Wann haftet der Eigentümer eines Straßenbaumes, wenn krankheitsbedingt ein Ast abbricht und ein darunter geparktes Auto beschädigt. Eine Gemeinde lehnte die Haftung ab und verwies darauf, dass ihre Mitarbeiter im Drei-Monats-Rhythmus Kontrollsichtprüfung durchgeführt hätten. Hierbei seien die Bäume mit einem Hubsteiger bis zu einer Höhe von ca. 11m überprüft worden. Dies reichte dem Landgericht Duisburg nicht aus, da der Kommune bereits mehr als 1½ Jahre zuvor bekannt war, dass die Bäume von einer Krankheit befallen war. Das Gericht sah eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, da die Stadt trotz Kenntnis der Krankheit nicht die hieraus resultierenden Konsequenzen gezogen habe, insbesondere die Kontrollintervalle nicht verkürzt und häufigere jährliche Baumkontrollen durchgeführt habe. (Landgericht Duisburg, Urt. v. 03.05.2010, Az. 2 O 229/09) www.rechtsanwalt-koblenz.de
Archiv für die Kategorie „Verkehrsunfall“
Verkehrssicherung von Straßenbäumen (Urteil)
7. September 2010Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Matthias Seibel
gelesen: 1287 , heute: 632 , zuletzt: 9. September 2010
BGH: Verkauf eines Unfallwagens nach Restwertgutachten
3. September 2010Verfasser des Beitrages: Dominik Bach
gelesen: 2252 , heute: 628 , zuletzt: 9. September 2010
BGH: Verkauf eines Unfallwagens nach Restwertgutachten
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass, ein Geschädigter dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit entspricht und sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen bewegt, wenn er den Verkauf seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine richtige Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Urteil vom 01.06.2010, Az.: VI ZR 316/09). Allerdings kann der Geschädigte im Einzelfall verpflichtet sein, von einer danach zulässigen Verwertung des Unfallfahrzeugs Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen, um seiner sich aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen. In dem vom BGH zu entscheidenden Fall verklagte ein Geschädigter eine Einrichtung der deutschen Autohaftpflichtversicherer auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall, bei dem sein PKW beschädigt wurde. Zwischen den Parteien stand nur im Streit in welcher Höhe sich der Kläger bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungsaufwandes den Restwert seines unfallbeschädigten Fahrzeugs anrechnen lassen muss. Der vom Kläger beauftragte Sachverständige ermittelte für das Fahrzeug Reparaturkosten von 4.924,97 € brutto, einen Wiederbeschaffungswert von 4.200 € brutto und einen Restwert von 800 €. Der Beklagte bot dem Kläger verschiedene Restwertangebote an, das höchste Gebot belief sich auf 1.730 €. Der Kläger veräußerte seinen PKW für 800 € an einen von ihm ausgewählten Käufer. Der Beklagte legte daraufhin der Schadensregulierung einen Restwert von 1.730 € zugrunde. Der Kläger begehrte den Differenzbetrag von 930 € zu dem von ihm erzielten Verkaufserlös. Die Vorinstanzen haben die Klage insoweit abgewiesen. Da der BGH ausgeführt hat, dass das Berufungsgericht der Schadensberechnung zu Recht einen Restwert des Unfallfahrzeugs von 1.730 € zugrunde gelegt hat, wurde der Anspruch des Geschädigten abgewiesen. Unfallbeteiligten wird insofern geraten, Schadensabwicklungen grundsätzlich von erfahrenen Rechtsanwälten vornehmen zu lassen.
Abrechnungskombination: Auch Kleinvieh macht Mist !
31. August 2010Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Jürgen Leister
gelesen: 3536 , heute: 638 , zuletzt: 9. September 2010
Dem Geschädigten steht es frei die, durch den Gutachter seines Vertrauens kalkulierten Netto- Reparaturkosten bei der Krafthaftpflichtversicherung des Schädigers geltend zu machen. So weit so gut; Nun ist unser Geschädigter aber talentierter Hobby-Schrauber und besorgt sich gegen Rechnung (mit ausgewiesener MWSt.) Ersatzteile um sein Fahrzeug selbst instand zu setzen. Der Umsatzsteueranteil aus den Ersatzteilrechnungen ist von der gegenerischen Versicherung zu übernehmen. Eine solche Abrechnungskombination ist zulässig, auch wenn das den Versicheren oftmals nicht schmeckt und sie beharrlich die Vorlage einer Reparaturrechnung verlangen und hiervon die Zahlung der Umsatzsteuer abhängig machen.
Anwaltliche Unfallabwicklung voll erstattungsfähig (Urteil)
31. August 2010Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Matthias Seibel
gelesen: 3460 , heute: 627 , zuletzt: 9. September 2010
Nach einer Entscheidung des Landgerichts Wuppertal sind dem Geschädigten vom Schädiger auch die Anwaltskosten zu erstatten, die dadurch entstehen, dass dieser den Anwalt zunächst mit der Unfallregulierung gegenüber der eigenen Vollkaskoversicherung beauftragt. Es seien sämtliche Kosten zur erstatten, die zur Rechtsverfolgung erforderlich und zweckmäßig sind. Daher sei Teil der Schadensabwicklung auch die Meldung bei der eigenen Versicherung. (Landgericht Wuppertal, Urt. v. 07.04.2010, Az. 8 S 92/09) www.rechtsanwalt-koblenz.de
Schmerzensgeld darf nicht auf Sozialhilfe angerechnet werden
24. August 2010Verfasser des Beitrages: Dominik Bach
gelesen: 5235 , heute: 646 , zuletzt: 9. September 2010
Sozialgericht Karlsruhe (SG Karlsruhe, Urteil v 27.01.2010, S 4 SO 1302/09): Sozialhilfe zu unrecht versagt
Der Kläger hatte in jungen Jahren einen schweren Verkehrsunfall erlitten. Infolge des Unfalls blieb er schwerbehindert und erhielt eine aus Schadensersatz und Schmerzensgeld bestehende Gesamtabfindungssumme von 220 000 €. Hiervon bestritt er seinen Lebensunterhalt. Als noch eine Restsumme von ca. 30 000 € vorhanden waren, beantragte er im April 2008 Sozialhilfe. Die zuständige Behörde verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass er zunächst sein Vermögen aufbrauchen müsse.
Das Sozialgericht hat auf die Klage des Neunzehnjährigen den Ablehnungsbescheid des Sozialhilfeträgers aufgehoben.
Das Gericht betonte, dass Schmerzengeld seinem Wesen nach als Ausgleich für immaterielle Schäden gewährt werde und diene nicht dem Lebensunterhalt. Folglich sei es auf Leistungen zum Lebensunterhalt auch nicht anrechenbar.
(SG Karlsruhe, Urteil v 27.01.2010, S 4 SO 1302/09)
Experten zum Thema Verkehrsrecht finden Sie unter www.schadenfix.de
LG Coburg: Behörde haftet für Fahrzeugbeschädigung durch bei Mäharbeiten weggeschleuderte Steine
24. August 2010Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Romanus Schlemm
gelesen: 5118 , heute: 623 , zuletzt: 9. September 2010
Das Landgericht Coburg hatte über einen Fall (Urteil LG Coburg v. 27.04.2010 ; Az. 22 O 48/10; bekanntgegeben am 13.8.2010) zu entscheiden, bei welchem durch Mäharbeiten auf einer Verkehrsinsel ein Stein hochgeschleudert und hierdurch ein Fahrzeug beschädigt wurde.
Dem betroffenen Fahrzeugeigentümer gelang der Nachweis, dass sein Fahrzeug durch die Mäharbeiten beschädigt wurde. Die Behörde verteidigte sich damit, dass sie nicht wisse, ob der eingetretene Schaden in Zusammenhang mit den Mäharbeiten stehe. Weitere Sicherungsvorkehrungen hielt die Straßenbehörde weder für wirtschaftlich zumutbar noch für erforderlich. Es sei ausreichend, dass ihr Mitarbeiter vor dem Mähen des Verkehrskreisels die Rasenfläche auf Steine überprüft habe.
Das erkennende Gericht ging jedoch von einer Amtspflichtverletzung aus, da zumutbare Sicherungsmöglichkeiten unterblieben waren.
Das Landgericht Coburg gab der Klage statt.
Quelle: vdvka.de
Vorfahrt achten – auch bei der Ausfahrt aus der Tiefgarage
18. August 2010Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Florian Schmitt
gelesen: 5765 , heute: 477 , zuletzt: 9. September 2010
Im betreffenden Fall hat das Landgericht Regensburg aufgrund der geschilderten Umständen zu entscheiden:
Ein BMW-Fahrer verließ die Tiefgarage und befuhr einen davor liegenden Parkplatz. An der Ausfahrt der Garage befand sich ein Spiegel, mit dem der umliegende Verkehrsraum eingesehen werden konnte. Allerdings benutzte der BMW-Fahrer den Spiegel bei Verlassen der Garage nicht. In diesem Moment kreuzte mit hohem Tempo ein weiteres Auto die Garageneinfahrt.
Das Gericht hatte nun zu entscheiden und legte dem BMW Fahrer eine Haftungsquote von 60 % auf. Die wird damit begründet, dass auf einem Parkplatz das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gilt. Derjenige, der aus einer Tiefgarage kommt, treffe nunmehr diesselbe Sorgfaltspflicht wie einen Fahrer, der in einen verkehrsberuhigten Bereich einfährt. Dem BMW Fahrer muss daher der größere Teil der Schuld zugerechnet werden. Dies auch deswegen, da die Sicht für den BMW Fahrer beim ausfahren behindert war und er somit eine noch höhere Sorgfalt geboten war.
Sollten Sie in einen solchen Unfall beim Ausparken verwickelt worden sein nehmen Sie gerne Kontakt mit mir auf – www.kanzlei-schmitt.de
Verschulden gegen sich selbst
16. August 2010Verfasser des Beitrages: LawBike.de
gelesen: 5827 , heute: 473 , zuletzt: 9. September 2010
Vor allem auf kürzeren Strecken hat bestimmt jeder Motorradfahrer schon mal auf das Tragen einer angemessenen Schutzkleidung verzichtet. Und jeder kennt es: draußen ist Hochsommer, man will nur kurz zur Tankstelle und schon sitzt man im Extremfall in der kurzen Hose auf dem Motorrad. Schlimm ist, dass im Falle eines Unfalles selbst eine Jeans nicht unbedingt besser schützt, als eine Badehose.
Angemessene Schutzkleidung ist daher unabdingbar.
Daher kann gar nicht oft genug auf ein relativ aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 23.07.2009 (AZ 12 U 29/09) hingewiesen werden, das einen weiteren Grund liefert, warum Schutzkleidung die Standardausrüstung eines jeden Motorradfahrers sein sollte.
In hiesigem Fall kollidierte ein Motorradfahrer unverschuldet mit einem anderen Verkehrsteilnehmer und erlitt dabei vor allem auch deswegen erhebliche Verletzungen, weil er keine entsprechende Schutzkleidung trug. Zwar waren die materiellen Schäden unstreitig zu ersetzen.
Bei der Berechnung des Schmerzensgelds berücksichtigte das Oberlandesgericht jedoch ein Mitverschulden des Motorradfahrers insofern, als er lediglich eine Stoffhose trug (Mitverschulden gegen sich selbst).
Die Nachbesichtigung-das unbekannte Wesen
12. August 2010Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Jürgen Leister
gelesen: 7103 , heute: 489 , zuletzt: 9. September 2010
Sofern man als Geschädigter sich dem ersten Zugriff des “Schadenmanagement” der gegnerischen Versicherung entziehen konnte und dem Weg zu einem unabhängigen Gutachter seines Vertrauens gefunden hat, “droht” die gegenerische Versicherung gerne mal damit ihr “Recht auf Nachbesichtigung” des Unfallfahrzeuges geltend zu machen. Wichtig: es gibt kein Recht auf Nachbesichtigung. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Versicherer kein Recht das Unfallfahrzeug zu besichtigen, sofern an dem vorgelegten Schadengutachten keine gravierenden Mängel vorliegen, die auch für den Geschädigten ohne weiteres erkennbar sind. Spätestens jetzt sollte der Geschädigte einen Verkehrsanwalt einschalten, da Versicherer auch schon mal ankündigen nicht zu regulieren bis eine Nachbesichtigung durch den Versicherungs-Gutachter durchgeführt wurde. Eine solche Drohung entbehrt jeglicher rechtlicher Grundlage. Die Beauftragung eines Gutachters kostet auch die Versicherung Geld. Versicherer geben aber bekanntermaßen nur ungern Geld aus. Also muss sich die Beauftragung entsprechend lohnen, was wiederum nur der Fall ist, wenn durch die Nachbesichtigung der Schaden “heruntergerechnet ” wird.
Sofern einer meiner Mandanten- entgegen meiner Empfehlung -einer Nachbesichtigung zustimmen möchte, so informiere ich in jedem Fall den unabhängigen Gutachter, damit er ebenfalls anwesend sein kann. Der etwaig angefallene Aufwand des Gutaachters wird der gegnerischen Versicherung in Rechnung gestellt (genauso wie die SV-Kosten für die Prüfung eines Prüfbericht).
Unfallopfer hat bei psychischen Belastungen Anspruch auf Schmerzensgeld
11. August 2010Verfasser des Beitrages: verkehrsanwaelte
gelesen: 5496 , heute: 442 , zuletzt: 9. September 2010
OLG Schleswig-Holstein, Aktenzeichen: 7 U 76/07 – Urteil vom 01.02.2010: Bei einer durch einen Unfall verursachten posttraumatischen Belastungsstörung besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld. Bei der Bemessung wird auch das Regulierungs- und Prozessverhalten der gegnerischen Versicherung berücksichtigt. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) in Schl…
Quelle: verkehrsanwaelte.de
Urteil zu Schäden an einem falsch geparkten Auto durch ein siebenjähriges Kind
11. August 2010Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Florian Schmitt
gelesen: 5598 , heute: 442 , zuletzt: 9. September 2010
Vor dem Amtsgericht München wurde kürzlich eine interessante Entscheidung (AZ: 331 C 5627/09) getroffen.
Zum Sachverhalt: Ein PKW Fahrer hat sein Fahrzeug ordnungswidrig und zudem verkehrsbehindernd geparkt. Der Bürgersteig war durch das geparkte Auto auf unter einen Meter verengt. Auf den Gehweg fuhr ein siebenjähriges Kind mit seinem Fahrrad. Es wurde dabei von seinen Eltern begleitet. Das Kind fuhr durch die Engstelle und verlor das Gleichgewicht. Es kam zum Sturz und die Stoßstange sowie der Spoiler des geparkten Autos wurden beschädigt. Der Schaden wurde mit 1105 € beziffert.
Im Prozess bekamen nunmehr die beklagten Eltern Recht. Der geschädigte Kläger hatte Schadensersatz verlangt. Diese Verlangen sahen die Richter nicht als begründet an.
Hier greife das Haftungsprivileg gemäß § 828 Abs. 2 BGB. Demnach sind Kinder zwischen dem siebten und zehnten Lebensjahrnicht verantwortlich für Schaden, die bei einem Unfall entstehen. Dieses Privileg gilt zwar nicht für Schäden an ordnungsgemäß geparkten Autos. Vorliegend war das Auto aber wie angesprochen ordnungswidrig geparkt und der Kläger hat den Verkehrsraum des Kindes massiv beeinträchtigt. Die gebildete Engstelle hat das Kind in dieser Verkehrssituation überfordert. Gerade für solche Fälle ist die Vorschrift des § 828 Abs. 2 BGB gedacht. Die Haftung des Kindes scheidet daher aus.
Auch kommt keine Haftung der Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht in Betracht. Hier wird davon ausgegangen, dass bei schulfplichtigen Eltern gegenüber radfahrenden Kindern eine ständige Aufsicht nicht mehr erforderlich ist. Die geschilderte Situation sei auch nicht als übermäßig gefährlich einzustufen gewesen.
Fazit: Wer sein Fahrzeug rechtswidrig abstellt, trägt vorrangig das Risiko einer Beschädigung, nicht die Passanten.
Bei Fragen zu Parkschäden am Auto und Unfallschäden im Allgemeinen nehmen Sie Kontakt mit mir auf:
Glück im Unglück- Unfall im Ausland mit Inländer
10. August 2010Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Jürgen Leister
gelesen: 5440 , heute: 443 , zuletzt: 9. September 2010
Im Blog wurde bereits darauf hingewiesen, dass bei einem Unfall im EU-Ausland mit einem Ausländer die Möglichkeit besteht, die Ansprüche in Deutschland geltend zu machen und sogar in Deutschland gerichtlich durchsetzen zu können ( 4. und 5. KH- Richtline). Grundlage des Schadenersatzansprüche ist jedoch stets das materielle Recht des Mitgliedstaates, in dem der Unfall geschah. Hier gibt es zum Teil erhebliche Unterschiede zum deutschem Recht (z.Bsp.: bei “über 100 Fällen, Mietwagenkosten; Gutachterkosten u.w). Eine kompetente Beratung ist also notwendig, damit der Geschädigte nicht auf Kosten sitzenbleibt, obwohl der Unfall unverschuldet war.
Treffen sich in einem Mitgliedstaat allerdings zwei Inländer, was in manchen Urlaubsregionen gar nicht so selten der Fall ist (Malle !), gilt zu den Haftungsvoraussetzungen und zur Schadenshöhe deutsches Schadenrecht, mit der Maßgabe das bzgl. der Verhaltensanforderungen ausländisches Strassenverkehrsrecht gilt.
Nun auch Abschleppkosten im Visier der Schadensteuerung der KH-Versicherer ??
9. August 2010Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Jürgen Leister
gelesen: 5993 , heute: 453 , zuletzt: 9. September 2010
Wenige Schadenpositionen sind bisher von dem “Schadenmanagement” der Haftpflichtversicherer verschont geblieben. Ob Mietwagenkosten, Kosten des Sachverständigen, Stundenverrechnungssätze der Werkstätten oder Unkostenpauschale, fast sämtliche Schadenpositionen werden von den Versicheren angegriffen und in Frage gestellt. Es ist Sache des Geschädigten- mit anwaltlicher Hilfe- hier engegenzu halten. Nun liegt auf dem Schreibtisch des Verfassers ein Schreiben einer großen Haftplichtversicherung die nunmehr auch die Abschlepp- und Bergungskosten des Unfallgeschädigten kürzen wollte. Die Argumentation ist bekannt: es wird auf die Angemessenheit und Erforderlichkeit der Kosten verwiesen. Ferner bezieht sich der Versicherer auf “Empfehlungen” eines Berufsverbandesw der Abpschlepp- und Bergungsunternehmen. Es wird empfohlen, eine Schlichtungsstelle anzurufen ?! Nach dem der Verfasser eine Klage gegen den Versicherungsnehmer androhte, wurde die restlichen Abschleppkosten unverzüglich bezahlt. Es bleibt zu hoffen, dass es sich hier um einen Einzelfall handelte, und nicht um ein geplantes Vorgehen, um nun auch die Abschleppkosten im Sinne der Versicherer zu ” steuern”
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Verkehrsrecht Jürgen Leister
06221-914020
Beschädigung eines Mietwagens: Keine Haftung bei Verstoß gegen die “Polizeiklausel” ?!
9. August 2010Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Dominik Weiser
gelesen: 6079 , heute: 448 , zuletzt: 9. September 2010
Ich berichte heute über einen Fall aus meiner Praxis:
Der Mandant hatte sich bei einem der großen Mietwagenunternehmen einen Kleintransporter gemietet und das Fahrzeug dann gleich mal gegen eine Mauer “gesetzt”. Da das Fahrzeug noch verkehrstüchtig war, hat der Mandant seinen Umzug beendet und bei Rückgabe des Fahrzeugs den Schaden gemeldet. Die Polizei hat er nicht angerufen.
Es kam dann die Rechnung des Mietwagenunternehmens über rund 8.000,00 Euro nebst entsprechend vom Mietwagenunternehmer veranlassten Schadensgutachten. Begründung: Die vertraglich vereinbarte Haftungsfreistellung gelte nicht, weil der Mandant die Polizei nicht informiert habe. Zum besseren Verständnis: Die Mietwagenunternehmen bieten in Ihren AGB eine vertragliche Haftungsfreistellung an. Der Kunde zahlt im Schadensfalle dann nur noch eine vertraglich vereinbarte Mindestsumme (meistens 500,00 Euro). Die Haftungsfreistellung ist also vergleichbar mit dem Abschluss einer Vollkaskoversicherung.
Nun stand aber die sogenannte Polizeiklausel, die eben vorsieht, dass der Kunde dennoch vollumfänglich haftet, wenn er bei einem Unfall auch ohne Drittbeteiligung nicht sofort die Polizei hinzuruft, in den AGB des Mietwagenunternehmens. Auf den ersten Blick sah es also schlecht aus für unseren Mandanten. Wir haben dann recherchiert und Urteile gefunden, die diese Klausel aus mehereren Gründen für unwirksam erklären.
Die Urteilsgründe ließen sich hören: Die Klausel sei überraschend, da auch bei einem Kleinstschaden ohne Drittbeteiligung die Polizei alarmiert werden müsse. Damit müsse der durchschnittliche Kunde nicht rechnen. Die Klausel sei auch unwirksam, weil sie eine vollständige Haftung des Kunden vorsieht, während das neue Versicherungsvertragsgesetzes bei nicht vorsätzlichen Verstößen (Obliegenheitsverletzungen) lediglich von einer anteiligen Haftung ausgeht. Die Meinungen in der Rechtsprechung waren allerdings zweigeteilt. Teilweise wird die Klausel noch für wirksam gehalten.
Wir haben unsere Argumente dann ins Feld geführt, sicherheitshalber das Fahrzeug noch einmal durch einen neutralen Sachverständigen begutachten lassen (Schaden: nur noch ca. 3.500,00 € statt 8.000,00 Euro) und mit Spannung die Reaktion des Mietwagenunternehmens abgewartet. Ergebnis: Das Mietwagenunternehmen hat (bis auf den vereinbarten “Selbstbehalt” in Höhe von 500,00 Euro) vollständig von seiner Forderung abgelassen.
Fazit : Sollten Sie ein Mietfahrzeug beschädigen, rate ich Ihnen natürlich trotzdem dringend, die Polizei zu verständigen und um Unfallaufnahme zu bitten. Das ist der sicherste Weg. Inzwischen haben wohl auch einige Autovermietungen erkannt, dass die Polizeiklausel streitbefangen ist und dementsprechend Ihre AGB geändert. Sollte das Kind schon im Brunnen liegen, rate ich Ihnen, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden. Neben der rechtlichen Frage, ob Sie überhaupt – und ggf. in welchem Umfang – haften, die in jedem Einzelfall anhand der vereinbarten AGB zu prüfen ist, kann es durchaus angezeigt sein, den tatsächlichen Schadensumfang von einem neutralen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Denn selbst wenn unser Mandant gehaftet hätte, hätte er sicherlich keine 8.000,00 Euro zahlen müssen.
Trotz Anschnall-Verstoß kein Mitverschulden bei Unfall
7. August 2010Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 5770 , heute: 445 , zuletzt: 9. September 2010
Seit vielen Jahren ist es Pflicht, dass man sich im Auto anschnallt. Tut man es nicht, riskiert man den Versicherungsschutz. Allerdings gibt es Fälle, in denen ein Verstoß gegen die Anschnallpflicht bei einem Verkehrsunfall keine Rolle spielt. Genau in diesem Sinne entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Urteil (AZ: 14 U 42/08), auf das die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) die Redaktion von AUTOHAUS-Schaden§manager aufmerksam gemacht haben.
In dem mitgeteilten Fall waren eine Autofahrerin und ihre beiden Beifahrer bei einem Verkehrsunfall mit einem entgegenkommenden Fahrzeug schwer verletzt worden; der Ehemann der Fahrzeuglenkerin sogar so schwer, dass er kurz darauf verstarb. Während des Unfalls war die Fahrerin nicht angeschnallt. Unstrittig war vor Gericht die Tatsache, dass der Unfallgegner den Zusammenstoß verursacht hatte: Er war innerorts mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h gefahren. Auf regennasser Fahrbahn hatte er die Gewalt über sein Fahrzeug verloren, war auf die Gegenfahrbahn geraten und dort mit dem entgegenkommenden Fahrzeug zusammengestoßen. Die Frau war nach mehrmonatigem Krankenhaus- und Rehabilitations-Aufenthalt auf fremde Hilfe angewiesen und hat seit dem Unfall schwere körperliche und seelische Belastungen und Einschränkungen hinzunehmen.
Mit ihrer Klage machte die geschädigte Fahrerin restliche Ersatzansprüche geltend und forderte neben 40.000 Euro Schmerzensgeld auch die Erstattung der Kosten für eine Haushaltshilfe sowie Schadensersatz für alle materiellen Schäden. Wesentlicher Streitpunkt zwischen Klägerin und der beklagten Versicherung des Unfallgegners war die Mithaftungsquote der nicht angeschnallten Klägerin. Die Versicherung hatte wegen des Verstoßes gegen die Anschnallpflicht eine Mithaftung der Fahrerin von einem Drittel gefordert. Sie habe den Sicherheitsgurt nicht angelegt, da sie aufgrund ihres Übergewichts Schwierigkeiten beim Anschnallen habe, argumentierte die Klägerin.
Den Einwand der beklagten Versicherung, sie hätte durch das Anschnallen einen Großteil der Verletzungen vermeiden können, wiesen die Richter zurück: Laut Sachverständigen hätten der Klägerin bei angelegtem Gurt ähnlich schwere Verletzungen mit möglicherweise tödlichen Bauchverletzungen gedroht. Rein rechtlich gesehen, habe die Klägerin zwar gegen die Anschnallpflicht verstoßen, gegenüber der außerordentlich schwer wiegenden Unfallschuld des Unfallgegners trete die grundsätzliche Mithaftung jedoch zurück, so das Urteil der Richter. Die beklagte Versicherung habe daher die Schäden der Klägerin in vollem Umfang zu ersetzen.
Das Audi Quattro – Urteil des BGH zu den Stundensätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt bei der fiktiven Abrechnung
4. August 2010Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Dominik Weiser
gelesen: 5772 , heute: 453 , zuletzt: 9. September 2010
Der BGH hat in dem viel zitierten Urteil vom 20.10.2009 AZ VI ZR 53/09 in Konkretisierung des Porsche – Urteils einige Grundsätze aufgestellt zur Frage, wann der Geschädigte bei der fiktiven Abrechnung die Stundenlöhne einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf. Es geht also darum, ob der Geschädigte, der nicht anhand der konkret entstandenen Reparaturkosten sondern auf Basis der in einem Haftpflichtgutachten geschätzten Kosten Ansprüche geltend macht, sich auf die vom Gutachter geschätzten Reparaturkosten einer markengebundenen Vertragswerkstatt berufen kann oder ob ihn der Haftpflichtversicherer auf die niedrigeren Stundenlöhne einer von ihm benannten Werkstatt verweisen kann. Es geht demnach nicht um konkret angefallene Reparaturkosten, sondern um die Abrechnung auf Gutachtenbasis.
Der BGH hat das Urteil vom 20.10.2009 nun bereits zweimal bestätigt, nämlich durch Urteil vom 23.02.2010 AZ VI ZR 91/09 und durch Urteil vom 22.06.2010 AZ VI ZR 302/08 (Audi Quattro – Urteil). Ich erlaube mir, in diesem Beitrag die Urteile zusammenzufassen in der Hoffnung, dass auch dem jurisitschen Laien verständlich wird, worum es geht:
1. Ist das Auto im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre, darf der Geschädigte die im Haftpflichtgutachten ermittelten Stundenverrechnungssätze einer regionalen markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.
2. Ist das Auto älter als drei Jahre, kann der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer darlegen, dass es in der Region des Geschädigten günstigere (i.d.R. nicht markengebundene) Werkstätten gibt. Er muss aber auch darlegen, dass diese gleichwertige Reparaturmöglichkeiten bieten und für den Geschädigten ohne weiteres zugänglich sind. Also:
a) günstiger
b) ohne weiteres zugänglich und
c) gleichwertig
Diese Voraussetzungen müssen ALLE erfüllt sein. Wenn der Geschädigte das bestreitet, muss der Schädiger Beweis antreten, ggf. durch Vernehmung des oder der Geschäftsführer der von ihm benannten Werkstätten.
3. Gelingt es dem Haftpflichtversicherer, diese Voraussetzungen zu beweisen, kann der Geschädigte sich dennoch auf die höheren Stundensätze der markengebundenen Fachwerkstatt berufen, wenn er darlegt und beweist, dass er das Unfallfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. Diese Konstellation war Gegenstand der Entscheidung des BGH vom 22.06.2010. Der Geschädigte fuhr einen mehr als zehn Jahre alten Audi Quattro mit einer Laufleistung von über 190.000 km. Seine Klage auf weitergehenden Schadensersatz wurde durch die Instanzen vom AG Schwetzingen und vom LG Mannheim abgewiesen. Der BGH hat die Entscheidung des LG Mannheim aufgehoben und die Sache an das LG zurückverwiesen mit der Begründung, der Kläger habe die regelmäßige Wartung und Reparatur des Fahrzeugs in einer markengebundenen Fachwerkstatt vorgetragen. Das LG Mannheim muss insoweit den Sachverhalt aufklären.
Was bedeutet das für die Regulierungspraxis?
Der Geschädigte, dessen Fahrzeug im Unfallzeitpunkt älter als drei Jahre war, sollte mit der Klage immer das Scheckheft vorlegen, aus dem sich ergibt, dass er das Fahrzeug stets in einer markengebundenen Werkstatt hat reparieren lassen. Auch wenn er das Fahrzeug nicht regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt warten und reparieren ließ, ist der Prozess längst nicht verloren, denn der Haftpflichtversicherer muss die oben unter 2. genannten Voraussetzungen darlegen und beweisen. Hier besteht vor allem unter den Punkten “ohne weiteres zugänglich” und “gleichwertige Reparatur” erhebliches Angriffspotenzial für den Geschädigten. Die von den Haftpflichtversicherern benannten Werkstätten liegen nicht selten in erheblicher Entfernung vom Geschädigten, was bedeutet, dass sie oft schon wegen der Entfernung nicht “ohne weiteres zugänglich” sind.
Fazit: Auf solche “Herunterrechnungen der Stundensätze” seitens der Haftpflichtversicherer sollte man sich als Geschädigter nicht verweisen lassen, auch nicht wenn man ein älteres Fahrzeug fährt. Gleiches gilt übrigens für andere Gutachtenpositionen, die regelmäßig in Streit stehen (v.a. UPE und Verbringungskosten).
Ich taufe das Urteil des BGH vom 22.06.2010 AZ VI ZR 302/08 übrigens hiermit auf den Namen “Audi Quattro – Urteil”. Ich habe mich auch entschlossen, es in meinen künftigen Schriftsätzen und Blogbeiträgen so zu nennen in der Hoffnung, dass sich die Nomenklatur durchsetzt. Schau mer mal …
Unfall im Ausland – Regulierung in Deutschland
3. August 2010Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Matthias Seibel
gelesen: 5770 , heute: 453 , zuletzt: 9. September 2010
Was macht man, wenn man im Urlaub im Ausland in einen Unfall verwickelt wird? Lohnt es sich überhaupt Ansprüche anzumelden, wenn man vor einem ausländischen Gericht klagen muss? Hier hilft dem Geschädigten EU-Recht. Denn jede in Europa tätige Kfz-Haftpflichtversicherung muss eine deutsche Versicherung als sog. Regulierungsbeauftragte haben, der gegenüber entsprechende Schäden geltend gemacht werden können. Weiterhin geben die Regelungen dem Geschädigten auch die Möglichkeit den Unfall vor einem deutschen Gericht zu klären. www.rechtsanwalt-koblenz.de
Schadenregulierung – Wann muss die Kfz-Haftpflichtversicherung zahlen?
20. Juli 2010Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Christian Janeczek
gelesen: 7170 , heute: 34 , zuletzt: 9. September 2010
Nach Verkehrsunfällen entstehen zum Ärger des Geschädigten häufig Verzögerungen bei der Schadensregulierung.
Ein Schadensersatzanspruch des Klägers ist sofort nach Schadensentstehung fällig (§ 271 BGB). Nach Meinung des OLG Stuttgart ist dem Haftpflichtversicherer aber regelmäßig, selbst bei einfachen Sachverhalten, eine Bearbeitungszeit von einigen Wochen einzuräumen. Im Streitfall hatte der Kläger zur Beschleunigung der Schadensregulierung einen Monat nach dem Verkehrsunfall Klage eingereicht. (Beschluss vom 26.04.2010, Az.: 3 W 15/10)
Ein Verzug der Haftpflichtversicherung sei nicht anzunehmen gewesen, so das OLG Stuttgart. Dem Haftpflichtversicherer sei selbst bei durchschnittlichen Verkehrsunfallsachen ein Prüfungszeitraum von 4-6 Wochen zuzubilligen. Daher sei eine Mindestfrist von vier Wochen abzuwarten, zumal Reparaturwerkstätten nicht auf sofortiger Zahlung bestünden, wenn die Reparatur über eine Versicherung abgerechnet würde.
Die Entscheidung des OLG Stuttgart überzeugt nicht, soweit argumentiert wird, dass Reparaturwerkstätten nicht auf sofortiger Zahlung bestünden, wenn die Reparatur über eine Versicherung abgerechnet würde. Dies trifft regelmäßig nur dann zu, wenn eine Reparaturkostenübernahmeerklärung durch den Versicherer vorliegt oder Vertrauen in die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers besteht. Im Übrigen kann nicht von einer Reparaturwerkstatt verlangt werden, dass diese stets für den Versicherer die Unfallreparatur kostenintensiv vorfinanziert.
Die Praxis zeigt, dass es einem Haftpflichtversicherer durchaus gelingt, einen Unfallschaden in 1 oder 2 Wochen bei einfach gelagerten Fällen und klarer Haftungslage zu regulieren. Jedoch ist sein Interesse daran beschränkt, da es voraussetzt, ausreichend Personal zur Bearbeitung vorzuhalten und Geld früher zur Verfügung zu stellen. Um das entsprechende Interesse des Versicherers zu wecken, ist es darum erforderlich, ihm aufzuzeigen, dass eine längere Regulierungszeit deutlich teurer wird. So verlangt die Rechtsprechung zwar, dass der Geschädigte seinen Schaden vorfinanziert. Die damit verbundenen Kosten wie z.B. der Höherstufungsschaden einer zur Vorfinanzierung in Anspruch genommenen Kaskoversicherung oder der Zinsschaden einen Finanzierungskredites muss der Versicherer übernehmen. Der Versicherer muss nur sofort darüber informiert werden, damit ihm Möglichkeiten zur Vermeidung dieser Mehrkosten durch eine schnelle Regulierung eingeräumt wird. Dies führt dann sehr häufig dazu, dass eine schnelle Regulierung bis zum Reparaturende plötzlich möglich ist.
Im Übrigen sollte nie vergessen werden, auch kleinere Schadenspositionen wie Fälligkeitszinsen zu beziffern.
Selbstverständlich muss aber auch auf Geschädigtenseite dafür gesorgt werden, dass schnell und vollumfänglich der Schaden beziffert wird. Damit hier erhebliche Verzögerungen vermieden werden, nutzt unsere Kanzlei den Schadenmanager der e.Consult AG.
Sie hatten einen Verkehrsunfall und wollen möglichst schnell an ihr Geld kommen? Kontaktieren Sie mich doch einfach über mein Serviceportal bei schadenfix.de: Roth & Partner
Zum Anscheinsbeweis bei Unfällen nach gefährlichen Wendemanövern
13. Juli 2010Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Florian Schmitt
gelesen: 7622 , heute: 8 , zuletzt: 9. September 2010
Ein Autofahrer führt ein Wendemnöver an einer Kreuzung durch. Dabei kommt es zum Zusammenstoß mit einem links von ihm fahrenden Auto. Dieses Auto hatte zum überholen angesetzt und fährt dem Wendenden in die linke Fahrzeugseite. An beiden Fahrzeugen entstehen beträchtliche Schäden.
Nach einem aktuellen Urteil des Amtgerichts München ( 345 C 15055/09) spricht der erste Anschein für das Verschulden des wendenden Autofahrers. Dies begründet das Gericht damit, dass sich jeder Verkehrsteilnehmer bei einem Wendemanöver nach der Straßenverkehrsordnung so verhalten muss, dass er keinem anderen schadet.
Die Mithaftung des Überholenden kommt nur dann in Betracht, wenn dem Überholvorgang eine unklare Verkehrslage vorausgeht. In solchen Fällen ist nämlich grundsätzlich ein Überholen verboten.
Bei Fragen zu Verkehrsunfällen und deren Folgen nehmen Sie Kontakt mit mir auf über meine Homepage oder melden Sie einen Unfall zur Schadensabwicklung direkt auf meinem Serviceportal bei schadenfix.de
Haftungsverteilung nach Autounfall mit Nachbar auf Privatweg
7. Juli 2010Verfasser des Beitrages: Rechtsanwältin Dr. Daniela Mielchen
gelesen: 8099 , heute: 11 , zuletzt: 9. September 2010
Wenn Sie sich mit Ihrem Nachbar nicht ganz so gut verstehen, sich mit diesem einen Privatweg zu Ihrem Grundstück teilen und rückwärts auf diesen auffahren wollen, so sollten Sie besondere Vorsicht walten lassen. Dieser Schluss lässt sich aus einem Urteil des Landgerichts Saarbrücken ziehen. Dies hatte sich mit der Frage der Haftungsverteilung bei einer Kollision zwischen einem auf einem Privatweg rückwärtsfahrenden und einem aus einer Hofeinfahrt im spitzen Winkel hierzu rückwärts auf den Privatweg einfahrenden PKW zu befassen (Urteil vom 12.02.2010, Az.: 13 S 239/09).
Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei aus ihrer Einfahrt ausgefahren und habe sich rückwärtig vergewissert, dass die Ausfahrt frei sei. Sie habe das Auto der Nachbarin kommen sehen und daher angehalten und gehupt, um auf sich aufmerksam zu machen. Diese sei aber weitergefahren und auf das Fahrzeug der Klägerin aufgefahren.
Das Amtsgericht Merzig, Zweigstelle Wadern , (Urteil vom 14.10.2009, Az.:13 C 85/08), hatte eine hälftige Haftung der Beklagten (Nachbarin) angenommen. Die Klägerin hingegen war der Meinung, dass die Nachbarin voll hafte, weshalb sie die restlichen 50 % ihres Schadens aus dem Autounfall verlangte. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Merzig als unbegründet zurückgewiesen. Die hälftige Haftung der Beklagten sei im Ergebnis richtig:
- Die Beklagte (Nachbarin) habe gegen §9 Abs.5 StVO verstoßen, indem sie rückwärts gegen das stehende Fahrzeug der Klägerin gefahren sei.
- Andererseits habe aufgrund der Örtlichkeit – die Grundstückseinfahrt der Klägerin stößt in spitzem Winkel auf den Zufahrtsweg – eine besondere Rücksichtspflicht der Klägerin aus dem Rechtsgedanken des § 10 StVO bestanden. Danach muss derjenige, der aus einem Grundstück oder anderen, nicht dem fließenden Verkehr dienenden Verkehrsflächen auf die Fahrbahn einfahren will, ein Höchstmaß an Sorgfalt einhalten, nötigenfalls sich einweisen lassen.
Unfall im Kreuzungsbereich – Grünphase und Haftungsquote
2. Juli 2010Verfasser des Beitrages: Rechtsanwältin Dr. Daniela Mielchen
gelesen: 9610 , heute: 30 , zuletzt: 9. September 2010
In Kreuzungsbereichen ist die Gefahr von Verkehrsunfällen mit schwerwiegenden Personen- und Sachschäden auf deutschen Straßen sehr hoch.
Außergerichtliche und gerichtliche Auseinandersetzungen drehen sich dabei häufig um Streifragen über die Haftungsquote der Unfallbeteiligten. Das Kammergericht Berlin (KG Berlin) hat mit Beschluss vom 18.02.2010 (Az.: 12 U 107/09) zu dieser Thematik Stellung genommen. Das KG Berlin hat entschieden, dass die Haftungsquote in der Regel 1/3 zu 2/3 zu Gunsten des Kreuzungsräumers beträgt, wenn auf einer lichtzeichengeregelter Kreuzung ein sog. Kreuzungsräumer, der sich am Ende der für ihn geltenden Grünphase noch im Kreuzungsbereich befindet, mit einem bei Grün angefahrenen Fahrzeug des Querverkehrs kollidiert.
Dies gilt nach der Gerichtsentscheidung aufgrund dessen Vorrechts, im Interesse des fließenden Verkehrs zunächst die Kreuzung räumen zu dürfen. Das KG Berlin hat ferner entschieden, dass der Vorrang des bei Grün in die Kreuzung eingefahrenen Nachzüglers, der die Kreuzung nicht vor Freigabe des Querverkehrs räumen kann, auch für in der Kreuzung hängen gebliebene Linksabbieger gilt, die in einer früheren Ampelphase in die Kreuzung eingefahren waren. Die Frage, ob ein Unfallgegner bei einem Kreuzungsunfall vollständig, d.h. zu 100 %, haftet, hängt von den Umständen jedes Einzelfalls ab.
Bei Fragen zur Haftungsprüfung und Unfallregulierung stehe ich Ihnen mit kompetentem Rat und professioneller Hilfe zur Seite.
Hier geht es zu meinem Serviceportal bei schadenfix.de: Mielchen und Coll.
Wahlrecht des Geschädigten – Mietwagen
23. Juni 2010Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Matthias Seibel
gelesen: 8097 , heute: 6 , zuletzt: 9. September 2010
In einem Fall vor dem Amtsgericht Karlsruhe lehnte die Versicherung die Zahlung der Mietwagenkosten (teilweise) ab. Sie verwies auf ein Mietwagenunternehmen, mit dem sie Sonderkonditionen vereinbart hatte. Das Gericht verurteilte die Versicherung aber, da nichts anderes geltend könne als bei den Reparaturkosten. Auch bei den Mietwagenkosten seien lediglich die allgemein zugängliche Marktpreise, nicht aber die Sonderkonditionen der Versicherung zugrundezulegen (Amtsgericht Karlsruhe, Urt. v. 23.02.2010, Az. 3 C 61/09)
Wahlrecht des Geschädigten – Werkstatt
23. Juni 2010Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Matthias Seibel
gelesen: 7811 , heute: 4 , zuletzt: 9. September 2010
Die Versicherungen versuchen immer wieder dem Geschädigten eine bestimmte Art der Schadensbehebung vorzuschreiben. In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Hagen versuchte die Versicherung die Zahlung zu kürzen, da sie auf eine Werkstatt hingewiesen hatte, mit der sie Sonderkonditionen vereinbart hatte.
Das Gericht hat dem Geschädigten die Reparaturkosten, die in „seiner“ Werkstatt angefallen waren, zugesprochen, da die Sonderkonditionen in der „Versicherungswerkstatt“ ausschließlich der Versicherung gewährt wurden und daher nicht den allgemeinen Marktpreisen entsprachen. (Amtsgericht Hagen, Urt. v. 11.01.2010, Az. 19 C 477/09)
Radfahrer in falscher Richtung unterwegs (Urteil)
21. Juni 2010Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Matthias Seibel
gelesen: 7709 , heute: 7 , zuletzt: 9. September 2010
Das Oberlandesgericht Celle hatte einen Verkehrsunfall zu klären, bei dem eine Autofahrerin beim Auffahren auf eine Vorfahrtsstrasse einen Radfahrer übersehen hatte, der auf dem Radweg in falscher Richtung fuhr. Das Gericht kam zu einer 50:50-Haftung, da ein Autofahrer auch mit einer Benutzung von Radwegen in falscher Richtung zu rechnen habe. Der Radfahrer nehme auch dann an der Vorfahrtsberechtigung der Straße teil, wenn er den linken von zwei beidseitig vorhandenen Radwegen benutzt, der nicht zum Befahren in diese Richtung freigegeben ist. (Oberlandesgericht Celle, Urt. v. 28.04.2010, Az. 14 U 157/09) www.rechtsanwalt-koblenz.de
Oldtimer-Unfallschaden – höhere Entschädigung für “Unikate”?
14. Juni 2010Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 9145 , heute: 23 , zuletzt: 9. September 2010
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 02.03.2010 (Az.: VI ZR 144/09) über die Frage entschieden, ob bei der fiktiven Schadensabrechnung eines als “Unikat” anzusehenden Oldtimers ein über den Wiederbeschaffungswert hinaus gehender Schadensbetrag abgerechnet werden kann.
Im Streitfall wurde der Oldtimer des Klägers, ein Wartburg 353, Erstzulassung 1966, mit einem Rahmen und den entsprechenden Sonderausrüstungen eines Wartburg 353 W beschädigt, weshalb die Beklagte knapp die Hälfte des Schadens, € 1.250,00 bezahlt hat. Der Kläger verlangt weiteren Schadensersatz, nämlich die noch offene Differenz zu den Nettoreparaturkosten von 2.462,90 €. Nach den Ausführungen eines Gerichtssachverständigen war ein vergleichbares Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt nicht zu erwerben.
Um das beschädigte Fahrzeug adäquat wieder herzustellen, sei es erforderlich, einen Wartburg 353 zu erwerben und mit Originalteilen auf einen Wartburg 353 W umzubauen. Dafür seien insgesamt 2.950 € auszuwenden. Der BGH hat aber angenommen, dass dem Kläger lediglich ein – von der Beklagten bereits ausgeglichener – Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswerts zu. Der BGH hat angenommen, dass der Wiederbeschaffungswert 1.250,00 € betrage und dieser bei Kraftfahrzeugen in Fällen der vorliegenden Art sowohl hinsichtlich der Restitution als auch hinsichtlich der Kompensation ein geeigneter Maßstab für die zu leistende Entschädigung sei.
Der BGH gab zu bedenken, dass darüber hinaus gehende Marktpreise, die etwa durch die Eigenschaft des Fahrzeugtyps als Oldtimer geprägt sind und auf Spezialmärkten für Oldtimer erzielt werden, nicht erkennbar seien und auf den Wert des Materials und der Arbeitsleistung für die vom Kläger in Eigenarbeit vorgenommene Umrüstung seines Fahrzeugs nicht abgestellt werden kann. Außerdem sei nicht zu beachten, dass dem Kläger bei einer Ersatzbeschaffung die Vorteile einer Oldtimerzulassung verloren gehen könnten.
Urteil: Kürzung von Sachverständigengebühren AG Aachen
9. Juni 2010Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Markus Hesse
gelesen: 9282 , heute: 7 , zuletzt: 9. September 2010
Urteil des AG Aachen vom 28.05.2010
Die Kosten für die Einholung eines eigenen Sachverständigengutachtens sind vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegener zu tragen, wenn der Unfallgegner den Unfall alleine verschuldet hat. Einige Haftpflichtversicherer weigern sich allerdings standhaft, die Kosten auch in voller Höhe auszugleichen. Vielmehr werden dann Beträge gezahlt, die nicht auf der Rechnung des Sachverständigen beruhen, sondern auf einem Gesprächsergebnis zwischen der HUK-COBURG und dem BVSK. Auch die Bruderhilfe und die DEVK rechnen nach diesem Gesprächsergebnis ab.
Demgegenüber haben Sachverständige oftmals eine eigene Gebührentabelle, die sich an der Schadenhöhe orientiert. Weiter gibt es die BVSK-Tabelle 2008/2009, die aufgrund einer Befragung von Sachverständigen zur Höhe der Honorare erstellt wurde.
Das AG Aachen hat nun mit Urteil vom 28.05.10 festgestellt, dass die Berechnung der Sachverständigengebühren nach der BVSK-Tabelle 2008/2009 zulässig ist. Hierbei ist es ohne weiteres möglich, das Grundhonorar an der Schadenhöhe auszurichten, und weitere Nebenkosten, also Fahrtkosten, Fotokosten etc. abzurechnen. Dem Verweis der Gegenseite auf das Gesprächsergebnis HUK-COBURG/BVSK 2009 wurde nicht gefolgt.
Das Urteil zeigt wieder einmal, dass es sich durchaus lohnt, gegen willkürliche Kürzung von Schadenpositionen durch die Haftpflichtversicherer gerichtlich vorzugehen, am besten mit Hilfe eines Verkehrsanwaltes.
Download des Urteils hier: AG Aachen 120_C_171_10
BGH entscheidet über die Regeressforderungen von Sozialversicherungsträgern nach Verkehrsunfällen
8. Juni 2010Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 8541 , heute: 10 , zuletzt: 9. September 2010
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 23.02.2010 (Az.: VI ZR 331/08) entschieden, dass wenn ein Unfallversicherungsträger wegen der Zahlung eines Verletztengeldes einen nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenen Schadensersatzanspruch geltend macht, der kongruente Erwerbsschaden eines selbständigen Unternehmers nach den Grundsätzen für die Ermittlung des entgangenen Gewinns zu schätzen ist.
Im Fall begehrte die Klägerin als gesetzliche Unfallversicherung von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung Erstattung von Aufwendungen, die sie für ihr Mitglied nach einem Verkehrsunfall erbracht hat. Es ging nun um die Frage, ob die Beklagte zur Zahlung des Verletztengelds einschließlich der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet ist oder nicht. Der BGH ist der Ansicht, dass aus der systematischen Stellung der Verletztenrente ersichtlich sei, dass die im Sozialrecht vorgenommene abstrakte Berechnung des Erwerbsschadens nicht auf den für den Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X maßgeblichen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Geschädigten übertragen werden könne. Es sei vielmehr in diesen Fällen nach haftpflichtrechtlichen Grundsätzen auf den tatsächlich eingetretenen Erwerbsschaden abzustellen. Dies müsse auch für das Verletztengeld eines Unternehmers gelten, bei dem der Jahresarbeitsverdienst nach der Satzung des Unfallversicherungsträgers fiktiv festgesetzt wird. Der BGH hat festgestellt, dass für den übergangsfähigen Erwerbsschaden des Mitglieds der Klägerin die haftpflichtrechtlichen Grundsätze für die Ermittlung des entgangenen Gewinns der Geschädigten zugrunde zu legen sind und stellt Berechnungsgrundsätze fest.
Zahlt die Versicherung trotz Unfallflucht bei Einwilligung eines Geschädigten?
4. Juni 2010Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 9144 , heute: 21 , zuletzt: 9. September 2010
Unfallverursacher sehen sich nach Verkehrsunfällen regelmäßig Ermittlungen der Polizei und Staatsanwaltschaft ausgesetzt, weil vielfach der Vorwurf der Straftat des „unerlaubten Entfernens vom Unfallort“ gemäß § 142 Strafgesetzbuch (StGB) erhoben wird. Übernimmt in einem solchen Fall die Versicherung die Regulierung von Unfallschäden?
In einem vom Saarländischen Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken entschiedenen Fall (Urteil v. 28.01.2009, Az.: 5 U 424/08 – 53, 5 U 424/08) klagte der Unfallverursacher gegen die beklagte KFZ-Versicherung auf Feststellung, dass diese verpflichtet sei, Leistungen aus einer Kraftfahrzeugkaskoversicherung wegen Unfallschäden an einem BMW 530 D Touring zu erbringen.
Der Kläger kam in der Unfallnacht gegen 3:00 Uhr mit dem versicherten Fahrzeug in einer Linkskurve rechts von der Fahrbahn ab, fuhr durch den Vorgarten eines Anwesens und kollidierte mit der Begrenzungsmauer des Anwesens. An der Mauer entstand ein Schaden von 800 EUR. Kurz nach dem Unfall kam eine Zeugin zur Unfallstelle. Der Kläger entfernte sich vor Eintreffen der Polizei von der Unfallstelle und begab sich zu seiner Wohnung.
Am Morgen nach dem Unfall warf der Kläger seine Visitenkarte in den Briefkasten der Zeugin und suchte einen Arzt auf; anschließend meldete er sich bei der Polizei und suchte die durch den Unfall geschädigten Grundstückseigentümer auf. Der Schaden an seinem BMW belief sich auf 40.000 EUR. Die Beklagte lehnte die Regulierung des Kaskoschadens ab, weil sie sich darauf berief, dass ein Zeuge Alkohol in der Atemluft des Klägers festgestellt habe.
Dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB – Bl. 9 d. A.) zugrunde. In § 7 a Abs. 2 AKB heißt es:
“Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann (…).”
Gemäß § 7 a IX. AKB findet sich für “Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen” – unter anderem – in der Fahrzeugversicherung folgende Regelung:
“Wird eine der Obliegenheiten nach Abschnitt I, III bis VII (…) verletzt, so besteht Leistungsfreiheit nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VVG.”
Das Landgericht Saarbrücken hatte die Klage des Klägers auf Festsstellung der Leistungspflicht der Versicherung abgewiesen. Das OLG Saarbrücken hat die dagegen angestrengte Berufung als nicht begründet angesehen. Das OLG Saarbrücken hat insofern ausgeführt:
„Ein Versicherungsnehmer genügt nach einer von ihm verursachten Beschädigung einer Gartenmauer, die zu Reparaturkosten von 800 € geführt hat, bestehenden Aufklärungsobliegenheit durch Entfernen vom Unfallort auch dann nicht, wenn Zeugen ihn erkannt haben und er sein Kraftfahrzeug mit Papieren zurücklässt. Die Einwilligung eines von mehreren Geschädigten rechtfertigt das Entfernen nicht. Folgenlos ist das Entfernen schon dann nicht, wenn dadurch sichere Feststellungen zu einer Alkoholisierung unmöglich gemacht werden.“
Verkehrsunfall nach Motorradrennen in der Innenstadt
31. Mai 2010Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 8195 , heute: 9 , zuletzt: 9. September 2010
Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hat mit Beschluss v. 23.02.2010 (Az.: 1 U 161/09) entschieden, dass auch bei einem Verkehrsunfall nach innerörtlicher „Wettfahrt“ und mit überhöhter Geschwindigkeit kein automatischer Leistungsausschluss in der Unfallversicherung gegeben ist. Das Gericht hat insofern auch zu den Voraussetzungen einer „Fahrtveranstaltung“ sowie einer vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs Stellung genommen. In dem viel beachteten Rechtsstreit hat das OLG ausgeführt:
„Die in zunehmendem Umfang auch im innerörtlichen Straßenverkehr zu beobachtenden “Wettfahrten” sind selbst dann, wenn dies unter grober Missachtung oder Verletzung von Vorschriften der StVO geschieht, keine “Veranstaltung” im Sinne von § 2 Abs. 1 (5) AUB 94, sondern allenfalls ein privates “Kräftemessen” oder ein bloßes Ausleben von Egoismen.“
In dem zu entscheidenden Fall hatte der Kläger mit seinem Motorrad neben einem anderen Motorradfahrer (Zeuge) an einer roten Ampel gehalten. Als die Ampel auf “Grün” wechselte, beschleunigte der Kläger seine Maschine derart, dass er innerhalb kürzesteter Zeit (an der nächsten Kreuzung) eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreichte. Kurz vor der nächsten Kreuzung kollidierte der Kläger mit dem Pkw der Beklagten als diese von der linken auf die rechte Spur wechselte. Der Kläger wurde bei dem Unfall schwer verletzt. Er verlangte von seinem Unfallversicherer Zahlung einer Unfallrente. Der Versicherer behauptete einen Leistungsausschluss, weil sich der Kläger an einer Fahrtveranstaltung beteiligt habe.
Das OLG hat entschieden: „Zwar kann ein solches “Wettrennen”, sofern es unter Verletzung von Verkehrsvorschriften erfolgt, zugleich den Tatbestand einer Gefährdung des Straßenverkehrs erfüllen. Eine vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs im Sinn des § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB erfordert indessen nicht nur ein zu schnelles Fahren an Straßenkreuzungen oder Straßeneinmündungen und eine dadurch verursachte konkrete Gefährdung, sondern darüber hinaus in der Person jedes beteiligten Fahrzeuglenkers die “grob verkehrswidrige und rücksichtslose” Begehung des Verkehrsverstoßes sowie einen sowohl auf den Verkehrsverstoß als auch auf die genannte Begehungsweise bezogenen Vorsatz des Täters.“
Schmerzensgeld für Knöchelverletzung nach Verkehrsunfall
6. Mai 2010Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 9113 , heute: 8 , zuletzt: 9. September 2010
Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) hat mit Urteil vom 19.08.2009 (Az.: 7 U 23/08) entschieden, dass ein Geschädigter, der bei einem von ihm nicht verschuldeten Verkehrsunfall vom 12.06.2006 einen knöchernen Ausriss des linken Innenknöchels erlitt und neben diversen Arztbesuchen regelmäßig krankengymnastische Behandlungen durchführen musste, ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 7.500,00 € zusteht.
Daneben hat das OLG festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus dem Verkehrsunfall noch entsteht, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist. Das Landgericht hatte die Beklagten zunächst verurteilt, an den Kläger unter Berücksichtigung einer Zahlung vor Klageerhebung von 800,00 € und einer weiteren Zahlung nach Klageerhebung von 1.700,00 € weitere 7.500,00 € zu zahlen sowie 899,40 € vorgerichtliche Anwaltskosten.
Daneben hat es festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger jeden weiteren Schaden aus dem Unfallereignis zu ersetzen, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist.
Gegen dieses Urteil wehrten sich die Beklagten mit ihrer Berufung, weil sie das Schmerzensgeld der Höhe nach für übersetzt hielten. Der Kläger beantragte, die Berufung zurückzuweisen. Die Berufung hatte vor dem OLG nur teilweise Erfolg. Das OLG entschied, dass dem Kläger der Anspruch auf Schmerzensgeldzahlung nach §§ 823, 253 BGB nur in Höhe von 7.500,00 € zusteht, abzüglich bereits gezahlter 2.500,00 €.
Eine unkorrigierte Übernahme von Beträgen älterer Gerichtsentscheidungen verbiete sich bei der individuellen Festsetzung von Schmerzensgeld.
Zu Gunsten der Geschädigten sei vielmehr die seit dem Entscheidungszeitpunkt verstrichene Geldentwertung zu berücksichtigen, außerdem die allgemeine Tendenz, bei der Schmerzensgeldbemessung höhere Beträge zuzusprechen als noch in früheren Zeiten. Ebenfalls sei zu berücksichtigen, dass es gegenüber früheren Behandlungsmethoden heute seltener zu stationären Aufenthalten komme und von operativen Eingriffen häufig abgesehen werde, so dass die erschwerend in älteren Entscheidungen herangezogene Krankenhausaufenthalte mittlerweile anders zu gewichten seien.
Voller Ersatz von Sachverständigenkosten bei Mithaftung des Geschädigten
3. Mai 2010Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 10843 , heute: 35 , zuletzt: 9. September 2010
Das Amtsgericht Siegburg hat durch Urteil vom 31.03.2010 – Az: 111 C 10/10 – entschieden, dass dem Geschädigten auch dann die vollen Sachverständigenkosten erstattet werden müssen, wenn ihn eine Mithaftung für den Verkehrsunfall trifft.
Dies entspricht nach Auffassung des Amtsgerichts Siegburg den Grundsätzen der Differenztheorie, nach denen der Schädiger dem Geschädigten das schuldet, was der Geschädigte aufwenden muss, um den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Im Gegensatz zu den Schadenspositionen, die im Falle einer Mithaftung des Geschädigten quotiert werden müssen, fallen Sachverständigenkosten überhaupt nicht an, wenn der Geschädigte den Unfall vollständig selbst verursacht hat. Diese sind Rechtsverfolgungskosten, die ausschließlich dazu dienen, den aufgrund der jeweiligen Haftungsquote erstattungsfähigen Anteil des dem Geschädigten entstehenden Gesamtschadens von dem Schädiger ersetzt zu bekommen.
Die Sachverständigenkosten sind deswegen nicht wie der Gesamtschaden des Geschädigten zu quotieren, da Sie erst dann entstehen, wenn der Geschädigte seinen erstattungsfähigen Anteil des Gesamtschadens gegenüber dem Schädiger beziffern und belegen muss.
Beweislastverteilung bei Mietwagenkosten – Neue BGH-Entscheidung
30. April 2010Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 8473 , heute: 10 , zuletzt: 9. September 2010
In dem zu entscheidenden Fall hatte die Klägerin nach einem Autounfall ihr Fahrzeug in die Werkstatt gebracht. Während der Reparaturdauer ihres Fahrzeugs hatte sie einen Wagen gemietet. Ihr wurden für den Mietwagen insgesamt 1.838,60 € in Rechnung gestellt. Als Haftpflichtversicherer des Schädigers zahlte die Beklagte nur 749,82 €. Das Amtsgericht hatte die Klage zurückgewiesen. Auf Berufung der Klägerin hatte ihr das Landgericht weitere 162,38 € zugebilligt. Dagegen richten sich die zugelassene Revision der Klägerin und ihrer Streithelferin, mit denen diese die weiteren Mietwagenkosten von 883,20 € begehren, sowie die Anschlussrevision der Beklagten, die eine Abweisung der Klage erreichen will.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 02.02.2010, Az.: VI ZR 139/08 ausgeführt, dass es für die Frage, ob ein günstigerer Tarif als der Unfallersatztarif „ohne weiteres“ zugänglich war, darauf ankomme, ob dem Geschädigten in seiner konkreten Situation „ohne weiteres“ ein günstigeres Angebot eines bestimmten Autovermieters zur Verfügung stand.
Der Schädiger, der einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gemäß §254 Abs.2 BGB geltend macht, muss darlegen und notfalls beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen “ohne weiteres” zugänglich gewesen ist. Dem Schädiger obliegt demnach die Beweislast.
Die Regel
Wesentlich sei nach dem BGH, dass der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und erforderlich halten darf. Dabei sei der Geschädigte gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.
Die Ausnahme
Ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot durch den Geschädigten ergebe sich aber nicht deshalb, weil er ein KFZ zu einem Unfallersatztarif anmietet, welcher gegenüber dem „Normaltarif“ teurer ist, sofern die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die Unfallsituation veranlasst und damit zur Schadensbehebung nach § 249 BGB notwendig sind.
So die alt bekannte Formel (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2008 – VI ZR 234/07 – VersR 2008, 1370 Rn. 14 m.w.N.).
Geschädigten wird daher empfohlen, nach einem Verkehrsunfall die Schadensregulierung in die Hände eines verkehrsrechtlich versierten Rechtsanwalts zu legen.
Schadensersatz nach Unfall mit LKW-Anhänger
13. April 2010Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 9307 , heute: 19 , zuletzt: 9. September 2010
Das OLG Celle hat mit Urteil vom 02.12.2009 (Az.:14 U 123/09) entschieden, dass ein Geschädigter bei Beschädigung eines LKW-Anhängers ein besonderes Interesse am Erhalt und somit an der Reparatur des Anhängers haben kann (Integritätsinteresse). Im Gerichtsverfahren waren Reparaturkosten des Sattelaufliegers (Anhänger) bis zum 1,3 fachen des Wiederbeschaffungswerts erstattungsfähig. Im Streit stand die Frage, ob der Kläger von der Beklagten Ersatz für seinen verunfallten Sattelzug, dem Sattelauflieger, verlangen kann. Der Kläger hatte den Schaden insgesamt reparieren lassen und nutzt den Anhänger weiter. Die Beklagte hatte für die Zugmaschine Ersatz geleistet, aber für den Sattelauflieger nur den sachverständig ermittelten Wiederbeschaffungsaufwand unter Abzug des Restwerts ausgeglichen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Reparatur wirtschaftlich unsinnig gewesen sei. Das OLG hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers als begründet angesehen. Bei der Berechnung des Schadensersatzes sei kein Abzug des verbliebenen Restwertes vorzunehmen, zumal bei der Berechnung nicht der Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert), sondern lediglich der Wiederbeschaffungswert zu berücksichtigen sei. „Für die Berechnung von Kraftfahrzeugschäden – was nicht minder für Anhänger bzw. Sattelauflieger gilt – stehen dem Geschädigten im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs. Dabei ist der Geschädigte nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes Herr des Restitutionsgeschehens. Er bleibt es auch in dem Spannungsverhältnis, das durch den Interessengegensatz zwischen ihm und dem Schädiger bzw. dessen Versicherer besteht. Diese Stellung findet Ausdruck in der sich aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Ersetzungsbefugnis und der freien Wahl der Mittel zur Schadensbehebung.“ In Verfolgung des Wirtschaftlichkeitspostulates dürfe das Integritätsinteresse des Geschädigten, das aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Naturalrestitution Vorrang genießt, nicht verkürzt werden. Die Schadensrestitution darf nicht beschränkt werden auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache. Demnach kann der Kläger die angefallenen Reparaturkosten in voller Höhe beanspruchen. Da bei Verkehrsunfällen vielfach versucht wird, Ansprüche durch die Kosten des Wiederbeschaffungsaufwandes zu begrenzen, sollten Geschädigte mit Hilfe eines verkehrsrechtlich versierten Anwalts auch Gerichtsverfahren nicht scheuen.
Zögerliches Regulierungsverhalten der Versicherung rechtfertig 1,8er Gebühr :-)
25. März 2010Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 9731 , heute: 4 , zuletzt: 9. September 2010
1,8 Geschäftsgebühr bei einer Verkehrsunfallabwicklung aufgrund zögerlichen Regulierungsverhaltens des Haftpflichtversicherers gerechtfertigt
Nach einem Urteil des Amtsgerichts Gießen – Aktenzeichen: 45 C 395/09 – kann der Anwalt eine 1,8fache Geschäftsgebühr auch dann in Ansatz bringen, wenn die Bedeutung und die Schwierigkeit der Angelegenheit nicht überdurchschnittlich waren, jedoch aufgrund des zögerlichen Regulierungsverhaltens der Beklagten ein überdurchschnittlicher Arbeitsaufwand anfiel.
Download hier: AG Giessen45 C 395/09 (621 KB)
Kein Vorfahrtsrecht für Radfahrer bei Fahren auf dem Gehweg in verbotener Richtung
14. März 2010Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 6677 , heute: 10 , zuletzt: 9. September 2010
Das Amtsgericht Starnberg kommt in seinem Urteil vom 23.12.2009 – Geschäftsnummer 1 C 1472/09 – zu dem Ergebnis, dass es sich dann um einen Gehweg und nicht um einen Radweg handelt, wenn der Weg durch das Zeichen 254 zu § 41 StVO („Verbot für Radfahrer“) für Radfahrer gesperrt ist. Für einen auf einem Gehweg fahrenden Radfahrer besteht kein Vorfahrtsrecht, da ein solches begrifflich voraussetzt, dass dort zumindest grundsätzlich für den betreffenden Radfahrer ein Recht zum Fahren besteht. Auch muss sich ein an sich wartepflichtiger anderer Verkehrsteilnehmer nicht auf einen auf einem Gehweg fahrenden Radfahrer einstellen. Da das Verkehrsverhalten des Radfahrers – Befahren eines Gehweges in verbotener Richtung – einen groben Verstoß gegen seine verkehrsrechtlichen Verpflichtungen darstellte, bejahte das Amtsgericht Starnberg seine Haftung dem Grunde nach zu 100 %.
http://verkehrsanwaelte.de/news/news05_2010_punkt5.pdf, PDF-Datei (600 KB)
ein ähnliches Urteil des Amtsgericht Darmstadt finden Sie hier!
Radfahrer haftet auf dem Gehweg
26. Februar 2010Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 6532 , heute: 5 , zuletzt: 9. September 2010
Autofahrer müssen auf Radfahrer als «schwächere» Verkehrsteilnehmer zwar besonders achten, aber nur dort, wo mit ihnen zu rechnen ist. So musste nach einer Entscheidung vom 12. Februar 2009 (AZ: 304 C 181/08) des Amtsgerichts Darmstadt ein Radfahrer die Kosten eines Unfalls mit einem Auto tragen, da er auf einem Gehweg unterwegs war. Hinzu kam, dass er entgegen der Fahrtrichtung und auch zu schnell fuhr, erläutern die Schadenfixanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Der Radfahrer fuhr auf einem Gehweg entgegen der Fahrtrichtung, als er mit einem Auto kollidierte, das aus einem Parkplatz kam. Er war der Meinung, der Autofahrer hätte auf ihn achten müssen und wollte Schadensersatz. Der Richter kam jedoch zu dem Schluss, dass sich der Radfahrer so grob verkehrswidrig verhalten habe, dass er die alleinige Schuld an dem Unfall trage. Er sei nicht nur entgegen der Fahrrichtung gefahren, sondern auch nicht einmal Schrittgeschwindigkeit. Daher könne nicht bewiesen werden, dass der Autofahrer beim Ausfahren seine Sorgfaltspflicht nicht gewahrt hätte.
Üblicherweise haften bei Unfällen von Auto- mit Radfahrern wegen der sogenannten Betriebsgefahr Erstere immer mit, erläutern die DAV-Verkehrsrechtsanwälte. Aber auch hier gibt es Ausnahmen, beispielsweise, wenn ein Radfahrer die Vorfahrt missachtet. Wer die alleinige Schuld an einem Unfall trägt, muss im Übrigen die Anwaltskosten des Unfallopfers übernehmen.
Bei Unfall nicht angeschnallt – Fahrerin trifft trotzdem kein Mitverschulden
18. Februar 2010Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 6052 , heute: 4 , zuletzt: 9. September 2010
Karlsruhe/Berlin (DAV). Seit vielen Jahren schon ist es Pflicht, dass man sich im Auto anschnallt. Tut man es nicht, riskiert man den Versicherungsschutz. Allerdings gibt es Fälle, in denen ein Verstoß gegen die Anschnallpflicht bei einem Verkehrsunfall keine Rolle spielt. So entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 6. November 2009 (AZ: 14 U 42/08).
In dem von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall waren eine Autofahrerin und ihre beiden Beifahrer bei einem Verkehrsunfall mit einem entgegenkommenden Fahrzeug schwer verletzt worden; ihr Ehemann sogar so schwer, dass er kurz darauf verstarb. Während des Unfalls war die Fahrerin nicht angeschnallt. Unstrittig ist die Tatsache, dass der Unfallgegner den Zusammenstoß verursacht hatte: Er war innerorts mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h gefahren. Auf regennasser Fahrbahn hatte er die Gewalt über sein Fahrzeug verloren, war auf die Gegenfahrbahn geraten und dort mit dem entgegenkommenden Fahrzeug zusammengestoßen. Die Frau war nach mehrmonatigem Krankenhaus- und Rehabilitations-Aufenthalt auf fremde Hilfe angewiesen und hat seit dem Unfall schwere körperliche und seelische Belastungen und Einschränkungen hinzunehmen.
Mit ihrer Klage machte die Frau restliche Ersatzansprüche geltend und forderte neben 40.000 Euro Schmerzensgeld auch die Erstattung der Kosten für eine Haushaltshilfe sowie Schadensersatz für alle materiellen Schäden. Wesentlicher Streitpunkt zwischen Klägerin und der beklagten Versicherung des Unfallgegners war die Mithaftungsquote der nicht angeschnallten Klägerin. Die Versicherung hatte wegen des Verstoßes gegen die Anschnallpflicht eine Mithaftung der Fahrerin von einem Drittel gefordert. Sie habe den Sicherheitsgurt nicht angelegt, da sie aufgrund ihres Übergewichts Schwierigkeiten beim Anschnallen habe, argumentierte die Klägerin.
Den Einwand der beklagten Versicherung, sie hätte durch das Anschnallen einen Großteil der Verletzungen vermeiden können, wiesen die Richter zurück: Laut Sachverständigen hätten der Klägerin bei angelegtem Gurt ähnlich schwere Verletzungen mit möglicherweise tödlichen Bauchverletzungen gedroht. Rein rechtlich gesehen, habe die Klägerin zwar gegen die Anschnallpflicht verstoßen, gegenüber der außerordentlich schwer wiegenden Unfallschuld des Unfallgegners trete die grundsätzliche Mithaftung jedoch zurück, so das Urteil der Richter. Die beklagte Versicherung habe daher die Schäden der Klägerin in vollem Umfang zu ersetzen.
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Höhe der Stundensätze bei Reparaturkostenabrechnung nach Verkehrsunfall
8. Februar 2010Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 5823 , heute: 8 , zuletzt: 9. September 2010
Hier eine kleine Zusammenfassung des viel zitierten Urteils vom 20.10.2009
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer neuen Entscheidung zur Frage der Höhe der Stundensätze bei Reparaturkostenabrechnung nach einem Verkehrsunfall Stellung genommen (Urteil vom 20.10.2009, Az.: VI ZR 53/09). Die Entscheidung ist von großer Praxisbedeutung, weil Versicherungen – trotz eindeutiger Rechtsprechung des BGH („Porsche-Urteil“ vom 29.04.2003, Az.: VI ZR 398/02) – mitunter auf Werkstätten verweisen, die Reparaturen billiger ausführen würden als markengebundene Werkstätten. Der BGH hat seine Rechtsprechung nunmehr weiter zugunsten der Geschädigten konkretisiert. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger verlangte Schadensersatz vom Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls, bei dem sein 9 1/2 Jahre alter VW Golf mit einer Laufleistung von 190.000 km beschädigt wurde. In dem Fall war die Frage zu entscheiden, ob sich der Kläger auf eine „freie Karosseriefachwerkstatt“ verweisen lassen muss oder ob er auf der Grundlage des von ihm vorgelegten Sachverständigengutachtens die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt ersetzt verlangen kann. Der BGH hat sein oben schon erwähntes “Porsche-Urteil” bekräftigt. Der Geschädigte kann danach grundsätzlich die üblichen Studenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der Schädiger hat zwar noch die Möglichkeit den Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit zu verweisen (§254 Abs. 2 BGB). Er muss dann allerdings beweisen, dass die von ihm ausgewählte billigere Werkstatt genauso gut ist wie eine Fachwerkstatt. Bei neuen Autos, Autos bis zum Alter von drei Jahren, gilt auch diese Ausnahme grundsätzlich nicht. Aber auch bei älteren Autos, die immer in einer fachgebundenen Werkstatt repariert wurden, gilt das zu den neuen Autos gesagte. Man sieht die Beurteilung welche Studensätze bei der Reparaturkostenabrechnung heranzuziehen sind, sind schwer zu beurteilen und ist für den juristischen Laien nur schwer zu durchschauen.
Schmerzensgeld und Schadensregulierung bei unangeschnallten Unfallopfern
7. Februar 2010Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 6221 , heute: 12 , zuletzt: 9. September 2010
Das OLG Celle hat mit Urteil vom 16.09.2009 (Az. 14 U 71/06) entschieden, dass derjenige, der als Schädiger einen „auf die unterlassene Anlegung des Sicherheitsgurts gestützten Mitverschuldenseinwand erhebt“, beweisen muss, „dass der Verletzte bestimmte bei dem Unfall davongetragene Verletzungen nicht erlitten hätte, wenn er angeschnallt gewesen wäre.“
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde. Der von dem damals 18 Jahre alten Beklagten geführte VW Golf des weiteren Beklagten, der zum Unfallzeitpunkt mit insgesamt sechs Insassen besetzt war, kam auf gerader Strecke von der Fahrbahn ab, drehte sich und prallte mit der rechten Fahrzeugseite gegen einen Straßenbaum. Dabei wurde der 15 Jahre alte Kläger, der zusammen mit drei weiteren Insassen unangeschnallt auf der Rückbank des Fahrzeugs saß, schwer verletzt.
Bikercrash ohne Motorradkleidung: Mitverschulden!
5. Februar 2010Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 5680 , heute: 11 , zuletzt: 9. September 2010
Bei einer Entscheidung des Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) Urteil vom 23.07.2009 (Az.: 12 U 29/09) ging es wie so oft um die komplizierte Beurteilung von Verschuldensquoten. Ein Motorradfahrer erlitt in dem zu entscheidenden Fall bei einem Unfall, der von einem Autofahrer verursacht wurde, schwere Verletzungen. Er forderte daraufhin 25.000 EUR Schmerzensgeld. Der Motorradfahrer trug zum Unfallzeitpunkt aber lediglich eine Stoffhose. Das OLG hatte nun zu prüfen, ob in diesem Fall der verletzte Motorradfahrer durch sein eigenes Verhalten dazu beigetragen hat, dass der Umfang der Unfallfolgen vergrößert wurde und in der Folge das Schmerzensgeld zu kürzen war.
Das OLG führte hierzu aus, dass es zwar nur eine Helmpflicht gäbe und keine gesetzliche Vorschrift zum Tragen von Motorradschutzkleidung, dennoch müsse der Kläger ein Mitverschulden tragen. Es sagte dazu, dass es bekannt sei und empfohlen wird Schutzkleidung zu tragen, damit derart negative Folgen bei einem Unfall ausbleiben oder vermindert werden. Der Motorradfahrer erlitt bei dem Sturz schwere Verletzungen am Ober- und Unterschenkel und musste 6 Wochen stationär aufgenommen werden. Das OLG ging davon aus, dass die Prellungen und Risswunden durch eine angemessene Bekleidung nicht so gravierend gewesen wären. Der Motorradfaherer habe vielmehr die erforderliche Sorgfalt, nämlich Schaden von sich abzuwenden, außer Acht gelassen.
Autounfall was tun? Heute: Wer haftet beim Zusammenstoß von Autos und Rindern?
3. Februar 2010Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 5326 , heute: 21 , zuletzt: 9. September 2010
Unfall auf Parkplatz: Schadenteilung bei Unfall durch offene Autotür
2. Februar 2010Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 4821 , heute: 10 , zuletzt: 9. September 2010
Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) hatte zu entscheiden, wer für den Schaden durch eine Kollision mit einem einparkenden Fahrzeug mit einer telweise geöffneter Fahrzeugtür eines geparkten Fahrzeugs aufkommen muss. Der Beklagte stieß beim Einfahren auf einen Parkplatz gegen die zum Teil geöffnete Fahrertür des Klägerfahrzeugs. Streitig war zwischen den Parteien, ob die Fahrertür plötzlich und unvermittelt während es Einfahrvorgangs geöffnet worden ist und ob der Beklagte mit überhöhter Geschwindigkeit eingeparkt hat.
In erster Instanz ging das Gericht noch davon aus, dass den Beklagten einen höheren Verursachungs- und Verschuldensanteil trifft, da von einem fahrenden Pkw immer eine größere Betriebsgefahr ausginge. Daher träfe ihn auch eine überwiegende Sorgfaltspflicht. Nach diesem Urteil sollte der Beklagte den Schaden alleine tragen. Das sah das OLG anders und nahm eine hälftige Verteilung des Schadens vor. Zu den Gründen führte das OLG aus, dass auf einem Parkplatz eine Konzentration auf die gesamte Umgebung stattfinden müsse. Gerade auf dem Parkplatz eines Supermarktes, wie in dem zu entscheidenden Fall, komme es zu Ein- und Ausparkvorgängen sowei Be- und Entladen sowie Fußgängerverkehr mit Einkaufswagen. Auch diesen obliegt als Verkehrsteilnehmer eine Sorgfaltspflicht.
Das OLG hat mit Urteil vom 09.06.2009 (Az.: 3 U 211/08) entschieden, dass in der Regel bei einer Kollision des einparkenden Fahrzeugs mit einer teilweise geöffneten Fahrzeugtür eines geparkten Fahrzeugs eine hälftige Schadenaufteilung angemessen ist.
Diese Entscheidung zeigt, dass es bei der Beurteilung der Schuldfrage auf die Umstände und Unfallörtlichkeit ankommt und in solchen Fällen die Beratung durch einen anwaltlichen Verkehrsexperten ratsam ist.
Vergleiche hierzu einen ähnlichen Fall des Landgerichts Saarbrücken im Artikel: Öffnung der Fahrzeugtür auf Parkplatz – Vorsicht ist geboten!
Vorfahrt für Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn
30. Januar 2010Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 5432 , heute: 9 , zuletzt: 9. September 2010
Manche Verkehrsteilnehmer sind bei dem Ertönen eines Martinhorns und dem Anblick des rasenden Einsatzfahrzeugs mit Blaulicht offensichtlich überfordert. Jeder hat bestimmt schon einmal gesehen, dass ein Verkehrsteilnehmer bei der Aktion die Fahrbahn frei zu machen gerade das Gegenteil bewirkt hat; nämlich die ganze Straße zu blockieren. Den Verkehrsteilnehmer trifft eine Pflicht die Fahrbahn freizumachen. Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat mit Urteil vom 20.03.2009 (Az.: 9 U 187/08) diese Pflicht konkretisiert und entschieden, dass Teilnehmer des fließenden und regelmäßig auch bevorrechtigten Verkehrs verpflichtet sind, einem Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn „freie Bahn“ zu schaffen, um diesem zu ermöglichen, zügig zum Einsatzort zu gelangen. Wenn der Autofahrer seiner Pflicht nach §38 Abs.1 StVO nachgekommen ist, ist er verpflichtet so lange zu warten, bis eine künftige Störung des Fahrweges des Einsatzfahrzeugs durch ihn ausgeschlossen ist. Wenn der Verkehrsteilnehmer aber seine neutrale Position zu früh verlässt, um dem Einsatzfahrer eine vermeintlich bessere Fahrlinie zu eröffnen, liegt darin ein Verstoß gegen § 38 Abs. 1 StVO, soweit es dabei zu einer Kollision kommt. Nach dem OLG Hamm kann dieses Verhalten im Straßenverkehr die alleinige Verantwortlichkeit des entsprechenden Fahrzeugführers zur Folge haben. Im Falle eines Unfalls wird in jedem Fall die Unterstützung durch einen fachkundigen Anwalt für Verkehrsrecht erforderlich sein.
Motorradsturz – Unfallhaftung des Landes bei zu glattem Straßenbelag
30. Januar 2010Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 5652 , heute: 12 , zuletzt: 9. September 2010
Wie dieser Fall zeigt, kann es auf den Straßen nicht nur durch Schnee und Eis glatt sein sondern auch durch fehlerhaften Straßenbelag. Im Verfahren vor dem OLG Frankfurt stritten die Erben eines Unfallopfers und das Land um Schmerzensgeld und um den Ersatz des materiellen Schadens aus einem Verkehrsunfall vom 27.4.2002, bei dem ein Motorradfahrer tödlich gestürzt war. Nach den Feststellungen des Gerichts war der Unfall u.a. auch darauf zurückzuführen, dass die Fahrbahn an der Unfallstelle ganz außergewöhnlich glatt war. An der selben Stelle waren zuvor schon mehrere Unfälle passiert. Das beklagte Land hattte deshalb auch Warnschilder aufstellen lassen. Die Kläger machten geltend, dass dies nicht ausreiche um ihrer Verkehrsicherungspflicht nachzukommen. Die Straße hätte vielmehr für Motorradfahrer gesperrt werden müssen. Das OLG hat das beklagte Land verurteilt, an die Kläger als Erbengemeinschaft 9.776,49 € zuzüglich Zinsen und ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 € zu zahlen.
Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung – Muss der Feuerwehreinsatz nach Verkehrsunfall bezahlt werden?
29. Januar 2010Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 4719 , heute: 10 , zuletzt: 9. September 2010
Grundlage bei Gebührenforderungen ist die Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung; was für ein sperriges Wort. Diese legt fest, dass bei einer Einsatzdauer bis zu einer Stunde 365 € (bei Einsatz von einem Fahrzeug) bzw. 736 € (bei Einsatz von zwei Fahrzeugen) fällig werden.
Das Verwaltungsgericht Berlin (VG) hatte mit Urteilen vom 11.11.2009 (Az.: VG 1 A 244/08 und VG 1 A 272/08) in zwei Fällen zugunsten des Klägers entschieden, der sich gegen ein Gebührenbescheid der Feuerwehr wehrte. Im ersten Fall war ein Auto in Berlin auf das Gleisbett der Straßenbahn geraten und musste von der Feuerwehr mit zwei Fahrzeugen herausgezogen werden. Dies dauerte einschließlich An- und Abfahrt 27 Minuten. Die hierfür von der Feuerwehr vom Halter des Pkw mittels Gebührenbescheid geforderten 736 Euro zahlte der Kläger nicht. Im zweiten Fall war es im September 2006 ebenfalls in Berlin zu einem Zusammenprall zwischen einem Pkw und einem Motorrad gekommen. Die Feuerwehr schob das noch fahrbereite Auto an den Straßenrand, was etwa 35 Minuten dauerte und 365 Euro kosten sollte.
Im ersten Fall hatte das VG zugunsten des Klägers entschieden, weil gegen das sog. “Kostenüberschreitungsverbot” verstoßen wurde. Die Feuerwehr war weniger als eine halbe Stunde im Einsatz und dürfe deshalb keine Gebühren für eine Einsatzdauer bis zu einer Stunde erheben.
Im zweiten Fall sah das VG ein Problem darin, dass der Einsatz des Löschhilfefahrzeugs unnötig war, da es sich bei dem Unfall um ein Bagatell handelte und das Auto sogar noch fahrbereit war. Auch hier hatte das VG zugunsten des Klägers entschieden.
Unfallflucht bei Kenntnis der Unfallbeteiligung nach Verlassen des Unfallorts
28. Januar 2010Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 4603 , heute: 9 , zuletzt: 9. September 2010
In dem zu entscheidenden Fall streifte ein Lkw den linken Außenspiegel eines anderen Lkw ohne dies zu bemerken. Der Fahrer des geschädigten Lkw machte den Unfallverursacher nach etwa 1,5 km vom Unfallort entfernt auf das Ereignis aufmerksam. Davon ließ sich dieser aber nicht aus der Ruhe bringen und fuhr weiter. Erst an einer weiteren Kreuzung konnte der Geschädigte den Angeklagten anhalten, indem er sich mit seinem Fahrzeug vor das Fahrzeug des Angeklagten stellte. Nun weiß man auch als juristischer Leihe, dass man sich als Unfallbeteiligter nicht vom Unfallort entfernen darf. Dies ist nach § 142 Abs. 1 StGB strafbar. Wie ist aber der Fall zu entscheiden, wenn man erst nach ein paar Kilometern Entfernung von dem Ereignis erfährt. Das Amtsgericht hatte den Beklagten zunächst auf 20 Tagessätzen zu je 50 EUR wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt. Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 20.11.2008 und unter Berufung auf ein Beschluss des Bundesverfassungsgericht (BVerfG, NJW 2007, 1666, 1668) die Höhe eines Tagessatzes auf 40 EUR reduziert.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat mit Beschluss vom 27.03.2009 (Az.:3-13/09) entschieden, dass sich ein Unfallbeteiligter gemäß § 142 Abs. 1 StGB nicht strafbar macht, wenn er erst nach Verlassen des Unfallortes von seiner Beteiligung am Unfall Kenntnis erlangt und er sich gleichwohl vom Unfallort entfernt. Das OLG Hamburg hat insofern ausgeführt, dass eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort ausgeschlossen ist, wenn der Täter erst an einem anderen als dem Unfallort vom Unfall erfahren hat: „Für die Bestimmung der räumlichen Grenze des Unfallortes kommt es auf die Sicht feststellungsbereiter Personen an, die am Ort des Geschehens bleiben und nicht etwa die Verfolgung des Täters aufnehmen.“
Die Rechtsprechung ist bei der Auslegung der Strafvorschrift des § 142 StGB nicht einheitlich. Daher kann Unfallbeteiligten nur empfohlen werden, sich in Zweifelsfällen sofort an einen Anwalt für Verkehrsrecht zu wenden.
Haftungsverteilung beim Unfall mit Straßenbahn
26. Januar 2010Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 4429 , heute: 13 , zuletzt: 9. September 2010
Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte über einen Verkehrsunfall zu befinden, bei dem ein PKW mit einer Straßenbahn kollidiert ist. Die Parteien stritten insbesondere über die Haftungsverteilung. Mit Urteil vom 06.02.2009 (Az. 10 U 4243/08) hat das OLG München entschieden, dass den Führer des KFZ eine Haftung von 70 % trifft, sofern sein Fahrzeug trotz erkennbarem Nahen der Straßenbahn in Bewegung war und der Unfall für den Straßenbahnfahrer nicht unvermeidbar war. Das Gericht hat insofern ausgeführt: „Andererseits konnte die Betriebsgefahr des Straßenbahnzuges im Hinblick darauf, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen der Unfall für den Straßenbahnfahrer nicht unvermeidbar war, nicht außer Acht gelassen werden. Der Senat geht deshalb, unter Ansatz der Betriebsgefahr des Straßenbahnzuges mit 30 % von einer Mithaftung der Klageseite nur von 70 % aus.“ Dies bedeutet, dass die Betriebsgefahr einer Straßenbahn mit 30 % zu bewerten ist.
Unfallbeteiligte sollten nicht direkt mit der jeweiligen Gegenseite und Versicherung in Verhandlung treten. Die Frage, welche Haftungsverteilung beim einem Unfall mit einer Straßenbahn im Einzelfall in Ansatz zu bringen ist, kann am besten ein Anwalt für Verkehrsrecht im Rahmen der Unfallregulierung bewerten.
Anschnallpflicht für Tiere
25. Januar 2010Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Frank Richter
gelesen: 4528 , heute: 6 , zuletzt: 9. September 2010
Das Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 13.02.1997, AZ: 8 U 2819/96, hatte über einen Fall zu entscheiden, wie er täglich auf deutschen Straßen vorkommt: Ein Hund wurde ungesichert im Innenraum des Autos mitgeführt. Es stellte darauf folgende Leitsätze auf: 1. Ein in der Fahrgastinnenzelle mitgeführter Hund stellt beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs eine dringende Gefahr dar. 2. Der Fahrzeugführer verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonderes schwerem Maße, wenn er einen mitgeführten Hund nicht ausreichend sichert.
Das OLG gelangte aufgrund der erhobenen Beweise zu der Überzeugung, dass der Kläger das Schadensereignis und damit den Versicherungsfall schuldhaft grob fahrlässig herbeigeführt hat. Gemäß § 61 VVG war deshalb die beklagte Versicherung von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Der Kläger führte seinen Deutsch Kurzhaar mit einer Schulterhöhe von etwa 45 cm und eine Brustbreite von ca. 20 cm im Gepäckteil seines Fahrzeugs mit. Ihm als Jagdausübenden musste bekannt sein, dass ein in der Fahrgastinnenzelle mitgeführter Hund beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs eine dringende Gefahr darstellt, weil tiergemäße Verhaltensweisen oder Reaktionen des Hundes auf den Fahrbetrieb, wie z.B. bei heftigem Bremsen, zur Folge haben können, dass durch das Tier auf die sichere Führung des Fahrzeugs eingewirkt wird. Die Kenntnis dieser Gefahrenlage folgt daraus, dass er im Pkw eine ausziehbare Rückhaltevorrichtung im Bereich zwischen Gepäck- und Fahrgastraum hatte anbringen lassen, die aus einem Netzgitter ohne Rahmen bestand.
Es stellt daher auch ein subjektiv unentschuldbares Verhalten des Klägers dar, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch eine ausreichende Sicherung des Hundes in besonderes schwerem Maße verletzte, indem er dieses Trenngitternetz nicht ordnungsgemäß in Funktion brachte. Daher konnte der mitgeführte Hund, der nicht von einem Trenngitter zurückgehalten wurde, in den Fahrgastraum gelangen und dem Kläger ins Lenkrad springen, wobei die Lenkung des Pkw beeinflusst und plötzlich die Fahrrichtung gegen die Behelfsleitplanke gerichtet wurde.
Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist, zumal die außergerichtlichen Anwaltskosten des Angegriffenen in der Regel nie vom Angreifer zu erstatten sind.
Verschmutzung von Straßen und Natur durch Pferdeäpfel
25. Januar 2010Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Frank Richter
gelesen: 5079 , heute: 13 , zuletzt: 9. September 2010
1. Kommunal:
Vorab ist festzustellen, dass die meisten Regelungen in diesem Bereich kommunale Satzungen bzw. Polizeiverordnungen sind.
In diesen regelt jede Gemeinde für ihr Gebiet, was mit Hundekot, Pferdeäpfeln, Kuhmist, aber auch Erdbrocken auf Fahrbahnen uns Bürgersteigen zu tun ist und was bei Zuwiderhandlungen geschieht. Diese Regelungen gehen meist viel weiter als die nachfolgend beschriebenen.
Unter Umständen ergeben sich hieraus auch nachbarrechtliche Beseitigungs- bzw. Unterlassungsansprüche.
Was in der jeweiligen Gemeinde gilt sollte daher bei dieser Gemeinde erfragt werden.
2. Bundesweit, Straßenrecht:
Bundeseinheitlich gilt § 32 StVO (Straßenverkehrsordnung). Dieser besagt, dass auf öffentlichen Straßen Verschmutzungen verboten und zu beseitigen (wenn zumutbar) bzw. kenntlich zu machen sind, wenn sie eine Gefährdung oder Erschwerung des Verkehrs bewirken.
Nach einer Verwaltungsvorschrift hierzu gilt dies insbesondere auch für Viehkot.
Eine solche Gefährdung oder Erschwerung ist bei Tierkot gegeben, denn insbesondere bei Nässe kann sich ein rutschiger Schmierfilm bilden.
Muss der Kot entfernt werden, geschieht dies grundsätzlich auf Kosten des Verantwortlichen.
Geringfügige Behinderungen bleiben allerdings außer Betracht. Es kommt also auf die Größe des Haufens (Verschmutzungsausmaß) und seine Lage (Position, Bedeutung, Nutzung der Straße) an.
Eine konkrete Erschwerung bzw. Gefährdung des Verkehrs ist aber nicht erforderlich.
Das OLG Köln hat beispielsweise Kuhmist als Gegenstände i.S.d. § 32 StVO definiert und so den Weg frei gemacht für die Frage der Gefährdung oder Erschwerung des Verkehrs.
Ein Verstoß gegen § 32 StVO stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Kommt es aufgrund der Verschmutzung zu Unfällen kommen zivilrechtliche Ansprüche der Geschädigten gegen den Verantwortlichen dazu.
Der Reiter kann zwar die Ausscheidung nicht verhindern, seiner Beseitigungspflicht tut dies allerdings keinen Abbruch. Das Gesetz verlangt nicht eine sofortige sondern eine unverzügliche Beseitigung, so dass der Reiter zum Stall zurück reiten kann, um dann mit geeignetem Werkzeug dem Haufen zu Leibe zu rücken.
Diese Reinigungspflicht entfällt nur bei Feldwegen oder Privatwegen.
3. Landesweit, Naturschutzrecht:
Weiter gilt in Baden-Württemberg § 37 Abs. 4 LNatSchG (Landesnaturschutzgesetz), welcher vorschreibt, dass Abfälle in freier Natur beseitigt werden müssen. Hierunter fällt i. d. R. auch Tierkot.
Auch dieser Vorschrift wird durch einen Ordnungswidrigkeitstatbestand Nachdruck verliehen.
Ähnliche Vorschriften gibt es aber in allen anderen Bundesländern in den Naturschutz-, Wald- oder Forstgesetzen.
4. Bundesweit, Nachbarrecht, Rechte aus dem Eigentum:
Grundsätzlich kann jeder Eigentümer eines Grundstückes sich gegen Verschmutzungen desselben mit Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Schadensersatzansprüchen wehren.
5. Fazit
Jeder Reiter sollte nach Möglichkeit entstandene Verunreinigungen entfernen, auch ohne dazu gesetzlich gezwungen zu sein, schon die Rücksicht auf die Mitmenschen gebietet dies.
Ist ein Entfernen nicht möglich (ist der Haufen zu weit vom Stall entfernt, hat man keine geeigneten Werkzeuge dabei, liegt der Haufen auf einer viel befahrenen Straße, …) sollte man versuchen, zumindest den Haufen zu kennzeichnen oder Einrichtungen (Straßenwacht, Müllabfuhr, …) , die den Haufen beseitigen können zu benachrichtigen.
Eine Rechtsschutzversicherung kann auch im Ordnungswidrigkeitenrecht die im Vergleich zur Höhe der Bußgelder nicht unerheblichen Kostenrisiken abfedern.
Der BGH hat mit Urteil vom 23.01.2007, AZ: VI ZR 146/06, festgestellt, dass der Verursacher einer Verschmutzung im Falle eines durch die Verschmutzung verursachten Unfalles, in nicht unerheblichem Maße haftet. Zwar entbindet die Verschmutzung den Fahrer nicht von seiner Pflicht, angepasst zu fahren, so dass eine Mitschuld beim Fahrer verbleiben kann, aber auch bei nur hälftiger Mitschuld des Verschmutzers können auf ihn Forderungen in fünfstelliger Höhe zukommen.
Unfall ohne Fahrzeugberührung – Zurechnung der Betriebsgefahr?
25. Januar 2010Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 4080 , heute: 9 , zuletzt: 9. September 2010
Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) hat mit Urteil vom 23.07.2009 (Az.: 12 U 263/08) über einen Fall entschieden, bei dem es bei einem Überholmanöver eines Motorrades zu einem schweren Unfall kam.
Im zu entscheidenden Fall beabsichtigte ein Motarradfahrer einen VW-Passat und einen vor dem VW-Passat fahrenden weiteren Pkw zu überholen. Gleichzeitig setzte auch der VW-Passat zum Überholen an. Nach nicht abschließend geklärten Ursachen kam der Motorradfahrer von der Fahrbahn ab und kollidierte mit einem Baum. Für die Beurteilung des Falls entscheidend war die Tatsache, dass es zu keiner Berührung des Motarrads und des VW-Passat kam. Fraglich ist aber, wer in diesem Fall für den Schaden aufkommen muss. Der Motorradfahrer alleine, beide zu geleichen Teilen oder der VW-Passat Fahrer. Maßgeblich ist hierbei, wen das Verschulden trifft. Die Parteien streiten vor dem OLG über den Unfallhergang, wobei sie sich gegenseitig jeweils eine alleinige Verursachung des Unfalls vorwerfen.
Die Vorinstanz hat entschieden, dass wenn keine Seite der anderen ein Verschulden nachweisen könne, es wegen der verbleibende Haftung aus der jeweiligen Betriebsgefahr nach den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG zu einer hälftigen Schadensteilung komme. Das OLG sieht dies anders. Zwar schloß es eine Haftung des VW-Passat nicht aus, da das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ weit auszulegen sei und so auch ohne Berührung unter Umständen angenommen werden könne. In dem vorliegenden Fall entschied das OLG jedoch anders. Zur Begründung sagte es, es komme darauf an, ob der VW-Passat von dem Motarradfahrer als gefährlich empfunden werden konnte. Entscheidend sei auch, ob es Anhaltspunkte dafür gäbe, dass der Motarradfaherer durch die Fahrweise des Pkw zu einer entsprechenden Reaktion gezwungen worden sei; etwa weil er befürchtete, dass es ansonsten zu einer Kollision kommt. Wenn wie in diesem Fall eine Berührung nicht stattgefunden hat, müsse der Motorradfaherer die Ursächlichkeit des Verhaltens des Pkw Fahrers für den Unfall beweisen. Wenn er den Beweis nicht führen kann, geht der Unfall zu Lasten des Motorradfaherers (des Geschädigten). Der VW-Passat Fahrer haftet hingegen nicht.
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