Archiv für die Kategorie „Bußgeld“
7. September 2010 Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 1283 , heute: 639 , zuletzt: 9. September 2010
Wer kennt das nicht? Visitenkarte am Scheibenwischer mit mehr oder minder aufdringlicher Werbung zum Autoankauf. Das OLG Düsseldorf hat das Ganze als genehmigungspflichtige Sondernutzung eingeordent und ein Bußgeld verhängt.
Oberlandesgericht Duesseldorf, Beschluss v. 01.07.2010 – Az.: IV-4 RBs 25/10
“Das Anbringen von Werbezetteln auf geparkten Fahrzeugen ist unzulässig und kann zur Verhängung einer Geldbuße von 200,- EUR führen”
Der Kläger war Inhaber eines Gebrauchtwagenhandels und verteilte auf parkenden Fahrzeugen Werbezettel. Die zuständige Behörde sah darin einen Verstoß gegen das Straßen- und Wegegesetz und verhing eine Geldbuße von 200,- EUR. Dies hielt der Gebrauchtwagenhändler für rechtswidrig und legte Rechtsmittel ein. Genutzt hat es wenig. Entscheidung des Gerichtes:
Die Richter wiesen das Rechtsmittel zurück. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Anbringung von Werbezetteln unzulässig sei.
Das Befestigen der Werbezettel diene nicht dem zum Gemeingebrauch gehörenden Zweck der Fortbewegung und der Kontaktaufnahme, sondern lediglich eigenen gewerblichen Zwecken. Dies stelle jedoch eine genehmigungspflichtige Sondernutzung dar, die einer behördlichen Erlaubnis bedürfe.
Darüber hinaus führe das Anbringen der Werbekärtchen zur Verunreinigung der genutzten Parkplätze und damit zu Beeinträchtigungen wegen des höheren Reinigungsaufwandes. Insofern sei die Festsetzung der Geldbuße auf 200,- EUR nicht rechtsfehlerhaft.
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3. September 2010 Verfasser des Beitrages: Dominik Bach
gelesen: 2430 , heute: 635 , zuletzt: 9. September 2010
Die Rechtsanwälte für Verkehrsrecht (Verkehrsanwälte) melden: Wer im Verkehrszentralregister 18 Punkte hat, verliert seinen Führerschein. Dabei wird nicht überprüft, warum er die Eintragungen erhalten hat. Auch für mehrfaches Parken ohne Parkschein kann man Punkte bekommen. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt am 13. Juli 2010 (AZ: 3 L 664/10.NW) entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Ein Autofahrer hatte nach Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes einen Stand von 18 Punkten im Verkehrszentralregister erreicht. Die Stadt Ludwigshafen entzog ihm daraufhin die Fahrerlaubnis. Gegen diese sofort vollziehbare Maßnahme erhob der Mann Widerspruch und wandte sich zugleich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht. Er trug vor, die Punkteberechnung sei fehlerhaft, da das mehrfache Parken ohne gültigen Parkschein nicht die Eintragung von Punkten nach sich ziehen könne.
Das Gericht ist dem nicht gefolgt: Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtmäßig. Durch Erreichen von 18 Punkten erweise man sich unwiderleglich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Eine Überprüfung der mit Punkten bewerteten, im Verkehrszentralregister eingetragenen Entscheidungen durch die Fahrerlaubnisbehörde finde nicht statt. Die Eintragung einer Ordnungswidrigkeit in das Register sei im Übrigen dann rechtens, wenn wegen der Ordnungswidrigkeit – wie im Falle des Antragstellers – eine Geldbuße von mindestens 40 Euro festgesetzt worden sei.
Wenn Sie einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht suchen: www.schadenfix.de
Schlagworte:Führerschein, Punkte in Flensburg
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2. September 2010 Verfasser des Beitrages: Dominik Bach
gelesen: 2491 , heute: 617 , zuletzt: 9. September 2010
Gefährdung des Straßenverkehrs bei Nutzung einer Busspur?
Das Amtsgericht Tiergarten (AG) hat mit hat mit Beschluss vom 29.04.2008 (Az.: 412 Ds- 1 Ju Js 2155/07 -71/08-) entschieden, dass es keinen abstrakt besonders gefährlichen Verkehrsverstoß darstellt, wenn ein Fahrzeugführer bei „Grün“ in den Kreuzungsbereich einfährt und verbotswidrig auf kurzer Wegstrecke die Busspur benutzt. Verfahrensfrage war das Vorliegen einer fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung. Das AG hat entschieden, dass kein abstrakt besonders gefährlicher Verkehrsverstoß vorliege, wie er in § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB vorausgesetzt wird. Diese Vorschrift listet „die sieben Todsünden im Straßenverkehr“ auf, deren Begehung es wegen der besonderen Gefährlichkeit auch rechtfertigt, einem Fahrzeugführer im Regelfall die Fahrerlaubnis zu entziehen, wie dies auch bei einer Trunkenheitsfahrt der Fall ist (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB). Falsches Überholen i. S. d. § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB – so das AG – liege nur dann vor, wenn dem verkehrswidrigen Überholvorgang ein besonderes Maß an Gefährlichkeit innewohnt, insbesondere etwa deshalb, weil andere Verkehrsteilnehmer mit einem solchen Überholvorgang nicht rechnen müssen und so der verkehrswidrig Fahrende sich in einem Bereich bewegt, wo andere Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen, dass dort in diesem Moment jedenfalls keine anderen Kraftfahrzeuge unterwegs sind. Dies sei hier – anders als etwa beim Rechtsüberholen auf der Autobahn – beim verbotswidrigen Benutzen der Standspur ebenso bei der Benutzung von Grünstreifen, Park- oder Haltestellenbuchten nicht der Fall. Der Angeschuldigte hätte zwar die Busspur in dem von ihm befahrenen Kreuzungsbereich nicht benutzen dürfen, jedoch bewegte er sich in einem Bereich, in dem erlaubtermaßen Busse und Taxen fahren durften und denen auch das Überholen gestattet ist. Der Angeschuldigte hat zudem nicht grob verkehrswidrig und rücksichtslos gehandelt. Der Angeschuldigte habe zwar, um schneller voranzukommen, verbotswidrig die Busspur benutzt. Das habe aber für andere sich regelgerecht verhaltende Verkehrsteilnehmer an sich gar keine Gefahr dargestellt. Auch eine strafbare fahrlässige Körperverletzung hat das AG nicht angenommen, weil die Geschädigten in gleicher Weise wie vom Fahrzeug des Angeschuldigten von einem sich berechtigtermaßen auf der Busspur bewegenden Fahrzeug, also etwa einem Bus oder auch einem Taxi hätten angefahren werden können. Der Fall zeigt, dass im konkreten Fall trotz des Verkehrverstoßes keine Straftaten angenommen wurden. Er zeigt aber auch, dass bei scheinbar harmlosen Kavaliersdelikten schnell ein Strafverfahren droht. Schon deswegen ist in vielen Fällen der sofortige Gang zum Verkehrsanwalt angezeigt.
Bußgeldanwälte: www.bussgeldfix.de
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28. August 2010 Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Ulrich Sefrin
gelesen: 4043 , heute: 618 , zuletzt: 9. September 2010
Die Vorschrift, wonach das Fahren mit Sommerreifen bei winterlichen Straßenverhältnissen mit einem Bußgeld geahndet wird, ist nach Auffassung des OLG Oldenburg verfassungswidrig.
Ein Autofahrer, der im November mit Sommerreifen unterwegs war, kam auf eisigem Untergrund ins Rutschen und schlitterte in das Schaufenster eines Geschäfts. Das Amtsgericht hat ihn wegen unangepasster Geschwindigkeit sowie wegen nicht den Wetterverhältnissen angepasste Bereifung zu einer Geldbuße in Höhe von 85 € verurteilt. Seine Rechtsbeschwerde zum OLG Oldenburg war teilweise erfolgreich. Er wurde lediglich wegen unangepasster Geschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 50 € verurteilt. Im Übrigen wurde das Urteil aufgehoben, da der Ordnungswidrigkeitentatbestand in der Straßenverkehrsordnung über die Pflicht zu einer “den Witterungsverhältnissen angepassten Bereifung” zu unbestimmt und damit verfassungswidrig sei.
Das Gericht führt aus, dass ein Bußgeldtatbestand so konkret gefasst sein muss, dass der Verkehrsteilnehmer Tragweite und Anwendungsbereich ohne weiteres erkennen kann. Er soll in der Lage sein zu erkennen, welches konkrete Verhalten verboten und mit einem Bußgeld bedroht ist. Dies sei bei der hier maßgeblichen Vorschrift jedoch nicht der Fall. Der Gesetzgeber verlangt die Benutzung von “den Witterungsverhältnissen angepasster Bereifung”, die Benutzung von Winterreifen ist nicht vorgeschrieben. Weder dem Gesetz noch technischen Vorschriften sei zu entnehmen, welche Eigenschaften Reifen für bestimmte Witterungsverhältnisse haben müssen. Es bestehe keine generelle Winterreifenpflicht. Zudem sei nicht geklärt, ob auch Sommerreifen für winterliche Straßenverhältnisse geeignet seien. Dies könne insbesondere bei Temperaturen über dem Gefrierpunkt der Fall sein. Bei Tests auf trockener und nasser Fahrbahn habe sich kein einheitliches Bild ergeben. Einzelne Winterreifen hatten sogar einen längeren Bremsweg als Sommerreifen.
Für den Autofahrer sei daher nicht eindeutig zu erkennen, welche Reifen als “ungeeignete Bereifung bei winterlichen Straßenverhältnissen” anzusehen seien. Auch der Begriff der Witterungsverhältnisse sei nicht hinreichend konkret.
Diese Unklarheit hätte der Gesetzgeber ohne weiteres durch eine Konkretisierung des Begriffes der Witterungsverhältnisse einerseits und der Bereifung andererseits beseitigen können.
Dieses Urteil besagt lediglich, dass bei winterlichen Straßenverhältnissen ohne konkrete Gefährdung keine Geldbuße wegen ungeeigneter Bereifung verhängt werden kann. Dieses Urteil besagt aber nicht, dass Kraftfahrer nicht verpflichtet wären bei winterlichen Temperaturen, insbesondere bei Schnee und Eis ihr Fahrzeug mit M + S- Reifen bzw. mit Reifen mit dem Schneeflockensymbol auszurüsten. Schon aus versicherungs- und haftungsrechtlichen Gründen sollte jeder Kraftfahrer sein Fahrzeug entsprechend ausrüsten. Kommt es zu einem Unfall, etwa mit Körper-verletzung droht darüber hinaus die Verfolgung wegen einer Straftat.
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27. August 2010 Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Matthias Seibel
gelesen: 4149 , heute: 623 , zuletzt: 9. September 2010
| Deutschland |
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| Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Österreich, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn |
130 km/h
|
| Belgien, Finnland, Irland, Mazedonien, Niederlande, Portugal, Schweiz, Serbien Spanien, Türkei |
120 km/h
|
| Großbritannien & Nordirland |
112 km/h
|
| Estland, Lettland, Litauen, Schweden |
110 km/h
|
| Montenegro, Zypern |
100 km/h
|
| Norwegen |
90 km/h
|
Achtung! Ab 01.10.2010 können in Deutschland auch Bußgelder über 70 € aus anderen EU-Staaten vollstreckt werden. www.rechtsanwalt-koblenz.de
Schlagworte:Ausland, Autobahn, Bußgeld, Geschwindigkeit, Geschwindigkeitskontrolle, knöllchen, Matthias Seibel
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13. August 2010 Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 6869 , heute: 478 , zuletzt: 9. September 2010

Foto: Stadt Hamm
Poblitzen schient ein stark wachsendes Humorsegment zu sein – Kollege Schmenger berichtete schon von ähnlich gelagertem Brachialhumor-
Nun haben ein paar Spaßvögel aus NRW sich ziemlichen Ärger und ein saftiges Bußgeld eingehandelt. a
Was war passiert?
Gleich fünfmal erkannten Mitarbeiter des Ordnungsamtes Hamm dasselbe Auto auf den Blitzerfotos und auf einem Foto zieht der Fahrer eine Grimasse während der Beifahrer seinen blanken Po in die Linse des Blitzers hält.
Der Fahrer glaubte sich mit seinem ausländischen Kennzeichen sicher vor Verfolgung. Doch die Stadt Hamm hat ihn ermittelt und nun droht ihm ein Bußgeldbescheid in vierstelliger Höhe und stattliche 11! Punkte in Flensburg. Einen Monat Fahrverbot gibt es noch obendrauf.
Ob der Fahrer nun hoffen kann, dass das Blitzgerät wegen Wartungsmängel angegriffen werden kann ? Man weiß es nicht.
Hier findet der Fahrer auf jeden Fall Verkehrsrechtsexperten in Hamm
Quelle: www.bild.de
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11. August 2010 Verfasser des Beitrages: verkehrsanwaelte
gelesen: 5414 , heute: 439 , zuletzt: 9. September 2010
OLG Jena, Aktenzeichen: 1 Ss 291/09 – Urteil vom 06.01.2010: Eine Verkehrsüberwachung per Videoaufzeichnung kann nur dann wegen Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als unzulässig erklärt werden, wenn zuvor kein “konkreter Anfangsverdacht” für einen Verkehrsverstoß vorgelegen hat. Dies hat das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) in Jena …
Quelle: verkehrsanwaelte.de
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9. August 2010 Verfasser des Beitrages: Dominik Bach
gelesen: 6009 , heute: 448 , zuletzt: 9. September 2010
Rechtsanwalt Janeczek hat in seinem Blogbeitrag “darf man barfuss autofahren” schon drauf hingewiesen.
Privatpersonen dürfen sehr wohl barfuß fahren, solange Sie den Straßenverkehr nicht gefährden. Berufskraftfahrer hingegen müssen mit “beschuhtem Fuß” unterwegs sein.
Das ergibt sich aus folgender Rechtsvorschrift:
§209 Abs.1 Nr.1, 15 Abs.1 SGB VII i.V.m. §44 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift für Berufsfahrer zurück, wo es heißt:
„Der Fahrzeugführer muss zum sicheren Führen des Fahrzeuges den Fuß umschließendes Schuhwerk tragen.“
Eben genannte Vorschrift wurde dann auch einem Brummifahrer zum Verhängnis. Wie die Presssemitteilung der Polizeiinspektion Hildesheim zeigt:
POL-HI: Alfeld (Kna) : Sattelzug-Fahrer in Socken unterwegs
Hildesheim (ots) – Am Donnerstag, gegen 11 Uhr, staunte ein Alfelder Polizeibeamter, welcher Experte bei der Kontrolle des so gen. Schwerlastverkehres ist, nicht schlecht, als er auf der Ortsumgehung Alfeld (B 3) einen Sattelzug aus Kassel kontrollierte. Der 38-jährige Trucker aus Süddeutschland saß doch tatsächlich ohne Schuhe -nur mit Socken- am Steuer seines “40-Tonner-Diesels”. Dieses ist durch eine “Unfall-Verhütungs-Vorschrift für die Fahrzeughaltung (Lkw)” verboten und wird mit einem Bußgeld von 25 bis 80 Euro geahndet. Eine entsprechende Anzeige an die Berufsgenossenschaft wurde gefertig. Der Trucker konnte, nachdem er sich “beschuht hatte”, die Fahrt fortsetzen.
Rückfragen bitte an:
Polizeiinspektion Hildesheim
Schützenwiese 24
31137 Hildesheim
Telefon: 05181/9116-0
http://www.polizei.niedersachsen.de/dst/pdgoe/hildesheim/
Schlagworte:barfuss, barfuß autofahren
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5. August 2010 Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Dominik Weiser
gelesen: 5944 , heute: 442 , zuletzt: 9. September 2010
Einer aktuellen Studie des Auto Club Europa (ACE) zufolge sind bei jedem achten Fahrradunfall Alkohol und / oder Drogen im Spiel. Im Vergleich dazu ist nur bei jedem 22. Autounfall Alkohol- oder Drogeneinnahme zu verzeichnen. Ich nehme die neue Studie zum Anlass, einmal kurz zusammenzufassen, welche Rechtsfolgen den Fahrradfahrer, der betrunken oder unter Drogeneinfluss fährt, erwarten. Die Zusammenfassung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Ich glaube, dass in diesem Bereich so einiges missverstanden wird. Wie der nachfolgende Beitrag zeigen wird, genügt ein Blick in die einschlägigen Vorschriften, um zu beurteilen, welche Rechtsfolgen drohen. Zunächst ist zwischen Straf- und Ordnungswidrigkeiten einerseits und den verwaltungsrechtlichen Folgen (Fahrerlaubnisrecht) andererseits zu unterscheiden:
I. Straftaten
1. Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB): § 316 StGB knüpft an das Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr an. Auch das Fahrrad ist ein Fahrzeug, weshalb sich derjenige, der im Zustand alkoholoder drogenbedingter Fahrunfähigkeit im Verkehr Fahrrad fährt, nach § 316 StGB strafbar macht. Absolute Fahruntauglichkeit liegt ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille vor. Liegt der Wert darunter, müssen verkehrsbezogene Ausfallerscheinungen (Schlangenlinien o.Ä.) hinzutreten.
2. Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB): Auch § 315 c StGB knüpft an den Begriff des Fahrzeuges an, weshalb auch eine Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs in Betracht kommt.
3. Kein Entzug der Fahrerlaubnis durch das Gericht (§ 69 StGB): Wird ein Autofahrer wegen der vorgenannten Verkehrsdelikte bestraft, so wird ihm das zuständige Gericht nach § 69 StGB in der Regel die Fahrerlaubnis entziehen. Die Fahrerlaubnis erlischt dann und muss nach Ablauf einer Sperrfrist bei der Fahrerlaubnisbehörde neu beantragt werden, ggf. unter Nachweis einer MPU. In § 69 StGB ist aber vom Führen von Kraftfahrzeugen die Rede. Egal wie muskulös die Beine sind, das Fahrrad ist kein Kraftfahrzeug, deshalb kann die Fahrerlaubnis nicht vom Strafgericht entzogen werden.
4. Kein Fahrverbot durch das Gericht (§ 44 StGB): Mit Fahrverbot ist die befristete Untersagung des Führens eines Kraftfahrzeugs gemeint. Die Fahrerlaubnis erlischt also nicht wie beim Entzug der Fahrerlaubnis, es wird dem Verurteilten lediglich für einen bestimmten Zeitraum (1 – 3 Monate) verboten, ein Kraftfahrzeug im Verkehr zu führen. Der Führerschein ist abzugeben und wird nach Ablauf der Frist wieder ausgehändigt. Auch § 44 StGB gilt nur für das Führen von Kraftfahrzeugen, also nicht für Fahrräder.
II. Ordnungswidrigkeiten
1. Keine Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes (Trunkenheits- oder Drogenfahrt). Auch diese Vorschrift bezieht sich nur auf Kraftfahrzeuge.
2. Vorsicht: Nicht alle Vorschriften des Verkehrsordnungswidrigkeitenrechts knüpfen wie § 24 a StVG an das Führen eines Kraftfahrzeugs an. Wer also z.B. auf der falschen Fahrbahn fährt, durch falsches Fahrverhalten einen Unfall verursacht o.Ä. muss, wenn und solange die Tat nicht schon als Straftat verfolgt wird, mit einem Bußgeld rechnen.
3. Kein Fahrverbot durch den Bußgeldrichter (§ 25 StVG): Alleinige Grundlage für die Verhängung eines Fahrverbotes im Bußgeldverfahren ist § 25 StVG. Diese Vorschrift bezieht sich nur auf Kraftfahrzeuge. Auch der Bußgeldrichter kann demnach kein Fahrverbot verhängen. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis wie im Strafverfahren kommt schon nicht in Betracht, weil es eine solche im Bußgeldverfahren nicht gibt.
III. Fahrerlaubnisrecht
Wer nach Lektüre der obigen Ausführungen schon frohlockt hat, weil ihm weder der Bußgeldrichter noch das Strafgericht an den Lappen kann, wird im Folgenden bitter enttäuscht werden.
Die Fahrerlaubnisbehörde (FEB) darf so ziemlich alles von der Anordnung einer MPU bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Was die FEB im Einzelfall darf oder sogar muss, sprengt den Rahmen dieses Beitrages. Regelungsgrundlagen sind jedenfalls § 25 StVG, die Fahrerlaubnisverordnung sowie die Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung. Tendenziell lässt sich sagen, dass ab einem Blutalkoholwert von 1,6 % Promille fest damit zu rechnen ist, dass sich die Fahrerlaubnisbehörde einschaltet. Die Staatsanwaltschaft ist übrigens ebenso wie die Bußgeldbehörde verpflichtet, der FEB Mitteilung zu machen, wenn der Verdacht eines fahrerlaubnisrelevanten Verstoßes vorliegt.
Fazit: Eine sachgerechte und erfolgversprechende Verteidigung bei Trunkenheitsdelikten setzt bei Auto- wie bei Fahrradfahrern eine umfassende Kenntnis der Regelungsmaterien auch außerhalb des Strafrechts voraus. Fälle, in denen Mandanten – vermeintlich erfolgreich – im Strafverfahren mit einem blauen Auge davon kommen, um kurze Zeit später mit einem Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde in der Kanzlei aufzutauchen, sollen angeblich keine Seltenheit sein. Jedenfalls hört man das auf diversen Fortbildungsveranstaltungen. Passiert ist das natürlich noch keinem der mir bekannten Kollegen…
Schlagworte:Absolute Fahruntüchtigkeit, Alkohol. Drogen, Entzug der Fahrerlaubnis, Fahrerlaubnis, Fahrrad, Fahrverbot
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4. August 2010 Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Dominik Weiser
gelesen: 5806 , heute: 441 , zuletzt: 9. September 2010
Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss vom 05.07.2010 AZ 2 BvR 759/10 entschieden, dass die Fertigung von Fotografien im Rahmen von Geschwindigkeitsmessungen verfassungsmäßig ist und die Fotos daher im Bußgeldverfahren verwertet werden dürfen.
Geklärt ist jetzt zumindest, was allerdings auch die obergerichtliche Rechtsprechung recht einheitlich so gesehen hat, dass §100 h I Nr.1 StPO (i.V.m. § § 46 I OWiG) taugliche Rechtsgrundlage für die Fertigung von Blitzeraufnahmen ist. Diese Eingriffsnorm sei, so das Bundesverfassungsgericht, nicht auf Observationszwecke beschränkt. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig.
Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme stellt das Bundesverfassungsgericht darauf ab, dass zwar die verdeckte Datenerhebung zu einer Erhöhung der Eingriffsintensität führe, dem stünde aber das überwiegende Interesse der Allgemeinheit an der Verkehrssicherheit gegenüber. Außerdem würden nur solche Fahrzeugführer geblitzt, die auch Anlass zur Anfertigung von Bildaufnahmen gegeben hätten. Auch bestünden in § 101 StPO hinreichende grundrechtssichernde Verfahrensvorschriften über die Benachrichtigung sowie zur Kennzeichnung und Löschung der erhobenen Daten. Schließlich handele es sich lediglich um einzelne Aufnahmen.
Fazit: Das Urteil befasst sich mit der verdachtsabhängigen Fertigung von Blitzeraufnahmen. Auf Videoabstandsmessungen ist es unmittelbar nicht anwendbar. Es ist aber damit zu rechnen, dass die Gerichte dieses Urteil auch auf Videomessungen anwenden werden. Es spricht auch einiges dafür, dass das Verfassungsgericht bei Videomessungen ebenso entscheiden wird, sobald ihm eine entsprechende Verfassungsbeschwerde vorliegt. Mit der Argumentation der Unverwertbarkeit wegen der Verfassungswidrigkeit der Fertigung solcher Aufnahmen dürfte man jetzt jedenfalls nur noch selten durchdringen, was nicht bedeuten soll, dass es nicht hundert andere Angriffspunkte bei solchen Messungen gäbe. Eine Überprüfung lohnt sich weiterhin in jedem Fall.
Schlagworte:Abstandsmessung, Blitzer, Bundesverfassungsgericht, Bußgeld, Verfassungsmäßigkeit, Videoüberwachung
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29. Juli 2010 Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 5782 , heute: 439 , zuletzt: 9. September 2010
VG Berlin: Die Fahrt mit einem “Fixie”-Fahrrad im öffentlichen Straßenverkehr ist gefährlich und kann auch teuer werden. Mit einem Bußgeld von bis zu 90 Euro, Punkten in Flensburg und der Beschlagnahmung ihres Fahrrades müssen Personen rechnen, die die Polizei auf öffentlichen Straßen auf einem “Fixie” erwischt.
“Fixies” sind reine Sportfahrräder. Sie haben eine starre Hinterradnabe ohne Freilauf und nur einen Gang. Sie verfügen außerdem weder über Licht noch Bremsen – das Tempo lässt sich allein über die Trittfrequenz verringern. Das Berliner Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Polizei die nicht verkehrssicheren “Fixies” bei regelwidriger Nutzung im Straßenverkehr einkassieren und versteigern darf (Az.: 1K 927.09). Der unglückliche Radler bekommt dann lediglich den Verkaufserlös abzüglich der Verwaltungskosten zurück.
Den aktuellen Bußgeldkatalog finden Sie hier.
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21. Juli 2010 Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Matthias Seibel
gelesen: 6849 , heute: 442 , zuletzt: 9. September 2010
Ein Beschwerdeführer machte vor dem Bundesverfassungsgericht geltend, dass die im Rahmen einer Geschwindigkeitsmessung von ihm gefertigten Lichtbilder sein Persönlichkeitsrecht verletzen würden.
Das Bundesverfassungsgerichts hat seine Verfassungsbeschwerde aber nicht zur Entscheidung angenommen.
§ 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO erlaube die Anfertigung von Bildaufnahmen ohne Wissen des Betroffenen, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre. Die Auslegung und Anwendung dieser Norm durch die Fachgerichte zeige keine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts. Eine Bildaufnahme, bei der Fahrer und Kennzeichen eines Fahrzeugs identifizierbar sind, stelle zwar einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Der Zweck derartiger Maßnahmen der Verkehrsüberwachung, nämlich die Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs, rechtfertige jedoch eine Beschränkung seiner Grundrechte.
Die Überwachung treffe zudem nicht Unbeteiligte, sondern ausschließlich Fahrer, die selbst Anlass zur Anfertigung von Bildern gegeben hätten, da der Verdacht eines Verkehrsverstoßes bestehe. Angesichts des bezweckten Schutzes der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben im Straßenverkehr bestanden für das Bundesverfassungsgericht keine Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der in Rede stehenden verkehrsrechtlichen Maßnahme. (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. Juli 2010, Az. 2 BvR 759/10) www.rechtsanwalt-koblenz.de
Schlagworte:Blitzen, Bußgeld, Flensburg, Geschwindigkeit, Matthias Seibel, Punkte
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15. Juli 2010 Verfasser des Beitrages: Rechtsanwältin Dr. Daniela Mielchen
gelesen: 6954 , heute: 11 , zuletzt: 9. September 2010
Die Verhängung von Bußgeld wegen der “Winterbereifungspflicht” gehört wohl der Vergangenheit an. Das OLG Oldenburg (Az.: 2 SsRs 220/09) hat entschieden, dass die Regelung zu unbestimmt und daher verfassungswidrig ist.
In dem zu entscheidenden Fall war der Kläger mit überhöhter Geschwindigkeit auf Glatteis verunfallt. Das Fahrzeug des Klägers war nur mit Sommerreifen ausgestattet. Darin sah das Amtsgericht neben der überhöhten Geschwindigkeit auch die Ursache des Unfalls. Dagegen wehrte sich der Kläger. In den Augen der Verteidigung hätte der Unfall auch mit Winterreifen passieren können; die Ursache sei der Geschwindigkeitsverstoß gewesen.
Die in Rede stehende bußgeldbewehrte Winterbereifungspflicht ergibt sich aus § 2 Abs. 3a Satz 1 und 2 StVO:
“Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung………….”
Es sei für den Laien nicht klar, welche Bereifung bei winterlichen Wetterverhältnissen als ungeeignet anzusehen sei, so das OLG Oldenburg.
In der Vorschrift heißt es ja auch nicht explizit, dass bei Eis und Schnee nur mit Winterreifen gefahren werden darf. Welche Eigenschaften Reifen für winterliche Wetterverhältnisse haben müssen, wird in der Vorschrift nicht deutlich. Deshalb ist auch nicht klar, ob nicht auch Sommerreifen im Sinne der Vorschrift geeignet sein können. Wenn der Gesetzgeber eine „Winterreifenpflicht“ gewollt hätte, so hätte er in der Vorschrift eindeutigere Worte finden müssen.
Schlagworte:Bußgeld, Bußgeldkatalog 2010, Daniela Mielchen
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14. Juli 2010 Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Matthias Seibel
gelesen: 7016 , heute: 7 , zuletzt: 9. September 2010
0,0: Estland, Rumänien, Slowakei, Tschechien, Ungarn
0,2: Norwegen, Polen, Schweden
0,3: Serbien6
0,4: Litauen
0,5: Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich1, Griechenland2, Island, Italien, Kroatien3, Lettland4, Luxemburg5, Mazedonien6, Montenegro6, Niederlande7, Österreich8, Portugal, Schweiz, Slowenien6, Spanien9, Türkei10, Weißrussland6, Zypern
0,8: Großbritannien, Irland, Liechtenstein, Malta
1) 0,2 für Busfahrer
2) 0,2 für Fahrer von Krafträdern und gewerblichen Kfz sowie für Personen, die ihren Führerschein noch keine zwei Jahre besitzen
3) 0,0 für Fahrer bis 24 Jahre und Fahrer von Kfz über 3,5t
4) 0,2 für Personen, die ihren Führerschein noch keine zwei Jahre besitzen
5) 0,2 für Personen, die ihren Führerschein noch keine zwei Jahre besitzen sowie für Berufskraftfahrer
6) 0,0 für Berufskraftfahrer
7) 0,2 für Personen, die ihren Führerschein noch keine fünf Jahre besitzen und Fahrer von Kleinkrafträdern unter 24 Jahren
8 ) 0,1 für Personen in der Probezeit, die ihren Führerschein noch keine zwei Jahre besitzen
9) 0,3 für Personen, die ihren Führerschein noch keine zwei Jahre besitzen, Fahrer von Kfz mit mehr als 8 Sitzplätzen sowie Berufskraftfahrer
10) 0,0 für Fahrer von (sämtlichen) Gespannen, Lkw und Bussen
www.rechtsanwalt-koblenz.de
Schlagworte:Alkohol, Ausland, Matthias Seibel, Promille
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12. Juli 2010 Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 8423 , heute: 25 , zuletzt: 9. September 2010
Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 17. 2. 2010 – 1 (8) SsBs 276/09 – AK 79/09 entschieden, dass es dahinstehen kann, ob es sich bei dem PoliScan Speed Messverfahren um ein anerkanntes und weitgehend standardisiertes Messverfahren handelt, denn das AG hat seine Feststellung im Einzelfall rechtsfehlerfrei begründet.
Der Tatrichter hat sich vorliegend von der Verlässlichkeit und Korrektheit der Messung im konkreten Einzelfall überzeugt. Er hat ausgeführt, dass das Messgerät geeicht gewesen und der Beamte beim Aufbau und der Bedienung des Geräts entsprechend der Bedienungsanleitung des Herstellers vorgegangen sei. Zudem seien Zweifel an der Richtigkeit der festgestellten Geschwindigkeit aus technischer Sicht nicht ersichtlich gewesen. Seine Überzeugung hat er nach Meinung des OLG Karlsruhe nachvollziehbar in den Urteilsgründen dargelegt.
Der ermittelte Geschwindigkeitswert ist jedenfalls bei der Messung eines allein ankommenden Fahrzeugs unter normalen Umständen innerhalb der vorgegebenen Toleranzen nicht zu beanstanden.
Bei einer besonderen Fallgestaltung kann sich jedoch etwas anderes ergeben. U.a. bei:
- Möglichkeit der Fehlzuordnung eines Fahrzeugs
- Notwendigkeit der Nachprüfung durch einen Sachverständigen
Verkehrsrechtlich versierte Rechtsanwälte bei schadenfix.de können Ihnen weiterhelfen, wenn Sie gegen ein Bußgeld wegen Geschwindigkeitsüberschreitung vorgehen wollen.
Schlagworte:Bußgeld, Bußgeldkatalog 2010, Geschwindigkeitsüberschreitung, OLG Karlsruhe, PoliScan-Speed, Sachverständige, Verkehrsüberwachung
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23. Juni 2010 Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Matthias Seibel
gelesen: 7958 , heute: 5 , zuletzt: 9. September 2010
Gerade in der anstehenden Urlaubszeit werden die Autos vollgepackt, wie sonst das ganze Jahr nicht. Aber Vorsicht, wer die Ladung unzureichend sichert, gefährdet sich und andere Verkehrsteilnehmer. Gem.§ 22 I StVO Ladung ist zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen. Ein Verstoß wird nach der Bußgeldtabelle mit 35 €, wenn eine Gefährdung vorliegt mit 50 € geahndet. Außerdem drohen 3 Punkte ins Flensburg. Es wird empfohlen, schwere Gegenstände nicht an die Ladekante des Kofferraums zu legen, sondern direkt hinter der Rückbank zu platzieren. So wird bei einer Vollbremsung verhindert, dass einzelne Objekte nach vorne geschleudert werden und die Insassen des Fahrzeugs gefährden können. Unbedingt sollte geprüft werden, dass die Lehnen der Rückbank eingerastet sind. Auch sollte die Ladung nur bis zur Oberkante der Rücklehne reichen bzw. sonstige Sicherungseinrichtungen z.B. Trennnetze verwendet werden.
Bei Verstauen der Ladung in einer Dachbox sollte die Ladung gleichmäßig verteilt sein und auch das zulässige Höchstgewicht der Dachlast beachtet werden.
Achtung: Selbst bei ordnungsgemäßer Beladung ändert sich das Fahrverhalten des Autos erheblich. www.rechtsanwalt-koblenz.de
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21. Juni 2010 Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Matthias Seibel
gelesen: 7892 , heute: 5 , zuletzt: 9. September 2010
Früher konnte man weitgehend die Bußgeldbescheide, die man nach einer Urlaubsreise aus dem Reiseland erhielt, sorglos wegwerfen. Dies ändert sich nun.
Bislang konnten nur die österreichischen Behörden offene Bußgelder (ab einem Betrag von 25 Euro) in Deutschland vollstrecken.
Nach dem 1. Oktober 2010 können auch die anderen EU-Ländern nichtbezahlte Geldbußen ab einem Betrag von 70 € hierzulande eintreiben. Das bedeutet aber nicht, dass noch bis Oktober im Ausland sorglos gefahren werden darf, denn vereinzelt können auch Verkehrsverstöße vollstreckt werden, die bereits vor dem 1.Oktober 2010 begangen wurden, wenn das Bußgeld nach diesem Datum verhängt wurde oder der Bußgeldbescheid nach diesem Datum rechtskräftig wird. http://www.rechtsanwalt-koblenz.de
Schlagworte:Ausland, Bußgeld, EU
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1. Juni 2010 Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 9188 , heute: 11 , zuletzt: 9. September 2010
Wann liegt eine Engstelle vor und wann ist eine Kurve scharf?
Standen Sie im Halte- oder Parkverbot, dann müssen Sie mit einem Bußgeld rechnen. Die Höhe des zu verhängenden Bußgeldes können Sie dem aktuellen Bußgeldkatalog 2010 entnehmen, den wir für Sie auf unserer Hompage bereitgestellt haben.
Zur Erläuterung: Bei den einzelnen Verboten ist zwischen
- Halteverbot: Hier dürfen Sie überhaupt nicht halten (§12 Abs.1 StVO)
- Parkverbot (eingeschränktes Halteverbot): Hier ist das Halten bis zu 3 Minuten erlaubt
- Parken: Verlassen des Fahrzeugs oder Halten länger als drei Minuten
zu unterscheiden.
Dabei schlägt das Parken an Engstellen mit Behinderung von Rettungsfahrzeugen oder mit Behinderung von Einsatzfahrzeugen sogar mit einem Punkt in Flensburg zu Buche.
Ansonsten kann das verkehrswidrige Halten oder Parken mit einem Bußgeld zwischen 5 und 50 EUR geahndet werden.
Heute wollen wir uns mit dem Halten
- an engen oder unübersichtlichen Stellen und
- in scharfen Kurven
beschäftigen §12 Abs.1 StVO.
Regelmäßig stellt sich nämlich die Frage: Welche Stellen sind im Einzelfall als enge Stellen zu qualifizieren und wann spricht man von einer scharfen Kurve?
Zur Bewertung der Engstelle kommt es darauf an, wieviel Abstand ein Fahrzeug mit “normaler Breite” unter Einhaltung eines seitlichen Sicherheitsabstands benötigt, um ungehindert an dem haltenden Fahrzeug vorbei zu fahren. Es kommt also einmal auf die Breite eines normalen Fahrzeugs und auf einen einzuhaltenden Sicherheitsabstand an.
Die höchstzulässige Fahrzeugbreite beträgt 2,55 m (§ 32 I Nr. 1 StVZO) – Anders im Kommentar zur StVO von Burmann/Heß/Jahnke/Janker, in dem aus 2,55 m schon mal 2,5 m gemacht werden. Im allgemeinen geht die Rechtsprechung beim Seitenabstand von 50 cm aus. Somit ergibt sie eine erforderliche Mindestbreite von 3,05 m.
Eng ist eine Stelle idR, wenn der zur Durchfahrt verbleibende Freiraum geringer als 3,05 m ist. Zu genau sollte man es damit aber nicht nehmen. Um sicher zu gehen, dass man keine Probleme bekommt, sollte eine Fahrbahnbreite von 3,50 m bleiben.
Die Definition der scharfen Kurve ist nicht so eindeutig wie die der Engstelle. Hier gilt: Eine Kurve ist ein gekrümmter Straßenverlauf bezogen auf eine einheitliche Fahrbahn. Eine scharfe Kurve zeichnet sich durch einen geringen Radius aus. Dies ist natürlich immer noch nicht sehr konkret und muss letztendlich im Einzelfall entschieden werden.
Falls Sie einen Anhörungsbogen Bußgeldbescheid erhalten haben und sich gegen die gegen Sie gemachten Vorwürfe wehren möchten, stehen Ihnen auf Schadenfix.de kompetente Anwälte für Verkehrsrecht zur Verfügung.
Wenn Sie ein iPhone, ein iPad oder einen iPod Touch besitzen, können Sie den kostenlosen Bußgeldrechner hier downloaden.
Schlagworte:Bußgeld, Bußgeldkatalog, Halten und Parken
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9. April 2010 Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 9751 , heute: 8 , zuletzt: 9. September 2010
Nein, natürlich sind keine Elefanten im eigentlichen Sinne gemeint, sondern die bei Überholmanövern von LKW´s entstehenden Elefantenrennen.
Diese sind für “Brummifahrer” notwendig für Pkw-Fahrer aber meist ein Ärgernis. Es kommt vor, dass man auf einer zweispurigen Autobahn eine halbe Ewigkeit hinter einem solchen “Elefanten” herfahren muss, weil er es einfach nicht schafft den anderen “Elefanten” zu überholen. Manchmal scheint es so, dass dann der Lkw-Faherer auf der rechten Spur nochmal Gas gibt, um sich vor dem anderen Fahrer keine Blöße zu geben. So stellt sich das zumindest aus der Sicht der Pkw-Fahrers dar. Es stellt sich die Frage:
Welche Mindestgeschwindigkeit die Lkw´s haben müssen, damit der Überholvorgang klappt.
Ob der Lkw-Fahrer bei einem Fehlverhalten rechtlich belangt werden kann.
Das OLG Zweibrücken hat sich im Beschluss vom 16.11.2009 (Az.: 1 SsRs 45/09) passend zum Thema mit den Anforderungen von Mindestgeschwindigkeiten bei Überholmanövern von Lkw´s beschäftigt.
Ergebnis
Das Gericht nimmt als Faustregel für einen noch zulässigen bzw. zügigen Überholvorgang eine Dauer von höchstens 45 Sekunden an.
Dies entspreche nach einer vom OLG Hamm angestellten Berechnung (Länge des überholten Fahrzeugs von 25 m; vor und nach dem Überholen vorgeschriebener Sicherheitsabstand von 50 m, § 4 Abs. 3 StVO) einer Geschwindigkeit von 80 km/h für das überholende und 70 km/h für das überholte Fahrzeug.
Selbst wenn damit der konkreten Verkehrssituation im Einzelfall nicht immer entsprochen werden könne, seien Überholvorgänge auf zweispurigen Autobahnen, die bei einer Dauer von mehr als 45 Sekunden oder einer Differenzgeschwindigkeit von unter 10 km/h zu einer erheblichen Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer führten, bußgeldrechtlich zu ahnden.
So zumindest die rechtliche Lage. Ändern wird diese Entscheidung auf den Autobahnen nichts. Der Zeitdruck, dem die Lkw-Fahrer ausgesetzt sind, ist in dem Fall größer als der Lange Arm des Gesetztes. Man muss ja ersteinmal erwischt werden……….
Schlagworte:Bußgeld, Lkw, Überholmanöver
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6. April 2010 Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 10440 , heute: 10 , zuletzt: 9. September 2010
Im entschiedenen Fall hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 34 km/h – begangen am 13. April 2008 mit einem PKW – zu einer Geldbuße von 75,00 Euro verurteilt und ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat ausgesprochen. Das OLG hat entschieden, dass das verhängte Fahrverbot rechtswidrig war. Das Amtsgericht hatte die Anordnung des Fahrverbots auf § 25 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV gestützt.
Danach kommt in der Regel ein Fahrverbot in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeuges wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.
Nach Ansicht des OLG Frankfurt (OLG) (Beschluss vom 07.01.2010 (Az.: 2 Ss OWi 552/09)) hat das Amtsgericht über die Fristenfrage falsch entschieden, weil für der Zeitpunkt für die Beurteilung, ob hinsichtlich der Voreintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister ein Verwertungsverbot wegen Tilgungsreife besteht, der Tag des letzten tatrichterlichen Urteils maßgeblich ist. Das OLG hat festgestellt, dass vorliegend das Amtsgericht nach Ablauf des Eintritts der Tilgungsreife im Hinblick auf die Voreintragung entschieden hat und diese deshalb nicht mehr verwertbar war, mit der Folge, dass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Fahrverbots nicht mehr gegeben waren.
Die Entscheidung zeigt, dass bei der Beurteilung der Voreintragungen ein Verkehrsanwalt zu Rate gezogen werden sollte, um die Entscheidung des Gerichts zu überprüfen.
Den aktuellen Bußgeldkatalog finden Sie hier.
Schlagworte:Bußgeld, Führerscheinentzug, Punkte in Flensburg
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30. März 2010 Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 10165 , heute: 11 , zuletzt: 9. September 2010
Ein Betroffener wendete sich gegen ein Urteil des Amtsgerichts mit dem gegen ihn wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 44 km/h eine Geldbuße von 250,00 Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt worden ist. Er hat den Verstoß gegen ein Beweisverwertungsverbot geltend gemacht.
Beweisverwertungsverbot bei Tempokontrolle durch Nichtbeamten?
Der Betroffene war der Auffassung, dass das Ergebnis der durch einen Angestellten des Landkreises durchgeführten Geschwindigkeitsmessung nicht verwertbar war, weil dieser in einem privatrechtlichen Angestelltenverhältnis zum Landkreis stehe. Es könne nicht sein, dass Verkehrsüberwachungsaufgaben an Privatpersonen übertragen werden. Hoheitliche Aufgaben dürften gemäß Art. 33 Abs. 4 Grundgesetz vielmehr lediglich durch Beamte wahrgenommen werden.
Das OLG Oldenburg (OLG) mit Beschluss vom 11.03.2009 (Az.: 2 SsBs 42/09) ist dieser Ansicht nicht gefolgt.
Es sei anerkannt, dass sogar eine Beleihung Privater unter dem Blickwinkel des Art. 33 Abs. 4 Grundgesetz unter gewissen Voraussetzungen durchaus als zulässig angesehen werden kann. Das OLG meint, dass gegen eine Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen durch Angestellte angesichts des infolge fehlender wirtschaftlicher Interessen deutlich geringeren Gefährdungspotentials für die subjektiven Rechte der Bürger keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Insoweit stelle sich das Ziel der personellen Entlastung der für diese Aufgabe überqualifizierten Vollzugspolizei im Zuge einer Verhältnismäßigkeitsprüfung grundsätzlich als ausreichend dar.
Die Entscheidung zeigt, dass bei Verkehrsordnungswidrigkeiten auch die Einhaltung der Verfahrensvorschriften durch einen verkehrsrechtlich versierten Anwalt überprüft werden muss.
Schlagworte:Beweisverwertungsverbot, Verkehrsüberwachung
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26. März 2010 Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 10148 , heute: 12 , zuletzt: 9. September 2010
Keine Bindung der Zivilgerichte an die Kostenfestsetzung durch das für das Bußgeldverfahren zuständige Gericht
Das Amtsgericht Charlottenburg hat durch Urteil vom 03.03.2010 – Geschäftsnummer: 207 C 463/09 – entschieden, dass das Zivilgericht an die Kostenfestsetzung durch das für das Bußgeldverfahren zuständige Gericht nicht gebunden ist. Maßgeblich ist insoweit allein das vertragliche Verhältnis zwischen dem beklagten Rechtsanwalt und dessen Mandanten bzw. der klagenden Rechtsschutzversicherung und dem Mandanten, nicht jedoch die Beurteilung der Kostenhöhe durch das für das Bußgeldverfahren zuständige Gericht. Nach Ansicht des Amtsgerichts Charlottenburg ist für das Bußgeldverfahren die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs analog anwendbar, nach der die Rechtsschutzversicherung den Differenzbetrag zahlen muss, wenn ein Verteidiger von seinem Mandanten, für den er einen Freispruch erzielt hat, innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens eine höhere Vergütung verlangen kann, als im Verfahren nach § 464b StPO gegenüber der erstattungspflichtigen Staatskasse festgesetzt worden ist. Der Anwalt muss seine Erwägungen, welche Kriterien er seinem Bestimmungs- und Ermessensausübungsrecht nach § 14 RVG zugrunde gelegt hat, in dem Gebührenprozess substantiiert vortragen. Nach Auffassung des Amtsgerichts Charlottenburg kann bei Verkehrsverstößen, die mit eintragungspflichtigem Bußgeld bedroht sind, nicht generell von Durchschnittlichkeit ausgegangen werden. Es ist vielmehr eine Differenzierung nach den individuellen Umständen – Höhe des Bußgeldes und Einkommen, drohendes Fahrverbot, Angewiesenheit auf das Fahrzeug, inwieweit ist der Betroffene bereits in Flensburg vorbelastet – zu treffen.
Download hier: AG Charlottenburg, PDF-Datei (337 KB)
Den aktuellen Bußgeldkatalog finden Sie hier
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22. Februar 2010 Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 5900 , heute: 7 , zuletzt: 9. September 2010
Das Verwaltungsgericht Berlin (VG) hat mit Urteil vom 09.12.2009 (Az.: 11 A 299.08) über die Klage eines Berliner Bürgers entschieden, der innerhalb der sog. Umweltzone wohnt und Halter eines nicht plakettenfähigen Kraftfahrzeuges ist, und sich gegen die Aufstellung der Verkehrszeichen 270.1 und 270.2 zu § 41 StVO gewehrt hat, mit denen die Einfahrtbeschränkungen in die Umweltzone gekennzeichnet worden sind. In dem umfangreichen Urteil setzt sich das VG ausführlich mit allen rechtlichen Aspekten der Einrichtung von Umweltzonen in Berlin und der dazugehörigen verschiedenfarbigen Kfz-Plaketten auseinander. Der Kläger wehrte sich gegen die Aufstellung der Verkehrsschilder 270.1 zu § 41 StVO, welche ihm verbieten, mit seinem Fahrzeug die Umweltzone zu befahren. Der Kläger wandte die Aufstellung der Verkehrszeichen an 73 Einfahrtstraßen. Der Kläger trug vor, dass die Einrichtung der Umweltzone rechtswidrig sei, weil sie die Feinstaubbelastung durch die Einführung der Umweltzone nicht wesentlich reduziert hätten. Das VG aber war der Ansicht, dass die angefochtenen Verkehrszeichen rechtmäßig aufgestellt worden seien. Der ihnen zugrunde liegende Luftreinhalte-/Aktionsplan erweise sich bei der rechtlichen Beurteilung als rechtmäßig. Die beklagte Stadt Berlin war aufgrund der festgestellten und fortdauernden Überschreitungen der Grenzwerte von Feinstaub und Stickstoffdioxid verpflichtet, einen Plan zur Reduzierung der Luftschadstoffe zu erstellen. Hervorgehoben wurde vom VG, dass der vom Kläger herangezogene ADAC-Städtevergleich vom Juni 2009 wissenschaftlich gesehen ein Muster ohne Wert sei und in keiner Weise geeignet, die Rechtmäßigkeit des Plans für Berlin in Frage zu stellen. Da gegen das Urteil Rechtmittel zugelassen wurden und auch in anderen Städten Klagen anhängig sind, sollten sich alle Autofahrer, die rechtliche Probleme mit den Umweltzonen haben, an einen Verkehrswalt wenden, der die aktuelle Rechtsprechung kennt.
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21. Februar 2010 Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 5870 , heute: 3 , zuletzt: 9. September 2010
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW) hat mit Urteil vom 20.01.2010 (Az.: 1 S 484/09) darüber entschieden, welche Anforderungen an die Erkennbarkeit des Regelungsgehalts von Verkehrszeichen bei der Beschilderung einer Haltverbotszone zu stellen sind.
Im entschiedenen Fall stellte die französische Klägerin gegen 19.00 Uhr ihren Pkw in Freiburg in einer Anwohnerparkzone ab. Alle Einfahrten in diesen Bereich sind mit dem Verkehrszeichen „eingeschränktes Haltverbot für eine Zone“ beschildert. Darunter sind am selben Pfosten jeweils drei Zusatzschilder untereinander angebracht. Auf dem obersten Zusatzschild steht „Bewohner mit Parkausweis frei“, auf dem mittleren „Parken nur mit Parkschein 1 Std. 9 -19 h“ und auf dem untersten „ab 19 Uhr nur für Bewohner mit Parkausweis“. Die Klägerin erhielt um 20:39 Uhr einen Strafzettel über € 15,00. Um 21:50 Uhr wurde der Pkw abgeschleppt. Das Abschleppunternehmen hat das Fahrzeug nach Mitternacht gegen Zahlung der Abschleppkosten in Höhe von € 250,00 an die Klägerin herausgegeben. Mit ihrer Klage wollte die Klägerin erreichen, dass ihr die Abschleppkosten wieder erstattet werden. Sie begründete dies damit, dass die Beschilderung unzureichend sei, weil es einem Ortsunkundigen nicht möglich sei, die durch vier Schilder bekanntgegebene Parkregelung aus einem fahrenden Auto heraus zu erfassen. Der VGH BW hat der Klägerin nicht Recht gegeben. Es sei ein Wesensmerkmal einer Zonenregelung, dass die Beschilderung nur an den Einfahrten zur Zone angebracht und innerhalb der Zone nicht wiederholt werden müssten. Die Beschilderung sei in ihrer Gesamtheit gut erfassbar. Ein schneller Blick sei insbesondere in einer Tempo-30-Zone möglich. Außerdem sei es im Einzelfall zumutbar, sich nach dem Parken über dessen Zulässigkeit nochmals zu vergewissern. Obwohl die Klägerin die Abschleppgebühren nicht zurückerhalten hat, zeigt der Fall, dass bei Abschleppmaßnahmen ein versierter Verkehrsanwalt eingeschaltet werden sollte, damit dieser die Umstände des Einzelfalls prüfen kann.
Schlagworte:Falschparken
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19. Februar 2010 Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 5361 , heute: 4 , zuletzt: 9. September 2010
München/Berlin (DAV). An vielen Autobahnen gibt es so genannte Streckenbeeinflussungsanlagen, die je nach Verkehrslage auf Gefahren hinweisen oder auch Tempolimits vorgeben. Und wenn sie Überholverbote für LKWs anzeigen, dann ist dies rechtmäßig. Über dieses Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichthofes vom 29. Juli 2009 (AZ: 11 BV 08.481 und 482) informieren die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
So genannte Streckenbeeinflussungsanlagen (SBA) sollen dazu dienen, den fließenden Verkehr zu regeln, Staus zu vermeiden und die Unfallgefahr zu reduzieren. Je nach Verkehrsaufkommen kann eine SBA zeitweise ein Überholverbot für Lkw anordnen. In bestimmten Abschnitten der Bundesautobahn A 8 Ost wurden diese Anlagen installiert, ebenso wie Verkehrsschilder und Prismenwender.
Ein Lkw-Spediteur, der diese Strecke häufig fahren muss, hatte gegen jede dieser drei Formen der Verkehrsbeschränkungen geklagt. Ohne Erfolg. Mit seinem Urteil hat der Bayerische Verwaltungsgerichthof die Klage abgewiesen und so zwei vorhergehende Entscheidungen des Verwaltungsgerichts München bestätigt. Die Klage des Spediteurs gegen die Prismenwender, die ein Überholverbot anzeigen, sei schon daher unzulässig, weil er die einjährige Widerspruchsfrist nicht eingehalten habe. Diese Frist beginne in dem Moment, in dem sich der Verkehrsteilnehmer erstmals mit der Regelung des Verkehrszeichens konfrontiert sehe. Hier kam der Kläger also zu spät.
Die anderen beiden Klagen gegen die Streckenbeeinflussungsanlagen und die starren Verkehrsschilder seien zwar zulässig, doch nicht gerechtfertigt: Schließlich seien die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Beschränkungen gegeben. Zudem solle in erster Linie die Verkehrssicherheit verbessert werden. Die betroffenen Streckenabschnitte der A 8 Ost stellten durch das sehr hohe Verkehrsaufkommen in Verbindung mit den örtlichen Gegebenheiten – in beide Richtungen nur zweispurig ohne Standstreifen, erhebliche Höhenunterschiede, dicht aufeinander folgende Aus- und Auffahrten – eine erhebliche Gefahrenquelle dar, die durch überholende Lkw noch verschärft würde. Zudem hätten sich Vorteile der Streckenbeeinflussungsanlagen bereits in Unfallstatistiken bemerkbar gemacht.
Bei Fragen zu Rechten und Pflichten von Lkw-Fahrern kann ein Anwalt hilfreich sein. Mehr Informationen unter www.verkehrsrecht.de.
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16. Februar 2010 Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 5604 , heute: 3 , zuletzt: 9. September 2010
Ludwigsburger Kreiszeitung: Recht kurios war der Fall, mit dem sich das Ludwigsburger Amtsgericht beschäftigen musste: Ein 45 Jahre alter Neckarremser war wegen Straßengefährdung und Unfallflucht angeklagt. Das stritt er auch nicht ab, allein vom Unfall wusste er nichts mehr. Grund: ein Schlafmittel.
Das Verfahren endete mit einem Freispruch. Das Ludwigsburger Amtsgericht konnte nicht ausschließen, dass der Mann schuldunfähig war, als er mitten in der Nacht einen Blechschaden verursachte. Für ihn sprach ein Gutachten.
Dem Gericht bot sich mit dem Angeklagten ein seltsamer Fall. Die Staatsanwaltschaft legte dem Familienvater zur Last, in der Nacht vom 30. September vergangenen Jahres unter Medikamenten- und Alkoholeinfluss in der Straße seiner Wohnung auf den geparkten Wagen seines Nachbarn geprallt zu sein. Zur Tatzeit soll er unter mindestens 0,3 Promille Alkohol in Zusammenwirken mit dem Schlafmittel „Zolpidem“ gestanden haben.
Lesen Sie den Artikel hier
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11. Februar 2010 Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 5711 , heute: 3 , zuletzt: 9. September 2010
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle bestätigte in einem Beschluss ein Urteil des Amtsgerichts Uelzen.
Felix Magath war angeblich zu schnell gefahren und der Landkreis Uelzen hatte gegen ihn mit Bußgeldbescheid vom 18.05.2009 wegen einer am 30.03.2009 begangenen vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 320 € und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Magath soll am 30.03.2009 März auf der B 4 nahe Barum mit seinem Auto 143 statt der erlaubten 100 Kilometer pro Stunde gefahren sein. Auf den Einspruch des Betroffenen hat das AG Uelzen Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Im Hauptverhandlungstermin am 26.10.2009 erschienen weder der Betroffene noch sein Verteidiger. Felix Magath beschwerte sich aber das OLG Celle hat die Rechtsbeschwerde des Fußballtrainers als unbegründet verworfen.
Ein Verfahrensfehler sei nicht zu erkennen -Das Urteil ist rechtskräftig.
schadenfix.de empiehlt für solche Fälle einen Verkehrsanwalt. Die Fachleute in Uelzen finden Sie hier.
Infomieren Sie sich in unserer aktuellen Bußgeldkatalog 2010
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4. Februar 2010 Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 6203 , heute: 16 , zuletzt: 9. September 2010
VKS-Einstellung durch das Amtsgericht Ludwigslust
Auch das Amtsgericht Ludwigslust stellt Verfahren wegen eines Abstandsverstoßes, der durch Einsatz des Verkehrskontrollsystems VKS 3.0 festgestellt wurde, ein, da noch nicht abschließend geklärt ist, ob für die Messungen eine ausreichende Rechtsgrundlage besteht oder nicht. Den Einstellungsbeschluss vom 11.12.2009 finden Sie hier:
urteil_vks_ludwigslust
Schlagworte:Verkehrskontrollsystem VKS
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29. Januar 2010 Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 5034 , heute: 8 , zuletzt: 9. September 2010
Gesetzt der Fall, man wurde geblitzt, weil man zu schnell gefahren ist. Bei der Höhe der Geschwindigkeit wäre man gerade mal ein Kilometer über der Höchstgrenze, die zu einem Fahrverbot führt. Kann man dann vielleicht darauf hoffen, dass ein Auge zugedrückt wird und es doch nicht zur Fahrerlaubnisentziehung kommt? Diese Frage hatte das Oberlandesgericht Hamm (OLG) mit Beschluss vom 12.06.2009 (Az.: 3 Ss OWi 68/09) zu entscheiden.
In der ersten Instanz hatte das Amtsgericht (AG) den Betroffenen wegen einer außerorts fahrlässig begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h auf dem autobahnmäßig ausgebauten Teil einer Bundesstraße zu einer Geldbuße von 400 Euro verurteilt, aber entgegenkommend von der Verhängung des Regelfahrverbots nach § 4 Abs. 2 Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) unter Erhöhung der Regelgeldbuße abgesehen. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft Beschwerde eingelegt und vor dem OLG Recht bekommen. Das OLG war der Ansicht, dass das AG nicht von der Verhängung eines Fahrverbots hätte absehen dürfen. Auch bei sehr geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitungen von 1 km/h sei ein Fahrverbot auszusprechen.
Das Argument des Amtsgerichts, der Betroffene wäre bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten und als Angestellter eines Autohauses beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen, greift nach Meinung des OLG nicht. Ebenso entschieden wurde im Urteil des OLG Frankfurt vom 30.10.09 (Az.: 2 Ss OWi 239/09), dem ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde lag.
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29. Januar 2010 Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 5045 , heute: 8 , zuletzt: 9. September 2010
Ein Fahrverbot kann unter Umständen schwerwiegende Folgen für den Betroffenen haben. Die meisten sind beruflich dringend auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen. Fraglich ist, ob die Gerichte ausnahmsweise von einem Fahrerlaubnisentzug absehen können, so in einem Fall des Amtsgericht Gießen geschehen. Das Amtsgericht hatte gegen den betroffenen Pkw-Fahrer wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 48 km/h nur eine Geldbuße festgesetzt, aber kein Fahrverbot angeordnet. Das OLG Frankfurt (OLG) hat hingegen mit Beschluss vom 30.10.2009 (Az.: 2 Ss OWi 239/09) entschieden, dass Gerichte von einem Fahrverbot nur in absoluten Ausnahmefällen absehen dürfen. Nur dann nämlich, wenn das Fahrverbot zu einer Härte ganz außergewöhnlicher Art, z.B. zum Verlust des Arbeitsplatzes bei einem Arbeitnehmer oder zum Existenzverlust bei einem Selbständigen führen würde. Der Betroffenen muss auch schwerwiegende berufliche Nachteiledabei in Kauf nehmen. Das OLG mutet dabei den Betroffenen sehr viel zu. Dies kann zum Beispiel durch Inanspruchnahme von Urlaub, Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Inanspruchnahme einer Fahrgemeinschaft und dem Anstellen eines bezahlten Fahrers geschehen. Falls der Betroffenen die finanziellen Mittel nicht selbst aufbringen kann, so müsse er eben einen Kredit aufnehmen. Wie die Entscheidung zeigt, kennen die Gerichte kein Pardon bei Verkehrssündern. Deshalb fährt man immer noch am besten, wenn den Fuß vom Gaspedal nimmtDies kann zum Beispiel durch Inanspruchnahme von Urlaub, Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Inanspruchnahme einer Fahrgemeinschaft und dem Anstellen eines bezahlten Fahrers geschehen.Dies kann zum Beispiel durch Inanspruchnahme von Urlaub, Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Inanspruchnahme einer Fahrgemeinschaft und dem Anstellen eines bezahlten Fahrers geschehen.
Siehe hierzu auch: Fahrverbot auch bei geringfügigem Tempoverstoß
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7. Januar 2010 Verfasser des Beitrages: verkehrsanwaelte
gelesen: 2285 , heute: 3 , zuletzt: 9. September 2010
OLG Koblenz, Aktenzeichen: 1 Ss 333/03 – Urteil vom 10.05.2004: Das Überfahren einer roten Ampel muss nicht zwangsläufig ein Fahrverbot zur Folge haben. Dies gilt beispielsweise bei direkt nebeneinander gehängten Lichtsignalen und einem irrtümlich wahrgenommenen »Grün« für eine andere Fahrbahn. Das geht aus einem jetzt von den Verkehrsanwälten (Arge Verkehrsrech…
Quelle: verkehrsanwaelte.de
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7. Januar 2010 Verfasser des Beitrages: verkehrsanwaelte
gelesen: 2034 , heute: 3 , zuletzt: 9. September 2010
OLG Koblenz, Aktenzeichen: 2 Ss 15/04 – Urteil vom 17.08.2004: Ein gerichtlich verhängtes Fahrverbot für einen Temposünder kann nur in seltenen Ausnahmefällen aufgehoben oder verkürzt werden. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor, auf das die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) verweisen. Demnach kann es Ausnahmen n…
Quelle: verkehrsanwaelte.de
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7. Januar 2010 Verfasser des Beitrages: verkehrsanwaelte
gelesen: 2024 , heute: 3 , zuletzt: 9. September 2010
OLG Karlsruhe, Aktenzeichen: 2 Ss 80/04 – Urteil vom 25.08.2004: Für die Frage, ob ein Kleinlaster wie ein Mercedes Sprinter als Pkw oder Lkw einzuordnen ist, kommt es nicht auf die im Rahmen des Zulassungsverfahren nach der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) ausgestellten Fahrzeugpapiere an, sondern allein auf die konkrete Bauart und Einrichtung des Fahrz…
Quelle: verkehrsanwaelte.de
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7. Januar 2010 Verfasser des Beitrages: verkehrsanwaelte
gelesen: 2119 , heute: 3 , zuletzt: 9. September 2010
Hessischer VwGH, Aktenzeichen: 2 UE 582/04 – Urteil vom 23.03.2005: Die Zustellung eines Bußgeldbescheids per Briefpost ist völlig ausreichend. Verkehrssünder – ob Schnellfahrer oder Falschparker – können sich vor einer Strafe deshalb nicht mit der Behauptung herausreden, sie hätten den Brief der Bußgeldstelle nicht erhalten. Nach einem Urteil des Hessischen Verwalt…
Quelle: verkehrsanwaelte.de
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7. Januar 2010 Verfasser des Beitrages: verkehrsanwaelte
gelesen: 2000 , heute: 3 , zuletzt: 9. September 2010
OLG Karlsruhe, Aktenzeichen: 1 Ss 81/05 – Urteil vom 08.08.2005: Die Sorge um ein krankes Kind allein ist noch kein Grund, ein Tempolimit zu missachten. Nur wenn die sofortige Hilfe »zwingend erforderlich« ist, darf ein Autofahrer ausnahmsweise schneller fahren als erlaubt. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem von den Verkehrsanwälten (Arge Ver…
Quelle: verkehrsanwaelte.de
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7. Januar 2010 Verfasser des Beitrages: verkehrsanwaelte
gelesen: 2221 , heute: 4 , zuletzt: 9. September 2010
VG Frankfurt/Oder, Aktenzeichen: 2 L 116/06 – Urteil vom 26.06.2006: Eine Verkehrsbehörde muss einen Fahrzeughalter innerhalb von zwei Wochen von einem Verkehrsverstoß in Kenntnis setzen, damit er die Frage, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt hat, noch zuverlässig beantworten kann. Ein entsprechender angemessener Ermittlungsaufwand sei der Behörde zumutbar, en…
Quelle: verkehrsanwaelte.de
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7. Januar 2010 Verfasser des Beitrages: verkehrsanwaelte
gelesen: 2102 , heute: 3 , zuletzt: 9. September 2010
VG Neustadt, Aktenzeichen: 6 K 839/06.NW – Urteil vom 16.11.2006: Das Foto eines Zwillingsbruders bewahrt einen mutmaßlichen Verkehrssünder zwar unter Umständen vor einem Bußgeld – jedoch nicht vor einer Verwaltungsgebühr. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt an der Weinstraße hervor, auf das jetzt die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht…
Quelle: verkehrsanwaelte.de
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7. Januar 2010 Verfasser des Beitrages: verkehrsanwaelte
gelesen: 2030 , heute: 3 , zuletzt: 9. September 2010
OLG Celle, Aktenzeichen: 322 Ss 46/07 – Urteil vom 13.03.2007: Wer einen LKW mit Sandalen lenkt, darf nicht mit einem Bußgeld belegt werden. Das gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle zumindest dann, wenn Dritte nicht geschädigt, gefährdet oder belästigt werden. Im entschiedenen Fall lenkte ein LKW-Fahrer sein Fahrzeug mit Schuhen, die …
Quelle: verkehrsanwaelte.de
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7. Januar 2010 Verfasser des Beitrages: verkehrsanwaelte
gelesen: 1994 , heute: 3 , zuletzt: 9. September 2010
VerwGH Mannheim, Aktenzeichen: 10 S 1499/09 – Urteil vom 04.08.2009: Eine Bußgeldbehörde darf sich vor der Verhängung einer Fahrtenbuchauflage nicht immer darauf beschränken, nur den Halter des Kraftfahrzeugs, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen worden ist, als Betroffenen anzuhören. Sie kann auch verpflichtet sein, den Halter als Zeugen zu vernehmen. Dies entschied…
Quelle: verkehrsanwaelte.de
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7. Januar 2010 Verfasser des Beitrages: verkehrsanwaelte
gelesen: 2046 , heute: 3 , zuletzt: 9. September 2010
OLG Köln, Aktenzeichen: 82 Ss-OWi 93/09 – Urteil vom 22.10.2009: Die Benutzung eines Festnetz Mobilteils während der Fahrt fällt nicht unter das so genannte Handyverbot. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln laut den Verkehrsanwälten (Arge Verkehrsrecht im DAV). Ein Bonner Autofahrer war etwa drei Kilometer von seinem Haus entfernt, als in seiner Tasche…
Quelle: verkehrsanwaelte.de
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