Archiv für die Kategorie „Verkehrsüberwachung“

Tempolimit auf Autobahnen (Ausland)

27. August 2010

Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Matthias Seibel
gelesen: 4154 , heute: 628 , zuletzt: 9. September 2010

 

Deutschland

-

Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Österreich, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn

130 km/h

Belgien, Finnland, Irland, Mazedonien, Niederlande, Portugal, Schweiz, Serbien Spanien, Türkei

120 km/h

Großbritannien & Nordirland

112 km/h

Estland, Lettland, Litauen, Schweden

110 km/h

Montenegro, Zypern

100 km/h

Norwegen

90 km/h

 Achtung! Ab 01.10.2010 können in Deutschland auch Bußgelder über 70 € aus anderen EU-Staaten vollstreckt werden. www.rechtsanwalt-koblenz.de

Darf man barfuß autofahren? – Als LKW Fahrer wohl nicht

9. August 2010

Verfasser des Beitrages: Dominik Bach
gelesen: 6012 , heute: 451 , zuletzt: 9. September 2010

Rechtsanwalt Janeczek hat in seinem Blogbeitrag “darf man barfuss autofahren” schon drauf hingewiesen.

Privatpersonen dürfen sehr wohl barfuß fahren, solange Sie den Straßenverkehr nicht gefährden. Berufskraftfahrer hingegen müssen mit “beschuhtem Fuß” unterwegs sein.

Das ergibt sich aus folgender Rechtsvorschrift:

§209 Abs.1 Nr.1, 15 Abs.1 SGB VII i.V.m. §44 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift für Berufsfahrer zurück, wo es heißt:

„Der Fahrzeugführer muss zum sicheren Führen des Fahrzeuges den Fuß umschließendes Schuhwerk tragen.“

Eben genannte Vorschrift wurde dann auch einem Brummifahrer zum Verhängnis. Wie die Presssemitteilung der Polizeiinspektion Hildesheim zeigt:

POL-HI: Alfeld (Kna) : Sattelzug-Fahrer in Socken unterwegs

Hildesheim (ots) – Am Donnerstag, gegen 11 Uhr, staunte ein Alfelder Polizeibeamter, welcher Experte bei der Kontrolle des so gen. Schwerlastverkehres ist, nicht schlecht, als er auf der Ortsumgehung Alfeld (B 3) einen Sattelzug aus Kassel kontrollierte. Der 38-jährige Trucker aus Süddeutschland saß doch tatsächlich ohne Schuhe -nur mit Socken- am Steuer seines “40-Tonner-Diesels”. Dieses ist durch eine “Unfall-Verhütungs-Vorschrift für die Fahrzeughaltung (Lkw)” verboten und wird mit einem Bußgeld von 25 bis 80 Euro geahndet. Eine entsprechende Anzeige an die Berufsgenossenschaft wurde gefertig. Der Trucker konnte, nachdem er sich “beschuht hatte”, die Fahrt fortsetzen.

Rückfragen bitte an:

Polizeiinspektion Hildesheim
Schützenwiese 24
31137 Hildesheim

Telefon: 05181/9116-0
http://www.polizei.niedersachsen.de/dst/pdgoe/hildesheim/

Verfassungsgericht erklärt Blitzer für verfassungsmäßig

4. August 2010

Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Dominik Weiser
gelesen: 5809 , heute: 444 , zuletzt: 9. September 2010

Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss vom 05.07.2010 AZ 2 BvR 759/10 entschieden, dass die Fertigung von Fotografien im Rahmen von Geschwindigkeitsmessungen verfassungsmäßig ist und die Fotos daher im Bußgeldverfahren verwertet werden dürfen.

Geklärt ist jetzt zumindest, was allerdings auch die obergerichtliche Rechtsprechung recht einheitlich so gesehen hat, dass §100 h I Nr.1 StPO (i.V.m. § § 46 I OWiG) taugliche Rechtsgrundlage für die Fertigung von Blitzeraufnahmen ist. Diese Eingriffsnorm sei, so das Bundesverfassungsgericht, nicht auf Observationszwecke beschränkt. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig.

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme stellt das Bundesverfassungsgericht darauf ab, dass zwar die verdeckte Datenerhebung zu einer Erhöhung der Eingriffsintensität führe, dem stünde aber das überwiegende Interesse der Allgemeinheit an der Verkehrssicherheit gegenüber. Außerdem würden nur solche Fahrzeugführer geblitzt, die auch Anlass zur Anfertigung von Bildaufnahmen gegeben hätten. Auch bestünden in § 101 StPO hinreichende grundrechtssichernde Verfahrensvorschriften über die Benachrichtigung sowie zur Kennzeichnung und Löschung der erhobenen Daten. Schließlich handele es sich lediglich um einzelne Aufnahmen.

Fazit: Das Urteil befasst sich mit der verdachtsabhängigen Fertigung von Blitzeraufnahmen. Auf Videoabstandsmessungen ist es unmittelbar nicht anwendbar. Es ist aber damit zu rechnen, dass die Gerichte dieses Urteil auch auf Videomessungen anwenden werden. Es spricht auch einiges dafür, dass das Verfassungsgericht bei Videomessungen ebenso entscheiden wird, sobald ihm eine entsprechende Verfassungsbeschwerde vorliegt. Mit der Argumentation der Unverwertbarkeit wegen der Verfassungswidrigkeit der Fertigung solcher Aufnahmen dürfte man jetzt jedenfalls nur noch selten durchdringen, was nicht bedeuten soll, dass es nicht hundert andere Angriffspunkte bei solchen Messungen gäbe. Eine Überprüfung lohnt sich weiterhin in jedem Fall.

„Blitzen“ nicht verfassungswidrig

21. Juli 2010

Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Matthias Seibel
gelesen: 6852 , heute: 445 , zuletzt: 9. September 2010

Ein Beschwerdeführer machte vor dem Bundesverfassungsgericht geltend, dass die im Rahmen einer Geschwindigkeitsmessung von ihm gefertigten Lichtbilder sein Persönlichkeitsrecht verletzen würden.

Das Bundesverfassungsgerichts hat seine Verfassungsbeschwerde aber nicht zur Entscheidung angenommen.

§ 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO erlaube die Anfertigung von Bildaufnahmen ohne Wissen des Betroffenen, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre. Die Auslegung und Anwendung dieser Norm durch die Fachgerichte zeige keine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts. Eine Bildaufnahme, bei der Fahrer und Kennzeichen eines Fahrzeugs identifizierbar sind, stelle zwar einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Der Zweck derartiger Maßnahmen der Verkehrsüberwachung, nämlich die Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs, rechtfertige jedoch eine Beschränkung seiner Grundrechte.

Die Überwachung treffe zudem nicht Unbeteiligte, sondern ausschließlich Fahrer, die selbst Anlass zur Anfertigung von Bildern gegeben hätten, da der Verdacht eines Verkehrsverstoßes bestehe. Angesichts des bezweckten Schutzes der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben im Straßenverkehr bestanden für das Bundesverfassungsgericht keine Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der in Rede stehenden verkehrsrechtlichen Maßnahme. (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. Juli 2010, Az. 2 BvR 759/10) www.rechtsanwalt-koblenz.de

Geschwindigkeitsmessung mit PoliScan Speed Verfahren verwertbar?

12. Juli 2010

Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 8424 , heute: 26 , zuletzt: 9. September 2010

Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 17. 2. 2010 – 1 (8) SsBs 276/09 – AK 79/09 entschieden, dass es dahinstehen kann, ob es sich bei dem PoliScan Speed Messverfahren um ein anerkanntes und weitgehend standardisiertes Messverfahren handelt, denn das AG hat seine Feststellung im Einzelfall rechtsfehlerfrei begründet.

Der Tatrichter hat sich vorliegend von der Verlässlichkeit und Korrektheit der Messung im konkreten Einzelfall überzeugt. Er hat ausgeführt, dass das Messgerät geeicht gewesen und der Beamte beim Aufbau und der Bedienung des Geräts entsprechend der Bedienungsanleitung des Herstellers vorgegangen sei. Zudem seien Zweifel an der Richtigkeit der festgestellten Geschwindigkeit aus technischer Sicht nicht ersichtlich gewesen. Seine Überzeugung hat er nach Meinung des OLG Karlsruhe nachvollziehbar in den Urteilsgründen dargelegt.

Der ermittelte Geschwindigkeitswert ist jedenfalls bei der Messung eines allein ankommenden Fahrzeugs unter normalen Umständen innerhalb der vorgegebenen Toleranzen nicht zu beanstanden.

Bei einer besonderen Fallgestaltung kann sich jedoch etwas anderes ergeben. U.a. bei:

  • Möglichkeit der Fehlzuordnung eines Fahrzeugs
  • Notwendigkeit der Nachprüfung durch einen Sachverständigen

Verkehrsrechtlich versierte Rechtsanwälte bei schadenfix.de können Ihnen weiterhelfen, wenn Sie gegen ein Bußgeld wegen Geschwindigkeitsüberschreitung vorgehen wollen.

Bundesverfassungsgericht stärkt den Richtervorbehalt bei der Entnahme einer Blutprobe

6. Juli 2010

Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Florian Schmitt
gelesen: 8082 , heute: 8 , zuletzt: 9. September 2010

Die Anordnung einer Blutentnahme erfordert grundsätzlich die Anordnung eines Richters. Die Ermittlungsbehörden Polizei und vorrangig die Staatsanwaltschaft dürfen von diesem Grundsatz  abweichen und selbst die Blutentnahme anordnen. Allerdings darf dies nur geschehen, wenn durch die Verzögerung, die bei der Einschaltung des Richters entsteht, der Ermittlungserfolg erheblich gefährdet wird. Das Vorliegen der Gefahr im Verzug muss für den Einzelfall begründet werden und auch festgehalten werden.

Dieses vom Gesetzgeber vorgesehene Prozedere zunächst die richterliche Genehmigung einholen zu müssen wurde durch die Entscheidung des Bunderverfassungsgerichts 2 BvR 1046/08 gestärkt.

Aber Vorsicht: In der Praxis wird es zumeist aufgrund der eigentlichen Ausnahmeregelung “Gefahr im Verzug” zur Anordnung der Blutentnahme durch die Polizei kommen. So ist in den meisten Fällen aufgrund der Einzelumstände die Einholung einer schriftlichen Anordnung nicht praktikabel. Denn – wie auch in diesem Beispielfall – es besteht oft die Gefahr beispielsweise durch Nachtrunk die Blutalkoholkonzentration nachträglich zu verändern.

Bei Fragen zu Trunkenheitsfahrten und deren Folgen nehmen Sie Kontakt mit mir auf über meine Homepage oder melden Sie einen daraus resultierenden Unfall zur Schadensabwicklung direkt auf meinem Serviceportal bei schadenfix.de

Chef muss aufklären – Fahrtenbuch droht

5. Juli 2010

Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Matthias Seibel
gelesen: 8095 , heute: 6 , zuletzt: 9. September 2010

Der Geschäftsführer einer Firma kann sich nicht nur darauf berufen, der Fahrer eines Firmenwagens sei auf einem „Blitz“-Foto unkenntlich, um einer Fahrtenbuchauflage zu entgehen. Das Verwaltungsgericht Leipzig hat darauf hingewiesen, dass unterstellt werden könne, dass ein Wirtschaftsbetrieb grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage ist, Geschäftsfahrten usw. nach seinen Kontenbüchern, in Verbindung mit Belegmappen, Einsatzplänen oder Ähnlichen zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen. Auch bei Firmenfahrzeugen, die mehreren Betriebsangehörigen zur Verfügung stehen, sei es Sache der Betriebsleitung, organisatorische Vorkehrungen zu treffen, damit festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Fahrzeug benutzt hat. Für den betreffende Wagen muss die Firma jetzt zwölf Monate ein Fahrtenbuch führen. (Verwaltungsgericht Leipzig, Urt. v. 18.05.2010, Az. 1 K 447/09) – www.rechtsanwalt-koblenz.de

Tempokontrolle durch Nichtbeamte zulässig?

30. März 2010

Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 10166 , heute: 12 , zuletzt: 9. September 2010

Ein Betroffener wendete sich gegen ein Urteil des Amtsgerichts mit dem gegen ihn wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 44 km/h eine Geldbuße von 250,00 Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt worden ist. Er hat den Verstoß gegen ein Beweisverwertungsverbot geltend gemacht.

Beweisverwertungsverbot bei Tempokontrolle durch Nichtbeamten?

Der Betroffene war der Auffassung, dass das Ergebnis der durch einen Angestellten des Landkreises durchgeführten Geschwindigkeitsmessung nicht verwertbar war, weil dieser in einem privatrechtlichen Angestelltenverhältnis zum Landkreis stehe. Es könne nicht sein, dass Verkehrsüberwachungsaufgaben an Privatpersonen übertragen werden. Hoheitliche Aufgaben dürften gemäß Art. 33 Abs. 4 Grundgesetz vielmehr lediglich durch Beamte wahrgenommen werden.

Das OLG Oldenburg (OLG) mit Beschluss vom 11.03.2009 (Az.: 2 SsBs 42/09) ist dieser Ansicht nicht gefolgt.

Es sei anerkannt, dass sogar eine Beleihung Privater unter dem Blickwinkel des Art. 33 Abs. 4 Grundgesetz unter gewissen Voraussetzungen durchaus als zulässig angesehen werden kann. Das OLG meint, dass gegen eine Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen durch Angestellte angesichts des infolge fehlender wirtschaftlicher Interessen deutlich geringeren Gefährdungspotentials für die subjektiven Rechte der Bürger keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Insoweit stelle sich das Ziel der personellen Entlastung der für diese Aufgabe überqualifizierten Vollzugspolizei im Zuge einer Verhältnismäßigkeitsprüfung grundsätzlich als ausreichend dar.

Die Entscheidung zeigt, dass bei Verkehrsordnungswidrigkeiten auch die Einhaltung der Verfahrensvorschriften durch einen verkehrsrechtlich versierten Anwalt überprüft werden muss.

Zu schnell im Ort – Kein Schadensersatz

24. Februar 2010

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 6028 , heute: 2 , zuletzt: 9. September 2010

Das Landgericht Coburg hat mit Urteil vom 27.08.2009 (Az. 21 O 655/08) entschieden, dass ein Kfz-Fahrer, der innerorts erheblich zu schnell fährt und ein Verschulden des Unfallgegners nicht nachweisen kann, keinen Anspruch auf Schadensersatz hat. Das Gericht hat damit die Schadenersatzklage eines Kfz-Halters gegen den Unfallgegner und dessen Versicherung abgewiesen. Das Kfz des Halters wurde zum Unfallzeitpunkt von einem Verwandten mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit innerhalb einer Ortschaft auf einer Bundesstraße gefahren. Der beklagte Unfallgegner wollte kurz nach dem Ortschild auf diese vorfahrtsberechtigte Straße einbiegen. Bei dem Versuch des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs, einen Unfall zu vermeiden, geriet dieser ins Schleudern und prallte gegen einen Laternenmast. Der Kläger machte geltend, der Unfallgegner hätte sein Kfz vor dem Einfahren auf die Bundesstraße sehen müssen. Er hätte nicht auf die Bundesstraße einfahren dürfen und sei daher zum Ersatz von über € 6.000,00 für den Fahrzeugschaden verpflichtet. Dieser Argumentation hat sich das Landgericht nicht angeschlossen; es wies die Klage ab. Das Gericht führt aus, dass die Beklagten nicht haften, weil der Fahrer des klägerischen Kfz einen groben Verkehrsverstoß begangen hatte, indem dieser nach den polizeilichen Ermittlungen in Höhe des Ortsschildes mit mindestens 100 km/h anstelle von 50 km/h gefahren sei. Diese Feststellung habe auch der Sachverständige getroffen, der gleichzeitig keine Anhaltspunkte für ein Verschulden des Unfallgegners erkennen konnte. Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, bei Streit über eine Allein- oder Teilschuld frühzeitig einen Anwalt für Verkehrsrecht zu Rate zu ziehen.

Videoüberwachung auf NRW Autobahn

23. Februar 2010

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 6780 , heute: 6 , zuletzt: 9. September 2010

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat mit Beschluss vom 09.12.2009 (Az.: 3 Ss OWi 948/09) zur Beweiswürdigung im Bußgeldurteil bei Geschwindigkeitsmessung mit Videofilm Stellung genommen. Die Vorinstanz, das Amtsgericht Lübbecke (Az.: 9 OWi 41/09), hatte einen Kfz-Fahrer wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von € 100,00 verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Dabei ging das Amtsgericht davon aus, dass der Kfz-Fahrer – nach Abzug einer Toleranz von 8 km/h – mit einer Geschwindigkeit von 141 km/h fuhr, obgleich die zulässige Höchstgeschwindigkeit dort nur 100 km/h beträgt, was er hätte erkennen können. Die Geschwindigkeitsmessung wurde mit dem Messgerät Provida 2000 durchgeführt. Der Kfz-Fahrer wendete sich gegen das Urteil mit der Rechtsbeschwerde aufgrund einer Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das OLG hat das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Das OLG hat ausgeführt, dass die Beweiswürdigung des Amtsgerichts aus mehreren Gründen unverständlich und lückenhaft sei. So sei die Beweiswürdigung nicht verständlich, weil noch nicht einmal im Ansatz dargestellt wird, was auf dem Videofilm zu sehen ist. Außerdem sei die Beweiswürdigung lückenhaft, weil nicht mitgeteilt wird, wie die Messung mittels des Gerätes vorgenommen wurde. Dargelegt sei nur, dass eine Messung mittels der Videoverkehrsüberwachungsanlage Provida 2000 erfolgt ist. Da dieses System verschiedene Einsatzmöglichkeiten zulässt wie eine Messung aus stehendem Fahrzeug, ein Nachfahren oder Vorwegfahren mit konstantem Abstand oder eine Weg-Zeit-Messung, die unterschiedliche Voraussetzungen und Folgen haben, sei der bloße Hinweis auf den Einsatz der Videoüberwachungsanlage nicht ausreichend. Schließlich beanstandet das OLG, dass insbesondere die konkreten Messergebnisse der Geschwindigkeitsmessung, die Messtrecke, Geschwindigkeit und Messdauer nicht mitgeteilt wurden.

Die Entscheidung zeigt, dass bei Bußgeldbescheiden nach Geschwindigkeitsmessungen ein Anwalt für Verkehrsrecht mit der Prüfung beauftragt werden sollte.

Einen aktuellen Bußgeldkatalog (2010) finden Sie hier.

Einen Verkehrsanwalt finden Sie hier.

Verfahrenseinstellung aufgrund einer Messung mit der Geschwindigkeitsmessanlage Typ ES 1.0

9. Februar 2010

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 6158 , heute: 3 , zuletzt: 9. September 2010

Das Amtsgericht Eilenburg hat durch Beschluss vom 14.01.2010 – Az: 5 Owi 253 Js 60098/09 – ein Bußgeldverfahren eingestellt, bei dem die Geschwindigkeitsüberschreitung mit der Geschwindigkeitsmessanlage Typ ES 1.0 festgestellt worden war. Das Gericht sieht in der Aufzeichnung des Verkehrsteilnehmers einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das ohne gesetzliche Grundlage ein Beweiserhebungsverbot darstellt. Aus diesem Beweiserhebungsverbot folgt nach Ansicht des Amtsgerichts Eilenburg auch ein Beweisverwertungsverbot, da ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Täters ohne gesetzliche Grundlage einen gravierenden Verfahrensverstoß darstellt.

Das Urteil zum Download finden Sie hier

Verfahrenseinstellung aufgrund einer Messung durch eine Provida 2000-Anlage

8. Februar 2010

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 6727 , heute: 4 , zuletzt: 9. September 2010

Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat durch Beschluss vom 14.12.2009 – 24 OWi 4103 Js – Owi 60037/09 (631/09) – das Verfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, die durch eine Provida 2000-Anlage festgestellt worden war, im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 eingestellt, da die Messmethode nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäben keine Rechtsgrundlage hat.

Das Urteil zum Download finden Sie hier

Verfahrenseinstellung aufgrund eines Brückenabstandsmessverfahrens

8. Februar 2010

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 5966 , heute: 2 , zuletzt: 9. September 2010

Das Amtsgericht Hannover hat durch Beschluss vom 07.12.2009 – 246 OWi 7351 Js 85292/09 (279/09) – ein Verfahren wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes, der im Rahmen eines Brückenabstandsmessverfahrens festgestellt wurde, mit der Begründung eingestellt, dass auch das anlassbezogene Anfertigen von Beweisfotos unzulässig ist, da es hierfür an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehlt. Es liegt nach Auffassung des Amtsgerichts Hannover hierdurch ein unzulässiger Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vor.

Das Urteil zum Download finden Sie hier

Poliscanspeed Messverfahren genügt rechtsstaatlichen Anforderungen (noch) nicht

8. Februar 2010

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 7468 , heute: 3 , zuletzt: 9. September 2010

Das Amtsgericht Mannheim schließt sich in seinem rechtskräftigen Urteil vom 02.12.2009 – Geschäftsnummer: 29 Owi 504 Js 16925/2009 AK 567/2009 – der Auffassung des Amtsgerichts Dillenburg (vgl. Punkt 4 des Newsletters 16/2009) an. Es empfiehlt der Herstellerfirma, das den rechtsstaatlichen Anforderungen noch nicht genügende Poliscanspeed Messverfahren auf den Stand der Technik nachzurüsten, um dem Sachverständigen eine nachträgliche Richtigkeitskontrolle zu ermöglichen. Das Amtsgericht Mannheim begründet seine Entscheidung damit, dass jeder Bürger, der seit dem 01.02.2009 zum Teil drastisch erhöhte Bußgelder für Geschwindigkeitsübertretungen zahlen muss, einen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf die nachträgliche Richtigkeitskontrolle der ihm zur Last gelegten Geschwindigkeitsübertretung hat. Da dies momentan bei Messungen des Poliscanspeed Verfahrens nicht gegeben ist, hat das Amtsgericht Mannheim den Betroffenen freigesprochen.

das Urteil zum Download finden Sie hier

VKS-Einstellung durch das Amtsgericht Ludwigslust

4. Februar 2010

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 6204 , heute: 17 , zuletzt: 9. September 2010

VKS-Einstellung durch das Amtsgericht Ludwigslust

Auch das Amtsgericht Ludwigslust stellt Verfahren wegen eines Abstandsverstoßes, der durch Einsatz des Verkehrskontrollsystems VKS 3.0 festgestellt wurde, ein, da noch nicht abschließend geklärt ist, ob für die Messungen eine ausreichende Rechtsgrundlage besteht oder nicht. Den Einstellungsbeschluss vom 11.12.2009 finden Sie hier:
urteil_vks_ludwigslust

Geschwindigkeitsüberschreitung – fehlerhafte Feststellungen bei fehlenden Angaben zur Messmethode

31. Januar 2010

Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 4675 , heute: 6 , zuletzt: 9. September 2010

Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) hat entschieden, dass Feststellungen zum Umfang einer Geschwindigkeitsüberschreitung lückenhaft sind, wenn keine Angaben dazu gemacht werden, mit welcher Messmethode die Geschwindigkeit ermittelt worden ist (Beschluss v. 29.05.2009, Az.: 2 Ss-OWi 254/09).
Am 02.02.2009 war ein PKW-Fahrer wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 52 km/h auf einer Autobahn zu einer Geldbuße von 150 Euro vom Amtsgericht verurteilt worden. Außerdem wurde gegen den Fahrer ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt. Dem Revisionsgericht hielt das angefochtene Urteil bei der Überprüfung nicht stand, weil das angefochtene Urteil keine Angaben enthielt, mit welcher Messmethode die Geschwindigkeit ermittelt worden war. Diese Angaben sind nur entbehrlich, sofern der Fahrer den gegen ihn erhobenen Vorwurf uneingeschränkt eingeräumt hat.

Verfassungsgericht entscheidet über Videoüberwachung im Straßenverkehr

22. Januar 2010

Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 4654 , heute: 8 , zuletzt: 9. September 2010

Im Fall wurde der betroffene Kfz-Lenker wgen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autoban zu einer Geldbuße verurteilt und erhielt drei Punkte in Flensburg. Ertappt wurde er bei einer Videoüberwachung, bei der von einer Autobahnbrücke herunter alle durchfahrenden Fahrzeuge verdeckt gefilmt wurden. Auf dem Video war der jeweilige Fahrer erkennbar und identifizierbar, ohne dass vorher eine Auswahl stattfand, ob der jeweilige Fahrer überhaupt eines Verkehrsverstoßes verdächtig war. Der Betroffene wandte ein, dass die Maßnahme der Verkehrsbehörde „nur“ auf den Erlass des Wirtschaftsministeriums zur Überwachung des Sicherheitsabstandes gestützt wurde und legte Rechtsbeschwerde gegen das amtsgerichtliche Urteil ein. Nachdem dies vom Oberlandesgericht verworfen wurde, legte der Betroffene Verfassungsbeschwerde ein.
Das  BVerfG sieht die Videoaufzeichnung als Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung an, weil die beobachteten Lebensvorgänge technisch fixiert worden sind.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 11.08.2009 (Az.: 2 BvR 941/08) entschieden, dass ein Verstoß gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vorliegt, wenn Behörden eine verdachtsunabhängige Videoüberwachung des fließenden Verkehrs nicht aufgrund eines Gesetzes, sondern nur aufgrund einer Verwaltungsanweisung vornehmen.
An dieser Stelle sei auf den Beitrag Videoüberwachung auf bayrischen Autobahnen hingewiesen, der eine konträre Entscheidung zu dem Beschluss des BVerfG enthält. Wegen des Vorliegens einer gesetzlichen Grundlage für die Videoaufzeichnung nahm das OLG Bamberg die Verwertbarkeit der Videoaufnahmen an und bestätigte die Verurteilung des Betroffenen. Es handelte sich um einen Abstandssünder nicht um einen Geschwindigkeitssünder wie im zu entscheidenden Fall des BVerfG.

Verfahrenseinstellung, wenn Verkehrsverstoß durch JVC-Pillar CG-P 50 festgestellt wurde

13. Januar 2010

Verfasser des Beitrages: Bettina Bachmann
gelesen: 2946 , heute: 2 , zuletzt: 9. September 2010

Das Amtsgericht Ludwigshafen hat mit Beschluss vom 07.12.2009 ein Bußgeldverfahren wegen eines Verkehrsverstoßes, der bei einer Brückenabstandsmessung durch JVC-Pillar CG-P 50 festgestellt worden war, im Hinblick auf die durch das Bundesverfassungsgericht aufgeworfene rechtliche Problematik eines etwaigen Beweisverwertungsverbotes eingestellt.

Videoüberwachung auf bayrischen Autobahnen

6. Januar 2010

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 2589 , heute: 4 , zuletzt: 9. September 2010

OLG Bamberg entscheidet über Videoüberwachung im Straßenverkehr

Das OLG Bamberg (OLG) hat mit Beschluss vom 16. 11. 2009 (Az.:  2 Ss OWi 1215/09) entschieden, dass trotz der Entscheidung des  Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11.08.2009 (Az.: 2 BvR 941/08) das Brückenabstandsmessverfahren zur Feststellung von Abstandsunterschreitungen auf  Autobahnen in Bayern rechtlich einwandfrei ist. Im entschiedenen Fall hat das Amtsgericht  am 31.08.2009, also nach der Entscheidung des BVerfG,  den Täter wegen einer auf einer Autobahn (BAB) fahrlässig begangenen Abstandsunterschreitung zu einer Geldbuße von 320 Euro verurteilt und gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Das Amtsgericht hatte keine Zweifel an der Verwertung der Ergebnisse des zum Nachweis des Abstandsverstoßes eingesetzten sog. Brückenabstandsmessverfahrens mittels einer Videoabstandsmessanlage (VAMA) unter Einsatz einer Videokamera in Kombination mit einem geeichten sog. Charaktergenerator sowie eines Videobildmischers. Diese Entscheidung  wurde vom OLG bestätigt. Zwar seien die Videoaufnahmen ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1  i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (Recht auf informationelle Selbstbestimmung), da auf den gefertigten Bildern das Kennzeichen des Fahrzeugs sowie der Fahrzeugführer deutlich zu erkennen sind und mit diesen so erlangten Daten ein Personenbezug hergestellt werden könne. In dieses Recht könne aber durch eine gesetzliche Grundlage eingegriffen werden. Diese sei in § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO zu sehen. Diese Norm gelte über die Verweisung in § 46 Abs. 1 OWiG auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Wegen des Vorliegens einer gesetzlichen Grundlage für die Videoaufzeichnung nimmt das OLG daher die Verwertbarkeit der Videoaufnahmen an und bestätigte die Verurteilung des Abstandsünders. Trotz dieser Entscheidung stellt sich immer noch die Frage, ob Videoaufnahmen in jedem Fall verwertbar sind.  Im Zweifel muss wegen der Fülle der aktuellen und teilweise widersprüchlichen Gerichtsurteile mit Hilfe eines verkehrsrechtlich versierten Anwalts geprüft werden, ob man sich als Betroffenener wehrt.

VKS-Einstellung durch das AG Güstrow 971 OWI 526/09

14. Dezember 2009

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 5027 , heute: 2 , zuletzt: 9. September 2010

Auch das Amtsgericht Güstrow stellt Verfahren wegen eines Abstandsverstoßes, der durch den Einsatz des Verkehrskontrollsystems Typ VKS festgestellt wurde, ein. Den Einstellungsbeschluss vom 16.11.2009, der sich auf eine Ordnungswidrigkeit vom 28.04.09 – also vor der Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – bezieht, finden Sie beigefügt.

beschluss ag güstrow

Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch Videoaufzeichnungen der Polizei im Geschwindigkeits- und Abstandsmessverfahren – BVerfG, 2 BvR 941/08 vom 11.8.2009

3. Dezember 2009

Verfasser des Beitrages: Volker Simmer
gelesen: 5810 , heute: 3 , zuletzt: 9. September 2010

Beitrag v. RA Schwartz, Rechtsanwälte Andrae & Simmer, Am Stiefel 2, 66111 Saarbrücken

I. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war im Januar 2006 mit seinem Auto auf der BAB 19 von einem Verkehrskontrollsystem mit Videoaufzeichnung erfasst worden.

Ihm wurde vorgeworfen, er habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 29 km/h überschritten. Gegen den Bußgeldbescheid über 50 Euro legte der Beschuldigte Widerspruch ein.

Er meinte, der Verkehr sei ohne konkreten Tatverdacht videoüberwacht worden, deshalb könne die Messung nur rechts-/verfassungswidrig sein. Der Beschwerdeführer scheiterte mit seinen Argumenten aber beim Amtsgericht Güstrow und beim Oberlandesgericht Rostock.

II. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und der Hintergrund
Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 11.08.2009, Az.: 2 BvR 941/08) hat der Verwendung von ortsfesten Video-Systemen zur Überwachung des Verkehrs ohne besondere gesetzliche Befugnis eine Nichtvereinbarkeit mit dem Grundgesetz bescheinigt.

Generelle Videoaufzeichnungen zur Ermittlung von Geschwindigkeits- oder Abstandsverstößen ohne eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung stellen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verkehrsteilnehmers aus Art. 2 Abs.1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar.

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart und personenbezogene Daten preisgegeben werden.

Als personenbezogene Daten bezeichnet man Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (vergleiche Legaldefinition in    § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz – BDSG). Alle Informationen und Umstände, mittels derer man den Bezug zu einer konkreten Person herstellen kann, sind folglich solche personenbezogenen Daten. Hierzu gehören auch Daten die öffentlich oder einem größeren Personenkreis zugänglich sind, beispielhaft auch das Kfz-Kennzeichen.

Der Einzelne kann über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst bestimmen; er ist insbesondere gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe personenbezogener, individualisierter oder individualisierbarer Daten geschützt. Die mittels einer Videoaufzeichnung vorgenommene Geschwindigkeitsmessung stellt eine Erhebung derartiger Daten und damit einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar; es werden beobachtete Lebensvorgänge technisch fixiert.

In der Videoaufzeichnung liegt folglich ein Grundrechtseingriff. Dieser entfällt auch nicht dadurch, dass lediglich Verhaltensweisen im öffentlichen Raum erhoben werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat in der hier gegenständlichen Entscheidung klargestellt, dass es sich bei einem Videomitschnitt des Verkehrsgeschehens – ohne vorherige Auswahl verdächtiger Fahrzeuge – um einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung handelt.

Ein solcher grundrechtsrelevanter Eingriff bedarf einer klaren gesetzlichen Grundlage.

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kann nämlich nur im überwiegenden Allgemeininteresse eingeschränkt werden.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet nicht nur den Schutz der Privat- und Intimsphäre, sondern trägt in Gestalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auch den informationellen Schutzinteressen des Einzelnen, der sich in die Öffentlichkeit begibt, Rechnung.

Es liegt auch kein Fall vor, in dem Daten ungezielt und allein technikbedingt zunächst miterfasst, dann aber ohne weiteren Erkenntnisgewinn, anonym und spurenlos wieder gelöscht werden, so dass aus diesem Grund die Eingriffsqualität verneint werden könnte. Der Entscheidung des BVerfG liegt eine kontinuierliche Aufzeichnung des gesamten Verkehrsflusses zu Grunde. Erst im Nachhinein wird auf einem Bildschirm ausgewertet, ob gegen eine Geschwindigkeitsbeschränkung oder eine Abstandsregel verstoßen wurde.

Die gesetzlichen Grundlage muss hierbei dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz muss dabei stets beachtet werden.

Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden.

Verwaltungsvorschriften, als auch verwaltungsinterne Anweisungen stellen keine gesetzliche Grundlage dar.

Sofern hierfür keine landesgesetzlichen Grundlagen (wie es in der hier gegenständlichen Entscheidung der Fall ist) existieren, fehlt es insgesamt an einer gesetzlichen Grundlage.

Nach Auffassung des Verfassers stellt auch § 100 h StPO in Verbindung mit § 46 OWiG keine, den Grundrechtseingriff rechtfertigende Grundlage dar.

III. Stellungnahme

Stets ist es zu differenzieren, mit welcher Messverfahrenstechnik gearbeitet wird und ob die Videoaufzeichnungen auch wirklich individualisierende Merkmale einzelner Fahrzeuge und der verantwortlichen Fahrzeugführer offenbaren bzw. eine Offenbarung ermöglichen.

Je nach Messtechnik, kann es auch der Fall sein, dass nicht nur mit einer Videokamera („Brückenkamera“) gearbeitet wird, sondern erst mit einer zweiten Videokamera („Identifikationskamera“) am Fahrbahnrand das Fahrzeugkennzeichen und der Fahrer selbst bildlich deutlich gemacht werden; in diesem Falle dient die „Brückenkamera“ (zunächst) lediglich zur Erstellung von Übersichtsaufnahmen.

Dem Beschluss des BVerfG liegt die Tatsache zu Grunde, dass auf der Videoaufzeichnung der Verkehrsverstoß dokumentiert wurde und individualisierende Merkmale, wie Fahrzeugmarke, Fahrzeugfabrikat, Kennzeichen und Fahrzeugführer dargestellt werden.

Die Vereinbarkeit einer derartigen Vorgehensweise mit unserem Grundgesetz, insbesondere wenn es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage fehlt, kommt in der Entscheidung des BVerfG eindeutig zum Vorschein.

Problematisch sind jedoch auch weiterhin derartige Fälle, in denen eine „Zwei-Kamera-Technik“ benutzt wird; die erste Kamera („Brückenkamera“) liefert eine Übersichtsaufnahme; anhand dieser Übersichtsaufnahme kann der vor Ort eingesetzte Polizeibeamte – beispielhaft bei einem vermuteten Abstandsverstoß – eine zweite, an der Fahrbahnseite aufgestellte Kamera, auslösen, um das Fahrzeug und den Fahrzeugführer zu identifizieren. Erst im Nachhinein wird auf der Dienststelle der konkrete Verstoß anhand der Übersichtsaufnahme („Brückenkamera“) von dem Beamten ausgewertet.

Auch hierbei ist es jedoch bereits problematisch, in wieweit die Videoaufzeichnung über die „Brückenkamera“ das Recht des Verkehrsteilnehmers auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.

Selbst wenn auf den ersten Blick keine Individualisierungsmerkmale zu erkennen sind, ist ein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung selbst dann schon gegeben, wenn durch eine Nachbearbeitung identifikationstaugliche Merkmale vergrößert werden können. Ob ein derartiges Vergrößern, Abrufen, Aufbereiten oder Auswerten tatsächlich erfolgt, erscheint als nicht maßgebend; vielmehr genügt die rein tatsächliche Möglichkeit hierzu.

Auch das mögliche Argument, die Übersichtsaufzeichnungen seien „nur“ auf VHS oder S-VHS Videobändern aufgenommen und keiner digitalen Nachbearbeitung zugänglich, verschließt die faktische Möglichkeit einer technischen Nachbearbeitung und Auswertung nicht gänzlich; diese wird lediglich erschwert.

Zu beachten ist es hierbei ebenfalls, dass gerade die, durch die Brückenkamera gewonnenen Erkenntnisse, im Ordnungswidrigkeitenverfahren, die eigentliche Grundlage und den Nachweis des Verstoßes darstellen und als Beweismittel (durch nachträgliches Auswerten und Bearbeiten) benutzt werden; hierbei muss noch einmal deutlich gemacht werden, dass das Videoband der „Brückenkamera“ dauerhaft mit einer geeichten Zeitangabe läuft und durch einen Vergleich mit mehreren Fahrbahnmarkierungen, der Nachweis über einen Verkehrsverstoß geführt werden kann.

IV. Fazit

Videoaufzeichnungen mit dem Verkehrskontrollgerät (videogestütztes Abstandsmessverfahren) VKS 3.0 sind mithin verfassungswidrig, solange sie lediglich durch einen ministeriellen Erlass zugelassen sind und eine gesetzliche Grundlage dafür nicht existiert.

Folge für die anwaltliche Praxis ist, dass die Nutzung einer derartigen Videoaufzeichnung im Bußgeldverfahren gerügt werden muss, um möglichst ein Beweisverwertungsverbot zu erreichen. Ob ein solches in der Rechtsprechung bejaht werden wird ist allerdings noch unklar. Aus einem Beweiserhebungsverbot muss sich schließlich nicht zwangsläufig auch ein Beweisverwertungsverbot ergeben.

Sollten Sie mittels der Überwachungstechnik VIDIT VKS 3.0 gemessen worden sein und wird Ihnen eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder eine Abstandsunterschreitung vorgeworfen, sollten Sie diesen Vorwurf jedenfalls dringend von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen.

Geschwindigkeitsüberwachung ein Überblick

25. November 2009

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 3386 , heute: 2 , zuletzt: 9. September 2010

Geschwindigkeitsüberwachung ist eine Kontrollmaßnahme, die in der Regel von der  Polizei und den Ordnungsämter im durchgeführt wird, um die zugelassene Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkteit zu überwachen. Wenn man sich ein wenig mit der Materie beschäftigt sieht man sehr schnell, wie komplex das Thema ist. Aber es ist sehr interessant uns spannend sich – gerade auch als Verkehrsanwalt-  damit zu beschäftigen. Insbesondere, weil gerade die Poliscan Messverfahren zur Zeit hoch umstritten sind. Sie auch hier.

Eine empfehlenswerte Übersicht über Messverfahren, Techniken, Toleranzen usw. finden man in Wikipedia

Mehr zum Thema im schadenfixblog: Geschwindigkeitsmessung mit Hilfe einer Lichtschranke

Ein Urteil, das Aufsehen erregt hat: AG Grimma hält Tatbild aus ES 3.0-Messung für nicht verwertbar

25. November 2009

Verfasser des Beitrages: Bettina Bachmann
gelesen: 3747 , heute: 2 , zuletzt: 9. September 2010

Das Amtsgericht Grimma hat durch Beschluss vom 31.08.09 – 004 OWi 166 Js 35228/09 – entschieden, dass auch bei einer Geschwindigkeitsmessung mittels Lichtschranke – hier ES 3.0 – das Foto zur Identifizierung des Fahrers und Fahrzeuges nicht verwertet werden darf. Da in Sachsen derzeit eine formelle gesetzliche Grundlage für Abstandsmessung nicht gegeben ist, liegt nach Auffassung des Amtsgerichts Grimma ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor. Hieraus folgt nach Ansicht des Amtsgerichts Grimma ein Beweiserhebungs- und auch Beweisverwertungsverbot.

Zum download Beschluss AG Grimma 31.8.09 3 OWi 166 Js 35228_09 (pdf)

PoliScanSpeed-Messverfahren genügt rechtsstaatlichen Anforderungen (noch) nicht

21. November 2009

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 3543 , heute: 4 , zuletzt: 9. September 2010

Urteile zu dem umstrittenen PoliScanSpeed-Messverfahren sind noch selten. In seinem Beschluss vom 2. Oktober 2009 – Az: 3 OWi 2 Js 54432/09 – der noch nicht rechtskräftig ist, vertritt das Amtsgericht Dillenburg die Auffassung, dass das PoliScanSpeed-Messverfahren auf den Stand der Technik nachgerüstet werden müsse, um eine nachträgliche Richtigkeitskontrolle des Sachverständigen zu ermöglichen. Es genüge momentan rechtsstaatlichen Anforderungen noch nicht. Jeder Bürger, der seit dem 01.02.2009 zum Teil drastisch erhöhte Bußgelder für Geschwindigkeitsübertretungen zahlen müsse, habe einen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf die nachträgliche Richtigkeitskontrolle der ihm zur Last gelegten Geschwindigkeitsübertretung. Das AG Dillenburg hat, da dies momentan bei Messungen des PoliScanSpeedVerfahrens nicht gegeben ist, den Betroffenen freigesprochen.
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Mehr zum Thema: Wie sieht so ein PoliScanSpeed Messgerät eigentlich aus? Hier sehen Sie ein Foto ( Schiersteiner Brücke in Wiesbaden)

VKS-Einstellung durch das AG Oberhausen

21. November 2009

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 2561 , heute: 3 , zuletzt: 9. September 2010

Auch das Amtsgericht Oberhausen hat mit Beschluss vom 22.10.2009 ein Verfahren wegen eines Abstandsverstoßes, der durch Einsatz des Verkehrskontrollsystems Typ VKS festgestellt wurde, eingestellt. Der Abstandsverstoß wurde bereits am 25.11.2008 – also vor der Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – begangen. Den Einstellungsbeschluss und den Bußgeldbescheid finden Sie beigefügt.
Download , PDF-Datei (350 KB)

VKS-Einstellung durch das AG Arnstadt

21. November 2009

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 2639 , heute: 10 , zuletzt: 9. September 2010

Auch das Amtsgericht Arnstadt stellt Verfahren wegen eines Abstandsverstoßes, der durch den Einsatz des Verkehrskontrollsystems Typ VKS festgestellt wurde, ein. Den Einstellungsbeschluss vom 04.11.2009 finden Sie hier.
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VKS-Einstellung durch das AG Bad Kreuznach

21. November 2009

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 2504 , heute: 3 , zuletzt: 9. September 2010

Auch in Rheinland-Pfalz werden Verfahren wegen eines Abstandsverstoßes, der durch Einsatz des Verkehrskontrollsystems Typ VKS festgestellt wurde, eingestellt. Den diesbezüglichen Einstellungsbeschluss des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 22.10.2009, der sich auf einen Abstandsverstoß bezieht, der vor Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 11.08.2009 begangen wurde, finden Sie ebenso wie den Bußgeldbescheid beigefügt.
Download der Entscheidung , PDF-Datei

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