Archiv für die Kategorie „Verkehrsunfall“

Verkehrssicherung von Straßenbäumen (Urteil)

7. September 2010

Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Matthias Seibel
gelesen: 129 , heute: 129 , zuletzt: 7. September 2010

Wann haftet der Eigentümer eines Straßenbaumes, wenn krankheitsbedingt ein Ast abbricht und ein darunter geparktes Auto beschädigt. Eine Gemeinde lehnte die Haftung ab und verwies darauf, dass ihre Mitarbeiter im Drei-Monats-Rhythmus Kontrollsichtprüfung durchgeführt hätten. Hierbei seien die Bäume mit einem Hubsteiger bis zu einer Höhe von ca. 11m überprüft worden. Dies reichte dem Landgericht Duisburg nicht aus, da der Kommune bereits mehr als 1½ Jahre zuvor bekannt war, dass die Bäume von einer Krankheit befallen war. Das Gericht sah eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, da die Stadt trotz Kenntnis der Krankheit nicht die hieraus resultierenden Konsequenzen gezogen habe, insbesondere die Kontrollintervalle nicht verkürzt und häufigere jährliche Baumkontrollen durchgeführt habe. (Landgericht Duisburg, Urt. v. 03.05.2010, Az. 2 O 229/09) www.rechtsanwalt-koblenz.de

BGH: Verkauf eines Unfallwagens nach Restwertgutachten

3. September 2010

Verfasser des Beitrages: Dominik Bach
gelesen: 1141 , heute: 355 , zuletzt: 7. September 2010

BGH: Verkauf eines Unfallwagens nach Restwertgutachten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass, ein Geschädigter dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit entspricht und sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen bewegt, wenn er den Verkauf seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine richtige Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Urteil vom 01.06.2010, Az.: VI ZR 316/09). Allerdings kann der Geschädigte im Einzelfall verpflichtet sein, von einer danach zulässigen Verwertung des Unfallfahrzeugs Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen, um seiner sich aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen. In dem vom BGH zu entscheidenden Fall verklagte ein Geschädigter eine Einrichtung der deutschen Autohaftpflichtversicherer auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall, bei dem sein PKW beschädigt wurde. Zwischen den Parteien stand nur im Streit in welcher Höhe sich der Kläger bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungsaufwandes den Restwert seines unfallbeschädigten Fahrzeugs anrechnen lassen muss. Der vom Kläger beauftragte Sachverständige ermittelte für das Fahrzeug Reparaturkosten von 4.924,97 € brutto, einen Wiederbeschaffungswert von 4.200 € brutto und einen Restwert von 800 €. Der Beklagte bot dem Kläger verschiedene Restwertangebote an, das höchste Gebot belief sich auf 1.730 €. Der Kläger veräußerte seinen PKW für 800 € an einen von ihm ausgewählten Käufer. Der Beklagte legte daraufhin der Schadensregulierung einen Restwert von 1.730 € zugrunde. Der Kläger begehrte den Differenzbetrag von 930 € zu dem von ihm erzielten Verkaufserlös. Die Vorinstanzen haben die Klage insoweit abgewiesen. Da der BGH ausgeführt hat, dass das Berufungsgericht der Schadensberechnung zu Recht einen Restwert des Unfallfahrzeugs von 1.730 € zugrunde gelegt hat, wurde der Anspruch des Geschädigten abgewiesen. Unfallbeteiligten wird insofern geraten, Schadensabwicklungen grundsätzlich von erfahrenen Rechtsanwälten vornehmen zu lassen.

Bei Parken im Kreuzungsbereich darf auch zwangsweise abgeschleppt werden

16. August 2010

Verfasser des Beitrages: LawBike.de
gelesen: 5250 , heute: 155 , zuletzt: 7. September 2010

Wird ein Fahrzeug im 5m-Kreuzungsbereich zweier Straßen abgestellt, kann es auf Kosten des Autohalters abgeschleppt werden. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen (Urteil vom 05.07.2010, Az.: 6 K 512/08) hervor.

Die Klägerin verlangte vor Gericht die Erstattung der Abschleppkosten mit dem Argument, dass die Abschleppmaßnahme rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Das Fahrzeug der Klägerin war in einem Kreuzungsbereich zweier Straßen abgestellt, wobei der Abstand zum Schnittpunkt der Fahrbahnkanten 1,35 m betrug. Die Verkehrsüberwachung begründet ihrer Abschleppmaßnahme damit, dass der Standort des Fahrzeugs zu einer Sichtbehinderung im Einmündungsbereich geführt habe und Fußgänger bei der Straßenüberquerung behindert wurden.

Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Gemessen an der Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO, deren Zweck es sei, Verkehrs- und Sichtbehinderungen im Einmündungs- und Kreuzungsbereich zu vermeiden, durfte das Fahrzeug auch zwangsweise abgeschleppt werden, insbesondere dann, wenn davon auszugehen sei, dass mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist.  Die Maßnahme war auch verhältnismäßig, weil ein Versetzen auf Grund der Tatsache, dass die Klägerin nicht erreichbar war, nicht in Betracht kam.

Im Übrigen weist das Gericht auf die Gefahren des Parkens im Kreuzungsbereich hin:

Vorschriftswidriges Parken im Einmündungs- und Kreuzungsbereich erschwere die Übersicht in diesem Bereich, verkürze die Reaktionszeiten der Verkehrsteilnehmer bei einbiegendem oder sich kreuzendem Verkehr und erhöhe damit die Gefahr von Unfällen. Fußgänger, die die Fahrbahn überqueren, seien in ihrer Sicht auf fahrende Fahrzeuge behindert und könnten ihrerseits vom fahrenden Verkehr infolge eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeuges nur verspätet wahrgenommen werden. Dies gelte – aufgrund ihrer Körpergröße und ihrer relativen Unerfahrenheit im Straßenverkehr – in besonderem Maße für Kinder. Die mit der Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO bezweckte Funktion, Gefahren und Behinderungen durch parkende Fahrzeuge im Einmündungs- und Kreuzungsbereich zu vermeiden, werde daher regelmäßig durch verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge beeinträchtigt, so dass deren zwangsweises Entfernen grundsätzlich gerechtfertigt sei.

Quelle des o.g. Zitats: Kostenlose-Urteile.de und Urteil des VG Aachen vom 05.07.2010, Az.: 6 K 512/08

Die Nachbesichtigung-das unbekannte Wesen

12. August 2010

Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Jürgen Leister
gelesen: 6356 , heute: 167 , zuletzt: 7. September 2010

Sofern man als Geschädigter sich dem ersten Zugriff des “Schadenmanagement” der gegnerischen Versicherung entziehen konnte und dem Weg zu einem unabhängigen Gutachter seines Vertrauens gefunden hat, “droht” die gegenerische Versicherung gerne mal damit ihr “Recht auf Nachbesichtigung” des Unfallfahrzeuges geltend zu machen. Wichtig: es gibt kein Recht auf Nachbesichtigung. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Versicherer kein Recht das Unfallfahrzeug zu besichtigen, sofern an dem vorgelegten Schadengutachten keine gravierenden Mängel vorliegen, die auch für den Geschädigten ohne weiteres erkennbar sind. Spätestens jetzt sollte der Geschädigte einen Verkehrsanwalt einschalten, da Versicherer auch schon mal ankündigen nicht zu regulieren bis eine Nachbesichtigung durch den Versicherungs-Gutachter durchgeführt wurde. Eine solche Drohung entbehrt jeglicher rechtlicher Grundlage. Die Beauftragung eines Gutachters kostet auch die Versicherung Geld. Versicherer geben aber bekanntermaßen nur ungern Geld aus. Also muss sich die Beauftragung entsprechend lohnen, was wiederum nur der Fall ist, wenn durch die Nachbesichtigung  der Schaden “heruntergerechnet ” wird.

Sofern einer meiner Mandanten- entgegen meiner Empfehlung -einer Nachbesichtigung zustimmen möchte, so informiere ich in jedem Fall den unabhängigen Gutachter, damit er ebenfalls anwesend sein kann. Der etwaig angefallene Aufwand des Gutaachters wird der gegnerischen Versicherung in Rechnung gestellt (genauso wie die SV-Kosten für die Prüfung eines Prüfbericht).

Glück im Unglück- Unfall im Ausland mit Inländer

10. August 2010

Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Jürgen Leister
gelesen: 4806 , heute: 139 , zuletzt: 7. September 2010

Im Blog wurde bereits darauf hingewiesen, dass bei einem Unfall im EU-Ausland mit einem Ausländer die Möglichkeit besteht, die Ansprüche in Deutschland geltend zu machen und sogar in Deutschland gerichtlich durchsetzen zu können ( 4. und 5. KH- Richtline). Grundlage des Schadenersatzansprüche ist  jedoch stets das materielle Recht des Mitgliedstaates, in dem der Unfall geschah. Hier gibt es zum Teil erhebliche Unterschiede zum deutschem Recht (z.Bsp.: bei “über 100 Fällen, Mietwagenkosten; Gutachterkosten u.w). Eine kompetente Beratung ist also notwendig, damit der Geschädigte nicht auf Kosten sitzenbleibt, obwohl der Unfall unverschuldet war.

Treffen sich in einem Mitgliedstaat allerdings zwei Inländer, was in manchen Urlaubsregionen gar nicht so selten der Fall ist (Malle !), gilt zu den Haftungsvoraussetzungen und zur Schadenshöhe deutsches Schadenrecht, mit der Maßgabe das bzgl. der Verhaltensanforderungen ausländisches Strassenverkehrsrecht gilt.

Beschädigung eines Mietwagens: Keine Haftung bei Verstoß gegen die “Polizeiklausel” ?!

9. August 2010

Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Dominik Weiser
gelesen: 5433 , heute: 145 , zuletzt: 7. September 2010

Ich berichte heute über einen Fall aus meiner Praxis:

Der Mandant hatte sich bei einem der großen Mietwagenunternehmen einen Kleintransporter gemietet und das Fahrzeug dann gleich mal gegen eine Mauer “gesetzt”. Da das Fahrzeug noch verkehrstüchtig war, hat der Mandant seinen Umzug beendet und bei Rückgabe des Fahrzeugs den Schaden gemeldet. Die Polizei hat er nicht angerufen.

Es kam dann die Rechnung des Mietwagenunternehmens über rund 8.000,00 Euro nebst entsprechend vom Mietwagenunternehmer veranlassten Schadensgutachten. Begründung: Die vertraglich vereinbarte Haftungsfreistellung gelte nicht, weil der Mandant die Polizei nicht informiert habe. Zum besseren Verständnis: Die Mietwagenunternehmen bieten in Ihren AGB eine vertragliche Haftungsfreistellung an. Der Kunde zahlt im Schadensfalle dann nur noch eine vertraglich vereinbarte Mindestsumme (meistens 500,00 Euro). Die Haftungsfreistellung ist also vergleichbar mit dem Abschluss einer Vollkaskoversicherung.

Nun stand aber die sogenannte Polizeiklausel, die eben vorsieht, dass der Kunde dennoch vollumfänglich haftet, wenn er bei einem Unfall auch ohne Drittbeteiligung nicht sofort die Polizei hinzuruft, in den AGB des Mietwagenunternehmens. Auf den ersten Blick sah es also schlecht aus für unseren Mandanten. Wir haben dann recherchiert und Urteile gefunden, die diese Klausel aus mehereren Gründen für unwirksam erklären.

Die Urteilsgründe ließen sich hören: Die Klausel sei überraschend, da auch bei einem Kleinstschaden ohne Drittbeteiligung die Polizei alarmiert werden müsse. Damit müsse der durchschnittliche Kunde nicht rechnen. Die Klausel sei auch unwirksam, weil sie eine vollständige Haftung des Kunden vorsieht, während das neue Versicherungsvertragsgesetzes bei nicht vorsätzlichen Verstößen (Obliegenheitsverletzungen) lediglich von einer anteiligen Haftung ausgeht. Die Meinungen in der Rechtsprechung waren allerdings zweigeteilt. Teilweise wird die Klausel noch für wirksam gehalten.

Wir haben unsere Argumente dann ins Feld geführt, sicherheitshalber das Fahrzeug noch einmal durch einen neutralen  Sachverständigen begutachten lassen (Schaden: nur noch ca. 3.500,00 € statt 8.000,00 Euro) und mit Spannung die Reaktion des Mietwagenunternehmens abgewartet. Ergebnis: Das Mietwagenunternehmen hat (bis auf den vereinbarten “Selbstbehalt” in Höhe von 500,00 Euro) vollständig von seiner Forderung abgelassen.

Fazit : Sollten Sie ein Mietfahrzeug beschädigen, rate ich Ihnen natürlich trotzdem dringend, die Polizei zu verständigen und um Unfallaufnahme zu bitten. Das ist der sicherste Weg. Inzwischen haben wohl auch einige Autovermietungen erkannt, dass die Polizeiklausel streitbefangen ist und dementsprechend Ihre AGB geändert. Sollte das Kind schon im Brunnen liegen, rate ich Ihnen, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden. Neben der rechtlichen Frage, ob Sie überhaupt – und ggf. in welchem Umfang – haften, die in jedem Einzelfall anhand der vereinbarten AGB zu prüfen ist, kann es durchaus angezeigt sein, den tatsächlichen Schadensumfang von einem neutralen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Denn selbst wenn unser Mandant gehaftet hätte, hätte er sicherlich keine 8.000,00 Euro zahlen müssen.

Das Audi Quattro – Urteil des BGH zu den Stundensätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt bei der fiktiven Abrechnung

4. August 2010

Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Dominik Weiser
gelesen: 5124 , heute: 144 , zuletzt: 7. September 2010

Der BGH hat in dem viel zitierten Urteil vom 20.10.2009 AZ VI ZR 53/09 in Konkretisierung des Porsche – Urteils einige Grundsätze aufgestellt zur Frage, wann der Geschädigte bei der fiktiven Abrechnung die Stundenlöhne einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf. Es geht also darum, ob der Geschädigte, der nicht anhand der konkret entstandenen Reparaturkosten sondern auf Basis der in einem Haftpflichtgutachten geschätzten Kosten Ansprüche geltend macht, sich auf die vom Gutachter geschätzten Reparaturkosten einer markengebundenen Vertragswerkstatt berufen kann oder ob ihn der Haftpflichtversicherer auf die niedrigeren  Stundenlöhne einer von ihm benannten Werkstatt verweisen kann. Es geht demnach nicht um konkret angefallene Reparaturkosten, sondern um die Abrechnung auf Gutachtenbasis.

Der BGH hat das Urteil vom 20.10.2009 nun bereits zweimal bestätigt, nämlich durch Urteil vom 23.02.2010 AZ VI ZR 91/09 und durch Urteil vom 22.06.2010 AZ VI ZR 302/08 (Audi Quattro – Urteil). Ich erlaube mir, in diesem Beitrag die Urteile zusammenzufassen in der Hoffnung, dass auch dem jurisitschen Laien verständlich wird, worum es geht:

1. Ist das Auto im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre, darf der Geschädigte die im Haftpflichtgutachten ermittelten Stundenverrechnungssätze einer regionalen markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.

2. Ist das Auto älter als drei Jahre, kann der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer darlegen, dass es in der Region des Geschädigten günstigere (i.d.R. nicht markengebundene) Werkstätten gibt. Er muss aber auch darlegen, dass diese gleichwertige Reparaturmöglichkeiten bieten und für den Geschädigten ohne weiteres zugänglich sind. Also:

a) günstiger
b) ohne weiteres zugänglich und
c) gleichwertig
Diese Voraussetzungen müssen ALLE erfüllt sein. Wenn der Geschädigte das bestreitet, muss der Schädiger Beweis antreten, ggf. durch Vernehmung des oder der Geschäftsführer der von ihm benannten Werkstätten.

3. Gelingt es dem Haftpflichtversicherer, diese Voraussetzungen zu beweisen, kann der Geschädigte sich dennoch auf die höheren Stundensätze der markengebundenen Fachwerkstatt berufen, wenn er darlegt und beweist, dass er das Unfallfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. Diese Konstellation war Gegenstand der Entscheidung des BGH vom 22.06.2010. Der Geschädigte fuhr einen mehr als zehn Jahre alten Audi Quattro mit einer Laufleistung von über 190.000 km. Seine Klage auf weitergehenden Schadensersatz wurde durch die Instanzen vom AG Schwetzingen und vom LG Mannheim abgewiesen. Der BGH hat die Entscheidung des LG Mannheim aufgehoben und die Sache an das LG zurückverwiesen mit der Begründung, der Kläger habe die regelmäßige Wartung und Reparatur des Fahrzeugs in einer markengebundenen Fachwerkstatt vorgetragen. Das LG Mannheim muss insoweit den Sachverhalt aufklären.

Was bedeutet das für die Regulierungspraxis?

Der Geschädigte, dessen Fahrzeug im Unfallzeitpunkt älter als drei Jahre war, sollte mit der Klage immer das Scheckheft vorlegen, aus dem sich ergibt, dass er das Fahrzeug stets in einer markengebundenen Werkstatt hat reparieren lassen. Auch wenn er das Fahrzeug nicht regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt warten und reparieren ließ, ist der Prozess längst nicht verloren, denn der Haftpflichtversicherer muss die oben unter 2. genannten Voraussetzungen darlegen und beweisen. Hier besteht vor allem unter den Punkten “ohne weiteres zugänglich” und “gleichwertige Reparatur” erhebliches Angriffspotenzial für den Geschädigten. Die von den Haftpflichtversicherern benannten Werkstätten liegen nicht selten in erheblicher Entfernung vom Geschädigten, was bedeutet, dass sie oft schon wegen der Entfernung nicht “ohne weiteres zugänglich” sind.

Fazit: Auf solche “Herunterrechnungen der Stundensätze” seitens der Haftpflichtversicherer sollte man sich als Geschädigter nicht verweisen lassen, auch nicht wenn man ein älteres Fahrzeug fährt. Gleiches gilt übrigens für andere Gutachtenpositionen, die regelmäßig in Streit stehen (v.a. UPE und Verbringungskosten).

Ich taufe das Urteil des BGH vom 22.06.2010 AZ VI ZR 302/08 übrigens hiermit auf den Namen “Audi Quattro – Urteil”. Ich habe mich auch entschlossen, es in meinen künftigen Schriftsätzen und Blogbeiträgen so zu nennen in der Hoffnung, dass sich die Nomenklatur durchsetzt. Schau mer mal …

Unfall im Ausland – Regulierung in Deutschland

3. August 2010

Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Matthias Seibel
gelesen: 5117 , heute: 145 , zuletzt: 7. September 2010

Was macht man, wenn man im Urlaub im Ausland in einen Unfall verwickelt wird? Lohnt es sich überhaupt Ansprüche anzumelden, wenn man vor einem ausländischen Gericht klagen muss? Hier hilft dem Geschädigten EU-Recht. Denn jede in Europa tätige Kfz-Haftpflichtversicherung muss eine deutsche Versicherung als sog. Regulierungsbeauftragte haben, der gegenüber entsprechende Schäden geltend gemacht werden können. Weiterhin geben die Regelungen dem Geschädigten auch die Möglichkeit den Unfall vor einem deutschen Gericht zu klären. www.rechtsanwalt-koblenz.de

Fotos in Restwertbörse (Urteil)

16. Juli 2010

Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Matthias Seibel
gelesen: 7077 , heute: 108 , zuletzt: 7. September 2010

Versicherungen nutzen sog. Restwertbörsen, um dort Unfallfahrzeuge einzustellen und alsdann dem Geschädigten einen Aufkäufer zu benennen, der ein höheres Restwertangebot abgibt, als z.B. in einem vom Geschädigten eingeholten Gutachten festgestellt. Der Bundesgerichtshof hat hierzu nunmehr festgestellt, dass die Versicherungen nicht berechtigt sind, Bilder, die ein Sachverständiger im Auftrag des Geschädigten vom Fahrzeug gefertigt hat, in eine Internet-Restwertbörse einzustellen.

Interessant ist das Urteil auch deshalb, die Versicherung sich auf eine gängige Praxis der Versicherer berufen hat, so dass bundesweit von einer Vielzahl von Verstößen auszugehen ist. Daneben hat der BGH auch nochmals klargestellt, dass zur Beurteilung des Restwertes grundsätzlich der allgemein zugängliche, regionale Markt heranzuziehen ist, nicht aber der Sondermarkt über Internet-Restwertbörsen oder spezialisierte Restwertaufkäufer. (Bundesgerichtshof, Urt. v. 29.04.2010, Az. I ZR 68/08)

Rückwärts gegeneinander (Urteil)

12. Juli 2010

Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Matthias Seibel
gelesen: 7371 , heute: 4 , zuletzt: 7. September 2010

Die Parteien parkte an einer Straße, die auf beiden Seiten von einem Bürgersteig und quer zur Fahrbahn verlaufenden Parktaschen gesäumt wird. Beide Fahrer fuhren mit ihren Pkws jeweils rückwärts aus gegenüberliegenden, schräg zueinander versetzten Parktaschen heraus. Zwischen beiden Fahrzeugen kam es zur Kollision. Das Gericht hat festgestellt, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes bereits wenige Sekunden gestanden hat. Allerdings hat es ihm nur 80 % seines Schadens zugesprochen, da er sich die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges anrechnen lassen müsse. Der Unfall sei für ihn nämlich nicht unabwendbar gewesen. Dies setze voraus, dass der Unfall auch bei Einhaltung der äußersten möglichen Sorgfalt durch einen Idealfahrer nicht abgewendet werden kann. Ein Idealfahrer hätte aber an seiner Stelle erkannt, dass im anderen Auto bereits jemand saß, der möglicherweise gleichfalls ausparken will, und hätte im Hinblick darauf abgewartet. (Landgericht Saarbrücken, Urt. v. 07.05.2010, Az. 13 S 14/10) www.rechtsanwalt-koblenz.de

Wahlrecht des Geschädigten – Mietwagen

23. Juni 2010

Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Matthias Seibel
gelesen: 8081 , heute: 10 , zuletzt: 7. September 2010

In einem Fall vor dem Amtsgericht Karlsruhe lehnte die Versicherung die Zahlung der Mietwagenkosten (teilweise)  ab. Sie verwies auf ein Mietwagenunternehmen, mit dem sie Sonderkonditionen vereinbart hatte. Das Gericht verurteilte die Versicherung aber, da nichts anderes geltend könne als bei den Reparaturkosten. Auch bei den Mietwagenkosten seien lediglich die allgemein zugängliche Marktpreise, nicht aber die Sonderkonditionen der Versicherung zugrundezulegen (Amtsgericht Karlsruhe, Urt. v. 23.02.2010, Az. 3 C 61/09)

Wahlrecht des Geschädigten – Werkstatt

23. Juni 2010

Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Matthias Seibel
gelesen: 7797 , heute: 11 , zuletzt: 7. September 2010

Die Versicherungen versuchen immer wieder dem Geschädigten eine bestimmte Art der Schadensbehebung vorzuschreiben. In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Hagen versuchte die Versicherung die Zahlung zu kürzen, da sie auf eine Werkstatt hingewiesen hatte, mit der sie Sonderkonditionen vereinbart hatte.

Das Gericht hat dem Geschädigten die Reparaturkosten, die in „seiner“ Werkstatt angefallen waren, zugesprochen, da die Sonderkonditionen in der „Versicherungswerkstatt“ ausschließlich der Versicherung gewährt wurden und daher nicht den allgemeinen Marktpreisen entsprachen. (Amtsgericht Hagen, Urt. v. 11.01.2010, Az. 19 C 477/09)

Radfahrer in falscher Richtung unterwegs (Urteil)

21. Juni 2010

Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Matthias Seibel
gelesen: 7693 , heute: 11 , zuletzt: 7. September 2010

Das Oberlandesgericht Celle hatte einen Verkehrsunfall zu klären, bei dem eine Autofahrerin beim Auffahren auf eine Vorfahrtsstrasse einen Radfahrer übersehen hatte, der auf dem Radweg in falscher Richtung fuhr. Das Gericht kam zu einer 50:50-Haftung, da ein Autofahrer auch mit einer Benutzung von Radwegen in falscher Richtung zu rechnen habe. Der Radfahrer nehme auch dann an der Vorfahrtsberechtigung der Straße teil, wenn er den linken von zwei beidseitig vorhandenen Radwegen benutzt, der nicht zum Befahren in diese Richtung freigegeben ist. (Oberlandesgericht Celle, Urt. v. 28.04.2010, Az. 14 U 157/09) www.rechtsanwalt-koblenz.de

 

Schmerzensgeld: Anspruch, Berechnung und weitere Unklarheiten

16. Juni 2010

Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 6442 , heute: 13 , zuletzt: 7. September 2010

Streitigkeiten über die Höhe des Schmerzensgeldes nach Autounfällen sind vorprogrammiert. Während die Höhe von Unfallschäden am Fahrzeug (materielle Schäden) durch Sachverständige geklärt werden können, gestaltet sich die Bewertung von Personenschäden (immaterielle Schäden) zuweilen schwierig.

Woraus ergibt sich ein Schmerzensgeldanspruch?

Dies ist regelmäßig §253 Abs.2 BGB, der einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung gewährt. Die Anspruchsgrundlage trägt zwei Funktionen Rechnung: der Ausgleichsfunktion (Ausgleich der erlittenen Schäden) und der Genugtuungsfunktion (Genugtuung für das Erlittene).

Auf welcher Grundlage wird die Höhe des Schadensersatzes berechnet? Welche Bemessungsgrundlage ist heranzuziehen?

Die Bemessung von Schmerzensgeldern erfolgt auf der Grundlage der genannten Funktionen (Ausgleichsfunktion und Genugtuungsfunktion). Diese sind jedoch wenig konkret. Zu den Bemessungsgrundlagen zählen u.a.

  • Dauer, Art und Schwere der Beeinträchtigung des Wohlbefindens
  • Psychische Belastungen
  • persönlichen Verhältnisse, insbesondere die Vermögenslage des Verletzten
  • der Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schädigers

Gleichartige Verletzungen müssen annähernd gleiche Schmerzensgelder zur Folge haben. Dieses Kredo erfordert allerdings einen allgemeingültigen Maßstab. Die Frage mit welcher Schmerzensgeldhöhe ein Beinbruch, ein Schleudertrauma (HWS-Distorsion) oder psychische Schäden wie Angstzustände angemessen berechnet werden können, ist dadurch noch nicht beantwortet und gestaltet sich in der Praxis durchaus schwierig.

Die Lösung: Schmerzensgeldtabellen

Aufgrund der Bemessungsschwierigkeiten von Schmerzensgeldern wird in der Praxis häufig auf sogenannte Schmerzensgeldtabellen (Hacks/Ring/Böhm, ADAC-Schmerzensgeldtabelle; Slizyk, Schmerzensgeld von Kopf bis Fuß und Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld) zurückgegriffen. Es handelt sich hierbei um Gerichtsurteile, die in Tabellen zusammengefasst werden. Mit Hilfe dieser Tabellen können vergleichbare Fälle gefunden werden.
Die Schmerzensgeldtabellen sollten nur informativen Charakter haben und erlauben es dem Richter, den aus der Tabelle ersichtlichen Rahmen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu verlassen.

Aufgrund der Schwierigkeiten bei der Bemessung der Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldes wird dringend empfohlen einen Anwalt für Verkehrsrecht zu Rate zu ziehen. Kompetente Verkehrsanwälte in Ihrer Nähe finden Sie auf schadenfix.de

VERKEHRSRCHT – Unterschiedliche Interessenlagen nach einem Verkehrsunfall

23. März 2010

Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Jörg Bister
gelesen: 6069 , heute: 4 , zuletzt: 7. September 2010

Aufgrund des immer dichter werdenden Verkehrs „kracht” es auf deutschen Strassen täglich zu Haufe. Im Schnitt ist jeder Autofahrer alle fünf Jahre in einen Unfall verwickelt.

Die Abwicklung von Unfällen und die Regulierung von Unfallschäden ist in den seltensten Fällen eine ganz klare Angelegenheit. Schuld oder nicht Schuld, das ist – nicht nur im Nachhinein – immer die zentrale und oft streitige Frage, an der sich nicht selten schon so mancher Streit entzündet hat.

War die Verkehrssituation und Verschuldensfrage vor Ort zumeist noch eindeutig und hat möglicherweise sogar einer der Beteiligten die Verantwortlichkeit auf sich genommen, so kann diese Betrachtung und Beurteilung der Situation am nächsten Tag (evtl. nach Rücksprache mit dem Partner, Freunden, Bekannten und/oder der eigenen Versicherung) oft schon ganz anders ausfallen.

Hinzu kommt, dass das was für Sie (menschlich) völlig eindeutig und logisch erscheint, juristisch viel komplizierter und verzwickter sein kann. Problematisch wird es nach einem Unfall häufig bei der Schadensregulierung und der damit verbundenen Auseinandersetzung mit der gegnerischen Versicherung.

Wenn Sie den Versuch unternehmen, Ihre Ansprüche gegenüber der Gegenseite „auf eigene Faust” durchzusetzen, werden sie am Ende eines endlosen und zermürbenden Papierkrieges oft feststellen, dass die gegnerische Versicherung eine Regulierung des Schadens gänzlich ablehnt oder sie nicht willens ist, den vollen Betrag zu zahlen, der Ihnen zur vollständigen Deckung Ihres Schadens rechtmäßig zustünde.

Bei der Abwicklung helfen wir Ihnen gerne: ob es die erste Beratung hinsichtlich der Beauftragung eines Gutachters, des Erstellens eines Kostenvoranschlages, der Anmietung eines Ersatzwagens oder die weitere Abwicklung mit der eigenen Haftpflicht-/ Kaskoversicherung oder die Auseinandersetzung mit der gegnerischen Versicherung ist.

Wir sind Ihr kompetenter Berater in allen Rechtsfragen rund um den Unfall. Wir treten für Ihre Interessen ein und vertreten Sie persönlich im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung.

Auch wenn Sie meinen, dass alles klar sei, sollten Sie auf unseren Rat nicht verzichten. Wir kennen uns bestens aus im Verkehrsrecht und wissen, welche Ansprüche (z. B. Schmerzensgeld, Wertminderung, Nutzungsausfall oder Haushaltsführungsschaden) wir für Sie wie geltend machen können oder ob gegebenenfalls einen Mitschuld Ihrerseits Ihre Ansprüche eventuell einschränkt. Die gegnerische Versicherung oder Ihre Werkstatt wird und kann Sie nicht voll umfänglich aufklären.

Wir sorgen für eine schnellstmögliche und nervensparende Abwicklung Ihres Schadensfalles, denn wir lassen uns von keiner Partei hinhalten.

Abschließend sollten Sie sich noch folgendes klar machen:

Die Interessen der gegnerischen Versicherung sind den Ihren völlig entgegengesetzt. Wo Sie Ihr Geld erhalten möchten, wollen die Versicherungen Ihr Geld nicht ausgeben.

Sofern Sie die Regulierung Ihres Schadens selbst in die Hand nehmen wollen, müssen Sie sich darüber im klaren sein, dass Sie sich auf einen Wettstreit mit einem absoluten Vollprofi einlassen, dessen Mitarbeiter sich tagein, tagaus mit nichts anderem beschäftigen, als mit der Regulierung von Verkehrsunfällen.

Bei diesem Kräfteverhältnis können Sie eigentlich nur unterlegen sein und in großen Teilen verlieren. Sie treten gegen einen Gegner in den Ring, der mit allen Wassern gewaschen ist und über die Kondition verfügt, den Kampf mit Ihnen über sehr viele Runden zu führen.

Als Amateur sollten Sie sich eben niemals einen Schwergewichtsweltmeister als Gegner aussuchen. Man lässt sich ja auch nicht von demjenigen Verarzten, der einem gerade ein “blaues Auge” geschlagen hat, oder was meinen Sie?

Verzichten Sie daher nicht auf Ihr Recht! Nutzen Sie eine gute Vertretung.

Hinweis:
Der Text dient ausschließlich der allgemeinen Information und kann eine Rechtsberatung im konkreten Fall nicht ersetzen. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts wird ausgeschlossen. Alle Angaben daher ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.

v.i.S.d.P. Rechtsanwalt Jörg Bister
© 2010 Rechtsanwalt Jörg Bister

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Jörg Bister, Rechtsanwalt & Fachanwalt Verkehrsrecht
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Telefax: 02 01 / 20 16 33 3
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Internet: www.kanzlei-bister.de und www.rechtsanwaelte-mezger.de

Unsere Öffnungszeiten:
Mo. – Do. von 08:00 – 17:30 Uhr
sowie Fr. von 08:00 – 15:00 Uhr unter:
Termine außerhalb der Öffnungszeiten nach Vereinbarung möglich.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei im Herzen der Ruhrmetropole Essen bietet Ihren Mandanten – auch überregional – umfassende rechtliche Beratung und Vertretung in allen Bereichen des Straßenverkehrs, Arbeitsrechts, Mietrechts, Vertragsrechts, Pferdesportrechts und in Inkassoangelegenheiten.

Kompetent, schnell und zuverlässig betreuen wir unsere Mandanten rund um Ihre geschäftlichen und/oder privaten Aktivitäten.

Ausführliche Informationen zu unserem Angebot finden Sie auf unserer Internetseite:

www.kanzlei-bister.de

Quelle: http://verkehrsanwalt.blogspot.com/

Autounfall was tun? Heute: Strafe bei eingenem Verschulden

3. März 2010

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 6881 , heute: 10 , zuletzt: 7. September 2010

Rechtsanwältin Katja Schade erläutert den Verfahrensablauf eines Strafverfahrens und gibt Rat, wie Sie sich in dem Fall eines gegen Sie laufenden Ermittlungsverfahrens verteidigen können. Rechtsanwältin Schade ist spezialisiert im Bereich des Verkehrsrechtes sowie des Versicherungsrechtes durch Absolvierung des Fachanwaltskurses. Mit Punkten in Flensburg kennt sich Frau Rechtsanwältin Schade ebenso aus. Sehr geehrter Frau Schade, ich habe aus Unachtsamkeit einen Unfall verschuldet, wobei eine Person verletzt wurde. Nun bekam ich von der Polizei einen Anhörungsbogen. Wie kann ich mich verteidigen?
Durch den Unfall ist der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung verwirklicht. Die Polizei gibt Ihnen mit dem Anhörungsbogen die Gelegenheit, den Sachverhalt aus Ihrer Sicht darzustellen. Zu diesen Angaben sind Sie jedoch keineswegs verpflichtet, lediglich die Angaben zur Person müssen ausgefüllt werden. Richtig wäre es, bereits jetzt einen auf Verkehrsrecht bzw. Verkehrsstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen. Dieser fordert zunächst die Ermittlungsakte an und wird dann mit Ihnen gemeinsam entscheiden, ob eine Stellungnahme gefertigt oder besser zum Sachverhalt geschwiegen werden soll.
Werde ich in jedem Fall verurteilt?
Die Polizei leitet das Ergebnis der Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft, diese entscheidet, ob Sie Anklage erhebt oder das Verfahren einstellt. Ein Anwalt kann bereits jetzt den Kontakt mit dem Staatsanwalt suchen und eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße erreichen. Dies hat den Vorteil, dass die Tat im Bundeszentralregister nicht als verurteilte Straftat geführt wird und ohne Verurteilung auch keine Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen werden. Bei schwereren Delikten, wie der Fahrerflucht, wie das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort, gemeinhin bezeichnet wird oder Fahren unter Alkohol wird der Staatsanwalt Anklage erheben oder einen Strafbefehl beantragen. Wird der Strafbefehl durch den Beschuldigten akzeptiert, kommt dies einer Verurteilung gleich. Wird Anklage erhoben, kommt es zu einem Hauptverfahren vor Gericht. Spätestens hier sollte ein Anwalt mit der Interessenwahrnehmung beauftragt werden.
Wie werde ich bestraft, wenn ich schuldig bin? Das Strafmaß hängt von der Schwere des Deliktes ab und reicht von Geldstrafe bis hin zur Freiheitsstrafe. Bei Verkehrsstraftaten erfolgt oftmals auch eine Entziehung der Fahrerlaubnis und Eintragung von Punkten im Verkehrszentralreg
Durch den Unfall ist der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung verwirklicht. Die Polizei gibt Ihnen mit dem Anhörungsbogen die Gelegenheit, den Sachverhalt aus Ihrer Sicht darzustellen. Zu diesen Angaben sind Sie jedoch keineswegs verpflichtet, lediglich die Angaben zur Person müssen ausgefüllt werden. Richtig wäre es, bereits jetzt einen auf Verkehrsrecht bzw. Verkehrsstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen. Dieser fordert zunächst die Ermittlungsakte an und wird dann mit Ihnen gemeinsam entscheiden, ob eine Stellungnahme gefertigt oder besser zum Sachverhalt geschwiegen werden soll.
Werde ich in jedem Fall verurteilt?
Die Polizei leitet das Ergebnis der Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft, diese entscheidet, ob Sie Anklage erhebt oder das Verfahren einstellt. Ein Anwalt kann bereits jetzt den Kontakt mit dem Staatsanwalt suchen und eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße erreichen. Dies hat den Vorteil, dass die Tat im Bundeszentralregister nicht als verurteilte Straftat geführt wird und ohne Verurteilung auch keine Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen werden. Bei schwereren Delikten, wie der Fahrerflucht, wie das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort, gemeinhin bezeichnet wird oder Fahren unter Alkohol wird der Staatsanwalt Anklage erheben oder einen Strafbefehl beantragen. Wird der Strafbefehl durch den Beschuldigten akzeptiert, kommt dies einer Verurteilung gleich. Wird Anklage erhoben, kommt es zu einem Hauptverfahren vor Gericht. Spätestens hier sollte ein Anwalt mit der Interessenwahrnehmung beauftragt werden.
Wie werde ich bestraft, wenn ich schuldig bin? Das Strafmaß hängt von der Schwere des Deliktes ab und reicht von Geldstrafe bis hin zur Freiheitsstrafe. Bei Verkehrsstraftaten erfolgt oftmals auch eine Entziehung der Fahrerlaubnis und Eintragung von Punkten im Verkehrszentralreg
Durch den Unfall ist der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung verwirklicht. Die Polizei gibt Ihnen mit dem Anhörungsbogen die Gelegenheit, den Sachverhalt aus Ihrer Sicht darzustellen. Zu diesen Angaben sind Sie jedoch keineswegs verpflichtet, lediglich die Angaben zur Person müssen ausgefüllt werden. Richtig wäre es, bereits jetzt einen auf Verkehrsrecht bzw. Verkehrsstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen. Dieser fordert zunächst die Ermittlungsakte an und wird dann mit Ihnen gemeinsam entscheiden, ob eine Stellungnahme gefertigt oder besser zum Sachverhalt geschwiegen werden soll.
Werde ich in jedem Fall verurteilt?
Die Polizei leitet das Ergebnis der Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft, diese entscheidet, ob Sie Anklage erhebt oder das Verfahren einstellt. Ein Anwalt kann bereits jetzt den Kontakt mit dem Staatsanwalt suchen und eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße erreichen. Dies hat den Vorteil, dass die Tat im Bundeszentralregister nicht als verurteilte Straftat geführt wird und ohne Verurteilung auch keine Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen werden. Bei schwereren Delikten, wie der Fahrerflucht, wie das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort, gemeinhin bezeichnet wird oder Fahren unter Alkohol wird der Staatsanwalt Anklage erheben oder einen Strafbefehl beantragen. Wird der Strafbefehl durch den Beschuldigten akzeptiert, kommt dies einer Verurteilung gleich. Wird Anklage erhoben, kommt es zu einem Hauptverfahren vor Gericht. Spätestens hier sollte ein Anwalt mit der Interessenwahrnehmung beauftragt werden.
Wie werde ich bestraft, wenn ich schuldig bin? Das Strafmaß hängt von der Schwere des Deliktes ab und reicht von Geldstrafe bis hin zur Freiheitsstrafe. Bei Verkehrsstraftaten erfolgt oftmals auch eine Entziehung der Fahrerlaubnis und Eintragung von Punkten im Verkehrszentralreg
Durch den Unfall ist der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung verwirklicht. Die Polizei gibt Ihnen mit dem Anhörungsbogen die Gelegenheit, den Sachverhalt aus Ihrer Sicht darzustellen. Zu diesen Angaben sind Sie jedoch keineswegs verpflichtet, lediglich die Angaben zur Person müssen ausgefüllt werden. Richtig wäre es, bereits jetzt einen auf Verkehrsrecht bzw. Verkehrsstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen. Dieser fordert zunächst die Ermittlungsakte an und wird dann mit Ihnen gemeinsam entscheiden, ob eine Stellungnahme gefertigt oder besser zum Sachverhalt geschwiegen werden soll.
Werde ich in jedem Fall verurteilt?
Die Polizei leitet das Ergebnis der Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft, diese entscheidet, ob Sie Anklage erhebt oder das Verfahren einstellt. Ein Anwalt kann bereits jetzt den Kontakt mit dem Staatsanwalt suchen und eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße erreichen. Dies hat den Vorteil, dass die Tat im Bundeszentralregister nicht als verurteilte Straftat geführt wird und ohne Verurteilung auch keine Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen werden. Bei schwereren Delikten, wie der Fahrerflucht, wie das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort, gemeinhin bezeichnet wird oder Fahren unter Alkohol wird der Staatsanwalt Anklage erheben oder einen Strafbefehl beantragen. Wird der Strafbefehl durch den Beschuldigten akzeptiert, kommt dies einer Verurteilung gleich. Wird Anklage erhoben, kommt es zu einem Hauptverfahren vor Gericht. Spätestens hier sollte ein Anwalt mit der Interessenwahrnehmung beauftragt werden.
Wie werde ich bestraft, wenn ich schuldig bin? Das Strafmaß hängt von der Schwere des Deliktes ab und reicht von Geldstrafe bis hin zur Freiheitsstrafe. Bei Verkehrsstraftaten erfolgt oftmals auch eine Entziehung der Fahrerlaubnis und Eintragung von Punkten im Verkehrszentralregister.

Autounfall was tun? Heute: Schmerzensgeldtabelle – Was steht mir zu als Unfallopfer

2. März 2010

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 7787 , heute: 19 , zuletzt: 7. September 2010


Schmerzensgeld,Schmerzensgeldtabelle, HWS Syndrom, Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall, Hinterbliebenenversorgung? Was steht mir zu als Unfallopfer und wie setze ich meine Ansprüche effizient durch? Was mache ich bei Verletzungen der Halswirbelsäule, dem sogenannten HWS-Syndrom. Wie führe ich hier Beweis? Die Antwort erhalten Sie von Rechtsanwalt Andreas Krämer. Andreas Krämer ist Regionalbeauftragter der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins.

Radfahrer haftet auf dem Gehweg

26. Februar 2010

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 6522 , heute: 12 , zuletzt: 7. September 2010

Autofahrer müssen auf Radfahrer als «schwächere» Verkehrsteilnehmer zwar besonders achten, aber nur dort, wo mit ihnen zu rechnen ist. So musste nach einer Entscheidung vom 12. Februar 2009 (AZ: 304 C 181/08) des Amtsgerichts Darmstadt ein Radfahrer die Kosten eines Unfalls mit einem Auto tragen, da er auf einem Gehweg unterwegs war. Hinzu kam, dass er entgegen der Fahrtrichtung und auch zu schnell fuhr, erläutern die Schadenfixanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der Radfahrer fuhr auf einem Gehweg entgegen der Fahrtrichtung, als er mit einem Auto kollidierte, das aus einem Parkplatz kam. Er war der Meinung, der Autofahrer hätte auf ihn achten müssen und wollte Schadensersatz. Der Richter kam jedoch zu dem Schluss, dass sich der Radfahrer so grob verkehrswidrig verhalten habe, dass er die alleinige Schuld an dem Unfall trage. Er sei nicht nur entgegen der Fahrrichtung gefahren, sondern auch nicht einmal Schrittgeschwindigkeit. Daher könne nicht bewiesen werden, dass der Autofahrer beim Ausfahren seine Sorgfaltspflicht nicht gewahrt hätte.

Üblicherweise haften bei Unfällen von Auto- mit Radfahrern wegen der sogenannten Betriebsgefahr Erstere immer mit, erläutern die DAV-Verkehrsrechtsanwälte. Aber auch hier gibt es Ausnahmen, beispielsweise, wenn ein Radfahrer die Vorfahrt missachtet. Wer die alleinige Schuld an einem Unfall trägt, muss im Übrigen die Anwaltskosten des Unfallopfers übernehmen.

Bei ungeklärtem Unfall auf der Autobahn wird der Schaden geteilt

25. Februar 2010

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 5967 , heute: 4 , zuletzt: 7. September 2010

Wenn ein Unfallhergang auf einer Bundesautobahn (BAB) ungeklärt bleibt, wird der Schaden aufgrund der Betriebsgefahr beider Fahrzeuge geteilt (Urteil des Landgerichts Coburg vom 23.09.2009, Az. 11 O 650/08). Das Landgericht sprach einer Klägerin Schadensersatz in Höhe von € 3.850,00 nach einem Unfall auf der BAB 73 zu, wobei sie einen weitergehenden Schaden in gleicher Höhe selbst tragen muss mangels Aufklärbarkeit des Unfallhergangs. Die Klägerin drang mit der Behauptung nicht durch, der Unfall sei auf ein verkehrswidriges Verhalten des Beklagten zurückzuführen, indem der Beklagte auf die linke Fahrspur gewechselt und ihr Fahrzeug übersehen habe. Der beklagte Unfallgegner beharrte auf seiner Erinnerung, bereits längere Zeit auf der linken Fahrspur gefahren zu sein, als er wegen des Verkehrs habe abbremsen müssen, woraufhin die Klägerin auf ihn aufgefahren sei. Das Landgericht gab der Klage nur zur Hälfte statt. Im Rahmen der Beweisaufnahme konnte trotz Sachverständigengutachtens und Zeugenbefragung nicht geklärt werden, ob es sich um einen typischen Auffahrunfall handelte oder ob dem Unfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Kfz vorangegangen war. Außerdem konnten weder Kläger- noch Beklagtenseite den sog. Anscheinsbeweis geltend machen. Diese Beweisregel kann nur angeführt werden, wenn der behauptete Vorgang bereits auf den ersten Blick nach einem üblichen Muster abzulaufen pflegt. In diesem Fall ist dieser Ablauf regelmäßig als bewiesen anzusehen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass Unfallbeteiligte auch nach vermeintlich typischen Unfallvorgängen auf Autobahnen wie einem Auffahrunfall oder einem Unfall nach einem Spurwechsel anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen sollten, um die Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge und die Haftungsverteilung richtig bewerten zu können.

Autounfall was tun ? Heute: Schadensersatz

22. Februar 2010

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 6610 , heute: 11 , zuletzt: 7. September 2010

Sie hatten einen unverschuldeten Verkehrsunfall. Wer zahlt den Schaden am Fahrzeug? Sie sind verletzt. Wieviel Schmerzensgeld steht Ihnen zu? Sollten Sie sofort einen Rechtsanwalt beauftragen? Wer zahlt dessen Kosten? Diese Fragen beantwortet Ihnen Rechtsanwalt Feldkamp aus Berlin in einer einfach verständlichen Videonachricht.

Ermöglichen des Einfädelns anderer Verkehrsteilnehmer vom Beschleunigungsstreifen durch Spurwechsel erlaubt?

19. Februar 2010

Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 5155 , heute: 6 , zuletzt: 7. September 2010

Das Einfädeln vom Beschleunigungsstreifen auf die Autobahn erfordert die volle Konzentration des Autofahrers. Er muss die Länge des Beschleunigungsstreifen und die Geschwindigkeit des fließenden Verkehrs auf der Autobahn innerhalb weniger Sekunden einschätzen. Weiteres Gefahrenpotential ergibt sich daraus, dass die Beschleunigungsstreifen insbesondere auf Stadtautobahnen teilweise sehr kurz sind und oder sich in Kurven befinden. Wie der Begriff “Beschleunigungsstreifen” schon vermuten lässt, dient er dazu, dass der Verkehrsteilnehmer, der sich einfädeln will, seine Geschwindkeit erhöht und dem fließenden Verkehr anpasst. Vor dem Einfädeln muss er durch klare Fahrweise deutlich machen, ob er sich vor oder nach dem Fahrer auf der Hauptfahrbahn einfädeln will. Manche Verkehrsteilnehmer haben damit allerding Schwierigkeiten und legen ein unsicheres Verhalten an den Tag. Da verwundert es nicht, dass viele Autofahrer auf der Hauptfahrbahn einen Spurwechsel nach links vornehmen, um das Einfädeln anderer Verkehrsteilnehmer auf die Autobahn zu ermöglichen.

Doch wie ist hier überhaupt die Rechtslage. Kurz und knapp gesagt: In jedem Fall hat der Verkehrsteilnehmer auf der Hauptfahrbahn Vorfahrt vor dem auf dem Beschleunigungsstreifen (§ 18 Abs. 3 StVO). Hier gilt insbesondere auch kein Reißverschlussverfahren. Das Ausscheren auf die rechte Spur ist dabei mit weiteren Gefahren verbunden und soll daher auch nur angewandt werden, wenn offensichtlich keine anderen  Verkehrsteilnehmer dadurch gefährdet werden. Aber wem kann man es verübeln, dass er beim Anblick eines Lkw, der sich gerade neben einem auf dem Beschleunigungsstreifen befindet, ausschert.

Gefunden unter: www.fahrtipps.de

Ist das Ermöglichung des Einfädelns durch Spurwechsel nun erlaubt oder nicht? Wie wird der Richter entscheiden, wenn es zum Auffahrunfall kommt?

Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass der Anscheinsbeweis bei Auffahrunfällen, also dass der Auffahrende schuld ist, grundsätzlich auch bei einem Spurwechsel eines anderen Fahrzeugführer auf die rechte Spur nicht erschüttert wird. Dieser kann nur erschüttert werden, wenn eine bewiesene ernsthafte Möglichkeit, dass das vorausfahrende Fahrzeug in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Auffahrunfall in die Fahrbahn des Auffahrenden wechselte, vorliegt. Da im Einzelfall schwer zu entscheiden ist, ob ein enger zeitlicher Zusammenhang vorliegt, ist ein Betroffener am besten damit beraten sich an einen Anwalt für Verkehrsrecht zu wenden.

Bei Unfall nicht angeschnallt – Fahrerin trifft trotzdem kein Mitverschulden

18. Februar 2010

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 6043 , heute: 13 , zuletzt: 7. September 2010

Karlsruhe/Berlin (DAV). Seit vielen Jahren schon ist es Pflicht, dass man sich im Auto anschnallt. Tut man es nicht, riskiert man den Versicherungsschutz. Allerdings gibt es Fälle, in denen ein Verstoß gegen die Anschnallpflicht bei einem Verkehrsunfall keine Rolle spielt. So entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 6. November 2009 (AZ: 14 U 42/08).

In dem von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall waren eine Autofahrerin und ihre beiden Beifahrer bei einem Verkehrsunfall mit einem entgegenkommenden Fahrzeug schwer verletzt worden; ihr Ehemann sogar so schwer, dass er kurz darauf verstarb. Während des Unfalls war die Fahrerin nicht angeschnallt. Unstrittig ist die Tatsache, dass der Unfallgegner den Zusammenstoß verursacht hatte: Er war innerorts mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h gefahren. Auf regennasser Fahrbahn hatte er die Gewalt über sein Fahrzeug verloren, war auf die Gegenfahrbahn geraten und dort mit dem entgegenkommenden Fahrzeug zusammengestoßen. Die Frau war nach mehrmonatigem Krankenhaus- und Rehabilitations-Aufenthalt auf fremde Hilfe angewiesen und hat seit dem Unfall schwere körperliche und seelische Belastungen und Einschränkungen hinzunehmen.

Mit ihrer Klage machte die Frau restliche Ersatzansprüche geltend und forderte neben 40.000 Euro Schmerzensgeld auch die Erstattung der Kosten für eine Haushaltshilfe sowie Schadensersatz für alle materiellen Schäden. Wesentlicher Streitpunkt zwischen Klägerin und der beklagten Versicherung des Unfallgegners war die Mithaftungsquote der nicht angeschnallten Klägerin. Die Versicherung hatte wegen des Verstoßes gegen die Anschnallpflicht eine Mithaftung der Fahrerin von einem Drittel gefordert. Sie habe den Sicherheitsgurt nicht angelegt, da sie aufgrund ihres Übergewichts Schwierigkeiten beim Anschnallen habe, argumentierte die Klägerin.

Den Einwand der beklagten Versicherung, sie hätte durch das Anschnallen einen Großteil der Verletzungen vermeiden können, wiesen die Richter zurück: Laut Sachverständigen hätten der Klägerin bei angelegtem Gurt ähnlich schwere Verletzungen mit möglicherweise tödlichen Bauchverletzungen gedroht. Rein rechtlich gesehen, habe die Klägerin zwar gegen die Anschnallpflicht verstoßen, gegenüber der außerordentlich schwer wiegenden Unfallschuld des Unfallgegners trete die grundsätzliche Mithaftung jedoch zurück, so das Urteil der Richter. Die beklagte Versicherung habe daher die Schäden der Klägerin in vollem Umfang zu ersetzen.

Mehr Informationen zu Haftungsfragen erhalten Sie von Ihren Verkehrsrechtsanwälten oder unter www.schadenfix.de

Autounfall was tun? Heute: Wann liegt Unfallflucht vor?

12. Februar 2010

Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 6892 , heute: 10 , zuletzt: 7. September 2010

Jeder weiß, dass er sich, wenn er in einen Unfall verwickelt war nicht vom Unfallort entfernen darf. Zumindest nicht direkt. Aber wie lange muss man nach einem Unfall am Unfallort verbleiben, um keine Unfallflucht zu begehen. Das Verbleiben am Unfallort muss einer angemessenen Zeit entsprechen. Aber was ist denn nun angemessen?
Denkbar ist auch der Fall, dass man gar nicht gemerkt hat, dass man an einem Unfall beteiligt war und nun von der Polizei beschuldigt wird. Wie man am besten reagiert, wenn man von der Polizei aufgefordert wird zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen und welche große Hilfe ein Anwalt in dieser Sache leisten kann, erfahren Sie hier in einer Einschätzung von Rechtsanwalt Michael Bücken:

Schadenabwicklung: sicher ist sicher

11. Februar 2010

Verfasser des Beitrages: Dominik Bach
gelesen: 4270 , heute: 6 , zuletzt: 7. September 2010

Schadenabwicklung: sicher ist sicher
WebAkte® der e.Consult AG erhält TÜV-Zertifizierung

Mit dem  WebAkte Modul Schadenamanger werden zur Zeit circa 3.000 Unfälle pro Tag abgewickelt.

Sicher war die WebAkte® schon immer, nun bestätigt mit dem TÜV Süd auch eine unabhängige Institution die Datensicherheit des Produktes der e.Consult AG. „Der TÜV Süd hat unsere WebAkte® im Hinblick auf Datenschutz und Datensicherheit geprüft. Auch die Funktionalität wurde unter die Lupe genommen“, erläutert Vorstand Bernd Pohl.

WebAkte® entspricht den strengen Prüfkriterien

Die Software für Rechtsanwälte zur Kommunikation mit Mandanten und Versicherungsunternehmen erhielt und zur Abwicklung von Unfallschäden erhielt im Januar das TÜV-Zertifikat nach DIN ISO/IEC 25051:2006 und PPP 13011:2008. Damit wird bestätigt: Die WebAkte® entspricht den strengen Kriterien für Datensicherheit und Funktionalität. „Das Thema Datensicherheit umfasst nicht nur die Sicherheit der Daten im System“, erklärt Jürgen Biermaier, technischer Leiter bei e.Consult, „sondern auch das gesamte Thema Datenschutz. Die Zertifizierung zeigt auch: Unsere Software-Entwicklungsprozesse sind nachvollziehbar und dokumentiert.“

TÜV Süd bestätigt: WebAkte® ist funktional und sicher

Der TÜV Süd schaut sich bei der Softwareprüfung die Umsetzung der Anforderungen bezüglich der Funktionalität, der Usability und der Datensicherheit an und prüft das Softwareprodukt auf Herz und Nieren. Dabei geht es um die Zuverlässigkeit und Korrektheit der Funktionen, aber auch um die Effizienz und die Zufriedenheit der Benutzer. Ob die Software fehlerrobust ist spielt ebenso eine Rolle wie die Dokumentation des Entwicklungsprozesses.
Der Prüfung liegen auch die gesetzlichen Anforderungen aus dem Bundesdatenschutz- und dem Telemediengesetz sowie die BSI-Empfehlungen von Standard-Sicherheitsmaßnahmen zu Grunde. Mit der Erteilung des Prüf-Zertifikats steht nun fest: Die WebAkte® erfüllt alle Bedingungen des TÜV, sie ist ein sicheres und zuverlässiges Produkt für Anwälte, Mandanten und Versicherungen.

„Hoher Qualitätsstandard und Sicherheit sind uns enorm wichtig!“

e.Consult-Vorstand Dominik Bach freut sich über die Auszeichnung: „Da die WebAkte® hochsensible anwaltliche Daten verwaltet, ist ein hoher Qualitätsstandard unserer Produkte enorm wichtig. Dass wir diesem Anspruch gerecht werden, hat die Zertifizierung durch den TÜV Süd gezeigt. Wir haben uns für die Zertifizierung durch TÜV Süd entschieden, da hierbei ein professioneller Service und eine hohe Bekanntheit verbunden mit großer Akzeptanz im Markt geliefert werden konnten.“

Kontakt für weitere Informationen:
e.Consult AG
Ansprechpartner: Jürgen Biermaier
www.e-consult.de

Weitere Informationen über die Prüfkriterien des TÜV Süd finden Sie hier.

Wildunfall – Teilkaskoversicherung verweigert Zahlung

4. Februar 2010

Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 4152 , heute: 6 , zuletzt: 7. September 2010

Eine junge Frau erblickte in einer Rechtskurve in einem Waldgebiet ein Reh am rechten Fahrbahnrand. Die Frau zog mit dem Pkw auf die linke Seite, da Sie befürchtete, das Reh würde auf die Straße laufen. Sie verursachte dadurch eine Unfall. Das Auto gehörte dem Vater der jungen Frau, der daraufhin von seiner Teilkaskoersicherung den Schaden ersetzt verlangte. Diese wollte mit Hinweis darauf, dass sich das Tier ja gar nicht auf der Fahrbahn befunden hätte, nicht zahlen. Hat die Frau nun grob fahrlässig gehandelt oder die im Verkehr gebotene Sorgfalt außer acht gelassen? Ist es tatsächlich so, dass die Versicherung in diesem Fall nicht zahlen muss? Hören Sie selbst!

 

Die Hängerleihe:

25. Januar 2010

Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Frank Richter
gelesen: 5284 , heute: 3 , zuletzt: 7. September 2010

Problemstellung.

Viele Pferdebesitzer besitzen keinen eigenes Transportmittel für ihr Pferd, weil sie ihr Pferd nicht regelmäßig fahren müssen. Wenn das Pferd dann beispielsweise doch einmal den Stall wechseln muss, fragen sie sich oft, wie dies von Statten gehen kann. Der Titel „Hängerleihe“ ist insoweit etwas eng gefasst, gelten ähnliche Probleme doch auch für jede Nutzung fremder Pferdetransporter.

Man kann zum Einen ein professionelles Pferdespedition beauftragen. Der Transport des Pferdes mit einem gewerblichen Anbieter beinhaltet regelmäßig einen umfassenden Versicherungsschutz für Schäden, die durch den Transport an dem Pferd entstehen. Der Transport mit einem Spediteur ist aber eine relativ kostspielige Angelegenheit.

Deshalb versucht man andererseits normalerweise einen Pferdeanhänger – oder aber auch ein Zugfahrzeug nebst Hänger oder gar einen LKW – zu leihen. Das ist eine unter Reiterkameraden übliche Praxis. Wenn alles gut geht, entstehen auch keine Probleme.
Falls das Pferd aber zum Beispiel den ausgeliehenen Hänger beschädigt, ist es mit der Freundschaft zwischen Pferdebesitzer und Hängereigentümer nicht mehr weit her. Denn auch eine ggf. vorhandene Tierhalterhaftpflichtversicherung deckt den durch das Pferd verursachten Schaden nicht ab. In den allgemeinen Versicherungsbedingungen ist regelmäßig die Haftung für Schäden, die an geliehenen, gemieteten bzw. gepachteten Sachen entstehen, ausgeschlossen. Demgemäß muss der Pferdebesitzer in aller Regel persönlich für den Schaden, den sein Pferd an dem Anhänger verursacht hat, einstehen, sofern er keine spezielle Versicherung abgeschlossen hat.

Nun kann aber nicht nur das Pferd den Hänger beschädigen, sondern das Pferd kann sich auch aufgrund Mängeln des Anhängers verletzen, beispielsweise weil es auf der glatten Verladerampe ausrutscht, weil der Boden einbricht oder weil es sich an herausstehenden scharfen Kanten Wunden reißt. In allen Fällen, in denen das Pferd aufgrund eines Mangels des Anhängers zu Schaden kommt, ist erst einmal entscheidend, ob der Pferdebesitzer mit dem Eigentümer des Anhängers ein Entgelt für den Gebrauch vereinbart hat oder nicht.

Unentgeltliche Überlassung.

Im Falle unentgeltlicher Überlassung liegt ein Leihvertrag nach § 598 BGB vor. Hier haftet der Verleiher nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das heißt, dass er nur dann haftet, wenn er von dem Mangel Kenntnis hatte, oder es sich geradezu aufdrängt, dass ein entsprechender Schaden vorliegt. Wenn also zum Beispiel der Verleiher weiß, dass der Anhängerboden morsch ist und er trotzdem den Anhänger zum Transport von Pferden verleiht, dann haftet der Verleiher für den Schaden, der entsteht, wenn der Boden durchbricht. Für Schäden, die aufgrund anderer Mängel auftreten, haftet der Verleiher nicht. Wer sich also einen Pferdeanhänger leiht, sollte diesen über die Betriebstauglichkeit hinaus auch auf sonstige Geeignetheit prüfen, da der Verleiher insoweit in aller Regel keine Haftung übernimmt.

Entgeltliche Überlassung.

Anderes gilt, wenn der Hängers gegen Entgelt überlassen wird. Dann ist ein Mietverhältnis gegeben. Der Vermieter haftet dafür, dass sich die vermietete Sache in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand befindet. In einem solchen Fall haftet der Vermieter für alle Mängel, die im Zeitpunkt der Überlassung vorhanden sind. Es kommt dabei nach der Rechtsprechung weder auf die Kenntnis von dem Mangel, noch auf dessen Erkennbarkeit an. Um dieses Risiko auszuschließen, ist eine Transportversicherung für Fremdpferde bzw. für Vermietungsfälle oder ein mit dem Mieter vereinbarter Haftungsausschluss anzuraten.

Die Folgen eines Unfalles mit dem fremden Anhänger.

Bis September 2002 waren Pferdeanhänger meist nicht extra haftpflichtversichert. Der Pferdeanhänger war über das Zugfahrzeug mitversichert, so dass bei einer Schadensverursachung durch den Anhänger die Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeuges eintrittspflichtig war. Diese gesetzliche Regelung brachte aber Probleme mit sich: So ereigneten sich wiederholt Unfälle von Zugfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Geschädigten nur das Kennzeichen des Anhängers erkennen konnten. Dieses unterschied sich jedoch von dem des Zugfahrzeuges. Traten nun die Geschädigten an den Halter des Anhängers heran, so berief der sich darauf, dass er weder zur Auskunft noch zur Identifikation des Zugfahrzeuges verpflichtet sei. Zur Vermeidung dieses Vorgehens änderte der Gesetzgeber den § 7 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes.

Nun haftet bei einem Verkehrsunfall nicht nur der Halter des Zugfahrzeuges, sondern auch der Halter des Anhängers. Wichtig ist in diesem Zusammenhang noch, dass die §§ 7 ff. Straßenverkehrsgesetz nicht nur für den Straßenverkehr, sondern für jedes Schadensereignis gelten, das ursächlich mit einem Kraftfahrzeugbetrieb zusammenhängt. Sie gelten daher auch dann, wenn sich ein Unfall auf einem nicht öffentlichen Weg ereignet.

Probleme können sich hieraus beim Verleihen oder Vermieten von Pferdeanhängern ergeben. Es haften nämlich nunmehr bei einem Unfall der Halter des Pferdeanhängers zusammen mit dem Halter des Zugfahrzeuges. Passiert ein Unfall und der Geschädigte merkt sich nur das Kennzeichen des Anhängers, so ist der Hängerhalter bzw. seine Versicherung bei entsprechendem Unfallhergang zur Begleichung des Schadens verpflichtet. Zwar hat der Halter des Anhängers ein (teilweises) Rückgriffsrecht gegen den Halter und den Fahrer des Zugfahrzeuges, aber das Risiko der Durchsetzbarkeit und der Realisierbarkeit dieses Anspruches trägt der Halter bzw. die Versicherung des Anhängers.

Daher ist jedem, der gedenkt, seinen Pferdehänger mit oder ohne Entgelt einem Anderen zur Verfügung zu stellen, zu raten, schriftlich zu dokumentieren, an wen der Anhänger wann verliehen wurde. Weiter sollte eine Anhängerhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden, um so das Haftungsrisiko versicherungstechnisch auszuschließen. Eine solche Versicherung kostet ca. 40,00 € jährlich und greift immer dann ein, wenn der Anhänger, egal mit welchem Zugfahrzeug, einen Schaden verursacht hat. Durch eine solche Haftpflichtversicherung sind jedoch nicht die Schäden abgedeckt, die an dem Anhänger selbst entstanden sind. Auch die Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeuges, selbst wenn es sich um eine Vollkaskoversicherung handelt, tritt nicht für Schäden an dem mitgeführten Anhänger ein. Daher ist es durchaus eine Überlegung wert, eine zusätzliche Fahrzeugversicherung für den Pferdeanhänger abzuschließen. Falls keine solche Versicherung besteht, hätte das zur Folge, dass der Fahrer des unfallverursachenden Zugfahrzeuges die Schäden an dem Pferdeanhänger persönlich tragen müsste.

Wenn ein geliehener oder gemieteter Pferdeanhänger dagegen schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, muss der Unfallgegner selbstverständlich den gesamten Unfallschaden erstatten. Das beinhaltet außer den Unfallschäden an dem Anhänger und an den Fahrzeuginsassen auch eventuelle Schäden an den transportierten Pferden einschließlich der Behandlungskosten.

Mitverschulden.

Bei einem Verkehrsunfall gibt es aber nicht nur den Fall, das ein Unfallteilnehmer allein verantwortlich ist. Daher stellt sich regelmäßig die Frage einer Haftungsteilung. Dieses Mitverschulden kann aus der mangelnden Verkehrstauglichkeit des Pferdeanhängers folgen. Wenn beispielsweise das Rücklicht nicht funktioniert und es deswegen zu einem Auffahrunfall kommt, trifft zunächst den Auffahrenden der Schuldvorwurf. Der Entleiher/Mieter ist allerdings verpflichtet, vor Fahrtantritt die Funktionstüchtigkeit des Anhängers zu überprüfen. Dazu gehört auch die Beleuchtung. Sofern der Entleiher/Mieter diese Prüfung unterlassen hat, trifft ihn eine Mitschuld. Weiter kann der Hängereigentümer haften, wenn er den Anhänger entgeltlich vermietet hat, nämlich dafür, dass die Gebrauchstauglichkeit im Straßenverkehr gegeben ist, also auch für das Funktionieren des Lichtes. Ist der Pferdeanhänger dagegen verliehen, greift der Mitverschuldensvorwurf nur dann, wenn der Verleiher Kenntnis von dem Defekt hatte und trotzdem den Entleiher nicht informiert hat.

Rückgabe des Hängers.

Der Entleiher muss genau wie der Mieter eines Pferdeanhängers diesen nach Ablauf der vereinbarten Zeit zurückgeben. Der Anhänger ist so zurückzugeben, wie es dem vertragsgemäßen Gebrauch entspricht. Veränderungen oder Verschlechterungen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, haben weder der Mieter noch der Entleiher zu ersetzen. Diese sind durch den Mietzins abgegolten, bei der Leihe verzichtet der Verleiher auf den Ersatz.

Falls der von dem Nutzer ordnungsgemäß abgestellte Anhänger von einem anderen Auto angefahren wird, ist er auch insoweit nicht schadensersatzpflichtig. Es ist vielmehr die Sache des Eigentümers, den Schaden bei dem Unfallgegner geltend zu machen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn er Nutzer den Anhänger verkehrswidrig geparkt hat. Wird der Anhänger zum Beispiel nachts unbeleuchtet auf der Straße abgestellt, dann trägt der Nutzer eine entsprechende (Mit-)Schuld, wenn der Hänger angefahren wird. Er ist dann dem Eigentümer gegenüber neben dem Schadensverursacher ersatzpflichtig.

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.

Wie man mit Handpferd eine Straße überquert…

25. Januar 2010

Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Frank Richter
gelesen: 4171 , heute: 3 , zuletzt: 7. September 2010

Das OLG Celle, Urteil vom 23.01.2002, 20 U 42/01, hatte über ein ungutes Zusammentreffen eines Pferdes mit einem PKW zu entscheiden. Es ging hierbei von einer jeweils hälftigen Haftung aus.

Der PKW fuhr angeblich mit knapp 50 km/h. Die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h darf indes nur unter günstigsten Bedingungen gewählt werden. Solche Bedingungen lagen hier nicht vor, denn es herrschte Dunkelheit und es regnete. Die durch Regen und diffuse Lichtverhältnisse bedingten Sichtbehinderungen entlasten die Klägerin nicht, führen vielmehr dazu, dass zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer eine Geschwindigkeit zu wählen war, die deutlich unter 50 km/h lag. Sollte hingegen eine frühere Erkennbarkeit und damit eine rechtzeitige Reaktionsmöglichkeit gegeben gewesen sei, dann muss ihr der Vorwurf gemacht werden, nicht rechtzeitig genug reagiert zu haben.

Aber auch der Beklagte hat schuldhaft seine Pflichten als Verkehrsteilnehmer verletzt. Als Fußgänger hatte er den in der Nähe befindlichen Fußgängerüberweg zu benutzen und die Straße ohnehin nur unter ständiger Beobachtung des fließenden Verkehrs und Beachtung dessen Vorrangs überqueren dürfen. Zudem war er als Führer eines Pferdes in dieser Situation zu besonderer Vorsicht verpflichtet. Die Beleuchtungsvorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVO mag nicht direkt die Situation beim Überqueren einer Fahrbahn im Auge haben, statuiert jedoch nur die Mindestanforderungen. In einer viel gefährlicheren Situation als der bloßen Benutzung der Fahrbahn in Fahrtrichtung war für weithin sichtbarere Erkennbarkeit zu sorgen, es sei denn, es konnte aufgrund der Örtlichkeiten und der Verkehrssituation ausgeschlossen werden, dass das Pferd für einen anderen Verkehrsteilnehmer als unvermutetes Hindernis auftauchte. In diesem Zusammenhang vermag den Beklagten auch nicht zu entlasten, dass die Klägerin möglicherweise durch eine objektiv unnötige Panikreaktion selbst für die beträchtlichen Schäden an dem Pkw verantwortlich war. Theoretische Reaktionen eines versierten Kraftfahrzeugführers müssen außer Betracht bleiben. Typische Instinktreaktionen aus der Situation des Erschreckens heraus sind grundsätzlich zurechenbar. Dazu gehört namentlich das instinktiv eingeleitete Ausweichmanöver.

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist, zumal die außergerichtlichen Anwaltskosten des Angegriffenen in der Regel nie vom Angreifer zu erstatten sind.

Deutlich weniger Unfälle mit Personenschaden

8. Januar 2010

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 2559 , heute: 2 , zuletzt: 7. September 2010

Im Oktober 2009 wurden in Deutschland 372 Menschen bei Straßenverkehrsunfällen getötet, 9,5 Prozent weniger als im Oktober 2008. Das ergaben die vorläufigen Zahlen des Statistischen Bundesamtes (Destatis). Weitere 34.800 Personen wurden verletzt, das waren 5,8 Prozent weniger als im entsprechenden Vorjahresmonat. Seit Jahresbeginn sank die Zahl der Verkehrstoten um zehn Prozent. Insgesamt registrierte die Polizei im Oktober 2009 rund 208.900 Straßenverkehrsunfälle, dies war ein Rückgang um 1,6 Prozent gegenüber Oktober 2008. Während die Unfälle mit Personenschaden um 6,5 Prozent auf rund 27.000 relativ stark zurückgegangen sind, stagniert die Zahl der Unfälle mit ausschließlich Sachschaden nur um 0,8 Prozent auf 181.900 gesunken.

Leicht Rückläufige Unfallzahlen

Von Januar bis Oktober 2009 hat die Zahl der polizeilich erfassten Straßenverkehrsunfälle in Deutschland gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum um 0,1 Prozent auf 1,89 Millionen abgenommen. Darunter waren 1,63 Millionen Unfälle, bei denen ausschließlich Sachschaden entstand (+ 0,6 Prozent), und 262.400 Unfälle (- 4,0 Prozent), bei denen Personen zu Schaden kamen. Bei diesen Unfällen starben seit Jahresbeginn 3.464 Menschen, das waren rund zehn Prozent weniger als in den ersten zehn Monaten des Vorjahres (3.852). Die Zahl der Verletzten sank von Januar bis Oktober 2009 um 3,6 Prozent auf 335.400.

Mein Freund der Baum – Jeder fünfte Verkehrstote kollidierte mit Baum

29. Dezember 2009

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 3069 , heute: 3 , zuletzt: 7. September 2010

Zwar sinkt die Zahl der Baumunfälle in Deutschland stetig aber noch immer ist jeder fünfte Verkehrstote in Deutschland das Opfer einer Kollision mit einem Baum. Das geht aus einer Studie des Auto Club Europa (ACE) hervor, die auf Daten des statistischen Bundesamtes basiert und am Mittwoch veröffentlicht wurde. Das mit Abstand höchste Risiko, bei einem Unfall an einem Baum zu landen, besteht laut der Studie in Niedersachsen: Dort passierten im Jahr 2008 außerhalb geschlossener Ortschaften im Schnitt 95 Baumunfälle pro 1.000 Kilometer Straßennetz. Das Saarland (75), Brandenburg (74) und Sachsen (73) folgen in der Häufigkeit solcher Unfälle.

Lesen Sie die komplette Pressemitteilung hier.

Stundenverrechnungssätze und neues BGH Urteil – es tut sich was!!

5. Dezember 2009

Verfasser des Beitrages: Lars Dippel
gelesen: 7262 , heute: 8 , zuletzt: 7. September 2010

Am 20.10.2009 hat der BGH (AZ: VI ZR 53/09) schon wieder einmal über einen Fall entschieden, in welchem es um Stundenverrechnungssätze geht. Das Urteil ist noch nicht veröffentlicht. Die Pressemitteilung hierzu ist jedoch für den Fachjuristen schon sehr aussagekräftig.

Zu der Problematik der so genannten Stundenverrechnungssätze eine kurze Einleitung.
Bei den Stundenverrechnungssätzen handelt es sich um den Stundenpreis einer Werkstatt bei der Reparatur/Instandsetzung eines Fahrzeuges. Es ist also der Preis, den man pro Arbeitsstunde zahlt. Nun gibt es aber, neben regionalen Unterschieden, gravierende Unterschiede bei der Frage, ob man eine Markenwerkstatt des jeweiligen Fahrzeugherstellers geht, oder eine so genannte Freie Werkstatt aufsucht. Dies kann auch nicht anders sein, denn in der Markenwerkstatt werden neben einem üpigem Vorrat an Spezialwerkzeug auch speziell auf die Herstellerfahrzeuge geschulte Mitarbeiter vorgehalten.
Das dies nicht umsonst sein kann und dies die entsprechende Markenfirma bezahlt, dürfte verständlich sein.
So erklärt sich also ein, teils erheblicher, Unterschied in den Stundenpreisen.
Nun ist es so, dass seit dem so genannten “Porscheurteil” des BGH (AZ: VI ZR 398/02) [zu finden unter "Entscheidungen" mit dem Aktenzeichen] unstreitig sein dürfte, dass der Geschädigte bei einer fiktiven Abrechnung (also der Abrechnung nach Sachverständigengutachten) Anspruch auf Ersatz der Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt hat.
Verdeutlicht man sich, dass diese Stundensätze einen erheblichen Unterschied so jenen einer Freien Werkstatt haben, so wird klar, dass sich hier den gegnerischen Versicherern ein erhebliches Sparpotential bietet.

Jetzt gibt es seit dem 20.10.2009 ein neues Urteil des gleichen Zivilsenates bei dem BGH. Und schon versuchen die ersten Versicherer ihr Glück. Sie kürzen was das Zeug hält. Völlig zu Unrecht, wenn man die Pressemitteilung zu dem neuen Urteil einmal genauer studiert.

Um es vielleicht einmal kurz zusammen zu fassen:
Der BGH hat nicht gesagt, dass sich der Geschädigte auf eine andere Werkstatt verweisen lassen muss. Auch muss er sich nicht lediglich die Stundensätze einer “Freien Werkstatt” anrechnen lassen. Er kann weiterhin die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt ansetzen, wie sie ein entsprechender durch den Geschädigten beauftragter Sachverständiger kalkuliert hat.
Denn, und darauf muss ausdrücklich hingeweisen werden, der Versicherer der Gegenseite ist vollständig darlegungs- und beweispflichtigt, dass die von ihm dann benannte “Freie Werkstatt” den gleichen Qualitätsstandard erfüllt wie eine markengebundene Fahcwerkstatt. Hier bietet sich ein großer Raum für Streitigkeiten vor Gericht. Denn, soweit ersichtlich, gibt es keine einheitliche Rechtsprechung, was denn nun unter der Einhaltung der Qualitätsstandards zu verstehen ist.

Ob dem jeweiligen Versicherer es gelingen wird, den Nachweis zu erbringen, dass die von ihm in seiner Kürzung benannte “Freie Werkstatt” die jeweiligen Qualitätsstandards zu erfüllen, bleibt abzuwarten.

Nach meiner Meinung sollte man sich von der aus der Pressemitteilung ersichtlichen “Altersbeschränkung” bei den Kraftfahrzeugen (bis 3 Jahre, dann markengebundene Fachwerkstatt, älter “Freie Werkstatt”) auch nicht zu sehr verwirren lassen. Denn dies ist keine isolierte Aussage, sondern muss im Zusammenhang betrachtet werden. Die Pressemitteilung drückt es am Ende aus: Es kommt wohl nicht auf das Alter des Fahrzeuges an, sondern auf die Gleichwertigkeit der Qaulitätsstandards in einer markengebundenen Fachwerkstatt und einer “Freien Werkstatt”.

Zu den “Freien Werkstätten”: Bei den durch die Versicherer angegebenen “vergleichbaren” Werkstätten handelt es sich oft um Vertragspartner des jeweiligen Versicherungskonzern. Auch wenn diese Werkstätten sicherlich keine schlechte Arbeit abliefern, sind sie doch eben nicht die herstellergebundenen Fachwerkstätten.

Da die meisten Kürzungen der Versicherer sich in Bereichen bewegen, die möglicherweise unwirtschaftlich für die meisten Anwälte zu betreiben sind, lohnt auf jeden Fall der Gang zu einem Verkehrsanwalt.

Was mache ich bei einem Parkrempler?

3. Dezember 2009

Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Peter Rindsfus
gelesen: 7000 , heute: 7 , zuletzt: 7. September 2010

Für alle und in Kürze und zum Anschauen, ein kleines Video, wie man sich am besten nach einem Parkrempler verhält.

Das Video finden Sie hier.

Stundenverrechnungssätze “a never erding Story”

24. November 2009

Verfasser des Beitrages: Bettina Bachmann
gelesen: 3253 , heute: 6 , zuletzt: 7. September 2010

Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt bei fiktiver Abrechnung – Berücksichtigung der Entscheidung des BGH vom 20.10.2009

Das Amtsgericht Erding hat durch Urteil vom Urteil vom 4.11.2009 – 2 C 761/09 entschieden, dass auch bei fiktiver Abrechnung der Satz der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangt werden kann. In der Begründung des Urteils wird vom Gericht auch das Urteil des BGH vom 20.10.2009 zitiert.

Urteil als pdf-Datei

Autounfall was tun? Heute: Mietwagen

12. November 2009

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 4292 , heute: 10 , zuletzt: 7. September 2010

Herr Dr. Joachim Reitenspiess Fachanwalt für Verkehrsrecht zum Thema Mietwagen bei Verkehrsunfall

Nach einem Verkehrsunfall steht oft die Frage im Raum: Habe ich Anspruch auf einen Mietwagen? Dies hängt u.a. davon ab, ob das Fahrzeug so geschädigt ist, dass Sie es nicht mehr benutzen können, ob Sie einen geringen Fahrbedarf haben und ob Sie aufgrund des Unfalls gesundheitsbedingt zur Zeit gar nicht am Straßenverkehr teilnehmen können.
Herr Dr. Reitenspiess geht diesbezüglich auf die rechtliche Entwicklung und Entscheidungen des BGH ein, klärt über das Kostenrisiko auf und gibt Empfehlungen für das weitere Vorgehen.

Konsultieren Sie einen Fachanwalt für Verkehrsrecht bei Schadenfix.de, um eine umfassendere Beratung zu erhalten und das beste für sich rauszuholen.

Wann liegt ein Reparaturschaden vor und was ist ein Totalschaden?

12. November 2009

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 3845 , heute: 6 , zuletzt: 7. September 2010

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Hillmann sagt dazu:

Ein Pkw hat einen bestimmten Wiederbeschaffungswert. Nach einem Autounfall hat er nur noch einen Restwert. Ein Reparaturschaden/Totalschaden liegt dann vor, wenn der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert die Reperaturkosten nicht übersteigt.

Autounfall was tun? Welche Ansprüche stehen dem Unfallgeschädigten zu?

10. November 2009

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 4095 , heute: 9 , zuletzt: 7. September 2010

Ein Verkehrsunfall ist eine ernste Sache. Von Vorteil für Geschädigte ist, wenn man seine Rechte kennt und diese auch durchsetzen kann. Wußten Sie zum Beispiel, dass man ggf. einen Haushaltsführungsschaden geltend machen kann?. Rechtsanwalt Hillmann III ist Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuß der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht und seit Jahren als Fachanwalt auf diesem Gebiet tätig.

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