Wann haftet der Eigentümer eines Straßenbaumes, wenn krankheitsbedingt ein Ast abbricht und ein darunter geparktes Auto beschädigt. Eine Gemeinde lehnte die Haftung ab und verwies darauf, dass ihre Mitarbeiter im Drei-Monats-Rhythmus Kontrollsichtprüfung durchgeführt hätten. Hierbei seien die Bäume mit einem Hubsteiger bis zu einer Höhe von ca. 11m überprüft worden. Dies reichte dem Landgericht Duisburg nicht aus, da der Kommune bereits mehr als 1½ Jahre zuvor bekannt war, dass die Bäume von einer Krankheit befallen war. Das Gericht sah eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, da die Stadt trotz Kenntnis der Krankheit nicht die hieraus resultierenden Konsequenzen gezogen habe, insbesondere die Kontrollintervalle nicht verkürzt und häufigere jährliche Baumkontrollen durchgeführt habe. (Landgericht Duisburg, Urt. v. 03.05.2010, Az. 2 O 229/09) www.rechtsanwalt-koblenz.de
Archiv für die Kategorie „Autounfall was tun“
Verkehrssicherung von Straßenbäumen (Urteil)
7. September 2010Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Matthias Seibel
gelesen: 1285 , heute: 630 , zuletzt: 9. September 2010
BGH: Verkauf eines Unfallwagens nach Restwertgutachten
3. September 2010Verfasser des Beitrages: Dominik Bach
gelesen: 2250 , heute: 626 , zuletzt: 9. September 2010
BGH: Verkauf eines Unfallwagens nach Restwertgutachten
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass, ein Geschädigter dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit entspricht und sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen bewegt, wenn er den Verkauf seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine richtige Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Urteil vom 01.06.2010, Az.: VI ZR 316/09). Allerdings kann der Geschädigte im Einzelfall verpflichtet sein, von einer danach zulässigen Verwertung des Unfallfahrzeugs Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen, um seiner sich aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen. In dem vom BGH zu entscheidenden Fall verklagte ein Geschädigter eine Einrichtung der deutschen Autohaftpflichtversicherer auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall, bei dem sein PKW beschädigt wurde. Zwischen den Parteien stand nur im Streit in welcher Höhe sich der Kläger bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungsaufwandes den Restwert seines unfallbeschädigten Fahrzeugs anrechnen lassen muss. Der vom Kläger beauftragte Sachverständige ermittelte für das Fahrzeug Reparaturkosten von 4.924,97 € brutto, einen Wiederbeschaffungswert von 4.200 € brutto und einen Restwert von 800 €. Der Beklagte bot dem Kläger verschiedene Restwertangebote an, das höchste Gebot belief sich auf 1.730 €. Der Kläger veräußerte seinen PKW für 800 € an einen von ihm ausgewählten Käufer. Der Beklagte legte daraufhin der Schadensregulierung einen Restwert von 1.730 € zugrunde. Der Kläger begehrte den Differenzbetrag von 930 € zu dem von ihm erzielten Verkaufserlös. Die Vorinstanzen haben die Klage insoweit abgewiesen. Da der BGH ausgeführt hat, dass das Berufungsgericht der Schadensberechnung zu Recht einen Restwert des Unfallfahrzeugs von 1.730 € zugrunde gelegt hat, wurde der Anspruch des Geschädigten abgewiesen. Unfallbeteiligten wird insofern geraten, Schadensabwicklungen grundsätzlich von erfahrenen Rechtsanwälten vornehmen zu lassen.
Abrechnungskombination: Auch Kleinvieh macht Mist !
31. August 2010Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Jürgen Leister
gelesen: 3534 , heute: 636 , zuletzt: 9. September 2010
Dem Geschädigten steht es frei die, durch den Gutachter seines Vertrauens kalkulierten Netto- Reparaturkosten bei der Krafthaftpflichtversicherung des Schädigers geltend zu machen. So weit so gut; Nun ist unser Geschädigter aber talentierter Hobby-Schrauber und besorgt sich gegen Rechnung (mit ausgewiesener MWSt.) Ersatzteile um sein Fahrzeug selbst instand zu setzen. Der Umsatzsteueranteil aus den Ersatzteilrechnungen ist von der gegenerischen Versicherung zu übernehmen. Eine solche Abrechnungskombination ist zulässig, auch wenn das den Versicheren oftmals nicht schmeckt und sie beharrlich die Vorlage einer Reparaturrechnung verlangen und hiervon die Zahlung der Umsatzsteuer abhängig machen.
Anwaltliche Unfallabwicklung voll erstattungsfähig (Urteil)
31. August 2010Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Matthias Seibel
gelesen: 3458 , heute: 625 , zuletzt: 9. September 2010
Nach einer Entscheidung des Landgerichts Wuppertal sind dem Geschädigten vom Schädiger auch die Anwaltskosten zu erstatten, die dadurch entstehen, dass dieser den Anwalt zunächst mit der Unfallregulierung gegenüber der eigenen Vollkaskoversicherung beauftragt. Es seien sämtliche Kosten zur erstatten, die zur Rechtsverfolgung erforderlich und zweckmäßig sind. Daher sei Teil der Schadensabwicklung auch die Meldung bei der eigenen Versicherung. (Landgericht Wuppertal, Urt. v. 07.04.2010, Az. 8 S 92/09) www.rechtsanwalt-koblenz.de
Vorfahrt achten – auch bei der Ausfahrt aus der Tiefgarage
18. August 2010Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Florian Schmitt
gelesen: 5764 , heute: 476 , zuletzt: 9. September 2010
Im betreffenden Fall hat das Landgericht Regensburg aufgrund der geschilderten Umständen zu entscheiden:
Ein BMW-Fahrer verließ die Tiefgarage und befuhr einen davor liegenden Parkplatz. An der Ausfahrt der Garage befand sich ein Spiegel, mit dem der umliegende Verkehrsraum eingesehen werden konnte. Allerdings benutzte der BMW-Fahrer den Spiegel bei Verlassen der Garage nicht. In diesem Moment kreuzte mit hohem Tempo ein weiteres Auto die Garageneinfahrt.
Das Gericht hatte nun zu entscheiden und legte dem BMW Fahrer eine Haftungsquote von 60 % auf. Die wird damit begründet, dass auf einem Parkplatz das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gilt. Derjenige, der aus einer Tiefgarage kommt, treffe nunmehr diesselbe Sorgfaltspflicht wie einen Fahrer, der in einen verkehrsberuhigten Bereich einfährt. Dem BMW Fahrer muss daher der größere Teil der Schuld zugerechnet werden. Dies auch deswegen, da die Sicht für den BMW Fahrer beim ausfahren behindert war und er somit eine noch höhere Sorgfalt geboten war.
Sollten Sie in einen solchen Unfall beim Ausparken verwickelt worden sein nehmen Sie gerne Kontakt mit mir auf – www.kanzlei-schmitt.de
Die Nachbesichtigung-das unbekannte Wesen
12. August 2010Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Jürgen Leister
gelesen: 7102 , heute: 488 , zuletzt: 9. September 2010
Sofern man als Geschädigter sich dem ersten Zugriff des “Schadenmanagement” der gegnerischen Versicherung entziehen konnte und dem Weg zu einem unabhängigen Gutachter seines Vertrauens gefunden hat, “droht” die gegenerische Versicherung gerne mal damit ihr “Recht auf Nachbesichtigung” des Unfallfahrzeuges geltend zu machen. Wichtig: es gibt kein Recht auf Nachbesichtigung. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Versicherer kein Recht das Unfallfahrzeug zu besichtigen, sofern an dem vorgelegten Schadengutachten keine gravierenden Mängel vorliegen, die auch für den Geschädigten ohne weiteres erkennbar sind. Spätestens jetzt sollte der Geschädigte einen Verkehrsanwalt einschalten, da Versicherer auch schon mal ankündigen nicht zu regulieren bis eine Nachbesichtigung durch den Versicherungs-Gutachter durchgeführt wurde. Eine solche Drohung entbehrt jeglicher rechtlicher Grundlage. Die Beauftragung eines Gutachters kostet auch die Versicherung Geld. Versicherer geben aber bekanntermaßen nur ungern Geld aus. Also muss sich die Beauftragung entsprechend lohnen, was wiederum nur der Fall ist, wenn durch die Nachbesichtigung der Schaden “heruntergerechnet ” wird.
Sofern einer meiner Mandanten- entgegen meiner Empfehlung -einer Nachbesichtigung zustimmen möchte, so informiere ich in jedem Fall den unabhängigen Gutachter, damit er ebenfalls anwesend sein kann. Der etwaig angefallene Aufwand des Gutaachters wird der gegnerischen Versicherung in Rechnung gestellt (genauso wie die SV-Kosten für die Prüfung eines Prüfbericht).
Glück im Unglück- Unfall im Ausland mit Inländer
10. August 2010Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Jürgen Leister
gelesen: 5439 , heute: 442 , zuletzt: 9. September 2010
Im Blog wurde bereits darauf hingewiesen, dass bei einem Unfall im EU-Ausland mit einem Ausländer die Möglichkeit besteht, die Ansprüche in Deutschland geltend zu machen und sogar in Deutschland gerichtlich durchsetzen zu können ( 4. und 5. KH- Richtline). Grundlage des Schadenersatzansprüche ist jedoch stets das materielle Recht des Mitgliedstaates, in dem der Unfall geschah. Hier gibt es zum Teil erhebliche Unterschiede zum deutschem Recht (z.Bsp.: bei “über 100 Fällen, Mietwagenkosten; Gutachterkosten u.w). Eine kompetente Beratung ist also notwendig, damit der Geschädigte nicht auf Kosten sitzenbleibt, obwohl der Unfall unverschuldet war.
Treffen sich in einem Mitgliedstaat allerdings zwei Inländer, was in manchen Urlaubsregionen gar nicht so selten der Fall ist (Malle !), gilt zu den Haftungsvoraussetzungen und zur Schadenshöhe deutsches Schadenrecht, mit der Maßgabe das bzgl. der Verhaltensanforderungen ausländisches Strassenverkehrsrecht gilt.
Nun auch Abschleppkosten im Visier der Schadensteuerung der KH-Versicherer ??
9. August 2010Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Jürgen Leister
gelesen: 5992 , heute: 452 , zuletzt: 9. September 2010
Wenige Schadenpositionen sind bisher von dem “Schadenmanagement” der Haftpflichtversicherer verschont geblieben. Ob Mietwagenkosten, Kosten des Sachverständigen, Stundenverrechnungssätze der Werkstätten oder Unkostenpauschale, fast sämtliche Schadenpositionen werden von den Versicheren angegriffen und in Frage gestellt. Es ist Sache des Geschädigten- mit anwaltlicher Hilfe- hier engegenzu halten. Nun liegt auf dem Schreibtisch des Verfassers ein Schreiben einer großen Haftplichtversicherung die nunmehr auch die Abschlepp- und Bergungskosten des Unfallgeschädigten kürzen wollte. Die Argumentation ist bekannt: es wird auf die Angemessenheit und Erforderlichkeit der Kosten verwiesen. Ferner bezieht sich der Versicherer auf “Empfehlungen” eines Berufsverbandesw der Abpschlepp- und Bergungsunternehmen. Es wird empfohlen, eine Schlichtungsstelle anzurufen ?! Nach dem der Verfasser eine Klage gegen den Versicherungsnehmer androhte, wurde die restlichen Abschleppkosten unverzüglich bezahlt. Es bleibt zu hoffen, dass es sich hier um einen Einzelfall handelte, und nicht um ein geplantes Vorgehen, um nun auch die Abschleppkosten im Sinne der Versicherer zu ” steuern”
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Verkehrsrecht Jürgen Leister
06221-914020
Beschädigung eines Mietwagens: Keine Haftung bei Verstoß gegen die “Polizeiklausel” ?!
9. August 2010Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Dominik Weiser
gelesen: 6078 , heute: 447 , zuletzt: 9. September 2010
Ich berichte heute über einen Fall aus meiner Praxis:
Der Mandant hatte sich bei einem der großen Mietwagenunternehmen einen Kleintransporter gemietet und das Fahrzeug dann gleich mal gegen eine Mauer “gesetzt”. Da das Fahrzeug noch verkehrstüchtig war, hat der Mandant seinen Umzug beendet und bei Rückgabe des Fahrzeugs den Schaden gemeldet. Die Polizei hat er nicht angerufen.
Es kam dann die Rechnung des Mietwagenunternehmens über rund 8.000,00 Euro nebst entsprechend vom Mietwagenunternehmer veranlassten Schadensgutachten. Begründung: Die vertraglich vereinbarte Haftungsfreistellung gelte nicht, weil der Mandant die Polizei nicht informiert habe. Zum besseren Verständnis: Die Mietwagenunternehmen bieten in Ihren AGB eine vertragliche Haftungsfreistellung an. Der Kunde zahlt im Schadensfalle dann nur noch eine vertraglich vereinbarte Mindestsumme (meistens 500,00 Euro). Die Haftungsfreistellung ist also vergleichbar mit dem Abschluss einer Vollkaskoversicherung.
Nun stand aber die sogenannte Polizeiklausel, die eben vorsieht, dass der Kunde dennoch vollumfänglich haftet, wenn er bei einem Unfall auch ohne Drittbeteiligung nicht sofort die Polizei hinzuruft, in den AGB des Mietwagenunternehmens. Auf den ersten Blick sah es also schlecht aus für unseren Mandanten. Wir haben dann recherchiert und Urteile gefunden, die diese Klausel aus mehereren Gründen für unwirksam erklären.
Die Urteilsgründe ließen sich hören: Die Klausel sei überraschend, da auch bei einem Kleinstschaden ohne Drittbeteiligung die Polizei alarmiert werden müsse. Damit müsse der durchschnittliche Kunde nicht rechnen. Die Klausel sei auch unwirksam, weil sie eine vollständige Haftung des Kunden vorsieht, während das neue Versicherungsvertragsgesetzes bei nicht vorsätzlichen Verstößen (Obliegenheitsverletzungen) lediglich von einer anteiligen Haftung ausgeht. Die Meinungen in der Rechtsprechung waren allerdings zweigeteilt. Teilweise wird die Klausel noch für wirksam gehalten.
Wir haben unsere Argumente dann ins Feld geführt, sicherheitshalber das Fahrzeug noch einmal durch einen neutralen Sachverständigen begutachten lassen (Schaden: nur noch ca. 3.500,00 € statt 8.000,00 Euro) und mit Spannung die Reaktion des Mietwagenunternehmens abgewartet. Ergebnis: Das Mietwagenunternehmen hat (bis auf den vereinbarten “Selbstbehalt” in Höhe von 500,00 Euro) vollständig von seiner Forderung abgelassen.
Fazit : Sollten Sie ein Mietfahrzeug beschädigen, rate ich Ihnen natürlich trotzdem dringend, die Polizei zu verständigen und um Unfallaufnahme zu bitten. Das ist der sicherste Weg. Inzwischen haben wohl auch einige Autovermietungen erkannt, dass die Polizeiklausel streitbefangen ist und dementsprechend Ihre AGB geändert. Sollte das Kind schon im Brunnen liegen, rate ich Ihnen, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden. Neben der rechtlichen Frage, ob Sie überhaupt – und ggf. in welchem Umfang – haften, die in jedem Einzelfall anhand der vereinbarten AGB zu prüfen ist, kann es durchaus angezeigt sein, den tatsächlichen Schadensumfang von einem neutralen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Denn selbst wenn unser Mandant gehaftet hätte, hätte er sicherlich keine 8.000,00 Euro zahlen müssen.
Trotz Anschnall-Verstoß kein Mitverschulden bei Unfall
7. August 2010Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 5769 , heute: 444 , zuletzt: 9. September 2010
Seit vielen Jahren ist es Pflicht, dass man sich im Auto anschnallt. Tut man es nicht, riskiert man den Versicherungsschutz. Allerdings gibt es Fälle, in denen ein Verstoß gegen die Anschnallpflicht bei einem Verkehrsunfall keine Rolle spielt. Genau in diesem Sinne entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Urteil (AZ: 14 U 42/08), auf das die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) die Redaktion von AUTOHAUS-Schaden§manager aufmerksam gemacht haben.
In dem mitgeteilten Fall waren eine Autofahrerin und ihre beiden Beifahrer bei einem Verkehrsunfall mit einem entgegenkommenden Fahrzeug schwer verletzt worden; der Ehemann der Fahrzeuglenkerin sogar so schwer, dass er kurz darauf verstarb. Während des Unfalls war die Fahrerin nicht angeschnallt. Unstrittig war vor Gericht die Tatsache, dass der Unfallgegner den Zusammenstoß verursacht hatte: Er war innerorts mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h gefahren. Auf regennasser Fahrbahn hatte er die Gewalt über sein Fahrzeug verloren, war auf die Gegenfahrbahn geraten und dort mit dem entgegenkommenden Fahrzeug zusammengestoßen. Die Frau war nach mehrmonatigem Krankenhaus- und Rehabilitations-Aufenthalt auf fremde Hilfe angewiesen und hat seit dem Unfall schwere körperliche und seelische Belastungen und Einschränkungen hinzunehmen.
Mit ihrer Klage machte die geschädigte Fahrerin restliche Ersatzansprüche geltend und forderte neben 40.000 Euro Schmerzensgeld auch die Erstattung der Kosten für eine Haushaltshilfe sowie Schadensersatz für alle materiellen Schäden. Wesentlicher Streitpunkt zwischen Klägerin und der beklagten Versicherung des Unfallgegners war die Mithaftungsquote der nicht angeschnallten Klägerin. Die Versicherung hatte wegen des Verstoßes gegen die Anschnallpflicht eine Mithaftung der Fahrerin von einem Drittel gefordert. Sie habe den Sicherheitsgurt nicht angelegt, da sie aufgrund ihres Übergewichts Schwierigkeiten beim Anschnallen habe, argumentierte die Klägerin.
Den Einwand der beklagten Versicherung, sie hätte durch das Anschnallen einen Großteil der Verletzungen vermeiden können, wiesen die Richter zurück: Laut Sachverständigen hätten der Klägerin bei angelegtem Gurt ähnlich schwere Verletzungen mit möglicherweise tödlichen Bauchverletzungen gedroht. Rein rechtlich gesehen, habe die Klägerin zwar gegen die Anschnallpflicht verstoßen, gegenüber der außerordentlich schwer wiegenden Unfallschuld des Unfallgegners trete die grundsätzliche Mithaftung jedoch zurück, so das Urteil der Richter. Die beklagte Versicherung habe daher die Schäden der Klägerin in vollem Umfang zu ersetzen.
Das Audi Quattro – Urteil des BGH zu den Stundensätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt bei der fiktiven Abrechnung
4. August 2010Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Dominik Weiser
gelesen: 5771 , heute: 452 , zuletzt: 9. September 2010
Der BGH hat in dem viel zitierten Urteil vom 20.10.2009 AZ VI ZR 53/09 in Konkretisierung des Porsche – Urteils einige Grundsätze aufgestellt zur Frage, wann der Geschädigte bei der fiktiven Abrechnung die Stundenlöhne einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf. Es geht also darum, ob der Geschädigte, der nicht anhand der konkret entstandenen Reparaturkosten sondern auf Basis der in einem Haftpflichtgutachten geschätzten Kosten Ansprüche geltend macht, sich auf die vom Gutachter geschätzten Reparaturkosten einer markengebundenen Vertragswerkstatt berufen kann oder ob ihn der Haftpflichtversicherer auf die niedrigeren Stundenlöhne einer von ihm benannten Werkstatt verweisen kann. Es geht demnach nicht um konkret angefallene Reparaturkosten, sondern um die Abrechnung auf Gutachtenbasis.
Der BGH hat das Urteil vom 20.10.2009 nun bereits zweimal bestätigt, nämlich durch Urteil vom 23.02.2010 AZ VI ZR 91/09 und durch Urteil vom 22.06.2010 AZ VI ZR 302/08 (Audi Quattro – Urteil). Ich erlaube mir, in diesem Beitrag die Urteile zusammenzufassen in der Hoffnung, dass auch dem jurisitschen Laien verständlich wird, worum es geht:
1. Ist das Auto im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre, darf der Geschädigte die im Haftpflichtgutachten ermittelten Stundenverrechnungssätze einer regionalen markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.
2. Ist das Auto älter als drei Jahre, kann der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer darlegen, dass es in der Region des Geschädigten günstigere (i.d.R. nicht markengebundene) Werkstätten gibt. Er muss aber auch darlegen, dass diese gleichwertige Reparaturmöglichkeiten bieten und für den Geschädigten ohne weiteres zugänglich sind. Also:
a) günstiger
b) ohne weiteres zugänglich und
c) gleichwertig
Diese Voraussetzungen müssen ALLE erfüllt sein. Wenn der Geschädigte das bestreitet, muss der Schädiger Beweis antreten, ggf. durch Vernehmung des oder der Geschäftsführer der von ihm benannten Werkstätten.
3. Gelingt es dem Haftpflichtversicherer, diese Voraussetzungen zu beweisen, kann der Geschädigte sich dennoch auf die höheren Stundensätze der markengebundenen Fachwerkstatt berufen, wenn er darlegt und beweist, dass er das Unfallfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. Diese Konstellation war Gegenstand der Entscheidung des BGH vom 22.06.2010. Der Geschädigte fuhr einen mehr als zehn Jahre alten Audi Quattro mit einer Laufleistung von über 190.000 km. Seine Klage auf weitergehenden Schadensersatz wurde durch die Instanzen vom AG Schwetzingen und vom LG Mannheim abgewiesen. Der BGH hat die Entscheidung des LG Mannheim aufgehoben und die Sache an das LG zurückverwiesen mit der Begründung, der Kläger habe die regelmäßige Wartung und Reparatur des Fahrzeugs in einer markengebundenen Fachwerkstatt vorgetragen. Das LG Mannheim muss insoweit den Sachverhalt aufklären.
Was bedeutet das für die Regulierungspraxis?
Der Geschädigte, dessen Fahrzeug im Unfallzeitpunkt älter als drei Jahre war, sollte mit der Klage immer das Scheckheft vorlegen, aus dem sich ergibt, dass er das Fahrzeug stets in einer markengebundenen Werkstatt hat reparieren lassen. Auch wenn er das Fahrzeug nicht regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt warten und reparieren ließ, ist der Prozess längst nicht verloren, denn der Haftpflichtversicherer muss die oben unter 2. genannten Voraussetzungen darlegen und beweisen. Hier besteht vor allem unter den Punkten “ohne weiteres zugänglich” und “gleichwertige Reparatur” erhebliches Angriffspotenzial für den Geschädigten. Die von den Haftpflichtversicherern benannten Werkstätten liegen nicht selten in erheblicher Entfernung vom Geschädigten, was bedeutet, dass sie oft schon wegen der Entfernung nicht “ohne weiteres zugänglich” sind.
Fazit: Auf solche “Herunterrechnungen der Stundensätze” seitens der Haftpflichtversicherer sollte man sich als Geschädigter nicht verweisen lassen, auch nicht wenn man ein älteres Fahrzeug fährt. Gleiches gilt übrigens für andere Gutachtenpositionen, die regelmäßig in Streit stehen (v.a. UPE und Verbringungskosten).
Ich taufe das Urteil des BGH vom 22.06.2010 AZ VI ZR 302/08 übrigens hiermit auf den Namen “Audi Quattro – Urteil”. Ich habe mich auch entschlossen, es in meinen künftigen Schriftsätzen und Blogbeiträgen so zu nennen in der Hoffnung, dass sich die Nomenklatur durchsetzt. Schau mer mal …
Unfall im Ausland – Regulierung in Deutschland
3. August 2010Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Matthias Seibel
gelesen: 5769 , heute: 452 , zuletzt: 9. September 2010
Was macht man, wenn man im Urlaub im Ausland in einen Unfall verwickelt wird? Lohnt es sich überhaupt Ansprüche anzumelden, wenn man vor einem ausländischen Gericht klagen muss? Hier hilft dem Geschädigten EU-Recht. Denn jede in Europa tätige Kfz-Haftpflichtversicherung muss eine deutsche Versicherung als sog. Regulierungsbeauftragte haben, der gegenüber entsprechende Schäden geltend gemacht werden können. Weiterhin geben die Regelungen dem Geschädigten auch die Möglichkeit den Unfall vor einem deutschen Gericht zu klären. www.rechtsanwalt-koblenz.de
Zum Anscheinsbeweis bei Unfällen nach gefährlichen Wendemanövern
13. Juli 2010Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Florian Schmitt
gelesen: 7621 , heute: 7 , zuletzt: 9. September 2010
Ein Autofahrer führt ein Wendemnöver an einer Kreuzung durch. Dabei kommt es zum Zusammenstoß mit einem links von ihm fahrenden Auto. Dieses Auto hatte zum überholen angesetzt und fährt dem Wendenden in die linke Fahrzeugseite. An beiden Fahrzeugen entstehen beträchtliche Schäden.
Nach einem aktuellen Urteil des Amtgerichts München ( 345 C 15055/09) spricht der erste Anschein für das Verschulden des wendenden Autofahrers. Dies begründet das Gericht damit, dass sich jeder Verkehrsteilnehmer bei einem Wendemanöver nach der Straßenverkehrsordnung so verhalten muss, dass er keinem anderen schadet.
Die Mithaftung des Überholenden kommt nur dann in Betracht, wenn dem Überholvorgang eine unklare Verkehrslage vorausgeht. In solchen Fällen ist nämlich grundsätzlich ein Überholen verboten.
Bei Fragen zu Verkehrsunfällen und deren Folgen nehmen Sie Kontakt mit mir auf über meine Homepage oder melden Sie einen Unfall zur Schadensabwicklung direkt auf meinem Serviceportal bei schadenfix.de
Haftungsverteilung nach Autounfall mit Nachbar auf Privatweg
7. Juli 2010Verfasser des Beitrages: Rechtsanwältin Dr. Daniela Mielchen
gelesen: 8098 , heute: 10 , zuletzt: 9. September 2010
Wenn Sie sich mit Ihrem Nachbar nicht ganz so gut verstehen, sich mit diesem einen Privatweg zu Ihrem Grundstück teilen und rückwärts auf diesen auffahren wollen, so sollten Sie besondere Vorsicht walten lassen. Dieser Schluss lässt sich aus einem Urteil des Landgerichts Saarbrücken ziehen. Dies hatte sich mit der Frage der Haftungsverteilung bei einer Kollision zwischen einem auf einem Privatweg rückwärtsfahrenden und einem aus einer Hofeinfahrt im spitzen Winkel hierzu rückwärts auf den Privatweg einfahrenden PKW zu befassen (Urteil vom 12.02.2010, Az.: 13 S 239/09).
Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei aus ihrer Einfahrt ausgefahren und habe sich rückwärtig vergewissert, dass die Ausfahrt frei sei. Sie habe das Auto der Nachbarin kommen sehen und daher angehalten und gehupt, um auf sich aufmerksam zu machen. Diese sei aber weitergefahren und auf das Fahrzeug der Klägerin aufgefahren.
Das Amtsgericht Merzig, Zweigstelle Wadern , (Urteil vom 14.10.2009, Az.:13 C 85/08), hatte eine hälftige Haftung der Beklagten (Nachbarin) angenommen. Die Klägerin hingegen war der Meinung, dass die Nachbarin voll hafte, weshalb sie die restlichen 50 % ihres Schadens aus dem Autounfall verlangte. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Merzig als unbegründet zurückgewiesen. Die hälftige Haftung der Beklagten sei im Ergebnis richtig:
- Die Beklagte (Nachbarin) habe gegen §9 Abs.5 StVO verstoßen, indem sie rückwärts gegen das stehende Fahrzeug der Klägerin gefahren sei.
- Andererseits habe aufgrund der Örtlichkeit – die Grundstückseinfahrt der Klägerin stößt in spitzem Winkel auf den Zufahrtsweg – eine besondere Rücksichtspflicht der Klägerin aus dem Rechtsgedanken des § 10 StVO bestanden. Danach muss derjenige, der aus einem Grundstück oder anderen, nicht dem fließenden Verkehr dienenden Verkehrsflächen auf die Fahrbahn einfahren will, ein Höchstmaß an Sorgfalt einhalten, nötigenfalls sich einweisen lassen.
Unfall im Kreuzungsbereich – Grünphase und Haftungsquote
2. Juli 2010Verfasser des Beitrages: Rechtsanwältin Dr. Daniela Mielchen
gelesen: 9609 , heute: 29 , zuletzt: 9. September 2010
In Kreuzungsbereichen ist die Gefahr von Verkehrsunfällen mit schwerwiegenden Personen- und Sachschäden auf deutschen Straßen sehr hoch.
Außergerichtliche und gerichtliche Auseinandersetzungen drehen sich dabei häufig um Streifragen über die Haftungsquote der Unfallbeteiligten. Das Kammergericht Berlin (KG Berlin) hat mit Beschluss vom 18.02.2010 (Az.: 12 U 107/09) zu dieser Thematik Stellung genommen. Das KG Berlin hat entschieden, dass die Haftungsquote in der Regel 1/3 zu 2/3 zu Gunsten des Kreuzungsräumers beträgt, wenn auf einer lichtzeichengeregelter Kreuzung ein sog. Kreuzungsräumer, der sich am Ende der für ihn geltenden Grünphase noch im Kreuzungsbereich befindet, mit einem bei Grün angefahrenen Fahrzeug des Querverkehrs kollidiert.
Dies gilt nach der Gerichtsentscheidung aufgrund dessen Vorrechts, im Interesse des fließenden Verkehrs zunächst die Kreuzung räumen zu dürfen. Das KG Berlin hat ferner entschieden, dass der Vorrang des bei Grün in die Kreuzung eingefahrenen Nachzüglers, der die Kreuzung nicht vor Freigabe des Querverkehrs räumen kann, auch für in der Kreuzung hängen gebliebene Linksabbieger gilt, die in einer früheren Ampelphase in die Kreuzung eingefahren waren. Die Frage, ob ein Unfallgegner bei einem Kreuzungsunfall vollständig, d.h. zu 100 %, haftet, hängt von den Umständen jedes Einzelfalls ab.
Bei Fragen zur Haftungsprüfung und Unfallregulierung stehe ich Ihnen mit kompetentem Rat und professioneller Hilfe zur Seite.
Hier geht es zu meinem Serviceportal bei schadenfix.de: Mielchen und Coll.
Oldtimer-Unfallschaden – höhere Entschädigung für “Unikate”?
14. Juni 2010Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 9144 , heute: 22 , zuletzt: 9. September 2010
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 02.03.2010 (Az.: VI ZR 144/09) über die Frage entschieden, ob bei der fiktiven Schadensabrechnung eines als “Unikat” anzusehenden Oldtimers ein über den Wiederbeschaffungswert hinaus gehender Schadensbetrag abgerechnet werden kann.
Im Streitfall wurde der Oldtimer des Klägers, ein Wartburg 353, Erstzulassung 1966, mit einem Rahmen und den entsprechenden Sonderausrüstungen eines Wartburg 353 W beschädigt, weshalb die Beklagte knapp die Hälfte des Schadens, € 1.250,00 bezahlt hat. Der Kläger verlangt weiteren Schadensersatz, nämlich die noch offene Differenz zu den Nettoreparaturkosten von 2.462,90 €. Nach den Ausführungen eines Gerichtssachverständigen war ein vergleichbares Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt nicht zu erwerben.
Um das beschädigte Fahrzeug adäquat wieder herzustellen, sei es erforderlich, einen Wartburg 353 zu erwerben und mit Originalteilen auf einen Wartburg 353 W umzubauen. Dafür seien insgesamt 2.950 € auszuwenden. Der BGH hat aber angenommen, dass dem Kläger lediglich ein – von der Beklagten bereits ausgeglichener – Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswerts zu. Der BGH hat angenommen, dass der Wiederbeschaffungswert 1.250,00 € betrage und dieser bei Kraftfahrzeugen in Fällen der vorliegenden Art sowohl hinsichtlich der Restitution als auch hinsichtlich der Kompensation ein geeigneter Maßstab für die zu leistende Entschädigung sei.
Der BGH gab zu bedenken, dass darüber hinaus gehende Marktpreise, die etwa durch die Eigenschaft des Fahrzeugtyps als Oldtimer geprägt sind und auf Spezialmärkten für Oldtimer erzielt werden, nicht erkennbar seien und auf den Wert des Materials und der Arbeitsleistung für die vom Kläger in Eigenarbeit vorgenommene Umrüstung seines Fahrzeugs nicht abgestellt werden kann. Außerdem sei nicht zu beachten, dass dem Kläger bei einer Ersatzbeschaffung die Vorteile einer Oldtimerzulassung verloren gehen könnten.
Urteil: Kürzung von Sachverständigengebühren AG Aachen
9. Juni 2010Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Markus Hesse
gelesen: 9281 , heute: 6 , zuletzt: 9. September 2010
Urteil des AG Aachen vom 28.05.2010
Die Kosten für die Einholung eines eigenen Sachverständigengutachtens sind vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegener zu tragen, wenn der Unfallgegner den Unfall alleine verschuldet hat. Einige Haftpflichtversicherer weigern sich allerdings standhaft, die Kosten auch in voller Höhe auszugleichen. Vielmehr werden dann Beträge gezahlt, die nicht auf der Rechnung des Sachverständigen beruhen, sondern auf einem Gesprächsergebnis zwischen der HUK-COBURG und dem BVSK. Auch die Bruderhilfe und die DEVK rechnen nach diesem Gesprächsergebnis ab.
Demgegenüber haben Sachverständige oftmals eine eigene Gebührentabelle, die sich an der Schadenhöhe orientiert. Weiter gibt es die BVSK-Tabelle 2008/2009, die aufgrund einer Befragung von Sachverständigen zur Höhe der Honorare erstellt wurde.
Das AG Aachen hat nun mit Urteil vom 28.05.10 festgestellt, dass die Berechnung der Sachverständigengebühren nach der BVSK-Tabelle 2008/2009 zulässig ist. Hierbei ist es ohne weiteres möglich, das Grundhonorar an der Schadenhöhe auszurichten, und weitere Nebenkosten, also Fahrtkosten, Fotokosten etc. abzurechnen. Dem Verweis der Gegenseite auf das Gesprächsergebnis HUK-COBURG/BVSK 2009 wurde nicht gefolgt.
Das Urteil zeigt wieder einmal, dass es sich durchaus lohnt, gegen willkürliche Kürzung von Schadenpositionen durch die Haftpflichtversicherer gerichtlich vorzugehen, am besten mit Hilfe eines Verkehrsanwaltes.
Download des Urteils hier: AG Aachen 120_C_171_10
Zahlt die Versicherung trotz Unfallflucht bei Einwilligung eines Geschädigten?
4. Juni 2010Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 9143 , heute: 20 , zuletzt: 9. September 2010
Unfallverursacher sehen sich nach Verkehrsunfällen regelmäßig Ermittlungen der Polizei und Staatsanwaltschaft ausgesetzt, weil vielfach der Vorwurf der Straftat des „unerlaubten Entfernens vom Unfallort“ gemäß § 142 Strafgesetzbuch (StGB) erhoben wird. Übernimmt in einem solchen Fall die Versicherung die Regulierung von Unfallschäden?
In einem vom Saarländischen Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken entschiedenen Fall (Urteil v. 28.01.2009, Az.: 5 U 424/08 – 53, 5 U 424/08) klagte der Unfallverursacher gegen die beklagte KFZ-Versicherung auf Feststellung, dass diese verpflichtet sei, Leistungen aus einer Kraftfahrzeugkaskoversicherung wegen Unfallschäden an einem BMW 530 D Touring zu erbringen.
Der Kläger kam in der Unfallnacht gegen 3:00 Uhr mit dem versicherten Fahrzeug in einer Linkskurve rechts von der Fahrbahn ab, fuhr durch den Vorgarten eines Anwesens und kollidierte mit der Begrenzungsmauer des Anwesens. An der Mauer entstand ein Schaden von 800 EUR. Kurz nach dem Unfall kam eine Zeugin zur Unfallstelle. Der Kläger entfernte sich vor Eintreffen der Polizei von der Unfallstelle und begab sich zu seiner Wohnung.
Am Morgen nach dem Unfall warf der Kläger seine Visitenkarte in den Briefkasten der Zeugin und suchte einen Arzt auf; anschließend meldete er sich bei der Polizei und suchte die durch den Unfall geschädigten Grundstückseigentümer auf. Der Schaden an seinem BMW belief sich auf 40.000 EUR. Die Beklagte lehnte die Regulierung des Kaskoschadens ab, weil sie sich darauf berief, dass ein Zeuge Alkohol in der Atemluft des Klägers festgestellt habe.
Dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB – Bl. 9 d. A.) zugrunde. In § 7 a Abs. 2 AKB heißt es:
“Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann (…).”
Gemäß § 7 a IX. AKB findet sich für “Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen” – unter anderem – in der Fahrzeugversicherung folgende Regelung:
“Wird eine der Obliegenheiten nach Abschnitt I, III bis VII (…) verletzt, so besteht Leistungsfreiheit nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VVG.”
Das Landgericht Saarbrücken hatte die Klage des Klägers auf Festsstellung der Leistungspflicht der Versicherung abgewiesen. Das OLG Saarbrücken hat die dagegen angestrengte Berufung als nicht begründet angesehen. Das OLG Saarbrücken hat insofern ausgeführt:
„Ein Versicherungsnehmer genügt nach einer von ihm verursachten Beschädigung einer Gartenmauer, die zu Reparaturkosten von 800 € geführt hat, bestehenden Aufklärungsobliegenheit durch Entfernen vom Unfallort auch dann nicht, wenn Zeugen ihn erkannt haben und er sein Kraftfahrzeug mit Papieren zurücklässt. Die Einwilligung eines von mehreren Geschädigten rechtfertigt das Entfernen nicht. Folgenlos ist das Entfernen schon dann nicht, wenn dadurch sichere Feststellungen zu einer Alkoholisierung unmöglich gemacht werden.“
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