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	<title>Schadenfixblog stets aktuelle Rechtstipps und Diskussionen zum Verkehrsrecht &#187; Verkehrsunfall</title>
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	<description>Der Blog zum Verkehrsrecht, renommierte Autoren, spannende Diskussionen und wertvolle Rechtstipps von Fachanwälten für Verkehrsrecht</description>
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		<title>Schadenfixblog stets aktuelle Rechtstipps und Diskussionen zum Verkehrsrecht</title>
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		<title>Erneut: Alkoholisierter Fahrer / Mitverschulden Beifahrer / Beweislast &#8211; Rechtsanwalt Michael Schmidl www.meyerhuber.de</title>
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		<pubDate>Sun, 29 Jan 2012 12:36:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Michael Schmidl</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das OLG Celle hat entschieden, dass der Beifahrer eine Kürzung seiner Ansprüche um 40 Prozent hinnehmen muss, wenn er zu einem erkennbar angetrunkenen Fahrer ins Auto steigt. Die Beweislast für die Erkennbarkeit der Alkoholisierung liegt beim Schädiger; zu dessen Gunsten kann jedoch ein Anscheinsbeweis in Betracht kommen.

Wer sich zu einem erkennbar alkoholisierten Fahrer ins Auto [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das OLG Celle hat entschieden, dass der Beifahrer eine Kürzung seiner Ansprüche um 40 Prozent hinnehmen muss, wenn er zu einem erkennbar angetrunkenen Fahrer ins Auto steigt</strong><strong>. Die Beweislast für die Erkennbarkeit der Alkoholisierung liegt beim Schädiger; zu dessen Gunsten kann jedoch ein Anscheinsbeweis in Betracht kommen.<br />
</strong></p>
<p>Wer sich zu einem erkennbar alkoholisierten Fahrer ins Auto setzt und sodann bei einem durch diesen verursachten Unfall einen Körperschaden erfährt, setzt sich einem Mitverschuldensvorwurf bzgl. seiner Ansprüche gegen den &#8211; alkoholisierten &#8211; Fahrer und dessen KH-Versicherer aus. Dies ist allgemeiner Konsens. Das Oberlandesgericht Celle hatte sich nunmehr mit den Einzelheiten einer anrechenbaren Mithaftung des – ebenfalls alkoholisierten – Beifahrers und der insoweit bestehenden Beweislastverteilung auseinandzusetzten.</p>
<p>Beide Fahrzeuginsassen hatten unstreitig vor dem Unfall zunächst ein Dorffest und sodann eine Diskothek besucht. Es wurde jeweils Alkohol getrunken. Der Fahrer gab dazu als Zeuge an, in der Diskothek „richtig“ getrunken zu haben und der ebenfalls stark betrunkene Beifahrer habe die ganze Zeit neben ihm gesessen. Man sei für die geplante Rückfahrt auf eine Nebenstrecke ausgewichen, um nicht erwischt zu werden. Der Beifahrer bestätigte den eigenen Alkoholkonsum, er habe aber auf den Getränkekonsum des Fahrers nicht geachtet und sich auch nicht immer in dessen Nähe aufgehalten.</p>
<p>Das OLG führt zunächst Bekanntes aus: Ein Beifahrer, der sich einem Fahrer anvertraut, dessen alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit er kennt oder bei genügender Sorgfalt erkennen müsste, trifft wegen seiner eigenen unfallbedingten Verletzungen ein Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB). Bei der Abwägung der Haftungsanteile trifft den Fahrer regelmäßig eine höhere Quote, da dieser zunächst selbst für seine Fahrtüchtigkeit einzustehen hat. Die Darlegungs- und Beweislast für die Erkennbarkeit der Alkoholisierung liegt grundsätzlich beim Schädiger.</p>
<p>Der Senat kommt dann aber aufgrund der  Umstände zu dem Ergebnis, dass schon ein Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Beifahrer die Alkoholisierung der Fahrers erkannt hat oder jedenfalls hätte erkennen müssen. Schließlich war die Blutalkoholkonzentration erheblich (im Unfallzeitpunkt wohl deutlich über 1,6 Promille) und man hatte bereits den ganzen Abend gemeinsam gezecht, so dass insoweit ein typischer Geschehensablauf vorliegt.</p>
<p>Das OLG Naumburg (Az.: 1 U 72/10) hatte  in einem ähnlichen Fall ein Mitverschulden verneint. Dort konnte der Schädiger zwar beweisen, dass der Beifahrer die Alkoholisierung des Fahrers hätte erkennen können. Offen blieb aber, ob der Beifahrer noch vor Fahrtantritt Gelegenheit hatte das Fahrzeug zu verlassen, vgl. Schmidl, Eintrag vom 10. Oktober 2011: Alkoholisierter Fahrer / Mitverschulden Beifahrer / Beweislast.</p>
<p><strong>Anmerkung zu OLG Celle, Urteil vom 05.10.2011, Az. 14 U 93/11 von Rechtsanwalt Michael Schmidl, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, Partner der meyerhuber rechtsanwälte partnerschaft, Gunzenhausen, Ansbach, Dinkelsbühl, Weißenburg, Feuchtwangen, www.meyerhuber.de.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Mehrwertsteuer / Totalschaden / Leasing eines Ersatz-Kfz; Rechtsanwalt Michael Schmidl &#8211; www.meyerhuber.de</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/mehrwertsteuer-totalschaden-leasing-eines-ersatz-kfz-rechtsanwalt-michael-schmidl-www-meyerhuber-de/</link>
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		<pubDate>Sun, 22 Jan 2012 20:10:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Michael Schmidl</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das OLG Celle hat entschieden, dass das Leasen eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs nach einem (unverschuldeten) Totalschaden auch dann eine gleichwertige Ersatzbeschaffung darstellt, wenn das verunfallte Kfz dem Geschädigten gehörte, OLG Celle, Urteil vom 30.11.2011, Az: 14 U 92/11.
Das OLG stellt klar, dass das Leasing insoweit dem Kauf gleichwertig ist: &#8220;Mit dem Abschluss des Leasingvertrags hat sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das OLG Celle hat entschieden, dass das Leasen eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs nach einem (unverschuldeten) Totalschaden auch dann eine gleichwertige Ersatzbeschaffung darstellt, wenn das verunfallte Kfz dem Geschädigten gehörte, OLG Celle, Urteil vom 30.11.2011, Az: 14 U 92/11.</strong></p>
<p>Das OLG stellt klar, dass das Leasing insoweit dem Kauf gleichwertig ist: &#8220;Mit dem Abschluss des Leasingvertrags hat sich der Kläger umsatzsteuerhaltig verpflichtet (..). Der Senat bejaht deshalb nach dem Wiederherstellungsgrundsatz einen entsprechenden Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer, soweit sie schon angefallen ist. Auch die Anschaffung eines Pkw durch Leasing stellt eine Maßnahme der Ersatzbeschaffung im Sinne der Restitution nach einem Schaden dar. Der Geschädigte ist schadensrechtlich nicht gehalten, in derselben Rechtsform wie vor dem Unfallereignis bei dem unfallbeschädigten Fahrzeug eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen. Auch in dieser Hinsicht gilt die Dispositionsfreiheit des Geschädigten. Es wäre eine von Rechts wegen nicht begründbare Einschränkung, dem Geschädigten vorschreiben zu wollen, in welcher Rechtsform er sich ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu verschaffen hat.&#8221;</p>
<p>Der Geschädigte kann demnach im Wege der konkreten Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des Bruttowiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Fahrzeugs unter Abzug des Restwerts ersetzt verlangen, so bereits BGH, Urteil vom 1. März 2005 &#8211; VI ZR 91/04, BGH, Urteil vom 15. November 2005 &#8211; VI ZR 26/05. Dem Geschädigten steht damit für die bereits abgelaufene Zeit seit Abschluss des Leasingvertrags und die insoweit geleisteten Leasingraten anteilige Mehrwertsteuererstattung zu. Dazu kommt der in einer einmaligen Leasingsonderzahlung enthaltene und ebenfalls gesondert ausgewiesene Mehrwertsteueranteil. Für die Zukunft hat der Geschädigte überdies einen Anspruch auf Feststellung der weiteren Ersatzverpflichtung des Schädigers bzw. dessen KH-Versicherers betreffend der noch aus dem Leasingvertrag entstehende Mehrwertsteuer für die festgesetzte Laufzeit und die insoweit noch zu leistenden Leasingraten.</p>
<p><strong>Anmerkung zu O<strong>LG Celle, Urteil vom 30.11.2011, Az. 14 U 92/11</strong> von Rechtsanwalt Michael Schmidl, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, meyerhuber rechtsanwälte partnerschaft, Gunzenhausen, Ansbach, Dinkelsbühl, Weißenburg i. Bay., Feuchtwangen, www.meyerhuber.de.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Hälfte Haftungsverteilung nach Unfall zwischen Linksabbieger und Rotlichtfahrer</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/halfte-haftungsverteilung-nach-unfall-zwischen-linksabbieger-und-rotlichtfahrer/</link>
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		<pubDate>Fri, 20 Jan 2012 12:34:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Thomas Brunow</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das OLG Köln (Urteil vom 05.04.2011, 22 U 67/09) hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem es zu einer Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem Rotlichtfahrer gekommen war. Der Kläger war bei Grün in den Kreuzungsbereich eingefahren, um nach links abzubiegen. In diesem Moment kollidierte er mit dem Fahrzeug des Beklagten, der nach Zeugenaussagen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify"><span style="color: #000000">Das OLG Köln (<strong>Urteil vom 05.04.2011, 22 U 67/09</strong>) hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem es zu einer Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem Rotlichtfahrer gekommen war. Der Kläger war bei Grün in den Kreuzungsbereich eingefahren, um nach links abzubiegen. In diesem Moment kollidierte er mit dem Fahrzeug des Beklagten, der nach Zeugenaussagen und der Auffassung des Gerichts in die Kreuzung einfuhr, als dessen Ampel bereits auf „Rot“ umgesprungen war.<span id="more-7527"></span></span></p>
<p style="text-align: justify"><span style="color: #000000">Der Kläger war der Ansicht, dass der Beklagte für die Kosten vollumfänglich haften müsse. Das Gericht war allerdings der Ansicht, dass beiden Parteien hier vorliegend eine gleichwiegende Unfallbeteiligung zu tragen hätten und legte eine Haftungsquote von je 50 % fest.</span></p>
<p style="text-align: justify"><span style="color: #000000">Das OLG Köln begründete seine Entscheidung damit, dass beide Parteien einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß begangen hätten. Zum einen habe der Kläger seine Wartepflicht aus § 9 Abs. 3 StVO verletzt, wonach ein Abbiegender entgegenkommende Fahrzeuge durchzulassen hat. Zudem gilt bei Abbiegevorgängen, dass sich der Abbiegende vergewissert, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Der Kläger durfte nach Ansicht des Gerichts nicht darauf vertrauen, dass die Ampel für den Beklagten bereits Rot zeigte. Zumal kein Grünpfeil nach § 37 StVO sich an der Kreuzung befand, der dem Kläger ein Abbiegen gestattet hätte.</span></p>
<p style="text-align: justify"><span style="color: #000000">Zu gleichen Teilen als unfallverursachend sah das OLG Köln aber auch das Verhalten des Beklagten an. Dieser habe mit seinem Überfahren bei Rotlicht einen Verkehrsverstoß gegen § 37 Abs. 2 StVO begangen, wonach unzweifelhaft bei Rot vor Kreuzungen zu warten ist.</span></p>
<p style="text-align: justify"><span style="color: #000000">Als Erkenntnis aus diesem Fall ist zu sehen, dass ein berechtigter Linksabbieger auch gegenüber verbotswidrig in einen Kreuzungsbereich einfahrenden Autofahrern wartepflichtig ist, da er im Falle einer Kollision ansonsten eine Haftungsbeteiligung riskiert.</span></p>
<p style="text-align: justify">
<p>verfasst von: Stud.iur. Nicolas Schaeffer</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. Und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen schnell und unbürokratisch.<br />
mehr Infos: <a href="http://verkehrsrecht-24.de/">www.verkehrsrecht-24.de</a> und <a href="http://kanzlei-blog.de/">www.verkehrsanwaelte-24.de</a></p>
<p>Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Partner der Kanzlei Prof. Dr. Streich &amp; Partner Berlin</p>
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		<title>Verkehrsrecht Saarlouis: Wertminderung von Fahrzeugen nach Verkehrsunfällen</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/verkehrsrecht-saarlouis-wertminderung-von-fahrzeugen-nach-verkehrsunfallen/</link>
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		<pubDate>Tue, 17 Jan 2012 14:11:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
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		<category><![CDATA[Verkehrsrecht regional]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht Saarlouis]]></category>
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		<category><![CDATA[Wertminderung]]></category>

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		<description><![CDATA[Für Geschädigte stellt sich nach Verkehrsunfällen oftmals die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe an ihrem beschädigten Kraftfahrzeug eine Wertminderung aufgetreten ist.
Gemäß der Rechtsprechung liegt ein merkantiler Minderwert dann vor, wenn trotz vollständiger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges nach einem Unfall am Markt eine Minderung des Verkaufswertes verbleibt.
Hintergrund ist die Tatsache, dass potentielle Käufer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Für Geschädigte stellt sich nach Verkehrsunfällen oftmals die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe an ihrem beschädigten Kraftfahrzeug eine Wertminderung aufgetreten ist.</p>
<p>Gemäß der Rechtsprechung liegt ein merkantiler Minderwert dann vor, wenn trotz vollständiger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges nach einem Unfall am Markt eine Minderung des Verkaufswertes verbleibt.</p>
<p>Hintergrund ist die Tatsache, dass potentielle Käufer bei unfallbeschädigten Kraftfahrzeugen die Gefahr sehen, dass weitere Schäden am Fahrzeug verborgen geblieben sind oder die Reparatur des Fahrzeugs nicht fachgerecht vorgenommen wurde und deswegen nicht bereit sind, den gleichen Preis zu zahlen, wie für ein unfallfreies KFZ.</p>
<p>Die Versicherer stellen sich immer wieder auf den Standpunkt, dass bei KFZ, die älter als fünf Jahre sind oder eine Laufleistung von mehr als 100.000 km aufweisen, das Bestehen einer Wertminderung generell nicht gegeben wäre und lehnen entsprechende Zahlungen ab.</p>
<p>Zu Unrecht, wie der BGH bereits in einer Grundsatzentscheidung von 2004 entschieden (Urteil vom 23.11.2004 &#8211; VI ZR 357/03) hat.</p>
<p>Wie der Bundesgerichtshof darlegt, kann es gerade keine starre Grenze geben, ab welcher die Annahme einer Wertminderung in jedem Fall abzulehnen ist.<br />
Es kommt auf den jeweiligen Einzelfall an.</p>
<p>Geschädigte sollten sich daher von der regelmäßig wiederkehrenden Argumentation der Versicherer nicht einschüchtern lassen, sondern ihre Ansprüche geltend machen, erst recht, wenn ein Sachverständiger eine entsprechende Wertminderung im Gutachten bestätigt hat.</p>
<p>Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per WebAkte), bei Bußgeldern, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.</p>
<p>Das Verkehrsrechtsportal von Klaus Spiegelhalter finden Sie hier:</p>
<p><a href="http://www.schadenfix.de/saarlouis/spiegelhalter">http://www.schadenfix.de/saarlouis/spiegelhalter</a></p>
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		<title>„Berührungsloser Unfall“ &#8211; Urteil des BGH vom 21.09.2010, Az. VI ZR 263/09</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/%e2%80%9eberuhrungsloser-unfall%e2%80%9c-urteil-des-bgh-vom-21-09-2010-az-vi-zr-26309/</link>
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		<pubDate>Sat, 07 Jan 2012 09:23:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwältin Karin Langer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Autounfall was tun]]></category>
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		<description><![CDATA[Tenor:
„Ein Unfall kann auch dem Betrieb eines anderen Kfz zugerechnet werden, wenn er durch eine – objektiv nicht erforderliche – Ausweichreaktion im Zusammenhang mit einem Überholvorgang des anderen Fahrzeuges ausgelöst worden ist. Nicht erforderlich ist, dass die Ausweichreaktion des Geschädigten aus seiner, also subjektiv, erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="text-decoration: underline;">Tenor:</span><br />
„Ein Unfall kann auch dem Betrieb eines anderen Kfz zugerechnet werden, wenn er durch eine – objektiv nicht erforderliche – Ausweichreaktion im Zusammenhang mit einem Überholvorgang des anderen Fahrzeuges ausgelöst worden ist. Nicht erforderlich ist, dass die Ausweichreaktion des Geschädigten aus seiner, also subjektiv, erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden.</p>
<p>Vorliegend wollte ein Motorrad zwei vor ihm fahrende Pkw überholen, als der direkte Vordermann ebenfalls zum Überholen ansetzte. Bei der Notbremsung und dem Ausweichmanöver kam der Kläger von der Fahrbahn ab. Zu einer Berührung der Fahrzeuge ist es nicht gekommen. Das Landgericht verteilte die Haftung 50:50, das Oberlandesgericht wies die Klage in vollem Umfang ab, der BGH hat das Urteil aufgehoben und zurückverwiesen.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Praxishinweis</span>:<br />
Der BGH weist erneut bei den Fällen des „berührungslosen Unfalls“ daraufhin, dass der Kläger nicht nachweisen muss, dass seine Ausweichreaktion wenigstens aus seiner Sicht, also subjektiv, vertretbar gewesen sei. Entscheidend für den Zurechnungszusammenhang sei, dass die vom Kläger vorgenommene Ausweichreaktion nur dem Beklagten-Pkw gegolten habe, keinem anderen Hindernis.</p>
<p><em>Karin Langer</em><br />
<em>Fachanwältin für Verkehrsrecht, Heidelberg</em></p>
<p><a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2012/01/HRAE_Logo.png"><img class="alignnone size-medium wp-image-7382" title="HRAE_Logo" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2012/01/HRAE_Logo-300x37.png" alt="Heinz Rechtsanwälte Fachanwälte Heidelberg" width="300" height="37" /></a></p>
<p>Bei Fragen steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht gerne telefonisch wie auch persönlich zur Verfügung.</p>
<p><a href="http://www.heinz-rae.de/">www.heinz-rae.de</a></p>
<p>karin.langer@heinz-rae.de oder 06221/90543-0</p>
<p>Gerne können Sie Frau Rechtsanwältin Langer über die einfache Schadens- oder Bußgeldmeldung von Schadenfix kontaktieren.</p>
<p><a href="http://www.schadenfix.de/heidelberg/Heinz-Rechtsanwaelte">http://www.schadenfix.de/heidelberg/Heinz-Rechtsanwaelte</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Weitere Artikel von Karin Langer</strong></p>
<p><a title="Klage der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht von Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg" href="http://www.schadenfixblog.de/klage-der-arbeitsgemeinschaft-verkehrsrecht-gegen-%E2%80%9Efairplay%E2%80%9C-der-allianz/" target="_blank">Klage der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht gegen &#8220;Fairplay&#8221; der Allianz</a></p>
<p><a title="Vollstreckung ausländischer Bußgelder von Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht" href="../vollstreckung-auslandischer-busgelder/" target="_blank">Vollstreckung ausländischer Bußgelder</a></p>
<p><a title="Bußgeldbescheid und Punkte in Flensburg - Teil 1 - von Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg" href="../busgeldbescheid-und-punkte-in-flensburg-%E2%80%93-teil-1-%E2%80%93/" target="_blank">Bußgeldbescheid und Punkte in Flensburg – Teil 1 -</a></p>
<p><a title="Bußgeldbescheid und Punkte in Flensburg - Teil 2 - von Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht" href="../busgeldbescheid-und-punkte-in-flensburg-%E2%80%93-teil-2-%E2%80%93-aufbauseminar-und-verkehrspsychologische-beratung/" target="_blank">Bußgeldbescheid und Punkte in Flensburg – Teil 2 – Aufbauseminar und verkehrspsychologische Beratung</a></p>
<p><a title="Alkohol am Steuer - Teil 1 - von Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht" href="../alkohol-am-steuer-%E2%80%93-teil-1-%E2%80%93-relative-fahruntuchtigkeit-straftat-nach-%C2%A7-316-stgb-und-ordnungswidrigkeit-nach-%C2%A7-24a-stvg/" target="_blank">Alkohol am Steuer – Teil1 – Relative Fahruntüchtigkeit, Starftat nach § 316 StGB und Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG </a></p>
<p><a title="Alkohol am Steuer - Teil 2 - von Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht" href="../alkohol-am-steuer-%E2%80%93-teil-2-%E2%80%93-absolute-fahruntuchtigkeit-ab-11-promille-sperrfrist-und-mpu/" target="_blank">Alkohol am Steuer – Teil 2 – Absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille, Sperrfrist und MPU</a></p>
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		<title>Für den Geschädigten selten optimales Regulierungsverhalten von Haftpflichtversicherungen nach einem Unfall</title>
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		<pubDate>Fri, 06 Jan 2012 07:14:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwältin Karin Langer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsanwälte im Deutschen Anwaltsverein, der auch ich angehöre, empfiehlt, nach einem  Verkehrsunfall sofort einen Rechtsanwalt aufzusuchen.
Diese Empfehlung leuchtet demjenigen ein, der einen Unfall verschuldet hat und ein Bußgeld oder gar strafrechtliche Konsequenzen befürchtet.
Warum aber soll derjenige zum Anwalt gehen, der unverschuldet einen Unfall erlitten hat, wo doch bekannt ist, dass die Versicherung des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsanwälte im Deutschen Anwaltsverein, der auch ich angehöre, empfiehlt, nach einem  Verkehrsunfall <strong>sofort</strong> einen Rechtsanwalt aufzusuchen.<br />
Diese Empfehlung leuchtet demjenigen ein, der einen Unfall verschuldet hat und ein Bußgeld oder gar strafrechtliche Konsequenzen befürchtet.<br />
Warum aber soll derjenige zum Anwalt gehen, der unverschuldet einen Unfall erlitten hat, wo doch bekannt ist, dass die Versicherung des Verursachers für den Schaden einzutreten hat?<br />
Zum Anwalt geht man doch erst, wenn es Probleme gibt, so denken viele.<br />
Genährt wird diese Vermutung vom Verhalten vieler Versicherer, welche beim Geschädigten &#8211; scheinbar um sein Wohl bemüht &#8211; unmittelbar nach dem Unfall anrufen. Sie versprechen ihm, er müsse sich um nichts kümmern, brauche keinen Sachverständigen und schon gar keinen Rechtsanwalt.<br />
Welche Motivation aber sollte eine Versicherung haben, Ihnen „Gutes“ zu tun? Versicherungen sind Wirtschaftsunternehmen, welche auf Profit bedacht sind. Diesen Profit können sie aber u. a. nur erzielen, indem sie so wenig wie möglich Geld auszahlen.</p>
<p>Die Versicherung informiert Sie nicht darüber, dass Sie das Recht haben, einen freien, von Ihnen ausgewählten Sachverständigen mit der Begutachtung Ihres Fahrzeuges zu beauftragen. Wenn überhaupt, dann erweckt sie häufig den Eindruck, der Sachverständige müsse von der Versicherung vermittelt werden. Dieser arbeitet nicht selten ausschließlich für Versicherungen, seine Kalkulationen sind daher entsprechend versicherungsfreundlich. Wie bereits erwähnt versuchen Versicherungen oft, die Beauftragung eines Sachverständigen gänzlich zu vermeiden. Dies insbesondere dann, wenn der Geschädigte telefonisch bereits geäußert hat, sein Fahrzeug reparieren zu wollen.<br />
Nur ein (unabhängiges) Gutachten aber versetzt den Geschädigten in die Lage, „fiktiv“ abzurechnen, d.h., sich den ermittelten Schadensbetrag auszahlen zu lassen und zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden, ob und wie tatsächlich repariert werden soll. Darüber hinaus dient das Gutachten der Beweissicherung.<br />
Die gegnerische Versicherung kann Sie auch nicht kompetent darüber beraten, ob Sie einen Mietwagen in Anspruch nehmen sollen oder ob für Sie der Nutzungsausfall die bessere Variante wäre.<br />
Häufig werden in der Schadensberechnung mit scheinbar nachvollziehbaren Argumenten Abzüge gemacht, die einer gerichtlichen Überprüfung aber nicht standhalten würden.<br />
Auf Nebenpositionen wie pauschale An- und Abmeldekosten bei einem Totalschaden oder auf die allgemeine Kostenpauschale, die jedem Geschädigten zusteht, weist so gut wie kein Versicherer „freiwillig“ hin.<br />
Dies sind nur Beispiele und alles andere als vollständig.</p>
<p>Ihr Rechtsanwalt steht zu 100% in Ihrem Lager, da sich seine Gebühren nach dem Gegenstandswert bemessen. Im Klartext heißt das: je mehr Ihr Anwalt für Sie erzielt, desto mehr verdient er selbst. Seine Gebühren sind im Rahmen der Haftung von der gegnerischen Versicherung zu erstatten. Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahre 1959 entschieden, dass derjenige, der verpflichtet ist, einem anderen den aus dem Unfall erwachsenen Schaden zu ersetzen, grundsätzlich auch die Kosten zu erstatten hat, die der Geschädigte seinem mit der Verfolgung der Ersatzansprüche beauftragten Anwalt bezahlen muss. Der wesentliche Grund ist die angestrebte „Waffengleichheit“, da Versicherungsunternehmen ebenfalls Volljuristen beschäftigen, die aber gerade in einem anderen Lager stehen, nämlich dem ihres Arbeitgebers, der Versicherung.</p>
<p>Näheres finden Sie auch auf der Seite <a href="www.verkehrsanwaelte.de" target="_blank">www.verkehrsanwaelte.de</a>.</p>
<p>Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.</p>
<p><a title="Heinz Rechtsanwälte Heidelberg" href="../klage-der-arbeitsgemeinschaft-verkehrsrecht-gegen-%e2%80%9efairplay%e2%80%9c-der-allianz/www.heinz-rae.de" target="_blank">www.heinz-rae.de</a></p>
<p>karin.langer@heinz-rae.de oder 06221/90543-0</p>
<p>Gerne können Sie mich auch über die einfache Schadens- oder Bußgeldmeldung von Schadenfix kontaktieren.</p>
<p><a title="Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht" href="http://www.schadenfix.de/heidelberg/Heinz-Rechtsanwaelte" target="_blank">http://www.schadenfix.de/heidelberg/Heinz-Rechtsanwaelte </a></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Unfall von Fahrradfahrer ohne Helm (Urteil des Oberlandesgerichts München vom 03.03.2011)</title>
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		<pubDate>Thu, 05 Jan 2012 07:00:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwältin Karin Langer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht München hat in einer Entscheidung vom 03.03.2011 festgestellt, dass den Fahrradfahrer dann ein Mitverschulden an einem Verkehrsunfall trifft, wenn er auf einem Rennrad ohne Fahrradhelm unterwegs ist.
Oberlandesgericht München, 03.03.2011, Az. 24 U 384/10
Karin Langer
Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg

Bei Fragen stehe ich gerne telefonisch wie auch persönlich zur Verfügung.
www.heinz-rae.de ; karin.langer@heinz-rae.de oder 06221/90543-0
Gerne können Sie [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht München hat in einer Entscheidung vom 03.03.2011 festgestellt, dass den Fahrradfahrer dann ein Mitverschulden an einem Verkehrsunfall trifft, wenn er auf einem <strong>Rennrad</strong> ohne Fahrradhelm unterwegs ist.<br />
Oberlandesgericht München, 03.03.2011, Az. 24 U 384/10</p>
<p><em>Karin Langer</em></p>
<p><em>Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg</em></p>
<p><a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2012/01/HRAE_Logo3.png"><img class="alignnone size-medium wp-image-7388" title="HRAE_Logo" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2012/01/HRAE_Logo3-300x37.png" alt="Heinz Rechtsanwälte Fachanwälte Heidelberg" width="300" height="37" /></a></p>
<p>Bei Fragen stehe ich gerne telefonisch wie auch persönlich zur Verfügung.<br />
<a title="Heinz Rechtsanwälte Fachanwälte Heidelberg" href="www.heinz-rae.de" target="_blank">www.heinz-rae.de</a> ; karin.langer@heinz-rae.de oder 06221/90543-0</p>
<p>Gerne können Sie mich auch über die einfache Schadens- oder Bußgeldmeldung von Schadenfix kontaktieren.<br />
<a title="Karin Langer Heidelberg Fachanwältin für Verkehrsrecht" href=" http://www.schadenfix.de/heidelberg/Heinz-Rechtsanwaelte " target="_blank"> http://www.schadenfix.de/heidelberg/Heinz-Rechtsanwaelte </a></p>
<p>&nbsp;</p>
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<p><a title="Alkohol am Steuer - Teil 2 - von Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht" href="../alkohol-am-steuer-%E2%80%93-teil-2-%E2%80%93-absolute-fahruntuchtigkeit-ab-11-promille-sperrfrist-und-mpu/" target="_blank">Alkohol am Steuer – Teil 2 – Absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille, Sperrfrist und MPU</a></p>
<p><a title="Klage der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht - Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg" href="http://www.schadenfixblog.de/klage-der-arbeitsgemeinschaft-verkehrsrecht-gegen-%E2%80%9Efairplay%E2%80%9C-der-allianz/" target="_blank">Klage der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht gegen &#8220;Fairplay&#8221; der Allianz</a></p>
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		<title>Klage der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht gegen „Fairplay“ der Allianz</title>
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		<pubDate>Wed, 04 Jan 2012 08:01:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwältin Karin Langer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht hat beim Landgericht München I  Klage gegen die Allianz erhoben. Ziel der Klage ist es, der Allianz die Anwendung des so genannten „Fairplay“ –Vertragskonzept mit Werkstätten zu untersagen. Hierbei handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen  der Allianz Versicherung und Werkstätten, die gezielt dem Geschädigten seine Rechte auf einen Sachverständigen und einen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht hat beim Landgericht München I  Klage gegen die Allianz erhoben. Ziel der Klage ist es, der Allianz die Anwendung des so genannten „Fairplay“ –Vertragskonzept mit Werkstätten zu untersagen. Hierbei handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen  der Allianz Versicherung und Werkstätten, die gezielt dem Geschädigten seine Rechte auf einen Sachverständigen und einen Rechtsanwalt und damit Teile seiner ihm zustehenden Schadenskompensation entziehen sollen.<br />
Dem Geschädigten gegenüber wird mit einer schnellen Abwicklung geworben, informiert wird er aber nicht darüber, dass er das Recht hat, einen freien, von ihm ausgewählten Sachverständigen mit der Begutachtung seines Fahrzeuges zu beauftragen und auch die Rechtsanwaltskosten von der Versicherung ihm Rahmen der Haftung zu übernehmen sind.<br />
Verhandlungstermin vor dem Landgericht München I ist auf den 12.01.2012 bestimmt, ich werde über den weiteren Fortgang berichten.</p>
<p><em>Karin Langer</em></p>
<p><em>Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg</em></p>
<p><a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2012/01/HRAE_Logo2.png"><img class="alignnone size-medium wp-image-7386" title="HRAE_Logo" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2012/01/HRAE_Logo2-300x37.png" alt="Heinz Rechtsanwälte Fachanwälte Heidelberg" width="300" height="37" /></a></p>
<p>Bei Fragen stehe ich gerne telefonisch wie auch persönlich zur Verfügung.</p>
<p><a title="Heinz Rechtsanwälte Heidelberg" href="www.heinz-rae.de" target="_blank">www.heinz-rae.de<br />
</a>karin.langer@heinz-rae.de oder 06221/90543-0</p>
<p>Gerne können Sie mich auch über die einfache Schadens- oder Bußgeldmeldung von Schadenfix kontaktieren.</p>
<p><a title="Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht" href="http://www.schadenfix.de/heidelberg/Heinz-Rechtsanwaelte" target="_blank">http://www.schadenfix.de/heidelberg/Heinz-Rechtsanwaelte </a></p>
<p>&nbsp;</p>
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<p><a title="Vollstreckung ausländischer Bußgelder von Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht" href="http://www.schadenfixblog.de/vollstreckung-auslandischer-busgelder/" target="_blank">Vollstreckung ausländischer Bußgelder</a></p>
<p><a title="Bußgeldbescheid und Punkte in Flensburg - Teil 1 - von Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg" href="http://www.schadenfixblog.de/busgeldbescheid-und-punkte-in-flensburg-%E2%80%93-teil-1-%E2%80%93/" target="_blank">Bußgeldbescheid und Punkte in Flensburg &#8211; Teil 1 -</a></p>
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<p><a title="Alkohol am Steuer - Teil 1 - von Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht" href="http://www.schadenfixblog.de/alkohol-am-steuer-%E2%80%93-teil-1-%E2%80%93-relative-fahruntuchtigkeit-straftat-nach-%C2%A7-316-stgb-und-ordnungswidrigkeit-nach-%C2%A7-24a-stvg/" target="_blank">Alkohol am Steuer &#8211; Teil1 &#8211; Relative Fahruntüchtigkeit, Starftat nach § 316 StGB und Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG </a></p>
<p><a title="Alkohol am Steuer - Teil 2 - von Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht" href="http://www.schadenfixblog.de/alkohol-am-steuer-%E2%80%93-teil-2-%E2%80%93-absolute-fahruntuchtigkeit-ab-11-promille-sperrfrist-und-mpu/" target="_blank">Alkohol am Steuer &#8211; Teil 2 &#8211; Absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille, Sperrfrist und MPU</a></p>
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		<title>Totalschaden – Kenntnis des Anwalts von einem höheren Restwertangebot der Versicherung</title>
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		<pubDate>Wed, 28 Dec 2011 06:30:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>urteilsticker</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Landgericht Erfurt hat entschieden, dass ein Geschädigter bei der Schadensregulierung nach einem Totalschaden dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entspricht, wenn er das Unfallfahrzeug zu dem in einem Sachverständigengutachten festgestellten Restwert verkauft oder in Zahlung gibt  (Urteil vom 10.06.2011 &#8211; 2 S 84/10). Sofern der Schädiger oder dessen Versicherung dem Geschädigten jedoch eine einfache und ohne [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/f%C3%BChrerscheinfix_logo_blog4.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-6632" title="führerscheinfix_logo_blog" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/f%C3%BChrerscheinfix_logo_blog4-150x57.jpg" alt="" width="150" height="57" /></a>Das Landgericht Erfurt hat entschieden, dass ein Geschädigter bei der Schadensregulierung nach einem Totalschaden dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entspricht, wenn er das Unfallfahrzeug zu dem in einem Sachverständigengutachten festgestellten Restwert verkauft oder in Zahlung gibt  (Urteil vom 10.06.2011 &#8211; 2 S 84/10). Sofern der Schädiger oder dessen Versicherung dem Geschädigten jedoch eine einfache und ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit des Restfahrzeugs nachweist, kann dieser im Interesse der Geringhaltung des Schadens verpflichtet sein, von einem solchen höheren Restwertangebot Gebrauch zu machen. Der Geschädigte hat insofern einen wirtschaftlich zulässigen, günstigen Weg zu wählen und im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB und einer mitwirkenden Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) unter besonderen Umständen von einer zulässigen Verwertung Abstand zu nehmen und andere einfach zu realisierende Möglichkeiten der Verwertung zu nutzen. Dabei muss sich der Geschädigte die Kenntnis des ihn bei der Schadensregulierung vertretenden Rechtsanwalts von einem höheren Restwertangebot ab dem Eingang des Angebots beim Anwalt zurechnen lassen. Soweit er sein Fahrzeug zum Restwertbetrag des Gutachtens veräußert, obwohl zu diesem Zeitpunkt bei seinem Anwalt ein höheres Restwertangebot der Versicherung vorlag, kann er gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, selbst wenn er keine eigene Kenntnis von dem Restwertangebot hatte. Das Urteil verdeutlicht wie wichtig es für Geschädigte ist, die vollständige Schadensregulierung in die Hände eines versierten Anwalts zu legen, der auch andere Entscheidungen der Instanzgerichte und des Bundesgerichtshofs kennt. So hat der Bundesgerichtshof als höchstes Zivilgericht wiederholt entschieden, dass ein Geschädigter nicht verpflichtet ist, einen „Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen“ (BGH, Urteile vom 12.07.2005, Az.: VI ZR 132/04 und vom 07.12.2004, Az.: VI ZR 119/04); er kann „vom Schädiger auch nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte“.</p>
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		<title>Freie Fahrt und Behinderung des fließenden Straßenverkehrs</title>
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		<pubDate>Mon, 19 Dec 2011 06:30:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>urteilsticker</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Befahren der linken Fahrbahn durch einen am fließenden Verkehr teilnehmenden Fahrzeugführer nicht die Verpflichtung eines aus einem Grundstück auf die Straße Einfahrenden beseitigt, dem Verkehr den Vorrang zu gewähren und diesen nicht zu behindern (Urteil vom 20.09.2011, Az.: VI ZR 282/10). In dem zugrunde liegenden Fall begehrte die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong></strong><a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/f%C3%BChrerscheinfix_logo_blog1.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-6470" title="führerscheinfix_logo_blog" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/f%C3%BChrerscheinfix_logo_blog1-150x57.jpg" alt="" width="150" height="57" /></a>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Befahren der linken Fahrbahn durch einen am fließenden Verkehr teilnehmenden Fahrzeugführer nicht die Verpflichtung eines aus einem Grundstück auf die Straße Einfahrenden beseitigt, dem Verkehr den Vorrang zu gewähren und diesen nicht zu behindern (Urteil vom 20.09.2011, Az.: VI ZR 282/10). In dem zugrunde liegenden Fall begehrte die Klägerin von dem beklagten Land Schadensersatz für ihren beschädigten Pkw. Sie fuhr mit ihrem Pkw auf einer Straße, als der Beklagte zu 1 mit seinem VW-Bus, der bei dem Beklagten zu 2 versichert ist, aus einem Behördengelände abfahrend nach rechts in die Straße einfuhr. Im Bereich der Ausfahrt stießen die beiden Fahrzeuge zusammen. Von dem entstandenen Sachschaden an dem Pkw von € 6.902,02  bezahlte das beklagte Land € 4.537,13 im Hinblick auf eine Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zugunsten der Klägerin. Das Landgericht hat eine Mithaftung der Klägerin von 25 % bejaht und weitere € 642,39 zuzüglich Zinsen zugesprochen und darüber hinaus die Klage abgewiesen. Das  Oberlandesgericht (OLG) hat im Rahmen der Berufung die volle Haftung des beklagten Landes angenommen. Das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen, weil die Oberlandesgerichte unterschiedlich geurteilt haben, ob ein Verstoß eines vorfahrtberechtigten Fahrers gegen das Rechtsfahrgebot bei Kollision mit einem die Vorfahrt missachtenden Fahrzeug durch Erhöhung der Betriebsgefahr als Mitverursachungsanteil angenommen werden könne. Das beklagte Land hat mit der Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils verfolgt. Der BGH hat die Revision im Ergebnis verworfen. Das Berufungsgericht habe der Klägerin zutreffend gegen das beklagte Land einen Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG gewährt, zumal der Beklagte zu 1 als Landesbediensteter bei der Dienstfahrt ein öffentliches Amt ausgeübt habe. Ihm habe die Beachtung der Verkehrsregeln als Amtspflicht gegenüber den Verkehrsteilnehmern oblegen. Da er bei der Ausfahrt aus dem Behördengrundstück unter Verletzung von § 10 StVO den Vorrang der im Verkehr fahrenden Klägerin nicht beachtet habe, sei es nicht von Belang, wie weit rechts oder links die Klägerin gefahren sei (§ 2 Abs. 2 StVO). Das Verschulden des Beklagten zu 1 überwiege erheblich, wodurch der Verursachungsanteil der Klägerin vollständig zurücktrete. Der BGH hat damit Rechtsklarheit geschaffen. Bei Verkehrsunfällen ist danach zu prüfen, ob der Geschädigte den Unfall hätte vermeiden können, als er erkennen musste, dass der andere Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt missachtet. Dabei ist nach dem BGH zu berücksichtigen, dass dem Geschädigten eine Schrecksekunde ebenso wie eine Reaktions- und Bremsansprechzeit zugute zu halten sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Prüfbericht, Prüfung Gutachten, Kürzungsschreiben und kein Ende &#8230;..</title>
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		<pubDate>Fri, 16 Dec 2011 09:54:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kfz-Sachverständiger Patrick Algier</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Prüfbericht, Prüfung Gutachten, Kürzungsschreiben und kein Ende &#8230;..
Seit geraumer Zeit fehlt infolge der VW, BMW und Audi Entscheidungen des BGH, bei nahezu keiner fiktiven Abrechnung eines Kfz-Schadens ein so genannter Prüfbericht bei der Regulierung durch die eintrittspflichtige Versicherung.
Leider sind diese Abrechnungsschreiben mit den beigefügten Prüfberichten für den Anspruchsteller äußerst schwer zu verstehen. Auch kann von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Prüfbericht, Prüfung Gutachten, Kürzungsschreiben und kein Ende &#8230;..</strong></p>
<p>Seit geraumer Zeit fehlt infolge der VW, BMW und Audi Entscheidungen des BGH, bei nahezu keiner fiktiven Abrechnung eines Kfz-Schadens ein so genannter Prüfbericht bei der Regulierung durch die eintrittspflichtige Versicherung.</p>
<p>Leider sind diese Abrechnungsschreiben mit den beigefügten Prüfberichten für den Anspruchsteller äußerst schwer zu verstehen. Auch kann von der Anwaltschaft nicht der  „technische“ Sachverstand erwartet werden, der eine vollständige sachkundige Auswertung ermöglicht. So ist sowohl für die Anwaltschaft als auch für den Anspruchsteller nicht genau nachvollziehbar, welche Positionen gekürzt bzw. komplett herausgerechnet wurden. Dies ist äußerst problematisch, da von den Versicherern häufig willkürlich Positionen herausgestrichen werden, die als nicht notwendig für die sach- und fachgerechte Reparatur des Fahrzeuges bezeichnet werden.</p>
<p><strong>Arbeit für den technischen Sachverständigen</strong></p>
<p>Aufgrund des Vorhergesagten ist nachvollziehbar, dass nur der Kfz-Sachverständige, der das Schadengutachten für den Anspruchsteller erstellte, hier zurate gezogen werden kann.</p>
<p>Der Kfz Sachverständige prüft den so genannten Prüfbericht auf rechnerische und sachliche Richtigkeit.</p>
<p>Ebenso überprüft er die technische Gleichwertigkeit des jeweiligen von der Versicherung oder des Prüfinstituts für die Reparatur vorgeschlagenen regional ansässigen Fachbetriebs.</p>
<div>
<p>Er stellt fest, ob es sich bei der vorgeschlagenen Reparaturwerkstatt (bzw. Reparaturwerkstätten) um eine vom Qualitätsstandard her gleichwertige Reparaturmöglichkeit handelt. Auch prüft er, ob die angegebenen Stundenlöhne und Lohnnebenkosten eventuell auf einer Sondervereinbarung zwischen der Versicherung und dem von der Versicherung benannten Reparaturbetrieb beruhen.</p>
</div>
<p>Im Rahmen dieser sachverständigen Überprüfungen ist oftmals festzustellen, dass es sich bei den Lohn- und Lohnnebenkosten <strong><span style="text-decoration: underline">nicht</span></strong> um klassische Endverbraucherpreise handelt. So gibt es oft erhebliche Differenzen bei den Lohnkosten und zum Teil keine Berücksichtigung von Lohnnebenkosten. Diese Abrechnungsmodalitäten entsprechen somit eindeutig nicht der BGH-Rechtsprechung zur fiktiven Abrechnung.</p>
<p>Auch werden des Öfteren Schadenpositionen willkürlich aus der Kalkulation des Schadengutachtens heraus gerechnet, die jedoch zwingend zur sach- und fachgerechten Reparaturdurchführung notwendig sind.</p>
<p>Aus diesen Gründen sollte ein jeder Prüfbericht im Rahmen einer fiktiven Abrechnung dem schadengutachtenerstellenden Sachverständigen zur Überprüfung vorgelegt werden. Nur so ist gewährleistet, dass ungerechtfertigte und willkürliche Kürzungen der zu regulierenden Schadensumme durch die Versicherungsgesellschaft verhindert werden können.</p>
<p>Letztendlich ist festzuhalten, dass hierdurch im Regelfall für die Mandantschaft keine zusätzlichen Kosten ausgelöst werden, da die Kosten für die gutachterliche Stellungnahme zur vollständigen Durchsetzung des Schadenersatzanspruches erforderlich und somit von der Gegenseite zu zahlen sind.</p>
<p>So konnte der Unterzeichner selbst bereits durch unzählige gutachterliche Stellungnahmen dem Mandanten bei der Durchsetzung des ihm zustehenden Schadensersatzanspruches erfolgreich behilflich sein.</p>
<p>Für die Stellungnahmen zu den so genannten Prüfberichten stehen Ihnen die Kfz-Sachverständigen mit technischem Rat zur Verfügung.</p>
<h2 style="text-align: justify"><span style="color: #ff0000"><strong><span style="text-decoration: underline">KFZ-SACHVERSTÄNDIGEN-BÜRO</span></strong></span><strong></strong><strong><span style="text-decoration: underline"> Patrick Algier GmbH</span></strong></h2>
<p>Kraftfahrzeugschäden • Fahrzeugbewertungen • Beweissicherung • Technische Gutachten</p>
<p>Patrick Algier<br />
-Zertifizierter Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden- und bewertungen IfS GmbH<br />
-Mitglied im BVSK, Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.)<br />
Provinzialstraße 252<br />
66806 Ensdorf<br />
Tel.: 06831-53819<br />
<a href="http://www.sv-algier.de/">www.sv-algier.de</a></p>
<p>info@sv-algier.de</p>
<p style="text-align: left">Beweissicherungen</p>
<p style="text-align: left">Kompatibilitätsüberprüfungen</p>
<p style="text-align: left">Bewertungen von Leasingrücknahmen</p>
<p style="text-align: left">Lackschadenexpertisen</p>
<p style="text-align: left">Fahrzeugzustandsberichte</p>
<p> Plausibilitätsgutachten</p>
<p style="text-align: left">Gebrauchtwagenuntersucherungen</p>
<p style="text-align: left">Sachschadenexpertisen</p>
<p style="text-align: left">Kfz-Schadengutachten im Haftpflichtfall</p>
<p style="text-align: left">Technische Beratung</p>
<p style="text-align: left">Kfz-Schadengutachten im Kaskofall</p>
<p style="text-align: left">Technische Gutachten</p>
<p style="text-align: left">Kostenvoranschläge</p>
<p style="text-align: left">Wertgutachten (Oldtimer)</p>
<p style="text-align: left"> Sachkundiger für die Prüfung von Hebebühnen und Ladebrücken gemäß BGG 945 und BGR 233</p>
<p style="text-align: left">
]]></content:encoded>
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		<title>OLG Celle: Ersatzbeschaffung nach Verkehrsunfall auch durch Leasing</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/olg-celle-ersatzbeschaffung-nach-verkehrsunfall-auch-durch-leasing/</link>
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		<pubDate>Tue, 13 Dec 2011 08:00:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Romanus Schlemm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
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		<category><![CDATA[Ersatzbescaffung]]></category>
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		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallersatz]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Fall:
Das OLG Celle hatte sich in der Berufungsinstanz mit einem Verkehrsunfall zu befassen, bei welchem der Geschädigte eine Ersatzbeschaffung dergestalt vornahm, dass er einen PKW leaste, wobei die Leasingraten auch ausgewiesen umsatzsteuerpflichtig waren. Die erste Instanz wies die Klage auf die geltend gemachte Umsatzsteuer ab. Das OLG sah dies anders.
Die Entscheidung:
Das OLG vertrat die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Fall:</p>
<p>Das OLG Celle hatte sich in der Berufungsinstanz mit einem Verkehrsunfall zu befassen, bei welchem der Geschädigte eine <strong>Ersatzbeschaffung dergestalt vornahm, dass er einen PKW leaste, wobei die Leasingraten auch ausgewiesen umsatzsteuerpflichtig waren.</strong> Die erste Instanz wies die Klage auf die geltend gemachte Umsatzsteuer ab. Das OLG sah dies anders.</p>
<p><span id="more-7135"></span>Die Entscheidung:</p>
<p>Das OLG vertrat die Argumentation, dass<strong> gemäß § 249 BGB die Beklagten den Zustand herzustellen hätten, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.</strong> Der Geschädigte hat sich nun mal nicht für einen Ersatzkauf, sondern für eine Ersatzbeschaffung durch (umsatzsteuerpflichtiges) Leasing entschieden.</p>
<p><strong>Das OLG sah auch in dieser Hinsicht die Dispositionsfreiheit des Geschädigten, da man ihm nicht vorschreiben könne, in welcher Rechtsform es sich ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu verschaffen habe.</strong></p>
<p>Auch ein <strong>Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht wurde nicht gesehen.</strong> Schließlich übersteige die im Zuge des Leasingvertrages zu zahlende Mehrwertsteuer in dem zur Entscheidung stehenden Fall nicht denjenigen Mehrwertsteueranteil, welcher nach dem ursprünglichen Fahrzeugkauf und dem auf diesem Kauf bezogenen Darlehensvertrag von dem Geschädigten zu entrichten war.</p>
<p>Quelle: <a href="http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=5827&amp;ident">Urteil des OLG Celle v. 30.11.2011 AZ 15 U 92/11</a></p>
<p>Über den Autor:</p>
<p>Rechtsanwalt Romanus Schlemm ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Bad Nauheim<br />
Egal ob Sie einen Verkehrsunfall hatten, ihnen ein Bussgeld, Fahrverbot oder Punkte in Flensburg drohen.<br />
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Romanus Schlemm aus Bad Nauheim hilft schnell und unbürokratisch.<br />
<a href="http://www.ahbn.de/">Hier finden Sie alle Kontaktinformationen</a></p>
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		<title>Unfall nach Vorschäden – immer Unfallmanipulation?</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/unfall-nach-vorschaden-%e2%80%93-immer-unfallmanipulation/</link>
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		<pubDate>Mon, 12 Dec 2011 06:30:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>urteilsticker</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das AG Duisburg-Hamborn (AG) hat mit Urteil vom 24.10.2011 (Az.: 7 C 230/10) über die Haftung nach einem Unfall mit einem vorgeschädigten PKW entschieden. Der Kläger wollte nach einem vom Beklagten begangenen Vorfahrtverstoß die Reparaturkosten auf Basis eines Sachverständigengutachtens erstattet erhalten. An seinem Renault Megane entstand ein Frontschaden in Höhe von € 2.180,36 nebst Sachverständigenkosten. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/panthermedia_01112481.jpg"><img class="alignright size-thumbnail wp-image-6500" title="panthermedia_01112481" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/panthermedia_01112481-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Das AG Duisburg-Hamborn (AG) hat mit Urteil vom 24.10.2011 (Az.: 7 C 230/10) über die Haftung nach einem Unfall mit einem vorgeschädigten PKW entschieden. Der Kläger wollte nach einem vom Beklagten begangenen Vorfahrtverstoß die Reparaturkosten auf Basis eines Sachverständigengutachtens erstattet erhalten. An seinem Renault Megane entstand ein Frontschaden in Höhe von € 2.180,36 nebst Sachverständigenkosten. Es wurde im Zuge des Verfahrens festgestellt, dass der Kläger an seinem Renault ein Jahr vorher bereits einen ähnlichen Schaden erlitten hatte. Damals sei das Fahrzeug repariert worden. Die näheren Umstände diesbezüglich konnten nicht aufgeklärt werden. Dem Kläger wurde entgegengehalten, dass der klägerische Pkw in kurzer Zeit bereits in vier Unfälle verwickelt worden sei und von einem manipulierten Unfall ausgegangen werden müsse. Der Schaden werde auf Gutachtenbasis abgerechnet, wobei das Fahrzeug vorher „billig repariert“ worden sei. Das Gutachten sei unbrauchbar, weil dem Sachverständigen die Vorschäden verschwiegen worden seien und daher ein Abzug „Neu für Alt“ unterblieben sei. Das AG gab dem Beklagten Recht. Es stünde dem Kläger kein Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von Schadenersatz aus §§ 7, 17 StVG; 823 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 3 PflVG zu. Dem Kläger obliege es, die entstandenen Schäden darzulegen und zu beweisen. Hierzu gehört nach Ansicht des AG auch die Darlegung bestehender Vorschäden. Dazu führt das AG aus: „…wird … ein Kfz in einem unfallvorgeschädigten Bereich durch einen erneuten Unfall betroffen, bedarf es der Darlegung des Vorschadens und dessen &#8211; nicht notwendig in einer Fachwerkstatt vorgenommener &#8211; zumindest aber § 29 StVZO-konformen Reparatur, da sich der Ersatzanspruch lediglich auf den Ersatz derjenigen Kosten erstreckt, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes erforderlich sind …“. Dieser Fall zeigt, dass man bei vorhandenen Vorschäden an seinem  PKW immer einen Anwalt zur Durchsetzung seiner Ansprüche beauftragen sollte, um einen Streit mit dem Gegner über die Vorschädensreparatur und die Schadenshöhe zu vermeiden.</p>
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		<title>Totalschaden am Mietwagen durch Alkohol am Steuer</title>
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		<pubDate>Mon, 28 Nov 2011 06:30:02 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 11.10.2011 (Az.: VI ZR 46/10) über einen Fall entschieden, bei dem erheblich alkoholisierter Autofahrer mit einem Mietwagen einen Totalschaden verursachte und den gesamten Schaden tragen sollte. In dem Mietvertrag war eine undifferenzierte Haftungsvereinbarung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geregelt, wonach der Fahrer den gesamten Schaden tragen sollte. Der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 11.10.2011 (Az.: VI ZR 46/10) über einen Fall entschieden, bei dem erheblich alkoholisierter Autofahrer mit einem Mietwagen einen Totalschaden verursachte und den gesamten Schaden tragen sollte. In dem Mietvertrag war eine undifferenzierte Haftungsvereinbarung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geregelt, wonach der Fahrer den gesamten Schaden tragen sollte. Der BGH hat entschieden, dass diese Klausel unwirksam sei, weil es auf den Grad des Verschuldens ankomme. In dem zugrunde liegenden Fall fuhr der Autofahrer nach einem Streit mit seiner Ehefrau und einem Kneipenbesuch mit einem Mietwagen stark alkoholisiert und mit überhöhter Geschwindigkeit gegen einen Baum. Der Autovermieter verlangte von dem Autofahrer Ersatz des entstandenen Schadens von über EUR 16.000,-. Nachdem das Landgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben hatte, änderte das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil ab und verurteilte den Autofahrer nur zur Zahlung von EUR 770,-. Dieser Betrag entspricht der Selbstbeteiligung, die der Mieter nach den Allgemeinen Vermietungsbedingungen dem Autovermieter bei einer Beschädigung des Fahrzeugs zu bezahlen hat. Die Beschränkung der Haftung auf die Selbstbeteiligung tritt nach den Vermietungsbedingungen jedoch nicht ein, sofern der Mieter den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Der BGH hat klargestellt, dass der in den Allgemeinen Vermietungsbedingungen bei grober Fahrlässigkeit vorgesehene undifferenzierte Haftungsvorbehalt unwirksam sei. Dass lediglich die Selbstbeteiligung zu bezahlen sei, folge daraus nach Ansicht des BGH aber nicht zwangsläufig. Denn an die Stelle der unwirksamen Regelung über den Haftungsvorbehalt trete der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des § 81 Abs. 2 VVG, zumal damit das „Alles-oder-nichts-Prinzip“ bei grober Fahrlässigkeit abgeschafft worden sei. Der BGH hat ausgeführt, der Umfang des Schadensersatzes, den der Vermieter verlangen könne, hänge davon ab, wie schwer das Verschulden des grob fahrlässig Handelnden nach den Umständen des konkreten Einzelfalls zu gewichten sei. Insofern habe das Berufungsgericht, an das der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde, zu entscheiden. Unfallbeteiligten wird bei Unfällen mit Mietwagen generell empfohlen, anwaltlichen Rat einzuholen.<a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/f%C3%BChrerscheinfix_logo_blog4.jpg"><img class="aligncenter size-thumbnail wp-image-6632" title="führerscheinfix_logo_blog" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/f%C3%BChrerscheinfix_logo_blog4-150x57.jpg" alt="" width="150" height="57" /></a></p>
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		</item>
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		<title>Werksangehörigenrabatt bei Schadensabrechnung anzurechnen</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/werksangehorigenrabatt-bei-schadensabrechnung-anzurechnen/</link>
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		<pubDate>Mon, 21 Nov 2011 06:30:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>urteilsticker</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.schadenfixblog.de/?p=6889</guid>
		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Geschädigter sich nach einem Verkehrsunfall bei einer konkreten Schadensabrechnung hinsichtlich der Reparaturkosten einen ihm gewährten Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen muss (Urteil vom 18.10.2011, Az.: VI ZR 17/11). Das höchste deutsche Zivilgericht führt aus, dass der Geschädigte an dem Schadensfall nicht verdienen soll. Bei dem zugrunde liegenden Fall, bei dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Geschädigter sich nach einem Verkehrsunfall bei einer konkreten Schadensabrechnung hinsichtlich der Reparaturkosten einen ihm gewährten Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen muss (Urteil vom 18.10.2011, Az.: VI ZR 17/11). Das höchste deutsche Zivilgericht führt aus, dass der Geschädigte an dem Schadensfall nicht verdienen soll. Bei dem zugrunde liegenden Fall, bei dem die volle Haftung des Unfallgegners unstrittig war, wurde der BMW Mini des Klägers beschädigt. Die voraussichtlichen Reparaturkosten wurden von einem Sachverständigen mit EUR 3.446,12 netto angegeben. Zunächst rechnete der Kläger den Schaden fiktiv auf der Grundlage dieses Sachverständigengutachtens ab. Anschließend ließ er das Fahrzeug in einer BMW-Niederlassung instand setzen, wobei Reparaturkosten in Höhe von EUR 4.005,25 Euro anfielen. Tatsächlich erhielt der Kläger als BMW-Werksangehöriger nach einer Betriebsvereinbarung einen Rabatt auf die Werkstattrechnung, weshalb er für die Reparatur lediglich EUR 2.905,88 Euro bezahlte. Der Kläger begehrte mit seiner Klage insbesondere den Ersatz weiterer Reparaturkosten in Höhe von EUR 559,13 als Differenz zwischen dem fiktiven Schaden und den konkreten Reparaturkosten ohne Werksangehörigenrabatt sowie Nutzungsausfall in Höhe von EUR 250,-. Nachdem der Kläger in den Vorinstanzen erfolglos blieb, stellte der BGH klar, der Kläger zwar nicht an die von ihm ursprünglich gewählte fiktive Abrechnung auf der Basis der von dem Sachverständigen geschätzten Kosten gebunden sei. Er könne nach erfolgter Reparatur zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und auch Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen. Der Kläger dürfe nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechts an dem Schadensfall jedoch nicht verdienen, daher müsse er sich den erhaltenen Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen. Der Fall zeigt, dass Geschädigte die Regulierung eines Verkehrsunfalls von Anfang an in die Hände eines erfahrenen Rechtsanwalts legen sollten, der eine dem Einzelfall entsprechende Schadensabrechnung vorzunehmen kann.<a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/f%C3%BChrerscheinfix_logo_blog3.jpg"><img class="alignright size-thumbnail wp-image-6628" title="führerscheinfix_logo_blog" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/f%C3%BChrerscheinfix_logo_blog3-150x57.jpg" alt="" width="150" height="57" /></a></p>
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		<title>Schmerzensgeld: Prozesskostenhilfe trotz Zahlung von Schmerzensgeld?</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/schmerzensgeld-prozesskostenhilfe-trotz-zahlung-von-schmerzensgeld/</link>
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		<pubDate>Wed, 16 Nov 2011 14:44:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht Bodo K. Seidel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Autounfall was tun]]></category>
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		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzensgeld Fachanwalt Verkehrsrecht Berlin Unfallrecht Prozesskostenhilfe Vermögen]]></category>

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		<description><![CDATA[Problematik: Erhalte ich Prozesskostenhilfe, obwohl ich wegen eines Unfalls Schmerzensgeld von 100.000,00 EUR erhalten hatte?
Hier könnte gegen den Erhalt von Prozesskostenhilfe anzuführen sein, dass ich nunmehr Vermögen habe (100.000,00 EUR wegen eines schweren Unfalls vor 3 Jahren).
Aber gemäß §§ 115 Abs. 3 ZPO, 90 Abs. 3 SGB XII muss Schmerzensgeld bei der Prozesskostenhilfe außer Betracht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Problematik: Erhalte ich Prozesskostenhilfe, obwohl ich wegen eines Unfalls Schmerzensgeld von 100.000,00 EUR erhalten hatte?</p>
<p>Hier könnte gegen den Erhalt von Prozesskostenhilfe anzuführen sein, dass ich nunmehr Vermögen habe (100.000,00 EUR wegen eines schweren Unfalls vor 3 Jahren).</p>
<p>Aber gemäß §§ 115 Abs. 3 ZPO, 90 Abs. 3 SGB XII muss Schmerzensgeld bei der Prozesskostenhilfe außer Betracht bleiben. Daher erhalte ich doch Prozesskostenhilfe! Schmerzensgeld soll nämlich ausschließlich als Entschädigung für Schmerzen und Verletzungen herhalten.</p>
<p>Letztlich gute Nachrichten aus dem Bereich Schmerzensgeld.</p>
<p>Bei Unfällen mit &#8220;Personenschaden&#8221;, u.a. zum Schmerzensgeld können Sie sich gerne an RA Bodo K. Seidel wenden unter: 030 &#8211; 263 055 0.</p>
<p><a href="mailto:bs@legalskills.de">bs@legalskills.de</a></p>
<p><a href="https://www.schadenfix.de/berlin-/verkehrsrecht-spittelmarkt/schadenmeldung" target="_blank"><img src="http://www.schadenfix.de/content/images/buttons/button_unfallschaden.png" alt="Schadensmeldung" /></a></p>
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		</item>
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		<title>Fahrerflucht: Soll ich einen Rechtsanwalt beauftragen?</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/fahrerflucht-soll-ich-einen-rechtsanwalt-zu-beauftragen/</link>
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		<pubDate>Tue, 15 Nov 2011 11:09:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Carsten Meinecke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Führerschein/MPU]]></category>
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		<category><![CDATA[Verlust der Fahrerlaubnis]]></category>

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		<description><![CDATA[Rechtsanwalt Carsten Meinecke 
Vertragsanwalt des ADFC Berlin e.V. 


Ja &#8211; und zwar am besten sofort. Je früher Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, desto größer sind Ihre Chancen auf eine Einstellung des Verfahrens.
In zahlreichen Beiträgen werden die unangenehmen Folgen einer Verurteilung wegen Unfallflucht geschildert. Wenn man diese Folgen abwenden möchte, lohnt es sich, sofort einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
Das lässt sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.schadenfix.de/berlin/meinecke" target="_blank">Rechtsanwalt Carsten Meinecke</a> <a href="http://www.schadenfix.de/berlin/meinecke" target="_blank"><img class="alignright" src="http://schadenfix.de/content/customers/pics/logos/1090_logo_berlin_meinecke.png" alt="Logo_Rechtsanwalt  Carsten Meinecke" width="165" height="56" /></a><br />
Vertragsanwalt des ADFC Berlin e.V. <a href="http://www.ra-meinecke.de/kontakt.html"><br />
</a></p>
<p><a href="http://www.ra-meinecke.de/kontakt.html"><img title="kontakt1" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/11/kontakt1.jpg" alt="" width="178" height="38" /></a></p>
<p>Ja &#8211; und zwar am besten sofort. Je früher Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, desto größer sind Ihre Chancen auf eine Einstellung des Verfahrens.</p>
<p>In zahlreichen Beiträgen werden die unangenehmen Folgen einer Verurteilung wegen Unfallflucht geschildert. Wenn man diese Folgen abwenden möchte, lohnt es sich, sofort einen Rechtsanwalt zu beauftragen.</p>
<p>Das lässt sich auch durch Zahlen belegen. In <a href="http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Content/Publikationen/Querschnittsveroeffentlichungen/WirtschaftStatistik/Verkehr/Unfallentwicklung2010,property=file.pdf" target="_blank">Deutschland </a>gab es im Jahre 2010 insgesamt 2.411.271 registrierte Unfälle und es wurden <a href="http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Content/Publikationen/Fachveroeffentlichungen/Rechtspflege/StrafverfolgungVollzug/StrafverfolgungsstatistikDeutschlandPDF__5243104,property=file.pdf" target="_blank">31.101</a> Personen wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Unfallflucht) verurteilt. In <a href="http://www.berlin.de/imperia/md/content/polizei/strassenverkehr/unfaelle/statistik/verkehrsopferbilanz_2010.pdf?start&amp;ts=1297418103&amp;file=verkehrsopferbilanz_2010.pdf" target="_blank">Berlin </a>waren es im Jahre 2010 insgesamt 130.502 Unfälle. Davon wurde in 27.682 Fällen Fahrerflucht begangen. Die Aufklärungsquote betrug in Berlin 46,27%. Daraus (und aus ein paar anderen Daten) kann man ein paar Erkenntnisse gewinnen, die mathematisch nicht ganz genau sind, aber dem Betroffenen eine grobe Orientierung geben können. Nachfolgend stelle ich von verschiedenen Startpositionen aus die prozentuale Vereilung der möglichen Endergebnisse (für alle Unfallfluchten ohne Personenschaden = 95% der Fälle) dar.</p>
<p>1. polizeiliche Ermittlungen<br />
- 93% der Verfahren werden eingestellt<br />
- 7% der Verfahren enden mit einer Verurteilung</p>
<p>2. staatsanwaltliche Bearbeitung<br />
- 86% der Verfahren werden eingestellt<br />
- 14% der Verfahren enden mit einer Verurteilung</p>
<p>3. gerichtliche Verfahren<br />
- 22% der Verfahren werden eingestellt<br />
- 78% der Verfahren enden mit einer Verurteilung</p>
<p>4. Strafen und Nebenfolgen einer Verurteilung<br />
- 92% werden zu einer Geldstrafe verurteilt<br />
- 5% erhalten eine Maßnahme nach dem JGG<br />
- 3% werden zu einer Freiheitsstrafe verurteilt (Mehrfachtäter)</p>
<p>- 31% erhielten keine Nebenstrafe<br />
- 33% erhielten als Nebenstrafe ein Fahrverbot<br />
- 36% erhielten als Nebenstrafe die Entziehung der Fahrerlaubnis</p>
<p>Auffällig ist, dass in mehr als einem Viertel der Verurteilungen als Nebenstrafe die Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von mehr als 6 Monaten verhängt wurde.</p>
<p>Es ist offensichtlich, dass die Chancen auf eine Einstellung des Verfahrens nach Erhebung der Anklage sehr schlecht sind. Wenn Sie bis zu diesem Zeitpunkt warten, um dann einen Rechtsanwalt zu beauftragen, haben Sie vermutlich schon viele Fehler begangen und Ihr Verteidiger hat es schwer, ein gutes Ergebnis für Sie zu erreichen. Die statistischen Zahlen sind im frühen Verfahrensstadium so günstig, weil hier der Verteidiger effektiv für Sie arbeiten kann.</p>
<p>Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass die Zahlen alle Verfahren erfassen und somit Durchschnittswerte sind. Die Werte für den nicht verteidigten Betroffenen werden deutlich schlechter aussehen. Der Rechtsanwalt wird für seinen Mandanten häufiger eine Einstellung erreichen können.</p>
<h2><a href="http://www.ra-meinecke.de/kontakt.html"><img title="kontakt1" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/11/kontakt1.jpg" alt="" width="178" height="38" /></a><span class="Apple-style-span" style="font-size: 13px; font-weight: normal;"> </span></h2>
<p><a href="http://www.schadenfix.de/berlin/meinecke" target="_blank">Rechtsanwalt Carsten Meinecke</a> <img class="alignright" src="http://schadenfix.de/content/customers/pics/logos/1090_logo_berlin_meinecke.png" alt="Logo_Rechtsanwalt  Carsten Meinecke" width="165" height="56" /><br />
Vertragsanwalt des ADFC Berlin e.V.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Ist Schmerzensgeld auf Hartz IV anrechenbar? Kürzt das Jobcenter dann Hartz IV?</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/ist-schmerzensgeld-auf-hartz-iv-anrechenbar-kurzt-das-jobcenter-dann-hartz-iv/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/ist-schmerzensgeld-auf-hartz-iv-anrechenbar-kurzt-das-jobcenter-dann-hartz-iv/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 14 Nov 2011 16:08:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht Bodo K. Seidel</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht regional]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzensgeld Hartz-IV Anrechnung Fachanwalt Verkehrsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Problem: Ein Mandant, welcher ansonsten von Hartz IV lebt, erhält Schmerzensgeld von 100.000,00 EUR wegen schwerer Verletzungen von der gegnerischen Versicherung. Darf das Jobcenter Hartz IV streichen oder kürzen, weil nunmehr Vermögen über der Freigrenze vorhanden ist?
Klare Antwort: Glücklicherweise Nein! Bei der Grundsicherung (Hartz IV) ist Schmerzensgeld nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Problem</strong>: Ein Mandant, welcher ansonsten von <strong>Hartz IV</strong> lebt, erhält <strong>Schmerzensgeld von 100.000,00 EUR</strong> wegen schwerer Verletzungen von der gegnerischen Versicherung. Darf das Jobcenter Hartz IV streichen oder kürzen, weil nunmehr Vermögen über der Freigrenze vorhanden ist?</p>
<p>Klare Antwort: Glücklicherweise Nein! Bei der Grundsicherung (Hartz IV) ist Schmerzensgeld nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II nicht zu berücksichtigen.</p>
<p>Der schwerverletzte Mandant kann also sein Schmerzensgeld behalten! Es handelt sich ja gerade um einen höchstpersönlichen Ausgleich für die erlittenen Verletzungen und Schmerzen. Daher wäre es unbillig, wenn das Geld vom Staat wieder genommen würde!</p>
<p>Bei weiteren Fragen rund um Schmerzensgeld können Sie sich gerne an RA Bodo K. Seidel, Tel. 030 &#8211; 263 955 0 wenden. Herr Seidel steht unkompliziert bei einem Anruf zur Verfügung.</p>
<p><a href="mailto:bs@legalskills.de">bs@legalskills.de</a><br />
030 / 263 955 0</p>
<p><a href="https://www.schadenfix.de/berlin-/verkehrsrecht-spittelmarkt/schadenmeldung" target="_blank"><img src="http://www.schadenfix.de/content/images/buttons/button_unfallschaden.png" alt="Schadensmeldung" /></a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>LG Heidelberg zur Haftung beim Steinschlagschaden</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/lg-heidelberg-zur-haftung-beim-steinschlagschaden/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/lg-heidelberg-zur-haftung-beim-steinschlagschaden/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 09 Nov 2011 09:58:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Romanus Schlemm</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Frontscheibe]]></category>
		<category><![CDATA[Glasschaden]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Steinschlag]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht Heidelberg hatte sich nach Klageabweisung in der Berufungsinstanz aktuell mit einem Steinschlag zu befassen.
Der Fall:
Ein mit Steinen (Sandkies oder Bauschutt) beladener Lkw befuhr die B3 zwischen Leimen und Nussloch, hinter ihm fuhr ein PKW. Auf einmal gab es einen Schlag, welcher zu einem Loch mit Steinschlagschaden an der Windschutzscheibe des Pkw führte.
Die Argumente [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Heidelberg hatte sich nach Klageabweisung in der Berufungsinstanz aktuell mit einem Steinschlag zu befassen.</p>
<p><strong>Der Fall:</strong></p>
<p>Ein mit<strong> Steinen</strong> (Sandkies oder Bauschutt) beladener Lkw befuhr die B3 zwischen Leimen und Nussloch, hinter ihm fuhr ein PKW. Auf einmal gab es einen Schlag, welcher zu einem <strong>Loch mit Steinschlagschaden</strong> an der Windschutzscheibe des Pkw führte.</p>
<p><span id="more-6928"></span><strong>Die Argumente des LG Heidelberg :</strong></p>
<p>Das Landgericht war im Rahmen des § 286 ZPO überzeugt, dass der <strong>Schlag und das Loch von einem Stein stamme, welcher infolge der Fahrt des Lkw in Bewegung gesetzt und in den Luftraum über die Straße befördert worden sei.</strong> Das Landgericht sah dies als <strong>eindeutigen Ablauf eines Steinschlags</strong> an; eine andere Ursache sei  weder aufgezeigt noch ersichtlich.</p>
<p>Die für eine exakte Rekonstruktion maßgeblichen Einzelheiten ließen sich heute nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Eine Verursachung durch einen von der Ladefläche herab gefallenen Stein könne somit nicht ausgeschlossen werden.</p>
<p>Der Schaden sei somit<strong> beim Betrieb des Lkw</strong> entstanden. Ein <strong>unabwendbares Ereignis</strong> (Aufwirbeln eines auf der Straße liegenden Steines) wurde nicht angenommen mit der Argumentation, dass nicht hätte bewiesen werden können, dass der Schaden nur auf solche Weise entstanden sein kann.</p>
<p>Quelle: <a href="http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&amp;GerichtAuswahl=Landgerichte&amp;Art=en&amp;Datum=2011&amp;nr=14879&amp;pos=1&amp;anz=37">Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 21.10.2011, AZ 5 S 30/11</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Über den Autor:</p>
<p>Rechtsanwalt Romanus Schlemm ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Bad Nauheim<br />
Egal ob Sie einen Verkehrsunfall hatten, ihnen ein Bussgeld, Fahrverbot oder Punkte in Flensburg drohen.<br />
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Romanus Schlemm aus Bad Nauheim hilft schnell und unbürokratisch.<br />
<a href="http://www.ahbn.de/">Hier finden Sie alle Kontaktinformationen</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Schmerzensgeld: Rente oder Einmalzahlung?</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/schmerzensgeld-rente-oder-einmalzahlung/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/schmerzensgeld-rente-oder-einmalzahlung/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 01 Nov 2011 12:12:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht Bodo K. Seidel</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de Zeitung]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>
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		<category><![CDATA[Schmerzensgeld Rente Fachanwalt Verkehrsrecht Berlin]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.schadenfixblog.de/?p=6873</guid>
		<description><![CDATA[Die Regel ist, dass es bei Verletzungen (auch bei schwerwiegenden) immer nur eine Einmalzahlung gibt (Gesamtbetrag, der alles abdeckt)
Als absolute Ausnahme gibt es Schmerzensgeldrenten:
In Fall schwerer oder schwerster Dauerschäden kommt neben einem Kapitalbetrag eine Rente in Betracht (BGH NJW 1994, 1592). Als Daumenregel wird man annehmen können, dass Renten ab einem Schmerzensgeld-Kapitalwert von 100.000 € [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Regel ist, dass es bei Verletzungen (auch bei schwerwiegenden) immer nur eine Einmalzahlung gibt (Gesamtbetrag, der alles abdeckt)</p>
<p>Als absolute Ausnahme gibt es Schmerzensgeldrenten:</p>
<p>In Fall schwerer oder schwerster Dauerschäden kommt neben einem Kapitalbetrag eine Rente in Betracht (BGH NJW 1994, 1592). Als Daumenregel wird man annehmen können, dass Renten ab einem Schmerzensgeld-Kapitalwert von 100.000 € umgerechnet werden können.</p>
<p>Auch wenn die Befürchtung besteht, dass dem Geschädigten der Schmerzensgeldbetrag nicht in vollem Umfang zukommt (z.B. Kinder), ist eine Rente zu überlegen.</p>
<p>Im Fall der Verschlimmerung der Schmerzen oder bei Veränderung des Lebenshaltungsindexes ist eine Anpassung der Rente über § 323 ZPO möglich (BGH VersR 1976, 967; BGH NZV 2007, 451). Der BGH meint, dass eine Anpassung „in der Regel“ nicht bei einer Steigerung unter 25% gerechtfertigt ist (BGH NJW 2007, 2475)</p>
<p>Eine dynamische Schmerzensgeldrente hat der BGH (NJW 1973, 1653) verneint.</p>
<p>Achtung: Eine Rente muss im Gerichtsverfahren beantragt sein (BGH NJW 1998, 3411). Sonst gibt es keine Rente!</p>
<p>Da bei langen Rentenzahlungen aufgrund der Ablehnung der Dynamisierung eine Geldentwertung keine Berücksichtigung findet, kann evtl. eine Einmalbetrag doch für den Mandanten die bessere Lösung sein.</p>
<p>Bei Rückfragen zum Thema Schmerzensgeld und Personenschaden stehe ich Ihnen zur Verfügung: 030-263 955 0 oder</p>
<p><a href="mailto:bs@legalskills.de">bs@legalskills.de</a></p>
<p><a href="https://www.schadenfix.de/berlin-/verkehrsrecht-spittelmarkt/schadenmeldung" target="_blank"><img src="http://www.schadenfix.de/content/images/buttons/button_unfallschaden.png" alt="Schadensmeldung" /></a></p>
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		<item>
		<title>Schmerzensgeldtabellen: Wie viel erhalte ich für Verletzungen?</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/schmerzensgeldtabellen-wie-viel-erhalte-ich-fur-verletzungen/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/schmerzensgeldtabellen-wie-viel-erhalte-ich-fur-verletzungen/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 31 Oct 2011 08:48:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht Bodo K. Seidel</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht regional]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzensgeldtabellen Schmerzensgeldhöhe Fachanwalt Verkehrsrecht Berlin Schmerzensgeld Verletzungen]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.schadenfixblog.de/?p=6860</guid>
		<description><![CDATA[Wenn Mandanten bei Unfällen Verletzungen erlitten haben, stellt sich immer die Frage: &#8220;Wie viel Schmerzensgeld erhalte ich für meine Verletzungen? Wo steht, wie viel ich erhalte?&#8221;.
Die Antwort:
Es gibt kein Gesetz, aus welchem die Höhe einfach zu entnehmen ist! Es gibt sog. Schmerzensgeldtabellen (z.B. Hacks vom ADAC und Slizyk vom Beck-Verlag), in denen tausende Gerichtsentscheidungen zusammen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn Mandanten bei Unfällen Verletzungen erlitten haben, stellt sich immer die Frage: &#8220;Wie viel Schmerzensgeld erhalte ich für meine Verletzungen? Wo steht, wie viel ich erhalte?&#8221;.</p>
<p>Die Antwort:</p>
<p>Es gibt kein Gesetz, aus welchem die Höhe einfach zu entnehmen ist! Es gibt sog. Schmerzensgeldtabellen (z.B. Hacks vom ADAC und Slizyk vom Beck-Verlag), in denen tausende Gerichtsentscheidungen zusammen getragen sind. Diese Schmerzensgeldtabellen geben, indem Gerichtsurteile mit vergleichbaren Entscheidungen gesucht werden, eine Orientierung, wie viel Geld dem Verletzten zusteht.</p>
<p>Bei der Heranziehung von Vergleichsfällen ist allerdings Vorsicht geboten, denn zahlreiche Faktoren müssen berücksichtigt werden:</p>
<p>-Vergleichbarkeit der Sachverhalte<br />
-Zeitablauf (bei älteren Entscheidungen)<br />
-Geldentwertung<br />
- heutige Tendenz, Schmerzensgeld großzügiger zu bemessen</p>
<p>Zunächst sind die richtigen „Typen“ der Gerichtsentscheidungen zu finden und auf den gegenwärtigen Fall zu übertragen. Soweit mehrere Verletzungen vorliegen, ist auf den Schwerpunkt abzustellen.</p>
<p>Entscheidungen, die älter als 10 Jahre sind, sind schon aufgrund der Geldentwertung nicht mehr aussagekräftig (KG OLGR 2006, 749); zumindest ist ein Inflationsausgleich erforderlich.</p>
<p>Teilweise liegen Berufungsurteile vor, die nach Einlegung der Berufung des Geschädigten oder dessen Haftpflichtversicherung ergingen und die Berufung zurückwiesen. D.h. die Höhe des Schmerzensgeldes wurde vom Berufungsgericht überhaupt nicht mehr überprüft.</p>
<p>OLG Frankfurt vom 8. April 2009; 21 U 50/08: „Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist auch der in der Rechtsprechung zu beobachtenden Tendenz Rechnung zu tragen, bei der Bemessung nach schweren Dauerschäden großzügiger zu verfahren als bisher.“</p>
<p>Gerne steht der Verfasser telefonisch für eine erste Entschätzung zur Höhe zur Verfügung: 030 &#8211; 263 955 0 (e-mail: <a href="mailto:bs@legalskills.de">bs@legalskills.de</a>)</p>
<p>oder unter:</p>
<p><a href="https://www.schadenfix.de/berlin-/verkehrsrecht-spittelmarkt/schadenmeldung" target="_blank"><img src="http://www.schadenfix.de/content/images/buttons/button_unfallschaden.png" alt="Schadensmeldung" /></a></p>
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		<title>Schmerzensgeld: Gibt es bei Verzögerung der Zahlung mehr Schmerzensgeld?</title>
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		<pubDate>Fri, 28 Oct 2011 08:59:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht Bodo K. Seidel</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Versicherungen verzögern immer mal wieder die Auszahlung von Schmerzensgeld. Gibt es dann mehr Geld (als &#8220;Strafe&#8221;)?
JA, teilweise ist das möglich!
Inwieweit Regulierungsverzögerungen bei der Schmerzensgeld-bemessung zu berücksichtigen sind, ist für den BGH (NJW 2006, 1271) zwar noch eine offene Frage. Das OLG München (Urteil vom 13.08.2010 Az. 10 U 3828/09) hat dies aber dann berücksichtigt, wenn [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Versicherungen verzögern immer mal wieder die Auszahlung von Schmerzensgeld. Gibt es dann mehr Geld (als &#8220;Strafe&#8221;)?</p>
<p>JA, teilweise ist das möglich!</p>
<p>Inwieweit Regulierungsverzögerungen bei der Schmerzensgeld-bemessung zu berücksichtigen sind, ist für den BGH (NJW 2006, 1271) zwar noch eine offene Frage. Das OLG München (Urteil vom 13.08.2010 Az. 10 U 3828/09) hat dies aber dann berücksichtigt, wenn ein vorwerfbares oder jedenfalls nicht nachvollziehbares Verhalten des Versicherers vorliegt.</p>
<p>Im einem Urteil des OLG München vom 24.09.2010 (Az.: 10 U 2671/10) wird schmerzensgelderhöhend berücksichtigt, dass bei unstreitiger Haftungsfrage und einer notwendigen Amputation des Unterschenkels einschließlich Kniegelenk bei einem 16-Jährigen die Haftpflichtversicherung über 11 Jahre hinweg 65.000,00 € in fünf Raten gezahlt hatte, wobei der zweite nennenswerte Betrag von 25.000,00 € erst eineinhalb Jahre nach dem Unfall, nämlich Ende 1997, bezahlt wurde und zwischen den Jahren 2000 und 2006 keine Zahlungen erfolgt sind.</p>
<p>Urteil des OLG Frankfurt v. 07.01.1999 – 12 U 7/98 (NJW 99, 2447)<br />
(Verdopplung des Schmerzensgeldbetrages)</p>
<p>„Wenn aber – wie hier – die grundsätzliche Leistungspflicht nicht ernsthaft zu bezweifeln ist, dann ist es … gerade unanständig, jegliche Zahlung davon abhängig zu machen, dass der Antragsgegner auf alle denkbaren, insbesondere auch zukünftigen Ansprüche endgültig verzichten soll, um überhaupt eine Entschädigung zu erhalten“</p>
<p>Beschluss des LG Berlin vom 06.12.2005 – 10 O 415/05 –</p>
<p>sog. Erlassfalle (Übersendung von Schecks mit Mitteilung, dass bei Einlösung alle weiteren Ansprüche erlassen sind) – Erhöhung des Schmerzensgeldes um 3.000,00 EUR auf 22.000,00 EUR</p>
<p>OLG Brandenburg NZV 2010, 154</p>
<p>Sofern sich der Versicherer auf Einwände beruft, die er im Prozess nicht beweisen kann, liegt kein schmerzensgelderhöhendes Regulierungsverhalten vor (so auch KG in st. RSPR).</p>
<p>Für Rückfragen hierzu:</p>
<p><a href="mailto:bs@legalskills.de">bs@legalskills.de</a></p>
<p><a href="https://www.schadenfix.de/berlin-/verkehrsrecht-spittelmarkt/schadenmeldung" target="_blank"><img src="http://www.schadenfix.de/content/images/buttons/button_unfallschaden.png" alt="Schadensmeldung" /></a></p>
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		</item>
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		<title>Fahrerflucht: Der Halter als Zeuge gegen den Fahrer.</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/fahrerflucht-der-halter-als-zeuge-gegen-den-fahrer/</link>
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		<pubDate>Thu, 27 Oct 2011 22:41:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Carsten Meinecke</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Rechtsanwalt Carsten Meinecke 
Vertragsanwalt des ADFC Berlin e.V.
___
Häufig ist nur das Kennzeichen des flüchtigen Fahrzeugs bekannt. Das eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wird dann gegen Unbekannt oder gleich gegen den Halter des Fahrzeugs geführt. Nach der ersten Aussage des Halters wird das Verfahren gegen ihn eingestellt und der Halter wird als Zeuge gegen den Fahrer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.schadenfix.de/berlin/meinecke" target="_blank">Rechtsanwalt Carsten Meinecke</a> <a href="http://www.schadenfix.de/berlin/meinecke" target="_blank"><img class="alignright" src="http://schadenfix.de/content/customers/pics/logos/1090_logo_berlin_meinecke.png" alt="Logo_Rechtsanwalt  Carsten Meinecke" width="165" height="56" /></a><br />
Vertragsanwalt des ADFC Berlin e.V.</p>
<p>___</p>
<p>Häufig ist nur das Kennzeichen des flüchtigen Fahrzeugs bekannt. Das eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wird dann gegen Unbekannt oder gleich gegen den Halter des Fahrzeugs geführt. Nach der ersten Aussage des Halters wird das Verfahren gegen ihn eingestellt und der Halter wird als Zeuge gegen den Fahrer befragt.</p>
<p>Ein aktueller und typischer Sachverhalt aus meiner Kanzlei sieht so aus: Der Geschädigte kommt nach mehreren Stunden zu seinem am Straßenrand geparkten Fahrzeug zurück und er bemerkt eine Beschädigung an seinem Fahrzeug. Er vermutet, dass der vor seinem PKW geparkte Wagen das gegnerische Unfallfahrzeug sei. Die zur Hilfe gerufenen Polizisten stellen fest, dass es sich bei dem anderen Fahrzeug um einen Mietwagen handelt. Die Auskunft bei der Firma ergibt, dass der A das Fahrzeug geliehen hat und als Fahrer in den Unterlagen eingetragen ist. Die Polizei schreibt also den A als Betroffenen an. Dieser antwortet, dass der B zum Tatzeitpunkt gefahren sei. Das Verfahren gegen A wird eingestellt und B wird nun als Betroffener angeschrieben. B lässt sich anwaltlich vertreten. A wird von der Polizei zur Zeugenaussage geladen. A versäumt einen Termin. Die Polizei droht mit einer Ladung von der Staatsanwaltschaft und einer Vorführung.</p>
<p>Das Besondere an diesem Fall ist: A will gegen B keine Zeugenaussage machen. Er knickt aber ein und belastet den B in seiner Aussage. Hätte sich der A gegen eine Zeugenaussage wehren können?</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, 2 BvR 510/96 vom 16.11.1998)  hatte in einem ähnlichen Fall zu entscheiden. Dort wurde ein Ermittlungsverfahren gegen den Fahrzeughalter wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil nicht nachgewiesen werden konnte, dass der Halter das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalles selbst gefahren ist. Der Halter hatte zuvor erklärt, dass er den Namen des Fahrers kenne. Dieser sei mit ihm weder verwandt noch verschwägert. Er wolle aber keine weiteren Angaben machen. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Vernehmung des Halters durch den Ermittlungsrichter. Der Halter wollte immer noch keine Aussage machen und der Ermittlungsrichter ordnete Beugehaft an. Die Beschwerde beim Landgericht blieb erfolglos. Mit der Verfassungsbeschwerde hatte der Halter jedoch Erfolg.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Strafgerichte bei ihrer Entscheidung über das Vorliegen eines Aussageverweigerungsrechts hätten in Betracht ziehen müssen, dass die erste Erklärung des Halters nur eine Schutzbehauptung war. Das Landgericht hätte die erste Aussage des Halters genauer prüfen müssen. Das Bundesverfassungsgericht hob die Anordnung der Beugehaft auf und verwies die Sache zurück an das Landgericht.</p>
<p>Hätte sich der A nun gegen eine Zeugenaussage wehren können? Ja!</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht führt in seiner Entscheidung weiter aus, dass nach der strafrechtlichen Rechtsprechung die Möglichkeit einer Bejahung und einer Verneinung der an den Zeugen gerichteten Frage in gleicher Weise in Betracht gezogen werden muss. Bringt auch nur eine dieser Möglichkeiten den Zeugen in die Gefahr einer Strafverfolgung, ist die Auskunftsverweigerung berechtigt.</p>
<p>Die Frage an den Zeugen A könnte lauten: Ist der B zum Tatzeitpunkt mit dem Wagen gefahren? Wenn der Zeuge diese Frage mit nein beantwortete, hätte er den B vorher falsch belastet und er würde sich der Gefahr der  Strafverfolgung aussetzen.</p>
<p>Die Frage an den Zeugen A könnte lauten: Sind Sie selbst zum Tatzeitpunkt mit dem Wagen gefahren? Wenn der Zeuge diese Frage mit ja beantwortete,  würde er sich offensichtlich der Strafverfolgung aussetzen.</p>
<p>Die Frage an den Zeugen A könnte lauten: Wer ist zum Tatzeitpunkt mit dem Wagen gefahren? Diese Frage ließe sich nicht mit ja oder nein beantworten. Da der A aber als Beschuldigter geführt wurde und er auch als Fahrer in Frage käme, bräuchte er diese Frage nicht zu beantworten.</p>
<p>Es kommt dabei nicht auf den objektiv wahren Sachverhalt an. Das Auskunftsverweigerungsrecht steht nicht nur den echten Schuldigen zu. Ansonsten würde der Zeuge bei Gebrauch dieses Rechts einen Verdachtsgrund gegen sich selbst liefern, was dem Schutzzweck der Normen zuwider liefe.</p>
<p>Ich habe hier bewusst ausgelassen, ob der A oder der B gefahren ist. Darauf kommt es nicht an. Im konkreten Fall kam es zur Aussage des A gegen den B. Diese war für B nicht weiter schädlich und das Verfahren wurde aus anderen Gründen eingestellt. Der Fall wurde jetzt zu einer kleinen Übungsaufgabe für meinen Referendaren.</p>
<p><a href="https://www.schadenfix.de/berlin/meinecke/schadenmeldung" target="_blank"><img src="http://www.schadenfix.de/content/images/buttons/button_unfallschaden.png" alt="Schadensmeldung" width="121" height="25" /></a> <a href="https://www.schadenfix.de/berlin/meinecke/bussgeldanfrage" target="_blank"><img title="button_bussgeld" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/button_bussgeld.png" alt="" width="117" height="25" /></a> <a href="https://www.fuehrerscheinfix.de/berlin.mvc/meinecke/homepage/formular" target="_blank"><img src="http://www.fuehrerscheinfix.de/content/images/unfallfragebogen.png" alt="Kinderleicht" width="176" height="25" /></a></p>
<p><a href="http://www.schadenfix.de/berlin/meinecke" target="_blank">Rechtsanwalt Carsten Meinecke</a> <img class="alignright" src="http://schadenfix.de/content/customers/pics/logos/1090_logo_berlin_meinecke.png" alt="Logo_Rechtsanwalt  Carsten Meinecke" width="165" height="56" /><br />
Vertragsanwalt des ADFC Berlin e.V.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Geparkte Elefanten und sonstige Probleme im Straßenverkehr</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/geparkte-elefanten-und-sonstige-probleme-im-strasenverkehr/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/geparkte-elefanten-und-sonstige-probleme-im-strasenverkehr/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 24 Oct 2011 08:21:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Peter Strüwe</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Als Rechtsanwalt ist man nicht selten mit verschiedensten Kuriositäten konfrontiert. Das gilt auch für das Verkehrsrecht. Schauen wir zum Beispiel mal über den Teich in das Land der unbegrenzten Möglichkeiten. Da darf man sich durchaus mal an den Kopf fassen, wenn man so manchen Gesetzestext liest. In Massachusetts ist es zum Beispiel Autofahrern verboten, Gorillas [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Rechtsanwalt ist man nicht selten mit verschiedensten Kuriositäten konfrontiert. Das gilt auch für das Verkehrsrecht. Schauen wir zum Beispiel mal über den Teich in das Land der unbegrenzten Möglichkeiten. Da darf man sich durchaus mal an den Kopf fassen, wenn man so manchen Gesetzestext liest. In Massachusetts ist es zum Beispiel Autofahrern verboten, Gorillas auf dem Rücksitz zu transportieren! In Washington D.C. gibt es das „Gesetz zur Kriminalitätsbekämpfung“. Darin heißt es unter anderem, dass ein Autofahrer mit kriminellen Absichten, der in die Stadt hineinfahren will, beim passieren der Stadtgrenze sofort anhalten und den Polizeichef anrufen muss. Und wenn Sie mal mit Ihrem großen Dickhäuter in Florida sind: Dort müssen Sie einen Parkschein ziehen, wenn Sie Ihren Elefanten an einer Parkuhr anbinden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bei allem Humor gibt es nicht immer nur zu lachen im Straßenverkehr. Möglicher Weise waren Sie auch schon mal in einen Verkehrsunfall verwickelt für den Sie nicht verantwortlich waren. Einige Versicherer sind schnell dabei und bieten Ihnen vermeintlich schnelle und unkomplizierte Hilfe an. Manchmal wird sogar behauptet, dass die Regulierung länger dauert, wenn Sie einen Anwalt einschalten. Lassen Sie sich hiervon auf keinen Fall beirren und suchen Sie stets anwaltlichen Rat unmittelbar nach dem Unfall und nicht erst, wenn es Differenzen mit dem Versicherer gibt. Natürlich ist man dort stets darum bemüht, den Schaden so gering wie möglich zu halten. In vielen Fällen steht Ihnen aber mehr zu, als Ihnen vielleicht bewusst ist. So bekommen Sie beispielsweise Nutzungsausfall nicht nur für die Tage, die im Gutachten abgegeben sind, sondern auch für die Zeit zwischen Unfall und Erhalt des Gutachtens! Das können im Einzelfall schnell einige hundert Euro sein. Noch ein Beispiel zeigt das deutlich: Werden Sie als Hausfrau oder Hausmann durch einen Unfall verletzt und können vorübergehend die Hausarbeit nicht mehr ohne weiteres verrichten, so steht Ihnen regelmäßig Schmerzensgeld zu. Das wissen die Meisten. Die wenigsten wissen aber, dass man in diesen Fällen auch den so genannten Haushaltsführungsschaden ersetzt bekommt. Das sind zum Beispiel die Kosten für eine Putzfrau. Doch selbst wenn Sie keine Putzfrau beschäftigen, stehen Ihnen für jede Stunde, die Sie nachweislich ausfallen, im Normalfall rund 8,- € zu. Das summiert sich ebenfalls schnell auf einige hundert Euro. Sie sehen, dass es viele Dinge im Schadensrecht zu beachten gibt, die nur ein im Verkehrsrecht versierter Rechtsanwalt überschauen kann. Übrigens verjähren Ansprüche aus Verkehrsunfällen in aller Regel erst nach drei Jahren. Falls Sie in den letzten 3 Jahren an einem Unfall beteiligt waren, sollten Sie vielleicht noch mal die Unterlagen heraussuchen und prüfen lassen, ob Ihnen vollständiger Ersatz gezahlt worden ist. Kommen Sie gerne auf mich zu, wenn Sie Fragen haben. Und vergessen Sie nicht den Parkschein für Ihren Elefanten.</p>
<p><a href="https://www.schadenfix.de/essen/daube-partner/schadenmeldung" target="_blank"><img class="aligncenter" src="http://www.schadenfix.de/content/images/buttons/button_unfallschaden.png" alt="Schadensmeldung" /></a></p>
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		<title>Reparatur trotz Totalschaden ?</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/reparatur-trotz-totalschaden/</link>
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		<pubDate>Mon, 10 Oct 2011 16:01:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Tilo Neuner-Jehle</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Reparaturkosten und Sachverständigenprognose
BGH –VZ ZR 231/09- zfs 2011, 144
Der Geschädigte kann Ersatz der angefallenen Reparaturkosten verlangen, wenn es ihm entgegen der Einschätzung des Sachverständigen gelungen ist, eine fachgerechte und den Vorgaben des Sachverständigen entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt.
Es scheint danach sinnvoll bei Reparaturfirmen einen Kostenvoranschlag einzuholen.
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Reparaturkosten und Sachverständigenprognose</strong></p>
<p><strong></strong><strong>BGH –VZ ZR 231/09- zfs 2011, 144</strong></p>
<p>Der Geschädigte kann Ersatz der angefallenen Reparaturkosten verlangen, wenn es ihm entgegen der Einschätzung des Sachverständigen gelungen ist, eine fachgerechte und den Vorgaben des Sachverständigen entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt.</p>
<p>Es scheint danach sinnvoll bei Reparaturfirmen einen Kostenvoranschlag einzuholen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Alkoholisierter Fahrer / Mitverschulden Beifahrer / Beweislast</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/alkoholisierter-fahrer-mitverschulden-beifahrer-beweislast/</link>
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		<pubDate>Mon, 10 Oct 2011 13:03:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Michael Schmidl</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das OLG Naumburg hat entschieden, dass der Schädiger im Rahmen seines Mitverschuldenseinwandes nicht nur beweisen muss, dass der Beifahrer die Alkoholisierung des Fahrers hätte erkennen können, sondern vielmehr auch, dass der Beifahrer noch Gelegenheit hatte das Fahrzeug zu verlassen.
Wer sich zu einem erkennbar alkoholisierten Fahrer ins Auto setzt und sodann bei einem durch diesen verursachten Unfall einen Körperschaden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das OLG Naumburg hat entschieden, dass der Schädiger im Rahmen seines Mitverschuldenseinwandes nicht nur beweisen muss, dass der Beifahrer die Alkoholisierung des Fahrers hätte erkennen können, sondern vielmehr auch, dass der Beifahrer noch Gelegenheit hatte das Fahrzeug zu verlassen.</strong></p>
<p>Wer sich zu einem erkennbar alkoholisierten Fahrer ins Auto setzt und sodann bei einem durch diesen verursachten Unfall einen Körperschaden erfährt, setzt sich einem Mitverschuldensvorwurf bzgl. seiner Ansprüche gegen den Fahrer und dessen KH-Versicherer aus.  Dies ist allgemeiner Konsens. Das Oberlandesgericht Naumburg hatte sich nunmehr mit den Einzelheiten einer anrechenbaren Mithaftung des &#8211; ebenfalls alkoholisierten &#8211; Beifahrers und der insoweit bestehenden Beweislastverteilung auseinandzusetzten (Az.: 1 U 72/10).</p>
<p>Das OLG gab der Schadenersatzklage des Sohnes eines bei einem Unfall getöteten Beifahrers statt. Der Sohn hielt dem Fahrer vor, schuldhaft den Tod seines Vaters verursacht zu haben. Dieser machte dagegen geltend, er könne sich an den konkreten Ablauf nicht mehr erinnern und außerdem sei der Getötete das Risiko bewusst eingegangen, so dass ihn ein erhebliches Mitverschulden trifft. Diese Argumentation ließ das Oberlandesgericht so nicht gelten. Zwar sei der Getötete in Kenntnis der Alkoholisierung des Fahrers in das Fahrzeug eingestiegen (um Musik zu hören). Damit kommt zunächst eine Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens hinsichtlich der durch den nachfolgenden, alkoholbedingten Unfall erlittenen, erheblichsten Verletzungen in Betracht. Allerdings blieb offen, ob der Getötete in Kenntnis der Alkoholisierung noch Gelegenheit hatte, das Fahrzeug vor Beginn der Fahrt zu verlassen.</p>
<p>Die vorausgegangene Entscheidung des Landgerichts, welches noch zu Lasten des Getöteten eine Kürzung der Ansprüche um ein Drittel vornahm, wurde von daher aufgehoben. Derjenige, der einen derartigen Mitverschuldenseinwand erhebt, muss nicht nur die Kenntnis von der Alkoholisierung im Zeitpunkt des Zusteigens beweisen. Vielmehr muss auch der Beweis geführt werden, dass noch die Möglichkeit bestand, das Fahrzeug vor Fahrtantriff zu verlassen. Nachdem dieser Punkt nicht weiter aufgeklärt werden konnte (der Fahrer konnte sich an den Unfallhergang nicht mehr erinnern, Zeugen gab es nicht), blieben die Haftungsansprüche gegen den Fahrer (und vor allem dessen KH-Versicherer ) ungekürzt. Dies obwohl auch der getötete Beifahrer selbst nicht unerheblich alkoholisiert war. Im Ergebnis wurden damit dessen Erben die Ansprüche in voller Höhe zugesprochen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Beispiel 1: Fahrerflucht &#8211; was habe ich als Strafe zu erwarten?</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/beispiel-1-fahrerflucht-was-habe-ich-als-strafe-zu-erwarten/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/beispiel-1-fahrerflucht-was-habe-ich-als-strafe-zu-erwarten/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 28 Sep 2011 11:40:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Carsten Meinecke</dc:creator>
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		<guid isPermaLink="false">http://www.schadenfixblog.de/?p=6535</guid>
		<description><![CDATA[
Rechtsanwalt Carsten Meinecke
Vertragsanwalt des ADFC Berlin e.V.
___
In meinem Beitrag &#8220;Fahrerflucht &#8211; was habe ich als Strafe zu erwarten?&#8221; habe ich einen Versuch unternommen, den Ersttätern die Angst vor einer Freiheitsstrafe zu nehmen. Ich hatte einen bearbeiteten Auszug aus zwei Tabellen veröffentlicht, die bei verschiedenen Staatsanwaltschaften und Gerichten Anwendung finden. In einem anderen Beitrag habe ich meine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: left;"><a href="http://www.schadenfix.de/berlin/meinecke" target="_blank"><img class="alignright" src="http://schadenfix.de/content/customers/pics/logos/1090_logo_berlin_meinecke.png" alt="Logo_Rechtsanwalt  Carsten Meinecke" width="165" height="56" /><br />
Rechtsanwalt Carsten Meinecke</a><br />
Vertragsanwalt des ADFC Berlin e.V.</p>
<p>___</p>
<p>In meinem Beitrag &#8220;<a href="http://www.schadenfixblog.de/fahrerflucht-was-habe-ich-als-strafe-zu-erwarten/" target="_blank">Fahrerflucht &#8211; was habe ich als Strafe zu erwarten?</a>&#8221; habe ich einen Versuch unternommen, den Ersttätern die Angst vor einer Freiheitsstrafe zu nehmen. Ich hatte einen bearbeiteten Auszug aus zwei Tabellen veröffentlicht, die bei verschiedenen Staatsanwaltschaften und Gerichten Anwendung finden. In einem anderen <a href="http://www.123recht.net/article.asp?a=101549" target="_blank">Beitrag </a>habe ich meine eigene Tabelle eingestellt.</p>
<p>In dieser kleinen Serie will ich Beispiele darstellen, die typisch sind und die zeigen, wie sicher bzw. unsicher die Prognosen nach den Tabellen sind. In allen Beispielen ist M der Mandant. Die anderen Personen erhalten die Bezeichnungen A, B, C usw.</p>
<p style="text-align: center;">Beispiel 1</p>
<p>Sachverhalt aus der amtlichen Ermittlungsakte:<br />
&#8220;Nach Angaben des Geschädigten A befuhren er und B die X-Straße aus Richtung der Y-Straße kommend, hintereinander im linken Fahrstreifen. Durch die Verengung von zwei auf einen Fahrstreifen durch ordnungsgemäß geparkte Fahrzeuge, wechselte der M mit dem Lkw vom rechten auf den linken Fahrstreifen, ohne rechtzeitiges Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers. Dabei konnte A nur noch durch eine Gefahrbremsung eine Berührung mit dem Lkw verhindern. B bemerkte dies zu spät und fuhr auf den vor ihr fahrenden Pkw des A auf. Der M setzte seine Fahrt unerlaubt fort. Die Zeugin C fuhr mit ihrem Fahrzeug hinterher, notierte sich das Kennzeichen des Lkw und übergab die Daten anschließend den anderen Unfallbeteiligten.</p>
<p>Sachschaden: 3.700 EUR.</p>
<p>Welche Folgen drohten:<br />
- Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen<br />
- Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von mindestens 6 Monaten<br />
- 7 Punkte in Flensburg<br />
- Regress über 3.700 EUR<br />
- Erstattung der Anwalts- und Gerichtskosten von mehr als 700 EUR an seine Rechtsschutzversicherung<br />
- arbeitsrechtliche Konsequenzen, da M in seiner Tätigkeit einen Lkw fährt</p>
<p>Das Mandat wurde noch im Ermittlungsverfahren übernommen, bevor der M eigene Angaben zur Sache machte. Das Verfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da der Vorwurf der Fahrerflucht nicht nachweisbar war. Keine der oben genannten Folgen trat ein.</p>
<p><a href="https://www.schadenfix.de/berlin/meinecke/schadenmeldung" target="_blank"><img src="http://www.schadenfix.de/content/images/buttons/button_unfallschaden.png" alt="Schadensmeldung" width="121" height="25" /></a> <a href="https://www.schadenfix.de/berlin/meinecke/bussgeldanfrage" target="_blank"><img title="button_bussgeld" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/button_bussgeld.png" alt="" width="117" height="25" /></a> <a href="https://www.fuehrerscheinfix.de/berlin.mvc/meinecke/homepage/formular" target="_blank"><img src="http://www.fuehrerscheinfix.de/content/images/unfallfragebogen.png" alt="Kinderleicht" width="176" height="25" /></a></p>
<p><a href="http://www.schadenfix.de/berlin/meinecke" target="_blank">Rechtsanwalt Carsten Meinecke</a> <img class="alignright" src="http://schadenfix.de/content/customers/pics/logos/1090_logo_berlin_meinecke.png" alt="Logo_Rechtsanwalt  Carsten Meinecke" width="165" height="56" /><br />
Vertragsanwalt des ADFC Berlin e.V.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Fahrerlaubnisentzug nach Fahrerflucht</title>
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		<pubDate>Fri, 23 Sep 2011 13:19:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Thomas Brunow</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wird jemand wegen einer Verkehrsstraftat verurteilt, kann ihm zusätzlich unter bestimmten Umständen die Fahrerlaubnis entzogen werden. Im Fall einer Fahrerflucht richtet sich dies nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB, wenn zusätzlich ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden ist oder ein bedeutender Fremdsachschaden entstanden ist. Das Gericht kann gemäß § 111a StPO [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify"><span style="color: #000000">Wird jemand wegen einer Verkehrsstraftat verurteilt, kann ihm zusätzlich unter<a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/panthermedia_01112481.jpg"><img class="alignright size-thumbnail wp-image-6500" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/panthermedia_01112481-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a> bestimmten Umständen die Fahrerlaubnis entzogen werden. Im Fall einer Fahrerflucht richtet sich dies nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB, wenn zusätzlich ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden ist oder ein bedeutender Fremdsachschaden entstanden ist. Das Gericht kann gemäß § 111a StPO auch bis zur Verkündung des Urteils die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen, wenn dringende Gründe vorhanden sind, die vermuten lassen, dass die Fahrerlaubnis auch nach Urteil entzogen werden wird.<span id="more-6493"></span></span></p>
<p style="text-align: justify"><span style="color: #000000">Über den Fall einer vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung hatte im Oktober 2010 das <strong>Landgericht Köln</strong> zu entscheiden <strong>(Az.:103 Qs 86/09)</strong>. Dort hatte der Beschuldigte einen Unfall verursacht, bei dem ein Sachschaden von ca. 3.000 € entstanden war. Der Beschuldigte hatte sich anschließend unerlaubt vom Unfallort entfernt. Normalerweise dürfte in einem solchen Fall die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig sein.</span></p>
<p style="text-align: justify"><span style="color: #000000">Das Gericht berücksichtigte hier aber das besondere Nachtatverhalten des Beschuldigten. Dieser war nämlich 20 Minuten nach dem Unfall zu der Unfallstelle zurückgekehrt, um die Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen. Eine solche tätige Reue kann unter Umständen sogar gemäß § 142 Abs. 4 StGB zur Straflosigkeit führen. Allerdings lag hier angesichts der 3.000 € ein bedeutender Sachschaden vor, so dass die Höchstgrenze von 1.300 € überschritten worden war.</span></p>
<blockquote>
<p style="text-align: justify"><span style="color: #000000">Das Gericht wertete das Nachtatverhalten des Beschuldigten dennoch als positiv und führte aus, dass der generell schwere Verstoß nunmehr in einem weniger gefährlichen Licht erscheine und die Bewertung über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen dadurch günstig beeinflusst wurde. Hinzu kam, dass der Beschuldigte weder im Bundeszentralregister noch im Verkehrszentralregister Eintragungen aufwies.</span></p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify"><span style="color: #000000">Die gesetzliche Vermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB, wonach ein der Fahrerflucht Verdächtiger ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, war aus Sicht des Gerichts hiermit widerlegt. Insofern wurde dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis nicht entzogen.</span></p>
<p><span style="color: #000000">verfasst von: Stud. Jur. Nicolas Schaeffer</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="color: #000000">Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Punkte in Flensburg etc.) schnell und unbürokratisch.</span></p>
<p><span style="color: #000000">mehr Infos: <a href="http://www.verkehrsrecht-24.de/" target="_blank"><span style="color: #000000">www.verkehrsrecht-24.de</span></a> </span></p>
<p><span style="color: #000000">und NEU: <a href="http://www.verkehrsanwaelte-24.de/"><span style="color: #000000">www.verkehrsanwaelte-24.de</span></a></span><br />
<span style="color: #000000"> Tel.: 030 / 226 35 71 13</span></p>
<p><span style="color: #000000"><a href="http://kanzlei-blog.de/?page_id=70"><span style="color: #000000">unverbindliche Erstberatung</span></a></span><br />
<span style="color: #000000"> Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Partner der Kanzlei Prof. Dr. Streich &amp; Partner Berlin Mitte</span></p>
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		<title>Ersatz der Reparaturkosten einer Markenwerkstatt bei fiktiver Abrechnung – Angemessenheit einer 1,5-fachen Gebühr</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Sep 2011 13:03:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dominik Bach</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>

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		<description><![CDATA[Ersatz der Reparaturkosten einer Markenwerkstatt bei fiktiver Abrechnung – Angemessenheit einer 1,5-fachen Gebühr
Das Amtsgericht Kirchhain hat durch Urteil vom 08.08.2011 – Aktenzeichen: 7 C 166/11 – entschieden, dass sich der Geschädigte auch bei einem fast fünf Jahre alten Fahrzeug bei einer fiktiven Abrechnung nicht auf die Reparaturmöglichkeit in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen lassen muss, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ersatz der Reparaturkosten einer Markenwerkstatt bei fiktiver Abrechnung – Angemessenheit einer 1,5-fachen Gebühr</p>
<p>Das Amtsgericht Kirchhain hat durch Urteil vom 08.08.2011 – Aktenzeichen: 7 C 166/11 – entschieden, dass sich der Geschädigte auch bei einem fast fünf Jahre alten Fahrzeug bei einer fiktiven Abrechnung nicht auf die Reparaturmöglichkeit in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen lassen muss, wenn er das Fahrzeug seit fünf Jahren im Rahmen der regelmäßigen Inspektionsintervalle bei einer markengebundenen Fachwerkstatt vorgestellt hat.</p>
<p>Das Gericht hat unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 13.01.2011 (IX ZR 110/10) nicht beanstandet, dass der Klägervertreter Anwaltsgebühren in Höhe einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr geltend gemacht hat, da diesem bei Festsetzung seiner Gebühren ein der richterlichen Kontrolle entzogener Ermessensspielraum zusteht.</p>
<p><a href="http://www.schadenfix.de"><img class="alignleft size-medium wp-image-5415" title="schadenfixhelfen" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/06/schadenfixhelfen-300x101.png" alt="" width="300" height="101" /></a></p>
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		<item>
		<title>Fahrerflucht &#8211; was habe ich als Strafe zu erwarten?</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/fahrerflucht-was-habe-ich-als-strafe-zu-erwarten/</link>
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		<pubDate>Fri, 16 Sep 2011 10:15:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Carsten Meinecke</dc:creator>
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		<description><![CDATA[  
Rechtsanwalt Carsten Meinecke 
Vertragsanwalt des ADFC Berlin e.V.
&#160;
Bei einer Verurteilung droht nach dem Gesetz (§ 142 StGB) eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und der Verlust der Fahrerlaubnis. Was bedeutet das nun genau?

Das Gericht bewertet zur Urteilsfindung verschiedene Faktoren: z.B. Schwere der Schuld, Sachschaden und Verletzungen der Unfallbeteiligten und persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Täter. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="https://www.schadenfix.de/berlin/meinecke/schadenmeldung" target="_blank"><img src="http://www.schadenfix.de/content/images/buttons/button_unfallschaden.png" alt="Schadensmeldung" width="121" height="25" /></a> <a href="https://www.schadenfix.de/berlin/meinecke/bussgeldanfrage" target="_blank"><img title="button_bussgeld" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/button_bussgeld.png" alt="" width="117" height="25" /></a> <a href="https://www.fuehrerscheinfix.de/berlin.mvc/meinecke/homepage/formular" target="_blank"><img src="http://www.fuehrerscheinfix.de/content/images/unfallfragebogen.png" alt="Kinderleicht" width="176" height="25" /></a></p>
<p><a href="http://www.schadenfix.de/berlin/meinecke" target="_blank">Rechtsanwalt Carsten Meinecke</a> <img class="alignright" src="http://schadenfix.de/content/customers/pics/logos/1090_logo_berlin_meinecke.png" alt="Logo_Rechtsanwalt  Carsten Meinecke" width="165" height="56" /><br />
Vertragsanwalt des ADFC Berlin e.V.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bei einer Verurteilung droht nach dem Gesetz (§ 142 StGB) eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und der Verlust der Fahrerlaubnis. Was bedeutet das nun genau?</p>
<div>
<p>Das Gericht bewertet zur Urteilsfindung verschiedene Faktoren: z.B. Schwere der Schuld, Sachschaden und Verletzungen der Unfallbeteiligten und persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Täter. Jedes Urteil ist damit einzigartig und genau auf den jeweiligen Täter, seine Tat und die Folgen zugeschnitten. Trotzdem gibt es bei fast allen Staatsanwaltschaften und Gerichten Tabellen, die einen groben Anhaltspunkt über die zu erwartende Strafe liefern. Jeder Rechtsanwalt, der auf diesem Gebiete tätig ist, hat eigene Erfahrungen gesammelt, mit denen er die Prognose im konkreten Fall präzisieren kann.</p>
<p>Folgende Strafen wären nach einer der Tabellen möglich:</p>
<p>§ 142 StGB mit Sachschaden bis 250 EUR<br />
=&gt; 15 Tagessätze und ein Fahrverbot zwischen 1 und 3 Monaten.</p>
<p>§ 142 StGB mit Sachschaden ab 250 EUR bis 750 EUR<br />
=&gt; 15 bis 30 Tagessätze und ein Fahrverbot zwischen 1 und 3 Monaten.</p>
<p>§ 142 StGB mit Sachschaden ab 750 EUR<br />
=&gt; ab 30 Tagessätze, Entziehung der Fahrerlaubnis und eine Sperrfrist zwischen 6 und 12 Monaten.</p>
<p>Kommt noch ein Personenschaden hinzu, kann sich die Strafe verdoppeln.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine  andere Tabelle sieht so aus:</p>
<p>§ 142 StGB mit Sachschaden unter 550 EUR<br />
=&gt; Einstellung nach § 153a StPO möglich.</p>
<p>§ 142 StGB mit Sachschaden ab 550 EUR<br />
=&gt; 20 bis 30 Tagessätze und ein Monat Fahrverbot.</p>
<p>§ 142 StGB mit Sachschaden ab 650 EUR<br />
=&gt; 30 Tagessätze und zwei Monate Fahrverbot.</p>
<p>§ 142 StGB mit Sachschaden ab 900 EUR<br />
=&gt; 40 Tagessätze und drei Monate Fahrverbot.</p>
<p>§ 142 StGB mit Sachschaden ab 1.100 EUR<br />
=&gt; 50 Tagessätze, Entziehung der Fahrerlaubnis und eine Sperrfrist zwischen ab 9 Monaten.</p>
<p>Kommt noch ein Personenschaden hinzu, kann sich die Strafe verdoppeln. Wiederholungstäter müssen mit einer Strafe zwischen 120 und 180 Tagessätzen rechnen. 30 Tagessätze entsprechen einem Monatseinkommen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Entziehung der Fahrerlaubnis droht bei einem bedeutenden Schaden. Die Gerichte haben unterschiedliche Grenzwerte. So kann der bedeutende Schaden bei 1.000 EUR (OLG Köln zfs 2002, 305; LG Berlin zfs 2002, 548), bei 1.200 EUR (LG Hamburg DAR 2001, 521; LG Kaiserslautern DAR 2003, 186), 1.250 EUR (LG Bielefeld NZV 2002, 48; LG Braunschweig DAR 2002, 469; AG Köln DAR 2003, 88; LG Zweibrücken zfs 2003, 208; LG Hamburg DAR 2005, 168) oder bei 1.300 EUR (LG Düsseldorf NZV 2003, 103; LG Braunschweig zfs 2005, 100; AG Lüdinghausen NZV 2005, 213; OLG Jena 2005. 289) vorliegen. Die neuere Rechtsprechung sieht die Grenze bei <strong>1.300 EUR</strong>.</p>
<p>Maßgeblich ist nicht der reine Sachschaden, sondern der Geldbetrag, der erforderlich ist, den Geschädigten so zu stellen, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten (vgl. MünchKommStGB/Athing § 69 Rn. 70 m.w.N.). Deswegen sind neben den Reparaturkosten auch Bergungs- und Abschleppkosten einzubeziehen.</p>
<p><a href="https://www.schadenfix.de/berlin/meinecke/schadenmeldung" target="_blank"><img src="http://www.schadenfix.de/content/images/buttons/button_unfallschaden.png" alt="Schadensmeldung" width="121" height="25" /></a> <a href="https://www.schadenfix.de/berlin/meinecke/bussgeldanfrage" target="_blank"><img src="http://www.ra-meinecke.de/mediapool/64/643422/resources/21030833.png" alt="" width="121" height="25" /></a> <a href="https://www.fuehrerscheinfix.de/berlin.mvc/meinecke/homepage/formular" target="_blank"><img src="http://www.fuehrerscheinfix.de/content/images/unfallfragebogen.png" alt="Kinderleicht" width="176" height="25" /></a></p>
</div>
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		<item>
		<title>Fahrerflucht &#8211; was soll ich tun?</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/fahrerflucht-was-soll-ich-tun/</link>
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		<pubDate>Wed, 14 Sep 2011 10:39:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Carsten Meinecke</dc:creator>
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		<description><![CDATA[  
Rechtsanwalt Carsten Meinecke 
Vertragsanwalt des ADFC Berlin e.V.
&#160;
Typische Juristenantwort: Das kommt darauf an. Die Geschädigten nach einem Verkehrsunfall mit anschließender Fahrerflucht haben andere Interessen als diejenigen, denen Fahrerflucht (= unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB) vorgeworfen wird. Im Strafverfahren wollen die Unschuldigen einen Freispruch und die Fahrerflüchtigen einen möglichst guten Ausgang. In allen Fällen ist es [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="https://www.schadenfix.de/berlin/meinecke/schadenmeldung" target="_blank"><img src="http://www.schadenfix.de/content/images/buttons/button_unfallschaden.png" alt="Schadensmeldung" width="121" height="25" /></a> <a href="https://www.schadenfix.de/berlin/meinecke/bussgeldanfrage" target="_blank"><img title="button_bussgeld" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/button_bussgeld.png" alt="" width="117" height="25" /></a> <a href="https://www.fuehrerscheinfix.de/berlin.mvc/meinecke/homepage/formular" target="_blank"><img src="http://www.fuehrerscheinfix.de/content/images/unfallfragebogen.png" alt="Kinderleicht" width="176" height="25" /></a></p>
<p><a href="http://www.schadenfix.de/berlin/meinecke" target="_blank">Rechtsanwalt Carsten Meinecke</a> <img class="alignright" src="http://schadenfix.de/content/customers/pics/logos/1090_logo_berlin_meinecke.png" alt="Logo_Rechtsanwalt  Carsten Meinecke" width="165" height="56" /><br />
Vertragsanwalt des ADFC Berlin e.V.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Typische Juristenantwort: Das kommt darauf an. Die Geschädigten nach einem Verkehrsunfall mit anschließender Fahrerflucht haben andere Interessen als diejenigen, denen Fahrerflucht (= unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB) vorgeworfen wird. Im Strafverfahren wollen die Unschuldigen einen Freispruch und die Fahrerflüchtigen einen möglichst guten Ausgang. In allen Fällen ist es ratsam, sich von einem im Verkehrsrecht tätigen Rechtsanwalt beraten bzw. vertreten zu lassen.</p>
<div>
<p>Was also sollen Sie jetzt machen?</p>
<p>Fangen wir mit dem Strafverfahren an. Wichtig ist zunächst die Folgen aufzuzeigen. Bei einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und der Verlust der Fahrerlaubnis. Die eigene Haftpflichtversicherung reguliert den Schaden des Unfallgegners und verlangt von Ihnen Regress in Höhe von bis zu 5.000 EUR. Sie verlieren den Versicherungsschutz bei der eigenen Kaskoversicherung und bei der eigenen Rechtsschutzversicherung. Die Rechtsschutzversicherung ist zur Zahlung eines Vorschusses an den Rechtsanwalt verpflichtet, solange Sie in der Strafsache wegen Fahrerflucht noch nicht rechtskräftig verurteilt sind. Der kluge Rechtsanwalt wird sich also vorher einen Vorschuss auszahlen lassen. Sie müssen aber bedenken, dass die Versicherung nach einer Verurteilung von Ihnen den Vorschuss erstattet haben will.</p>
<p>Damit dürfte eins klar sein: Sie wollen keine Verurteilung. Auch wenn Sie unschuldig sind, ist das vorrangige Ziel, eine Verurteilung zu verhindern.</p>
<p>Wenn Sie vorhaben, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, geben Sie bitte keine Erklärungen zum Sachverhalt ab. Häufig wird eine Verteidigung dadurch erschwert, weil der Mandant eine unglückliche Aussage gegenüber der Polizei abgegeben hat. Auf der anderen Seite dürfen keine wichtigen Fristen verstreichen. Sollten Sie zum Beispiel einen Strafbefehl erhalten haben, müssen Sie die Einspruchsfrist von zwei Wochen beachten und notfalls den Einspruch selbst einlegen, bevor Sie einen Rechtsanwalt beauftragen.</p>
<p>Falls Sie keinen Rechtsanwalt beauftragen wollen, müssen Sie sich selbst verteidigen. In manchen Fällen ist es ratsam, keine Aussage zu machen, und in anderen Fällen ist eine Einlassung sinnvoll. Der Rechtsanwalt kann diese Entscheidung nach der Einsicht in die Ermittlungsakten kompetent treffen. Wie wollen Sie das entscheiden? Ziel Ihrer Bemühungen muss es sein, eine Verurteilung zu verhindern. Der rechtskräftige Strafbefehl ist auch eine Verurteilung. Sie wollen einen Freispruch oder eine Einstellung des Verfahrens (gegen Zahlung einer Geldauflage). Auch Ihr Rechtsanwalt will eines der beiden Ziele erreichen. Ihr Rechtsanwalt kann beurteilen, ob und wie der Freispruch oder die Einstellung erreicht werden können. Sie können das nicht, wenn Sie hier nach Hilfe suchen. Ich kann Ihnen für die erfolgreiche Selbstverteidigung keinen pauschalen Rat geben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wenn Sie Geschädigter eines Verkehrsunfalles mit anschließender Fahrerflucht sind, wollen Sie in erster Linie die Regulierung Ihres Schadens erreichen. Eine Verurteilung des Täters ist für Sie zweitrangig. Sie brauchen das Kennzeichen des gegnerischen Fahrzeuges, um an die zuständige Versicherung zu gelangen. Aber auch dann wenn weder Fahrer noch Kennzeichen bekannt sind, ist noch nicht alles verloren. Sie haben vielleicht eigene oder andere Versicherungen (Kasko- oder Krankenversicherung), die Sie in Anspruch nehmen können. Als Mitfahrer in einem Kraftfahrzeug müssen Sie Ihre Ansprüche nicht beim Unfallgegner geltend machen. Sie können sich auch an die Versicherung des Halters &#8220;Ihres&#8221; Fahrzeugs wenden. Falls dadurch nicht der gesamte Schaden reguliert werden kann, tritt die Verkehrsopferhilfe ein. Bei Unfallfluchtschäden übernimmt die Verkehrsopferhilfe jedoch nicht die eigenen Fahrzeugschäden und die sonstigen Sachschäden nur, soweit diese den Betrag von 500 EUR (§ 12 PflVG) übersteigen. Ein Schmerzensgeld wird nur gezahlt, wenn dies wegen der besonderen Schwere der Verletzungen zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich ist, d.h. etwa ab einer Schmerzensgeldgröße von 10.000 EUR.</p>
<p>Auch im Zivilrecht kann ich nur den Rat geben, lassen Sie sich von einem im Verkehrsrecht tätigen Rechtsanwalt beraten bzw. vertreten. Die Schadensregulierung ist in einem normalen Fall schon schwierig. Die Fahrerflucht macht es für Sie nur komplizierter.</p>
<p><a href="https://www.schadenfix.de/berlin/meinecke/schadenmeldung" target="_blank"><img src="http://www.schadenfix.de/content/images/buttons/button_unfallschaden.png" alt="Schadensmeldung" width="121" height="25" /></a> <a href="https://www.schadenfix.de/berlin/meinecke/bussgeldanfrage" target="_blank"><img src="http://www.ra-meinecke.de/mediapool/64/643422/resources/21030833.png" alt="" width="121" height="25" /></a> <a href="https://www.fuehrerscheinfix.de/berlin.mvc/meinecke/homepage/formular" target="_blank"><img src="http://www.fuehrerscheinfix.de/content/images/unfallfragebogen.png" alt="Kinderleicht" width="176" height="25" /></a></p>
</div>
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		</item>
		<item>
		<title>Unfallschaden durch den Verrichtungsgehilfen</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/unfallschaden-durch-den-verrichtungsgehilfen/</link>
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		<pubDate>Tue, 06 Sep 2011 13:02:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Carsten Meinecke</dc:creator>
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		<description><![CDATA[  
Rechtsanwalt Carsten Meinecke 
Vertragsanwalt des ADFC Berlin e.V.
&#160;
Im Verkehrsrecht gibt es eine Anspruchsgrundlage, die viel zu wenig Beachtung findet: § 831 BGB.
Häufig sind an einem Unfall Kraftfahrzeuge beteiligt, die dienstlich genutzt werden. Gesteuert werden die Fahrzeuge in der Regel von Mitarbeitern der Firma. Dem Unfallopfer steht somit neben den üblichen Anspruchsgrundlagen aus dem Straßenverkehrsgesetz auch die Anspruchsgrundlage [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="https://www.schadenfix.de/berlin/meinecke/schadenmeldung" target="_blank"><img src="http://www.schadenfix.de/content/images/buttons/button_unfallschaden.png" alt="Schadensmeldung" width="121" height="25" /></a> <a href="https://www.schadenfix.de/berlin/meinecke/bussgeldanfrage" target="_blank"><img title="button_bussgeld" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/button_bussgeld.png" alt="" width="117" height="25" /></a> <a href="https://www.fuehrerscheinfix.de/berlin.mvc/meinecke/homepage/formular" target="_blank"><img src="http://www.fuehrerscheinfix.de/content/images/unfallfragebogen.png" alt="Kinderleicht" width="176" height="25" /></a></p>
<p><a href="http://www.schadenfix.de/berlin/meinecke" target="_blank">Rechtsanwalt Carsten Meinecke</a> <img class="alignright" src="http://schadenfix.de/content/customers/pics/logos/1090_logo_berlin_meinecke.png" alt="Logo_Rechtsanwalt  Carsten Meinecke" width="165" height="56" /><br />
Vertragsanwalt des ADFC Berlin e.V.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Verkehrsrecht gibt es eine Anspruchsgrundlage, die viel zu wenig Beachtung findet: § 831 BGB.</p>
<p>Häufig sind an einem Unfall Kraftfahrzeuge beteiligt, die dienstlich genutzt werden. Gesteuert werden die Fahrzeuge in der Regel von Mitarbeitern der Firma. Dem Unfallopfer steht somit neben den üblichen Anspruchsgrundlagen aus dem Straßenverkehrsgesetz auch die Anspruchsgrundlage des § 831 BGB zur Verfügung. Diese bietet eine besondere Beweiserleichterung.</p>
<p>Der BGH hat bei einer Haftung nach § 831 BGB zur Beweislastverteilung entschieden (BGH Urteil vom 28.04.1987, Az. VI ZR 66/86; VersR 1987, 907), dass den <strong>Geschäftsherrn die volle Beweislast für ein verkehrsrichtiges Verhalten seines Fahrers</strong> trifft. Eine Mofafahrerin war von einem überholenden Bus angefahren worden. Sie nahm mit der Behauptung, der Busfahrer sei unter Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften gefahren, den Busbetreiber in Anspruch. Das Landgericht und das Oberlandesgericht hatten der Klägerin nach den Anspruchsgrundlagen des Straßenverkehrsgesetzes lediglich einen Anspruch in Höhe von 80% zugesprochen. Die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden anrechnen lassen. Das OLG Karlsruhe hatte die Berufung abgewiesen, da es die Auffassung vertrat, die Geschädigte hätte auch im Rahmen einer Haftung nach § 831 BGB wenigstens nachweisen müssen, dass dem Verrichtungsgehilfen ein objektiver, wenn auch nicht verschuldeter Fehler, also eine Verkehrsordnungswidrigkeit, zur Last falle. Der BGH ist der Auffassung des OLG nicht gefolgt und hob das Urteil auf.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Die deutsche Verkehrswacht (DVW) fordert ein generelles Alkoholverbot am Steuer</title>
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		<pubDate>Tue, 06 Sep 2011 10:56:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Rüdiger D. Weichelt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>
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		<description><![CDATA[Auf Ihrer Jahreshauptversammlung 2011 hat sich die deutsche Verkehrswacht für eine generelles Alkoholverbot am Steuer ausgesprochen. Die Mitglieder der Jahreshauptversammlung haben dem Antrag des Vorstandes ohne Gegenstimme stattgegeben.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bereits geringe Mengen an Alkohol eine die Fahrtüchtigkeit einschränkende Wirkung zeitigen können. Nachdem es jedoch auch möglich sei, ohne vorherigen Alkoholkonsum &#8211; aufgrund [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auf Ihrer Jahreshauptversammlung 2011 hat sich die deutsche Verkehrswacht für eine generelles Alkoholverbot am Steuer ausgesprochen. Die Mitglieder der Jahreshauptversammlung haben dem Antrag des Vorstandes ohne Gegenstimme stattgegeben.</p>
<p>Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bereits geringe Mengen an Alkohol eine die Fahrtüchtigkeit einschränkende Wirkung zeitigen können. Nachdem es jedoch auch möglich sei, ohne vorherigen Alkoholkonsum &#8211; aufgrund von natürlichen körperlichen Prozessen  - eine BAK von wenigstens 0,1 Promille aufzuweisen, seien die entsprechenden Bußgeldvorschriften und Kataloge daher an einer BAK oberhalb von <strong>0,19 Promille</strong> auszurichten.</p>
<p>In diesem Zusammenhang werde ein tatsächlich negativer Einfluss auf die Fahrtüchtigkeit in zahlreichen Studien ebenfalls erst bei einer BAK von<strong> 0,2 Promille</strong> und mehr nachgewiesen. Aus Gründen der Beweiserleichterung in der täglichen Praxis sei daher klar zustellen, dass ein zum behördlichen Einschreiten verpflichtender Alkoholverstoß am Steuer bei einer BAK oberhalb von <strong>0,19</strong> <strong>Promille</strong> anzunehmen sei.</p>
<p>Aufgrund der damit verbundenen Neufassung des § 24a StVG und der entsprechenden Anpassung des Bußgeldkatalogs würde bereits das Erreichen des vorgenannten Schwellenwerts zu einem <strong>Bußgeld von 500,00 EUR, 4 Punkten und einem Monat Fahrverbot</strong> führen.</p>
<p><span style="text-decoration: underline">Anhang:</span></p>
<p>In Deutschland kam es nach Angaben der DVW im Jahr 2009 zu<strong> 43821 Verkehrsunfällen</strong> mit alkoholisierten Beteiligten (1,9 Prozent aller Verkehrsunfälle). Alkoholeinfluss war bei 5,6 Prozent aller Unfälle mit Personenschaden eine der Unfallursachen. An den Folgen eines Alkoholunfalls <strong>starben im Jahr 2009</strong> <strong>440 Menschen</strong> in Deutschland (11 Prozent aller Verkehrstoten bzw. fast jeder neunte Getötete).</p>
<p>Rechtsanwalt Rüdiger D. Weichelt</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Gutachten im juristischen Alltag, Teil 1</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/gutachten-im-juristischen-alltag-teil-1/</link>
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		<pubDate>Tue, 06 Sep 2011 09:27:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Carsten Meinecke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sachverständige]]></category>
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		<description><![CDATA[  
Rechtsanwalt Carsten Meinecke 
Vertragsanwalt des ADFC Berlin e.V.
&#160;
Manchmal ist es wichtig und richtig, Ungereimtheiten in einem Sachverständigengutachten auf den Grund zu gehen.
Alles begann wie ein ganz gewöhnliches Mandat nach einem Verkehrsunfall. Die Mandantin fuhr mit ihrem Fahrrad in falscher Richtung auf dem Radweg. Am Fußgängerüberweg wollte sie die Straße überqueren und stieß dabei mit einem abbiegenden Kfz [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="https://www.schadenfix.de/berlin/meinecke/schadenmeldung" target="_blank"><img src="http://www.schadenfix.de/content/images/buttons/button_unfallschaden.png" alt="Schadensmeldung" width="121" height="25" /></a> <a href="https://www.schadenfix.de/berlin/meinecke/bussgeldanfrage" target="_blank"><img title="button_bussgeld" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/button_bussgeld.png" alt="" width="117" height="25" /></a> <a href="https://www.fuehrerscheinfix.de/berlin.mvc/meinecke/homepage/formular" target="_blank"><img src="http://www.fuehrerscheinfix.de/content/images/unfallfragebogen.png" alt="Kinderleicht" width="176" height="25" /></a></p>
<p><a href="http://www.schadenfix.de/berlin/meinecke" target="_blank">Rechtsanwalt Carsten Meinecke</a> <img class="alignright" src="http://schadenfix.de/content/customers/pics/logos/1090_logo_berlin_meinecke.png" alt="Logo_Rechtsanwalt  Carsten Meinecke" width="165" height="56" /><br />
Vertragsanwalt des ADFC Berlin e.V.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Manchmal ist es wichtig und richtig, Ungereimtheiten in einem Sachverständigengutachten auf den Grund zu gehen.</p>
<p>Alles begann wie ein ganz gewöhnliches Mandat nach einem Verkehrsunfall. Die Mandantin fuhr mit ihrem Fahrrad in falscher Richtung auf dem Radweg. Am Fußgängerüberweg wollte sie die Straße überqueren und stieß dabei mit einem abbiegenden Kfz zusammen. Die Mandantin verletzte sich. Fahrrad und Kfz wurden beschädigt. Es folgten drei Mandate: Bußgeldsache gegen Mandantin, Schadensersatz für Mandantin und Abwehr der gegnerischen Schadensersatzansprüche. Mandantin hatte weder Haftpflicht- noch Rechtsschutzversicherung.</p>
<p>Die Sach- und Rechtslage war nicht weiter schwer und ich empfahl der Mandantin, den gegnerischen Schaden zu einer Quote von 1/2 zu zahlen. Als Beweis für den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden legte der Gegner ein zweifelhaftes Gutachten vor. Ich korrigierte die fragwürdigen Positionen und rechnete für meine Mandantin den Schaden ab.</p>
<p>Der Gegner wollte jedoch mehr und klagte seine Restforderung vor dem Amtsgericht Mitte (103 C 3128/06) ein. Dort legte er erneut das Gutachten vor und ich teilte dem Gericht meine Bedenken mit. Der Unfall ereignete sich am 11.09.2005 gegen 20:45 Uhr. Das Gutachten enthielt zwei verschiedene Daten bezüglich der Begutachtung und der Anfertigung: 16.09.2005 und 23.03.2006. Das ist unüblich. In der Regel werden Gutachten kurz nach dem Erstellen der Fotos angefertigt. Darüber hinaus konnte man sich darüber streiten, ob die TÜV-Plakette am Fahrzeug des Klägers grün oder blau war. Je nach Farbe hätte man einen Zeitraum bestimmen können, in dem das Fahrzeug fotografiert worden ist.</p>
<p>Das Gericht lud den Sachverständigen als Zeugen, um die von mir aufgeworfenen Fragen zu klären. Ein erster Termin musste verschoben werden, weil der Sachverständige auf einem Lehrgang war und die Vereidigung als Sachverständiger geplant war. Der Zeuge erklärte im Termin, dass er für den Vater des Klägers arbeite und aus Gefälligkeit am 16.09.2005 die Fotos kostenlos angefertigt und dann am 23.03.2006 des Gutachten erstellt habe. Der Zeuge gab an, dass er nur am 16.09.2005 Fotos vom Fahrzeug des Klägers gemacht habe und er versprach, die Dateien dem Gericht zu schicken. Nach der Zeugenaussage waren sich alle Juristen einig, dass diese Zeugenaussage glaubhaft war.</p>
<p>Der Zeuge schickte die Dateien ins Gericht und ich machte mir Kopien. Die Dateien speichern eine Reihe von Informationen. So auch das Datum der Aufnahmen: 23.03.2006. Damit hatte ich den ersten Beweis dafür, dass der Sachverständige vor Gericht nicht die Wahrheit gesagt hatte. Ich teilte diesen Umstand dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, um die Angelegenheit still und leise zu erledigen. Der Kläger wollte aber die Klage fortsetzen und auch der Sachverständige blieb bei seiner Version.</p>
<p>Nun war auf den eingereichten Bildern nicht nur das Fahrzeug des Klägers zu sehen. Man konnte auch ein relativ neu wirkenden Golf mit Kennzeichen erkennen. Eine Anfrage bei der Zulassungsstelle ergab, dass dieser Golf erstmals am 31.10.2005 zugelassen wurde. Damit gab es nun einen unumstößlichen Beweis dafür, dass der Sachverständige vor Gericht gelogen hatte. Meine Behauptungen wurden dann auch durch ein gerichtlich in Auftrag gegebenes Gutachten der Unfallanalyse Berlin bestätigt.</p>
<p>Dieser Sachverständige war offensichtlich ein professioneller Lügner. Drei Juristen, die täglich mit der Bewertung von Zeugenaussagen zu tun haben, sind auf den Zeugen in seiner Befragung hereingefallen. Alle hielten die Aussage für glaubhaft. Nur weil der Sachverständige die Juristen für blöd hielt und damit freizügig die Dateien herausrückte, flog der Schwindel auf.</p>
<p>Die Klage über ca. 1.850 EUR wurde abgewiesen und der Widerklage auf Rückzahlung des außergerichtlich von meiner Mandantin an den Kläger gezahlten Schadensersatzes wurde statt gegeben. Der Kläger und der Sachverständige mussten sich einem Strafverfahren stellen. Der Sachverständige ist heute nicht mehr zu finden.</p>
<p>Ich hatte vorher mit der gegnerischen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vereinbart, dass wir die Schadensregulierung für meine Mandantin am Ausgang des Prozesses des Klägers orientieren. Die Mandantin erhielt so 100% ihres Schadensersatzes.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.ra-meinecke.de/verkehrsrecht.html" target="_blank">Rechtsanwalt Carsten Meinecke<br />
</a>Vertragsanwalt des ADFC Berlin e.V</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="https://www.schadenfix.de/berlin/meinecke/schadenmeldung" target="_blank"><img src="http://www.schadenfix.de/content/images/buttons/button_unfallschaden.png" alt="Schadensmeldung" /></a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>OLG Karlsruhe: Nutzungsausfall grundsätzlich beschränkt auf Reparaturdauer oder Zeit der Ersatzbeschaffung &#8211; Verlängerung möglich</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/olg-karlsruhe-nutzungsausfall-grundsatzlich-beschrankt-auf-reparaturdauer-oder-zeit-der-ersatzbeschaffung-verlangerung-moglich/</link>
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		<pubDate>Wed, 24 Aug 2011 06:53:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Romanus Schlemm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
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		<description><![CDATA[das hat jetzt das OLG Karlsruhe am 08.08.2011 entschieden. Der Berufung lag ein Fall zugrunde, bei welchem  bereits 90 Tage á € 50,- Nutzungsausfall vorprozessual gezahlt wurden und das LG  restlichen Nutzungsausfall in Höhe von € 1.850,- (der Kläger beanspruchte weitere € 4.210,00) zugesprochen hatte.
Ausweislich der Leitsätze ist eine zeitliche Verlängerung für den Nutzungsausfall  dann [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>das hat jetzt das OLG Karlsruhe am 08.08.2011 entschieden. Der Berufung lag ein Fall zugrunde, bei welchem  bereits 90 Tage á € 50,- Nutzungsausfall vorprozessual gezahlt wurden und das LG  restlichen Nutzungsausfall in Höhe von € 1.850,- (der Kläger beanspruchte weitere € 4.210,00) zugesprochen hatte.</p>
<p>Ausweislich der Leitsätze ist eine <strong>zeitliche Verlängerung für den Nutzungsausfall  dann möglich, wenn dem Unfallgeschädigte Gebrauchsvorteile durch schuldhaftes Schädigerverhalten (Verzug oder verzögerte Schadenregulierung durch eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer) für längere Zeit entgehen.</strong></p>
<p>Aber:</p>
<p><span id="more-6069"></span><strong>Die Schadenminderungspflicht gebiete dem Geschädigten, den Schädiger bzw. den regulierenden Haftpflichtversicherer auf einen drohenden höheren Schaden hinzuweisen.</strong></p>
<p>In dem zur Entscheidung stehenden Fall sah das OLG jedoch 90 Tage Nutzungsausfall als ausreichend an, da der Geschädigte nach Auffassung des OLG gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen habe, da er nach der Schadenmeldung vom 16.04.10 erstmals mit Schreiben vom 23.06.10 mitgeteilt habe, dass er aufgrund seiner finaziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vorfinanzierung der Reparatur nichjt in der Lage gewesen sei.</p>
<p>Quelle: <a href="http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&amp;Art=en&amp;Datum=2011&amp;Seite=1&amp;nr=14643&amp;pos=12&amp;anz=672">Urteil des OLG Karlsruhe vom 08.08.2011, AZ 1 U 54/11</a></p>
<p>Über den Autor:</p>
<p>Rechtsanwalt Romanus Schlemm ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Bad Nauheim<br />
Egal ob Sie einen Verkehrsunfall hatten, ihnen ein Bussgeld, Fahrverbot oder Punkte in Flensburg drohen.<br />
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Romanus Schlemm aus Bad Nauheim hilft schnell und unbürokratisch.<br />
<a href="http://www.ahbn.de/">Hier finden Sie alle Kontaktinformationen</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Zivilprozesskosten können Steuer mindern</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/zivilprozesskosten-konnen-steuer-mindern/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/zivilprozesskosten-konnen-steuer-mindern/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 19 Aug 2011 13:17:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Patrick Rümmler</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
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		<description><![CDATA[Mit Urteil vom 12.05.2011 (Az. VI R 42/10) entschied der BFH, dass Zivilprozesskosten unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. Damit änderte der BFH seine bisherige Rechtsprechung. Interessant ist dies insbesondere für diejenigen, welche keine Rechtsschutzversicherung haben, da sich durch die abzugsfähigkeit das Prozessrisiko zumindest etwas relativiert.
&#160;
S. Patrick Rümmler
Fachanwalt für Verkehrsrecht
www.trettinpartner.com
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 12.05.2011 (Az. VI R 42/10) entschied der BFH, dass Zivilprozesskosten unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. Damit änderte der BFH seine bisherige Rechtsprechung. Interessant ist dies insbesondere für diejenigen, welche keine Rechtsschutzversicherung haben, da sich durch die abzugsfähigkeit das Prozessrisiko zumindest etwas relativiert.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>S. Patrick Rümmler</p>
<p>Fachanwalt für Verkehrsrecht</p>
<p>www.trettinpartner.com</p>
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		<item>
		<title>Schmerzensgeld: Berücksichtigung erheblicher Vorschädigungen</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/schmerzensgeld-berucksichtigung-erheblicher-vorschadigungen/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/schmerzensgeld-berucksichtigung-erheblicher-vorschadigungen/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 16 Aug 2011 06:00:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>parent</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.schadenfixblog.de/?p=5831</guid>
		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Celle (OLG) hat mit Beschluss vom 01.02.2011 (Az.: 14 W 47/10) entschieden, dass bei der Bemessung von Schmerzensgeld auch bestehende erhebliche Vorschädigungen und die darauf beruhenden Risiken zu berücksichtigen sind. Soweit – wie in dem zugrunde liegenden Fall – ein Herzinfarkt mit anschließenden Angstgefühlen als Vorschädigung feststellbar ist, wird dadurch das zuzuerkennende Schmerzensgeld [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Celle (OLG) hat mit Beschluss vom 01.02.2011 (Az.: 14 W 47/10) entschieden, dass bei der Bemessung von Schmerzensgeld auch bestehende erhebliche Vorschädigungen und die darauf beruhenden Risiken zu berücksichtigen sind. Soweit – wie in dem zugrunde liegenden Fall – ein Herzinfarkt mit anschließenden Angstgefühlen als Vorschädigung feststellbar ist, wird dadurch das zuzuerkennende Schmerzensgeld gemindert. Im Ausgangsfall hatte der geschädigte Antragsteller bereits vorprozessual ein Schmerzensgeld in Höhe von € 1.000,00 erhalten. Das OLG sah keine Anhaltspunkte dafür, ein insgesamt € 6.000,00 übersteigendes Schmerzensgeld zuzusprechen. Die Verletzungen des Geschädigten, eine Brustkorbprellung mit noch drei Wochen später sichtbaren Blutergüssen und eine HWS und BWS Distorsion sind nach ärztlichem Attest ohne bleibende Schäden vollständig ausgeheilt. Aus dem ärztlichen Attest gehe hervor, dass der Geschädigte „Angstgefühle“ habe, die durch unfallbedingte Thoraxschmerzen im Hinblick auf einen sechs Jahre zuvor erlittenen Herzinfarkt ausgelöst worden seien. Aufgrund der ärztlichen Bescheinigungen sei zwar nicht ausgeschlossen, dass dem Antragsteller im der Beweis gelingen könnte, „das Unfallgeschehen habe bei ihm auch eine psychische Erkrankung ausgelöst.“ Das OLG hat insofern jedoch ausgeführt, dass das „vorherige vollständige Abklingen der Angststörungen nach dem Herzinfarkt ab dem Jahr 2006 vom Antragsteller trotz substantiierten Bestreitens der Antragsgegnerin bisher nicht ausreichend unter Beweis gestellt“ sei und der Antragsteller nicht nachgewiesen habe, „wie sich seine Angststörung konkret auswirkt“. Unfallopfern mit „Vorschädigungen“ wird demnach empfohlen, bei der Schadensregulierung mit anwaltlicher Hilfe konkret darzulegen, ob und wie sich vor und nach dem späteren Unfallereignis Beschwerden konkret auswirken.</p>
<p>Experten finden Sie hier:</p>
<p><a href="http://www.schadenfix.de"><img class="alignnone size-full wp-image-5415" title="schadenfixhelfen" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/06/schadenfixhelfen.png" alt="" width="530" height="169" /></a></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Radfahrersturz kann auch ohne Kollision Autounfall sein</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/radfahrersturz-kann-auch-ohne-kollision-autounfall-sein/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/radfahrersturz-kann-auch-ohne-kollision-autounfall-sein/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 15 Aug 2011 06:00:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>parent</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>

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		<description><![CDATA[In einer bemerkenswerten Entscheidung hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) darauf hingewiesen, dass der Sturz eines Radfahrers auch ohne Kollision mit einem Auto dem Betrieb eines entgegenkommenden Kraftfahrzeug zugerechnet werden kann (Urteil vom 15.04.2010, Az.: 7 U 17/09). Wenn eine Fahrerin eines KFZ einen Weg befährt, der kurvig und mit nur ca. 2,50 Meter Breite so [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einer bemerkenswerten Entscheidung hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) darauf hingewiesen, dass der Sturz eines Radfahrers auch ohne Kollision mit einem Auto dem Betrieb eines entgegenkommenden Kraftfahrzeug zugerechnet werden kann (Urteil vom 15.04.2010, Az.: 7 U 17/09). Wenn eine Fahrerin eines KFZ einen Weg befährt, der kurvig und mit nur ca. 2,50 Meter Breite so schmal ist, dass einer entgegen kommenden Radfahrerin nur noch Raum von höchstens einem Meter verbleibt, ist es nach Ansicht des OLG klar, dass die Radfahrerin sich hierdurch veranlasst sieht, auf den Grünstreifen auszuweichen. Insofern genügt es für das Tatbestandsmerkmal „bei Betrieb“ gemäß § 7 Abs. 1 StVG, dass das KFZ durch seine Fahrweise zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat. Dies gilt erst recht, wenn die KFZ-Fahrerin ihre Geschwindigkeit nicht verringert. Sofern die Radfahrerin zur Vermeidung einer Kollision auf den Grünstreifen ausweicht und dabei zu Fall kommt und Verletzungen erleidet, so ist dieser Sturz dem Betrieb des KFZ zuzurechnen. Die Argumentation der KFZ-Fahrerin, ein solcher Unfall stehe nicht in Zusammenhang mit ihrem KFZ, greift nicht durch. Aufgrund der vom OLG anerkannten Zurechnung kann auch ein Schmerzensgeldanspruch begründet sein. Der Fall illustriert, dass ein ersatzfähiger Unfall im Straßenverkehr nicht zwingend eine Kollision voraussetzt. Außergerichtliche Lösungen lassen sich insoweit am besten mit Hilfe eines verkehrsrechtlich versierten Rechtsanwalts herbeiführen.</p>
<p>Experten finden Sie hier:</p>
<p><a href="http://www.schadenfix.de"><img class="alignnone size-full wp-image-5415" title="schadenfixhelfen" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/06/schadenfixhelfen.png" alt="" width="549" height="166" /></a></p>
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		<title>Gutachten im Strafverfahren ersetzt nicht immer unfallanalytisches Sachverständigengutachten im Zivilprozess</title>
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		<pubDate>Sun, 14 Aug 2011 05:55:24 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgerichts München (OLG) hat mit Urteil vom 17.12.2010 (Az.: 10 U 1753/10) in einem Berufungsverfahren über einen Fall entschieden, bei dem der Kläger gegen die Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 25.10.2004 geltend gemacht hat. Der Kläger wurde abends als Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn von links nach rechts von der Beklagten in ihrem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgerichts München (OLG) hat mit Urteil vom 17.12.2010 (Az.: 10 U 1753/10) in einem Berufungsverfahren über einen Fall entschieden, bei dem der Kläger gegen die Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 25.10.2004 geltend gemacht hat. Der Kläger wurde abends als Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn von links nach rechts von der Beklagten in ihrem Opel Corsa erfasst, worauf der Kläger gegen das Fahrzeug geschleudert wurde, zu Sturz kam und sich schwer am Kopf verletzte. Streitig war vor dem OLG nun die vom Landgericht Traunstein (LG) ermittelte Mitverschuldensquote des schwer verletzen Klägers. Das LG hat nach § 411 a ZPO das im Strafverfahren eingeholte Sachverständigengutachten verwertet und dem Kläger 2/3 der Schuld gegeben, ohne ein eigenes Gutachten in Auftrag zu geben. Dagegen wandte sich der Kläger mit Erfolg. Das OLG attestiert ihm, dass das LG das von ihm beantragte unfallanalytische Sachverständigengutachtens fälschlicherweise nicht eingeholt hat, sondern sich in verfahrensfehlerhafter Weise ausschließlich auf das im Strafverfahren eingeholte Gutachten gestützt hat. Dies obwohl das Gutachten an mehreren entscheidenden Stellen, dem Strafverfahren und den sich daraus ergebenden Vorgaben entsprechend, mit Unterstellungen zugunsten der Beklagten operiert habe und deshalb zu Ergebnissen gelangt sei, die im Zivilverfahren nicht in gleicher Weise verwertet werden durften. Unter anderem ging es um Berechnungen zur gefahrenen Geschwindigkeit und zur Vermeidbarkeit des Unfalls. Auch müsse nun der Frage nachgegangen werden muss, inwieweit der Kläger sichtbar gewesen ist, bzw. inwieweit die Beklagte durch ein entgegenkommendes Fahrzeug geblendet worden sein könnte. Wegen der erheblich mangelhaften Beweiserhebung verwies das OLG den Fall an das Landgericht zur Neuentscheidung zurück. Dieser Fall zeigt, wie wichtig es ist, sich durch einen in Verkehrsunfallsachen erfahrenen Anwalt vertreten zu lassen.</p>
<p>Experten finden Sie hier:</p>
<p><a href="http://www.schadenfix.de"><img class="alignnone size-full wp-image-5415" title="schadenfixhelfen" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/06/schadenfixhelfen.png" alt="" width="528" height="152" /></a></p>
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		<title>Tankstellenausfahrt ist gefährliches Terrain für Autofahrer</title>
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		<pubDate>Sat, 13 Aug 2011 06:00:41 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Autounfall was tun]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Landgericht Karlsruhe (LG) hat Urteil vom 22.12.2010 (Az.: 1 S 107/10) über die Haftungsfrage bei einem Unfall entschieden, der im Zuge eines Einfahrvorgangs von einem Tankstellengelände in die Vorfahrtstraße geschehen ist. Entscheidende Frage war, ob einem Kfz-Lenker gesteigerten Sorgfaltspflichten obliegen, der von einem Tankstellengelände auf die Straße fährt. Das LG urteilte, dass dies der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Karlsruhe (LG) hat Urteil vom 22.12.2010 (Az.: 1 S 107/10) über die Haftungsfrage bei einem Unfall entschieden, der im Zuge eines Einfahrvorgangs von einem Tankstellengelände in die Vorfahrtstraße geschehen ist. Entscheidende Frage war, ob einem Kfz-Lenker gesteigerten Sorgfaltspflichten obliegen, der von einem Tankstellengelände auf die Straße fährt. Das LG urteilte, dass dies der Fall sei. Wer aus einem Grundstück auf eine Straße einfahren wolle, habe sich nach § 10 StVO dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; dies gelte auch für ein Tankstellengelände. Der fließende Verkehr habe auch in diesem Fall Vorrang gegenüber demjenigen, der aus einem Grundstück auf eine öffentliche Straße fährt. Da im Fall der Unfallgegner allerdings rückwärts auf den Einfahrenden gestoßen war, stellte sich die Frage, ob dies etwas an der Vorrangregel ändert. Nach Ansicht des LG ist dies nicht Fall. Die Regel gelte auch für ein Fahrzeug des fließenden Verkehrs, das rückwärts fährt. Allerdings treffe den Rückwärtsfahrenden eine erhöhte Sorgfaltspflicht nach § 9 StVO, die dieser hier missachtet habe. In der Folge hat das LG den Beteiligten je 50 Prozent der Schuld gegeben. Der Fall zeigt einerseits, dass die den Einfahrenden aus einem Grundstück auf eine Straße regelmäßig die Schuld an dem Unfall trifft. Anderseits zeigt der Fall auch, dass in solchen Fällen für die Beurteilung der Höhe der Haftungsquote aus Sicherheitsgründen immer ein Anwalt für Verkehrsrecht zu kontaktieren ist.</p>
<p>Experten finden Sie hier:</p>
<p><a href="http://www.schadenfix.de"><img class="alignnone size-full wp-image-5415" title="schadenfixhelfen" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/06/schadenfixhelfen.png" alt="" width="515" height="161" /></a></p>
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		<title>Trotz Nachtrunk Führerschein weg</title>
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		<pubDate>Fri, 12 Aug 2011 05:58:45 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Führerschein/MPU]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen (VG) hat mit Beschluss vom 02.02.2011 (Az.: 5 V 44/11) einen Antrag zurückgewiesen, mit dem sich ein Führerscheininhaber als Antragsteller im einstweiligen Rechtschutzverfahren gegen die Führerscheinentziehung gewehrt hat.  Im Herbst 2009 verursachte der Antragsteller beim Umparken seines Pkw um die Mittagszeit herum einen Verkehrsunfall und verständigte erst Stunden später [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen (VG) hat mit Beschluss vom 02.02.2011 (Az.: 5 V 44/11) einen Antrag zurückgewiesen, mit dem sich ein Führerscheininhaber als Antragsteller im einstweiligen Rechtschutzverfahren gegen die Führerscheinentziehung gewehrt hat.  Im Herbst 2009 verursachte der Antragsteller beim Umparken seines Pkw um die Mittagszeit herum einen Verkehrsunfall und verständigte erst Stunden später die Polizei. Die um 16:05 Uhr durchgeführte Blutentnahme ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,53‰. Der Antragsteller gab an, er habe zunächst nur ein Glas Sekt getrunken, seinen Wagen umgeparkt und erst im Anschluss mit einem Freund drei Flaschen Sekt geleert und dann den Unfall gemeldet. Im vorangegangenen Strafverfahren schenkt das Gericht der Geschichte Glauben und stellte das das Verfahren wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen eine Geldauflage von € 3.300,00 ein. Danach allerdings forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller zur Ausräumung von Bedenken an seiner Fahreignung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) auf. Begründet wurde dies damit, dass er innerhalb einer Stunde mit einem Freund drei Flaschen Sekt getrunken habe. Diese Trinkmenge deute auf eine erhöhte Alkoholgewöhnung und somit -missbrauch hin. Nachdem der Antragsteller das MPU-Gutachten nicht beibrachte wurde der Führerschein entzogen. Im dagegen gerichteten Verfahren gab das VG der Behörde Recht. Der Antragsteller habe im vorliegenden Verfahren keine substantiierten Angaben zu seinem Trinkverhalten gemacht oder sich sonst in erkennbarer Weise um eine Aufklärung der Zweifel an seiner Fahreignung bemüht. Daher hat das VG angenommen, dass der Antragsteller die hohe Promillezahl nur auf der Grundlage einer erheblichen Alkoholgewöhnung erreichen konnte. Der Fall zeigt, dass bei Unfällen unter Alkohohleinfluss sofort ein verkehrsrechtlich erfahrener Anwalt zur Rate zu ziehen ist.</p>
<p>Experten finden Sie hier:</p>
<p><a href="http://www.bussgeldfix.de"><img class="alignnone size-large wp-image-5424" title="bussgelfixanwaltssuche" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/06/bussgelfixanwaltssuche-1024x301.png" alt="" width="502" height="141" /></a></p>
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		<title>Verweis auf freie Werkstatt nicht immer unzumutbar</title>
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		<pubDate>Thu, 11 Aug 2011 06:00:13 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen (OLG) hat mit Urteil vom 07.02.2011 (Az.: 3 U 61/10) entschieden, dass im Rahmen einer Schadensregulierung nach einem Unfall ein Verweis auf eine „freie Fachwerkstatt” nicht immer zulässig ist. Das OLG hat ausgeführt, dass der Geschädigte bei der (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong></strong>Das Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen (OLG) hat mit Urteil vom 07.02.2011 (Az.: 3 U 61/10) entschieden, dass im Rahmen einer Schadensregulierung nach einem Unfall ein Verweis auf eine „freie Fachwerkstatt” nicht immer zulässig ist. Das OLG hat ausgeführt, dass der Geschädigte bei der (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen darf, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Dies habe schon der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Grundsatzurteil vom 20. 10. 2009 (Az.: VI ZR 53/09) klargestellt. Das OLG hat unter Beachtung der vom BGH aufgestellten Bewertungsgrundsätze ergänzt, dass der Schädiger den Geschädigten unter dem Aspekt der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt” verweisen könne, soweit er darlegt und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt dem Qualitätsstandard der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Dabei müsse der Schädiger unter Umständen die vom Geschädigten aufgezeigten Umstände widerlegen, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar mache. Eine Unzumutbarkeit in diesem Sinne liege nicht vor, wenn das Kfz des Geschädigten älter als drei Jahre, gerechnet vom Datum der Erstzulassung an, ist und bereits wegen eines früheren Schadens in einer „freien Fachwerkstatt“ repariert wurde. Nach dieser Entscheidung können unter Umständen günstigere Kfz-Reparaturen in freien Werkstätten bei älteren Fahrzeugen und bereits durchgeführten Reparaturen in freien Werkstätten zumutbar sein. Im zugrunde liegenden Fall verlangte der Kläger die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt, die ein von ihm beauftragter Sachverständiger ermittelt hatte. Die Haftpflichtversicherung des Geschädigten hatte eine qualitativ gleichwertige, günstigere und mühelos zugängliche Reparaturmöglichkeit angeboten bei einem erfahrenen, Dekra-zertifizierten Meisterbetrieb für Karosserie- und Lackierarbeiten, in dem nur modernes Spezialwerkzeug und Originalteile verwendet werden. Die Reparatur in der freien Werkstatt war dem Kläger zumutbar, weil sein Kfz älter als drei Jahre war, nicht regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet wurde und somit nicht „scheckheftgepflegt“ war. Die Entscheidung des OLG verdeutlicht, dass auch nach dem Grundsatzurteil des BGH und der differenzierten Bewertung der (fiktiven) Schadensabrechnung die Frage eines etwaigen Verweises auf eine freie Werkstatt in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgebenden Faktoren zu beantworten ist. Geschädigte sollten insofern einen Rechtsanwalt mit der Schadensregulierung betrauen. Vielfach ist es möglich, schon außergerichtlich das Interesse des Geschädigten an einer Totalreparation als auch das Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens in Einklang zu bringen.</p>
<p>Experten finden Sie hier:</p>
<p><a href="http://www.schadenfix.de"><img class="alignnone size-full wp-image-5415" title="schadenfixhelfen" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/06/schadenfixhelfen.png" alt="" width="538" height="147" /></a></p>
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		<title>Keine Halterhaftung bei Abstellen des Pkws auf Privatgrundstück</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Aug 2011 05:59:55 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Wenn ein ordnungsgemäß abgestellter Pkw auf einem Privatgrundstück schnee- und glättebedingt in ein anderes Fahrzeug rutscht hat der Geschädigte keinen Schadensersatzanspruch. Das Landgericht Detmold hat entschieden, dass eine Haftung des Fahrzeughalters aus der verschuldensunabhängigen Betriebsgefahr nach dem verkehrsmäßig ordnungsgemäßem Abstellen des Pkws auf einem Privatgrundstück endet (Urteil vom 14.04.2010, Az.: 10 S 150/09). Bei einem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn ein ordnungsgemäß abgestellter Pkw auf einem Privatgrundstück schnee- und glättebedingt in ein anderes Fahrzeug rutscht hat der Geschädigte keinen Schadensersatzanspruch. Das Landgericht Detmold hat entschieden, dass eine Haftung des Fahrzeughalters aus der verschuldensunabhängigen Betriebsgefahr nach dem verkehrsmäßig ordnungsgemäßem Abstellen des Pkws auf einem Privatgrundstück endet (Urteil vom 14.04.2010, Az.: 10 S 150/09). Bei einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe genügen insofern die Einstellung der Parkposition „P“ und eine angezogene Handbremse. In dem Klageverfahren stellte der Kläger seinen Pkw an einem Vormittag in einer Parkbucht auf einem Hotelparkplatz ab. In der Nacht kam es zu Frostbildung und Schneefall. Der Parkplatz war nicht geräumt oder gestreut worden, so dass auf der Zufahrt eine Straßenglätte entstand. Der Beklagte parkte seinen Pkw in der Parkbucht oberhalb des Fahrzeugs des Klägers. Er stellte das Automatikgetriebe in die Position „P“, betätigte die Handbremse und schlug die Vorderräder nach links ein. Nachdem der Kläger bemerkt hatte, dass der Pkw des Beklagten nach hinten abgerutscht und gegen seinen Pkw geprallt war, verlangte er von dem Beklagten Schadensersatz für die Reparaturkosten. Seine Klage blieb jedoch vor dem Landgericht Detmold und in der Vorinstanz ohne Erfolg. Das Landgericht führte aus, dass parkende Fahrzeuge zwar auch „in Betrieb“ seien, soweit sie den Verkehr irgendwie beeinflussen können. Der Betrieb endet jedoch mit dem verkehrsmäßig ordnungsgemäßen Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück. Das Gericht lehnte ferner eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB wegen fahrlässigen Verhaltens durch nicht ausreichende Sicherung des Fahrzeuges ab, ebenso wie die Annahme eines außergewöhnlichen Ereignisses.</p>
<p>Autofahrern, deren Fahrzeuge in ähnlicher Weise beschädigt werden, wird in jedem Fall geraten, die Schadensregulierung von einem fachkundigen Rechtsanwalt vornehmen zu lassen, nicht zuletzt um schnellstmöglich die tatsächliche Einstandspflicht des gegnerischen Kfz-Halters festzustellen.</p>
<p>Experten finden Sie hier:</p>
<p><a href="http://www.schadenfix.de"><img class="alignnone size-full wp-image-5415" title="schadenfixhelfen" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/06/schadenfixhelfen.png" alt="" width="537" height="156" /></a></p>
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		<title>Kündigung nach Entzug der Fahrerlaubnis</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/kundigung-nach-entzug-der-fahrerlaubnis/</link>
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		<pubDate>Tue, 09 Aug 2011 14:28:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Thomas Brunow</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Verkehrsrecht Berlin]]></category>
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		<description><![CDATA[Auch in arbeitsrechtlichen Streitfällen kann das Verkehrsrecht durchaus eine Rolle spielen. Dies zeigt sich an einem Fall des Landesarbeitsgerichts Stuttgart. Dort ging es um einen Berufskraftfahrer, dem wegen einer Verkehrsstraftat die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Dem Berufskraftfahrer wurde wegen der entzogenen Fahrerlaubnis daraufhin gekündigt. Das Gericht hatte daher über die Rechtmäßigkeit der Kündigung zu urteilen.
Ein verkehrswidriges [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify">Auch in arbeitsrechtlichen Streitfällen kann das Verkehrsrecht durchaus eine<a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/08/panthermedia_03344807.jpg"><img class="alignright size-thumbnail wp-image-5926" style="margin: 2px" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/08/panthermedia_03344807-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a> Rolle spielen. Dies zeigt sich an einem Fall des <strong>Landesarbeitsgerichts Stuttgart</strong>. Dort ging es um einen Berufskraftfahrer, dem wegen einer Verkehrsstraftat die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Dem Berufskraftfahrer wurde wegen der entzogenen Fahrerlaubnis daraufhin gekündigt. Das Gericht hatte daher über die Rechtmäßigkeit der Kündigung zu urteilen.<img src="http://kanzlei-blog.de/wp-includes/js/tinymce/plugins/wordpress/img/trans.gif" alt="" /></p>
<p style="text-align: justify">Ein verkehrswidriges Verhalten kann als arbeitsvertragswidriges Verhalten eine Kündigung hervorrufen und damit Ursache der Arbeitslosigkeit sein. Das LAG Stuttgart legte in seinem Urteil vom 08.06.2011 aber fest, dass eine Kündigung in einem solchen Fall nur dann wirksam ist, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitslosigkeit durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Grob fahrlässig wäre ein Verkehrsverhalten beispielsweise dann, wenn ein Fahrzeug unter Einfluss berauschender Mittel geführt wird. Im vorliegenden Fall stellte das Gericht fest, dass der Berufskraftfahrer den Verkehrsverstoß nur einfach fahrlässig begangen hatte. Die Kündigung war in diesem Fall daher unrechtmäßig.</p>
<p style="text-align: justify">verfasst von: Stud.jur. Nicolas Schaeffer</p>
<p style="text-align: justify"> </p>
<p style="text-align: justify">Mehr Informationen:</p>
<ul style="text-align: justify">
<li>zum Verkehrsrecht finden Sie unter <a href="http://verkehrsanwaelte-24.de/">www.verkehrsanwaelte-24.de</a></li>
<li>zum Arbeitsrecht finden Sie unter <a href="http://arbeitsrecht-kanzlei-berlin.de/">www.arbeitsrecht-kanzlei-berlin.de</a> (NEU)</li>
</ul>
<p style="text-align: justify">Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Punkte in Flensburg etc.) schnell und unbürokratisch.<br /> Tel.: 030 / 226 35 71 13</p>
<p style="text-align: justify"><a href="http://kanzlei-blog.de/?page_id=70">unverbindliche Erstberatung</a><br /> Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Partner der Kanzlei Prof. Dr. Streich &amp; Partner Berlin Mitte</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Kündigung nach vorgetäuschter Fahrerflucht</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/kundigung-nach-vorgetauschter-fahrerflucht/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/kundigung-nach-vorgetauschter-fahrerflucht/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 09 Aug 2011 13:07:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Thomas Brunow</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht Berlin]]></category>
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		<category><![CDATA[Bußgeldverfahren]]></category>
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		<category><![CDATA[Trunkenheitsfahrt-Alkohol am Steuer]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.schadenfixblog.de/?p=5916</guid>
		<description><![CDATA[In einem Fall des LAG Sachsen (Az.: 1 Sa 749/10) ging es um einen Arbeitnehmer, der mit dem Dienstfahrzeug einen Unfall verursachte und daraufhin versuchte, diesen Vorfall zu verschleiern, in dem er eine Fahrerflucht vortäuschte. In der Folge kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis.
Das LAG Sachsen hielt diese Kündigung für rechtmäßig:
Das Gericht stellte zunächst fest, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify">In einem Fall des <strong>LAG</strong> <strong>Sachsen (Az.: 1 Sa 749/10) </strong>ging es um einen Arbeitnehmer, der mit dem Dienstfahrzeug einen Unfall verursachte und daraufhin versuchte, diesen Vorfall zu verschleiern, in dem er eine Fahrerflucht vortäuschte. In der Folge kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis.<span id="more-5916"></span></p>
<p style="text-align: justify">Das LAG Sachsen hielt diese Kündigung für rechtmäßig:</p>
<p style="text-align: justify">Das Gericht stellte zunächst fest, dass der Arbeitgeber mit dem Dienstfahrzeug einen Auffahrunfall verschuldet hatte, bei dem es zu einem Schaden an dem Dienstfahrzeug kam. An dem fremden Auto entstand jedoch kein Schaden. Um seine eigene Schuld zu verdecken, berichtete der Unfallverursacher seinem Abteilungsleiter, dass er selbst und sein Beifahrer das parkende Dienstfahrzeug beschädigt vorgefunden hätten und der vermeintliche Unfallverursacher fahrerflüchtig sei. Da der Beifahrer des Arbeitnehmers die Geschehnisse dem Abteilungsleiter aber wahrheitsgemäß darstellte, wurde dem Arbeitnehmer fristlos gekündigt. Es handelte sich dabei um eine verhaltensbedingte Kündigung. Das LAG Sachsen hielt die Kündigung für rechtmäßig, da für den Arbeitgeber das Vertrauensverhältnis zum Arbeitnehmer durch dessen wahrheitswidrige Darstellung des Vorfalls erschüttert war. Zudem habe das Firmenmanagement seinen Arbeitnehmer aufgrund seiner gefährlichen Fahrweise bereits mehrfach abgemahnt.</p>
<p style="text-align: justify">verfasst von: Stud.jur. Nicolas Schaeffer</p>
<p> </p>
<p>Mehr Informationen:</p>
<ul>
<li>zum Verkehrsrecht finden Sie unter <a href="http://verkehrsanwaelte-24.de">www.verkehrsanwaelte-24.de</a></li>
<li>zum Arbeitsrecht finden Sie unter <a href="http://arbeitsrecht-kanzlei-berlin.de">www.arbeitsrecht-kanzlei-berlin.de</a> (NEU)</li>
</ul>
<p>Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Punkte in Flensburg etc.) schnell und unbürokratisch.<br /> Tel.: 030 / 226 35 71 13</p>
<p><a href="http://kanzlei-blog.de/?page_id=70">unverbindliche Erstberatung</a><br /> Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Partner der Kanzlei Prof. Dr. Streich &amp; Partner Berlin Mitte</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Nachtrunk nach Unfall – Versicherung muss nicht zahlen</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/nachtrunk-nach-unfall-%e2%80%93-versicherung-muss-nicht-zahlen/</link>
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		<pubDate>Tue, 09 Aug 2011 05:57:21 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Das Kammergericht Berlin (KG) hatte mit Beschluss vom 26.10.2010 (Az.: 6 U 209/09) über einen Fall zu entscheiden gehabt, bei dem der alkoholisierte Kläger einen schweren Verkehrsunfall verursacht hat und vor dem Eintreffen der Polizei einen so genannten Nachtrunk durchgeführt hat. In der Folge stritt der Kläger mit der Kfz-Versicherung über die Erstattung des Schadens. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong></strong>Das Kammergericht Berlin (KG) hatte mit Beschluss vom 26.10.2010 (Az.: 6 U 209/09) über einen Fall zu entscheiden gehabt, bei dem der alkoholisierte Kläger einen schweren Verkehrsunfall verursacht hat und vor dem Eintreffen der Polizei einen so genannten Nachtrunk durchgeführt hat. In der Folge stritt der Kläger mit der Kfz-Versicherung über die Erstattung des Schadens. Die Versicherung berief sich aufgrund des Nachtrunks auf Leistungsfreiheit gemäß § 6 Abs. 3 VVG a. F. wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit. Beim Unfall wurden das vom Kläger gelenkte Leasingfahrzeug und eine Ampelanlage beschädigt. Der Kläger räumte den nachträglichen Genuss von 0,2 Liter eines alkoholischen Getränks ein, meinte aber, er habe nach dem Unfall getrunken, um sich zu beruhigen. Es konnte nachgewiesen werden, dass der Trinkzeitpunkt einige Zeit nach dem Unfall lag und der Kläger bereits mit zwei Zeugen gesprochen und versucht hatte, mit diesen den PKW wegzuschieben. Das Gericht nahm an, dass der Kläger bei Einnahme des Nachtrunks gewusst hat, dass das Eintreffen der Polizei unmittelbar bevor stand, so dass dem Kläger klar gewesen sein muss, dass seine Alkoholisierung zum Unfallzeitpunkt Gegenstand der Ermittlungen sein könnte. Das Gericht nahm unter Bezugnahmen auf die herrschende Rechtsprechung an, dass der Kläger im Rahmen des Fahrzeugversicherungsverhältnisses die Obliegenheit hat, sich für eine eventuelle Feststellung seiner Alkoholisierung durch die Polizei zur Verfügung zu halten. Diese Obliegenheit hat der Kläger dadurch verletzt, dass er einen so genannten Nachtrunk durchgeführt hat und er dies vorsätzlich getan hat. Die in § 6 Abs. 3 VVG a.F. enthaltene Vorsatzvermutung zu seinen Lasten konnte er nicht ausräumen. Die Trinkmenge und die Umstände reichen aus, anzunehmen, dass diese geeignet sind, dem Versicherer den Nachweis der grob fahrlässigen Herbeiführung unmöglich zu machen. Das KG nahm daher an, dass die Kfz-Versicherung wegen des Nachtrunks nicht zahlen muss. Der Fall zeigt, dass richtiges Verhalten nach einem Unfall und die Beratung durch einen Verkehrsrechtler wichtig ist.</p>
<p>Experten finden Sie hier:</p>
<p><a href="http://www.schadenfix.de"><img class="alignnone size-full wp-image-5415" title="schadenfixhelfen" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/06/schadenfixhelfen.png" alt="" width="596" height="154" /></a></p>
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		<title>Anscheinsbeweis bei Verkehrsunfall mit Fußgänger</title>
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		<pubDate>Mon, 08 Aug 2011 05:56:13 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Wenn sich ein Verkehrsunfall in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Überqueren der Fahrbahn durch einen Fußgänger ereignet, kann der Anscheinsbeweis dafür sprechen, dass der Fußgänger unter Missachtung der Sorgfaltsanforderungen des § 25 Abs. 3 StVO ohne hinreichende Beachtung des Fahrzeugsverkehrs auf die Fahrbahn trat. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken mit Urteil vom 13.4.2010 (Az.: 4 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn sich ein Verkehrsunfall in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Überqueren der Fahrbahn durch einen Fußgänger ereignet, kann der Anscheinsbeweis dafür sprechen, dass der Fußgänger unter Missachtung der Sorgfaltsanforderungen des § 25 Abs. 3 StVO ohne hinreichende Beachtung des Fahrzeugsverkehrs auf die Fahrbahn trat. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken mit Urteil vom 13.4.2010 (Az.: 4 U 425/09 – 120) entschieden. Allerdings ist der Anscheinsbeweis erschüttert, sofern die Straße in der Annährungsrichtung des unfallbeteiligten Fahrzeugs nur eingeschränkt eingesehen werden kann und die Möglichkeit besteht, dass der Kraftfahrer bei Beginn der Überquerung noch nicht wahrgenommen werden konnte. In dem Rechtsstreit verlangte der Kläger von dem Beklagten Schadensersatz, weil letzterer als Fußgänger auf die Straße trat, die der Kläger mit seinem Motorrad befuhr. Standort und Verhalten des Beklagten im Zeitpunkt der Annäherung des Klägers stehen zwischen den Parteien im Streit. Unbestritten bremste der Kläger sein Motorrad stark ab, stürzte, fiel und schleuderte weiter, bis er ohne den Beklagten zu berühren an einer Böschung zum Stillstand kam. Der Kläger wurde verletzt, und an seinem Motorrad entstand Sachschaden. Er führte aus, sein Motorrad mit angepasster Geschwindigkeit geführt und den Beklagten erstmals wahrgenommen zu haben, als dieser sein Fahrrad aus Richtung des Klägers von links über die Landstraße geschoben habe. Da der Beklagte unvermittelt auf der rechten Fahrbahn mittig stehen geblieben sei, habe er mit seinem Fahrrad die Fahrspur des Klägers erheblich versperrt. Das Landgericht hatte der Klage auf der Grundlage einer 75-prozentigen Haftung des Beklagten stattgegeben. Mit der hiergegen gerichteten Berufung erstrebt der Beklagte die vollständige Klageabweisung. Die Berufung bleibt überwiegend erfolglos, da das OLG die Schadensersatzpflicht des Beklagte gemäß § 823 Abs. 1,2 BGB wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die Verkehrsvorschrift des § 25 Abs. 3 StVO bestätigte. Das OLG hat bei der Haftungsabwägung gemäß § 254 Abs. 1 BGB neben der Betriebsgefahr des Motorrades auch eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers von 15 km/h in Ansatz gebracht und daher eine Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zu Gunsten des Klägers festgesetzt. Da die Betriebsgefahr und die Geschwindigkeit von Fahrzeugen immer Einfluss auf die Haftungsquote haben, sollten Unfallgeschädigte bei der Schadensregulierung stets anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.</p>
<p>Experten finden Sie hier:</p>
<p><a href="http://www.schadenfix.de"><img class="alignnone size-full wp-image-5415" title="schadenfixhelfen" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/06/schadenfixhelfen.png" alt="" width="540" height="151" /></a></p>
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		<title>OLG München zur Nutzungsausfallentschädigung</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/olg-munchen-zur-nutzungsausfallentschadigung/</link>
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		<pubDate>Sun, 07 Aug 2011 06:00:14 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht (OLG) München hat mit Urteil vom 18.02.2010 (Az.: 24 U 725/09) zu der umstrittenen Rechtsfrage der Nutzungsausfallentschädigung Stellung genommen. Das OLG hat ausgeführt, dass ein Unfallgeschädigter keinen Nutzungsausfall beanspruchen kann, soweit sein Unfallfahrzeug noch fahrbereit ist oder er irrtümlich davon ausgeht und es tatsächlich weiternutzt. Der erst nach einer nicht unerheblichen Zeit nach [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht (OLG) München hat mit Urteil vom 18.02.2010 (Az.: 24 U 725/09) zu der umstrittenen Rechtsfrage der Nutzungsausfallentschädigung Stellung genommen. Das OLG hat ausgeführt, dass ein Unfallgeschädigter keinen Nutzungsausfall beanspruchen kann, soweit sein Unfallfahrzeug noch fahrbereit ist oder er irrtümlich davon ausgeht und es tatsächlich weiternutzt. Der erst nach einer nicht unerheblichen Zeit nach dem Unfall gemachte Hinweis des Unfallgeschädigten, dass er aus finanziellen Gründen die Reparatur nicht zeitnah durchführen lassen kann und sich deshalb sein Anspruch auf Nutzungsausfall erhöhen könnte, führt nicht zu einer Anspruchskürzung, sofern die gegnerische Haftpflichtversicherung ebenfalls keinen zeitnahen Reparaturkostenvorschuss leistet, nachdem der Hinweis eingegangen ist. Nach Auffassung des erkennenden Senats mangelt es an einem Vermögensschaden, solange der Kläger nicht auf die Nutzung seines Fahrzeugs verzichten musste, da es trotz der Beschädigung fahrbereit war oder irrig als fahrbereit angesehen und tatsächlich benutzt wurde. Die Entscheidung verdeutlicht wie wichtig es ist, als Unfallgeschädigter die Schadensregulierung frühzeitig von einem Rechtsanwalt für Verkehrsrecht vornehmen zu lassen.</p>
<p>Experten finden Sie hier:</p>
<p><a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/06/schadenfixhelfen.png"><img class="alignnone size-full wp-image-5415" title="schadenfixhelfen" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/06/schadenfixhelfen.png" alt="" width="538" height="155" /></a></p>
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		<title>BGH zu fiktiven Reparaturkosten bei Eigenreparatur und Weiterverkauf</title>
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		<pubDate>Sat, 06 Aug 2011 05:55:07 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Autounfall was tun]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 23.11.2010 (Az.: VI ZR 35/10) entschieden, dass ein Unfallgeschädigter (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nur abrechnen kann, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und es dafür sofern erforderlich verkehrssicher (teil-) reparieren lässt. Der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich repariert oder [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 23.11.2010 (Az.: VI ZR 35/10) entschieden, dass ein Unfallgeschädigter (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nur abrechnen kann, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und es dafür sofern erforderlich verkehrssicher (teil-) reparieren lässt. Der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich repariert oder reparieren lässt, kann vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, grundsätzlich nur ersetzt verlangen, wenn er den konkret angefallenen Reparaturaufwand geltend macht. In dem zua entscheidenden Fall betrugen die Reparaturkosten laut Gutachten 23.549,54 € brutto (19.789,35 € netto), der Wiederbeschaffungswert brutto 39.000,00 €, der Restwert 18.000,00 € und die Wertminderung 3.000,00 €. Es ergab sich ein Wiederbeschaffungsaufwand von 21.000,00 €, welcher somit unter den Reparaturkosten brutto lag. Der Geschädigte führte eine Reparatur seines Kfz in Eigenregie durch und veräußerte es fünf Monate nach dem Unfall für 32.000,00 €. Er machte „auf Reparaturkostenbasis“ die Reparaturkosten netto nebst Wertminderung geltend. Die Versicherung wollte nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzen. In dem Gerichtsverfahren erhielt der Geschädigte vom Oberlandesgericht Köln zunächst Recht. Demgegenüber entschied der BGH, dass dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten nicht zustehe, da er nicht die ihm konkret entstandenen Kosten begehrt, sondern fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet habe. Eine solche Schadensabrechnung sei ihm verwehrt, wenn er das Kfz nicht mindestens sechs Monate weiternutze. Der BGH schloss sich dem Oberlandesgericht nicht an, welches ausgeführt hatte, der Restwert habe aufgrund der Eigenreparatur nicht realisiert werden können und der Kläger sei daher berechtigt auf Reparaturkostenbasis abzurechnen. Sofern der Geschädigte nachgewiesen hätte, dass die von ihm vorgenommenen Reparaturen einen Umfang gehabt hätten, der den Vorgaben des Gutachtens entsprach, hätte der BGH dem Kläger beipflichten können. Zwar kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, auch vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist die Erstattung der konkret angefallenen Reparaturkosten verlangen, soweit diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen (BGH, Urteil vom 05.12.2006, Az.: VI ZR 77/06). Im Streitfall begehre der Kläger aber nicht die Erstattung der konkreten Kosten der durchgeführten Reparatur. Er wollte vielmehr seinen Schaden fiktiv auf der Basis der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten berechnen, obwohl er das Fahrzeug nicht mindestens sechs Monate weitergenutzt hat. Mit der Schadensregulierung sollten Unfallgeschädigte in jedem Fall aufgrund der hier deutlich werdenden Komplexität erfahrene Rechtsanwälte betrauen.</p>
<p>Experten finden Sie hier:</p>
<p><a href="http://www.schadenfix.de"><img class="alignnone size-full wp-image-5415" title="schadenfixhelfen" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/06/schadenfixhelfen.png" alt="" width="511" height="150" /></a></p>
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		<title>Haftungsverteilung bei Unfall nach Rotlichtverstoß</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/haftungsverteilung-bei-unfall-nach-rotlichtverstos-2/</link>
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		<pubDate>Thu, 04 Aug 2011 05:55:31 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat mit Urteil vom 20.09.2010 (Az.: 6 U 222/09) über die Haftungsverteilung zwischen einem aus einem Grundstück auf die Straße einfahrenden klägerischen Kfz und einem die Kreuzung bei Rotlicht passierenden anderen beklagten Kfz zu entscheiden. Der Beklagte wehrte sich vor dem OLG dagegen, dass das Landgericht ihm 25% Mitschuld an dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat mit Urteil vom 20.09.2010 (Az.: 6 U 222/09) über die Haftungsverteilung zwischen einem aus einem Grundstück auf die Straße einfahrenden klägerischen Kfz und einem die Kreuzung bei Rotlicht passierenden anderen beklagten Kfz zu entscheiden. Der Beklagte wehrte sich vor dem OLG dagegen, dass das Landgericht ihm 25% Mitschuld an dem Unfall gegeben hat. Seiner Ansicht nach habe er trotz des Rotlichtverstoßes keine Schuld an Unfall, weil derjenige, der aus einer Grundstücksausfahrt komme immer 100% Schuld habe. Das OLG hat klargestellt, dass derjenige, der aus einem Grundstück auf die Fahrbahn einfahren will, sich dabei so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Komme es dabei zu einem Unfall, so spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der in den fließenden Verkehr hinein fahrende Kraftfahrer die ihm dabei obliegende gesteigerte Sorgfaltspflicht nicht beachtet und gegen § 10 StVO verstoßen hat. Grundsätzlich habe das aus dem Grundstück kommende Kfz dann 100% der Schuld zu tragen. Genau wie das Landgericht erkannte aber das OLG hier aber einen Sonderfall, weil der Beklagte das für ihn geltende Rotlicht durchfuhr. Das OLG kam anhand von Zeugenaussagen in Verbindung mit dem beigezogenen Ampelschaltplan zu der Überzeugung, dass der Beklagte in die Kreuzung einfuhr, als für ihn Rotlicht galt und er hätte anhalten müssen. Zwar komme es auf die Schuldhaftigkeit eines Verstoßes des Beklagten gegen § 37 StVO nicht an, da eine Lichtzeichenanlage regelmäßig nicht auch den Schutz des aus angrenzenden Grundstücken auf die Straße einfahrenden Fahrzeugverkehrs bezwecke und in der Folge er trotz Rotlichtverstoß sein Vorfahrtsrecht nicht gegenüber dem Unfallgegner grundsätzlich nicht einbüße. Allerdings wurde nach Ansicht des OLG die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs zum Unfallzeitpunkt durch den Rotlichtverstoß erhöht. Der Rotlichtverstoß des Beklagten musste zu seinen Lasten berücksichtigt werden, weil der Kläger wegen des gleichzeitigen Grünlichts bei der Fußgängerampel darauf vertrauten konnte, dass aus dieser Richtung kein Verkehr drohte. Dieses im Grundsatz berechtigte Vertrauen des Klägers wurde durch den Rotlichtverstoß des Beklagten nach Ansicht des OLG „enttäuscht“. Die Komplexität bei der rechtlichen Beurteilung dieses alltäglichen Unfalls zeigt, dass es sich immer lohnt, einen verkehrsrechtlichen versierten Anwalt einzuschalten.</p>
<p>Experten finden Sie hier:</p>
<p><a href="http://www.schadenfix.de"><img class="alignnone size-full wp-image-5415" title="schadenfixhelfen" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/06/schadenfixhelfen.png" alt="" width="492" height="166" /></a></p>
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		<title>Dauerbrenner Akteneinsicht – Gericht stärkt Rechte von Betroffenen in Bußgeldangelegenheiten</title>
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		<pubDate>Wed, 03 Aug 2011 07:34:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>felix.meisner</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Führerschein/MPU]]></category>
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		<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
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		<description><![CDATA[Nachdem einige Amtsgerichte (AG Oberhausen 20 .12.2010, Owi 845/10 und AG Lippstadt 23.02.2011, 7 Owi-38 Js 111/11-62/11) den Verteidigern von Betroffenen in Bußgeldverfahren ein Akteneinsichtsrecht in die Bedienungsanleitung der Messgeräte zugesprochen haben, haben das AG Meißen und das AG Lemgo die Rechte der Betroffenen nun weiter gestärkt.
Nach einer Entscheidung des AG Meißen vom 03.03.2011, 13 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem einige Amtsgerichte (AG Oberhausen 20 .12.2010, Owi 845/10 und AG Lippstadt 23.02.2011, 7 Owi-38 Js 111/11-62/11) den Verteidigern von Betroffenen in Bußgeldverfahren ein Akteneinsichtsrecht in die Bedienungsanleitung der Messgeräte zugesprochen haben, haben das AG Meißen und das AG Lemgo die Rechte der Betroffenen nun weiter gestärkt.</p>
<p>Nach einer Entscheidung des AG Meißen vom 03.03.2011, 13 Owi  23/11 hat die Verwaltungsbehörde dem Betroffenen im Rahmen eines Akteneinsichtsgesuches auch die Namen von Messbeamten, die sich aus der Akte nicht ergeben, mitzuteilen. Da nach der Entscheidung aber kein Anspruch auf die Ausbildungsnachweise der Messbeamten besteht, sollten im Fall einer Hauptverhandlung beantragt werden, auch die Messbeamten als Zeugen zu laden.</p>
<p> Nach der Entscheidung des AG Lemgo vom 14.04.2011, 22 Owi 62/11 ist dem Betroffenen zudem eine digitale Kopie von Tatfotos, auf die eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Betroffenen gestützt wird, herauszugeben. Das Gericht setzt mit dieser Entscheidung die Rechtsprechung der Obergerichte fort, wonach dem Betroffenen eine Videoaufnahme des Verstoßes zur Verfügung zu stellen ist.</p>
<p> Diese Entscheidungen zeigen, dass die Gerichte die zum Teil restriktive Haltung der Behörden in Sachen Akteneinsicht nicht mitmachen. Dem Betroffenen in einem Bußgeldverfahren stehen nun aber weitere Möglichkeiten zu, um sich besser in einer Bußgeldangelegenheit verteidigen zu können.</p>
<p> Autor: Felix Meißner LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht</p>
<p>Mail: <a href="mailto:meissner@anwalt-skm.de">meissner@anwalt-skm.de</a></p>
<p>Web : <a href="http://www.anwalt-skm.de/">www.anwalt-skm.de</a></p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>OLG Köln: Das Vorfahrtsrecht gilt grundsätzlich auf der ganzen Straßenbreite</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/olg-koln-das-vorfahrtsrecht-gilt-grundsatzlich-auf-der-ganzen-strasenbreite/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/olg-koln-das-vorfahrtsrecht-gilt-grundsatzlich-auf-der-ganzen-strasenbreite/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 02 Aug 2011 05:48:59 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.schadenfixblog.de/?p=5752</guid>
		<description><![CDATA[Das OLG Köln (OLG) hat mit Urteil vom 07.12.2010 (Az.: 4 U 9/09) über einen Fall entschieden, der sich täglich tausend Mal auf unseren Straßen inner- und außerorts ereignet und oft mit einem Unfall endet: Aus einer nicht vorfahrtsberechtigten Straße kommend biegt ein Autofahrer in eine Hauptstraße nach rechts ab. Bei seinem Blick nach links [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Köln (OLG) hat mit Urteil vom 07.12.2010 (Az.: 4 U 9/09) über einen Fall entschieden, der sich täglich tausend Mal auf unseren Straßen inner- und außerorts ereignet und oft mit einem Unfall endet: Aus einer nicht vorfahrtsberechtigten Straße kommend biegt ein Autofahrer in eine Hauptstraße nach rechts ab. Bei seinem Blick nach links erkennt er, dass seine Spur frei ist, er biegt sodann ab und stößt auf seiner Fahrspur mit einem dort entgegenkommenden Kfz zusammen, das gerade ein anderes Auto überholt. So war es auch bei dem vom OLG entschiedenen Fall. Der Kläger überholte frühmorgens außerorts einer Vorfahrtstraße &#8211; zulässige Höchstgeschwindigkeit dort 100 km/h &#8211; auf gerader Strecke einen Pkw und einen Linienbus. Während sich der Kläger bei diesem Überholvorgang auf der Gegenfahrbahn befand, bog der Beklagte aus der nicht bevorrechtigten Seitenstraße nach rechts ein und kollidierte mit dem Kläger, welcher sich sehr schwer verletzte. Der Kläger behauptet, der Beklagte habe den Unfall durch eine Vorfahrtsverletzung verursacht. Der Beklagte meint, dass ein Vorfahrtsverstoß nicht vorliege. Dem Kläger sei zudem eine Mithaftung anzurechnen, da er bei herrschender Dunkelheit mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit überholt habe. In erster Instanz ist der Beklagte mit dieser Argumentation noch durchgedrungen. Nach Ansicht des Landgerichts Bonn traf auch den Kläger ein hälftiges unfallursächliches Verschulden. Dem Kläger wurde ein Verstoß gegen § <a href="http://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=StVO&amp;p=5">5</a> Abs. <a href="http://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=StVO&amp;p=5&amp;x=3">3</a> Nr. 1 StVO vorgeworfen, wonach ein Überholen bei unklarer Verkehrslage unzulässig ist. Die Unklarheit ergab sich nach Ansicht des Gerichts erster Instanz daraus, dass der Kläger nicht genau voraussehen konnte, was sich in dem Verkehrsraum, den er zum Überholen der zwei Fahrzeuge benötigte, ereignen würde und dass ein Wartepflichtiger gefährdet werden könnte. Das OLG hat diese Ansicht zurückgewiesen und dem Kläger zu 100% Recht gegeben. Eine unklare Verkehrslage liege im Fall nicht vor, auch wenn im Überholbereich auf der linken Straßenseite eine untergeordnete Straße einmündet und dort ein wartepflichtiger Pkw steht.</p>
<p>Der Fall zeigt einerseits, dass das OLG davon ausgeht, dass bei klarer Verkehrslage im Bereich von Straßeneinmündungen kein generelles Überholverbot besteht. Andererseits zeigt der Fall aber auch, wie kompliziert die Beurteilung der Situation ist und dass die Beratung durch einen Verkehrsanwalt immer angezeigt ist.</p>
<p>Experten finden Sie hier:</p>
<p><a href="http://www.bussgeldfix.de" target="_blank"><img class="alignnone size-large wp-image-5424" title="bussgelfixanwaltssuche" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/06/bussgelfixanwaltssuche-1024x301.png" alt="" width="650" height="191" /></a></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>HWS-Verletzung nach Verkehrsunfall mit niedriger Geschwindigkeit</title>
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		<pubDate>Mon, 01 Aug 2011 05:27:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dominik Bach</dc:creator>
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		<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>
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		<description><![CDATA[&#160;
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 12.04.2011 (Az.: 1 U 151/10) entschieden, dass die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Halswirbelsäule des Insassen des angefahrenen KFZ bei einem Verkehrsunfall proportional zunimmt mit dem Ausmaß der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung. In dem zu entscheidenden Rechtsstreit verlangte der Kläger aufgrund eines Unfalls erlittenen Schleudertraumas der HWS und Prellung der rechten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p><span style="font-family: 'Times New Roman','serif';" lang="DE">Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 12.04.2011 (Az.: 1 U 151/10) entschieden, dass die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Halswirbelsäule des Insassen des angefahrenen KFZ bei einem Verkehrsunfall proportional zunimmt mit dem Ausmaß der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung. In dem zu entscheidenden Rechtsstreit verlangte der Kläger aufgrund eines Unfalls erlittenen Schleudertraumas der HWS und Prellung der rechten Schulter Schmerzensgeld. Das Landgericht hatte die Klage nach sachverständiger Beratung abgewiesen. Die vom Kläger angestrengte Berufung blieb erfolglos. Nach dem unfallanalytischen Gutachten wurde festgestellt, dass auf den Kläger eine Geschwindigkeitsänderung von nicht mehr als 5 km/h eingewirkt hat. Das OLG Düsseldorf hat ausgeführt, dass bei einer nur geringfügigen biomechanischen Belastung weitere Indizien vorliegen müssten, um eine HWS-Distorsionsschädigung annehmen zu können. Diesbezüglich fehlte es im Falle des zum Unfallzeitpunkt 25jährigen Klägers an Anhaltspunkten. Altersbedingte Verletzungsanfälligkeiten konnten ausgeschlossen werden. Im Ergebnis hat der Kläger nach Ansicht des Gerichts den Nachweis der Unfallbedingtheit der Beschwerden nicht erbracht. Geschädigten wird nach Verkehrsunfällen empfohlen, aussagekräftige schriftliche Atteste der behandelnden Ärzte einzufordern und einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen zu beauftragen.</span></p>
<p>Experten finden Sie hier:</p>
<p><a href="http://schadenfix.de"><img class="alignleft size-full wp-image-5415" title="schadenfixhelfen" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/06/schadenfixhelfen.png" alt="" width="667" height="225" /></a></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-bottom: 0.0001pt; text-align: justify; line-height: normal;"><span style="font-family: 'Times New Roman','serif';" lang="DE"> </span></p>
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		<title>BGH: Für Mietwagenkosten sind Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel zulässige Schätzgrundlagen</title>
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		<pubDate>Sat, 30 Jul 2011 09:24:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dominik Bach</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Sachverständige]]></category>
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		<category><![CDATA[Schwacke ./. Fraunhofer]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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		<description><![CDATA[&#160;
Der Bundesgerichthof (BGH) hat entschieden, dass sowohl die Schwacke-Liste wie der Fraunhofer-Mietpreisspiegel zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten geeignet sind (Urteil v. 12.04.2011, Az.: VI ZR 300/09). In dem zu entscheidenden Fall stritten sich die Parteien über Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Die Klägerin, eine Autovermietung, begehrte aus abgetretenem Recht des Geschädigten für eine Mietdauer von 18 Tagen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p><span style="font-family: 'Times New Roman','serif';" lang="DE">Der Bundesgerichthof (BGH) hat entschieden, dass sowohl die Schwacke-Liste wie der Fraunhofer-Mietpreisspiegel zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten geeignet sind (Urteil v. 12.04.2011, Az.: VI ZR 300/09). In dem zu entscheidenden Fall stritten sich die Parteien über Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Die Klägerin, eine Autovermietung, begehrte aus abgetretenem Recht des Geschädigten für eine Mietdauer von 18 Tagen von dem beklagten Haftpflichtversicherer Kosten eines Mietwagens zu einem Tagessatz von € 100,- pauschal und Nebenkosten von insgesamt € 2757,32. <span>  </span>Hiervon hatte die Beklagte lediglich € 1.999,20 erstattet. Das Amtsgericht hatte der auf Zahlung der Differenz gerichteten Klage stattgegeben. Das Amtsgericht hat für die Schätzung der notwendigen Mietwagenkosten die üblicherweise auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarife (sog. Normaltarif) von der Schwacke-Liste unter Berücksichtigung eines Aufschlags wegen der Anmietung eines sog. Unfallersatzfahrzeugs in Ansatz gebracht. Auf die Berufung der Beklagten hatte das Landgericht die Klage abgewiesen, auch weil <span> </span>die Schwacke-Listen erhebliche Defizite in der Methodik der Datenerhebung aufwiesen. <span> </span>Hiergegen ging die Klägerin mit der Revision zum BGH vor. Der BGH hat ausgeführt, dass der Tatrichter seiner Schadensschätzung sowohl die Schwacke-Liste wie den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen darf. Soweit die Markterhebungen im Einzelfall zu abweichenden Ergebnissen führen können, führe dies nicht zur Annahme der Ungeeignetheit der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da dieses prüfen muss, ob ein Zuschlag im Hinblick auf die Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs zu gewähren ist. Die Entscheidung verdeutlicht, dass Geschädigte die Schadensregulierung möglichst frühzeitig in die Hände eines Rechtsanwalts legen sollten, auch um eine etwaige überteuerte und nicht erstattungsfähige Anmietung eines Mietwagens zu vermeiden. </span></p>
<p>#<a href="http://schadenfix.de" target="_blank"><img class="alignleft size-full wp-image-5415" title="schadenfixhelfen" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/06/schadenfixhelfen.png" alt="" width="667" height="225" /></a></p>
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		<title>Haftung bei Fahrsicherheitstraining</title>
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		<pubDate>Fri, 29 Jul 2011 05:22:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dominik Bach</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) hat mit Urteil vom 14.03.2011 (Az.:12 U 1529/09) über den Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Motorradunfall im Rahmen eines Fahrsicherheitstraining entschieden, bei dem zwei Teilnehmer kollidiert sind. Der Kläger erlitt dabei mehrere Knochenbrüche und sein Motorrad wurde stark beschädigt. In der Vorinstanz wurde die Klage noch abgewiesen, weil dort [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal" style="margin-bottom: 0.0001pt; text-align: justify; line-height: normal;"><span style="font-family: 'Times New Roman','serif';" lang="DE">Das Oberlandesgericht</span><span style="font-family: 'Times New Roman','serif';" lang="DE"> Koblenz (OLG) hat mit Urteil<span> vom </span>14.03.2011 (Az.:12 U 1529/09) über den <span>Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Motorradunfall im Rahmen eines </span>Fahrsicherheitstraining <span>entschieden, bei dem zwei Teilnehmer kollidiert sind. Der Kläger erlitt dabei mehrere Knochenbrüche und sein Motorrad wurde stark beschädigt. In der </span>Vorinstanz wurde die Klage noch abgewiesen, weil dort entschieden wurde, dass sich unter anderem aus den Teilnahmebedingungen des Veranstalters, die auf der Rückseite der Anmeldung abgedruckt waren, ein Haftungsverzicht der Teilnehmer untereinander ergebe. Das OLG hat dies anders gesehen. Nach Ansicht des OLG lässt sich aus der in den Teilnahmebedingungen enthaltenen Beschränkung der Haftung des Teilnehmers für Personen- und Sachschäden Dritter auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ein Verzicht auf Ansprüche gegen Dritte nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. Da es sich um das Regelwerk des Veranstalters handelt, das nur die Beziehung zwischen dem Veranstalter des Fahrsicherheitstrainings und dem einzelnen Teilnehmer regelt, muss ein Teilnehmer trotz der Überschrift „Haftungsverzicht“ nicht damit rechnen, dass gleichzeitig die Haftung der Teilnehmer untereinander geregelt werden soll. Daher haftet der beklagte Motorradfahrer, weil er den Unfall verschuldet hat. Das OLG hat dazu weiter ausgeführt, dass auch auf Fahrsicherheitsstrecken, auf denen die Straßenverkehrsordnung nicht gilt, da diese nicht für den öffentlichen Verkehr eröffnet sind, die Verkehrsteilnehmer einander zur verkehrsüblichen Sorgfalt verpflichtet, wie dies in <a href="http://www.juris.de/jportal/portal/t/g1v/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;js_peid=Trefferliste&amp;documentnumber=5&amp;numberofresults=14&amp;fromdoctodoc=yes&amp;doc.id=BJNR015650970BJNE000600314&amp;doc.part=S&amp;doc.price=0.0#focuspoint"><span style="color: windowtext; text-decoration: none;">§ 1 StVO</span></a> geregelt ist. Der Fall zeigt, dass auch in scheinbar klaren Fällen der Gang durch mehrere Gerichtinstanzen notwendig werden kann und mit Hilfe eines verkehrsrechtlich erfahrenen Anwalts Erfolge erzielt werden können.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-bottom: 0.0001pt; text-align: justify; line-height: normal;">Experten finden Sie hier:</p>
<p class="MsoNormal" style="margin-bottom: 0.0001pt; text-align: justify; line-height: normal;"><a href="http://www.bussgeldfix.de" target="_blank"><img class="alignleft size-large wp-image-5424" title="bussgelfixanwaltssuche" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/06/bussgelfixanwaltssuche-1024x301.png" alt="" width="794" height="233" /></a></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-bottom: 0.0001pt; text-align: justify; line-height: normal;"><span style="font-family: 'Times New Roman','serif';" lang="DE"> </span></p>
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		<item>
		<title>Trunkenheitsfahrt- Kürzung der Leistung durch Versicherer</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/trunkenheitsfahrt-kurzung-der-leistung-durch-versicherer/</link>
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		<pubDate>Wed, 27 Jul 2011 12:39:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ingo.menge</dc:creator>
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		<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
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		<category><![CDATA[Verkehrsanwälte aktuelle Informationen]]></category>
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		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[grobe Fahrlässigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsquote]]></category>
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		<category><![CDATA[Trunkenheitsfahrt-Alkohol am Steuer]]></category>
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		<description><![CDATA[Mit der Frage, ob ein Versicherer bei grober Fahrlässigkeit, hier Vorliegen einer Trunkenheitsfahrt,  immer berechtigt ist, die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag kürzen kann hat sich der BGH in seinem Urteil vom 22.06.2011 Az.: IV ZR 225/10 beschäftigt.
Generell ist bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit bei der Herbeiführung eines  Versicherungsfalls eine Kürzung der Leistungen  gemäß § 81 Abs. 2 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit der Frage, ob ein Versicherer bei grober Fahrlässigkeit, hier Vorliegen einer Trunkenheitsfahrt,  immer berechtigt ist, die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag kürzen kann hat sich der<strong> BGH</strong> in seinem <strong>Urteil vom 22.06.2011 Az.: IV ZR 225/10</strong> beschäftigt.</p>
<p>Generell ist bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit bei der Herbeiführung eines  Versicherungsfalls eine Kürzung der Leistungen  gemäß § 81 Abs. 2 VVG möglich.  im vorliegenden Fall hatte der Kläger mit einer BAK von 2.70 Promille sein Fahrzeug vor einen Laternenpfahl &#8220;gesetzt&#8221; und verlangte nunmehr den Unfallschaden von ca. 6400 € ersetzt.</p>
<p>Der BGH hat entschieden, dass eine Leistungskürzung ausscheidet, wenn der Versicherungsnehmer unzurechnungsfähig gewesen ist. Anhaltspunkte hierfür waren die festgestellte BAK zum Unfallzeitpunkt, sowie weitere Indizien wie das Blutentnahmeprotokoll und die Angaben der vor Ort ermittelnden Polizisten. Aufgrund der fehlenden Feststellungen hierzu  wurde das Urteil deswegen aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurück verwiesen.</p>
<p>Der BGH stellte in diesem Zusammenhang ebenfalls fest, dass auch unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls ein Recht auf eine Leistungskürzung bis auf Nul<strong>l</strong> bestehen kann beim Vorliegen von grober Fahrlässigkeit. Dies kommt insbesondere in den  Fällen der so genannten absoluten Fahruntüchtigkeit in Betracht.</p>
<p>Es empfiehlt sich daher im Fall einer Trunkenheitsfahrt, auch wegen der von der Versicherung zu beanspruchenden Leistungen, rechtzeitig fachkundigen Rat, eines Fachanwalts für Verkehrsrecht einzuholen. Hier kann der Geschädigte schnell mit leeren Händen dastehen.</p>
<p>Über den Verfasser:</p>
<p>Rechtsanwalt Ingo Menge ist als Fachanwalt für Verkehrsrecht in Heilbad Heiligenstadt und bundesweit tätig.  Von Rechtsanwalt Ingo Menge bekommen Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verstößen im Straßenverkehr (Punkte im VZR, Fahrerflucht, Abstand, Geschwindigkeit.) schnelle und unbürokratische Hilfe. Rechtsanwalt Ingo Menge ist Mitglied der ARGE Verkehrsrecht .</p>
<p>mehr Infos:<a href="http://www.verkehr-recht-anwalt-menge-heiligenstadt.de"> www.verkehr-recht-anwalt-menge-heiligenstadt.de</a></p>
<p>Tel.: 03606 607688</p>
<p><a href="http://www.verkehr-recht-anwalt-menge-heiligenstadt.de/bussgeld-rechtsanwalt-ingo-menge-heilbad-heiligenstadt-eichsfeld-bundesweit.html">Eine unverbindliche Erstberatung können Sie hier erhalten.</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Mithaftung des Autofahrers bei Fußgängerunfall bei Nacht?</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/mithaftung-des-autofahrers-bei-fusgangerunfall-bei-nacht/</link>
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		<pubDate>Wed, 27 Jul 2011 09:18:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dominik Bach</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>

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		<description><![CDATA[&#160;
Das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) hat mit Urteil vom 08.02.2011 (AZ.: 4 U 200/10) über die Haftungsfrage entschieden, wenn ein Fußgänger bei Nacht bei roter Fußgängerampel in der Stadt außerhalb des Fußgängerüberwegs von einem Autofahrer erfasst wird. Der Beklagte befuhr in der Unfallnacht kurz vor 23.00 Uhr eine Innenstadtstraße. Nachdem er eine Kreuzung  passiert hatte, überquerte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p class="MsoNormal" style="margin-bottom: 0.0001pt; text-align: justify; line-height: normal;"><span style="font-family: 'Times New Roman','serif';" lang="DE">Das Oberlandesgericht <span>Saarbrücken</span> (<span>OLG) hat mit Urteil vom 08.02.2011 (AZ.: 4 U 200/10) über die Haftungsfrage entschieden, wenn ein Fußgänger bei Nacht bei roter Fußgängerampel in der Stadt außerhalb des Fußgängerüberwegs von einem Autofahrer erfasst wird. Der Beklagte befuhr in der Unfallnacht kurz vor 23.00 Uhr eine Innenstadtstraße. Nachdem er eine Kreuzung<span>  </span>passiert hatte, überquerte der Kläger als Fußgänger die zweispurige<span>  </span>Straße aus Richtung aus Sicht des Beklagten gesehen von rechts nach links. Er stieß hierbei mit dem vom Beklagten geführten Fahrzeug zusammen und erlitt eine Luxationsfraktur des rechten Ellenbogens, einen Bruch des 12. Brustwirbelkörpers sowie viele Prellungen und Schürfwunden. Infolge des Unfalls musste er mehrfach operiert werden und lag auf der Intensivstation. Vor Gericht war der genaue Unfallhergang streitig. Der Kläger behauptet, dass der Beklagte deutlich schneller als mit der innerörtlich maximal zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h gefahren sei. Der Beklagte habe den Verkehrsunfall zumindest mitverschuldet. Der Beklagte hingegen beteuerte, dass der bei Grün in den Unfallbereich eingefahren sei und er den Kläger im Dunkeln habe nicht wahrnehmen können. Der Kläger sei über die Straße schnell gegangen, fast gelaufen. Der Unfall sei für ihn unabwendbar gewesen, eine Haftung aus Betriebsgefahr werde von dem überwiegenden groben Verschulden des Klägers konsumiert. Unter Heranziehung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens ist das OLG der Ansicht des Beklagten gefolgt und hat festgestellt, dass der Beklagte in der Annäherung an die Kreuzung in unfallursächlicher Weise seine ihm aus § <a href="http://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=StVO&amp;p=1"><span style="color: windowtext; text-decoration: none;">1</span></a> Abs. <a href="http://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=StVO&amp;p=1&amp;x=1"><span style="color: windowtext; text-decoration: none;">1</span></a> und <a href="http://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=StVO&amp;p=1&amp;x=2"><span style="color: windowtext; text-decoration: none;">2</span></a> StVO obliegende Rücksichtnahmepflicht nicht verletzt hat, da er maximal 46 km/h gefahren sei und der Kläger die Straße zum einen unter Verstoß gegen § <a href="http://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=StVO&amp;p=25"><span style="color: windowtext; text-decoration: none;">25</span></a> Abs. <a href="http://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=StVO&amp;p=25&amp;x=3"><span style="color: windowtext; text-decoration: none;">3</span></a> StVO nicht im Bereich der ampelgeregelten Fußgängerfurt überquerte und zum anderen die Straße zu einem Zeitpunkt betrat, in dem die den Fußgängerverkehr regelnde Lichtzeichenanlage rotes Licht zeigte. Es sei ein vollständiges Zurücktreten der Betriebsgefahr zu rechtfertigen mit der Folge, dass der Autofahrer hier gar nicht hafte. </span>Der Fall zeigt, dass gerade bei Unfällen mit Fußgängern die Umstände des Falles und die damit zusammenhängenden Verschuldensfrage stets mit der Hilfe eines erfahrenen Anwalts für Verkehrsrecht aufgeklärt werden sollten.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-bottom: 0.0001pt; text-align: justify; line-height: normal;">Experten finden Sie hier:</p>
<p class="MsoNormal" style="margin-bottom: 0.0001pt; text-align: justify; line-height: normal;"><a title="bussgeldfix" href="http://www.bussgeldfix.de" target="_blank"><img class="alignleft size-large wp-image-5424" title="bussgelfixanwaltssuche" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/06/bussgelfixanwaltssuche-1024x301.png" alt="" width="763" height="224" /></a></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-bottom: 0.0001pt; text-align: justify; line-height: normal;"><span style="font-family: 'Times New Roman','serif';" lang="DE"> </span></p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Zur Haftungsverteilung bei Unfällen zwischen Linksabbiegern und Überholern</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/zur-haftungsverteilung-bei-unfallen-zwischen-linksabbiegern-und-uberholern/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/zur-haftungsverteilung-bei-unfallen-zwischen-linksabbiegern-und-uberholern/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 27 Jul 2011 09:15:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Thomas Brunow</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[autounfall was tun]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsverteilung]]></category>
		<category><![CDATA[Sachverständige]]></category>
		<category><![CDATA[schadenmanagement]]></category>
		<category><![CDATA[Stundenverrechnungssätze]]></category>
		<category><![CDATA[Unfall]]></category>
		<category><![CDATA[Werkstatt/Reparatur]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.schadenfixblog.de/?p=5737</guid>
		<description><![CDATA[Das Amtsgericht Düsseldorf (AZ: 27 C 7234/10) hat in seinem Urteil  vom 13.05.2011 die einheitliche Rechtsprechung zur Haftungsverteilung  bei Unfällen zwischen Linksabbiegern und Überholern bestätigt.
In diesem Fall hatte die Klägerin auf  der ihr gegenüberliegenden Fahrseite eine Parklücke entdeckt, in die sie  einparken wollte. Als sie dafür nach links abbog, kam es [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify">Das Amtsgericht Düsseldorf (AZ: 27 C 7234/10) hat in seinem Urteil  vom 13.05.2011 die einheitliche Rechtsprechung zur Haftungsverteilung  bei Unfällen zwischen Linksabbiegern und Überholern bestätigt.<a href="http://kanzlei-blog.de/wp-content/uploads/2011/07/panthermedia_00638333.jpg"><img class="alignright" src="http://kanzlei-blog.de/wp-content/uploads/2011/07/panthermedia_00638333-225x300.jpg" alt="" width="183" height="243" /></a></p>
<p style="text-align: justify">In diesem Fall hatte die Klägerin auf  der ihr gegenüberliegenden Fahrseite eine Parklücke entdeckt, in die sie  einparken wollte. Als sie dafür nach links abbog, kam es zur Kollision  mit dem Fahrzeug des Beklagten, der versucht hatte, das Fahrzeug der  Klägerin zu überholen. Der Klägerin war durch Reparatur- und  Sachverständigenkosten sowie durch einen Nutzungsausfallschaden ein  Gesamtschaden in Höhe von 2.157,77 € entstanden. Diesen Betrag machte  sie als Schadensersatz geltend.</p>
<p> </p>
<p>Nachdem außergerichtlich keine Zahlung erfolgte, legte die Linksabbiegerin Klage beim Amtsgericht Düsseldorf ein.</p>
<p style="text-align: justify">Die Klägerin hatte in der Verhandlung  angegeben, dass sie ihre Geschwindigkeit verlangsamt habe, als sie die  Parklücke gesehen hatte. Sie hätte dann den Fahrtrichtungsanzeiger nach  links gesetzt und sich über beide Spiegel im Auto nach hinten  orientiert, bevor sie den Abbiegevorgang begonnen habe. Nach ihren  Angaben war es für sie nicht vorhersehbar, dass der Beklagte sie  überholen wolle. Dem entgegnete der Beklagte, dass die Klägerin zwar  ihre Geschwindigkeit verlangsamt, sich aber zum rechten Fahrbahnrand hin  orientiert habe. Er habe dann zum Überholen angesetzt, weil er davon  ausging, dass die Klägerin am rechten Fahrbahnrand auch halten wollte.  Als diese plötzlich nach links ausscherte, sei es zur Kollision  gekommen.</p>
<p>Im Ergebnis wurde die Klage wurde vom AG  Düsseldorf abgewiesen. Bei Unfällen zwischen Linksabbiegern und  Überholern spricht der sogenannte Anscheinsbeweis zunächst gegen den  links abbiegenden Kraftfahrer. Das bedeutet konkret, dass das Gericht  aufgrund der Unfallumstände davon ausgeht, dass der nach links  abbiegende Kraftfahrer seine im Verkehr zu beachtende Sorgfaltspflicht  beim Abbiegen gemäß § 9 Abs. 1 StVO verletzt hat. Der nach links  abbiegende Kraftfahrer muss also Beweise vorbringen, die für ein  ordnungsgemäßes Durchführen des Abbiegevorgangs sprechen.</p>
<p>Zwar hatte im vorliegenden Fall die  Klägerin als links abbiegende Kraftfahrerin behauptet, ordnungs- und  sorgfaltsgemäß abgebogen zu sein. Das Gericht konnte sich von diesen  Angaben aber nicht überzeugen, da die sich zum Unfallzeitpunkt im Wagen  der Klägerin befindlichen Zeugen nicht bestätigen konnten, wann und in  welche Richtung der Blinker gesetzt wurde.</p>
<p style="text-align: justify">Aufgrund dessen ging das Gericht auch  nicht von einer unklaren Verkehrslage gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO aus,  wonach das Überholen in solchen Situationen unzulässig ist. Eine unklare  Verkehrslage würde nur dann vorliegen, wenn aus Sicht des Überholenden  der Vorausfahrende eben rechtzeitig den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt  hätte und der Abbiegevorgang für den nachfolgenden Verkehr erkennbar  gewesen wäre. Das Gericht war hier deshalb der Meinung, dass der  Überholende den Unfall auch nicht mitverschuldet hatte. Die sogenannte  erhöhte Betriebsgefahr des Überholenden hatte daher hinter das  Verschulden des pflichtwidrig nach links abbiegenden Kraftfahrers  zurückzutreten.</p>
<p> </p>
<p>verfasst von: Stud.iur. Nicolas Schaeffer</p>
<p style="text-align: justify">Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas  Brunow Rechtsanwalt für   Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Rechtsanwalt  Brunow ist Vertrauensanwalt   des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für  Verkehrsrecht e.V. und   Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin.  Rechtsanwalt Thomas Brunow   hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen  und Betroffenen nach   Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Punkte  in Flensburg etc.)   schnell und unbürokratisch.</p>
<p>mehr Infos: <a href="http://www.verkehrsrecht-24.de/" target="_blank">www.verkehrsrecht-24.de </a>und NEU: <a href="http://www.verkehrsanwaelte-24.de/">www.verkehrsanwaelte-24.de</a></p>
<p>Tel.: 030 / 226 35 71 13</p>
<p><a href="http://kanzlei-blog.de/?page_id=70">unverbindliche Erstberatung</a></p>
<p>Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Partner der Kanzlei Prof. Dr. Streich &amp; Partner Berlin Mitte</p>
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		</item>
		<item>
		<title>OLG Frankfurt: Günstigere Reparaturmethode: Verweis auf &#8220;freie&#8221; Fachwerkstatt zulässig</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/olg-frankfurt-gunstigere-reparaturmethode-verweis-auf-freie-fachwerkstatt-zulassig/</link>
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		<pubDate>Tue, 19 Jul 2011 06:58:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Romanus Schlemm</dc:creator>
				<category><![CDATA[Autounfall was tun]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
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Nun hatte auch das OLG Frankfurt über einen Fall eines Verweises auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit im Rahmen einer Unfallregulierung zu entscheiden.
Der Orientierungssatz:
&#8220;Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen &#8220;freien Fachwerkstatt&#8221; verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p>Nun hatte auch das OLG Frankfurt über einen Fall eines Verweises auf eine <strong>günstigere Reparaturmöglichkeit</strong> im Rahmen einer Unfallregulierung zu entscheiden.</p>
<p>Der Orientierungssatz:</p>
<p>&#8220;Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen &#8220;freien Fachwerkstatt&#8221; verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.&#8221;</p>
<p>Die Argumente des OLG in diesem Fall waren u.a.:</p>
<ul>
<li><span id="more-5685"></span>mühelos erreichbare alternative Reparaturmöglichkeit (Entfernung zum Wohnsitz der Geschädigten gut 7 km)</li>
<li>keine Sonderkonditionen der betreffenden Werkstatt mit dem beklagten Haftpflichtversicherer; Stundensätze der Werkstatt jedermann zugänglich</li>
<li>Umstände, die eine Reparatur in der günstigeren Werkstatt als unzumutbar erscheinen lassen könnten, seien weder vorgetragen worden, noch ersichtlich</li>
<li>Reparaturmöglichkeit sei als gleichwertig anzusehen (z.B. durch Verwendung von Original-Ersatzteilen)</li>
<li>Vergabe der Lackiererarbeiten an Subunternehmer unproblematisch</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle:<a href="http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/hhj/page/bslaredaprod.psml?doc.hl=1&amp;doc.id=JURE110010188%3Ajuris-r01&amp;documentnumber=1&amp;numberofresults=777&amp;showdoccase=1&amp;doc.part=K&amp;paramfromHL=true#focuspoint"> Urteil des OLG Frankfurt vom 30.5.2011, AZ 1U 109/10; Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Über den Autor:</p>
<p>Rechtsanwalt Romanus Schlemm ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Bad Nauheim<br />
Egal ob Sie einen Verkehrsunfall hatten, ihnen ein Bussgeld, Fahrverbot oder Punkte in Flensburg drohen.<br />
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Romanus Schlemm aus Bad Nauheim hilft schnell und unbürokratisch.<br />
<a href="http://www.ahbn.de/">Hier finden Sie alle Kontaktinformationen</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Kein Fahrverbot bei Verstoß gegen Richtlinien der Verkehrsüberwachung</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/kein-fahrverbot-bei-verstos-gegen-richtlinien-der-verkehrsuberwachung/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/kein-fahrverbot-bei-verstos-gegen-richtlinien-der-verkehrsuberwachung/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 14 Jul 2011 14:00:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>felix.meisner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Führerschein/MPU]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de Zeitung]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>

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		<description><![CDATA[In fast allen Bundesländern gibt es Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung. In diesen Richtlinien ist in der Regel auch festgelegt, in welchem Abstand nach einem die Geschwindigkeit beschränkenden Verkehrsschildes eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt werden darf. Von diesen Richtlinien darf nur in Ausnahmefällen abgewichen werden, da der Betroffenen nach der OLG-Rechtsprechung auf die Einhaltung der Richtlinien vertrauen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In fast allen Bundesländern gibt es Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung. In diesen Richtlinien ist in der Regel auch festgelegt, in welchem Abstand nach einem die Geschwindigkeit beschränkenden Verkehrsschildes eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt werden darf. Von diesen Richtlinien darf nur in Ausnahmefällen abgewichen werden, da der Betroffenen nach der OLG-Rechtsprechung auf die Einhaltung der Richtlinien vertrauen darf. In den Richtlinien ist dann auch geregelt, wann ein Ausnahmefall vorliegt, wann also von den Vorgaben zu Lasten des Betroffenen abgewichen werden darf. Werden die Richtlinien nicht eingehalten, kann das zur Folge haben, dass nicht von gewöhnlichen Tatumständen gem. § 1 Abs. 2 S. 2 BKatV ausgegangen wird mit der Folge, dass dann auch kein Fahrverbot verhängt werden darf. So hat jungst auch das OLG Dresden entschieden.</p>
<p> Dieser Fall zeigt einmal mehr, dass es sich lohnt einen Bußgeldbescheid mit Fahrverbot von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Droht auch Ihnen ein Fahrverbot? Wir beraten Sie gerne.</p>
<p>Rechtsanwalt Felix Meißner, LL.M.</p>
<p>Fachanwalt für Versicherungsrecht</p>
<p>Kontakt:</p>
<p><a href="mailto:meissner@anwalt-skm.de">meissner@anwalt-skm.de</a></p>
<p><a href="http://www.anwalt-skm.de">www.anwalt-skm.de</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Unfallschadenregulierung – 130 % – 6 Monatsfrist</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/unfallschadenregulierung-%e2%80%93-130-%e2%80%93-6-monatsfrist/</link>
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		<pubDate>Wed, 13 Jul 2011 10:57:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Thomas Brunow</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[autounfall was tun]]></category>
		<category><![CDATA[Sachverständige]]></category>
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		<category><![CDATA[Unfallregulierung]]></category>
		<category><![CDATA[Werkstatt/Reparatur]]></category>

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		<description><![CDATA[130 % Abrechnung bei unterbrochener 6 Monatsfrist nicht möglich.
Sofern der  Reparaturschaden am Kraftfahrzeug (inkl. Wertminderung) im Rahmen der  130 % Grenze über dem Wiederbeschaffungswert liegt (s.g. 130 %  Abrechnung) und der Geschädigte dennoch vollständig und fachgerecht  repariert, erhält dieser die vollen Reparaturkosten. Hier muss das  Fahrzeug jedoch 6 Monate weiter [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify">130 % Abrechnung bei unterbrochener 6 Monatsfrist nicht möglich.</p>
<blockquote><p>Sofern der  Reparaturschaden am Kraftfahrzeug (inkl. Wertminderung) <a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/07/panthermedia_00144011.jpg"><img class="alignright size-thumbnail wp-image-5652" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/07/panthermedia_00144011-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>im Rahmen der  130 % Grenze über dem Wiederbeschaffungswert liegt (s.g. 130 %  Abrechnung) und der Geschädigte dennoch vollständig und fachgerecht  repariert, erhält dieser die vollen Reparaturkosten. Hier muss das  Fahrzeug jedoch 6 Monate weiter genutzt werden. (Der BGH (BGH VersR 09,  128) sieht in der Sechs – Monatsfrist aber keine  Fälligkeitsvoraussetzung).</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify">Das  OLG Düsseldorf (I-1 U 144/10; 10.05.2011) hatte einen Fall zu  entscheiden, bei welchem die sechs-Monatsfrist unterbrochen wurde. Der  nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall Geschädigte hatte an seinem  Fahrzeug einen Totalschaden. (Reparaturkosten: 16.700,00 ,  Wiederbeschaffungswert: 13.000,00 €, Restwert 5.800,00 €) erlitten.</p>
<p style="text-align: justify">Der  Geschädigte beabsichtigte das Fahrzeug im Rahmen der 130 % Grenze zu  reparieren, was laut Gutachten auch möglich war (Reparaturkosten im  Rahmen der 130 % Grenze = 16.900,00 €). Nachdem der Geschädigte das  nunmehr reparierte Fahrzeug zwei Monate weiternutzte, erwarb er einen  Ersatzwagen. Das reparierte Fahrzeug übergab er einem Bekannten, der die  laufenden Betriebskosten übernahm und das Fahrzeug auf seinen Namen  zugelassen hatte. Der Geschädigte  behauptete schließlich, es handele  sich hier nur um eine Leihe.</p>
<p style="text-align: justify">Die  gegnerische Haftpflichtversicherung regulierte lediglich auf  Totalschadenbasis (Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert), da eine  Weiternutzung nicht vorlag. Der Kläger verlangte sodann von der  Versicherung den Ersatz der vollen Reparaturkosten. Das  Oberlandesgericht kam jedoch zum Schluss, dass die Voraussetzungen für  eine Abrechnung nach dem 130 % Modell nicht vorlagen, weil der Kläger  sein besonderes Integritätsinteresse nicht nachgewiesen habe. Ein  solches käme nämlich erst bei einer sechs-monatigen Weiternutzung in  Betracht, wobei das Gericht darauf hinweist, dass der Geschädigte das  Fahrzeug nicht zwingend persönlich nutzen müsse, wenn schon vor dem  Unfallereignis das Fahrzeug von anderen benutzt wurde. Anders lag der  Fall hier. Die Überlassung des Fahrzeugs an den Bekannten (und sei es  nur vorübergehend), sei mit einer Veräußerung vergleichbar (insb.  Ummeldung). Im Ergebnis blieb es bei der Abrechnung auf  Totalschadenbasis.</p>
<blockquote><p>Der  BGH betont jedoch, dass die Sechsmonatsfrist keine zusätzliche  Anspruchsvoraussetzung sei. Sie hat lediglich eine beweismäßige  Bedeutung. Beweisthema ist der Weiternutzungswille als innere Tatsache  und nicht etwa das besondere Integritätsinteresse. Als Nachweis für den  Weiternutzungswillen sind nur mäßige Anforderungen zu stellen. Sofern  das Fahrzeug repariert wird und sechs Monate weitergenutzt wird, so  stellt dies im Ergebnis ein ausreichendes Indiz dar, den  Weiternutzungswillen zu bejahen.</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify">Im  Ergebnis sollten sich Geschädigte vorher darüber im Klaren sein, dass  eine Reparatur im Rahmen der 130 % nur dann geleistet wird, sofern das  Fahrzeug für 6 Monate weitergenutzt wird, andernfalls steht dem  Geschädigten lediglich der Wiederbeschaffungsaufwand  (Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert) zu.</p>
<p style="text-align: justify">Aufgrund  der verschiedenen Abrechnungsmöglichkeiten (und der damit verbundenen  Gefahren) nach einem Verkehrsunfall sollte in jedem Fall ein auf dem  Verkehrsrecht spezialisierter Rechtsanwalt beauftragt werden. Die Kosten  des Rechtsanwalts werden bei unverschuldeten Verkehrsunfällen stets von  der Gegenseite übernommen.</p>
<p>Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas  Brunow Rechtsanwalt für   Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Rechtsanwalt  Brunow ist Vertrauensanwalt   des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für  Verkehrsrecht e.V. und   Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin.  Rechtsanwalt Thomas Brunow   hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen  und Betroffenen nach   Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Punkte  in Flensburg etc.)   schnell und unbürokratisch.</p>
<p>mehr Infos: <a href="http://www.verkehrsrecht-24.de/" target="_blank">www.verkehrsrecht-24.de </a>und NEU: <a href="http://www.verkehrsanwaelte-24.de/">www.verkehrsanwaelte-24.de</a></p>
<p>Tel.: 030 / 226 35 71 13</p>
<p><a href="http://kanzlei-blog.de/?page_id=70"><br /></a></p>
<p>Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Partner der Kanzlei Prof. Dr. Streich &amp; Partner Berlin Mitte</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Verkehrsrecht Saarlouis: Haftung bei unbedachtem Öffnen der Fahrertür – 25%-ige Mithaftung des Vorbeifahrenden (Urteilsgründe)</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/verkehrsrecht-saarlouis-haftung-bei-unbedachtem-offnen-der-fahrertur-%e2%80%93-25-ige-mithaftung-des-vorbeifahrenden-urteilsgrunde/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/verkehrsrecht-saarlouis-haftung-bei-unbedachtem-offnen-der-fahrertur-%e2%80%93-25-ige-mithaftung-des-vorbeifahrenden-urteilsgrunde/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 06 Jul 2011 07:26:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht regional]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht Saarlouis]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Öffnen der Fahrzeugtür]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.schadenfixblog.de/?p=5474</guid>
		<description><![CDATA[Das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 17.03.2011 – AZ: 28 C 609/10 (70) – ist rechtskräftig.
Nachfolgend zitieren wir aus den Urteilsgründen:
&#8220;Das Verkehrsunfallgeschehen vom 26.12.2009 in (…) beruht auf einem Alleinverschulden des Fahrers des Pkw’s der Klägerin, demgegenüber im Rahmen der nach § 17 Abs. I und II StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 17.03.2011 – AZ: 28 C 609/10 (70) – ist rechtskräftig.</p>
<p>Nachfolgend zitieren wir aus den Urteilsgründen:</p>
<p>&#8220;Das Verkehrsunfallgeschehen vom 26.12.2009 in (…) beruht auf einem Alleinverschulden des Fahrers des Pkw’s der Klägerin, demgegenüber im Rahmen der nach § 17 Abs. I und II StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile zu Lasten der Beklagten lediglich die einfache Betriebsgefahr in Ansatz zu bringen ist.</p>
<p>Der Zeuge (…) hat die Fahrertür des Pkw’s der Klägerin zumindest 85 cm weit geöffnet und dabei gegen § 14 StVO verstoßen.</p>
<p>Nach dieser Vorschrift muss sich, wer ein- oder aussteigen will, so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diese Sorgfaltspflicht gilt für die gesamte Dauer des Ein- und Aussteigvorgangs, also für alle Vorgänge, die in einem unmittelbaren, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang damit stehen (BGH in NJW 2009 S.37, 91).</p>
<p>Das Verhalten des Zeugen fällt in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift, selbst wenn er unter Zugrundelegung seiner Angaben selbst nicht aussteigen wollte und die Tür lediglich öffnete, um die Innenraumbeleuchtung einzuschalten.</p>
<p>Durch das Öffnen der Tür schaffte er ein plötzliches Hindernis für den vorher freien Verkehrsraum, womit sich die in § 14 StVO geregelte besondere Gefahr realisierte (vgl. auch Landgericht Saarbrücken in NJW RR 2009, S. 1250).</p>
<p>Der Zeuge hat beim Öffnen der Fahrertür auch nicht die nötige Sorgfalt gegenüber dem fließenden Verkehr walten lassen. Er räumte selbst ein, sich nur „flüchtig“ über den nachfolgenden Verkehr durch Blick in den Außenspiegel vergewissert zu haben, ohne jedoch, was regelmäßig aufgrund der besonderen Gefährlichkeit des Türöffnens zu fordern ist, sich durch zusätzlichen Schulterblick bezüglich des rückwärtigen Verkehrs zu vergewissern.</p>
<p>Dabei spricht auch bereits der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- und Aussteigenden (BGH a.a.O. mit weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur).</p>
<p>Dieser Anscheinsbeweis ist vorliegend auch nicht erschüttert, vielmehr erfolgte der Zusammenstoß, wie auch die Beweisaufnahme ergab, in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Öffnen der Fahrertür.</p>
<p>Die Zeugin (…), Kundin in dem von dem Beklagten zu 2) geführten Taxifahrzeug, bekundete, dass die Tür des Pkw’s der Klägerin geöffnet wurde, als sich der Beklagte zu 2) bereits auf Höhe dieses Fahrzeuges befunden habe. Dies sei ruckartig geschehen und nicht etwa langsam oder nur ein kleines Stück.</p>
<p>Die Bekundungen der „neutralen“ Zeugin sind glaubhaft. Ihre Aussagen stimmt mit den Feststellungen des gerichtlichen beauftragten Sachverständigen überein bzw. konnte in keinem Punkt durch dessen Unfallrekonstruktion widerlegt werden.</p>
<p>Demgegenüber konnte den – entgegenstehenden – Bekundungen der klägerseits benannten Zeugen nicht gefolgt werden, da sie allesamt in einem wesentlichen Teil ihrer Aussage, der für die Beurteilung des Rechtsstreites relevant ist, durch das nachfolgende Unfallrekonstruktionsgutachten des Sachverständigen (…) widerlegt wurden.</p>
<p>So gaben die Zeugen (…) übereinstimmend an, dass die Fahrertür des Pkw’s der Klägerin lediglich um 10, allenfalls um 20 cm geöffnet worden sei. Auch die Zeugin (…) spricht lediglich von einer leicht geöffneten Fahrertür. Demgegenüber ist nach den Ausführungen des Sachverständigen ein Überdrehen der linken Tür des klägerischen Fahrzeugs bei einem Öffnungsmaß von 20 cm nicht möglich. Damit es zu einem entsprechenden Überdrehvorgang kommen konnte, müsse diese wenigstens ca. 90 bis 100 cm geöffnet gewesen sein. Der Sachverständige blieb auch bei der mündlichen Erläuterung bei diesen Feststellungen, wonach es seines Erachtens allenfalls denkbar sei, dass die Tür einen Öffnungsabstand von mindestens 85 bis 100 cm hatte.</p>
<p>Sind hierdurch jedoch die klägerseits benannten Zeugen in einem wesentlichen Punkt widerlegt, vermag sich das Gericht auch nicht von der Richtigkeit des weiteren Inhalts der Zeugenaussagen, was die zeitliche Dauer des Türöffnens bis zum Zusammenstoß und das Aussteigeverhalten der Mitinsassen anbelangt, zu überzeugen. Was letzteren Punkt anbelangt, sind auch Widersprüche in den Zeugenaussagen untereinander festzustellen. Die Zeugin (…) hat jedenfalls keine weiteren Personen um das Fahrzeug der Klägerin bemerkt, weshalb es entscheidungserheblich nicht darauf ankommt, ob der Beklagte zu 2) insofern zur besonderen Sorgfalt bzw. zur Einhaltung eines höheren Sicherheitsabstandes verpflichtet gewesen wäre.</p>
<p>Diesen Sicherheitsabstand ermittelte der Sachverständige mit etwa 50-65 cm, wobei im Rahmen der Abwägung nach § 17 StVG zu Lasten der Beklagten nur unstreitige oder erwiesene Tatsachen, mithin ein Abstand von etwa 65 cm zugrundezulegen ist.</p>
<p>Ein solcher Seitenabstand lässt die Feststellung eines Verkehrsverstoßes des Beklagten zu 2) beim Passieren des Fahrzeuges der Klägerin nicht zu.</p>
<p>So ist in der Rechtsprechung ein Sicherheitsabstand von 0,8 bis 0,9 m beim Vorbeifahren an parkenden Fahrzeugen für ausreichend erachtet worden, wobei allerdings keine schematische Betrachtungsweise geboten ist, vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist. (vgl. Amtsgericht Saarbrücken, Urteil vom 09.02.2006, 37 C 1049/04).</p>
<p>Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 2) nach den Bekundungen der Zeugin (…) sehr langsam, vielleicht 25 bis 30 km/h fuhr und offenbar wegen eines sich langsam nach links einordnenden vorausfahrenden Fahrzeugs, relativ eng an dem Fahrzeug der Klägerin vorbeibewegte.</p>
<p>Selbst wenn jedoch dem Beklagten zu 2) insofern ein Schuldvorwurf im Sinne eines nicht ausreichenden Seitenabstandes zu machen wäre, ist zu berücksichtigen, dass den Fahrer des Pkw’s  der Klägerin der Sorgfaltspflichten des § 14 StVO trafen, wonach die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen ist, demgegenüber dem Beklagten zu 2) nur einfache Sorgfaltspflichten im Rahmen der Einhaltung des Seitenabstandes trafen. Im Hinblick auf die langsame Fahrweise des Beklagten zu 2) und dem Öffnen der Fahrertür in einem Moment, als dieser sich bereits auf Höhe des Pkw’s der Klägerin befand, erscheint jedenfalls eine Haftungsverteilung von 3:1 zu Lasten der Klägerin geboten.&#8221;</p>
<p>Soweit das Amtsgericht Saarlouis.</p>
<p>Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in  Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des  Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung  (auch per Web-Akte), Bußgeld, Führerscheinproblemen, Punkten in  Flensburg usw.</p>
<p>Das Verkehrsrechtsportal von Klaus Spiegelhalter finden Sie hier:</p>
<p><a href="http://www.schadenfix.de/saarlouis/spiegelhalter">http://www.schadenfix.de/saarlouis/spiegelhalter</a></p>
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		<title>Anspruch auf Neulackierung bei Oldtimerunfall</title>
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		<pubDate>Fri, 01 Jul 2011 09:39:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>felix.meisner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In Deutschland wächst der Bestand an Oldtimern jedes Jahr um ca. 10 %. Aktuell sind etwa 250.000 Fahrzeuge mit einem H-Kennzeichen gemeldet. Trotz des hohen Bestandes an Oldtimern gibt es nur wenige Schadenersatzurteile.  Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat nun für alle Eigentümer von Oldtimern ein interessantes Urteil – Az: I-1 U 107/08 gesprochen. Was war [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In Deutschland wächst der Bestand an Oldtimern jedes Jahr um ca. 10 %. Aktuell sind etwa 250.000 Fahrzeuge mit einem H-Kennzeichen gemeldet. Trotz des hohen Bestandes an Oldtimern gibt es nur wenige Schadenersatzurteile.  Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat nun für alle Eigentümer von Oldtimern ein interessantes Urteil – Az: I-1 U 107/08 gesprochen. Was war geschehen?</p>
<p>Bei einer Oldtimerrally wurde ein Mercedes 300 SL, Baujahr 1956 beschädigt, als ein anderes Fahrzeug auf den Oldtimer auffuhr. Der bisher unfallfreie „Flügeltürer“ hatte im hinteren Bereich des Fahrzeuges einen Lackschaden erlitten. Das  OLG hat dem Geschädigten eine Neulackierung des gesamten Fahrzeuges zugesprochen. Dies deshalb, weil die Wiederherstellung der vorher bestehenden 100-prozentigen Farbgleichheit im Hinblick auf den sehr guten Zustand des Oldtimers nur durch eine gesamte Neulackierung garantiert werden konnte.  Bei allen anderen Methoden (Teillackierung) hätte die Gefahr einer verbleibenden Farbabweichung bestanden, die dem Geschädigte in diesem Fall nicht zugemutet werden konnte</p>
<p>Autor: Felix Meißner LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht</p>
<p>Kontakt:</p>
<p>Tel.: 0521 / 17 72 70</p>
<p>Mail: <a href="mailto:meissner@anwalt-skm.de">meissner@anwalt-skm.de</a></p>
<p><a href="http://www.anwalt-skm.de">www.anwalt-skm.de</a></p>
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		<title>Kein Mitverschulden bei Radfahrern ohne Fahrradhelm</title>
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		<pubDate>Tue, 28 Jun 2011 08:15:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>felix.meisner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Landgericht München II  hat ein spannendes Urteil zugunsten von Radfahrern gefällt, die Opfer eines Verkehrsunfalles geworden sind und dabei ohne Helm unterwegs waren. In der Entscheidung vom 07.03.2011 – AZ 5 O 1837/09 gelangte das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Radfahrer, der ohne Fahrradhelm fährt, sich kein Mitverschulden anrechnen lassen muss. Begründet wird [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht München II  hat ein spannendes Urteil zugunsten von Radfahrern gefällt, die Opfer eines Verkehrsunfalles geworden sind und dabei ohne Helm unterwegs waren. In der Entscheidung vom 07.03.2011 – AZ 5 O 1837/09 gelangte das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Radfahrer, der ohne Fahrradhelm fährt, sich kein Mitverschulden anrechnen lassen muss. Begründet wird die zutreffende Entscheidung damit, dass für Erwachsene nach wie vor keine gesetzliche Helmpflicht existiert. Auch eine Obliegenheit zum Zwecke der Schadensminderung einen Fahrradhelm zu tragen, kommt nicht in Betracht für solche Radfahrer, die das Fahrrad lediglich als schlichtes Fortbewegungsmittel benutzen. Der von Haftpflichtversicherern oft erhobene Einwand eines prozentualen Mitverschuldens dürfte damit die Grundlage entzogen sein. Anders könnte dies allenfalls zu bewerten sein, wenn sportlich ambitionierte Radfahrer (Rennradfahrer) ohne Helm am Straßenverkehr teilnehmen. In diesem Fall, so das Gericht, kann von einer Obliegenheit zum Zwecke der Schadensminderung ausgegangen werden.</p>
<p>Autor:</p>
<p>Rechtsanwalt Felix Meißner LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht</p>
<p>Kontakt:</p>
<p><a href="http://www.anwalt-skm.de/">www.anwalt-skm.de</a></p>
<p><a href="mailto:meissner@anwalt-skm.de">meissner@anwalt-skm.de</a></p>
<p> Tel.: 0521/17 72 70</p>
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		<title>Die Abrechnung im Haftpflichtschadenfall &#8211; Ersatz von Umsatzsteuer bei Neuanschaffung eines Leasingfahrzeugs</title>
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		<pubDate>Fri, 24 Jun 2011 12:23:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Rüdiger D. Weichelt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Mittlerweile hat sich auch bei den Haftpflichtversicherern die Erkenntnis durchgesetzt, dass bei der Regulierung eines Haftpflichtschadens der im Gutachten ausgewiesene Umsatzsteueranteil des (Brutto-) Wiederbeschaffungswerts auch dann zu ersetzen ist, wenn der Geschädigte ein vergleichbares Ersatzfahrzeug zu einem gleichen oder höheren Preis erwirbt, vgl. hier insbesondere BGH, Urt. v. 01.03.2005, Az.: VI ZR 91/04.
Wesentlich schwieriger stellt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mittlerweile hat sich auch bei den Haftpflichtversicherern die Erkenntnis durchgesetzt, dass bei der Regulierung eines Haftpflichtschadens der im Gutachten ausgewiesene Umsatzsteueranteil des (Brutto-) Wiederbeschaffungswerts auch dann zu ersetzen ist, wenn der Geschädigte ein vergleichbares Ersatzfahrzeug zu einem gleichen oder höheren Preis erwirbt, vgl. hier insbesondere BGH, Urt. v. 01.03.2005, Az.: VI ZR 91/04.</p>
<p>Wesentlich schwieriger stellt sich jedoch die Rechtslage und auch die Anspruchsdurchsetzung bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung dar, wenn der Geschädigte im Anschluss an den Verkauf seines Unfallfahrzeugs lediglich einen Leasingvertrag über ein Ersatzfahrzeug abschließt.</p>
<p>Obgleich auch in diesem Fall bei nicht vorsteuerabzugberechtigten Personen nachweislich Umsatzsteuer auf die einzelnen Leasingraten anfällt, stellte sich die eine oder andere Versicherung auf den Standpunkt, für den Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer sei hierbei nicht auf den Leasingnehmer, sondern vielmehr auf die Person des Leasinggebers abzustellen. Das es sich bei dem Leasinggeber in fast 100 Prozent der Fälle um vorsteuerabzugsberechtigte Personen handelt, nahm man dabei gerne in Kauf.</p>
<p>Vor diesem Hintergrund ist das nunmehr ergangene Urteil des AG Wernigerode vom 16.03.2011, Az.: 10 C 833/10 als bemerkenswert zu beurteilen, beseitigt es doch eine in diesem Bereich bestehende Rechtsunsicherheit und  sorgt für eine erleichterte Anspruchsdurchsetzung im Haftpflichtschadenfall.</p>
<p>Das Gericht stellte in diesem Zusammenhang fest, dass der Geschädigte bei Erwerb eines Leasingfahrzeugs die auf die einzelnen Leasingraten gezahlte Umsatzsteuer grundsätzlich bis zur Höhe der Umsatzsteuer verlangen kann, die bei der Reparatur oder beim Kauf eines entsprechenden Ersatzfahrzeugs angefallen wäre.</p>
<p>Dieser Anspruch entstehe jedoch lediglich „pro rata temporis“, so dass sich der richtigerweise auf Freistellung lautende Antrag erst nach einem Zeitablauf mit tatsächlicher Entrichtung der Leasingraten in einen Zahlungsanspruch wandele.</p>
<p>Diesbezüglich ist es demnach ratsam, eine gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs auf Erstattung restlicher Umsatzsteuer erst dann in Erwägung zu ziehen, wenn die aufgrund der Leasingraten verauslagte Umsatzsteuer den auf den Reparaturkostenbetrag entfallenden Umsatzsteueranteil erreicht.</p>
<p>Erst nach diesem Zeitablauf kann der vollständige Schadensbetrag als Zahlungsklage geltend gemacht und durchgesetzt werden und bietet gegenüber dem lediglich auf Freistellung gerichteten Antrag insbesondere in vollstreckungsrechtlicher Hinsicht wesentliche Vorteile.</p>
<p>Gerade bei einer derartigen Sachlage wird jedoch eine restlose Durchsetzung der berechtigten Schadensersatzansprüche nur mit Hilfe einer fachkundigen anwaltlichen Beratung möglich sein.</p>
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		<title>Auch bei Mithaftung- Sachverständigenkosten sind in voller Höhe zu erstatten</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/auch-bei-mithaftung-sachverstandigenkosten-sind-in-voller-hohe-zu-erstatten/</link>
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		<pubDate>Thu, 23 Jun 2011 18:25:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Patrick Rümmler</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Mit Urteil vom 27.05.2011 (Az. 5 U 183/10) bestätigt das OLG Rostock seine bisherige Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten in voller Höhe auch bei ansonsten quotenmäßiger Mithaftung.
mitgeteilt und erstritten von
S. Patrick Rümmler
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 27.05.2011 (Az. 5 U 183/10) bestätigt das OLG Rostock seine bisherige Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten in voller Höhe auch bei ansonsten quotenmäßiger Mithaftung.</p>
<p>mitgeteilt und erstritten von</p>
<p>S. Patrick Rümmler<br />
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht</p>
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		<title>Trotz Unfall bei Volltrunkenheit kein Kürzungsrecht der Kaskoversicherung ?</title>
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		<pubDate>Thu, 23 Jun 2011 09:09:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Carsten Schulze</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der BGH hatte mit Urteil vom 22. Juni 2011 darüber zu entscheiden, ob dem Kläger nach einem selbstverschuldeten Unfall ein voller Anspruch auf Schadensersatz gegen seine Kaskoversicherung zustand. Diese hatte die Leistung grds. nachvollziehbar verweigert, nachdem aufgrund der Unfallaufnahme ein BAK Wert von 2,7 Promille feststand.
Der BGH hat nun entschieden, dass dieses Kürzungsrecht der Versicherung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hatte mit Urteil vom 22. Juni 2011 darüber zu entscheiden, ob dem Kläger nach einem selbstverschuldeten Unfall ein voller Anspruch auf Schadensersatz gegen seine Kaskoversicherung zustand. Diese hatte die Leistung grds. nachvollziehbar verweigert, nachdem aufgrund der Unfallaufnahme ein BAK Wert von 2,7 Promille feststand.<br />
Der BGH hat nun entschieden, dass dieses Kürzungsrecht der Versicherung gem § 81 II VVG ausgeschlossen ist, wenn der Fahrer zum Unfallzeitpunkt schuldunfähig ist, was bei einem derartigen Promille Wert nahe liegt.<br />
Ansatzpunkt für die Versicherung kann dann aber sein, dass der Fahrer im nüchternen also schuldfähigen Zustand erkannt hat oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass er im Zusatnd der Schuldunfähigkeit einen Versicherungsfall, also hier den Unfall herbeiführen wird.<br />
Dann ist insbesondere zu prüfen, ob und welche Vorkehrungen er getroffen hat, dass er im alkoholisierten Zustand kein Fahrzeug fährt.<br />
Im konkreten Fall musste der Rechtsstreit an die Vorinstanz zwecks weiterer Sachaufklärung zurückverwiesen werden.<br />
Hinzuweisen bleibt noch darauf, dass bei neuen Verträgen das &#8220;Alles oder Nichts Prinzip&#8221; des alten 61 VVG nicht mehr gilt, sondern ein Kürzungsrecht nach 81 VVG der Versicherung besteht, je nach Grad des Verschuldens des Versicherungsnehmers.<br />
Es ist also immer sinnvoll in derartigen Fällen einen FA für Verkehrsrecht zwecks weiterer Beratung zu mandatieren.<br />
( Urteil vom 22. Juni 2011 &#8211; IV ZR 225/10 )</p>
<p>RA Carsten Schulze<br />
FA für Verkehrsrecht<br />
www.rechtsanwaelte-lage.eu</p>
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		<title>Gefährliches BGH Urteil für Autohandel</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/gefahrliches-bgh-urteil-fur-werkstatten/</link>
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		<pubDate>Tue, 21 Jun 2011 13:56:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Carsten Schulze</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der BGH hat in einer Entscheidung vom 15.06.2011 klargestellt, dass es bei der Beurteilung der Erheblichkeit eiens Mangels auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ankommt.
Der Käufer eines Neuwagens hat nach dem VIII Senat des BGH ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag, wenn die Ursache eines fehlehaften Fahrverhaltens zunächst nicht ermittelt werden kann. Daran ändert sich auch nichts, wenn [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat in einer Entscheidung vom 15.06.2011 klargestellt, dass es bei der Beurteilung der Erheblichkeit eiens Mangels auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ankommt.<br />
Der Käufer eines Neuwagens hat nach dem VIII Senat des BGH ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag, wenn die Ursache eines fehlehaften Fahrverhaltens zunächst nicht ermittelt werden kann. Daran ändert sich auch nichts, wenn durch ein im Laufe des Verfahrens eingeholtes Sachverständigengutachten sich  herausstellt, dass das technische Problem mit kleinem Aufwand zu beseitigen wäre.<br />
(BGH Az. VIII ZR 139/09)<br />
RA Carsten Schulze<br />
FA für Verkehrsrecht<br />
www.rechtsanwaelte-lage.eu</p>
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		<title>Keine zwingende Radwegbenutzungspflicht &#8211; Auch nicht bei Anordnung mit Verkehrszeichen</title>
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		<pubDate>Mon, 13 Jun 2011 20:47:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Carsten Schulze</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass nicht zwingend eine Pflicht zur Nutzung eines vorhandenen Fahrradweges besteht, auch wenn dies durch entsprechende Verkehrszeichen durch den Strassenbaulastträger angeordnet worden ist. Eine solche Anordnung darf nämlich nur ergehen, wenn eine besondere Gefahrenlage besteht.
Das Aufstellen der Schilder Nr. 237, 240 und 241 bedarf also gem § 45 Abs.9 S. 2 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass nicht zwingend eine Pflicht zur Nutzung eines vorhandenen Fahrradweges besteht, auch wenn dies durch entsprechende Verkehrszeichen durch den Strassenbaulastträger angeordnet worden ist. Eine solche Anordnung darf nämlich nur ergehen, wenn eine besondere Gefahrenlage besteht.<br />
Das Aufstellen der Schilder Nr. 237, 240 und 241 bedarf also gem § 45 Abs.9 S. 2 einer besonderen Gefahrenlage.<br />
( BVerwG 18. November 2010 &#8211; 3 C 42.09).<br />
Ob man unabhängig davon nicht besser auf dem Radweg aufgehoben ist, mag jedermann persönlich entscheiden.<br />
Für den Fall eines Bussgeldbescheides oder eines ggf. nach einem Unfall vorgeworfenen Mitverschuldens lohnt aber immer der Weg zum Fachanwalt für Verkehrsrecht.<br />
Carsten Schulze<br />
Fachanwalt für Verkehrsrecht<br />
www.rechtsanwaelte-lage.eu</p>
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		<title>Geschädigter muss Kosten für Mietwagen vergleichen</title>
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		<pubDate>Sun, 12 Jun 2011 06:14:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dominik Bach</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Geschädigter hat Kosten für Mietwagen nach Verkehrsunfall zu vergleichen
OLG Koblenz Urteil vom 26.01.2011, Az.: 12 U 221/10
Mietwagenkosten werden nicht unbegrenzt übernommen
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat entschieden, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls seine Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nicht unbegrenzt ersetzt verlangen kann (Urteil vom 26.01.2011, Az.: 12 U 221/10). Soweit erheblich günstigere Mietpreise auf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Geschädigter hat Kosten für Mietwagen nach Verkehrsunfall zu vergleichen</p>
<p><strong>OLG Koblenz Urteil vom 26.01.2011, Az.: 12 U 221/10</strong><br />
<strong>Mietwagenkosten werden nicht unbegrenzt übernommen</strong></p>
<p>Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat entschieden, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls seine Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nicht unbegrenzt ersetzt verlangen kann (Urteil vom 26.01.2011, Az.: 12 U 221/10). Soweit erheblich günstigere Mietpreise auf dem Markt zu erzielen sind, ist der Geschädigte nach der Entscheidung des OLG gehalten, Vergleichsangebote einzuholen. Es werde ihm sonst lediglich der günstigere Tarif erstattet, der auch unter von Mietpreisspiegeln vorgeschlagenen Werten liegen kann. In dem zu entscheidenden Fall hatte die Klägerin für drei Wochen ein Ersatzfahrzeug angemietet, wodurch Kosten von € 3.016,65 entstanden waren. Angemessen wären demgegenüber unter Berücksichtigung eines bekannten Mietpreisspiegels, der die gängigen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall auflistet, Kosten von € 2.588,25 gewesen. Die beklagte Versicherung weigerte sich sogar, selbst diese Kosten zu ersetzen. Die Versicherung verwies auf drei deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter auf dem örtlich relevanten Markt, die noch erheblich unter dem nach dem Mietpreisspiegel ermittelten Betrag lagen. Sie und zahlte der Klägerin außergerichtlich einen Betrag, der etwas über diesen Angeboten lag. Das Landgericht Mainz hatte entschieden, dass die Beklagte zu weiteren Zahlungen nicht verpflichtet sei. Die Klägerin bewertete dies als rechtsfehlerhaft und wendete sich gegen das Urteil mit der Berufung.<br />
Das OLG hat die Auffassung des Landgerichts bestätigt. Die Klägerin müsse beweisen, dass die von ihr geltend gemachten Mietwagenkosten erforderlich und angemessen gewesen seien. Allein der Hinweis auf den Mietpreisspiegel sei nicht ausreichend, auch wenn er zwar grundsätzlich eine Orientierungshilfe darstellen könne. Das OLG habe allerdings konkrete Anhaltspunkte, dass das Ersatzfahrzeug zu günstigeren Konditionen habe gemietet werden können. Die Klägerin hätte vor der Anmietung nach günstigeren Tarifen fragen oder Konkurrenzangebote einholen müssen. Da die Anmietung des Fahrzeuges erst drei Tage nach dem Unfall erfolgte, habe auch keine Eil- oder Notsituation bestanden. Die Entscheidung verdeutlicht, wie wichtig es ist, dass Geschädigte nach einem Verkehrsunfall Kosten auslösende Maßnahmen vorab mit einem Rechtsanwalt abklären.</p>
<p>Experten für Unfallschäden finden Sie hier:</p>
<p><a href="http://www.schadenfix.de"><img class="alignleft size-medium wp-image-5415" title="schadenfixhelfen" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/06/schadenfixhelfen-300x101.png" alt="schadenfixhelfen" width="300" height="101" /></a></p>
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		<title>Erhöhte KFZ-Kosten nach Verkehrsunfall= höherer Haushaltsschaden = mehr Schadensersatz?</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/erhohte-kfz-kosten-nach-verkehrsunfall-hoherer-haushaltsschaden-mehr-schadensersatz/</link>
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		<pubDate>Sat, 11 Jun 2011 06:09:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dominik Bach</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>

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		<description><![CDATA[OLG Brandenburg Urteil vom 20.05.2010, Az.: 12 U 113/09
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat zur Berechnung vermehrter Bedürfnisse durch erhöhte Fahrt- und Kfz-Kosten und zur Berechnung des Haushaltsschadens nach einem Verkehrsunfall Stellung bezogen (Urteil vom 20.05.2010, Az.: 12 U 113/09). In dem zu entscheidenden Fall verlangte die Klägerin von der Beklagten aus einem Unfallereignis vom 07.09.2001 Schadensersatz, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>OLG Brandenburg Urteil vom 20.05.2010, Az.: 12 U 113/09</strong></p>
<p>Das Oberlandesgericht Brandenburg hat zur Berechnung vermehrter Bedürfnisse durch erhöhte Fahrt- und Kfz-Kosten und zur Berechnung des Haushaltsschadens nach einem Verkehrsunfall Stellung bezogen (Urteil vom 20.05.2010, Az.: 12 U 113/09). In dem zu entscheidenden Fall verlangte die Klägerin von der Beklagten aus einem Unfallereignis vom 07.09.2001 Schadensersatz, bei dem die Haftung der Beklagten unbestritten ist.</p>
<p><strong>Mehrbedarfsaufwendung</strong></p>
<p>Im Berufungsprozess ging es nur noch um Mehrbedarfsaufwendungen, <strong>das heißt monatliche Kosten für einen Pkw und für die Haushaltsführung</strong> und um einen Erwerbsschaden. Das Landgericht hatte der Klage zum Teil stattgegeben. Die Berufung ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer Ansprüche gemäß §§ 823 Abs. 1, 842, 843 Abs. 1, 2. Alt. BGB, § 3 PflVG (a. F.) auf Ersatz von unfallbedingt entstandenen und entstehenden Mehrkosten für das behinderungsbedingt angeschaffte Fahrzeug und von haushaltsbedingten Mehraufwendungen, soweit diese über die Zahlung der Rentenkasse hinausgehen. Die Entscheidung zeigt, dass sowohl Geschädigte wie Schädiger nach Verkehrsunfällen die Art und den Umfang des Schadensersatzes im Sinne der §§ 249 ff. BGB unbedingt vorab von einem erfahrenen Rechtsanwalt prüfen lassen sollten.</p>
<p>Experten für Schadensersatz finden Sie hier:</p>
<p><a href="http://www.schadenfix.de"><img class="alignleft size-medium wp-image-5415" title="schadenfixhelfen" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/06/schadenfixhelfen-300x101.png" alt="schadenfixhelfen" width="300" height="101" /></a></p>
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		</item>
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		<title>Erwerbsschaden kann richterlich geschätzt werden</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/erwerbsschaden-kann-richterlich-geschatzt-werden/</link>
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		<pubDate>Fri, 10 Jun 2011 06:06:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dominik Bach</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>

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		<description><![CDATA[BGH: Erwerbsschaden kann richterlich geschätzt werden 
BGH, Urteil vom 09.11.2010, Az.: VI ZR 300/ 08
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die für die Beurteilung des Erwerbsschadens erforderliche Prognose der hypothetischen Einkommensentwicklung nach einem Unfall vom Tatrichter nach § 252 S. 2 BGB und § 287 ZPO geschätzt werden kann, soweit der Geschädigte dafür möglichst konkrete [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>BGH: Erwerbsschaden kann richterlich geschätzt werden </strong></p>
<p><strong>BGH, Urteil vom 09.11.2010, Az.: VI ZR 300/ 08</strong></p>
<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die für die Beurteilung des Erwerbsschadens erforderliche Prognose der <strong>hypothetischen Einkommensentwicklung nach einem Unfall </strong>vom Tatrichter nach § 252 S. 2 BGB und § 287 ZPO geschätzt werden kann, soweit der Geschädigte dafür möglichst konkrete Anhaltspunkte vorträgt (BGH, Urteil vom 09.11.2010, Az.: VI ZR 300/ 08).</p>
<p>Der BGH hat insofern ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt auf die Revision der Beklagten aufgehoben, als der Klägerin eine monatliche Verdienstausfallrente von € 2.680 ab 01.01.2006 und eine Mehrbedarfsrente von € 173,33 über den 30.09.2025 hinaus abzüglich bereits gezahlter € 42.085 zuerkannt worden sind. Diesbezüglich hat der BGH die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Verfahrenskosten, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin hatte die Beklagte zu 1 als Haftpflichtversicherer eines Zugfahrzeugs und die Beklagte zu 2 als Tierhalterin auf Ersatz von Verdienstausfallschaden in Anspruch genommen. Die Klägerin half am 30.07.1999 beim Verladen eines Pferds auf einen Anhänger mit Zugfahrzeug. Beim Verladen riss sich das Pferd los und trat der Klägerin in den Bauch. Dabei erlitt sie schwerste Verletzungen, die sie dauerhaft arbeitsunfähig und zur Bezieherin einer Erwerbsunfähigkeitsrente werden ließ. Ihre Klage auf Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall wurde im sozialgerichtlichen Verfahren abgewiesen.</p>
<p>Die Klägerin begehrte Ersatz ihrer materiellen und immateriellen und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten. Zum Verdienstausfallschaden hat sie mit Beweisangeboten vorgetragen, dass sie ohne den Unfall bis zum Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses ihre beabsichtigte Promotion vollendet und dank ihrer Qualifikation eine sichere Arbeitsstelle im öffentlichen Dienst erlangt hätte, die mindestens nach der Vergütungsgruppe BAT IIa eingruppiert gewesen wäre. Hierdurch hätte sie eine Bruttovergütung von monatlich € 4.550 erzielt, mithin ein Einkommen vor Steuern von € 3.600. Obgleich im Revisionsverfahren vor dem BGH die Haftung der Beklagten nicht mehr im Streit stand, hat dieser ausgeführt, dass die bisherigen Feststellungen die Anerkennung einer Verdienstausfallrente von € 2.680 nicht tragen würden. Die Revision hat die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, dass die Klägerin eine Hilfe für vier Stunden wöchentlich benötige und der Aufwand dafür auf € 173,33 monatlich zu schätzen sei, nicht angegriffen. Da der BGH darauf hingewiesen hat, dass dem Ermessen des Tatrichters zur Schadensschätzung auch Grenzen gesetzt sind, hat dies weitreichende Praxisbedeutung. So darf der Richter sich nicht über Vorbringen des Schädigers, das für die Schadensschätzung relevant ist, hinwegsetzen oder dies ohne den Ausweis eigener Sachkunde und die Hinzuziehung sachverständiger Hilfe als widerlegt bewerten.</p>
<p>Experten finden Sie hier:</p>
<p><a href="http://www.schadenfix.de" target="_blank"><img class="alignleft size-medium wp-image-5415" title="schadenfixhelfen" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/06/schadenfixhelfen-300x101.png" alt="schadenfixhelfen" width="300" height="101" /></a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Verkehrsrecht Saarlouis: Haftung bei unbedachtem Öffnen der Fahrertür – 25%-ige Mithaftung des Vorbeifahrenden</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/verkehrsrecht-saarlouis-haftung-bei-unbedachtem-offnen-der-fahrertur-%e2%80%93-25-ige-mithaftung-des-vorbeifahrenden/</link>
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		<pubDate>Fri, 06 May 2011 09:12:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter</dc:creator>
				<category><![CDATA[Autounfall was tun]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht Saarlouis]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Öffnen der Fahrzeugtür]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>

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		<description><![CDATA[In einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 17.03.2011 hat dieses entschieden, dass zu Lasten des Vorbeifahrenden eine Quote in Höhe von 25 % festzusetzen ist.
Da einerseits der Vorbeifahrende sich „relativ eng an dem Fahrzeug der Klägerin vorbeibewegte“ (von dem Sachverständigen wurde ein Sicherheitsabstand von 50 &#8211; 65 cm ermittelt), die Klägerin jedoch andererseits weder [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 17.03.2011 hat dieses entschieden, dass zu Lasten des Vorbeifahrenden eine Quote in Höhe von 25 % festzusetzen ist.</p>
<p>Da einerseits der Vorbeifahrende sich „relativ eng an dem Fahrzeug der Klägerin vorbeibewegte“ (von dem Sachverständigen wurde ein Sicherheitsabstand von 50 &#8211; 65 cm ermittelt), die Klägerin jedoch andererseits weder eine zu hohe Geschwindigkeit noch einen noch geringeren Abstand nachweisen konnte, hielt das Gericht eine Haftungsverteilung von 3:1 zu Gunsten des Vorbeifahrenden für angemessen.</p>
<p>Der Vorbeifahrende hat daher 25% des dem Unfallgegner entstandenen Schadens zu ersetzen.</p>
<p>Das Urteil ist mittlerweile rechtkräftig.</p>
<p>Nachfolgend der Link zu den Urteilsgründen:</p>
<p><a href="../verkehrsrecht-saarlouis-haftung-bei-unbedachtem-offnen-der-fahrertur-%E2%80%93-25-ige-mithaftung-des-vorbeifahrenden-urteilsgrunde/">http://www.schadenfixblog.de/verkehrsrecht-saarlouis-haftung-bei-unbedachtem-offnen-der-fahrertur-%E2%80%93-25-ige-mithaftung-des-vorbeifahrenden-urteilsgrunde/</a></p>
<p>Über den Autor<br />
Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per Web-Akte), Bußgeld, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.</p>
<p>Das Verkehrsrechtsportal von Klaus Spiegelhalter finden Sie hier:</p>
<p><a href="http://www.schadenfix.de/saarlouis/spiegelhalter">http://www.schadenfix.de/saarlouis/spiegelhalter</a></p>
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		<title>Fiktive Schadensabrechnung von Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt &#8211; Bilanz der Rechtsprechung des BGH in der Praxis</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/fiktive-schadensabrechnung-von-stundenverrechnungssatzen-einer-markengebundenen-fachwerkstatt-bilanz-der-rechtsprechung-des-bgh-in-der-praxis/</link>
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		<pubDate>Thu, 28 Apr 2011 15:26:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Rüdiger D. Weichelt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Autounfall was tun]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsanwälte aktuelle Informationen]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht regional]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[autounfall was tun]]></category>
		<category><![CDATA[fiktive abrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Stundenverrechnungssätze]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallregulierung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das im Anschluss an die sogenannte Porscheentscheidung ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09 zu der Frage, ob der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf Erstattung des Stundenverrechnungssatzes einer fabrikatsgebundenen Fachwerkstatt hat, bestätigte die Rechtsprechung aus dem Jahr 2003 und wurde insgesamt als Stärkung der Rechte des Geschädigten im Haftungsfall gesehen.
Danach darf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das im Anschluss an die sogenannte Porscheentscheidung ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09 zu der Frage, ob der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf Erstattung des Stundenverrechnungssatzes einer fabrikatsgebundenen Fachwerkstatt hat, bestätigte die Rechtsprechung aus dem Jahr 2003 und wurde insgesamt als Stärkung der Rechte des Geschädigten im Haftungsfall gesehen.</p>
<p>Danach darf der Geschädigte im Rahmen einer fiktiven Abrechnung eines Unfallschadens grundsätzlich auf die Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt abstellen; bei Abrechnung auf Gutachtenbasis muss er sich aufgrund seiner Schadensminderungspflicht gemäß § 254 II BGB jedoch gegebenenfalls auf eine ohne weiteres und mühelos zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, vgl. hier BGH, NJW 2003, 2086 ff..</p>
<p>Die Zumutbarkeit für den Geschädigten, sich auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, setzt jedoch eine technische Gleichwertigkeit der Reparatur voraus. Zwar muss der Schädiger an dieser Stelle darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Trotz der an dieser Stelle vorgesehenen Beweislastumkehr werden jedoch an den Nachweis der Gleichwertigkeit insbesondere von der erstinstanzlichen Rechtsprechung keine besonderen Anforderungen gestellt.</p>
<p>Vermag der Geschädigte anschließend nicht vorzutragen, dass es sich bei dem Unfallfahrzeug um ein neuwertiges Fahrzeug handelt (bis drei Jahre) bzw. kann eine ununterbrochene Wartung und Reparatur im Fachbetrieb („scheckheftgepflegt“) nicht nachgewiesen werden, wird man sich auf die von der Versicherung angebotene freie Werkstatt verweisen lassen müssen.</p>
<p>Im häufigen Fall eines leichten Auffahrunfalls werden die betroffenen freien Werkstätten lediglich danach befragt, ob Sie Originalersatzteile verwenden, entsprechende Baupläne und Skizzen für das Fahrzeug vorhalten können und eine vergleichbare Garantie auf die Werkstattleistung gewähren. Dies führt jedoch dazu, dass Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt im Haftpflichtschadenfall regelmäßig nicht durchgesetzt werden können bzw. zumindest sachverständigen Rat erforderlich machen.</p>
<p>Dabei kann eine grundsätzliche Gleichwertigkeit der Reparaturausführung durch nicht markengebundene Werkstätten überdies bezweifelt werden, nachdem im heutigen Karosseriebau herstellerspezifische Fertigungsverfahren zum Einsatz kommen. So werden heutzutage in einer einzigen Karosserie annähernd zwölf verschiedene Stahlfestigkeiten verbaut, die teilweise lasergeschweißt oder mit Hilfe spezieller Alu-Fügeverfahren zusammengesetzt werden. Diese Fügeverfahren können jedoch nur industriell ausgeführt werden und sind daher in einer freien Werkstatt technisch nicht reproduzierbar. Dementsprechend muss selbst bei einer technisch korrekten Reparaturausführung durch den freien Betrieb eine Gleichwertigkeit abgelehnt werden, da händlerspezifische Vorgaben etwa zur Bruchfestigkeit nicht eingehalten wurden und dies im Einzelfall auch zu Auswirkungen auf andere Bereiche des Fahrzeugs, etwa das Auslösen des Airbags und die Funktion der Gurtstraffer haben kann (Quelle: Stellungnahme des Sachverständigen Dipl. Ing. Frank Osterle).</p>
<p>Weitergehend kann bereits aus wirtschaftlichen Erwägungen nicht angenommen werden, dass die als gleichwertig benannten Werkstätten einen wiederum händlerspezifischen Gerätepark vorhalten können, der für die Durchführung der Arbeiten notwendig wäre. Dies hat jedoch zur Folge, dass trotz der Garantieübernahme des freien Betriebs eine Garantie oder Kulanz des eigenen Autohauses wegen der nicht autorisierten Reparaturdurchführung abgelehnt wird, so dass man anschließend durch das Unfallereignis vom Vertragshändler „weggesteuert“ wird.</p>
<p>Ob der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung eine derartige Rechtsprechungspraxis im Sinn hatte, mag vor diesem Hintergrund bezweifelt werden.</p>
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		<title>Die korrekte Ermittlung des Schadensersatzes im Totalschadensfall &#8211; Schadensmanagement der Haftpflichtversicherungen Teil II</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/die-korrekte-ermittlung-des-schadensersatzes-im-totalschadensfall-schadensmanagement-der-haftpflichtversicherungen-teil-ii/</link>
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		<pubDate>Tue, 26 Apr 2011 08:00:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Rüdiger D. Weichelt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Autounfall was tun]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de Zeitung]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[autounfall was tun]]></category>
		<category><![CDATA[schadenmanagement]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallregulierung]]></category>

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		<description><![CDATA[Bereits seit geraumer Zeit versucht die Versicherungswirtschaft, Regulierungsaufwendungen zu reduzieren mit dem Argument, bei enger Zusammenarbeit zwischen Reparaturbetrieben, Geschädigten und Haftpflichtversicherung würden sich in erheblichen Umfang so genannte Prozess- und Nebenkosten vermeiden lassen, was zu einer deutlichen Reduzierung der Regulierungsaufwendungen insgesamt führen würde.
Der Unfallgeschädigte lässt sich dieses gefallen, solange er nicht umfassend über seine Rechte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bereits seit geraumer Zeit versucht die Versicherungswirtschaft, Regulierungsaufwendungen zu reduzieren mit dem Argument, bei enger Zusammenarbeit zwischen Reparaturbetrieben, Geschädigten und Haftpflichtversicherung würden sich in erheblichen Umfang so genannte Prozess- und Nebenkosten vermeiden lassen, was zu einer deutlichen Reduzierung der Regulierungsaufwendungen insgesamt führen würde.</p>
<p>Der Unfallgeschädigte lässt sich dieses gefallen, solange er nicht umfassend über seine Rechte und Pflichten der Rundum-Sorglos-Angebote der Versicherer informiert wird (&gt;Quelle: Deutscher Anwaltsverein, Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht). Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts sei vor diesem Hintergrund nach Ansicht der Versicherungswirtschaft selbstverständlich nicht mehr notwendig.</p>
<p>Um jedoch auch Privatpersonen eine einigermaßen korrekte Schadensbezifferung im Haftpflichtschadensfall zu ermöglichen, sollen nachfolgend einige Hinweise und Erläuterungen für das Vorgehen im Totalschadensfall gegeben werden, ohne natürlich einen Anspruch auf Vollständigkeit erheben zu wollen. Vielmehr sind Ergänzungen, Hinweise und Kommentare ausdrücklich erwünscht, um auf diese Weise einen gewissen Leidfaden für Geschädigte an die Hand zu geben.</p>
<p>Zu unterscheiden sind zunächst der technische und der wirtschaftliche Totalschaden. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden ist die Instandsetzung der beschädigten Sache unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten unvertretbar. Im Fall des technischen Totalschadens kann beispielsweise das beschädigte Fahrzeug technisch nicht mehr in einen verkehrstauglichen Zustand gebracht werden. In beiden Fällen erfolgt der Schadensersatz nach § 249 BGB.</p>
<p>&gt; Wirtschaftlicher Totalschaden</p>
<p>Von einem wirtschaftlichen Totalschaden spricht man richtigerweise bereits dann, wenn der Kostenersatzanspruch den Wiederbeschaffungswert der unbeschädigten Sache übersteigen würde. Ob jedoch der Wiederbeschaffungswert oder der Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) bei der Bewertung des Schadens zu berücksichtigen sind, hängt maßgeblich davon ab, ob der Geschädigte ein schützenswertes Interesse an der Reparatur des Fahrzeugs hat.</p>
<p>Vorliegend soll das Augenmerk jedoch auf den in der Praxis häufigsten Fall des wirtschaftlichen Totalschadens mit anschließenden Verkauf bzw. Inzahlungnahme des Unfallfahrzeugs beim Vertragshändlers liegen.</p>
<p>&gt; Bezifferbarer Sachschaden</p>
<p>Aufgrund der Wirtschaftlichkeitspostulats ist der Geschädigte in diesem Fall auf den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) begrenzt.</p>
<p>Hinweis 1: Rechnen Sie richtig ab!</p>
<p>Der auf den ersten Blick befremdlich wirkende Hinweis ist den bisherigen Erfahrungen unserer Kanzlei geschuldet, nachdem gerade im Zusammenhang mit der MWst. selbst Gerichte fehlerhafte Berechnungen vornehmen.</p>
<p>Nachdem bis zur Vorlage des Kaufvertrags für das anzuschaffende Neufahrzeug einige Zeit verstreichen wird, muss der Schaden gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung zunächst als Nettobetrag geltend gemacht werden.</p>
<p>Hierbei ist die Formel „Wiederbeschaffungswert dividiert durch 119 Prozent subtrahiert mit dem Restwert anzuwenden. In einer von unserer Kanzlei vertretenen Rechtssache wurde vom Landgericht (!!!) irrtümlich zunächst der Restwert in Abzug gebracht, bevor der Nettobetrag anhand dieses Betrages bestimmt wurde. Da der gegnerische Prozessbevollmächtigte dieses Versehen nicht bemerkte, konnten auf diese Weise einige hundert Euro Mehrwert für unseren Mandanten auf der Habenseite verzeichnet werden. Dasselbe sollte dem Geschädigten bei einer Abrechung gegenüber der Versicherung nicht passieren.</p>
<p>Hinweis 2: Warten Sie mit der Schadensanzeige!</p>
<p>Bei einer fiktiven Abrechnung auf Totalschadensbasis wird das naturgegebene Interesse des gegnerischen Haftpflichtversicherers vor allem darin bestehen, dem Geschädigten ein günstigeres Restwertangebot zu unterbreiten. Um eine lange gerichtliche Auseinadersetzung an dieser Stelle zu vermeiden, sollte sich der Geschädigte vor der Schadensanzeige bei der gegnerischen Versicherung um einen Weiterverkauf bzw. um eine Inzahlungnahme des Unfallfahrzeugs bemühen. Hierbei lassen sich Kürzungen um mehrere hundert Euro vermeiden.</p>
<p>Hinweis 3: Beachten Sie die Mehrwertsteuersätze im Sachverständigen-Gutachten!</p>
<p>Lediglich im Bereich von Nutzfahrzeugen und gewerblich genutzten Sonderfahrzeugen kann davon ausgegangen werden, dass diese Fahrzeuge nahezu ausschließlich als regelbesteuerte Fahrzeuge am Markt zu finden sind unabhängig vom Fahrzeugalter.</p>
<p>Üblicherweise werden über den Fahrzeughandel, dessen Werte Grundlage der Wiederbeschaffungsermittlung im Totalschadenfall sind, Gebrauchtfahrzeuge als differenzbesteuerte Fahrzeuge gemäß § 25a UstG angeboten. Danach fällt Mehrwertsteuer lediglich an auf die Differenz zwischen dem Händlereinkaufswert und dem Händlerverkaufswert. Unter Berücksichtigung der Handelsspannen, die üblicherweise zwischen 5 Prozent und 15 Prozent liegen, erscheint ein geschätzter Mehrwertsteueranteil von 2,4 Prozent vom Wiederbeschaffungswert bei derartigen Fahrzeugen vertretbar (&gt;Quelle: Richtlinie des BVSK).</p>
<p>Insbesondere nach Einführung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zum 01.01.2002 hat der Kfz-Handel daneben Abstand davon genommen, ältere Fahrzeuge – insbesondere Fahrzeuge, die älter als 10 Jahre sind – aufgrund der verschärften Haftungsbedingungen an Privatpersonen zu veräußern. Die Mehrwertsteuerproblematik stellt sich bei derartigen Fahrzeugen daher nicht.</p>
<p>Auch hierzu werden jedoch Angaben im entsprechenden Sachverständigengutachten erfolgen.</p>
<p>Hinweis 4: Beanspruchen Sie eine Kostenpauschale!</p>
<p>Bislang wurde bei Verkehrsunfällen weit überwiegend ohne Nachweis höherer Kosten grundsätzlich eine Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 EUR für erstattungsfähig gehalten, vgl. hierzu OLG München, NZV 2006, 261; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2010, 96; OLG München DAR 2009, 36.</p>
<p>Kürzungen sollten daher auch nicht mit dem häufigen Argument der notwendigen Vorlage von Belegen hingenommen werden.</p>
<p>Vor diesem Hintergrund sei erneut auf das in diesem Blog bereits dargestellte Urteil des OLG München vom 29.07.2010, Az. 10 W 1789/10 verwiesen, nach dem die notwendige Dauer einer Prüffrist des Versicherers vor der Unfallschadenregulierung mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreiben in Gang gesetzt wird und maximal 4 Wochen beträgt, nach der Lage des Einzelfalls jedoch auch kürzer bemessen sein kann.</p>
<p>Diese wenigen Hinweise für einen kleinen Teilbereich des Haftpflichtschadens verdeutlichen bereits, dass im Zweifel kompetenter Rat durch Rechtsanwälte bei der Unfallschadensregulierung eingeholt werden sollte. Diese Kosten werden gerade auch bei der verzögerten Schadensregulierung als erforderlich und zweckmäßig angesehen und sind daher grundsätzlich – bei einer Unfallverursachung durch den Gegner &#8211; von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu tragen. Sollten überdies auch Personenschäden eingetreten sein und daher Schadenspositionen wie Schmerzensgeld, Erwerbsausfall. Haushaltsführungsschaden etc. eine Rolle spielen, kann die Einschaltung eines Verkehrsanwalts nur angeraten werden.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Autos und Frauen verleiht man nicht &#8230;</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/autos-und-frauen-verleiht-man-nicht/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/autos-und-frauen-verleiht-man-nicht/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 24 Apr 2011 07:57:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Michael Schmidl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Volkstümliche Rechtsirrtümer]]></category>
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		<description><![CDATA[&#8230; spricht der Volksmund, aber behält er auch insoweit Recht?  Dies kann &#8211; zumindest was Ersteres betrifft &#8211; bejaht werden; Letzteres wäre dann im Scheidungsfix-Blog zu klären. Aus einer Gefälligkeit wird nämlich dann schnell Verdruss, wenn der Entleiher einen Unfall verursacht. Zwar wird der Kraftfahrthaftpflichtversicherer (KH) des Verleihers den Schaden des Unfallgegners und die Kasko [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8230; spricht der Volksmund, aber behält er auch insoweit Recht?  Dies kann &#8211; zumindest was Ersteres betrifft &#8211; bejaht werden; Letzteres wäre dann im<em> Scheidungsfix-Blog</em> zu klären. Aus einer Gefälligkeit wird nämlich dann schnell Verdruss, wenn der Entleiher einen<strong> Unfall </strong>verursacht. Zwar wird der Kraftfahrthaftpflichtversicherer (KH) des Verleihers den Schaden des Unfallgegners und die Kasko denjenigen am entliehenen Kfz zunächst und grundsätzlich regulieren. Es kommt dann aber ebenso grundsätzlich zu dem was der Verkehrsteilnehmer nach dem Verlust der Fahrerlaubnis am meisten fürchtet: zum <strong>Verlust des Schadensfreiheitsrabattes bzw. der</strong> <strong>Rück-/Höherstufung!</strong></p>
<p>Selbstverständlich steht dem Verleiher unzweifelhaft ein Schadensersatzanspruch in Höhe des <strong>Rückstufungsschadens</strong> gegenüber dem Entleiher zu. Das stellt eine Freundschaft jedoch erfahrungsgemäß auf eine harte Probe. Vor allem dann, wenn die Prämien in größeren zeitlichen Intervallen bezahlt werden und der Verleiher damit erst lange nach Rückgabe des &#8211; beschädigten &#8211; Kfz erstmals den Schaden auf Heller und Pfennig ersehen (und geltend machen) kann. Bis dahin ist die Beziehung angespannt.  Überdies entsteht dieser Rabattschaden mit jeder Prämienrechnung aufs Neue, wenn auch in immer geringerer Höhe, und ist damit über Jahre hinweg immer wieder ein Thema/Ärgernis für die Beteiligten. Hier empfiehlt sich die Erholung einer Bestätigung des Versicherers bezüglich der künftigen Entwicklung der Prämien, damit auf eine vernünftige (Abfindungs-) Vereinbarung zeitnah hingewirkt werden kann, um die Situation zu ebenso zeitnah zu <em>entspannen</em>.</p>
<p>Selbiges gilt mutatis mutandis für den Schaden am entliehenen Kfz, mithin betreffs des Rückstufungsschadens in der <strong>Vollkasko</strong>versicherung. Hinzu kommt jedoch noch die <strong>Selbstbeteiligung</strong>, die durchaus im vierstelligen Bereich liegen kann.</p>
<p>Ist dann noch ein &#8220;<strong>Spar-Tarif&#8221; </strong>(z.B. <em>Fahrer unter 23 Jahre</em> oder &#8220;<em>Lady-Tarif&#8221;</em>) vereinbart und der Entleiher entspricht diesen Anforderungen nicht, so kommt es überdies zu einer <strong>Vertragsstrafe</strong>, die i.d.R. bis zu einer Jahresprämie betragen kann. Diese Strafzahlung hat zunächst der Verleiher als Versicherungsnehmer zu bezahlen und es kann dann trefflich darüber gestritten werden, ob der Entleiher diese als Schadensersatz zu erstatten hat. Sicher ist nur, dass dann aus einer<strong> </strong>Gefälligkeit schnell ein handfester Streit erwachsen kann.</p>
<p>Ein weiteres Risiko geht der Verleiher ein, wenn er darauf vertraut, dass der Entleiher über eine gültige<strong> Fahrerlaubnis </strong>verfügt. Ist dies nicht der Fall, so droht in der KH ein Regress bis 5.000,- € und in Kasko eine <strong>Leistungskürzung</strong> wegen grober Fahrlässigkeit. Wie hoch diese ausfällt ist dann eine Frage der konkreten Umstände der Leihe. Die Instanzgerichte tendieren jedoch zu einer &#8220;Einstiegsquote&#8221; von 50 %. Egal wieviel letztendlich aus der Kasko geleistet wird, genau in dieser Höhe wird die Kasko Regress beim Entleiher anmelden. Von daher muss dringend angeraten werden, dass sich der Entleiher vor Übergabe des Kfz den Führerschein vorzeigen lässt.</p>
<p>Mit <strong>Kulanz </strong>des Versicherers muss schlussendlich &#8211; gesellschaftsunabhängig &#8211; nicht unbedingt gerechnet werden: Der Kfz-Versicherungsmarkt ist heiss umkämpft, gilt er doch als &#8220;Einstiegspolice&#8221; in die jeweilige Gesellschaft. Geld wird also in diesem Segment grundsätzlich nicht verdient, so dass zumindest die Ausgaben gering gehalten werden müssen.</p>
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		<title>Großmarkt haftet nicht für Unfall auf seinem Parkplatz</title>
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		<pubDate>Thu, 21 Apr 2011 08:02:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dominik Bach</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>

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		<description><![CDATA[Nutzen Sie unverbindlich unseren Schadenmelder

München/Berlin (DAV). Beschädigt jemand auf dem Parkplatz eines Großmarktes ein anderes Auto und wendet sich dann, um den Eigentümer durch Ausrufen ermitteln zu lassen, an eine Markt-Mitarbeiterin, muss sich diese nicht seine Personalien geben lassen. Der Großmarkt haftet daher auch dann nicht, wenn der Geschädigte den Ausruf nicht hört und sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nutzen Sie <strong>unverbindlich</strong> unseren Schadenmelder</p>
<p><a href="https://www.schadenfix.de/schadenmeldung" target="_blank"><img class="alignleft size-full wp-image-5119" title="schadenmelder" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/04/schadenmelder.png" alt="schadenmelder" width="279" height="59" /></a></p>
<p>München/Berlin (DAV). Beschädigt jemand auf dem Parkplatz eines Großmarktes ein anderes Auto und wendet sich dann, um den Eigentümer durch Ausrufen ermitteln zu lassen, an eine Markt-Mitarbeiterin, muss sich diese nicht seine Personalien geben lassen. Der Großmarkt haftet daher auch dann nicht, wenn der Geschädigte den Ausruf nicht hört und sich der Unfallverursacher später nicht mehr ermitteln lässt. Über diese Entscheidung des Amtsgerichts München vom 28. Juli 2010 (AZ: 343 C 6867/10) informieren die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).</p>
<p>Ein Autofahrer stellte sein Fahrzeug auf dem Parkplatz eines Großmarktes ab. Als er nach seinem Einkauf zurückkehrte, stellte er fest, dass ein Stoßfänger und ein Kotflügel eingedrückt und zerkratzt waren. Auch der vordere linke Scheinwerfer war beschädigt.</p>
<p>Der Fahrer begab sich daraufhin wieder in den Markt. Er fragte die Dame am Empfang, ob sich derjenige gemeldet hätte, der den Unfall verursacht hatte oder ob Zeugen diesen Unfall gesehen hätten. Diese sagte ihm, dass ein Mann an der Information gewesen sei, der erklärt habe, er habe ein Fahrzeug angefahren. Er bat darum, das Kennzeichen des beschädigten Fahrzeugs auszurufen, um den Eigentümer dieses Fahrzeugs zu finden. Der Unbekannte sei dann zu seinem Auto zurückgegangen. Nach 15 Minuten habe sie auf Bitten des Mannes das Kennzeichen ein zweites Mal ausgerufen. Die Personalien des Mannes habe sie sich nicht aufgeschrieben. Als der Eigentümer des beschädigten Autos den Unfallverursacher später nicht ermitteln konnte, verlangte er vom Betreiber des Großmarktes den Ersatz seines Schadens in Höhe von 1686 Euro. Die Mitarbeiterin sei verpflichtet gewesen, sich den Namen zu notieren. Da dies nicht geschehen sei, habe sie die Regulierung des Schadens vereitelt und der Betreiber des Großmarktes müsse den Schaden bezahlen.</p>
<p>Der geschädigte Autobesitzer klagte. Ohne Erfolg. Es sei prinzipiell richtig, so die Richterin, dass die Betreiber von Ladenlokalen gegenüber den Personen, die sich auf ihr Betriebsgelände begeben, um dort einzukaufen, Schutz-, Obhut- und Fürsorgepflichten hätten. Im vorliegenden Fall sei eine solche Pflicht jedoch nicht verletzt worden.</p>
<p>Der Unfall habe sich rein zufällig auf dem Marktgelände ereignet. Eine nähere Beziehung des Unfallverursachers zu dem Großmarkt habe nicht bestanden. Zu dem Zeitpunkt, als dieser zum Empfang gekommen sei, habe die Mitarbeiterin auch noch nicht wissen können, dass er sich später vom Unfallort entfernen würde. Sie habe damit auch nicht rechnen müssen, da sich der Mann zweimal bei ihr gemeldet habe. Außerdem hätte sie zu diesem Zeitpunkt auch nicht einmal einen Anspruch darauf gehabt, dass der Mann ihr seine Personalien mitteilt.</p>
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		<title>Ersatzfähigkeit von Anwalts- und Gutachterkosten eines geschädigten Autohauses &#8211; Schadensmanagement der Haftpflichtversicherungen Teil I</title>
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		<pubDate>Tue, 19 Apr 2011 10:21:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Rüdiger D. Weichelt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sachverständige]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[autounfall was tun]]></category>
		<category><![CDATA[schadenmanagement]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallregulierung]]></category>

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		<description><![CDATA[In Anknüpfung an den von Dominik Bach zur Verfügung gestellten Beitrag des Kfz-Sachverständigen Christian Schenk zu den Rechten eines Geschädigten im Haftpflichtschaden soll in der Folge der Versuch unternommen werden, die als „Schadensmanagement der Versicherungen“ bezeichneten Kürzungsbestrebungen einer genaueren Betrachtung zu unterziehen. Hierbei wird sich zeigen, dass den Geschädigten eines Verkehrsunfalls tatsächlich die im vorgenanten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In Anknüpfung an den von Dominik Bach zur Verfügung gestellten Beitrag des Kfz-Sachverständigen Christian Schenk zu den Rechten eines Geschädigten im Haftpflichtschaden soll in der Folge der Versuch unternommen werden, die als „Schadensmanagement der Versicherungen“ bezeichneten Kürzungsbestrebungen einer genaueren Betrachtung zu unterziehen. Hierbei wird sich zeigen, dass den Geschädigten eines Verkehrsunfalls tatsächlich die im vorgenanten Beitrag aufgeführten Rechte zustehen, jedoch mit unterschiedlichen Begründungen teilweise mutwillig vorenthalten werden.</p>
<p>Vor diesem Hintergrund nicht verwunderlich ist der vertrauliche Hinweis eines ehemaligen Schadenssachbearbeiters einer großen Haftpflichtversicherung, dass in den Schadensabteilungen Regulierungsquoten ausgegeben werden, um die Schadensabwicklung in eine für die Versicherung genehme Richtung zu steuern. Gleichzeitig erhalten die Mitarbeiter Vergleichwerte auch im Verhältnis zu Ihren Arbeitskollegen, so dass auch arbeitgeberseits eine gewisse Drucksituation aufgebaut wird.</p>
<p>Aktuelles Beispiel dieser Kürzungsbestrebungen ist eine von unserer Kanzlei vertretenes Autohaus, dass einen Haftpflichtschaden an einem Vorführwagen erlitt. In diesem Zusammenhang wurde zunächst versucht, eine weitere Regulierung des Sachschadens in die eigenen Hände zu nehmen, so dass der gegnerischen Haftpflichtversicherung  noch am gleichen Tag der entsprechende Haftpflichtschaden angezeigt wurde. Gleichzeitig teilte der Geschäftführer des Autohauses dem Sachbearbeiter mit, dass man entsprechend den üblichen Gepflogenheit einen unabhängigen Sachverständigen einschalten wolle.</p>
<p>Dementsprechend groß war dann die Verwunderung, als am nächtigen Tag plötzlich ein Gutachter der Versicherung vor der Tür stand und eine Besichtigung des Unfallfahrzeugs verlangte.</p>
<p>Da man jedoch gleichwohl nicht auf eine unabhängige Begutachtung verzichten wollte, wurde das bereits angekündigte Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben.</p>
<p>Die gegnerische Haftpflichtversicherung war jedoch in der weiteren Folge nicht bereit, die Kosten für die Einholung des Sachverständigengutachtens zu übernehmen. Mit dem Totschlagargument der „Schadensminderungspflicht“ des Autohauses wurden jedoch nicht nur die Gutachterkosten, sondern weitergehend auch die Kosten für die nunmehr erfolgte Einschaltung des Prozessbevollmächtigten abgelehnt.</p>
<p>Nach Rechtsauffassung der Versicherung verfügte unsere Mandantin als Unternehmen über genügend entsprechend qualifizierte Mitarbeiter, um diesen „einfach gelagerten Fall“ abzuwickeln.</p>
<p>Jedoch kann der Geschädigte – auch eine Behörde – die weitere Bearbeitung des Schadensfalls auf Kosten des Schädigers einem Rechtsanwalt übertragen, wenn die erste Anmeldung nicht zur unverzüglichen Regulierung des Schadens führt, vgl. BGH, Urt. v. 08.11.1994, Az. VI ZR 3/94.</p>
<p>Dem geschädigten Unternehmen kann es weder zugemutet werden, qualifizierte Mitarbeiter für die Schadensbearbeitung einzustellen, noch solche Mitarbeiter, sofern vorhanden, für die Schadensregulierung in eigener Sache zu verwenden, AG Gelnhausen, Urt. v. 16.09.1987, Az. C 694/87; so auch AG Friedberg, Urt. v. 06.12.2006, Az. 2 C 1319/06.</p>
<p>Weitergehend wurde die Versicherung darauf hingewiesen, dass der Geschädigte die Kosten für die Einholung eines Schadensgutachtens selbst dann erstattet verlangen kann, wenn diese selbst bereits einen Sachverständigen mit der Begutachtung beauftragt hat und der Geschädigte dies weiß, sog. Grundsatz der Waffengleichheit, vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 30.01.1974, Az. 13 U 125/73; jüngst etwa AG Oldenburg, Urt. v. 22.04.2008, Az. 22 C 1021/07.</p>
<p>Da der Gegner an dieser Stelle jedoch nicht willens oder in der Lage war, derartigen Argumenten zu folgen, musste eine gerichtliche Durchsetzung der noch offenen Beträge erfolgen.</p>
<p>Das einzig Vermeidbare im Sinne einer Verbesserung des eigenen Schadensmanagements ist es an dieser Stelle gewesen, die Haftpflichtversicherung derart früh über den Schadensfall informiert zu haben.</p>
<p>Bei einem vergleichbar aggressiven Auftreten der Versicherungen ist es daher auch nachvollziehbar, dass Privatpersonen diesen Regulierungsbestrebungen völlig hilflos gegenüberstehen, wenn selbst große Reparaturwerkstätten und Autohäuser anwaltlichen Rat benötigen.</p>
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		</item>
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		<title>Merkantile Wertminderung bei älteren Fahrzeugen</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/merkantile-wertminderung-bei-alteren-fahrzeugen/</link>
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		<pubDate>Mon, 18 Apr 2011 09:40:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Rüdiger D. Weichelt</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallregulierung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Amtsgericht Bochum hat entgegen der verbreiteten Auffassung einen Anspruch des Geschädigten auf merkantile Wertminderung bei einem Fahrzeug zugebilligt, dass eine Zulassungsdauer von 5 Jahren überschritt, vgl. AG Bochum, Urt. v. 20.09.2010, Az. 47 C 329/10.
Diese Rechtsauffassung steht dabei grundsätzlich auch nicht im Widerspruch zu den bisher vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen (etwa BGH NJW 2005, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Amtsgericht Bochum hat entgegen der verbreiteten Auffassung einen Anspruch des Geschädigten auf merkantile Wertminderung bei einem Fahrzeug zugebilligt, dass eine Zulassungsdauer von 5 Jahren überschritt, vgl. AG Bochum, Urt. v. 20.09.2010, Az. 47 C 329/10.</p>
<p>Diese Rechtsauffassung steht dabei grundsätzlich auch nicht im Widerspruch zu den bisher vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen (etwa BGH NJW 2005, S. 277 ff.); vielmehr ist es höchstrichterlich bisher nicht abschließend geklärt, bis zu welchem Alter eines Fahrzeugs bzw. bis zu welcher Laufleistung ein merkantiler Minderwert zuerkannt werden kann, sondern lediglich bestätigt, dass nach sachverständiger Beratung auch die Zubilligung eines merkantilen Minderwerts bei einem Fahrzeug mit einer Fahrleistung von über 100.000 km nicht zu beanstanden ist.</p>
<p>Vor diesem Hintergrund hatte bereits das Landgericht Berlin am 25.06.2009, Az. 41 S 15/09 entschieden, dass bei einem zum Unfallzeitpunkt 11 Jahre und 3 Monate alten Kraftfahrzeug, dass unfallfrei, nicht vorbeschädigt und scheckheftgepflegt ist und eine Laufleistung von 180.000 km hat, bei Vorliegen erheblicher Reparaturkosten ausnahmsweise ein merkantiler Minderwert zu bejahen ist.</p>
<p>Dem ist grundsätzlich beizupflichten. Denn es handelt sich bei dem merkantilen Minderwert um eine Minderung des Verkaufswerts, der trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeugs allein deshalb verbleibt, weil einem großen Teil des Publikums vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht.</p>
<p>Diese Abneigung des Publikums ist jedoch zunächst unabhängig von Faktoren wie Zulassungsdauer und Laufleistung des Unfallfahrzeugs zu beurteilen und erst auf einer zweiten Stufe mit in die Bewertung einzubeziehen.</p>
<p>AG Bochum, Urteil v. 20.09.2010 &#8211; 47 C 329/10; LG Berlin, Urteil vom 25.06.2009 &#8211; 41 S 15/09.</p>
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		<title>Auffahrunfall – wer auffährt, hat nicht immer die alleinige Schuld an dem Unfall (Urteilsgründe)</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/auffahrunfall-%e2%80%93-wer-auffahrt-hat-nicht-immer-die-alleinige-schuld-an-dem-unfall-urteilsgrunde/</link>
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		<pubDate>Thu, 14 Apr 2011 13:14:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht regional]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht Saarlouis]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Urteil des Amtsgerichts Grünstadt vom 18.02.2011 – AZ: 2 C 79/10 – ist rechtskräftig.
Nachfolgend zitieren wir aus den Urteilsgründen:
„Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 7 StVG i.V.m. §§ 115 WG, 249 ff. BGB auf Zahlung von 50 % des verursachten Schadens zu, da den Kläger ein Mitverschulden an der Unfallentstehung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Urteil des Amtsgerichts Grünstadt vom 18.02.2011 – AZ: 2 C 79/10 – ist rechtskräftig.</p>
<p>Nachfolgend zitieren wir aus den Urteilsgründen:</p>
<p>„Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 7 StVG i.V.m. §§ 115 WG, 249 ff. BGB auf Zahlung von 50 % des verursachten Schadens zu, da den Kläger ein Mitverschulden an der Unfallentstehung in Höhe von 50 % trifft.</p>
<p>Ein Anspruch des Klägers folgt aus § 7 Abs.1 StVG. Im vorliegenden Fall kam es bei der beiderseitigen Fahrt zu einem Zusammenstoß und in dessen Folge zu Sachschäden womit bei Betrieb eines Kraftfahrzeuges eine Sachbeschädigung eintrat. Eine Verursachung durch höhere Gewalt, § 7 Abs. 2 StVG, ist von keiner der beiden Parteien geltend gemacht worden.</p>
<p>Ein Anspruch des Klägers nach § 7 Abs. 1 StVG ist daher nur dann ausgeschlossen, wenn der Unfallschaden durch ein für die bei der Beklagten versicherten Halterin und Fahrerin ein unabwendbares Ereignis darstellte, was jedoch auch nicht vorgetragen ist.</p>
<p>Im vorliegenden Fall passierte der Unfall durch mehrere Kraftfahrzeuge, so dass die Verpflichtung zum Ersatz des Schadens davon abhängig ist, wie im Verhältnis der Fahrzeugführer zueinander ein Ausgleich unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge vorzunehmen ist, § 17 StVG, wobei eine Abwägung aller festgestellten Umstände des Einzelfalls maßgeblich ist.</p>
<p>Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass beide Seiten gleichwertige Verursachungsbeiträge beim Unfallgeschehen zu tragen haben.</p>
<p>Die bei der Beklagten versicherte Fahrerin hat zumindest fahrlässig gegen die Pflichten aus § 4 Abs.1 S. 2 StVO verstoßen, indem sie auf der Höhe des Schildes „Vorfahrt gewähren“ ohne zwingenden Grund angehalten hat. Nach der Aussage des Zeugen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Fahrerin des unfallgegnerischen Fahrzeugs nicht aus verkehrsbedingten Gründen angehalten hat, vielmehr erscheint es so, dass sie das Schild Vorfahrt gewähren missinterpretierte und die Beschleunigungsspur nicht nutzen wollte, sondern nach Kontrolle des fließenden Verkehrs direkt auf die Bundesstraße auffahren wollte. Nach der Aussage des Zeugen steht für das Gericht fest, dass der Beschleunigungsstreifen frei befahrbar war und damit ein Anhalten der Unfallgegnerin nicht erforderlich war.</p>
<p>Zudem war ein Anhalten am Beginn des Beschleunigungsstreifens ohnehin nicht erforderlich. Aus der eigenen Fahrausbildung weiß das Gericht, dass selbst wenn eine Auffahrt auf die vorfahrtsberechtigte Straße bspw. wegen zu dichtem Verkehr nicht möglich sein sollte, die Beschleunigungsspur bis ca. 50 bis 75 % der Strecke zu befahren ist und erst dort auf eine Lücke im Verkehr zu warten ist, um dem nachfolgenden Verkehr die Möglichkeit zur rechtzeitigen Kenntnis zu geben, was im Verlauf der Kurve nicht mit Sicherheit zu erwarten ist. Dadurch, dass die Unfallgegnerin jedoch am Beginn der Beschleunigungsspur ohne Not anhielt, hat sie dadurch zumindest den nachfolgenden Verkehr unnötigerweise behindert.</p>
<p>Jedoch trifft auch den Kläger ein zumindest fahrlässiger Verstoß gegen die Vorschriften der StVO, namentlich § 4 Abs. 1  S. 1 StVO, da zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Zeuge als Fahrer des klägerischen Fahrzeugs nicht den erforderlichen Sicherheitsabstand eingehalten hat. Nach den Ausführungen des Zeugen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dieser Abstand hier unterschritten war. Zwar ist es bekanntermaßen recht schwierig den genauen Abstand zum Vorausfahrenden abzuschätzen, jedoch hat der Zeuge ausgesagt, dass ein Abstand von einer Fahrzeuglänge, ca. 5 bis 6 Metern, eingehalten wurde, während der Zeuge weiterhin glaubwürdig aussagte, dass hier regelmäßig etwa Tempo 30 gefahren wird, da sonst die Kurve nicht zu durchfahren ist.</p>
<p>Selbst wenn man unterstellt, dass der Abstand größer als geschätzt war, wäre ein derartiger Abstand im Bereich von unter 10 Metern für den sicheren Stillstand des Fahrzeuges beim plötzlichen Abbremsen des Vorausfahrenden nicht ausreichend gewesen, da beim Tempo 30 pro Sekunde eine Wegstrecke von 8,3 Metern zurückgelegt wird. Dazu kommt, dass der Zeuge ausgesagt hat, dass er einen längeren Zeitraum nach links in Richtung der vorfahrtsberechtigten Straße geblickt hat, um sich über parallel fahrenden bevorrechtigten Verkehr zu vergewissern. Dies zusammen mit der Unterschreitung des Abstandes stellt einen erheblichen Verstoß gegen die Pflichten aus der StVO dar.</p>
<p>Das Gericht kommt bei wertender Betrachtung zu einer gleich großen Haftungsverteilung, da beide Seiten ein erheblicher Verstoß gegen die Regelung der StVO zur Last fällt und die beiden Beiträge gleich schwer wiegen. Wäre der Zeuge mit ausreichendem Sicherheitsabstand gefahren wäre der Unfall vermutlich genauso vermeidbar gewesen wie bei Unterlassen des nicht notwendigen Anhaltens der Unfallgegnerin.</p>
<p>Soweit vorgetragen ist, dass der Unfall für den Kläger ein unabwendbares Ereignis darstellt, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Hätte der Zeuge sich selbst an den notwendigen Abstand gehalten bzw. nicht eine längere Zeit nach links auf die Vorfahrtsstraße gesehen, wäre der Unfall vermeidbar gewesen.</p>
<p>Aufgrund dieser Haftungsverteilung steht dem Kläger die hälftige Unfallpauschale in Höhe von 13 € aus den geltend gemachten 26 € zu. Diese und die geltend gemachte Selbstbeteiligung in Höhe von 300 € an der bereits erfolgten Regulierung durch die Vollkaskoversicherung steht dem Kläger in voller Höhe zu, da er insoweit das Quotenvorrecht geltend machen kann und die Vollkaskoversicherung diesbezüglich nicht reguliert hat.“</p>
<p>Soweit das Amtsgericht Grünstadt.</p>
<p>Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in  Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des  Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung  (auch per WebAkte), bei Bußgeldern, Führerscheinproblemen, Punkten in  Flensburg usw.</p>
<p>Das Verkehrsrechtsportal von Klaus Spiegelhalter finden Sie hier:</p>
<p><a href="http://www.schadenfix.de/saarlouis/spiegelhalter">http://www.schadenfix.de/saarlouis/spiegelhalter</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Anhängerhaftung ist geklärt !</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/anhangerhaftung-ist-geklart/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/anhangerhaftung-ist-geklart/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 11 Apr 2011 12:30:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Umut Schleyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Autounfall was tun]]></category>
		<category><![CDATA[Beck Blog]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[autounfall was tun]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallregulierung]]></category>

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		<description><![CDATA[a. Sachverhalt
Es kommt häufig vor, dass man mal einen Anhänger benutzt oder jemandem „ausleiht“. Aber was passiert bei einem Unfall? Jahrelang haben sich die Gerichte darüber gestritten, wer (ob nur Zugfahrzeug oder auch Halter des Hängers) in welcher Höhe dem Geschädigten gegenüber haftet, wenn der Eigentümer des Zugfahrzeugs und des Halters nicht identisch sind. Der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>a. Sachverhalt</strong></p>
<p>Es kommt häufig vor, dass man mal einen Anhänger benutzt oder jemandem „ausleiht“. Aber was passiert bei einem Unfall? Jahrelang haben sich die Gerichte darüber gestritten, wer (ob nur Zugfahrzeug oder auch Halter des Hängers) in welcher Höhe dem Geschädigten gegenüber haftet, wenn der Eigentümer des Zugfahrzeugs und des Halters nicht identisch sind. Der Bundesgerichtshof hat diese jahrelange Ungewissheit nun geklärt.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>b. Urteil des Bundesgerichtshofs</strong></p>
<p>Mit Urteil vom 27.10.2010 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass <strong>Zugfahrzeuge und Anhänger haftungsrechtlich gleichgestellt</strong> <strong>sind </strong>(beide haben dieselbe Kraftfahrzeug Betriebsgefahr) <strong>und</strong> <strong>eine Haftungseinheit</strong> bilden sowie im Außenverhältnis <strong>gesamtschuldnerisch haften</strong>.</p>
<p>Versicherungsrechtlich haben sie denselben vorgeschriebenen Haftpflicht &#8211; Versicherungsschutz. Dieser Versicherungsschutz erstreckt sich jeweils auf das Gespann, womit im Ergebnis eine Mehrfachversicherung (und im Regelfall eines Zugfahrzeuges mit nur einem Anhänger eine Doppelversicherung) vorliegt. Der Innenausgleich zwischen den Gesamtschuldnern erfolgt durch gleichmäßige Teilung der geschuldeten Aufwendungen. Dass ein‚ Anhänger kein Motorfahrzeug ist und dementsprechend nicht selbstständig fahren kann, war dem Gesetzgeber bekannt.<br />
Die Schlussfolgerung ist aber nicht, dass ein Fehler des Gespann-Fahrers nur dem jeweiligen Motorfahrzeug anzurechnen wäre, sondern die richtige Konsequenz lautet, dass ein <strong>Fahrer-Verschulden dem gesamten Gespann gleichmäßig zuzurechnen ist.</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Damit ist die <strong>hälftige Teilung</strong> ab sofort (und auch rückwirkend für alle noch nicht verjährten und nicht rechtskräftig oder vergleichsweise abgeschlossen Schadenfälle) <strong>der Regelfall</strong>, von dem es grundsätzlich keine Ausnahmen gibt.</p>
<p><strong>c. Konsequenzen im Schadenfall</strong></p>
<p>Für geschädigte Dritte ändert sich nichts. Sie können sich weiterhin wahlweise an die Versicherer des Zugfahrzeuges und des Anhängers wenden, die im Regelfall zwar identisch sind, aber nicht identisch sein müssen. <strong>Wer Halter eines Anhängers ist</strong> – nicht nur als gewerblicher Unternehmer, der seine Fahrzeuge vermietet oder ausnahmsweise verleiht, sondern ebenso als privater Halter, der Freunden einen Wohnwagen fü<strong>r den Urlaub überlässt oder Nachbarn eine Gepäckanhänger ausleiht – der sollte die Haftungsgefahr kennen</strong>, die ihn als Halter trifft, wenn sein Anhänger als Teil eines Gespanns an einem Unfall beteiligt ist.</p>
<p>Auch wenn der Anhänger völlig intakt und absolut „schuldlos“ am Unfall ist, hat er die Hälfte des Schadensersatzes zu übernehmen. Eine Anhänger zu halten, ohne ihn ausreichend  versichert zu haben,  ist und bleibt also materiell existenzbedrohend.</p>
<p><strong>c. Tipp </strong></p>
<p>Infolgedessen sollten Sie, wenn Sie Ihren Anhänger oder einen Wohnwagen besitzen und diesen -privat oder gewerblich- jemand überlassen einen Haftungsausschluss vereinbaren. Sie trifft ansonsten eine Haftung, unabhängig von der Tatsache, ob Sie dies gegen ein Entgelt tun oder nicht. Gerade Unfälle im Ausland können sehr kompliziert sein und teuer werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten Sie sich daher absichern.</p>
<p><a href="http://www.kanzlei-schleyer.de">Umut Schleyer</a></p>
<p>Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht</p>
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		<title>Rettet die Fahrerlaubnis (§ 142)</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/rettet-die-fahrerlaubnis-%c2%a7-142/</link>
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		<pubDate>Wed, 30 Mar 2011 06:45:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kfz-Sachverständiger Patrick Algier</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Wahrnehmbarkeit eines Kollisionsereignisses in Bezug zum § 142 „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ („Die Rettung des Führerscheins“)
StGB (Strafgesetzbuch)
§ 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Auszug)
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1.zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Wahrnehmbarkeit eines Kollisionsereignisses in Bezug zum § 142 „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ („Die Rettung des Führerscheins“)</p>
<p>StGB (Strafgesetzbuch)</p>
<p>§ 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Auszug)<br />
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er<br />
1.zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder<br />
2.eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich<br />
1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder<br />
2. berechtigt oder entschuldigt<br />
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.<br />
(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.<br />
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).<br />
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.</p>
<p style="text-align: center"><strong>Arbeit für den Kfz-Sachverständigen</strong></p>
<p>Aufgrund des Vorhergesagten ergeben sich für Kfz-Sachverständige außergerichtliche Aufgaben.<br />
Zur Vermeidung eines evtl. Führerscheinentzuges für den Mandanten, kann und sollte geprüft werden, ob überhaupt für den Unfallverursacher (Ihren Mandanten) das Schadenereignis wahrnehmbar war. Kfz-Sachverständigenbüros bieten hierfür oftmals sogenannte Wahrnehmbarkeitsgutachten an.<br />
So wird in diesen Gutachten zur Wahrnehmbarkeit des Unfallereignisses für den Schädiger Stellung genommen. Auch wird meist die Schadenörtlichkeit und dessen Umfeld besichtigt. Hierdurch ergeben sich oft überraschende, für Ihren Mandanten positive, Ergebnisse, die diesen von Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort entlasten können.</p>
<p>Beispielhafter Auszug aus einem Gutachten zur Wahrnehmbarkeit</p>
<p><strong>AUFGABENSTELLUNG</strong></p>
<p>Gemäß dem geschilderten Sachverhalt wurde der Unterzeichner zur Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme beauftragt, wobei die Kriterien für eine akustische, kollisionsmechanische und visuelle Wahrnehmbarkeit des Unfallereignisses überprüft werden sollen.</p>
<p><strong>FESTSTELLUNGEN ZUR WAHRNEHMBARKEIT</strong></p>
<p>Die Wahrnehmbarkeit stellt das Aufnehmen von Reizen durch die Sinnesorgane dar, die durch entsprechende, im Umfeld des Kraftfahrers stattfindende Ereignisse erzeugt werden. Entsprechend der für die Aufnahme von Reizen zur Verfügung stehenden Sinnesorgane unterscheidet man die Wahrnehmbarkeit in</p>
<p>I.	Akustische Wahrnehmbarkeit – durch Hören<br />
Die akustische Wahrnehmbarkeit beschreibt die Wahrnehmung von Ereignissen und Vorgängen durch das menschliche Gehör. Diesbezüglich sind die Kontaktbereiche an beiden Fahrzeugen, hinsichtlich ihrer Struktur und Materialbeschaffenheit auf die Möglichkeit einer Körperschall- oder Luftschallübertragung während einer Kollisionsberührung zu untersuchen.</p>
<p>II.	Visuelle Wahrnehmbarkeit – durch Sehen<br />
Hinsichtlich der visuellen Wahrnehmbarkeit (Wahrnehmung des Unfallereignisses durch das Sinnesorgan Auge) ist im Wesentlichen die Blickrichtung des Fahrers maßgeblich.</p>
<p>III.	Kollisionsmechanische (taktil vestibuläre) Wahrnehmbarkeit –  durch Fühlen<br />
Eine weitere Möglichkeit zur Aufnahme von Kollisionsvorgängen und von Ereignissen im benachbarten Umfeld ergibt sich über die Wahrnehmung des Bewegungsverhaltens des eigenen Fahrzeuges durch den Tastsinn (taktil) sowie durch das Gleichgewichtsorgan (vestibular). Die taktile Wahrnehmung des Bewegungsverhaltens des eigenen Fahrzeuges &#8230;&#8230;&#8230;..</p>
<p><strong>SACHVERSTÄNDIGE AUSFÜHRUNGEN</strong></p>
<p>Für die Überprüfung, ob das hier gegenständliche Unfallereignis für Herrn &#8230;&#8230;&#8230; wahrgenommen werden musste, muss zunächst sachverständigerseits der Kollisionsvorgang nachvollzogen werden.<br />
Anhand der vorgefundenen Beschädigungen an beiden Fahrzeugen sowie unter Bezugnahme auf die Schadenörtlichkeit kann der Schadenhergang wie folgt erläutert werden:</p>
<p>Das Fahrzeug &#8230;&#8230;..</p>
<p>Die Unfallörtlichkeit &#8230;&#8230;..</p>
<p><strong>ZUSAMMENFASSUNG</strong></p>
<p>Gemäß dem geschilderten Sachverhalt und der sich daraus an den Unterzeichner ergebenden Aufgabenstellung lassen sich aus den Ausführungen zusammengefasst folgende Einzelergebnisse herausstellen:</p>
<p>&#8230;&#8230;&#8230;..</p>
<p>Die Wahrnehmbarkeit des Unfallereignisses in Bezug auf die Berührung beider Fahrzeuge ist aufgrund &#8230;&#8230;. für den Fahrzeuginsassen Herrn &#8230;&#8230;. <strong><em>nicht zu unterstellen</em></strong> !!!!!!!!!!!!!!!!</p>
<p><span style="color: #ff0000"><span style="color: #000000">Resümee</span><br />
<strong>Aufgrund der vorherigen Ausführungen ist es durchaus möglich -außergerichtlich- für Ihren Mandanten einen „positiven“ Ausgang (kein Fahrerlaubnisentzug) herbei zu führen. </strong></span></p>
<p>Für Stellungnahmen und verkehrstechnische Gutachten zur Wahrnehmbarkeit stehen Ihnen bundesweit Kfz-Sachverständigenbüros zur Verfügung.</p>
<p><span style="text-decoration: underline"><strong><span style="color: #ff0000">KFZ-SACHVERSTÄNDIGEN-BÜRO </span><em>Patrick Algier GmbH</em></strong></span></p>
<p>Kraftfahrzeugschäden • Fahrzeugbewertungen • Beweissicherung • Technische Gutachten</p>
<p>Patrick Algier<br />
-Zertifizierter Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden- und bewertungen IfS GmbH<br />
-Mitglied im BVSK, Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.)<br />
Provinzialstraße 252<br />
66806 Ensdorf<br />
Tel.: 06831-53819<br />
www.sv-algier.de<br />
info@sv-algier.de</p>
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		<title>EU &#8211; Fahrerlaubnis wirksam trotz deutschem Wohnsitz im Führerschein?!</title>
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		<pubDate>Wed, 16 Mar 2011 10:12:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Dominik Weiser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Autounfall was tun]]></category>
		<category><![CDATA[Führerschein/MPU]]></category>
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		<category><![CDATA[EU-Führerschein]]></category>
		<category><![CDATA[Führerschein]]></category>
		<category><![CDATA[Führerscheinentzug]]></category>

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		<description><![CDATA[Wahrscheinlich ja! Nach der Entscheidung des EuGH vom 26.08.2008 herrschte zunächst unter den  Oberverwaltungsgerichten die einhellige Meinung, dass eine EU &#8211;  ausländische Fahrerlaubnis schon dann nicht dazu berechtigt, im Inland  Fahrzeuge zu führen, wenn im Führerschein als Wohnsitz ein Ort in  Deutschland eingetragen ist.
Darauf, ob dem Fahrerlaubnisinhaber vor Erwerb der Fahrerlaubnis [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wahrscheinlich ja! Nach der Entscheidung des EuGH vom 26.08.2008 herrschte zunächst unter den  Oberverwaltungsgerichten die einhellige Meinung, dass eine EU &#8211;  ausländische Fahrerlaubnis schon dann nicht dazu berechtigt, im Inland  Fahrzeuge zu führen, wenn im Führerschein als Wohnsitz ein Ort in  Deutschland eingetragen ist.<br />
Darauf, ob dem Fahrerlaubnisinhaber vor Erwerb der Fahrerlaubnis in Deutschland der Führerschein entzogen worden war (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__28.html" target="_blank">§ 28 IV Nr. FEV</a>)  oder eine ähnliche Maßnahme stattgefunden hat, kam es nach einhelliger  Auffassung in der Rechtsprechung nicht an. Wer also mit einem  Führerschein aus dem EU &#8211; Ausland unterwegs war, in dem ein deutscher  Wohnsitz eingetragen war, fuhr ohne die erforderliche Berechtigung, was  dann einen Sperrvermerk im Führerschein zur Folge hatte sowie in der  Regel ein Strafverfahren wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis (<a href="http://bundesrecht.juris.de/stvg/__21.html" target="_blank">§ 21 StVO</a>) nach sich zog.</p>
<p>Dieser  Rechtsansicht haben der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Urt. v.  18.06.2009 AZ: 2 B 255/09) und das Oberverwaltungsgericht Rheinland &#8211;  Pfalz eine deutliche Absage erteilt und klargestellt, dass ein Verstoß  gegen das Wohnsitzprinzip für sich alleine noch nicht genügt, um auf  eine Nichtberechtigung zum Führen von Fahrzeugen im Inland zu schließen.</p>
<p>Leitsatz des OVG Rheinland &#8211; Pfalz (Urt. v. 18.03.2010 AZ: 10 A 11244/09):</p>
<dl>
<dd><em>&#8220;1. <a href="http://bundesrecht.juris.de/fev_2010/__28.html" target="_blank">§ 28 Abs. 4 Nr. 2 der Fahrerlaubnisverordnung</a> in der bis zum 18. Januar 2009 geltenden Fassung gelangt nicht schon  dann zur Anwendung, wenn sich der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis  gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 91/439/EWG aus dem vom  Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein oder anderen von diesem Staat  herrührenden unbestreitbaren Informationen ergibt.<a name="_retrdlink_23" href="http://juris.de/jportal/portal/t/1qh4/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;js_peid=Trefferliste&amp;documentnumber=1&amp;numberofresults=1&amp;fromdoctodoc=yes&amp;doc.id=MWRE100001294%3Ajuris-r00&amp;doc.part=L&amp;doc.price=0.0&amp;doc.hl=1#rd_23"></a></em></p>
</dd>
</dl>
<dl>
<dd><em>2.  Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass dem betreffenden  EU-Fahrerlaubnisinhaber in Deutschland vor der Führerscheinausstellung  die Fahrerlaubnis entzogen oder seine Fahrerlaubnis eingeschränkt,  ausgesetzt oder aufgehoben worden war (Aufgabe der bisherigen  Rechtsprechung, grundlegend Beschluss vom 23. Januar 2009, BA 2009,  352).&#8221;<a title="zum Text" name="_retrdlink_25" href="http://juris.de/jportal/portal/t/1qh4/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;js_peid=Trefferliste&amp;documentnumber=1&amp;numberofresults=1&amp;fromdoctodoc=yes&amp;doc.id=MWRE100001294%3Ajuris-r00&amp;doc.part=L&amp;doc.price=0.0&amp;doc.hl=1#rd_25"></a></em></p>
</dd>
</dl>
<p>Auch  der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat bereits angedeutet, dass ein  Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip für sich alleine gerade nicht  ausreichen dürfte und diese Frage zur Klärung dem Europäischen  Gerichtshof vorgelegt (Beschluss v. 16.08.2010 AZ: 11 CE 10.262). Nach  meiner Prognose wird der Europäische Gerichtshof diese Vorlagefrage in  vorgenanntem Sinne beantworten. Die vormals herrschende Meinung unter  den Verwaltungsgerichten basierte schlicht und einfach darauf, dass der  Europäische Gerichtshof noch nie über Fälle zu entscheiden hatte, in  denen ausschließlich ein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip vorlag. Ihm  lagen immer Sachverhalte vor, in denen eine Entziehungs- oder ähnliche  Maßnahme vorausgegangen war und zudem die nationalen Eignungstests (MPU)  umgangen werden sollten.</p>
<p>Nach meiner Erfahrung haben sich die  oben genannten Urteile weder bei den Fahrerlaubnisbehörden noch bei den  Strafgerichten festgesetzt. Ist im ausländischen Führerschein ein  deutscher Wohnsitz eingetragen, wird noch immer ein Sperrvermerk  eingetragen und ein Strafbefehl produziert. In Rheinland &#8211; Pfalz  kursiert jedenfalls auch noch aktuell ein Rundschreiben des Landesbetriebs für  Mobilität an die einzelnen Fahrerlaubnisbehörden, nach welchem in  solchen Fällen ein Sperrvermerk eingetragen werden soll. Aktuell  befindet sich ein derartiger Fall bei mir in Bearbeitung und zwar mit  allem pipapo (Umschreibungsantrag, Antrag auf Feststellung der  Berechtigung, einstweiliger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren,  Einspruch gegen den Strafbefehl). Schau mer mal, wie es ausgeht. Nach  meiner Einschätzung gut &#8230; Ich werde darüber berichten.</p>
<p>Ganz allgemein lässt sich Folgendes konstatieren:</p>
<p>Die  Rechtslage bezüglich der Anerkennung von EU &#8211; Fahrerlaubnissen ist  ebenso kompliziert wie die anschließende Frage der Strafbarkeit wegen  Fahren ohne Fahrerlaubnis. Den Betroffenen bzw. Beschuldigten kann nur  dringend ans Herz gelegt werden, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen.  Nicht selten kann übrigens schon wegen der Schwierigkeit der Rechtslage  die Beiordnung eines Pflichtverteidigers geboten sein (z.B.: OLG  Zweibrücken Bschluss v. 14.03.2006 AZ: 1 Ss 146/05).</p>
<p>Abschließend  bitte ich höflich davon, von Anfragen der Art: &#8220;Ich habe keine Lust, die  MPU zu machen, weil ich auch weiterhin lieber im Drogen- und  Alkoholrausch kleine Kinder totfahren möchte, kann ich nicht den  Führerschein in Polen machen&#8221;, abzusehen. Ich rate hiermit jedem  ausdrücklich davon ab. Anfragen dieser Art werden von mir unbeantwortet  bleiben. Wenden Sie sich mit solchen Anfragen bitte an den Ihnen  sicherlich bekannten Anwalt Ihres Vertauens, der um die Ecke wohnt (man  nennt ihn deshalb auch Winkeladvokat).</p>
<p>Außerdem ist durch die dritte Führerscheinrichtlinie meines Erachtens der Führerscheintourismus beendet. Wer nicht geeignet ist, Fahrzeuge zu führen und nicht geneigt ist, die MPU zu absolvieren, soll besser zu Fuß gehen.</p>
<p>Wenn Sie jedoch ein aktuelles  Problem mit einem &#8220;Alt &#8211; Fall&#8221; haben und jetzt bereits oder demnächst in  der Tinte sitzen, insbesondere in der vorbezeichneten Art, stehe ich  Ihnen für ein kostenloses Informationsgespräch selbstverständlich gerne  zur Verfügung.</p>
<p>Verteidigung in Verkehrssachen und Unfallregulierung:</p>
<p style="text-align: center;"><a href="http://schadenfix.de/zweibruecken/kuettner">Unsere Kanzlei auf  Schadenfix.de</a></p>
<p style="text-align: left;">Weitere Infos zum Bußgeldverfahren:<a href="http://knoellchen.eu/german"></a></p>
<p style="text-align: center;"><a href="http://knoellchen.eu/german">Knöllchen.eu</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>OLG Köln zum Überholen bei unklarer Verkehrslage</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/olg-koln-zum-uberholen-bei-unklarer-verkehrslage/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/olg-koln-zum-uberholen-bei-unklarer-verkehrslage/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 14 Mar 2011 13:15:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Dominik Weiser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht Zweibrücken]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>

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		<description><![CDATA[In der aktuellen Ausgabe der Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR Heft 5 aus 2011, S. 290 f) sind gleich zwei aktuelle Entscheidungen veröffentlicht, die deutlich machen, dass zwischen Unfallregulierung und Verteidigung in der parallelen Verkehrsordnungswidrigkeitensache ein nicht zu verachtender Sachzusammenhang besteht.
Typische Ausgangslage: Der Mandant hatte einen Unfall und erscheint in der Kanzlei mit dem Auftrag, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der aktuellen Ausgabe der Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR Heft 5 aus 2011, S. 290 f) sind gleich zwei aktuelle Entscheidungen veröffentlicht, die deutlich machen, dass zwischen Unfallregulierung und Verteidigung in der parallelen Verkehrsordnungswidrigkeitensache ein nicht zu verachtender Sachzusammenhang besteht.</p>
<p>Typische Ausgangslage: Der Mandant hatte einen Unfall und erscheint in der Kanzlei mit dem Auftrag, den Unfallschaden abzuwickeln. Häufig, wenn auch nicht immer, wurde gegen ihn und / oder den anderen Unfallbeteiligten ein Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Wie wichtig es sein kann, auch in der Bußgeldsache tätig zu werden &#8211; was sehr häufig in der Praxis unterbleibt &#8211; zeigen meines Erachtens die beiden in der MDR veröfentlichten Urteile (OLG Köln vom 07.12.2010 AZ: 4 U 9/09 und OLG Koblenz vom 28.10.2010 AZ: 2 U 1021/09). Hier zunächst das Urteil des OLG Köln in der Kurzversion, das Urteil des OLG Koblenz folgt in einem weiteren Beitrag:</p>
<p>Das OLG Köln entschied in einer Zivilsache, dass kein Überholen bei unklarer Verkehrslage (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__5.html" target="_blank">§ 5 Absatz 3 StVO</a>) vorliegt, wenn auf einer geraden, bevorrechtigten Straße außerhalb des Ortes mit einer zulässigen Geschwindigkeit von nicht über 100 km/h auf gerader, frei einsehbarer Strecke ohne Gegenverkehr mehrere Fahrzeuge überholt werden, auch wenn im Überholbereich linksseitig die Einmündung einer untergeordneten Straße liegt, auf der sich ein wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer befindet.</p>
<p>Dem Urteil lag also, verständlicher ausgedrückt, folgender Sachverhalt zugrunde:</p>
<p>Der Kläger hatte außerhalb geschlossener Ortschaft eine Fahrzeugkolonne überholt. Er befand sich auf der bevorrechtigten (Vorfahrts-)Straße. Entgegenkommender Verkehr war nicht vorhanden. Die Straße war frei einsehbar. Der Unfall geschah am Abend bei eingeschaltetem Abblendlicht beider beteiligter Unfallfahrzeuge. Von einer von links einmündenden Straße näherte sich der Beklagte. Unter Missachtung der Vorfahrt des Klägers fuhr er nach rechts einbiegend in die Vorfahrtsstraße ein. Es kam zur Kollission. Der Kläger verklagte den Beklagten auf Schadensersatz.</p>
<p>Die Frage, die sich das OLG Köln zu stellen hatte, war also, ob dem Kläger an dem Unfall ein Mitverursachungs- und Mitverschuldensbeitrag anzulasten war und zwar dergestalt, dass es zu einer Haftungsquote kommen muss oder ob der Kläger vollen Ersatz seiner Schäden verlangen konnte. In diesem Zusammenhang spielte insbesondere die Frage der Verletzung einer straßenverkehrsrechtlichen Vorschrift, namentlich des<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__5.html" target="_blank"> § 5 Absatz 3 StVO</a> (Überholen bei unklarer Verkehrslage), eine Rolle. Hier besteht &#8211; wie dies allgemein fast immer der Fall ist &#8211; eine Schnittstelle zwisschen Verkehrsunfallregulierung und Ordnungswidrigkeitenverfahren. Ein solches Überholen bei unklarer Verkehrslage ist natürlich  auch bußgeldbewehrt. In solchen Fällen wird dementsprechend in der Regel ein Bußgeldverfahren eingeleitet.</p>
<p>Bei &#8220;einfachem Überholen bei unklarer Verkehrslage&#8221; drohen übrigens ein Bußgeld von 100,00 € (Regelsatz für Ersttäter) und drei Punkte in Flensburg. Bei Nichtbeachtung eines Überholverbotszeichens und anschließender Sachbeschädigung (Unfall) sind 300,00 €, vier Punkte und ein Fahrverbot von einem Monat fällig.</p>
<p>Das OLG Köln hat im zu entscheidenden Fall dem Kläger Recht gegeben. Es kam nicht zu keiner Haftungsquote.</p>
<p>Auch wenn es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, zeigt dieser Fall, dass es durchaus lohnenswert sein kann, sich im &#8220;parallelen&#8221; Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren zu verteidigen. Die Entscheidung des Bußgeldrichters bindet zwar nicht unmittelbar das Zivilgericht, sie ist aber immer ein gutes Argument für eine dem Mandanten günstige Haftungsquote bis hin zum vollständigen Obsiegen.</p>
<p>Zudem bringt die Verteidigung in der Ordnungswidrigkeitensache den nicht zu verachtenden praktischen Vorteil, dass  bei bestehender Rechtsschutzversicherung bereits vorgerichtlich für ein Privatgutachten zum Unfallhergang Deckungszusage erteilt werden kann. Im Gegensatz zum Zivilverfahren (Unfallregulierung) trägt der Rechtsschutzversicherer im Rahmen der Verteidigung gegen den Vorwurf einer Verkehrsordnungswidrigkeit auch die Kosten eines Privatgutachtens, sofern dieses für die Verteidigung im OWi &#8211; Verfahren erforderlich ist. Auf diese Weise lässt sich also, was in der Praxis ungemein wichtig ist, ein kostenloses und vor allem auch zeitnahes Gutachten zum Unfallhergang beibringen. Im Zivilverfahren werden solche Kosten vom Rechtsschutzversicherer nur im laufenden Gerichtsverfahren  getragen. Bis es aber zu einem entsprechenden Beweisbeschluss kommt (auch in einem selbstständigen Beweisverfahren) gehen oft mehrere Monate ins Land. Von der Unfallstelle ist dann sozusagen nichts mehr übrig &#8230; In meiner Praxis hat es sich gezeigt, dass die Rechtsschutzversicherer einem solchen Gutachten offen gegenüber stehen, nicht zuletzt, wenn man ihnen klar macht, dass da auch noch eine (teure) Verkehrsunfallregulierung im Raum steht, für die in der Regel auch Deckungszusage erteilt werden muss. Auch der Rechtsschutzversicherer hat ja ein gesundes (Kosten-)Interesse daran, dass der Fall letztlich gewonnen wird, dann erhält nämlich sein Geld zurück.</p>
<p>Mal ganz abgesehen davon, dass es dem Mandanten schwer zu vermitteln sein dürfte, warum er im Zivilverfahren vollständig obsiegt hat mit der Entscheidungsbegründung, es habe keine unklare Verkehrslage vorgelegen, während er im Ordnungswidrigkeitenverfahren mangels Verteidigung einen Bußgeldbescheid wegen Überholen bei unklarer Verkehrslage, also mindestens 100,00 € und drei Punkte, &#8220;kassiert&#8221; hat. Wenn das dann auch noch die Punkte 16, 17 und 18 waren und die Fahrerlaubnis entzogen wird, kann man davon ausgehen, dass der Mandant nicht mit einem fröhlichen &#8220;Vielen Dank für die Blumen!&#8221; auf den Lippen in der Kanzlei erscheinen wird. Das nur am Rande &#8230;</p>
<p>Fazit: Nur wer über den Tellerrand blickt, brockt sich keine Suppe ein, die der Mandant hinterher auslöffeln muss.</p>
<p>Verteidigung in Verkehrssachen und Unfallregulierung:</p>
<p style="text-align: center;"><a href="http://schadenfix.de/zweibruecken/kuettner">Unsere Kanzlei auf  Schadenfix.de</a></p>
<p style="text-align: left;">Weitere Infos zum Bußgeldverfahren:<a href="http://knoellchen.eu/german"></a></p>
<p style="text-align: center;"><a href="http://knoellchen.eu/german">Knöllchen.eu</a></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Angabe einer falschen Laufleistung in der Vollkaskoversicherung</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/angabe-einer-falschen-laufleistung-in-der-vollkaskoversicherung/</link>
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		<pubDate>Fri, 04 Mar 2011 11:53:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Dominik Weiser</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht Zweibrücken]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>

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		<description><![CDATA[Das KG Berlin hat durch Beschluss vom 09.11.2010, AZ: 6 U 103/10, entschieden, dass der Kaskoversicherer trotz Falschangaben des Versicherungsnehmers zur Laufleistung (Kilometerstand) des verunfallten Fahrzeugs  nicht zur Verweigerung der Zahlung berechtigt ist, wenn er im Zeitpunkt seiner Regulierungsentscheidung den tatsächlichen Kilometerstand kannte.
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Versicherungsnehmer erlitt einen Verkehrsunfall und machte Leistungen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das KG Berlin hat durch Beschluss vom 09.11.2010, AZ: 6 U 103/10, entschieden, dass der Kaskoversicherer trotz Falschangaben des Versicherungsnehmers zur Laufleistung (Kilometerstand) des verunfallten Fahrzeugs  nicht zur Verweigerung der Zahlung berechtigt ist, wenn er im Zeitpunkt seiner Regulierungsentscheidung den tatsächlichen Kilometerstand kannte.</p>
<p>Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:</p>
<p>Der Versicherungsnehmer erlitt einen Verkehrsunfall und machte Leistungen aus seiner Vollkaskoversicherung geltend. Bekanntermaßen hängt die Leistung des Versicherers vom Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges ab. Der Wiederbeschaffungswert hängt seinerseits von der Laufleistung des Fahrzeuges ab. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherungsnehmer auch nach dem Schadensfall bestimmte Pflichten (sog. Obliegenheiten) gegenüber seinem Kaskoversicherer zu erfüllen. Unter anderem gehört dazu, dass er wahrheitsgemäße Angaben über den Kilometerstand des Fahrzeuges macht. In vorliegendem Fall hatte der Versicherungsnehmer einen deutlich zu niedrigen Kilometerstand angegeben.</p>
<p>Begeht der Versicherungsnehmer eine solche Obliegenheitsverletzung, wird der Versicherer von seiner Leistung frei oder kann die Leistung kürzen, er muss also nicht oder eben weniger zahlen.</p>
<p>Dem kann der Versicherungsnehmer nur entgehen, indem er nachweist, dass seine Falschangabe -einfach ausgedrückt &#8211; nicht für die Regulierung ursächlich war (sog. Kausalitätsgegenbeweis). Die entsprechende Regelung finden Sie bei Interesse hier: <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__28.html" target="_blank">§ 28 III S.1 VVG</a>. Bislang wird nach der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes diskutiert, ob der Kausalitätsgegenbeweis auch bei einer vorsätzlichen Handlung möglich sein soll. Dies hat das KG Berlin nun als erstes Obergericht bejaht.</p>
<p>Der Versicherungsnehmer konnte in dem vom KG entschiedenen Fall den Beweis führen, dass seine Falschangabe nicht ursächlich für die Regulierung war, da der Versicherer eine Schlüsselauslesung vorgenommen hatte und daher bereits im Zeitpunkt seiner Regulierung Kenntnis vom tatsächlichen Kilometerstand hatte. Dem Versicherer war es auch nicht gelungen, dem VersicherungsnehmerArglist nachzuweisen.</p>
<p>Fazit:</p>
<p>Das KG Berlin hat der vielfach vertretenen Ansicht und früher herrschenden Meinung, es reiche aus, wenn die Falschangabe geeignet sei, die ordnungsgemäße Regulierung zu gefährden, eine klare Absage erteilt. Bezüglich der konkreten Obliegenheitsverletzung (Falschangabe des Kilometerstandes) ist das sicher eine sehr gut vertretbare Entscheidung. Ob man diese Rechtsprechung auch auf die &#8220;typischen&#8221; Obliegenheitsverletzungen (Alkoholfahrt und Unfallflucht) ausweiten kann, halte ich allerdings für eher fraglich.</p>
<p>Der Fall zeigt jedoch deutlich, dass es sich nicht zuletzt aufgrund der zahlreichen Unsicherheiten, die die Reform des Versicherungsvertragsgesetzes mit sich gebracht hat, für den Versicherungsnehmer empfiehlt, bei Leistungsverweigerung oder -kürzung durch den Kaskoversicherer unverzüglich anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.</p>
<p>Verteidigung in Verkehrssachen und Unfallregulierung:</p>
<p style="text-align: center;"><a href="http://schadenfix.de/zweibruecken/kuettner">Unsere Kanzlei auf  Schadenfix.de</a></p>
<p style="text-align: left;">Infos zum Bußgeldverfahren:</p>
<p style="text-align: center;"><a href="http://knoellchen.eu/german">Knöllchen.eu</a></p>
]]></content:encoded>
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		<title>Quotenbildung bei Alkoholfahrt (Urteil)</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/quotenbildung-bei-alkoholfahrt-urteil/</link>
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		<pubDate>Sun, 20 Feb 2011 19:23:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Matthias Seibel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>

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		<description><![CDATA[Früher wurde die Versicherung z. B. beim Vollkaskoschaden leistungsfrei, wenn dem Versicherungsnehmer grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen war. Dieses sogenannte Alles-oder-Nichts-Prinzip wurde durch die Änderung des Versicherungsvertragsgesetz abgeschafft, so dass nunmehr Quoten gebildet werden müssen. Zu einem durch Alkoholfahrt des Versicherungsnehmers verursachten Unfall hat das Oberlandesgericht Hamm folgende Quote ermittelt.
Bei absoluter Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille ist von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Früher wurde die Versicherung z. B. beim Vollkaskoschaden leistungsfrei, wenn dem Versicherungsnehmer grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen war. Dieses sogenannte Alles-oder-Nichts-Prinzip wurde durch die Änderung des Versicherungsvertragsgesetz abgeschafft, so dass nunmehr Quoten gebildet werden müssen. Zu einem durch Alkoholfahrt des Versicherungsnehmers verursachten Unfall hat das Oberlandesgericht Hamm folgende Quote ermittelt.</p>
<p>Bei absoluter Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille ist von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Es wird auch vermutet, dass die Alkoholbeeinflussung den Unfall verursacht hat. Nur beim Nachweis einer ernsthaften und nicht nur theoretische Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs, kann diese Vermutung entkräftet werden.</p>
<p>Bei einer unter 1,1 Promille liegenden Alkoholisierung (relative Fahruntüchtigkeit) folgt die Fahruntüchtigkeit nicht allein aus dem Grad der Alkoholisierung; hier müssen zusätzliche Anzeichen für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit hinzukommen, insbesondere alkoholtypische Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen. Hier muss die Versicherung aufgrund individueller Feststellungen die Fahruntüchtigkeit beweisen. Die Anforderungen an die Beweisanzeichen für das Vorliegen alkoholbedingter Ausfallerscheinungen sind um so geringer, je stärker sich der Blutalkoholgehalt der Grenze von 1,1 Promille annähert. Bei Vorliegen relativer Fahruntüchtigkeit (ab ca. 0,3 Promille) wird in der Regel mit einer Kürzungsquote von 50 % zu beginnen sein. Diese Quote steigt nach dem Grad der Alkoholisierung bis auf 100 % bei Erreichen der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille. Im entschiedenen Fall hat das Gericht bei Geradeausfahren in einer Linkskurve bei 0,59 Promille eine Kürzungsquote von 50 %angenommen. <strong>(OLG Hamm, Urteil v. 25.08.2010, Az. </strong><strong>20 U 74/10) &#8211; <a href="http://www.rechtsanwalt-koblenz.de">www.rechtsanwalt-koblenz.de</a></strong></p>
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		<title>Verkauf nach Gutachten (Urteil)</title>
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		<pubDate>Sun, 20 Feb 2011 19:20:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Matthias Seibel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Autounfall was tun]]></category>
		<category><![CDATA[Sachverständige]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Kfz]]></category>
		<category><![CDATA[Matthias Seibel]]></category>
		<category><![CDATA[Restwert]]></category>
		<category><![CDATA[Sachverständigengutachten]]></category>
		<category><![CDATA[Verkauf]]></category>

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		<description><![CDATA[Grundsätzlich darf der Geschädigte sein Auto zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert verkaufen. Er ist nicht verpflichtet, die gegnerische Versicherung von dem geplanten Verkauf zu informieren oder ihr Gelegenheit zu einem höheren Restwertangebot zu geben. (LG Limburg, Beschluss v. 01.07.2010, Az. 3 S 85/10) &#8211; www.rechtsanwalt-koblenz.de
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Grundsätzlich darf der Geschädigte sein Auto zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert verkaufen. Er ist nicht verpflichtet, die gegnerische Versicherung von dem geplanten Verkauf zu informieren oder ihr Gelegenheit zu einem höheren Restwertangebot zu geben. <strong>(LG Limburg, Beschluss v. 01.07.2010, Az. 3 S 85/10) &#8211; <a href="http://www.rechtsanwalt-koblenz.de">www.rechtsanwalt-koblenz.de</a></strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Volltext: LG Rostock, Urteil vom 2.2.2011, Az.: 1 S 240/10: UPE-Aufschläge und Verbringungskosten</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/volltext-lg-rostock-urteil-vom-2-2-2011-az-1-s-24010-upe-aufschla%cc%88ge-und-verbringungskosten/</link>
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		<pubDate>Thu, 17 Feb 2011 13:30:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Fabian Rüsch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie schon hier im Schadenfixblog berichtet gibt es ein aktuelles Urteil zu den UPE-Aufschlägen und den Verbringungskosten.
Hier finden Sie das Urteil im Volltext zum kostenlosen Download:
Urteil LG Rostock -UPE
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie schon hier im Schadenfixblog berichtet gibt es ein aktuelles Urteil zu den UPE-Aufschlägen und den Verbringungskosten.</p>
<p>Hier finden Sie das Urteil im Volltext zum kostenlosen Download:</p>
<p><a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/02/Urteil-UPE-.pdf">Urteil LG Rostock -UPE</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Wer haftet bei Kollision mit Baustellenfahrzeug?</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/wer-haftet-bei-kollision-mit-baustellenfahrzeug/</link>
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		<pubDate>Mon, 07 Feb 2011 10:08:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>schadenfixblogger</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[autounfall was tun]]></category>
		<category><![CDATA[Az.: 7 U 274/08]]></category>
		<category><![CDATA[Baustelle]]></category>
		<category><![CDATA[Mitschuld]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Frankfurt]]></category>

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		<description><![CDATA[Beim Passieren einer Baustelle ist besondere Vorsicht geboten. Kommt es zu einem Unfall, steht nämlich die Frage im Raum: Wer ist Schuld an dem Unfall &#8211; der Autofahrer oder ein möglicherweise unzureichend gesichertes Baustellenfahrzeug? Dies hatte das OLG Frankfurt zu entscheiden.
Es ging um einen Unfall im Bereich einer Baustelle. Vor Gericht wurde über die Verteilung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Beim Passieren einer Baustelle ist besondere Vorsicht geboten. Kommt es zu einem Unfall, steht nämlich die Frage im Raum: Wer ist Schuld an dem Unfall &#8211; der Autofahrer oder ein möglicherweise unzureichend gesichertes Baustellenfahrzeug? Dies hatte das OLG Frankfurt zu entscheiden.</strong></p>
<p>Es ging um einen Unfall im Bereich einer Baustelle. Vor Gericht wurde über die Verteilung des Schadens von über 44.000 Euro gestritten, der an einem Baustellenkran entstanden war. Es stand im Streit, welche Mitschuld man dem Kranbetreiber zur Last legen konnte, weil er möglicherweise seine Verkehrssicherungspflichten verletzt hat. Entscheidend war auch die Beurteilung der Sorgfaltspflichten, die beim Passieren der Baustelle vom Autofahrer zu beachten sind.</p>
<p><strong>Das OLG hat festgestellt, dass der Autofahrer den Unfall schuldhaft verursacht hat.</strong> Es könne offenbleiben, ob er wegen unangepasster Geschwindigkeit oder aber aus Unachtsamkeit ins Schlingern gekommen und hierdurch in den abgesperrten Baustellenbereich geraten sei. Es liege in beiden Fällen ein schwerwiegender Sorgfaltsverstoß vor. Die Baustelle sei ordnungsgemäß angekündigt und ausgeschildert gewesen. Angesichts der Fahrbahnverengung auf nur eine Fahrspur mit einer Breite von 2,75 m und im Hinblick auf die unmittelbar rechts neben der Baustellenabtrennung im Bereich des Baufelds durchgeführten Arbeiten hätte es dem Autofahrer oblegen, den Baustellenbereich ganz besonders aufmerksam und vorsichtig zu durchfahren, um den erforderlichen Sicherheitsabstand einzuhalten.</p>
<p>Das OLG stellte fest, dass beim Durchfahren einer Baustelle den jeweiligen Autofahrer eine gesteigerte Sorgfaltspflicht trifft. Er muss die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm darbietet. <strong>Es gilt also im Regelfall, dass Autofahrer eine überwiegende Schuld an Baustellenunfällen trifft, wenn die Baustelle ausreichend gesichert ist. </strong>Allerdings sollte man im Fall eines Unfalls immer einen Verkehrsanwalt mit der Prüfung der Sach- und Rechtslage beauftragen, um den Umfang der Verkehrssicherungspflichten überprüfen zu lassen, die der Bauunternehmer hat.</p>
<p>Hier das Urteil im Volltext: <a href="http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/1ho0/page/bslaredaprod.psml?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;js_peid=Trefferliste&amp;documentnumber=1&amp;numberofresults=1&amp;fromdoctodoc=yes&amp;doc.id=KORE208992010%3Ajuris-r01&amp;doc.part=L&amp;doc.price=0.0&amp;doc.hl=1#focuspoint" target="_blank">OLG Frankfurt mit Urteil vom 07.04.2010 (Az.: 7 U 274/08)</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Zur Begriffsbestimmung der Wertverbesserung im Kraftfahrzeughaftpflichtschadengutachten</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/zur-begriffsbestimmung-der-wertverbesserung-im-kraftfahrzeughaftpflichtschadengutachten/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/zur-begriffsbestimmung-der-wertverbesserung-im-kraftfahrzeughaftpflichtschadengutachten/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 25 Jan 2011 09:57:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kfz-Sachverständiger Patrick Algier</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.schadenfixblog.de/?p=4492</guid>
		<description><![CDATA[Zur Begriffsbestimmung der Wertverbesserung im Kraftfahrzeughaftpflichtschadengutachten

Mit diesem Schreiben möchte der Unterzeichner den mit Verkehrsunfallsachen betrauten Rechtsanwalt über die genaue Definition der Wertverbesserung eines Kraftfahrzeuges im Haftpflichtschadenfall informieren.
Wertverbesserungen (Haftpflichtschaden) sind an der Ersparnis für ohnehin notwendige Reparaturen am Fahrzeug festzulegen.
Bei Ermittlung der Wertverbesserung ist in jedem Einzelfall zu prüfen, inwieweit durch die Reparaturmaßnahme eine tatsächliche Wertsteigerung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1><span style="color: #ff0000">Zur Begriffsbestimmung der Wertverbesserung im Kraftfahrzeughaftpflichtschadengutachten</span></h1>
<h1 style="text-align: center"><em><span style="text-decoration: underline"><span id="more-4492"></span></span></em></h1>
<p>Mit diesem Schreiben möchte der Unterzeichner den mit Verkehrsunfallsachen betrauten Rechtsanwalt über die genaue Definition der Wertverbesserung eines Kraftfahrzeuges im <strong>Haftpflichtschadenfall</strong> informieren.</p>
<p>Wertverbesserungen (Haftpflichtschaden) sind an der Ersparnis für ohnehin notwendige Reparaturen am Fahrzeug festzulegen.</p>
<p>Bei Ermittlung der Wertverbesserung ist in jedem Einzelfall zu prüfen, inwieweit durch die Reparaturmaßnahme eine <strong>tatsächliche Wertsteigerung</strong> des Fahrzeuges eintreten wird, die als Wertverbesserung in Abzug gebracht werden muss.</p>
<p>Im Haftpflichtschadenfall ist beim Abzug für Wertverbesserung auf das Gesamtfahrzeug abzustellen, d.h. es ist zu prüfen, inwieweit sich durch die aufgewendeten Reparaturmaßnahmen der Veräußerungswert des Fahrzeuges erhöht. Nachdem eine Bereicherung nicht stattfinden darf, ist dieser entstandene Mehrwert als „Wertverbesserung“ im Gutachten in Abzug zu bringen.</p>
<p>Bei Erneuerung einzelner Fahrzeugteile wird in der Regel keine Wertsteigerung des Fahrzeuges eintreten. Sind Teile mit einem konkreten Vorschaden behaftet oder hätten sie aufgrund erheblicher Verschleißschäden ohnehin erneuert werden müssen (z.B. Auspuff durchgerostet, Reifen abgefahren, Kotflügel durchgerostet), sind Abzüge in entsprechender Höhe der <strong>Wertverbesserung des Gesamtfahrzeuges</strong> zu berücksichtigen.</p>
<p>Diese Abzüge sind dann in einem gerundeten Euro-Betrag in Ansatz zu bringen.</p>
<p>Fälschlicherweise werden in vielen Haftpflichtschadengutachten noch prozentuale Abzüge getätigt. Diese Abzüge enden nicht selten in unrunden Euro-Beträgen und Cent-Angaben.</p>
<p>Aufgrund der Leitsätze des IfS (Institut für Sachverständigenwesen e.V., Leitsätze für Gutachten und andere Sachverständigenleistungen bezüglich Kraftfahrzeugschäden und –bewertung) muss ein Mehrwert des Fahrzeuges nach der Unfallreparatur entstanden sein. Die Wertverbesserung ist somit im Haftpflichtschadenfall der Betrag, um den der Fahrzeugwert durch die Unfallreparatur steigt. Aufgrund der noch immer fehlerhaften Ausführungen in Haftpflichtschadengutachten durch prozentuelle Kürzungen würde dies bedeuten, dass ein Fahrzeugwert dann beispielsweise um 113,28 Euro steigen würde. Dies ist somit nicht mit der Definition der Wertverbesserung im Haftpflichtschadenfall in Einklang zu bringen. Aufgrund des Vorhergesagten, wäre für den unfallschadenbearbeitenden Rechtsanwalt zu prüfen, ob im eingereichten Haftpflichtschadengutachten prozentuelle Abzüge zur Wertverbesserung getätigt wurden. Sollten fälschlicherweise prozentuelle Abzüge von Seiten des Sachverständigen in Ansatz gebracht worden sein, wäre das Schadengutachten (das Kraftfahrzeughaftpflichtschadengutachten) als unbrauchbar und nicht regulierungstauglich anzusehen. Aufgrund des geschlossenen Werkvertrages zwischen Ihrer Mandantschaft und dem Sachverständigen, wäre der Sachverständige von Ihnen zur Nachbesserung aufzufordern.</p>
<p><strong><em><span style="color: #ff0000">KFZ-SACHVERSTÄNDIGEN-BÜRO</span> </em></strong><em><strong>Patrick Algier </strong></em><em><strong>GmbH</strong></em></p>
<p>Patrick Algier</p>
<p>-Zertifizierter Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden- und bewertungen IfS GmbH</p>
<p>-Mitglied im BVSK, Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.)</p>
<p>Provinzialstraße 252</p>
<p style="text-align: left">66806 Ensdorf<br />
Tel.: 06831-53819<!--more--><em> </em></p>
<p><a href="http://www.sv-algier.de/">www.sv-algier.de</a><em></em></p>
<p><em>info@sv-algier.de</em><em></em></p>
<table border="0" cellspacing="0" cellpadding="0">
<tbody>
<tr>
<td width="218" height="86" align="left" valign="top">
<table border="0" cellspacing="0" cellpadding="0" width="100%">
<tbody>
<tr>
<td></td>
</tr>
</tbody>
</table>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
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		</item>
		<item>
		<title>Späte Gerechtigkeit: Geschädigter erhält 8 Jahre nach Unfall Schmerzensgeld</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/spate-gerechtigkeit-geschadigter-erhalt-8-jahre-nach-unfall-schmerzensgeld/</link>
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		<pubDate>Tue, 04 Jan 2011 11:50:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>schadenfixblogger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Autounfall was tun]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>

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		<description><![CDATA[8 Jahre nach einem Verkehrsunfall wurde dem Geschädigten nun ein hohes Schmerzensgeld zugesprochen. Der Unfall ereignete sich 2002. Das Urteil über den Anspruch auf Schmerzensgeld wurde im Dezember 2010 gefällt.
Zunächst wurde dem Geschädigten das Schmerzensgeld versagt. Das Gericht hatte ihm eine Mitschuld an den Verletzungen gegeben, weil er nicht ordnungsgemäß angeschnallt gewesen sei. Nach dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>8 Jahre nach einem Verkehrsunfall wurde dem Geschädigten nun ein hohes Schmerzensgeld zugesprochen. Der Unfall ereignete sich 2002. Das Urteil über den Anspruch auf Schmerzensgeld wurde im Dezember 2010 gefällt.</p>
<p>Zunächst wurde dem Geschädigten das Schmerzensgeld versagt. Das Gericht hatte ihm eine Mitschuld an den Verletzungen gegeben, weil er nicht ordnungsgemäß angeschnallt gewesen sei. Nach dem Unfall traten beim Geschädigten Spätfolgen wie ein posttraumatisches Belastungssyndrom und eine Funktionslosigkeit des linken Armes aufgrund eines sogenannten Morbus Sudeck auf. Das Gericht sah diese Spätfolgen aber nicht im Zusammenhang mit den Vorverletzungen. Es sei nicht erwiesen, dass diese Verletzungen durch den Unfall entstanden seien. Gegen den Vorwurf der Mitschuld und für die Anerkennung der Verletzungen und Gewärhung von Schmerzensgeld zog der Geschädigte erneut vor Gericht.</p>
<p>Mit Erfolg! Das Oberlandesgericht hat dem Kläger Recht gegeben und entschieden, dass ihm gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Schmerzensgeldanspruch aus Halterhaftung, Fahrerhaftung und Haftung der Haftpflichtversicherung zusteht.</p>
<p>Die Entscheidung zeigt, dass es sich bei Uneinsichtigkeit der Gegenseite beim Schmerzensgeld durchaus lohnen kann, die Instanzen zu beschreiten. Insbesondere, wenn die Gegenseite eine unklare Verkehrslage oder ein Mitverschulden behauptet.</p>
<p>Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 07.12.2010 (Az.: 4 U 9/09)</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Parken auf Schnee (Urteil)</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/parken-auf-schnee-urteil/</link>
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		<pubDate>Tue, 28 Dec 2010 07:24:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Matthias Seibel</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Matthias Seibel]]></category>
		<category><![CDATA[Parken]]></category>
		<category><![CDATA[Rutschen]]></category>
		<category><![CDATA[Schnee]]></category>
		<category><![CDATA[Winter]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Kläger stellte seinen Volvo gegen 11.00 Uhr in einer von fünf nebeneinanderliegenden Parkbuchten rechtsseitig der Hotelzufahrt ab, welche eine Steigung von 10 % aufweist. In der Nacht hatte es gefroren. Es war zudem Schnee gefallen. Der Parkplatz des Hotels war nicht geräumt oder gestreut worden, so dass auf der Hotelzufahrt und den Bürgersteigen eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Kläger stellte seinen Volvo gegen 11.00 Uhr in einer von fünf nebeneinanderliegenden Parkbuchten rechtsseitig der Hotelzufahrt ab, welche eine Steigung von 10 % aufweist. In der Nacht hatte es gefroren. Es war zudem Schnee gefallen. Der Parkplatz des Hotels war nicht geräumt oder gestreut worden, so dass auf der Hotelzufahrt und den Bürgersteigen eine dünne Schneedecke und Straßenglätte vorhanden waren. Der Beklagte parkte seinen BMW kurz danach in der Parkbucht oberhalb des Fahrzeugs des Klägers. Er stellte das Automatikgetriebe in die Position &#8220;P&#8221;, zog die Handbremse an und ließ die Vorderräder nach links eingeschlagen. Gegen 14.20 Uhr stellte der Kläger fest, dass das Beklagtenfahrzeug ca. 70 &#8211; 80 cm seitwärts und leicht nach hinten versetzt abgerutscht und gegen die linke Fahrzeugseite seines Pkw geprallt war. Der rechte Kotflügel des BMW befand sich in Höhe der Fahrertür des Volvo, wobei dieser nicht weggedrückt worden war.</p>
<p>Das Landgericht Detmold wies die Schadensersatzklage ab. Allein aus dem Abstellen des Fahrzeugs auf einer möglicherweise eis- oder schneeglatten Fläche an einem Gefälle sei kein schuldhaftes Verhalten zu folgern. Der glatte Untergrund der Parkfläche hatte laut Sachverständigen nur eine geringe unmerkliche Rutschbewegung verursacht, die für sich genommen aufgrund der Sicherung des Pkw den vorliegenden Schaden nicht herbeigeführt hätte. Auch war das Gefälle des Hotelparkplatzes nicht so stark, dass angesichts geschilderten Witterungsverhältnisse beim Abstellen des Fahrzeugs mit einem Abrutschen zu rechnen war. <strong>(LG Detmold, Urteil v. 14.04.2010, Az. 10 S 150/09) &#8211; <a href="http://www.rechtsanwalt-koblenz.de">www.rechtsanwalt-koblenz.de</a></strong></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Fahrerflucht – Teil 5: Versicherungsschutz</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/fahrerflucht-%e2%80%93-teil-5-versicherungsschutz/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/fahrerflucht-%e2%80%93-teil-5-versicherungsschutz/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 22 Dec 2010 16:28:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Thomas Brunow</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[autounfall was tun]]></category>
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		<description><![CDATA[Eine Fahrerflucht kann auch versicherungsrechtliche Folgen und Kosten nach sich ziehen. Im Falle eines Unfalls hat Ihr Versicherer für eine angemessene Schadensregulierung ein legitimes Interesse daran, jenen Unfall vollständig aufzuklären. Als Versicherungsnehmer müssen Sie zur Unfallaufklärung beitragen, weshalb Ihnen eine Aufklärungspflicht obliegt. Diese Aufklärungspflicht äußert sich darin, dass der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Unfallereignisses die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify"><img class="alignright" src="http://verkehrsrecht-24.de/s/cc_images/cache_1909269902.jpg?t=1292250962" alt="" width="210" height="140" />Eine Fahrerflucht kann auch versicherungsrechtliche Folgen und Kosten nach sich ziehen. Im Falle eines Unfalls hat Ihr Versicherer für eine angemessene Schadensregulierung ein legitimes Interesse daran, jenen Unfall vollständig aufzuklären. Als Versicherungsnehmer müssen Sie zur Unfallaufklärung beitragen, weshalb Ihnen eine Aufklärungspflicht obliegt. Diese Aufklärungspflicht äußert sich darin, dass der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Unfallereignisses die Obliegenheit hat,  alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein konnte.</p>
<p style="text-align: justify">Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass diese Aufklärungspflicht  verletzt wird, wenn sie vom Unfallort flüchten. Mit Verwirklichung der Fahrerflucht nach § 142 StGB wird „als Reflex“ auch gleichzeitig das Aufklärungsinteresse des Versicherers verletzt (<span style="text-decoration: underline">BGH </span><a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VersR%202000%20S.%20222" target="_blank">VersR 2000 S. 222</a>). Das gilt im Übrigen auch bei eindeutiger Haftungslage.</p>
<p><span style="color: #ff0000"><em>KfZ- Haftpflichtversicherung</em></span></p>
<p style="text-align: justify">Für die Wahrnehmung ihrer Haftpflichtversicherung hat das zur Folge, dass diese zwar zunächst für die beim Unfallgegner entstandenen Kosten aufkommt, diese aber von Ihnen zurückverlangt- sie werden damit in Regress genommen. Diese Leistungsfreiheit der Versicherung besteht jedoch nicht unbegrenzt. Sie gilt bis zu einem Maximalbetrag von  ca. 5.000 € (BGH VersR 1983, 333).</p>
<p><span style="color: #ff0000"><em>Kaskoversicherung</em></span></p>
<p style="text-align: justify">Auch wenn Sie eine Kaskoversicherung (Teil- oder Vollkasko) abgeschlossen haben, müssen Sie den Schaden am eigenen Fahrzeug selber regulieren, da die Kaskoversicherung im Falle einer Fahrerflucht nicht verpflichtet ist, die entstandenen Kosten zu tragen (OLG Nürnberg, Az.: 8 U 2561/96).</p>
<p><span style="color: #ff0000"><em>Rechtsschutz</em></span></p>
<p style="text-align: justify">Allgemein lässt sich für Verkehrsstraftaten festhalten, dass Ihre Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz für die Anwaltskosten bietet, sofern Sie fahrlässig gehandelt haben. Begehen sie eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorsätzlich, entfällt auch in der Regel ihr Rechtsschutz.</p>
<p style="text-align: justify">
<p><a title="Fahrerflucht Wartezeit" href="http://www.schadenfixblog.de/fahrerflucht-%E2%80%93-teil-1-wartepflicht/" target="_blank">Teil 1 befasst sich mit der Wartepflicht der Unfallbeteiligten</a>.</p>
<p><a title="Fahrerflucht Parkschaden" href="http://www.schadenfixblog.de/fahrerflucht-teil-2-die-nachtragliche-feststellung-und-die-wahrnehmbarkeit-von-unfallen/" target="_self">Teil 2 befasst sich mit der Wahrnehmbarkeit von Zusammenstößen</a></p>
<p><a title="Strafe" href="http://www.schadenfixblog.de/fahrerflucht-teil-3-strafe-strafmas/" target="_self">Teil 3 befasst sich mit den strafrechtlichen Folgen</a></p>
<p><a title="Bußgeld" href="http://www.schadenfixblog.de/fahrerflucht-teil-4-busgeld-und-nebenfolgen/" target="_blank">Teil 4 befasst sich mit dem Bußgeld und den Nebenfolgen</a></p>
<p><a title="Versicherungsschutz" href="http://www.schadenfixblog.de/fahrerflucht-%E2%80%93-teil-5-versicherungsschutz/" target="_blank">Teil 5 befasst sich mit dem Versicherungsschutz</a></p>
<div><a title="Fahrerflucht beim Beladen" href="http://www.schadenfixblog.de/praxisfall-fahrerflucht-beim-be-und-entladen/">Teil 6 Fahrerflucht auch beim Be- und Entladen geparkter Fahrzeuge</a></div>
<p style="text-align: justify">Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Punkte in Flensburg etc.) schnell und unbürokratisch.mehr Infos: <a href="http://www.verkehrsrecht-24.de/">www.verkehrsrecht-24.de</a></p>
<p>Tel.: 030 / 226 35 71 13</p>
<p>Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Partner der Kanzlei Prof. Dr. Streich &amp; Partner Berlin Mitte</p>
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		<title>Das Eichhörnchen und die Haftungsquote beim Verkehrsunfall</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/das-eichhornchen-und-die-haftungsquote-beim-verkehrsunfall/</link>
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		<pubDate>Wed, 15 Dec 2010 11:34:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Dominik Weiser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht Zweibrücken]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Witziges]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsquote]]></category>
		<category><![CDATA[Unfall]]></category>

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		<description><![CDATA[Über die Auswirkungen auf den Leistungsfall in der Teilkaskoversicherung bei einem durch ein Eichhörnchen verursachten Unfall haben die Verkehrsanwälte bereits berichtet (Link).
Über die Haftungsquote zwischen den Unfallbeteiligten beim &#8220;Eichhörnchenunfall&#8221; hatte das OLG Saarbrücken im Jahr 2003 zu entscheiden. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Fahrer eines PKW bremste plötzlich, um das Überfahren eines Eichhörnchens zu vermeiden, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Über die Auswirkungen auf den Leistungsfall in der Teilkaskoversicherung bei einem durch ein Eichhörnchen verursachten Unfall haben die Verkehrsanwälte bereits berichtet (<a href="http://www.schadenfixblog.de/zusammenstos-mit-eichhornchen-ist-kein-wildunfall/">Link</a>).</p>
<p>Über die Haftungsquote zwischen den Unfallbeteiligten beim &#8220;Eichhörnchenunfall&#8221; hatte das OLG Saarbrücken im Jahr 2003 zu entscheiden. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:</p>
<p>Der Fahrer eines PKW bremste plötzlich, um das Überfahren eines Eichhörnchens zu vermeiden, ab, woraufhin der hinter ihm fahrende Motorradfahrer abbremste, ins Schleudern kam und mit dem PKW und einer Leitplanke kollidierte. Das OLG Saarbrücken entschied auf eine Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zum Nachteil des Autofahrers. Näheres zum Urteil lesen Sie hier:</p>
<p style="text-align: center;"><a href="http://knoellchen.eu/german/?p=1260">Der Teufel ist ein Eichhörnchen, kein Elefant.</a></p>
<p style="text-align: left;">Zur Frage des Vorsatzes beim Eichhörnchen empfehle ich folgendes Anschauungsmaterial:</p>
<p style="text-align: center;"><a href="http://www.youtube.com/watch?v=x51I2VnNdvs">Coole Eichhörnchen (Youtube.com)</a></p>
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		<title>Zusammenstoß mit Eichhörnchen ist kein Wildunfall</title>
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		<pubDate>Tue, 14 Dec 2010 00:11:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>verkehrsanwaelte</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>

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		<description><![CDATA[LG Coburg, Aktenzeichen: 23 O 256/09 – Urteil vom 29.06.2010: Eine Autofahrerin, deren Wagen durch einen vermeintlichen Wildunfall einen wirtschaftlichen Totalschaden erleitet, hat keinen Anspruch auf Zahlung aus ihrer Teilkaskoversicherung, wenn sich im Nachhinein durch eine DNA-Analyse herausstellt, dass es sich um einen Zusammenstoß mit einem Eichhörnchen h…
Quelle: verkehrsanwaelte.de
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>LG Coburg, Aktenzeichen: 23 O 256/09 – Urteil vom 29.06.2010: Eine Autofahrerin, deren Wagen durch einen vermeintlichen Wildunfall einen wirtschaftlichen Totalschaden erleitet, hat keinen Anspruch auf Zahlung aus ihrer Teilkaskoversicherung, wenn sich im Nachhinein durch eine DNA-Analyse herausstellt, dass es sich um einen Zusammenstoß mit einem Eichhörnchen h…<br />
<a href="http://verkehrsanwaelte.de/verkehrsunfall_zusammenstoss_mit_eichhoernchen_ist_kein_wildunfall.html" target="_blank">Quelle: verkehrsanwaelte.de</a></p>
]]></content:encoded>
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		<title>Zur Begriffsbestimmung Vor-/Altschäden</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/zur-begriffsbestimmung-vor-altschaden/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/zur-begriffsbestimmung-vor-altschaden/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 12 Dec 2010 12:53:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kfz-Sachverständiger Patrick Algier</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.schadenfixblog.de/?p=4253</guid>
		<description><![CDATA[Zur Begriffsbestimmung von Vor-/Altschäden
Seit Jahren besteht eine gewisse Verunsicherung bei der Begriffsbestimmung von Vor-/Altschäden.
Mit diesem Schreiben möchte der Unterzeichner den mit Verkehrsunfallsachen betrauten Rechtsanwalt über die genaue Definition von Vor- /bzw. Altschäden informieren.
Altschäden:
Bei Altschäden handelt es sich um am Fahrzeug vorhandene nicht bzw. unreparierte Schäden.
Vorschäden:
Bei den Vorschäden handelt es sich um bereits reparierte Schäden. Diese [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1><em>Zur Begriffsbestimmung von Vor-/Altschäden</em></h1>
<p>Seit Jahren besteht eine gewisse Verunsicherung bei der Begriffsbestimmung von Vor-/Altschäden.</p>
<p>Mit diesem Schreiben möchte der Unterzeichner den mit Verkehrsunfallsachen betrauten Rechtsanwalt über die genaue Definition von Vor- /bzw. Altschäden informieren.</p>
<p><strong>Altschäden:</strong></p>
<p>Bei Altschäden handelt es sich um am Fahrzeug vorhandene <strong>nicht</strong> bzw. <strong>unreparierte </strong>Schäden.</p>
<p><strong>Vorschäden:</strong></p>
<p>Bei den Vorschäden handelt es sich um <strong>bereits reparierte</strong> Schäden. Diese reparierten Schäden können von der Qualität her unsachgemäß, nur zum Teil oder sach- und fachgerecht ausgeführt worden sein.</p>
<p>Insofern sagt ein angegebener <strong>Vor</strong>schaden nichts über den Qualitätszustand der durchgeführten Reparatur aus. <strong> </strong></p>
<p>Vielmehr obliegt es dem technischen Sachverständigen in seinem Gutachten die Qualität der ausgeführten Arbeiten zu beschreiben und zu dokumentieren.</p>
<p>Um eine einheitliche Begriffsbestimmung bei der Erstellung von Schadengutachten einzuführen, hat das IfS (Institut für Sachverständigenwesen e.V.) bei der Überarbeitung der Richtlinien für die Gutachtenerstellung den Begriff des Vorschadens eingeführt.</p>
<p>Die Differenzierung nach Vor- und Altschäden wurde somit durch einen einheitlichen Begriff ersetzt. Im zu erstellenden Schadengutachten wäre somit nur noch zwischen instandgesetztem Vorschaden und <strong>nicht</strong> instandgesetztem Vorschaden zu differenzieren .</p>
<p>Auszug aus den Leitsätzen des IfS:</p>
<p>Vorschäden sind einschließlich Reparaturumfang und –qualität zu beschreiben und durch Lichtbilder zu dokumentieren.</p>
<p>Es ist erheblicher Wert darauf zu legen, dass Vorschäden qualifiziert beschrieben werden, wozu eine gründliche Untersuchung des Fahrzeuges Voraussetzung ist. Werden keine Vorschäden festgestellt, so ist dies auch anzugeben. Die Beschreibung muss klar erkennen lassen, welcher Art die Vorschäden waren, d.h. ob unreparierte, reparierte Unfallschäden und / oder Korrosionsschäden mit ihrer erheblichen Bandbreite an Instandsetzungsmöglichkeiten vorliegen. Eine Beschränkung dieser Beschreibung nur auf die beschädigte Partie des Fahrzeuges steht grundsätzlich dem Zweck der Beweissicherung entgegen. Dies könnte dem Auftraggeber und in Folge damit auch dem Sachverständigen im Zuge weiterer Auseinandersetzungen bei der Schadenabwicklung erhebliche Nachteile bringen. Unter diesem Gesichtspunkt sind Vorschäden auch durch Lichtbilder zu dokumentieren.</p>
<p>Im Falle eines reparierten Vorschadens ist neben dem textlichen Hinweis dieser immer separat mit zu fotografieren, um spätere Diskussionen zu vermeiden. Die Qualität der durchgeführten Reparatur ist mit anzugeben.</p>
<p><strong><em>Zusammenfassung:</em></strong></p>
<p>Die Begriffe Vor-/ Altschäden sind nach den Leitsätzen für Gutachten und andere Sachverständigenleistungen durch das Institut für Sachverständigenwesen e.V. nicht mehr anzuwenden. Vielmehr wird nur noch zwischen instandgesetztem Vorschaden und <strong>nicht</strong> instandgesetztem Vorschaden unterschieden.</p>
<p><em><strong>KFZ-SACHVERSTÄNDIGEN-BÜRO </strong>Patrick Algier GmbH</em></p>
<p>66806 Ensdorf<br />
06831-53819<em> </em></p>
<p>www.<em>sv-algier.de<br />
</em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Sachverständigengutachten ist ein ausreichender Beweis</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/sachverstandigengutachten-ist-ein-ausreichender-beweis/</link>
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		<pubDate>Mon, 06 Dec 2010 13:36:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Stephan Hoynatzky</dc:creator>
				<category><![CDATA[Autounfall was tun]]></category>
		<category><![CDATA[Sachverständige]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsanwälte aktuelle Informationen]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht Moosburg]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Beweislast]]></category>
		<category><![CDATA[Gutachten]]></category>
		<category><![CDATA[Sachverständigengutachten]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Unfall]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallregulierung]]></category>

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		<description><![CDATA[Privatgutachten des vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen ist grundsätzlich ein ausreichender Beweis für die Unfallbedingtheit der eingetretenen Schäden sowie deren Höhe.
Regelmäßig wird von den Versicherern der Schädiger außergerichtlich oder vor Gericht pauschal bestritten, dass die geltend gemachten Schäden beim Unfall eingetreten seien, obwohl ein vorgerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten zur Schadensermittlung die eingetretenen Schäden dokumentiert.
Mit einem Hinweisbeschluss vom [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="center"><span style="text-decoration: underline;">Privatgutachten des vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen ist grundsätzlich ein ausreichender Beweis für die Unfallbedingtheit der eingetretenen Schäden sowie deren Höhe.</span></p>
<p>Regelmäßig wird von den Versicherern der Schädiger außergerichtlich oder vor Gericht pauschal bestritten, dass die geltend gemachten Schäden beim Unfall eingetreten seien, obwohl ein vorgerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten zur Schadensermittlung die eingetretenen Schäden dokumentiert.</p>
<p>Mit einem Hinweisbeschluss vom 30.6.2009 trat das OLG München (AZ.: 10 U 3380/09) dieser Vorgehensweise der Versicherer und deren Prozessbevollmächtigten entgegen. Das OLG München führt wie folgt aus:</p>
<p>„….Ein privat erholtes Schätzgutachten ist, „<em>solange nicht Anhaltspunkte für gravierende Mängel bestehen, ungeachtet des Bestreitens des Beklagten für den Tatrichter eine ausreichende Grundlage, den Schaden nach § 287 ZPO zu schätzen</em>“ (BGH VersR 1989, 1056 [1057 unter 2 a.E.]; Senat, Beschl. v. 25.11.2005 &#8211; 10 U 2378/05)……“</p>
<p>Das bedeutet, dass das Gericht, falls von Schädigerseite nicht konkrete Mängel des Sachverständigengutachtens vorgetragen werden, allein auf Basis des vom Geschädigten vorgelegten Sachverständigengutachtens entschieden werden kann. Es reicht also nicht aus, dass von Schädigerseite pauschal die Unfallbedingtheit der geltend gemachten Schäden bestritten wird. Hierbei handelt es sich um ein unwirksames Bestreiten.</p>
<p>Insbesondere die Instanzgerichte verkennen dies leider sehr häufig. Das kann dazu führen, dass von Seiten des Gerichts ein weiteres Sachverständigengutachten zur Ermittlung der Unfallbedingtheit der eingetretenen Schäden dem Grunde oder der Höhe nach in Auftrag gegeben wird und dem Geschädigten als Kläger aufgegeben wird, einen Vorschuss für die Erstellung des Sachverständigengutachtens bei Gericht einzubezahlen.</p>
<p>Angesichts der in diesen Fällen eingeforderten Vorschüsse, die sich nicht selten bei einer Höhe von circa 1500 € bewegen, kann dies zu erheblichen Schwierigkeiten für den Geschädigten führen, wenn er nicht rechtsschutzversichert ist. Es kann folglich die Situation entstehen, dass der Geschädigte, wenn er nicht rechtsschutzversichert ist und auch finanziell nicht in der Lage ist, den Prozesskostenvorschuss zu leisten, den Prozess nicht weiterführen kann oder ihn verliert, weil er beweisbelastet ist und den Beweis mangels Einzahlung der Kosten nicht führen kann.</p>
<p>Dies zeigt eindringlich, wie wichtig es ist, zum einen verkehrsrechtsschutzversichert zu sein und zum anderen einen im Verkehrsrecht versierten Rechtsanwalt mit seiner Vertretung zu beauftragen.</p>
<p>Der Rechtsanwalt ist in dieser Situation gehalten, dem Gericht klarzumachen, dass das pauschale Bestreiten Beklagten, dass die Schäden nicht beim Unfall eingetreten sind, unwirksam ist und das von Beklagtenseite konkret vorzutragen ist, in welchen Punkten das vorgerichtlich erstellte Sachverständigengutachten mangelhaft sein soll. In der Regel wird die Beklagtenseite hierzu nicht in der Lage sein.</p>
<p>Über den Autor:<a href="http://www.ra-hh.de" target="_blank"><img class="alignleft size-full wp-image-4198" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2010/12/ra_hh_logo.jpg" alt="Logo Rechtsanwalt Moosburg" width="360" height="121" /></a> <a href="http://www.ra-hh.de" target="_blank">Rechtsanwalt Stephan Hoynatzky</a></p>
<p>Rechtsanwalt Hoynatzky ist überwiegend im Verkehrsrecht und dort im Bereich der Unfallregulierung, dem Verkehrsstrafrecht und im Ordnungwidrigkeitenrecht tätig. Die Kanzlei liegt in Moosburg an der Isar.<a href="https://www.schadenfix.de/moosburg.mvc/ra-hh/schadenmeldung" target="_blank"><img class="alignleft size-full wp-image-4216" title="schadenfix-button-kanzlei-1" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2010/12/schadenfix-button-kanzlei-1.png" alt="schadenfix-button-kanzlei-1" width="154" height="113" /></a></p>
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		<title>Restwert bei Totalschaden</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/restwert-bei-totalschaden/</link>
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		<pubDate>Wed, 01 Dec 2010 17:47:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Martin Ellinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de Podcast]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de Video]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de Zeitung]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[autounfall was tun]]></category>
		<category><![CDATA[Restwert]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Totalschaden]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Amtsgericht Stuttgart hat entschieden, dass der Geschädigte im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens nicht verpflichtet ist, das von ihm eingeholte Gutachten der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers vor Veräußerung seines beschädigten Fahrzeuges zu übersenden und ggf. ein höheres Restwertangebot abzuwarten. Wenn er das Fahrzeug sofort zu dem vom Sachverständigen ermittelten Reswert veräußert, verstößt er dadurch nicht gegen seine Schadensminderungs-pflicht.
Amtsgericht Stuttgart DAR [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Amtsgericht Stuttgart hat entschieden, dass der Geschädigte im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens nicht verpflichtet ist, das von ihm eingeholte Gutachten der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers vor Veräußerung seines beschädigten Fahrzeuges zu übersenden und ggf. ein höheres Restwertangebot abzuwarten. Wenn er das Fahrzeug sofort zu dem vom Sachverständigen ermittelten Reswert veräußert, verstößt er dadurch nicht gegen seine Schadensminderungs-pflicht.</p>
<p><em>Amtsgericht Stuttgart DAR 2010, 651</em></p>
<p><strong><span>Über den Autor: </span></strong></p>
<p><strong>Martin Ellinger ist </strong>Rechtsanwalt und <strong>Fachanwalt für Verkehrsrecht in Stuttgart-Möhringen</strong>.  Ab dem Beginn seiner Berufstätigkeit hat sich Rechtsanwalt Ellinger auf das Verkehrsrecht spezialisiert. Seit 2002 ist er als <strong>ADAC-Vertragsanwalt</strong> tätig. Die Schwerpunkte seiner Arbeit liegen in der Verteidigung von Verkehrsstrafsachen und Bußgeldverfahren, der Regulierung von Verkehrsunfällen, auch mit schwerem Personenschaden, sowie der Fahrerlaubnisrecht. Nähere Einzelheiten sowie interessante Rechtstipps und ständig neue Urteile finden Sie auf unserer Website: http://ellinger.adac-vertragsanwalt.de/ .</p>
<p>Telefonisch erreichen Sie unsere Kanzlei Montag bis Donnerstag von 9.00 -12.00 Uhr und von 13.30 bis 17.00 Uhr,<br />
Freitags von 9.00 bis 13.00 Uhr unter der Rufnummer: 0711/ 220 63 00 .</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Vorsicht: Haftung auch bei unbedachtem Öffnen der Fahrertür &#8211; Urteil im Volltext</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/vorsicht-haftung-auch-bei-unbedachtem-offnen-der-fahrertur-urteil-im-volltext/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/vorsicht-haftung-auch-bei-unbedachtem-offnen-der-fahrertur-urteil-im-volltext/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 29 Nov 2010 16:56:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht Saarlouis]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Öffnen der Fahrzeugtür]]></category>
		<category><![CDATA[Unfall]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 13.10.2010 ist rechtskräftig.
Nachfolgend der Link zum Urteil im Volltext (pdf)
Urteil vom 13.10.2010
 

]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 13.10.2010 ist rechtskräftig.</p>
<p>Nachfolgend der Link zum Urteil im Volltext (pdf)</p>
<p><a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2010/11/Urteil-vom-13.10.201013.pdf">Urteil vom 13.10.2010</a></p>
<p> </p>
<p><a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2010/11/Urteil-vom-13.10.201011.pdf"></a></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Abschleppkosten -keine Pflicht des Geschädigten zur Marktforschung</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/abschleppkosten-keine-pflicht-des-geschadigten-zur-marktforschung/</link>
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		<pubDate>Mon, 29 Nov 2010 10:57:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht sowie Fachanwalt für Strafrecht Andreas Kugel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[autounfall was tun]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallregulierung]]></category>

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		<description><![CDATA[ Nicht genug, dass Geschädigte nach einem Unfall -häufig ohne jede Schuld-  Schäden an ihrem Fahrzeug und Verletzungen zu beklagen haben. Oft wartet auf sie auf dem Weg zu ihrem Recht weiterer unnötiger Ärger mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer, sei es in Fragen des Restwerts des Unfallfahrzeugs, sei es das unberechtigte Drängen des gegnerischen Versicherers auf eine Nachbegutachtung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="mceTemp"> Nicht genug, dass Geschädigte nach einem Unfall -häufig ohne jede Schuld-  Schäden an ihrem Fahrzeug und Verletzungen zu beklagen haben. Oft wartet auf sie auf dem Weg zu ihrem Recht weiterer unnötiger Ärger mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer, sei es in Fragen des <em><strong>Restwerts</strong></em> des Unfallfahrzeugs, sei es das unberechtigte Drängen des gegnerischen Versicherers auf eine <em><strong>Nachbegutachtung</strong></em> des Unfallwagens, oder aber der Streit um die Erstattung der angefallenen <em><strong>Mietwagenkosten</strong></em>. Nur mit Hilfe der auf dem Gebiet des <em><strong>Verkehrsrechts</strong></em> spezialisierten Anwältinnen und Anwälte ist es i. d. R. möglich, dem gegnerischen Versicherer auf Augenhöhe zu begegnen.</div>
<p>Während letztere Mietwagenproblematik durch die Rechtsprechung mittlerweile geklärt sein dürfte, machte zumindest ein überregional agierender Versicherer jüngst immer wieder Anstalten, Geschädigte an anderer Stelle im Rahmen der Regulierung der Unfallschäden zu schikanieren: bei der Erstattung der <strong>Abschleppkosten</strong> !</p>
<p><strong>Abschleppkosten </strong>sind <em>erstattungsfähige Folgekosten</em> eines Verkehrsunfalls im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Voraussetzung für ihre Erstattungsfähigkeit ist alleine, dass sie adäquat kausal auf das Unfallgeschehen zurückzuführen sind (BGH v. 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06). Dass die Beauftragung eines Abschleppunternehmens zur Beseitigung der Folgen eines Verkehrsunfalls erforderlich ist, steht nicht ernsthaft  im Streit. Der Anspruch eines Geschädigten  auf Erstattung der durch den Verkehrsunfall verursachten Abschleppkosten wäre nur dann (gemäß § 254 BGB) zu reduzieren, wenn er bei der Beauftragung des Abschleppunternehmens gegen die ihm obliegende <strong><em>Schadensminderungspflicht</em> </strong>verstoßen hätte.</p>
<p>Nunmehr geht dieser Versicherer her und kürzt die in Schadensfällen von ihm zu regulierenden Abschlepprechnungen mit dem Vorwand, die Rechnungen seien überhöht und nicht in Einklang mit den &#8220;<em>Empfehlungen des Bergungs- und Abschleppverbandes</em>&#8220;.</p>
<p>Insoweit ist folgendes zu berücksichtigen:</p>
<p> Es ist  Geschädigten vor der Erteilung des Abschleppauftrages an der Unfallstelle grundsätzlich nicht zuzumuten, <strong>Marktforschung</strong> zu betreiben und in jedem Fall mehrere <strong><em>Kostenvoranschläge</em></strong> von Abschleppunternehmen einzuholen. Ein Preisvergleich dürfte mangels konkreter Kenntnis der Situation faktisch gar nicht möglich sein, weil keines der in Frage kommenden Abschleppunternehmen vorab in der Lage ist, zu beurteilen, welcher Aufwand betrieben werden muss, um den ihm angetragenen Berge- und Abschleppauftrag auszuführen. Des Weiteren fehlen <em>Tarifübersichten</em>, anhand derer sich ein Geschädigter informieren und Vergleiche anstellen könnte &#8211; erst recht sind derartige Übersichten nicht allgemein zugänglich. Die Situation des Geschädigten im Rahmen der notwendigen Inanspruchnahme eines Abschleppunternehmens nach einem <em>Verkehrsunfall </em>ist in keiner Weise vergleichbar mit der Unfallersatzwagenproblematik.</p>
<p>In der Regel sind es auch gar nicht die Geschädigten selbst, die das Abschleppunternehmen beauftragen, vielmehr wird dieses von den zum Unfall hinzugerufenen Polizeibeamten zum Zwecke der Beseitigung der unfallbedingten Störung und Behinderung aus einem Kreis von mehreren  in Frage kommenden Abschleppunternehmen  zur Unfallstelle gerufen, häufig über eine zentrale „Abschleppnotdienstnummer&#8221; , die  den der Anruf  „zufällig“ an irgendein Abschleppunternehmen weiterleitet, welches dann die Unfallstelle anfährt.</p>
<p> Im Übrigen ist ein  Abschleppunternehmen nie Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, dessen etwaiges Verschulden gemäß den §§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB dem Geschädigten zugerechnet werden könnte.</p>
<p> Solange der Geschädigte also als Laie nicht erkennen kann, dass das Abschleppunternehmen seine Gebühren geradezu willkürlich festsetzt, so dass Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden anzulasten wäre, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich der bezahlten Abschleppkosten oder Freistellung von den Abschleppkosten in vollem Umfang verlangen.</p>
<p>Soweit dieser Versicherer sich auf &#8220;<em>Empfehlungen des Bergungs- und Abschleppverbandes&#8221;</em> beruft, ist dies irreführend, ja unseriös:</p>
<p>Richtig ist alleine, dass es einen Verband der Bergungs- und Abschleppunternehmen e.V. gibt. Dieser gab im August 2010 eine Erklärung heraus, in der es im Nachgang zu einer Preis- und Strukturumfrage unter einem Teil seiner Mitglieder ausdrücklich wie folgt hieß: „<em>Die Preisgestaltung im Bergungs-Abschleppgewerbe unterliegt keiner tariflichen und tarifähnlichen Preisbindung. Jeder Unternehmer hat seine Preise entsprechend seinen betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten zu kalkulieren und festzusetzen. Preisempfehlungen von Seiten des Berufsverbandes sind kartellrechtlich unzulässig. … <strong>Die wiedergegebenen Preise sind keine Preisempfehlungen des VBA.</strong>“ </em></p>
<p> Die anderslautenden Versuche dieses Haftpflicht-Versicherers waren demzufolge nicht rechtens, weshalb diese Gesellschaft in einem Fall nach ausführlicher Darlegung der Rechtslage noch außergerichtlich und in einer weiteren Unfallsache nach Zustellung unserer Klage auch die Abschleppkosten voll ausgeglichen hat.</p>
<p><strong>Fazit<span style="text-decoration: line-through">:</span> &#8230;&#8230;.. nicht Alles gefallen lassen&#8230;&#8230;</strong></p>
<p><strong><em>zum Autor</em></strong>: Rechtsanwalt Kugel ist <strong>Fachanwalt für Verkehrsrecht</strong> und  <strong>Fachanwalt für Strafrecht</strong> und insbesondere auf diesen Gebieten seit mehr als 20 Jahren anwaltlich tätig .</p>
<p>Unverbindliche Nachfragen zur Erstattung der Abschleppkosten oder Ihrer Unfallsache ganz allgemein  senden Sie an <a href="mailto:Fachanwalt-Verkehrsrecht.Kugel@gmx.de">Fachanwalt-Verkehrsrecht.Kugel@gmx.de</a>  oder <a href="http://www.schadenfix.de/schwaebisch-hall/kanzlei-essersha">http://www.schadenfix.de/schwaebisch-hall/kanzlei-essersha</a></p>
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