Archiv für die Kategorie „Schwacke ./. Fraunhofer“

Amtsgericht Rudolstadt für Schwacke- Mietpreisspiegel

4. Mai 2010

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 8545 , heute: 5 , zuletzt: 7. September 2010

Das Amtsgericht Rudolstadt hat durch Urteil vom 14.04.2010 – Geschäftsnummer: 2 C 104/09 – entschieden, dass die Kosten für die notwendige Inanspruchnahme eines Mietwagens anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels ermittelt werden dürfen. Dieser stellt eine hinreichend sichere Grundlage für die im besonders freien Ermessen des Tatrichters stehende Schadenschätzung nach § 287 ZPO dar. Das AG Rudolstadt weist darauf hin, dass der Schwacke-Mietpreisspiegel in ständiger und unbeanstandeter Praxis auch von der obergerichtlichen Rechtsprechung herangezogen worden ist.

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Das Urteil finden Sie hier:

http://verkehrsanwaelte.de/news/news09_2010_punkt2.pdf, PDF-Datei (230 KB)

AG Minden entscheidet für Schwacke-Liste 23.03.2010 – 19 C 127/09

14. April 2010

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 8836 , heute: 6 , zuletzt: 7. September 2010

Das Amtsgericht Minden hat durch Urteil vom 23.03.2010 – 19 C 127/09 – entschieden, dass die für die Anmietung eines Mietwagens erforderlichen Kosten auf Grundlage des Mittelwertes zu ermitteln sind, der sich aus dem sog. Mietpreisspiegel der Fa. Euratax-Schwacke ermitteln lässt.

Allein maßgeblich ist die Eingruppierung des Fahrzeuges in die sog. Schwacke-Liste. Das Gericht erteilt der Auffassung, dass ein Abgleich der sog. Schwacke-Liste und der Markterhebung des Fraunhofer-Instituts in der Weise vorzunehmen sei, dass aus beiden ein Mittelwert gebildet werde, eine Absage, da hierdurch der Geschädigte eines Verkehrsunfalls völlig überfordert werde.
Im vorliegenden Fall waren die Mietwagenkosten auch nicht auf die Dauer der erforderlichen Reparatur zu beschränken, da sich für den Geschädigten, dem eine Finanzierung der Schadensbehebung aus eigenen Mitteln oder durch Kreditaufnahme nicht möglich war, aufgrund des Verhaltens der in Anspruch genommenen Versicherung die Unfallregulierung verzögerte.

AG minden pro schwacke

AG Wiesbaden erneut für Schwacke-Liste Aktenzeichen: 91 C 4877/09 (11)

14. April 2010

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 8647 , heute: 5 , zuletzt: 7. September 2010

Das Amtsgericht Wiesbaden kommt in seinem Urteil vom 16.03.2010 – Aktenzeichen: 91 C 4877/09 (11) – zu dem Ergebnis, dass das Gericht im Rahmen von § 287 ZPO seiner Schätzung die sog. Schwacke-Liste Automietpreisspiegel zugrunde legen darf, denn diese stellt eine geeignete Schätzgrundlage dar.

pro schwacke ag wiesbaden

LG Chemnitz: Wieder ein Urteil pro Schwacke

5. März 2010

Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 7150 , heute: 3 , zuletzt: 7. September 2010

Das Urteil des AG Chemnitz vom 25.08.09 (Az.: 21 C 1330/09) wurde vom LG Chemnitz (18.02.10 – Az.: 6 S 358/09) teilweise abgeändert. Mietwagenkosten stehen dem Beklagten in Höhe von insgesamt 996,03 EUR zu, so das LG.  Die Beklagte hatte bereits vorprozessual 476 EUR auf Basis der Fraunhofer Mietpreisliste reguliert. Das LG hat als Berechnungsgrundlage in Anlehnung an das BGH Urteil vom 14.10.2008, Az.:VI ZR 308/07 nun den von Schwacke zugrunde gelegt und die Beklagte auf Bezahlung der restlichen 520,03 EUR verurteilt
Nach §249 Abs.2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte Ersatz der Kosten verlangen, die ihm durch die Anmietung einers Ersatzfahrzeuges entstanden sind. Nach BGH kann der Geschädigte grundsätzlich nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur den günstigeren Mietwagenpreis ersetzt verlangen. Das Anmieten eines Autos zu höheren Preisen als dem Ortsüblichen kann jedoch bei entsprechender Begründung gerechtfertigt werden. In dem zu entscheidenden Fall sei der Geschädigte von dem Einholen weiterer Angebote befreit gewesen, weil er unmittelbar nach dem Unfall am 08.12.08 gegen 9 Uhr das Fahrzeug anmietete, um seine Arbeitsstelle zu erreichen, so das LG. Der Geschädigte machte geltend, dass ihm kein anderer Tarif zugänglich war.
Die Tatsache, dass das Fahrzeug noch fahrtüchtig war und die Anmietdauer nur sechs Tage betrug, ändert an dem Anspruch nichts. Dem Kläger steht es frei sein Auto direkt reparieren zu lassen und bei einer derart geringen Anmietdauer trifft ihn auch nicht die Pflicht sich direkt nach neuen günstigeren Angeboten umzuhören.

Wie der Fall zeigt,sollte man als Betroffener umbedingt einen verkehrsrechtlich versierten Anwalt zu Rate ziehen, um seine Ansprüche durchzusetzten.

Amtsgericht Wiesbaden wieder pro Schwacke mit Urteil vom 20.01.10 / AZ:92 c 5920/09

4. Februar 2010

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 4971 , heute: 5 , zuletzt: 7. September 2010

Das Amtsgericht Wiesbaden kommt in seinem Urteil vom 20.01.2010 – Aktenzeichen: 92 C 5920/09 (41) zu dem Ergebnis, dass das Gericht im Rahmen von § 287 ZPO die Mietwagenkosten aufgrund des Schwacke-Mietpreisspiegels 2008 schätzen darf. In Anbetracht der geringen Differenz zwischen den tatsächlichen Mietwagenkosten und den fiktiven Kosten auf Basis des Schwacke-Mietpreisspiegels hat das Gericht auf die Einholung eines Sachverständigengutachters verzichtet.
Download: urteil_agwiesbaden_proschwacke

AG Wiesbaden: Abrechnung nach Schwacke nicht unangemessen

21. Januar 2010

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 4396 , heute: 3 , zuletzt: 7. September 2010

Rechtsanwalt Schmenger (Mainz) meldet:

Das Amtsgericht Wiesbaden (93 C 5016/09) hat entschieden, dass Aussagen zur allgemeinen Verwertbarkeit der Schwacke Mietpreistabelle die Anwendbarkeit derselben nicht ausschließen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung seien nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind und sich die angeblich falsche Schätzgrundlage auf den zu entscheidenden Fall auswirkt. Die Darlegung von im Internet ermittelten Mietpreisen für einen Zeitraum einige Monate nach der Anmietung sei hierfür nicht geeignet.

Die Klägerin musste anlässlich eines unverschuldeten Unfalles einen Mietwagen in Anspruch nehmen. Für insgesamt 19 Tage wurde ihr ein Betrag von 1.103,05 in Rechnung gestellt. Der Vermieter orientierte sich bei seiner Preisgestaltung am “Normaltarif Schwacke Mietpreisspiegel”.

Selbstbwusst teilte die WGV mit, man habe pauschal 520 EUR gezahlt und dem Vermieter eine Begründung gegeben. Von einer Diskussion mit dem beauftragten Anwalt wollte man sich offenbar fernhalten. Vielleicht schämte man sich auch ein bisschen, hatte man doch für den Vermieter nur einen alten Textbaustein übrig, wonach angeblich nach “Unfallersatztarif” abgerechnet worden sei. Man habe nicht nachgewiesen, dass “die Besonderheiten der Unfallsituation aus betriebswirtschaftlicher Sicht eine Abweichung vom Normaltarif rechtfertigen.”

Im sich anschließenden Gerichtsverfahren war dann auf Seiten der Beklagten Fleißarbeit gefragt. Auf 20 von 25 Seiten wurde allgemein dargelegt, weshalb der Schwacke-Mietpreisspiegel keine geeignete Schätzgrundlage für einen üblichen Normaltarif sei. Die Befragung durch Schwacke sei unseriös und die Preisbenenner hätten bei den Befragungen offensichtlich und absichtlich überhöhte Preise genannt, um das Tabellenwerk nach oben zu pushen. An das Wort “Betrug” traute man sich erstaunlicherweise nicht heran. Das Amtsgericht sah sich jedoch zu Recht nicht gehalten, einen Kampf der Mietpreisspiegel zu entscheiden, wenn die Auswirkungen der angeblichen Mängel auf den konkreten Fall nicht dargelegt werden.

Aus Sicht des Gerichts war ausserdem zu beachten, dass die Klägerin sich auf einen vom Vermieter als Normaltarif gemäß Schwacke Mietpreisspiegel bezeichneten Preis eingelassen hatte. Für den normalen Verbraucher seien “Schwacke-Listen” generell ein Begriff des Inhalts, dass es sich um Standartpreise bzw. -tarife handele. Kenntnisse darüber, wie diese Listen zustande kommen und ob und inwieweit diese umstritten sind, dürfen nicht erwartet werden, zumal auch die Fraunhofer-Liste nicht unumstritten ist.

Mittelwertbildung “adieu” – Schwacke-Liste 2003 unter Berücksichtigung einer Preissteigerung

18. Dezember 2009

Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 4765 , heute: 5 , zuletzt: 7. September 2010

Auch das Landgericht Siegen hat sich mit dem Thema Schwacke vs. Fraunhofer-Institut in seinem Urteil vom 17.11.2009 – 1 S 49/09 auseinanderzusetzten. Das Amtsgericht Olpe, auf welches sich das Berufungsgericht bezieht, hatte bei seiner Entscheidung den Marktpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts herangezogen. Das LG Siegen sah sich dadurch aber nicht in seinem eigenen Ermessensspielraum eingeschränkt.
Das in Rede stehende Amtsgericht hätte sich zudem laut LG Siegen nicht kritisch mit der Fraunhofer-Studie als Schätzungsgrundlage auseinandergesetzt.

Das LG erhebt erhebliche Bedenken gegenüber den Schwacke-Listen 2006 und 2007. Erstens waren die Mietwagenunternehmer über den Zweck der Befragung informiert. Eine Beeinflussungswirkung, sprich bewusste Nennung von höheren Preisen, damit nicht ausgeschlossen. Zweitens finden sich Preissprünge in den Listen 2006 und 2007 im Vergleich zu 2003. Dies ist laut Berufungsgericht vermutlich auf die veränderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zurückzuführen.

Aber auch die Erhebung des Fraunhofer-Instituts wird von dem Gericht kritisch unter die Lupe genommen. So muss sich diese Liste den Vorwurf gefallen lassen örtlichen Preisunterschieden nicht genügend Rechnung zu tragen. Zudem handelt es sich um eine Studie im Auftrag der Versicherungswirtschaft, was deren Unabhängigkeit gefährdet.

Das Berufungsgericht sieht in der Mittelwertbildung (vgl. Anwendbarkeit der Schwacke-Liste LG Bielefeld) ausdrücklich keine Adäquate Lösung, die Schwächen beider Listen auszugleichen.

Letztlich legt das Landgericht Siegen in seinem Urteil vom 17.11.2009 – 1 S 49/09 – seiner Vergleichsberechnung die Schwacke-Liste 2003 unter Berücksichtigung einer Preissteigerung (7 % Inflation und 3 % Mehrwertsteuer) zugrunde.

Pro Schwacke: Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern 8 C 1623/07

9. Dezember 2009

Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Helmut Schneider
gelesen: 5887 , heute: 4 , zuletzt: 7. September 2010

Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern 8 C1623/07 sowie den daraufhin ergangenen Hinweisbeschluss.

Das Landgericht (Berufungskammer) Kaiserslautern billigt die Abrechnung auf der Basis des Schwacke-Mietpreis-Spiegels zzgl. 20 % Aufschlag. Nach diesem Beschluss haben in einer von Vielzahl von anhängigen Prozessen die Versicherungen mittlerweile Zahlung geleistet und die Kosten übernommen.

Hinweisbeschluss LG Kaiserslautern 3s 169/08

Urteil ag kaiserslautern 8 c 1623_07

Anwendbarkeit der Schwacke-Liste AG Schweinfurt

3. Dezember 2009

Verfasser des Beitrages: Bettina Bachmann
gelesen: 5880 , heute: 4 , zuletzt: 7. September 2010

Nach einem Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 17.11.2009 – Az: 3 C 1051/09 ist die Ermittlung der Mietwagenkosten auf Grundlage der Schwacke-Liste zu schätzen. Auf den ermittelten Normaltarif der Schwacke-Liste darf ein Aufschlag in Höhe von 20 % vorgenommen werden. Die Erhebung des Fraunhofer-Instituts sei nicht geeignet, Einwendungen gegen die Tarife der Schwacke-Liste zu begründen. Das Amtsgericht Schweinfurt hat dem Geschädigten auch die Kosten für Haftungsfreistellung, Winterräder und den zweiten Fahrer entsprechend der ständigen Rechtsprechung im Landgerichtsbezirk Schweinfurt zugebilligt.

Anwendbarkeit der Schwacke-Liste AG Bad Kissingen

3. Dezember 2009

Verfasser des Beitrages: Bettina Bachmann
gelesen: 5579 , heute: 4 , zuletzt: 7. September 2010

Das Amtsgericht Bad Kissingen kommt in seinem Urteil vom 02.09.2009 – Az: 71 C 195/09 zu dem Ergebnis, dass das Gericht im Rahmen von § 287 ZPO die Mietwagenkosten anhand der Schwacke-Liste ermitteln darf. Auch ein 20 %-iger Aufschlag wegen unfallspezifischer Mehrleistungen wurde als zulässig angesehen. Nach Auffassung des AG Bad Kissingen sind die Kosten der Fahrzeug-Vollkaskoversicherung dem Geschädigten unabhängig vom Bestehen einer eigenen Kaskoversicherung für das verunfallte Fahrzeug zu ersetzen, wenn der Geschädigte durch die Inanspruchnahme eines werthaltigeren Mietwagens einem zusätzlichen Risiko ausgesetzt ist.

Anwendbarkeit der Schwacke-Liste LG Bielefeld

3. Dezember 2009

Verfasser des Beitrages: Bettina Bachmann
gelesen: 5817 , heute: 4 , zuletzt: 7. September 2010

Das Landgericht Bielefeld hat in seinem Urteil vom 09.10.2009 – Az.: 21 S 27/09 – den als “Normaltarif” bezeichneten Mietpreis in Abweichung von seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung auf der Grundlage des Mittelwertes zwischen dem Wert der Schwacke-Liste und dem Wert der Fraunhofer-Liste geschätzt. Dies ist nach Ansicht der 21. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld nach derzeitigem Sachstand die am besten geeignete Methode für eine Schadenschätzung im Rahmen des § 287 ZPO. Die ausführliche Begründung hierfür können Sie dem Urteil entnehmen. Es ist davon auszugehen, dass sich die Gerichte im LG-Bezirk Bielefeld dieser Meinung anschließen werden.

Das LG Bielefeld hat dem Geschädigten auch die Kosten der Zustellung und Abholung zugesprochen.

Die Kosten für die Winterbereifung wurden dem Geschädigten nicht zugebilligt, da diese nach Ansicht des LG Bielefeld mit dem Grundmietpreis abgegolten sind.

Die ersparten Eigenaufwendungen wurden in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OLG Hamm auf 10 % geschätzt.

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