Archiv für die Kategorie „Urteile“
2. September 2010 Verfasser des Beitrages: Dominik Bach
gelesen: 210 , heute: 210 , zuletzt: 2. September 2010
Gefährdung des Straßenverkehrs bei Nutzung einer Busspur?
Das Amtsgericht Tiergarten (AG) hat mit hat mit Beschluss vom 29.04.2008 (Az.: 412 Ds- 1 Ju Js 2155/07 -71/08-) entschieden, dass es keinen abstrakt besonders gefährlichen Verkehrsverstoß darstellt, wenn ein Fahrzeugführer bei „Grün“ in den Kreuzungsbereich einfährt und verbotswidrig auf kurzer Wegstrecke die Busspur benutzt. Verfahrensfrage war das Vorliegen einer fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung. Das AG hat entschieden, dass kein abstrakt besonders gefährlicher Verkehrsverstoß vorliege, wie er in § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB vorausgesetzt wird. Diese Vorschrift listet „die sieben Todsünden im Straßenverkehr“ auf, deren Begehung es wegen der besonderen Gefährlichkeit auch rechtfertigt, einem Fahrzeugführer im Regelfall die Fahrerlaubnis zu entziehen, wie dies auch bei einer Trunkenheitsfahrt der Fall ist (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB). Falsches Überholen i. S. d. § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB – so das AG – liege nur dann vor, wenn dem verkehrswidrigen Überholvorgang ein besonderes Maß an Gefährlichkeit innewohnt, insbesondere etwa deshalb, weil andere Verkehrsteilnehmer mit einem solchen Überholvorgang nicht rechnen müssen und so der verkehrswidrig Fahrende sich in einem Bereich bewegt, wo andere Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen, dass dort in diesem Moment jedenfalls keine anderen Kraftfahrzeuge unterwegs sind. Dies sei hier – anders als etwa beim Rechtsüberholen auf der Autobahn – beim verbotswidrigen Benutzen der Standspur ebenso bei der Benutzung von Grünstreifen, Park- oder Haltestellenbuchten nicht der Fall. Der Angeschuldigte hätte zwar die Busspur in dem von ihm befahrenen Kreuzungsbereich nicht benutzen dürfen, jedoch bewegte er sich in einem Bereich, in dem erlaubtermaßen Busse und Taxen fahren durften und denen auch das Überholen gestattet ist. Der Angeschuldigte hat zudem nicht grob verkehrswidrig und rücksichtslos gehandelt. Der Angeschuldigte habe zwar, um schneller voranzukommen, verbotswidrig die Busspur benutzt. Das habe aber für andere sich regelgerecht verhaltende Verkehrsteilnehmer an sich gar keine Gefahr dargestellt. Auch eine strafbare fahrlässige Körperverletzung hat das AG nicht angenommen, weil die Geschädigten in gleicher Weise wie vom Fahrzeug des Angeschuldigten von einem sich berechtigtermaßen auf der Busspur bewegenden Fahrzeug, also etwa einem Bus oder auch einem Taxi hätten angefahren werden können. Der Fall zeigt, dass im konkreten Fall trotz des Verkehrverstoßes keine Straftaten angenommen wurden. Er zeigt aber auch, dass bei scheinbar harmlosen Kavaliersdelikten schnell ein Strafverfahren droht. Schon deswegen ist in vielen Fällen der sofortige Gang zum Verkehrsanwalt angezeigt.
Bußgeldanwälte: www.bussgeldfix.de
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1. September 2010 Verfasser des Beitrages: Dominik Bach
gelesen: 580 , heute: 334 , zuletzt: 2. September 2010
Abschleppen eines in einem Parkhaus abgestellten Fahrzeugs wegen offener Seitenscheibe
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG) hatte mit Urteil vom 16.11.2009 (Az.: 14 K 154/09) über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein PKW zum Schutz des Halters abgeschleppt wurde. Im Fall stellte der Geschäftsführer der Klägerin seinen 5er-BMW mit Baujahr 2008 im Parkhaus eines Flughafens ab. Die Betreiberfirma des Parkhauses benachrichtigte um 21.20 Uhr telefonisch die Behörde mit dem Hinweis, dass das Fahrzeug mit geöffneter Seitenscheibe im Parkhaus stehe. Ein Behördenvertreter erschien um 22.00 vor Ort und beauftragte um 22.20 Uhr eine Abschleppfirma mit der Sicherstellung des Fahrzeugs. Nach dem Abschleppen wurden mittels Bescheid gegenüber der Klägerin die Abschleppkosten in Höhe von 105,91 € und eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 67,00 € geltend gemacht. Die dagegen angestrengte Klage begründete die Klägerin damit, dass das Fahrzeug mit einer elektronischen Wegfahrsperre mit Alarmanlage ausgerüstet sei und habe sich zum Zeitpunkt der Sicherstellung auf einem regulären Parkplatz in einer geschlossenen, stark frequentierten und dauerhaft mit Videoanlage überwachten Parkgarage befunden. In dem PKW hätten sich keine Wertgegenstände befunden. Ein einfacher Telefonanruf in der Firma hätte der gebotenen Sorgfalt genüge getan. Damit hatte die Klägerin vor dem VG Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts, kam es – da vom Fahrzeug der Klägerin selbst unstreitig keine Gefahr ausging – allein auf die Frage an, ob dessen Sicherstellung angesichts der konkreten Umstände zum Schutze des Eigentums gerechtfertigt war. Die Polizei kann eine Sache nur sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen. Im konkreten Fall war die Sicherstellung des Fahrzeugs nicht gerechtfertigt, denn sie lag erkennbar nicht im mutmaßlichen Interesse der Klägerin. Bei Abwägung der im konkreten Fall gegebenen Umstände entsprach es nicht ihrem objektiven Interesse, die kostenträchtige Sicherstellung zu veranlassen. Weder das Fahrzeug selbst noch Gegenstände aus dem Fahrzeug waren nach Auffassung des VG aufgrund der geöffneten Seitenscheibe über das übliche Maß hinaus diebstahlgefährdet, weil der BMW mit einer elektronischen Wegfahrsperre ausgerüstet war und darüber hinaus noch über eine Alarmanlage verfügte. Auch bestand keine Gefahr des Diebstahls von Gegenständen aus dem Fahrzeug der Klägerin durch die offene Seitenscheibe, da lose Wertgegenstände sich nicht im Fahrzeug befanden. Schäden am Fahrzeug durch Witterungseinflüsse oder Vandalismus am Fahrzeug waren aus Sicht des Gerichts ebenfalls nicht konkret zu befürchten, weil der PKW in einer geschlossenen Parkgarage stand, die 24 Stunden ohne Unterbrechung videoüberwacht wird. Der Fall zeigt, dass man sich in Fällen, in denen übereifrige Behörden aus vermeintlichen Schutzzwecken Autos abschleppen lassen, eines Verkehrsrechtlers bedienen sollte, um sich gegen die Kosten der Abschleppmaßnahme mit Erfolg zu wehren.
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31. August 2010 Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt_Frederick_Pitz
gelesen: 795 , heute: 314 , zuletzt: 2. September 2010
Haftung für umfallendes Motorrad

Das Abstellen eines Motorrads auf dem Seitenständer ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (LG Tübingen, Urteil vom 31.05.2010, Az. 7 S 11/09).
Eine Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters kann sich gem. § 823 BGB dann ergeben, wenn dieser das Fahrzeug unsicher , also auf nicht geeignetem Untergrund, abgestellt hat.
Hiergegen spricht die Vermutung, wenn das Fahrzeug vor dem Umfallen vereits längere Zeit (im konkreten Fall 2 Tage) gestanden hat.
Eine Haftung könnte sich aus der Betriebsgefahr des Fahrzeugs ergeben. Die Haftung aus Betriebsgefahr greift auch für geparkte Fahrzeuge, wenn diese zwar nicht mehr am fließenden Verkehr teilnehmen und geparkt sind, aber noch nicht vollständig aus dem öffentlich zugänglichen Verkehrsraum entfernt worden sind, also auf einem öffentlichen Parkplatz stehen.
Es muss sich dann die Betriebsgefahr des Fahrzeugs realisiert haben.
Die Betriebsgefahr realisiert sich nicht, wenn das Motorrad aufgrund einer von außen kommenden Ursache (Windstoß, Anstoßen durch Passanten) umgefallen ist.
Hierzu führt das LG Tübingen aus:
„Voraussetzung für eine Inanspruchnahme aus der Betriebsgefahr ist aber, dass der Geschädigte vorrangig nachweisen kann, dass sich im vorliegenden Fall gerade die Betriebsgefahr eines Fahrzeuges realisiert hat. So liegt es hier aber nicht. Das Motorrad stand längere Zeit, ohne umzufallen. Daher spricht viel dafür, dass es ausreichend stabil abgestellt war. Es lässt sich somit nicht ausschließen, dass ein plötzlicher Windstoß es umgeworfen hat, ohne dass weitere Ursachen dazu mitgewirkt haben. Wenn als alleinige Ursache im ruhenden Verkehr (anders dürfte fließender Verkehr zu beurteilen sein) eine solche von außen wirkende Kraft in Betracht kommt, realisiert sich die gerade in einem Kraftfahrzeug liegende Gefahr nicht mehr.“
Frederick Pitz ist Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Schwetzingen und bundesweit tätig. Sie erreichen sein Schadenportal hier
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31. August 2010 Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Jürgen Leister
gelesen: 1189 , heute: 321 , zuletzt: 2. September 2010
Dem Geschädigten steht es frei die, durch den Gutachter seines Vertrauens kalkulierten Netto- Reparaturkosten bei der Krafthaftpflichtversicherung des Schädigers geltend zu machen. So weit so gut; Nun ist unser Geschädigter aber talentierter Hobby-Schrauber und besorgt sich gegen Rechnung (mit ausgewiesener MWSt.) Ersatzteile um sein Fahrzeug selbst instand zu setzen. Der Umsatzsteueranteil aus den Ersatzteilrechnungen ist von der gegenerischen Versicherung zu übernehmen. Eine solche Abrechnungskombination ist zulässig, auch wenn das den Versicheren oftmals nicht schmeckt und sie beharrlich die Vorlage einer Reparaturrechnung verlangen und hiervon die Zahlung der Umsatzsteuer abhängig machen.
Schlagworte:Abrechnungskombination, autounfall was tun, Ersatzteilrechnung, Verkehrsunfall
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31. August 2010 Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Matthias Seibel
gelesen: 1170 , heute: 316 , zuletzt: 2. September 2010
Nach einer Entscheidung des Landgerichts Wuppertal sind dem Geschädigten vom Schädiger auch die Anwaltskosten zu erstatten, die dadurch entstehen, dass dieser den Anwalt zunächst mit der Unfallregulierung gegenüber der eigenen Vollkaskoversicherung beauftragt. Es seien sämtliche Kosten zur erstatten, die zur Rechtsverfolgung erforderlich und zweckmäßig sind. Daher sei Teil der Schadensabwicklung auch die Meldung bei der eigenen Versicherung. (Landgericht Wuppertal, Urt. v. 07.04.2010, Az. 8 S 92/09) www.rechtsanwalt-koblenz.de
Schlagworte:Matthias Seibel, Schadensregulierung, Unfall, vollkasko
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28. August 2010 Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Ulrich Sefrin
gelesen: 1790 , heute: 313 , zuletzt: 2. September 2010
Die Vorschrift, wonach das Fahren mit Sommerreifen bei winterlichen Straßenverhältnissen mit einem Bußgeld geahndet wird, ist nach Auffassung des OLG Oldenburg verfassungswidrig.
Ein Autofahrer, der im November mit Sommerreifen unterwegs war, kam auf eisigem Untergrund ins Rutschen und schlitterte in das Schaufenster eines Geschäfts. Das Amtsgericht hat ihn wegen unangepasster Geschwindigkeit sowie wegen nicht den Wetterverhältnissen angepasste Bereifung zu einer Geldbuße in Höhe von 85 € verurteilt. Seine Rechtsbeschwerde zum OLG Oldenburg war teilweise erfolgreich. Er wurde lediglich wegen unangepasster Geschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 50 € verurteilt. Im Übrigen wurde das Urteil aufgehoben, da der Ordnungswidrigkeitentatbestand in der Straßenverkehrsordnung über die Pflicht zu einer “den Witterungsverhältnissen angepassten Bereifung” zu unbestimmt und damit verfassungswidrig sei.
Das Gericht führt aus, dass ein Bußgeldtatbestand so konkret gefasst sein muss, dass der Verkehrsteilnehmer Tragweite und Anwendungsbereich ohne weiteres erkennen kann. Er soll in der Lage sein zu erkennen, welches konkrete Verhalten verboten und mit einem Bußgeld bedroht ist. Dies sei bei der hier maßgeblichen Vorschrift jedoch nicht der Fall. Der Gesetzgeber verlangt die Benutzung von “den Witterungsverhältnissen angepasster Bereifung”, die Benutzung von Winterreifen ist nicht vorgeschrieben. Weder dem Gesetz noch technischen Vorschriften sei zu entnehmen, welche Eigenschaften Reifen für bestimmte Witterungsverhältnisse haben müssen. Es bestehe keine generelle Winterreifenpflicht. Zudem sei nicht geklärt, ob auch Sommerreifen für winterliche Straßenverhältnisse geeignet seien. Dies könne insbesondere bei Temperaturen über dem Gefrierpunkt der Fall sein. Bei Tests auf trockener und nasser Fahrbahn habe sich kein einheitliches Bild ergeben. Einzelne Winterreifen hatten sogar einen längeren Bremsweg als Sommerreifen.
Für den Autofahrer sei daher nicht eindeutig zu erkennen, welche Reifen als “ungeeignete Bereifung bei winterlichen Straßenverhältnissen” anzusehen seien. Auch der Begriff der Witterungsverhältnisse sei nicht hinreichend konkret.
Diese Unklarheit hätte der Gesetzgeber ohne weiteres durch eine Konkretisierung des Begriffes der Witterungsverhältnisse einerseits und der Bereifung andererseits beseitigen können.
Dieses Urteil besagt lediglich, dass bei winterlichen Straßenverhältnissen ohne konkrete Gefährdung keine Geldbuße wegen ungeeigneter Bereifung verhängt werden kann. Dieses Urteil besagt aber nicht, dass Kraftfahrer nicht verpflichtet wären bei winterlichen Temperaturen, insbesondere bei Schnee und Eis ihr Fahrzeug mit M + S- Reifen bzw. mit Reifen mit dem Schneeflockensymbol auszurüsten. Schon aus versicherungs- und haftungsrechtlichen Gründen sollte jeder Kraftfahrer sein Fahrzeug entsprechend ausrüsten. Kommt es zu einem Unfall, etwa mit Körper-verletzung droht darüber hinaus die Verfolgung wegen einer Straftat.
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27. August 2010 Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Matthias Seibel
gelesen: 1842 , heute: 320 , zuletzt: 2. September 2010
| Deutschland |
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| Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Österreich, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn |
130 km/h
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| Belgien, Finnland, Irland, Mazedonien, Niederlande, Portugal, Schweiz, Serbien Spanien, Türkei |
120 km/h
|
| Großbritannien & Nordirland |
112 km/h
|
| Estland, Lettland, Litauen, Schweden |
110 km/h
|
| Montenegro, Zypern |
100 km/h
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| Norwegen |
90 km/h
|
Achtung! Ab 01.10.2010 können in Deutschland auch Bußgelder über 70 € aus anderen EU-Staaten vollstreckt werden. www.rechtsanwalt-koblenz.de
Schlagworte:Ausland, Autobahn, Bußgeld, Geschwindigkeit, Geschwindigkeitskontrolle, knöllchen, Matthias Seibel
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26. August 2010 Verfasser des Beitrages: LawBike.de
gelesen: 2419 , heute: 324 , zuletzt: 2. September 2010
Die ab dem Jahr 2013 gültigen EU-Führerscheine werden immer nur 15 Jahre gültig sein. Danach müssen die Bürger einen neuen Führerschein beantragen. Eine erneute Fahrprüfung muss aber nicht absolviert werden.
Für Führerscheine, die bis 2013 ausgegeben werden, soll eine Umtauschfrist bis zum Jahr 2033 gelten.
Quelle: LawBike.de
Schlagworte:EU-Führerschein
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24. August 2010 Verfasser des Beitrages: Dominik Bach
gelesen: 2874 , heute: 316 , zuletzt: 2. September 2010
Sozialgericht Karlsruhe (SG Karlsruhe, Urteil v 27.01.2010, S 4 SO 1302/09): Sozialhilfe zu unrecht versagt
Der Kläger hatte in jungen Jahren einen schweren Verkehrsunfall erlitten. Infolge des Unfalls blieb er schwerbehindert und erhielt eine aus Schadensersatz und Schmerzensgeld bestehende Gesamtabfindungssumme von 220 000 €. Hiervon bestritt er seinen Lebensunterhalt. Als noch eine Restsumme von ca. 30 000 € vorhanden waren, beantragte er im April 2008 Sozialhilfe. Die zuständige Behörde verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass er zunächst sein Vermögen aufbrauchen müsse.
Das Sozialgericht hat auf die Klage des Neunzehnjährigen den Ablehnungsbescheid des Sozialhilfeträgers aufgehoben.
Das Gericht betonte, dass Schmerzengeld seinem Wesen nach als Ausgleich für immaterielle Schäden gewährt werde und diene nicht dem Lebensunterhalt. Folglich sei es auf Leistungen zum Lebensunterhalt auch nicht anrechenbar.
(SG Karlsruhe, Urteil v 27.01.2010, S 4 SO 1302/09)
Experten zum Thema Verkehrsrecht finden Sie unter www.schadenfix.de
Schlagworte:Schmerzensgeld, Verkehrsunfall
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24. August 2010 Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Dominik Weiser
gelesen: 2968 , heute: 318 , zuletzt: 2. September 2010
So, das OLG Zweibrücken hatte jetzt endlich auch mal die Gelegenheit sich zum Beweisverwertungsverbot bei der Entnahme einer Blutprobe durch Polizeibeamte ohne vorherige Anrufung des zuständigen Amtsgerichts zu äußern (OLG Zweibrücken Beschluss v. 16.08.2010 1 SsBs 2/10). Die Entscheidung erging im Rechtsbeschwerdeverfahren, also in einer Bußgeldsache.
Der Betroffene war um 14:55 Uhr erwischt worden, um 15:10 Uhr wurde von den Polizeibeamten die Blutentnahme wegen Verdacht des Drogenkonsums angeordnet. Weder die zuständige Staatsanwaltschaft noch der zuständige Amntsrichter wurden informiert. In der polizeilichen Ermittlungsakte wurde nichts dokumentiert.
Ergebnis des OLG Zweibrücken: Die Blutprobe ist verwertbar. Es liegt kein schwerwiegender Verstoß gegen den Richtervorbehalt (§ 81 a StPO) vor. Begründung: Woher sollen die Polizeibeamten wissen, wie das OLG Zweibrücken das handhaben wird. Es liegt ja bis dato noch keine Entscheidung des OLG Zweibrücken vor. Das OLG erlaubt sich dann noch die Anmerkung, dass das natürlich künftig auch anders entschieden werden könne. Die Frage ist bloß, wie das geschehen soll. Jetzt, wo die Entscheidung des OLG contra Beweisverwertungsverbot vorliegt, und das auch noch in einem Extremfall (Drogen bauen sich ja bekanntermaßen wesentlich langsamer ab als Alkohol, weshalb überhaupt schon die Frage ist, wo hier Gefahr im Verzug gelegen haben soll) wird sich doch wohl jeder Polizeibeamte auf diese Entscheidung berufen …
Schade, schade, schade … Drogen um die Mittagszeit. Der Paradefall für ein Beweisverwertungsverbot, und dann sowas …
Schlagworte:Beweisverwertungsverbot, Blutentnahme, Richtervorbehalt, Verkehrsrecht, Zweibrücken
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20. August 2010 Verfasser des Beitrages: Dominik Bach
gelesen: 3797 , heute: 313 , zuletzt: 2. September 2010
Minden (dpa) – Autofahrer können schon nach einmaligem Drogenkonsum ihren Führerschein verlieren. Der Entzug der Fahrerlaubnis hänge nicht von der Häufigkeit des Drogenkonsums ab, teilte das Verwaltungsgericht Minden mit.
Unter anderem wies das Gericht den Eilantrag eines Autofahrers ab, der argumentiert hatte, er habe nur ein einziges Mal Heroin genommen. Auch ein Cannabis-Konsument konnte das Gericht nicht damit überzeugen, dass er nur gelegentlich Drogen zu sich genommen habe. In beiden Fällen müssen die Antragsteller weiter auf ihren Führerschein verzichten. (Aktenzeichen: 2 L 103/10, 2 L 215/10)
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18. August 2010 Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Florian Schmitt
gelesen: 4518 , heute: 320 , zuletzt: 2. September 2010
Im betreffenden Fall hat das Landgericht Regensburg aufgrund der geschilderten Umständen zu entscheiden:
Ein BMW-Fahrer verließ die Tiefgarage und befuhr einen davor liegenden Parkplatz. An der Ausfahrt der Garage befand sich ein Spiegel, mit dem der umliegende Verkehrsraum eingesehen werden konnte. Allerdings benutzte der BMW-Fahrer den Spiegel bei Verlassen der Garage nicht. In diesem Moment kreuzte mit hohem Tempo ein weiteres Auto die Garageneinfahrt.
Das Gericht hatte nun zu entscheiden und legte dem BMW Fahrer eine Haftungsquote von 60 % auf. Die wird damit begründet, dass auf einem Parkplatz das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gilt. Derjenige, der aus einer Tiefgarage kommt, treffe nunmehr diesselbe Sorgfaltspflicht wie einen Fahrer, der in einen verkehrsberuhigten Bereich einfährt. Dem BMW Fahrer muss daher der größere Teil der Schuld zugerechnet werden. Dies auch deswegen, da die Sicht für den BMW Fahrer beim ausfahren behindert war und er somit eine noch höhere Sorgfalt geboten war.
Sollten Sie in einen solchen Unfall beim Ausparken verwickelt worden sein nehmen Sie gerne Kontakt mit mir auf – www.kanzlei-schmitt.de
Schlagworte:ausparken, Halten und Parken, Kanzlei Schmitt, Mitverschulden, Parkhaus, verschulden
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17. August 2010 Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Dominik Weiser
gelesen: 4917 , heute: 219 , zuletzt: 2. September 2010
Weil mir immer wieder Mandanten mit der Frage, ob sie den Führerschein nicht in Tschechien, Polen oder weiß der Teufel wo machen könnten, unterkommen, vor allem aber, weil es wohl kein anderes Thema gibt, zu dem derart viele Irrtümer und Falschinformationen im Internet kursieren, habe ich mich entschlossen, heute mal ein paar Zeilen zum Thema Führerscheintourismus zu produzieren. Der Beitrag wird zu gegebener Zeit fortgesetzt.
Zunächst möchte ich folgenden Grundsatz aufstellen: Der Führerscheintourismus ist beendet!
Am 19.01.2009 ist die Dritte Führerscheinrichtlinie der EU in deutsches Recht umgesetzt worden. Für Fahrerlaubnisse, die ab dem 19.01.2009 im europäischen Ausland erworben wurden oder künftig erworben werden sollen, gilt Folgendes:
Nach § 28 IV S.1 Nr.3 der Fahrerlaubnisverordnung (FEV) wird die Anerkennung eines Führerscheins , die von einem anderen Mitgliedstaat einer Person erteilt wurde, deren bisherige Fahrerlaubnis in Deutschland eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden war, verweigert. Das ist zwingendes Recht. Die deutsche Fahrerlaubnisbehörde hat hier auch kein Ermessen. War der Lappen in Deutschland mal – üblicherweise wegen Alkohol oder Drogen – weg, kommt in den neu erteilten ausländischen Führerschein ein Sperrvermerk rein. Die Fahrerlaubnis gilt nicht für deutsches Bundesgebiet. Es kommt nun auch nicht mehr darauf an, ob es vorher eine Sperrfrist gab oder nicht. Völlig egal ist auch, welcher Wohnort eingetragen ist. Das Wohnsitzprinzip wurde zwar auch von der dritten Führerscheinrichtlinie übernommen, kann aber eben eingeschränkt werden, so wie das durch § 28 IV S.1 Nr.3 FEV auch geschehen ist.
Hier liegt bei den meisten “Zeitungsenten” in diversen Internetforen auch das große Missverständnis. Es tauchen nämlich immer wieder verwaltungsgerichtliche Entscheidungen auf, in denen davon die Rede ist, dass die streitbefangene Fahrerlaubnis nicht entzogen werden darf, weil im Führerschein ein Wohnsitz im Ausstellerstaat eingetragen ist. Eine sorgfältige Lektüre der Urteile ergibt dann aber, dass es sich immer um Führerscheine handelt, die vor dem 19.01.2009 erstellt wurden. Da sah die REchtslage noch ein wenig anders aus.
Einzige Einschränkung: Sind die Eintragungen im Verkehrszentralregister getilgt – was aber 10 Jahre dauern kann – darf die Anerkennung wegen dieser gelöschten Maßnahmen nicht verweigert werden. Das ist aber schon wegen der langen Löschungsfristen nicht gerade praxisrelevant. Hier bleibt nur zu hoffen, dass der EuGH einschreitet und die langen Löschungsfristen beanstandet, was ein Teil der Literatur durchaus für wahrscheinlich hält.
Ob man sich mit einem solchen Führerschein wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar macht, handele ich dann demnächst mal ab. Da ist jedenfalls eine Menge Verteidigungspotential. Falls Sie in einer solchen Sache ein Strafverfahren wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis laufen haben, sollten Sie sich bei mir melden. Die Verteidigungsaussichten sind in der Regel sehr gut. Infogespräch immer kostenlos!
Und mit dem Erwerb der Fahrerlaubnis in Berlin dürfte jetzt auch Essig sein … Das lief ja anscheinend eine Zeit lang wie geschmiert …
<a href=”https://www.schadenfix.de/zweibruecken.mvc/kuettner/bussgeldanfrage”>Bußgeldanfrage über Schadenfix</a>
<a href=”http://www.knöllchen.eu”>Informationen zum Bußgeldverfahren</a>
Schlagworte:Ausland, EU, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Führerscheinrichtlinie, Führerscheintourismus, MPU, Polen, Tschechien
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16. August 2010 Verfasser des Beitrages: LawBike.de
gelesen: 4758 , heute: 77 , zuletzt: 2. September 2010
Vor allem auf kürzeren Strecken hat bestimmt jeder Motorradfahrer schon mal auf das Tragen einer angemessenen Schutzkleidung verzichtet. Und jeder kennt es: draußen ist Hochsommer, man will nur kurz zur Tankstelle und schon sitzt man im Extremfall in der kurzen Hose auf dem Motorrad. Schlimm ist, dass im Falle eines Unfalles selbst eine Jeans nicht unbedingt besser schützt, als eine Badehose.
Angemessene Schutzkleidung ist daher unabdingbar.
Daher kann gar nicht oft genug auf ein relativ aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 23.07.2009 (AZ 12 U 29/09) hingewiesen werden, das einen weiteren Grund liefert, warum Schutzkleidung die Standardausrüstung eines jeden Motorradfahrers sein sollte.
In hiesigem Fall kollidierte ein Motorradfahrer unverschuldet mit einem anderen Verkehrsteilnehmer und erlitt dabei vor allem auch deswegen erhebliche Verletzungen, weil er keine entsprechende Schutzkleidung trug. Zwar waren die materiellen Schäden unstreitig zu ersetzen.
Bei der Berechnung des Schmerzensgelds berücksichtigte das Oberlandesgericht jedoch ein Mitverschulden des Motorradfahrers insofern, als er lediglich eine Stoffhose trug (Mitverschulden gegen sich selbst).
Quelle: LawBike.de: hier und hier
Schlagworte:Mitverschulden, Motorradschutzkleidung, Verschulden gegen sich selbst
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16. August 2010 Verfasser des Beitrages: LawBike.de
gelesen: 4871 , heute: 80 , zuletzt: 2. September 2010
Wird ein Fahrzeug im 5m-Kreuzungsbereich zweier Straßen abgestellt, kann es auf Kosten des Autohalters abgeschleppt werden. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen (Urteil vom 05.07.2010, Az.: 6 K 512/08) hervor.
Die Klägerin verlangte vor Gericht die Erstattung der Abschleppkosten mit dem Argument, dass die Abschleppmaßnahme rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Das Fahrzeug der Klägerin war in einem Kreuzungsbereich zweier Straßen abgestellt, wobei der Abstand zum Schnittpunkt der Fahrbahnkanten 1,35 m betrug. Die Verkehrsüberwachung begründet ihrer Abschleppmaßnahme damit, dass der Standort des Fahrzeugs zu einer Sichtbehinderung im Einmündungsbereich geführt habe und Fußgänger bei der Straßenüberquerung behindert wurden.
Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Gemessen an der Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO, deren Zweck es sei, Verkehrs- und Sichtbehinderungen im Einmündungs- und Kreuzungsbereich zu vermeiden, durfte das Fahrzeug auch zwangsweise abgeschleppt werden, insbesondere dann, wenn davon auszugehen sei, dass mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist. Die Maßnahme war auch verhältnismäßig, weil ein Versetzen auf Grund der Tatsache, dass die Klägerin nicht erreichbar war, nicht in Betracht kam.
Im Übrigen weist das Gericht auf die Gefahren des Parkens im Kreuzungsbereich hin:
Vorschriftswidriges Parken im Einmündungs- und Kreuzungsbereich erschwere die Übersicht in diesem Bereich, verkürze die Reaktionszeiten der Verkehrsteilnehmer bei einbiegendem oder sich kreuzendem Verkehr und erhöhe damit die Gefahr von Unfällen. Fußgänger, die die Fahrbahn überqueren, seien in ihrer Sicht auf fahrende Fahrzeuge behindert und könnten ihrerseits vom fahrenden Verkehr infolge eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeuges nur verspätet wahrgenommen werden. Dies gelte – aufgrund ihrer Körpergröße und ihrer relativen Unerfahrenheit im Straßenverkehr – in besonderem Maße für Kinder. Die mit der Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO bezweckte Funktion, Gefahren und Behinderungen durch parkende Fahrzeuge im Einmündungs- und Kreuzungsbereich zu vermeiden, werde daher regelmäßig durch verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge beeinträchtigt, so dass deren zwangsweises Entfernen grundsätzlich gerechtfertigt sei.
Quelle des o.g. Zitats: Kostenlose-Urteile.de und Urteil des VG Aachen vom 05.07.2010, Az.: 6 K 512/08
Schlagworte:Abschleppen, Abschleppkosten, Abschleppmaßnahme, Versetzen
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14. August 2010 Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 5148 , heute: 77 , zuletzt: 2. September 2010
Wer Schmerzensgeld aufgrund eines Unfalls verlangt, muss nachweisen können, dass die Verletzungen und Schmerzen durch den Unfall verursacht wurden. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Coburg (AZ: 13 O 184/09), auf das die Verkehrsrechtsanwälte der schadenfix.de Plattform aktuell hinweisen. Zur Beweisführung seien aktuelle ärztliche Berichte notwendig, die den Zusammenhang der Schmerzen mit dem Unfall erläutern.
Im streitgegenständlichen Fall erlitt ein Fahrradfahrer durch den Unfall Verletzungen am rechten Augenlid, am rechten Unterkiefer und am linken Knie. Außerdem verletzte er sich am Gebiss: Ein Zahn brach ab, zwei weitere Zähne waren locker. Nach einer ambulanten Behandlung im Krankenhaus musste sich der Kläger zehn zahnärztlichen Folgebehandlungen unterziehen. Die beklagte Haftpflichtversicherung zahlte 3.000 Euro Schmerzensgeld.
Der Kläger seinerseits behauptete, er habe über mehrere Wochen Schlafstörungen und Kopfschmerzen als posttraumatische Belastungsstörung erlitten. Im Bereich einer Narbe am Kinn leide er an einwachsenden Barthaaren. Darüber hinaus verspüre er immer noch Schmerzen im linken Knie. Er erhob deshalb Klage auf Schmerzensgeld in Höhe von mindestens weiteren 5.800 Euro. Die Versicherung hielt diese Schmerzensgeldforderung für überzogen. Die gezahlten 3.000 Euro seien für die erlittenen Schmerzen angemessen.
Das Landgericht Coburg gab dem Kläger letztlich nur zu einem geringen Teil Recht. Es verurteilte allerdings die Haftpflichtversicherung, weitere 1.000 Euro Schmerzensgeld zu bezahlen. Der Kläger habe seine Behauptung zu den erlittenen Schmerzen nicht bewiesen. Die vorgelegten ärztlichen Atteste seien etwa zwei Wochen nach dem Unfallereignis ausgestellt worden oder hätten keinerlei Anhaltspunkte dafür enthalten, dass die bescheinigten Schmerzen im Zusammenhang mit dem Unfall stünden. Nachweislich leide der Kläger allerdings unter Entzündungen im Bereich der Narbe wegen eingewachsener Barthaare am Kinn. Unter Berücksichtigung der nachgewiesenen unfallbedingten Verletzungen und Beeinträchtigungen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro angemessen. Die Kosten für das Verfahren musste allerdings zum überwiegenden Teil der Kläger tragen.
Schlagworte:Schmerzensgeld, Unfall
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13. August 2010 Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 5753 , heute: 83 , zuletzt: 2. September 2010

Foto: Stadt Hamm
Poblitzen schient ein stark wachsendes Humorsegment zu sein – Kollege Schmenger berichtete schon von ähnlich gelagertem Brachialhumor-
Nun haben ein paar Spaßvögel aus NRW sich ziemlichen Ärger und ein saftiges Bußgeld eingehandelt. a
Was war passiert?
Gleich fünfmal erkannten Mitarbeiter des Ordnungsamtes Hamm dasselbe Auto auf den Blitzerfotos und auf einem Foto zieht der Fahrer eine Grimasse während der Beifahrer seinen blanken Po in die Linse des Blitzers hält.
Der Fahrer glaubte sich mit seinem ausländischen Kennzeichen sicher vor Verfolgung. Doch die Stadt Hamm hat ihn ermittelt und nun droht ihm ein Bußgeldbescheid in vierstelliger Höhe und stattliche 11! Punkte in Flensburg. Einen Monat Fahrverbot gibt es noch obendrauf.
Ob der Fahrer nun hoffen kann, dass das Blitzgerät wegen Wartungsmängel angegriffen werden kann ? Man weiß es nicht.
Hier findet der Fahrer auf jeden Fall Verkehrsrechtsexperten in Hamm
Quelle: www.bild.de
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12. August 2010 Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Jürgen Leister
gelesen: 5938 , heute: 90 , zuletzt: 2. September 2010
Sofern man als Geschädigter sich dem ersten Zugriff des “Schadenmanagement” der gegnerischen Versicherung entziehen konnte und dem Weg zu einem unabhängigen Gutachter seines Vertrauens gefunden hat, “droht” die gegenerische Versicherung gerne mal damit ihr “Recht auf Nachbesichtigung” des Unfallfahrzeuges geltend zu machen. Wichtig: es gibt kein Recht auf Nachbesichtigung. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Versicherer kein Recht das Unfallfahrzeug zu besichtigen, sofern an dem vorgelegten Schadengutachten keine gravierenden Mängel vorliegen, die auch für den Geschädigten ohne weiteres erkennbar sind. Spätestens jetzt sollte der Geschädigte einen Verkehrsanwalt einschalten, da Versicherer auch schon mal ankündigen nicht zu regulieren bis eine Nachbesichtigung durch den Versicherungs-Gutachter durchgeführt wurde. Eine solche Drohung entbehrt jeglicher rechtlicher Grundlage. Die Beauftragung eines Gutachters kostet auch die Versicherung Geld. Versicherer geben aber bekanntermaßen nur ungern Geld aus. Also muss sich die Beauftragung entsprechend lohnen, was wiederum nur der Fall ist, wenn durch die Nachbesichtigung der Schaden “heruntergerechnet ” wird.
Sofern einer meiner Mandanten- entgegen meiner Empfehlung -einer Nachbesichtigung zustimmen möchte, so informiere ich in jedem Fall den unabhängigen Gutachter, damit er ebenfalls anwesend sein kann. Der etwaig angefallene Aufwand des Gutaachters wird der gegnerischen Versicherung in Rechnung gestellt (genauso wie die SV-Kosten für die Prüfung eines Prüfbericht).
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12. August 2010 Verfasser des Beitrages: Dominik Bach
gelesen: 5276 , heute: 79 , zuletzt: 2. September 2010
München (dpa) -Das LG München äußerte sich zur Frage, ob man ein Stecklampen am Fahrrad ausreichend sind oder ob man eine Lampe mit Dynamobetrieb benötig.
Hintergrund des Urteils war ein Unfall der sich vor ca. vier Jahren zwischen zwei Radfahrern abgespielt hatte. Die beiden Radfahrer waren des nächtens zusammengestoßen und hatten sich und ihre Räder beschädigt. Vor dem LG München wurde es nun die Schuldfrage verhandelt. Alles drehte sich um die ordnungsgemäße Radbeleuchtung.
Der eine Radfahrer nutzte eine Stirnlampe, der andere eine elektrische Lampe am Lenker.
Das LG München stellt nur klar: Für ein Fahrrad reicht weder eine Stirnlampe am Helm des Fahrers noch eine elektrische Lampe am Lenker als Beleuchtung aus. Ein Fahrrad ist nur mit einem dynamobetriebenen Licht ausreichend beleuchtet. Zusätzliche elektrische Lichter sind zwar erlaubt, genügen aber allein nicht.(5. August, Aktenzeichen 17 O 18396/07)
Beide Parteien einigten sich schließlich darauf, beide zur Hälfte für den Unfall verantwortlich zu sein. Außerdem erhält der inzwischen 37 Jahre alte Kläger Schmerzensgeld in Höhe von 15 000 Euro.
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11. August 2010 Verfasser des Beitrages: verkehrsanwaelte
gelesen: 4591 , heute: 73 , zuletzt: 2. September 2010
OLG Oldenburg, Aktenzeichen: 1 Ss 183/09 – Urteil vom 03.11.2009: Eine Blutentnahme zur Feststellung der Alkoholmenge im Blut eines Kraftfahrers gegen dessen Willen erfordert eine richterliche Anordnung. Nur wenn ein zuständiger Richter nicht zu erreichen ist, kann bei Gefahr im Verzug die Blutentnahme ausnahmsweise auch durch die Staatsanwaltschaft oder die Poliz…
Quelle: verkehrsanwaelte.de
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11. August 2010 Verfasser des Beitrages: verkehrsanwaelte
gelesen: 4562 , heute: 74 , zuletzt: 2. September 2010
BGH Karlsruhe, Aktenzeichen: VIII ZR 67/09 – Urteil vom 17.02.2010: Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) sind im Falle eines Kaufs unter Privatleuten nicht anwendbar, wenn dem Geschäft ein Vertragsformular von einer der Seiten zugrunde gelegt wird, das von Dritten stammt (hier von einer Versicherung als Serviceleistung angeboten wurde).…
Quelle: verkehrsanwaelte.de
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11. August 2010 Verfasser des Beitrages: verkehrsanwaelte
gelesen: 4763 , heute: 75 , zuletzt: 2. September 2010
VG Mainz, Aktenzeichen: 3 L 1058/09.MZ – Urteil vom 27.10.2000: Kommt es infolge von Unterzuckerungszuständen durch eine Diabetes zu einem Unfall, kann dies den Entzug der Fahrerlaubnis rechtfertigen. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Mainz. Im zugrunde liegenden Fall, über den jetzt die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) informierten, verlor e…
Quelle: verkehrsanwaelte.de
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11. August 2010 Verfasser des Beitrages: verkehrsanwaelte
gelesen: 4789 , heute: 75 , zuletzt: 2. September 2010
BayVGH München, Aktenzeichen: 11 C 09.2200 – Urteil vom 08.02.2010: Wird ein Fahrrad von einem Führerscheininhaber mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille geführt, so hat die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Dieses Gutachten ist nicht auf die Frage zu beschränken, ob künftig Alkoholf…
Quelle: verkehrsanwaelte.de
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11. August 2010 Verfasser des Beitrages: verkehrsanwaelte
gelesen: 4777 , heute: 75 , zuletzt: 2. September 2010
VG Mainz, Aktenzeichen: 3 L 69/10.MZ – Urteil vom 25.02.2010: Die Verweigerung, sich nach dem Auffinden von Amphetamin in der Hosentasche einem Drogenscreening zu unterziehen, hat die Entziehung der Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung zur Folge. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Mainz entschieden. Im zugrunde liegenden Fall, über den die Verkehrsanwälte (A…
Quelle: verkehrsanwaelte.de
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11. August 2010 Verfasser des Beitrages: verkehrsanwaelte
gelesen: 4557 , heute: 71 , zuletzt: 2. September 2010
OLG Schleswig-Holstein, Aktenzeichen: 7 U 76/07 – Urteil vom 01.02.2010: Bei einer durch einen Unfall verursachten posttraumatischen Belastungsstörung besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld. Bei der Bemessung wird auch das Regulierungs- und Prozessverhalten der gegnerischen Versicherung berücksichtigt. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) in Schl…
Quelle: verkehrsanwaelte.de
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11. August 2010 Verfasser des Beitrages: verkehrsanwaelte
gelesen: 4488 , heute: 72 , zuletzt: 2. September 2010
OLG Jena, Aktenzeichen: 1 Ss 291/09 – Urteil vom 06.01.2010: Eine Verkehrsüberwachung per Videoaufzeichnung kann nur dann wegen Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als unzulässig erklärt werden, wenn zuvor kein “konkreter Anfangsverdacht” für einen Verkehrsverstoß vorgelegen hat. Dies hat das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) in Jena …
Quelle: verkehrsanwaelte.de
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11. August 2010 Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Florian Schmitt
gelesen: 4635 , heute: 71 , zuletzt: 2. September 2010
Vor dem Amtsgericht München wurde kürzlich eine interessante Entscheidung (AZ: 331 C 5627/09) getroffen.
Zum Sachverhalt: Ein PKW Fahrer hat sein Fahrzeug ordnungswidrig und zudem verkehrsbehindernd geparkt. Der Bürgersteig war durch das geparkte Auto auf unter einen Meter verengt. Auf den Gehweg fuhr ein siebenjähriges Kind mit seinem Fahrrad. Es wurde dabei von seinen Eltern begleitet. Das Kind fuhr durch die Engstelle und verlor das Gleichgewicht. Es kam zum Sturz und die Stoßstange sowie der Spoiler des geparkten Autos wurden beschädigt. Der Schaden wurde mit 1105 € beziffert.
Im Prozess bekamen nunmehr die beklagten Eltern Recht. Der geschädigte Kläger hatte Schadensersatz verlangt. Diese Verlangen sahen die Richter nicht als begründet an.
Hier greife das Haftungsprivileg gemäß § 828 Abs. 2 BGB. Demnach sind Kinder zwischen dem siebten und zehnten Lebensjahrnicht verantwortlich für Schaden, die bei einem Unfall entstehen. Dieses Privileg gilt zwar nicht für Schäden an ordnungsgemäß geparkten Autos. Vorliegend war das Auto aber wie angesprochen ordnungswidrig geparkt und der Kläger hat den Verkehrsraum des Kindes massiv beeinträchtigt. Die gebildete Engstelle hat das Kind in dieser Verkehrssituation überfordert. Gerade für solche Fälle ist die Vorschrift des § 828 Abs. 2 BGB gedacht. Die Haftung des Kindes scheidet daher aus.
Auch kommt keine Haftung der Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht in Betracht. Hier wird davon ausgegangen, dass bei schulfplichtigen Eltern gegenüber radfahrenden Kindern eine ständige Aufsicht nicht mehr erforderlich ist. Die geschilderte Situation sei auch nicht als übermäßig gefährlich einzustufen gewesen.
Fazit: Wer sein Fahrzeug rechtswidrig abstellt, trägt vorrangig das Risiko einer Beschädigung, nicht die Passanten.
Bei Fragen zu Parkschäden am Auto und Unfallschäden im Allgemeinen nehmen Sie Kontakt mit mir auf:
www.kanzlei-schmitt.de
Schlagworte:Bürgersteig, Fahrrad, Falschparken, Halte, Kind, PKW, Unfall, Urteil
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10. August 2010 Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 4572 , heute: 75 , zuletzt: 2. September 2010
Mit einem etwas skurrilen Fall hatte sich das Landgericht München zu befassen. Zwei Radfahrer kollidierten bei einer nächtlichen Fahrt. Grund war wohl die unzureichende Beleuchtung beider Radfahrer.
Der Kläger fuhr mit einer batteriebetrieben Stirnlampe am Helm. Der Beklagte hatte ein elektrisches Aufstecklicht an seinem Lenker befestigt. Der Kläger erlitt einen Wirbelbruch. Die Parteien stritten darum, wer nun schuld an dem Unfall sei.
In der Pressemitteilung des Landgericht München vom 05.08.2010 heißt es:
Weder eine elektrische Stirnlampe noch ein elektrisches Aufstecklicht sind – was offenbar nicht allgemein bekannt ist – allein ausreichende Beleuchtungsmittel. Ein Fahrrad ist nämlich grundsätzlich nur dann ausreichend beleuchtet, wenn es ein dynamobetriebenes Licht führt; zusätzliche elektrische Lichter sind zwar erlaubt, aber allein nicht ausreichend.
Weiter wies das Gericht darauf hin, dass hier – nach den Angaben der einvernommenen Zeugen und den Ausführungen des Sachverständigen – davon auszugehen war, dass das elektrische Aufstecklicht nicht mehr mit voller Kraft leuchtete. Die Stirnlampe wiederum war möglicherweise aufgrund der gebeugten Haltung des Klägers auf seinem Rennrad nicht zu sehen.
Schlagworte:Fahrrad
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10. August 2010 Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Jürgen Leister
gelesen: 4503 , heute: 72 , zuletzt: 2. September 2010
Im Blog wurde bereits darauf hingewiesen, dass bei einem Unfall im EU-Ausland mit einem Ausländer die Möglichkeit besteht, die Ansprüche in Deutschland geltend zu machen und sogar in Deutschland gerichtlich durchsetzen zu können ( 4. und 5. KH- Richtline). Grundlage des Schadenersatzansprüche ist jedoch stets das materielle Recht des Mitgliedstaates, in dem der Unfall geschah. Hier gibt es zum Teil erhebliche Unterschiede zum deutschem Recht (z.Bsp.: bei “über 100 Fällen, Mietwagenkosten; Gutachterkosten u.w). Eine kompetente Beratung ist also notwendig, damit der Geschädigte nicht auf Kosten sitzenbleibt, obwohl der Unfall unverschuldet war.
Treffen sich in einem Mitgliedstaat allerdings zwei Inländer, was in manchen Urlaubsregionen gar nicht so selten der Fall ist (Malle !), gilt zu den Haftungsvoraussetzungen und zur Schadenshöhe deutsches Schadenrecht, mit der Maßgabe das bzgl. der Verhaltensanforderungen ausländisches Strassenverkehrsrecht gilt.
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9. August 2010 Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Jürgen Leister
gelesen: 5002 , heute: 69 , zuletzt: 2. September 2010
Wenige Schadenpositionen sind bisher von dem “Schadenmanagement” der Haftpflichtversicherer verschont geblieben. Ob Mietwagenkosten, Kosten des Sachverständigen, Stundenverrechnungssätze der Werkstätten oder Unkostenpauschale, fast sämtliche Schadenpositionen werden von den Versicheren angegriffen und in Frage gestellt. Es ist Sache des Geschädigten- mit anwaltlicher Hilfe- hier engegenzu halten. Nun liegt auf dem Schreibtisch des Verfassers ein Schreiben einer großen Haftplichtversicherung die nunmehr auch die Abschlepp- und Bergungskosten des Unfallgeschädigten kürzen wollte. Die Argumentation ist bekannt: es wird auf die Angemessenheit und Erforderlichkeit der Kosten verwiesen. Ferner bezieht sich der Versicherer auf “Empfehlungen” eines Berufsverbandesw der Abpschlepp- und Bergungsunternehmen. Es wird empfohlen, eine Schlichtungsstelle anzurufen ?! Nach dem der Verfasser eine Klage gegen den Versicherungsnehmer androhte, wurde die restlichen Abschleppkosten unverzüglich bezahlt. Es bleibt zu hoffen, dass es sich hier um einen Einzelfall handelte, und nicht um ein geplantes Vorgehen, um nun auch die Abschleppkosten im Sinne der Versicherer zu ” steuern”
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Verkehrsrecht Jürgen Leister
www.w-rus.de
06221-914020
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9. August 2010 Verfasser des Beitrages: Dominik Bach
gelesen: 5040 , heute: 63 , zuletzt: 2. September 2010
Rechtsanwalt Janeczek hat in seinem Blogbeitrag “darf man barfuss autofahren” schon drauf hingewiesen.
Privatpersonen dürfen sehr wohl barfuß fahren, solange Sie den Straßenverkehr nicht gefährden. Berufskraftfahrer hingegen müssen mit “beschuhtem Fuß” unterwegs sein.
Das ergibt sich aus folgender Rechtsvorschrift:
§209 Abs.1 Nr.1, 15 Abs.1 SGB VII i.V.m. §44 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift für Berufsfahrer zurück, wo es heißt:
„Der Fahrzeugführer muss zum sicheren Führen des Fahrzeuges den Fuß umschließendes Schuhwerk tragen.“
Eben genannte Vorschrift wurde dann auch einem Brummifahrer zum Verhängnis. Wie die Presssemitteilung der Polizeiinspektion Hildesheim zeigt:
POL-HI: Alfeld (Kna) : Sattelzug-Fahrer in Socken unterwegs
Hildesheim (ots) – Am Donnerstag, gegen 11 Uhr, staunte ein Alfelder Polizeibeamter, welcher Experte bei der Kontrolle des so gen. Schwerlastverkehres ist, nicht schlecht, als er auf der Ortsumgehung Alfeld (B 3) einen Sattelzug aus Kassel kontrollierte. Der 38-jährige Trucker aus Süddeutschland saß doch tatsächlich ohne Schuhe -nur mit Socken- am Steuer seines “40-Tonner-Diesels”. Dieses ist durch eine “Unfall-Verhütungs-Vorschrift für die Fahrzeughaltung (Lkw)” verboten und wird mit einem Bußgeld von 25 bis 80 Euro geahndet. Eine entsprechende Anzeige an die Berufsgenossenschaft wurde gefertig. Der Trucker konnte, nachdem er sich “beschuht hatte”, die Fahrt fortsetzen.
Rückfragen bitte an:
Polizeiinspektion Hildesheim
Schützenwiese 24
31137 Hildesheim
Telefon: 05181/9116-0
http://www.polizei.niedersachsen.de/dst/pdgoe/hildesheim/
Schlagworte:barfuss, barfuß autofahren
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9. August 2010 Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Dominik Weiser
gelesen: 5089 , heute: 60 , zuletzt: 2. September 2010
Ich berichte heute über einen Fall aus meiner Praxis:
Der Mandant hatte sich bei einem der großen Mietwagenunternehmen einen Kleintransporter gemietet und das Fahrzeug dann gleich mal gegen eine Mauer “gesetzt”. Da das Fahrzeug noch verkehrstüchtig war, hat der Mandant seinen Umzug beendet und bei Rückgabe des Fahrzeugs den Schaden gemeldet. Die Polizei hat er nicht angerufen.
Es kam dann die Rechnung des Mietwagenunternehmens über rund 8.000,00 Euro nebst entsprechend vom Mietwagenunternehmer veranlassten Schadensgutachten. Begründung: Die vertraglich vereinbarte Haftungsfreistellung gelte nicht, weil der Mandant die Polizei nicht informiert habe. Zum besseren Verständnis: Die Mietwagenunternehmen bieten in Ihren AGB eine vertragliche Haftungsfreistellung an. Der Kunde zahlt im Schadensfalle dann nur noch eine vertraglich vereinbarte Mindestsumme (meistens 500,00 Euro). Die Haftungsfreistellung ist also vergleichbar mit dem Abschluss einer Vollkaskoversicherung.
Nun stand aber die sogenannte Polizeiklausel, die eben vorsieht, dass der Kunde dennoch vollumfänglich haftet, wenn er bei einem Unfall auch ohne Drittbeteiligung nicht sofort die Polizei hinzuruft, in den AGB des Mietwagenunternehmens. Auf den ersten Blick sah es also schlecht aus für unseren Mandanten. Wir haben dann recherchiert und Urteile gefunden, die diese Klausel aus mehereren Gründen für unwirksam erklären.
Die Urteilsgründe ließen sich hören: Die Klausel sei überraschend, da auch bei einem Kleinstschaden ohne Drittbeteiligung die Polizei alarmiert werden müsse. Damit müsse der durchschnittliche Kunde nicht rechnen. Die Klausel sei auch unwirksam, weil sie eine vollständige Haftung des Kunden vorsieht, während das neue Versicherungsvertragsgesetzes bei nicht vorsätzlichen Verstößen (Obliegenheitsverletzungen) lediglich von einer anteiligen Haftung ausgeht. Die Meinungen in der Rechtsprechung waren allerdings zweigeteilt. Teilweise wird die Klausel noch für wirksam gehalten.
Wir haben unsere Argumente dann ins Feld geführt, sicherheitshalber das Fahrzeug noch einmal durch einen neutralen Sachverständigen begutachten lassen (Schaden: nur noch ca. 3.500,00 € statt 8.000,00 Euro) und mit Spannung die Reaktion des Mietwagenunternehmens abgewartet. Ergebnis: Das Mietwagenunternehmen hat (bis auf den vereinbarten “Selbstbehalt” in Höhe von 500,00 Euro) vollständig von seiner Forderung abgelassen.
Fazit : Sollten Sie ein Mietfahrzeug beschädigen, rate ich Ihnen natürlich trotzdem dringend, die Polizei zu verständigen und um Unfallaufnahme zu bitten. Das ist der sicherste Weg. Inzwischen haben wohl auch einige Autovermietungen erkannt, dass die Polizeiklausel streitbefangen ist und dementsprechend Ihre AGB geändert. Sollte das Kind schon im Brunnen liegen, rate ich Ihnen, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden. Neben der rechtlichen Frage, ob Sie überhaupt – und ggf. in welchem Umfang – haften, die in jedem Einzelfall anhand der vereinbarten AGB zu prüfen ist, kann es durchaus angezeigt sein, den tatsächlichen Schadensumfang von einem neutralen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Denn selbst wenn unser Mandant gehaftet hätte, hätte er sicherlich keine 8.000,00 Euro zahlen müssen.
Schlagworte:haftung, Mietwagen, Polizei, Polizeiklausel
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7. August 2010 Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 4847 , heute: 55 , zuletzt: 2. September 2010
Seit vielen Jahren ist es Pflicht, dass man sich im Auto anschnallt. Tut man es nicht, riskiert man den Versicherungsschutz. Allerdings gibt es Fälle, in denen ein Verstoß gegen die Anschnallpflicht bei einem Verkehrsunfall keine Rolle spielt. Genau in diesem Sinne entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Urteil (AZ: 14 U 42/08), auf das die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) die Redaktion von AUTOHAUS-Schaden§manager aufmerksam gemacht haben.
In dem mitgeteilten Fall waren eine Autofahrerin und ihre beiden Beifahrer bei einem Verkehrsunfall mit einem entgegenkommenden Fahrzeug schwer verletzt worden; der Ehemann der Fahrzeuglenkerin sogar so schwer, dass er kurz darauf verstarb. Während des Unfalls war die Fahrerin nicht angeschnallt. Unstrittig war vor Gericht die Tatsache, dass der Unfallgegner den Zusammenstoß verursacht hatte: Er war innerorts mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h gefahren. Auf regennasser Fahrbahn hatte er die Gewalt über sein Fahrzeug verloren, war auf die Gegenfahrbahn geraten und dort mit dem entgegenkommenden Fahrzeug zusammengestoßen. Die Frau war nach mehrmonatigem Krankenhaus- und Rehabilitations-Aufenthalt auf fremde Hilfe angewiesen und hat seit dem Unfall schwere körperliche und seelische Belastungen und Einschränkungen hinzunehmen.
Mit ihrer Klage machte die geschädigte Fahrerin restliche Ersatzansprüche geltend und forderte neben 40.000 Euro Schmerzensgeld auch die Erstattung der Kosten für eine Haushaltshilfe sowie Schadensersatz für alle materiellen Schäden. Wesentlicher Streitpunkt zwischen Klägerin und der beklagten Versicherung des Unfallgegners war die Mithaftungsquote der nicht angeschnallten Klägerin. Die Versicherung hatte wegen des Verstoßes gegen die Anschnallpflicht eine Mithaftung der Fahrerin von einem Drittel gefordert. Sie habe den Sicherheitsgurt nicht angelegt, da sie aufgrund ihres Übergewichts Schwierigkeiten beim Anschnallen habe, argumentierte die Klägerin.
Den Einwand der beklagten Versicherung, sie hätte durch das Anschnallen einen Großteil der Verletzungen vermeiden können, wiesen die Richter zurück: Laut Sachverständigen hätten der Klägerin bei angelegtem Gurt ähnlich schwere Verletzungen mit möglicherweise tödlichen Bauchverletzungen gedroht. Rein rechtlich gesehen, habe die Klägerin zwar gegen die Anschnallpflicht verstoßen, gegenüber der außerordentlich schwer wiegenden Unfallschuld des Unfallgegners trete die grundsätzliche Mithaftung jedoch zurück, so das Urteil der Richter. Die beklagte Versicherung habe daher die Schäden der Klägerin in vollem Umfang zu ersetzen.
www.autohaus.de
www.dav.de
Schlagworte:Autohaus, Haftungsverteilung
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6. August 2010 Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 4524 , heute: 57 , zuletzt: 2. September 2010
OLG Schleswig: Unfallopfer hat bei psychischen Belastungen nach Unfall Anspruch auf Schmerzensgeld
Regulierungs- und Prozessverhalten der Versicherung muss bei Schmerzensgeldbemessung berücksichtigt werden.
Bei einer durch einen Unfall verursachten posttraumatischen Belastungsstörung besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld. Bei der Bemessung wird auch das Regulierungs- und Prozessverhalten der gegnerischen Versicherung berücksichtigt. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig hervor.
Die Klägerin, eine Arzthelferin, erlitt bei einem Unfall mit einem Lkw zahlreiche Verletzungen, unter anderem ein schweres Schleudertrauma, einen Bruch des Nasenbeins, ein Schädel-Hirn-Trauma, Schürf- und Schnittwunden und zahlreiche Prellungen. Die Schuld des Lkw-Fahrers stand ebenso fest wie die volle Haftung seiner Versicherung. Vor Gericht ging es um die Frage des Schmerzensgeldes und ob die Klägerin psychisch unter den Folgen des Unfalls litt. Die Klägerin verlangte 30.000 Euro, die Versicherung hatte jedoch als Schmerzensgeld lediglich 2.750 Euro gezahlt.
Gutachter weist auf erhebliche psychische posttraumatische Belastungsstörung als Unfallfolge hin
Die Richter hielten den Anspruch der Klägerin für angemessen. Ein Sachverständiger habe neben den zahlreichen Verletzungen zweifelsfrei eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt. Die Auswirkungen solcher psychischen Unfallfolgen seien ganz erheblich. So habe die Klägerin infolge ihrer Ängste ihren Beruf aufgeben müssen. Darüber hinaus erzeuge bei ihr alles, was mit Straßenverkehr zu tun habe, Angst. Dies zeige sich daran, dass sie nicht allein ihre Wohnung verlassen könne. Letztlich müsse bei der Schmerzensgeldbemessung auch das Regulierungs- und Prozessverhalten derVersicherung berücksichtigt werden. Nicht nur, dass die Versicherung ein selbst für die körperlichen Verletzungen schon zu niedriges Schmerzensgeld gezahlt habe. Aus dem von ihr vorgerichtlich eingeholten Gutachten sei bereits hervorgegangen, das eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege. Trotzdem habe es die Versicherung nicht nur auf ein Verfahren ankommen lassen, sondern außerdem die Klägerin verdächtigt, die Symptome nur vorzutäuschen, um eine höhere Entschädigung zu erhalten.
Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.02.2010
[Aktenzeichen: 7 U 76/07]
Schlagworte:Schmerzensgeld
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5. August 2010 Verfasser des Beitrages: Dominik Bach
gelesen: 4889 , heute: 58 , zuletzt: 2. September 2010
Muss man erhaltenes Schmerzensgeld für die Verfahrenskosten eines Hafpflichtprozesses einsetzen?
Jedenfalls dann, wenn die Verfahrenskosten gering sind und der Geschädigte den überwiedenden also wesentlichen Teil des Schmerzensgeldes behalten kann.
So sieht es das Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2010 -14 W 85/09
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5. August 2010 Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Dominik Weiser
gelesen: 4993 , heute: 63 , zuletzt: 2. September 2010
Einer aktuellen Studie des Auto Club Europa (ACE) zufolge sind bei jedem achten Fahrradunfall Alkohol und / oder Drogen im Spiel. Im Vergleich dazu ist nur bei jedem 22. Autounfall Alkohol- oder Drogeneinnahme zu verzeichnen. Ich nehme die neue Studie zum Anlass, einmal kurz zusammenzufassen, welche Rechtsfolgen den Fahrradfahrer, der betrunken oder unter Drogeneinfluss fährt, erwarten. Die Zusammenfassung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Ich glaube, dass in diesem Bereich so einiges missverstanden wird. Wie der nachfolgende Beitrag zeigen wird, genügt ein Blick in die einschlägigen Vorschriften, um zu beurteilen, welche Rechtsfolgen drohen. Zunächst ist zwischen Straf- und Ordnungswidrigkeiten einerseits und den verwaltungsrechtlichen Folgen (Fahrerlaubnisrecht) andererseits zu unterscheiden:
I. Straftaten
1. Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB): § 316 StGB knüpft an das Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr an. Auch das Fahrrad ist ein Fahrzeug, weshalb sich derjenige, der im Zustand alkoholoder drogenbedingter Fahrunfähigkeit im Verkehr Fahrrad fährt, nach § 316 StGB strafbar macht. Absolute Fahruntauglichkeit liegt ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille vor. Liegt der Wert darunter, müssen verkehrsbezogene Ausfallerscheinungen (Schlangenlinien o.Ä.) hinzutreten.
2. Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB): Auch § 315 c StGB knüpft an den Begriff des Fahrzeuges an, weshalb auch eine Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs in Betracht kommt.
3. Kein Entzug der Fahrerlaubnis durch das Gericht (§ 69 StGB): Wird ein Autofahrer wegen der vorgenannten Verkehrsdelikte bestraft, so wird ihm das zuständige Gericht nach § 69 StGB in der Regel die Fahrerlaubnis entziehen. Die Fahrerlaubnis erlischt dann und muss nach Ablauf einer Sperrfrist bei der Fahrerlaubnisbehörde neu beantragt werden, ggf. unter Nachweis einer MPU. In § 69 StGB ist aber vom Führen von Kraftfahrzeugen die Rede. Egal wie muskulös die Beine sind, das Fahrrad ist kein Kraftfahrzeug, deshalb kann die Fahrerlaubnis nicht vom Strafgericht entzogen werden.
4. Kein Fahrverbot durch das Gericht (§ 44 StGB): Mit Fahrverbot ist die befristete Untersagung des Führens eines Kraftfahrzeugs gemeint. Die Fahrerlaubnis erlischt also nicht wie beim Entzug der Fahrerlaubnis, es wird dem Verurteilten lediglich für einen bestimmten Zeitraum (1 – 3 Monate) verboten, ein Kraftfahrzeug im Verkehr zu führen. Der Führerschein ist abzugeben und wird nach Ablauf der Frist wieder ausgehändigt. Auch § 44 StGB gilt nur für das Führen von Kraftfahrzeugen, also nicht für Fahrräder.
II. Ordnungswidrigkeiten
1. Keine Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes (Trunkenheits- oder Drogenfahrt). Auch diese Vorschrift bezieht sich nur auf Kraftfahrzeuge.
2. Vorsicht: Nicht alle Vorschriften des Verkehrsordnungswidrigkeitenrechts knüpfen wie § 24 a StVG an das Führen eines Kraftfahrzeugs an. Wer also z.B. auf der falschen Fahrbahn fährt, durch falsches Fahrverhalten einen Unfall verursacht o.Ä. muss, wenn und solange die Tat nicht schon als Straftat verfolgt wird, mit einem Bußgeld rechnen.
3. Kein Fahrverbot durch den Bußgeldrichter (§ 25 StVG): Alleinige Grundlage für die Verhängung eines Fahrverbotes im Bußgeldverfahren ist § 25 StVG. Diese Vorschrift bezieht sich nur auf Kraftfahrzeuge. Auch der Bußgeldrichter kann demnach kein Fahrverbot verhängen. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis wie im Strafverfahren kommt schon nicht in Betracht, weil es eine solche im Bußgeldverfahren nicht gibt.
III. Fahrerlaubnisrecht
Wer nach Lektüre der obigen Ausführungen schon frohlockt hat, weil ihm weder der Bußgeldrichter noch das Strafgericht an den Lappen kann, wird im Folgenden bitter enttäuscht werden.
Die Fahrerlaubnisbehörde (FEB) darf so ziemlich alles von der Anordnung einer MPU bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Was die FEB im Einzelfall darf oder sogar muss, sprengt den Rahmen dieses Beitrages. Regelungsgrundlagen sind jedenfalls § 25 StVG, die Fahrerlaubnisverordnung sowie die Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung. Tendenziell lässt sich sagen, dass ab einem Blutalkoholwert von 1,6 % Promille fest damit zu rechnen ist, dass sich die Fahrerlaubnisbehörde einschaltet. Die Staatsanwaltschaft ist übrigens ebenso wie die Bußgeldbehörde verpflichtet, der FEB Mitteilung zu machen, wenn der Verdacht eines fahrerlaubnisrelevanten Verstoßes vorliegt.
Fazit: Eine sachgerechte und erfolgversprechende Verteidigung bei Trunkenheitsdelikten setzt bei Auto- wie bei Fahrradfahrern eine umfassende Kenntnis der Regelungsmaterien auch außerhalb des Strafrechts voraus. Fälle, in denen Mandanten – vermeintlich erfolgreich – im Strafverfahren mit einem blauen Auge davon kommen, um kurze Zeit später mit einem Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde in der Kanzlei aufzutauchen, sollen angeblich keine Seltenheit sein. Jedenfalls hört man das auf diversen Fortbildungsveranstaltungen. Passiert ist das natürlich noch keinem der mir bekannten Kollegen…
Schlagworte:Absolute Fahruntüchtigkeit, Alkohol. Drogen, Entzug der Fahrerlaubnis, Fahrerlaubnis, Fahrrad, Fahrverbot
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4. August 2010 Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Dominik Weiser
gelesen: 4837 , heute: 59 , zuletzt: 2. September 2010
Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss vom 05.07.2010 AZ 2 BvR 759/10 entschieden, dass die Fertigung von Fotografien im Rahmen von Geschwindigkeitsmessungen verfassungsmäßig ist und die Fotos daher im Bußgeldverfahren verwertet werden dürfen.
Geklärt ist jetzt zumindest, was allerdings auch die obergerichtliche Rechtsprechung recht einheitlich so gesehen hat, dass §100 h I Nr.1 StPO (i.V.m. § § 46 I OWiG) taugliche Rechtsgrundlage für die Fertigung von Blitzeraufnahmen ist. Diese Eingriffsnorm sei, so das Bundesverfassungsgericht, nicht auf Observationszwecke beschränkt. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig.
Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme stellt das Bundesverfassungsgericht darauf ab, dass zwar die verdeckte Datenerhebung zu einer Erhöhung der Eingriffsintensität führe, dem stünde aber das überwiegende Interesse der Allgemeinheit an der Verkehrssicherheit gegenüber. Außerdem würden nur solche Fahrzeugführer geblitzt, die auch Anlass zur Anfertigung von Bildaufnahmen gegeben hätten. Auch bestünden in § 101 StPO hinreichende grundrechtssichernde Verfahrensvorschriften über die Benachrichtigung sowie zur Kennzeichnung und Löschung der erhobenen Daten. Schließlich handele es sich lediglich um einzelne Aufnahmen.
Fazit: Das Urteil befasst sich mit der verdachtsabhängigen Fertigung von Blitzeraufnahmen. Auf Videoabstandsmessungen ist es unmittelbar nicht anwendbar. Es ist aber damit zu rechnen, dass die Gerichte dieses Urteil auch auf Videomessungen anwenden werden. Es spricht auch einiges dafür, dass das Verfassungsgericht bei Videomessungen ebenso entscheiden wird, sobald ihm eine entsprechende Verfassungsbeschwerde vorliegt. Mit der Argumentation der Unverwertbarkeit wegen der Verfassungswidrigkeit der Fertigung solcher Aufnahmen dürfte man jetzt jedenfalls nur noch selten durchdringen, was nicht bedeuten soll, dass es nicht hundert andere Angriffspunkte bei solchen Messungen gäbe. Eine Überprüfung lohnt sich weiterhin in jedem Fall.
Schlagworte:Abstandsmessung, Blitzer, Bundesverfassungsgericht, Bußgeld, Verfassungsmäßigkeit, Videoüberwachung
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4. August 2010 Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Florian Schmitt
gelesen: 4573 , heute: 57 , zuletzt: 2. September 2010
Am heutigen Mittwoch 04. August 2010 hat das Bundeskabinett dem Vorschlag von Verkehrsminister Ramsauer zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz zugestimmt. Demnach soll das sogenannte “begleitete Fahren ab 17″ zum 01.01.2011 bundesweit auf Dauer gesetzlich erlaubt werden. Zur formellen Gesetzesänderung fehlen jetzt nur noch die Zustimmungen von Bundestag und Bundesrat; diese werden nach dem jetzigen Stand der Dinge jedoch erwartet.
Nach ersten Modellversuchen 2004 in Niedersachsen folgten 2005 und 2006 weitere sechs Bundesländer. Ab 2007 schloßen sich Sachsen-Anhalt und Thüringen an, sowie 2008 Baden-Württemberg. Bundesweit haben 2009 insgesamt 295.471 junge Menschen am Modellversuch Führerschein mit 17 teilgenommen. Das sind mehr als die Hälfte der Interessenten an einer Fahrerlaubnis in der Gruppe der unter 19-jährigen (31 Prozent in Berlin und 66,4 Prozent in Bayern).
Darüber hinaus belegt eine Studie der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) die Verminderung der sich in der Anfangsphase des selbständigen Fahrens die Unfall- und Deliktzahlen im zweistelligen Bereich. So gingen bis zu 22 Prozent weniger Unfälle in die Statistik ein. Als Erfolg ist zudem zu werten, dass 20 Prozent weniger Verkehrsverstöße zu verzeichnen sind.
Der “Führerschein ab 17″ ist aber auch mit einigen Bedingungen verbunden. So muss die notwendige Begleitperson mindestens 30 Jahre alt sein und den Führerschein seit mindestens fünf Jahren haben. Weiter dürfen maximal frei Punkte “in Flensburg” zu Buche stehen. Abschließend ist noch eine Registrierung bei der Fahrerlaubnisbehörde notwendig.
Für den Fall, dass ein junger Fahrer diese Auflagen missachtet, folgt der Widerruf der Fahrerlaubnis. Zusätzlich wird ein Bußgeld fällig, die Probezeit wird verlängert und die Auflage gemacht, vor dem Neuerwerb des Führerscheins ein Aufbauseminar zu besuchen. Beim Thema Alkohol sind noch engere Grenzen als üblich im Straßenverkehr zu beachten. Für Fahranfänger gilt bis 21 Jahre generell die Null-Promille-Regel. Diese gilt auch für die Begleitperson, solange sich diese in der Funktion mit im Auto befindet.
Bei Fragen zu Führerschein und im Speziellen dem begleiteten Fahren ab 17 nehmen Sie Kontakt mit mir auf:
www.kanzlei-schmitt.de
Schlagworte:Führerschein, Führerschein mit 17, Modellversuch, Ramsauer
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4. August 2010 Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Dominik Weiser
gelesen: 4809 , heute: 60 , zuletzt: 2. September 2010
Der BGH hat in dem viel zitierten Urteil vom 20.10.2009 AZ VI ZR 53/09 in Konkretisierung des Porsche – Urteils einige Grundsätze aufgestellt zur Frage, wann der Geschädigte bei der fiktiven Abrechnung die Stundenlöhne einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf. Es geht also darum, ob der Geschädigte, der nicht anhand der konkret entstandenen Reparaturkosten sondern auf Basis der in einem Haftpflichtgutachten geschätzten Kosten Ansprüche geltend macht, sich auf die vom Gutachter geschätzten Reparaturkosten einer markengebundenen Vertragswerkstatt berufen kann oder ob ihn der Haftpflichtversicherer auf die niedrigeren Stundenlöhne einer von ihm benannten Werkstatt verweisen kann. Es geht demnach nicht um konkret angefallene Reparaturkosten, sondern um die Abrechnung auf Gutachtenbasis.
Der BGH hat das Urteil vom 20.10.2009 nun bereits zweimal bestätigt, nämlich durch Urteil vom 23.02.2010 AZ VI ZR 91/09 und durch Urteil vom 22.06.2010 AZ VI ZR 302/08 (Audi Quattro – Urteil). Ich erlaube mir, in diesem Beitrag die Urteile zusammenzufassen in der Hoffnung, dass auch dem jurisitschen Laien verständlich wird, worum es geht:
1. Ist das Auto im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre, darf der Geschädigte die im Haftpflichtgutachten ermittelten Stundenverrechnungssätze einer regionalen markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.
2. Ist das Auto älter als drei Jahre, kann der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer darlegen, dass es in der Region des Geschädigten günstigere (i.d.R. nicht markengebundene) Werkstätten gibt. Er muss aber auch darlegen, dass diese gleichwertige Reparaturmöglichkeiten bieten und für den Geschädigten ohne weiteres zugänglich sind. Also:
a) günstiger
b) ohne weiteres zugänglich und
c) gleichwertig
Diese Voraussetzungen müssen ALLE erfüllt sein. Wenn der Geschädigte das bestreitet, muss der Schädiger Beweis antreten, ggf. durch Vernehmung des oder der Geschäftsführer der von ihm benannten Werkstätten.
3. Gelingt es dem Haftpflichtversicherer, diese Voraussetzungen zu beweisen, kann der Geschädigte sich dennoch auf die höheren Stundensätze der markengebundenen Fachwerkstatt berufen, wenn er darlegt und beweist, dass er das Unfallfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. Diese Konstellation war Gegenstand der Entscheidung des BGH vom 22.06.2010. Der Geschädigte fuhr einen mehr als zehn Jahre alten Audi Quattro mit einer Laufleistung von über 190.000 km. Seine Klage auf weitergehenden Schadensersatz wurde durch die Instanzen vom AG Schwetzingen und vom LG Mannheim abgewiesen. Der BGH hat die Entscheidung des LG Mannheim aufgehoben und die Sache an das LG zurückverwiesen mit der Begründung, der Kläger habe die regelmäßige Wartung und Reparatur des Fahrzeugs in einer markengebundenen Fachwerkstatt vorgetragen. Das LG Mannheim muss insoweit den Sachverhalt aufklären.
Was bedeutet das für die Regulierungspraxis?
Der Geschädigte, dessen Fahrzeug im Unfallzeitpunkt älter als drei Jahre war, sollte mit der Klage immer das Scheckheft vorlegen, aus dem sich ergibt, dass er das Fahrzeug stets in einer markengebundenen Werkstatt hat reparieren lassen. Auch wenn er das Fahrzeug nicht regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt warten und reparieren ließ, ist der Prozess längst nicht verloren, denn der Haftpflichtversicherer muss die oben unter 2. genannten Voraussetzungen darlegen und beweisen. Hier besteht vor allem unter den Punkten “ohne weiteres zugänglich” und “gleichwertige Reparatur” erhebliches Angriffspotenzial für den Geschädigten. Die von den Haftpflichtversicherern benannten Werkstätten liegen nicht selten in erheblicher Entfernung vom Geschädigten, was bedeutet, dass sie oft schon wegen der Entfernung nicht “ohne weiteres zugänglich” sind.
Fazit: Auf solche “Herunterrechnungen der Stundensätze” seitens der Haftpflichtversicherer sollte man sich als Geschädigter nicht verweisen lassen, auch nicht wenn man ein älteres Fahrzeug fährt. Gleiches gilt übrigens für andere Gutachtenpositionen, die regelmäßig in Streit stehen (v.a. UPE und Verbringungskosten).
Ich taufe das Urteil des BGH vom 22.06.2010 AZ VI ZR 302/08 übrigens hiermit auf den Namen “Audi Quattro – Urteil”. Ich habe mich auch entschlossen, es in meinen künftigen Schriftsätzen und Blogbeiträgen so zu nennen in der Hoffnung, dass sich die Nomenklatur durchsetzt. Schau mer mal …
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3. August 2010 Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 4660 , heute: 58 , zuletzt: 2. September 2010
Als Handwerker hat man es nicht leicht! Aufträge in der Stadt führen zwangsläufig zu der Frage – wo soll ich parken? Am Ort des Geschehens ist weit und breit kein kostenfreier Parkplatz in Sicht. Dann muss es eben ein kostenpflichtiger Parkplatz sein. Hauptsache man muss die schweren Werkzeuge nicht kilometerweit schleppen. Während der Arbeit vergisst man, dass die Parkuhr bereits seit langem abgelaufen ist. Mit welchen Konsequenzen man dann rechnen muss, hatte das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zu entscheiden (Beschluss vom 27.11.2009, Az.: 3 Bf 36/06).
Wenn die Parkuhr abgelaufen ist, kann ein Hinweiszettel mit dem genauen, in unmittelbarer Nähe gelegenen Aufenthaltsort, Kosten und Nerven sparen. Der Hinweiszettel sollte mit Datum und Uhrzeit sowie Angaben zum Namen des Fahrers versehen sein. Dann wird man zumindest nicht direkt abgeschleppt. Dies geht aus dem besagten Urteil hervor.
Im Fall stellte der Kläger um 8:15 Uhr sein Fahrzeug in einer Straße in Hamburg an einer parkuhrpflichtigen Stelle ab und stellte die maximal mögliche Parkzeit von einer Stunde ein. Es handelte sich um einen Kleintransporter eines Handwerksbetriebes mit der Aufschrift „R. T. L. Straße … Hamburg“, „Gas Wasser Heizung“ und der Telefonnummer und Telefaxnummer. Um 12:25 Uhr stellte die Polizei fest, dass die Parkuhr seit mehr als drei Stunden abgelaufen war und beauftragte umgehend ein Abschleppunternehmen. Die Kosten sollte der Handwerksbetrieb zahlen.
Der Kläger wendete sich dagegen und meinte, dass er beauftragt gewesen sei, in der Straße, in der er geparkt habe, Installationsarbeiten vorzunehmen. Er habe für den Transport der hierfür erforderlichen Gerätschaften das Fahrzeug benutzt. Aufgrund der Installationsarbeiten habe er es versäumt, nach einer Stunde die Parkuhr neu zu bestücken.
Wer jetzt glaubt, die Polizei, sei zunächst verpflichtet bei der Firma anzurufen, um dem Fahrer Gelegenheit zum Wegfahren zu geben, zumal die Telefonnummer auf dem Auto Stand, irrt. Es gab laut OVG keine hinreichend klaren Anhaltspunkte dafür, dass der Fahrer des Fahrzeugs sich in dessen unmittelbarer Nähe befand und nach einer polizeilichen Aufforderung dazu in der Lage gewesen wäre, umgehend zu erscheinen und das Fahrzeug zu entfernen, weil es nicht in unmittelbarer Nähe des Handwerkbetriebs, sondern in erheblicher Entfernung davon in einem anderen Stadtteil stand.
Eine Pflicht zum Kontaktierungsversuch wäre aber ein gut lesbarer Hinweiszettel mit Datum und Uhrzeit sowie mit Angaben zum Namen des Fahrers und seinem genauen, in unmittelbarer Nähe gelegenen Aufenthaltsort sein können, gewesen.
Schlagworte:Halten und Parken
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3. August 2010 Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Matthias Seibel
gelesen: 4792 , heute: 58 , zuletzt: 2. September 2010
Was macht man, wenn man im Urlaub im Ausland in einen Unfall verwickelt wird? Lohnt es sich überhaupt Ansprüche anzumelden, wenn man vor einem ausländischen Gericht klagen muss? Hier hilft dem Geschädigten EU-Recht. Denn jede in Europa tätige Kfz-Haftpflichtversicherung muss eine deutsche Versicherung als sog. Regulierungsbeauftragte haben, der gegenüber entsprechende Schäden geltend gemacht werden können. Weiterhin geben die Regelungen dem Geschädigten auch die Möglichkeit den Unfall vor einem deutschen Gericht zu klären. www.rechtsanwalt-koblenz.de
Schlagworte:Ausland, Matthias Seibel, Unfall, Verkehrsunfall, Versicherung
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29. Juli 2010 Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 4859 , heute: 56 , zuletzt: 2. September 2010
VG Berlin: Die Fahrt mit einem “Fixie”-Fahrrad im öffentlichen Straßenverkehr ist gefährlich und kann auch teuer werden. Mit einem Bußgeld von bis zu 90 Euro, Punkten in Flensburg und der Beschlagnahmung ihres Fahrrades müssen Personen rechnen, die die Polizei auf öffentlichen Straßen auf einem “Fixie” erwischt.
“Fixies” sind reine Sportfahrräder. Sie haben eine starre Hinterradnabe ohne Freilauf und nur einen Gang. Sie verfügen außerdem weder über Licht noch Bremsen – das Tempo lässt sich allein über die Trittfrequenz verringern. Das Berliner Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Polizei die nicht verkehrssicheren “Fixies” bei regelwidriger Nutzung im Straßenverkehr einkassieren und versteigern darf (Az.: 1K 927.09). Der unglückliche Radler bekommt dann lediglich den Verkaufserlös abzüglich der Verwaltungskosten zurück.
Den aktuellen Bußgeldkatalog finden Sie hier.
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21. Juli 2010 Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Matthias Seibel
gelesen: 5893 , heute: 60 , zuletzt: 2. September 2010
Ein Beschwerdeführer machte vor dem Bundesverfassungsgericht geltend, dass die im Rahmen einer Geschwindigkeitsmessung von ihm gefertigten Lichtbilder sein Persönlichkeitsrecht verletzen würden.
Das Bundesverfassungsgerichts hat seine Verfassungsbeschwerde aber nicht zur Entscheidung angenommen.
§ 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO erlaube die Anfertigung von Bildaufnahmen ohne Wissen des Betroffenen, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre. Die Auslegung und Anwendung dieser Norm durch die Fachgerichte zeige keine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts. Eine Bildaufnahme, bei der Fahrer und Kennzeichen eines Fahrzeugs identifizierbar sind, stelle zwar einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Der Zweck derartiger Maßnahmen der Verkehrsüberwachung, nämlich die Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs, rechtfertige jedoch eine Beschränkung seiner Grundrechte.
Die Überwachung treffe zudem nicht Unbeteiligte, sondern ausschließlich Fahrer, die selbst Anlass zur Anfertigung von Bildern gegeben hätten, da der Verdacht eines Verkehrsverstoßes bestehe. Angesichts des bezweckten Schutzes der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben im Straßenverkehr bestanden für das Bundesverfassungsgericht keine Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der in Rede stehenden verkehrsrechtlichen Maßnahme. (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. Juli 2010, Az. 2 BvR 759/10) www.rechtsanwalt-koblenz.de
Schlagworte:Blitzen, Bußgeld, Flensburg, Geschwindigkeit, Matthias Seibel, Punkte
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20. Juli 2010 Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Christian Janeczek
gelesen: 6724 , heute: 60 , zuletzt: 2. September 2010
Nach Verkehrsunfällen entstehen zum Ärger des Geschädigten häufig Verzögerungen bei der Schadensregulierung.
Ein Schadensersatzanspruch des Klägers ist sofort nach Schadensentstehung fällig (§ 271 BGB). Nach Meinung des OLG Stuttgart ist dem Haftpflichtversicherer aber regelmäßig, selbst bei einfachen Sachverhalten, eine Bearbeitungszeit von einigen Wochen einzuräumen. Im Streitfall hatte der Kläger zur Beschleunigung der Schadensregulierung einen Monat nach dem Verkehrsunfall Klage eingereicht. (Beschluss vom 26.04.2010, Az.: 3 W 15/10)
Ein Verzug der Haftpflichtversicherung sei nicht anzunehmen gewesen, so das OLG Stuttgart. Dem Haftpflichtversicherer sei selbst bei durchschnittlichen Verkehrsunfallsachen ein Prüfungszeitraum von 4-6 Wochen zuzubilligen. Daher sei eine Mindestfrist von vier Wochen abzuwarten, zumal Reparaturwerkstätten nicht auf sofortiger Zahlung bestünden, wenn die Reparatur über eine Versicherung abgerechnet würde.
Die Entscheidung des OLG Stuttgart überzeugt nicht, soweit argumentiert wird, dass Reparaturwerkstätten nicht auf sofortiger Zahlung bestünden, wenn die Reparatur über eine Versicherung abgerechnet würde. Dies trifft regelmäßig nur dann zu, wenn eine Reparaturkostenübernahmeerklärung durch den Versicherer vorliegt oder Vertrauen in die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers besteht. Im Übrigen kann nicht von einer Reparaturwerkstatt verlangt werden, dass diese stets für den Versicherer die Unfallreparatur kostenintensiv vorfinanziert.
Die Praxis zeigt, dass es einem Haftpflichtversicherer durchaus gelingt, einen Unfallschaden in 1 oder 2 Wochen bei einfach gelagerten Fällen und klarer Haftungslage zu regulieren. Jedoch ist sein Interesse daran beschränkt, da es voraussetzt, ausreichend Personal zur Bearbeitung vorzuhalten und Geld früher zur Verfügung zu stellen. Um das entsprechende Interesse des Versicherers zu wecken, ist es darum erforderlich, ihm aufzuzeigen, dass eine längere Regulierungszeit deutlich teurer wird. So verlangt die Rechtsprechung zwar, dass der Geschädigte seinen Schaden vorfinanziert. Die damit verbundenen Kosten wie z.B. der Höherstufungsschaden einer zur Vorfinanzierung in Anspruch genommenen Kaskoversicherung oder der Zinsschaden einen Finanzierungskredites muss der Versicherer übernehmen. Der Versicherer muss nur sofort darüber informiert werden, damit ihm Möglichkeiten zur Vermeidung dieser Mehrkosten durch eine schnelle Regulierung eingeräumt wird. Dies führt dann sehr häufig dazu, dass eine schnelle Regulierung bis zum Reparaturende plötzlich möglich ist.
Im Übrigen sollte nie vergessen werden, auch kleinere Schadenspositionen wie Fälligkeitszinsen zu beziffern.
Selbstverständlich muss aber auch auf Geschädigtenseite dafür gesorgt werden, dass schnell und vollumfänglich der Schaden beziffert wird. Damit hier erhebliche Verzögerungen vermieden werden, nutzt unsere Kanzlei den Schadenmanager der e.Consult AG.
Sie hatten einen Verkehrsunfall und wollen möglichst schnell an ihr Geld kommen? Kontaktieren Sie mich doch einfach über mein Serviceportal bei schadenfix.de: Roth & Partner
Schlagworte:autounfall was tun, Az.: 3 W 15/10, christian janeczek, e.Consult, Haftpflichtversicherung, OLG Stuttgart, schadenmanagement, schadenmanager, Verkehrsunfall, Werkstatt/Reparatur
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16. Juli 2010 Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Matthias Seibel
gelesen: 6790 , heute: 56 , zuletzt: 2. September 2010
Versicherungen nutzen sog. Restwertbörsen, um dort Unfallfahrzeuge einzustellen und alsdann dem Geschädigten einen Aufkäufer zu benennen, der ein höheres Restwertangebot abgibt, als z.B. in einem vom Geschädigten eingeholten Gutachten festgestellt. Der Bundesgerichtshof hat hierzu nunmehr festgestellt, dass die Versicherungen nicht berechtigt sind, Bilder, die ein Sachverständiger im Auftrag des Geschädigten vom Fahrzeug gefertigt hat, in eine Internet-Restwertbörse einzustellen.
Interessant ist das Urteil auch deshalb, die Versicherung sich auf eine gängige Praxis der Versicherer berufen hat, so dass bundesweit von einer Vielzahl von Verstößen auszugehen ist. Daneben hat der BGH auch nochmals klargestellt, dass zur Beurteilung des Restwertes grundsätzlich der allgemein zugängliche, regionale Markt heranzuziehen ist, nicht aber der Sondermarkt über Internet-Restwertbörsen oder spezialisierte Restwertaufkäufer. (Bundesgerichtshof, Urt. v. 29.04.2010, Az. I ZR 68/08)
Schlagworte:Foto, Gutachten, Internet, Matthias Seibel, Restwertbörse, Urheberrecht, Veröffentlichung
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15. Juli 2010 Verfasser des Beitrages: Rechtsanwältin Dr. Daniela Mielchen
gelesen: 6823 , heute: 63 , zuletzt: 2. September 2010
Die Verhängung von Bußgeld wegen der “Winterbereifungspflicht” gehört wohl der Vergangenheit an. Das OLG Oldenburg (Az.: 2 SsRs 220/09) hat entschieden, dass die Regelung zu unbestimmt und daher verfassungswidrig ist.
In dem zu entscheidenden Fall war der Kläger mit überhöhter Geschwindigkeit auf Glatteis verunfallt. Das Fahrzeug des Klägers war nur mit Sommerreifen ausgestattet. Darin sah das Amtsgericht neben der überhöhten Geschwindigkeit auch die Ursache des Unfalls. Dagegen wehrte sich der Kläger. In den Augen der Verteidigung hätte der Unfall auch mit Winterreifen passieren können; die Ursache sei der Geschwindigkeitsverstoß gewesen.
Die in Rede stehende bußgeldbewehrte Winterbereifungspflicht ergibt sich aus § 2 Abs. 3a Satz 1 und 2 StVO:
“Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung………….”
Es sei für den Laien nicht klar, welche Bereifung bei winterlichen Wetterverhältnissen als ungeeignet anzusehen sei, so das OLG Oldenburg.
In der Vorschrift heißt es ja auch nicht explizit, dass bei Eis und Schnee nur mit Winterreifen gefahren werden darf. Welche Eigenschaften Reifen für winterliche Wetterverhältnisse haben müssen, wird in der Vorschrift nicht deutlich. Deshalb ist auch nicht klar, ob nicht auch Sommerreifen im Sinne der Vorschrift geeignet sein können. Wenn der Gesetzgeber eine „Winterreifenpflicht“ gewollt hätte, so hätte er in der Vorschrift eindeutigere Worte finden müssen.
Schlagworte:Bußgeld, Bußgeldkatalog 2010, Daniela Mielchen
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14. Juli 2010 Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Matthias Seibel
gelesen: 6893 , heute: 62 , zuletzt: 2. September 2010
0,0: Estland, Rumänien, Slowakei, Tschechien, Ungarn
0,2: Norwegen, Polen, Schweden
0,3: Serbien6
0,4: Litauen
0,5: Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich1, Griechenland2, Island, Italien, Kroatien3, Lettland4, Luxemburg5, Mazedonien6, Montenegro6, Niederlande7, Österreich8, Portugal, Schweiz, Slowenien6, Spanien9, Türkei10, Weißrussland6, Zypern
0,8: Großbritannien, Irland, Liechtenstein, Malta
1) 0,2 für Busfahrer
2) 0,2 für Fahrer von Krafträdern und gewerblichen Kfz sowie für Personen, die ihren Führerschein noch keine zwei Jahre besitzen
3) 0,0 für Fahrer bis 24 Jahre und Fahrer von Kfz über 3,5t
4) 0,2 für Personen, die ihren Führerschein noch keine zwei Jahre besitzen
5) 0,2 für Personen, die ihren Führerschein noch keine zwei Jahre besitzen sowie für Berufskraftfahrer
6) 0,0 für Berufskraftfahrer
7) 0,2 für Personen, die ihren Führerschein noch keine fünf Jahre besitzen und Fahrer von Kleinkrafträdern unter 24 Jahren
8 ) 0,1 für Personen in der Probezeit, die ihren Führerschein noch keine zwei Jahre besitzen
9) 0,3 für Personen, die ihren Führerschein noch keine zwei Jahre besitzen, Fahrer von Kfz mit mehr als 8 Sitzplätzen sowie Berufskraftfahrer
10) 0,0 für Fahrer von (sämtlichen) Gespannen, Lkw und Bussen
www.rechtsanwalt-koblenz.de
Schlagworte:Alkohol, Ausland, Matthias Seibel, Promille
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13. Juli 2010 Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Florian Schmitt
gelesen: 7513 , heute: 54 , zuletzt: 2. September 2010
Ein Autofahrer führt ein Wendemnöver an einer Kreuzung durch. Dabei kommt es zum Zusammenstoß mit einem links von ihm fahrenden Auto. Dieses Auto hatte zum überholen angesetzt und fährt dem Wendenden in die linke Fahrzeugseite. An beiden Fahrzeugen entstehen beträchtliche Schäden.
Nach einem aktuellen Urteil des Amtgerichts München ( 345 C 15055/09) spricht der erste Anschein für das Verschulden des wendenden Autofahrers. Dies begründet das Gericht damit, dass sich jeder Verkehrsteilnehmer bei einem Wendemanöver nach der Straßenverkehrsordnung so verhalten muss, dass er keinem anderen schadet.
Die Mithaftung des Überholenden kommt nur dann in Betracht, wenn dem Überholvorgang eine unklare Verkehrslage vorausgeht. In solchen Fällen ist nämlich grundsätzlich ein Überholen verboten.
Bei Fragen zu Verkehrsunfällen und deren Folgen nehmen Sie Kontakt mit mir auf über meine Homepage oder melden Sie einen Unfall zur Schadensabwicklung direkt auf meinem Serviceportal bei schadenfix.de
Schlagworte:ag münchen, anscheinsbeweis, haftung, Überholmanöver, Unfall, Urteil, verschulden, wendemanöver
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12. Juli 2010 Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 8257 , heute: 65 , zuletzt: 2. September 2010
Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 17. 2. 2010 – 1 (8) SsBs 276/09 – AK 79/09 entschieden, dass es dahinstehen kann, ob es sich bei dem PoliScan Speed Messverfahren um ein anerkanntes und weitgehend standardisiertes Messverfahren handelt, denn das AG hat seine Feststellung im Einzelfall rechtsfehlerfrei begründet.
Der Tatrichter hat sich vorliegend von der Verlässlichkeit und Korrektheit der Messung im konkreten Einzelfall überzeugt. Er hat ausgeführt, dass das Messgerät geeicht gewesen und der Beamte beim Aufbau und der Bedienung des Geräts entsprechend der Bedienungsanleitung des Herstellers vorgegangen sei. Zudem seien Zweifel an der Richtigkeit der festgestellten Geschwindigkeit aus technischer Sicht nicht ersichtlich gewesen. Seine Überzeugung hat er nach Meinung des OLG Karlsruhe nachvollziehbar in den Urteilsgründen dargelegt.
Der ermittelte Geschwindigkeitswert ist jedenfalls bei der Messung eines allein ankommenden Fahrzeugs unter normalen Umständen innerhalb der vorgegebenen Toleranzen nicht zu beanstanden.
Bei einer besonderen Fallgestaltung kann sich jedoch etwas anderes ergeben. U.a. bei:
- Möglichkeit der Fehlzuordnung eines Fahrzeugs
- Notwendigkeit der Nachprüfung durch einen Sachverständigen
Verkehrsrechtlich versierte Rechtsanwälte bei schadenfix.de können Ihnen weiterhelfen, wenn Sie gegen ein Bußgeld wegen Geschwindigkeitsüberschreitung vorgehen wollen.
Schlagworte:Bußgeld, Bußgeldkatalog 2010, Geschwindigkeitsüberschreitung, OLG Karlsruhe, PoliScan-Speed, Sachverständige, Verkehrsüberwachung
Veröffentlicht in Bußgeld, Sachverständige, Urteile, Verkehrsüberwachung, schadenfix.de Rechtstipps | 2 Kommentare »
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