellen des Pkws auf einem Privatgrundstück endet (Urteil vom 14.04.2010, Az.: 10 S 150/09). Bei einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe genügen insofern die Einstellung der Parkposition „P“ und eine angezogene Handbremse. In dem Klageverfahren stellte der Kläger seinen Pkw an einem Vormittag in einer Parkbucht auf einem Hotelparkplatz ab. In der Nacht kam es zu Frostbildung und Schneefall. Der Parkplatz war nicht geräumt oder gestreut worden, so dass auf der Zufahrt eine Straßenglätte entstand. Der Beklagte parkte seinen Pkw in der Parkbucht oberhalb des Fahrzeugs des Klägers. Er stellte das Automatikgetriebe in die Position „P“, betätigte die Handbremse und schlug die Vorderräder nach links ein. Nachdem der Kläger bemerkt hatte, dass der Pkw des Beklagten nach hinten abgerutscht und gegen seinen Pkw geprallt war, verlangte er von dem Beklagten Schadensersatz für die Reparaturkosten. Seine Klage blieb jedoch vor dem Landgericht Detmold und in der Vorinstanz ohne Erfolg. Das Landgericht führte aus, dass parkende Fahrzeuge zwar auch „in Betrieb“ seien, soweit sie den Verkehr irgendwie beeinflussen können. Der Betrieb endet jedoch mit dem verkehrsmäßig ordnungsgemäßen Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück. Das Gericht lehnte ferner eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB wegen fahrlässigen Verhaltens durch nicht ausreichende Sicherung des Fahrzeuges ab, ebenso wie die Annahme eines außergewöhnlichen Ereignisses.</p>
<p>Autofahrern, deren Fahrzeuge in ähnlicher Weise beschädigt werden, wird in jedem Fall geraten, die Schadensregulierung von einem fachkundigen Rechtsanwalt vornehmen zu lassen, nicht zuletzt um schnellstmöglich die tatsächliche Einstandspflicht des gegnerischen Kfz-Halters festzustellen.</p>
<p>Experten finden Sie hier:</p>
<p><a href="http://www.schadenfix.de"><img class="alignnone size-full wp-image-5415" title="schadenfixhelfen" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/06/schadenfixhelfen.png" alt="" width="537" height="156" /></a></p>
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		<title>Nachtrunk nach Unfall – Versicherung muss nicht zahlen</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/nachtrunk-nach-unfall-%e2%80%93-versicherung-muss-nicht-zahlen/</link>
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		<pubDate>Tue, 09 Aug 2011 05:57:21 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.schadenfixblog.de/?p=5795</guid>
		<description><![CDATA[Das Kammergericht Berlin (KG) hatte mit Beschluss vom 26.10.2010 (Az.: 6 U 209/09) über einen Fall zu entscheiden gehabt, bei dem der alkoholisierte Kläger einen schweren Verkehrsunfall verursacht hat und vor dem Eintreffen der Polizei einen so genannten Nachtrunk durchgeführt hat. In der Folge stritt der Kläger mit der Kfz-Versicherung über die Erstattung des Schadens. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong></strong>Das Kammergericht Berlin (KG) hatte mit Beschluss vom 26.10.2010 (Az.: 6 U 209/09) über einen Fall zu entscheiden gehabt, bei dem der alkoholisierte Kläger einen schweren Verkehrsunfall verursacht hat und vor dem Eintreffen der Polizei einen so genannten Nachtrunk durchgeführt hat. In der Folge stritt der Kläger mit der Kfz-Versicherung über die Erstattung des Schadens. Die Versicherung berief sich aufgrund des Nachtrunks auf Leistungsfreiheit gemäß § 6 Abs. 3 VVG a. F. wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit. Beim Unfall wurden das vom Kläger gelenkte Leasingfahrzeug und eine Ampelanlage beschädigt. Der Kläger räumte den nachträglichen Genuss von 0,2 Liter eines alkoholischen Getränks ein, meinte aber, er habe nach dem Unfall getrunken, um sich zu beruhigen. Es konnte nachgewiesen werden, dass der Trinkzeitpunkt einige Zeit nach dem Unfall lag und der Kläger bereits mit zwei Zeugen gesprochen und versucht hatte, mit diesen den PKW wegzuschieben. Das Gericht nahm an, dass der Kläger bei Einnahme des Nachtrunks gewusst hat, dass das Eintreffen der Polizei unmittelbar bevor stand, so dass dem Kläger klar gewesen sein muss, dass seine Alkoholisierung zum Unfallzeitpunkt Gegenstand der Ermittlungen sein könnte. Das Gericht nahm unter Bezugnahmen auf die herrschende Rechtsprechung an, dass der Kläger im Rahmen des Fahrzeugversicherungsverhältnisses die Obliegenheit hat, sich für eine eventuelle Feststellung seiner Alkoholisierung durch die Polizei zur Verfügung zu halten. Diese Obliegenheit hat der Kläger dadurch verletzt, dass er einen so genannten Nachtrunk durchgeführt hat und er dies vorsätzlich getan hat. Die in § 6 Abs. 3 VVG a.F. enthaltene Vorsatzvermutung zu seinen Lasten konnte er nicht ausräumen. Die Trinkmenge und die Umstände reichen aus, anzunehmen, dass diese geeignet sind, dem Versicherer den Nachweis der grob fahrlässigen Herbeiführung unmöglich zu machen. Das KG nahm daher an, dass die Kfz-Versicherung wegen des Nachtrunks nicht zahlen muss. Der Fall zeigt, dass richtiges Verhalten nach einem Unfall und die Beratung durch einen Verkehrsrechtler wichtig ist.</p>
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		<title>Anscheinsbeweis bei Verkehrsunfall mit Fußgänger</title>
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		<pubDate>Mon, 08 Aug 2011 05:56:13 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>

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		<description><![CDATA[Wenn sich ein Verkehrsunfall in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Überqueren der Fahrbahn durch einen Fußgänger ereignet, kann der Anscheinsbeweis dafür sprechen, dass der Fußgänger unter Missachtung der Sorgfaltsanforderungen des § 25 Abs. 3 StVO ohne hinreichende Beachtung des Fahrzeugsverkehrs auf die Fahrbahn trat. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken mit Urteil vom 13.4.2010 (Az.: 4 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn sich ein Verkehrsunfall in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Überqueren der Fahrbahn durch einen Fußgänger ereignet, kann der Anscheinsbeweis dafür sprechen, dass der Fußgänger unter Missachtung der Sorgfaltsanforderungen des § 25 Abs. 3 StVO ohne hinreichende Beachtung des Fahrzeugsverkehrs auf die Fahrbahn trat. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken mit Urteil vom 13.4.2010 (Az.: 4 U 425/09 – 120) entschieden. Allerdings ist der Anscheinsbeweis erschüttert, sofern die Straße in der Annährungsrichtung des unfallbeteiligten Fahrzeugs nur eingeschränkt eingesehen werden kann und die Möglichkeit besteht, dass der Kraftfahrer bei Beginn der Überquerung noch nicht wahrgenommen werden konnte. In dem Rechtsstreit verlangte der Kläger von dem Beklagten Schadensersatz, weil letzterer als Fußgänger auf die Straße trat, die der Kläger mit seinem Motorrad befuhr. Standort und Verhalten des Beklagten im Zeitpunkt der Annäherung des Klägers stehen zwischen den Parteien im Streit. Unbestritten bremste der Kläger sein Motorrad stark ab, stürzte, fiel und schleuderte weiter, bis er ohne den Beklagten zu berühren an einer Böschung zum Stillstand kam. Der Kläger wurde verletzt, und an seinem Motorrad entstand Sachschaden. Er führte aus, sein Motorrad mit angepasster Geschwindigkeit geführt und den Beklagten erstmals wahrgenommen zu haben, als dieser sein Fahrrad aus Richtung des Klägers von links über die Landstraße geschoben habe. Da der Beklagte unvermittelt auf der rechten Fahrbahn mittig stehen geblieben sei, habe er mit seinem Fahrrad die Fahrspur des Klägers erheblich versperrt. Das Landgericht hatte der Klage auf der Grundlage einer 75-prozentigen Haftung des Beklagten stattgegeben. Mit der hiergegen gerichteten Berufung erstrebt der Beklagte die vollständige Klageabweisung. Die Berufung bleibt überwiegend erfolglos, da das OLG die Schadensersatzpflicht des Beklagte gemäß § 823 Abs. 1,2 BGB wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die Verkehrsvorschrift des § 25 Abs. 3 StVO bestätigte. Das OLG hat bei der Haftungsabwägung gemäß § 254 Abs. 1 BGB neben der Betriebsgefahr des Motorrades auch eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers von 15 km/h in Ansatz gebracht und daher eine Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zu Gunsten des Klägers festgesetzt. Da die Betriebsgefahr und die Geschwindigkeit von Fahrzeugen immer Einfluss auf die Haftungsquote haben, sollten Unfallgeschädigte bei der Schadensregulierung stets anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.</p>
<p>Experten finden Sie hier:</p>
<p><a href="http://www.schadenfix.de"><img class="alignnone size-full wp-image-5415" title="schadenfixhelfen" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/06/schadenfixhelfen.png" alt="" width="540" height="151" /></a></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>OLG München zur Nutzungsausfallentschädigung</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/olg-munchen-zur-nutzungsausfallentschadigung/</link>
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		<pubDate>Sun, 07 Aug 2011 06:00:14 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.schadenfixblog.de/?p=5787</guid>
		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht (OLG) München hat mit Urteil vom 18.02.2010 (Az.: 24 U 725/09) zu der umstrittenen Rechtsfrage der Nutzungsausfallentschädigung Stellung genommen. Das OLG hat ausgeführt, dass ein Unfallgeschädigter keinen Nutzungsausfall beanspruchen kann, soweit sein Unfallfahrzeug noch fahrbereit ist oder er irrtümlich davon ausgeht und es tatsächlich weiternutzt. Der erst nach einer nicht unerheblichen Zeit nach [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht (OLG) München hat mit Urteil vom 18.02.2010 (Az.: 24 U 725/09) zu der umstrittenen Rechtsfrage der Nutzungsausfallentschädigung Stellung genommen. Das OLG hat ausgeführt, dass ein Unfallgeschädigter keinen Nutzungsausfall beanspruchen kann, soweit sein Unfallfahrzeug noch fahrbereit ist oder er irrtümlich davon ausgeht und es tatsächlich weiternutzt. Der erst nach einer nicht unerheblichen Zeit nach dem Unfall gemachte Hinweis des Unfallgeschädigten, dass er aus finanziellen Gründen die Reparatur nicht zeitnah durchführen lassen kann und sich deshalb sein Anspruch auf Nutzungsausfall erhöhen könnte, führt nicht zu einer Anspruchskürzung, sofern die gegnerische Haftpflichtversicherung ebenfalls keinen zeitnahen Reparaturkostenvorschuss leistet, nachdem der Hinweis eingegangen ist. Nach Auffassung des erkennenden Senats mangelt es an einem Vermögensschaden, solange der Kläger nicht auf die Nutzung seines Fahrzeugs verzichten musste, da es trotz der Beschädigung fahrbereit war oder irrig als fahrbereit angesehen und tatsächlich benutzt wurde. Die Entscheidung verdeutlicht wie wichtig es ist, als Unfallgeschädigter die Schadensregulierung frühzeitig von einem Rechtsanwalt für Verkehrsrecht vornehmen zu lassen.</p>
<p>Experten finden Sie hier:</p>
<p><a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/06/schadenfixhelfen.png"><img class="alignnone size-full wp-image-5415" title="schadenfixhelfen" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/06/schadenfixhelfen.png" alt="" width="538" height="155" /></a></p>
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		<title>BGH zu fiktiven Reparaturkosten bei Eigenreparatur und Weiterverkauf</title>
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		<pubDate>Sat, 06 Aug 2011 05:55:07 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Autounfall was tun]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 23.11.2010 (Az.: VI ZR 35/10) entschieden, dass ein Unfallgeschädigter (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nur abrechnen kann, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und es dafür sofern erforderlich verkehrssicher (teil-) reparieren lässt. Der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich repariert oder [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 23.11.2010 (Az.: VI ZR 35/10) entschieden, dass ein Unfallgeschädigter (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nur abrechnen kann, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und es dafür sofern erforderlich verkehrssicher (teil-) reparieren lässt. Der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich repariert oder reparieren lässt, kann vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, grundsätzlich nur ersetzt verlangen, wenn er den konkret angefallenen Reparaturaufwand geltend macht. In dem zua entscheidenden Fall betrugen die Reparaturkosten laut Gutachten 23.549,54 € brutto (19.789,35 € netto), der Wiederbeschaffungswert brutto 39.000,00 €, der Restwert 18.000,00 € und die Wertminderung 3.000,00 €. Es ergab sich ein Wiederbeschaffungsaufwand von 21.000,00 €, welcher somit unter den Reparaturkosten brutto lag. Der Geschädigte führte eine Reparatur seines Kfz in Eigenregie durch und veräußerte es fünf Monate nach dem Unfall für 32.000,00 €. Er machte „auf Reparaturkostenbasis“ die Reparaturkosten netto nebst Wertminderung geltend. Die Versicherung wollte nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzen. In dem Gerichtsverfahren erhielt der Geschädigte vom Oberlandesgericht Köln zunächst Recht. Demgegenüber entschied der BGH, dass dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten nicht zustehe, da er nicht die ihm konkret entstandenen Kosten begehrt, sondern fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet habe. Eine solche Schadensabrechnung sei ihm verwehrt, wenn er das Kfz nicht mindestens sechs Monate weiternutze. Der BGH schloss sich dem Oberlandesgericht nicht an, welches ausgeführt hatte, der Restwert habe aufgrund der Eigenreparatur nicht realisiert werden können und der Kläger sei daher berechtigt auf Reparaturkostenbasis abzurechnen. Sofern der Geschädigte nachgewiesen hätte, dass die von ihm vorgenommenen Reparaturen einen Umfang gehabt hätten, der den Vorgaben des Gutachtens entsprach, hätte der BGH dem Kläger beipflichten können. Zwar kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, auch vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist die Erstattung der konkret angefallenen Reparaturkosten verlangen, soweit diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen (BGH, Urteil vom 05.12.2006, Az.: VI ZR 77/06). Im Streitfall begehre der Kläger aber nicht die Erstattung der konkreten Kosten der durchgeführten Reparatur. Er wollte vielmehr seinen Schaden fiktiv auf der Basis der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten berechnen, obwohl er das Fahrzeug nicht mindestens sechs Monate weitergenutzt hat. Mit der Schadensregulierung sollten Unfallgeschädigte in jedem Fall aufgrund der hier deutlich werdenden Komplexität erfahrene Rechtsanwälte betrauen.</p>
<p>Experten finden Sie hier:</p>
<p><a href="http://www.schadenfix.de"><img class="alignnone size-full wp-image-5415" title="schadenfixhelfen" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/06/schadenfixhelfen.png" alt="" width="511" height="150" /></a></p>
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		<title>OLG Hamm zur Frage der Kürzung der Versicherungsleistung nach Alkoholunfall</title>
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		<pubDate>Fri, 05 Aug 2011 05:56:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>parent</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat mit Urteil vom 25.08.2010 (Az.: 20 U 74/10) über die Frage der Kürzung der Versicherungsleistung aus der Vollkaskoversicherung entschieden, wenn der Unfall unter Alkoholeinfluss geschehen ist. Im Fall hatte das Landgericht den Anspruch der Klägerin, die vollen Ersatz ihres Fahrzeugschadens von 9135,81 € verlangt hat, um 75% wegen der Alkoholisierung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat mit Urteil vom 25.08.2010 (Az.: 20 U 74/10) über die Frage der Kürzung der Versicherungsleistung aus der Vollkaskoversicherung entschieden, wenn der Unfall unter Alkoholeinfluss geschehen ist. Im Fall hatte das Landgericht den Anspruch der Klägerin, die vollen Ersatz ihres Fahrzeugschadens von 9135,81 € verlangt hat, um 75% wegen der Alkoholisierung von 0,59 Promille gekürzt. Mit ihrer Berufung vor dem OLG verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf vollen Ersatz weiter. Das OLG hat festgestellt, dass der Versicherer nach § 81 Abs. 2 VVG im Falle der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer zu einer der Schwere des Verschuldens entsprechenden Kürzung der Leistung berechtigt ist. Im Fall habe die beklagte Versicherung zwar mit der Regelung in Nr. A. 2.8.1. Abs. 2 der vereinbarten „Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2008)” gegenüber der Klägerin bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet. Nach Absatz 3 Satz 1 dieser AVB gelte dieser Verzicht jedoch nicht bei Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke. Für solche Fälle habe sich die Versicherung in Absatz 3 Satz 2 das Recht „zur Kürzung” in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis vorbehalten. Ein solcher Fall sei hier gegeben, weswegen das OLG über die Kürzungsquote zu entscheiden hatte. Das OLG hat festgestellt, dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 0,59‰ aufwies und ihr Fahrzeug in alkoholbedingt fahruntauglichem Zustand geführt hat. Der von ihr verursacht Unfall beruhte auf einem alkoholtypischen Fahrfehler. Als alkoholbedingte Ausfallerscheinung sei das grundlose Abkommen von der Straße bei übersichtlicher Verkehrsführung und guten Straßen- und Sichtverhältnissen festzustellen. Grundsätzlich sei ein solches Abkommen von der Straße ein allgemein ungewöhnlicher, grober Fahrfehler. Dies sei hier nicht anders, weil die die Klägerin trotz eingeschalteter Beleuchtung des Fahrzeugs und einer Laterne bei trockener, asphaltierter Fahrbahn vor einer Linkskurve gegen die am rechten Fahrbahnrand befindliche Laterne gefahren sei. Zur Kürzungsquote führt das OLG aus: „Ausgehend von einer Kürzung um 50% für den Einstiegsbereich der relativen Fahruntüchtigkeit ab einer Schwelle von 0,3‰ bei Vorliegen einer Straftat nach den § 315c bzw. § 316 StGB hält der <em>Senat</em><em> </em>hier bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,59‰ im Ausgangspunkt eine Kürzung um 60% für schuldangemessen.“ Das OLG kam aber schlussendlich zu einer Kürzungsquote von 50%, weil Umstände gegeben sind, „die das Maß des Verschuldens der Kl. in einem etwas milderem Licht erscheinen lassen“, weil im Fall die Klägerin im Fall stark emotional belastet war. Der Fall zeigt, wie riskant alkoholbedingte Unfälle im Hinblick auf die berechtigte Kürzung der Leistungen aus der Vollkaskoversicherung sind und wie wichtig es ist, sich bei Unfällen anwaltlich beraten zu lassen.</p>
<p>Experten finden Sie hier:</p>
<p><a href="http://www.bussgeldfix.de"><img class="alignnone size-large wp-image-5424" title="bussgelfixanwaltssuche" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/06/bussgelfixanwaltssuche-1024x301.png" alt="" width="525" height="154" /></a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bußgeld iPhone APP des DAV gehört zu den 100 Besten</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/busgeld-iphone-app-des-dav-gehort-zu-den-100-besten/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/busgeld-iphone-app-des-dav-gehort-zu-den-100-besten/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 05 Aug 2011 05:39:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dominik Bach</dc:creator>
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		<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>

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		<description><![CDATA[Die iPhone App Bußgeld des Deutschen Anwaltvereins ist im aktuellen Sonderheft der Computerbild (Apple Sonderheft, S. 111) als Empfehlung unter den 100 besten Apps gelistet.
e.Consult als Hersteller der iPhone APP und  als Anbieter für Apps für Juristen freut sich über diese sehr gute Bewertung.

]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die <a href="http://itunes.apple.com/de/app/id407227659?mt=8">iPhone App Bußgeld des Deutschen Anwaltvereins</a> ist im aktuellen Sonderheft der Computerbild (Apple Sonderheft, S. 111) als Empfehlung unter den 100 besten Apps gelistet.</p>
<p>e.Consult als Hersteller der iPhone APP und  als Anbieter für <a href="http://www.e-consult.de/blog/category/app-fur-anwalte-iphone/">Apps für Juristen</a> freut sich über diese sehr gute Bewertung.</p>
<p><a href="http://www.e-consult.de/blog/wp-content/uploads/2011/08/computerbild1.png" rel="lightbox[1776]"><img title="computerbild" src="http://www.e-consult.de/blog/wp-content/uploads/2011/08/computerbild1.png" alt="" width="253" height="132" /></a></p>
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		<title>Haftungsverteilung bei Unfall nach Rotlichtverstoß</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/haftungsverteilung-bei-unfall-nach-rotlichtverstos-2/</link>
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		<pubDate>Thu, 04 Aug 2011 05:55:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>parent</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat mit Urteil vom 20.09.2010 (Az.: 6 U 222/09) über die Haftungsverteilung zwischen einem aus einem Grundstück auf die Straße einfahrenden klägerischen Kfz und einem die Kreuzung bei Rotlicht passierenden anderen beklagten Kfz zu entscheiden. Der Beklagte wehrte sich vor dem OLG dagegen, dass das Landgericht ihm 25% Mitschuld an dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat mit Urteil vom 20.09.2010 (Az.: 6 U 222/09) über die Haftungsverteilung zwischen einem aus einem Grundstück auf die Straße einfahrenden klägerischen Kfz und einem die Kreuzung bei Rotlicht passierenden anderen beklagten Kfz zu entscheiden. Der Beklagte wehrte sich vor dem OLG dagegen, dass das Landgericht ihm 25% Mitschuld an dem Unfall gegeben hat. Seiner Ansicht nach habe er trotz des Rotlichtverstoßes keine Schuld an Unfall, weil derjenige, der aus einer Grundstücksausfahrt komme immer 100% Schuld habe. Das OLG hat klargestellt, dass derjenige, der aus einem Grundstück auf die Fahrbahn einfahren will, sich dabei so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Komme es dabei zu einem Unfall, so spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der in den fließenden Verkehr hinein fahrende Kraftfahrer die ihm dabei obliegende gesteigerte Sorgfaltspflicht nicht beachtet und gegen § 10 StVO verstoßen hat. Grundsätzlich habe das aus dem Grundstück kommende Kfz dann 100% der Schuld zu tragen. Genau wie das Landgericht erkannte aber das OLG hier aber einen Sonderfall, weil der Beklagte das für ihn geltende Rotlicht durchfuhr. Das OLG kam anhand von Zeugenaussagen in Verbindung mit dem beigezogenen Ampelschaltplan zu der Überzeugung, dass der Beklagte in die Kreuzung einfuhr, als für ihn Rotlicht galt und er hätte anhalten müssen. Zwar komme es auf die Schuldhaftigkeit eines Verstoßes des Beklagten gegen § 37 StVO nicht an, da eine Lichtzeichenanlage regelmäßig nicht auch den Schutz des aus angrenzenden Grundstücken auf die Straße einfahrenden Fahrzeugverkehrs bezwecke und in der Folge er trotz Rotlichtverstoß sein Vorfahrtsrecht nicht gegenüber dem Unfallgegner grundsätzlich nicht einbüße. Allerdings wurde nach Ansicht des OLG die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs zum Unfallzeitpunkt durch den Rotlichtverstoß erhöht. Der Rotlichtverstoß des Beklagten musste zu seinen Lasten berücksichtigt werden, weil der Kläger wegen des gleichzeitigen Grünlichts bei der Fußgängerampel darauf vertrauten konnte, dass aus dieser Richtung kein Verkehr drohte. Dieses im Grundsatz berechtigte Vertrauen des Klägers wurde durch den Rotlichtverstoß des Beklagten nach Ansicht des OLG „enttäuscht“. Die Komplexität bei der rechtlichen Beurteilung dieses alltäglichen Unfalls zeigt, dass es sich immer lohnt, einen verkehrsrechtlichen versierten Anwalt einzuschalten.</p>
<p>Experten finden Sie hier:</p>
<p><a href="http://www.schadenfix.de"><img class="alignnone size-full wp-image-5415" title="schadenfixhelfen" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/06/schadenfixhelfen.png" alt="" width="492" height="166" /></a></p>
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		<title>Dauerbrenner Akteneinsicht – Gericht stärkt Rechte von Betroffenen in Bußgeldangelegenheiten</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/dauerbrenner-akteneinsicht-%e2%80%93-gericht-starkt-rechte-von-betroffenen-in-busgeldangelegenheiten/</link>
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		<pubDate>Wed, 03 Aug 2011 07:34:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>felix.meisner</dc:creator>
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		<category><![CDATA[DVR Presseinformationen]]></category>
		<category><![CDATA[Führerschein/MPU]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de Zeitung]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>

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		<description><![CDATA[Nachdem einige Amtsgerichte (AG Oberhausen 20 .12.2010, Owi 845/10 und AG Lippstadt 23.02.2011, 7 Owi-38 Js 111/11-62/11) den Verteidigern von Betroffenen in Bußgeldverfahren ein Akteneinsichtsrecht in die Bedienungsanleitung der Messgeräte zugesprochen haben, haben das AG Meißen und das AG Lemgo die Rechte der Betroffenen nun weiter gestärkt.
Nach einer Entscheidung des AG Meißen vom 03.03.2011, 13 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem einige Amtsgerichte (AG Oberhausen 20 .12.2010, Owi 845/10 und AG Lippstadt 23.02.2011, 7 Owi-38 Js 111/11-62/11) den Verteidigern von Betroffenen in Bußgeldverfahren ein Akteneinsichtsrecht in die Bedienungsanleitung der Messgeräte zugesprochen haben, haben das AG Meißen und das AG Lemgo die Rechte der Betroffenen nun weiter gestärkt.</p>
<p>Nach einer Entscheidung des AG Meißen vom 03.03.2011, 13 Owi  23/11 hat die Verwaltungsbehörde dem Betroffenen im Rahmen eines Akteneinsichtsgesuches auch die Namen von Messbeamten, die sich aus der Akte nicht ergeben, mitzuteilen. Da nach der Entscheidung aber kein Anspruch auf die Ausbildungsnachweise der Messbeamten besteht, sollten im Fall einer Hauptverhandlung beantragt werden, auch die Messbeamten als Zeugen zu laden.</p>
<p> Nach der Entscheidung des AG Lemgo vom 14.04.2011, 22 Owi 62/11 ist dem Betroffenen zudem eine digitale Kopie von Tatfotos, auf die eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Betroffenen gestützt wird, herauszugeben. Das Gericht setzt mit dieser Entscheidung die Rechtsprechung der Obergerichte fort, wonach dem Betroffenen eine Videoaufnahme des Verstoßes zur Verfügung zu stellen ist.</p>
<p> Diese Entscheidungen zeigen, dass die Gerichte die zum Teil restriktive Haltung der Behörden in Sachen Akteneinsicht nicht mitmachen. Dem Betroffenen in einem Bußgeldverfahren stehen nun aber weitere Möglichkeiten zu, um sich besser in einer Bußgeldangelegenheit verteidigen zu können.</p>
<p> Autor: Felix Meißner LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht</p>
<p>Mail: <a href="mailto:meissner@anwalt-skm.de">meissner@anwalt-skm.de</a></p>
<p>Web : <a href="http://www.anwalt-skm.de/">www.anwalt-skm.de</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Parkendes Auto durch abgebrochen Ast beschädigt – Wer haftet?</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/parkendes-auto-durch-abgebrochen-ast-beschadigt-%e2%80%93-wer-haftet/</link>
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		<pubDate>Wed, 03 Aug 2011 05:44:03 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Karlsruhe (OLG) hat mit Urteil vom 21.10.2010 (Az.: 12 U 103/10) die Hürden für erfolgreiche Klagen gegen Städte und Kommunen in Fällen, bei den Autos durch herab fallende Äste beschädigt werden, sehr hoch gesetzt. Im Fall wurde das klägerische Kfz, ein Audi A 6, auf einem Parkplatz am städtischen Schwimmbad durch einen Ast, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Karlsruhe (OLG) hat mit Urteil vom 21.10.2010 (Az.: 12 U 103/10) die Hürden für erfolgreiche Klagen gegen Städte und Kommunen in Fällen, bei den Autos durch herab fallende Äste beschädigt werden, sehr hoch gesetzt. Im Fall wurde das klägerische Kfz, ein Audi A 6, auf einem Parkplatz am städtischen Schwimmbad durch einen Ast, der abgebrochen war, erheblich beschädigt. Der Kläger verlangt Schadensersatz knapp EUR 2.000,00 von der beklagten Stadt aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Der Kläger hat behauptet, der Baum und der abgebrochene Ast seien unbelaubt, krank und morsch gewesen, was von außen erkennbar gewesen sei. Der mindestens 50 Jahre alte Baum hätte überwacht werden müssen, dann wäre das Gefahrenpotential entdeckt worden. Außerdem sei der Baum nach dem Astbruch beschnitten worden, was auch dafür spräche, dass der Baum nicht gesund sei. Im Verfahren hat der Gerichtsachverständige allerdings gerade keine Anzeichen für eine Erkrankung des Baumes erkannt und festgestellt, dass dieser bei einer Kontrolle als gesunder Baum nicht aufgefallen sei. Jedoch könne auch von einem gesunden Baum jederzeit ein Ast abfallen, insbesondere bei der hier vorliegenden Baumart, die zu einem plötzlichen und unvermittelten Abbrechen von Zweigen neige. Das OLG hat entschieden, dass kein Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG besteht. Das OLG meinte, dass das bei bestimmten Baumarten bestehende Risiko eines natürlichen Bruchs gesunder Äste jedenfalls im Bereich von Parkplätzen keine Amtspflicht zur Beseitigung des gesamten Baumes oder wesentlicher Teile seiner Krone begründen würde. Die interessante Entscheidung zeigt, dass es bei Astbruchschäden immer auf die Gesamtumstände, die Baumart und den Zustand des Baumes ankommt. Ohne einen versierten Verkehrsrechtler und ein Sachverständigengutachten ist hier ein Vorgehen gegen die Stadt wenig erfolgversprechend.</p>
<p>Experten finden Sie hier:</p>
<p><a href="http://www.schadenfix.de"><img class="alignnone size-full wp-image-5415" title="schadenfixhelfen" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/06/schadenfixhelfen.png" alt="" width="428" height="144" /></a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.schadenfixblog.de/parkendes-auto-durch-abgebrochen-ast-beschadigt-%e2%80%93-wer-haftet/feed/</wfw:commentRss>
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		<item>
		<title>OLG Köln: Das Vorfahrtsrecht gilt grundsätzlich auf der ganzen Straßenbreite</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/olg-koln-das-vorfahrtsrecht-gilt-grundsatzlich-auf-der-ganzen-strasenbreite/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/olg-koln-das-vorfahrtsrecht-gilt-grundsatzlich-auf-der-ganzen-strasenbreite/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 02 Aug 2011 05:48:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>parent</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.schadenfixblog.de/?p=5752</guid>
		<description><![CDATA[Das OLG Köln (OLG) hat mit Urteil vom 07.12.2010 (Az.: 4 U 9/09) über einen Fall entschieden, der sich täglich tausend Mal auf unseren Straßen inner- und außerorts ereignet und oft mit einem Unfall endet: Aus einer nicht vorfahrtsberechtigten Straße kommend biegt ein Autofahrer in eine Hauptstraße nach rechts ab. Bei seinem Blick nach links [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Köln (OLG) hat mit Urteil vom 07.12.2010 (Az.: 4 U 9/09) über einen Fall entschieden, der sich täglich tausend Mal auf unseren Straßen inner- und außerorts ereignet und oft mit einem Unfall endet: Aus einer nicht vorfahrtsberechtigten Straße kommend biegt ein Autofahrer in eine Hauptstraße nach rechts ab. Bei seinem Blick nach links erkennt er, dass seine Spur frei ist, er biegt sodann ab und stößt auf seiner Fahrspur mit einem dort entgegenkommenden Kfz zusammen, das gerade ein anderes Auto überholt. So war es auch bei dem vom OLG entschiedenen Fall. Der Kläger überholte frühmorgens außerorts einer Vorfahrtstraße &#8211; zulässige Höchstgeschwindigkeit dort 100 km/h &#8211; auf gerader Strecke einen Pkw und einen Linienbus. Während sich der Kläger bei diesem Überholvorgang auf der Gegenfahrbahn befand, bog der Beklagte aus der nicht bevorrechtigten Seitenstraße nach rechts ein und kollidierte mit dem Kläger, welcher sich sehr schwer verletzte. Der Kläger behauptet, der Beklagte habe den Unfall durch eine Vorfahrtsverletzung verursacht. Der Beklagte meint, dass ein Vorfahrtsverstoß nicht vorliege. Dem Kläger sei zudem eine Mithaftung anzurechnen, da er bei herrschender Dunkelheit mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit überholt habe. In erster Instanz ist der Beklagte mit dieser Argumentation noch durchgedrungen. Nach Ansicht des Landgerichts Bonn traf auch den Kläger ein hälftiges unfallursächliches Verschulden. Dem Kläger wurde ein Verstoß gegen § <a href="http://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=StVO&amp;p=5">5</a> Abs. <a href="http://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=StVO&amp;p=5&amp;x=3">3</a> Nr. 1 StVO vorgeworfen, wonach ein Überholen bei unklarer Verkehrslage unzulässig ist. Die Unklarheit ergab sich nach Ansicht des Gerichts erster Instanz daraus, dass der Kläger nicht genau voraussehen konnte, was sich in dem Verkehrsraum, den er zum Überholen der zwei Fahrzeuge benötigte, ereignen würde und dass ein Wartepflichtiger gefährdet werden könnte. Das OLG hat diese Ansicht zurückgewiesen und dem Kläger zu 100% Recht gegeben. Eine unklare Verkehrslage liege im Fall nicht vor, auch wenn im Überholbereich auf der linken Straßenseite eine untergeordnete Straße einmündet und dort ein wartepflichtiger Pkw steht.</p>
<p>Der Fall zeigt einerseits, dass das OLG davon ausgeht, dass bei klarer Verkehrslage im Bereich von Straßeneinmündungen kein generelles Überholverbot besteht. Andererseits zeigt der Fall aber auch, wie kompliziert die Beurteilung der Situation ist und dass die Beratung durch einen Verkehrsanwalt immer angezeigt ist.</p>
<p>Experten finden Sie hier:</p>
<p><a href="http://www.bussgeldfix.de" target="_blank"><img class="alignnone size-large wp-image-5424" title="bussgelfixanwaltssuche" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/06/bussgelfixanwaltssuche-1024x301.png" alt="" width="650" height="191" /></a></p>
<p>&nbsp;</p>
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		</item>
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		<title>HWS-Verletzung nach Verkehrsunfall mit niedriger Geschwindigkeit</title>
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		<pubDate>Mon, 01 Aug 2011 05:27:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dominik Bach</dc:creator>
				<category><![CDATA[Autounfall was tun]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>
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		<description><![CDATA[&#160;
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 12.04.2011 (Az.: 1 U 151/10) entschieden, dass die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Halswirbelsäule des Insassen des angefahrenen KFZ bei einem Verkehrsunfall proportional zunimmt mit dem Ausmaß der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung. In dem zu entscheidenden Rechtsstreit verlangte der Kläger aufgrund eines Unfalls erlittenen Schleudertraumas der HWS und Prellung der rechten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p><span style="font-family: 'Times New Roman','serif';" lang="DE">Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 12.04.2011 (Az.: 1 U 151/10) entschieden, dass die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Halswirbelsäule des Insassen des angefahrenen KFZ bei einem Verkehrsunfall proportional zunimmt mit dem Ausmaß der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung. In dem zu entscheidenden Rechtsstreit verlangte der Kläger aufgrund eines Unfalls erlittenen Schleudertraumas der HWS und Prellung der rechten Schulter Schmerzensgeld. Das Landgericht hatte die Klage nach sachverständiger Beratung abgewiesen. Die vom Kläger angestrengte Berufung blieb erfolglos. Nach dem unfallanalytischen Gutachten wurde festgestellt, dass auf den Kläger eine Geschwindigkeitsänderung von nicht mehr als 5 km/h eingewirkt hat. Das OLG Düsseldorf hat ausgeführt, dass bei einer nur geringfügigen biomechanischen Belastung weitere Indizien vorliegen müssten, um eine HWS-Distorsionsschädigung annehmen zu können. Diesbezüglich fehlte es im Falle des zum Unfallzeitpunkt 25jährigen Klägers an Anhaltspunkten. Altersbedingte Verletzungsanfälligkeiten konnten ausgeschlossen werden. Im Ergebnis hat der Kläger nach Ansicht des Gerichts den Nachweis der Unfallbedingtheit der Beschwerden nicht erbracht. Geschädigten wird nach Verkehrsunfällen empfohlen, aussagekräftige schriftliche Atteste der behandelnden Ärzte einzufordern und einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen zu beauftragen.</span></p>
<p>Experten finden Sie hier:</p>
<p><a href="http://schadenfix.de"><img class="alignleft size-full wp-image-5415" title="schadenfixhelfen" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/06/schadenfixhelfen.png" alt="" width="667" height="225" /></a></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-bottom: 0.0001pt; text-align: justify; line-height: normal;"><span style="font-family: 'Times New Roman','serif';" lang="DE"> </span></p>
]]></content:encoded>
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		<title>BGH: Für Mietwagenkosten sind Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel zulässige Schätzgrundlagen</title>
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		<pubDate>Sat, 30 Jul 2011 09:24:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dominik Bach</dc:creator>
				<category><![CDATA[Autounfall was tun]]></category>
		<category><![CDATA[Sachverständige]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[Schwacke ./. Fraunhofer]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>

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		<description><![CDATA[&#160;
Der Bundesgerichthof (BGH) hat entschieden, dass sowohl die Schwacke-Liste wie der Fraunhofer-Mietpreisspiegel zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten geeignet sind (Urteil v. 12.04.2011, Az.: VI ZR 300/09). In dem zu entscheidenden Fall stritten sich die Parteien über Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Die Klägerin, eine Autovermietung, begehrte aus abgetretenem Recht des Geschädigten für eine Mietdauer von 18 Tagen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p><span style="font-family: 'Times New Roman','serif';" lang="DE">Der Bundesgerichthof (BGH) hat entschieden, dass sowohl die Schwacke-Liste wie der Fraunhofer-Mietpreisspiegel zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten geeignet sind (Urteil v. 12.04.2011, Az.: VI ZR 300/09). In dem zu entscheidenden Fall stritten sich die Parteien über Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Die Klägerin, eine Autovermietung, begehrte aus abgetretenem Recht des Geschädigten für eine Mietdauer von 18 Tagen von dem beklagten Haftpflichtversicherer Kosten eines Mietwagens zu einem Tagessatz von € 100,- pauschal und Nebenkosten von insgesamt € 2757,32. <span>  </span>Hiervon hatte die Beklagte lediglich € 1.999,20 erstattet. Das Amtsgericht hatte der auf Zahlung der Differenz gerichteten Klage stattgegeben. Das Amtsgericht hat für die Schätzung der notwendigen Mietwagenkosten die üblicherweise auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarife (sog. Normaltarif) von der Schwacke-Liste unter Berücksichtigung eines Aufschlags wegen der Anmietung eines sog. Unfallersatzfahrzeugs in Ansatz gebracht. Auf die Berufung der Beklagten hatte das Landgericht die Klage abgewiesen, auch weil <span> </span>die Schwacke-Listen erhebliche Defizite in der Methodik der Datenerhebung aufwiesen. <span> </span>Hiergegen ging die Klägerin mit der Revision zum BGH vor. Der BGH hat ausgeführt, dass der Tatrichter seiner Schadensschätzung sowohl die Schwacke-Liste wie den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen darf. Soweit die Markterhebungen im Einzelfall zu abweichenden Ergebnissen führen können, führe dies nicht zur Annahme der Ungeeignetheit der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da dieses prüfen muss, ob ein Zuschlag im Hinblick auf die Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs zu gewähren ist. Die Entscheidung verdeutlicht, dass Geschädigte die Schadensregulierung möglichst frühzeitig in die Hände eines Rechtsanwalts legen sollten, auch um eine etwaige überteuerte und nicht erstattungsfähige Anmietung eines Mietwagens zu vermeiden. </span></p>
<p>#<a href="http://schadenfix.de" target="_blank"><img class="alignleft size-full wp-image-5415" title="schadenfixhelfen" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/06/schadenfixhelfen.png" alt="" width="667" height="225" /></a></p>
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		<title>Haftung bei Fahrsicherheitstraining</title>
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		<pubDate>Fri, 29 Jul 2011 05:22:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dominik Bach</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) hat mit Urteil vom 14.03.2011 (Az.:12 U 1529/09) über den Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Motorradunfall im Rahmen eines Fahrsicherheitstraining entschieden, bei dem zwei Teilnehmer kollidiert sind. Der Kläger erlitt dabei mehrere Knochenbrüche und sein Motorrad wurde stark beschädigt. In der Vorinstanz wurde die Klage noch abgewiesen, weil dort [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal" style="margin-bottom: 0.0001pt; text-align: justify; line-height: normal;"><span style="font-family: 'Times New Roman','serif';" lang="DE">Das Oberlandesgericht</span><span style="font-family: 'Times New Roman','serif';" lang="DE"> Koblenz (OLG) hat mit Urteil<span> vom </span>14.03.2011 (Az.:12 U 1529/09) über den <span>Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Motorradunfall im Rahmen eines </span>Fahrsicherheitstraining <span>entschieden, bei dem zwei Teilnehmer kollidiert sind. Der Kläger erlitt dabei mehrere Knochenbrüche und sein Motorrad wurde stark beschädigt. In der </span>Vorinstanz wurde die Klage noch abgewiesen, weil dort entschieden wurde, dass sich unter anderem aus den Teilnahmebedingungen des Veranstalters, die auf der Rückseite der Anmeldung abgedruckt waren, ein Haftungsverzicht der Teilnehmer untereinander ergebe. Das OLG hat dies anders gesehen. Nach Ansicht des OLG lässt sich aus der in den Teilnahmebedingungen enthaltenen Beschränkung der Haftung des Teilnehmers für Personen- und Sachschäden Dritter auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ein Verzicht auf Ansprüche gegen Dritte nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. Da es sich um das Regelwerk des Veranstalters handelt, das nur die Beziehung zwischen dem Veranstalter des Fahrsicherheitstrainings und dem einzelnen Teilnehmer regelt, muss ein Teilnehmer trotz der Überschrift „Haftungsverzicht“ nicht damit rechnen, dass gleichzeitig die Haftung der Teilnehmer untereinander geregelt werden soll. Daher haftet der beklagte Motorradfahrer, weil er den Unfall verschuldet hat. Das OLG hat dazu weiter ausgeführt, dass auch auf Fahrsicherheitsstrecken, auf denen die Straßenverkehrsordnung nicht gilt, da diese nicht für den öffentlichen Verkehr eröffnet sind, die Verkehrsteilnehmer einander zur verkehrsüblichen Sorgfalt verpflichtet, wie dies in <a href="http://www.juris.de/jportal/portal/t/g1v/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;js_peid=Trefferliste&amp;documentnumber=5&amp;numberofresults=14&amp;fromdoctodoc=yes&amp;doc.id=BJNR015650970BJNE000600314&amp;doc.part=S&amp;doc.price=0.0#focuspoint"><span style="color: windowtext; text-decoration: none;">§ 1 StVO</span></a> geregelt ist. Der Fall zeigt, dass auch in scheinbar klaren Fällen der Gang durch mehrere Gerichtinstanzen notwendig werden kann und mit Hilfe eines verkehrsrechtlich erfahrenen Anwalts Erfolge erzielt werden können.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-bottom: 0.0001pt; text-align: justify; line-height: normal;">Experten finden Sie hier:</p>
<p class="MsoNormal" style="margin-bottom: 0.0001pt; text-align: justify; line-height: normal;"><a href="http://www.bussgeldfix.de" target="_blank"><img class="alignleft size-large wp-image-5424" title="bussgelfixanwaltssuche" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/06/bussgelfixanwaltssuche-1024x301.png" alt="" width="794" height="233" /></a></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-bottom: 0.0001pt; text-align: justify; line-height: normal;"><span style="font-family: 'Times New Roman','serif';" lang="DE"> </span></p>
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		<item>
		<title>Anspruch auf einen Pflichtverteidiger bei Bußgeldsachen?</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/anspruch-auf-einen-pflichtverteidiger-bei-busgeldsachen/</link>
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		<pubDate>Thu, 28 Jul 2011 05:19:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dominik Bach</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Dresden (OLG) hat mit Beschluss vom 30.08.2010 (Az.: Ss-Owi- 812/09) Pflichtverteidigerbeiordnung in Bußgeldsachen bei schwieriger Rechtslage entschieden. Im Fall ging es darum, dass legte die zuständige Behörde dem Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 24.06.2009 zur Last gelegt hat, am 20.05.2009 das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage missachtet zu haben, wobei die Rotphase bereits länger als eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Dresden (OLG) hat mit Beschluss vom 30.08.2010 (Az.: Ss-Owi- 812/09) Pflichtverteidigerbeiordnung in Bußgeldsachen bei schwieriger Rechtslage entschieden. Im Fall ging es darum, dass legte die zuständige Behörde dem Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 24.06.2009 zur Last gelegt hat, am 20.05.2009 das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage missachtet zu haben, wobei die Rotphase bereits länger als eine Sekunde andauerte. Dagegen wandte sich der  der Betroffene mit seinem Einspruch ein. In der Folge zeigte ein Rechtsanwalt an, dass er als Verteidiger des Betroffenen beauftragt sei. Der auch gestellte Antrag, als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 26.10.2009 abgelehnt. Dagegen hat der Betroffene Beschwerde eingelegt, der nicht abgeholfen wurde. In der folgenden Hauptverhandlung erfolgte &#8211; ohne dass der Rechtsanwalt dabei war &#8211; eine Verurteilung zu einer Geldbuße in Höhe von € 200,00 und einem Fahrverbot von einmonatiger Dauer. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Es liege ein Verfahrensverstoß vor, weil die Beiordnung des Verteidigers als Pflichtverteidiger notwendig gewesen sei. Das OLG hat dies genauso gesehen. Zwar lasse sich eine Beiordnung nicht mit der  Schwere der Tat begründen, weil die Rechtsfolgen in dieser Ordnungswidrigkeitensache nicht so gravierend seien. Auch bestünden keine Schwierigkeit der Sachlage. Das OLG ist aber der Ansicht, dass im konkreten Fall von einer schwierigen Rechtslage auszugehen war. Eine schwierige Rechtslage liege dann vor, wenn es bei der Anwendung des materiellen Rechts auf die Entscheidung nicht ausgetragener Rechtsfragen ankommt. Zum Zeitpunkt der Entscheidung war die Frage, ob die Ergebnisse einer stationären Rotlichtüberwachungsanlage &#8211; entsprechend dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 &#8211; möglicherweise mangels Rechtsgrundlage nicht verwertbar sind, noch nicht obergerichtlich geklärt. In der Folge hat das OLG das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung dorthin zurückverwiesen. Der Fall zeigt, dass man als Betroffener unter Umständen in Ausnahmefällen auch in Bußgeldsachen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger hat. Man sollte daher in jedem Fall einen Verkehrsrechtler konsultieren.</p>
<p>Experten finden Sie hier:</p>
<p><a href="http://www.bussgeldfix.de" target="_blank"><img class="alignleft size-large wp-image-5424" title="bussgelfixanwaltssuche" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/06/bussgelfixanwaltssuche-1024x301.png" alt="" width="759" height="223" /></a></p>
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		</item>
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		<title>Trunkenheitsfahrt- Kürzung der Leistung durch Versicherer</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/trunkenheitsfahrt-kurzung-der-leistung-durch-versicherer/</link>
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		<pubDate>Wed, 27 Jul 2011 12:39:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ingo.menge</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsanwälte aktuelle Informationen]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht Eichsfeldkreis]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[grobe Fahrlässigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsquote]]></category>
		<category><![CDATA[Kaskoversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Trunkenheitsfahrt-Alkohol am Steuer]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallregulierung]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit der Frage, ob ein Versicherer bei grober Fahrlässigkeit, hier Vorliegen einer Trunkenheitsfahrt,  immer berechtigt ist, die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag kürzen kann hat sich der BGH in seinem Urteil vom 22.06.2011 Az.: IV ZR 225/10 beschäftigt.
Generell ist bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit bei der Herbeiführung eines  Versicherungsfalls eine Kürzung der Leistungen  gemäß § 81 Abs. 2 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit der Frage, ob ein Versicherer bei grober Fahrlässigkeit, hier Vorliegen einer Trunkenheitsfahrt,  immer berechtigt ist, die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag kürzen kann hat sich der<strong> BGH</strong> in seinem <strong>Urteil vom 22.06.2011 Az.: IV ZR 225/10</strong> beschäftigt.</p>
<p>Generell ist bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit bei der Herbeiführung eines  Versicherungsfalls eine Kürzung der Leistungen  gemäß § 81 Abs. 2 VVG möglich.  im vorliegenden Fall hatte der Kläger mit einer BAK von 2.70 Promille sein Fahrzeug vor einen Laternenpfahl &#8220;gesetzt&#8221; und verlangte nunmehr den Unfallschaden von ca. 6400 € ersetzt.</p>
<p>Der BGH hat entschieden, dass eine Leistungskürzung ausscheidet, wenn der Versicherungsnehmer unzurechnungsfähig gewesen ist. Anhaltspunkte hierfür waren die festgestellte BAK zum Unfallzeitpunkt, sowie weitere Indizien wie das Blutentnahmeprotokoll und die Angaben der vor Ort ermittelnden Polizisten. Aufgrund der fehlenden Feststellungen hierzu  wurde das Urteil deswegen aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurück verwiesen.</p>
<p>Der BGH stellte in diesem Zusammenhang ebenfalls fest, dass auch unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls ein Recht auf eine Leistungskürzung bis auf Nul<strong>l</strong> bestehen kann beim Vorliegen von grober Fahrlässigkeit. Dies kommt insbesondere in den  Fällen der so genannten absoluten Fahruntüchtigkeit in Betracht.</p>
<p>Es empfiehlt sich daher im Fall einer Trunkenheitsfahrt, auch wegen der von der Versicherung zu beanspruchenden Leistungen, rechtzeitig fachkundigen Rat, eines Fachanwalts für Verkehrsrecht einzuholen. Hier kann der Geschädigte schnell mit leeren Händen dastehen.</p>
<p>Über den Verfasser:</p>
<p>Rechtsanwalt Ingo Menge ist als Fachanwalt für Verkehrsrecht in Heilbad Heiligenstadt und bundesweit tätig.  Von Rechtsanwalt Ingo Menge bekommen Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verstößen im Straßenverkehr (Punkte im VZR, Fahrerflucht, Abstand, Geschwindigkeit.) schnelle und unbürokratische Hilfe. Rechtsanwalt Ingo Menge ist Mitglied der ARGE Verkehrsrecht .</p>
<p>mehr Infos:<a href="http://www.verkehr-recht-anwalt-menge-heiligenstadt.de"> www.verkehr-recht-anwalt-menge-heiligenstadt.de</a></p>
<p>Tel.: 03606 607688</p>
<p><a href="http://www.verkehr-recht-anwalt-menge-heiligenstadt.de/bussgeld-rechtsanwalt-ingo-menge-heilbad-heiligenstadt-eichsfeld-bundesweit.html">Eine unverbindliche Erstberatung können Sie hier erhalten.</a></p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Mithaftung des Autofahrers bei Fußgängerunfall bei Nacht?</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/mithaftung-des-autofahrers-bei-fusgangerunfall-bei-nacht/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/mithaftung-des-autofahrers-bei-fusgangerunfall-bei-nacht/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 27 Jul 2011 09:18:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dominik Bach</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>

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		<description><![CDATA[&#160;
Das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) hat mit Urteil vom 08.02.2011 (AZ.: 4 U 200/10) über die Haftungsfrage entschieden, wenn ein Fußgänger bei Nacht bei roter Fußgängerampel in der Stadt außerhalb des Fußgängerüberwegs von einem Autofahrer erfasst wird. Der Beklagte befuhr in der Unfallnacht kurz vor 23.00 Uhr eine Innenstadtstraße. Nachdem er eine Kreuzung  passiert hatte, überquerte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p class="MsoNormal" style="margin-bottom: 0.0001pt; text-align: justify; line-height: normal;"><span style="font-family: 'Times New Roman','serif';" lang="DE">Das Oberlandesgericht <span>Saarbrücken</span> (<span>OLG) hat mit Urteil vom 08.02.2011 (AZ.: 4 U 200/10) über die Haftungsfrage entschieden, wenn ein Fußgänger bei Nacht bei roter Fußgängerampel in der Stadt außerhalb des Fußgängerüberwegs von einem Autofahrer erfasst wird. Der Beklagte befuhr in der Unfallnacht kurz vor 23.00 Uhr eine Innenstadtstraße. Nachdem er eine Kreuzung<span>  </span>passiert hatte, überquerte der Kläger als Fußgänger die zweispurige<span>  </span>Straße aus Richtung aus Sicht des Beklagten gesehen von rechts nach links. Er stieß hierbei mit dem vom Beklagten geführten Fahrzeug zusammen und erlitt eine Luxationsfraktur des rechten Ellenbogens, einen Bruch des 12. Brustwirbelkörpers sowie viele Prellungen und Schürfwunden. Infolge des Unfalls musste er mehrfach operiert werden und lag auf der Intensivstation. Vor Gericht war der genaue Unfallhergang streitig. Der Kläger behauptet, dass der Beklagte deutlich schneller als mit der innerörtlich maximal zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h gefahren sei. Der Beklagte habe den Verkehrsunfall zumindest mitverschuldet. Der Beklagte hingegen beteuerte, dass der bei Grün in den Unfallbereich eingefahren sei und er den Kläger im Dunkeln habe nicht wahrnehmen können. Der Kläger sei über die Straße schnell gegangen, fast gelaufen. Der Unfall sei für ihn unabwendbar gewesen, eine Haftung aus Betriebsgefahr werde von dem überwiegenden groben Verschulden des Klägers konsumiert. Unter Heranziehung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens ist das OLG der Ansicht des Beklagten gefolgt und hat festgestellt, dass der Beklagte in der Annäherung an die Kreuzung in unfallursächlicher Weise seine ihm aus § <a href="http://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=StVO&amp;p=1"><span style="color: windowtext; text-decoration: none;">1</span></a> Abs. <a href="http://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=StVO&amp;p=1&amp;x=1"><span style="color: windowtext; text-decoration: none;">1</span></a> und <a href="http://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=StVO&amp;p=1&amp;x=2"><span style="color: windowtext; text-decoration: none;">2</span></a> StVO obliegende Rücksichtnahmepflicht nicht verletzt hat, da er maximal 46 km/h gefahren sei und der Kläger die Straße zum einen unter Verstoß gegen § <a href="http://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=StVO&amp;p=25"><span style="color: windowtext; text-decoration: none;">25</span></a> Abs. <a href="http://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=StVO&amp;p=25&amp;x=3"><span style="color: windowtext; text-decoration: none;">3</span></a> StVO nicht im Bereich der ampelgeregelten Fußgängerfurt überquerte und zum anderen die Straße zu einem Zeitpunkt betrat, in dem die den Fußgängerverkehr regelnde Lichtzeichenanlage rotes Licht zeigte. Es sei ein vollständiges Zurücktreten der Betriebsgefahr zu rechtfertigen mit der Folge, dass der Autofahrer hier gar nicht hafte. </span>Der Fall zeigt, dass gerade bei Unfällen mit Fußgängern die Umstände des Falles und die damit zusammenhängenden Verschuldensfrage stets mit der Hilfe eines erfahrenen Anwalts für Verkehrsrecht aufgeklärt werden sollten.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-bottom: 0.0001pt; text-align: justify; line-height: normal;">Experten finden Sie hier:</p>
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<p class="MsoNormal" style="margin-bottom: 0.0001pt; text-align: justify; line-height: normal;"><span style="font-family: 'Times New Roman','serif';" lang="DE"> </span></p>
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		<title>Keine Navi-Bedienung während der Fahrt</title>
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		<pubDate>Tue, 26 Jul 2011 05:52:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dominik Bach</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Potsdam/Berlin (DAV). Bedient ein Autofahrer während der Fahrt auf der Autobahn sein Navigationsgerät und verursacht dadurch einen Auffahrunfall, haftet die Versicherung nicht für den Schaden. Der Unfallverursacher selbst muss die Kosten des Unfalls tragen. Darüber informieren die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweisen auf ein Urteil des Landgerichts Potsdam vom 26. Juni 2009 (AZ: 6 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Potsdam/Berlin (DAV). Bedient ein Autofahrer während der Fahrt auf der Autobahn sein Navigationsgerät und verursacht dadurch einen Auffahrunfall, haftet die Versicherung nicht für den Schaden. Der Unfallverursacher selbst muss die Kosten des Unfalls tragen. Darüber informieren die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweisen auf ein Urteil des Landgerichts Potsdam vom 26. Juni 2009 (AZ: 6 O 32/09).</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ein Autofahrer fuhr mit einem Mietwagen auf der Autobahn. Nachdem er einen anderen Wagen überholt hatte und wieder rechts eingeschert war, wollte er auf seinem Navi kontrollieren, ob er die Raststätte, an der eigentlich pausieren wollte, verpasst hatte. Dabei fuhr er auf das vor ihm fahrende Fahrzeug auf. Der Schaden belief sich auf rund 5.175 Euro. Die Mietwagenfirma weigerte sich trotz der vertraglich auf 950 Euro beschränkten Selbstbeteiligung, den Schaden zu übernehmen, und klagte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit Erfolg. Die Richter sahen die Benutzung des Navigationsgerätes während der Fahrt als grob fahrlässig an. Grobe Fahrlässigkeit bedeute im Straßenverkehr, dass das Verhalten des Fahrers objektiv grob verkehrswidrig und subjektiv schlechthin unentschuldbar sei. Grob fahrlässig handele, wer die Fahrbahn nicht mehr im Blick behalte und hierdurch einen Unfall auslöse. Insbesondere sei das der Fall, wenn die Unaufmerksamkeit des Fahrers durch nicht verkehrsbedingte Tätigkeiten verursacht werde. Das gelte umso mehr bei schwierigen Verkehrsverhältnissen, die die volle Konzentration des Fahrers erforderten.</p>
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<p><strong> </strong></p>
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		<title>Fünfjährige Radler dürfen kleine Strecken alleine fahren</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/funfjahrige-radler-durfen-kleine-strecken-alleine-fahren/</link>
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		<pubDate>Mon, 25 Jul 2011 09:52:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dominik Bach</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>

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		<description><![CDATA[München/Berlin (DAV). Bei Kindern hängt das Maß der gebotenen Aufsicht von Alter, Eigenart und Charakter ab. Eltern verletzen nicht ihre Aufsichtspflicht, wenn sie ihr fünfjähriges, im Radfahren geübtes Kind ein Stück Weg alleine vorausfahren lassen. Über dieses Urteil des Amtsgerichts München vom 19. November 2010 (AZ: 122 C 8128/10) informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>München/Berlin (DAV). Bei Kindern hängt das Maß der gebotenen Aufsicht von Alter, Eigenart und Charakter ab. Eltern verletzen nicht ihre Aufsichtspflicht, wenn sie ihr fünfjähriges, im Radfahren geübtes Kind ein Stück Weg alleine vorausfahren lassen. Über dieses Urteil des Amtsgerichts München vom 19. November 2010 (AZ: 122 C 8128/10) informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).</strong></p>
<p><strong> </strong>Eine Autofahrerin fuhr an einem Kindergarten vorbei, vor dem Kinder mit ihren Fahrrädern standen. Eines der Räder fiel um, und die am Rad befestigte Sichtstange beschädigte beide linke Fahrzeugtüren des Wagens. Die Beseitigung der Schrammen kostete 1.350 Euro. Diese Summe verlangte der Eigentümer des Wagens, der Ehemann der Fahrerin, vom Vater der fünfjährigen Radbesitzerin. Dieser habe schließlich seine Aufsichtspflicht verletzt. Das Mädchen sei ein Stück vor dem Kindergarten vor seiner Frau hergefahren und erst nach einer Weile auf den Gehweg gewechselt. Der Vater sei nicht in der Nähe gewesen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Vor Gericht hatte der Autobesitzer keinen Erfolg. Der Vater habe seine Aufsichtspflicht nicht verletzt. Grundsätzlich müsse man davon ausgehen, dass nicht schulpflichtige Kinder bei Teilnahme am Straßenverkehr noch beaufsichtigt werden müssten. Dabei seien neben dem Alter des Kindes auch dessen Erfahrung im Straßenverkehr und die konkreten Straßenverhältnisse zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall fahre die Tochter bereits seit rund zweieinhalb Jahren Rad. Die Strecke zum Kindergarten fahre sie ebenfalls seit zwei Jahren. Vor diesem Hintergrund sei es keine Pflichtverletzung, dass sie das letzte Stück des Wegs alleine vorausfahren durfte. Es gehöre zu den Erziehungspflichten der Eltern, ihr Kind zu selbständigen und verantwortungsbewussten Verkehrsteilnehmern zu erziehen. Dazu sei es nötig, Kindern gewisse Freiräume zu geben, die es ihnen ermöglichten, Gefahrensituationen zu meistern. Außerdem müsse ein fünfjähriges Kind in naher Zukunft in der Lage sein, den Schulweg allein zu bewältigen. Es sei daher in Ordnung, wenn Eltern ein Kind, das sein Fahrrad beherrsche, kleinere Strecken, gerade auch auf wenig befahrenen Straßen, alleine fahren ließen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Außerdem stehe fest, dass das Fahrrad aufgrund eines Getümmels vor dem Eingangstor zum Kindergarten umgefallen sei. Dies hätte der Vater auch nicht verhindern können, wenn er in Sichtkontakt gewesen wäre. Man könne nicht verlangen, dass permanent ein Elternteil die Lenkstange des Kinderrades halte. Dies würde einer Gängelei des Kindes gleichkommen, die einer normalen Persönlichkeitsentwicklung hin zum selbständigen Verkehrsteilnehmer nicht dienlich wäre.</p>
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		<title>Kein Fahrverbot bei Verstoß gegen Richtlinien der Verkehrsüberwachung</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/kein-fahrverbot-bei-verstos-gegen-richtlinien-der-verkehrsuberwachung/</link>
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		<pubDate>Thu, 14 Jul 2011 14:00:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>felix.meisner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Führerschein/MPU]]></category>
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		<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de Zeitung]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>

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		<description><![CDATA[In fast allen Bundesländern gibt es Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung. In diesen Richtlinien ist in der Regel auch festgelegt, in welchem Abstand nach einem die Geschwindigkeit beschränkenden Verkehrsschildes eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt werden darf. Von diesen Richtlinien darf nur in Ausnahmefällen abgewichen werden, da der Betroffenen nach der OLG-Rechtsprechung auf die Einhaltung der Richtlinien vertrauen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In fast allen Bundesländern gibt es Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung. In diesen Richtlinien ist in der Regel auch festgelegt, in welchem Abstand nach einem die Geschwindigkeit beschränkenden Verkehrsschildes eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt werden darf. Von diesen Richtlinien darf nur in Ausnahmefällen abgewichen werden, da der Betroffenen nach der OLG-Rechtsprechung auf die Einhaltung der Richtlinien vertrauen darf. In den Richtlinien ist dann auch geregelt, wann ein Ausnahmefall vorliegt, wann also von den Vorgaben zu Lasten des Betroffenen abgewichen werden darf. Werden die Richtlinien nicht eingehalten, kann das zur Folge haben, dass nicht von gewöhnlichen Tatumständen gem. § 1 Abs. 2 S. 2 BKatV ausgegangen wird mit der Folge, dass dann auch kein Fahrverbot verhängt werden darf. So hat jungst auch das OLG Dresden entschieden.</p>
<p> Dieser Fall zeigt einmal mehr, dass es sich lohnt einen Bußgeldbescheid mit Fahrverbot von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Droht auch Ihnen ein Fahrverbot? Wir beraten Sie gerne.</p>
<p>Rechtsanwalt Felix Meißner, LL.M.</p>
<p>Fachanwalt für Versicherungsrecht</p>
<p>Kontakt:</p>
<p><a href="mailto:meissner@anwalt-skm.de">meissner@anwalt-skm.de</a></p>
<p><a href="http://www.anwalt-skm.de">www.anwalt-skm.de</a></p>
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		<title>Bundesgerichtshof zum Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/bundesgerichtshof-zum-vorliegen-eines-verbrauchsguterkaufs/</link>
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		<pubDate>Wed, 13 Jul 2011 16:35:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ingo.menge</dc:creator>
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		<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsanwälte aktuelle Informationen]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht Eichsfeldkreis]]></category>
		<category><![CDATA[Gebrauchtwagen]]></category>
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		<category><![CDATA[Pkw-Kauf/Leasing]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Verkauf eines Gebrauchtwagens durch eine GmbH an einen Verbraucher grundsätzlich auch dann den Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB*) unterliegt, wenn es sich hierbei um ein für die GmbH &#8220;branchenfremdes&#8221; Nebengeschäft handelt.
Der Ehemann der Klägerin kaufte im Dezember 2006 von der Beklagten, einer im Bereich der Drucktechnik [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div style="text-align: left;" align="center">Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Verkauf eines Gebrauchtwagens durch eine GmbH an einen Verbraucher grundsätzlich auch dann den Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB*) unterliegt, wenn es sich hierbei um ein für die GmbH &#8220;branchenfremdes&#8221; Nebengeschäft handelt.</div>
<p align="justify">Der Ehemann der Klägerin kaufte im Dezember 2006 von der Beklagten, einer im Bereich der Drucktechnik tätigen GmbH, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung einen gebrauchten Pkw zum Preis von 7.540 €. Nach Übergabe und Bezahlung des Fahrzeugs erklärte der Ehemann der Klägerin mit Anwaltsschreiben im Januar 2007 die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung mit der Begründung, die Beklagte habe ein Klappergeräusch im Motorbereich verschwiegen. Die Beklagte erwiderte, das Fahrzeug sei zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei gewesen, wies die Anfechtung zurück und lehnte die Rückabwicklung des Kaufvertrags ab. Mit ihrer Klage hat die Klägerin aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns die Beklagte auf Zahlung von 7.540 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs sowie Feststellung des Annahmeverzugs in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage weitgehend stattgegeben.</p>
<p align="justify">Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte Erfolg und führte zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden erstinstanzlichen Urteils. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im Anschluss an die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats zum Verbraucherdarlehensvertrag (BGHZ 179, 126 ff.) entschieden, dass auch der Verkauf beweglicher Sachen durch eine GmbH im Zweifel zum Betrieb des Handelsgewerbes der GmbH gehört (§ 344 Abs. 1 HGB**) und damit, auch soweit es sich um branchenfremde Nebengeschäfte handelt, unter die Bestimmungen der §§ 474 ff. BGB* über den Verbrauchsgüterkauf fällt. Es ist nicht erforderlich, dass der Geschäftszweck der Handelsgesellschaft auf den Verkauf von Gegenständen gerichtet ist. Da die Beklagte die gesetzliche Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB nicht widerlegt hat, handelt es sich auch im vorliegenden Fall um ein Unternehmergeschäft im Sinne der §§ 14, 474 BGB*, so dass der Beklagten die Berufung auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss verwehrt ist. Gleichwohl hatte die Klage keinen Erfolg. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines Sachmangels des Fahrzeugs scheiterte daran, dass der Ehemann der Klägerin der Beklagten keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hatte. Eine Fristsetzung war nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, im vorliegenden Fall entbehrlich. Die tatrichterlichen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Beklagte die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hätte.</p>
<p align="justify"><strong>*§ 474 BGB: Begriff des Verbrauchsgüterkaufs</strong></p>
<p align="justify">(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.</p>
<p align="justify">(2) (…)</p>
<p align="justify"><strong>*§ 14 BGB: Unternehmer</strong></p>
<p align="justify">(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.</p>
<p align="justify">(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.</p>
<p align="justify"><strong>**§ 344 HGB: [Vermutung für das Handelsgeschäft]</strong></p>
<p align="justify">(1) Die von einem Kaufmanne vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörig.</p>
<p align="justify">(2) (…)</p>
<p align="justify">Urteil vom 13. Juli 2011 – VIII ZR 215/10</p>
<p align="justify">LG Darmstadt – Urteil vom 15. Oktober 2007 – 1 O 95/07</p>
<p align="justify">OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 22. Juli 2010 – 22 U 232/07</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 13. Juli 2011     (Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs)</p>
<p align="justify"><em><strong>Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht</strong></em></p>
<p align="justify"><em><strong>Ingo Menge</strong></em></p>
<p align="justify"><em><strong>Zur Kapsmühle 5</strong></em></p>
<p align="justify"><em><strong>37308 Heilbad Heiligenstadt</strong></em></p>
<p align="justify"><em><strong>03606 607688; menge.ingo@imail.de</strong></em></p>
<p align="justify"><em><strong><a href="http://www.verkehr-recht-anwalt-menge-heiligenstadt.de" target="_blank">www.verkehr-recht-anwalt-menge-heiligenstadt.de</a></strong></em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH Kaufrecht: Auch bei &#8220;branchenfremden Geschäft&#8221; keine &#8220;Umgehung&#8221; der Sachmängelrechte des Käufers</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/bgh-kaufrecht-auch-bei-branchenfremden-geschaft-keine-umgehung-der-sachmangelrechte-des-kaufers/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/bgh-kaufrecht-auch-bei-branchenfremden-geschaft-keine-umgehung-der-sachmangelrechte-des-kaufers/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 13 Jul 2011 10:04:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Marc Herzog, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Autokauf]]></category>
		<category><![CDATA[branchenfremdes Geschäft]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung Verkäufer]]></category>
		<category><![CDATA[Sachmängelrechte]]></category>

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		<description><![CDATA[BGH Kaufrecht: Auch bei &#8220;branchenfremden Geschäft&#8221; keine &#8220;Umgehung&#8221; der Sachmängelrechte des Käufers
Bundesgerichtshof entscheidet zum Vorliegen eines
Verbrauchsgüterkaufs bei einem Pkw-Verkauf durch eine GmbH
Der Bundesgerichtshof hat am 13.07.2011 entschieden, dass der
Verkauf eines Gebrauchtwagens durch eine GmbH an einen Verbraucher
grundsätzlich auch dann den Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§ 474
BGB*) unterliegt, wenn es sich hierbei um ein für die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>BGH Kaufrecht: Auch bei &#8220;branchenfremden Geschäft&#8221; keine &#8220;Umgehung&#8221; der Sachmängelrechte des Käufers</strong></p>
<p><strong>Bundesgerichtshof entscheidet zum Vorliegen eines</strong><br />
<strong>Verbrauchsgüterkaufs bei einem Pkw-Verkauf durch eine GmbH</strong></p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat am 13.07.2011 entschieden, dass der<br />
Verkauf eines Gebrauchtwagens durch eine GmbH an einen Verbraucher<br />
grundsätzlich auch dann den Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§ 474<br />
BGB*) unterliegt, wenn es sich hierbei um ein für die GmbH &#8220;branchenfremdes&#8221;<br />
Nebengeschäft handelt.</p>
<p>Der Ehemann der Klägerin kaufte im Dezember 2006 von der<br />
Beklagten, einer im Bereich der Drucktechnik tätigen GmbH, unter Ausschluss<br />
jeglicher Gewährleistung einen gebrauchten Pkw zum Preis von 7.540 €. Nach<br />
Übergabe und Bezahlung des Fahrzeugs erklärte der Ehemann der Klägerin mit<br />
Anwaltsschreiben im Januar 2007 die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger<br />
Täuschung mit der Begründung, die Beklagte habe ein Klappergeräusch im<br />
Motorbereich verschwiegen. Die Beklagte erwiderte, das Fahrzeug sei zum<br />
Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei gewesen, wies die Anfechtung zurück und<br />
lehnte die Rückabwicklung des Kaufvertrags ab. Mit ihrer Klage hat die Klägerin<br />
aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns die Beklagte auf Zahlung von 7.540 €<br />
nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs sowie Feststellung des<br />
Annahmeverzugs in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.<br />
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage weitgehend<br />
stattgegeben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte<br />
Erfolg und führte zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden<br />
erstinstanzlichen Urteils. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII.<br />
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im Anschluss an die Rechtsprechung des<br />
XI. Zivilsenats zum Verbraucherdarlehensvertrag (BGHZ 179, 126 ff.)<br />
entschieden, dass auch der Verkauf beweglicher Sachen durch eine GmbH im<br />
Zweifel zum Betrieb des Handelsgewerbes der GmbH gehört (§ 344 Abs. 1 HGB**)<br />
und damit, auch soweit es sich um branchenfremde Nebengeschäfte handelt, unter<br />
die Bestimmungen der §§ 474 ff. BGB* über den Verbrauchsgüterkauf fällt. Es ist<br />
nicht erforderlich, dass der Geschäftszweck der Handelsgesellschaft auf den<br />
Verkauf von Gegenständen gerichtet ist. Da die Beklagte die gesetzliche<br />
Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB nicht widerlegt hat, handelt es sich auch im<br />
vorliegenden Fall um ein Unternehmergeschäft im Sinne der §§ 14, 474 BGB*, so<br />
dass der Beklagten die Berufung auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss<br />
verwehrt ist. Gleichwohl hatte die Klage keinen Erfolg. Ein Rücktritt vom<br />
Kaufvertrag wegen eines Sachmangels des Fahrzeugs scheiterte daran, dass der<br />
Ehemann der Klägerin der Beklagten keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hatte.<br />
Eine Fristsetzung war nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, im<br />
vorliegenden Fall entbehrlich. Die tatrichterlichen Feststellungen<br />
rechtfertigen nicht die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Beklagte die<br />
Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hätte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>BGH Urteil vom 13. Juli 2011 – VIII ZR 215/10</p>
<p>zitiert nach der Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Nr. 126/2011 vom 13.07.2011</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Über den Autor:</strong></p>
<p>Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog. LL.M. ist Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht. Er ist bundesweit tätig und hilft in den Bereichen Strafrecht,<br />
Verkehrsrecht und Versicherungsrecht v.a. auch im Bußgeldrecht, bei<br />
Unfallregulierungen und Führerscheinproblemen professionell. Dr. Herzog ist<br />
Master of Laws (LL.M.) im Verkehrs-, Straf- und Versicherungsrecht.</p>
<p>mehr Infos:</p>
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		<title>Keine Umsatzsteuerpflicht auf Minderwertausgleich bei Ablauf der vereinbarten Leasingdauer</title>
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		<pubDate>Fri, 08 Jul 2011 12:17:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Rüdiger D. Weichelt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Gegenstand der nunmehr vorliegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.05.2011, Az.: VIII ZR 260/10 ist die durch die abweichende Auffassung der Finanzverwaltung wieder streitig gewordene Rechtsfrage, ob leasingtypische Ausgleichsansprüche bei vorzeitiger oder ordentlicher Beendigung eines Leasingverhältnisses einer Umsatzsteuerpflicht unterfallen.
Der Anwendungsbereich der vorliegend zu entscheidenden Rechtsfrage betrifft vor diesem Hintergrund Fälle, in denen nach Ablauf der vereinbarten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gegenstand der nunmehr vorliegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.05.2011, Az.: VIII ZR 260/10 ist die durch die abweichende Auffassung der Finanzverwaltung wieder streitig gewordene Rechtsfrage, ob leasingtypische Ausgleichsansprüche bei vorzeitiger oder ordentlicher Beendigung eines Leasingverhältnisses einer Umsatzsteuerpflicht unterfallen.</p>
<p>Der Anwendungsbereich der vorliegend zu entscheidenden Rechtsfrage betrifft vor diesem Hintergrund Fälle, in denen nach Ablauf der vereinbarten Leasingdauer über normale Verschleißspuren hinausgehende Schäden an dem zurückgegebenen Leasingfahrzeug festgestellt werden. Für den im Rahmen des anschließend durch ein Sachverständigen-Gutachten näher konkretisierten Minderwertausgleich stellte sich somit die Frage, ob der entsprechende Schadensbetrag als Bruttobetrag gegen den Leasingnehmer durchgesetzt werden kann.</p>
<p>Dass derartige Fallgestaltungen dabei nicht nur selten in einem Gerichtsverfahren verhandelt werden, zeigt sich bereits daran, dass auch der Unterzeichner diese Rechtsfrage vor dem örtlichen Amtsgericht mit der nunmehr vor dem BGH unterlegenen Kanzlei zu klären hatte.</p>
<p>Dabei dürfte durch die nunmehr vorliegende Entscheidung des BGH in aller Verbindlichkeit festgestellt sein, dass ein Minderwertausgleich ohne Umsatzsteuer zu berechnen ist, weil ihm eine steuerbare Leistung des Leasinggebers (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) nicht gegenübersteht und der Leasinggeber deshalb keine Umsatzsteuer zu entrichten hat.</p>
<p>Auch wenn das örtliche Amtsgericht die auf den geltend gemachten Minderwert angesetzte Umsatzsteuer ebenfalls als nicht erstattungsfähig ansah, wird sich eine wortreiche Auseinadersetzung an dieser Stelle in zukünftigen Verfahren erübrigen.</p>
<p>Rechtsanwalt R. Weichelt, Kanzlei Seichter Rechtsanwälte</p>
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		<title>Anspruch auf Neulackierung bei Oldtimerunfall</title>
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		<pubDate>Fri, 01 Jul 2011 09:39:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>felix.meisner</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>

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		<description><![CDATA[In Deutschland wächst der Bestand an Oldtimern jedes Jahr um ca. 10 %. Aktuell sind etwa 250.000 Fahrzeuge mit einem H-Kennzeichen gemeldet. Trotz des hohen Bestandes an Oldtimern gibt es nur wenige Schadenersatzurteile.  Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat nun für alle Eigentümer von Oldtimern ein interessantes Urteil – Az: I-1 U 107/08 gesprochen. Was war [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In Deutschland wächst der Bestand an Oldtimern jedes Jahr um ca. 10 %. Aktuell sind etwa 250.000 Fahrzeuge mit einem H-Kennzeichen gemeldet. Trotz des hohen Bestandes an Oldtimern gibt es nur wenige Schadenersatzurteile.  Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat nun für alle Eigentümer von Oldtimern ein interessantes Urteil – Az: I-1 U 107/08 gesprochen. Was war geschehen?</p>
<p>Bei einer Oldtimerrally wurde ein Mercedes 300 SL, Baujahr 1956 beschädigt, als ein anderes Fahrzeug auf den Oldtimer auffuhr. Der bisher unfallfreie „Flügeltürer“ hatte im hinteren Bereich des Fahrzeuges einen Lackschaden erlitten. Das  OLG hat dem Geschädigten eine Neulackierung des gesamten Fahrzeuges zugesprochen. Dies deshalb, weil die Wiederherstellung der vorher bestehenden 100-prozentigen Farbgleichheit im Hinblick auf den sehr guten Zustand des Oldtimers nur durch eine gesamte Neulackierung garantiert werden konnte.  Bei allen anderen Methoden (Teillackierung) hätte die Gefahr einer verbleibenden Farbabweichung bestanden, die dem Geschädigte in diesem Fall nicht zugemutet werden konnte</p>
<p>Autor: Felix Meißner LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht</p>
<p>Kontakt:</p>
<p>Tel.: 0521 / 17 72 70</p>
<p>Mail: <a href="mailto:meissner@anwalt-skm.de">meissner@anwalt-skm.de</a></p>
<p><a href="http://www.anwalt-skm.de">www.anwalt-skm.de</a></p>
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