Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 532 , heute: 8 , zuletzt: 10. März 2010
Das Urteil des AG Chemnitz vom 25.08.09 (Az.: 21 C 1330/09) wurde vom LG Chemnitz (18.02.10 – Az.: 6 S 358/09) teilweise abgeändert. Mietwagenkosten stehen dem Beklagten in Höhe von insgesamt 996,03 EUR zu, so das LG. Die Beklagte hatte bereits vorprozessual 476 EUR auf Basis der Fraunhofer Mietpreisliste reguliert. Das LG hat als Berechnungsgrundlage in Anlehnung an das BGH Urteil vom 14.10.2008, Az.:VI ZR 308/07 nun den von Schwacke zugrunde gelegt und die Beklagte auf Bezahlung der restlichen 520,03 EUR verurteilt
Nach §249 Abs.2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte Ersatz der Kosten verlangen, die ihm durch die Anmietung einers Ersatzfahrzeuges entstanden sind. Nach BGH kann der Geschädigte grundsätzlich nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur den günstigeren Mietwagenpreis ersetzt verlangen. Das Anmieten eines Autos zu höheren Preisen als dem Ortsüblichen kann jedoch bei entsprechender Begründung gerechtfertigt werden. In dem zu entscheidenden Fall sei der Geschädigte von dem Einholen weiterer Angebote befreit gewesen, weil er unmittelbar nach dem Unfall am 08.12.08 gegen 9 Uhr das Fahrzeug anmietete, um seine Arbeitsstelle zu erreichen, so das LG. Der Geschädigte machte geltend, dass ihm kein anderer Tarif zugänglich war.
Die Tatsache, dass das Fahrzeug noch fahrtüchtig war und die Anmietdauer nur sechs Tage betrug, ändert an dem Anspruch nichts. Dem Kläger steht es frei sein Auto direkt reparieren zu lassen und bei einer derart geringen Anmietdauer trifft ihn auch nicht die Pflicht sich direkt nach neuen günstigeren Angeboten umzuhören.
Wie der Fall zeigt,sollte man als Betroffener umbedingt einen verkehrsrechtlich versierten Anwalt zu Rate ziehen, um seine Ansprüche durchzusetzten.
Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 769 , heute: 8 , zuletzt: 10. März 2010
Rechtsanwältin Katja Schade erläutert den Verfahrensablauf eines Strafverfahrens und gibt Rat, wie Sie sich in dem Fall eines gegen Sie laufenden Ermittlungsverfahrens verteidigen können. Rechtsanwältin Schade ist spezialisiert im Bereich des Verkehrsrechtes sowie des Versicherungsrechtes durch Absolvierung des Fachanwaltskurses. Mit Punkten in Flensburg kennt sich Frau Rechtsanwältin Schade ebenso aus. Sehr geehrter Frau Schade, ich habe aus Unachtsamkeit einen Unfall verschuldet, wobei eine Person verletzt wurde. Nun bekam ich von der Polizei einen Anhörungsbogen. Wie kann ich mich verteidigen?
Durch den Unfall ist der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung verwirklicht. Die Polizei gibt Ihnen mit dem Anhörungsbogen die Gelegenheit, den Sachverhalt aus Ihrer Sicht darzustellen. Zu diesen Angaben sind Sie jedoch keineswegs verpflichtet, lediglich die Angaben zur Person müssen ausgefüllt werden. Richtig wäre es, bereits jetzt einen auf Verkehrsrecht bzw. Verkehrsstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen. Dieser fordert zunächst die Ermittlungsakte an und wird dann mit Ihnen gemeinsam entscheiden, ob eine Stellungnahme gefertigt oder besser zum Sachverhalt geschwiegen werden soll.
Werde ich in jedem Fall verurteilt?
Die Polizei leitet das Ergebnis der Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft, diese entscheidet, ob Sie Anklage erhebt oder das Verfahren einstellt. Ein Anwalt kann bereits jetzt den Kontakt mit dem Staatsanwalt suchen und eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße erreichen. Dies hat den Vorteil, dass die Tat im Bundeszentralregister nicht als verurteilte Straftat geführt wird und ohne Verurteilung auch keine Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen werden. Bei schwereren Delikten, wie der Fahrerflucht, wie das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort, gemeinhin bezeichnet wird oder Fahren unter Alkohol wird der Staatsanwalt Anklage erheben oder einen Strafbefehl beantragen. Wird der Strafbefehl durch den Beschuldigten akzeptiert, kommt dies einer Verurteilung gleich. Wird Anklage erhoben, kommt es zu einem Hauptverfahren vor Gericht. Spätestens hier sollte ein Anwalt mit der Interessenwahrnehmung beauftragt werden.
Wie werde ich bestraft, wenn ich schuldig bin? Das Strafmaß hängt von der Schwere des Deliktes ab und reicht von Geldstrafe bis hin zur Freiheitsstrafe. Bei Verkehrsstraftaten erfolgt oftmals auch eine Entziehung der Fahrerlaubnis und Eintragung von Punkten im Verkehrszentralreg
Durch den Unfall ist der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung verwirklicht. Die Polizei gibt Ihnen mit dem Anhörungsbogen die Gelegenheit, den Sachverhalt aus Ihrer Sicht darzustellen. Zu diesen Angaben sind Sie jedoch keineswegs verpflichtet, lediglich die Angaben zur Person müssen ausgefüllt werden. Richtig wäre es, bereits jetzt einen auf Verkehrsrecht bzw. Verkehrsstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen. Dieser fordert zunächst die Ermittlungsakte an und wird dann mit Ihnen gemeinsam entscheiden, ob eine Stellungnahme gefertigt oder besser zum Sachverhalt geschwiegen werden soll.
Werde ich in jedem Fall verurteilt?
Die Polizei leitet das Ergebnis der Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft, diese entscheidet, ob Sie Anklage erhebt oder das Verfahren einstellt. Ein Anwalt kann bereits jetzt den Kontakt mit dem Staatsanwalt suchen und eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße erreichen. Dies hat den Vorteil, dass die Tat im Bundeszentralregister nicht als verurteilte Straftat geführt wird und ohne Verurteilung auch keine Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen werden. Bei schwereren Delikten, wie der Fahrerflucht, wie das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort, gemeinhin bezeichnet wird oder Fahren unter Alkohol wird der Staatsanwalt Anklage erheben oder einen Strafbefehl beantragen. Wird der Strafbefehl durch den Beschuldigten akzeptiert, kommt dies einer Verurteilung gleich. Wird Anklage erhoben, kommt es zu einem Hauptverfahren vor Gericht. Spätestens hier sollte ein Anwalt mit der Interessenwahrnehmung beauftragt werden.
Wie werde ich bestraft, wenn ich schuldig bin? Das Strafmaß hängt von der Schwere des Deliktes ab und reicht von Geldstrafe bis hin zur Freiheitsstrafe. Bei Verkehrsstraftaten erfolgt oftmals auch eine Entziehung der Fahrerlaubnis und Eintragung von Punkten im Verkehrszentralreg
Durch den Unfall ist der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung verwirklicht. Die Polizei gibt Ihnen mit dem Anhörungsbogen die Gelegenheit, den Sachverhalt aus Ihrer Sicht darzustellen. Zu diesen Angaben sind Sie jedoch keineswegs verpflichtet, lediglich die Angaben zur Person müssen ausgefüllt werden. Richtig wäre es, bereits jetzt einen auf Verkehrsrecht bzw. Verkehrsstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen. Dieser fordert zunächst die Ermittlungsakte an und wird dann mit Ihnen gemeinsam entscheiden, ob eine Stellungnahme gefertigt oder besser zum Sachverhalt geschwiegen werden soll.
Werde ich in jedem Fall verurteilt?
Die Polizei leitet das Ergebnis der Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft, diese entscheidet, ob Sie Anklage erhebt oder das Verfahren einstellt. Ein Anwalt kann bereits jetzt den Kontakt mit dem Staatsanwalt suchen und eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße erreichen. Dies hat den Vorteil, dass die Tat im Bundeszentralregister nicht als verurteilte Straftat geführt wird und ohne Verurteilung auch keine Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen werden. Bei schwereren Delikten, wie der Fahrerflucht, wie das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort, gemeinhin bezeichnet wird oder Fahren unter Alkohol wird der Staatsanwalt Anklage erheben oder einen Strafbefehl beantragen. Wird der Strafbefehl durch den Beschuldigten akzeptiert, kommt dies einer Verurteilung gleich. Wird Anklage erhoben, kommt es zu einem Hauptverfahren vor Gericht. Spätestens hier sollte ein Anwalt mit der Interessenwahrnehmung beauftragt werden.
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Durch den Unfall ist der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung verwirklicht. Die Polizei gibt Ihnen mit dem Anhörungsbogen die Gelegenheit, den Sachverhalt aus Ihrer Sicht darzustellen. Zu diesen Angaben sind Sie jedoch keineswegs verpflichtet, lediglich die Angaben zur Person müssen ausgefüllt werden. Richtig wäre es, bereits jetzt einen auf Verkehrsrecht bzw. Verkehrsstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen. Dieser fordert zunächst die Ermittlungsakte an und wird dann mit Ihnen gemeinsam entscheiden, ob eine Stellungnahme gefertigt oder besser zum Sachverhalt geschwiegen werden soll.
Werde ich in jedem Fall verurteilt?
Die Polizei leitet das Ergebnis der Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft, diese entscheidet, ob Sie Anklage erhebt oder das Verfahren einstellt. Ein Anwalt kann bereits jetzt den Kontakt mit dem Staatsanwalt suchen und eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße erreichen. Dies hat den Vorteil, dass die Tat im Bundeszentralregister nicht als verurteilte Straftat geführt wird und ohne Verurteilung auch keine Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen werden. Bei schwereren Delikten, wie der Fahrerflucht, wie das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort, gemeinhin bezeichnet wird oder Fahren unter Alkohol wird der Staatsanwalt Anklage erheben oder einen Strafbefehl beantragen. Wird der Strafbefehl durch den Beschuldigten akzeptiert, kommt dies einer Verurteilung gleich. Wird Anklage erhoben, kommt es zu einem Hauptverfahren vor Gericht. Spätestens hier sollte ein Anwalt mit der Interessenwahrnehmung beauftragt werden.
Wie werde ich bestraft, wenn ich schuldig bin? Das Strafmaß hängt von der Schwere des Deliktes ab und reicht von Geldstrafe bis hin zur Freiheitsstrafe. Bei Verkehrsstraftaten erfolgt oftmals auch eine Entziehung der Fahrerlaubnis und Eintragung von Punkten im Verkehrszentralregister.
Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 1013 , heute: 9 , zuletzt: 10. März 2010
Schmerzensgeld,Schmerzensgeldtabelle, HWS Syndrom, Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall, Hinterbliebenenversorgung? Was steht mir zu als Unfallopfer und wie setze ich meine Ansprüche effizient durch? Was mache ich bei Verletzungen der Halswirbelsäule, dem sogenannten HWS-Syndrom. Wie führe ich hier Beweis? Die Antwort erhalten Sie von Rechtsanwalt Andreas Krämer. Andreas Krämer ist Regionalbeauftragter der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins.
Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 1356 , heute: 9 , zuletzt: 10. März 2010
Wer ein gebrauchtes Auto kauft, das explizit als «Bastlerfahrzeug» bezeichnet wird, muss mit erheblichen Mängeln am Fahrzeug rechnen. Nur wenn sich der Käufer im Vorfeld ausdrücklich nach dem genauen Zustand des Fahrzeugs erkundigt, kann er bei auftretenden Fehlern Geld zurück verlangen. Über dieses Urteil des Amtsgerichts München vom 4. August 2008 (AZ: 231C 2536/08) informieren die Schadenfixanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Ein Käufer erwarb ein gebrauchtes Auto, das im Kaufvertrag als «Bastlerfahrzeug» bezeichnet wurde. Nachdem er dieses Auto noch einige Zeit gefahren hatte, stellte der Käufer erhebliche Mängel fest – unter anderem eine defekte Bremsanlage, über die ihn nach seiner Aussage der Verkäufer nicht informiert habe. Mit dem Vorwurf einer arglistigen Täuschung über die Mängel des Fahrzeugs trat der Käufer vom Vertrag zurück, verlangte den Kaufpreis zurück und erhob schließlich Klage, als sich der Verkäufer weigerte, das Geld zurückzuerstatten.
Das Amtsgericht wies die Klage jedoch ab: Zum einen sei der Rückzahlungsanspruch verjährt, weil zwischen Kaufvertrag und Erhebung der Klage mehr als drei Jahre vergangen seien. Zum anderen hätte dem Käufer klar sein müssen, dass an einem gebrauchten Fahrzeug, welches ausdrücklich als «Bastlerfahrzeug» bezeichnet wurde, erhebliche Mängel vorhanden seien. Er hätte vor Kaufantritt den genauen Zustand des Fahrzeugs erfragen müssen. Die unter anderem bemängelte Bremsanlage könne nicht schon beim Kauf des Autos defekt gewesen sein, schließlich sei der Käufer noch über 6.000 Kilometer mit dem Wagen gefahren. Eine arglistige Täuschung seitens des Verkäufers sei demnach nicht nachzuweisen.
Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 1428 , heute: 8 , zuletzt: 10. März 2010
Autofahrer müssen auf Radfahrer als «schwächere» Verkehrsteilnehmer zwar besonders achten, aber nur dort, wo mit ihnen zu rechnen ist. So musste nach einer Entscheidung vom 12. Februar 2009 (AZ: 304 C 181/08) des Amtsgerichts Darmstadt ein Radfahrer die Kosten eines Unfalls mit einem Auto tragen, da er auf einem Gehweg unterwegs war. Hinzu kam, dass er entgegen der Fahrtrichtung und auch zu schnell fuhr, erläutern die Schadenfixanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Der Radfahrer fuhr auf einem Gehweg entgegen der Fahrtrichtung, als er mit einem Auto kollidierte, das aus einem Parkplatz kam. Er war der Meinung, der Autofahrer hätte auf ihn achten müssen und wollte Schadensersatz. Der Richter kam jedoch zu dem Schluss, dass sich der Radfahrer so grob verkehrswidrig verhalten habe, dass er die alleinige Schuld an dem Unfall trage. Er sei nicht nur entgegen der Fahrrichtung gefahren, sondern auch nicht einmal Schrittgeschwindigkeit. Daher könne nicht bewiesen werden, dass der Autofahrer beim Ausfahren seine Sorgfaltspflicht nicht gewahrt hätte.
Üblicherweise haften bei Unfällen von Auto- mit Radfahrern wegen der sogenannten Betriebsgefahr Erstere immer mit, erläutern die DAV-Verkehrsrechtsanwälte. Aber auch hier gibt es Ausnahmen, beispielsweise, wenn ein Radfahrer die Vorfahrt missachtet. Wer die alleinige Schuld an einem Unfall trägt, muss im Übrigen die Anwaltskosten des Unfallopfers übernehmen.
Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 1659 , heute: 8 , zuletzt: 10. März 2010
Welcher Schaden ensteht eingentlich durchschnittlich bei einem Verkehrsunfall? Wir haben uns schlau gemacht und beim Gesamtverband der Versicherungswirtschaft recherchiert. Danch gilt:
Der Schadenaufwand je Pkw-Unfall in der Kraftfahrzeughaftpflicht liegt bei ca. 3.500 €
Quelle: GDV-Jahrbuch 2008
Hier finden Sie genauen Zahlen für die letzen drei veröffentlichten Jahrgänge.
Amtsgericht Lübben
Beschluss
In der Bußgeldsache gegen pp.
wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
hat das Amtsgericht Lübben Bußgeldrichter – gemäß § 72 OWiG am durch den Richter am Amtsgericht
beschlossen:
1. Der Betroffene wird freigesprochen.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendige Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe:
I.
Das Gericht kann durch Beschluss gemäß § 72 OWiG entscheiden, da es eine weitere Durchführung einer Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet.
Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Abgabeverfügung einer Entscheidung durch Beschluss nicht widersprochen. Der Betroffene musste auf die Möglichkeit der Entscheidung durch Beschluss gemäß § 72 OWiG nicht hingewiesen werden, da er freigesprochen wird (§ 72 Abs. 1 Satz 3 OWiG).
II.
Der Betroffene war freizusprechen, da die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit nicht nachzuweisen war.
Mit Bußgeldbescheid des Landkreises Oberspreewald Lausitz vom 10.09.2009 wurde dem Betroffenen vorgeworfen, am 04.08.2009 um 12.28 Uhr in Boblitz, auf der L49, in Fahrtrichtung Vetschau die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft um 27 km/h überschritten zu haben bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.
Diese Geschwindigkeitsüberschreitung wurde gemessen durch entsprechend der Zulassung und Betriebsanweisung aufgestelltes und bedientes Geschwindigkeitsüberwachungsgerät vom Typ: Poliscan Speed, gemäß Eichschein vom 17.11.2008, letztmalig geeicht am 14.11.2008. Ausweislich des vorerwähnten Eichscheins ging das Gericht davon aus, dass das Gerät zum Messzeitpunkt gültig geeicht war. Die ordnungsgemäße Aufstellung des Messgerätes ergibt sich aus der entsprechenden Bekundung des Messbeamten im Messprotokoll (Blatt 3 der Akte).
Trotz ordnungsgemäßer Aufstellüng des Messgerätes und gültiger Eichung zum Messzeitpunkt, begegnet die verfahrensgegenständliche Messung tiefgreifenden Bedenken. Das verwendete Messgerät des Typs: Poliscan Speed dürfte derzeitig nicht geeignet sein, eine ausreichend sichere und nachvollziehbare Messung durchzuführen.
Bereits das Amtsgericht Dillenburg hat in seiner Entscheidung vom 02.10.2009 (AZ: 3 OWi 2 Js 54432/09) auf die tiefgreifenden Bedenken gegen die gerichtliche Verwertung der durch dieses Geschwindigkeitsüberwachungsgerät gewonnenen Messergebnisse hingewiesen.
Das Amtsgericht Dillenburg führt hierzu aus:
[...] Es bleiben zumindest Restzweifel, ob die mit dem nicht standardisierten Poliscan Speed Messverfahren ermittelte Geschwindigkeit zutreffend ist.
Der Sachverständige Dr. L. kommt zwar in seinem Sachverständigengutachten vom 09.09.2009 zu dem Endergebnis, dass es keine Hinweise für eine Fehlmessung gebe und dass sämtliche in seinem Gutachten zuvor genannten Unzulänglichkeiten/Bedenken gegenüber dem Poliscan Speed Messsystem im konkreten Fall nicht zum Tragen kämen. Bis auf Blatt 28 unten (vor 3.) ist sein Gutachten aber identisch mit dem von ihm am 31.08.2009 für das Amtsgericht Mannheim (dortiges Aktenzeichen: 21 OWi 445/09) – das gleiche Messsystem betreffend – erstatteten Gutachten, wobei die dortige Aussage unter 10. (Blatt 30 des Gutachtens = Blatt 223 d.A.):
„Eine endgültige Aussage darüber, ob das im konkreten Fall eingesetzte Poliscan Speed Messsystem nicht dem Stand der Technik entspricht l(As 357)
ließe sich von hier aus erst machen, wenn detaillierte Unterlagen über die Funk-tionsweise des Messsystems vorliegen würden; solche detaillierten Unterlagen werden derzeit jedoch weder von der PTB Braunschweig noch von der Herstellerfirma zur Verfügung gestellt.
Von hier aus ist zumindest derzeit keine nachträgliche Richtigkeitskontrolle eines Geschwindigkeitsmesswertes möglich.,,
- sicher auch ein Textbaustein – hier fehlt, obwohl sich mangels der Gewährung von Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen samt zugehöriger Anlagen bei der PTB Braunschweig
- obwohl u.a. auch vom hiesigen Gericht angeordnet – oder beim Hersteller an der vor- beschriebenen Aussage nichts geändert haben kann.
Zweifel hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Poliscan Speed Messergebnisses bestehen zur Überzeugung des Gerichts deshalb, weil das Poliscan Messsystem nicht dem Stand der Technik genügt, wonach ein überprüfbarer Beweis der richtigen Messwertgewinnung möglich sein muss und es ferner keine zuverlässige, nachträgliche Richtigkeitskontrolle der gewonnenen Messwerte und der Zuordnung der abgelichteten Fahrzeuge zulässt.
Die Sachverständigen W. (Blatt 13 und 25 des Gutachtens vom 01.09.2009 für das Amtsgericht Wiesbaden, dortiges Aktenzeichen 77 OWi 5521 Js 36991/08 = Bl. 245 bzw. 257 d.A.), We. (Gutachten Seite 9 der gutachterlichen Stellungnahme vom 21.08.2009 an Rechtsanwalt K. = Bl. 276 d.A.), Dr. L. (Blatt 30 des Gutachtens vom 31.08.2009 für das Amtsgericht Mannheim = Blatt 223 der Akte) und B. (Blatt 95 Rs. d.A.) gehen übereinstimmend davon aus, dass der vom Gerät gewonnene Geschwin-digkeitsmesswert systembedingt nicht einer nachträglichen Richtigkeitskontrolle, um Messfehler auszuschließen, unterzogen werden kann. Der Sachverständige W. führt insoweit aus:
„Die Messdatei enthält keine Daten, aus denen sich die Lage der Messstrecke und deren Länge ableiten lassen. Auch die Abweichungen der einzelnen Entfernungs-messungen von der Solllinie oder einer Zu- oder Abnahme durch Beschleunigung oder Verzögerung des Fahrzeugs innerhalb der Messstrecke lassen sich aus den Daten nicht rekonstruieren. Auf Nachfrage teilte der Hersteller explizit mit, dass es keine Möglichkeit gibt, den tatsächlichen Messort und die Einzelmesswerte nachträglich zu bestimmen. Es lässt sich daher nicht überprüfen,
- aus welchen Einzelmesswerten der Geschwindigkeitswert gebildet wurde, – in welcher Entfernung vor dem Messgerät sich das Fahrzeug bei der Messwertbildung befand,
- auf welchem Fahrstreifen das Fahrzeug dabei fuhr,
- wie groß der Winkel zwischen Fahrbahnlängsachse und Bewegungsrichtung war,
- ob das Fahrzeug eine Bogenfahrt ausführte,
- wie viele Objekte sich gleichzeitig innerhalb der Messstrecke befanden.
Die Messwertbildung kann daher nicht nachvollzogen werden.
Nach eigener Angabe arbeitet der Hersteller an einer Erweiterung der Messdatei. Es soll eine Möglichkeit geschaffen werden, nachträglich das Zustandekommen des Messwerts überprüfbar zu machen. Dies könnte beispielsweise über einen abgespeckten Datensatz der zugehörigen Polarkoordinaten erfolgen. Diese Änderungen werden sich aber nur auf zukünftige Messungen auswirken. Das Zustandekommen der bisher ermittelten Messwerte wird sich auch weiterhin nicht überprüfen lassen.,,
Das Gericht tritt deshalb der Kritik des Verteidigers bei, dass das eingesetzte Messgerät, das in Hessen dem Vernehmen nach die für Sachverständige bislang stets einer nachträglichen Richtigkeitskontrolle zugänglichen anderen Geschwindigkeitsmessgeräte z.B. des Typs Multanova ersetzen soll, noch unausgereift ist.
Der Sachverständige Dr. L. hat im Juli 2009 in DAR 2009, 422 ff. 427 Bedenken gegen die Sicherheit des Messgeräts publiziert:
„Die Auswertehilfe hat nicht die Sicherheit, die ihr von der PTB und/oder vom Her-steller zugeordnet wird. Solange auf dem Messfoto nur ein Fahrzeug der gemessenen Fahrtrichtung ersichtlich ist und sich dieses Fahrzeug in einer einigermaßen korrekten Position relativ zur Auswertehilfe befindet, dürfte dieser Messwert von dem auf dem Messfoto ersichtlichen Fahrzeug stammen. Sobald sich jedoch zwei oder mehrere Fahrzeuge der gemessenen Fahrtrichtung auf dem Messfoto befinden, ist nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Verfassers eine eindeutige Zuordnung des Messwertes zu einem der mehreren Fahrzeuge nicht gesichert, auch wenn sich die Auswertehilfe bei der Messung der ankommenden Fahrtrichtung nur auf Teilen der Front eines Fahrzeuges befindet.
Die annullierten Messungen werden weder getrennt gezählt noch gibt es Fotos von ihnen. Nur anhand der Anzahl insbesondere aber anhand der Fotos der annullierten Messungen ließe sich die Qualität einer konkreten Messreihe beurteilen. So wie derzeit mit den Annullationsmessungen verfahren wird, kann man als Außenstehender nur darauf vertrauen, dass alles seine Richtigkeit hat.
Die Herstellerfirma gibt vor, dass das Gerät zwischen PKW und LKW unterscheiden könne. Diese Unterscheidung trifft jedoch in knapp 5 % aller Fälle nachweislich nicht zu (aus PKW werden LKW und umgekehrt).
In das Messfoto wird die Nummer der Fahrspur eingeblendet, auf der sich das ge-messene Fahrzeug bewegt. In knapp 5 % aller Fälle trifft diese Fahrspurerkennung nicht zu (ein auf der Spur 1 fahrendes Fahrzeug wird als ein auf der Spur 2 fahren-des Fahrzeug identifiziert und umgekehrt).
Solange jedoch sowohl die Fahrzeugtypenerkennung als auch die Fahrspurerkennung so hohe Fehlerquoten aufweisen, sollte man diese Daten nicht im Falldatensatz aufführen.
Es bestehen Bedenken gegen die Annahme, dass allen gültigen Messwerten tatsächlich eine zusammenhängende Messstrecke von mindestens ca. 10 Metern zugrunde liegt.
Motorräder werden vom Gerät so gut wie nicht erfasst.,,
Die vorgenannten Mängel werden auch von den anderen vorgenannten Sachverständigen bestätigt.
Außerdem erfüllt das Poliscan Speed Messgerät nicht die PTB-Anforderung 18.11
„Das Registrierbild muss die Zone der Messwertentstehung abbilden (z.B. Verlauf der Messbasis, Verlauf der Messstrahlung bei Verkehrsradargeräten).,,
Der Sachverständige W. beanstandet dies in seinem vorgenannten Gutachten vom 01.09.2009, da der Messwert in einem erheblichen Abstand von bis zu 30 Metern vor der Fotoposition entstehe. Auf den Messfotos sei dieser Bereich allenfalls in einem sehr schmalen Ausschnitt abgebildet (vgl. Seite 17 des vorgenannten Gutachtens = Blatt 249 d.A.).
Wenn man schließlich berücksichtigt, dass das Bundesverfassungsgericht zur Verwendung von Wahlcomputern bei der Bundestagswahl 2005 am 03.03.2009 (2 BvC 3/07 und 2 BvC 4/07 = Blatt 75 d.A.) entschieden hat, dass der Einsatz von Wahlcomputern verfassungswidrig war, weil die verfassungsrechtlich gebotene Möglichkeit einer zuverlässigen Richtigkeitskontrolle nicht gesichert war, dann ist es verfassungsrechtlich ebenfalls nicht hinzunehmen, dass noch nicht einmal ein Sachverständiger – mangels Kenntnis des geheim gehaltenen Verfahrens der Messwertgewinnung – nachprüfen kann, ob die ermittelte Geschwindigkeit richtig ist oder nicht.
Das rechtstaatlichen Anforderungen (noch) nicht genügende Poliscan Speed Messverfahren, muss auf den Stand der Technik nachgerüstet werden, um eine nachträgliche Richtigkeitskontrolle dem Sachverständigen zu ermöglichen. Der Bürger, der seit dem 01.02.2009 zum Teil drastisch erhöhte Bußgelder für Geschwindigkeitsübertretungen zahlen muss, hat einen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf die nachträgliche Richtigkeitskontrolle der ihm zur Last gelegten Geschwindigkeitsübertretung.
Da die Betroffene aus den vorgenannten Gründen freizusprechen war, hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 467 StPO). [...]
Das erkennende Gericht schließt sich der Auffassung des Amtsgerichts Dillenburg an.
Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung vom 22.01.2010 ein neues Gutachten des vereidigten Sachverständigen Dipl.-Ing. Groß der VUT GmbH & Co. KG Püttlingen ( Bl. 41-51 d.A.) vorgelegt, welches zunächst feststellt, dass die Messung, soweit erkennbar, ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Darüber hinaus setzt sich das vorerwähnte Gutachten auch mit der bereits zitierten Entscheidung des Amtsgerichts Dillenburg auseinander.
Der Sachverständige erklärt hierzu:
[...] Die Zweifel stützen sich u.a. auf die Ausführungen verschiedener Sachverständiger in anderen Verfahren. So habe der Sachverständige W. u.a. ausgeführt, dass die Messdatei keine Daten enthalte, aus denen sich die Lage der Messstrecke und deren Länge ableiten lassen und auch die Abweichungen der einzelnen Entfernungsmessungen von der Solllinie oder einer Zu- oder Abnahme durch Beschleunigung oder Verzögerung des Fahrzeuges innerhalb der Messstrecke ließe sich aus den Daten nicht rekonstruieren. Dass derartige Daten nicht zur Verfügung stehen ist zweifellos zu bestätigen. Unter Zugrundelegung dessen, dass die eigentliche Messwertbildung bei Lasermessverfahren bei dem heutigen Stand der Technik an sich „unkritisch„ ist und somit als korrekt angenommen werden kann, stellt sich jedoch insbesondere dann, wenn wie beim gegenständlichen Messverfahren gegeben, der Bereich, in dem die eigentliche Messung erfolgt, nicht in geeigneter Weise dokumentiert ist, die Frage nach der korrekten und nachprüfbaren Zuordnung des erlangten Messwertes. Hinweise, wie vom Sachverständigen W. angeführt, auf die Entfernung vom Messgerät, in der sich das Fahrzeug bei der Messwertbildung befand, auf welchem Fahrstreifen es fuhr und wie groß der Winkel zwischen Fahrbahnlängsachse und Bewegungsrichtung war könnten ebenso wie Hinweise darauf, wie viele Fahrzeuge sich gleichzeitig innerhalb der Messstrecke bewegten, die Messwertzuordnung, in Verbindung mit der bereits praktizierten fotografischen Dokumentation und der darin platzierten Auswertehilfe, transparenter und einer nachträglichen Plausibilitätsprüfung zugänglich machen.
Im Weiteren nimmt der Beschluss des Amtsgerichts Dillenburg Bezug auf die vom Sachverständigen Dr. L. publizierten Bedenken (DAR 2009, 422 ff. 427) gegen die Sicherheit des gegenständlichen Messgerätes.
Auch der Sachverständige Dr. L. äußert insbesondere Bedenken hinsichtlich der korrekten Messwertzuordnung, welche sich derzeit ausschließlich an dem in das Beweisbild projizierten Auswerterahmen orientiert (siehe Auswertekriterien weiter oben).
Im Weiteren wird bemängelt, dass annullierte Messungen weder getrennt gezählt werden, noch dass es Fotos von Ihnen gibt, wie dies im Übrigen auch bei einer Reihe anderer im Einsatz befindlicher Messgeräte der Fall ist. Dies erscheint, wie auch vom Sachverständigen Dr. L. ausgeführt, insbesondere dahingehend von Bedeutung, dass sich damit sowohl die Qualität einer konkreten Messreihe beurteilen ließe, als auch, dass die Möglichkeit bestünde, Rückschlüsse auf die Gründe/Ursachen von Annullationen zu ziehen und im Abgleich mit „gültigen„ Messungen deren Korrektheit zu untermauern.
Allgemein ist zu bestätigen, dass derzeit eine von der in den Beweisfotos abgebildeten Auswertehilfe unabhängige Überprüfung einer Messung nicht möglich ist. Allenfalls kann durch die Auswertung kompletter Messreihen noch geprüft werden, ob die gemessenen Fahrzeuge, wie gemäß Beschreibung des Messablaufs zu erwarten, sämtlich in einer definierten (etwa gleichen) Position zum Standort der Überwachungsanlage fotografiert werden. Daneben erscheint insbesondere dann, wenn die Auswertehilfe in einem Registrierbild in einem eher untypischen Bereich in Bezug auf den vom gemessenen Fahrzeug befahrenen Fahrstreifen positioniert ist und/oder in einer untypischen Position relativ zu gemessenen Fahrzeug oder aber die Breite der Auswertehilfe deutlich größer ist, als es der Breite des gemessenen Fahrzeuges entspricht, eine Auswertung der kompletten Messreihe erforderlich, um Hinweise auf eventuelle Unregelmäßigkeiten im Messbetrieb zu erhalten.
Aus technischer Sicht wäre die Speicherung messrelevanter Daten, wie weiter oben ohne Anspruch auf Vollständigkeit angeführt, mit dem Beweisbild und deren Zugänglichkeit für eine spätere Bewertung der Messung zu begrüßen und für eine von der vorhandenen Auswertehilfe unabhängige Plausibilitätsprüfung hilfreich. [...]
Die vom Amtsgericht Dillenburg zitierten gutachterlichen Stellungnahmen hinsichtlich der Überprüfbarkeit der Messergebnisse des verfahrensgegenständlichen Messgerätes werden demnach, durch das vom Verteidiger im vorliegenden Fall eingeholte Sachverständigengutachten, vollumfänglich bestätigt.
Das erkennende Gericht gelangte daher ebenfalls zu der Auffassung, dass das verwertete Messgerät überprüfbare Beweise der richtigen Messwertgewinnung und zuverlässige, nachträgliche Richtigkeitskontrollen der gewonnenen Messwerte und der Zuordnung der abgelichteten Fahrzeuge nicht zulässt.
Da im vorliegenden Verfahren zwar viel für ein richtiges Messergebnis spricht, dies jedoch unter nicht hinreichend nachvollziehbaren und überprüfbaren Umständen zu-stande gekommen ist und letztlich Zweifel an der Ordnungsgemäßheit des Messer-gebnisses verbleiben müsscn, war der Betroffene unter Zugrundelegung des Zweifelsgrundsatzes freizusprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 467 StPO, 46 OWiG.
Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 2118 , heute: 8 , zuletzt: 10. März 2010
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW) hat mit Urteil vom 20.01.2010 (Az.: 1 S 484/09) darüber entschieden, welche Anforderungen an die Erkennbarkeit des Regelungsgehalts von Verkehrszeichen bei der Beschilderung einer Haltverbotszone zu stellen sind.
Im entschiedenen Fall stellte die französische Klägerin gegen 19.00 Uhr ihren Pkw in Freiburg in einer Anwohnerparkzone ab. Alle Einfahrten in diesen Bereich sind mit dem Verkehrszeichen „eingeschränktes Haltverbot für eine Zone“ beschildert. Darunter sind am selben Pfosten jeweils drei Zusatzschilder untereinander angebracht. Auf dem obersten Zusatzschild steht „Bewohner mit Parkausweis frei“, auf dem mittleren „Parken nur mit Parkschein 1 Std. 9 -19 h“ und auf dem untersten „ab 19 Uhr nur für Bewohner mit Parkausweis“. Die Klägerin erhielt um 20:39 Uhr einen Strafzettel über € 15,00. Um 21:50 Uhr wurde der Pkw abgeschleppt. Das Abschleppunternehmen hat das Fahrzeug nach Mitternacht gegen Zahlung der Abschleppkosten in Höhe von € 250,00 an die Klägerin herausgegeben. Mit ihrer Klage wollte die Klägerin erreichen, dass ihr die Abschleppkosten wieder erstattet werden. Sie begründete dies damit, dass die Beschilderung unzureichend sei, weil es einem Ortsunkundigen nicht möglich sei, die durch vier Schilder bekanntgegebene Parkregelung aus einem fahrenden Auto heraus zu erfassen. Der VGH BW hat der Klägerin nicht Recht gegeben. Es sei ein Wesensmerkmal einer Zonenregelung, dass die Beschilderung nur an den Einfahrten zur Zone angebracht und innerhalb der Zone nicht wiederholt werden müssten. Die Beschilderung sei in ihrer Gesamtheit gut erfassbar. Ein schneller Blick sei insbesondere in einer Tempo-30-Zone möglich. Außerdem sei es im Einzelfall zumutbar, sich nach dem Parken über dessen Zulässigkeit nochmals zu vergewissern. Obwohl die Klägerin die Abschleppgebühren nicht zurückerhalten hat, zeigt der Fall, dass bei Abschleppmaßnahmen ein versierter Verkehrsanwalt eingeschaltet werden sollte, damit dieser die Umstände des Einzelfalls prüfen kann.
Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 2140 , heute: 8 , zuletzt: 10. März 2010
Anwaltskosten sind dem Unfallopfer zu erstatten – auch einem Autovermieter
Versicherer versuchen mit juristischen Spitzfindigkeiten Ansprüche zu drücken
Kassel/Berlin (DAV). Nicht nur die gerichtlichen Anwaltskosten eines Unfallgeschädigten sind zu ersetzen, sondern auch die Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit des Anwalts. Angesicht der nicht mehr überschaubaren Rechtsprechung gibt es keinen rechtlich „einfach gelagerten Verkehrsunfall“ mehr. Daher haben diesen Anspruch nicht nur „einfache“ Verkehrsteilnehmer, sondern auch eine gewerbliche Autovermietung. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 30. Juni 2009 (AZ: 415 C 6203/08) weisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
„Das Gericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, es sei bekannt, dass Versicherer selbst bei der Regulierung eindeutiger Haftungsfälle unter Missachtung obergerichtlicher Rechtsprechung mit ’juristischen Spitzfindigkeiten’ versuchen, die Höhe des Schadensersatzes zu drücken,“ erläutert Jörg Elsner, einer der DAV-Verkehrsrechtsanwälte. Es gebiete die „Maxime der Waffengleichheit“, dass der Geschädigte mit Hilfe eines Verkehrsrechtsanwalts den „hoch spezialisierten Rechtsabteilungen der Versicherer“ gegenüber tritt.
Im vorliegenden Fall konnte eine gewerbliche Autovermietung erfolgreich die Übernahme der Anwaltskosten einklagen, die aufgrund der vorgerichtlichen Tätigkeit entstanden waren. Die Schuld an dem Unfall hatte unstreitig der Versicherte der beklagten Versicherung. Auch eine Autovermietung, die über keine eigene Rechtsabteilung verfüge, sei mit der Abwicklung von Schadensersatzansprüchen nicht so vertraut, dass sie auf anwaltliche Hilfe verzichten könne, so das Gericht. Für den Rechtsunkundigen gebe es keinen rechtlich „einfach gelagerten Verkehrsunfall“. Zudem würden die Versicherer in ihrer Korrespondenz bei der Berechnung in epischer Breite zahlreiche Gerichtsentscheidungen zitieren, die mit dem eigentlichen Fall nicht das Geringste zu tun hätten. Dies könne ein juristischer Laie jedoch nicht überblicken.
„Da die Versicherer versuchen, möglichst wenige der an sie gestellten Ansprüche zu regulieren, sollte man sich nach einem Unfall unmittelbar an einen Anwalt wenden,“ so Elsner weiter. Dies führe in der Regel nicht nur zu höherem Schadensersatz, sondern schone auch die Nerven. Unkomplizierte und kompetente Hilfe fänden die Betroffenen auf www.schadenfix.de. Dort könne man bereits einen Unfalldatenbogen ausfüllen und elektronisch an einen ausgesuchten Verkehrsrechtsanwalt in der Nähe senden.
Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 2231 , heute: 10 , zuletzt: 10. März 2010
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Grundsatzfragen zum Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers geklärt. Das berichtet die Kölner Rechtsanwältin Susanne Creutzig und verweist auf ein am Freitag veröffentlichtes Urteil vom 13. Januar 2010 (VIII ZR 25/08).
Laut Creutzig bekräftigte der BGH zunächst, dass dem Vertragshändler der Ausgleichsanspruch zusteht. Die Klägerin hatte in den 16 Jahren ihrer Tätigkeit als Vertragshändler des Beklagten eine größere Anzahl von Stammkunden geworben. Hieraus konnte gefolgert werden, dass auch nach Beendigung des Vertrages erhebliche Vorteile für den beklagten Hersteller verblieben sind. Diese sind der Höhe nach identisch mit den Provisionsverlusten, die die Klägerin erlitten hat. “Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich festgestellt, dass er zu der Neuregelung im § 89 b HGB nicht Stellung nehmen musste, weil keine der beiden Parteien geltend gemacht hat, dass die dem beklagten Hersteller verbleibenden Vorteile höher zu bewerten wären”, erklärt die Juristin. In einem solchen Fall würde sich nämlich der Provisionsverlust zugunsten des Händlers erhöhen.
Karlsruhe lehnte ausdrücklich die Auffassung des beklagten Herstellers ab, diesem seien aus der Werbetätigkeit der Klägerin schon deshalb keine Vorteile zugeflossen, weil ihr ein Direktvertrieb von Fahrzeugen rechtlich nicht möglich sei, und weil der Hersteller doppelt zahlen müsse: jetzt dem ausgeschiedenen Vertragshändler und künftig dem an seine Stelle tretenden. Laut BGH ergibt sich der Ausgleichsanspruch aus § 89b HGB, der Anspruch auf Provisionen für die künftig von dem Nachfolger vermittelten Geschäfte aus §§ 87, 87a HGB.
Nach Auffassung des BGH kann die Mehrfachkundeneigenschaft durch zwei oder mehr Verkaufsvorgänge im letzten Vertragsjahr begründet werden. Dies gelte unabhängig davon, ob diese an einem Tag oder an verschiedenen Tagen stattgefunden haben. Dies gelte erst recht, wenn der Kunde Bestellungen aufgegeben hat, die auf zeitlich verschiedenen Kaufentschlüssen beruhen.
Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 2222 , heute: 8 , zuletzt: 10. März 2010
München/Berlin (DAV). An vielen Autobahnen gibt es so genannte Streckenbeeinflussungsanlagen, die je nach Verkehrslage auf Gefahren hinweisen oder auch Tempolimits vorgeben. Und wenn sie Überholverbote für LKWs anzeigen, dann ist dies rechtmäßig. Über dieses Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichthofes vom 29. Juli 2009 (AZ: 11 BV 08.481 und 482) informieren die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
So genannte Streckenbeeinflussungsanlagen (SBA) sollen dazu dienen, den fließenden Verkehr zu regeln, Staus zu vermeiden und die Unfallgefahr zu reduzieren. Je nach Verkehrsaufkommen kann eine SBA zeitweise ein Überholverbot für Lkw anordnen. In bestimmten Abschnitten der Bundesautobahn A 8 Ost wurden diese Anlagen installiert, ebenso wie Verkehrsschilder und Prismenwender.
Ein Lkw-Spediteur, der diese Strecke häufig fahren muss, hatte gegen jede dieser drei Formen der Verkehrsbeschränkungen geklagt. Ohne Erfolg. Mit seinem Urteil hat der Bayerische Verwaltungsgerichthof die Klage abgewiesen und so zwei vorhergehende Entscheidungen des Verwaltungsgerichts München bestätigt. Die Klage des Spediteurs gegen die Prismenwender, die ein Überholverbot anzeigen, sei schon daher unzulässig, weil er die einjährige Widerspruchsfrist nicht eingehalten habe. Diese Frist beginne in dem Moment, in dem sich der Verkehrsteilnehmer erstmals mit der Regelung des Verkehrszeichens konfrontiert sehe. Hier kam der Kläger also zu spät.
Die anderen beiden Klagen gegen die Streckenbeeinflussungsanlagen und die starren Verkehrsschilder seien zwar zulässig, doch nicht gerechtfertigt: Schließlich seien die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Beschränkungen gegeben. Zudem solle in erster Linie die Verkehrssicherheit verbessert werden. Die betroffenen Streckenabschnitte der A 8 Ost stellten durch das sehr hohe Verkehrsaufkommen in Verbindung mit den örtlichen Gegebenheiten – in beide Richtungen nur zweispurig ohne Standstreifen, erhebliche Höhenunterschiede, dicht aufeinander folgende Aus- und Auffahrten – eine erhebliche Gefahrenquelle dar, die durch überholende Lkw noch verschärft würde. Zudem hätten sich Vorteile der Streckenbeeinflussungsanlagen bereits in Unfallstatistiken bemerkbar gemacht.
Bei Fragen zu Rechten und Pflichten von Lkw-Fahrern kann ein Anwalt hilfreich sein. Mehr Informationen unter www.verkehrsrecht.de.
Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 2284 , heute: 8 , zuletzt: 10. März 2010
Das Einfädeln vom Beschleunigungsstreifen auf die Autobahn erfordert die volle Konzentration des Autofahrers. Er muss die Länge des Beschleunigungsstreifen und die Geschwindigkeit des fließenden Verkehrs auf der Autobahn innerhalb weniger Sekunden einschätzen. Weiteres Gefahrenpotential ergibt sich daraus, dass die Beschleunigungsstreifen insbesondere auf Stadtautobahnen teilweise sehr kurz sind und oder sich in Kurven befinden. Wie der Begriff “Beschleunigungsstreifen” schon vermuten lässt, dient er dazu, dass der Verkehrsteilnehmer, der sich einfädeln will, seine Geschwindkeit erhöht und dem fließenden Verkehr anpasst. Vor dem Einfädeln muss er durch klare Fahrweise deutlich machen, ob er sich vor oder nach dem Fahrer auf der Hauptfahrbahn einfädeln will. Manche Verkehrsteilnehmer haben damit allerding Schwierigkeiten und legen ein unsicheres Verhalten an den Tag. Da verwundert es nicht, dass viele Autofahrer auf der Hauptfahrbahn einen Spurwechsel nach links vornehmen, um das Einfädeln anderer Verkehrsteilnehmer auf die Autobahn zu ermöglichen.
Doch wie ist hier überhaupt die Rechtslage. Kurz und knapp gesagt: In jedem Fall hat der Verkehrsteilnehmer auf der Hauptfahrbahn Vorfahrt vor dem auf dem Beschleunigungsstreifen (§ 18 Abs. 3 StVO). Hier gilt insbesondere auch kein Reißverschlussverfahren. Das Ausscheren auf die rechte Spur ist dabei mit weiteren Gefahren verbunden und soll daher auch nur angewandt werden, wenn offensichtlich keine anderen Verkehrsteilnehmer dadurch gefährdet werden. Aber wem kann man es verübeln, dass er beim Anblick eines Lkw, der sich gerade neben einem auf dem Beschleunigungsstreifen befindet, ausschert.
Gefunden unter: www.fahrtipps.de
Ist das Ermöglichung des Einfädelns durch Spurwechsel nun erlaubt oder nicht? Wie wird der Richter entscheiden, wenn es zum Auffahrunfall kommt?
Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass der Anscheinsbeweis bei Auffahrunfällen, also dass der Auffahrende schuld ist, grundsätzlich auch bei einem Spurwechsel eines anderen Fahrzeugführer auf die rechte Spur nicht erschüttert wird. Dieser kann nur erschüttert werden, wenn eine bewiesene ernsthafte Möglichkeit, dass das vorausfahrende Fahrzeug in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Auffahrunfall in die Fahrbahn des Auffahrenden wechselte, vorliegt. Da im Einzelfall schwer zu entscheiden ist, ob ein enger zeitlicher Zusammenhang vorliegt, ist ein Betroffener am besten damit beraten sich an einen Anwalt für Verkehrsrecht zu wenden.
Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 2596 , heute: 8 , zuletzt: 10. März 2010
Karlsruhe/Berlin (DAV). Seit vielen Jahren schon ist es Pflicht, dass man sich im Auto anschnallt. Tut man es nicht, riskiert man den Versicherungsschutz. Allerdings gibt es Fälle, in denen ein Verstoß gegen die Anschnallpflicht bei einem Verkehrsunfall keine Rolle spielt. So entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 6. November 2009 (AZ: 14 U 42/08).
In dem von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall waren eine Autofahrerin und ihre beiden Beifahrer bei einem Verkehrsunfall mit einem entgegenkommenden Fahrzeug schwer verletzt worden; ihr Ehemann sogar so schwer, dass er kurz darauf verstarb. Während des Unfalls war die Fahrerin nicht angeschnallt. Unstrittig ist die Tatsache, dass der Unfallgegner den Zusammenstoß verursacht hatte: Er war innerorts mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h gefahren. Auf regennasser Fahrbahn hatte er die Gewalt über sein Fahrzeug verloren, war auf die Gegenfahrbahn geraten und dort mit dem entgegenkommenden Fahrzeug zusammengestoßen. Die Frau war nach mehrmonatigem Krankenhaus- und Rehabilitations-Aufenthalt auf fremde Hilfe angewiesen und hat seit dem Unfall schwere körperliche und seelische Belastungen und Einschränkungen hinzunehmen.
Mit ihrer Klage machte die Frau restliche Ersatzansprüche geltend und forderte neben 40.000 Euro Schmerzensgeld auch die Erstattung der Kosten für eine Haushaltshilfe sowie Schadensersatz für alle materiellen Schäden. Wesentlicher Streitpunkt zwischen Klägerin und der beklagten Versicherung des Unfallgegners war die Mithaftungsquote der nicht angeschnallten Klägerin. Die Versicherung hatte wegen des Verstoßes gegen die Anschnallpflicht eine Mithaftung der Fahrerin von einem Drittel gefordert. Sie habe den Sicherheitsgurt nicht angelegt, da sie aufgrund ihres Übergewichts Schwierigkeiten beim Anschnallen habe, argumentierte die Klägerin.
Den Einwand der beklagten Versicherung, sie hätte durch das Anschnallen einen Großteil der Verletzungen vermeiden können, wiesen die Richter zurück: Laut Sachverständigen hätten der Klägerin bei angelegtem Gurt ähnlich schwere Verletzungen mit möglicherweise tödlichen Bauchverletzungen gedroht. Rein rechtlich gesehen, habe die Klägerin zwar gegen die Anschnallpflicht verstoßen, gegenüber der außerordentlich schwer wiegenden Unfallschuld des Unfallgegners trete die grundsätzliche Mithaftung jedoch zurück, so das Urteil der Richter. Die beklagte Versicherung habe daher die Schäden der Klägerin in vollem Umfang zu ersetzen.
Mehr Informationen zu Haftungsfragen erhalten Sie von Ihren Verkehrsrechtsanwälten oder unter www.schadenfix.de
Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 2720 , heute: 8 , zuletzt: 10. März 2010
Sie möchten wissen, wie hoch Ihr “Konto” in Flensburg belastet ist? Über das Kraftfahrtbundesamt (KBA) erhalten Sie kostenlos Auskunft über die über Sie gespeicherten Daten. Was wird überhaupt bepunktet und eingetragen?
rechtskräftigen Ordnungswidrigkeiten (ab 40 Euro) und
rechtskräftigen Straftaten.
Die Bewertung der Verkehrsverstöße findet nach einer Skala von eins bis sieben Punkten statt. Ordnungswidrigkeiten werden mit einem bis vier Punkten und Straftaten mit fünf bis sieben Punkten bewertet.
Ab 18 Punkten wird es eng
Das Punktsystem bietet dem auffällig gewordenen Verkehrsteilnehmer Angebote und Hilfestellung, das Erreichen von 18 Punkten und damit die Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermeiden. In Aufbauseminaren und verkehrspsychologischen Gesprächen können die Mängel in der Einstellung zum Straßenverkehr erkannt und abgebaut werden. Dabei führt die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung zum Punkteabzug
Hierzu finden Sie Hilfe unter www.führerscheinfix.de
Um Auskunft über Ihren Punktestand zu erhalten, senden Sie hierfür Ihre Anfrage auf dem Postweg
mit Ihren Personendaten (siehe Formular) und einer amtlich beglaubigten Unterschrift
oder
mit Ihren Personendaten (siehe Formular), Ihrer persönlichen Unterschrift und der vergrößerten Kopie Ihres gültigen Personalausweises (Vorder- und Rückseite) oder Reisepasses
an das Kraftfahrt-Bundesamt, 24932 Flensburg.
Wenn Sie Ihre Auskunft persönlich abholen möchten, steht Ihnen sogar ein “Service vor Ort” zur Verfügung.
Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 2731 , heute: 8 , zuletzt: 10. März 2010
Ludwigsburger Kreiszeitung: Recht kurios war der Fall, mit dem sich das Ludwigsburger Amtsgericht beschäftigen musste: Ein 45 Jahre alter Neckarremser war wegen Straßengefährdung und Unfallflucht angeklagt. Das stritt er auch nicht ab, allein vom Unfall wusste er nichts mehr. Grund: ein Schlafmittel.
Das Verfahren endete mit einem Freispruch. Das Ludwigsburger Amtsgericht konnte nicht ausschließen, dass der Mann schuldunfähig war, als er mitten in der Nacht einen Blechschaden verursachte. Für ihn sprach ein Gutachten.
Dem Gericht bot sich mit dem Angeklagten ein seltsamer Fall. Die Staatsanwaltschaft legte dem Familienvater zur Last, in der Nacht vom 30. September vergangenen Jahres unter Medikamenten- und Alkoholeinfluss in der Straße seiner Wohnung auf den geparkten Wagen seines Nachbarn geprallt zu sein. Zur Tatzeit soll er unter mindestens 0,3 Promille Alkohol in Zusammenwirken mit dem Schlafmittel „Zolpidem“ gestanden haben.
Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 3323 , heute: 8 , zuletzt: 10. März 2010
Der harte Winter in Deutschland macht die Asphaltstraßen kaputt. Durch den Wechsel von Frost und Nässe kommt immer wieder Wasser in kleinste Hohlräume im Asphalt und führt bei Frost zur Sprengung. Dies geschieht natürlich nicht von heute auf morgen. Wenn sich dieser Prozess nur oft genug wiederholt und Autos über den gelösten Asphalt fahren, kommt es zu den bekannten und von Autofahrern gehassten Schlaglöschern.
Auch im Saarland ist es dieses Jahr besonders schlimm erklärt Hans-Werner Sommer vom Landesbetrieb für Straßenbau (LfS) in einem Bericht bei sol.de. Schon jetzt seien die Straßen in einem desaströsen Zustand und es ist noch kein Ende in Sicht. Da kommen auf das Land enorme Kosten zu. Problematisch ist auch, dass sich die Landesbetriebe für Straßenbau nur um die die Autobahnen, Bundes- und Landstraßen kümmeren, alle weiteren Straßen fallen in den Zuständigkeitsbereich der Städte und Gemeinden. Wie es um deren Haushalt bestellt ist, ist bekannt. Die Kostenbelastung wird wohl zur echten Härteprobe werden.
Dabei sind Gem. § 9 Abs 1 Satz2 StrG die Träger der Straßenbaulast verplichtet nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaues entsprechenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern. Der zuständige Träger muss also die Straßen in einem den Verkehrsbedürfnissen entsprechenden Zustand unterhalten. Der Träger kann sogar verklagt werden, wenn er dieser Verkehrssicherungspflicht nicht nachkommt. So hat das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) mit Urteil vom 3.11.2009, 4 U 185/09 – 50 über eine Schmerzensgeldforderung entschieden. Die Klägerin geriet mit ihrem Fahrrad in ein Schlagloch und stürzte.
Passend zur Jahreszeit und zum Thema fand am 05.Februar die XV. Deutschen Asphalttage in Berchtesgaden statt. Peter Ramsauer, der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hielt dort eine Festrede. Er sagte, die deutsche Asphaltindustrie habe Zukunft. Sie stelle sich den Herausforderungen, die durch ein hohes Verkehrsaufkommen und den gewachsenen Anspruch an den Straßenbelag gestiegen seien. So bleibt dem Bürger wenigstens die Hoffnung auf den “perfekten Asphalt”, dem auch kein Frost etwas anhaben kann. Die Stoßdämpfer und unser Geldbeutel würden sich freuen.
Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 3374 , heute: 8 , zuletzt: 10. März 2010
Jeder weiß, dass er sich, wenn er in einen Unfall verwickelt war nicht vom Unfallort entfernen darf. Zumindest nicht direkt. Aber wie lange muss man nach einem Unfall am Unfallort verbleiben, um keine Unfallflucht zu begehen. Das Verbleiben am Unfallort muss einer angemessenen Zeit entsprechen. Aber was ist denn nun angemessen?
Denkbar ist auch der Fall, dass man gar nicht gemerkt hat, dass man an einem Unfall beteiligt war und nun von der Polizei beschuldigt wird. Wie man am besten reagiert, wenn man von der Polizei aufgefordert wird zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen und welche große Hilfe ein Anwalt in dieser Sache leisten kann, erfahren Sie hier in einer Einschätzung von Rechtsanwalt Michael Bücken:
Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 3242 , heute: 8 , zuletzt: 10. März 2010
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle bestätigte in einem Beschluss ein Urteil des Amtsgerichts Uelzen.
Felix Magath war angeblich zu schnell gefahren und der Landkreis Uelzen hatte gegen ihn mit Bußgeldbescheid vom 18.05.2009 wegen einer am 30.03.2009 begangenen vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 320 € und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Magath soll am 30.03.2009 März auf der B 4 nahe Barum mit seinem Auto 143 statt der erlaubten 100 Kilometer pro Stunde gefahren sein. Auf den Einspruch des Betroffenen hat das AG Uelzen Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Im Hauptverhandlungstermin am 26.10.2009 erschienen weder der Betroffene noch sein Verteidiger. Felix Magath beschwerte sich aber das OLG Celle hat die Rechtsbeschwerde des Fußballtrainers als unbegründet verworfen.
Ein Verfahrensfehler sei nicht zu erkennen -Das Urteil ist rechtskräftig.
Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 3585 , heute: 8 , zuletzt: 10. März 2010
Das Amtsgericht Eilenburg hat durch Beschluss vom 14.01.2010 – Az: 5 Owi 253 Js 60098/09 – ein Bußgeldverfahren eingestellt, bei dem die Geschwindigkeitsüberschreitung mit der Geschwindigkeitsmessanlage Typ ES 1.0 festgestellt worden war. Das Gericht sieht in der Aufzeichnung des Verkehrsteilnehmers einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das ohne gesetzliche Grundlage ein Beweiserhebungsverbot darstellt. Aus diesem Beweiserhebungsverbot folgt nach Ansicht des Amtsgerichts Eilenburg auch ein Beweisverwertungsverbot, da ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Täters ohne gesetzliche Grundlage einen gravierenden Verfahrensverstoß darstellt.
Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 3795 , heute: 2 , zuletzt: 10. März 2010
Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat durch Beschluss vom 14.12.2009 – 24 OWi 4103 Js – Owi 60037/09 (631/09) – das Verfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, die durch eine Provida 2000-Anlage festgestellt worden war, im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 eingestellt, da die Messmethode nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäben keine Rechtsgrundlage hat.
Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 3563 , heute: 2 , zuletzt: 10. März 2010
Das Amtsgericht Hannover hat durch Beschluss vom 07.12.2009 – 246 OWi 7351 Js 85292/09 (279/09) – ein Verfahren wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes, der im Rahmen eines Brückenabstandsmessverfahrens festgestellt wurde, mit der Begründung eingestellt, dass auch das anlassbezogene Anfertigen von Beweisfotos unzulässig ist, da es hierfür an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehlt. Es liegt nach Auffassung des Amtsgerichts Hannover hierdurch ein unzulässiger Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vor.
Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 3875 , heute: 3 , zuletzt: 10. März 2010
Das Amtsgericht Mannheim schließt sich in seinem rechtskräftigen Urteil vom 02.12.2009 – Geschäftsnummer: 29 Owi 504 Js 16925/2009 AK 567/2009 – der Auffassung des Amtsgerichts Dillenburg (vgl. Punkt 4 des Newsletters 16/2009) an. Es empfiehlt der Herstellerfirma, das den rechtsstaatlichen Anforderungen noch nicht genügende Poliscanspeed Messverfahren auf den Stand der Technik nachzurüsten, um dem Sachverständigen eine nachträgliche Richtigkeitskontrolle zu ermöglichen. Das Amtsgericht Mannheim begründet seine Entscheidung damit, dass jeder Bürger, der seit dem 01.02.2009 zum Teil drastisch erhöhte Bußgelder für Geschwindigkeitsübertretungen zahlen muss, einen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf die nachträgliche Richtigkeitskontrolle der ihm zur Last gelegten Geschwindigkeitsübertretung hat. Da dies momentan bei Messungen des Poliscanspeed Verfahrens nicht gegeben ist, hat das Amtsgericht Mannheim den Betroffenen freigesprochen.
Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 3399 , heute: 3 , zuletzt: 10. März 2010
Traditionsgemäß wurden in Goslar anlässlich des Verkehrsgerichtstages wieder Stellung bezogen. Die Verkehrsanwälte des Deutschen Anwaltvereins positionierten sich besonders deutlich zum Thema MPU.
Fehlende Rechtsmittel sind Skandal
Die fehlenden Rechtsmittel gegen den sogenannten “Idiotentest” bezeichneten die Anwälte des DAV als Skandal. “Es ist schlimm, dass man sich gegen Entscheidungen des ‘Idiotentests’ nicht wehren kann”, erläuterte Christian Janeczek von den DAV-Verkehrsrechtsanwälten. Liegt derzeit derzeit ein MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung)-Gutachten nicht vor, wird der Führerschein entzogen. Bei diesem strittigen Thema brachte der 48. Verkehrsgerichtstag keine Wende, sondern eher eine nur semiprofessionelle “Verbesserung”. Zu regelmäßigen Streitfällen wird es hier nach wie vor kommen, weil weiterhin keine Audio-/Videoprotokolle angefertigt werden müssen, auf die ein vermeintlicher zu Unrecht behandelter Verkehrsteilnehmer seine Kritik und den Antrag auf Revision der MPU-Beurteilung stützen könnte. (Siehe AUTOHAUS-Schaden§manager vom 29.1.).
Hinsichtlich des VII. Arbeitskreises, der sich mit dem Unfallrisiko “junge Fahrer” beschäftigte, sprachen sich die DAV-Verkehrsrechtsanwälte dafür aus, die bisherigen Maßnahmen (Einführung eines obligatorischen Fahrsicherheitstrainings, absolutes Alkoholverbot für Fahranfänger oder Führerschein auf Probe) beizubehalten, da diese zu deutlich weniger Unfällen geführt hätten. Weitere Maßnahmen sind aus Sicht der DAV-Anwälte nicht notwendig. “Geschwindigkeits- oder Leistungsbeschränkungen für junge Kraftfahrer stellen aus unserer Sicht keine Lösungsansätze dar”, sagte Rechtsanwalt Andy Ziegenhardt. Insbesondere sei eine Geschwindigkeitsbeschränkung für junge Fahrer in der Praxis schwer zu kontrollieren und kaum umsetzbar.
Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 3455 , heute: 2 , zuletzt: 10. März 2010
Vor genau 30 Jahren wurde die KÜS im Jahre 1980 als Kraftfahrzeug-Überwachungsorganisation freiberuflicher Kfz-Sachverständiger gegründet. Man wählte damals die Struktur eines eingetragenen Vereins. Neben der Verbesserung der Verkehrssicherheit auf den Straßen war in erster Linie die Liberalisierung der Technischen Kraftfahrzeug-Überwachung das Ziel des jungen Vereins. Dafür setzt sich seit 20 Jahren vor allem KÜS-Geschäftsführer Peter Schuler ein, der aufgrund seines abgeschlossenen Ingenieurstudiums seit jeher auch ein Experte in allen technischen Themenfeldern ist.
Im Gespräch mit AUTOHAUS-Schaden§manager hielten Schuler und der langjährige KÜS-Kommunikationschef Hans-Georg Marmit kurz Rückschau auf die Zeit der Anfänge: “Anfangs war es eine kleine, aber feine Gruppe renommierter Kfz-Sachverständiger, die im Jahre 1980 beschloss, ihre Interessen zu bündeln und zu deren Realisierung einen Verein zu gründen.” Natürlich sei auch damals bereits die Verbesserung der Verkehrssicherheit ganz oben angestanden. Ein wichtiges Ziel der Vereinsarbeit aber, das die KÜS-”Pioniere” niemals aus den Augen gelassen hatten, war die Liberalisierung der Fahrzeugüberwachung. “Hier sollte das Monopol fallen”, hieß die seinerzeitige Losung. Die KÜS wollte mit ihren Sachverständigen in diesem Bereich tätig werden. Elf Jahre später, im Frühjahr 1991, war es dann soweit: Ein Prüfingenieur der KÜS klebte nach durchgeführter Prüfung die erste Hauptuntersuchungs-Plakette nach § 29 StVZO an ein Fahrzeug.
Die Lebensleistung von Peter Schuler
In den folgenden Jahren verschrieb sich insbesondere KÜS-Geschäftsführer Peter Schuler mit einem branchenweit bekannten und immensen persönlichen Engagement dem Ringen um die Entmonopolisierung. “Ich erinnere mich an viele Treffen mit maßgeblichen Politikern, etwa mit dem heutigen VDA-Chef Matthias Wissmann oder dem heutigen Wirtschaftsminister Rainer Brüderle. Ich war viel unterwegs und habe, zusammen mit einigen Gleichgesinnten in der KÜS, massiv für die weitere Liberalisierung gekämpft”, so Schuler gegenüber AUTOHAUS-Schaden§manager.
Unserer Redaktion sind aus den zurückliegenden 20 Jahren eine Menge weiterer politischer Gipfeltreffen bekannt, die Schuler in seiner Funktion als KÜS-Geschäftsführer mit führenden Politikern auf Bundes- und Landesebene geführt hat, um die Liberalisierung voranzutreiben und damit generell einem großen Kreis von freiberuflichen Kfz-Sachverständigen den Zugang zur “hoheitlichen Aufgabe” der Fahrzeugüberwachung, aber auch weiterer Dienstleistungen zu ebnen. Die aus dieser Arbeit resultierenden Erfolge trugen maßgeblich zum schnellen und soliden Wachstum der KÜS bei. In den 30 Jahren der Vereinsgeschichte erkannten die Partner der im saarländischen Losheim am See mit Stammsitz beheimateten Organisation “sehr schnell, wer konsequent und zielgerichtet ihre Interessen als Freiberufler vertrat”, so Schuler und Marmit in ihrer Rückschau übereinstimmend.
Wie selten mit einem anderen Unternehmen vergleichbar, kann an dieser Stelle auch davon gesprochen werden, dass die KÜS in ihren heutigen Größe und Leistungsbreite “das ganz persönliche Lebenswerk von Peter Schuler und seiner Familie ist”, so AUTOHAUS-Schadenmedienchef Walter K. Pfauntsch, der die technische Überwachung von fachlicher und journalistischer Seite her in unterschiedlichsten Medien seit rund 30 Jahren aktiv begleitet und nicht zuletzt die Entwicklungsgeschichte der KÜS sehr präzise kennt.
“Wichtig und notwendig für alle Freiberufler”
Heute, nach 30 Jahren, ist die KÜS längst in allen Bundesländern amtlich anerkannt und zu einer festen, verlässlichen Größe in der deutschlandweiten Fahrzeugüberwachung geworden. Der seit 20 Jahren an der Spitze der KÜS stehende Peter Schuler sieht sich demzufolge heute in seinen Bemühungen auch vollumfänglich bestätigt. “Ich bin froh, dass wir immer und immer wieder auf die notwendigen Liberalisierungen in der Fahrzeugüberwachung hingewiesen haben. Das war nötig für alle Freiberufler, und ich meine wirklich: Für alle!”
Aktuell führt die KÜS heute mit mehr als 1.000 Prüfingenieuren bundesweit flächendeckend rund drei Millionen Fahrzeugprüfungen pro Jahr in mehr als 10.000 Untersuchungsstellen durch und zählt im “nicht-hoheitlichen” Bereich auch zu den großen Sachverständigen-Organisationen Deutschlands. Unisono fühlt sie sich hier der Verkehrssicherheit verpflichtet und bietet zudem umfassende Dienstleistungen zur Erhöhung der Sicherheit technischer Geräte und Anlagen an. Schaden- und Wertgutachten, Unfallrekonstruktionen und technische Beweissicherungen gehören ebenso zum Dienstleistungsportfolio des Unternehmens wie etwa die großen Tätigkeitsfelder in den Bereichen Unfallverhütung und Arbeitssicherheit.
Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 3340 , heute: 2 , zuletzt: 10. März 2010
Hier eine kleine Zusammenfassung des viel zitierten Urteils vom 20.10.2009
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer neuen Entscheidung zur Frage der Höhe der Stundensätze bei Reparaturkostenabrechnung nach einem Verkehrsunfall Stellung genommen (Urteil vom 20.10.2009, Az.: VI ZR 53/09). Die Entscheidung ist von großer Praxisbedeutung, weil Versicherungen – trotz eindeutiger Rechtsprechung des BGH („Porsche-Urteil“ vom 29.04.2003, Az.: VI ZR 398/02) – mitunter auf Werkstätten verweisen, die Reparaturen billiger ausführen würden als markengebundene Werkstätten. Der BGH hat seine Rechtsprechung nunmehr weiter zugunsten der Geschädigten konkretisiert. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger verlangte Schadensersatz vom Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls, bei dem sein 9 1/2 Jahre alter VW Golf mit einer Laufleistung von 190.000 km beschädigt wurde. In dem Fall war die Frage zu entscheiden, ob sich der Kläger auf eine „freie Karosseriefachwerkstatt“ verweisen lassen muss oder ob er auf der Grundlage des von ihm vorgelegten Sachverständigengutachtens die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt ersetzt verlangen kann. Der BGH hat sein oben schon erwähntes “Porsche-Urteil” bekräftigt. Der Geschädigte kann danach grundsätzlich die üblichen Studenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der Schädiger hat zwar noch die Möglichkeit den Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit zu verweisen (§254 Abs. 2 BGB). Er muss dann allerdings beweisen, dass die von ihm ausgewählte billigere Werkstatt genauso gut ist wie eine Fachwerkstatt. Bei neuen Autos, Autos bis zum Alter von drei Jahren, gilt auch diese Ausnahme grundsätzlich nicht. Aber auch bei älteren Autos, die immer in einer fachgebundenen Werkstatt repariert wurden, gilt das zu den neuen Autos gesagte. Man sieht die Beurteilung welche Studensätze bei der Reparaturkostenabrechnung heranzuziehen sind, sind schwer zu beurteilen und ist für den juristischen Laien nur schwer zu durchschauen.
Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 3299 , heute: 2 , zuletzt: 10. März 2010
Das OLG Celle hat mit Urteil vom 16.09.2009 (Az. 14 U 71/06) entschieden, dass derjenige, der als Schädiger einen „auf die unterlassene Anlegung des Sicherheitsgurts gestützten Mitverschuldenseinwand erhebt“, beweisen muss, „dass der Verletzte bestimmte bei dem Unfall davongetragene Verletzungen nicht erlitten hätte, wenn er angeschnallt gewesen wäre.“
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde. Der von dem damals 18 Jahre alten Beklagten geführte VW Golf des weiteren Beklagten, der zum Unfallzeitpunkt mit insgesamt sechs Insassen besetzt war, kam auf gerader Strecke von der Fahrbahn ab, drehte sich und prallte mit der rechten Fahrzeugseite gegen einen Straßenbaum. Dabei wurde der 15 Jahre alte Kläger, der zusammen mit drei weiteren Insassen unangeschnallt auf der Rückbank des Fahrzeugs saß, schwer verletzt.
Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 3371 , heute: 2 , zuletzt: 10. März 2010
Koblenz/Berlin (DAV). Wer in Karnevalsgegenden sein Auto am Zugweg des Karnevalszuges abstellt, muss die Abschleppkosten zahlen. Er kann sich auch nicht auf seine Parkerleichterung für Schwerbehinderte berufen. Das betrifft ebenso die Kosten für das beabsichtigte Abschleppen des Pkw. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz am 18. Januar 2010 (AZ: 4 K 536/09) wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.
Der Kläger parkte am Rosenmontag gegen 09:30 Uhr seinen Pkw in einem gekennzeichneten verkehrsberuhigten Bereich außerhalb der zum Parken markierten Flächen. Der Abstellplatz des Fahrzeugs befand sich außerdem auf einer im Zugweg des Rosenmontagszuges liegenden Straße in Koblenz. Nachdem sie den ermittelten Halter nicht erreichen konnte, veranlasste die beklagte Stadt gegen 11:00 Uhr das Abschleppen des Fahrzeugs. Als der Wagen schon abschleppfertig war, erschien der Kläger vor Ort und entfernte ihn selbst. Die Beklagte forderte vom Kläger für den abgebrochenen Abschleppvorgang die Bezahlung der Kosten.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagte der Betroffene und verwies zur Begründung unter anderem auf seinen Ausweis für Parkerleichterungen für Schwerbehinderte. Er trug vor, er habe das Fahrzeug dort abgestellt, um einen Arzttermin wahrzunehmen. Der angetroffene Arzt habe ihm jedoch mitgeteilt, dass der Praxisbetrieb ruhe.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger, so die Richter, habe die erhobenen Kosten zu zahlen. Die Stadt sei berechtigt gewesen, das Abschleppen des Fahrzeugs anzuordnen, da das Parken im verkehrsberuhigten Bereich außerhalb von zum Parken gekennzeichneten Flächen grundsätzlich einen Verkehrsverstoß darstelle. Der Kläger könne sich hier nicht auf die ihm erteilte Ausnahmegenehmigung berufen. Dies setze nämlich voraus, dass es für ihn zu einem nachvollziehbaren Zweck erforderlich gewesen wäre, dort zu parken. Das sei jedoch nicht der Fall gewesen. Der Kläger habe nach Überzeugung des Gerichts am Rosenmontag die benannte Arztpraxis nicht aufgesucht. Der als Zeuge vernommene Arzt habe nämlich schlüssig und überzeugend dargelegt, dass er sich an diesem Tag nicht in Koblenz aufgehalten habe und in der Praxis an diesem Tag auch keine Mitarbeiterin gewesen sei.
Die Anordnung der Beklagten, den Pkw abzuschleppen, sei auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Im verkehrsberuhigten Bereich sei das Abschleppen von Kraftfahrzeugen gerechtfertigt, ohne dass es der Feststellung einer konkreten Verkehrsbehinderung bedürfe. Anhaltspunkte, von diesem Grundsatz abzuweichen, hätten nicht bestanden. Vielmehr sei die Abschleppmaßnahme im Hinblick auf den bevorstehenden Rosenmontagszug geboten gewesen.
Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 3567 , heute: 38 , zuletzt: 9. März 2010
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Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 3000 , heute: 32 , zuletzt: 9. März 2010
Bei einer Entscheidung des Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) Urteil vom 23.07.2009 (Az.: 12 U 29/09) ging es wie so oft um die komplizierte Beurteilung von Verschuldensquoten. Ein Motorradfahrer erlitt in dem zu entscheidenden Fall bei einem Unfall, der von einem Autofahrer verursacht wurde, schwere Verletzungen. Er forderte daraufhin 25.000 EUR Schmerzensgeld. Der Motorradfahrer trug zum Unfallzeitpunkt aber lediglich eine Stoffhose. Das OLG hatte nun zu prüfen, ob in diesem Fall der verletzte Motorradfahrer durch sein eigenes Verhalten dazu beigetragen hat, dass der Umfang der Unfallfolgen vergrößert wurde und in der Folge das Schmerzensgeld zu kürzen war.
Das OLG führte hierzu aus, dass es zwar nur eine Helmpflicht gäbe und keine gesetzliche Vorschrift zum Tragen von Motorradschutzkleidung, dennoch müsse der Kläger ein Mitverschulden tragen. Es sagte dazu, dass es bekannt sei und empfohlen wird Schutzkleidung zu tragen, damit derart negative Folgen bei einem Unfall ausbleiben oder vermindert werden. Der Motorradfahrer erlitt bei dem Sturz schwere Verletzungen am Ober- und Unterschenkel und musste 6 Wochen stationär aufgenommen werden. Das OLG ging davon aus, dass die Prellungen und Risswunden durch eine angemessene Bekleidung nicht so gravierend gewesen wären. Der Motorradfaherer habe vielmehr die erforderliche Sorgfalt, nämlich Schaden von sich abzuwenden, außer Acht gelassen.
Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 3086 , heute: 26 , zuletzt: 9. März 2010
Das Amtsgericht Wiesbaden kommt in seinem Urteil vom 20.01.2010 – Aktenzeichen: 92 C 5920/09 (41) zu dem Ergebnis, dass das Gericht im Rahmen von § 287 ZPO die Mietwagenkosten aufgrund des Schwacke-Mietpreisspiegels 2008 schätzen darf. In Anbetracht der geringen Differenz zwischen den tatsächlichen Mietwagenkosten und den fiktiven Kosten auf Basis des Schwacke-Mietpreisspiegels hat das Gericht auf die Einholung eines Sachverständigengutachters verzichtet.
Download: urteil_agwiesbaden_proschwacke
Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 3083 , heute: 34 , zuletzt: 9. März 2010
VKS-Einstellung durch das Amtsgericht Ludwigslust
Auch das Amtsgericht Ludwigslust stellt Verfahren wegen eines Abstandsverstoßes, der durch Einsatz des Verkehrskontrollsystems VKS 3.0 festgestellt wurde, ein, da noch nicht abschließend geklärt ist, ob für die Messungen eine ausreichende Rechtsgrundlage besteht oder nicht. Den Einstellungsbeschluss vom11.12.2009 finden Sie hier: urteil_vks_ludwigslust
Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 3130 , heute: 34 , zuletzt: 9. März 2010
Mögliche Zuordnungsfehler beim Poliscanspeed der Firma Vitronic?
Das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing Weyde über Poliscanspeed enthält eine umfassende Beschreibung des Messverfahrens. Interessant ist der Nachweis, dass insbesondere im unteren Geschwindigkeitsbereich durchaus die Möglichkeit besteht, dass ein Fahrzeug fotografiert wird, das nicht die entsprechende Messung ausgelöst hat (Zuordnungsfehler). Das Gutachten zum Download finden Sie hier:
poliscangutachten
__
Ingenieurbüro Weyde – Heinrichstraße 6 – 12207 Berlin
Büro für Unfallrekonstruktion
Heinrichstraße 6
12207 Berlin
Tel.: 030 / 61 40 13 90
Fax: 030 / 61 40 13 91
Web: www.unfallgutachter.de
e-mail: berlin@unfallgutachter.de
Datum: 19. Januar 2010
Gutachten-Nr.: WWWWW/ he
Messung vom:
Ihr Zeichen:
Beteiligte:
Fahrzeuge: Pkw, X- XX XXX Verantwortlich für den Inhalt dieses Schriftstückes
ist ausschließlich der jeweils Unterzeichnende
AUSZUG AUS GUTACHTEN
PoliScanspeed
1 AUFBAU
Das Messsystem PoliScanspeed besteht im Wesentlichen aus vier Komponenten: 1.) der Mess- und Dokumentationseinheit,
2.) der Spannungsversorgung, 3.) dem Blitzgerät und 4.) einer externen Bedieneinheit.
In Abbildung 1 sind die Komponenten des Messsystems, bis auf die Bedieneinheit, dargestellt.
Blatt 2
Abbildung 1: Komponenten des Messsystems PoliScanspeed
Die Mess- und Dokumentationseinheit ist das Kernstück des Gerätes. Diese besteht wiederum aus
zwei Kameras und einem daneben angeordneten Zielfernrohr sowie einem darunter angeordnetem
Spiegelsystem, über das die Laserstrahlen ausgesendet und empfangen werden. Das Spiegelsystem besteht
im Prinzip aus einem Quader mit 4 Spiegeln, der sich mit einer Geschwindigkeit von 25 s-1 dreht.
Ferner ist in der Messeineinheit der Auswerterechner mit LCD-Anzeige integriert (siehe Abbildung 2).
Abbildung 2: Messeinheit des Messsystems PoliScanspeed
- linkes Bild: Frontansicht mit erkennbaren Kameras und Spiegelsystem
- rechtes Bild: Rückansicht mit LCD-Anzeige
Mess- und Dokumentationseinheit
Blitzgerät
Spannungsversorgung
Kameras
Spiegelsystem
Blatt 3
2 FUNKTIONSPRINZIP
Das Messverfahren basiert grundsätzlich auf der sogenannten LIDAR-Methode (Light Detection and
Ranging), d. h. es werden Laser-Pulse ausgesendet, die an geeigneten Objekten zurück zum Messgerät
reflektiert werden. Aus einer Laufzeitmessung wird für einen Zeitpunkt ti die Entfernung zum jeweiligen
Reflektor bestimmt. Es wird also die Zeit gemessen, die vom Aussenden des Laserimpulses bis
zum Wiedereintreffen am Messgerät vergeht, so dass bei bekannter Lichtgeschwindigkeit die Entfernung
zum reflektierenden Objekt bestimmt ist. Durch mehrfaches Messen der Entfernung kurz hintereinander
lässt sich die Änderung der Entfernung über die Zeit zwischen zwei Messzeitpunkten ti und
ti+1 bestimmen, was somit der Geschwindigkeit des gemessenen Objektes entspricht, wenn das Messgerät
selbst keine eigene Geschwindigkeit hat, wovon beim stationären Messbetrieb auszugehen ist.
Dieses Messprinzip wird grundsätzlich auch bei anderen Lasermesssystemen, wie zum Beispiel Riegl
FG21-P oder LAVEG u. a. angewendet. Anders als bei den am Markt üblichen Handlasermessgeräten
wird beim Messgerät PoliScanspeed aber nicht nur ein einzelner Laserstrahl, sondern es werden insgesamt
158 Laserstrahlen ausgesendet, die wie ein Fächer innerhalb eines Winkels von 45° über die
Fahrbahn geworfen werden (Abbildung 3).
Abbildung 3: Schematische Darstellung des Laserfächers und des berücksichtigten Messbereichs
Damit ein Messwert gebildet wird, muss das gemessene Fahrzeug mindestens für eine zusammenhängende
Strecke von 10 m innerhalb des Bereichs von 50 bis 20 m vor dem Messgerät auswertbare Signale
liefern, d. h. die Kriterien der Fahrzeugerkennung müssen über diese Mindestmessstrecke erfüllt
sein. Die Messung wird verworfen, wenn das Fahrzeug für eine Strecke von mehr als 15 m bzw. eine
Blatt 4
Zeit von mehr als 2 s keine Signale liefert, die den Anforderungen an die Messwertbildung genügen.
Zusätzlich müssen spätestens 5 m vor dem Ende der Messstrecke auswertbare Signale registriert werden,
d. h. das Fahrzeug, dessen Geschwindigkeit im Messsystem bestimmt wurde, muss spätestens 25
m vor dem Messgerät wieder erkannt werden, also in den vorher berechneten Fahrzeugrahmen bzw.
die vorausberechnete Position der Frontlinie hineinpassen. Ansonsten wird kein Messfoto ausgelöst.
Stattdessen erfolgt die Annullierung der Messung und der Fehlercode „X!“ wird angezeigt.
Überschreitet ein Fahrzeug die vorgegebene Geschwindigkeitsgrenze, so wird ein Messfoto ausgelöst.
Die Fotodokumentation erfolgt dort, wo sich das Fahrzeug voraussichtlich in idealer Fotoposition befindet,
um unter anderem den Fahrzeugführer zu erkennen. Für Fahrzeuge in dem zum Messgerät näher
gelegenen Fahrstreifen erfolgt die Fotodokumentation daher etwa 10 – 15 m vor dem Messgerät, d.
h. 5 – 10 m nach dem Ende des möglichen Messbereichs. In dem seitlich weiter vom Messgerät entfernten
Fahrbahnbereich werden Fahrzeuge etwa 20 m vor dem Messgerät fotografiert, d. h. etwa am
Ende des maximal möglichen Messbereichs.
Der eigentliche Messbereich entspricht somit nicht der Position, in der das Fahrzeug auf dem
Foto abgebildet wird.
3 VERSUCHE MIT DEM GERÄT POLISCANSPEED
Um die Funktionalität des Messgeräts und die Angaben des Geräteherstellers zu prüfen, wurden zunächst
mehrere Versuchsfahrten durchgeführt, bei denen es insbesondere auf die richtige Messwertzuordnung
ankam. Dabei wurde beispielsweise das im rechten Fahrstreifen fahrende Fahrzeug auch extrem
zur Seite gelenkt.
In den Versuchen wurden auch Situationen nachgestellt, bei denen aus der theoretischen Vorbetrachtung
heraus Fehlzuordnungen des Messsystems zu erwarten waren.
Unter anderem wurde eine Fallkonstellation untersucht, bei der sich ein stehendes Fahrzeug im
Hintergrund der Fotoposition befindet, während das Fahrzeug, das die Messung ausgelöst hat,
aus dem Fotobereich verschwindet.
Bei den durchgeführten Versuchen1 zeigte sich dann auch, dass durchaus die Möglichkeit der
Fehlzuordnung im unteren Geschwindigkeitsbereich bestehen könnte.
1 Winninghoff M., Weyde M. und Hahn M. : Vitronic PoliScan-Speed – Messprinzip und
Fehlerquellen, Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik , 01-2010, http://www.atzonline.de/Artikel/3/10772/Vitronic-PoliScan-Speed-–-
Messprinzip-und-Fehlerquellen.html
Blatt 5
Abbildung 4: Versuchsfahrt, bei der das gemessene Fahrzeug nach dem Durchfahren der Messstrecke
abrupt nach rechts weggelenkt wurde, so dass dieses gemessene Fahrzeug (VW Golf) gar
nicht mehr im Messfoto erkennbar ist, aber ein dort schon vorher hingestellter Pkw Honda
- linkes Bild: Messfoto mit fehlendem tatsächlich gemessenen Fahrzeug, aber mit anderen
Pkw, der die Messung jedoch gar nicht ausgelöst hat, da er stand
- rechte Bilder: Versuchsablauf, der zu dem Messfoto (linkes Bild) führte:
oben: gemessenes Fahrzeug (VW Golf) fährt nach rechts, siehe Pfeil
unten: gemessenes Fahrzeug ist bei der Fotoauslösung (Pfeil) außerhalb
des Fotobereichs, so dass nur der vorher schon dort stehende Pkw
Honda im Foto abgebildet wird
Aufgrund der Weg-Zeit-Zusammenhänge ist diese Fallkonstellation jedoch nur für den Messgerät nahen
Fahrstreifen und eher im unteren Geschwindigkeitsbereich möglich, da es nur dort eine verhältnismäßig
lange „Todstrecke“ gibt, in der das Fahrzeug zwischen Ende der Messstrecke und der späteren
Fotoposition unbeobachtet vom Messgerät bleibt.
Da das Gerät für Messungen ab 10 km/h zugelassen ist, hat die Durchführung von Versuchen
mit geringen Geschwindigkeiten, wie sie in verkehrsberuhigten Bereichen vorgeschrieben sind,
durchaus praktische Relevanz, denn die Wahrscheinlichkeit für einen „Stellungswechsel“ zwischen
zwei Fahrzeugen, der prinzipiell in der Verzugszeit zwischen Messwertende und Fotoauslösung
eintreten und zu einer Fehlzuordnung führen kann, nimmt zu, je kleiner die Geschwindigkeiten
der Fahrzeuge sind.
Das Messgerät PoliScanspeed erlaubt anhand des eingeblendeten Messwertrahmens eine Prüfung
des Einzelfalls hinsichtlich etwaiger Zuordnungsfehler, so dass im Falle von Zweifeln an der
Messwertzuordnung aus technischer Sicht die Überprüfung einer Messung auf die Möglichkeit
eines Zuordnungsfehlers nicht nur sinnvoll, sondern erforderlich sein kann.
Dipl.-Ing. Michael Weyde
Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 2941 , heute: 30 , zuletzt: 9. März 2010
Hier mal ein Fall, der eher die Bevölkerung in ländlichen Gebieten treffen könnte. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte einen Fall zu entscheiden (Urteil vom 30.06.2009 (Az.: VI ZR 266/08)), bei dem Jungtiere aus einer Koppel ausbrachen und eines davon auf einer Kreisstraße mit dem Pkw des Klägers kollidierte. Der Schaden am Pkw betrug über € 5.000. Der beklagte Landwirt machte geltend, die Koppel sei ordnungsgemäß umzäunt gewesen, weshalb in den Vorinstanzen die Klage jeweils abgewiesen wurde. Die Vorinstanzen nahmen an, das dem Landwirt das Haftungsprivileg des §833 Satz 2 BGB zu Hilfe komme. Dies greift dann, wenn der Halter eines Tieres bei der Beaufsichtigung die Sorgfalt beachtet hat, die man von ihm verlangen kann. Der Fall ging bis zum BGH, der strengere Anforderungen an den Entlastungsbeweis stellt. Es genügt zukünftig nicht mehr, dass der Landwirt nachweist, dass die Umzäunung der Weide ordnungsgemäß war. Es kommt nach Ansicht des BGH auch auf andere Umstände an, wie z.B. die Auswahl einer aufgrund ihrer Größe geeigneten und den Sicherheitsbelangen Dritter gerecht werdenden Weide.
Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 3068 , heute: 2 , zuletzt: 10. März 2010
Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) hatte zu entscheiden, wer für den Schaden durch eine Kollision mit einem einparkenden Fahrzeug mit einer telweise geöffneter Fahrzeugtür eines geparkten Fahrzeugs aufkommen muss. Der Beklagte stieß beim Einfahren auf einen Parkplatz gegen die zum Teil geöffnete Fahrertür des Klägerfahrzeugs. Streitig war zwischen den Parteien, ob die Fahrertür plötzlich und unvermittelt während es Einfahrvorgangs geöffnet worden ist und ob der Beklagte mit überhöhter Geschwindigkeit eingeparkt hat.
In erster Instanz ging das Gericht noch davon aus, dass den Beklagten einen höheren Verursachungs- und Verschuldensanteil trifft, da von einem fahrenden Pkw immer eine größere Betriebsgefahr ausginge. Daher träfe ihn auch eine überwiegende Sorgfaltspflicht. Nach diesem Urteil sollte der Beklagte den Schaden alleine tragen. Das sah das OLG anders und nahm eine hälftige Verteilung des Schadens vor. Zu den Gründen führte das OLG aus, dass auf einem Parkplatz eine Konzentration auf die gesamte Umgebung stattfinden müsse. Gerade auf dem Parkplatz eines Supermarktes, wie in dem zu entscheidenden Fall, komme es zu Ein- und Ausparkvorgängen sowei Be- und Entladen sowie Fußgängerverkehr mit Einkaufswagen. Auch diesen obliegt als Verkehrsteilnehmer eine Sorgfaltspflicht.
Das OLG hat mit Urteil vom 09.06.2009 (Az.: 3 U 211/08) entschieden, dass in der Regel bei einer Kollision des einparkenden Fahrzeugs mit einer teilweise geöffneten Fahrzeugtür eines geparkten Fahrzeugs eine hälftige Schadenaufteilung angemessen ist.
Diese Entscheidung zeigt, dass es bei der Beurteilung der Schuldfrage auf die Umstände und Unfallörtlichkeit ankommt und in solchen Fällen die Beratung durch einen anwaltlichen Verkehrsexperten ratsam ist.
Vergleiche hierzu einen ähnlichen Fall des Landgerichts Saarbrücken im Artikel: Öffnung der Fahrzeugtür auf Parkplatz – Vorsicht ist geboten!
Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 3035 , heute: 2 , zuletzt: 10. März 2010
Zu der rechtlich schwierigen Frage der richtigen Abrechungsmethode bei der Verkehrsunfallregulierung hat das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) mit Urteil vom 12.05.2009 (Az.: 4 U 173/07) eine wichtige Entscheidung getroffen.Das OLG hat entschieden, dass der Geschädigte seinen Schaden in der Regel abstrakt auf der Basis der fiktiven Reparaturkosten abrechnen darf, wenn er sein Fahrzeug erst mehr als sechs Monate nach dem Verkehrsunfall verkauft, soweit die Reparaturkosten gemäß Schadensgutachten niedriger sind als der Wiederbeschaffungswert. Nicht entscheidend ist dabei, ob der Geschädigte die volle Reparatur bis zum Verkauf vornimmt oder nur einen Teil reparieren lässt. Unerheblich ist auch, ob der Geschädigte durch den Verkauf einen enormen Gewinn erzielt.
Die Beklagte argumentierte hingegen. Der Kläger könne die fiktiven Reparaturkosten nicht geltend machen, sondern nur den Wiederbeschaffungswert des beim Verkehrsunfall beschädigten Motorrades abzüglich des Restwerts. Bei einer solchen Berechnung sei auch zu berücksichtigen, dass dem Kläger ein außerordentlich günstiger Weiterverkauf seines noch beschädigten Motorrades gelungen sei. Das OLG hat die Berufung der Beklagten nicht als begründet angesehen. Der Kläger kann von der Beklagten vielmehr nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die erforderlichen Reparaturkosten verlangen
Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 3116 , heute: 3 , zuletzt: 10. März 2010
Das Amtsgericht Tiergarten hatte einen PKW-Fahrer, der am Abend vor seiner Autofahrt Cannabis konsumiert hatte, wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 2 und 3 StVG zu einer Geldbuße von 300 EURO verurteilt und ihm nach § 25 StVG ein Fahrverbot von einem Monat auferlegt.
Das Kammergericht Berlin (KG) hat mit Beschluss vom 05.06.2009 (Az.: 2 Ss 131/09) zum Vorwurf der Fahrlässigkeit gesagt, dass bei Drogenkonsum am Vortag eine nähere Prüfung erforderlich sei. Unproblematisch ist Fahrlässigkeit gegeben, wenn in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt Cannabis konsumiert wurde und der Konsument sich trotzdem an das Steuer des Fahrzeugs setzt, ohne sich bewusst zu machen, dass der Rauschmittelstoff noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert von 1 ng/ml abgebaut ist. Dabei ist entscheidend, ob der PKW-Fahrer die Wirkung des Rauschmittels erkennen konnte. Dies muss keine exakte biochemische Einordnung sein. Jedenfalls ist jedoch beim Konsum am Vortag nach Ansicht des KG die Erkennbarkeit der Wirkung des Rauschmittels nicht mehr gegeben.
Die Entscheidung zeigt, dass von Verkehrskontrollen betroffene PKW-Fahrer, denen das Fahren unter Drogeneinfluss vorgeworfen wird, einen Anwalt für Verkehrsrecht aufsuchen sollten.
Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 3208 , heute: 25 , zuletzt: 9. März 2010
Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) hat entschieden, dass Feststellungen zum Umfang einer Geschwindigkeitsüberschreitung lückenhaft sind, wenn keine Angaben dazu gemacht werden, mit welcher Messmethode die Geschwindigkeit ermittelt worden ist (Beschluss v. 29.05.2009, Az.: 2 Ss-OWi 254/09).
Am 02.02.2009 war ein PKW-Fahrer wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 52 km/h auf einer Autobahn zu einer Geldbuße von 150 Euro vom Amtsgericht verurteilt worden. Außerdem wurde gegen den Fahrer ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt. Dem Revisionsgericht hielt das angefochtene Urteil bei der Überprüfung nicht stand, weil das angefochtene Urteil keine Angaben enthielt, mit welcher Messmethode die Geschwindigkeit ermittelt worden war. Diese Angaben sind nur entbehrlich, sofern der Fahrer den gegen ihn erhobenen Vorwurf uneingeschränkt eingeräumt hat.
Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 3779 , heute: 33 , zuletzt: 9. März 2010
Manche Verkehrsteilnehmer sind bei dem Ertönen eines Martinhorns und dem Anblick des rasenden Einsatzfahrzeugs mit Blaulicht offensichtlich überfordert. Jeder hat bestimmt schon einmal gesehen, dass ein Verkehrsteilnehmer bei der Aktion die Fahrbahn frei zu machen gerade das Gegenteil bewirkt hat; nämlich die ganze Straße zu blockieren. Den Verkehrsteilnehmer trifft eine Pflicht die Fahrbahn freizumachen. Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat mit Urteil vom 20.03.2009 (Az.: 9 U 187/08) diese Pflicht konkretisiert und entschieden, dass Teilnehmer des fließenden und regelmäßig auch bevorrechtigten Verkehrs verpflichtet sind, einem Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn „freie Bahn“ zu schaffen, um diesem zu ermöglichen, zügig zum Einsatzort zu gelangen. Wenn der Autofahrer seiner Pflicht nach §38 Abs.1 StVO nachgekommen ist, ist er verpflichtet so lange zu warten, bis eine künftige Störung des Fahrweges des Einsatzfahrzeugs durch ihn ausgeschlossen ist. Wenn der Verkehrsteilnehmer aber seine neutrale Position zu früh verlässt, um dem Einsatzfahrer eine vermeintlich bessere Fahrlinie zu eröffnen, liegt darin ein Verstoß gegen § 38 Abs. 1 StVO, soweit es dabei zu einer Kollision kommt. Nach dem OLG Hamm kann dieses Verhalten im Straßenverkehr die alleinige Verantwortlichkeit des entsprechenden Fahrzeugführers zur Folge haben. Im Falle eines Unfalls wird in jedem Fall die Unterstützung durch einen fachkundigen Anwalt für Verkehrsrecht erforderlich sein.
Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 3299 , heute: 33 , zuletzt: 9. März 2010
Wie dieser Fall zeigt, kann es auf den Straßen nicht nur durch Schnee und Eis glatt sein sondern auch durch fehlerhaften Straßenbelag. Im Verfahren vor dem OLG Frankfurt stritten die Erben eines Unfallopfers und das Land um Schmerzensgeld und um den Ersatz des materiellen Schadens aus einem Verkehrsunfall vom 27.4.2002, bei dem ein Motorradfahrer tödlich gestürzt war. Nach den Feststellungen des Gerichts war der Unfall u.a. auch darauf zurückzuführen, dass die Fahrbahn an der Unfallstelle ganz außergewöhnlich glatt war. An der selben Stelle waren zuvor schon mehrere Unfälle passiert. Das beklagte Land hattte deshalb auch Warnschilder aufstellen lassen. Die Kläger machten geltend, dass dies nicht ausreiche um ihrer Verkehrsicherungspflicht nachzukommen. Die Straße hätte vielmehr für Motorradfahrer gesperrt werden müssen. Das OLG hat das beklagte Land verurteilt, an die Kläger als Erbengemeinschaft 9.776,49 € zuzüglich Zinsen und ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 € zu zahlen.
Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 3329 , heute: 2 , zuletzt: 10. März 2010
Gesetzt der Fall, man wurde geblitzt, weil man zu schnell gefahren ist. Bei der Höhe der Geschwindigkeit wäre man gerade mal ein Kilometer über der Höchstgrenze, die zu einem Fahrverbot führt. Kann man dann vielleicht darauf hoffen, dass ein Auge zugedrückt wird und es doch nicht zur Fahrerlaubnisentziehung kommt? Diese Frage hatte das Oberlandesgericht Hamm (OLG) mit Beschluss vom 12.06.2009 (Az.: 3 Ss OWi 68/09) zu entscheiden.
In der ersten Instanz hatte das Amtsgericht (AG) den Betroffenen wegen einer außerorts fahrlässig begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h auf dem autobahnmäßig ausgebauten Teil einer Bundesstraße zu einer Geldbuße von 400 Euro verurteilt, aber entgegenkommend von der Verhängung des Regelfahrverbots nach § 4 Abs. 2 Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) unter Erhöhung der Regelgeldbuße abgesehen. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft Beschwerde eingelegt und vor dem OLG Recht bekommen. Das OLG war der Ansicht, dass das AG nicht von der Verhängung eines Fahrverbots hätte absehen dürfen. Auch bei sehr geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitungen von 1 km/h sei ein Fahrverbot auszusprechen.
Das Argument des Amtsgerichts, der Betroffene wäre bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten und als Angestellter eines Autohauses beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen, greift nach Meinung des OLG nicht. Ebenso entschieden wurde im Urteil des OLG Frankfurt vom 30.10.09 (Az.: 2 Ss OWi 239/09), dem ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde lag.
Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 3307 , heute: 2 , zuletzt: 10. März 2010
Ein Fahrverbot kann unter Umständen schwerwiegende Folgen für den Betroffenen haben. Die meisten sind beruflich dringend auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen. Fraglich ist, ob die Gerichte ausnahmsweise von einem Fahrerlaubnisentzug absehen können, so in einem Fall des Amtsgericht Gießen geschehen. Das Amtsgericht hatte gegen den betroffenen Pkw-Fahrer wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 48 km/h nur eine Geldbuße festgesetzt, aber kein Fahrverbot angeordnet. Das OLG Frankfurt (OLG) hat hingegen mit Beschluss vom 30.10.2009 (Az.: 2 Ss OWi 239/09) entschieden, dass Gerichte von einem Fahrverbot nur in absoluten Ausnahmefällen absehen dürfen. Nur dann nämlich, wenn das Fahrverbot zu einer Härte ganz außergewöhnlicher Art, z.B. zum Verlust des Arbeitsplatzes bei einem Arbeitnehmer oder zum Existenzverlust bei einem Selbständigen führen würde. Der Betroffenen muss auch schwerwiegende berufliche Nachteiledabei in Kauf nehmen. Das OLG mutet dabei den Betroffenen sehr viel zu. Dies kann zum Beispiel durch Inanspruchnahme von Urlaub, Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Inanspruchnahme einer Fahrgemeinschaft und dem Anstellen eines bezahlten Fahrers geschehen. Falls der Betroffenen die finanziellen Mittel nicht selbst aufbringen kann, so müsse er eben einen Kredit aufnehmen. Wie die Entscheidung zeigt, kennen die Gerichte kein Pardon bei Verkehrssündern. Deshalb fährt man immer noch am besten, wenn den Fuß vom Gaspedal nimmtDies kann zum Beispiel durch Inanspruchnahme von Urlaub, Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Inanspruchnahme einer Fahrgemeinschaft und dem Anstellen eines bezahlten Fahrers geschehen.Dies kann zum Beispiel durch Inanspruchnahme von Urlaub, Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Inanspruchnahme einer Fahrgemeinschaft und dem Anstellen eines bezahlten Fahrers geschehen.
Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 3270 , heute: 29 , zuletzt: 9. März 2010
Grundlage bei Gebührenforderungen ist die Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung; was für ein sperriges Wort. Diese legt fest, dass bei einer Einsatzdauer bis zu einer Stunde 365 € (bei Einsatz von einem Fahrzeug) bzw. 736 € (bei Einsatz von zwei Fahrzeugen) fällig werden.
Das Verwaltungsgericht Berlin (VG) hatte mit Urteilen vom 11.11.2009 (Az.: VG 1 A 244/08 und VG 1 A 272/08) in zwei Fällen zugunsten des Klägers entschieden, der sich gegen ein Gebührenbescheid der Feuerwehr wehrte. Im ersten Fall war ein Auto in Berlin auf das Gleisbett der Straßenbahn geraten und musste von der Feuerwehr mit zwei Fahrzeugen herausgezogen werden. Dies dauerte einschließlich An- und Abfahrt 27 Minuten. Die hierfür von der Feuerwehr vom Halter des Pkw mittels Gebührenbescheid geforderten 736 Euro zahlte der Kläger nicht. Im zweiten Fall war es im September 2006 ebenfalls in Berlin zu einem Zusammenprall zwischen einem Pkw und einem Motorrad gekommen. Die Feuerwehr schob das noch fahrbereite Auto an den Straßenrand, was etwa 35 Minuten dauerte und 365 Euro kosten sollte.
Im ersten Fall hatte das VG zugunsten des Klägers entschieden, weil gegen das sog. “Kostenüberschreitungsverbot” verstoßen wurde. Die Feuerwehr war weniger als eine halbe Stunde im Einsatz und dürfe deshalb keine Gebühren für eine Einsatzdauer bis zu einer Stunde erheben.
Im zweiten Fall sah das VG ein Problem darin, dass der Einsatz des Löschhilfefahrzeugs unnötig war, da es sich bei dem Unfall um ein Bagatell handelte und das Auto sogar noch fahrbereit war. Auch hier hatte das VG zugunsten des Klägers entschieden.