Das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. (VG) hat mit Beschluss vom 28.12.2011 (Az.: 1 L 1125/11.NW) über die zulässige Fragestellung bei der Aufforderung zur Vorlage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) nach dem Führen eines Kfz unter Drogeneinfluss zu Gunsten des antragstellenden Fahrzeuglenkers entschieden. Das VG hat im Eilverfahren die Fahrerlaubnisentziehung ausgesetzt, die von der Fahrerlaubnisbehörde ausgesprochen wurde, weil der Antragsteller sich weigerte zur MPU zu gehen. Im Fall wurde gegen den Antragsteller ein bestandskräftiger Bußgeldbescheid erlassen, weil er ein Auto unter Cannabiseinfluss geführt hat. Das VG stellte fest, dass mit dieser Drogenfahrt die Voraussetzungen für die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens grundsätzlich vorlagen. Die Behörde habe allerdings in ihrem Anforderungsschreiben mit dem sie den Antragsteller zu einer MPU aufgefordert hat, „keine konkrete und ausschließlich anlassbezogene Fragestellung, die durch das einzuholende ärztliche Gutachten geklärt werden sollte, formuliert, die durch Anhaltspunkte im zugrunde liegenden Sachverhalt gedeckt war. Vielmehr ist sie über den Anlass hinausgegangen und hat die gutachterlich zu klärenden Fragen auf alle Betäubungsmittel nach dem BtMG erstreckt.“ Das VG postuliert in Anlehnung an die Rechtsprechung strenge Anforderungen. Es muss dem Betroffenen möglich sein, beurteilen zu können, ob er das von der Behörde geforderte Gutachten vorlegt oder das Risiko einer Fahrerlaubnisentziehung bei Weigerung in Kauf nimmt. Erst durch die Mitteilung der Fragestellung sei die Anordnung abschließend bestimmt und damit eine anlassbezogene Themenstellung und Untersuchung sichergestellt. Damit war im Fall die MPU-Anordnung rechtswidrig und in der Folge auch die Entziehung der Fahrerlaubnis. Diese kann nach Ansicht des VG auch nicht auf die einmalige Drogenfahrt gestützt werden, weil die Fahrt des Antragstellers unter Cannabiseinfluss mehr als ein Jahr seit der Gerichtsentscheidung zurückgelegen hat. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass dieser bereits seit einem Jahr abstinent sei. Der Fall zeigt wieder, dass die anwaltliche Überprüfung der Fragestellung bei der MPU-Anordnung grundsätzlich angezeigt ist.
Archiv für die Kategorie „Urteile“
Dauerbrenner: Formale Anforderungen an die MPU-Anordnung
2. Februar 2012Verfasser des Beitrages: urteilsticker
gelesen: 271 , heute: 8 , zuletzt: 4. Februar 2012
Mietwagenunternehmen dürfen nicht alle Schadensersatzansprüche für Unfallgeschädigte geltend machen
1. Februar 2012Verfasser des Beitrages: Dr. Marc Herzog, LL.M.
gelesen: 242 , heute: 12 , zuletzt: 4. Februar 2012
Generelle Einziehung von Schadensersatzansprüchen durch Mietwagenunternehmen unzulässig
BGH: Mietwagenunternehmen dürfen nicht allgemein alle Schadensersatzansprüche für Unfallgeschädigte geltend machen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 31.01.2012 klargestellt, dass die Einziehung von Schadensersatzforderungen durch ein Mietwagenunternehmen nicht allgemein zulässig ist.
Ein Unternehmen darf nur dann, wenn die Haftung dem Grunde nach bzw. die Haftungsquote unstreitig ist diejenigen Schäden geltend machen, die in Zusammenhang mit der Haupttätigkeit des Unternehmens stehen. Einem Mietwagenunternehmen ist es also nur gestatten, (restliche) Meitwagenforderungen geltend zu machen. Andere Schadenspositionen, die mit dem Mietwagengeschäft nichts zu tun haben , wie z.B. Schmerzensgeldansprüche dürfen nicht geltend gemacht werden!
Zum Sachverhalt:
Klägerin war im vom BGH entschiendenen Fall eine Autovermietung. Sie verlangte von dem beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht der Geschädigten Ersatz restlicher Mietwagenkosten nach einem unstreitig fremdverschuldeten Verkehrsunfall.
Die Geschädigte mietete bei der Klägerin für die Zeit des schädigungsbedingten Ausfalls ihres Kraftfahrzeugs ein Ersatzfahrzeug an. In diesem Zusammenhang unterzeichneten die Mietvertragsparteien im November 2009 eine von der Klägerin vorformulierte Erklärung “Abtretung und Zahlungsanweisung”, die u.a. eine Abtretung der Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem oben genannten Schadensereignis erfüllungshalber an die Klägerin enthielt.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Abtretung wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig sei.
Der u.a. für das Verkehrshaftungsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat offen gelassen, ob die Klägerin in einer fremden Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG)* tätig geworden ist. Die Einziehung der an die Klägerin erfüllungshalber abgetretenen Schadensersatzforderung der Geschädigten sei auch dann, wenn man vom Vorliegen einer Rechtsdienstleistung ausgehe, jedenfalls nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG** erlaubt. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehören.
Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG). Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG sind erfüllt, wenn – wie im Streitfall – allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist.
Etwas anderes gilt dagegen, wenn die Haftung dem Grunde nach bzw. die Haftungsquote streitig ist oder Schäden geltend gemacht werden, die in keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen, wie z.B. Schmerzensgeldansprüche. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses zur Höhe des Anspruchs entscheiden kann.
Urteil vom 31. Januar 2012 – VI ZR 143/11
zitiert nach der Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 016/2012 vom 31.01.2012
Gesetzestexte:
*§ 2 Begriff der Rechtsdienstleistung
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
…
**§ 5 Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog ist seit 2003 Fachanwalt
für Strafrecht, seit 2007 Fachanwalt für Verkehrsrecht und seit 2011 auch
Fachanwalt für Versicherungsrecht. Er ist Gründer von Dr. Herzog Rechtsanwälte
einer seit dem Jahr 2000 existierenden Anwaltskanzlei in Rosenheim. Dr. Herzog
ist auf die Rechtsgebiete Strafrecht und Verkehrsrecht spezialisiert und auch
in diesen Bereichen überwiegend tätig. Er hat nach einem Aufbaustudiengang an
der Hochschule Nürtingen-Geislingen den Abschluss Master of Laws (LL.M.) im
Verkehrs-, Straf- und Versicherungsrecht erworben. Seit 2010 ist Dr. Herzog
Lehrbeauftragter für Strafrecht an der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt
Nürtigen-Geislingen. Dr. Herzog ist bundesweit tätig und telefonisch unter
08031 / 409988-0 erreichbar. Weitere Informationen finden Sie unter www.drherzog.de
Über den Autor: Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog. LL.M. ist Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für
Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht. Er ist bundesweit tätig und hilft in den Bereichen Strafrecht, Verkehrsrecht und Versicherungsrecht
v.a. auch im Bußgeldrecht, bei Unfallregulierungen und Führerscheinproblemen professionell. Dr. Herzog ist Master of Laws (LL.M.) im Verkehrs-, Straf- und
Versicherungsrecht.
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Erneut: Alkoholisierter Fahrer / Mitverschulden Beifahrer / Beweislast – Rechtsanwalt Michael Schmidl www.meyerhuber.de
29. Januar 2012Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Michael Schmidl
gelesen: 730 , heute: 8 , zuletzt: 4. Februar 2012
Das OLG Celle hat entschieden, dass der Beifahrer eine Kürzung seiner Ansprüche um 40 Prozent hinnehmen muss, wenn er zu einem erkennbar angetrunkenen Fahrer ins Auto steigt. Die Beweislast für die Erkennbarkeit der Alkoholisierung liegt beim Schädiger; zu dessen Gunsten kann jedoch ein Anscheinsbeweis in Betracht kommen.
Wer sich zu einem erkennbar alkoholisierten Fahrer ins Auto setzt und sodann bei einem durch diesen verursachten Unfall einen Körperschaden erfährt, setzt sich einem Mitverschuldensvorwurf bzgl. seiner Ansprüche gegen den – alkoholisierten – Fahrer und dessen KH-Versicherer aus. Dies ist allgemeiner Konsens. Das Oberlandesgericht Celle hatte sich nunmehr mit den Einzelheiten einer anrechenbaren Mithaftung des – ebenfalls alkoholisierten – Beifahrers und der insoweit bestehenden Beweislastverteilung auseinandzusetzten.
Beide Fahrzeuginsassen hatten unstreitig vor dem Unfall zunächst ein Dorffest und sodann eine Diskothek besucht. Es wurde jeweils Alkohol getrunken. Der Fahrer gab dazu als Zeuge an, in der Diskothek „richtig“ getrunken zu haben und der ebenfalls stark betrunkene Beifahrer habe die ganze Zeit neben ihm gesessen. Man sei für die geplante Rückfahrt auf eine Nebenstrecke ausgewichen, um nicht erwischt zu werden. Der Beifahrer bestätigte den eigenen Alkoholkonsum, er habe aber auf den Getränkekonsum des Fahrers nicht geachtet und sich auch nicht immer in dessen Nähe aufgehalten.
Das OLG führt zunächst Bekanntes aus: Ein Beifahrer, der sich einem Fahrer anvertraut, dessen alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit er kennt oder bei genügender Sorgfalt erkennen müsste, trifft wegen seiner eigenen unfallbedingten Verletzungen ein Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB). Bei der Abwägung der Haftungsanteile trifft den Fahrer regelmäßig eine höhere Quote, da dieser zunächst selbst für seine Fahrtüchtigkeit einzustehen hat. Die Darlegungs- und Beweislast für die Erkennbarkeit der Alkoholisierung liegt grundsätzlich beim Schädiger.
Der Senat kommt dann aber aufgrund der Umstände zu dem Ergebnis, dass schon ein Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Beifahrer die Alkoholisierung der Fahrers erkannt hat oder jedenfalls hätte erkennen müssen. Schließlich war die Blutalkoholkonzentration erheblich (im Unfallzeitpunkt wohl deutlich über 1,6 Promille) und man hatte bereits den ganzen Abend gemeinsam gezecht, so dass insoweit ein typischer Geschehensablauf vorliegt.
Das OLG Naumburg (Az.: 1 U 72/10) hatte in einem ähnlichen Fall ein Mitverschulden verneint. Dort konnte der Schädiger zwar beweisen, dass der Beifahrer die Alkoholisierung des Fahrers hätte erkennen können. Offen blieb aber, ob der Beifahrer noch vor Fahrtantritt Gelegenheit hatte das Fahrzeug zu verlassen, vgl. Schmidl, Eintrag vom 10. Oktober 2011: Alkoholisierter Fahrer / Mitverschulden Beifahrer / Beweislast.
Anmerkung zu OLG Celle, Urteil vom 05.10.2011, Az. 14 U 93/11 von Rechtsanwalt Michael Schmidl, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, Partner der meyerhuber rechtsanwälte partnerschaft, Gunzenhausen, Ansbach, Dinkelsbühl, Weißenburg, Feuchtwangen, www.meyerhuber.de.
Mehrwertsteuer / Totalschaden / Leasing eines Ersatz-Kfz; Rechtsanwalt Michael Schmidl – www.meyerhuber.de
22. Januar 2012Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Michael Schmidl
gelesen: 999 , heute: 7 , zuletzt: 4. Februar 2012
Das OLG Celle hat entschieden, dass das Leasen eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs nach einem (unverschuldeten) Totalschaden auch dann eine gleichwertige Ersatzbeschaffung darstellt, wenn das verunfallte Kfz dem Geschädigten gehörte, OLG Celle, Urteil vom 30.11.2011, Az: 14 U 92/11.
Das OLG stellt klar, dass das Leasing insoweit dem Kauf gleichwertig ist: “Mit dem Abschluss des Leasingvertrags hat sich der Kläger umsatzsteuerhaltig verpflichtet (..). Der Senat bejaht deshalb nach dem Wiederherstellungsgrundsatz einen entsprechenden Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer, soweit sie schon angefallen ist. Auch die Anschaffung eines Pkw durch Leasing stellt eine Maßnahme der Ersatzbeschaffung im Sinne der Restitution nach einem Schaden dar. Der Geschädigte ist schadensrechtlich nicht gehalten, in derselben Rechtsform wie vor dem Unfallereignis bei dem unfallbeschädigten Fahrzeug eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen. Auch in dieser Hinsicht gilt die Dispositionsfreiheit des Geschädigten. Es wäre eine von Rechts wegen nicht begründbare Einschränkung, dem Geschädigten vorschreiben zu wollen, in welcher Rechtsform er sich ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu verschaffen hat.”
Der Geschädigte kann demnach im Wege der konkreten Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des Bruttowiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Fahrzeugs unter Abzug des Restwerts ersetzt verlangen, so bereits BGH, Urteil vom 1. März 2005 – VI ZR 91/04, BGH, Urteil vom 15. November 2005 – VI ZR 26/05. Dem Geschädigten steht damit für die bereits abgelaufene Zeit seit Abschluss des Leasingvertrags und die insoweit geleisteten Leasingraten anteilige Mehrwertsteuererstattung zu. Dazu kommt der in einer einmaligen Leasingsonderzahlung enthaltene und ebenfalls gesondert ausgewiesene Mehrwertsteueranteil. Für die Zukunft hat der Geschädigte überdies einen Anspruch auf Feststellung der weiteren Ersatzverpflichtung des Schädigers bzw. dessen KH-Versicherers betreffend der noch aus dem Leasingvertrag entstehende Mehrwertsteuer für die festgesetzte Laufzeit und die insoweit noch zu leistenden Leasingraten.
Anmerkung zu OLG Celle, Urteil vom 30.11.2011, Az. 14 U 92/11 von Rechtsanwalt Michael Schmidl, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, meyerhuber rechtsanwälte partnerschaft, Gunzenhausen, Ansbach, Dinkelsbühl, Weißenburg i. Bay., Feuchtwangen, www.meyerhuber.de.
Strafverteidigungskosten als Werbungskosten abzuziehen – Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17.08.2011
20. Januar 2012Verfasser des Beitrages: Rechtsanwältin Karin Langer
gelesen: 1879 , heute: 13 , zuletzt: 4. Februar 2012
Der BFH (Bundesfinanzhof) hat mit Urteil vom 17.8.2011 (Az. VI R 75/10) festgestellt, dass Strafverteidigungskosten als Werbungskosten abgezogen werden können, wenn die dem Arbeitnehmer zur Last gelegte Straftat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen worden ist.
Dies ist für alle Verkehrsordnungswidrigkeiten und Verkehrsstraftaten wie Geschwindigkeitsverstöße, Abstandsvergehen etc. relevant, die z.B. von Außendienstmitarbeitern begangen werden.
Karin Langer
Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg
- Bußgeld oder Fahrverbot droht? Rechtanwältin Karin Langer steht Ihnen bei Fragen gerne telefonisch und persönlich zur Verfügung: karin.langer@heinz-rae.de oder 06221/90543-0
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Hälfte Haftungsverteilung nach Unfall zwischen Linksabbieger und Rotlichtfahrer
20. Januar 2012Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Thomas Brunow
gelesen: 1683 , heute: 7 , zuletzt: 4. Februar 2012
Das OLG Köln (Urteil vom 05.04.2011, 22 U 67/09) hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem es zu einer Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem Rotlichtfahrer gekommen war. Der Kläger war bei Grün in den Kreuzungsbereich eingefahren, um nach links abzubiegen. In diesem Moment kollidierte er mit dem Fahrzeug des Beklagten, der nach Zeugenaussagen und der Auffassung des Gerichts in die Kreuzung einfuhr, als dessen Ampel bereits auf „Rot“ umgesprungen war. (weiterlesen…)
Verkehrsrecht Saarlouis: Wertminderung von Fahrzeugen nach Verkehrsunfällen
17. Januar 2012Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter
gelesen: 1715 , heute: 5 , zuletzt: 4. Februar 2012
Für Geschädigte stellt sich nach Verkehrsunfällen oftmals die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe an ihrem beschädigten Kraftfahrzeug eine Wertminderung aufgetreten ist.
Gemäß der Rechtsprechung liegt ein merkantiler Minderwert dann vor, wenn trotz vollständiger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges nach einem Unfall am Markt eine Minderung des Verkaufswertes verbleibt.
Hintergrund ist die Tatsache, dass potentielle Käufer bei unfallbeschädigten Kraftfahrzeugen die Gefahr sehen, dass weitere Schäden am Fahrzeug verborgen geblieben sind oder die Reparatur des Fahrzeugs nicht fachgerecht vorgenommen wurde und deswegen nicht bereit sind, den gleichen Preis zu zahlen, wie für ein unfallfreies KFZ.
Die Versicherer stellen sich immer wieder auf den Standpunkt, dass bei KFZ, die älter als fünf Jahre sind oder eine Laufleistung von mehr als 100.000 km aufweisen, das Bestehen einer Wertminderung generell nicht gegeben wäre und lehnen entsprechende Zahlungen ab.
Zu Unrecht, wie der BGH bereits in einer Grundsatzentscheidung von 2004 entschieden (Urteil vom 23.11.2004 – VI ZR 357/03) hat.
Wie der Bundesgerichtshof darlegt, kann es gerade keine starre Grenze geben, ab welcher die Annahme einer Wertminderung in jedem Fall abzulehnen ist.
Es kommt auf den jeweiligen Einzelfall an.
Geschädigte sollten sich daher von der regelmäßig wiederkehrenden Argumentation der Versicherer nicht einschüchtern lassen, sondern ihre Ansprüche geltend machen, erst recht, wenn ein Sachverständiger eine entsprechende Wertminderung im Gutachten bestätigt hat.
Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per WebAkte), bei Bußgeldern, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.
Das Verkehrsrechtsportal von Klaus Spiegelhalter finden Sie hier:
„Berührungsloser Unfall“ – Urteil des BGH vom 21.09.2010, Az. VI ZR 263/09
7. Januar 2012Verfasser des Beitrages: Rechtsanwältin Karin Langer
gelesen: 3323 , heute: 7 , zuletzt: 4. Februar 2012
Tenor:
„Ein Unfall kann auch dem Betrieb eines anderen Kfz zugerechnet werden, wenn er durch eine – objektiv nicht erforderliche – Ausweichreaktion im Zusammenhang mit einem Überholvorgang des anderen Fahrzeuges ausgelöst worden ist. Nicht erforderlich ist, dass die Ausweichreaktion des Geschädigten aus seiner, also subjektiv, erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden.
Vorliegend wollte ein Motorrad zwei vor ihm fahrende Pkw überholen, als der direkte Vordermann ebenfalls zum Überholen ansetzte. Bei der Notbremsung und dem Ausweichmanöver kam der Kläger von der Fahrbahn ab. Zu einer Berührung der Fahrzeuge ist es nicht gekommen. Das Landgericht verteilte die Haftung 50:50, das Oberlandesgericht wies die Klage in vollem Umfang ab, der BGH hat das Urteil aufgehoben und zurückverwiesen.
Praxishinweis:
Der BGH weist erneut bei den Fällen des „berührungslosen Unfalls“ daraufhin, dass der Kläger nicht nachweisen muss, dass seine Ausweichreaktion wenigstens aus seiner Sicht, also subjektiv, vertretbar gewesen sei. Entscheidend für den Zurechnungszusammenhang sei, dass die vom Kläger vorgenommene Ausweichreaktion nur dem Beklagten-Pkw gegolten habe, keinem anderen Hindernis.
Karin Langer
Fachanwältin für Verkehrsrecht, Heidelberg
Bei Fragen steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht gerne telefonisch wie auch persönlich zur Verfügung.
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Gerne können Sie Frau Rechtsanwältin Langer über die einfache Schadens- oder Bußgeldmeldung von Schadenfix kontaktieren.
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Für den Geschädigten selten optimales Regulierungsverhalten von Haftpflichtversicherungen nach einem Unfall
6. Januar 2012Verfasser des Beitrages: Rechtsanwältin Karin Langer
gelesen: 4026 , heute: 8 , zuletzt: 4. Februar 2012
Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsanwälte im Deutschen Anwaltsverein, der auch ich angehöre, empfiehlt, nach einem Verkehrsunfall sofort einen Rechtsanwalt aufzusuchen.
Diese Empfehlung leuchtet demjenigen ein, der einen Unfall verschuldet hat und ein Bußgeld oder gar strafrechtliche Konsequenzen befürchtet.
Warum aber soll derjenige zum Anwalt gehen, der unverschuldet einen Unfall erlitten hat, wo doch bekannt ist, dass die Versicherung des Verursachers für den Schaden einzutreten hat?
Zum Anwalt geht man doch erst, wenn es Probleme gibt, so denken viele.
Genährt wird diese Vermutung vom Verhalten vieler Versicherer, welche beim Geschädigten – scheinbar um sein Wohl bemüht – unmittelbar nach dem Unfall anrufen. Sie versprechen ihm, er müsse sich um nichts kümmern, brauche keinen Sachverständigen und schon gar keinen Rechtsanwalt.
Welche Motivation aber sollte eine Versicherung haben, Ihnen „Gutes“ zu tun? Versicherungen sind Wirtschaftsunternehmen, welche auf Profit bedacht sind. Diesen Profit können sie aber u. a. nur erzielen, indem sie so wenig wie möglich Geld auszahlen.
Die Versicherung informiert Sie nicht darüber, dass Sie das Recht haben, einen freien, von Ihnen ausgewählten Sachverständigen mit der Begutachtung Ihres Fahrzeuges zu beauftragen. Wenn überhaupt, dann erweckt sie häufig den Eindruck, der Sachverständige müsse von der Versicherung vermittelt werden. Dieser arbeitet nicht selten ausschließlich für Versicherungen, seine Kalkulationen sind daher entsprechend versicherungsfreundlich. Wie bereits erwähnt versuchen Versicherungen oft, die Beauftragung eines Sachverständigen gänzlich zu vermeiden. Dies insbesondere dann, wenn der Geschädigte telefonisch bereits geäußert hat, sein Fahrzeug reparieren zu wollen.
Nur ein (unabhängiges) Gutachten aber versetzt den Geschädigten in die Lage, „fiktiv“ abzurechnen, d.h., sich den ermittelten Schadensbetrag auszahlen zu lassen und zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden, ob und wie tatsächlich repariert werden soll. Darüber hinaus dient das Gutachten der Beweissicherung.
Die gegnerische Versicherung kann Sie auch nicht kompetent darüber beraten, ob Sie einen Mietwagen in Anspruch nehmen sollen oder ob für Sie der Nutzungsausfall die bessere Variante wäre.
Häufig werden in der Schadensberechnung mit scheinbar nachvollziehbaren Argumenten Abzüge gemacht, die einer gerichtlichen Überprüfung aber nicht standhalten würden.
Auf Nebenpositionen wie pauschale An- und Abmeldekosten bei einem Totalschaden oder auf die allgemeine Kostenpauschale, die jedem Geschädigten zusteht, weist so gut wie kein Versicherer „freiwillig“ hin.
Dies sind nur Beispiele und alles andere als vollständig.
Ihr Rechtsanwalt steht zu 100% in Ihrem Lager, da sich seine Gebühren nach dem Gegenstandswert bemessen. Im Klartext heißt das: je mehr Ihr Anwalt für Sie erzielt, desto mehr verdient er selbst. Seine Gebühren sind im Rahmen der Haftung von der gegnerischen Versicherung zu erstatten. Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahre 1959 entschieden, dass derjenige, der verpflichtet ist, einem anderen den aus dem Unfall erwachsenen Schaden zu ersetzen, grundsätzlich auch die Kosten zu erstatten hat, die der Geschädigte seinem mit der Verfolgung der Ersatzansprüche beauftragten Anwalt bezahlen muss. Der wesentliche Grund ist die angestrebte „Waffengleichheit“, da Versicherungsunternehmen ebenfalls Volljuristen beschäftigen, die aber gerade in einem anderen Lager stehen, nämlich dem ihres Arbeitgebers, der Versicherung.
Näheres finden Sie auch auf der Seite www.verkehrsanwaelte.de.
Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.
karin.langer@heinz-rae.de oder 06221/90543-0
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Unfall von Fahrradfahrer ohne Helm (Urteil des Oberlandesgerichts München vom 03.03.2011)
5. Januar 2012Verfasser des Beitrages: Rechtsanwältin Karin Langer
gelesen: 3217 , heute: 7 , zuletzt: 4. Februar 2012
Das Oberlandesgericht München hat in einer Entscheidung vom 03.03.2011 festgestellt, dass den Fahrradfahrer dann ein Mitverschulden an einem Verkehrsunfall trifft, wenn er auf einem Rennrad ohne Fahrradhelm unterwegs ist.
Oberlandesgericht München, 03.03.2011, Az. 24 U 384/10
Karin Langer
Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg
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www.heinz-rae.de ; karin.langer@heinz-rae.de oder 06221/90543-0
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Klage der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht gegen „Fairplay“ der Allianz
4. Januar 2012Verfasser des Beitrages: Rechtsanwältin Karin Langer
gelesen: 3691 , heute: 7 , zuletzt: 4. Februar 2012
Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht hat beim Landgericht München I Klage gegen die Allianz erhoben. Ziel der Klage ist es, der Allianz die Anwendung des so genannten „Fairplay“ –Vertragskonzept mit Werkstätten zu untersagen. Hierbei handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen der Allianz Versicherung und Werkstätten, die gezielt dem Geschädigten seine Rechte auf einen Sachverständigen und einen Rechtsanwalt und damit Teile seiner ihm zustehenden Schadenskompensation entziehen sollen.
Dem Geschädigten gegenüber wird mit einer schnellen Abwicklung geworben, informiert wird er aber nicht darüber, dass er das Recht hat, einen freien, von ihm ausgewählten Sachverständigen mit der Begutachtung seines Fahrzeuges zu beauftragen und auch die Rechtsanwaltskosten von der Versicherung ihm Rahmen der Haftung zu übernehmen sind.
Verhandlungstermin vor dem Landgericht München I ist auf den 12.01.2012 bestimmt, ich werde über den weiteren Fortgang berichten.
Karin Langer
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Reifenwechsel: Werkstatt muss deutlich auf Notwendigkeit des Radschraubennachziehens hinweisen
1. Januar 2012Verfasser des Beitrages: urteilsticker
gelesen: 2725 , heute: 7 , zuletzt: 4. Februar 2012
Heidelberg/Berlin (DAV). Eine Autowerkstatt muss nach einem Reifenwechsel den Kunden deutlich darauf hinweisen, dass die Radschrauben nach etwa 50 bis 100 Kilometern nachgezogen werden müssen. Diesen Hinweis kann die Werkstatt mündlich geben oder ihn unter bestimmten Voraussetzungen auf die Rechnung setzen. Dort muss der Hinweis deutlich und optisch herausgehoben ins Auge fallen. Eine Zeile im Kleingedruckten reicht nicht aus. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf ein Urteil des Landgerichts Heidelberg (AZ: 1 S 9/10) vom 27. Juli 2011.
Nachdem an seinem Fahrzeug Winterreifen montiert worden waren, unterschrieb der Fahrzeughalter den auf der Rechnung enthaltenen Abbuchungsauftrag. Auf der Rechnung stand unterhalb der Unterschriftszeile „Radschrauben nach 50 – 100 km nachziehen!!“. Dies geschah nicht.
Nach knapp 2.000 Kilometern Fahrt löste sich ein Rad. Der Mann klagte auf Schadensersatz. Er argumentierte, das Rad habe sich ohne jede Vorwarnung abgelöst. Es sei nicht ordnungsgemäß und fachgerecht befestigt worden. Auf die Notwendigkeit, die Schrauben nachziehen zu lassen, sei er nicht ausdrücklich hingewiesen worden.
Das Gericht entschied, dass die Werkstatt zu 70 Prozent haftet. Sie habe nicht hinreichend auf die Notwendigkeit des Nachziehens der Radschrauben aufmerksam gemacht. Der Hinweis auf der Rechnung genüge nicht, erläuterten die Richter. Die Werkstatt tue ihrer Hinweispflicht nur dann ausreichend Genüge, wenn sie den Hinweis mündlich erteile oder den schriftlichen Hinweis dem Kunden so zugänglich mache, dass man unter normalen Umständen damit rechnen könne, dass dieser ihn zur Kenntnis nehme. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Der Kunde prüfe bei Erhalt der Rechnung, ob die Leistungen und der Endbetrag stimmten. Das unterschreibe er. Er habe jedoch keinen Anlass, noch weiter zu lesen. Der Hinweis auf das Nachziehen der Radschrauben sei im vorliegenden Fall auch optisch nicht derart hervorgehoben, dass er dem Leser sofort ins Auge springen müsse.
Andererseits sah das Gericht ein gewisses Mitverschulden des Klägers. Laut Sachverständigem führe die allmähliche Lockerung der Radschrauben zu einer wahrnehmbaren Veränderung der Fahreigenschaften des Fahrzeuges. Unter anderem seien dies bei Lenkeinschlägen und in bestimmten Geschwindigkeitsbereichen wahrnehmbare Vibrationen, ein Schlagen am Lenkrad bzw. schwammiges Fahrverhalten. Der Fahrer hätte auf die Veränderungen im Fahrverhalten reagieren und das Fahrzeug sofort zur Kontrolle in eine Werkstatt bringen müssen.
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Laptop zwischen Fahrersitz und Rückbank zerquetscht – private Haftpflicht zahlt nicht
29. Dezember 2011Verfasser des Beitrages: urteilsticker
gelesen: 2596 , heute: 6 , zuletzt: 4. Februar 2012
München/Berlin (DAV). Immer wieder einmal stellt sich die Frage, ob eine Kfz-Versicherung oder eine private Haftpflicht zahlen muss, wenn Schäden durch den „Gebrauch des Autos“ entstehen. Oftmals bleibt man in solchen Fällen gänzlich auf dem Schaden sitzen. So auch im vorliegenden Fall des Amtsgerichts München (Urteil vom 20. Oktober 2010; AZ: 222 C 16217/10), über den die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins informieren: Der Fahrer schob seinen Fahrersitz nach hinten und zerquetschte dadurch den Laptop einer Mitfahrerin. Diese hatte ihn zwischen Fahrersitz und Rückbank abgestellt. Der entstandene Schaden wurde hier zwar durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht, doch haftet die Kfz-Versicherung nicht. Der Vertrag mit der privaten Haftpflichtversicherung enthielt eine Klausel, dass Schäden, die im Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Fahrzeugs entstehen, nicht ersetzt werden.
Der Autofahrer hatte eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Dort war eine sogenannte „kleine Kraft-Luft-Wasserfahrzeug“-Klausel enthalten. Danach sind solche Schäden nicht versichert, die ein Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs verursacht und die durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstehen.
Nachdem der Autofahrer durch sein Verhalten den Bildschirm zerbrochen hatte, kaufte sich seine Bekannte einen neuen Laptop und bekam den Kaufpreis in Höhe von rund 1.000 Euro von dem unglücklichen Autofahrer erstattet. Er wandte sich an die Haftpflichtversicherung, die die Zahlung jedoch verweigerte und auf die Klausel verwies.
Zu Recht, so die Richter. Voraussetzung sei, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen Schaden und Gebrauch des Fahrzeugs bestehe. Dazu gehörten auch Schäden, die nicht zu den allgemeinen Risiken des Straßenverkehrs gehörten. Die Vorbereitung des Ingangsetzens des Autos würde darunter fallen und somit auch das Zurückschieben des Fahrersitzes. Der Autofahrer blieb also auf dem Schaden sitzen
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Radfahrer auf dem Bürgersteig haftet allein
28. Dezember 2011Verfasser des Beitrages: urteilsticker
gelesen: 2791 , heute: 6 , zuletzt: 4. Februar 2012
Hannover/Berlin (DAV). Wer auf einem Bürgersteig verbotenerweise Rad fährt und mit einem Auto kollidiert, das aus einer Einfahrt kommt, muss für den Schaden aufkommen. In derartigen Fällen tritt die sogenannte Betriebsgefahr des Autos vollständig zurück. Dies entschied das Amtsgericht Hannover am 29. März 2011 (AZ: 562 C 13120/10). Kinder bis zum Alter von zehn Jahren dürfen allerdings auf dem Bürgersteig fahren, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Im vorliegenden Fall fuhr jedoch ein erwachsener Radfahrer auf dem Bürgersteig und kollidierte mit einem aus einer Hoteleinfahrt herausfahrenden Pkw. Der Fahrer des Autos verklagte den Radfahrer auf Schadensersatz in Höhe von rund 800 Euro.
Das Gericht gab dem Autofahrer Recht. Bei einem Unfall zwischen Radfahrer und Autofahrer haftet – unabhängig davon, wer Schuld hat – meist der Autofahrer mit. Ein Auto ist grundsätzlich gefährlicher als ein Fahrrad, daher gilt es immer auch die Betriebsgefahr zu beachten, erläutern die DAV-Verkehrsrechtsanwälte. Dieser Grundsatz würde hier nicht angewendet, so das Gericht. Bürgersteige seien für Fußgänger und mit dem Fahrrad fahrende Kinder bis zu zehn Jahren bestimmt, nicht aber für erwachsene Radfahrer. Selbst wenn den Autofahrer ein geringfügiges Mitverschulden wegen eines minimal überhöhten Ausfahrtempos träfe, würde dies einschließlich der Betriebsgefahr des Autos gegenüber dem Verschulden des Radfahrers zurücktreten.
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Totalschaden – Kenntnis des Anwalts von einem höheren Restwertangebot der Versicherung
28. Dezember 2011Verfasser des Beitrages: urteilsticker
gelesen: 3325 , heute: 6 , zuletzt: 4. Februar 2012
Das Landgericht Erfurt hat entschieden, dass ein Geschädigter bei der Schadensregulierung nach einem Totalschaden dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entspricht, wenn er das Unfallfahrzeug zu dem in einem Sachverständigengutachten festgestellten Restwert verkauft oder in Zahlung gibt (Urteil vom 10.06.2011 – 2 S 84/10). Sofern der Schädiger oder dessen Versicherung dem Geschädigten jedoch eine einfache und ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit des Restfahrzeugs nachweist, kann dieser im Interesse der Geringhaltung des Schadens verpflichtet sein, von einem solchen höheren Restwertangebot Gebrauch zu machen. Der Geschädigte hat insofern einen wirtschaftlich zulässigen, günstigen Weg zu wählen und im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB und einer mitwirkenden Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) unter besonderen Umständen von einer zulässigen Verwertung Abstand zu nehmen und andere einfach zu realisierende Möglichkeiten der Verwertung zu nutzen. Dabei muss sich der Geschädigte die Kenntnis des ihn bei der Schadensregulierung vertretenden Rechtsanwalts von einem höheren Restwertangebot ab dem Eingang des Angebots beim Anwalt zurechnen lassen. Soweit er sein Fahrzeug zum Restwertbetrag des Gutachtens veräußert, obwohl zu diesem Zeitpunkt bei seinem Anwalt ein höheres Restwertangebot der Versicherung vorlag, kann er gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, selbst wenn er keine eigene Kenntnis von dem Restwertangebot hatte. Das Urteil verdeutlicht wie wichtig es für Geschädigte ist, die vollständige Schadensregulierung in die Hände eines versierten Anwalts zu legen, der auch andere Entscheidungen der Instanzgerichte und des Bundesgerichtshofs kennt. So hat der Bundesgerichtshof als höchstes Zivilgericht wiederholt entschieden, dass ein Geschädigter nicht verpflichtet ist, einen „Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen“ (BGH, Urteile vom 12.07.2005, Az.: VI ZR 132/04 und vom 07.12.2004, Az.: VI ZR 119/04); er kann „vom Schädiger auch nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte“.
Anspruch auf Leasingraten bis zur Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls?
27. Dezember 2011Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Rüdiger D. Weichelt
gelesen: 2943 , heute: 8 , zuletzt: 4. Februar 2012
Auf der Grundlage eines vor dem Amtsgericht Braunschweig erstrittenen Urteils (Entscheidung vom 08.12.2011, Az.: 117 C 1414/10) soll zur weiteren Information auf nachfolgende – nach diesseitiger Kenntnis noch nicht entschiedene – Rechtsproblematik bei der Abwicklung von Leasingverhältnissen aufmerksam gemacht werden.
Ausgangspunkt für die auf Zahlung von Leasingraten gerichteten Klage war der Umstand, dass das Rückgabeprotokoll trotz der körperlichen Rückgabe des Leasingfahrzeugs zu dem vertraglich vorgesehenen Beendigungszeitpunkt nicht unterschrieben bzw. von dem als Vermittler für die Leasinggesellschaft tätigen Autohaus zurückgehalten wurde.
Im Rahmen der daraufhin wegen einer schadensbedingten Wertminderung des Leasingfahrzeugs geführten Kaufgespräche entschied sich der Leasingnehmer schließlich zu einem Eigentumserwerb des streitgegenständlichen Leasingfahrzeugs.
Nach Ausgleich der Kaufpreissumme trat jedoch das vorgenannte Leasingunternehmen an den Leasingnehmer heran und verlangte die Zahlung von Leasingraten wegen einer angeblichen Überschreitung der vertraglich vereinbarten Laufzeit, da eine Abrechung des Leasingverhältnisses erst mit Rücksendung des Rückgabeprotokolls möglich gewesen sei.
Das Rückgabeprotokoll war von dem verantwortlichen Autohaus während der Kaufgespräche über Wochen zurückgehalten worden, obgleich das Leasingfahrzeug während der gesamten Zeit auf dem Gelände des Autohauses verblieb.
Der Leasinggeber zog sich hierbei zur Begründung auf eine Bestimmung im Rückgabeprotokoll zurück, nach der sich der Leasinggeber mit der Durchführung der Vertragsabrechung unter Verwendung der dort gemachten Angaben einverstanden erklärt.
Das Gericht stellte jedoch in diesem Zusammenhang fest, dass weder das Rückgabeprotokoll noch die Unterschrift des Leasinggebers als konstitutiv für die Beendigung des Leasingverhältnisses anzusehen ist. Dass das Autohaus hierbei eine Reservierung des Leasingfahrzeugs vornahm, um einen späteren Verkauf des Fahrzeugs realisieren zu können, dürfe nicht zu Lasten des Leasingnehmers gehen. Dieser habe schließlich auch keine andere Möglichkeit der Vertragsbeendigung als durch Rückgabe des Fahrzeugs an den ausliefernden Händler.
Aus diesem Grund seien etwaige Vereinbarungen des Autohauses mit dem Leasingnehmer ohne Relevanz für das Leasingverhältnis, weil das Autohaus nicht als Vertreter der Leasinggesellschaft handele, sondern nur zur Abwicklung des Leasingverhältnisses eingesetzt sei.
Dass die Leasinggesellschaft von der Beendigung noch keine Kenntnis hatte und der Vertrag noch nicht abgerechnet war, vermochte an dieser rechtlichen Würdigung nichts zu ändern.
Dementsprechend kann aufgrund des – zutreffenden – Urteils des Amtsgerichts Braunschweig davon ausgegangen werden, dass etwaige Zahlungsansprüche nunmehr als Regress im Verhältnis der Leasinggesellschaft zum ausführenden Autohaus geltend gemacht werden.
Mit freundlichen Grüßen
Seichter Rechtsanwälte
Schneelawine vom Dach beschädigt Auto – Hauseigentümerin trägt die Hälfte des Schadens
27. Dezember 2011Verfasser des Beitrages: urteilsticker
gelesen: 2747 , heute: 6 , zuletzt: 4. Februar 2012
Magdeburg/Berlin (DAV). Hauseigentümer müssen dafür sorgen, dass bei Schneewetter niemand durch eine Schneelawine vom Dach des Hauses Schaden nimmt. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins und verweist auf ein Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 10. November 2010 (AZ: 5 O 833/10).
Ein Autofahrer hatte seinen Wagen an einem Tag im schneereichen Januar 2010 auf der Straße geparkt. Von einem Fachwerkhaus mit steil angewinkeltem Dach ohne Schneefanggitter stürzte eine Schneelawine auf das Auto. Der Schaden belief sich auf 6.000 Euro. Der Mann klagte auf Schadensersatz.
Mit halbem Erfolg. Der Richter entschied, dass die Hauseigentümerin 50 Prozent des Schadens bezahlen müsse. Sie hafte grundsätzlich wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Wer eine Gefahrenlage schaffe, müsse alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um die Gefährdung möglichst zu verhindern. Zwar könne man in schneearmen Gebieten nicht verlangen, dass Schneefanggitter angebracht werden, doch müsse bei einer ungewöhnlichen Schneewetterlage vor Dachlawinen gewarnt werden, damit sich Benutzer der Straße hierauf einstellen könnten.
Andererseits sah der Richter auch ein Mitverschulden des Pkw-Halters. Auch er habe die bereits länger andauernde Wetterlage mit großen Schneemengen gekannt. Zudem wohne er in einem Haus schräg gegenüber. Er habe also erkennen können, wie steil das Dach sei und dass es kein Schneefanggitter habe. Es sei ihm zuzumuten gewesen, an einer ungefährlichen Stelle zu parken.
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Anwendbarkeit des Schwacke-Mietpreisspiegels
24. Dezember 2011Verfasser des Beitrages: urteilsticker
gelesen: 3125 , heute: 7 , zuletzt: 4. Februar 2012
Das Landgericht Kaiserslautern hat durch Urteil vom 08.11.2011 – Az: 1 S 5/11 entschieden, dass der Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt werden kann, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Nach Ansicht des LG Kaiserslautern ergeben sich einzelfallbezogene Mängel nicht allein aus der Vorlage der Studie des Fraunhofers-Instituts. Auch durch die Vorlage diverser Internetangebote von Mietwagenfirmen gelingt es nicht, Mängel der Schwacke-Liste im konkreten Einzelfall aufzuzeigen, da sämtliche Internetbuchungen dieser Mietwagenfirma nur über Kreditkarte möglich sind. Auch die Kosten für die Vollkaskoversicherung sind erstattungsfähig. Entsprechendes gilt für die aufgrund der Fahruntüchtigkeit des PKW erforderlichen Zustellkosten und für die Winterreifen.
http://www.verkehrsanwaelte.de/news/news_2011_23_p2.pdf
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Vorsicht bei „Zahlungsaufforderungen” aus Italien – Teil 2: Muster
20. Dezember 2011Verfasser des Beitrages: Dr. Marc Herzog, LL.M.
gelesen: 4865 , heute: 8 , zuletzt: 4. Februar 2012
Vorsicht bei „Zahlungsaufforderungen” aus Italien – Teil 2: So sehen sie aus!
Teil 2
Wir hatten im ersten Teil im Blog zur Vorsicht bei “Zahlungsaufforderungen” aus Italien aufgerufen. Gerade hat wieder ein Rückkehrer nach dem Italienurlaub einen “Liebesbrief” aus dem italienischen Toscolano Maderno / Gardasee mitgebracht: Mit der “Zahlungsaufforderung” wird der Eindruck eines italienischen Bußgeldbescheides erweckt!
Die Muster dieser “Knöllchen” sehen immer wieder gleich aus. Mit amtlich aussehenden Stempeln, Hologrammen und Logos wird dem Halter eines Pkws eine “Zahlungsaufforderung” mit Hinweisen auf italienische Rechtsvorschriften zugeschickt. Die Schreiben sollen beeindrucken und Angst machen! Der Empfänger soll gleich – am besten noch mit Kreditkarte – für den Verstoß zahlen!
Die entscheidenden rechtlichen Fakten stecken – wie so oft – aber im Kleingedruckten ganz am Ende des vermeintlichen Bußgeldbescheids und werden gerne überlesen.
In dem beigefügten Muster einer solchen Zahlungsaufforderung aus Italien finden sich in kleiner Schrift ganz am Ende der Hinweis auf die Freiwilligkeit der Zahlung:
„Die kommunale Polizei hat Nivi Credit S.r.L. Div. European Municipality
Outsourcing, (…) Firenze – Italia, beauftragt die Durchführung aller
entstehenden Tätigkeiten bezüglich Ihrer Akte zu übernehmen
(Sondervollmachtsurkunde): PROCURA SPECIALE.
Die vorliegende Zahlungsaufforderung stellt noch keine amtliche Zustellung (Protokollbescheid) dar, deshalb liegt es im Ermessen des Empfängers, ob er in gütiger Einigung eine Zahlung durchführen möchte“.
Zwar nett, aber mißverständlich! - Der Hinweis heisst nämlich nichts anderes als dass eine Zahlung freiwillig ist.
Fazit:
Bei allen Zahlungsaufforderungen aus dem Ausland immer alles gründlich und bis ganz zum Schluss lesen! Oftmals geht es nicht um ein reguläres Bußgeld und ein Grenzen
überschreitendes Vollstreckungsverfahren gemäß EU-Vereinbarung, sondern nur um die
möglichst schnelle und problemlose Beitreibung von Geldstrafen durch ein Bank-und/oder Kreditunternehmen.
Hier das Muster einer “dubiosen” italienischen Zahlungsaufforderung!
ITALIENISCHE ZAHLUNGSAUFFORDERUNG!
Dr. jur. Marc Herzog ist Rechtsanwalt in Rosenheim
Schadensersatz unter besonderen Voraussetzungen für psychische Beeinträchtigungen durch Tod naher Angehöriger
20. Dezember 2011Verfasser des Beitrages: Dr. Marc Herzog, LL.M.
gelesen: 4128 , heute: 8 , zuletzt: 4. Februar 2012
OLG Karlsruhe bestätigt ständige Rechtsprechung:
Schadensersatz für psychische Beeinträchtigungen durch Tod naher Angehöriger
Eine Ersatzpflicht für psychisch vermittelte Beeinträchtigungen (z.B. beim Unfalltod naher Angehöriger) besteht nur dann, wenn es zu gewichtigen und psychopathologisch greifbaren Beeinträchtigungen bzw. Ausfällen von einiger Dauer kommt. Diese müssen nach Art und Schwere über das hinausgehen, was nahe Angehörige in derartigen Fällen des Todes erfahrungsgemäß an Beeinträchtigungen erleiden.
Eine Ersatzpflicht für psychisch vermittelte Beeinträchtigungen – wie hier der Unfalltod naher Angehöriger – wird regelmäßig nur dort bejaht, wo es zu gewichtigen psychopathologischen Ausfällen von einiger Dauer kommt, die die auch sonst nicht üblichen Nachteile eines schmerzlich empfundenen Trauerfalls für das gesundheitliche Allgemeinbefinden erheblich übersteigen und die deshalb auch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit betrachtet werden.
Die Gesundheitsbeschädigung muss also nach Art und Schwere über das hinausgehen, was nahe Angehörige in derartigen Fällen erfahrungsgemäß an Beeinträchtigungen erleiden.
Das OLG Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 18.10.2011, Aktenzeichen 1 U 28/11 nochmals die ständige Rechtsprechung der Obergerichte und des BGH (vgl. nur BGH NJW 1989, 2317) zur Schadensersatzpflicht bei psychisch vermittelten Schäden bestätigt.
Kurzmitteilung zu den Entscheidungen, zitiert nach Juris
www.drherzog.de
Trunkenheit im Verkehr: Beim Führen motorisierter Krankenfahrstühle absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,1 Promille
20. Dezember 2011Verfasser des Beitrages: Dr. Marc Herzog, LL.M.
gelesen: 3787 , heute: 6 , zuletzt: 4. Februar 2012
Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit liegt auch bei motorisierten Krankenfahrstühlen bei 1,1 0/00
Der Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit von Fahrern motorisierter Krankenfahrstühle (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV), die nach dem Pflichtversicherungsgesetz zu versichern und mit einem Versicherungskennzeichen gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV – in der Fassung vom 16. Juli 2009) zu versehen sind, beträgt 1,1 Promille.
Nach den bindenden Feststellungen fuhr der Angeklagte am 20.5.2009 gegen 21.10 Uhr mit seinem mittels Elektromotor angetriebenen dreirädrigen Krankenfahrstuhl mit Versicherungskennzeichen, bei einer mittleren Blutalkoholkonzentration von 1,25 Promille von seiner Garage auf dem dortigen Radweg in die ca. 300 m entfernte Tankstelle zum Zwecke des Zigarettenholens. Seine Fahruntüchtigkeit habe er bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen.
Der dreirädrige Krankenfahrstuhl wies folgende technische Daten auf:
Höchstgeschwindigkeit 15 km/h, Länge 1495 mm, Breite 755 mm, Höhe 1020 mm, Leergewicht 94 kg, Zulässiges Gesamtgewicht 300 kg.
Das Fahrzeug verfügt über eine Beleuchtungsanlage, Fahrtrichtungsanzeiger, Bremseinrichtung und sogar über einen Rückwärtsgang.
Zum Betrieb im Straßenverkehr ist eine Haftpflichtversicherung (Versicherungskennzeichen) erforderlich, welche auch vorhanden war. Es liegt auch eine Betriebserlaubnis gemäß § 21 StVZO vor.
Das OLG Nürberg bestätigte im Beschluss vom 13.12.2010, Aktenzeichen 2 St OLG Ss 230/10, dass sich der Angeklagte der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB strafbar gemacht hat. Er habe auf einem öffentlichen Radweg, der dem öffentlichen Straßenverkehr (§§ 315 b, 315 c StGB) zuzuordnen ist, ein Fahrzeug geführt obwohl er infolge Alkoholgenusses bei einer Blutalkoholkonzentration von über 1,1 Promille absolut fahruntüchtig war, was er bei Beachtung der ihm möglichen und zumutbaren Sorgfalt hätte er erkennen können und müssen.
Bei dem verfahrensgegenständlichen motorisierten Krankenfahrstuhl handele es sich nicht nur um ein Fahrzeug im Sinne von § 316 StGB, sondern um ein Kraftfahrzeug, welches die Kriterien des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV erfüllt und deshalb fahrerlaubnisfrei geführt werden darf (vgl. zum motorisierten Krankenfahrstuhl BayObLG NStZ-RR 2001, 26 m. w. N.). Für den motorisierten Krankenfahrstuhl gilt die Straßenverkehrsordnung, mit der Besonderheit, dass auch dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, zumindest mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden darf (§ 24 Abs. 2 StVO). Die Vorschriften für “besondere Fortbewegungsmittel”, gelten nur für solche, die nicht motorbetrieben sind, z. B. für Greifreifenrollstühle (§ 24 Abs. 1 StVO). Für das Führen eines motorisierten Krankenfahrstuhls gilt eine Mindestaltersgrenze von 15 Jahren (§ 10 Abs. 3 Satz 1 FeV). Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 FeV darf das Mindestalter von 15 Jahren nur bei Krankenfahrstühlen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h – vorliegend 15 km/h – beim Führen durch behinderte Menschen unterschritten werden.
Zusätzliche Hinweise auf die Eigenschaft des Gefährts als “Kraftfahrzeug” ergeben sich aus folgenden Regelungen:
§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e) der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen (FZV – in der Fassung vom 16.7.2009) nimmt von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren bestimmte “Kraftfahrzeugarten” aus, unter anderem “motorisierte Krankenfahrstühle” (Begriffsbestimmung vgl. § 2 Nr. 13 FZV). Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 FZV müssen motorisierte Krankenfahrstühle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e) FZV zum Betrieb auf öffentlichen Straßen zudem mit einer Kennzeichnungstafel nach der ECE-Regelung Nr. 69 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Tafeln zur hinteren Kennzeichnung von bauartbedingt langsam fahrenden “Kraftfahrzeugen” und ihrer Anhänger (VkBl. 2003, S. 829) gekennzeichnet sein, die an der Fahrzeugrückseite oben anzubringen sind. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 FZV wird für “Kraftfahrzeuge” im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d bis f FZV – hier motorisierte Krankenfahrstühle nach Buchstabe e – durch ein Versicherungskennzeichen der Bestand der erforderlichen Haftpflichtversicherung nachgewiesen.
Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.6.1990 (BGHSt 37, 89, Zitat juris Rdn. 23) sind alle Führer von Kraftfahrzeugen, folglich auch solche von motorisierten Krankenfahrstühlen, bei einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille absolut fahruntüchtig. Der Bundesgerichtshof hatte seine frühere Rechtsprechung zu einem Grenzwert zur absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,3 Promille unter Berücksichtigung neuerer medizinisch-naturwissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der Bewertung statistischer Ergebnisse aufgegeben und den Grenzwert bei 1,0 Promille mit einem Sicherheitszuschlag von 0,1 Promille auf insgesamt 1,1 Promille angesetzt. Zwar hatte er damals über die Trunkenheitsfahrt eines Pkw-Fahrers zu befinden, jedoch stellte der Bundesgerichtshof (a. a. O. Zitat juris Rdn. 23 unter Hinweis auf BGHSt 22, 352 (Kraftradfahrer), BGHSt 30, 352, 357 (Fahrrad mit Hilfsmotor sog. Mofa 25), BGHR StGB § 316 Fahruntüchtigkeit, alkoholbedingte 2 (Führer eines abgeschleppten betriebsunfähigen Pkw)) klar, dass dieser Grenzwert generell für Führer von Kraftfahrzeugen gilt.
Es besteht nach Auffassung des OLG Nürnberg (entgegen anderer Ansicht vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 40. Aufl. § 316 StGB Rdn. 17 mit Hinweis auf AG Löbau NJW 2008, 530) kein Anlass, hiervon für Fahrer versicherungspflichtiger motorisierter Krankenfahrstühle abzuweichen und diese – wie der Revisionsführer meint – mit Fahrradfahrern gleichzustellen, deren absolute Fahruntüchtigkeit erst bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille (vgl. statt vieler OLG Karlsruhe NStZ-RR 1997, 356) angenommen wird.
Der vom AG Löbau entschiedene Fall betraf allerdings einen “elektrobetriebenen Rollstuhl” mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h, der somit nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden konnte. Das AG Löbau hat dieses Fahrzeug trotz vorhandenen Elektromotors im Ergebnis nicht als Kraftfahrzeug eingestuft, indem es ausführt, “sicherlich ist der Grenzwert nicht, wie bei Kraftfahrzeugen, im Bereich von 1,1 Promille zu setzen, da ein elektrobetriebener Rollstuhl aufgrund seiner geringen Geschwindigkeit und Masse sicherlich nicht das gleiche Gefahrenpotenzial hat, wie ein motorbetriebenes Kraftfahrzeug” (a. a. O. Zitat juris Rdn. 18). Bei diesen Ausführungen ist jedoch nicht klar, mit welchem “motorbetriebenen Kraftfahrzeug” der Vergleich stattgefunden hat.
Die Beantwortung der Frage, wann Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB gegeben ist, hänge einerseits vom Ausmaß der alkoholbedingten Änderungen der Leistungsfähigkeit und der Beeinträchtigung der Gesamtpersönlichkeit des Fahrzeugsführers selbst, andererseits aber vom Ausmaß der von ihm ausgehenden Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ab (BGHR StGB § 316 Fahruntüchtigkeit, alkoholbedingte 2).
Das Gefährdungspotenzial des verfahrensgegenständlichen motorisierten Krankenfahrstuhls (aber auch sonstiger der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV genannten Art) sei im Vergleich zu einem Fahrrad deutlich höher einzustufen.
Dies ergibt sich bereits aus der Wertung des Gesetzgebers, der in § 1 PflVG den Halter von Kraftfahrzeugen verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn – wie hier – das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Dementsprechend hatte der Angeklagte gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr in der Fassung vom 16.7.2009 (FZV) durch das angebrachte Versicherungskennzeichen für seinen motorisierten Krankenfahrstuhl – dieser ist wie ausgeführt ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e) FZV – den bestehenden Haftpflichtversicherungsschutz nachzuweisen. Für den Betrieb des elektrisch betriebenen Krankenfahrstuhls ist auch eine Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO erforderlich, die nach den Feststellungen der Strafkammer vorlag.
Auch sonst führt eine Abwägung der Gefährdungspotenziale zwischen motorisierten Krankenfahrstühlen und Fahrrädern nicht dazu, eine Vergleichbarkeit beider Fahrzeuge herzustellen. Ein motorisierter Krankenfahrstuhl ist zwar sicherer und einfacher zu fahren, weil mehr Standsicherheit durch die Zweispurigkeit gegeben ist. Jedoch ist er deutlich breiter und aufgrund seiner Bauart massiver und wesentlich gewichtsintensiver. Ein aufgrund Alkoholisierung nicht sicher geführter massiver Krankenfahrstuhl – vorliegend mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 300 kg – führt aufgrund des Umstandes, dass er auf Radwegen und Bürgersteigen bewegt werden darf, zu einem erheblichen Gefährdungspotenzial für schwächere Verkehrsteilnehmer wie z. B. Kinder und Senioren. Im Vergleich zu einem Fahrrad gilt es nämlich, die Motorkraft zu beherrschen, die, unkontrolliert durch Alkoholeinfluss, die Ursache für eine erhebliche Gefährdung und die Verletzung anderer Personen und Sachen setzen kann. Fahrradfahrer werden hingegen bei entsprechender Alkoholisierung in der Regel nicht mehr das Gleichgewicht halten können und das Fahrradfahren einstellen müssen, so dass eine Fremdgefährdung eher in den Hintergrund treten wird. Das Gefahrenpotenzial eines unter Alkoholeinfluss gefahrenen motorisierten Krankenfahrstuhls ist deshalb insgesamt höher einzuschätzen.
Zum Revisionsvorbringen waren vom OLG Nürnberg folgende Ausführungen veranlasst:
Der Revision ist zuzustimmen, dass sich aus der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 13.7.2000 (NStZ-RR 2001, 26) nicht ergibt, dass der Grenzwert absoluter Fahruntüchtigkeit beim Führen motorisierter Krankenfahrstühle 1,1 Promille beträgt. Das BayObLG hatte nur darüber befunden, dass ein motorisierter Krankenfahrstuhl ein Fahrzeug im Sinne von § 316 StGB ist und die in § 24 StVO getroffene Regelung hieran nichts ändert. Im entschiedenen Fall lag die Blutalkoholkonzentration von 2,67 Promille weit über der für Fahrradfahrer geltenden Grenze von 1,6 Promille. Eine Auseinandersetzung mit Grenzwerten brauchte deshalb nicht zu erfolgen. Der Grenzwert von 1,1 Promille für das Führen motorisierter Krankenfahrstühle, wozu auch der des Angeklagten zählt, ergibt sich aus der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die Kraftfahrzeuge aller Art betrifft.
Dass sich ein Vergleich der potenziellen Gefahr motorisierter Krankenfahrstühle zu der von Personenkraftwagen (oder zu einem Lkw oder Motorrad) nicht aufdrängt (Revisionsbegründung S. 4), liegt aufgrund der völlig unterschiedlichen Masseverhältnisse (300 kg einerseits, bis zu 3.500 kg z. B. bei einem Pkw (§ 6 Abs. 1 S. 1 FeV “Klasse B”) anderseits) auf der Hand. Im Übrigen verwirklicht sich die abstrakte Gefährlichkeit motorisierter Krankenfahrstühle in Bereichen, die von Personenkraftwagen (oder Lkw und Motorrädern) nicht befahren werden dürfen.
Eine Vergleichbarkeit dürfte eher mit einem so genannten Mofa mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h als ebenfalls nicht fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FeV) gegeben sein. Die absolute Fahruntüchtigkeit von Mofafahrern liegt nach der Rechtsprechung des BGH (BGHSt 37, 89, Zitat juris Rdn. 23 unter Hinweis auf BGHSt 30, 352, 357) bei 1,1 Promille, ohne dass die Höchstgeschwindigkeit von nur 25 km/h hierbei eine Rolle spielt. Soweit die Revision zur behaupteten Vergleichbarkeit des Krankenfahrstuhls mit einem Fahrrad ausführt, letzteres sei sogar gefährlicher, weil mit einem Fahrrad ohne größere Probleme höhere Geschwindigkeiten erreicht werden können, als mit dem Krankenfahrstuhl mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h, trifft dies allerdings auch für Mofas mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h zu. Die genannte Höchstgeschwindigkeit des Krankenfahrstuhls des Angeklagten kann deshalb kein entscheidendes Argument dafür sein, die Gefährlichkeit dieses Kraftfahrzeugs nach den für Fahrradfahrer gelten Maßstäben zu beurteilen.
zitiert nach JURIS
Freie Fahrt und Behinderung des fließenden Straßenverkehrs
19. Dezember 2011Verfasser des Beitrages: urteilsticker
gelesen: 3856 , heute: 6 , zuletzt: 4. Februar 2012
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Befahren der linken Fahrbahn durch einen am fließenden Verkehr teilnehmenden Fahrzeugführer nicht die Verpflichtung eines aus einem Grundstück auf die Straße Einfahrenden beseitigt, dem Verkehr den Vorrang zu gewähren und diesen nicht zu behindern (Urteil vom 20.09.2011, Az.: VI ZR 282/10). In dem zugrunde liegenden Fall begehrte die Klägerin von dem beklagten Land Schadensersatz für ihren beschädigten Pkw. Sie fuhr mit ihrem Pkw auf einer Straße, als der Beklagte zu 1 mit seinem VW-Bus, der bei dem Beklagten zu 2 versichert ist, aus einem Behördengelände abfahrend nach rechts in die Straße einfuhr. Im Bereich der Ausfahrt stießen die beiden Fahrzeuge zusammen. Von dem entstandenen Sachschaden an dem Pkw von € 6.902,02 bezahlte das beklagte Land € 4.537,13 im Hinblick auf eine Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zugunsten der Klägerin. Das Landgericht hat eine Mithaftung der Klägerin von 25 % bejaht und weitere € 642,39 zuzüglich Zinsen zugesprochen und darüber hinaus die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht (OLG) hat im Rahmen der Berufung die volle Haftung des beklagten Landes angenommen. Das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen, weil die Oberlandesgerichte unterschiedlich geurteilt haben, ob ein Verstoß eines vorfahrtberechtigten Fahrers gegen das Rechtsfahrgebot bei Kollision mit einem die Vorfahrt missachtenden Fahrzeug durch Erhöhung der Betriebsgefahr als Mitverursachungsanteil angenommen werden könne. Das beklagte Land hat mit der Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils verfolgt. Der BGH hat die Revision im Ergebnis verworfen. Das Berufungsgericht habe der Klägerin zutreffend gegen das beklagte Land einen Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG gewährt, zumal der Beklagte zu 1 als Landesbediensteter bei der Dienstfahrt ein öffentliches Amt ausgeübt habe. Ihm habe die Beachtung der Verkehrsregeln als Amtspflicht gegenüber den Verkehrsteilnehmern oblegen. Da er bei der Ausfahrt aus dem Behördengrundstück unter Verletzung von § 10 StVO den Vorrang der im Verkehr fahrenden Klägerin nicht beachtet habe, sei es nicht von Belang, wie weit rechts oder links die Klägerin gefahren sei (§ 2 Abs. 2 StVO). Das Verschulden des Beklagten zu 1 überwiege erheblich, wodurch der Verursachungsanteil der Klägerin vollständig zurücktrete. Der BGH hat damit Rechtsklarheit geschaffen. Bei Verkehrsunfällen ist danach zu prüfen, ob der Geschädigte den Unfall hätte vermeiden können, als er erkennen musste, dass der andere Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt missachtet. Dabei ist nach dem BGH zu berücksichtigen, dass dem Geschädigten eine Schrecksekunde ebenso wie eine Reaktions- und Bremsansprechzeit zugute zu halten sind.
Bußgeldbescheid und Punkte in Flensburg – Teil 2 – Aufbauseminar und verkehrspsychologische Beratung
18. Dezember 2011Verfasser des Beitrages: Rechtsanwältin Karin Langer
gelesen: 5621 , heute: 12 , zuletzt: 4. Februar 2012
Aufbauseminare werden in vielen Fahrschulen angeboten. Im Rahmen des Aufbauseminars werden die Auffälligkeiten der Teilnehmer besprochen und Wege zur zukünftigen Vermeidung dieser Auffälligkeiten gesucht.
Eine verkehrspsychologische Beratung wird bei entsprechend qualifizierten Psychologen durchgeführt. Sie soll dem Kraftfahrer helfen, die eigenen Probleme im Straßenverkehr zu erkennen und Wege zur Lösung dieser Probleme zu finden.
Wichtig ist auch, dass ein Punkteabbau nur einmal in fünf Jahren erfolgen kann.
Eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister kann auch Ihr Verkehrsanwalt für Sie einholen, des Weiteren können die konkreten Probleme und Möglichkeiten Ihres individuellen Falles besprochen und hoffentlich gelöst werden.
Karin Langer
Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg
- Bußgeld oder Fahrverbot droht? Rechtanwältin Karin Langer steht Ihnen bei Fragen gerne telefonisch und persönlich zur Verfügung: karin.langer@heinz-rae.de oder 06221/90543-0
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Alkohol am Steuer – Teil 2 – Absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille, Sperrfrist und MPU
Bußgeldbescheid und Punkte in Flensburg – Teil 1 – von Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg
17. Dezember 2011Verfasser des Beitrages: Rechtsanwältin Karin Langer
gelesen: 5492 , heute: 11 , zuletzt: 4. Februar 2012
Einen Bußgeldbescheid erlässt die zuständige Verwaltungsbehörde in Ordnungswidrigkeiten unter anderem bei Rotlichtfahrten, bei erheblichen Geschwindigkeits- und Abstandsverstößen oder bei gravierenden Fahrzeugmängeln.
Ärgerlich für den Betroffenen ist neben der Geldbuße und einem Fahrverbot auch der Eintrag von Punkten in das Verkehrszentralregister in Flensburg. Zum Beispiel werden bei Missachtung des Rotlichtes und einer Rotphase länger als einer Sekunde vier Punkte und bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 30 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften drei Punkte eingetragen. Der Eintrag wird dann, wenn keine weitere eintragungspflichtige Ordnungswidrigkeit begangen wird, nach zwei Jahren, ansonsten spätestens nach fünf Jahren getilgt.
Bis zu 7 Punkten passiert zunächst nichts, danach erhält der Verkehrsteilnehmer eine kostenpflichtige Verwarnung, bei 14 Punkten wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet, bei 18 Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Eine Wiedererteilung setzt dann die erfolgreiche Absolvierung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) voraus.
Der Betroffene hat die Möglichkeit, durch Nachweis einer freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar selbst auf seine Punktezahl Einfluss zu nehmen, um die oben genannten Folgen zu vermeiden, oder zumindest aufzuschieben.
Selbst wenn bei 14 Punkten das Aufbauseminar obligatorisch ist und allein hierdurch kein Punkteabzug mehr erfolgt, kann der Verkehrsteilnehmer freiwillig an einer verkehrspsychologischen Beratung teilnehmen. Dies führt zu einer Reduzierung um zwei Punkte.
Jeder Verkehrsteilnehmer kann durch formlosen Antrag über seinen aktuellen Punktestand in Flensburg Auskunft erhalten.
Karin Langer
Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg
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Alkohol am Steuer – Teil 2 – Absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille, Sperrfrist und MPU
Alkohol am Steuer – Teil 2 – Absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille, Sperrfrist und MPU
16. Dezember 2011Verfasser des Beitrages: Rechtsanwältin Karin Langer
gelesen: 5503 , heute: 9 , zuletzt: 4. Februar 2012
Die so genannte absolute Fahruntüchtigkeit beginnt bei 1,1 Promille. Der Straftatbestand des § 316 StGB mit den Rechtsfolgen (Gefahr des Führerscheinentzuges von mindestens sechs Monaten, der Zahlung einer Geldstrafe von etwa einem Nettomonatsgehalt und des Eintrages von 7 Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg) ist erfüllt, Fahrfehler brauchen nicht hinzuzukommen. Häufig kommt es unter Alkoholeinfluss zum Unfall, hier erhöhen sich sowohl die Geldstrafe als auch die Dauer des Führerscheinentzugs (=Sperrfrist für eine Wiedererteilung).
Ab 1,6 Promille erteilt nach Ende der Sperrfrist die Führerscheinbehörde nur dann eine neue Fahrerlaubnis, wenn die erfolgreiche Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) nachgewiesen wird. Ich warne dringend davor, sich unvorbereitet dieser Untersuchung zu stellen, da die Anforderungen und die Durchfallraten hoch sind. Beratungen und Vorbereitungen führen niedergelassene Verkehrspsychologen und in Heidelberg zum Beispiel der TÜV Rheinland durch.
Liegt der Blutalkoholgehalt unter 2,0 Promille, so kann die Sperrfrist durch erfolgreiche Teilnahme an einem Aufbauseminar um bis zu drei Monate reduziert werden.
Insgesamt also ist es für den Betroffenen wenig ratsam, die Verteidigung darauf aufzubauen, er habe nicht zu viel getrunken oder aber die Messmethoden seien fehlerhaft, sondern sich der Situation zu stellen und aktiv an einer schnellen Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu arbeiten.
Karin Langer
Fachanwältin für Verkehrsrecht, Heidelberg
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Prüfbericht, Prüfung Gutachten, Kürzungsschreiben und kein Ende …..
16. Dezember 2011Verfasser des Beitrages: Kfz-Sachverständiger Patrick Algier
gelesen: 5430 , heute: 8 , zuletzt: 4. Februar 2012
Prüfbericht, Prüfung Gutachten, Kürzungsschreiben und kein Ende …..
Seit geraumer Zeit fehlt infolge der VW, BMW und Audi Entscheidungen des BGH, bei nahezu keiner fiktiven Abrechnung eines Kfz-Schadens ein so genannter Prüfbericht bei der Regulierung durch die eintrittspflichtige Versicherung.
Leider sind diese Abrechnungsschreiben mit den beigefügten Prüfberichten für den Anspruchsteller äußerst schwer zu verstehen. Auch kann von der Anwaltschaft nicht der „technische“ Sachverstand erwartet werden, der eine vollständige sachkundige Auswertung ermöglicht. So ist sowohl für die Anwaltschaft als auch für den Anspruchsteller nicht genau nachvollziehbar, welche Positionen gekürzt bzw. komplett herausgerechnet wurden. Dies ist äußerst problematisch, da von den Versicherern häufig willkürlich Positionen herausgestrichen werden, die als nicht notwendig für die sach- und fachgerechte Reparatur des Fahrzeuges bezeichnet werden.
Arbeit für den technischen Sachverständigen
Aufgrund des Vorhergesagten ist nachvollziehbar, dass nur der Kfz-Sachverständige, der das Schadengutachten für den Anspruchsteller erstellte, hier zurate gezogen werden kann.
Der Kfz Sachverständige prüft den so genannten Prüfbericht auf rechnerische und sachliche Richtigkeit.
Ebenso überprüft er die technische Gleichwertigkeit des jeweiligen von der Versicherung oder des Prüfinstituts für die Reparatur vorgeschlagenen regional ansässigen Fachbetriebs.
Er stellt fest, ob es sich bei der vorgeschlagenen Reparaturwerkstatt (bzw. Reparaturwerkstätten) um eine vom Qualitätsstandard her gleichwertige Reparaturmöglichkeit handelt. Auch prüft er, ob die angegebenen Stundenlöhne und Lohnnebenkosten eventuell auf einer Sondervereinbarung zwischen der Versicherung und dem von der Versicherung benannten Reparaturbetrieb beruhen.
Im Rahmen dieser sachverständigen Überprüfungen ist oftmals festzustellen, dass es sich bei den Lohn- und Lohnnebenkosten nicht um klassische Endverbraucherpreise handelt. So gibt es oft erhebliche Differenzen bei den Lohnkosten und zum Teil keine Berücksichtigung von Lohnnebenkosten. Diese Abrechnungsmodalitäten entsprechen somit eindeutig nicht der BGH-Rechtsprechung zur fiktiven Abrechnung.
Auch werden des Öfteren Schadenpositionen willkürlich aus der Kalkulation des Schadengutachtens heraus gerechnet, die jedoch zwingend zur sach- und fachgerechten Reparaturdurchführung notwendig sind.
Aus diesen Gründen sollte ein jeder Prüfbericht im Rahmen einer fiktiven Abrechnung dem schadengutachtenerstellenden Sachverständigen zur Überprüfung vorgelegt werden. Nur so ist gewährleistet, dass ungerechtfertigte und willkürliche Kürzungen der zu regulierenden Schadensumme durch die Versicherungsgesellschaft verhindert werden können.
Letztendlich ist festzuhalten, dass hierdurch im Regelfall für die Mandantschaft keine zusätzlichen Kosten ausgelöst werden, da die Kosten für die gutachterliche Stellungnahme zur vollständigen Durchsetzung des Schadenersatzanspruches erforderlich und somit von der Gegenseite zu zahlen sind.
So konnte der Unterzeichner selbst bereits durch unzählige gutachterliche Stellungnahmen dem Mandanten bei der Durchsetzung des ihm zustehenden Schadensersatzanspruches erfolgreich behilflich sein.
Für die Stellungnahmen zu den so genannten Prüfberichten stehen Ihnen die Kfz-Sachverständigen mit technischem Rat zur Verfügung.
KFZ-SACHVERSTÄNDIGEN-BÜRO Patrick Algier GmbH
Kraftfahrzeugschäden • Fahrzeugbewertungen • Beweissicherung • Technische Gutachten
Patrick Algier
-Zertifizierter Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden- und bewertungen IfS GmbH
-Mitglied im BVSK, Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.)
Provinzialstraße 252
66806 Ensdorf
Tel.: 06831-53819
www.sv-algier.de
info@sv-algier.de
Beweissicherungen
Kompatibilitätsüberprüfungen
Bewertungen von Leasingrücknahmen
Lackschadenexpertisen
Fahrzeugzustandsberichte
Plausibilitätsgutachten
Gebrauchtwagenuntersucherungen
Sachschadenexpertisen
Kfz-Schadengutachten im Haftpflichtfall
Technische Beratung
Kfz-Schadengutachten im Kaskofall
Technische Gutachten
Kostenvoranschläge
Wertgutachten (Oldtimer)
Sachkundiger für die Prüfung von Hebebühnen und Ladebrücken gemäß BGG 945 und BGR 233
Alkohol am Steuer – Teil 1 – Relative Fahruntüchtigkeit, Straftat nach § 316 StGB und Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG
15. Dezember 2011Verfasser des Beitrages: Rechtsanwältin Karin Langer
gelesen: 5760 , heute: 9 , zuletzt: 4. Februar 2012
Fast täglich berichtet die Presse über Trunkenheitsfahrten. Viele Autofahrer unterschätzen neben der Wirkung des Alkohols die Folgen, die durch die Fahrt unter Alkoholeinfluss drohen.
Schon ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille ist der Führerschein in Gefahr, dann nämlich, wenn alkoholbedingte Fahrfehler (beispielsweise Schlangenlinienfahren, Kurvenschneiden) hinzukommen. Man spricht hier von relativer Fahruntüchtigkeit. Schon ein Viertel Wein kann bei einer Frau mit einem Körpergewicht von 60 Kilo zu der vorgenannten Konzentration führen. Werden solche Fahrfehler nachgewiesen, kann eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB vorliegen mit der Gefahr des Führerscheinentzuges von mindestens sechs Monaten, der Zahlung einer Geldstrafe von etwa einem Nettomonatsgehalt und des Eintrages von 7 Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg.
Ab 0,5 Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG vor, die Folgen sind eine Geldbuße von 500 Euro schon beim ersten Verstoß, der Eintrag von vier Punkten im Verkehrszentralregister und einem Monat Fahrverbot. Dabei ist es vollkommen unerheblich, ob Fahrfehler begangen wurden.
Karin Langer
Fachanwältin für Verkehrsrecht, Heidelberg
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Alkohol am Steuer – Teil 2 – Absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille, Sperrfrist und MPU
Vollstreckung ausländischer Bußgelder – Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg
14. Dezember 2011Verfasser des Beitrages: Rechtsanwältin Karin Langer
gelesen: 4848 , heute: 8 , zuletzt: 4. Februar 2012
Nach einem Auslandsaufenthalt werden viele Reisende nach ihrer Rückkehr von einem ausländischen Bußgeldbescheid überrascht. Bisher hielt sich dieses Problem für deutsche Autofahrer im Hinblick auf im EU-Ausland begangene Ordnungswidrigkeiten (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen, Parkverstöße etc.) in Grenzen. Ein Vollstreckungsabkommen gab es lediglich mit Österreich durch den deutsch-österreichischen Vertrag über die Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, welcher seit Oktober 1990 in Kraft ist und die Vollstreckung österreichischer Bußgelder bereits ab einem Betrag von EUR 25 ermöglicht. Bei Bußgeldern aus anderen EU-Staaten, welche nicht bereits vor Ort vollstreckt worden waren, hatte man bislang nichts zu befürchten.
Dies hat sich mit der Umsetzung eines EU-Rahmenbeschlusses aus dem Jahre 2005 und der Verabschiedung des entsprechenden deutschen Gesetzes geändert, so dass eine Vollstreckung ausländischer Bußgelder ab dem 27.10.2010 auch in Deutschland möglich ist. Die EU-Mitgliedsstaaten haben sich verpflichtet, grundsätzlich eine in einem anderen Mitgliedsstaat rechtskräftig verhängte Geldstrafe bzw. Geldbuße anzuerkennen und zu vollstrecken.
Zuständig für die Vollstreckung ist das Bundesamt für Justiz (BfJ) mit Sitz in Bonn.
Erste Voraussetzung für die Vollstreckung ist, dass die verhängte Sanktion EUR 70 erreicht, wobei der Begriff der Geldsanktion sowohl das Bußgeld als auch die Verfahrenskosten umfasst.
Das Bundesamt für Justiz prüft u.a. auch, ob der Betroffene in einem schriftlichen Verfahren über seine Rechte belehrt wurde und zwar in einer für ihn verständlichen Sprache.
Besonderheiten gibt es auch für die Staaten, in welchen im Gegensatz zu Deutschland eine reine Halterhaftung besteht, wie z.B. in Frankreich oder den Niederlanden. Hier kann die Bewilligung eines zulässigen Vollstreckungshilfeersuchens vom Bundesamt für Justiz abgelehnt werden, weil der Betroffene in dem ausländischen Verfahren nicht einwenden konnte, dass er für die zugrundeliegenden Handlungen nicht verantwortlich ist. Gegen Bußgeldbescheide aus den genannten Ländern sollte – wenn es zutreffend ist – schriftlich unter Beifügung von Belegen eingewandt werden, dass man sich zum fraglichen Zeitpunkt nicht vor Ort aufgehalten hat. Den schriftlichen Nachweis sollte man aufbewahren und dem Bundesamt für Justiz vorlegen. Dieses räumt dem Betroffenen vor Bewilligung der Vollstreckung nämlich eine zweiwöchige Anhörungsfrist ein.
Einwände gegen den Tatvorwurf selbst können allerdings in diesem Stadium nicht mehr vorgebracht werden, sondern ausschließlich im Erkenntnisverfahren des Tatortlandes (ggf. unter Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes).
Nach Ablauf der Anhörungsfrist entscheidet das BfJ über die Bewilligung der Vollstreckung und stellt dem Betroffenen eine Bewilligungsentscheidung zu, gegen welche Einspruch eingelegt werden kann. Wird kein Einspruch eingelegt, ist die Entscheidung rechtskräftig. Erfolgt daraufhin keine fristgerechte Zahlung, wird vollstreckt.
Wichtig ist, dass Vorgenanntes nicht für Österreich gilt, da der deutsch-österreichische Vertrag aus dem Jahre 1990 nach wie vor Gültigkeit hat.
Eine Vollstreckung von Geldsanktionen aus Nicht-EU-Ländern ist derzeit nicht vorgesehen. Gerade aber bei Bußgeldern aus der Schweiz ist Vorsicht geboten, da die Wiedereinreise bzw. der Aufenthalt im Land nach nicht bezahltem Bußgeld und einem gut funktionierenden Computersystem zu einer (teuren) Vollstreckung vor Ort führen kann.
Karin Langer
Fachanwältin für Verkehrsrecht, Heidelberg
Ersatz der Sachverständigenkosten in voller Höhe
14. Dezember 2011Verfasser des Beitrages: urteilsticker
gelesen: 3777 , heute: 6 , zuletzt: 4. Februar 2012
Das Amtsgericht Rosenheim vertritt in seinem Urteil vom 16.05.2011 – Az: 12 C 600/11 – die Auffassung, dass die Sachverständigenkosten aus der ex-ante-Sicht erforderliche Kosten gemäß § 249 BGB sind. Eine Preiskontrolle erfolgt gegenüber dem Geschädigten nur dann, wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft oder die Honorarüberhöhung für ihn evident ist.
Ersatz der Sachverständigenkosten in voller Höhe
13. Dezember 2011Verfasser des Beitrages: urteilsticker
gelesen: 3800 , heute: 6 , zuletzt: 4. Februar 2012
Das Amtsgericht München kommt in seinem Urteil vom 07.06.2011 – Az: 331 C 8376/11 – zu dem Ergebnis, dass der Geschädigte das Sachverständigenhonorar grundsätzlich als erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB geltend machen kann. Hierbei gilt, dass er zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, grundsätzlich nicht verpflichtet ist. Selbst wenn die Rechnung insgesamt oder in einzelnen Positionen tatsächlich überteuert sein sollte, trägt das Risiko hierfür grundsätzlich nicht der Geschädigte. Auf eine Auseinandersetzung mit dem Gutachter muss er sich insoweit nicht einlassen. Der Gutachter ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten im Sinne der §§ 254 Abs. 2, 278 BGB, so dass die Sachverständigenkosten selbst bei überhöhter Rechnung erstattungsfähig sind, sofern der Preis nicht erheblich oder offensichtlich über dem Durchschnitt sämtlicher in Betracht kommender Gutachter liegt und dies für den Geschädigten erkennbar war.
OLG Celle: Ersatzbeschaffung nach Verkehrsunfall auch durch Leasing
13. Dezember 2011Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Romanus Schlemm
gelesen: 4403 , heute: 6 , zuletzt: 4. Februar 2012
Der Fall:
Das OLG Celle hatte sich in der Berufungsinstanz mit einem Verkehrsunfall zu befassen, bei welchem der Geschädigte eine Ersatzbeschaffung dergestalt vornahm, dass er einen PKW leaste, wobei die Leasingraten auch ausgewiesen umsatzsteuerpflichtig waren. Die erste Instanz wies die Klage auf die geltend gemachte Umsatzsteuer ab. Das OLG sah dies anders.
Unfall nach Vorschäden – immer Unfallmanipulation?
12. Dezember 2011Verfasser des Beitrages: urteilsticker
gelesen: 4634 , heute: 6 , zuletzt: 4. Februar 2012
Das AG Duisburg-Hamborn (AG) hat mit Urteil vom 24.10.2011 (Az.: 7 C 230/10) über die Haftung nach einem Unfall mit einem vorgeschädigten PKW entschieden. Der Kläger wollte nach einem vom Beklagten begangenen Vorfahrtverstoß die Reparaturkosten auf Basis eines Sachverständigengutachtens erstattet erhalten. An seinem Renault Megane entstand ein Frontschaden in Höhe von € 2.180,36 nebst Sachverständigenkosten. Es wurde im Zuge des Verfahrens festgestellt, dass der Kläger an seinem Renault ein Jahr vorher bereits einen ähnlichen Schaden erlitten hatte. Damals sei das Fahrzeug repariert worden. Die näheren Umstände diesbezüglich konnten nicht aufgeklärt werden. Dem Kläger wurde entgegengehalten, dass der klägerische Pkw in kurzer Zeit bereits in vier Unfälle verwickelt worden sei und von einem manipulierten Unfall ausgegangen werden müsse. Der Schaden werde auf Gutachtenbasis abgerechnet, wobei das Fahrzeug vorher „billig repariert“ worden sei. Das Gutachten sei unbrauchbar, weil dem Sachverständigen die Vorschäden verschwiegen worden seien und daher ein Abzug „Neu für Alt“ unterblieben sei. Das AG gab dem Beklagten Recht. Es stünde dem Kläger kein Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von Schadenersatz aus §§ 7, 17 StVG; 823 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 3 PflVG zu. Dem Kläger obliege es, die entstandenen Schäden darzulegen und zu beweisen. Hierzu gehört nach Ansicht des AG auch die Darlegung bestehender Vorschäden. Dazu führt das AG aus: „…wird … ein Kfz in einem unfallvorgeschädigten Bereich durch einen erneuten Unfall betroffen, bedarf es der Darlegung des Vorschadens und dessen – nicht notwendig in einer Fachwerkstatt vorgenommener – zumindest aber § 29 StVZO-konformen Reparatur, da sich der Ersatzanspruch lediglich auf den Ersatz derjenigen Kosten erstreckt, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes erforderlich sind …“. Dieser Fall zeigt, dass man bei vorhandenen Vorschäden an seinem PKW immer einen Anwalt zur Durchsetzung seiner Ansprüche beauftragen sollte, um einen Streit mit dem Gegner über die Vorschädensreparatur und die Schadenshöhe zu vermeiden.
Die nimmermüde Fahrerlaubnisbehörde
9. Dezember 2011Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Martin Ellinger
gelesen: 4841 , heute: 7 , zuletzt: 4. Februar 2012
Einen großen Teil des Verkehrsrechts macht das Verkehrsverwaltungsrecht aus.
Wer schon einmal die Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt über 1,6 Promille verloren hat, kann davon ein Lied singen. Mit dem Ablauf der Sperr-frist wird die Fahrerlaubnis nicht „einfach so“ wiedererteilt – vielmehr droht hier die Anordnung einer „Medizinisch-psychologischen- Untersuchung“ – landläufig bekannt unter dem Stichwort „Idiotentest“. Doch wer einmal in den “Klauen” der Fahrerlaubnisbehörde ist, dem kann einiges blühen.
Lesen Sie hier mehr: Die nimmermüde FEB
Über den Autor:
Martin Ellinger ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Stuttgart-Möhringen. Ab dem Beginn seiner Berufstätigkeit hat sich Rechtsanwalt Ellinger auf das Verkehrsrecht spezialisiert. Seit 2002 ist er als ADAC-Vertragsanwalt tätig. Die Schwerpunkte seiner Arbeit liegen in der Verteidigung von Verkehrsstrafsachen und Bußgeldverfahren, der Regulierung von Verkehrsunfällen, auch mit schwerem Personenschaden, sowie der Fahrerlaubnisrecht. Nähere Einzelheiten sowie interessante Rechtstipps und ständig neue Urteile finden Sie auf unseren Internetpräsenzen: http://ellinger.adac-vertragsanwalt.de und www.pitz-ellinger.de.
Telefonisch erreichen Sie unsere Kanzlei Montag bis Donnerstag von 9.00 -12.00 Uhr und von 13.30 bis 17.00 Uhr,
Freitags von 9.00 bis 13.00 Uhr unter der Rufnummer: 0711/ 220 63 00 .
Radarwarner im Smartphone oder Navigationsgerät
7. Dezember 2011Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Thomas Brunow
gelesen: 5025 , heute: 6 , zuletzt: 4. Februar 2012
Funktionsweise
Autofahrer können durch verschiedene technische Mittel bevorstehende
Radarkontrollen frühzeitig erkennen und somit einer Ahndung entkommen. Häufig wird dafür das klassische Radarwarngerät verwendet, wobei zunehmend auf Smartphones oder Navigationsgeräte zurückgegriffen wird, auf denen eine Software zur Radarwarnung installiert ist. (weiterlesen…)
Blitzgerät richtig bedient? – Behörde muss Bedienungsanleitung herausgeben
6. Dezember 2011Verfasser des Beitrages: urteilsticker
gelesen: 5129 , heute: 7 , zuletzt: 4. Februar 2012
Das Amtsgericht Heidelberg (AG) hat mit Beschluss vom 31.10.2011 (Az.: 3 OWi 510 Js 22198/11) in einem Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung die Frage entschieden, ob dem betroffenen möglichen Täter ein Einsichtsrecht in die Bedienungsanleitung des Blitzgerätes zusteht. Im Fall wurde der Betroffenen mit seinem PKW geblitzt und beauftragte sofort einen Anwalt, der Einspruch gegen das Knöllchen einlegte. Dieser wandte sich dann an die Bußgeldbehörde und verlangt dort sämtliche Messdateien und insbesondere die Bedienungsanleitung des verwendeten Messgeräts Jenoptik Laser P. heraus. Der Anwalt begründete sein Begehren damit, dass damit gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben werden kann bzw. generell die Erfolgsaussichten des Einspruchs beurteilt werden können. Speziell die Kopie der Bedienungsanleitung sei notwendig, um den gegebenenfalls als Zeugen zu ladenden Messbeamten sachgerecht zur ordnungsgemäßen Durchführung der Messung befragen zu können. Die Behörde wandte ein, dass der Übersendung einer Kopie der Bedienungsanleitung das Urheberrecht entgegenstehe. Dieser Ansicht widersprach das AG und verurteilte die Behörde zu Übersendung. Die Bedienungsanleitung beschreibt nach Ansicht des AG „lediglich vorgegebene technische Zusammenhänge auf eine handwerklich definierbare Weise und ist deshalb keine eigenständige geistige Schöpfung des Autors“. Weiter führte das AG klar aus: „auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit kann die Einsicht in die Bedienungsanleitung des Messgeräts nicht versagt werden. Zum Einen kommt es für die Erfüllung des Akteneinsichtsrechts als Konkretisierung des aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Rechts auf ein faires Verfahren nicht auf die Frage der Zumutbarkeit für die Verwaltungsbehörde an, zum anderen dürfte die Bedienungsanleitung als PDF-Datei vorliegen und deshalb problemlos übersandt werden können“. Die Entscheidung zeigt, dass für die Überprüfung von Messfehlern ein weiter Handlungsspielraum besteht, den man in der Praxis als Beschuldigter nur mit Hilfe eines Verkehrsrechtsanwalts ausnutzen kann.
Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren
5. Dezember 2011Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Thomas Brunow
gelesen: 6123 , heute: 10 , zuletzt: 4. Februar 2012
Häufig werden Geschwindigkeitsverstöße dadurch festgestellt, dass die Polizeibeamten mittels eines Tachometers in einem gleichbleibenden Abstand über eine längere Fahrstrecke hinter dem Betroffenen herfahren und in diesem Zuge die Geschwindigkeit feststellen.
Bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren handelt es sich allerdings nicht um ein standardisiertes Messverfahren, da die Verlässlichkeit der Geschwindigkeitsmessung entscheidend davon abhängt, dass der Abstand zu dem gemessenen Fahrzeug konstant bleibt. Neben der Beachtung des Abstandes sind außerdem Feststellungen zur Länge der Messstrecke, der Justierung des Tachometers bzw. des mobilen Messgerätes sowie zur Höhe des Sicherheitsabschlages zu treffen. (weiterlesen…)
MPU-Gutachten – Fragestellung entscheidet
2. Dezember 2011Verfasser des Beitrages: urteilsticker
gelesen: 4918 , heute: 6 , zuletzt: 4. Februar 2012
Das OVG Lüneburg (OVG) hat mit Beschluss vom 26.10.2011 (Az.: 12 ME 181/11) über die formalen Voraussetzungen der MPU-Gutachtenanordnung in einem Fall entschieden, bei dem die Fahrerlaubnisbehörde beabsichtigt, das Führen von Fahrzeugen jeglicher Art zu untersagen und die Fahrerlaubnis zu entziehen. Im Fall fuhr der Antragsteller mit einem Fahrrad auf einer öffentlichen Straße, obwohl er infolge Alkoholgenusses mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 2,57 Promille nicht mehr fahrtüchtig war. Dies wurde strafrechtlich geahndet. Danach ordnete die Führerscheinbehörde zur Überprüfung der Kraftfahreignung an, dass der Tätet ein medizinisch-psychologisches Gutachtens („MPU“) vorzulegen habe. Der Antragsteller war zur Einholung des Gutachtens bereit. Sodann stellte die Behörde folgende Frage an den Gutachter: „Ist zu erwarten, dass der Untersuchte ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird und/oder liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Fahrzeugs der erteilten Klasse in Frage stellen?“ Nach Ansicht das OVG hat die Behörde mit dieser Fragestellung einen formalen Fehler begangen weil sie dem MPU-Gutachter nicht auch die Fragestellung vorgegeben hat, ob zu erwarten ist, dass ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt werde. Dieses Erfordernis ergäbe sich aus den Grundsätzen der Anlage 15 – dort Nr. 1 Buchstabe f. – zu § 46 Abs. 3, § 11 Abs. 5 FeV. Bei Alkoholmissbrauch müsse sich die Untersuchung darauf erstrecken, ob der Betreffende den Konsum von Alkohol einerseits und das Führen von Kraftfahrzeugen andererseits zuverlässig voneinander trennen kann. Daran fehle es hier, weshalb weitere Aufklärung nötig sei. Zwar hat sich der Mangel im vorliegenden Fall nicht unmittelbar ausgewirkt, doch zeigt dies, dass bei der MPU-Anordnung ein Anwalt hinzugezogen werden sollte, um gegebenenfalls zu verhindern, dass eine Führerscheinentziehung trotz formaler Fehler erfolgt.
Ladung unzureichend gesichert – Kürzung der Versicherungsleistung um 25 Prozent
1. Dezember 2011Verfasser des Beitrages: urteilsticker
gelesen: 4769 , heute: 4 , zuletzt: 4. Februar 2012
Saarbrücken/Berlin (DAV). Wer seine Ladung – hier einen Porsche auf einem Anhänger – nicht richtig sichert und dadurch beim Transport einen Schaden der Ladung hervorruft, muss mit einer Kürzung der Versicherungsleistung rechnen. Im vorliegenden Fall konnte die Versicherung eine Kürzung in Höhe von 25 Prozent vornehmen, entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken am 1. Dezember 2010 (AZ: 5 U 395/09). Das teilen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit.
Der Autoliebhaber hatte seinen bei der Versicherung vollkaskoversicherten, hochwertigen Porsche auf seinen Anhänger verladen und dabei einen falschen Schwerpunkt gesetzt. Der Pkw geriet mit dem Anhänger ins Schleudern und kam von der Fahrbahn ab. Dadurch wurde der Porsche erheblich beschädigt. Die Versicherung erhob den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls. Der Fahrzeughalter klagte, scheiterte jedoch vor Gericht.
Mit der unzureichenden Verladung des Luxusfahrzeugs habe der Kläger die zu beachtende Sorgfalt in einem besonders hohen Maße außer Acht gelassen. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug wegen seines Heckmotors ein besonderes Gefahrenpotential für einen Transport aufwies. Der Fahrzeughalter habe sich dessen ungeachtet nicht nach den geltenden Sicherungsvorschriften erkundigt. Eine Leistungskürzung von 25 Prozent sei angemessen, da das Fehlverhalten grob fahrlässig gewesen sei. Im Hinblick aber auf die Dauer der Pflichtverletzung sei diese „im unteren Bereich“ anzusiedeln.
Dieses Urteil zeigt, dass im Vergleich zur alten Rechtsprechung jetzt selbst bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit Abstufungen je nach Grad des Verschuldens gemacht werden können, erläutern die DAV-Verkehrsrechtsanwälte.
Vorsicht beim Autokauf mit ausländischer Zulassung
29. November 2011Verfasser des Beitrages: urteilsticker
gelesen: 4876 , heute: 4 , zuletzt: 4. Februar 2012
Koblenz/Berlin (DAV). Wer ein Kraftfahrzeug kaufen möchte, das im Ausland zugelassen ist, muss die Eigentumsverhältnisse genau prüfen. Kauft beispielsweise ein Händler ein gebrauchtes, in Belgien zugelassenes Auto, und ist der Verkäufer nicht Eigentümer des Fahrzeugs, kann der Käufer in der Regel nicht rechtmäßiger Eigentümer werden. Voraussetzung für den Eigentumserwerb ist, dass er sich eine Original-Ankaufsrechnung des Verkäufers vorlegen lässt. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz am 28. Oktober 2010 (AZ: 6 U 473/10), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins mitteilt.
Ein deutscher Kraftfahrzeughändler kaufte von einer belgischen Firma zwei Fahrzeuge. Die Firma hatte diese zuvor über eine belgische Bank geleast. Eigentümerin blieb dabei die Bank. Später kündigte die Bank die Leasingverträge wegen Zahlungsrückständen und erwirkte ein Urteil auf Herausgabe der Fahrzeuge von der Firma. Diese hatte die in Belgien zugelassenen Fahrzeuge jedoch bereits an den deutschen Autohändler verkauft und die Fahrzeugpapiere und Fahrzeugschlüssel übergeben. Später wurden die Fahrzeuge von der Polizei beschlagnahmt und in Verwahrung genommen.
Die Autos mussten herausgegeben werden, entschied das Gericht. Die belgische Firma sei nicht zum Verkauf berechtigt gewesen. Der Autohändler hätte nur dann Eigentümer werden können, wenn er bei der Übergabe in gutem Glauben gewesen wäre. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, weil der Händler es in grob fahrlässiger Weise unterlassen habe, sich Kenntnis über die Eigentumsverhältnisse der gekauften Fahrzeuge zu verschaffen. Beim Erwerb eines im Ausland angemeldeten Wagens dürfe der Käufer keinesfalls weniger Vorsicht walten lassen, als wenn er ein in Deutschland zugelassenes Fahrzeug kaufe. Im Gegenteil sei beim Kauf eines Auslandsfahrzeugs im Hinblick auf mögliche Besonderheiten ausländischer Kfz-Papiere erhöhte Aufmerksamkeit nötig. Wenn sich der Autohändler in gebotener Weise kundig gemacht hätte, hätte er erfahren, dass das Eigentum an einem Gebrauchtwagen in Belgien üblicherweise durch die Vorlage der Rechnung nachgewiesen werde. Ein dem Kraftfahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung II) vergleichbares Papier gebe es nicht. Die Vorlage sämtlicher Schlüssel und Versicherungspapiere beim Verkauf reichten nicht aus, ebenso wenig wie der belgische Kennzeichennachweis („kentekenbewijs“). Hinzu komme, dass in diesem Nachweis die Bank als Halterin ausgewiesen sei.
HUK-COBURG Rechtsschutz darf Vergünstigungen für die Wahl eines von ihm empfohlenen Anwalts gewähren
28. November 2011Verfasser des Beitrages: Dominik Bach
gelesen: 4911 , heute: 3 , zuletzt: 4. Februar 2012
Rechtsschutzversicherer darf Vergünstigungen für die Wahl eines von ihm empfohlenen Anwalts gewähren
Das LG Bamberg hat durch Urteil vom 08. November 2011 – Az.: 1 O 336/10 – entschieden, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Rechtsschutzversicherung, die vorsehen, dass ein schadensbelasteter Verlauf des Versicherungsvertrages dann nicht vorliegt, wenn der Rechtsschutzversicherte einen vom Rechtsschutzversicherer empfohlenen Rechtsanwalt mandatiert, nicht gegen §§ 127, 129 VVG und § 3 Abs. 3 BRAO verstoßen. Die Regelungen in den Versicherungsbedingungen schränken das Recht des Versicherungsnehmers, einen von ihm selbständig und frei ausgewählten Anwalt seines Vertrauens mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen, nicht ein.
Auch ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11, Nr. 1, Nr. 4 UWG hat das LG Bamberg verneint.
Mehr Infos finden Sie hier: http://www.lawyerslife.de/?p=851
Totalschaden am Mietwagen durch Alkohol am Steuer
28. November 2011Verfasser des Beitrages: urteilsticker
gelesen: 5737 , heute: 4 , zuletzt: 4. Februar 2012
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 11.10.2011 (Az.: VI ZR 46/10) über einen Fall entschieden, bei dem erheblich alkoholisierter Autofahrer mit einem Mietwagen einen Totalschaden verursachte und den gesamten Schaden tragen sollte. In dem Mietvertrag war eine undifferenzierte Haftungsvereinbarung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geregelt, wonach der Fahrer den gesamten Schaden tragen sollte. Der BGH hat entschieden, dass diese Klausel unwirksam sei, weil es auf den Grad des Verschuldens ankomme. In dem zugrunde liegenden Fall fuhr der Autofahrer nach einem Streit mit seiner Ehefrau und einem Kneipenbesuch mit einem Mietwagen stark alkoholisiert und mit überhöhter Geschwindigkeit gegen einen Baum. Der Autovermieter verlangte von dem Autofahrer Ersatz des entstandenen Schadens von über EUR 16.000,-. Nachdem das Landgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben hatte, änderte das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil ab und verurteilte den Autofahrer nur zur Zahlung von EUR 770,-. Dieser Betrag entspricht der Selbstbeteiligung, die der Mieter nach den Allgemeinen Vermietungsbedingungen dem Autovermieter bei einer Beschädigung des Fahrzeugs zu bezahlen hat. Die Beschränkung der Haftung auf die Selbstbeteiligung tritt nach den Vermietungsbedingungen jedoch nicht ein, sofern der Mieter den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Der BGH hat klargestellt, dass der in den Allgemeinen Vermietungsbedingungen bei grober Fahrlässigkeit vorgesehene undifferenzierte Haftungsvorbehalt unwirksam sei. Dass lediglich die Selbstbeteiligung zu bezahlen sei, folge daraus nach Ansicht des BGH aber nicht zwangsläufig. Denn an die Stelle der unwirksamen Regelung über den Haftungsvorbehalt trete der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des § 81 Abs. 2 VVG, zumal damit das „Alles-oder-nichts-Prinzip“ bei grober Fahrlässigkeit abgeschafft worden sei. Der BGH hat ausgeführt, der Umfang des Schadensersatzes, den der Vermieter verlangen könne, hänge davon ab, wie schwer das Verschulden des grob fahrlässig Handelnden nach den Umständen des konkreten Einzelfalls zu gewichten sei. Insofern habe das Berufungsgericht, an das der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde, zu entscheiden. Unfallbeteiligten wird bei Unfällen mit Mietwagen generell empfohlen, anwaltlichen Rat einzuholen.
Werksangehörigenrabatt bei Schadensabrechnung anzurechnen
21. November 2011Verfasser des Beitrages: urteilsticker
gelesen: 5997 , heute: 4 , zuletzt: 4. Februar 2012
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Geschädigter sich nach einem Verkehrsunfall bei einer konkreten Schadensabrechnung hinsichtlich der Reparaturkosten einen ihm gewährten Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen muss (Urteil vom 18.10.2011, Az.: VI ZR 17/11). Das höchste deutsche Zivilgericht führt aus, dass der Geschädigte an dem Schadensfall nicht verdienen soll. Bei dem zugrunde liegenden Fall, bei dem die volle Haftung des Unfallgegners unstrittig war, wurde der BMW Mini des Klägers beschädigt. Die voraussichtlichen Reparaturkosten wurden von einem Sachverständigen mit EUR 3.446,12 netto angegeben. Zunächst rechnete der Kläger den Schaden fiktiv auf der Grundlage dieses Sachverständigengutachtens ab. Anschließend ließ er das Fahrzeug in einer BMW-Niederlassung instand setzen, wobei Reparaturkosten in Höhe von EUR 4.005,25 Euro anfielen. Tatsächlich erhielt der Kläger als BMW-Werksangehöriger nach einer Betriebsvereinbarung einen Rabatt auf die Werkstattrechnung, weshalb er für die Reparatur lediglich EUR 2.905,88 Euro bezahlte. Der Kläger begehrte mit seiner Klage insbesondere den Ersatz weiterer Reparaturkosten in Höhe von EUR 559,13 als Differenz zwischen dem fiktiven Schaden und den konkreten Reparaturkosten ohne Werksangehörigenrabatt sowie Nutzungsausfall in Höhe von EUR 250,-. Nachdem der Kläger in den Vorinstanzen erfolglos blieb, stellte der BGH klar, der Kläger zwar nicht an die von ihm ursprünglich gewählte fiktive Abrechnung auf der Basis der von dem Sachverständigen geschätzten Kosten gebunden sei. Er könne nach erfolgter Reparatur zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und auch Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen. Der Kläger dürfe nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechts an dem Schadensfall jedoch nicht verdienen, daher müsse er sich den erhaltenen Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen. Der Fall zeigt, dass Geschädigte die Regulierung eines Verkehrsunfalls von Anfang an in die Hände eines erfahrenen Rechtsanwalts legen sollten, der eine dem Einzelfall entsprechende Schadensabrechnung vorzunehmen kann.
Schmerzensgeld: Prozesskostenhilfe trotz Zahlung von Schmerzensgeld?
16. November 2011Verfasser des Beitrages: Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht Bodo K. Seidel
gelesen: 7491 , heute: 4 , zuletzt: 4. Februar 2012
Problematik: Erhalte ich Prozesskostenhilfe, obwohl ich wegen eines Unfalls Schmerzensgeld von 100.000,00 EUR erhalten hatte?
Hier könnte gegen den Erhalt von Prozesskostenhilfe anzuführen sein, dass ich nunmehr Vermögen habe (100.000,00 EUR wegen eines schweren Unfalls vor 3 Jahren).
Aber gemäß §§ 115 Abs. 3 ZPO, 90 Abs. 3 SGB XII muss Schmerzensgeld bei der Prozesskostenhilfe außer Betracht bleiben. Daher erhalte ich doch Prozesskostenhilfe! Schmerzensgeld soll nämlich ausschließlich als Entschädigung für Schmerzen und Verletzungen herhalten.
Letztlich gute Nachrichten aus dem Bereich Schmerzensgeld.
Bei Unfällen mit “Personenschaden”, u.a. zum Schmerzensgeld können Sie sich gerne an RA Bodo K. Seidel wenden unter: 030 – 263 055 0.
Fahrerflucht: Soll ich einen Rechtsanwalt beauftragen?
15. November 2011Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Carsten Meinecke
gelesen: 10140 , heute: 7 , zuletzt: 4. Februar 2012
Rechtsanwalt Carsten Meinecke 
Vertragsanwalt des ADFC Berlin e.V.
Ja – und zwar am besten sofort. Je früher Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, desto größer sind Ihre Chancen auf eine Einstellung des Verfahrens.
In zahlreichen Beiträgen werden die unangenehmen Folgen einer Verurteilung wegen Unfallflucht geschildert. Wenn man diese Folgen abwenden möchte, lohnt es sich, sofort einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
Das lässt sich auch durch Zahlen belegen. In Deutschland gab es im Jahre 2010 insgesamt 2.411.271 registrierte Unfälle und es wurden 31.101 Personen wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Unfallflucht) verurteilt. In Berlin waren es im Jahre 2010 insgesamt 130.502 Unfälle. Davon wurde in 27.682 Fällen Fahrerflucht begangen. Die Aufklärungsquote betrug in Berlin 46,27%. Daraus (und aus ein paar anderen Daten) kann man ein paar Erkenntnisse gewinnen, die mathematisch nicht ganz genau sind, aber dem Betroffenen eine grobe Orientierung geben können. Nachfolgend stelle ich von verschiedenen Startpositionen aus die prozentuale Vereilung der möglichen Endergebnisse (für alle Unfallfluchten ohne Personenschaden = 95% der Fälle) dar.
1. polizeiliche Ermittlungen
- 93% der Verfahren werden eingestellt
- 7% der Verfahren enden mit einer Verurteilung
2. staatsanwaltliche Bearbeitung
- 86% der Verfahren werden eingestellt
- 14% der Verfahren enden mit einer Verurteilung
3. gerichtliche Verfahren
- 22% der Verfahren werden eingestellt
- 78% der Verfahren enden mit einer Verurteilung
4. Strafen und Nebenfolgen einer Verurteilung
- 92% werden zu einer Geldstrafe verurteilt
- 5% erhalten eine Maßnahme nach dem JGG
- 3% werden zu einer Freiheitsstrafe verurteilt (Mehrfachtäter)
- 31% erhielten keine Nebenstrafe
- 33% erhielten als Nebenstrafe ein Fahrverbot
- 36% erhielten als Nebenstrafe die Entziehung der Fahrerlaubnis
Auffällig ist, dass in mehr als einem Viertel der Verurteilungen als Nebenstrafe die Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von mehr als 6 Monaten verhängt wurde.
Es ist offensichtlich, dass die Chancen auf eine Einstellung des Verfahrens nach Erhebung der Anklage sehr schlecht sind. Wenn Sie bis zu diesem Zeitpunkt warten, um dann einen Rechtsanwalt zu beauftragen, haben Sie vermutlich schon viele Fehler begangen und Ihr Verteidiger hat es schwer, ein gutes Ergebnis für Sie zu erreichen. Die statistischen Zahlen sind im frühen Verfahrensstadium so günstig, weil hier der Verteidiger effektiv für Sie arbeiten kann.
Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass die Zahlen alle Verfahren erfassen und somit Durchschnittswerte sind. Die Werte für den nicht verteidigten Betroffenen werden deutlich schlechter aussehen. Der Rechtsanwalt wird für seinen Mandanten häufiger eine Einstellung erreichen können.
Rechtsanwalt Carsten Meinecke 
Vertragsanwalt des ADFC Berlin e.V.
Ist Schmerzensgeld auf Hartz IV anrechenbar? Kürzt das Jobcenter dann Hartz IV?
14. November 2011Verfasser des Beitrages: Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht Bodo K. Seidel
gelesen: 6679 , heute: 4 , zuletzt: 4. Februar 2012
Problem: Ein Mandant, welcher ansonsten von Hartz IV lebt, erhält Schmerzensgeld von 100.000,00 EUR wegen schwerer Verletzungen von der gegnerischen Versicherung. Darf das Jobcenter Hartz IV streichen oder kürzen, weil nunmehr Vermögen über der Freigrenze vorhanden ist?
Klare Antwort: Glücklicherweise Nein! Bei der Grundsicherung (Hartz IV) ist Schmerzensgeld nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II nicht zu berücksichtigen.
Der schwerverletzte Mandant kann also sein Schmerzensgeld behalten! Es handelt sich ja gerade um einen höchstpersönlichen Ausgleich für die erlittenen Verletzungen und Schmerzen. Daher wäre es unbillig, wenn das Geld vom Staat wieder genommen würde!
Bei weiteren Fragen rund um Schmerzensgeld können Sie sich gerne an RA Bodo K. Seidel, Tel. 030 – 263 955 0 wenden. Herr Seidel steht unkompliziert bei einem Anruf zur Verfügung.
bs@legalskills.de
030 / 263 955 0
Kokainmissbrauch und Fahrerlaubnis
14. November 2011Verfasser des Beitrages: urteilsticker
gelesen: 6596 , heute: 4 , zuletzt: 4. Februar 2012
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (VG) hat mit Beschluss vom 11.08.2011 (Az.: 7 L 729/11) entschieden, dass die Einnahme von Kokain die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht. Das VG ist in Anlehnung an die überwiegende Rechtsprechung der Ansicht, dass schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ausreichend ist, die Kraftfahreignung zu verneinen. Im Fall hat das VG festgestellt, dass der Antragsteller in der Vergangenheit mindestens einmal etwa 0,5 g Kokain geschnupft habe. Die darauf basierende Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtmäßig. Es stehe auch nicht entgegen, dass das gegen den Antragsteller von der Staatsanwaltschaft eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eingestellt worden sei. Diese binde hier im Verfahren nicht. Es sei daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung ergangen sei. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheine so groß, dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könne. Es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Damit verbundene Schwierigkeiten – auch beruflicher Art – hat der Antragsteller hinzunehmen. Es bleibe dem Antragsteller unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die nach § 14 Abs. 2 FeV zwingend vorgeschrieben sei. Der Fall zeigt, dass ein Drogenkonsum zur Fahrerlaubnisentziehung führen kann, auch wenn der Täter nicht bei einer „Drogenfahrt“ gestellt wird. Die sofortige Konsultation eines Anwalts ist daher immer zu empfehlen.
LG Heidelberg zur Haftung beim Steinschlagschaden
9. November 2011Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Romanus Schlemm
gelesen: 6975 , heute: 5 , zuletzt: 4. Februar 2012
Das Landgericht Heidelberg hatte sich nach Klageabweisung in der Berufungsinstanz aktuell mit einem Steinschlag zu befassen.
Der Fall:
Ein mit Steinen (Sandkies oder Bauschutt) beladener Lkw befuhr die B3 zwischen Leimen und Nussloch, hinter ihm fuhr ein PKW. Auf einmal gab es einen Schlag, welcher zu einem Loch mit Steinschlagschaden an der Windschutzscheibe des Pkw führte.
PKW mit 450 PS – Fahrfehler vorprogrammiert?
7. November 2011Verfasser des Beitrages: urteilsticker
gelesen: 6928 , heute: 4 , zuletzt: 4. Februar 2012
Das Landgericht Flensburg (LG) hat mit Urteil vom 24.08.2011 (Az.: 4 O 9/11) über die Leistungskürzung in der Kfz-Versicherung bei relativer Fahruntüchtigkeit des Kfz-Führers entschieden. Im Fall begehrte der Kläger die Zahlung einer Versicherungsentschädigung in Höhe von über EUR 22.000,- aus der Vollkaskoversicherung für seinen Pkw vom Typ Mercedes Benz C 63 AMG. Mit diesem war er gegen eine Straßenlaterne gefahren. Dem Kläger wurde nach dem Unfall eine Blutprobe entnommen, welche eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,33 Promille aufwies. In den vertraglichen Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) 01.09.2008 heißt es auszugsweise: „Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.[…]“. Die beklagte Versicherung regulierte vorgerichtlich nur 50% des Schadens, im Übrigen berief sie sich darauf, dass Leistungsfreiheit wegen grober Fahrlässigkeit des Klägers eingetreten sei. Der Kläger hingegen behauptet, dass der Unfall gar nicht durch den Alkoholgenuss verursacht worden sei. Es sei vielmehr so, dass sich bei seinem Mercedes bereits geringfügige Fahr- oder Bedienfehler wegen der Motorleistung von 450 PS „verheerend auswirken“ mit der Folge, dass das Fahrzeug außer Kontrolle geraten könne. Das könne auch einem vollkommen nüchternen Fahrer passieren. Er habe außerdem keine alkoholischen Wirkungen verspürt. Das LG gab der Versicherung Recht. Die Beklagte berufe sich zu Recht auf die Regelung des § 81 Abs. 2 VVG. Danach sei der Versicherer berechtigt, sofern der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Das LG nahm an, dass der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat, weil er sich im Zustand „relative Fahruntüchtigkeit“ befunden hat, da eine Blutalkoholkonzentration von über 0,3 Promille gegeben war und ein Fahrfehler hinzugetreten ist. Für die Ursächlichkeit der Fahruntüchtigkeit für den Unfall spreche vorliegend zugunsten der Beklagten ein Beweis des ersten Anscheins. Es entspreche der typischen Lebenserfahrung, dass die Alkoholisierung kausal für den Eintritt des Versicherungsfalls gewesen ist. Diesen Anscheinsbeweis hat der Kläger nicht entkräftet. Die sehr hohe Motorleistung reiche dafür nicht. Da der Kläger die Fahrstrecke kannte und als Hobby-Rennfahrer schon Fahrertrainings absolviert hat, geht das LG davon aus, dass er mit seinem Fahrzeug sicher umgehen kann. Der Fall zeigt, dass bei Unfällen mit Alkohol häufig Streitigkeiten mit der Versicherung entstehen, die mit Hilfe eines Verkehrsrechtlers angegangen werden sollten.
Geschwindigkeitsbegrenzung gilt nach der Ausfahrt eines Parkplatzes auch ohne Geschwindigkeitsschild fort
5. November 2011Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Thomas Brunow
gelesen: 8623 , heute: 9 , zuletzt: 4. Februar 2012
Geschwindigkeitsbegrenzung gilt nach der Ausfahrt eines Parkplatzes auch ohne Geschwindigkeitsschild fort
Das OLG Oldenburg hatte am 16.09.2011 über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Autofahrer die zulässige Geschwindigkeit von 30 km/h um 22 km/h überschritten hatte, woraufhin er vom Amtsgericht Bersenbrück zu einer Geldbuße von 80,00 € verurteilt wurde.
Gegen das Urteil wendete sich der Autofahrer mit seiner Rechtsbeschwerde und begründete dies damit, dass er vor der Messung längere Zeit auf einem Parkplatz eines Schwimmbads geparkt hatte und – nachdem er den Parkplatz wieder verlassen hatte – bis zur Messstelle kein Schild mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung passiert hatte. Zwar hatte er bei der Hinfahrt zum Schwimmbad unmittelbar vor dem Parkplatz ein Schild passiert, auf dem die Geschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt wurde. Der Autofahrer gab aber an, die angeordnete Geschwindigkeit vergessen zu haben und war der Ansicht, dass nach Verlassen des Parkplatzes ein erneutes Schild mit der Geschwindigkeitsbegrenzung hätte aufgestellt werden müssen.
Nach dem Sichtbarkeitsgrundsatz sind Verkehrszeichen so aufzustellen oder anzubringen, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhalten der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen kann. Zudem sollen Verkehrsschilder mit Geschwindigkeitsbegrenzungen nach jeder Kreuzung oder Einmündung wiederholt werden.
Das Gericht ging hier aber davon aus, dass der Autofahrer bei der Hinfahrt zum Schwimmbad die Geschwindigkeitsbegrenzung wahrgenommen haben musste. Durch den Parkplatz habe dieses Verkehrsschild auch nicht seinen Geltungsbereich verloren sondern vielmehr seine Wirkung behalten. Zudem sind Parkplätze nicht als „Einmündungen“ einzustufen, weshalb auch keine gesetzliche Notwendigkeit dafür besteht, ein Verkehrsschild nach der Ausfahrt eines Parkplatzes aufzustellen. Zudem könne sich ein Autofahrer dann auch nicht darauf berufen, die angeordnete Geschwindigkeit vergessen zu haben.
Daher bestätigte das OLG Oldenburg die Verurteilung des Amtsgerichts Bersenbrück.
Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. Und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen schnell und unbürokratisch.
mehr Infos: www.verkehrsrecht-24.de und www.verkehrsanwaelte-24.de
Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Partner der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner Berlin
Schmerzensgeld: Rente oder Einmalzahlung?
1. November 2011Verfasser des Beitrages: Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht Bodo K. Seidel
gelesen: 8529 , heute: 6 , zuletzt: 4. Februar 2012
Die Regel ist, dass es bei Verletzungen (auch bei schwerwiegenden) immer nur eine Einmalzahlung gibt (Gesamtbetrag, der alles abdeckt)
Als absolute Ausnahme gibt es Schmerzensgeldrenten:
In Fall schwerer oder schwerster Dauerschäden kommt neben einem Kapitalbetrag eine Rente in Betracht (BGH NJW 1994, 1592). Als Daumenregel wird man annehmen können, dass Renten ab einem Schmerzensgeld-Kapitalwert von 100.000 € umgerechnet werden können.
Auch wenn die Befürchtung besteht, dass dem Geschädigten der Schmerzensgeldbetrag nicht in vollem Umfang zukommt (z.B. Kinder), ist eine Rente zu überlegen.
Im Fall der Verschlimmerung der Schmerzen oder bei Veränderung des Lebenshaltungsindexes ist eine Anpassung der Rente über § 323 ZPO möglich (BGH VersR 1976, 967; BGH NZV 2007, 451). Der BGH meint, dass eine Anpassung „in der Regel“ nicht bei einer Steigerung unter 25% gerechtfertigt ist (BGH NJW 2007, 2475)
Eine dynamische Schmerzensgeldrente hat der BGH (NJW 1973, 1653) verneint.
Achtung: Eine Rente muss im Gerichtsverfahren beantragt sein (BGH NJW 1998, 3411). Sonst gibt es keine Rente!
Da bei langen Rentenzahlungen aufgrund der Ablehnung der Dynamisierung eine Geldentwertung keine Berücksichtigung findet, kann evtl. eine Einmalbetrag doch für den Mandanten die bessere Lösung sein.
Bei Rückfragen zum Thema Schmerzensgeld und Personenschaden stehe ich Ihnen zur Verfügung: 030-263 955 0 oder


