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	<title>Schadenfixblog stets aktuelle Rechtstipps und Diskussionen zum Verkehrsrecht &#187; Autounfall was tun</title>
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	<description>Der Blog zum Verkehrsrecht, renommierte Autoren, spannende Diskussionen und wertvolle Rechtstipps von Fachanwälten für Verkehrsrecht</description>
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		<title>„Berührungsloser Unfall“ &#8211; Urteil des BGH vom 21.09.2010, Az. VI ZR 263/09</title>
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		<pubDate>Sat, 07 Jan 2012 09:23:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwältin Karin Langer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Tenor:
„Ein Unfall kann auch dem Betrieb eines anderen Kfz zugerechnet werden, wenn er durch eine – objektiv nicht erforderliche – Ausweichreaktion im Zusammenhang mit einem Überholvorgang des anderen Fahrzeuges ausgelöst worden ist. Nicht erforderlich ist, dass die Ausweichreaktion des Geschädigten aus seiner, also subjektiv, erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="text-decoration: underline;">Tenor:</span><br />
„Ein Unfall kann auch dem Betrieb eines anderen Kfz zugerechnet werden, wenn er durch eine – objektiv nicht erforderliche – Ausweichreaktion im Zusammenhang mit einem Überholvorgang des anderen Fahrzeuges ausgelöst worden ist. Nicht erforderlich ist, dass die Ausweichreaktion des Geschädigten aus seiner, also subjektiv, erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden.</p>
<p>Vorliegend wollte ein Motorrad zwei vor ihm fahrende Pkw überholen, als der direkte Vordermann ebenfalls zum Überholen ansetzte. Bei der Notbremsung und dem Ausweichmanöver kam der Kläger von der Fahrbahn ab. Zu einer Berührung der Fahrzeuge ist es nicht gekommen. Das Landgericht verteilte die Haftung 50:50, das Oberlandesgericht wies die Klage in vollem Umfang ab, der BGH hat das Urteil aufgehoben und zurückverwiesen.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Praxishinweis</span>:<br />
Der BGH weist erneut bei den Fällen des „berührungslosen Unfalls“ daraufhin, dass der Kläger nicht nachweisen muss, dass seine Ausweichreaktion wenigstens aus seiner Sicht, also subjektiv, vertretbar gewesen sei. Entscheidend für den Zurechnungszusammenhang sei, dass die vom Kläger vorgenommene Ausweichreaktion nur dem Beklagten-Pkw gegolten habe, keinem anderen Hindernis.</p>
<p><em>Karin Langer</em><br />
<em>Fachanwältin für Verkehrsrecht, Heidelberg</em></p>
<p><a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2012/01/HRAE_Logo.png"><img class="alignnone size-medium wp-image-7382" title="HRAE_Logo" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2012/01/HRAE_Logo-300x37.png" alt="Heinz Rechtsanwälte Fachanwälte Heidelberg" width="300" height="37" /></a></p>
<p>Bei Fragen steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht gerne telefonisch wie auch persönlich zur Verfügung.</p>
<p><a href="http://www.heinz-rae.de/">www.heinz-rae.de</a></p>
<p>karin.langer@heinz-rae.de oder 06221/90543-0</p>
<p>Gerne können Sie Frau Rechtsanwältin Langer über die einfache Schadens- oder Bußgeldmeldung von Schadenfix kontaktieren.</p>
<p><a href="http://www.schadenfix.de/heidelberg/Heinz-Rechtsanwaelte">http://www.schadenfix.de/heidelberg/Heinz-Rechtsanwaelte</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Weitere Artikel von Karin Langer</strong></p>
<p><a title="Klage der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht von Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg" href="http://www.schadenfixblog.de/klage-der-arbeitsgemeinschaft-verkehrsrecht-gegen-%E2%80%9Efairplay%E2%80%9C-der-allianz/" target="_blank">Klage der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht gegen &#8220;Fairplay&#8221; der Allianz</a></p>
<p><a title="Vollstreckung ausländischer Bußgelder von Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht" href="../vollstreckung-auslandischer-busgelder/" target="_blank">Vollstreckung ausländischer Bußgelder</a></p>
<p><a title="Bußgeldbescheid und Punkte in Flensburg - Teil 1 - von Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg" href="../busgeldbescheid-und-punkte-in-flensburg-%E2%80%93-teil-1-%E2%80%93/" target="_blank">Bußgeldbescheid und Punkte in Flensburg – Teil 1 -</a></p>
<p><a title="Bußgeldbescheid und Punkte in Flensburg - Teil 2 - von Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht" href="../busgeldbescheid-und-punkte-in-flensburg-%E2%80%93-teil-2-%E2%80%93-aufbauseminar-und-verkehrspsychologische-beratung/" target="_blank">Bußgeldbescheid und Punkte in Flensburg – Teil 2 – Aufbauseminar und verkehrspsychologische Beratung</a></p>
<p><a title="Alkohol am Steuer - Teil 1 - von Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht" href="../alkohol-am-steuer-%E2%80%93-teil-1-%E2%80%93-relative-fahruntuchtigkeit-straftat-nach-%C2%A7-316-stgb-und-ordnungswidrigkeit-nach-%C2%A7-24a-stvg/" target="_blank">Alkohol am Steuer – Teil1 – Relative Fahruntüchtigkeit, Starftat nach § 316 StGB und Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG </a></p>
<p><a title="Alkohol am Steuer - Teil 2 - von Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht" href="../alkohol-am-steuer-%E2%80%93-teil-2-%E2%80%93-absolute-fahruntuchtigkeit-ab-11-promille-sperrfrist-und-mpu/" target="_blank">Alkohol am Steuer – Teil 2 – Absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille, Sperrfrist und MPU</a></p>
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		<item>
		<title>Für den Geschädigten selten optimales Regulierungsverhalten von Haftpflichtversicherungen nach einem Unfall</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/fur-den-geschadigten-selten-optimales-regulierungsverhalten-von-haftpflichtversicherungen-nach-einem-unfall/</link>
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		<pubDate>Fri, 06 Jan 2012 07:14:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwältin Karin Langer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsanwälte im Deutschen Anwaltsverein, der auch ich angehöre, empfiehlt, nach einem  Verkehrsunfall sofort einen Rechtsanwalt aufzusuchen.
Diese Empfehlung leuchtet demjenigen ein, der einen Unfall verschuldet hat und ein Bußgeld oder gar strafrechtliche Konsequenzen befürchtet.
Warum aber soll derjenige zum Anwalt gehen, der unverschuldet einen Unfall erlitten hat, wo doch bekannt ist, dass die Versicherung des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsanwälte im Deutschen Anwaltsverein, der auch ich angehöre, empfiehlt, nach einem  Verkehrsunfall <strong>sofort</strong> einen Rechtsanwalt aufzusuchen.<br />
Diese Empfehlung leuchtet demjenigen ein, der einen Unfall verschuldet hat und ein Bußgeld oder gar strafrechtliche Konsequenzen befürchtet.<br />
Warum aber soll derjenige zum Anwalt gehen, der unverschuldet einen Unfall erlitten hat, wo doch bekannt ist, dass die Versicherung des Verursachers für den Schaden einzutreten hat?<br />
Zum Anwalt geht man doch erst, wenn es Probleme gibt, so denken viele.<br />
Genährt wird diese Vermutung vom Verhalten vieler Versicherer, welche beim Geschädigten &#8211; scheinbar um sein Wohl bemüht &#8211; unmittelbar nach dem Unfall anrufen. Sie versprechen ihm, er müsse sich um nichts kümmern, brauche keinen Sachverständigen und schon gar keinen Rechtsanwalt.<br />
Welche Motivation aber sollte eine Versicherung haben, Ihnen „Gutes“ zu tun? Versicherungen sind Wirtschaftsunternehmen, welche auf Profit bedacht sind. Diesen Profit können sie aber u. a. nur erzielen, indem sie so wenig wie möglich Geld auszahlen.</p>
<p>Die Versicherung informiert Sie nicht darüber, dass Sie das Recht haben, einen freien, von Ihnen ausgewählten Sachverständigen mit der Begutachtung Ihres Fahrzeuges zu beauftragen. Wenn überhaupt, dann erweckt sie häufig den Eindruck, der Sachverständige müsse von der Versicherung vermittelt werden. Dieser arbeitet nicht selten ausschließlich für Versicherungen, seine Kalkulationen sind daher entsprechend versicherungsfreundlich. Wie bereits erwähnt versuchen Versicherungen oft, die Beauftragung eines Sachverständigen gänzlich zu vermeiden. Dies insbesondere dann, wenn der Geschädigte telefonisch bereits geäußert hat, sein Fahrzeug reparieren zu wollen.<br />
Nur ein (unabhängiges) Gutachten aber versetzt den Geschädigten in die Lage, „fiktiv“ abzurechnen, d.h., sich den ermittelten Schadensbetrag auszahlen zu lassen und zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden, ob und wie tatsächlich repariert werden soll. Darüber hinaus dient das Gutachten der Beweissicherung.<br />
Die gegnerische Versicherung kann Sie auch nicht kompetent darüber beraten, ob Sie einen Mietwagen in Anspruch nehmen sollen oder ob für Sie der Nutzungsausfall die bessere Variante wäre.<br />
Häufig werden in der Schadensberechnung mit scheinbar nachvollziehbaren Argumenten Abzüge gemacht, die einer gerichtlichen Überprüfung aber nicht standhalten würden.<br />
Auf Nebenpositionen wie pauschale An- und Abmeldekosten bei einem Totalschaden oder auf die allgemeine Kostenpauschale, die jedem Geschädigten zusteht, weist so gut wie kein Versicherer „freiwillig“ hin.<br />
Dies sind nur Beispiele und alles andere als vollständig.</p>
<p>Ihr Rechtsanwalt steht zu 100% in Ihrem Lager, da sich seine Gebühren nach dem Gegenstandswert bemessen. Im Klartext heißt das: je mehr Ihr Anwalt für Sie erzielt, desto mehr verdient er selbst. Seine Gebühren sind im Rahmen der Haftung von der gegnerischen Versicherung zu erstatten. Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahre 1959 entschieden, dass derjenige, der verpflichtet ist, einem anderen den aus dem Unfall erwachsenen Schaden zu ersetzen, grundsätzlich auch die Kosten zu erstatten hat, die der Geschädigte seinem mit der Verfolgung der Ersatzansprüche beauftragten Anwalt bezahlen muss. Der wesentliche Grund ist die angestrebte „Waffengleichheit“, da Versicherungsunternehmen ebenfalls Volljuristen beschäftigen, die aber gerade in einem anderen Lager stehen, nämlich dem ihres Arbeitgebers, der Versicherung.</p>
<p>Näheres finden Sie auch auf der Seite <a href="www.verkehrsanwaelte.de" target="_blank">www.verkehrsanwaelte.de</a>.</p>
<p>Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.</p>
<p><a title="Heinz Rechtsanwälte Heidelberg" href="../klage-der-arbeitsgemeinschaft-verkehrsrecht-gegen-%e2%80%9efairplay%e2%80%9c-der-allianz/www.heinz-rae.de" target="_blank">www.heinz-rae.de</a></p>
<p>karin.langer@heinz-rae.de oder 06221/90543-0</p>
<p>Gerne können Sie mich auch über die einfache Schadens- oder Bußgeldmeldung von Schadenfix kontaktieren.</p>
<p><a title="Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht" href="http://www.schadenfix.de/heidelberg/Heinz-Rechtsanwaelte" target="_blank">http://www.schadenfix.de/heidelberg/Heinz-Rechtsanwaelte </a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Weitere Artikel von Karin Langer</strong></p>
<p><a title="Klage der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht von Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg" href="http://www.schadenfixblog.de/klage-der-arbeitsgemeinschaft-verkehrsrecht-gegen-%E2%80%9Efairplay%E2%80%9C-der-allianz/" target="_blank">Klage der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht gegen &#8220;Fairplay&#8221; der Allianz</a></p>
<p><a title="Vollstreckung ausländischer Bußgelder von Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht" href="../vollstreckung-auslandischer-busgelder/" target="_blank">Vollstreckung ausländischer Bußgelder</a></p>
<p><a title="Bußgeldbescheid und Punkte in Flensburg - Teil 1 - von Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg" href="../busgeldbescheid-und-punkte-in-flensburg-%E2%80%93-teil-1-%E2%80%93/" target="_blank">Bußgeldbescheid und Punkte in Flensburg – Teil 1 -</a></p>
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<p><a title="Alkohol am Steuer - Teil 2 - von Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht" href="../alkohol-am-steuer-%E2%80%93-teil-2-%E2%80%93-absolute-fahruntuchtigkeit-ab-11-promille-sperrfrist-und-mpu/" target="_blank">Alkohol am Steuer – Teil 2 – Absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille, Sperrfrist und MPU</a></p>
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		<title>Klage der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht gegen „Fairplay“ der Allianz</title>
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		<pubDate>Wed, 04 Jan 2012 08:01:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwältin Karin Langer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht hat beim Landgericht München I  Klage gegen die Allianz erhoben. Ziel der Klage ist es, der Allianz die Anwendung des so genannten „Fairplay“ –Vertragskonzept mit Werkstätten zu untersagen. Hierbei handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen  der Allianz Versicherung und Werkstätten, die gezielt dem Geschädigten seine Rechte auf einen Sachverständigen und einen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht hat beim Landgericht München I  Klage gegen die Allianz erhoben. Ziel der Klage ist es, der Allianz die Anwendung des so genannten „Fairplay“ –Vertragskonzept mit Werkstätten zu untersagen. Hierbei handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen  der Allianz Versicherung und Werkstätten, die gezielt dem Geschädigten seine Rechte auf einen Sachverständigen und einen Rechtsanwalt und damit Teile seiner ihm zustehenden Schadenskompensation entziehen sollen.<br />
Dem Geschädigten gegenüber wird mit einer schnellen Abwicklung geworben, informiert wird er aber nicht darüber, dass er das Recht hat, einen freien, von ihm ausgewählten Sachverständigen mit der Begutachtung seines Fahrzeuges zu beauftragen und auch die Rechtsanwaltskosten von der Versicherung ihm Rahmen der Haftung zu übernehmen sind.<br />
Verhandlungstermin vor dem Landgericht München I ist auf den 12.01.2012 bestimmt, ich werde über den weiteren Fortgang berichten.</p>
<p><em>Karin Langer</em></p>
<p><em>Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg</em></p>
<p><a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2012/01/HRAE_Logo2.png"><img class="alignnone size-medium wp-image-7386" title="HRAE_Logo" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2012/01/HRAE_Logo2-300x37.png" alt="Heinz Rechtsanwälte Fachanwälte Heidelberg" width="300" height="37" /></a></p>
<p>Bei Fragen stehe ich gerne telefonisch wie auch persönlich zur Verfügung.</p>
<p><a title="Heinz Rechtsanwälte Heidelberg" href="www.heinz-rae.de" target="_blank">www.heinz-rae.de<br />
</a>karin.langer@heinz-rae.de oder 06221/90543-0</p>
<p>Gerne können Sie mich auch über die einfache Schadens- oder Bußgeldmeldung von Schadenfix kontaktieren.</p>
<p><a title="Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht" href="http://www.schadenfix.de/heidelberg/Heinz-Rechtsanwaelte" target="_blank">http://www.schadenfix.de/heidelberg/Heinz-Rechtsanwaelte </a></p>
<p>&nbsp;</p>
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<p><a title="Vollstreckung ausländischer Bußgelder von Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht" href="http://www.schadenfixblog.de/vollstreckung-auslandischer-busgelder/" target="_blank">Vollstreckung ausländischer Bußgelder</a></p>
<p><a title="Bußgeldbescheid und Punkte in Flensburg - Teil 1 - von Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg" href="http://www.schadenfixblog.de/busgeldbescheid-und-punkte-in-flensburg-%E2%80%93-teil-1-%E2%80%93/" target="_blank">Bußgeldbescheid und Punkte in Flensburg &#8211; Teil 1 -</a></p>
<p><a title="Bußgeldbescheid und Punkte in Flensburg - Teil 2 - von Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht" href="http://www.schadenfixblog.de/busgeldbescheid-und-punkte-in-flensburg-%E2%80%93-teil-2-%E2%80%93-aufbauseminar-und-verkehrspsychologische-beratung/" target="_blank">Bußgeldbescheid und Punkte in Flensburg &#8211; Teil 2 &#8211; Aufbauseminar und verkehrspsychologische Beratung</a></p>
<p><a title="Alkohol am Steuer - Teil 1 - von Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht" href="http://www.schadenfixblog.de/alkohol-am-steuer-%E2%80%93-teil-1-%E2%80%93-relative-fahruntuchtigkeit-straftat-nach-%C2%A7-316-stgb-und-ordnungswidrigkeit-nach-%C2%A7-24a-stvg/" target="_blank">Alkohol am Steuer &#8211; Teil1 &#8211; Relative Fahruntüchtigkeit, Starftat nach § 316 StGB und Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG </a></p>
<p><a title="Alkohol am Steuer - Teil 2 - von Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht" href="http://www.schadenfixblog.de/alkohol-am-steuer-%E2%80%93-teil-2-%E2%80%93-absolute-fahruntuchtigkeit-ab-11-promille-sperrfrist-und-mpu/" target="_blank">Alkohol am Steuer &#8211; Teil 2 &#8211; Absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille, Sperrfrist und MPU</a></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Totalschaden – Kenntnis des Anwalts von einem höheren Restwertangebot der Versicherung</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/totalschaden-%e2%80%93-kenntnis-des-anwalts-von-einem-hoheren-restwertangebot-der-versicherung/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/totalschaden-%e2%80%93-kenntnis-des-anwalts-von-einem-hoheren-restwertangebot-der-versicherung/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 28 Dec 2011 06:30:05 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Das Landgericht Erfurt hat entschieden, dass ein Geschädigter bei der Schadensregulierung nach einem Totalschaden dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entspricht, wenn er das Unfallfahrzeug zu dem in einem Sachverständigengutachten festgestellten Restwert verkauft oder in Zahlung gibt  (Urteil vom 10.06.2011 &#8211; 2 S 84/10). Sofern der Schädiger oder dessen Versicherung dem Geschädigten jedoch eine einfache und ohne [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/f%C3%BChrerscheinfix_logo_blog4.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-6632" title="führerscheinfix_logo_blog" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/f%C3%BChrerscheinfix_logo_blog4-150x57.jpg" alt="" width="150" height="57" /></a>Das Landgericht Erfurt hat entschieden, dass ein Geschädigter bei der Schadensregulierung nach einem Totalschaden dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entspricht, wenn er das Unfallfahrzeug zu dem in einem Sachverständigengutachten festgestellten Restwert verkauft oder in Zahlung gibt  (Urteil vom 10.06.2011 &#8211; 2 S 84/10). Sofern der Schädiger oder dessen Versicherung dem Geschädigten jedoch eine einfache und ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit des Restfahrzeugs nachweist, kann dieser im Interesse der Geringhaltung des Schadens verpflichtet sein, von einem solchen höheren Restwertangebot Gebrauch zu machen. Der Geschädigte hat insofern einen wirtschaftlich zulässigen, günstigen Weg zu wählen und im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB und einer mitwirkenden Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) unter besonderen Umständen von einer zulässigen Verwertung Abstand zu nehmen und andere einfach zu realisierende Möglichkeiten der Verwertung zu nutzen. Dabei muss sich der Geschädigte die Kenntnis des ihn bei der Schadensregulierung vertretenden Rechtsanwalts von einem höheren Restwertangebot ab dem Eingang des Angebots beim Anwalt zurechnen lassen. Soweit er sein Fahrzeug zum Restwertbetrag des Gutachtens veräußert, obwohl zu diesem Zeitpunkt bei seinem Anwalt ein höheres Restwertangebot der Versicherung vorlag, kann er gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, selbst wenn er keine eigene Kenntnis von dem Restwertangebot hatte. Das Urteil verdeutlicht wie wichtig es für Geschädigte ist, die vollständige Schadensregulierung in die Hände eines versierten Anwalts zu legen, der auch andere Entscheidungen der Instanzgerichte und des Bundesgerichtshofs kennt. So hat der Bundesgerichtshof als höchstes Zivilgericht wiederholt entschieden, dass ein Geschädigter nicht verpflichtet ist, einen „Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen“ (BGH, Urteile vom 12.07.2005, Az.: VI ZR 132/04 und vom 07.12.2004, Az.: VI ZR 119/04); er kann „vom Schädiger auch nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte“.</p>
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		<title>Freie Fahrt und Behinderung des fließenden Straßenverkehrs</title>
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		<pubDate>Mon, 19 Dec 2011 06:30:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>urteilsticker</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Befahren der linken Fahrbahn durch einen am fließenden Verkehr teilnehmenden Fahrzeugführer nicht die Verpflichtung eines aus einem Grundstück auf die Straße Einfahrenden beseitigt, dem Verkehr den Vorrang zu gewähren und diesen nicht zu behindern (Urteil vom 20.09.2011, Az.: VI ZR 282/10). In dem zugrunde liegenden Fall begehrte die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong></strong><a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/f%C3%BChrerscheinfix_logo_blog1.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-6470" title="führerscheinfix_logo_blog" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/f%C3%BChrerscheinfix_logo_blog1-150x57.jpg" alt="" width="150" height="57" /></a>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Befahren der linken Fahrbahn durch einen am fließenden Verkehr teilnehmenden Fahrzeugführer nicht die Verpflichtung eines aus einem Grundstück auf die Straße Einfahrenden beseitigt, dem Verkehr den Vorrang zu gewähren und diesen nicht zu behindern (Urteil vom 20.09.2011, Az.: VI ZR 282/10). In dem zugrunde liegenden Fall begehrte die Klägerin von dem beklagten Land Schadensersatz für ihren beschädigten Pkw. Sie fuhr mit ihrem Pkw auf einer Straße, als der Beklagte zu 1 mit seinem VW-Bus, der bei dem Beklagten zu 2 versichert ist, aus einem Behördengelände abfahrend nach rechts in die Straße einfuhr. Im Bereich der Ausfahrt stießen die beiden Fahrzeuge zusammen. Von dem entstandenen Sachschaden an dem Pkw von € 6.902,02  bezahlte das beklagte Land € 4.537,13 im Hinblick auf eine Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zugunsten der Klägerin. Das Landgericht hat eine Mithaftung der Klägerin von 25 % bejaht und weitere € 642,39 zuzüglich Zinsen zugesprochen und darüber hinaus die Klage abgewiesen. Das  Oberlandesgericht (OLG) hat im Rahmen der Berufung die volle Haftung des beklagten Landes angenommen. Das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen, weil die Oberlandesgerichte unterschiedlich geurteilt haben, ob ein Verstoß eines vorfahrtberechtigten Fahrers gegen das Rechtsfahrgebot bei Kollision mit einem die Vorfahrt missachtenden Fahrzeug durch Erhöhung der Betriebsgefahr als Mitverursachungsanteil angenommen werden könne. Das beklagte Land hat mit der Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils verfolgt. Der BGH hat die Revision im Ergebnis verworfen. Das Berufungsgericht habe der Klägerin zutreffend gegen das beklagte Land einen Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG gewährt, zumal der Beklagte zu 1 als Landesbediensteter bei der Dienstfahrt ein öffentliches Amt ausgeübt habe. Ihm habe die Beachtung der Verkehrsregeln als Amtspflicht gegenüber den Verkehrsteilnehmern oblegen. Da er bei der Ausfahrt aus dem Behördengrundstück unter Verletzung von § 10 StVO den Vorrang der im Verkehr fahrenden Klägerin nicht beachtet habe, sei es nicht von Belang, wie weit rechts oder links die Klägerin gefahren sei (§ 2 Abs. 2 StVO). Das Verschulden des Beklagten zu 1 überwiege erheblich, wodurch der Verursachungsanteil der Klägerin vollständig zurücktrete. Der BGH hat damit Rechtsklarheit geschaffen. Bei Verkehrsunfällen ist danach zu prüfen, ob der Geschädigte den Unfall hätte vermeiden können, als er erkennen musste, dass der andere Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt missachtet. Dabei ist nach dem BGH zu berücksichtigen, dass dem Geschädigten eine Schrecksekunde ebenso wie eine Reaktions- und Bremsansprechzeit zugute zu halten sind.</p>
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		<title>Prüfbericht, Prüfung Gutachten, Kürzungsschreiben und kein Ende &#8230;..</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/prufbericht-prufung-gutachten-kurzungsschreiben-und-kein-ende-2/</link>
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		<pubDate>Fri, 16 Dec 2011 09:54:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kfz-Sachverständiger Patrick Algier</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Prüfbericht, Prüfung Gutachten, Kürzungsschreiben und kein Ende &#8230;..
Seit geraumer Zeit fehlt infolge der VW, BMW und Audi Entscheidungen des BGH, bei nahezu keiner fiktiven Abrechnung eines Kfz-Schadens ein so genannter Prüfbericht bei der Regulierung durch die eintrittspflichtige Versicherung.
Leider sind diese Abrechnungsschreiben mit den beigefügten Prüfberichten für den Anspruchsteller äußerst schwer zu verstehen. Auch kann von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Prüfbericht, Prüfung Gutachten, Kürzungsschreiben und kein Ende &#8230;..</strong></p>
<p>Seit geraumer Zeit fehlt infolge der VW, BMW und Audi Entscheidungen des BGH, bei nahezu keiner fiktiven Abrechnung eines Kfz-Schadens ein so genannter Prüfbericht bei der Regulierung durch die eintrittspflichtige Versicherung.</p>
<p>Leider sind diese Abrechnungsschreiben mit den beigefügten Prüfberichten für den Anspruchsteller äußerst schwer zu verstehen. Auch kann von der Anwaltschaft nicht der  „technische“ Sachverstand erwartet werden, der eine vollständige sachkundige Auswertung ermöglicht. So ist sowohl für die Anwaltschaft als auch für den Anspruchsteller nicht genau nachvollziehbar, welche Positionen gekürzt bzw. komplett herausgerechnet wurden. Dies ist äußerst problematisch, da von den Versicherern häufig willkürlich Positionen herausgestrichen werden, die als nicht notwendig für die sach- und fachgerechte Reparatur des Fahrzeuges bezeichnet werden.</p>
<p><strong>Arbeit für den technischen Sachverständigen</strong></p>
<p>Aufgrund des Vorhergesagten ist nachvollziehbar, dass nur der Kfz-Sachverständige, der das Schadengutachten für den Anspruchsteller erstellte, hier zurate gezogen werden kann.</p>
<p>Der Kfz Sachverständige prüft den so genannten Prüfbericht auf rechnerische und sachliche Richtigkeit.</p>
<p>Ebenso überprüft er die technische Gleichwertigkeit des jeweiligen von der Versicherung oder des Prüfinstituts für die Reparatur vorgeschlagenen regional ansässigen Fachbetriebs.</p>
<div>
<p>Er stellt fest, ob es sich bei der vorgeschlagenen Reparaturwerkstatt (bzw. Reparaturwerkstätten) um eine vom Qualitätsstandard her gleichwertige Reparaturmöglichkeit handelt. Auch prüft er, ob die angegebenen Stundenlöhne und Lohnnebenkosten eventuell auf einer Sondervereinbarung zwischen der Versicherung und dem von der Versicherung benannten Reparaturbetrieb beruhen.</p>
</div>
<p>Im Rahmen dieser sachverständigen Überprüfungen ist oftmals festzustellen, dass es sich bei den Lohn- und Lohnnebenkosten <strong><span style="text-decoration: underline">nicht</span></strong> um klassische Endverbraucherpreise handelt. So gibt es oft erhebliche Differenzen bei den Lohnkosten und zum Teil keine Berücksichtigung von Lohnnebenkosten. Diese Abrechnungsmodalitäten entsprechen somit eindeutig nicht der BGH-Rechtsprechung zur fiktiven Abrechnung.</p>
<p>Auch werden des Öfteren Schadenpositionen willkürlich aus der Kalkulation des Schadengutachtens heraus gerechnet, die jedoch zwingend zur sach- und fachgerechten Reparaturdurchführung notwendig sind.</p>
<p>Aus diesen Gründen sollte ein jeder Prüfbericht im Rahmen einer fiktiven Abrechnung dem schadengutachtenerstellenden Sachverständigen zur Überprüfung vorgelegt werden. Nur so ist gewährleistet, dass ungerechtfertigte und willkürliche Kürzungen der zu regulierenden Schadensumme durch die Versicherungsgesellschaft verhindert werden können.</p>
<p>Letztendlich ist festzuhalten, dass hierdurch im Regelfall für die Mandantschaft keine zusätzlichen Kosten ausgelöst werden, da die Kosten für die gutachterliche Stellungnahme zur vollständigen Durchsetzung des Schadenersatzanspruches erforderlich und somit von der Gegenseite zu zahlen sind.</p>
<p>So konnte der Unterzeichner selbst bereits durch unzählige gutachterliche Stellungnahmen dem Mandanten bei der Durchsetzung des ihm zustehenden Schadensersatzanspruches erfolgreich behilflich sein.</p>
<p>Für die Stellungnahmen zu den so genannten Prüfberichten stehen Ihnen die Kfz-Sachverständigen mit technischem Rat zur Verfügung.</p>
<h2 style="text-align: justify"><span style="color: #ff0000"><strong><span style="text-decoration: underline">KFZ-SACHVERSTÄNDIGEN-BÜRO</span></strong></span><strong></strong><strong><span style="text-decoration: underline"> Patrick Algier GmbH</span></strong></h2>
<p>Kraftfahrzeugschäden • Fahrzeugbewertungen • Beweissicherung • Technische Gutachten</p>
<p>Patrick Algier<br />
-Zertifizierter Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden- und bewertungen IfS GmbH<br />
-Mitglied im BVSK, Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.)<br />
Provinzialstraße 252<br />
66806 Ensdorf<br />
Tel.: 06831-53819<br />
<a href="http://www.sv-algier.de/">www.sv-algier.de</a></p>
<p>info@sv-algier.de</p>
<p style="text-align: left">Beweissicherungen</p>
<p style="text-align: left">Kompatibilitätsüberprüfungen</p>
<p style="text-align: left">Bewertungen von Leasingrücknahmen</p>
<p style="text-align: left">Lackschadenexpertisen</p>
<p style="text-align: left">Fahrzeugzustandsberichte</p>
<p> Plausibilitätsgutachten</p>
<p style="text-align: left">Gebrauchtwagenuntersucherungen</p>
<p style="text-align: left">Sachschadenexpertisen</p>
<p style="text-align: left">Kfz-Schadengutachten im Haftpflichtfall</p>
<p style="text-align: left">Technische Beratung</p>
<p style="text-align: left">Kfz-Schadengutachten im Kaskofall</p>
<p style="text-align: left">Technische Gutachten</p>
<p style="text-align: left">Kostenvoranschläge</p>
<p style="text-align: left">Wertgutachten (Oldtimer)</p>
<p style="text-align: left"> Sachkundiger für die Prüfung von Hebebühnen und Ladebrücken gemäß BGG 945 und BGR 233</p>
<p style="text-align: left">
]]></content:encoded>
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		<title>Unfall nach Vorschäden – immer Unfallmanipulation?</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/unfall-nach-vorschaden-%e2%80%93-immer-unfallmanipulation/</link>
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		<pubDate>Mon, 12 Dec 2011 06:30:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>urteilsticker</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das AG Duisburg-Hamborn (AG) hat mit Urteil vom 24.10.2011 (Az.: 7 C 230/10) über die Haftung nach einem Unfall mit einem vorgeschädigten PKW entschieden. Der Kläger wollte nach einem vom Beklagten begangenen Vorfahrtverstoß die Reparaturkosten auf Basis eines Sachverständigengutachtens erstattet erhalten. An seinem Renault Megane entstand ein Frontschaden in Höhe von € 2.180,36 nebst Sachverständigenkosten. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/panthermedia_01112481.jpg"><img class="alignright size-thumbnail wp-image-6500" title="panthermedia_01112481" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/panthermedia_01112481-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Das AG Duisburg-Hamborn (AG) hat mit Urteil vom 24.10.2011 (Az.: 7 C 230/10) über die Haftung nach einem Unfall mit einem vorgeschädigten PKW entschieden. Der Kläger wollte nach einem vom Beklagten begangenen Vorfahrtverstoß die Reparaturkosten auf Basis eines Sachverständigengutachtens erstattet erhalten. An seinem Renault Megane entstand ein Frontschaden in Höhe von € 2.180,36 nebst Sachverständigenkosten. Es wurde im Zuge des Verfahrens festgestellt, dass der Kläger an seinem Renault ein Jahr vorher bereits einen ähnlichen Schaden erlitten hatte. Damals sei das Fahrzeug repariert worden. Die näheren Umstände diesbezüglich konnten nicht aufgeklärt werden. Dem Kläger wurde entgegengehalten, dass der klägerische Pkw in kurzer Zeit bereits in vier Unfälle verwickelt worden sei und von einem manipulierten Unfall ausgegangen werden müsse. Der Schaden werde auf Gutachtenbasis abgerechnet, wobei das Fahrzeug vorher „billig repariert“ worden sei. Das Gutachten sei unbrauchbar, weil dem Sachverständigen die Vorschäden verschwiegen worden seien und daher ein Abzug „Neu für Alt“ unterblieben sei. Das AG gab dem Beklagten Recht. Es stünde dem Kläger kein Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von Schadenersatz aus §§ 7, 17 StVG; 823 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 3 PflVG zu. Dem Kläger obliege es, die entstandenen Schäden darzulegen und zu beweisen. Hierzu gehört nach Ansicht des AG auch die Darlegung bestehender Vorschäden. Dazu führt das AG aus: „…wird … ein Kfz in einem unfallvorgeschädigten Bereich durch einen erneuten Unfall betroffen, bedarf es der Darlegung des Vorschadens und dessen &#8211; nicht notwendig in einer Fachwerkstatt vorgenommener &#8211; zumindest aber § 29 StVZO-konformen Reparatur, da sich der Ersatzanspruch lediglich auf den Ersatz derjenigen Kosten erstreckt, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes erforderlich sind …“. Dieser Fall zeigt, dass man bei vorhandenen Vorschäden an seinem  PKW immer einen Anwalt zur Durchsetzung seiner Ansprüche beauftragen sollte, um einen Streit mit dem Gegner über die Vorschädensreparatur und die Schadenshöhe zu vermeiden.</p>
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		<title>Schmerzensgeld: Prozesskostenhilfe trotz Zahlung von Schmerzensgeld?</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/schmerzensgeld-prozesskostenhilfe-trotz-zahlung-von-schmerzensgeld/</link>
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		<pubDate>Wed, 16 Nov 2011 14:44:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht Bodo K. Seidel</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Schmerzensgeld Fachanwalt Verkehrsrecht Berlin Unfallrecht Prozesskostenhilfe Vermögen]]></category>

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		<description><![CDATA[Problematik: Erhalte ich Prozesskostenhilfe, obwohl ich wegen eines Unfalls Schmerzensgeld von 100.000,00 EUR erhalten hatte?
Hier könnte gegen den Erhalt von Prozesskostenhilfe anzuführen sein, dass ich nunmehr Vermögen habe (100.000,00 EUR wegen eines schweren Unfalls vor 3 Jahren).
Aber gemäß §§ 115 Abs. 3 ZPO, 90 Abs. 3 SGB XII muss Schmerzensgeld bei der Prozesskostenhilfe außer Betracht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Problematik: Erhalte ich Prozesskostenhilfe, obwohl ich wegen eines Unfalls Schmerzensgeld von 100.000,00 EUR erhalten hatte?</p>
<p>Hier könnte gegen den Erhalt von Prozesskostenhilfe anzuführen sein, dass ich nunmehr Vermögen habe (100.000,00 EUR wegen eines schweren Unfalls vor 3 Jahren).</p>
<p>Aber gemäß §§ 115 Abs. 3 ZPO, 90 Abs. 3 SGB XII muss Schmerzensgeld bei der Prozesskostenhilfe außer Betracht bleiben. Daher erhalte ich doch Prozesskostenhilfe! Schmerzensgeld soll nämlich ausschließlich als Entschädigung für Schmerzen und Verletzungen herhalten.</p>
<p>Letztlich gute Nachrichten aus dem Bereich Schmerzensgeld.</p>
<p>Bei Unfällen mit &#8220;Personenschaden&#8221;, u.a. zum Schmerzensgeld können Sie sich gerne an RA Bodo K. Seidel wenden unter: 030 &#8211; 263 055 0.</p>
<p><a href="mailto:bs@legalskills.de">bs@legalskills.de</a></p>
<p><a href="https://www.schadenfix.de/berlin-/verkehrsrecht-spittelmarkt/schadenmeldung" target="_blank"><img src="http://www.schadenfix.de/content/images/buttons/button_unfallschaden.png" alt="Schadensmeldung" /></a></p>
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		<title>Tankstellenausfahrt ist gefährliches Terrain für Autofahrer</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/tankstellenausfahrt-ist-gefahrliches-terrain-fur-autofahrer/</link>
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		<pubDate>Sat, 13 Aug 2011 06:00:41 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Das Landgericht Karlsruhe (LG) hat Urteil vom 22.12.2010 (Az.: 1 S 107/10) über die Haftungsfrage bei einem Unfall entschieden, der im Zuge eines Einfahrvorgangs von einem Tankstellengelände in die Vorfahrtstraße geschehen ist. Entscheidende Frage war, ob einem Kfz-Lenker gesteigerten Sorgfaltspflichten obliegen, der von einem Tankstellengelände auf die Straße fährt. Das LG urteilte, dass dies der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Karlsruhe (LG) hat Urteil vom 22.12.2010 (Az.: 1 S 107/10) über die Haftungsfrage bei einem Unfall entschieden, der im Zuge eines Einfahrvorgangs von einem Tankstellengelände in die Vorfahrtstraße geschehen ist. Entscheidende Frage war, ob einem Kfz-Lenker gesteigerten Sorgfaltspflichten obliegen, der von einem Tankstellengelände auf die Straße fährt. Das LG urteilte, dass dies der Fall sei. Wer aus einem Grundstück auf eine Straße einfahren wolle, habe sich nach § 10 StVO dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; dies gelte auch für ein Tankstellengelände. Der fließende Verkehr habe auch in diesem Fall Vorrang gegenüber demjenigen, der aus einem Grundstück auf eine öffentliche Straße fährt. Da im Fall der Unfallgegner allerdings rückwärts auf den Einfahrenden gestoßen war, stellte sich die Frage, ob dies etwas an der Vorrangregel ändert. Nach Ansicht des LG ist dies nicht Fall. Die Regel gelte auch für ein Fahrzeug des fließenden Verkehrs, das rückwärts fährt. Allerdings treffe den Rückwärtsfahrenden eine erhöhte Sorgfaltspflicht nach § 9 StVO, die dieser hier missachtet habe. In der Folge hat das LG den Beteiligten je 50 Prozent der Schuld gegeben. Der Fall zeigt einerseits, dass die den Einfahrenden aus einem Grundstück auf eine Straße regelmäßig die Schuld an dem Unfall trifft. Anderseits zeigt der Fall auch, dass in solchen Fällen für die Beurteilung der Höhe der Haftungsquote aus Sicherheitsgründen immer ein Anwalt für Verkehrsrecht zu kontaktieren ist.</p>
<p>Experten finden Sie hier:</p>
<p><a href="http://www.schadenfix.de"><img class="alignnone size-full wp-image-5415" title="schadenfixhelfen" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/06/schadenfixhelfen.png" alt="" width="515" height="161" /></a></p>
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		<title>BGH zu fiktiven Reparaturkosten bei Eigenreparatur und Weiterverkauf</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/bgh-zu-fiktiven-reparaturkosten-bei-eigenreparatur-und-weiterverkauf/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/bgh-zu-fiktiven-reparaturkosten-bei-eigenreparatur-und-weiterverkauf/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 06 Aug 2011 05:55:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>parent</dc:creator>
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		<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.schadenfixblog.de/?p=5783</guid>
		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 23.11.2010 (Az.: VI ZR 35/10) entschieden, dass ein Unfallgeschädigter (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nur abrechnen kann, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und es dafür sofern erforderlich verkehrssicher (teil-) reparieren lässt. Der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich repariert oder [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 23.11.2010 (Az.: VI ZR 35/10) entschieden, dass ein Unfallgeschädigter (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nur abrechnen kann, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und es dafür sofern erforderlich verkehrssicher (teil-) reparieren lässt. Der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich repariert oder reparieren lässt, kann vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, grundsätzlich nur ersetzt verlangen, wenn er den konkret angefallenen Reparaturaufwand geltend macht. In dem zua entscheidenden Fall betrugen die Reparaturkosten laut Gutachten 23.549,54 € brutto (19.789,35 € netto), der Wiederbeschaffungswert brutto 39.000,00 €, der Restwert 18.000,00 € und die Wertminderung 3.000,00 €. Es ergab sich ein Wiederbeschaffungsaufwand von 21.000,00 €, welcher somit unter den Reparaturkosten brutto lag. Der Geschädigte führte eine Reparatur seines Kfz in Eigenregie durch und veräußerte es fünf Monate nach dem Unfall für 32.000,00 €. Er machte „auf Reparaturkostenbasis“ die Reparaturkosten netto nebst Wertminderung geltend. Die Versicherung wollte nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzen. In dem Gerichtsverfahren erhielt der Geschädigte vom Oberlandesgericht Köln zunächst Recht. Demgegenüber entschied der BGH, dass dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten nicht zustehe, da er nicht die ihm konkret entstandenen Kosten begehrt, sondern fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet habe. Eine solche Schadensabrechnung sei ihm verwehrt, wenn er das Kfz nicht mindestens sechs Monate weiternutze. Der BGH schloss sich dem Oberlandesgericht nicht an, welches ausgeführt hatte, der Restwert habe aufgrund der Eigenreparatur nicht realisiert werden können und der Kläger sei daher berechtigt auf Reparaturkostenbasis abzurechnen. Sofern der Geschädigte nachgewiesen hätte, dass die von ihm vorgenommenen Reparaturen einen Umfang gehabt hätten, der den Vorgaben des Gutachtens entsprach, hätte der BGH dem Kläger beipflichten können. Zwar kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, auch vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist die Erstattung der konkret angefallenen Reparaturkosten verlangen, soweit diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen (BGH, Urteil vom 05.12.2006, Az.: VI ZR 77/06). Im Streitfall begehre der Kläger aber nicht die Erstattung der konkreten Kosten der durchgeführten Reparatur. Er wollte vielmehr seinen Schaden fiktiv auf der Basis der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten berechnen, obwohl er das Fahrzeug nicht mindestens sechs Monate weitergenutzt hat. Mit der Schadensregulierung sollten Unfallgeschädigte in jedem Fall aufgrund der hier deutlich werdenden Komplexität erfahrene Rechtsanwälte betrauen.</p>
<p>Experten finden Sie hier:</p>
<p><a href="http://www.schadenfix.de"><img class="alignnone size-full wp-image-5415" title="schadenfixhelfen" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/06/schadenfixhelfen.png" alt="" width="511" height="150" /></a></p>
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		<item>
		<title>HWS-Verletzung nach Verkehrsunfall mit niedriger Geschwindigkeit</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/hws-verletzung-nach-verkehrsunfall-mit-niedriger-geschwindigkeit/</link>
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		<pubDate>Mon, 01 Aug 2011 05:27:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dominik Bach</dc:creator>
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		<description><![CDATA[&#160;
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 12.04.2011 (Az.: 1 U 151/10) entschieden, dass die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Halswirbelsäule des Insassen des angefahrenen KFZ bei einem Verkehrsunfall proportional zunimmt mit dem Ausmaß der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung. In dem zu entscheidenden Rechtsstreit verlangte der Kläger aufgrund eines Unfalls erlittenen Schleudertraumas der HWS und Prellung der rechten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p><span style="font-family: 'Times New Roman','serif';" lang="DE">Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 12.04.2011 (Az.: 1 U 151/10) entschieden, dass die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Halswirbelsäule des Insassen des angefahrenen KFZ bei einem Verkehrsunfall proportional zunimmt mit dem Ausmaß der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung. In dem zu entscheidenden Rechtsstreit verlangte der Kläger aufgrund eines Unfalls erlittenen Schleudertraumas der HWS und Prellung der rechten Schulter Schmerzensgeld. Das Landgericht hatte die Klage nach sachverständiger Beratung abgewiesen. Die vom Kläger angestrengte Berufung blieb erfolglos. Nach dem unfallanalytischen Gutachten wurde festgestellt, dass auf den Kläger eine Geschwindigkeitsänderung von nicht mehr als 5 km/h eingewirkt hat. Das OLG Düsseldorf hat ausgeführt, dass bei einer nur geringfügigen biomechanischen Belastung weitere Indizien vorliegen müssten, um eine HWS-Distorsionsschädigung annehmen zu können. Diesbezüglich fehlte es im Falle des zum Unfallzeitpunkt 25jährigen Klägers an Anhaltspunkten. Altersbedingte Verletzungsanfälligkeiten konnten ausgeschlossen werden. Im Ergebnis hat der Kläger nach Ansicht des Gerichts den Nachweis der Unfallbedingtheit der Beschwerden nicht erbracht. Geschädigten wird nach Verkehrsunfällen empfohlen, aussagekräftige schriftliche Atteste der behandelnden Ärzte einzufordern und einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen zu beauftragen.</span></p>
<p>Experten finden Sie hier:</p>
<p><a href="http://schadenfix.de"><img class="alignleft size-full wp-image-5415" title="schadenfixhelfen" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/06/schadenfixhelfen.png" alt="" width="667" height="225" /></a></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-bottom: 0.0001pt; text-align: justify; line-height: normal;"><span style="font-family: 'Times New Roman','serif';" lang="DE"> </span></p>
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		<title>BGH: Für Mietwagenkosten sind Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel zulässige Schätzgrundlagen</title>
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		<pubDate>Sat, 30 Jul 2011 09:24:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dominik Bach</dc:creator>
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		<description><![CDATA[&#160;
Der Bundesgerichthof (BGH) hat entschieden, dass sowohl die Schwacke-Liste wie der Fraunhofer-Mietpreisspiegel zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten geeignet sind (Urteil v. 12.04.2011, Az.: VI ZR 300/09). In dem zu entscheidenden Fall stritten sich die Parteien über Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Die Klägerin, eine Autovermietung, begehrte aus abgetretenem Recht des Geschädigten für eine Mietdauer von 18 Tagen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p><span style="font-family: 'Times New Roman','serif';" lang="DE">Der Bundesgerichthof (BGH) hat entschieden, dass sowohl die Schwacke-Liste wie der Fraunhofer-Mietpreisspiegel zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten geeignet sind (Urteil v. 12.04.2011, Az.: VI ZR 300/09). In dem zu entscheidenden Fall stritten sich die Parteien über Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Die Klägerin, eine Autovermietung, begehrte aus abgetretenem Recht des Geschädigten für eine Mietdauer von 18 Tagen von dem beklagten Haftpflichtversicherer Kosten eines Mietwagens zu einem Tagessatz von € 100,- pauschal und Nebenkosten von insgesamt € 2757,32. <span>  </span>Hiervon hatte die Beklagte lediglich € 1.999,20 erstattet. Das Amtsgericht hatte der auf Zahlung der Differenz gerichteten Klage stattgegeben. Das Amtsgericht hat für die Schätzung der notwendigen Mietwagenkosten die üblicherweise auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarife (sog. Normaltarif) von der Schwacke-Liste unter Berücksichtigung eines Aufschlags wegen der Anmietung eines sog. Unfallersatzfahrzeugs in Ansatz gebracht. Auf die Berufung der Beklagten hatte das Landgericht die Klage abgewiesen, auch weil <span> </span>die Schwacke-Listen erhebliche Defizite in der Methodik der Datenerhebung aufwiesen. <span> </span>Hiergegen ging die Klägerin mit der Revision zum BGH vor. Der BGH hat ausgeführt, dass der Tatrichter seiner Schadensschätzung sowohl die Schwacke-Liste wie den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen darf. Soweit die Markterhebungen im Einzelfall zu abweichenden Ergebnissen führen können, führe dies nicht zur Annahme der Ungeeignetheit der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da dieses prüfen muss, ob ein Zuschlag im Hinblick auf die Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs zu gewähren ist. Die Entscheidung verdeutlicht, dass Geschädigte die Schadensregulierung möglichst frühzeitig in die Hände eines Rechtsanwalts legen sollten, auch um eine etwaige überteuerte und nicht erstattungsfähige Anmietung eines Mietwagens zu vermeiden. </span></p>
<p>#<a href="http://schadenfix.de" target="_blank"><img class="alignleft size-full wp-image-5415" title="schadenfixhelfen" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/06/schadenfixhelfen.png" alt="" width="667" height="225" /></a></p>
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		<item>
		<title>OLG Frankfurt: Günstigere Reparaturmethode: Verweis auf &#8220;freie&#8221; Fachwerkstatt zulässig</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/olg-frankfurt-gunstigere-reparaturmethode-verweis-auf-freie-fachwerkstatt-zulassig/</link>
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		<pubDate>Tue, 19 Jul 2011 06:58:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Romanus Schlemm</dc:creator>
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Nun hatte auch das OLG Frankfurt über einen Fall eines Verweises auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit im Rahmen einer Unfallregulierung zu entscheiden.
Der Orientierungssatz:
&#8220;Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen &#8220;freien Fachwerkstatt&#8221; verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p>Nun hatte auch das OLG Frankfurt über einen Fall eines Verweises auf eine <strong>günstigere Reparaturmöglichkeit</strong> im Rahmen einer Unfallregulierung zu entscheiden.</p>
<p>Der Orientierungssatz:</p>
<p>&#8220;Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen &#8220;freien Fachwerkstatt&#8221; verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.&#8221;</p>
<p>Die Argumente des OLG in diesem Fall waren u.a.:</p>
<ul>
<li><span id="more-5685"></span>mühelos erreichbare alternative Reparaturmöglichkeit (Entfernung zum Wohnsitz der Geschädigten gut 7 km)</li>
<li>keine Sonderkonditionen der betreffenden Werkstatt mit dem beklagten Haftpflichtversicherer; Stundensätze der Werkstatt jedermann zugänglich</li>
<li>Umstände, die eine Reparatur in der günstigeren Werkstatt als unzumutbar erscheinen lassen könnten, seien weder vorgetragen worden, noch ersichtlich</li>
<li>Reparaturmöglichkeit sei als gleichwertig anzusehen (z.B. durch Verwendung von Original-Ersatzteilen)</li>
<li>Vergabe der Lackiererarbeiten an Subunternehmer unproblematisch</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle:<a href="http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/hhj/page/bslaredaprod.psml?doc.hl=1&amp;doc.id=JURE110010188%3Ajuris-r01&amp;documentnumber=1&amp;numberofresults=777&amp;showdoccase=1&amp;doc.part=K&amp;paramfromHL=true#focuspoint"> Urteil des OLG Frankfurt vom 30.5.2011, AZ 1U 109/10; Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Über den Autor:</p>
<p>Rechtsanwalt Romanus Schlemm ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Bad Nauheim<br />
Egal ob Sie einen Verkehrsunfall hatten, ihnen ein Bussgeld, Fahrverbot oder Punkte in Flensburg drohen.<br />
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Romanus Schlemm aus Bad Nauheim hilft schnell und unbürokratisch.<br />
<a href="http://www.ahbn.de/">Hier finden Sie alle Kontaktinformationen</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Die Abrechnung im Haftpflichtschadenfall &#8211; Ersatz von Umsatzsteuer bei Neuanschaffung eines Leasingfahrzeugs</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/die-abrechnung-im-haftpflichtschadenfall-ersatz-von-umsatzsteuer-bei-neuanschaffung-eines-leasingfahrzeugs/</link>
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		<pubDate>Fri, 24 Jun 2011 12:23:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Rüdiger D. Weichelt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Mittlerweile hat sich auch bei den Haftpflichtversicherern die Erkenntnis durchgesetzt, dass bei der Regulierung eines Haftpflichtschadens der im Gutachten ausgewiesene Umsatzsteueranteil des (Brutto-) Wiederbeschaffungswerts auch dann zu ersetzen ist, wenn der Geschädigte ein vergleichbares Ersatzfahrzeug zu einem gleichen oder höheren Preis erwirbt, vgl. hier insbesondere BGH, Urt. v. 01.03.2005, Az.: VI ZR 91/04.
Wesentlich schwieriger stellt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mittlerweile hat sich auch bei den Haftpflichtversicherern die Erkenntnis durchgesetzt, dass bei der Regulierung eines Haftpflichtschadens der im Gutachten ausgewiesene Umsatzsteueranteil des (Brutto-) Wiederbeschaffungswerts auch dann zu ersetzen ist, wenn der Geschädigte ein vergleichbares Ersatzfahrzeug zu einem gleichen oder höheren Preis erwirbt, vgl. hier insbesondere BGH, Urt. v. 01.03.2005, Az.: VI ZR 91/04.</p>
<p>Wesentlich schwieriger stellt sich jedoch die Rechtslage und auch die Anspruchsdurchsetzung bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung dar, wenn der Geschädigte im Anschluss an den Verkauf seines Unfallfahrzeugs lediglich einen Leasingvertrag über ein Ersatzfahrzeug abschließt.</p>
<p>Obgleich auch in diesem Fall bei nicht vorsteuerabzugberechtigten Personen nachweislich Umsatzsteuer auf die einzelnen Leasingraten anfällt, stellte sich die eine oder andere Versicherung auf den Standpunkt, für den Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer sei hierbei nicht auf den Leasingnehmer, sondern vielmehr auf die Person des Leasinggebers abzustellen. Das es sich bei dem Leasinggeber in fast 100 Prozent der Fälle um vorsteuerabzugsberechtigte Personen handelt, nahm man dabei gerne in Kauf.</p>
<p>Vor diesem Hintergrund ist das nunmehr ergangene Urteil des AG Wernigerode vom 16.03.2011, Az.: 10 C 833/10 als bemerkenswert zu beurteilen, beseitigt es doch eine in diesem Bereich bestehende Rechtsunsicherheit und  sorgt für eine erleichterte Anspruchsdurchsetzung im Haftpflichtschadenfall.</p>
<p>Das Gericht stellte in diesem Zusammenhang fest, dass der Geschädigte bei Erwerb eines Leasingfahrzeugs die auf die einzelnen Leasingraten gezahlte Umsatzsteuer grundsätzlich bis zur Höhe der Umsatzsteuer verlangen kann, die bei der Reparatur oder beim Kauf eines entsprechenden Ersatzfahrzeugs angefallen wäre.</p>
<p>Dieser Anspruch entstehe jedoch lediglich „pro rata temporis“, so dass sich der richtigerweise auf Freistellung lautende Antrag erst nach einem Zeitablauf mit tatsächlicher Entrichtung der Leasingraten in einen Zahlungsanspruch wandele.</p>
<p>Diesbezüglich ist es demnach ratsam, eine gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs auf Erstattung restlicher Umsatzsteuer erst dann in Erwägung zu ziehen, wenn die aufgrund der Leasingraten verauslagte Umsatzsteuer den auf den Reparaturkostenbetrag entfallenden Umsatzsteueranteil erreicht.</p>
<p>Erst nach diesem Zeitablauf kann der vollständige Schadensbetrag als Zahlungsklage geltend gemacht und durchgesetzt werden und bietet gegenüber dem lediglich auf Freistellung gerichteten Antrag insbesondere in vollstreckungsrechtlicher Hinsicht wesentliche Vorteile.</p>
<p>Gerade bei einer derartigen Sachlage wird jedoch eine restlose Durchsetzung der berechtigten Schadensersatzansprüche nur mit Hilfe einer fachkundigen anwaltlichen Beratung möglich sein.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Gefährliches BGH Urteil für Autohandel</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/gefahrliches-bgh-urteil-fur-werkstatten/</link>
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		<pubDate>Tue, 21 Jun 2011 13:56:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Carsten Schulze</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der BGH hat in einer Entscheidung vom 15.06.2011 klargestellt, dass es bei der Beurteilung der Erheblichkeit eiens Mangels auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ankommt.
Der Käufer eines Neuwagens hat nach dem VIII Senat des BGH ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag, wenn die Ursache eines fehlehaften Fahrverhaltens zunächst nicht ermittelt werden kann. Daran ändert sich auch nichts, wenn [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat in einer Entscheidung vom 15.06.2011 klargestellt, dass es bei der Beurteilung der Erheblichkeit eiens Mangels auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ankommt.<br />
Der Käufer eines Neuwagens hat nach dem VIII Senat des BGH ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag, wenn die Ursache eines fehlehaften Fahrverhaltens zunächst nicht ermittelt werden kann. Daran ändert sich auch nichts, wenn durch ein im Laufe des Verfahrens eingeholtes Sachverständigengutachten sich  herausstellt, dass das technische Problem mit kleinem Aufwand zu beseitigen wäre.<br />
(BGH Az. VIII ZR 139/09)<br />
RA Carsten Schulze<br />
FA für Verkehrsrecht<br />
www.rechtsanwaelte-lage.eu</p>
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		<title>Keine zwingende Radwegbenutzungspflicht &#8211; Auch nicht bei Anordnung mit Verkehrszeichen</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/keine-zwingende-radwegbenutzungspflicht-auch-nicht-bei-anordnung-mit-verkehrszeichen/</link>
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		<pubDate>Mon, 13 Jun 2011 20:47:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Carsten Schulze</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass nicht zwingend eine Pflicht zur Nutzung eines vorhandenen Fahrradweges besteht, auch wenn dies durch entsprechende Verkehrszeichen durch den Strassenbaulastträger angeordnet worden ist. Eine solche Anordnung darf nämlich nur ergehen, wenn eine besondere Gefahrenlage besteht.
Das Aufstellen der Schilder Nr. 237, 240 und 241 bedarf also gem § 45 Abs.9 S. 2 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass nicht zwingend eine Pflicht zur Nutzung eines vorhandenen Fahrradweges besteht, auch wenn dies durch entsprechende Verkehrszeichen durch den Strassenbaulastträger angeordnet worden ist. Eine solche Anordnung darf nämlich nur ergehen, wenn eine besondere Gefahrenlage besteht.<br />
Das Aufstellen der Schilder Nr. 237, 240 und 241 bedarf also gem § 45 Abs.9 S. 2 einer besonderen Gefahrenlage.<br />
( BVerwG 18. November 2010 &#8211; 3 C 42.09).<br />
Ob man unabhängig davon nicht besser auf dem Radweg aufgehoben ist, mag jedermann persönlich entscheiden.<br />
Für den Fall eines Bussgeldbescheides oder eines ggf. nach einem Unfall vorgeworfenen Mitverschuldens lohnt aber immer der Weg zum Fachanwalt für Verkehrsrecht.<br />
Carsten Schulze<br />
Fachanwalt für Verkehrsrecht<br />
www.rechtsanwaelte-lage.eu</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Verkehrsrecht Saarlouis: Haftung bei unbedachtem Öffnen der Fahrertür – 25%-ige Mithaftung des Vorbeifahrenden</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/verkehrsrecht-saarlouis-haftung-bei-unbedachtem-offnen-der-fahrertur-%e2%80%93-25-ige-mithaftung-des-vorbeifahrenden/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/verkehrsrecht-saarlouis-haftung-bei-unbedachtem-offnen-der-fahrertur-%e2%80%93-25-ige-mithaftung-des-vorbeifahrenden/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 06 May 2011 09:12:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter</dc:creator>
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		<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
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		<category><![CDATA[Verkehrsrecht Saarlouis]]></category>
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		<category><![CDATA[Öffnen der Fahrzeugtür]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>

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		<description><![CDATA[In einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 17.03.2011 hat dieses entschieden, dass zu Lasten des Vorbeifahrenden eine Quote in Höhe von 25 % festzusetzen ist.
Da einerseits der Vorbeifahrende sich „relativ eng an dem Fahrzeug der Klägerin vorbeibewegte“ (von dem Sachverständigen wurde ein Sicherheitsabstand von 50 &#8211; 65 cm ermittelt), die Klägerin jedoch andererseits weder [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 17.03.2011 hat dieses entschieden, dass zu Lasten des Vorbeifahrenden eine Quote in Höhe von 25 % festzusetzen ist.</p>
<p>Da einerseits der Vorbeifahrende sich „relativ eng an dem Fahrzeug der Klägerin vorbeibewegte“ (von dem Sachverständigen wurde ein Sicherheitsabstand von 50 &#8211; 65 cm ermittelt), die Klägerin jedoch andererseits weder eine zu hohe Geschwindigkeit noch einen noch geringeren Abstand nachweisen konnte, hielt das Gericht eine Haftungsverteilung von 3:1 zu Gunsten des Vorbeifahrenden für angemessen.</p>
<p>Der Vorbeifahrende hat daher 25% des dem Unfallgegner entstandenen Schadens zu ersetzen.</p>
<p>Das Urteil ist mittlerweile rechtkräftig.</p>
<p>Nachfolgend der Link zu den Urteilsgründen:</p>
<p><a href="../verkehrsrecht-saarlouis-haftung-bei-unbedachtem-offnen-der-fahrertur-%E2%80%93-25-ige-mithaftung-des-vorbeifahrenden-urteilsgrunde/">http://www.schadenfixblog.de/verkehrsrecht-saarlouis-haftung-bei-unbedachtem-offnen-der-fahrertur-%E2%80%93-25-ige-mithaftung-des-vorbeifahrenden-urteilsgrunde/</a></p>
<p>Über den Autor<br />
Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per Web-Akte), Bußgeld, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.</p>
<p>Das Verkehrsrechtsportal von Klaus Spiegelhalter finden Sie hier:</p>
<p><a href="http://www.schadenfix.de/saarlouis/spiegelhalter">http://www.schadenfix.de/saarlouis/spiegelhalter</a></p>
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		<title>Fiktive Schadensabrechnung von Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt &#8211; Bilanz der Rechtsprechung des BGH in der Praxis</title>
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		<pubDate>Thu, 28 Apr 2011 15:26:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Rüdiger D. Weichelt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das im Anschluss an die sogenannte Porscheentscheidung ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09 zu der Frage, ob der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf Erstattung des Stundenverrechnungssatzes einer fabrikatsgebundenen Fachwerkstatt hat, bestätigte die Rechtsprechung aus dem Jahr 2003 und wurde insgesamt als Stärkung der Rechte des Geschädigten im Haftungsfall gesehen.
Danach darf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das im Anschluss an die sogenannte Porscheentscheidung ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09 zu der Frage, ob der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf Erstattung des Stundenverrechnungssatzes einer fabrikatsgebundenen Fachwerkstatt hat, bestätigte die Rechtsprechung aus dem Jahr 2003 und wurde insgesamt als Stärkung der Rechte des Geschädigten im Haftungsfall gesehen.</p>
<p>Danach darf der Geschädigte im Rahmen einer fiktiven Abrechnung eines Unfallschadens grundsätzlich auf die Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt abstellen; bei Abrechnung auf Gutachtenbasis muss er sich aufgrund seiner Schadensminderungspflicht gemäß § 254 II BGB jedoch gegebenenfalls auf eine ohne weiteres und mühelos zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, vgl. hier BGH, NJW 2003, 2086 ff..</p>
<p>Die Zumutbarkeit für den Geschädigten, sich auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, setzt jedoch eine technische Gleichwertigkeit der Reparatur voraus. Zwar muss der Schädiger an dieser Stelle darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Trotz der an dieser Stelle vorgesehenen Beweislastumkehr werden jedoch an den Nachweis der Gleichwertigkeit insbesondere von der erstinstanzlichen Rechtsprechung keine besonderen Anforderungen gestellt.</p>
<p>Vermag der Geschädigte anschließend nicht vorzutragen, dass es sich bei dem Unfallfahrzeug um ein neuwertiges Fahrzeug handelt (bis drei Jahre) bzw. kann eine ununterbrochene Wartung und Reparatur im Fachbetrieb („scheckheftgepflegt“) nicht nachgewiesen werden, wird man sich auf die von der Versicherung angebotene freie Werkstatt verweisen lassen müssen.</p>
<p>Im häufigen Fall eines leichten Auffahrunfalls werden die betroffenen freien Werkstätten lediglich danach befragt, ob Sie Originalersatzteile verwenden, entsprechende Baupläne und Skizzen für das Fahrzeug vorhalten können und eine vergleichbare Garantie auf die Werkstattleistung gewähren. Dies führt jedoch dazu, dass Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt im Haftpflichtschadenfall regelmäßig nicht durchgesetzt werden können bzw. zumindest sachverständigen Rat erforderlich machen.</p>
<p>Dabei kann eine grundsätzliche Gleichwertigkeit der Reparaturausführung durch nicht markengebundene Werkstätten überdies bezweifelt werden, nachdem im heutigen Karosseriebau herstellerspezifische Fertigungsverfahren zum Einsatz kommen. So werden heutzutage in einer einzigen Karosserie annähernd zwölf verschiedene Stahlfestigkeiten verbaut, die teilweise lasergeschweißt oder mit Hilfe spezieller Alu-Fügeverfahren zusammengesetzt werden. Diese Fügeverfahren können jedoch nur industriell ausgeführt werden und sind daher in einer freien Werkstatt technisch nicht reproduzierbar. Dementsprechend muss selbst bei einer technisch korrekten Reparaturausführung durch den freien Betrieb eine Gleichwertigkeit abgelehnt werden, da händlerspezifische Vorgaben etwa zur Bruchfestigkeit nicht eingehalten wurden und dies im Einzelfall auch zu Auswirkungen auf andere Bereiche des Fahrzeugs, etwa das Auslösen des Airbags und die Funktion der Gurtstraffer haben kann (Quelle: Stellungnahme des Sachverständigen Dipl. Ing. Frank Osterle).</p>
<p>Weitergehend kann bereits aus wirtschaftlichen Erwägungen nicht angenommen werden, dass die als gleichwertig benannten Werkstätten einen wiederum händlerspezifischen Gerätepark vorhalten können, der für die Durchführung der Arbeiten notwendig wäre. Dies hat jedoch zur Folge, dass trotz der Garantieübernahme des freien Betriebs eine Garantie oder Kulanz des eigenen Autohauses wegen der nicht autorisierten Reparaturdurchführung abgelehnt wird, so dass man anschließend durch das Unfallereignis vom Vertragshändler „weggesteuert“ wird.</p>
<p>Ob der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung eine derartige Rechtsprechungspraxis im Sinn hatte, mag vor diesem Hintergrund bezweifelt werden.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Die korrekte Ermittlung des Schadensersatzes im Totalschadensfall &#8211; Schadensmanagement der Haftpflichtversicherungen Teil II</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/die-korrekte-ermittlung-des-schadensersatzes-im-totalschadensfall-schadensmanagement-der-haftpflichtversicherungen-teil-ii/</link>
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		<pubDate>Tue, 26 Apr 2011 08:00:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Rüdiger D. Weichelt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Autounfall was tun]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
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		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
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		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallregulierung]]></category>

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		<description><![CDATA[Bereits seit geraumer Zeit versucht die Versicherungswirtschaft, Regulierungsaufwendungen zu reduzieren mit dem Argument, bei enger Zusammenarbeit zwischen Reparaturbetrieben, Geschädigten und Haftpflichtversicherung würden sich in erheblichen Umfang so genannte Prozess- und Nebenkosten vermeiden lassen, was zu einer deutlichen Reduzierung der Regulierungsaufwendungen insgesamt führen würde.
Der Unfallgeschädigte lässt sich dieses gefallen, solange er nicht umfassend über seine Rechte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bereits seit geraumer Zeit versucht die Versicherungswirtschaft, Regulierungsaufwendungen zu reduzieren mit dem Argument, bei enger Zusammenarbeit zwischen Reparaturbetrieben, Geschädigten und Haftpflichtversicherung würden sich in erheblichen Umfang so genannte Prozess- und Nebenkosten vermeiden lassen, was zu einer deutlichen Reduzierung der Regulierungsaufwendungen insgesamt führen würde.</p>
<p>Der Unfallgeschädigte lässt sich dieses gefallen, solange er nicht umfassend über seine Rechte und Pflichten der Rundum-Sorglos-Angebote der Versicherer informiert wird (&gt;Quelle: Deutscher Anwaltsverein, Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht). Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts sei vor diesem Hintergrund nach Ansicht der Versicherungswirtschaft selbstverständlich nicht mehr notwendig.</p>
<p>Um jedoch auch Privatpersonen eine einigermaßen korrekte Schadensbezifferung im Haftpflichtschadensfall zu ermöglichen, sollen nachfolgend einige Hinweise und Erläuterungen für das Vorgehen im Totalschadensfall gegeben werden, ohne natürlich einen Anspruch auf Vollständigkeit erheben zu wollen. Vielmehr sind Ergänzungen, Hinweise und Kommentare ausdrücklich erwünscht, um auf diese Weise einen gewissen Leidfaden für Geschädigte an die Hand zu geben.</p>
<p>Zu unterscheiden sind zunächst der technische und der wirtschaftliche Totalschaden. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden ist die Instandsetzung der beschädigten Sache unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten unvertretbar. Im Fall des technischen Totalschadens kann beispielsweise das beschädigte Fahrzeug technisch nicht mehr in einen verkehrstauglichen Zustand gebracht werden. In beiden Fällen erfolgt der Schadensersatz nach § 249 BGB.</p>
<p>&gt; Wirtschaftlicher Totalschaden</p>
<p>Von einem wirtschaftlichen Totalschaden spricht man richtigerweise bereits dann, wenn der Kostenersatzanspruch den Wiederbeschaffungswert der unbeschädigten Sache übersteigen würde. Ob jedoch der Wiederbeschaffungswert oder der Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) bei der Bewertung des Schadens zu berücksichtigen sind, hängt maßgeblich davon ab, ob der Geschädigte ein schützenswertes Interesse an der Reparatur des Fahrzeugs hat.</p>
<p>Vorliegend soll das Augenmerk jedoch auf den in der Praxis häufigsten Fall des wirtschaftlichen Totalschadens mit anschließenden Verkauf bzw. Inzahlungnahme des Unfallfahrzeugs beim Vertragshändlers liegen.</p>
<p>&gt; Bezifferbarer Sachschaden</p>
<p>Aufgrund der Wirtschaftlichkeitspostulats ist der Geschädigte in diesem Fall auf den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) begrenzt.</p>
<p>Hinweis 1: Rechnen Sie richtig ab!</p>
<p>Der auf den ersten Blick befremdlich wirkende Hinweis ist den bisherigen Erfahrungen unserer Kanzlei geschuldet, nachdem gerade im Zusammenhang mit der MWst. selbst Gerichte fehlerhafte Berechnungen vornehmen.</p>
<p>Nachdem bis zur Vorlage des Kaufvertrags für das anzuschaffende Neufahrzeug einige Zeit verstreichen wird, muss der Schaden gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung zunächst als Nettobetrag geltend gemacht werden.</p>
<p>Hierbei ist die Formel „Wiederbeschaffungswert dividiert durch 119 Prozent subtrahiert mit dem Restwert anzuwenden. In einer von unserer Kanzlei vertretenen Rechtssache wurde vom Landgericht (!!!) irrtümlich zunächst der Restwert in Abzug gebracht, bevor der Nettobetrag anhand dieses Betrages bestimmt wurde. Da der gegnerische Prozessbevollmächtigte dieses Versehen nicht bemerkte, konnten auf diese Weise einige hundert Euro Mehrwert für unseren Mandanten auf der Habenseite verzeichnet werden. Dasselbe sollte dem Geschädigten bei einer Abrechung gegenüber der Versicherung nicht passieren.</p>
<p>Hinweis 2: Warten Sie mit der Schadensanzeige!</p>
<p>Bei einer fiktiven Abrechnung auf Totalschadensbasis wird das naturgegebene Interesse des gegnerischen Haftpflichtversicherers vor allem darin bestehen, dem Geschädigten ein günstigeres Restwertangebot zu unterbreiten. Um eine lange gerichtliche Auseinadersetzung an dieser Stelle zu vermeiden, sollte sich der Geschädigte vor der Schadensanzeige bei der gegnerischen Versicherung um einen Weiterverkauf bzw. um eine Inzahlungnahme des Unfallfahrzeugs bemühen. Hierbei lassen sich Kürzungen um mehrere hundert Euro vermeiden.</p>
<p>Hinweis 3: Beachten Sie die Mehrwertsteuersätze im Sachverständigen-Gutachten!</p>
<p>Lediglich im Bereich von Nutzfahrzeugen und gewerblich genutzten Sonderfahrzeugen kann davon ausgegangen werden, dass diese Fahrzeuge nahezu ausschließlich als regelbesteuerte Fahrzeuge am Markt zu finden sind unabhängig vom Fahrzeugalter.</p>
<p>Üblicherweise werden über den Fahrzeughandel, dessen Werte Grundlage der Wiederbeschaffungsermittlung im Totalschadenfall sind, Gebrauchtfahrzeuge als differenzbesteuerte Fahrzeuge gemäß § 25a UstG angeboten. Danach fällt Mehrwertsteuer lediglich an auf die Differenz zwischen dem Händlereinkaufswert und dem Händlerverkaufswert. Unter Berücksichtigung der Handelsspannen, die üblicherweise zwischen 5 Prozent und 15 Prozent liegen, erscheint ein geschätzter Mehrwertsteueranteil von 2,4 Prozent vom Wiederbeschaffungswert bei derartigen Fahrzeugen vertretbar (&gt;Quelle: Richtlinie des BVSK).</p>
<p>Insbesondere nach Einführung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zum 01.01.2002 hat der Kfz-Handel daneben Abstand davon genommen, ältere Fahrzeuge – insbesondere Fahrzeuge, die älter als 10 Jahre sind – aufgrund der verschärften Haftungsbedingungen an Privatpersonen zu veräußern. Die Mehrwertsteuerproblematik stellt sich bei derartigen Fahrzeugen daher nicht.</p>
<p>Auch hierzu werden jedoch Angaben im entsprechenden Sachverständigengutachten erfolgen.</p>
<p>Hinweis 4: Beanspruchen Sie eine Kostenpauschale!</p>
<p>Bislang wurde bei Verkehrsunfällen weit überwiegend ohne Nachweis höherer Kosten grundsätzlich eine Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 EUR für erstattungsfähig gehalten, vgl. hierzu OLG München, NZV 2006, 261; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2010, 96; OLG München DAR 2009, 36.</p>
<p>Kürzungen sollten daher auch nicht mit dem häufigen Argument der notwendigen Vorlage von Belegen hingenommen werden.</p>
<p>Vor diesem Hintergrund sei erneut auf das in diesem Blog bereits dargestellte Urteil des OLG München vom 29.07.2010, Az. 10 W 1789/10 verwiesen, nach dem die notwendige Dauer einer Prüffrist des Versicherers vor der Unfallschadenregulierung mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreiben in Gang gesetzt wird und maximal 4 Wochen beträgt, nach der Lage des Einzelfalls jedoch auch kürzer bemessen sein kann.</p>
<p>Diese wenigen Hinweise für einen kleinen Teilbereich des Haftpflichtschadens verdeutlichen bereits, dass im Zweifel kompetenter Rat durch Rechtsanwälte bei der Unfallschadensregulierung eingeholt werden sollte. Diese Kosten werden gerade auch bei der verzögerten Schadensregulierung als erforderlich und zweckmäßig angesehen und sind daher grundsätzlich – bei einer Unfallverursachung durch den Gegner &#8211; von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu tragen. Sollten überdies auch Personenschäden eingetreten sein und daher Schadenspositionen wie Schmerzensgeld, Erwerbsausfall. Haushaltsführungsschaden etc. eine Rolle spielen, kann die Einschaltung eines Verkehrsanwalts nur angeraten werden.</p>
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		<item>
		<title>Anhängerhaftung ist geklärt !</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/anhangerhaftung-ist-geklart/</link>
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		<pubDate>Mon, 11 Apr 2011 12:30:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Umut Schleyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Autounfall was tun]]></category>
		<category><![CDATA[Beck Blog]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[autounfall was tun]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallregulierung]]></category>

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		<description><![CDATA[a. Sachverhalt
Es kommt häufig vor, dass man mal einen Anhänger benutzt oder jemandem „ausleiht“. Aber was passiert bei einem Unfall? Jahrelang haben sich die Gerichte darüber gestritten, wer (ob nur Zugfahrzeug oder auch Halter des Hängers) in welcher Höhe dem Geschädigten gegenüber haftet, wenn der Eigentümer des Zugfahrzeugs und des Halters nicht identisch sind. Der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>a. Sachverhalt</strong></p>
<p>Es kommt häufig vor, dass man mal einen Anhänger benutzt oder jemandem „ausleiht“. Aber was passiert bei einem Unfall? Jahrelang haben sich die Gerichte darüber gestritten, wer (ob nur Zugfahrzeug oder auch Halter des Hängers) in welcher Höhe dem Geschädigten gegenüber haftet, wenn der Eigentümer des Zugfahrzeugs und des Halters nicht identisch sind. Der Bundesgerichtshof hat diese jahrelange Ungewissheit nun geklärt.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>b. Urteil des Bundesgerichtshofs</strong></p>
<p>Mit Urteil vom 27.10.2010 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass <strong>Zugfahrzeuge und Anhänger haftungsrechtlich gleichgestellt</strong> <strong>sind </strong>(beide haben dieselbe Kraftfahrzeug Betriebsgefahr) <strong>und</strong> <strong>eine Haftungseinheit</strong> bilden sowie im Außenverhältnis <strong>gesamtschuldnerisch haften</strong>.</p>
<p>Versicherungsrechtlich haben sie denselben vorgeschriebenen Haftpflicht &#8211; Versicherungsschutz. Dieser Versicherungsschutz erstreckt sich jeweils auf das Gespann, womit im Ergebnis eine Mehrfachversicherung (und im Regelfall eines Zugfahrzeuges mit nur einem Anhänger eine Doppelversicherung) vorliegt. Der Innenausgleich zwischen den Gesamtschuldnern erfolgt durch gleichmäßige Teilung der geschuldeten Aufwendungen. Dass ein‚ Anhänger kein Motorfahrzeug ist und dementsprechend nicht selbstständig fahren kann, war dem Gesetzgeber bekannt.<br />
Die Schlussfolgerung ist aber nicht, dass ein Fehler des Gespann-Fahrers nur dem jeweiligen Motorfahrzeug anzurechnen wäre, sondern die richtige Konsequenz lautet, dass ein <strong>Fahrer-Verschulden dem gesamten Gespann gleichmäßig zuzurechnen ist.</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Damit ist die <strong>hälftige Teilung</strong> ab sofort (und auch rückwirkend für alle noch nicht verjährten und nicht rechtskräftig oder vergleichsweise abgeschlossen Schadenfälle) <strong>der Regelfall</strong>, von dem es grundsätzlich keine Ausnahmen gibt.</p>
<p><strong>c. Konsequenzen im Schadenfall</strong></p>
<p>Für geschädigte Dritte ändert sich nichts. Sie können sich weiterhin wahlweise an die Versicherer des Zugfahrzeuges und des Anhängers wenden, die im Regelfall zwar identisch sind, aber nicht identisch sein müssen. <strong>Wer Halter eines Anhängers ist</strong> – nicht nur als gewerblicher Unternehmer, der seine Fahrzeuge vermietet oder ausnahmsweise verleiht, sondern ebenso als privater Halter, der Freunden einen Wohnwagen fü<strong>r den Urlaub überlässt oder Nachbarn eine Gepäckanhänger ausleiht – der sollte die Haftungsgefahr kennen</strong>, die ihn als Halter trifft, wenn sein Anhänger als Teil eines Gespanns an einem Unfall beteiligt ist.</p>
<p>Auch wenn der Anhänger völlig intakt und absolut „schuldlos“ am Unfall ist, hat er die Hälfte des Schadensersatzes zu übernehmen. Eine Anhänger zu halten, ohne ihn ausreichend  versichert zu haben,  ist und bleibt also materiell existenzbedrohend.</p>
<p><strong>c. Tipp </strong></p>
<p>Infolgedessen sollten Sie, wenn Sie Ihren Anhänger oder einen Wohnwagen besitzen und diesen -privat oder gewerblich- jemand überlassen einen Haftungsausschluss vereinbaren. Sie trifft ansonsten eine Haftung, unabhängig von der Tatsache, ob Sie dies gegen ein Entgelt tun oder nicht. Gerade Unfälle im Ausland können sehr kompliziert sein und teuer werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten Sie sich daher absichern.</p>
<p><a href="http://www.kanzlei-schleyer.de">Umut Schleyer</a></p>
<p>Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>EU &#8211; Fahrerlaubnis wirksam trotz deutschem Wohnsitz im Führerschein?!</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/eu-fahrerlaubnis-wirksam-trotz-deutschem-wohnsitz-im-fuhrerschein/</link>
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		<pubDate>Wed, 16 Mar 2011 10:12:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Dominik Weiser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Autounfall was tun]]></category>
		<category><![CDATA[Führerschein/MPU]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de Zeitung]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht Moosburg]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht Zweibrücken]]></category>
		<category><![CDATA[EU-Führerschein]]></category>
		<category><![CDATA[Führerschein]]></category>
		<category><![CDATA[Führerscheinentzug]]></category>

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		<description><![CDATA[Wahrscheinlich ja! Nach der Entscheidung des EuGH vom 26.08.2008 herrschte zunächst unter den  Oberverwaltungsgerichten die einhellige Meinung, dass eine EU &#8211;  ausländische Fahrerlaubnis schon dann nicht dazu berechtigt, im Inland  Fahrzeuge zu führen, wenn im Führerschein als Wohnsitz ein Ort in  Deutschland eingetragen ist.
Darauf, ob dem Fahrerlaubnisinhaber vor Erwerb der Fahrerlaubnis [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wahrscheinlich ja! Nach der Entscheidung des EuGH vom 26.08.2008 herrschte zunächst unter den  Oberverwaltungsgerichten die einhellige Meinung, dass eine EU &#8211;  ausländische Fahrerlaubnis schon dann nicht dazu berechtigt, im Inland  Fahrzeuge zu führen, wenn im Führerschein als Wohnsitz ein Ort in  Deutschland eingetragen ist.<br />
Darauf, ob dem Fahrerlaubnisinhaber vor Erwerb der Fahrerlaubnis in Deutschland der Führerschein entzogen worden war (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__28.html" target="_blank">§ 28 IV Nr. FEV</a>)  oder eine ähnliche Maßnahme stattgefunden hat, kam es nach einhelliger  Auffassung in der Rechtsprechung nicht an. Wer also mit einem  Führerschein aus dem EU &#8211; Ausland unterwegs war, in dem ein deutscher  Wohnsitz eingetragen war, fuhr ohne die erforderliche Berechtigung, was  dann einen Sperrvermerk im Führerschein zur Folge hatte sowie in der  Regel ein Strafverfahren wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis (<a href="http://bundesrecht.juris.de/stvg/__21.html" target="_blank">§ 21 StVO</a>) nach sich zog.</p>
<p>Dieser  Rechtsansicht haben der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Urt. v.  18.06.2009 AZ: 2 B 255/09) und das Oberverwaltungsgericht Rheinland &#8211;  Pfalz eine deutliche Absage erteilt und klargestellt, dass ein Verstoß  gegen das Wohnsitzprinzip für sich alleine noch nicht genügt, um auf  eine Nichtberechtigung zum Führen von Fahrzeugen im Inland zu schließen.</p>
<p>Leitsatz des OVG Rheinland &#8211; Pfalz (Urt. v. 18.03.2010 AZ: 10 A 11244/09):</p>
<dl>
<dd><em>&#8220;1. <a href="http://bundesrecht.juris.de/fev_2010/__28.html" target="_blank">§ 28 Abs. 4 Nr. 2 der Fahrerlaubnisverordnung</a> in der bis zum 18. Januar 2009 geltenden Fassung gelangt nicht schon  dann zur Anwendung, wenn sich der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis  gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 91/439/EWG aus dem vom  Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein oder anderen von diesem Staat  herrührenden unbestreitbaren Informationen ergibt.<a name="_retrdlink_23" href="http://juris.de/jportal/portal/t/1qh4/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;js_peid=Trefferliste&amp;documentnumber=1&amp;numberofresults=1&amp;fromdoctodoc=yes&amp;doc.id=MWRE100001294%3Ajuris-r00&amp;doc.part=L&amp;doc.price=0.0&amp;doc.hl=1#rd_23"></a></em></p>
</dd>
</dl>
<dl>
<dd><em>2.  Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass dem betreffenden  EU-Fahrerlaubnisinhaber in Deutschland vor der Führerscheinausstellung  die Fahrerlaubnis entzogen oder seine Fahrerlaubnis eingeschränkt,  ausgesetzt oder aufgehoben worden war (Aufgabe der bisherigen  Rechtsprechung, grundlegend Beschluss vom 23. Januar 2009, BA 2009,  352).&#8221;<a title="zum Text" name="_retrdlink_25" href="http://juris.de/jportal/portal/t/1qh4/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;js_peid=Trefferliste&amp;documentnumber=1&amp;numberofresults=1&amp;fromdoctodoc=yes&amp;doc.id=MWRE100001294%3Ajuris-r00&amp;doc.part=L&amp;doc.price=0.0&amp;doc.hl=1#rd_25"></a></em></p>
</dd>
</dl>
<p>Auch  der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat bereits angedeutet, dass ein  Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip für sich alleine gerade nicht  ausreichen dürfte und diese Frage zur Klärung dem Europäischen  Gerichtshof vorgelegt (Beschluss v. 16.08.2010 AZ: 11 CE 10.262). Nach  meiner Prognose wird der Europäische Gerichtshof diese Vorlagefrage in  vorgenanntem Sinne beantworten. Die vormals herrschende Meinung unter  den Verwaltungsgerichten basierte schlicht und einfach darauf, dass der  Europäische Gerichtshof noch nie über Fälle zu entscheiden hatte, in  denen ausschließlich ein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip vorlag. Ihm  lagen immer Sachverhalte vor, in denen eine Entziehungs- oder ähnliche  Maßnahme vorausgegangen war und zudem die nationalen Eignungstests (MPU)  umgangen werden sollten.</p>
<p>Nach meiner Erfahrung haben sich die  oben genannten Urteile weder bei den Fahrerlaubnisbehörden noch bei den  Strafgerichten festgesetzt. Ist im ausländischen Führerschein ein  deutscher Wohnsitz eingetragen, wird noch immer ein Sperrvermerk  eingetragen und ein Strafbefehl produziert. In Rheinland &#8211; Pfalz  kursiert jedenfalls auch noch aktuell ein Rundschreiben des Landesbetriebs für  Mobilität an die einzelnen Fahrerlaubnisbehörden, nach welchem in  solchen Fällen ein Sperrvermerk eingetragen werden soll. Aktuell  befindet sich ein derartiger Fall bei mir in Bearbeitung und zwar mit  allem pipapo (Umschreibungsantrag, Antrag auf Feststellung der  Berechtigung, einstweiliger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren,  Einspruch gegen den Strafbefehl). Schau mer mal, wie es ausgeht. Nach  meiner Einschätzung gut &#8230; Ich werde darüber berichten.</p>
<p>Ganz allgemein lässt sich Folgendes konstatieren:</p>
<p>Die  Rechtslage bezüglich der Anerkennung von EU &#8211; Fahrerlaubnissen ist  ebenso kompliziert wie die anschließende Frage der Strafbarkeit wegen  Fahren ohne Fahrerlaubnis. Den Betroffenen bzw. Beschuldigten kann nur  dringend ans Herz gelegt werden, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen.  Nicht selten kann übrigens schon wegen der Schwierigkeit der Rechtslage  die Beiordnung eines Pflichtverteidigers geboten sein (z.B.: OLG  Zweibrücken Bschluss v. 14.03.2006 AZ: 1 Ss 146/05).</p>
<p>Abschließend  bitte ich höflich davon, von Anfragen der Art: &#8220;Ich habe keine Lust, die  MPU zu machen, weil ich auch weiterhin lieber im Drogen- und  Alkoholrausch kleine Kinder totfahren möchte, kann ich nicht den  Führerschein in Polen machen&#8221;, abzusehen. Ich rate hiermit jedem  ausdrücklich davon ab. Anfragen dieser Art werden von mir unbeantwortet  bleiben. Wenden Sie sich mit solchen Anfragen bitte an den Ihnen  sicherlich bekannten Anwalt Ihres Vertauens, der um die Ecke wohnt (man  nennt ihn deshalb auch Winkeladvokat).</p>
<p>Außerdem ist durch die dritte Führerscheinrichtlinie meines Erachtens der Führerscheintourismus beendet. Wer nicht geeignet ist, Fahrzeuge zu führen und nicht geneigt ist, die MPU zu absolvieren, soll besser zu Fuß gehen.</p>
<p>Wenn Sie jedoch ein aktuelles  Problem mit einem &#8220;Alt &#8211; Fall&#8221; haben und jetzt bereits oder demnächst in  der Tinte sitzen, insbesondere in der vorbezeichneten Art, stehe ich  Ihnen für ein kostenloses Informationsgespräch selbstverständlich gerne  zur Verfügung.</p>
<p>Verteidigung in Verkehrssachen und Unfallregulierung:</p>
<p style="text-align: center;"><a href="http://schadenfix.de/zweibruecken/kuettner">Unsere Kanzlei auf  Schadenfix.de</a></p>
<p style="text-align: left;">Weitere Infos zum Bußgeldverfahren:<a href="http://knoellchen.eu/german"></a></p>
<p style="text-align: center;"><a href="http://knoellchen.eu/german">Knöllchen.eu</a></p>
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		<title>Verkauf nach Gutachten (Urteil)</title>
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		<pubDate>Sun, 20 Feb 2011 19:20:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Matthias Seibel</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Grundsätzlich darf der Geschädigte sein Auto zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert verkaufen. Er ist nicht verpflichtet, die gegnerische Versicherung von dem geplanten Verkauf zu informieren oder ihr Gelegenheit zu einem höheren Restwertangebot zu geben. (LG Limburg, Beschluss v. 01.07.2010, Az. 3 S 85/10) &#8211; www.rechtsanwalt-koblenz.de
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Grundsätzlich darf der Geschädigte sein Auto zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert verkaufen. Er ist nicht verpflichtet, die gegnerische Versicherung von dem geplanten Verkauf zu informieren oder ihr Gelegenheit zu einem höheren Restwertangebot zu geben. <strong>(LG Limburg, Beschluss v. 01.07.2010, Az. 3 S 85/10) &#8211; <a href="http://www.rechtsanwalt-koblenz.de">www.rechtsanwalt-koblenz.de</a></strong></p>
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		<title>Späte Gerechtigkeit: Geschädigter erhält 8 Jahre nach Unfall Schmerzensgeld</title>
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		<pubDate>Tue, 04 Jan 2011 11:50:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>schadenfixblogger</dc:creator>
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		<description><![CDATA[8 Jahre nach einem Verkehrsunfall wurde dem Geschädigten nun ein hohes Schmerzensgeld zugesprochen. Der Unfall ereignete sich 2002. Das Urteil über den Anspruch auf Schmerzensgeld wurde im Dezember 2010 gefällt.
Zunächst wurde dem Geschädigten das Schmerzensgeld versagt. Das Gericht hatte ihm eine Mitschuld an den Verletzungen gegeben, weil er nicht ordnungsgemäß angeschnallt gewesen sei. Nach dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>8 Jahre nach einem Verkehrsunfall wurde dem Geschädigten nun ein hohes Schmerzensgeld zugesprochen. Der Unfall ereignete sich 2002. Das Urteil über den Anspruch auf Schmerzensgeld wurde im Dezember 2010 gefällt.</p>
<p>Zunächst wurde dem Geschädigten das Schmerzensgeld versagt. Das Gericht hatte ihm eine Mitschuld an den Verletzungen gegeben, weil er nicht ordnungsgemäß angeschnallt gewesen sei. Nach dem Unfall traten beim Geschädigten Spätfolgen wie ein posttraumatisches Belastungssyndrom und eine Funktionslosigkeit des linken Armes aufgrund eines sogenannten Morbus Sudeck auf. Das Gericht sah diese Spätfolgen aber nicht im Zusammenhang mit den Vorverletzungen. Es sei nicht erwiesen, dass diese Verletzungen durch den Unfall entstanden seien. Gegen den Vorwurf der Mitschuld und für die Anerkennung der Verletzungen und Gewärhung von Schmerzensgeld zog der Geschädigte erneut vor Gericht.</p>
<p>Mit Erfolg! Das Oberlandesgericht hat dem Kläger Recht gegeben und entschieden, dass ihm gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Schmerzensgeldanspruch aus Halterhaftung, Fahrerhaftung und Haftung der Haftpflichtversicherung zusteht.</p>
<p>Die Entscheidung zeigt, dass es sich bei Uneinsichtigkeit der Gegenseite beim Schmerzensgeld durchaus lohnen kann, die Instanzen zu beschreiten. Insbesondere, wenn die Gegenseite eine unklare Verkehrslage oder ein Mitverschulden behauptet.</p>
<p>Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 07.12.2010 (Az.: 4 U 9/09)</p>
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		<title>Sachverständigengutachten ist ein ausreichender Beweis</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/sachverstandigengutachten-ist-ein-ausreichender-beweis/</link>
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		<pubDate>Mon, 06 Dec 2010 13:36:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Stephan Hoynatzky</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Privatgutachten des vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen ist grundsätzlich ein ausreichender Beweis für die Unfallbedingtheit der eingetretenen Schäden sowie deren Höhe.
Regelmäßig wird von den Versicherern der Schädiger außergerichtlich oder vor Gericht pauschal bestritten, dass die geltend gemachten Schäden beim Unfall eingetreten seien, obwohl ein vorgerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten zur Schadensermittlung die eingetretenen Schäden dokumentiert.
Mit einem Hinweisbeschluss vom [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="center"><span style="text-decoration: underline;">Privatgutachten des vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen ist grundsätzlich ein ausreichender Beweis für die Unfallbedingtheit der eingetretenen Schäden sowie deren Höhe.</span></p>
<p>Regelmäßig wird von den Versicherern der Schädiger außergerichtlich oder vor Gericht pauschal bestritten, dass die geltend gemachten Schäden beim Unfall eingetreten seien, obwohl ein vorgerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten zur Schadensermittlung die eingetretenen Schäden dokumentiert.</p>
<p>Mit einem Hinweisbeschluss vom 30.6.2009 trat das OLG München (AZ.: 10 U 3380/09) dieser Vorgehensweise der Versicherer und deren Prozessbevollmächtigten entgegen. Das OLG München führt wie folgt aus:</p>
<p>„….Ein privat erholtes Schätzgutachten ist, „<em>solange nicht Anhaltspunkte für gravierende Mängel bestehen, ungeachtet des Bestreitens des Beklagten für den Tatrichter eine ausreichende Grundlage, den Schaden nach § 287 ZPO zu schätzen</em>“ (BGH VersR 1989, 1056 [1057 unter 2 a.E.]; Senat, Beschl. v. 25.11.2005 &#8211; 10 U 2378/05)……“</p>
<p>Das bedeutet, dass das Gericht, falls von Schädigerseite nicht konkrete Mängel des Sachverständigengutachtens vorgetragen werden, allein auf Basis des vom Geschädigten vorgelegten Sachverständigengutachtens entschieden werden kann. Es reicht also nicht aus, dass von Schädigerseite pauschal die Unfallbedingtheit der geltend gemachten Schäden bestritten wird. Hierbei handelt es sich um ein unwirksames Bestreiten.</p>
<p>Insbesondere die Instanzgerichte verkennen dies leider sehr häufig. Das kann dazu führen, dass von Seiten des Gerichts ein weiteres Sachverständigengutachten zur Ermittlung der Unfallbedingtheit der eingetretenen Schäden dem Grunde oder der Höhe nach in Auftrag gegeben wird und dem Geschädigten als Kläger aufgegeben wird, einen Vorschuss für die Erstellung des Sachverständigengutachtens bei Gericht einzubezahlen.</p>
<p>Angesichts der in diesen Fällen eingeforderten Vorschüsse, die sich nicht selten bei einer Höhe von circa 1500 € bewegen, kann dies zu erheblichen Schwierigkeiten für den Geschädigten führen, wenn er nicht rechtsschutzversichert ist. Es kann folglich die Situation entstehen, dass der Geschädigte, wenn er nicht rechtsschutzversichert ist und auch finanziell nicht in der Lage ist, den Prozesskostenvorschuss zu leisten, den Prozess nicht weiterführen kann oder ihn verliert, weil er beweisbelastet ist und den Beweis mangels Einzahlung der Kosten nicht führen kann.</p>
<p>Dies zeigt eindringlich, wie wichtig es ist, zum einen verkehrsrechtsschutzversichert zu sein und zum anderen einen im Verkehrsrecht versierten Rechtsanwalt mit seiner Vertretung zu beauftragen.</p>
<p>Der Rechtsanwalt ist in dieser Situation gehalten, dem Gericht klarzumachen, dass das pauschale Bestreiten Beklagten, dass die Schäden nicht beim Unfall eingetreten sind, unwirksam ist und das von Beklagtenseite konkret vorzutragen ist, in welchen Punkten das vorgerichtlich erstellte Sachverständigengutachten mangelhaft sein soll. In der Regel wird die Beklagtenseite hierzu nicht in der Lage sein.</p>
<p>Über den Autor:<a href="http://www.ra-hh.de" target="_blank"><img class="alignleft size-full wp-image-4198" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2010/12/ra_hh_logo.jpg" alt="Logo Rechtsanwalt Moosburg" width="360" height="121" /></a> <a href="http://www.ra-hh.de" target="_blank">Rechtsanwalt Stephan Hoynatzky</a></p>
<p>Rechtsanwalt Hoynatzky ist überwiegend im Verkehrsrecht und dort im Bereich der Unfallregulierung, dem Verkehrsstrafrecht und im Ordnungwidrigkeitenrecht tätig. Die Kanzlei liegt in Moosburg an der Isar.<a href="https://www.schadenfix.de/moosburg.mvc/ra-hh/schadenmeldung" target="_blank"><img class="alignleft size-full wp-image-4216" title="schadenfix-button-kanzlei-1" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2010/12/schadenfix-button-kanzlei-1.png" alt="schadenfix-button-kanzlei-1" width="154" height="113" /></a></p>
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		<item>
		<title>Wissenswert im Verkehrsrecht -Teil 1: Unfallregulierung durch Rechtsanwalt &#8211; natürlich auf Kosten des gegnerischen Haftpflichtversicherers!</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/wissenswert-im-verkehrsrecht-teil-1-unfallregulierung-durch-rechtsanwalt-naturlich-auf-kosten-des-gegnerischen-haftpflichtversicherers/</link>
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		<pubDate>Tue, 16 Nov 2010 08:32:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Romanus Schlemm</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Fahrzeugschaden]]></category>
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		<description><![CDATA[Leider  wissen das heutzutage die wenigsten Unfallgeschädigten.
Der Bundesgerichtshof  hat  bereits vor einiger Zeit entschieden, dass  derjenige,  welcher  schuldlos  in einen Verkehrsunfall verwickelt  worden ist, einen   Rechtsanwalt  seiner Wahl mit der  Schadensregulierung beauftragen kann –   auf Kosten  des gegnerischen  Versicherers!
Nach einem Verkehrsunfall hat [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Leider  wissen das heutzutage die wenigsten Unfallgeschädigten.</strong></p>
<p><strong>Der Bundesgerichtshof  hat  bereits vor einiger Zeit entschieden, dass  derjenige,  welcher  schuldlos  in einen Verkehrsunfall verwickelt  worden ist, einen   Rechtsanwalt  seiner Wahl mit der  Schadensregulierung beauftragen kann –   auf Kosten  des gegnerischen  Versicherers!</strong></p>
<p>Nach einem Verkehrsunfall hat der schuldlos Geschädigte nur ein Interesse: <strong>Möglichst schnell seinen kompletten Schaden ersetzt bekommen</strong>. Doch er hat ein Problem: Er muss dafür genau wissen, <strong>welche Schadenspositionen ihm in welcher Höhe zustehen.</strong> Dem Geschädigten stehen jetzt zwei Wege offen:</p>
<ul>
<li>Er ruft bei dem Callcenter des gegnerischen  Haftpflichtversicherers  an. Entscheidet er sich für diesen Weg, dann sollte er wissen, dass der  Haftpflichtversicherer <strong> das Interesse verfolgt, den Schaden, den er regulieren muss, so gering wie  möglich zu halten</strong>. Dieser Weg bedeutet für den Geschädigten aber auch: Sowohl in  der Vergangenheit als auch aktuell beklagen  nämlich  Unfallgeschädigte<strong> Kürzungen bei den geltend gemachten  Schadenpositionen</strong>; insbesondere bei  den kalkulierten <strong>Stundensätzen bzw.  Stundenverrechnungssätzen der  Fahrzeugreparatur.</strong> Auch erhält der Geschädigten für die Mühe und Zeit, welche er für Telefonate oder Korrespondenz mit der Versicherung aufbringt, <strong>keine Vergütung</strong>.</li>
</ul>
<ul>
<li>Der andere Weg: Der Geschädigte beauftragt einen im Bereich der <strong>Unfallregulierung versierten Rechtsanwalt</strong> mit der Schadensregulierung, und dass<strong> auf Kosten der gegnerischen Versicherung. </strong> Das <strong>Interesse des Geschädigten</strong> liegt nämlich anders: <strong>Er möchte alle Schadenpositionen und zwar ohne Abzüge ersetzt bekommen.</strong> Warum sollte er auch auf Geld verzichten, was ihm zusteht?</li>
</ul>
<p>Die Unfallregulierung ist heutzutage extrem komplex:  Allein der  Bundesgerichtshof hat in den letzten Jahren und Monaten einige   wegweisende und wichtige Urteile im Bereich der Unfallregulierung <strong>zu   Gunsten der Geschädigten</strong> gefällt. Allerdings ist einem   Unfallgeschädigten sowohl die Regulierungspraxis als auch die aktuelle Rechtsprechung im Bereich der   Unfallregulierung i.d.R. nicht bekannt und er weiß auch in der Regel nicht,<strong> welche Schadenpositionen in welcher Höhe er mit Erfolg beanspruchen   kann.</strong></p>
<p>A<strong>us diesem Grund kann nur empfohlen werden, einen fachlich versierten Rechtsanwalt mit der Unfallregulierung zu beauftragen.</strong> Auf dem Schadenfixportal finden Sie entsprechend spezialisierte Rechtsanwälte. Hier ist eine Online-Schadenmeldung jederzeit möglich.</p>
<p>Über den Autor:</p>
<p>Rechtsanwalt Romanus Schlemm ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Bad Nauheim<br />
Egal ob Sie einen Verkehrsunfall hatten, ihnen ein Bussgeld, Fahrverbot oder Punkte in Flensburg drohen.<br />
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Romanus Schlemm aus Bad Nauheim hilft schnell und unbürokratisch.<br />
<a href="http://www.ahbn.de/">Hier finden Sie alle Kontaktinformationen</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>&#8220;Smart-Repair-Methode ist anerkannte Reparaturmethode&#8221;?! Von wegen!</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/urteil-des-lg-saarbrucken-zur-smart-repair-methode-sog-druckermethode/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/urteil-des-lg-saarbrucken-zur-smart-repair-methode-sog-druckermethode/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 21 Oct 2010 08:16:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Dominik Weiser</dc:creator>
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		<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht Zweibrücken]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Drückermethode]]></category>
		<category><![CDATA[smart-repair]]></category>

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		<description><![CDATA[&#8220;Smart-Repair-Methode ist zulässig&#8221;, &#8220;Smart-Repair ist anerkannte Reparaturmethode&#8221; und ähnlich schallt es derzeit von diversen Internetauftritten mehr oder weniger versicherungsnaher Tendenzseiten. Diese Schlagzeilen beziehen sich auf ein Urteil des LG Saarbrücken vom  24.09.2010  AZ 13 S 216/09. Sie finden diese Entscheidung im Volltext hier:
LG Saarbrücken AZ 13 S 216/09
Da die vorgenannten Schlagzeilen meines Erachtens etwas an [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8220;Smart-Repair-Methode ist zulässig&#8221;, &#8220;Smart-Repair ist anerkannte Reparaturmethode&#8221; und ähnlich schallt es derzeit von diversen Internetauftritten mehr oder weniger versicherungsnaher Tendenzseiten. Diese Schlagzeilen beziehen sich auf ein Urteil des LG Saarbrücken vom  24.09.2010  AZ 13 S 216/09. Sie finden diese Entscheidung im Volltext hier:</p>
<p style="text-align: center;"><a href="http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&amp;nr=2999" target="_blank">LG Saarbrücken AZ 13 S 216/09</a></p>
<p style="text-align: left;">Da die vorgenannten Schlagzeilen meines Erachtens etwas an der Sache vorbeigehen, soll hier eine Klarstellung erfolgen:</p>
<p style="text-align: left;">Das LG Saarbrücken hat <strong>nicht</strong> erklärt, die Smart-Repair-Methode sei zulässig oder anerkannt. Das LG hat lediglich im konkreten Fall ein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt zur Frage, ob in diesem konkreten Fall, den das LG in der Berufung zu entscheiden hatte, die Smart-Repair-Methode (sog. Drückermethode) mit der Reparaturmethode, wie sie im von der Geschädigten vorgelegten Haftpflichtgutachten genannt war, gleichwertig ist. Der vom Gericht bestellte Sachverständige hat das für den konkreten Fall bejaht. In dem vom LG Saarbrücken entschieden Fall handelte es sich ausweislich des Tatbestandes des Urteils um eine  &#8220;kleine, kaum sichtbare Delle&#8221; und um ein über drei Jahre altes Fahrzeug. Dementsprechend ist der Gutachter auch  zu dem Ergebnis der Gleichwertigkeit gekommen, nehme ich an. Bei größeren Dellen kann das aus technischer Sicht schon ganz anders aussehen.</p>
<p style="text-align: left;">Aus diesem Urteil folgt also keineswegs, dass sich jeder Geschädigte auf die Drückermethode verweisen lassen müsste oder dass diese in irgendeiner Form allgemein anerkannt worden wäre.</p>
<p><strong>Das Urteil ist für Geschädigte sogar als positiv aufzufassen</strong>, was man allerdings nur bemerkt, wenn man sich die Entscheidung mal im Volltext durchliest.<br />
Das LG stellt nämlich klar, dass es zwar nicht um Stundenverrechnungssätze geht, sondern um die Frage, welche Reparaturmethode erforderlich ist, vertritt dann aber die meines Erachtens  völlig zutreffende Auffassung, dass die Grundsätze der BGH Urteile (VW, AUDI) zur Ersatzfähigkeit der Stundenverrechnungssätze markengebundener Fachwerkstätten auch in diesem Fall Anwendung finden.</p>
<p>Das bedeutet, dass bei Fahrzeugen, die nicht älter sind als drei Jahre, nicht auf die Drückermethode (smart repair) verwiesen werden darf. Gleiches gilt, wenn der Geschädigte nachweist, dass er sein Fahrzeug immer in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat reparieren und warten lassen, und zwar unabhängig vom Fahrzeugalter.</p>
<p>Außerdem muss der Schädiger bzw. Versicherer unter anderem darlegen und beweisen, dass die Drückermethode gleichwertig ist. Es wird also in jedem Fall ein gerichtliches Gutachten veranlasst sein.</p>
<p>Schließlich sollte nicht vergessen werden, dass sich dieses Urteil nur auf Fälle fiktiver Abrechnung bezieht. Lässt der Geschädigte das Fahrzeug reparieren, wird er sich nach bisheriger Rechtsprechung nicht auf die Drückermethode verweisen lassen müssen. Es ist allerdings mit Spannung zu erwarten, ob der BGH bei der konkreten Abrechnung, also bei Durchführung der Reparatur, irgendwann &#8220;nachkartet&#8221;.</p>
<p><strong>Fazit:</strong> Lassen Sie sich als Geschädigter nicht von derlei Schlagzeilen und unvollständigen Medienberichten blenden. Was Ihnen nach einem Unfall zusteht, sagt Ihnen der Rechtsanwalt Ihres Vertrauens, nicht der gegnerische Haftpflichtversicherer und auch nicht irgendwelche halbvollständigen, plakativen Schlagzeilen in den Medien.</p>
<p>Verteidigung in Verkehrssachen und Unfallregulierung:</p>
<p style="text-align: center;"><a href="http://schadenfix.de/zweibruecken/kuettner">Unsere Kanzlei auf  Schadenfix.de</a></p>
<p style="text-align: left;">Weitere Infos zum Bußgeldverfahren:<a href="http://knoellchen.eu/german"></a></p>
<p style="text-align: center;"><a href="http://knoellchen.eu/german">Knöllchen.eu</a></p>
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		<item>
		<title>Schadenregulierung auf Neuwagenbasis (Urteil)</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/schadenregulierung-auf-neuwagenbasis-urteil/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/schadenregulierung-auf-neuwagenbasis-urteil/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 03 Oct 2010 18:30:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Matthias Seibel</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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		<category><![CDATA[Matthias Seibel]]></category>
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		<category><![CDATA[Unfall]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Kläger wollte nach einem Verkehrsunfall vom 4. März 2009 eine Schadensregulierung auf Neuwagenbasis für den am 16. Februar 2009 auf ihn zugelassenen  Toyota Yaris (Sport Edition, 5-türig, 1.298 ccm Hubraum, 64 kW, Kilometerstand: 587) erstreiten. Dieses hat das Kammergericht Berlin aus folgenden Gründen zurückgewiesen: Es könne dahinstehen, ob das Fahrzeug als neuwertig im Sinne [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Kläger wollte nach einem Verkehrsunfall vom 4. März 2009 eine Schadensregulierung auf Neuwagenbasis für den am 16. Februar 2009 auf ihn zugelassenen  Toyota Yaris (Sport Edition, 5-türig, 1.298 ccm Hubraum, 64 kW, Kilometerstand: 587) erstreiten. Dieses hat das Kammergericht Berlin aus folgenden Gründen zurückgewiesen: Es könne dahinstehen, ob das Fahrzeug als neuwertig im Sinne der Rechtsprechung anzusehen sei, weil es bereits vor mehr als einem Monat zum Import vom Händler zugelassen wurde. Jedenfalls sei keine erhebliche Beschädigung eingetreten. Eine solche sei dann anzunehmen, wenn beim Unfall tragende oder sicherheitsrelevante Teile, insbesondere das Fahrzeugchassis, beschädigt wurden und die fachgerechte Instandsetzung nicht völlig unerhebliche Richt- oder Schweißarbeiten am Fahrzeug erfordert. Auch habe er sich als Ersatzfahrzeug nur einen Ford Fiesta Trend (3-türig, Preis 14.004 EUR brutto) und damit  nicht ein dem Unfallfahrzeug (Sport Edition, 5-türig) gleichartiges und gleichwertiges Modell beschafft. Daher kann der Geschädigte nur die tatsächlichen Reparaturkosten, nicht aber den Preis für einen Neuwagen geltend machen. <strong>(Kammergericht Berlin, Beschluss v. 02.08.2010, Az. 12 U 49/10) <a href="http://www.rechtsanwalt-koblenz.de">www.rechtsanwalt-koblenz.de</a></strong></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Über 20 % mehr Schadensersatz durch nachgebessertes Schadensgutachten! Auch beim freien Sachverständigen gilt daher: Kontrolle ist besser!</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/uber-20-mehr-schadensersatz-durch-nachgebessertes-schadensgutachten-auch-beim-freien-sachverstandigen-gilt-daher-kontrolle-ist-besser/</link>
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		<pubDate>Thu, 30 Sep 2010 08:49:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Leif Hermann Kroll</dc:creator>
				<category><![CDATA[Autounfall was tun]]></category>
		<category><![CDATA[Beck Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Sachverständige]]></category>
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		<category><![CDATA[Berlin]]></category>
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		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
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		<description><![CDATA[Nicht ungeprüft die Zusammenfassung des Gutachtens übernehmen! Wer verwendete Stundensätze mit Erstzulassung vergleicht und Serviceheft nachfragt, sollte auf Nachbesserung des Gutachtens bestehen und bei Versicherung nachfordern. Hier waren es über 20 % mehr für den Mandanten. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie so häufig im Leben gilt: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.</p>
<p>Der Mandant erleidet einen Verkehrsunfall, Haftungslage eindeutig. Dieser beauftragt, was in jedem Fall richtig ist, einen freien Sachverständigen seiner Wahl und läßt ein Schadensgutachten erstellen, welcher, was aus nachfolgenden Gründen um Verzögerungen zu vermeiden vermieden werden sollte, das Gutachten direkt an die Versicherung schickt. Das Gutachten weist Netto-Reparaturkosten von 899,12 € aus. Der geneigte Verkehrsanwalt übernimmt jedoch nicht ungeprüft die Zahlen aus der Gutachtenzusammenfassung, sondern prüft auch das Gutachten auf (soweit möglich) technische Plausibilität und insbesondere Einklang mit der BGH-Rechtsprechung. Und dabei fiel auf, daß der Gutachter für die Reparaturkosten  des Mandantenfahrzeugs, welches nach Erstzulassung ca. ein Jahr alt war, Durchschnittssätze von Fachwerkstätten berücksichtigt hat, nicht aber die deutlich höheren von Markenwerkstätten. Ein kurzes Fax an den Sachverständigen mit freundlichem Hinweis auf Beachtung der Porsche-/VW-Urteile des BGH und Aufforderung, die Schadenskalkulation auf Markenherstellerstundensätze nachzubessern, folgte. Die anschließend  unter Hinweis auf das VW-Urteil der Versicherung übersandte Korrektur reichte aus, daß diese dann Reparaturkosten von nunmehr 1.098.10 € zahlte &#8211; und ihren zwischenzeitlich übersandten „Prüfbericht“ mit angeblich nur erstattungsfähigen Reparaturkosten von 634,45 € gar nicht mehr erwähnte&#8230; <img src='http://www.schadenfixblog.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> </p>
<p>Es zeigt sich, daß sich der Rechtsanwalt nicht auf die Angaben auch der freien Sachverständigen verlassen sollte und diese stets hinterfragen muß. Das gleiche gilt in hier regelmäßig vorkommenden gleichgelagerten Fällen, wo aber noch genaueres Hinschauen erforderlich ist: Wenn das Fahrzeug älter als drei Jahre ist und der Sachverständige in „gutem Glauben“, dem VW-Urteil folgend nur Fachwerkstättensätze kalkuliert, aber den Mandanten nicht gefragt hat, ob sein Fahrzeug beim Markenhersteller scheckheftgepflegt oder repariert worden war. Auch diese Frage muß der Verkehrsanwalt klären und ggf. den Sachverständigen dann zur Nachbesserung auffordern. Auch in solchen Fällen gilt also: Verkehrsanwälte &#8211; Wir holen mehr für Sie raus!</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Verkehrssicherung von Straßenbäumen (Urteil)</title>
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		<pubDate>Tue, 07 Sep 2010 12:43:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Matthias Seibel</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Unfall]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrssicherungspflicht]]></category>

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		<description><![CDATA[Wann haftet der Eigentümer eines Straßenbaumes, wenn krankheitsbedingt ein Ast abbricht und ein darunter geparktes Auto beschädigt. Eine Gemeinde lehnte die Haftung ab und verwies darauf, dass ihre Mitarbeiter im Drei-Monats-Rhythmus Kontrollsichtprüfung durchgeführt hätten. Hierbei seien die Bäume mit einem Hubsteiger bis zu einer Höhe von ca. 11m überprüft worden. Dies reichte dem Landgericht Duisburg [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wann haftet der Eigentümer eines Straßenbaumes, wenn krankheitsbedingt ein Ast abbricht und ein darunter geparktes Auto beschädigt. Eine Gemeinde lehnte die Haftung ab und verwies darauf, dass ihre Mitarbeiter im Drei-Monats-Rhythmus Kontrollsichtprüfung durchgeführt hätten. Hierbei seien die Bäume mit einem Hubsteiger bis zu einer Höhe von ca. 11m überprüft worden. Dies reichte dem Landgericht Duisburg nicht aus, da der Kommune bereits mehr als 1½ Jahre zuvor bekannt war, dass die Bäume von einer Krankheit befallen war. Das Gericht sah eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, da die Stadt trotz Kenntnis der Krankheit nicht die hieraus resultierenden Konsequenzen gezogen habe, insbesondere die Kontrollintervalle nicht verkürzt und häufigere jährliche Baumkontrollen durchgeführt habe. <strong>(Landgericht Duisburg, Urt. v. 03.05.2010, Az. 2 O 229/09) <a href="http://www.rechtsanwalt-koblenz.de">www.rechtsanwalt-koblenz.de</a></strong></p>
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		<title>BGH: Verkauf eines Unfallwagens nach Restwertgutachten</title>
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		<pubDate>Fri, 03 Sep 2010 11:53:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dominik Bach</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BGH: Verkauf eines Unfallwagens nach Restwertgutachten
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass, ein Geschädigter dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit entspricht und sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen bewegt, wenn er den Verkauf seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BGH: Verkauf eines Unfallwagens nach Restwertgutachten</p>
<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass, ein Geschädigter dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit entspricht und sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen bewegt, wenn er den Verkauf seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine richtige Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Urteil vom 01.06.2010, Az.: VI ZR 316/09). Allerdings kann der Geschädigte im Einzelfall verpflichtet sein, von einer danach zulässigen Verwertung des Unfallfahrzeugs Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen, um seiner sich aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen. In dem vom BGH zu entscheidenden Fall verklagte ein Geschädigter eine Einrichtung der deutschen Autohaftpflichtversicherer auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall, bei dem sein PKW beschädigt wurde. Zwischen den Parteien stand nur im Streit in welcher Höhe sich der Kläger bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungsaufwandes den Restwert seines unfallbeschädigten Fahrzeugs anrechnen lassen muss. Der vom Kläger beauftragte Sachverständige ermittelte für das Fahrzeug Reparaturkosten von 4.924,97 € brutto, einen Wiederbeschaffungswert von 4.200 € brutto und einen Restwert von 800 €. Der Beklagte bot dem Kläger verschiedene Restwertangebote an, das höchste Gebot belief sich auf 1.730 €. Der Kläger veräußerte seinen PKW für 800 € an einen von ihm ausgewählten Käufer. Der Beklagte legte daraufhin der Schadensregulierung einen Restwert von 1.730 € zugrunde. Der Kläger begehrte den Differenzbetrag von 930 € zu dem von ihm erzielten Verkaufserlös. Die Vorinstanzen haben die Klage insoweit abgewiesen. Da der BGH ausgeführt hat, dass das Berufungsgericht der Schadensberechnung zu Recht einen Restwert des Unfallfahrzeugs von 1.730 € zugrunde gelegt hat, wurde der Anspruch des Geschädigten abgewiesen. Unfallbeteiligten wird insofern geraten, Schadensabwicklungen grundsätzlich von erfahrenen Rechtsanwälten vornehmen zu lassen.</p>
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		<title>Abrechnungskombination: Auch Kleinvieh macht Mist !</title>
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		<pubDate>Tue, 31 Aug 2010 07:13:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Jürgen Leister</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Dem Geschädigten steht es frei die, durch den Gutachter seines Vertrauens kalkulierten Netto- Reparaturkosten bei der Krafthaftpflichtversicherung des Schädigers geltend zu machen. So weit so gut; Nun ist unser Geschädigter aber talentierter Hobby-Schrauber und besorgt sich gegen Rechnung (mit ausgewiesener MWSt.) Ersatzteile um sein Fahrzeug selbst instand zu setzen. Der Umsatzsteueranteil aus den Ersatzteilrechnungen ist  [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Dem Geschädigten steht es frei die, durch den Gutachter seines Vertrauens kalkulierten Netto- Reparaturkosten bei der Krafthaftpflichtversicherung des Schädigers geltend zu machen. So weit so gut; Nun ist unser Geschädigter aber talentierter Hobby-Schrauber und besorgt sich gegen Rechnung (mit ausgewiesener MWSt.) Ersatzteile um sein Fahrzeug selbst instand zu setzen. Der <strong>Umsatzsteueranteil aus den Ersatzteilrechnungen</strong> ist  von der gegenerischen Versicherung zu übernehmen. Eine solche Abrechnungskombination ist zulässig, auch wenn das den Versicheren oftmals nicht schmeckt und sie beharrlich die Vorlage einer Reparaturrechnung verlangen und hiervon die Zahlung der Umsatzsteuer abhängig machen.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Anwaltliche Unfallabwicklung voll erstattungsfähig (Urteil)</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/anwaltliche-unfallabwicklung-voll-erstattungsfahig-urteil/</link>
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		<pubDate>Tue, 31 Aug 2010 05:25:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Matthias Seibel</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Nach einer Entscheidung des Landgerichts Wuppertal sind dem Geschädigten vom Schädiger auch die Anwaltskosten zu erstatten, die dadurch entstehen, dass dieser den Anwalt zunächst mit der Unfallregulierung gegenüber der eigenen Vollkaskoversicherung beauftragt. Es seien sämtliche Kosten zur erstatten, die zur Rechtsverfolgung erforderlich und zweckmäßig sind. Daher sei Teil der Schadensabwicklung auch die Meldung bei der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einer Entscheidung des Landgerichts Wuppertal sind dem Geschädigten vom Schädiger auch die Anwaltskosten zu erstatten, die dadurch entstehen, dass dieser den Anwalt zunächst mit der Unfallregulierung gegenüber der eigenen Vollkaskoversicherung beauftragt. Es seien sämtliche Kosten zur erstatten, die zur Rechtsverfolgung erforderlich und zweckmäßig sind. Daher sei Teil der Schadensabwicklung auch die Meldung bei der eigenen Versicherung.  <strong>(Landgericht Wuppertal, Urt. v. 07.04.2010, Az. 8 S 92/09) <a href="http://www.rechtsanwalt-koblenz.de">www.rechtsanwalt-koblenz.de</a></strong></p>
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		<title>Vorfahrt achten &#8211; auch bei der Ausfahrt aus der Tiefgarage</title>
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		<pubDate>Wed, 18 Aug 2010 16:04:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Schmitt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Im betreffenden Fall hat das Landgericht Regensburg aufgrund der geschilderten Umständen zu entscheiden:
Ein BMW-Fahrer verließ die Tiefgarage und befuhr einen davor liegenden Parkplatz. An der Ausfahrt der Garage befand sich ein Spiegel, mit dem der umliegende Verkehrsraum eingesehen werden konnte.  Allerdings benutzte der BMW-Fahrer den Spiegel bei Verlassen der Garage nicht. In diesem Moment kreuzte mit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im betreffenden Fall hat das Landgericht Regensburg aufgrund der geschilderten Umständen zu entscheiden:</p>
<p>Ein BMW-Fahrer verließ die Tiefgarage und befuhr einen davor liegenden Parkplatz. An der Ausfahrt der Garage befand sich ein Spiegel, mit dem der umliegende Verkehrsraum eingesehen werden konnte.  Allerdings benutzte der BMW-Fahrer den Spiegel bei Verlassen der Garage nicht. In diesem Moment kreuzte mit hohem Tempo ein weiteres Auto die Garageneinfahrt.</p>
<p>Das Gericht hatte nun zu entscheiden und legte dem BMW Fahrer eine Haftungsquote von 60 % auf.  Die wird damit begründet, dass auf einem Parkplatz das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gilt. Derjenige,  der aus einer Tiefgarage kommt, treffe nunmehr diesselbe Sorgfaltspflicht wie einen Fahrer, der in einen verkehrsberuhigten Bereich einfährt. Dem BMW Fahrer muss daher der größere Teil der Schuld zugerechnet werden. Dies auch deswegen, da die Sicht für den BMW Fahrer beim ausfahren behindert war und er somit eine noch höhere Sorgfalt geboten war.</p>
<p>Sollten Sie in einen solchen Unfall beim Ausparken verwickelt worden sein nehmen Sie gerne Kontakt mit mir auf &#8211; <a href="http://www.kanzlei-schmitt.de" target="_blank">www.kanzlei-schmitt.de</a></p>
]]></content:encoded>
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		<title>Die Nachbesichtigung-das unbekannte Wesen</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/die-nachbesichtigung-das-unbekannte-wesen/</link>
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		<pubDate>Thu, 12 Aug 2010 15:07:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Jürgen Leister</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Verkehrsanwälte aktuelle Informationen]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>

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		<description><![CDATA[Sofern man als Geschädigter sich dem ersten Zugriff des &#8220;Schadenmanagement&#8221; der gegnerischen Versicherung entziehen konnte und dem Weg zu einem unabhängigen Gutachter seines Vertrauens gefunden hat, &#8220;droht&#8221; die gegenerische Versicherung gerne mal damit ihr &#8220;Recht auf Nachbesichtigung&#8221; des Unfallfahrzeuges geltend zu machen. Wichtig: es gibt kein Recht auf Nachbesichtigung. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Versicherer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sofern man als Geschädigter sich dem ersten Zugriff des &#8220;Schadenmanagement&#8221; der gegnerischen Versicherung entziehen konnte und dem Weg zu einem unabhängigen Gutachter seines Vertrauens gefunden hat, &#8220;droht&#8221; die gegenerische Versicherung gerne mal damit ihr &#8220;<strong>Recht auf Nachbesichtigung</strong>&#8221; des Unfallfahrzeuges geltend zu machen. Wichtig: es gibt kein Recht auf Nachbesichtigung. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Versicherer kein Recht das Unfallfahrzeug zu besichtigen, sofern an dem vorgelegten Schadengutachten keine gravierenden Mängel vorliegen, die auch für den Geschädigten ohne weiteres erkennbar sind. Spätestens jetzt sollte der Geschädigte einen Verkehrsanwalt einschalten, da Versicherer auch schon mal ankündigen nicht zu regulieren bis eine Nachbesichtigung durch den Versicherungs-Gutachter durchgeführt wurde. Eine solche Drohung entbehrt jeglicher rechtlicher Grundlage. Die Beauftragung eines Gutachters kostet auch die Versicherung Geld. Versicherer geben aber bekanntermaßen nur ungern Geld aus. Also muss sich die Beauftragung entsprechend lohnen, was wiederum nur der Fall ist, wenn durch die Nachbesichtigung  der Schaden &#8220;heruntergerechnet &#8221; wird.</p>
<p>Sofern einer meiner Mandanten- entgegen meiner Empfehlung -einer Nachbesichtigung zustimmen möchte, so informiere ich in jedem Fall den unabhängigen Gutachter, damit er ebenfalls anwesend sein kann. Der etwaig angefallene Aufwand des Gutaachters wird der gegnerischen Versicherung in Rechnung gestellt (genauso wie die SV-Kosten für die Prüfung eines Prüfbericht).</p>
<p><a href="http://www.schadenfixblog.de/author/juergenleister/" target="_blank">weitere Beiträge hier</a></p>
<p><a href="http://www.schadenfixblog.de/rechtsanwalt-und-fachanwalt-fur-verkehrsrecht-in-heidelberg-juergen-leister-stellt-sich-vor/" target="_blank">Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Arbeitsrecht Jürgen Leister</a></p>
<p><a href="http://www.schadenfix.de/heidelberg.mvc/schadenservice" target="_blank"><img class="alignright size-thumbnail wp-image-3362" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2010/08/schadenfix-button-kanzlei1-150x113.png" alt="schadenfix-button-kanzlei" width="150" height="113" /></a></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Glück im Unglück- Unfall im Ausland mit Inländer</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/gluck-im-ungluck-unfall-im-ausland-mit-inlander/</link>
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		<pubDate>Tue, 10 Aug 2010 11:14:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Jürgen Leister</dc:creator>
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		<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.schadenfixblog.de/?p=2713</guid>
		<description><![CDATA[Im Blog wurde bereits darauf hingewiesen, dass bei einem Unfall im EU-Ausland mit einem Ausländer die Möglichkeit besteht, die Ansprüche in Deutschland geltend zu machen und sogar in Deutschland gerichtlich durchsetzen zu können ( 4. und 5. KH- Richtline). Grundlage des Schadenersatzansprüche ist  jedoch stets das materielle Recht des Mitgliedstaates, in dem der Unfall geschah. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Blog wurde bereits darauf hingewiesen, dass bei einem Unfall im EU-Ausland mit einem Ausländer die Möglichkeit besteht, die Ansprüche in Deutschland geltend zu machen und sogar in Deutschland gerichtlich durchsetzen zu können ( 4. und 5. KH- Richtline). Grundlage des Schadenersatzansprüche ist  jedoch stets das materielle Recht des Mitgliedstaates, in dem der Unfall geschah. Hier gibt es zum Teil erhebliche Unterschiede zum deutschem Recht (z.Bsp.: bei &#8220;über 100 Fällen, Mietwagenkosten; Gutachterkosten u.w). Eine kompetente Beratung ist also notwendig, damit der Geschädigte nicht auf Kosten sitzenbleibt, obwohl der Unfall unverschuldet war.</p>
<p>Treffen sich in einem Mitgliedstaat allerdings zwei Inländer, was in manchen Urlaubsregionen gar nicht so selten der Fall ist (Malle !), gilt zu den Haftungsvoraussetzungen und zur Schadenshöhe <strong>deutsches Schadenrecht</strong>, mit der Maßgabe das bzgl. der Verhaltensanforderungen ausländisches Strassenverkehrsrecht gilt.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Nun auch Abschleppkosten im Visier der Schadensteuerung der KH-Versicherer ??</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/nun-auch-abschleppkosten-im-visier-der-schadensteuerung-der-kh-versicherer/</link>
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		<pubDate>Mon, 09 Aug 2010 10:28:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Jürgen Leister</dc:creator>
				<category><![CDATA[Autounfall was tun]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>

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		<description><![CDATA[Wenige Schadenpositionen sind bisher von dem &#8220;Schadenmanagement&#8221; der Haftpflichtversicherer verschont geblieben. Ob Mietwagenkosten, Kosten des Sachverständigen, Stundenverrechnungssätze der Werkstätten oder  Unkostenpauschale, fast sämtliche Schadenpositionen werden von den Versicheren angegriffen und in Frage gestellt. Es ist Sache des Geschädigten- mit anwaltlicher Hilfe- hier engegenzu halten. Nun liegt auf dem Schreibtisch des Verfassers ein Schreiben einer großen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wenige Schadenpositionen sind bisher von dem &#8220;Schadenmanagement&#8221; der Haftpflichtversicherer verschont geblieben. Ob Mietwagenkosten, Kosten des Sachverständigen, Stundenverrechnungssätze der Werkstätten oder  Unkostenpauschale, fast sämtliche Schadenpositionen werden von den Versicheren angegriffen und in Frage gestellt. Es ist Sache des Geschädigten- mit anwaltlicher Hilfe- hier engegenzu halten. Nun liegt auf dem Schreibtisch des Verfassers ein Schreiben einer großen Haftplichtversicherung die nunmehr auch die Abschlepp- und Bergungskosten des Unfallgeschädigten kürzen wollte. Die Argumentation ist bekannt: es wird auf die Angemessenheit und Erforderlichkeit der Kosten verwiesen. Ferner bezieht sich der Versicherer auf &#8220;Empfehlungen&#8221; eines Berufsverbandesw der Abpschlepp- und Bergungsunternehmen. Es wird empfohlen, eine Schlichtungsstelle anzurufen ?! Nach dem der Verfasser eine Klage gegen den Versicherungsnehmer androhte, wurde die restlichen Abschleppkosten unverzüglich bezahlt. Es bleibt zu hoffen, dass es sich hier um einen Einzelfall handelte, und nicht um ein geplantes Vorgehen, um nun auch die Abschleppkosten im Sinne der Versicherer zu &#8221; steuern&#8221;</p>
<p>Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Verkehrsrecht Jürgen Leister</p>
<p><a href="http://www.w-rus.de/" target="_blank">www.w-rus.de</a></p>
<p>06221-914020</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Beschädigung eines Mietwagens: Keine Haftung bei Verstoß gegen die &#8220;Polizeiklausel&#8221; ?!</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/beschadigung-eines-mietwagens-keine-haftung-bei-verstos-gegen-die-polizeiklausel/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/beschadigung-eines-mietwagens-keine-haftung-bei-verstos-gegen-die-polizeiklausel/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 09 Aug 2010 08:02:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Dominik Weiser</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Sachverständige]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht Saarbrücken]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht Zweibrücken]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Mietwagen]]></category>
		<category><![CDATA[Polizeiklausel]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.schadenfixblog.de/?p=2682</guid>
		<description><![CDATA[Ich berichte heute über einen Fall aus meiner Praxis:
Der Mandant hatte sich bei einem der großen Mietwagenunternehmen einen Kleintransporter gemietet und das Fahrzeug dann gleich mal gegen eine Mauer &#8220;gesetzt&#8221;. Da das Fahrzeug noch verkehrstüchtig war, hat der Mandant seinen Umzug beendet und bei Rückgabe des Fahrzeugs den Schaden gemeldet. Die Polizei hat er nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich berichte heute über einen Fall aus meiner Praxis:</p>
<p>Der Mandant hatte sich bei einem der großen Mietwagenunternehmen einen Kleintransporter gemietet und das Fahrzeug dann gleich mal gegen eine Mauer &#8220;gesetzt&#8221;. Da das Fahrzeug noch verkehrstüchtig war, hat der Mandant seinen Umzug beendet und bei Rückgabe des Fahrzeugs den Schaden gemeldet. Die Polizei hat er nicht angerufen.</p>
<p>Es kam dann die Rechnung des Mietwagenunternehmens über rund 8.000,00 Euro nebst entsprechend vom Mietwagenunternehmer veranlassten Schadensgutachten. Begründung: Die vertraglich vereinbarte Haftungsfreistellung gelte nicht, weil der Mandant die Polizei nicht informiert habe. Zum besseren Verständnis: Die Mietwagenunternehmen bieten in Ihren AGB eine vertragliche Haftungsfreistellung an. Der Kunde zahlt im Schadensfalle dann nur noch eine vertraglich vereinbarte Mindestsumme (meistens 500,00 Euro). Die Haftungsfreistellung ist also vergleichbar mit dem Abschluss einer Vollkaskoversicherung.</p>
<p>Nun stand aber die sogenannte Polizeiklausel, die eben vorsieht, dass der Kunde dennoch vollumfänglich haftet, wenn er bei einem Unfall auch ohne Drittbeteiligung nicht sofort die Polizei hinzuruft, in den AGB des Mietwagenunternehmens. Auf den ersten Blick sah es also schlecht aus für unseren Mandanten. Wir haben dann recherchiert und Urteile gefunden, die diese Klausel aus mehereren Gründen für unwirksam erklären.</p>
<p>Die Urteilsgründe ließen sich hören: Die Klausel sei überraschend, da auch bei einem Kleinstschaden ohne Drittbeteiligung die Polizei alarmiert werden müsse. Damit müsse der durchschnittliche Kunde nicht rechnen. Die Klausel sei auch unwirksam, weil sie eine vollständige Haftung des Kunden vorsieht, während das neue Versicherungsvertragsgesetzes bei nicht vorsätzlichen Verstößen (Obliegenheitsverletzungen) lediglich von einer anteiligen Haftung ausgeht. Die Meinungen in der Rechtsprechung waren allerdings zweigeteilt. Teilweise wird die Klausel noch für wirksam gehalten.</p>
<p>Wir haben unsere Argumente dann ins Feld geführt, sicherheitshalber das Fahrzeug noch einmal durch einen neutralen  Sachverständigen begutachten lassen (Schaden: nur noch ca. 3.500,00 € statt 8.000,00 Euro) und mit Spannung die Reaktion des Mietwagenunternehmens abgewartet. Ergebnis: Das Mietwagenunternehmen hat (bis auf den vereinbarten &#8220;Selbstbehalt&#8221; in Höhe von 500,00 Euro) vollständig von seiner Forderung abgelassen.</p>
<p>Fazit : Sollten Sie ein Mietfahrzeug beschädigen, rate ich Ihnen natürlich trotzdem dringend, die Polizei zu verständigen und um Unfallaufnahme zu bitten. Das ist der sicherste Weg. Inzwischen haben wohl auch einige Autovermietungen erkannt, dass die Polizeiklausel streitbefangen ist und dementsprechend Ihre AGB geändert. Sollte das Kind schon im Brunnen liegen, rate ich Ihnen, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden. Neben der rechtlichen Frage, ob Sie überhaupt &#8211; und ggf. in welchem Umfang &#8211; haften, die in jedem Einzelfall anhand der vereinbarten AGB zu prüfen ist, kann es durchaus angezeigt sein, den tatsächlichen Schadensumfang von einem neutralen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Denn selbst wenn unser Mandant gehaftet hätte, hätte er sicherlich keine 8.000,00 Euro zahlen müssen.</p>
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		<title>Trotz Anschnall-Verstoß kein Mitverschulden bei Unfall</title>
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		<pubDate>Sat, 07 Aug 2010 09:53:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Loren Grunert</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Seit vielen Jahren ist es Pflicht, dass man sich im Auto anschnallt. Tut man es nicht, riskiert man den Versicherungsschutz. Allerdings gibt es Fälle, in denen ein Verstoß gegen die Anschnallpflicht bei einem Verkehrsunfall keine Rolle spielt. Genau in diesem Sinne entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Urteil (AZ: 14 U 42/08), auf das die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Seit vielen Jahren ist es Pflicht, dass man sich im Auto anschnallt. Tut man es nicht, riskiert man den Versicherungsschutz. Allerdings gibt es Fälle, in denen ein Verstoß gegen die Anschnallpflicht bei einem Verkehrsunfall keine Rolle spielt. Genau in diesem Sinne entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Urteil (AZ: 14 U 42/08), auf das die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) die Redaktion von AUTOHAUS-Schaden§manager aufmerksam gemacht haben.</p>
<p>In dem mitgeteilten Fall waren eine Autofahrerin und ihre beiden Beifahrer bei einem Verkehrsunfall mit einem entgegenkommenden Fahrzeug schwer verletzt worden; der Ehemann der Fahrzeuglenkerin sogar so schwer, dass er kurz darauf verstarb. <strong>Während des Unfalls war die Fahrerin nicht angeschnallt.</strong> Unstrittig war vor Gericht die Tatsache, dass der Unfallgegner den Zusammenstoß verursacht hatte: Er war innerorts mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h gefahren. Auf regennasser Fahrbahn hatte er die Gewalt über sein Fahrzeug verloren, war auf die Gegenfahrbahn geraten und dort mit dem entgegenkommenden Fahrzeug zusammengestoßen. Die Frau war nach mehrmonatigem Krankenhaus- und Rehabilitations-Aufenthalt auf fremde Hilfe angewiesen und hat seit dem Unfall schwere körperliche und seelische Belastungen und Einschränkungen hinzunehmen.</p>
<p>Mit ihrer Klage machte die geschädigte Fahrerin restliche Ersatzansprüche geltend und forderte neben 40.000 Euro Schmerzensgeld auch die Erstattung der Kosten für eine Haushaltshilfe sowie Schadensersatz für alle materiellen Schäden. Wesentlicher Streitpunkt zwischen Klägerin und der beklagten Versicherung des Unfallgegners war die Mithaftungsquote der nicht angeschnallten Klägerin. <strong>Die Versicherung hatte wegen des Verstoßes gegen die Anschnallpflicht eine Mithaftung der Fahrerin von einem Drittel gefordert.</strong> Sie habe den Sicherheitsgurt nicht angelegt, da sie aufgrund ihres Übergewichts Schwierigkeiten beim Anschnallen habe, argumentierte die Klägerin.</p>
<p><strong>Den Einwand der beklagten Versicherung, sie hätte durch das Anschnallen einen Großteil der Verletzungen vermeiden können, wiesen die Richter zurück</strong>: Laut Sachverständigen hätten der Klägerin bei angelegtem Gurt ähnlich schwere Verletzungen mit möglicherweise tödlichen Bauchverletzungen gedroht. Rein rechtlich gesehen, habe die Klägerin zwar gegen die Anschnallpflicht verstoßen, gegenüber der außerordentlich schwer wiegenden Unfallschuld des Unfallgegners trete die grundsätzliche Mithaftung jedoch zurück, so das Urteil der Richter. Die beklagte Versicherung habe daher die Schäden der Klägerin in vollem Umfang zu ersetzen.</p>
<p><a href="http://www.autohaus.de/" target="_blank">www.autohaus.de<br />
</a><a href="http://anwaltverein.de/" target="_blank">www.dav.de</a></p>
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		<title>Das Audi Quattro &#8211; Urteil des BGH zu den Stundensätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt bei der fiktiven Abrechnung</title>
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		<pubDate>Wed, 04 Aug 2010 13:45:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Dominik Weiser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Autounfall was tun]]></category>
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		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
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		<description><![CDATA[Der BGH hat in dem viel zitierten Urteil vom 20.10.2009 AZ VI ZR 53/09 in Konkretisierung des Porsche &#8211; Urteils einige Grundsätze aufgestellt zur Frage, wann der Geschädigte bei der fiktiven Abrechnung die Stundenlöhne einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf. Es geht also darum, ob der Geschädigte, der nicht anhand der konkret entstandenen Reparaturkosten sondern [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat in dem viel zitierten Urteil vom 20.10.2009 AZ VI ZR 53/09 in Konkretisierung des Porsche &#8211; Urteils einige Grundsätze aufgestellt zur Frage, wann der Geschädigte bei der fiktiven Abrechnung die Stundenlöhne einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf. Es geht also darum, ob der Geschädigte, der nicht anhand der konkret entstandenen Reparaturkosten sondern auf Basis der in einem Haftpflichtgutachten geschätzten Kosten Ansprüche geltend macht, sich auf die vom Gutachter geschätzten Reparaturkosten einer markengebundenen Vertragswerkstatt berufen kann oder ob ihn der Haftpflichtversicherer auf die niedrigeren  Stundenlöhne einer von ihm benannten Werkstatt verweisen kann. Es geht demnach nicht um konkret angefallene Reparaturkosten, sondern um die Abrechnung auf Gutachtenbasis.</p>
<p>Der BGH hat das Urteil vom 20.10.2009 nun bereits zweimal bestätigt, nämlich durch Urteil vom 23.02.2010 AZ VI ZR 91/09 und durch Urteil vom 22.06.2010 AZ VI ZR 302/08 (Audi Quattro &#8211; Urteil). Ich erlaube mir, in diesem Beitrag die Urteile zusammenzufassen in der Hoffnung, dass auch dem jurisitschen Laien verständlich wird, worum es geht:</p>
<p>1. Ist das Auto im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre, darf der Geschädigte die im Haftpflichtgutachten ermittelten Stundenverrechnungssätze einer regionalen markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.</p>
<p>2. Ist das Auto älter als drei Jahre, kann der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer darlegen, dass es in der Region des Geschädigten günstigere (i.d.R. nicht markengebundene) Werkstätten gibt. Er muss aber auch darlegen, dass diese gleichwertige Reparaturmöglichkeiten bieten und für den Geschädigten ohne weiteres zugänglich sind. Also:</p>
<p>a) günstiger<br />
b) ohne weiteres zugänglich und<br />
c) gleichwertig<br />
Diese Voraussetzungen müssen ALLE erfüllt sein. Wenn der Geschädigte das bestreitet, muss der Schädiger Beweis antreten, ggf. durch Vernehmung des oder der Geschäftsführer der von ihm benannten Werkstätten.</p>
<p>3. Gelingt es dem Haftpflichtversicherer, diese Voraussetzungen zu beweisen, kann der Geschädigte sich dennoch auf die höheren Stundensätze der markengebundenen Fachwerkstatt berufen, wenn er darlegt und beweist, dass er das Unfallfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. Diese Konstellation war Gegenstand der Entscheidung des BGH vom 22.06.2010. Der Geschädigte fuhr einen mehr als zehn Jahre alten Audi Quattro mit einer Laufleistung von über 190.000 km. Seine Klage auf weitergehenden Schadensersatz wurde durch die Instanzen vom AG Schwetzingen und vom LG Mannheim abgewiesen. Der BGH hat die Entscheidung des LG Mannheim aufgehoben und die Sache an das LG zurückverwiesen mit der Begründung, der Kläger habe die regelmäßige Wartung und Reparatur des Fahrzeugs in einer markengebundenen Fachwerkstatt vorgetragen. Das LG Mannheim muss insoweit den Sachverhalt aufklären.</p>
<p>Was bedeutet das für die Regulierungspraxis?</p>
<p>Der Geschädigte, dessen Fahrzeug im Unfallzeitpunkt älter als drei Jahre war, sollte mit der Klage immer das Scheckheft vorlegen, aus dem sich ergibt, dass er das Fahrzeug stets in einer markengebundenen Werkstatt hat reparieren lassen. Auch wenn er das Fahrzeug nicht regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt warten und reparieren ließ, ist der Prozess längst nicht verloren, denn der Haftpflichtversicherer muss die oben unter 2. genannten Voraussetzungen darlegen und beweisen. Hier besteht vor allem unter den Punkten &#8220;ohne weiteres zugänglich&#8221; und &#8220;gleichwertige Reparatur&#8221; erhebliches Angriffspotenzial für den Geschädigten. Die von den Haftpflichtversicherern benannten Werkstätten liegen nicht selten in erheblicher Entfernung vom Geschädigten, was bedeutet, dass sie oft schon wegen der Entfernung nicht &#8220;ohne weiteres zugänglich&#8221; sind.</p>
<p>Fazit: Auf solche &#8220;Herunterrechnungen der Stundensätze&#8221; seitens der Haftpflichtversicherer sollte man sich als Geschädigter nicht verweisen lassen, auch nicht wenn man ein älteres Fahrzeug fährt. Gleiches gilt übrigens für andere Gutachtenpositionen, die regelmäßig in Streit stehen (v.a. UPE und Verbringungskosten).</p>
<p>Ich taufe das Urteil des BGH vom 22.06.2010 AZ VI ZR 302/08 übrigens hiermit auf den Namen &#8220;Audi Quattro &#8211; Urteil&#8221;. Ich habe mich auch entschlossen, es in meinen künftigen Schriftsätzen und Blogbeiträgen so zu nennen in der Hoffnung, dass sich die Nomenklatur durchsetzt. Schau mer mal &#8230;</p>
<p>Unfallregulierung:</p>
<p style="text-align: center;"><a href="http://schadenfix.de/zweibruecken/kuettner">Unsere Kanzlei auf  Schadenfix.de</a></p>
<p style="text-align: left;">Meine Homepage:</p>
<p style="text-align: center;"><a href="http://knoellchen.eu/german">Knöllchen.eu</a></p>
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		<title>Unfall im Ausland &#8211; Regulierung in Deutschland</title>
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		<pubDate>Tue, 03 Aug 2010 05:20:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Matthias Seibel</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Was macht man, wenn man im Urlaub im Ausland in einen Unfall verwickelt wird? Lohnt es sich überhaupt Ansprüche anzumelden, wenn man vor einem ausländischen Gericht klagen muss? Hier hilft dem Geschädigten EU-Recht. Denn jede in Europa tätige Kfz-Haftpflichtversicherung muss eine deutsche Versicherung als sog. Regulierungsbeauftragte haben, der gegenüber entsprechende Schäden geltend gemacht werden können. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Was macht man, wenn man im Urlaub im Ausland in einen Unfall verwickelt wird? Lohnt es sich überhaupt Ansprüche anzumelden, wenn man vor einem ausländischen Gericht klagen muss? Hier hilft dem Geschädigten EU-Recht. Denn jede in Europa tätige Kfz-Haftpflichtversicherung muss eine deutsche Versicherung als sog. Regulierungsbeauftragte haben, der gegenüber entsprechende Schäden geltend gemacht werden können. Weiterhin geben die Regelungen dem Geschädigten auch die Möglichkeit den Unfall vor einem deutschen Gericht zu klären. <a href="http://www.rechtsanwalt-koblenz.de">www.rechtsanwalt-koblenz.de</a></p>
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		<title>Zum Anscheinsbeweis bei Unfällen nach gefährlichen Wendemanövern</title>
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		<pubDate>Tue, 13 Jul 2010 08:32:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Schmitt</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
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		<category><![CDATA[haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Überholmanöver]]></category>
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		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
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		<description><![CDATA[Ein Autofahrer führt ein Wendemnöver an einer Kreuzung durch. Dabei kommt es zum Zusammenstoß mit einem links von ihm fahrenden Auto. Dieses Auto hatte zum überholen angesetzt und fährt dem Wendenden in die linke Fahrzeugseite.  An beiden Fahrzeugen entstehen beträchtliche Schäden. 

Nach einem aktuellen Urteil des Amtgerichts München ...
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Autofahrer führt ein Wendemnöver an einer Kreuzung durch. Dabei kommt es zum Zusammenstoß mit einem links von ihm fahrenden Auto. Dieses Auto hatte zum überholen angesetzt und fährt dem Wendenden in die linke Fahrzeugseite.  An beiden Fahrzeugen entstehen beträchtliche Schäden.</p>
<p>Nach einem aktuellen Urteil des Amtgerichts München ( 345 C 15055/09) spricht der erste Anschein für das Verschulden des wendenden Autofahrers.  Dies begründet das Gericht damit, dass sich jeder Verkehrsteilnehmer bei einem Wendemanöver nach der Straßenverkehrsordnung so verhalten muss, dass er keinem anderen schadet.</p>
<p>Die Mithaftung des Überholenden kommt nur dann in Betracht, wenn dem Überholvorgang eine unklare Verkehrslage vorausgeht. In solchen Fällen ist nämlich grundsätzlich ein Überholen verboten.</p>
<p>Bei Fragen zu Verkehrsunfällen und deren Folgen nehmen Sie Kontakt mit mir auf über <a href="http://www.kanzlei-schmitt.de" target="_blank">meine Homepage</a> oder melden Sie einen Unfall zur Schadensabwicklung direkt auf meinem <a href="http://www.schadenfix.de/mainz/KanzleiSchmitt" target="_blank">Serviceportal</a> bei schadenfix.de</p>
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		<title>Haftungsverteilung nach Autounfall mit Nachbar auf Privatweg</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/haftungsverteilung-nach-autounfall-mit-nachbar-auf-privatweg/</link>
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		<pubDate>Wed, 07 Jul 2010 08:55:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwältin Dr. Daniela Mielchen</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Amtsgericht Merzig]]></category>
		<category><![CDATA[autounfall was tun]]></category>
		<category><![CDATA[Az.: 13 S 239/09]]></category>
		<category><![CDATA[Daniela Mielchen]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsverteilung]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Saarbrücken]]></category>

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		<description><![CDATA[Wenn Sie sich mit Ihrem Nachbar nicht ganz so gut verstehen, sich mit diesem einen Privatweg zu Ihrem Grundstück teilen und rückwärts auf diesen auffahren wollen, so sollten Sie besondere Vorsicht walten lassen. Dieser Schluss lässt sich aus einem Urteil des Landgerichts Saarbrücken ziehen. Dies hatte sich mit der Frage der Haftungsverteilung bei einer Kollision [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn Sie sich mit Ihrem Nachbar nicht ganz so gut verstehen, sich mit diesem einen Privatweg zu Ihrem Grundstück teilen und rückwärts auf diesen auffahren wollen, so sollten Sie besondere Vorsicht walten lassen. Dieser Schluss lässt sich aus einem Urteil des Landgerichts Saarbrücken ziehen. Dies hatte sich mit der Frage der Haftungsverteilung bei einer Kollision zwischen einem auf einem Privatweg rückwärtsfahrenden und einem aus einer Hofeinfahrt im spitzen Winkel hierzu rückwärts auf den Privatweg einfahrenden PKW zu befassen (Urteil vom 12.02.2010, Az.: 13 S 239/09).</p>
<p>Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei aus ihrer Einfahrt ausgefahren und habe sich rückwärtig vergewissert, dass die Ausfahrt frei sei. Sie habe das Auto der Nachbarin kommen sehen und daher angehalten und gehupt, um auf sich aufmerksam zu machen. Diese sei aber weitergefahren und auf das Fahrzeug der Klägerin aufgefahren.</p>
<p>Das Amtsgericht Merzig, Zweigstelle Wadern , (Urteil vom 14.10.2009, Az.:13 C 85/08), hatte eine hälftige Haftung der Beklagten (Nachbarin) angenommen. Die Klägerin hingegen war der Meinung, dass die Nachbarin voll hafte, weshalb sie die restlichen 50 % ihres Schadens aus dem Autounfall verlangte. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Merzig als unbegründet zurückgewiesen. Die <strong>hälftige Haftung der Beklagten</strong> sei im Ergebnis richtig:</p>
<ol>
<li>Die <strong>Beklagte</strong> (Nachbarin) habe <strong>gegen <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__9.html" target="_blank">§9 Abs.5 StVO</a> verstoßen</strong>, indem sie rückwärts gegen das stehende Fahrzeug der Klägerin gefahren sei.</li>
<li>Andererseits habe aufgrund der Örtlichkeit – die Grundstückseinfahrt der Klägerin stößt in spitzem Winkel auf den Zufahrtsweg – eine besondere <strong>Rücksichtspflicht der Klägerin aus dem Rechtsgedanken des <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__10.html" target="_blank">§ 10 StVO</a> bestanden</strong>. Danach muss derjenige, der aus einem Grundstück oder anderen, nicht dem fließenden Verkehr dienenden Verkehrsflächen auf die Fahrbahn einfahren will, ein Höchstmaß an Sorgfalt einhalten, <strong>nötigenfalls sich einweisen lassen.</strong></li>
</ol>
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		<title>Unfall im Kreuzungsbereich – Grünphase und Haftungsquote</title>
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		<pubDate>Fri, 02 Jul 2010 06:36:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwältin Dr. Daniela Mielchen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Autounfall was tun]]></category>
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		<category><![CDATA[Verkehrsrecht Hamburg]]></category>
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		<category><![CDATA[Az.: 12 U 107/09]]></category>
		<category><![CDATA[Daniela Mielchen]]></category>
		<category><![CDATA[KG Berlin]]></category>

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		<description><![CDATA[In Kreuzungsbereichen ist die Gefahr von Verkehrsunfällen mit schwerwiegenden Personen- und Sachschäden auf deutschen Straßen sehr hoch.
Außergerichtliche und gerichtliche Auseinandersetzungen drehen sich dabei häufig um Streifragen über die Haftungsquote der Unfallbeteiligten. Das Kammergericht Berlin (KG Berlin) hat mit Beschluss vom 18.02.2010 (Az.: 12 U 107/09) zu dieser Thematik Stellung genommen. Das KG Berlin hat entschieden, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In Kreuzungsbereichen ist die Gefahr von Verkehrsunfällen mit schwerwiegenden Personen- und Sachschäden auf deutschen Straßen sehr hoch.<br />
Außergerichtliche und gerichtliche Auseinandersetzungen drehen sich dabei häufig um Streifragen über die Haftungsquote der Unfallbeteiligten. Das Kammergericht Berlin (KG Berlin) hat mit Beschluss vom 18.02.2010 (Az.: 12 U 107/09) zu dieser Thematik Stellung genommen. Das KG Berlin hat entschieden, dass die <strong>Haftungsquote in der Regel 1/3 zu 2/3 zu Gunsten des Kreuzungsräumers</strong> beträgt, wenn auf einer lichtzeichengeregelter Kreuzung ein sog. Kreuzungsräumer, der sich am Ende der für ihn geltenden Grünphase noch im Kreuzungsbereich befindet, mit einem bei Grün angefahrenen Fahrzeug des Querverkehrs kollidiert.</p>
<p>Dies gilt nach der Gerichtsentscheidung aufgrund dessen Vorrechts, im Interesse des fließenden Verkehrs zunächst die Kreuzung räumen zu dürfen. Das KG Berlin hat ferner entschieden, dass der Vorrang des bei Grün in die Kreuzung eingefahrenen Nachzüglers, der die Kreuzung nicht vor Freigabe des Querverkehrs räumen kann, auch für in der Kreuzung hängen gebliebene Linksabbieger gilt, die in einer früheren Ampelphase in die Kreuzung eingefahren waren. Die Frage, ob ein Unfallgegner bei einem Kreuzungsunfall vollständig, d.h. zu 100 %, haftet, hängt von den Umständen jedes Einzelfalls ab.</p>
<p>Bei Fragen zur Haftungsprüfung und Unfallregulierung stehe ich Ihnen mit kompetentem Rat und professioneller Hilfe zur Seite.<br />
Hier geht es zu meinem Serviceportal bei schadenfix.de: <a href="http://www.schadenfix.de/hamburg/Mielchen" target="_blank">Mielchen und Coll.</a></p>
<p>Frau Dr. Mielchen ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht in Hamburg.</p>
<p><a href="http://www.schadenfixblog.de/dr-daniela-mielchen-rechtsanwaltin-fur-verkehrsrecht-in-hamburg-anwaltsportrait/">Ein Portrait von Frau Dr. Mielchen finden Sie hier. </a></p>
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		<title>Oldtimer-Unfallschaden &#8211; höhere Entschädigung für &#8220;Unikate&#8221;?</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/oldtimer-unfallschaden-hohere-entschadigung-fur-unikate/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/oldtimer-unfallschaden-hohere-entschadigung-fur-unikate/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 14 Jun 2010 07:29:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Loren Grunert</dc:creator>
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		<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
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		<category><![CDATA[Werkstatt/Reparatur]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 02.03.2010 (Az.: VI ZR 144/09) über die Frage entschieden, ob bei der fiktiven Schadensabrechnung eines als &#8220;Unikat&#8221; anzusehenden Oldtimers ein über den Wiederbeschaffungswert hinaus gehender Schadensbetrag abgerechnet werden kann.
Im Streitfall wurde der Oldtimer des Klägers, ein Wartburg 353, Erstzulassung 1966, mit einem Rahmen und den entsprechenden Sonderausrüstungen eines [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der Bundesgerichtshof (BGH)</strong> hat mit <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=b152f3c7a0a4ecb4aecee7d542c70659&amp;nr=51430&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank">Urteil vom 02.03.2010 (Az.: VI ZR 144/09)</a> über die Frage entschieden, ob bei der fiktiven Schadensabrechnung eines als &#8220;Unikat&#8221; anzusehenden Oldtimers ein über den Wiederbeschaffungswert hinaus gehender Schadensbetrag abgerechnet werden kann.</p>
<p>Im Streitfall wurde der Oldtimer des Klägers, ein Wartburg 353, Erstzulassung 1966, mit einem Rahmen und den entsprechenden Sonderausrüstungen eines Wartburg 353 W beschädigt, weshalb die Beklagte knapp die Hälfte des Schadens, € 1.250,00 bezahlt hat. Der Kläger verlangt weiteren Schadensersatz, nämlich die noch offene Differenz zu den Nettoreparaturkosten von 2.462,90 €. Nach den Ausführungen eines Gerichtssachverständigen war ein vergleichbares Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt nicht zu erwerben.<br />
Um das beschädigte Fahrzeug adäquat wieder herzustellen, sei es erforderlich, einen Wartburg 353 zu erwerben und mit Originalteilen auf einen Wartburg 353 W umzubauen. Dafür seien insgesamt 2.950 € auszuwenden. Der BGH hat aber angenommen, dass dem Kläger lediglich ein &#8211; von der Beklagten bereits ausgeglichener &#8211; Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswerts zu. Der BGH hat angenommen, dass der Wiederbeschaffungswert 1.250,00 € betrage und dieser bei Kraftfahrzeugen in Fällen der vorliegenden Art sowohl hinsichtlich der Restitution als auch hinsichtlich der Kompensation ein geeigneter Maßstab für die zu leistende Entschädigung sei.</p>
<p>Der BGH gab zu bedenken, dass darüber hinaus gehende Marktpreise, die etwa durch die Eigenschaft des Fahrzeugtyps als Oldtimer geprägt sind und auf Spezialmärkten für Oldtimer erzielt werden, nicht erkennbar seien und auf den Wert des Materials und der Arbeitsleistung für die vom Kläger in Eigenarbeit vorgenommene Umrüstung seines Fahrzeugs nicht abgestellt werden kann. Außerdem sei nicht zu beachten, dass dem Kläger bei einer Ersatzbeschaffung die Vorteile einer Oldtimerzulassung verloren gehen könnten.</p>
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		<title>Urteil: Kürzung von Sachverständigengebühren AG Aachen</title>
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		<pubDate>Wed, 09 Jun 2010 07:13:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Markus Hesse</dc:creator>
				<category><![CDATA[Autounfall was tun]]></category>
		<category><![CDATA[Sachverständige]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[AG Aachen]]></category>
		<category><![CDATA[Dr. Helbig]]></category>
		<category><![CDATA[Markus Hesse]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteil des AG Aachen vom 28.05.2010
Die Kosten für die Einholung eines eigenen Sachverständigengutachtens sind vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegener zu tragen, wenn der Unfallgegner den Unfall alleine verschuldet hat. Einige Haftpflichtversicherer weigern sich allerdings standhaft, die Kosten auch in voller Höhe auszugleichen. Vielmehr werden dann Beträge gezahlt, die nicht auf der Rechnung des Sachverständigen beruhen, sondern [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Urteil des AG Aachen vom 28.05.2010</strong></p>
<p>Die Kosten für die Einholung eines eigenen Sachverständigengutachtens sind vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegener zu tragen, wenn der Unfallgegner den Unfall alleine verschuldet hat. Einige Haftpflichtversicherer weigern sich allerdings standhaft, die Kosten auch in voller Höhe auszugleichen. Vielmehr werden dann Beträge gezahlt, die nicht auf der Rechnung des Sachverständigen beruhen, sondern auf einem Gesprächsergebnis zwischen der HUK-COBURG und dem BVSK. Auch die Bruderhilfe und die DEVK rechnen nach diesem Gesprächsergebnis ab.</p>
<p>Demgegenüber haben Sachverständige oftmals eine eigene Gebührentabelle, die sich an der Schadenhöhe orientiert. Weiter gibt es die BVSK-Tabelle 2008/2009, die aufgrund einer Befragung von Sachverständigen zur Höhe der Honorare erstellt wurde.</p>
<p>Das <strong>AG Aachen</strong> hat nun mit <strong>Urteil vom 28.05.10</strong> festgestellt, dass die Berechnung der Sachverständigengebühren nach der BVSK-Tabelle 2008/2009 zulässig ist. Hierbei ist es ohne weiteres möglich, das Grundhonorar an der Schadenhöhe auszurichten, und weitere Nebenkosten, also Fahrtkosten, Fotokosten etc. abzurechnen. Dem Verweis der Gegenseite auf das Gesprächsergebnis HUK-COBURG/BVSK 2009 wurde nicht gefolgt.</p>
<p>Das Urteil zeigt wieder einmal, dass es sich durchaus lohnt, gegen willkürliche Kürzung von Schadenpositionen durch die Haftpflichtversicherer gerichtlich vorzugehen, am besten mit Hilfe eines Verkehrsanwaltes.</p>
<p>Download des Urteils hier: <a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2010/06/AG-Aachen-120_C_171_10.pdf">AG Aachen 120_C_171_10</a></p>
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		<title>Zahlt die Versicherung trotz Unfallflucht bei Einwilligung eines Geschädigten?</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/zahlt-die-versicherung-trotz-unfallflucht-bei-einwilligung-eines-geschadigten/</link>
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		<pubDate>Fri, 04 Jun 2010 08:49:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Loren Grunert</dc:creator>
				<category><![CDATA[Autounfall was tun]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[autounfall was tun]]></category>
		<category><![CDATA[Trunkenheitsfahrt-Alkohol am Steuer]]></category>
		<category><![CDATA[unfallflucht]]></category>

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		<description><![CDATA[Unfallverursacher sehen sich nach Verkehrsunfällen regelmäßig Ermittlungen der Polizei und Staatsanwaltschaft ausgesetzt, weil vielfach der Vorwurf der Straftat des „unerlaubten Entfernens vom Unfallort“ gemäß § 142 Strafgesetzbuch (StGB) erhoben wird. Übernimmt in einem solchen Fall die Versicherung die Regulierung von Unfallschäden?
In einem vom Saarländischen Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken entschiedenen Fall (Urteil v. 28.01.2009, Az.: 5 U [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unfallverursacher sehen sich nach Verkehrsunfällen regelmäßig Ermittlungen der Polizei und Staatsanwaltschaft ausgesetzt, weil vielfach der Vorwurf der Straftat des „unerlaubten Entfernens vom Unfallort“ gemäß <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__142.html" target="_blank">§ 142 Strafgesetzbuch (StGB)</a> erhoben wird. Übernimmt in einem solchen Fall die Versicherung die Regulierung von Unfallschäden?</p>
<p>In einem vom Saarländischen Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken entschiedenen Fall (Urteil v. 28.01.2009, Az.: 5 U 424/08 &#8211; 53, 5 U 424/08) klagte der Unfallverursacher gegen die beklagte KFZ-Versicherung auf Feststellung, dass diese verpflichtet sei, Leistungen aus einer Kraftfahrzeugkaskoversicherung wegen Unfallschäden an einem BMW 530 D Touring zu erbringen.</p>
<p>Der Kläger kam in der Unfallnacht gegen 3:00 Uhr mit dem versicherten Fahrzeug in einer Linkskurve rechts von der Fahrbahn ab, fuhr durch den Vorgarten eines Anwesens und kollidierte mit der Begrenzungsmauer des Anwesens. An der Mauer entstand ein Schaden von 800 EUR. Kurz nach dem Unfall kam eine Zeugin zur Unfallstelle. Der Kläger entfernte sich vor Eintreffen der Polizei von der Unfallstelle und begab sich zu seiner Wohnung.<br />
Am Morgen nach dem Unfall warf der Kläger seine Visitenkarte in den Briefkasten der Zeugin und suchte einen Arzt auf; anschließend meldete er sich bei der Polizei und suchte die durch den Unfall geschädigten Grundstückseigentümer auf. Der Schaden an seinem BMW belief sich auf 40.000 EUR. Die Beklagte lehnte die Regulierung des Kaskoschadens ab, weil sie sich darauf berief, dass ein Zeuge Alkohol in der Atemluft des Klägers festgestellt habe.</p>
<p>Dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB – Bl. 9 d. A.) zugrunde. In § 7 a Abs. 2 AKB heißt es: <em></em></p>
<blockquote><p><em>&#8220;Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann (&#8230;).&#8221; </em></p></blockquote>
<p><em></em>Gemäß § 7 a IX. AKB findet sich für &#8220;Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen&#8221; – unter anderem – in der Fahrzeugversicherung folgende Regelung<em>: </em></p>
<blockquote><p><em>&#8220;Wird eine der Obliegenheiten nach Abschnitt I, III bis VII (&#8230;) verletzt, so besteht Leistungsfreiheit nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VVG.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Das Landgericht Saarbrücken hatte die Klage des Klägers auf<strong> Festsstellung der Leistungspflicht der Versicherung abgewiesen</strong>. Das OLG Saarbrücken hat die dagegen angestrengte Berufung als nicht begründet angesehen. Das OLG Saarbrücken hat insofern ausgeführt:</p>
<blockquote><p><em>„Ein Versicherungsnehmer genügt nach einer von ihm verursachten Beschädigung einer Gartenmauer, die zu Reparaturkosten von 800 € geführt hat, bestehenden Aufklärungsobliegenheit durch Entfernen vom Unfallort auch dann nicht, wenn Zeugen ihn erkannt haben und er sein Kraftfahrzeug mit Papieren zurücklässt.  Die Einwilligung eines von mehreren Geschädigten rechtfertigt das Entfernen nicht. Folgenlos ist das Entfernen schon dann nicht, wenn dadurch sichere Feststellungen zu einer Alkoholisierung unmöglich gemacht werden.“</em></p></blockquote>
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