Archiv für die Kategorie „Urteile“

Oberlandesgericht Celle zu Aufschiebeunfall auf Autobahn

16. Mai 2012

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gelesen: 246 , heute: 27 , zuletzt: 17. Mai 2012

Das Oberlandesgericht Celle (OLG) hat in seinem Urteil vom 28.03.2012 (Az.: 14 U 156/11) über die Frage zur Unabwendbarkeit eines sog. „Aufschiebeunfalls“ entschieden, dass man im fließenden Verkehr nicht jeweils einen solch großen Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug halten muss, dass man bei einem Unfall nicht auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgeschoben werden kann. Im Fall kam es zu einer Karambolage auf einer Autobahn nach einer verkehrsbedingten Verlangsamung der Fahrzeugkolonne wegen eines sich bildenden Staus. Kläger ist ein Wohnmobileigentümer. Unklar ist, ob der beklagte Fahrer des Sprinter-Gespanns eigenständig auf das klägerische Wohnmobil aufgefahren oder aber durch den Anstoß des nachfolgenden Lkw ACTROS auf das Wohnmobil aufgeschoben worden sei. Im Verlauf der Verhandlung vor dem OLG wurde festgestellt, dass ein Unfallverlauf, bei dem das Sprinter-Gespann auf das Wohnmobil aufgeschoben worden sei, technisch nachvollziehbar sei, wohingegen ein Unfallverlauf, bei dem das Sprinter-Gespann eigenständig auf das Wohnmobil aufgefahren sei, auf Widersprüche stoße, weshalb aus technischer Sicht nach Anhörung eines Sachverständigen von einem Aufschieben auszugehen sei. Rechtlich bedeutsam war daher die Frage, ob das Aufschieben für den Sprinterlenker ein Unabwendbares Ereignis nach § 17 Abs. 3 StVG darstellt. Unabwendbar ist ein Ereignis, das auch durch äußerst mögliche Sorgfalt – nämlich durch sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den persönlichen Maßstab hinaus – nicht abgewendet werden kann. Das OLG kommt zum Ergebnis, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts die Kollision mit dem Wohnmobil der Klägerin für den Beklagten des Mercedes Sprinter in diesem Sinne unabwendbar war. Das OLG führt dazu aus: „… Entgegen der Auffassung des Landgerichts war der Beklagte … demgegenüber auch nach den im Rahmen von § 17 Abs. 3 StVG an einen Idealfahrer zu stellenden Anforderungen nicht verpflichtet, einen Sicherheitsabstand zu dem vorausfahrenden Wohnmobil der Klägerin zu halten, der auch den streitgegenständlichen Aufschiebe-Unfall in jedem Fall ausgeschlossen hätte. Auch ein Idealfahrer im fließenden Verkehr muss nämlich nicht jeweils einen solch großen Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug halten, dass er auch für den Fall, dass ihm ein beliebig schweres Fahrzeug mit beliebig hoher Ausgangsgeschwindigkeit auffährt, durch die – von den genannten Parametern abhängige – kollisionäre Geschwindigkeitsänderung keinesfalls auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgeschoben werden kann.“ Der Fall zeigt, dass bei Stauunfällen auf der Autobahn wegen der rechtlich komplexen Fragen grundsätzlich ein Anwalt für Verkehrsrecht eingeschaltet werden sollte.

Haftung eines 14-jährigen Radfahrers?

9. Mai 2012

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gelesen: 872 , heute: 14 , zuletzt: 17. Mai 2012

Das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) hat mit Urteil vom 29.11.2011 (Az.: 4 U 3/11-2) in einem Fall entschieden, bei dem eine knapp 40-jähriger Fußgängerin mit einem 14-jährigen Radfahrer zusammengestoßen ist und den Minderjährigen später auf hohen Schadensersatz und Schmerzensgeld für ihre Verletzungen verklagt hat. Zum Unfall kam es, als die Klägerin, als Fußgängerin eine Straße und den dazugehörigen Radweg überqueren wollte. Beim Zusammenstoß auf dem Radweg erlitt die Klägerin starke multiple Prellungen, eine Steißbeinprellung und LWS-Prellung und Gangstörungen unklarer Genese. Sie trägt vor, dass der Beklagte den Radweg mit seinem Fahrrad mit erhöhter Geschwindigkeit befahren habe. Sie habe durch den Unfall eine Lähmung erlitten, die dazu führe, dass sie sich nur noch mit Gehhilfen fortbewegen könne und sie arbeitsunfähig sei. Dagegen wird vorgebracht, dass die Klägerin beim Betreten des Radweges den Vorrang des fließenden Verkehrs habe beachten müssen. Zudem sei wegen der vor dem Unfall bestehenden körperlichen Behinderung der Klägerin nicht auszuschließen, dass etwaige vorhandene gesundheitliche Beeinträchtigungen gar nicht auf den Unfall zurückzuführen seien. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Verfahren vor dem OLG ging es um die vom Beklagten gefahrene Geschwindigkeit und die Frage der Fahrlässigkeit des Minderjährigen. Aber auch das OLG gab dem Minderjährigen Recht, weil ihn kein Verschulden trifft. Es sei nicht erwiesen, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dem Radweg von 20 km/h (§ 41 Abs. 1 StVO) überschritten hat. Dagegen sprechen die geringen Verletzungen der Beteiligten und der geringe Schaden am Fahrrad. Es liegt auch kein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 StVO vor. Danach wäre der Radfahrer gehalten gewesen, seine Geschwindigkeit so weit herabzusetzen, dass er sein Fahrzeug sicher beherrscht und innerhalb einer überschaubaren Strecke anhalten kann, wenn er sich einer voraussehbaren Gefahrenlage nähert. Nach Ansicht des OLG kann es offen bleiben, ob der Radfahrer die Klägerin und eine Zeugin auf dem Bürgersteig stehen gesehen hat, weil der Vorwurf eines Sorgfaltsverstoßes umso weniger gerechtfertigt ist, wenn das jugendliche Alter des Beklagten berücksichtigt wird. Ein eventuelles Verschulden des zurzeit des Unfalls erst 14-jährigen Beklagten sei am Maßstab des § 828 Abs. 3 BGB zu bestimmen. Das OLG dazu wörtlich: „Ein 14-jähriger Junge, der mit seinem Fahrrad auf dem Radweg fährt, wird im Regelfall nicht die Einsicht eines Erwachsenen besitzen und damit rechnen, dass eine Gruppe Erwachsener unter Missachtung selbst elementarer Sorgfaltsanforderungen auf die Fahrbahn tritt. Er wird stattdessen – mehr als erwachsener Verkehrsteilnehmer – auf ein verkehrsgerechtes Verhalten des Erwachsenen vertrauen …. In der Haftungsabwägung nach § 254 Abs. 1 BGB träte die Verantwortlichkeit des Beklagten vollständig hinter das grobe Verschulden der Klägerin zurück, die blindlings und unter Missachtung der Vorfahrt auf die …Straße trat…“. Das OLG macht deutlich, dass Minderjährige im Straßenverkehr besonders schutzwürdig sind. Sollte es zu einer Inanspruchnahme eines Kindes nach einem Verkehrsunfall kommen, so ist den Eltern zu raten, sich grundsätzlich an einen Verkehrsanwalt zu wenden.

Geparktes Auto beschädigt – Stadt muss zahlen

8. Mai 2012

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gelesen: 757 , heute: 14 , zuletzt: 17. Mai 2012

Magdeburg/Berlin (DAV). Wird ein Auto beschädigt, weil die Stadt bei Arbeiten im öffentlichen Raum nicht ihren Verkehrssicherungspflichten nachgekommen ist, muss sie im Schadensfall Schadenersatz zahlen. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins und verweist auf ein Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 29. Juli 2011 (AZ: 10 O 735/11).

 

Eine städtische Mitarbeiterin mähte in der Nähe von Parkflächen an einer Straße den Rasen. Dabei wurde ein Stein hoch geschleudert und zerstörte die Seitenscheibe eines Pkw. Die herabfallenden Scheibenteile beschädigten außerdem den Autolack. Der Fahrzeughalter klagte auf Schadenersatz.

 

Mit Erfolg. Die Mitarbeiterin der Stadt habe nicht ausreichend für Schutz vor umherfliegenden Steinen gesorgt, so die Richter. Damit habe sie ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt. Im vorliegenden Fall hätte die Stadt weitere Schutzmaßnahmen treffen müssen wie beispielsweise die vorübergehende Sperrung der Parkflächen.

 

Informationen: www.verkehrsrecht.de

Quelle: Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein

Ungeklärter Unfallhergang – Schadensteilung

8. Mai 2012

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gelesen: 736 , heute: 16 , zuletzt: 17. Mai 2012

Berlin (DAV). Kann nicht geklärt werden, warum sich ein Unfall ereignete, tragen die Unfallbeteiligten den Schaden anteilig. Bei einem Auffahrunfall spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass das auf den Vordermann auffahrende Fahrzeug Schuld am Unfall trägt. Anders verhält es sich, wenn der Vorausfahrende erst kurz zuvor in den Fahrstreifen des Auffahrenden gewechselt ist. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Berufung auf ein Urteil des Kammergerichts Berlin vom 12. Juli 2010 (AZ: 12 U 46/09).

 

Bei einem Auffahrunfall war nicht klar, ob der Vorausfahrende kurz vor dem Hintermann plötzlich in die linke Spur wechselte oder ob er geblinkt hatte und bereits einige Weile in der linken Spur fuhr. Als der Vordermann bremsen musste, konnte der Hintermann den Zusammenstoß nicht verhindern.

 

Für das Gericht konnte letztlich der genaue Unfallhergang nicht geklärt werden. Auch wenn das Gericht einem Zeugen mehr Glauben schenken könne als dem anderen, seien beide Versionen möglich. Daher bliebe nichts anders übrig, als den Schaden hälftig zu teilen. Bei einem Auffahrunfall trifft immer den Hintermann die Beweispflicht, erläutern die DAV-Verkehrsrechtsanwälte. Er muss darlegen, warum er keine Schuld an dem Unfall hat.

 

Informationen: www.verkehrsrecht.de 

Quelle: Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein

Gebrauchtwagenkauf: Erfüllungsort der Nacherfüllung

7. Mai 2012

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gelesen: 875 , heute: 14 , zuletzt: 17. Mai 2012

Nachdem insbesondere im Bereich des Gebrauchtwagenkaufs zumindest Unsicherheit in der Frage besteht, ob der Mandant als Privatkäufer verpflichtet sein kann, dass mangelbehaftete Kraftfahrzeug am Firmensitz des Verkäufers zur Nachbesserung (auf seine Kosten) zur Verfügung zu stellen, soll zur Beantwortung auf das grundlegende Urteil des BGH vom 13.04.2011, Az.: VIII ZR 220/10 hingewiesen werden, um einer häufig zu beobachtenden Fehlvorstellung in der Praxis entgegenzuwirken.

Danach sind für die Bestimmung des jeweiligen Erfüllungsorts nach Maßgabe der Vorschrift des § 269 Abs. 1 BGB vorrangig die zwischen den Parteien getroffenen Abreden entscheidend. Sollte eine solche gesonderte Vereinbarung  – wie regelmäßig – fehlen, ist auf die jeweiligen Umstände, insbesondere auf die Natur des Schuldverhältnisses abzustellen.

Sofern sich auch hieraus – wie regelmäßig – keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen lassen, ist der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln, an welchem der Schuldner (der Verkäufer) zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz beziehungsweise seine gewerbliche Niederlassung hatte, so der BGH in den Urteilsgründen. Denn beim Fahrzeugkauf vom Händler erfordern Nachbesserungsarbeiten in der Regel technisch aufwändige Diagnose- oder Reparaturarbeiten des Verkäufers, die wegen der dort vorhandenen materiellen und personellen Möglichkeiten sinnvoll nur am Betriebsort des Händlers vorgenommen werden könnten.

Dementsprechend ist für den Fall, dass der gewerbliche Verkäufer in seinen AGB nicht ohnehin eine Regelung über den Erfüllungsort trifft, letztlich davon auszugehen, dass der Erfüllungsort (für den Nachbesserungsanspruch) am Sitz des Verkäufers anzusiedeln ist.

Gerade in Zeiten des durch diverse Internetportale beförderten länderüberschreitenden Gebrauchtwagenhandels sollten daher neben dem Faktor Kaufpreis die durch eine pflichtgemäße Vorstellung des Kraftfahrzeugs entstehenden Kosten (Fahrtkosten, Verdienstausfall, Mietwagenkosten, allgemeiner Aufwand etc.) mit in die Betrachtung einbezogen werden.

Richter genervt vom Regulierungsverhalten der Haftpflichtversicherer – Rechtsanwalt Michael Schmidl www.meyerhuber.de

7. Mai 2012

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gelesen: 1480 , heute: 26 , zuletzt: 17. Mai 2012

Die fiktive Abrechnung des Kfz-Schadens hat den BGH bereits wiederholt beschäftigt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen bezüglich der Verweisung auf ”freie” Werkstätten sind geklärt. Frei nach dem “Kölner-Dom-Prinzip” wurde noch vor Abschluss dieser Baustelle gleich die nächste eröffnet: Kürzungen des Reparaturaufwandes auf Basis von Prüfberichten, die durch die KH-Versicherer bei ”eigenen Sachverständigen” in Auftrag gegeben werden. Ohne das beschädigte Kfz auch nur zu besehen, erfolgt - am grünen Tisch - eine Kürzung der Nettoreparaturkosten; dies jeweils in einer Größenordnung von um die 5 %. Selbstverständlich wird bei dieser Gelegenheit auch noch die durch den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen festgestellte (merkantile) Wertminderung “übeprüft” und gekürzt.

Dies ärgert nicht nur die Geschädigten (die klare Sache flutscht nicht) und deren Rechtsanwälte (geringer Streitwert und Unverständnis beim Mandanten, dass die klare Sache nicht flutscht). Auch die Gerichte sehen sich einer zunehmenden Prozessflut ausgesetzt. Immer weniger Geschädigte lassen sich diese Willkür gefallen.

Einem Amtsrichter in Neresheim ist insoweit nunmehr der Kragen geplatzt. Er verurteilte den  Versicherer zur Zahlung der restlichen circa 400 € (Gesamtschaden lt. Gutachten ca. 7000,- EUR) und führt zur Begründung unter anderem aus:

“Der Kraftfahrthaftpflichtversicherer hat bereits nicht dargelegt, auf welche Art und Weise sich ihr angeblicher Sachverständiger die erforderlichen Erkenntnisse zur Beurteilung der Reparaturkosten verschafft hat. Er hat jedenfalls im Gegensatz zu dem vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen das Fahrzeug nicht besichtigt. Es liegt nahe, dass es sich um einen wirtschaftlich abhängigen Angestellten des Versicherers gehandelt hat, welchen das Gutachten mit der Order übergeben worden ist, nach irgendwelchen Abzugspositionen zu suchen in der Hoffnung, die Geschädigte werde diese Abzüge, weil sie nur geringfügig sind, schon schlucken und keinen Rechtsstreit führen.“

Dem ist nichts hinzuzufügen!

Anmerkung zu AG Neresheim, Urteil vom 08.12.2011, Az.  1  C 111/11 von Rechtsanwalt Michael Schmidl, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, Partner der meyerhuber rechtsanwälte partnerschaft, Gunzenhausen, Ansbach, Dinkelsbühl, Weißenburg, Feuchtwangen; www.meyerhuber.de.

Verkehrsanwalt / Korrespondenzanwalt / Amts- und Landgericht Ansbach – Rechtsanwalt Michael Schmidl www.meyerhuber.de

4. Mai 2012

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gelesen: 1750 , heute: 26 , zuletzt: 17. Mai 2012

Rechtsanwalt Michael Schmidl ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht und seit 2001 vor allem auch vor dem Amtsgericht und Landgericht Ansbach auf dem Gebiet des Verkehrsrechts tätig. Gerade auch in Untervollmacht nimmt er dort die Termine zu den üblichen Konditionen eines ortsansässigen Anwalts persönlich wahr.

kanzlei gunzenhausen
mrp

Rechtsanwalt Michael Schmidl ist Partner der in Westmittelfranken ansässigen meyerhuber rechtsanwälte partnerschaft (mrp) mit Sitz in 91522 Ansbach,  91781 Weissenburg i. Bay., 91710 Gunzenhausen, 91550 Dinkelsbühl und 91555 Feuchtwangen.  Bereits im Jahr 2005 wurde ihm als einem der ersten Anwält im Landgerichtsbezirk Ansbach der Titel Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht verliehen. Er ist Autor zahlreicher Publikationen zum Verkehrs- und Versicherungsrecht.

Sie erreichen Rechtsanwalt Michael Schmidl unter:

meyerhuber rechtsanwälte partnerschaft (mrp)
feuerbachstraße 20 a
91522 Ansbach
Tel.    0981 / 97 21 23 – 0
Fax.   0981 / 97 21 23 – 88
schmidl@meyerhuber.de
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Welche Kosten sind beim Abschleppen von einem Privatgrundstück zu erstatten?

2. Mai 2012

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gelesen: 1319 , heute: 12 , zuletzt: 17. Mai 2012

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 02.12.2011 (Az.:V ZR 30/11) entschieden, dass zu den erstattbaren Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs nur die Kosten des Abschleppens und der Vorbereitung dazu zählen, nicht aber die Kosten der  Parkraumüberwachung. Im Fall stellte die Klägerin ihr Fahrzeug unbefugt auf dem Kundenparkplatz eines Supermarktes ab. Sie missachtete ein Hinweisschild, dass unberechtigt parkende Fahrzeuge kostenpflichtig entfernt werden. Der beauftragte und im Verfahren beklagte Abschleppunternehmer schleppte das Fahrzeug ab und brachte es auf einen öffentlichen Parkplatz. Da die Klägerin nicht bereit war, den Rechnungsbetrag über netto 219,50 € (“Grundgebühr mit Versetzung”) zu begleichen, gab die Beklagte ihr den Standort des Fahrzeugs nicht bekannt. Dann eskalierte der Streit und es kam zu einem Klageverfahren vor dem Landgericht Berlin und in zweiter Instanz vor dem Kammergericht in Berlin. Der BGH hatte als Revisionsinstanz über die von der Klägerin verlangte Nutzungsentschädigung für ihr Fahrzeug in Höhe von 3.758 € zu entscheiden, weil sie dieses während der Standzeit nicht benutzen konnte. Dies versagte der BGH, weil sich die Beklagte mit der Herausgabe des Fahrzeugs nicht in Verzug befand, weil ihr gemäß § 273 Abs. 1 und 2 BGB ein Zurückbehaltungsrecht zustand wegen der zu Recht geltend gemachten Kosten, die nicht bezahlt wurden. Ausgangspunkt der Betrachtung war für den BGH seine Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2009, nach der das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Kundenparkplatz eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB darstellt, der sich der Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt. Die Klägerin ist folglich verpflichtet, dem Betreiber des Supermarkts seinen entstandenen Schaden zu ersetzen. Dazu gehören die Kosten des Abschleppvorgangs und aller Kosten für die Vorbereitung des Abschleppens, etwa die Halterausfindigmachung und die Anforderung eines geeigneten Abschleppfahrzeugs. Die Kosten für die Überwachung des Grundstücks im Hinblick auf unberechtigtes Parken fallen nach Ansicht des BGH aber nicht darunter. Unabhängig davon nahm der BGH an, dass die Beklagte mit ihrer Weigerung, den Standort des Fahrzeugs preiszugeben, im Recht war. Zwar wurde dadurch die Klägerin an dem Zugriff auf einen erheblichen Vermögenswert gehindert, doch hätte sich die Klägerin „angesichts der relativ geringen Forderung mit einem einfachen Mittel diesen Zugang wieder verschaffen können, indem sie die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Erbringung einer Sicherheitsleistung gemäß § 273 Abs. 3 BGB abgewendet hätte“. Da die Klägerin jedoch gar nichts bezahlt hat, verlor sie ihre Klage auf Nutzungsentschädigung endgültig vor dem BGH. Der Fall zeigt, dass bei verkehrsrechtlichen Konflikten grundsätzlich ein auf diesem Gebiet versierter Anwalt eingeschaltet werden sollte.

Aufruf zur Palastrevolution – (Grundsatz-) Urteil des AG Kerpen zur Rechtsprechung des BGH zu den sog. Stundenverrechnungssätzen (Az.: 104 C 294/11)

30. April 2012

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gelesen: 1726 , heute: 17 , zuletzt: 17. Mai 2012

Nachdem gerade im Bereich des Verkehrszivilrechts die entscheidenden Grenzfragen im Haftungssystem der §§ 249 ff. BGB letztverbindlich durch den Bundesgerichtshof geklärt werden, ist es schlechterdings bemerkenswert, wenn sich ein einzelnes Amtsgericht bei einem Streitwert von gerade 200,00 EUR verpflichtet sieht, auf etwa 14 DIN4 Seiten die bereits gefestigte Rechtsprechung des BGH zu den sog. Stundenverrechungssätzen als „verfehlt“ und „falsch“ zu brandmarken und offen auf eine Änderung der Rechtsprechung drängt.

Umso erstaunlicher ist es jedoch, wenn der sorgfältig begründeten Entscheidung des Amtsgerichts in jedem einzelnen Punkt zuzustimmen ist.

Im Einzelnen:

Nach den – auch den Haftpflichtversicherungen – hinlänglich bekannten Urteilen des BGH (sog. VW-Urteil, Az.: VI ZR 91/09) soll dem Schädiger bei einem Fahrzeug, welches bereits länger als drei Jahre zum öffentlichen Verkehr zugelassen ist und nicht als „scheckheftgepflegt“ bezeichnet werden kann, der Einwand eröffnet sein, dass eine tatsächlich durchgeführte Reparatur zu günstigeren Konditionen erreicht werden könnte. Dazu muss der Schädiger (lediglich) nachweisen, dass die Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

Gegen eine derartige Gedankenfolge spricht nach Ansicht des Amtsgerichts jedoch folgendes:

1.

Die Grenzen eines derartigen Parteivortrags auch in Abgrenzung zur (unzulässigen) Ausforschung sind unklar. Muss dargetan werden, über welche Spezialwerkzeuge die jeweilige Werkstatt verfügt? Muss bewiesen werden, ob auch der Ausbildungstand mit der einer markengebundenen Fachwerkstatt mithalten kann?

Gerade dieser für den Ausgang des Rechtstreits erheblichen Frage wird von den Amtsgerichten keine genügende Aufmerksamkeit gewidmet. Aus eigener leidvoller Erfahrung wird dem erkennenden Gericht hier bereits der Nachweis genügen, dass Originalersatzteile Verwendung finden, Originalpläne des Fachhändlers zur Verfügung stehen und auf die Werkleistungen mindestens drei Jahre Garantie gegeben wird.

Wenn dann im weiteren Zusammenhang etwa darauf hingewiesen wird, das jeder Hersteller heutzutage über teilweise spezialisierte Fertigungsverfahren verfügt, die einen herstellerspezifischen Gerätepark erforderlich machen oder gar nur industriell ausgeführt werden können (Stichwort: Audi Aluminium Stützpunkte), wird dies als nicht entscheidungserheblich abgetan. Auch wenn der jeweilige Betrieb über die jeweiligen Herstellerangaben verfügt, bleibt darauf hinzuweisen, dass selbst eine ordentliche Arbeit etwa durch eine höhere Festigkeit an der Reparaturstelle im Crashfall zu einer erhöhten Verzögerung (Airbag- oder Gurtstrafferauslösung pp.) führen kann.

2.

Die eigentliche Problematik liegt jedoch in der weiteren Konsequenz, dass bei einer ordentlichen Mandatsbearbeitung die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich sein wird. Sollte das Gutachten entsprechend breit angelegt sein (Punkt 1 oben), ist damit zugleich klar, dass bei einer Restforderung bei Stundenverrechungssätzen von 100,00 EUR bis 200,00 EUR und einem sich daraus ergebenen Prozessrisiko von wenigstens 2.000,00 EUR bis 3.000,00 EUR nur dem rechtschutzversicherten Geschädigten ein derartiges Verfahren anzuraten ist. Der BGH muss sich daher die Frage gefallen lassen, ob sich ein „verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in dieser Weise verhalten würde.

3.

Schließlich führt auch die willkürlich gezogene Altersgrenze von drei Jahren zu einer „Zwei-Klassengesellschaft“ bei Fahrzeugreparaturen. Getreu dem Motto: Wer im Vorfeld nicht genügend Geld in sein Fahrzeug investiert, soll sich auch bei späteren Unfällen nicht so haben und sich mit einer preiswerten Reparatur zufrieden geben. Weiterhin unklar bleibt, was die Höhe der zur Schadensbeseitigung erforderlichen Reparaturkosten damit zu tun haben, ob das Fahrzeug zuvor scheckheftgepflegt war.

In rechtlicher Hinsicht kann im Rahmen einer fiktiven Abrechung im Prinzip der marktübliche Reparaturpreis verlangt werden. Nachdem der Geschädigte sein Fahrzeug überhaupt nicht reparieren lassen möchte, kann es somit auch nicht auf eine – hypothetisch – günstigere Reparaturmöglichkeit ankommen. Da der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist, bleibt der Versicherung damit nur der Einwand, dass das Gutachten den üblicherweise erforderlichen Geldbetrag falsch darstellt. Über diese Beweisfrage – und nur über diese – wäre dann anschließend Beweis zu erheben.

Es bleibt daher zu hoffen, dass sich auch weitere Gerichte dieser im Ergebnis zutreffenden Meinung anschließen werden, damit das „Problem der Stundenverrechungssätze“ (ähnlich wie der Bereich der Mietwagenkosten) in Zukunft nicht mehr zu den pauschalen Verlustgeschäften eines Unfallgeschädigten gehört.

R. Weichelt

Rechtsanwalt

Vorlage der Bedienungsanleitung von Geschwindigkeitsmessgerät im Bußgeldverfahren

30. April 2012

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gelesen: 1342 , heute: 13 , zuletzt: 17. Mai 2012

Das Amtsgericht Lüdinghausen hat festgestellt, dass dem anwaltliche Verteidiger eines Verkehrsteilnehmers im Bußgeldverfahren ein Akteneinsichtsrecht in die Bedienungsanleitung des Geschwindigkeitsmessgeräts zusteht (Beschluss vom 09.02.2012, Az.: 19 OWi 19/12). Dem Rechtsstreit liegt ein Bußgeldverfahren wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zugrunde, wobei die dem Verkehrsteilnehmer vorgeworfene gefahrene Geschwindigkeit mit dem Einseitensensor „eso ES3.0“ der Firma eso GmbH gemessen wurde, der von einem Polizeibeamten bedient wurde. Die Kreispolizeibehörde hatte die begehrte vollumfängliche Akteneinsicht zunächst abgelehnt im Hinblick auf ein Urheberrecht des Messgeräteherstellers und darauf verwiesen, die Bedienungsanleitung bei dem Hersteller für € 129,- zzgl. USt.  erwerben zu können. Der Verteidiger trug vor, ohne die Gewährung von Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung deren Einhaltung bei der Messung und das Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens nicht nachvollziehen zu können. Das Amtsgericht hat den Antrag des Verteidigers auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG für zulässig und in der Sache auch für begründet erachtet. Denn der Verteidiger habe im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung ein Recht auf Akteneinsicht in alle Unterlagen, die auch dem Gericht oder einem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden (§§ 46 OWiG, 147 StPO). Dies folge aus dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit und diene der Wahrung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen. Etwaig bestehende urheberrechtliche Bedenken gegen eine Fertigung einer Kopie der Bedienungsanleitung müssten im Ordnungswidrigkeitenverfahren zurückstehen. Die Entscheidung verdient uneingeschränkte Zustimmung. Der Grundsatz auf vollständige Akteneinsicht ist elementar für ein faires Verfahren. Es ist Verfahrensbeteiligten auch grundsätzlich nicht zuzumuten, lange Fahrtzeiten aufzuwenden, um am Ort einer Polizeidienststelle Einsicht in eine Bedienungsanleitung zu nehmen.

 

Geblitzt mit ES 3.0 – Einstellung

27. April 2012

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gelesen: 1821 , heute: 14 , zuletzt: 17. Mai 2012

In einem unserer aktuellen Fälle wurde unser Mandant auf einer Bundesstraße geblitzt und erhielt einen Bußgeldbescheid mit dem

Vorwurf, er habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften nach Toleranzabzug um 24 km/h überschritten.

Die Messung erfolgte mit dem mobilen, rechnergesteuerten Einheitensensor ES 3.0. Seitens der Behörde wurde eine Geldbuße in Höhe von 80,00 € festgesetzt. Zudem wurde die Eintragung von einem Punkt in das Verkehrszentralregister in Flensburg angeordnet. Gegen den Bußgeldbescheid wurde Einspruch eingelegt. Darüber wurde die Messung durch einen Sachverständigen überprüft. Nach Akteneinsicht lagen bereits erste Auffälligkeiten vor.

Der Sachverständige überprüft bei Beauftragung in einem Gutachten, ob das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung des Betroffenen ordnungsgemäß ermittelt worden ist. Diesem Gutachten unterliegt eine umfassende Überprüfung der gesamten Messung, deren Ablauf sich im Wesentlichen aus der Bußgeldakte ergibt.

Dabei werden unter anderem die Eichscheine des Gerätes, das Messprotokoll sowie die Ausbildungsnachweise überprüft. Besondere Bedeutung erlangt die Begutachtung der Plausibilität der Messung anhand der Fotoaufnahmen.

Der Sachverständige machte bei der Überprüfung der Fotoaufnahmen eine mangelhafte Umsetzung der gültigen Gebrauchs-anweisung zum Messgerät ES 3.0 aus. Auf den Fotoaufnahmen, durch die die Messung des Betroffenen belegt wird, muss regelmäßig die so genannte Fotolinie dokumentiert und zu erkennen sein. Das ist die Linie, an der das gemessene Fahrzeug abgebildet wird. Diese Fotolinie muss sich auf allen Aufnahme der Messung an der gleichen Stellen befinden. Zu Visualisierung und Dokumentation der Fotolinie werden ortsfeste Markierungen verwendet- in diesem Fall ein gewöhnlicher Leitkegel. Der Sachverständige machte auf mehreren Aufnahmen aus, dass die Leitkegel nicht vollumfänglich abgebildet wurden. Dabei gibt die Gebrauchsanweisung des Herstellers zu ES 3.0 vor, dass der Auflagepunkt des Leitkegels auf der Straße sichtbar sein müsse. Es war nicht auszuschließen, dass sich der Leitkegel neben dem Straßenbelag befand.Insofern konnte keine detaillierte Rekonstruktion des Verlaufs der Fotolinie vorgenommen werden, was zur Folge hatte, dass auch nicht festgestellt werden konnte, ob das Fahrzeug ordnungsgemäß abgebildet und die Messung insofern plausibel erfolgte. Durch diesen Verstoß gegen die Gebrauchsanweisung des Herstellers war die Messung unseres Mandanten als mangelhaft anzusehen. Nach Vorbringen dieser Einwände wurde das Verfahren gegen unseren Mandanten schließlich vom Amtsgericht durch Gerichtsbeschluss eingestellt.

      Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Punkte in Flensburg etc.) schnell und unbürokratisch. mehr Infos:

www.verkehrsrecht-24.de

      und NEU:

www.verkehrsanwaelte-24.de

        Tel.: 030 / 226 35 71 13

Verkehrsrecht Saarlouis: Die Stadt haftet ggf. auch für „gefährliche Parkplätze“ – Urteilsgründe

27. April 2012

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gelesen: 1492 , heute: 14 , zuletzt: 17. Mai 2012

Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 05.05.2011 – AZ: 4 O 492/10 – ist rechtskräftig, nachdem das OLG Saarbrücken mit Beschluss vom 28.02.2012 – AZ: 4 U 220/11 – 68 – darauf hingewiesen hat, dass es beabsichtigt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen  und die Berufung dann zurückgenommen wurde.

Nachfolgend zitieren wir aus den Urteilsgründen:

“I.

Gemäß § 9 Abs. 3a SaarlStrG sind dem Träger der Straßenbaulast die sich aus der Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen ergebenden Aufgaben als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit übertragen. Demnach obliegt es dem Träger der Straßenbaulast in Erfüllung dieser Amtspflicht, die Straße in einem hinreichend sicheren Zustand zu erhalten und in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Herbeiführung und Erhaltung eines für die Benutzer hinreichend sicheren Zustandes erforderlich sind. Hierbei ist keine absolute Gefahrlosigkeit herzustellen. Denn dies ist mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen. Vielmehr muss sich der Straßenbenutzer grundsätzlich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Demgegenüber ist es Sache des Verkehrssicherungspflichtigen, alle, aber auch nur diejenigen Gefahren auszuräumen und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen, die für den Benutzer, die die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag. (BGHZ 108, 273, 274 f., BGH, Urt. v. 21.06.1979 – III ZR 58/78, VersR 1979, 10551 vgl. Urt. v. 11.12.1984 – VI ZR 218/83, NJW 1985, 1076; Staudinger/Hager, BGB, 13. A., § 823 Rz. E 74; MünchKomm (BGB)/Wagner, 5. A., § 823 Rz. 416 ff.; 438 f.; Palandt/Sprau, BGB, 70. A., § 823 Rz. 221; Bamberg/Roth/Spindler, BGB, 2. A., § 823 Rz. 314; Prütting/Wegen/Weinreich/Schaub, BGB, 5. A., § 823 Rz. 132). Verstöße gegen diese Verpflichtungen können zu Ansprüchen aus § 249 Abs. 2, § 253 Abs. 2, § 839 Abs. 1 BGB iVm. Art. 34 GG führen.

Grundsätzlich sind Parkplätze und Parkhäuser wie die übrigen Straßenteile zu sichern. Der zu sichernde Bereich beschränkt sich nicht auf die Parkfläche und die Zufahrtswege. Er umfasst auch „Zubehör“ wie Beleuchtungseinrichtungen. Das an die Parkfläche angrenzende Gelände, etwa steil abfallende Böschungen und Abhänge, ist jedoch nur zu sichern, wenn es von Parkplatznutzern üblicherweise betreten wird und wenn sich hierbei nicht ohne weiteres beherrschbare Gefahren ergeben. Ggf. muss sich der Parkplatzbenutzer über die Möglichkeiten gefahrlosen Parkens vergewissern und u. U. eine andere Parkmöglichkeit suchen (Saarländisches Oberlandesgericht, NJW-RR 2009, 97 – zitiert nach juris -).

Im Bereich von Bäumen muss darüber hinaus auch damit gerechnet werden, dass infolge des von dem Wurzelwerk ausgehenden Drucks sich der Boden über dem Wurzelwerk verformt und ggf. auch nach oben gedrückt wird.

II.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ergibt sich, dass die Beklagte gegen die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verstoßen hat.

Nach der Bekundung des Zeugen (…) hat dieser insbesondere bei der letzten Kontrolle vor dem Unfall der Klägerin festgestellt, dass sich eine nicht unerhebliche Erhöhung des Bodens im Bereich des Baumes ergeben hatte. Diese hat der Zeuge auch als gefährlich eingestuft, was daraus folgt, dass er angegeben hat, dass er diese auf einem Gehweg als beseitigungspflichtig angesehen hätte und auch dann, wenn sie sich mitten auf einem Parkstreifen befunden hätte und daher zwangsläufig hätte überfahren werden müssen, als beseitigungspflichtig bewertet hätte.

Nach der Bekundung des Zeugen (…) ragte die Erhöhung in erheblichem Maße in die eigentliche Parkbucht hinein und verlief schräg in Richtung der Parklücke fast bis zum Bürgersteig.

Die bei den Akten befindlichen Lichtbilder belegen, dass es sich nicht um eine sanft ansteigende, ggf. auch abgerundete Erhöhung gehandelt hat, sondern dass einzelne der verlegten Verbundsteine auch in einigem Abstand von dem Baum selbst in erheblichem Maße hochstehen und daher die durch das Wurzelwerk hervorgerufene Erhöhung noch einmal verstärken.

Durch den Bewuchs zwischen den Pflastersteinen war die Erhöhung nicht ohne weiteres zuverlässig zu beurteilen, was insbesondere bei Dunkelheit gilt. Da es sich um ein Wohngebiet handelt, musste die Beklagte davon ausgehen, dass auch bei Dunkelheit ggf. auch Ortsfremde im fraglichen Bereich parken würden.

Insbesondere nach der Bekundung des Zeugen (…) ist davon auszugehen, dass die Kontrolle und insbesondere die Bewertung ihrer Ergebnisse nicht ausreichend den örtlichen Gegebenheiten Rechnung getragen hat. Denn der Zeuge hat selbst angegeben, dass er die konkrete Erhöhung des Bodenbelags in einem Bereich, in dem er zwangsläufig überfahren werden muss, als beseitigungsbedürftig angesehen hat. Dass es sich dabei um eine Fehlbewertung handelt, wird insbesondere daran deutlich, dass der fragliche Bereich jedenfalls dann überfahren werden muss, wenn vor einem Fahrzeug in die Parkbucht eingeschert werden muss, weil dann der Parkplatz weder in gerader Linie angefahren werden kann, noch genügend Raum zum Rangieren zur Verfügung steht. Es kommt hinzu, dass im Hinblick auf den angrenzenden Fahrradweg ein zum Parken abgestelltes Fahrzeug gerade gestellt werden muss, also nicht in den Fahrradweg hineinragen darf.

III.

Hatte die Beklagte erkannt, dass eine erhebliche Erhöhung vorhanden war, die beim Befahren einem Fahrzeug gefährlich werden konnte, so hatte sie für die rechtzeitige Beseitigung dieser Erhöhung zu sorgen. Dafür war nach der Bekundung des Zeugen ausreichend Zeit, weil die letzte Kontrolle fast 2 Monate vor dem Unfall stattfand. Ggf. hätte die Beklagte den fraglichen Bereich absperren können, was schon mittels „Flatterband“ hätte geschehen können.

Demgegenüber kann der Klägerin nur vorgeworfen werden, dass sie die Parklücke angefahren hat. Zwar musste sie damit rechnen, dass durch das Wurzelwerk des auch bei Dunkelheit für sie ohne weiteres erkennbaren Baumes eine Erhöhung des Bodenbelags stattgefunden hatte, doch musste sie mit einer so weitreichenden Erhöhung, wie sie der Zeuge (…) beschrieben hat und die auch noch wegen einzelner herausragender Verbundsteine einen unregelmäßigen Verlauf genommen hatte, nicht rechnen, (und auch nicht damit,) dass ihr Fahrzeug, das auch nicht tiefer gelegt war, durch eine solche Erhöhung, wie sie tatsächlich vorhanden war, Schaden nehmen würde.

Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf bezieht sich auf einen Fall, der mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist, weil damals nach dem bei juris mitgeteilten Tatbestand ein Fußgängerunfall auf einem baumbestandenen Parkplatz zu beurteilen war. Gleiches gilt für das in NJW-RR 1995, 1114 veröffentlichte Urteil des OLG Düsseldorf (zitiert nach juris).

IV.

Aus der Angabe des Zeugen (…) folgt, dass das Fahrzeug der Klägerin auf der Erhöhung aufgesetzt hatte und dass es eine Beschädigung des vorderen Stoßfängers gegeben hat. Der Zeuge (…) hat auch bestätigt, dass sich der vorgelegte Kostenvoranschlag auf diesen Schaden bezieht. Demnach kann die Klägerin die dort kalkulierten (…) € netto verlangen.”

Soweit das Landgericht Saarbrücken.

Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per WebAkte), bei Bußgeldern, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.

Das Verkehrsrechtsportal von Klaus Spiegelhalter finden Sie hier:

http://www.schadenfix.de/saarlouis/spiegelhalter

Schaden in Waschanlage mit Schlepptrossenbetrieb: Beweislast liegt bei Autofahrer

26. April 2012

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gelesen: 1509 , heute: 13 , zuletzt: 17. Mai 2012

Berlin (DAV). Frühjahrsputz – auch beim Auto. Aber: Wird das Fahrzeug in einer Waschstraße beschädigt, kommt es oft zum Streit. Und wer haftet dann? Es liegt allein bei dem Autofahrer, zu beweisen, dass der Betreiber der Waschanlage den Schaden zu verantworten hat. Über dieses Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Juli 2011 (AZ: 51 S 27/11) informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

 

Eine Autofahrerin hatte geklagt, weil ihr Fahrzeug in der Waschstraße durch eine Kollision mit dem Trocknungsgebläse beschädigt worden war. Es handelte sich um eine Waschanlage mit Schlepptrossen, in der der Autofahrer in seinem Fahrzeug sitzen bleibt, während dieses durch die Waschstraße gezogen wird.

 

In zweiter Instanz wiesen die Richter die Klage der Frau zurück. Es sei trotz Sachverständigengutachtens nicht zu klären, worauf der Schaden zurückzuführen sei. Anders sei die Beweissituation in Fällen, in denen der Benutzer sein Fahrzeug in der Waschanlage abstelle und der Waschvorgang automatisch ablaufe. In solchen Fällen spräche bei Fahrzeugschäden der erste Anschein für ein Verschulden des Anlagenbetreibers, weil der Fahrzeuginhaber keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Bewegungen des Fahrzeuges und den Waschvorgang habe. Das Schadensrisiko träfe dann allein den Waschstraßenbetreiber.

 

Informationen: www.verkehrsrecht.de

Quelle: Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein

Bei Ausfahrt aus Grundstück muss mit Fehlverhalten anderer gerechnet werden

26. April 2012

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gelesen: 1628 , heute: 16 , zuletzt: 17. Mai 2012

Hamm/Berlin (DAV). Ein Autofahrer, der aus einem Grundstück herausfährt, muss besonders vorsichtig sein. Er haftet selbst dann überwiegend, wenn er mit jemandem kollidiert, der kurz vor der Grundstücksaufahrt bei „Rot“ über die Ampel gefahren ist. Über die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. September 2010 (AZ: 6 U 222/09) informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

 

Die Autofahrerin fuhr aus der Grundstücksausfahrt heraus, als die etwa 40 Meter entfernte Ampel „Rot“ zeigte. Sie stieß mit einem Fahrzeug zusammen, das trotz roter Ampel weitergefahren war.

 

Das Gericht verurteilte die Fahrerin dazu, 75 Prozent des Schadens zu zahlen. Der Rotlichtsünder musste lediglich 25 Prozent übernehmen. Wer aus einem Grundstück herausfahre, habe besondere Sorgfaltspflichten. Die Ampel sei nicht dafür da, die aus den angrenzenden Grundstücken Herausfahrenden zu schützen. Daher sei der Beklagte – selbst wenn er über „Rot“ fahre – grundsätzlich vorfahrtsberechtigt. Wegen des Rotlichtverstoßes müsse er allerdings mithaften.

 

„Auch andere Urteile zeigen, dass der Ausfahrende mit dem Fehlverhalten anderer rechnen muss“, so Rechtsanwalt Jörg Elsner, Vorsitzender der DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht. Dazu gehören beispielsweise Geschwindigkeitsüberschreitungen, Nutzung der falschen Fahrspur, Spurwechsel oder die Benutzung einer Sperrfläche.

 

Hilfe und wichtige Tipps bei einem Unfall findet man unter www.schadenfix.de, einem Service der DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

 

Informationen: www.verkehrsrecht.de 

Quelle: Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein

Abstand zwischen Verkehrszeichen und Blitzer

25. April 2012

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gelesen: 2610 , heute: 22 , zuletzt: 17. Mai 2012

Am Kilometer 71,5 auf der Autobahn 10 zwischen Genshagen und AD Nuthetal wird mittels Einheitensensor ES 3.0 die Geschwindigkeit kontrolliert. Die Besonderheit hier besteht unter anderem darin, dass sich der Blitzer lediglich 200 Meter von dem ersten geschwindigkeitsbeschränkenden Verkehrszeichen (120 km/h) entfernt befindet.

Im unserem vorliegenden Fall befuhr der Mandant mit einer Geschwindigkeit von 220 km/h die Autobahn im zunächst unbeschränkten Bereich. Als der Betroffene das Verkehrszeichen wahrnahm, bremste er sein Fahrzeug ab und erreichte eine Geschwindigkeit von 165 km/h in Höhe des Blitzer, wo er schließlich geblitzt wurde. Die Bußgeldstelle erließ sodann nach erfolgter Anhörung einen Bußgeldbescheid, mit welchem neben einer Geldbuße von 160,- € ein Fahrverbot gem. § 25 StVG von einem Monat angeordnet wurde. Gegen diesen Bußgeldbescheid wurde ein Einspruch eingelegt und insbesondere daingehend begründet, dass es dem Betroffenen aufgrund seiner zuvor gefahrenden Geschwindigkeit nicht möglich war, innerhalb von 200 Metern hinter dem Verkehrzeichen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu erreichen. Der Einspruch wurde verworfen.

Das Amtsgericht Zossen entschied zumindest hinsichtlich des Fahrverbotes zu Gunsten des Betroffenen. Es konnte hier von dem Regelfahrverbot abgesehen werden, da der Sachverhalt erhebliche Besonderheiten zu Gunsten des Betroffenen gegenüber dem Normalfall aufwies. Für das Absehen vom Fahrverbot war ein Verstoß von denkbar geringer Bedeutung mit minimalem Handlungsunwert erforderlich.

So lag der Fall hier. Die Messstelle war lediglich 200 Meter von dem Verkehrszeichen entfernt. Laut Auskunft des Messbeamten war bzw. ist dies die einzige Möglichkeit Messungen durchzuführen. Vor dem Hintergrund, dass der Bereich zuvor unbeschränkt war und das Erreichen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nur durch eine Vollbremsung möglich gewesen wäre, war vom Fahrverbot abzusehen; auch wenn die Polizeirichtlinie lediglich einen Abstand von 150 Metern zum Verkehrszeichen fordert.

Da es keine Seltenheit ist, dass Blitzer in unmittelbarer Nähe zum Verkehrszeichen aufgestellt werden, lohnt sich eine Überprüfung der Bußgeldakte bzw. der Messung stets.

      Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Punkte in Flensburg etc.) schnell und unbürokratisch. mehr Infos:

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Volle Nutzungsausfallentschädigung auch bei Langzeitausfall

23. April 2012

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gelesen: 2289 , heute: 15 , zuletzt: 17. Mai 2012

Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) hat mit Urteil vom 13.02.2012 (Az.: 12 U 1265/10) entschieden, dass die Höhe des Nutzungsausfallersatzes nicht durch die Höhe der Kosten begrenzt ist, die im konkreten Fall durch die Anmietung eines Mietwagens zu einem Langzeit- oder Sondertarif angefallen wären. Der Kläger hatte nach einem Verkehrsunfall gegen die Beklagten insbesondere einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für einen Zeitraum von 66 Tagen zu einem Tagessatz von € 50,- erhoben, was einer Gesamthöhe von € 3.300,- entsprach. Die volle Haftung der Beklagten war dem Grunde nach im Berufungsverfahren unstrittig. Über die Höhe des Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit bis zur Anschaffung eines Neufahrzeuges durch den Kläger und den Umfang der Anrechnung von Gebrauchsvorteilen durch Nutzung des Unfallfahrzeuges konnten sich die Parteien nicht verständigen. Das Landgericht hatte eine vollständige Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen bejaht, jedoch bezüglich der Höhe der Nutzungsausfallentschädigung angenommen, dass der Anspruch auf die Höhe der Kosten zu begrenzen sei, die im Falle der Inanspruchnahme eines klassentieferen Mietfahrzeuges entstanden wären. Die hiergegen eingelegte zulässige Berufung des Klägers vor dem OLG war erfolgreich. Das OLG hat verdeutlicht, dass die Nutzungsausfallentschädigung einen Ersatz für die im Fahrzeug als Vermögenswert verkörperte Möglichkeiten für den Eigentümer bilde, es zur Verwirklichung seiner Lebensziele zu nutzen. Es liege ein eigenständiger Anspruch vor, der auf einem normativen Schadensbegriff zurückgehe, teilweise auf § 251 Abs. 1 BGB und auf § 252 BGB und gewohnheitsrechtlich anerkannt sei. Zu dem Anspruch auf Ausgleich konkreter Vermögensnachteile, die dem Geschädigten durch Aufwendungen für die Erlangung einer ersatzweisen Nutzungsmöglichkeit wie Mietwagen- oder Taxikosten entstehen, stehe er in einem Alternativverhältnis. Der Geschädigte habe die Wahl, ob er einen konkreten Ausfallschaden begehre oder eine Entschädigung für den Verlust seiner Nutzungsmöglichkeit. Die Entscheidung ist auch deshalb bemerkenswert, weil zu Recht festgestellt wurde, dass es bei der Nutzungsausfallentschädigung eines Fahrzeugs aufgrund eines Verkehrsunfalls nicht nur auf die Nutzungsbereitschaft und den Nutzungswillen des Halters ankommt. Auch der Nutzungswillen von Angehörigen des Halters ist zu dessen Gunsten zu berücksichtigen.

Absehen vom Fahrverbot bei Existenzgründern

19. April 2012

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gelesen: 2720 , heute: 21 , zuletzt: 17. Mai 2012

Begeht ein Kraftfahrzeugführer eine Ordnungswidrigkeit- beispielsweise eineGeschwindigkeitsüberschreitung- kann unter den Voraussetzungen des § 25 StVO und der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) ein Fahrverbot von bis zu 3 Monaten verhängt werden. Allerdings kann in Einzelfällen die Behördebzw. das Gericht vom Fahrverbot absehen.

Im vorliegenden Fall überschritt der Betroffene die zulässige Geschwindigkeit auf einer Bundesautobahn um 41 km/h, woraufhin gegen ihn ein Bußgeld in Höhe von 185,00 € und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt wurde, wobei hier schon bußgelderhöhend berücksichtigt wurde, dass der Betroffene mehrmals verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten war. Das AG Wuppertal (26 OWi 623 Js 1901/10 – 267/10) sah im Urteil von der Verhängung des Fahrverbots ab.

Nach § 4 Abs. 4 BKatV kann von der Verhängung eines Fahrverbotes in solchen Fällen abgesehen werden, in denen der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen so erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweist, dass die Annahme eines Ausnahmefalles gerechtfertigt ist und die Verhängung eines Fahrverbotes trotz der groben Pflichtverletzung unangemessen wäre, wobei das Vorliegen erheblicher Härten oder einer Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände ausreicht.

Hierzu zählt insbesondere eine berufliche Härte ganz außergewöhnlicher Art, wie dem Existenzverlust bei einem Selbständigen oder dem Verlust des Arbeitsplatzes (BGH NZV 2004, 211 ff.; VRS 106, 393 f.; OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 313 f.). Bloße berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten reichen indes nicht aus. Von dem Fahrverbot darf allerdings nur dann abgesehen werden, wenn die drohenden beruflichen oder existenziellen Folgen nicht anders abgewendet werden können.

Der Betroffene baute sich im vorliegenden Fall eine Existenz als Elektromeister auf. Dementsprechend war er zum Transport von Gerätschaften und insbesondere zur Kundenakquise auf ein Fahrzeug angewiesen. Die Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs hielt das Gericht hier für nicht zumutbar. Auch sei es ausgeschlossen, dass die Ehefrau den Betroffenen zu den Terminen fahre, da diese schon die drei Kinder betreue. Ein häufiger Grund, weswegen ein Fahrverbot aufrechterhalten bleibt, besteht zudem in der Möglichkeit des Betroffenen, zur Finanzierung eines Fahrers einen Kredit aufzunehmen. Da der Betroffene jedoch kurz vor seiner Existenzgründung noch Arbeitslosengeld I bezog und die Familie zu unterhalten hatte, lehnte das Gericht auch diese Möglichkeit ab.

Das Gericht sah daher in der Verhängung des Fahrverbots eine unverhältnismäßige und unbillige Härte gegenüber dem Betroffenen. Es blieb im Ergebnis bei einer Geldbuße von 185,00 €.[Stud.jur. Schaeffer]

Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Punkte in Flensburg etc.) schnell und unbürokratisch.

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Kann die Behörde das Fahrradfahren verbieten?

16. April 2012

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gelesen: 2447 , heute: 12 , zuletzt: 17. Mai 2012

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG) hat mit Beschluss vom 02.02.2012 (Az.: 12 ME 274/11) über die Voraussetzungen des Verbots des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge entschieden und einem Verkehrsteilnehmer, der bislang nur fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge in einem eignungsausschließenden Zustand geführt hat, die Nutzung fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge, ggf. auch eines Fahrrads, verboten. Das OVG postuliert als Voraussetzung dafür, dass nach den Umständen des Einzelfalls Anlass zu der begründeten Annahme bestehen muss, der Täter werde in überschaubarer Zukunft ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug im Zustand der Nichteignung führen und zu einer konkreten Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer werden. Dem Beschluss lag ein Behördenbescheid zugrunde, mit dem Antragsteller das Führen jeglicher Fahrzeuge, insbesondere auch Fahrräder, Mofas und Mopeds verboten wurde. Die Behörde begründete diesen damit, dass dem Antragsteller bereits 1992 die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr entzogen worden sei und er danach mehrfach strafrechtlich im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr in Erscheinung getreten sei und verurteilt wurde. Es habe mehrere Trunkenkeits- und Drogenfahrten mit Pkw´s und Kleinkrafträdern gegeben. Eine Beschränkung des Verbots auf z. B. nur motorisierte Fahrzeuge komme nicht in Betracht, da bei dem Antragsteller davon ausgegangen werden müsse, dass er auch Fahrräder unter dem Einfluss berauschender Substanzen führen werde. Dies obwohl er nie beim Fahrradfahren ertappt wurde. Die Anordnung wurde vom OVG bestätigt. Auch das OVG verbot dem Antragsteller das Fahren von Fahrrädern wegen seines wiederholt festgestellten Konsumverhaltens. Er nehme nicht nur sog. harte Drogen, sondern zugleich auch Cannabis ein, was dadurch verstärkt werde, dass er offenbar auch Alkohol in zeitlichem Zusammenhang mit der Einnahme von Drogen konsumiert. Dies kann zu verstärkenden und völlig unvorhergesehenen Wechsel- und Nebenwirkungen führen. Der Umstand, dass der Antragsteller bisher nicht mit einem Fahrrad nach Alkohol- oder Drogenkonsum auffällig geworden ist, steht dieser Prognose nicht entgegen. Sein eigenes Vorbringen deutet aber daraufhin, dass der Antragsteller die Benutzung eines Fahrrads als unverzichtbar ansieht, was im Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht zugelassen werden könne. Dies gelte auch nach Abwägung des Interesses des Antragstellers an dieser Art von Fortbewegung. Das Verfahren zeigt, dass Behörden sogar das Fahrradfahren untersagen können. Derartige Verbote sollte man von einem auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt überprüfen lassen.

Fahrtenbuchauflage bei einer GmbH

9. April 2012

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gelesen: 2802 , heute: 12 , zuletzt: 17. Mai 2012

Das Verwaltungsgericht Ansbach (VG) hat mit Urteil vom 21.02.2012 (Az.: 10 K 11.02090) über eine Klage einer GmbH gegen die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches entschieden nachdem mit einem Auto aus dem Firmenfuhrpark ein Geschwindigkeitsverstoss außerhalb geschlossener Ortschaften begangen wurde, für den drei Punkte fällig gewesen wären. Die GmbH machte keine Angaben zum Fahrer des Fahrzeuges, auch nicht nach Übersendung des Beweisfotos. Im Rahmen der weiteren Ermittlungen teilte die GmbH mit, dass „aufgrund des schlichtwegs unbrauchbaren Bildes“ der verantwortliche Fahrer nicht im Betrieb habe ermittelt werden können. Der Betrieb umfasse schließlich ca. 50 Mitarbeiter. Ein Fahrtenbuch gebe es nicht; es handele sich auch um den ersten Vorfall in den letzten 20 Jahren. Das Bußgeldverfahren wurde dann eingestellt, aber gleichwohl für das betroffene Kraftfahrzeug eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer eines Jahres erteilt. Dagegen klagte die GmbH wegen Unverhältnismäßigkeit der Auflage. Das Gericht gab der Behörde Recht. Nach § 31 a Satz 1 StVZO könne das Führen eines Fahrtenbuches angeordnet werden, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. So liegt der Fall hier. Bedeutsam für das VG war insbesondere, dass die GmbH im Verfahren vor der Bußgeldbehörde in der Sache keinerlei weiterführende Angaben gemacht hat. Die pauschale Berufung darauf, dass das Beweisfoto für eine Feststellung des verantwortlichen Fahrers aufgrund von Qualitätsmängeln nicht geeignet sei, reicht nicht. Aus Sicht des VG erscheint es „bei redlicher Anstrengung durchaus als möglich“, aus den 50 Personen den Abgebildeten herauszufinden. Entscheidend sei aber, dass die Klägerin eine GmbH sei und somit als Formkaufmann buchführungspflichtig sei. Deren Geschäftsführer sei verpflichtet, für die ordnungsgemäße Buchführung der Gesellschaft zu sorgen und auch Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. Der Fall zeigt, dass sich Unternehmen sehr schwer tun, eine Fahrtenbuchauflage zu vermeiden. Dazu sind Kenntnisse eines Verkehrsrechtsanwalt über die möglichen Rechtsformen und die Beurteilung des Gerichts im Hinblick auf die Dokumentation von Geschäftsfahrten nötig.

Erkennungsdienstliche Erfassung bei der Polizei nach Drogenfahrt zulässig?

2. April 2012

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gelesen: 3356 , heute: 11 , zuletzt: 17. Mai 2012

Das Verwaltungsgericht Lüneburg (VG) hat mit Beschluss vom 29.02.2012 (Az.: 3 B 10/12) über die Grenzen der erkennungsdienstlichen Behandlung nach einer KFZ-Fahrt unter Cannabis-Einfluss entschieden. Im Fall wurde der 53-jährige Antragsteller von der Behörde mit einer Verfügung vom 16.12.2011 zur erkennungsdienstlichen Behandlung in das örtliche Polizeikommissariat vorgeladen. Als Begründung wurde angegeben, dass er unter Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug geführt habe und dabei festgestellt wurde, dass er im Besitz von 9 Gramm Haschisch gewesen sei. Da zum Ausprobieren der Droge eine wesentlich geringere Menge ausgereicht hätte, deute die Menge dafür hin, dass diese für mehrere Einheiten zum Eigenkonsum oder zum Verkauf an andere Konsumenten gedacht gewesen sei. Deshalb bestehe die Gefahr, dass der Antragsteller auch künftig Betäubungsmittel erwerbe und damit strafrechtlich in Erscheinung treten könne. Der Täter wurde wegen des Erwerbs und des Besitzes von Drogen sodann zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu € 30,- verurteilt. Der Täter wehrte sich aber gegen die Vorladung zur Polizei und bekam vom Gericht Recht. Nach § 81 b 2. Alt. StPO dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke eines Beschuldigten zwar gegen den Willen des Täters aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden. Dies aber nur, soweit es für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Da die Anwendung dieser Vorschrift aber im Behördenermessen stehe, komme darauf an, ob an „dem Betroffenen wegen der Art und Schwere seiner Straftaten ein besonderes kriminalistisches Interesse besteht. Dies ist dann der Fall, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gegen den Beschuldigten in Zukunft erneut strafrechtlich ermittelt wird (also eine Wiederholungsgefahr vorliegt) und die erkennungsdienstlichen Unterlagen dann die strafrechtlichen Ermittlungen erleichtern können“. Das VG begründet, warum dies im vorliegenden Fall nicht der Fall ist und postuliert – sehr verkürzt – folgenden Leitsatz: „Das Führen eines KFZ unter Cannabis-Einfluss als solches ist kein tauglicher Anknüpfungspunkt für eine erkennungsdienstliche Behandlung.“ Die Entscheidung zeigt, welche Folgen der Besitz von geringen Mengen an Betäubungsmitteln haben kann. Dies insbesondere dann, wenn der Besitz bei einer Kfz-Fahrt unter Drogeneinfluss festgestellt wird. In diesen Fällen ist die Konsultation eines Anwaltes immer anzuraten.

Anspruch auf Ersatz höherer Reparaturkosten nach Verkehrsunfall

29. März 2012

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gelesen: 3833 , heute: 15 , zuletzt: 17. Mai 2012

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 15.11.2011, Az.: VI ZR 30/11, entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert gerechtfertigt sein kann. In dem zugrunde liegenden Fall begehrte der Kläger von dem beklagten Haftpflichtversicherer restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Der Sachverständige ermittelte Bruttoreparaturkosten von 3.254,02 EUR, die den Wiederbeschaffungswert von 2.150 EUR steuerneutral um 51 % übersteigen. Das KFZ wurde vom Kläger selbst repariert. Der Kläger hat die Zahlung von 130 % des Wiederbeschaffungswerts (2.795 EUR), hilfsweise der gutachterlich ausgewiesenen Nettoreparaturkosten (2.734,47 EUR) verlangt, zumindest Erstattung der unterhalb der 130 %-Grenze liegenden konkreten Reparaturkosten. Außergerichtlich hat die Beklagte lediglich 850 EUR bezahlt. Das Amtsgericht hat den Wiederbeschaffungsaufwand zugrunde gelegt und die Beklagte verurteilt, 680 EUR zu zahlen als Differenzbetrag zwischen dem gutachterlich ausgewiesenen Restwert (620 EUR) und dem von der Beklagten bei der Berechnung des Zahlbetrages angenommenen Restwerts (1.300 EUR). Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.871,70 EUR zu bezahlen. Die Beklagte verfolgt mit der Revision die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung. Der BGH hat entschieden, dass der Ersatz des Reparaturaufwands bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des KFZ nur beansprucht werden kann, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Nach der BGH-Rechtsprechung kann der Geschädigte, der sein beschädigtes KFZ instand gesetzt hat, obwohl ein Sachverständiger die Reparaturkosten auf einen den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % übersteigenden Betrag geschätzt hat, den Ersatz von Reparaturkosten nur verlangen kann, wenn er beweist, dass die durchgeführte Reparatur, sofern diese fachgerecht und den Vorgaben des Gutachtens entsprechend ausgeführt worden ist, wirtschaftlich nicht unvernünftig war. Demnach ist die Erstattung von Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert nicht gerechtfertigt, wenn der Geschädigte sein KFZ nicht vollständig und fachgerecht nach den Vorgaben des Sachverständigen repariert. So war es im zugrundeliegenden Streitfall, weshalb Geschädigten empfohlen wird, die Schadensregulierung von Vornherein in anwaltliche Hände zu legen.

 

Nichts Neues vom BGH oder Wenn beim Versicherer die Alarmglocke zweimal klingelt – www.meyerhuber.de

22. März 2012

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gelesen: 6307 , heute: 20 , zuletzt: 17. Mai 2012

Der Bundesgerichtshof hätte bezüglich der Mietwagenkosten noch so einiges klarzustellen und zu korrigieren, wenn er denn dürfte. So wäre vor allem interessant, wie sich der BGH zu den Schadensservice-Angeboten bzw. den Mietwagenvermittlungsangeboten der KH-Versicherer stellt, mithin welche juristische Bedeutung diesen durchaus umfangreichen ersten Anschreiben der Versicherer an die Geschädigten beigemessen wird. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte vorinstantzlich diesen Schreiben eine durchaus weit reichende Bedeutung beigemessen. Der Bundesgerichtshof konnte jedoch im Rahmen der zugelassenen Revision nur noch über die Kosten des Verfahrens entscheiden. Der Versicherer hat auf die Revisionsbegründung des Klägers hin nicht erwidert und lediglich den streitgegenständlichen Betrag samt Zinsen an den Kläger bezahlt. Von daher konnte der BGH dem beklagen KH-Versicherer lediglich noch per Beschluss die Kosten auferlegen, BGH Beschluss vom 7. Februar 2012, Aktenzeichen VI ZR 220/11.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte sich zunächst wiederholt auf folgenden Standpunkt gestellt: “Haben Geschädigte und gegnerischer Haftpflichtversicherer vor der Anmietung Kontakt und weist der Versicherer den Geschädigten auf Probleme bei der Anmietung hin und stellt in diesem Zusammenhang ein günstigeres als das tatsächlich in Anspruch genommenen Mietwagenangebot in Aussicht, dann darf der Geschädigte dies nicht ignorieren. Nimmt der Geschädigte dann vor der tatsächlichen Anmietung nicht Kontakt mit dem Haftpflichtversicherer auf, verstößt er grundsätzlich gegen seine Schadensminderungspflicht. Dies wirkt sich dann aus, wenn für den Zeitraum der “eigenmächtigen” Anmietung wirklich ein konkret annahmefähiges Mietwagenangebot hätte vorgelegt werden können.”

Mit Entscheidung vom 20. Juli 2011 ging dann das Landgericht Nürnberg-Fürth noch einen Schritt weiter: “Ein Geschädigter kann sich im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht auf ein seitens des gegnerischen Haftpflichtversicherers vermitteltes Angebot für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs auch dann verweisen lassen müssen, wenn es sich hierbei um einen nur dem Versicherer zugänglichen Spezialtarif handelt.”

Diese Rechtsprechung des Landgerichts Nürnberg-Fürth verkennt nicht nur die in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB angelegte Ersetzungsbefugnis des Geschädigten und die hieraus fließende Position als Herren des Restitutionsgeschehens. Vielmehr verlangt das Landgericht, dass sich der Geschädigte zum Knecht des Schädigers macht. Auch wird die Rechtsprechung des BGH ignoriert. Im einzelnen:

1. Der Bundesgerichtshof hat bezüglich der Restwertangebote explizit ausgeführt, dass diese nur dann – im Sinne eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht – beachtlich sind, wenn es sich auch tatsächlich um konkrete, annehmbare Angebote handelt, der Geschädigte also nur noch beim Aufkäufer anrufen muss, um das Angebot anzunehmen.
Vorliegend hat der Kraftfahrthaftpflichtversicherer jedoch lediglich seine Mithilfe im Rahmen seines Schadensservices mittels eines dreiseitigen Anschreibens angeboten; von einem konkreten Angebot kann also nicht die Rede sein.
2. Der Bundesgerichtshof hat zu den Stundenverrechnungssätzen (VW-Entscheidung ff.) ein diffiziles System aufgestellt, wann eine Verweisung auf eine vom Schädiger vermittelte Werkstatt im Rahmen der Schadensminderungspflicht relevant ist. Sie ist es vor allem dann nicht, wenn diese zu Sonderkonditionen des Versicherers kalkuliert.
Das Landgericht Nürnberg Fürth geht hierauf nicht ein.

Offensichtlich war sich der beklagte Versicherer dieser Rechtsprechung durchaus bewusst, so dass eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache durch Zahlung in der Revisionsinstanz (!) vermieden wurde. Lieber Verfahrenskosten aus einem Streitwert von 551,17 Euro als eine klarstellende Entscheidung des höchsten Instanzgerichts. Es darf also fröhlich weiter gestritten werden.

Die Frage nach Fraunhofer oder Schwacke oder “Fracke” ist dagegen – nach unzähligen Entscheidungen – revisionsrechtlich am Ende: es lebe der Tatrichter!

Anmerkung zum Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2012 zum Aktenzeichen VI ZR 220/11 und zum Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Juli 2011 zum Aktenzeichen 8 S 8758/10von Rechtsanwalt Michael Schmidl, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, Partner der meyerhuber rechtsanwälte partnerschaft, Gunzenhausen, Ansbach, Dinkelsbühl, Weißenburg, Feuchtwangen; www.meyerhuber.de.

 

Fahren ohne Führerschein nach Verzicht auf Fahrerlaubnis

22. März 2012

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gelesen: 4609 , heute: 13 , zuletzt: 17. Mai 2012

Das Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg) hat mit Beschluss vom 29.9.2011, Az.: 3-44/11 (Rev), zum Fahren ohne Fahrerlaubnis nach Verzicht auf eine inländische Fahrerlaubnis Stellung genommen. Das Amtsgericht Hamburg-Harburg hatte den Angeklagten erstinstanzlich am 17.5.2011 wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt und eine Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von 12 Monaten angeordnet, weil der Angeklagte im November 2004 und Mai 2008 unter der Wirkung eines berauschenden Mittels ein KFZ geführt hatte. Um dem Entzug der Fahrerlaubnis zuvor zu kommen, hatte der Angeklagte 2008 auf seine Fahrerlaubnis verzichtet und keine neue deutsche Fahrerlaubnis erworben. 2009 wurde dem Angeklagten eine Fahrerlaubnis der Tschechischen Republik ausgestellt. Der Angeklagte ging davon aus, mit dieser Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland ein KFZ führen zu dürfen, was er im September 2010 auch tat. Der Angeklagte wehrte sich gegen die Entscheidung des Amtsgerichts mit seiner Sprungrevision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Diese führt lediglich zur Aufhebung der angeordneten Maßregel; im Übrigen ist sie unbegründet. Denn das Amtsgericht habe ein fahrlässiges Handeln des Angeklagten nach § 21 Abs. 1 Nr.1, Abs. 2 Nr.1 StVG zutreffend angenommen. Im Hinblick auf die angeordnete Sperrfrist (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB) leidet das Urteil des Amtsgerichts jedoch unter einem Begründungsmangel, da nicht bestimmt worden sei, weshalb die Sperre angeordnet worden ist. Die Entscheidung zeigt, dass ein Verkehrsteilnehmer, der ein KFZ im Wiederholungsfall unter dem Einfluss berauschender Mittel geführt hat und dem Entzug der Fahrerlaubnis durch Verzicht auf dieselbe zuvorgekommen ist, im Inland keine Berechtigung zum Führen von KFZ mit einem später ausgestellten EU-Führerschein hat. Insofern ist der Verzicht mit einem Entzug gleichzusetzen.

Muss Unfallgeschädigter sich auf freie Werkstatt verweisen lassen?

15. März 2012

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gelesen: 5325 , heute: 15 , zuletzt: 17. Mai 2012

Das Amtsgericht (AG) Saarlouis hat mit Urteil vom 21.12.2011, Az.: 26 C 2093/10(11), unter anderem über eine Dauerstreitpunkt von Unfallgeschädigten mit Kfz-Haftpflichtversicherungen entschieden. Es ging um die teilweise verweigerte Erstattung von Reparaturkosten mit dem Argument, dass die Forderungen des Geschädigten überhöht seien. Im Fall wurde der über drei Jahre alte VW EOS mit einer Laufleistung 62.461 km bei einem vom Unfallverursacher alleine zu vertretenden Heckauffahrunfalls beschädigt. Der vom Kläger beauftragte Kfz-Sachverständige ermittelte 2.550,02 EUR netto an Reparaturkosten auf Basis der Preise von regionalen VW-Vertragsstätten. Der hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherer beauftragte die DEKRA mit der Erstellung eines kostenpflichtigen Gegengutachtens nach ihren Vorgaben, gestützt auf die Preise eines ausgewählten freien Referenzbetriebs. Dabei wurden nur 1.952,23 EUR Reparaturkosten netto ermittelt. Nur in dieser Höhe bezahlte die Versicherung. Den Rest musste der Kläger einklagen. Inzwischen hat er das Fahrzeug selbst repariert. Unklar blieb vor Gericht, ob die vom Referenzbetrieb kalkulierten Reparaturkosten auf Sonderkonditionen zwischen dem Betrieb und der hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung beruhen. Der Kläger bekam Recht und das AG sprach ihm die fehlenden 597,79 EUR zu. Hierbei seien die Reparaturkosten einer fahrzeugtypspezifischen VW-Vertragswerkstatt zugrunde zu legen und nicht diejenigen der von dem hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherer benannten freien Werkstatt. In Anwendung der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bilden die Kosten von fahrzeugtypspezifischen Fachwerkstätten den Ausgangspunkt bei der Ermittlung des Herstellungsaufwandes, der allerdings nach den Preisen freier Werkstätten zu korrigieren ist, wenn der insoweit gem. § 254 BGB darlegungs- und beweispflichtige Schädiger stichhaltig vorträgt, dass dem Geschädigten in einer ihm zumutbaren Weise die Inanspruchnahme der qualitativ gleichwertigen Dienste einer billigeren freien Werkstatt möglich ist. Auf die Preise freier Werkstätten muss sich der Geschädigte daher nur in den ihm zumutbaren Fällen verweisen lassen, was im vorliegenden Fall nicht verlangt werden könne. Das Fahrzeug sei bislang scheckheftgepflegt worden und zwar durch VW-Vertragswerkstätten. Der Wagen sei noch relativ neu und hat noch einen erheblichen Wert. Insoweit ist es richtig, trotz der Eigenreparatur bei der Schadenskalkulation die Preise von Fachwerkstätten zugrunde zu legen. Der Fall zeigt, dass bei dem nicht seltenen Streit über einen Teil der Reparaturkosten aufwändige Ausführungen nötig sind, die einem erfahrenen Anwalt für Verkehrsrecht überlassen werden sollten.

Erstattungsfähige Mietwagenkosten / Verunfallter Transporter / Landgericht Ansbach – Rechtsanwalt Michael Schmidl www.meyerhuber.de

11. März 2012

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gelesen: 7811 , heute: 19 , zuletzt: 17. Mai 2012

Das Landgericht Ansbach hat entschieden, dass in Fällen, in denen das verunfallte Fahrzeug nicht in der Liste Fraunhofer enthalten ist, zunächst aus der Schwacke-Liste der prozentuale Preisunterschied zwischen der Fahrzeuggruppe des beschädigten Fahrzeuges und derjenigen des Ersatzfahrzeuges zu ermitteln und dann auf die Preisangaben der Fraunhofer-Liste zu übertragen ist.

Das Landgericht Ansbach stellt zunächst klar, dass bei der Feststellung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten von der Eingruppierung des beschädigten Fahrzeugs, nicht des angemieteten Ersatzfahrzeugs, auszugehen ist. Sodann stellt die Berufungskammer fest, dass der durch den Unfall beschädigte Transporter (VW T5) nicht von der Fraunhofer-Liste erfasst wird; ausgewiesen wird dort jedoch das angemitete Fahrzeug (VW Caddy).

Das Landgericht Ansbach erachtet die Schwacke-Liste seit Oktober 2010 grundsätzlich nicht (mehr) für eine taugliche Schätzgrundlage, zieht die Liste Fraunhofer heran und nimmt einen Aufschlag vor. Die Berufungskammer am Landgericht Ansbach zieht jedoch die Schwacke-Liste nunmehr insoweit heran, als sie feststellt, dass dort im maßgeblichen Postleitzahlengebiet die Preise der Gruppe 7 Tr. (beschädigtes Fahrzeug) ca. 25 % über denjenigen der Gruppe 6 (angemietetes Fahrzeug) liegen. Das Landgericht geht damit von der Fraunhofer-Liste aus und ermittelt den Wert auf Basis der Gruppe 6 (angemitetes Fahrzeug). Hierauf wird ein Aufschlag von 25 % (prozentualer Unterschied s.o.) vorgenommen. Hinzu kommt der “übliche” Aufschlag von 20 % wegen der statistischen Unwägbarkeiten der Erhebung nach Fraunhofer. Abgezogen werden dann noch die ersparten Eigenaufwendungen mit 3%.

Wäre innerhalb der ersten drei Tage nach dem Unfall angemietet worden, so hätte das Landgericht Ansbach noch einen weiteren Aufschlag von 10 % wegen unfallbedingter Besonderheiten wie Vorhaltekosten, Forderungsausfallrisiko etc. zugebilligt.

Anmerkung zu LG Ansbach, Urteil vom 01.03.2012, Az.  1 S 962/11 von Rechtsanwalt Michael Schmidl, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, Partner der meyerhuber rechtsanwälte partnerschaft, Gunzenhausen, Ansbach, Dinkelsbühl, Weißenburg, Feuchtwangen; www.meyerhuber.de.

 

Nutzungsausfall für eine Dauer von 85 Tagen

8. März 2012

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gelesen: 6750 , heute: 15 , zuletzt: 17. Mai 2012

In einem unserer aktuellen Fälle (AG Mitte, Az.: 25 C 3125/11) ging es um eine Zahlung für Nutzungsausfall, die unser Mandant nach einem Verkehrsunfall gegenüber dem Unfallverursacher gerichtlich geltend machte.

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat grundsätzlich für die Dauer, in welcher er sein Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen kann, einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.

Der unfallbedingte Ausfall eines privatgenutzten Kraftfahrzeuges stellt nach ständiger Rechtssprechung einen wirtschaftlichen Schaden dar, weil die ständige Verfügbarkeit eines solchen Kraftfahrzeuges als sogenannter geldwerter Vorteil anzusehen ist.

In unserem Fall war durch den Unfall am Fahrzeug unseres Mandanten ein Totalschaden entstanden. Unser Mandant wollte daraufhin auf Totalschadenbasis abrechnen (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert des Fahrzeugs). Insbesondere machte unser Mandant gegenüber den Sachbearbeitern der gegnerischen Haftpflichtversicherung deutlich, dass er nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfüge, um sich ein Ersatzfahrzeug beschaffen oder anzumieten. Eine Zahlung seitens der beklagten gegnerischen Haftpflichtversicherung erfolgte vorerst nicht; erst 85 Tage nach dem Unfall wurde ein Teilbetrag überwiesen. Für diesen Zeitraum machten wir gerichtlich eine Nutzungsausfallentschädigung geltend. Die Beklagte brachte dem entgegen, dass unser Mandant einen Kredit hätte aufnehmen müssen, um seiner Schadensminderungspflicht nachzukommen.

Letztendlich sprach das Gericht im Urteil unserem Mandanten die Nutzungsausfallentschädigung über die gesamte Dauer von 85 Tagen zu.

  • Der Geschädigte eines Unfalls ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar zur Vermeidung von Folgeschäden einen Kredit aufzunehmen. Es ist das Risiko des Schädigers, wenn er auf einen Geschädigten trifft, der finanziell nicht in der Lage ist, die zur Ersatzbeschaffung notwendigen Mittel vorzustrecken, sofern der Geschädigte auf diese Umstände ausdrücklich hinweist.

Aus Sicht des Gerichts wurde von unserer Seite substantiiert vorgetragen, dass es unserem Mandanten finanziell nicht möglich war, sich ein Ersatzfahrzeug zuzulegen. Wenn sich dennoch der Zeitraum des Nutzungsausfalls und der Umfang der damit einhergehenden Schäden vergrößert, geht dies zu Lasten des Unfallverursachers.

    Stud.jur. N. Schaeffer
      Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Punkte in Flensburg etc.) schnell und unbürokratisch. mehr Infos:

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      und NEU:

www.verkehrsanwaelte-24.de

    Tel.: 030 / 226 35 71 13

Mehrfache Straftaten unter Alkoholeinfluss rechtfertigen MPU-Anordnung

7. März 2012

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gelesen: 5533 , heute: 15 , zuletzt: 17. Mai 2012

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen hat mit Beschluss vom 19.10.2011 (Az.: 2 B 148/11) entschieden, dass die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) bei einen Straftäter aufgrund mehrerer Taten, die nichts mit dem Straßenverkehr zu tun haben,  aber unter Alkoholeinfluss verübt worden sind, rechtmäßig ist. Der Betroffenen wehrte sich im Verfahren vor dem OVG gegen die Fahrerlaubnisentziehung. Diese erfolgte, weil der Antragsteller das angeordnete MPU-Gutachten nicht beigebracht hatte. Der MPU-Anordnung lagen diverse Straftaten des 1986 geborenen Antragstellers zu Grunde. Innerhalb von eineinhalb Jahren wurde er drei Mal wegen nächtlichen Pöbeleien und Schlägereien straffällig  und jeweils sehr stark alkoholisiert von der Polizei festgenommen. In allen drei Fällen verhielt sich der Antragsteller auch nach Eintreffen der Polizei sehr aggressiv. In einem Fall hat der alkoholisierte Antragsteller in einer Straßenbahn auf einen Fahrgast eingeprügelt und eingetreten. Mit Bescheid vom 15.12.2010 forderte die Straßenverkehrsbehörde den Antragsteller auf, ein MPU-Gutachten vorzulegen, weil wegen der Häufigkeit der Auffälligkeiten und der Höhe der Alkoholkonzentrationen bei ihm von Alkoholmissbrauch auszugehen sei. Das Verwaltungsgericht gab der Behörde Recht. Vor dem OVG rügt der Antragsteller,  dass sich aus den Alkoholwerten nicht schließen lasse, dass er täglich konsumiere oder nahezu täglich Alkohol in solchen Mengen trinke, „dass er wegen seines beruflichen Angewiesenseins auf die Fahrerlaubnis in einem Dauerkonflikt zwischen Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr stehe.“ Es fehle an einem Zusammenhang mit der Straßenverkehrsteilnahme. Das OVG allerdings ist der Ansicht, dass § 13 Abs. 1 Nr. 2a 2. Alt. FeV nicht nur ein alkoholkonsumbedingtes Fehlverhalten im Straßenverkehr erfasse, sondern auch die Berücksichtigung nicht straßenverkehrsbezogener Alkoholauffälligkeiten erlaube. Wenn deutliche Indizien für eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung des Betroffenen vorliegen würden und es nur eine Frage der Zeit ist, dass der Täter in den Konflikt gerate, weil er am Straßenverkehr berufsbedingt teilnehmen zu müssen, obwohl er alkoholbedingt fahruntüchtig ist, sei eine MPU nötig. Dies sei eigentlich nur in Fällen von Berufskraftfahrern zu erwarten, wozu der Antragsteller nicht gehöre. Allerdings sei die MPU-Anordnung hier trotzdem rechtmäßig, weil der Betroffene hier „mehrere schwere Alkoholisierungen aufweist und unter dieser Alkoholisierung ein Ausmaß an unbeherrschter Aggressivität und Rücksichtslosigkeit gegen die Interessen anderer offenbart hat, das auf einen allgemeinen Verlust der Steuerungsfähigkeit unter Alkoholeinfluss hinweist.“ Der Fall zeigt, dass jeder Führerscheininhaber, der häufiger – auch außerhalb des Straßenverkehrs – alkoholisiert polizeiauffällig wird, grundsätzlich mit einer MPU-Anordnung zu rechnen hat. Die MPU-Anordnung sollte grundsätzlich von einem Verkehrsrechtsanwalt überprüft werden.

Amtsgericht Stuttgart bestätigt Einsichtsrecht des Verteidigers in den vollständigen Messfilm einer Geschwindigkeitsmessung

6. März 2012

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gelesen: 5927 , heute: 17 , zuletzt: 17. Mai 2012

Erneut bestätigt es auch ein Gericht im süddeutschen Raum:

Ein Verteidiger hat im Bußgeldverfahren Anspruch auf Einsicht in den vollständigen Messfilm einer Geschwindigkeitsmessung.  Auf Antrag ist ihm eine Kopie des Messfilms zu übersenden, sofern er der Behörde einen geeigneten Datenträger übermittelt.
Der Verteidiger des Betroffenen hat mit Schreiben vom 26.10.2011 gegen die Versagung der Übersendung einer Kopie der Bedienungsanleitung des Messgerätes PoliScan Speed (Vitranic), Geräte-Nr. PSS 629687 und des gesamten Messprotokolls der erfolgten Messung am 07.06.2011 Von 13:00 Uhr bis 17:35 Uhr Antrag auf
gerichtliche Entscheidung gestellt.

In seinen Gründen führt das Amtsgericht aus:

Der Verteidiger des Betroffenen hat gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 147 StPO ein  Recht auf Akteneinsicht, welches alle Schriftstücke sowie Bild-, Video- und Tonaufnahmen umfasst, die für den Betroffenen als belastend oder entlastend von Bedeutung sein können. Die Bedienungsanleitung und der vollständigen Messfilm wurden zwar nicht zu den Akten genommen, da sie auch in Bußgeldverfahren gegen andere Verkehrsteilnehmer als Beweismittel dienen können und nicht lediglich einem  einzigen Bußgeldverfahren zugeordnet werden können. Auch derartiges Material,  das sich nicht in der Akte, sondern bei der Bußgeldbehörde befindet, ist dem Verteidiger des Betroffenen jedoch zugänglich zu machen.

Dem Einsichtsrecht kann hinsichtlich der Bedienungsanleitung entsprochen werden, indem die Bedienungsanleitung entweder dem Verteidiger des Betroffenen übersandt wird oder indem die Bedienungsanleitung in den Diensträumen einer Behörde am Kanzleisitz des Verteidigers zur Einsichtnahme zur Verfügung gehalten wird.

Einsicht in den vollständigen Messfilm ist dem Verteidiger durch Übersendung einer Kopie des Messfilms zu gewähren. Den hierfür erforderlichen Datenträger hat der Verteidiger zur Verfügung zu stellen.

Das Amtsgericht Stuttgart leitet das Akteneinsichtsrecht zurecht aus § 147 StPO her, der über § 46 Abs.1 OWiG auch für das Bußgeldverfahren anwendbar ist. welches alle  Schriftstücke sowie Bild-, Video- und Tonaufnahmen umfasst, die für den Betroffenen als belastend oder entlastend von Bedeutung sein können. Die Bedienungsanleitung und der vollständigen Messfilm wurden zwar nicht zu den Akten genommen, da  sie auch in Bußgeldverfahren gegen andere Verkehrsteilnehmer als Beweismittel  dienen können und nicht lediglich einem einzigen Bußgeldverfahren zugeordnet  werden können. Auch derartiges Material, das sich nicht in der Akte, sondern bei der Bußgeldbehörde befindet, ist dem Verteidiger des Betroffenen jedoch zugänglich zu machen.

Quelle: www.burhoff.de

Über den Autor:

Martin Ellinger ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Stuttgart-Möhringen.  Ab dem Beginn seiner Berufstätigkeit hat sich Rechtsanwalt Ellinger auf das Verkehrsrecht spezialisiert. Seit 2002 ist er als ADAC-Vertragsanwalt tätig. Die Schwerpunkte seiner Arbeit liegen in der Verteidigung von Verkehrsstrafsachen und Bußgeldverfahren, der Regulierung von Verkehrsunfällen, auch mit schwerem Personenschaden, sowie der Fahrerlaubnisrecht. Nähere Einzelheiten sowie interessante Rechtstipps und ständig neue Urteile finden Sie auf unseren Internetpräsenzen: http://ellinger.adac-vertragsanwalt.de  und www.pitz-ellinger.de.

Telefonisch erreichen Sie unsere Kanzlei Montag bis Donnerstag von 9.00 -12.00 Uhr und von 13.30 bis 17.00 Uhr,  Freitags von 9.00 bis 13.00 Uhr unter der Rufnummer: 0711/ 220 63 00 .

 

Verkehrsunfall bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes – Entscheidung des BGH vom 28.02.2012, VI ZR 10/11

3. März 2012

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gelesen: 7946 , heute: 20 , zuletzt: 17. Mai 2012

Mit Urteil vom 28.02.2012 entschied der Bundesgerichtshof, dass eine Haftungsverkürzung wegen Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes nur dann in Betracht kommt, wenn zum Unfallzeitpunkt noch eine Anschnallpflicht bestand.

Im entschiedenen Fall stand die Klägerin mit ihrem unbeleuchteten Fahrzeug, nachdem sie die Kontrolle über ihr Fahrzeug verloren hatte, auf der linken Autobahnfahrspur. Der Beklagte prallte mit seinem Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h auf das stehende Auto. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt nicht angeschnallt und wurde schwer verletzt.

Während das Landgericht der Klägerin Schadensersatz bei einer Mitverschuldensquote von 1/3 zusprach, senkte das Oberlandesgericht die Haftung auf 60 %, für die Körperverletzungen wurde eine Haftung des Beklagten nur zu 40 % angenommen.

Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten der Klägerin und senkte die Mitverschuldensquote ab. Es sei kein Verstoß gegen § 21a Abs. 1 StVO wegen Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes ersichtlich, denn zum Zeitpunkt des Aufpralles stand das Fahrzeug der Klägerin, er geschah also nicht “während der Fahrt”. Die Klägerin war berechtigt, nachdem ihr Fahrzeug unfallbedingt zum Stehen kam, den Sicherheitsgurt zu lösen, um ihrer Pflicht zur Absicherung der Unfallstelle gem. § 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO nachkommen zu können.

 

Karin Langer

Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg

Fachanwälte für Verkehrsrecht, Arbeitsrecht und Familienrecht

www.heinz-rae.de

  • Bußgeld oder Fahrverbot droht? Rechtanwältin Karin Langer steht Ihnen bei Fragen gerne telefonisch und persönlich zur Verfügung: karin.langer@heinz-rae.de oder 06221/90543-0
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Radfahrer mit grob verkehrswidriger und riskanter Fahrweise haftet bei Unfall allein

2. März 2012

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gelesen: 4611 , heute: 11 , zuletzt: 17. Mai 2012

Koblenz/Berlin (DAV). Fährt ein Radfahrer bei roter Ampel vom Gehweg auf die Fahrbahn, so ist dies grob verkehrswidrig und extrem riskant. Kollidiert er dadurch mit einem anfahrenden Fahrzeug und wird verletzt, hat er in der Regel keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, berichtet die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. April 2011 (AZ: 12 U 500/10).

An einer Kreuzung mit Ampeln wollte ein Lkw-Fahrer rechts abbiegen. In der Kurve hielt er, da die Fußgängerampel Grün zeigte. Als diese auf Rot sprang, fuhr er wieder an. Er stieß mit einem Radfahrer zusammen, der in diesem Moment auf die Straße gefahren war, um sie noch vor dem Lkw zu überqueren. Die Unfallversicherung des Radfahrers verlangte von dem Lkw-Fahrer den Ersatz der Krankenkosten in Höhe von ca. 80.000 Euro und Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 250.000 Euro.

Die Klage des Radfahrers hatte keinen Erfolg. Die Richter in erster und zweiter Instanz sahen die Schuld für den Unfall alleine bei ihm, während bei dem Lkw-Fahrer kein Fehlverhalten zu erkennen sei. Der Radfahrer habe sich „mit dieser Fahrweise grob verkehrswidrig verhalten“. Er sei sehr riskant gefahren, als er außerhalb der Fußgängerfurt versucht habe, noch vor dem Lkw die Straße zu überqueren. Bei dem Wechsel vom Gehweg auf die Fahrbahn hätte er äußerste Sorgfalt walten lassen müssen. Stattdessen sei er auf die Straße gefahren, als die Ampel für die Fußgänger wieder Rot zeigte und er daher damit habe rechnen müssen, dass der Lkw wieder anfahre.

BGH verweigert Nutzungsausfall bei Hobbyfahrern

2. März 2012

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gelesen: 5842 , heute: 13 , zuletzt: 17. Mai 2012

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Beschluss vom 13.12.2011 (Az.: VI ZA 40/11) seine Rechtsprechung in Sachen Nutzungsausfall bestätigt. Im Fall begehrte der Kläger vor dem BGH  Nutzungsausfall für 25 Tage nach einem Verkehrsunfall, bei dem sein Motorrad beschädigt wurde. Die von einem  Sachverständigen geschätzte Reparaturdauer von maximal fünf Arbeitstagen wurde nach dem Vortrag des Klägers überschritten, weil ein Ersatzteil aus Japan beschafft werden musste und er das Motorrad wegen einer Handverletzung danach nicht benutzen konnte. Zudem führte der Kläger aus, dass er zwar auch über einen Pkw verfüge; es sei aber als im Ruhestand befindlicher Innenarchitekt sein Hobby, mit dem Motorrad zu fahren, um einerseits Vergnügungsfahrten zu machen und um „seine Mobilitätsbedürfnisse zu befriedigen“. Der BGH hat dem Kläger wie die Vorinstanzen nicht Recht gegeben. Ein Nutzungsersatz komme nur für eine erwerbswirtschaftliche Verwendung des Wirtschaftsgutes vergleichbaren vermögensmäßig erfassbaren Einsatz der betreffenden Sache in Betracht. Anders als bei einem für den täglichen Gebrauch benutzbaren Pkw sei die Benutzbarkeit des Motorrades für den Kläger zwar ein die Lebensqualität erhöhender Vorteil. Dieser stelle jedoch keinen ersatzfähigen materiellen vermögensrechtlichen Wert dar. Der BGH führt wörtlich aus: „Die Wertschätzung des Motorrads stützt der Kläger, der auch über einen Pkw verfügt, außer auf den Gesichtspunkt der Mobilität nämlich vor allem darauf, dass das Motorradfahren sein Hobby sei. Dieser Gesichtspunkt betrifft indes nicht die alltägliche Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung und entzieht sich deshalb einer vermögensrechtlichen Bewertung“. Der Fall zeigt, dass die Prüfung der einschlägigen Rechtsprechung in die Hände eines verkehrsrechtlich versierten Anwalts gelegt werden sollte, um aussichtslose und teure Prozesse nach einem Verkehrsunfall zu vermeiden.

Haftungskürzung wegen Mitverschulden bei Nichtanlegung Sicherheitsgurt

28. Februar 2012

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gelesen: 6950 , heute: 15 , zuletzt: 17. Mai 2012

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle

__________________________________________________________________________

Nr. 027/2012 vom 28.02.2012

Bundesgerichtshof zur Haftungskürzung wegen Mitverschuldens bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurts

Die Klägerin befuhr mit ihrem Pkw nachts gegen 3:10 Uhr eine Bundesautobahn und verlor aus ungeklärten Gründen die Kontrolle über ihr Fahrzeug. Dieses geriet ins Schleudern, stieß gegen die Mittelplanke und kam auf der linken Fahrspur unbeleuchtet zum Stehen. Kurz darauf prallte der Beklagte zu 1, der mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h und eingeschaltetem Abblendlicht gefahren war, mit seinem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw auf das Fahrzeug der Klägerin. Diese wurde schwer verletzt. Sie hat Schadensersatz unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 1/3 begehrt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Haftungsquote grundsätzlich auf 60 % abgesenkt. Da die Klägerin bei dem Zweitunfall nicht angeschnallt war, hat es hinsichtlich des der Klägerin infolge ihrer Körperverletzung entstandenen Schadens einen höheren Mitverursachungsanteil angenommen und insoweit eine Haftungsquote von nur 40 % angeordnet. Mit der Revision wollte die Klägerin eine Haftung der Beklagten hinsichtlich sämtlicher Schäden mit einer einheitlichen Quote von 60 % erreichen.

Die Revision hatte Erfolg. Nach § 21a Abs. 1 StVO* müssen vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt grundsätzlich angelegt sein. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann hinsichtlich unfallbedingter Körperschäden zu einer Haftungskürzung wegen Mitverursachung führen. Da die Beklagten hier nur für die Folgen des Zweitunfalls haften, ist für die Frage der Mitverursachung durch die Klägerin allein von Bedeutung, ob zum Zeitpunkt des Zweitunfalls noch eine Anschnallpflicht bestand. Das war nicht der Fall, denn der Aufprall des von dem Beklagten zu 1 gelenkten Pkw ereignete sich nicht “während der Fahrt” ihres eigenen Pkw. Dessen Fahrt war vielmehr dadurch beendet worden, dass der Pkw unfallbedingt an der Leitplanke zum Stehen gekommen war. Nachdem es zu diesem Unfall gekommen war, war die Klägerin mithin nicht nur berechtigt, den Gurt zu lösen, um ihr Fahrzeug verlassen und sich in Sicherheit bringen zu können, sondern gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO** sogar dazu verpflichtet, nämlich um die Unfallstelle sichern zu können. Ihr kann deshalb nicht angelastet werden, unangeschnallt gewesen zu sein, als sich der Zweitunfall ereignete.

Der u.a. für das Verkehrshaftungsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil deshalb aufgehoben und die Entscheidung zugunsten der Klägerin abgeändert.

Urteil vom 28. Februar 2012 – VI ZR 10/11

OLG Karlsruhe – Entscheidung vom 15. Dezember 2010 – 1 U 108/10

LG Baden-Baden – Entscheidung vom 20. Mai 2010 – 3 O 565/09

Karlsruhe, den 28. Februar 2012

 

Straßenverkehrs-Ordnung – StVO

* § 21a Sicherheitsgurte, Schutzhelme

(1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein. …

………

** § 34 Unfall

(1) Nach einem Verkehrsunfall hat jeder Beteiligte

1…….

 

2. den Verkehr zu sichern …

…………..

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501



Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht

Ingo Menge

Zur Kapsmühle 5

37308 Heilbad Heiligenstadt

03606 607688; menge.ingo@imail.de

www.verkehr-recht-anwalt-menge-heiligenstadt.de


				

Tankstellenbetreiber hat Anspruch auf Erstattung der Detektivkosten durch Benzindieb

27. Februar 2012

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gelesen: 4736 , heute: 12 , zuletzt: 17. Mai 2012

Karlsruhe/Berlin (DAV). Wer tankt und nicht zahlt, begeht nicht nur einen Diebstahl und muss mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Der Tankstellenbetreiber hat auch zivilrechtliche Ansprüche gegen ihn: Er kann die Bezahlung des Benzins sowie aller Kosten verlangen, die ihm wegen der Verfolgung seiner Rechte entstanden sind. Dazu gehören auch die Detektivkosten, entschied der Bundesgerichtshof am 5. Mai 2011 (AZ: VIII ZR 171/10), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn nur eine geringe Menge Kraftstoff gestohlen wurde.

Der Beklagte tankte an einer Autobahntankstelle Dieselkraftstoff zum Preis von 10,01 Euro. An der Kasse bezahlte er lediglich einen Schokoriegel und zwei Vignetten zu einem Gesamtpreis von 25,30 Euro. Die Tankstellenbetreiberin schaltete, nachdem sie dies bemerkt hatte, ein Detektivbüro zur Ermittlung des Beklagten ein. Hierfür entstanden ihr Kosten in Höhe von 137 Euro. Diesen Betrag wollte sie von dem Mann zurückerhalten und zusätzlich noch eine Auslagenpauschale von 25 Euro und vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 39 Euro.

Die Bundesrichter gaben ihr Recht. Sie stellten außerdem klar, dass beim Tanken an einer Selbstbedienungstankstelle ein Kaufvertrag über den Kraftstoff bereits mit der Entnahme des Benzins zustande kommt. Daher habe die Betreiberin die Zahlung nicht erst anmahnen müssen, bevor sie die Detektei beauftragte. Eine gesonderte Zahlungsaufforderung sei dem Tankstellenbetreiber zudem in der Regel ohne erheblichen Aufwand nicht möglich, da ihm die Personalien und die Anschrift des Kunden unbekannt seien. Daher könne die Klägerin Ersatz ihrer Rechtsverfolgungskosten verlangen. Dazu gehören im entschiedenen Fall auch die Kosten des Detektivbüros, da eine mehrstündige Videoauswertung vorgenommen werden musste, die die Klägerin nicht mit eigenem Personal bewerkstelligen konnte. Für die Frage, ob die Höhe der Kosten angemessen sei, sei nicht primär auf das Verhältnis zum Kaufpreis abzustellen, sondern darauf, ob die Aufwendungen sich im Rahmen dessen halten, was ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufgewandt hätte. Außerdem dürften Tankstellenbetreiber auch bei relativ geringfügigen Beträgen nicht gezwungen sein, den Täter zu ermitteln.

Gefährliches Schwimmen im Winter – Streupflicht am Hallenbad

27. Februar 2012

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gelesen: 5222 , heute: 13 , zuletzt: 17. Mai 2012

Coburg/Berlin (DAV). Grundsätzlich besteht eine umfassende Streupflicht. Diese ist aber abhängig von der Bedeutung der Wege. Öffentliche Parkplätze müssen dann gestreut werden, wenn sie stark genutzt werden und die Autofahrer dort längere Wege zurücklegen müssen. Daher wies das Landgericht Coburg am 11. Mai 2011 (AZ:13 O 678/10) die Klage einer Hallenbadbesucherin gegen eine ein Hallenbad betreibende Stadt ab. Die Stadt hatte die Räum- und Streupflicht auf dem Hallenbadparkplatz nicht verletzt, wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen. Es kam noch hinzu, dass die Frau erst auf dem Rückweg stürzte, also die glatte Stelle habe kennen müssen.

Grundsätzlich richtet sich die Räum- und Streupflicht einer Stadt nach Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges, so das Gericht. Es kommt dabei auch auf die Leistungsfähigkeit der Stadt an. Grundsätzlich müssen im Winter sämtliche am Verkehr Beteiligten sich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen. Für den Bereich der öffentlichen Parkplätze bedeute dies, dass die von Kraftfahrzeugen befahrenen Teile nur gestreut werden müssen, wenn die Fahrzeugbenutzer diese Flächen nicht nur für wenige Schritte als Fußgänger betreten müssen und es sich um einen belebten Parkplatz handelt. Vorliegend habe sich unmittelbar neben der Parkplatzfläche ein geräumter und gestreuter Gehweg befunden, der zum Hallenbad führte. Diesen habe man mit nur wenigen Schritten erreichen können. Daher war es nicht notwendig, den Weg über Parkplatzflächen zum Hallenbad zu wählen.

Zudem stellte das Gericht fest, dass die Klägerin, als sie auf dem Parkplatz ankam, in der Lage war, die Gefahrenstelle ohne Unfall zu umgehen. Selbst falls es während des Schwimmbadbesuchs leicht zu schneien begonnen haben sollte, war die Stadt also  nicht verpflichtet, innerhalb dieser Zeitspanne den Parkplatz zu räumen und zu streuen. Denn im Verhältnis zu den Straßen handelt es sich bei dem Hallenbadparkplatz um eine untergeordnete Verkehrsfläche.

Trunkenheitsfahrt / Regress des Versicherers / AG Weißenburg – Rechtsanwalt Michael Schmidl www.meyerhuber.de

26. Februar 2012

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gelesen: 8020 , heute: 18 , zuletzt: 17. Mai 2012

Das AG Weißenburg i. Bay. hat entschieden, dass der (nur) wegen eines Verstosses gegen die Trunkenheitsklausel beschränkt leistungsfreie Kraftfahrthaftpflichtversicherer nur einmal Regress bis zu maximal 5.000 Euro nehmen kann, sei es durch direkten Rückgriff auf den versicherten Unfallverursacher oder durch Verweisung des Geschädigten auf dessen Kaskoversicherung. Hat der Unfallverursacher die Regressleistung in Höhe von 5.000 Euro an den eigenen KH-Versicherer auf dessen Aufforderung hin erbracht, so kann dieser nicht anschließend in seiner Funktion als Kaskoversicherer des Geschädigten – weiteren – Regress nehmen.

Der Beklagte hatte unter Alkoholeinfluss einen Unfall verursacht. Hierbei ist ein Schaden von knapp 10.000 Euro entstanden. Sein Haftpflichtversicherer hat den Schaden des Unfallgegners reguliert soweit dieser 5.000 Euro überschritten hat. Bezüglich der “ersten 5.000 Euro” wurde der Geschädigte auf die Inanspruchnahme seiner Kaskoversicherung verwiesen. Dieser unterhielt die Kaskoversicherung jedoch genau bei der selben Gesellschaft, bei der auch der Schädiger kraftfahrthaftpflichtversichert war. Die selbe Gesellschaft regulierte nunmehr also auch den Kaskoschaden des Geschädigten, soweit sie – als KH-Versicherer des Schädigers – den Geschädigten hierauf verwiesen hatte. Mit der Klage fordert nunmehr dieser Versicherer in seiner Funktion als Kaskoversicherer des Geschädigten aus übergegangenem Recht weitere knapp 5.000 Euro vom Schädiger, obwohl dieser unstreitig an seinen KH-Versicherer, mithin diese Gesellschaft, bereits Regressleistungen in Höhe von 5.000 Euro erbracht hat.

Das Amtsgericht Weißenburg hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Versicherers wurde nach einem Hinweis des Landgerichts Ansbach gem. § 522 ZPO zurück genommen.

Die Trunkenheitsfahrt stellt auch in der KH-Versicherung einen Obliegenheitsverstoß dar, der den KH-Versicherer grundsätzlich berechtigt die Leistungen zu kürzen. Dies jedoch nur im Verhältnis zum eigenen Versicherten. Nachdem der Geschädigte aber auch einen Direktanspruch gegen den KH-Versicherer hat, können diesem gegenüber nicht mit dem Hinweis auf den Verstoß gegen die Trunkenheitsklausel die Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspüche abgelehnt werden. Vielmehr besteht nnur die Möglichkeit des Regresses bis zu 5000,- Euro je Obliegenheitsverstoß. Der KH-Versicherer reguliert also zunächst den Schaden des Unfallgegners und nimmt dann Regress beim Versicherten. Ausnahme: Der Geschädigte verfügt z.B. über eine Kaskoversicherung und ist damit anderweitig “abgesichert”. Dann kann der KH-Versicherer diesen gem. § 117 Abs. 3 VVG 2008 – soweit die Leistungsfreiheit reicht und max. bis zu 5000 Euro – zunächst auf den Schutz aus der Kaskoversicherung verweisen. Dadurch wird der KH-Versicherer im sog. “kranken Versicherungsverhältnis” so gestellt, als ob der Regress bereits erfogreich durchgeführt worden wäre und damit das Regressrisiko auf den Kaskoversicherer des Geschädigten verlagert.

So verhielt es sich auch bei dem durch das AG Weißenburg entschiedenen Fall. Allerdings mit der Besonderheit, dass der KH-Versicherer des Schädigers zufällig auch der Kaskoversicherer des Geschädigten war.

Anmerkung zu AG Weißenburg, Urteil vom 15.03.2007, Az. 1 C 773/06 von Rechtsanwalt Michael Schmidl, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, Partner der meyerhuber rechtsanwälte partnerschaft, Gunzenhausen, Ansbach, Dinkelsbühl, Weißenburg, Feuchtwangen, www.meyerhuber.de.

 

Nach langem Zeitablauf kein Fahrverbot

24. Februar 2012

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gelesen: 6279 , heute: 14 , zuletzt: 17. Mai 2012

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) hat mit Beschluss vom 25.08.2011 (Az.: 1 SsBs 24/11) in einem Bußgeldverfahren entschieden, dass eine Anordnung eines Fahrverbots zu entfallen hat, soweit ein Zeitablauf von einem Jahr und neun Monaten zwischen Tat und Urteil gegeben ist. Das OLG hat unter Hinweis auf das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 27, 36) ausgeführt, dass ein Fahrverbot als Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen sei, um den Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl für den zeitweiligen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu verdeutlichen. Jedoch könne das Fahrverbot diese Besinnungs- und Warnungsfunktion nur erfüllen, sofern es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirke. Der spezialpräventive Charakter eines Fahrverbots verliere nach einem längeren Zeitablauf seine eigentliche Bedeutung, so dass lediglich der Charakter als Funktionsinhalt übrig bleibe. Die Entscheidung zeigt, wie wichtig es für betroffene Verkehrsteilnehmer sein kann, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen zu beauftragen. Dabei wird der Rechtsanwalt auch prüfen, ob ggf. ein erheblicher Zeitablauf zwischen der Tat und der Verhängung des Fahrverbots dem Verkehrsteilnehmer anzulasten ist oder nicht. Eine weitere Frage vom Anwalt zu klärende Frage ist, ob die in der Regel verhängte Geldbuße – auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verkehrsteilnehmers und etwaiger Voreintragungen des Verkehrszentralregisterauszugs der Höhe nach gerechtfertigt ist.

Verkehrsrecht Saarlouis: Ersatz von Mietwagenkosten bei längerer Mietdauer

21. Februar 2012

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gelesen: 6917 , heute: 15 , zuletzt: 17. Mai 2012

Der Fall:
Ein Geschädigter brachte nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall seinen PKW in die Werkstatt und nahm sich einen Mietwagen.

Das Problem:
Da der Geschädigte die Reparatur nicht vorfinanzieren konnte, machte die Werkstatt den Reparaturbeginn von der Vorlage einer Reparaturkostenübernahmebestätigung seitens des eintrittspflichtigen Versicherers abhängig.

Dieser ließ sich damit allerdings sehr viel Zeit, obgleich der Geschädigte mehrfach darauf hinwies, dass er einen Mietwagen benötigt und die Werkstatt erst nach Vorlage der genannten Bestätigung mit der Reparatur beginnen werde.

Als die Übernahmebestätigung einging, wurde die Reparatur zügig durchgeführt.

Im Gutachten war als Reparaturdauer „ca. 4 Arbeitstage“ angegeben.
Tatsächlich hatte sich der Geschädigte jedoch einen Mietwagen für die Dauer von 28 Tagen nehmen müssen.

Als die Versicherung sich weigerte, die Mietwagenkosten zu übernehmen und sie letztlich nur exakt 4 (!) Tage bezahlte, wurden wir eingeschaltet.

Das Urteil:
Das Amtsgericht Saarlouis hat mit Urteil vom 20.01.2012 entschieden, dass der Versicherer die Mietwagenkosten für die gesamte Zeit übernehmen muss.

Eine Kürzung sei nur bei einem Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gegeben, ein solcher Verstoß könne hier jedoch nicht angenommen werden.
Der Geschädigte habe im Gegenteil der Versicherung hinreichend Gelegenheit gegeben, die absehbar höher werdenden Mietwagenkosten durch entsprechende Maßnahmen zu verringern.

Das Urteil ist nunmehr rechtskräftig.

Den Link zu den Urteilsgründen finden Sie hier:

http://www.schadenfixblog.de/verkehrsrecht-saarlouis-ersatz-von-mietwagenkosten-bei-langerer-mietdauer-urteil-im-volltext/

Das Verkehrsrechtsportal von Klaus Spiegelhalter finden Sie hier:

http://www.schadenfix.de/saarlouis/spiegelhalter

„Wenn ein Rechtsanwalt zum Telefonhörer greift, dann kostet es Geld“

20. Februar 2012

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gelesen: 12629 , heute: 29 , zuletzt: 17. Mai 2012

Diesen Satz musste ich kürzlich in der Sauna hören. Es zeigt sich, dass offenbar Rechtsanwälte noch immer bei vielen Menschen den Ruf haben, den Schwerpunkt weniger auf juristische Arbeit als auf optimale Durchsetzung eigener wirtschaftlicher Interessen zu legen. Der zitierte Satz ist allenfalls dann zutreffend, wenn der Mandant mit seinem Rechtsanwalt eine (freiwillige) Vergütungsvereinbarung auf Stundensatzbasis getroffen hat. Eine solche Vereinbarung ist gegenüber der Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren für den Mandanten günstiger und kalkulierbarer. Im Verkehrsrecht findet – zumindest bei mir – eine solche Vereinbarung allerdings nur in seltenen Einzelfällen Anwendung. Fast ausschließlich arbeite ich zu den gesetzlichen Gebühren, welche im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) verankert sind. In Bußgeldsachen, so z.B. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtfahrten oder Abstandsverstößen fällt der Betrag von € 285,60 an (inkl. Mehrwertsteuer und Postpauschale), in Strafsachen, so z.B. Trunkenheitsfahrten oder unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, der Betrag von € 386,75. Dabei spielt es keine Rolle, ob ich mit der Verwaltungsbehörde oder der Staatsanwaltschaft 1-mal oder 10-mal telefoniere, ob ich einen oder 10 Briefe schreibe. Geht die Sache in das gerichtliche Verfahren über, so verdoppeln sich diese Gebühren in etwa. Überhaupt kein Kostenrisiko trägt derjenige, der über eine (Verkehrs-)Rechtsschutzversicherung verfügt. Diese tritt nur dann nicht ein, wenn es zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Vorsatztat kommt, was im Verkehrsrecht eher selten ist. Nur dann, wenn mit der Rechtsschutzversicherung ein Selbstbehalt vereinbart ist, muss dieser vom Mandanten getra­gen werden. Dabei empfehle ich, den Selbstbehalt auf max. € 100,00 zu begrenzen.

Wenn ich Ihre Ansprüche nach einem nicht selbst verschuldeten Verkehrsunfall bei der gegnerischen Versicherung geltend mache, werden meine Kosten von dieser Versicherung übernommen. Stellt sich heraus, dass Sie ein Mitverschulden zu tragen haben, so werden die Rechtsanwaltskosten entsprechend gekürzt. Der Differenzbetrag wird auch hier von einer Rechtsschutzversicherung getragen. Ebenfalls gilt auch hier das oben Gesagte, d.h. die gesetzliche Gebühr fällt nur einmal an, unabhängig vom tatsächlichen Aufwand des Rechtsanwaltes.

Ich spreche mit Ihnen entweder sofort beim telefonischen Erstkontakt oder aber spätestens in einem persönlichen Gespräch über meine Gebühren, sodass hier weder Unklarheiten noch Unsicherheiten entstehen.

 

Karin Langer

Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg

Fachanwälte für Verkehrsrecht, Arbeitsrecht und Familienrecht

www.heinz-rae.de

  • Bußgeld oder Fahrverbot droht? Rechtanwältin Karin Langer steht Ihnen bei Fragen gerne telefonisch und persönlich zur Verfügung: karin.langer@heinz-rae.de oder 06221/90543-0
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LG Saarbrücken entscheidet zugunsten Unfallgeschädigtem nach Blechschaden

14. Februar 2012

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gelesen: 7408 , heute: 18 , zuletzt: 17. Mai 2012

Das Landgericht Saarbrücken (LG) hat mit Urteil vom 16.12.2011 (Az.: 13 S 128/11) in einem Verkehrsunfallprozess über die Frage entschieden, ob der Schädiger den Geschädigten, der sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und den Schaden konkret abrechnet, auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen kann.  Im Fall weigerte sich die gegnerische Kfz-Versicherung die vollen Reparaturkosten zu ersetzen. Zuvor ließ die Klägerin ihr Fahrzeug für 2.243,65 € reparieren, nachdem vorab ein von ihr beauftragter Sachverständiger  mit 2.223,91 € ermittelt hatte. Vorprozessual zahlte die mit der Schadensregulierung gegnerische  Versicherung Reparaturkosten nur in Höhe von 1.540,09 €. Über die ausstehende Restzahlung wurde vor Gericht gestritten. Die Versicherung hat aufgrund eines eigenen Gutachtens behauptet, zur Schadensbehebung seien lediglich Reparaturen mit einem Aufwand von netto 1.292,26 € erforderlich. Es sei ausreichend, im Bereich einer Seitenwand des Kfz eine Lackangleichung vorzunehmen und weitere Arbeiten könnten kostengünstiger ausgeführt werden. Das Amtsgericht verurteilte die beklagte Versicherung gleichwohl, an die Klägerin 703,56 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu zahlen. Die Versicherung ging in Berufung. Das LG bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Es müsse im Fall der Reparatur von Kraftfahrzeugen berücksichtigt werden, dass der Geschädigte als Laie nur beschränkte „Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten“ habe und ihm aber gleichwohl ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll. Lasse er sein Fahrzeug reparieren, so seien die durch eine Reparaturrechnung der Werkstatt belegten Aufwendungen im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der eingegangenen Reparaturkosten. Sogar für den Fall, dass die Reparatur teurer als erwartet  ausfalle, so könne dies grundsätzlich nicht zu seinen Lasten gehen. Da hier die von Gutachter angesetzten Kosten grob eingehalten worden seien, sei dem Kläger erst Recht kein Vorwurf zu machen. Die Erforderlichkeit der geltend gemachten Reparaturkosten sei von ihm zu Recht nicht in Zweifel zu ziehen gewesen, zumal die von dem Erstgericht durchgeführte Beweisaufnahme belegt habe, dass die Bewertung der mit dem Gegengutachten erhobenen Einwendungen erheblichen technischen Sachverstand erfordert, über den der geschädigte Laie nicht ohne weiteres verfügt. Auch ein Verstoß gegen die in § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerte Schadensminderungspflicht liege nicht vor. Ein Verschulden der Klägerin bei der Auswahl der Reparaturwerkstatt sie nicht feststellbar. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin Zweifel an der Unabhängigkeit des von ihr ausgewählten Sachverständigen hätte haben müssen. Der Fall zeigt, welche Tücken die Schadensregulierung auch bei einfachen Blechschäden aufweist. Häufig hilft nur der Gang zum Verkehrsrechtsanwalt.

AG Homburg stellt Verfahren ein / Videomeßverfahren auf der A6 Richtung Homburg / Abstandsmessung – Hast Du Streit – geh´zu HEID! –

13. Februar 2012

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gelesen: 8643 , heute: 20 , zuletzt: 17. Mai 2012

In Kirkel, A6, Höhe km 663,9,  Richtung Homburg, werden  regelmäßig Videoaufzeichnungen mit dem DAKO-Timer 1  durchgeführt.

Der DAKO-Timer1 wurde für den Einsatz in Verkehrskontrollsysteme sowie in Rotlichtüberwachungsanlagen entwickelt, kann jedoch vielseitig in jeglichem Sicherheitsbereich genutzt
werden. Er ist zur amtlichen Verkehrsüberwachung mit einem Eichschein des Landesamtes für Eich- und Messwesen ausgestattet. Als Neuheit dürfen neben analogen nun auch digitale Videorekorder zur beweissichernden Abspeicherung genutzt werden.

Wie regelmäßig lohnt sich die Akteneinsicht. Bezogen auf den konkret vorgelegten Eichschein ergaben sich bereits Unstimmigkeiten hinsichtlich der Anbringung des Dienstsiegels. Die Einstellung des Verfahrens erfolgte im konkreten Fall allerdings wegen unbrauchbarer Standbilder zur Täteridentifikation. Eine  Täteridentifikation war nicht möglich. Der Messbeamte  musste in der Hauptverhandlung einräumen, dass auch eine  Videobandauswertung keine besseren Lichtbilder erzeugen würde.

Die Mandantin entging so einem Bußgeld in Höhe von Euro 263,50,  der Eintragung von vier Punkten sowie einem Fahrverbot für die Dauer von zwei Monaten.

Hast Du Streit – geh´zu HEID!

 

Verkehrsanwalt / Korrespondenzanwalt / Amtsgericht Weißenburg – Rechtsanwalt Michael Schmidl www.meyerhuber.de

12. Februar 2012

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gelesen: 10426 , heute: 20 , zuletzt: 17. Mai 2012

Rechtsanwalt Michael Schmidl ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht und seit 2001 vor allem auch vor dem Amtsgericht Weißenburg auf dem Gebiet des Verkehrsrechts tätig. Gerade auch in Untervollmacht nimmt er die Termine vor dem Amtsgericht Weißenburg zu den üblichen Konditionen eines ortsansässigen Anwalts persönlich wahr.

kanzlei gunzenhausen
mrp

Rechtsanwalt Michael Schmidl ist Partner der in Westmittelfranken ansässigen meyerhuber rechtsanwälte partnerschaft (mrp) mit Sitz in 91781 Weissenburg i. Bay., 91522 Ansbach,  91710 Gunzenhausen, 91550 Dinkelsbühl und 91555 Feuchtwangen.  Ihm wurde als erstem Anwalt im Amtsgerichtsbezirk Weißenburg der Fachanwaltstitel für Verkehrsrecht verliehen. Er ist Autor zahlreicher Publikationen zum Verkehrs- und Versicherungsrecht.

Sie erreichen Rechtsanwalt Michael Schmidl unter:

meyerhuber rechtsanwälte partnerschaft (mrp)
obertorstr. 20
91781 Weißenburg i. Bay.
Tel.    09141 / 87 33 9 – 0
Fax.   09141 / 87 33 9 – 29
www.schadenfix.de/weissenburg/meyerhuber_rechtsanwaelte
schmidl@meyerhuber.de
www.meyerhuber.de
 

Geplante Reform der Verkehrssünderdatei in Flensburg

10. Februar 2012

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gelesen: 10449 , heute: 21 , zuletzt: 17. Mai 2012

Aus übereinstimmenden Medienberichten wurde in den letzten Tagen bekannt, dass das Bundesverkehrsministerium um Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer eine Reform der Verkehrssünderdatei in Flensburg anstrebt. Detaillierte Inhalten sollen Ende Februar bekannt gegeben werden.
Die wesentlichste Änderung stellt wohl die neue Staffelung der Punktevergabe für unterschiedlich schwere Verkehrsverstöße dar. (weiterlesen …)

Tückisches Glatteis! Kraftfahrer sind im Winter fast immer in der Mithaftung!

9. Februar 2012

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gelesen: 8314 , heute: 18 , zuletzt: 17. Mai 2012

Tückisches Glatteis! Kraftfahrer sind im Winter fast immer in der Mithaftung!

Rosenheim (ACE) 9. Februar 2012 – Wer als Kraftfahrer in einen Glatteisunfall verwickelt wird, muss oft mit einem Schuldspruch rechnen. Dies gilt nach Darstellung des Rosenheimer Vertrauensanwalts des ACE Auto Club Europa, Dr. Marc Herzog, sowohl für die Regulierung eines Unfallschadens, als auch für ein etwaiges Bußgeldverfahren wegen überhöhter bzw. unangepasster Geschwindigkeit. Doch Gerichte entscheiden bei Glatteisunfällen nicht einheitlich, auch dort geht es mitunter rutschig zu. Um bei derartigen juristischen Scharmützeln nicht unverhofft auf dem Hinterteil zu landen, ist guter Rat gefragt.

Nach Angaben des ACE-Verkehrsrechtsexperten Dr. Marc Herzog www.drherzog.de darf ein Verkehrsrichter nicht einfach davon ausgehen, dass ein Kraftfahrer fahrlässig mit unangepasster Geschwindigkeit unterwegs gewesen ist, nur etwa weil dieser beim Überholen ins Schleudern geriet. Dr. Herzog verwies dazu auf einen Beschluss des Bayerischen Oberlandesgerichts (AZ: 1 Ob OWi 185/92), dem zufolge eine pflichtwidrige Fahrweise nicht schon deshalb unterstellt werden kann, weil der Unfall bei einer geringeren Geschwindigkeit vermutlich hätte vermieden werden können. Leider ist die Spruchpraxis zahlreicher Amtsrichter eine andere! Oft wird einfach pauschal das Sichtfahrgebot bemüht: „Dann hätten Sie halt langsamer fahren müssen, dann wäre es nicht zum Unfall gekommen“ – heißt es oft im Gerichtstermin!

Auch wer einen Unfall nicht selbst auslöst, sondern z.B. in ein vor ihm ins Schleudern geratenes Fahrzeug hineinfährt, muss sich regelmäßig einen Mitverursachungsbeitrag bei der Schadensregulierung anrechnen lassen. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat laut Anwalt Dr. Herzog z. B. im Verfahren 8 U 494/92) entschieden, man müsse sich auf spiegelglatter Straße auch auf die naheliegende Möglichkeit einstellen, dass ein vorausfahrender Kraftfahrer bereits durch einen geringen Fahrfehler die Herrschaft über sein Fahrzeug verliert. Außerordentliche Umstände, so das Gericht, erfordern eben außerordentliche Vorsicht. Deshalb: Ein Viertel Mithaftung geht auf das Konto des Lenkers, der mit seinem Pkw aufgefahren ist. Wer bei Glatteis ins Schleudern kommt, hat den sog. Anscheinsbeweis gegen sich.. Er muss also dann seinerseits beweisen, dass ihm unter den gegebenen Umständen kein Schuldvorwurf gemacht werden kann (BGH, VI ZR 18/76).

Wie Unfälle bei Glatteis zu vermeiden sind – Erhöhtes Risiko bei Eisregen

Der Verkehrsrechtsexperte des ACE Auto Club Europa rät dazu, derartigen juristischen Unwägbarkeiten von vornherein aus dem Wege zu gehen und das heißt: Bei entsprechenden Witterungsbedingungen, insbesondere bei Temperaturen um den Gefrierpunkt und bei Nässe auf der Fahrbahn, müssen sich alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer auf Eisglätte einstellen. Glatteisunfälle drohen nach Angaben des ACE vor allem bei einem plötzlichen Wetterwechsel, wenn bei steigenden Außentemperaturen Regen auf die noch gefrorene Fahrbahn fällt. Auch auf erfahrungsgemäß glatteisgefährdeten Straßenabschnitten – zum Beispiel Waldstrecken und Brücken – sollte von vornherein nur mit stark gedrosseltem Tempo gefahren werden.

Weitere Infos unter www.drherzog.de

BGH Urteil vom 07.02.2012 – Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Quotelung von Sachverständigenkosten

8. Februar 2012

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gelesen: 11172 , heute: 24 , zuletzt: 17. Mai 2012

„Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, hat der Schädiger, soweit zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs eine Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs durch einen Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig ist, grundsätzlich auch die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. Trifft den geschädigten Fahrzeughalter an dem Unfall ein Mitverschulden, ist sein Ersatzanspruch gegebenenfalls auf eine Haftungsquote begrenzt. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob auch die Sachverständigenkosten wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten zu quoteln sind oder ob der Geschädigte die Sachverständigenkosten trotz seines Mitverschuldens in voller Höhe beanspruchen kann. Diese Frage ist in der Rechtsprechung in jüngster Zeit unterschiedlich beurteilt worden. Während nach Auffassung u. a. des OLG Frankfurt a. M. der Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten nicht entsprechend der Verursachungsquote zu kürzen sein soll, hat das OLG Celle – ebenso wie mehrere andere Gerichte – gegenteilig entschieden.

Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr klargestellt, dass die Sachverständigenkosten ebenso wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen sind“. ( Pressemitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs, 76125 Karlsruhe)

Um ein Kostenrisiko zu vermeiden rate ich Ihnen dringend, die Beauftragung eines Sachverständigen mit Ihrem Rechtsanwalt zu besprechen.

Karin Langer

Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg

Fachanwälte für Verkehrsrecht, Arbeitsrecht und Familienrecht

www.heinz-rae.de

  • Bußgeld oder Fahrverbot droht? Rechtanwältin Karin Langer steht Ihnen bei Fragen gerne telefonisch und persönlich zur Verfügung: karin.langer@heinz-rae.de oder 06221/90543-0
  • Oder nutzen Sie die einfache Schadens- oder Bußgeldmeldung über Schadenfix.de!

 

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Brandaktuell-Vorsicht beim Schadensersatz nach Verkehrsunfall mit Sachverständigenkosten

7. Februar 2012

Verfasser des Beitrages:
gelesen: 10875 , heute: 24 , zuletzt: 17. Mai 2012

Vorsicht beim Schadensersatz nach Verkehrsunfall mit Sachverständigenkosten:

Quotelung von Sachverständigenkosten bei Mithaftung

Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, hat der Schädiger, soweit zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs eine Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs durch einen Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig ist, grundsätzlich auch die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen.

Aber Vorsicht:

Trifft den geschädigten Fahrzeughalter an dem Unfall ein Mitverschulden, ist sein Ersatzanspruch gegebenenfalls auf eine Haftungsquote begrenzt. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob auch die Sachverständigenkosten wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten zu quoteln sind oder ob der Geschädigte die Sachverständigenkosten trotz seines Mitverschuldens in voller Höhe beanspruchen kann.

Diese Frage ist in der Rechtsprechung in jüngster Zeit unterschiedlich beurteilt worden. Während nach Auffassung u. a. des OLG Frankfurt a. M. der Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten nicht entsprechend der Verursachungsquote zu kürzen sein soll, hat das OLG Celle – ebenso wie mehrere andere Gerichte – gegenteilig entschieden. 

Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr am 07.02.2012 klargestellt, dass die Sachverständigenkosten ebenso wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen sind. 

Urteile vom 7. Februar 2012 , Az. VI ZR 133/11  

zitiert nach Mitteilung der PressestellE Nr. 021/2012 vom 07.02.2012

Weiter Infos unter: www.drherzog.de

Dauerbrenner: Formale Anforderungen an die MPU-Anordnung

2. Februar 2012

Verfasser des Beitrages:
gelesen: 7373 , heute: 13 , zuletzt: 17. Mai 2012

Das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. (VG) hat mit Beschluss vom 28.12.2011 (Az.: 1 L 1125/11.NW) über die zulässige Fragestellung bei der Aufforderung zur Vorlage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) nach dem Führen eines Kfz unter Drogeneinfluss zu Gunsten des antragstellenden Fahrzeuglenkers entschieden. Das VG hat im Eilverfahren die Fahrerlaubnisentziehung ausgesetzt, die von der Fahrerlaubnisbehörde ausgesprochen wurde, weil der Antragsteller sich weigerte zur MPU zu gehen. Im Fall wurde gegen den Antragsteller ein bestandskräftiger Bußgeldbescheid erlassen, weil er ein Auto unter Cannabiseinfluss geführt hat. Das VG stellte fest, dass mit dieser Drogenfahrt die Voraussetzungen für die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens grundsätzlich vorlagen. Die Behörde habe allerdings in ihrem Anforderungsschreiben mit dem sie den Antragsteller zu einer MPU aufgefordert hat, „keine konkrete und ausschließlich anlassbezogene Fragestellung, die durch das einzuholende ärztliche Gutachten geklärt werden sollte, formuliert, die durch Anhaltspunkte im zugrunde liegenden Sachverhalt gedeckt war. Vielmehr ist sie über den Anlass hinausgegangen und hat die gutachterlich zu klärenden Fragen auf alle Betäubungsmittel nach dem BtMG erstreckt.“ Das VG postuliert in Anlehnung an die Rechtsprechung strenge Anforderungen. Es muss dem Betroffenen möglich sein, beurteilen zu können, ob er das von der Behörde geforderte Gutachten vorlegt oder das Risiko einer Fahrerlaubnisentziehung  bei Weigerung in Kauf nimmt. Erst durch die  Mitteilung der Fragestellung sei die Anordnung abschließend bestimmt und damit eine anlassbezogene Themenstellung und Untersuchung sichergestellt. Damit war im Fall die MPU-Anordnung rechtswidrig und in der Folge auch die Entziehung der Fahrerlaubnis. Diese kann nach Ansicht des VG auch nicht auf die einmalige Drogenfahrt gestützt werden, weil die Fahrt des Antragstellers unter Cannabiseinfluss mehr als ein Jahr seit der Gerichtsentscheidung zurückgelegen hat. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass dieser bereits seit einem Jahr abstinent sei. Der Fall zeigt wieder, dass die anwaltliche Überprüfung der Fragestellung bei der MPU-Anordnung grundsätzlich angezeigt ist.

Mietwagenunternehmen dürfen nicht alle Schadensersatzansprüche für Unfallgeschädigte geltend machen

1. Februar 2012

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gelesen: 9268 , heute: 19 , zuletzt: 17. Mai 2012

Generelle Einziehung von Schadensersatzansprüchen durch Mietwagenunternehmen unzulässig
BGH: Mietwagenunternehmen dürfen nicht allgemein alle Schadensersatzansprüche für Unfallgeschädigte geltend machen

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 31.01.2012 klargestellt, dass die Einziehung von Schadensersatzforderungen durch ein Mietwagenunternehmen nicht allgemein zulässig ist.

Ein Unternehmen darf nur dann, wenn die Haftung dem Grunde nach bzw. die Haftungsquote unstreitig ist diejenigen Schäden geltend machen, die in Zusammenhang mit der Haupttätigkeit des Unternehmens stehen. Einem Mietwagenunternehmen ist es also nur gestatten, (restliche) Meitwagenforderungen geltend zu machen. Andere Schadenspositionen, die mit dem Mietwagengeschäft nichts zu tun haben , wie z.B. Schmerzensgeldansprüche dürfen nicht geltend gemacht werden!

Zum Sachverhalt:

Klägerin war im vom BGH entschiendenen Fall eine Autovermietung. Sie verlangte von dem beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht der Geschädigten Ersatz restlicher Mietwagenkosten nach einem unstreitig fremdverschuldeten Verkehrsunfall.

Die Geschädigte mietete bei der Klägerin für die Zeit des schädigungsbedingten Ausfalls ihres Kraftfahrzeugs ein Ersatzfahrzeug an. In diesem Zusammenhang unterzeichneten die Mietvertragsparteien im November 2009 eine von der Klägerin vorformulierte Erklärung “Abtretung und Zahlungsanweisung”, die u.a. eine Abtretung der Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem oben genannten Schadensereignis erfüllungshalber an die Klägerin enthielt.

Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Abtretung wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig sei.

Der u.a. für das Verkehrshaftungsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat offen gelassen, ob die Klägerin in einer fremden Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG)* tätig geworden ist. Die Einziehung der an die Klägerin erfüllungshalber abgetretenen Schadensersatzforderung der Geschädigten sei auch dann, wenn man vom Vorliegen einer Rechtsdienstleistung ausgehe, jedenfalls nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG** erlaubt. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehören.

Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG). Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG sind erfüllt, wenn – wie im Streitfall – allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist.

Etwas anderes gilt dagegen, wenn die Haftung dem Grunde nach bzw. die Haftungsquote streitig ist oder Schäden geltend gemacht werden, die in keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen, wie z.B. Schmerzensgeldansprüche. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben  und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses zur Höhe des Anspruchs entscheiden kann.

Urteil vom 31. Januar 2012 – VI ZR 143/11

zitiert nach der Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 016/2012 vom 31.01.2012

Gesetzestexte:

*§ 2 Begriff der Rechtsdienstleistung
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

**§ 5 Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.

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Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog ist seit 2003 Fachanwalt
für Strafrecht, seit 2007 Fachanwalt für Verkehrsrecht und seit 2011 auch
Fachanwalt für Versicherungsrecht. Er ist Gründer von Dr. Herzog Rechtsanwälte
einer seit dem Jahr 2000 existierenden Anwaltskanzlei in Rosenheim. Dr. Herzog
ist auf die Rechtsgebiete Strafrecht und Verkehrsrecht spezialisiert und auch
in diesen Bereichen überwiegend tätig. Er hat nach einem Aufbaustudiengang an
der Hochschule Nürtingen-Geislingen den Abschluss Master of Laws (LL.M.) im
Verkehrs-, Straf- und Versicherungsrecht erworben. Seit 2010 ist Dr. Herzog
Lehrbeauftragter für Strafrecht an der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt
Nürtigen-Geislingen. Dr. Herzog ist bundesweit tätig und telefonisch unter
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Über den Autor: Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog. LL.M. ist Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für
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Erneut: Alkoholisierter Fahrer / Mitverschulden Beifahrer / Beweislast – Rechtsanwalt Michael Schmidl www.meyerhuber.de

29. Januar 2012

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gelesen: 9700 , heute: 14 , zuletzt: 17. Mai 2012

Das OLG Celle hat entschieden, dass der Beifahrer eine Kürzung seiner Ansprüche um 40 Prozent hinnehmen muss, wenn er zu einem erkennbar angetrunkenen Fahrer ins Auto steigt. Die Beweislast für die Erkennbarkeit der Alkoholisierung liegt beim Schädiger; zu dessen Gunsten kann jedoch ein Anscheinsbeweis in Betracht kommen.

Wer sich zu einem erkennbar alkoholisierten Fahrer ins Auto setzt und sodann bei einem durch diesen verursachten Unfall einen Körperschaden erfährt, setzt sich einem Mitverschuldensvorwurf bzgl. seiner Ansprüche gegen den – alkoholisierten – Fahrer und dessen KH-Versicherer aus. Dies ist allgemeiner Konsens. Das Oberlandesgericht Celle hatte sich nunmehr mit den Einzelheiten einer anrechenbaren Mithaftung des – ebenfalls alkoholisierten – Beifahrers und der insoweit bestehenden Beweislastverteilung auseinandzusetzten.

Beide Fahrzeuginsassen hatten unstreitig vor dem Unfall zunächst ein Dorffest und sodann eine Diskothek besucht. Es wurde jeweils Alkohol getrunken. Der Fahrer gab dazu als Zeuge an, in der Diskothek „richtig“ getrunken zu haben und der ebenfalls stark betrunkene Beifahrer habe die ganze Zeit neben ihm gesessen. Man sei für die geplante Rückfahrt auf eine Nebenstrecke ausgewichen, um nicht erwischt zu werden. Der Beifahrer bestätigte den eigenen Alkoholkonsum, er habe aber auf den Getränkekonsum des Fahrers nicht geachtet und sich auch nicht immer in dessen Nähe aufgehalten.

Das OLG führt zunächst Bekanntes aus: Ein Beifahrer, der sich einem Fahrer anvertraut, dessen alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit er kennt oder bei genügender Sorgfalt erkennen müsste, trifft wegen seiner eigenen unfallbedingten Verletzungen ein Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB). Bei der Abwägung der Haftungsanteile trifft den Fahrer regelmäßig eine höhere Quote, da dieser zunächst selbst für seine Fahrtüchtigkeit einzustehen hat. Die Darlegungs- und Beweislast für die Erkennbarkeit der Alkoholisierung liegt grundsätzlich beim Schädiger.

Der Senat kommt dann aber aufgrund der  Umstände zu dem Ergebnis, dass schon ein Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Beifahrer die Alkoholisierung der Fahrers erkannt hat oder jedenfalls hätte erkennen müssen. Schließlich war die Blutalkoholkonzentration erheblich (im Unfallzeitpunkt wohl deutlich über 1,6 Promille) und man hatte bereits den ganzen Abend gemeinsam gezecht, so dass insoweit ein typischer Geschehensablauf vorliegt.

Das OLG Naumburg (Az.: 1 U 72/10) hatte  in einem ähnlichen Fall ein Mitverschulden verneint. Dort konnte der Schädiger zwar beweisen, dass der Beifahrer die Alkoholisierung des Fahrers hätte erkennen können. Offen blieb aber, ob der Beifahrer noch vor Fahrtantritt Gelegenheit hatte das Fahrzeug zu verlassen, vgl. Schmidl, Eintrag vom 10. Oktober 2011: Alkoholisierter Fahrer / Mitverschulden Beifahrer / Beweislast.

Anmerkung zu OLG Celle, Urteil vom 05.10.2011, Az. 14 U 93/11 von Rechtsanwalt Michael Schmidl, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, Partner der meyerhuber rechtsanwälte partnerschaft, Gunzenhausen, Ansbach, Dinkelsbühl, Weißenburg, Feuchtwangen, www.meyerhuber.de.

 

Mehrwertsteuer / Totalschaden / Leasing eines Ersatz-Kfz; Rechtsanwalt Michael Schmidl – www.meyerhuber.de

22. Januar 2012

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gelesen: 9307 , heute: 18 , zuletzt: 17. Mai 2012

Das OLG Celle hat entschieden, dass das Leasen eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs nach einem (unverschuldeten) Totalschaden auch dann eine gleichwertige Ersatzbeschaffung darstellt, wenn das verunfallte Kfz dem Geschädigten gehörte, OLG Celle, Urteil vom 30.11.2011, Az: 14 U 92/11.

Das OLG stellt klar, dass das Leasing insoweit dem Kauf gleichwertig ist: “Mit dem Abschluss des Leasingvertrags hat sich der Kläger umsatzsteuerhaltig verpflichtet (..). Der Senat bejaht deshalb nach dem Wiederherstellungsgrundsatz einen entsprechenden Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer, soweit sie schon angefallen ist. Auch die Anschaffung eines Pkw durch Leasing stellt eine Maßnahme der Ersatzbeschaffung im Sinne der Restitution nach einem Schaden dar. Der Geschädigte ist schadensrechtlich nicht gehalten, in derselben Rechtsform wie vor dem Unfallereignis bei dem unfallbeschädigten Fahrzeug eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen. Auch in dieser Hinsicht gilt die Dispositionsfreiheit des Geschädigten. Es wäre eine von Rechts wegen nicht begründbare Einschränkung, dem Geschädigten vorschreiben zu wollen, in welcher Rechtsform er sich ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu verschaffen hat.”

Der Geschädigte kann demnach im Wege der konkreten Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des Bruttowiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Fahrzeugs unter Abzug des Restwerts ersetzt verlangen, so bereits BGH, Urteil vom 1. März 2005 – VI ZR 91/04, BGH, Urteil vom 15. November 2005 – VI ZR 26/05. Dem Geschädigten steht damit für die bereits abgelaufene Zeit seit Abschluss des Leasingvertrags und die insoweit geleisteten Leasingraten anteilige Mehrwertsteuererstattung zu. Dazu kommt der in einer einmaligen Leasingsonderzahlung enthaltene und ebenfalls gesondert ausgewiesene Mehrwertsteueranteil. Für die Zukunft hat der Geschädigte überdies einen Anspruch auf Feststellung der weiteren Ersatzverpflichtung des Schädigers bzw. dessen KH-Versicherers betreffend der noch aus dem Leasingvertrag entstehende Mehrwertsteuer für die festgesetzte Laufzeit und die insoweit noch zu leistenden Leasingraten.

Anmerkung zu OLG Celle, Urteil vom 30.11.2011, Az. 14 U 92/11 von Rechtsanwalt Michael Schmidl, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, meyerhuber rechtsanwälte partnerschaft, Gunzenhausen, Ansbach, Dinkelsbühl, Weißenburg i. Bay., Feuchtwangen, www.meyerhuber.de.

 

Strafverteidigungskosten als Werbungskosten abzuziehen – Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17.08.2011

20. Januar 2012

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gelesen: 13280 , heute: 21 , zuletzt: 17. Mai 2012

Der BFH (Bundesfinanzhof) hat mit Urteil vom 17.8.2011 (Az. VI R 75/10) festgestellt, dass Strafverteidigungskosten als Werbungskosten abgezogen werden können, wenn die dem Arbeitnehmer zur Last gelegte Straftat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen worden ist.

Dies ist für alle Verkehrsordnungswidrigkeiten und Verkehrsstraftaten wie Geschwindigkeitsverstöße, Abstandsvergehen etc. relevant, die z.B. von Außendienstmitarbeitern begangen werden.

Karin Langer

Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg

Fachanwälte für Verkehrsrecht, Arbeitsrecht und Familienrecht

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  • Bußgeld oder Fahrverbot droht? Rechtanwältin Karin Langer steht Ihnen bei Fragen gerne telefonisch und persönlich zur Verfügung: karin.langer@heinz-rae.de oder 06221/90543-0
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