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	<title>Schadenfixblog stets aktuelle Rechtstipps und Diskussionen zum Verkehrsrecht &#187; Schwacke ./. Fraunhofer</title>
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	<description>Der Blog zum Verkehrsrecht, renommierte Autoren, spannende Diskussionen und wertvolle Rechtstipps von Fachanwälten für Verkehrsrecht</description>
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		<title>Schadenfixblog stets aktuelle Rechtstipps und Diskussionen zum Verkehrsrecht</title>
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		<title>Totalschaden – Kenntnis des Anwalts von einem höheren Restwertangebot der Versicherung</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/totalschaden-%e2%80%93-kenntnis-des-anwalts-von-einem-hoheren-restwertangebot-der-versicherung/</link>
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		<pubDate>Wed, 28 Dec 2011 06:30:05 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Autounfall was tun]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Landgericht Erfurt hat entschieden, dass ein Geschädigter bei der Schadensregulierung nach einem Totalschaden dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entspricht, wenn er das Unfallfahrzeug zu dem in einem Sachverständigengutachten festgestellten Restwert verkauft oder in Zahlung gibt  (Urteil vom 10.06.2011 &#8211; 2 S 84/10). Sofern der Schädiger oder dessen Versicherung dem Geschädigten jedoch eine einfache und ohne [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/f%C3%BChrerscheinfix_logo_blog4.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-6632" title="führerscheinfix_logo_blog" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/f%C3%BChrerscheinfix_logo_blog4-150x57.jpg" alt="" width="150" height="57" /></a>Das Landgericht Erfurt hat entschieden, dass ein Geschädigter bei der Schadensregulierung nach einem Totalschaden dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entspricht, wenn er das Unfallfahrzeug zu dem in einem Sachverständigengutachten festgestellten Restwert verkauft oder in Zahlung gibt  (Urteil vom 10.06.2011 &#8211; 2 S 84/10). Sofern der Schädiger oder dessen Versicherung dem Geschädigten jedoch eine einfache und ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit des Restfahrzeugs nachweist, kann dieser im Interesse der Geringhaltung des Schadens verpflichtet sein, von einem solchen höheren Restwertangebot Gebrauch zu machen. Der Geschädigte hat insofern einen wirtschaftlich zulässigen, günstigen Weg zu wählen und im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB und einer mitwirkenden Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) unter besonderen Umständen von einer zulässigen Verwertung Abstand zu nehmen und andere einfach zu realisierende Möglichkeiten der Verwertung zu nutzen. Dabei muss sich der Geschädigte die Kenntnis des ihn bei der Schadensregulierung vertretenden Rechtsanwalts von einem höheren Restwertangebot ab dem Eingang des Angebots beim Anwalt zurechnen lassen. Soweit er sein Fahrzeug zum Restwertbetrag des Gutachtens veräußert, obwohl zu diesem Zeitpunkt bei seinem Anwalt ein höheres Restwertangebot der Versicherung vorlag, kann er gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, selbst wenn er keine eigene Kenntnis von dem Restwertangebot hatte. Das Urteil verdeutlicht wie wichtig es für Geschädigte ist, die vollständige Schadensregulierung in die Hände eines versierten Anwalts zu legen, der auch andere Entscheidungen der Instanzgerichte und des Bundesgerichtshofs kennt. So hat der Bundesgerichtshof als höchstes Zivilgericht wiederholt entschieden, dass ein Geschädigter nicht verpflichtet ist, einen „Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen“ (BGH, Urteile vom 12.07.2005, Az.: VI ZR 132/04 und vom 07.12.2004, Az.: VI ZR 119/04); er kann „vom Schädiger auch nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte“.</p>
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		<title>BGH: Für Mietwagenkosten sind Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel zulässige Schätzgrundlagen</title>
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		<pubDate>Sat, 30 Jul 2011 09:24:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dominik Bach</dc:creator>
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		<description><![CDATA[&#160;
Der Bundesgerichthof (BGH) hat entschieden, dass sowohl die Schwacke-Liste wie der Fraunhofer-Mietpreisspiegel zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten geeignet sind (Urteil v. 12.04.2011, Az.: VI ZR 300/09). In dem zu entscheidenden Fall stritten sich die Parteien über Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Die Klägerin, eine Autovermietung, begehrte aus abgetretenem Recht des Geschädigten für eine Mietdauer von 18 Tagen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p><span style="font-family: 'Times New Roman','serif';" lang="DE">Der Bundesgerichthof (BGH) hat entschieden, dass sowohl die Schwacke-Liste wie der Fraunhofer-Mietpreisspiegel zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten geeignet sind (Urteil v. 12.04.2011, Az.: VI ZR 300/09). In dem zu entscheidenden Fall stritten sich die Parteien über Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Die Klägerin, eine Autovermietung, begehrte aus abgetretenem Recht des Geschädigten für eine Mietdauer von 18 Tagen von dem beklagten Haftpflichtversicherer Kosten eines Mietwagens zu einem Tagessatz von € 100,- pauschal und Nebenkosten von insgesamt € 2757,32. <span>  </span>Hiervon hatte die Beklagte lediglich € 1.999,20 erstattet. Das Amtsgericht hatte der auf Zahlung der Differenz gerichteten Klage stattgegeben. Das Amtsgericht hat für die Schätzung der notwendigen Mietwagenkosten die üblicherweise auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarife (sog. Normaltarif) von der Schwacke-Liste unter Berücksichtigung eines Aufschlags wegen der Anmietung eines sog. Unfallersatzfahrzeugs in Ansatz gebracht. Auf die Berufung der Beklagten hatte das Landgericht die Klage abgewiesen, auch weil <span> </span>die Schwacke-Listen erhebliche Defizite in der Methodik der Datenerhebung aufwiesen. <span> </span>Hiergegen ging die Klägerin mit der Revision zum BGH vor. Der BGH hat ausgeführt, dass der Tatrichter seiner Schadensschätzung sowohl die Schwacke-Liste wie den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen darf. Soweit die Markterhebungen im Einzelfall zu abweichenden Ergebnissen führen können, führe dies nicht zur Annahme der Ungeeignetheit der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da dieses prüfen muss, ob ein Zuschlag im Hinblick auf die Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs zu gewähren ist. Die Entscheidung verdeutlicht, dass Geschädigte die Schadensregulierung möglichst frühzeitig in die Hände eines Rechtsanwalts legen sollten, auch um eine etwaige überteuerte und nicht erstattungsfähige Anmietung eines Mietwagens zu vermeiden. </span></p>
<p>#<a href="http://schadenfix.de" target="_blank"><img class="alignleft size-full wp-image-5415" title="schadenfixhelfen" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/06/schadenfixhelfen.png" alt="" width="667" height="225" /></a></p>
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		<title>Geschädigter muss Kosten für Mietwagen vergleichen</title>
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		<pubDate>Sun, 12 Jun 2011 06:14:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dominik Bach</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Geschädigter hat Kosten für Mietwagen nach Verkehrsunfall zu vergleichen
OLG Koblenz Urteil vom 26.01.2011, Az.: 12 U 221/10
Mietwagenkosten werden nicht unbegrenzt übernommen
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat entschieden, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls seine Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nicht unbegrenzt ersetzt verlangen kann (Urteil vom 26.01.2011, Az.: 12 U 221/10). Soweit erheblich günstigere Mietpreise auf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Geschädigter hat Kosten für Mietwagen nach Verkehrsunfall zu vergleichen</p>
<p><strong>OLG Koblenz Urteil vom 26.01.2011, Az.: 12 U 221/10</strong><br />
<strong>Mietwagenkosten werden nicht unbegrenzt übernommen</strong></p>
<p>Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat entschieden, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls seine Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nicht unbegrenzt ersetzt verlangen kann (Urteil vom 26.01.2011, Az.: 12 U 221/10). Soweit erheblich günstigere Mietpreise auf dem Markt zu erzielen sind, ist der Geschädigte nach der Entscheidung des OLG gehalten, Vergleichsangebote einzuholen. Es werde ihm sonst lediglich der günstigere Tarif erstattet, der auch unter von Mietpreisspiegeln vorgeschlagenen Werten liegen kann. In dem zu entscheidenden Fall hatte die Klägerin für drei Wochen ein Ersatzfahrzeug angemietet, wodurch Kosten von € 3.016,65 entstanden waren. Angemessen wären demgegenüber unter Berücksichtigung eines bekannten Mietpreisspiegels, der die gängigen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall auflistet, Kosten von € 2.588,25 gewesen. Die beklagte Versicherung weigerte sich sogar, selbst diese Kosten zu ersetzen. Die Versicherung verwies auf drei deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter auf dem örtlich relevanten Markt, die noch erheblich unter dem nach dem Mietpreisspiegel ermittelten Betrag lagen. Sie und zahlte der Klägerin außergerichtlich einen Betrag, der etwas über diesen Angeboten lag. Das Landgericht Mainz hatte entschieden, dass die Beklagte zu weiteren Zahlungen nicht verpflichtet sei. Die Klägerin bewertete dies als rechtsfehlerhaft und wendete sich gegen das Urteil mit der Berufung.<br />
Das OLG hat die Auffassung des Landgerichts bestätigt. Die Klägerin müsse beweisen, dass die von ihr geltend gemachten Mietwagenkosten erforderlich und angemessen gewesen seien. Allein der Hinweis auf den Mietpreisspiegel sei nicht ausreichend, auch wenn er zwar grundsätzlich eine Orientierungshilfe darstellen könne. Das OLG habe allerdings konkrete Anhaltspunkte, dass das Ersatzfahrzeug zu günstigeren Konditionen habe gemietet werden können. Die Klägerin hätte vor der Anmietung nach günstigeren Tarifen fragen oder Konkurrenzangebote einholen müssen. Da die Anmietung des Fahrzeuges erst drei Tage nach dem Unfall erfolgte, habe auch keine Eil- oder Notsituation bestanden. Die Entscheidung verdeutlicht, wie wichtig es ist, dass Geschädigte nach einem Verkehrsunfall Kosten auslösende Maßnahmen vorab mit einem Rechtsanwalt abklären.</p>
<p>Experten für Unfallschäden finden Sie hier:</p>
<p><a href="http://www.schadenfix.de"><img class="alignleft size-medium wp-image-5415" title="schadenfixhelfen" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/06/schadenfixhelfen-300x101.png" alt="schadenfixhelfen" width="300" height="101" /></a></p>
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		<title>Amtsgericht Rudolstadt für Schwacke- Mietpreisspiegel</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/amtsgericht-rudolstadt-fur-schwacke-mietpreisspiegel/</link>
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		<pubDate>Tue, 04 May 2010 08:07:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>schadenfixblogger</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Amtsgericht Rudolstadt hat durch Urteil vom 14.04.2010 – Geschäftsnummer: 2 C 104/09 – entschieden, dass die Kosten für die notwendige Inanspruchnahme eines Mietwagens anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels ermittelt werden dürfen. Dieser stellt eine hinreichend sichere Grundlage für die im besonders freien Ermessen des Tatrichters stehende Schadenschätzung nach § 287 ZPO dar. Das AG Rudolstadt weist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Amtsgericht Rudolstadt hat durch Urteil vom 14.04.2010 – Geschäftsnummer: 2 C 104/09 – entschieden, dass die Kosten für die notwendige Inanspruchnahme eines Mietwagens anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels ermittelt werden dürfen. Dieser stellt eine hinreichend sichere Grundlage für die im besonders freien Ermessen des Tatrichters stehende Schadenschätzung nach § 287 ZPO dar. Das AG Rudolstadt weist darauf hin, dass der Schwacke-Mietpreisspiegel in ständiger und unbeanstandeter Praxis auch von der obergerichtlichen Rechtsprechung herangezogen worden ist.</p>
<p>Sie suchen einen Fachmann, der sich mit der Thematik auskennt? Dann schauen Sie einfach unter <a href="http://www.schadenfix.de">www.schadenfix.de </a></p>
<p>Das Urteil finden Sie hier:</p>
<p><a href="http://verkehrsanwaelte.de/news/news09_2010_punkt2.pdf">http://verkehrsanwaelte.de/news/news09_2010_punkt2.pdf,</a> PDF-Datei (230 KB)</p>
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		<title>AG Minden entscheidet für Schwacke-Liste 23.03.2010 – 19 C 127/09</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/ag-minden-entscheidet-fur-schwacke-liste-23-03-2010-%e2%80%93-19-c-12709/</link>
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		<pubDate>Wed, 14 Apr 2010 11:27:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>schadenfixblogger</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[AG Minden]]></category>
		<category><![CDATA[Pro Schwacke]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Amtsgericht Minden hat durch Urteil vom 23.03.2010 – 19 C 127/09 – entschieden, dass die für die Anmietung eines Mietwagens erforderlichen Kosten auf Grundlage des Mittelwertes zu ermitteln sind, der sich aus dem sog. Mietpreisspiegel der Fa. Euratax-Schwacke ermitteln lässt.
Allein maßgeblich ist die Eingruppierung des Fahrzeuges in die sog. Schwacke-Liste. Das Gericht erteilt der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Amtsgericht Minden hat durch Urteil vom 23.03.2010 – 19 C 127/09 – entschieden, dass die für die Anmietung eines Mietwagens erforderlichen Kosten auf Grundlage des Mittelwertes zu ermitteln sind, der sich aus dem sog. Mietpreisspiegel der Fa. Euratax-Schwacke ermitteln lässt.</p>
<p><strong>Allein maßgeblich ist die Eingruppierung des Fahrzeuges in die sog. Schwacke-Liste.</strong> Das Gericht erteilt der Auffassung, dass ein Abgleich der sog. Schwacke-Liste und der Markterhebung des Fraunhofer-Instituts in der Weise vorzunehmen sei, dass aus beiden ein Mittelwert gebildet werde, eine Absage, da hierdurch der Geschädigte eines Verkehrsunfalls völlig überfordert werde.<br />
Im vorliegenden Fall waren die Mietwagenkosten auch nicht auf die Dauer der erforderlichen Reparatur zu beschränken, da sich für den Geschädigten, dem eine Finanzierung der Schadensbehebung aus eigenen Mitteln oder durch Kreditaufnahme nicht möglich war, aufgrund des Verhaltens der in Anspruch genommenen Versicherung die Unfallregulierung verzögerte.<a rel="attachment wp-att-1753" href="http://www.schadenfixblog.de/ag-minden-entscheidet-fur-schwacke-liste-23-03-2010-%e2%80%93-19-c-12709/ag-minden-pro-schwacke/"></a></p>
<p><a rel="attachment wp-att-1753" href="http://www.schadenfixblog.de/ag-minden-entscheidet-fur-schwacke-liste-23-03-2010-%e2%80%93-19-c-12709/ag-minden-pro-schwacke/">AG minden pro schwacke</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>AG Wiesbaden erneut für Schwacke-Liste Aktenzeichen: 91 C 4877/09 (11)</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/ag-wiesbaden-erneut-fur-schwacke-liste-aktenzeichen-91-c-487709-11/</link>
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		<pubDate>Wed, 14 Apr 2010 11:21:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>schadenfixblogger</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Pro Schwacke]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Amtsgericht Wiesbaden kommt in seinem Urteil vom 16.03.2010 – Aktenzeichen: 91 C 4877/09 (11) &#8211; zu dem Ergebnis, dass das Gericht im Rahmen von § 287 ZPO seiner Schätzung die sog. Schwacke-Liste Automietpreisspiegel zugrunde legen darf, denn diese stellt eine geeignete Schätzgrundlage dar.
pro schwacke ag wiesbaden
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Amtsgericht Wiesbaden kommt in seinem Urteil vom 16.03.2010 – Aktenzeichen: 91 C 4877/09 (11) &#8211; zu dem Ergebnis, dass das Gericht im Rahmen von § 287 ZPO seiner Schätzung die sog. Schwacke-Liste Automietpreisspiegel zugrunde legen darf, denn diese stellt eine geeignete Schätzgrundlage dar.</p>
<p><a rel="attachment wp-att-1748" href="http://www.schadenfixblog.de/ag-wiesbaden-erneut-fur-schwacke-liste-aktenzeichen-91-c-487709-11/pro-schwacke-ag-wiesbaden/">pro schwacke ag wiesbaden</a></p>
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		<title>LG Chemnitz: Wieder ein Urteil pro Schwacke</title>
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		<pubDate>Fri, 05 Mar 2010 13:30:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Loren Grunert</dc:creator>
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		<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Urteil des AG Chemnitz vom 25.08.09 (Az.: 21 C 1330/09) wurde vom LG Chemnitz (18.02.10 &#8211; Az.: 6 S 358/09) teilweise abgeändert. Mietwagenkosten stehen dem Beklagten in Höhe von insgesamt 996,03 EUR zu, so das LG.  Die Beklagte hatte bereits vorprozessual 476 EUR auf Basis der Fraunhofer Mietpreisliste reguliert. Das LG hat als Berechnungsgrundlage [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Urteil des AG Chemnitz vom 25.08.09 (Az.: 21 C 1330/09) wurde vom LG Chemnitz (18.02.10 &#8211; Az.: 6 S 358/09) teilweise abgeändert. Mietwagenkosten stehen dem Beklagten in Höhe von insgesamt 996,03 EUR zu, so das LG.  Die Beklagte hatte bereits vorprozessual 476 EUR auf Basis der Fraunhofer Mietpreisliste reguliert. Das LG hat als Berechnungsgrundlage in Anlehnung an das <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=5d80289e0eaff28223e12c378564a961&amp;nr=45864&amp;pos=23&amp;anz=49" target="_blank">BGH Urteil vom 14.10.2008, Az.:VI ZR 308/07</a> nun den von Schwacke zugrunde gelegt und die Beklagte auf Bezahlung der restlichen 520,03 EUR verurteilt<br />
Nach §249 Abs.2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte Ersatz der Kosten verlangen, die ihm durch die Anmietung einers Ersatzfahrzeuges entstanden sind. Nach BGH kann der Geschädigte grundsätzlich nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur den günstigeren Mietwagenpreis ersetzt verlangen. Das Anmieten eines Autos zu höheren Preisen als dem Ortsüblichen kann jedoch bei entsprechender Begründung gerechtfertigt werden. In dem zu entscheidenden Fall sei der Geschädigte von dem Einholen weiterer Angebote befreit gewesen, weil er unmittelbar nach dem Unfall am 08.12.08 gegen 9 Uhr das Fahrzeug anmietete, um seine Arbeitsstelle zu erreichen, so das LG. Der Geschädigte machte geltend, dass ihm kein anderer Tarif zugänglich war.<br />
Die Tatsache, dass das Fahrzeug noch fahrtüchtig war und die Anmietdauer nur sechs Tage betrug, ändert an dem Anspruch nichts. Dem Kläger steht es frei sein Auto direkt reparieren zu lassen und bei einer derart geringen Anmietdauer trifft ihn auch nicht die Pflicht sich direkt nach neuen günstigeren Angeboten umzuhören.</p>
<p>Wie der Fall zeigt,sollte man als Betroffener umbedingt einen <a href="http://schadenfix.de/" target="_blank">verkehrsrechtlich versierten Anwalt</a> zu Rate ziehen, um seine Ansprüche durchzusetzten.</p>
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		<title>Amtsgericht Wiesbaden wieder pro Schwacke mit Urteil vom 20.01.10 / AZ:92 c 5920/09</title>
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		<pubDate>Thu, 04 Feb 2010 11:38:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>schadenfixblogger</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Amtsgericht Wiesbaden kommt in seinem Urteil vom 20.01.2010 &#8211; Aktenzeichen: 92 C 5920/09 (41) zu dem Ergebnis, dass das Gericht im Rahmen von § 287 ZPO die Mietwagenkosten aufgrund des Schwacke-Mietpreisspiegels 2008 schätzen darf. In Anbetracht der geringen Differenz zwischen den tatsächlichen Mietwagenkosten und den fiktiven Kosten auf Basis des Schwacke-Mietpreisspiegels hat das Gericht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Amtsgericht Wiesbaden kommt in seinem Urteil vom 20.01.2010 &#8211; Aktenzeichen: 92 C 5920/09 (41) zu dem Ergebnis, dass das Gericht im Rahmen von § 287 ZPO die Mietwagenkosten aufgrund des Schwacke-Mietpreisspiegels 2008 schätzen darf. In Anbetracht der geringen Differenz zwischen den tatsächlichen Mietwagenkosten und den fiktiven Kosten auf Basis des Schwacke-Mietpreisspiegels hat das Gericht auf die Einholung eines Sachverständigengutachters verzichtet.<br />
Download: <a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2010/02/urteil_agwiesbaden_proschwacke1.pdf">urteil_agwiesbaden_proschwacke</a></p>
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		<title>AG Wiesbaden: Abrechnung nach Schwacke nicht unangemessen</title>
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		<pubDate>Thu, 21 Jan 2010 15:22:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>schadenfixblogger</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Rechtsanwalt Schmenger (Mainz) meldet:
Das Amtsgericht Wiesbaden (93 C 5016/09) hat entschieden, dass Aussagen zur allgemeinen Verwertbarkeit der Schwacke Mietpreistabelle die Anwendbarkeit derselben nicht ausschließen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung seien nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind und sich die angeblich falsche Schätzgrundlage auf den zu entscheidenden Fall auswirkt. Die Darlegung von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.schadenfix.de/mainz/1ws" target="_blank">Rechtsanwalt Schmenger (Mainz) meldet</a>:</p>
<p>Das Amtsgericht Wiesbaden (93 C 5016/09) hat entschieden, dass Aussagen zur allgemeinen Verwertbarkeit der Schwacke Mietpreistabelle die Anwendbarkeit derselben nicht ausschließen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung seien nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind und sich die angeblich falsche Schätzgrundlage auf den zu entscheidenden Fall auswirkt. Die Darlegung von im Internet ermittelten Mietpreisen für einen Zeitraum einige Monate nach der Anmietung sei hierfür nicht geeignet.</p>
<p>Die Klägerin musste anlässlich eines unverschuldeten Unfalles einen Mietwagen in Anspruch nehmen. Für insgesamt 19 Tage wurde ihr ein Betrag von 1.103,05 in Rechnung gestellt. Der Vermieter orientierte sich bei seiner Preisgestaltung am “Normaltarif Schwacke Mietpreisspiegel”.</p>
<p>Selbstbwusst teilte die WGV mit, man habe pauschal 520 EUR gezahlt und <em>dem Vermieter</em> eine Begründung gegeben. Von einer Diskussion mit dem beauftragten Anwalt wollte man sich offenbar fernhalten. Vielleicht schämte man sich auch ein bisschen, hatte man doch für den Vermieter nur einen alten Textbaustein übrig, wonach angeblich nach “Unfallersatztarif” abgerechnet worden sei. Man habe nicht nachgewiesen, dass “die Besonderheiten der Unfallsituation aus betriebswirtschaftlicher Sicht eine Abweichung vom Normaltarif rechtfertigen.”</p>
<p>Im sich anschließenden Gerichtsverfahren war dann auf Seiten der Beklagten Fleißarbeit gefragt. Auf 20 von 25 Seiten wurde allgemein dargelegt, weshalb der Schwacke-Mietpreisspiegel keine geeignete Schätzgrundlage für einen üblichen Normaltarif sei. Die Befragung durch Schwacke sei unseriös und die Preisbenenner hätten bei den Befragungen offensichtlich und absichtlich überhöhte Preise genannt, um das Tabellenwerk nach oben zu pushen. An das Wort “Betrug” traute man sich erstaunlicherweise nicht heran. Das Amtsgericht sah sich jedoch zu Recht nicht gehalten, einen Kampf der Mietpreisspiegel zu entscheiden, wenn die Auswirkungen der angeblichen Mängel auf den konkreten Fall nicht dargelegt werden.</p>
<p>Aus Sicht des Gerichts war ausserdem zu beachten, dass die Klägerin sich auf einen vom Vermieter als Normaltarif gemäß Schwacke Mietpreisspiegel bezeichneten Preis eingelassen hatte. Für den normalen Verbraucher seien “Schwacke-Listen” generell ein Begriff des Inhalts, dass es sich um Standartpreise bzw. -tarife handele. Kenntnisse darüber, wie diese Listen zustande kommen und ob und inwieweit diese umstritten sind, dürfen nicht erwartet werden, zumal auch die Fraunhofer-Liste nicht unumstritten ist.</p>
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		<title>Mittelwertbildung &#8220;adieu&#8221; &#8211; Schwacke-Liste 2003 unter Berücksichtigung einer Preissteigerung</title>
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		<pubDate>Fri, 18 Dec 2009 13:11:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Loren Grunert</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Auch das Landgericht Siegen hat sich mit dem Thema Schwacke vs. Fraunhofer-Institut in seinem Urteil vom 17.11.2009 &#8211; 1 S 49/09 auseinanderzusetzten. Das Amtsgericht Olpe, auf welches sich das Berufungsgericht bezieht, hatte bei seiner Entscheidung den Marktpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts herangezogen. Das LG Siegen sah sich dadurch aber nicht in seinem eigenen Ermessensspielraum eingeschränkt.
Das in Rede [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auch das Landgericht <a href="http://schadenfix.de/suche/ortsname_oder_plz?s=Siegen&amp;t=0&amp;r=" target="_blank">Siegen</a> hat sich mit dem Thema Schwacke vs. Fraunhofer-Institut in seinem Urteil vom 17.11.2009 &#8211; 1 S 49/09 auseinanderzusetzten. Das Amtsgericht <a href="http://schadenfix.de/suche/ortsname_oder_plz?s=Olpe&amp;t=0&amp;r=" target="_blank">Olpe</a>, auf welches sich das Berufungsgericht bezieht, hatte bei seiner Entscheidung den Marktpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts herangezogen. Das LG Siegen sah sich dadurch aber nicht in seinem eigenen Ermessensspielraum eingeschränkt.<br />
Das in Rede stehende Amtsgericht hätte sich zudem laut LG Siegen nicht kritisch mit der Fraunhofer-Studie als Schätzungsgrundlage auseinandergesetzt.</p>
<p>Das LG erhebt erhebliche Bedenken gegenüber den Schwacke-Listen 2006 und 2007. Erstens waren die Mietwagenunternehmer über den Zweck der Befragung informiert. Eine Beeinflussungswirkung, sprich bewusste Nennung von höheren Preisen, damit nicht ausgeschlossen. Zweitens finden sich Preissprünge in den Listen 2006 und 2007 im Vergleich zu 2003. Dies ist laut Berufungsgericht vermutlich auf die veränderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zurückzuführen.</p>
<p>Aber auch die Erhebung des Fraunhofer-Instituts wird von dem Gericht kritisch unter die Lupe genommen. So muss sich diese Liste den Vorwurf gefallen lassen örtlichen Preisunterschieden nicht genügend Rechnung zu tragen. Zudem handelt es sich um eine Studie im Auftrag der Versicherungswirtschaft, was deren Unabhängigkeit gefährdet.</p>
<p>Das Berufungsgericht sieht in der Mittelwertbildung (vgl. <a href="http://www.schadenfixblog.de/anwendbarkeit-der-schwacke-liste/" target="_blank">Anwendbarkeit der Schwacke-Liste LG Bielefeld</a>) ausdrücklich keine Adäquate Lösung, die Schwächen beider Listen auszugleichen.</p>
<p>Letztlich legt das Landgericht Siegen in seinem Urteil vom 17.11.2009 &#8211; 1 S 49/09 &#8211; seiner Vergleichsberechnung die Schwacke-Liste 2003 unter Berücksichtigung einer Preissteigerung (7 % Inflation und 3 % Mehrwertsteuer) zugrunde.</p>
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		<title>Pro Schwacke: Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern 8 C  1623/07</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/pro-schwacke-urteil-des-amtsgerichts-kaiserslautern-8-c-162307/</link>
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		<pubDate>Wed, 09 Dec 2009 09:12:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Helmut Schneider</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern 8 C1623/07 sowie den daraufhin ergangenen Hinweisbeschluss.
Das Landgericht (Berufungskammer) Kaiserslautern billigt die Abrechnung auf der Basis des Schwacke-Mietpreis-Spiegels zzgl. 20 % Aufschlag. Nach diesem Beschluss haben in einer von Vielzahl von anhängigen Prozessen die Versicherungen mittlerweile Zahlung geleistet und die Kosten übernommen.
Hinweisbeschluss LG Kaiserslautern 3s 169/08
Urteil ag kaiserslautern 8 c 1623_07
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern 8 C1623/07 sowie den daraufhin ergangenen Hinweisbeschluss.</p>
<p>Das Landgericht (Berufungskammer) <a href="http://schadenfix.de/Search/ByCityOrPostalCode?searchTerm=kaiserslautern&amp;customerType=0&amp;radius=" target="_blank">Kaiserslautern </a>billigt die Abrechnung auf der Basis des Schwacke-Mietpreis-Spiegels zzgl. 20 % Aufschlag. Nach diesem Beschluss haben in einer von Vielzahl von anhängigen Prozessen die Versicherungen mittlerweile Zahlung geleistet und die Kosten übernommen.</p>
<p><a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2009/12/Hinweisbeschluss-ag-kaiserslautern-3s-169_08.pdf">Hinweisbeschluss LG Kaiserslautern 3s 169/08</a></p>
<p><a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2009/12/Urteil-ag-kaiserslautern-8-c-1623_07.pdf">Urteil ag kaiserslautern 8 c 1623_07</a></p>
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		<title>Anwendbarkeit der Schwacke-Liste AG Schweinfurt</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/anwendbarkeit-der-schwacke-liste-3/</link>
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		<pubDate>Thu, 03 Dec 2009 14:36:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwältin Bettina Bachmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Nach einem Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 17.11.2009 &#8211; Az: 3 C 1051/09 ist die Ermittlung der Mietwagenkosten auf Grundlage der Schwacke-Liste zu schätzen. Auf den ermittelten Normaltarif der Schwacke-Liste darf ein Aufschlag in Höhe von 20 % vorgenommen werden. Die Erhebung des Fraunhofer-Instituts sei nicht geeignet, Einwendungen gegen die Tarife der Schwacke-Liste zu begründen. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einem Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 17.11.2009 &#8211; Az: 3 C 1051/09 ist die Ermittlung der Mietwagenkosten auf Grundlage der Schwacke-Liste zu schätzen. Auf den ermittelten Normaltarif der Schwacke-Liste darf ein Aufschlag in Höhe von 20 % vorgenommen werden. Die Erhebung des Fraunhofer-Instituts sei nicht geeignet, Einwendungen gegen die Tarife der Schwacke-Liste zu begründen. Das Amtsgericht Schweinfurt hat dem Geschädigten auch die Kosten für Haftungsfreistellung, Winterräder und den zweiten Fahrer entsprechend der ständigen Rechtsprechung im Landgerichtsbezirk Schweinfurt zugebilligt.</p>
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		<title>Anwendbarkeit der Schwacke-Liste AG Bad Kissingen</title>
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		<pubDate>Thu, 03 Dec 2009 14:36:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwältin Bettina Bachmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Amtsgericht Bad Kissingen kommt in seinem Urteil vom 02.09.2009 &#8211; Az: 71 C 195/09 zu dem Ergebnis, dass das Gericht im Rahmen von § 287 ZPO die Mietwagenkosten anhand der Schwacke-Liste ermitteln darf. Auch ein 20 %-iger Aufschlag wegen unfallspezifischer Mehrleistungen wurde als zulässig angesehen. Nach Auffassung des AG Bad Kissingen sind die Kosten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Amtsgericht Bad Kissingen kommt in seinem Urteil vom 02.09.2009 &#8211; Az: 71 C 195/09 zu dem Ergebnis, dass das Gericht im Rahmen von § 287 ZPO die Mietwagenkosten anhand der Schwacke-Liste ermitteln darf. Auch ein 20 %-iger Aufschlag wegen unfallspezifischer Mehrleistungen wurde als zulässig angesehen. Nach Auffassung des AG Bad Kissingen sind die Kosten der Fahrzeug-Vollkaskoversicherung dem Geschädigten unabhängig vom Bestehen einer eigenen Kaskoversicherung für das verunfallte Fahrzeug zu ersetzen, wenn der Geschädigte durch die Inanspruchnahme eines werthaltigeren Mietwagens einem zusätzlichen Risiko ausgesetzt ist.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Anwendbarkeit der Schwacke-Liste LG Bielefeld</title>
		<link>http://www.schadenfixblog.de/anwendbarkeit-der-schwacke-liste/</link>
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		<pubDate>Thu, 03 Dec 2009 14:35:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwältin Bettina Bachmann</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Verkehrsrecht Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Pro Schwacke]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht Bielefeld hat in seinem Urteil vom 09.10.2009 &#8211; Az.: 21 S 27/09 &#8211; den als &#8220;Normaltarif&#8221; bezeichneten Mietpreis in Abweichung von seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung auf der Grundlage des Mittelwertes zwischen dem Wert der Schwacke-Liste und dem Wert der Fraunhofer-Liste geschätzt. Dies ist nach Ansicht der 21. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld nach derzeitigem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Bielefeld hat in seinem Urteil vom 09.10.2009 &#8211; Az.: 21 S 27/09 &#8211; den als &#8220;Normaltarif&#8221; bezeichneten Mietpreis in Abweichung von seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung auf der Grundlage des Mittelwertes zwischen dem Wert der Schwacke-Liste und dem Wert der Fraunhofer-Liste geschätzt. Dies ist nach Ansicht der 21. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld nach derzeitigem Sachstand die am besten geeignete Methode für eine Schadenschätzung im Rahmen des § 287 ZPO. Die ausführliche Begründung hierfür können Sie dem Urteil entnehmen. Es ist davon auszugehen, dass sich die Gerichte im LG-Bezirk Bielefeld dieser Meinung anschließen werden.</p>
<p>Das LG Bielefeld hat dem Geschädigten auch die Kosten der Zustellung und Abholung zugesprochen.</p>
<p>Die Kosten für die Winterbereifung wurden dem Geschädigten nicht zugebilligt, da diese nach Ansicht des LG Bielefeld mit dem Grundmietpreis abgegolten sind.</p>
<p>Die ersparten Eigenaufwendungen wurden in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OLG Hamm auf 10 % geschätzt.</p>
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