Archiv für die Kategorie „schadenfix.de Zeitung“

Verbraucherschützer Finanztest zu anwaltlichen Qualitätssiegeln

22. März 2010

Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 7287 , heute: 3 , zuletzt: 2. September 2010

Die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Klärung eines Rechtsstreits ist Vertrauenssache. Doch welcher Anwalt/welche Anwältin sollte man mit den rechtlichen Fragen betrauen? Welcher ist der beste Anwalt? Welche Entscheidungskriterien können herangezogen werden? Eine Entscheidungshilfe ist und bleibt laut der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Finanztest der Fachanwaltstitel:

Der beste Hinweis auf Sachkunde ist der Titel ” Fachanwalt “

Der Fachanwaltstitel stellt heraus, dass der Anwalt/die Anwältin auf einem bestimmten Rechtsgebiet über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügt. Um diesen Titel zu erwerben, muss der Anwalt/die Anwältin gem. §2 und §3 FAO 120 Stunden Fortbildung absolvieren, Prüfungen vor der Anwaltskammer ablegen und je nach Rechtsgebiet eine gewisse Anzahl von behandelten Fällen und gerichtlichen Verfahren (vgl. §5 FAO) nachweisen.

Für welche rechtlichen Fragen welcher Fachanwalt der richtige ist, hat Finanztest zusammengestellt.

Auf schadenfix.de finden Sie beispielsweise Fachanwälte für Verkehrsrecht.
Und demnächst (Mitte Mai) finden Sie auf scheidungsfix.de Fachanwälte für Familienrecht.

Als Zeichen für eine gute Büroorganisation wertet die Zeitschrift Finanztest Iso-Zertifizierungen von TÜV oder Dekra.

Mit diesen Qualtitätssiegeln und -standards, wobei der Fachanwaltstitel hervorzuheben ist, werden dem Mandanten meines erachtens wichtige Entscheidungshilfen an die Hand gegeben.

Videoüberwachung auf NRW Autobahn

23. Februar 2010

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 6738 , heute: 3 , zuletzt: 2. September 2010

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat mit Beschluss vom 09.12.2009 (Az.: 3 Ss OWi 948/09) zur Beweiswürdigung im Bußgeldurteil bei Geschwindigkeitsmessung mit Videofilm Stellung genommen. Die Vorinstanz, das Amtsgericht Lübbecke (Az.: 9 OWi 41/09), hatte einen Kfz-Fahrer wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von € 100,00 verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Dabei ging das Amtsgericht davon aus, dass der Kfz-Fahrer – nach Abzug einer Toleranz von 8 km/h – mit einer Geschwindigkeit von 141 km/h fuhr, obgleich die zulässige Höchstgeschwindigkeit dort nur 100 km/h beträgt, was er hätte erkennen können. Die Geschwindigkeitsmessung wurde mit dem Messgerät Provida 2000 durchgeführt. Der Kfz-Fahrer wendete sich gegen das Urteil mit der Rechtsbeschwerde aufgrund einer Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das OLG hat das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Das OLG hat ausgeführt, dass die Beweiswürdigung des Amtsgerichts aus mehreren Gründen unverständlich und lückenhaft sei. So sei die Beweiswürdigung nicht verständlich, weil noch nicht einmal im Ansatz dargestellt wird, was auf dem Videofilm zu sehen ist. Außerdem sei die Beweiswürdigung lückenhaft, weil nicht mitgeteilt wird, wie die Messung mittels des Gerätes vorgenommen wurde. Dargelegt sei nur, dass eine Messung mittels der Videoverkehrsüberwachungsanlage Provida 2000 erfolgt ist. Da dieses System verschiedene Einsatzmöglichkeiten zulässt wie eine Messung aus stehendem Fahrzeug, ein Nachfahren oder Vorwegfahren mit konstantem Abstand oder eine Weg-Zeit-Messung, die unterschiedliche Voraussetzungen und Folgen haben, sei der bloße Hinweis auf den Einsatz der Videoüberwachungsanlage nicht ausreichend. Schließlich beanstandet das OLG, dass insbesondere die konkreten Messergebnisse der Geschwindigkeitsmessung, die Messtrecke, Geschwindigkeit und Messdauer nicht mitgeteilt wurden.

Die Entscheidung zeigt, dass bei Bußgeldbescheiden nach Geschwindigkeitsmessungen ein Anwalt für Verkehrsrecht mit der Prüfung beauftragt werden sollte.

Einen aktuellen Bußgeldkatalog (2010) finden Sie hier.

Einen Verkehrsanwalt finden Sie hier.

Vollstreckung von Bußgeldern im Eu-Ausland

19. Februar 2010

Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 5193 , heute: 5 , zuletzt: 2. September 2010

Die Bundesregierung will in Zukunft Bußgelder, die im EU-Ausland gegen deutsche Autofahrer verhängt wurden, vollstrecken (vgl. welt oder tz-online). Bislang wurden Verkehrssünden in Frankreich, Italien, Polen oder einem sonstigen EU-Land wie Falschparken oder zu schnelles Fahren meist nicht verfolgt. Damit soll nun am 1. Oktober 2010 Schluss sein: Dann tritt EU-weit ein internationales Vollstreckungsabkommen in Kraft. Allerdings sollen nur Bußgeldbescheide über 70 EUR, die im Eu-Ausland verhängt wurden, verfolgt werden. Die Vollstreckung funktioniert folgendermaßen: Wenn z.B. ein Strafzettel wegen Falschparkens in Paris von dem Verkehrssünder nicht bezahlt wird, kann die französische Behörde Deutschland um Amtshilfe bitten. Die Bundesregierung erwartet durch den Eu-Beschluss Mehreinnahmen von 9 bis 10 Millionen jährlich.
Aber auch im EU-Ausland steht dem Verkehrssünder der Rechtsweg offen. Problematisch könnte sein, dass zwischen den EU-Ländern trotz Harmonisierungsmaßnahmen immer noch Verfahrensunterschiede bestehen.

Den aktuellen Bußgeldkatalog 2010 finden sie hier.

Peter Ramsauer droht mit Nachbesserungen am Bußgeldkatalog

15. Februar 2010

Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 4625 , heute: 3 , zuletzt: 2. September 2010

Wie die Zeit Online in einem Bericht vom 07.02.10 berichtet, sieht Peter Raumsauer neben Änderungsbedarf bei der Flensburger Verkehrssünder-Datei auch durchaus Nachbesserungsbedarf bei dem gerade erst veröffentlichten Bußgeldkatalog 2010. Gerade in diesem harten Winter kennt man Bilder aus Zeitungen und Fernsehen von liegen gebliebenen Lkw. Diese blockieren dann teilweise ganze Straßen und stellen insofern eine Behinderung für die anderen Verkehrsteilnehmer dar. Dies ist scheinbar kein Zufall. Die Lkw sind häufig mit schlechter Bereifung oder sogar Sommerbereifung bei Eis und Schnee unterwegs. Viele Speditionen aus dem EU-Ausland scheint dies auch nicht zu stören. Wenn sich an dieser Situation nichts ändere, müsse der Bußgeldkatalog nachgebessert werden, so Peter Ramsauer. Man kann also jetzt schon gespannt sein, welche Änderungen sich für den Bußgeldkatalog 2011 ergeben.

Wenn Sie Vorschriften des aktuellen Bußgeldkatalog 2010 suchen oder wissen möchten, welche Strafe Sie erwartet, klicken Sie hier: Bußgeldkatalog 2010

Neu: Eine Vorschau auf den Bußgeldkatalog 2011 finden Sie hier

Stundenverrechnungssätze – akutelles Urteil AG Gelsenkirchen

25. Januar 2010

Verfasser des Beitrages: Lars Dippel
gelesen: 8322 , heute: 9 , zuletzt: 1. September 2010

Soeben ist das anliegende Urteil vom 27.11.2009 des AG Gelsenkirchen (AZ: 36 C 135/09) hier eingegangen.

Dort bezieht sich das Gericht vollumfänglich auf das BGH Urteil v. 20.10.2009.
In dem nun vorliegenden Urteil legt das AG Gelsenkirchen klar dar, worauf es ankommt, wenn eine gegnersiche Versicherung denn meint, es wären die niedrigeren Stundenverrechnungssätze einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt vorzuziehen.

Hier geht es zum Urteil AG Gelsenkirchen als PDF

Stundenverrechnungssätze und neues BGH Urteil – es tut sich was!!

5. Dezember 2009

Verfasser des Beitrages: Lars Dippel
gelesen: 7230 , heute: 2 , zuletzt: 2. September 2010

Am 20.10.2009 hat der BGH (AZ: VI ZR 53/09) schon wieder einmal über einen Fall entschieden, in welchem es um Stundenverrechnungssätze geht. Das Urteil ist noch nicht veröffentlicht. Die Pressemitteilung hierzu ist jedoch für den Fachjuristen schon sehr aussagekräftig.

Zu der Problematik der so genannten Stundenverrechnungssätze eine kurze Einleitung.
Bei den Stundenverrechnungssätzen handelt es sich um den Stundenpreis einer Werkstatt bei der Reparatur/Instandsetzung eines Fahrzeuges. Es ist also der Preis, den man pro Arbeitsstunde zahlt. Nun gibt es aber, neben regionalen Unterschieden, gravierende Unterschiede bei der Frage, ob man eine Markenwerkstatt des jeweiligen Fahrzeugherstellers geht, oder eine so genannte Freie Werkstatt aufsucht. Dies kann auch nicht anders sein, denn in der Markenwerkstatt werden neben einem üpigem Vorrat an Spezialwerkzeug auch speziell auf die Herstellerfahrzeuge geschulte Mitarbeiter vorgehalten.
Das dies nicht umsonst sein kann und dies die entsprechende Markenfirma bezahlt, dürfte verständlich sein.
So erklärt sich also ein, teils erheblicher, Unterschied in den Stundenpreisen.
Nun ist es so, dass seit dem so genannten “Porscheurteil” des BGH (AZ: VI ZR 398/02) [zu finden unter "Entscheidungen" mit dem Aktenzeichen] unstreitig sein dürfte, dass der Geschädigte bei einer fiktiven Abrechnung (also der Abrechnung nach Sachverständigengutachten) Anspruch auf Ersatz der Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt hat.
Verdeutlicht man sich, dass diese Stundensätze einen erheblichen Unterschied so jenen einer Freien Werkstatt haben, so wird klar, dass sich hier den gegnerischen Versicherern ein erhebliches Sparpotential bietet.

Jetzt gibt es seit dem 20.10.2009 ein neues Urteil des gleichen Zivilsenates bei dem BGH. Und schon versuchen die ersten Versicherer ihr Glück. Sie kürzen was das Zeug hält. Völlig zu Unrecht, wenn man die Pressemitteilung zu dem neuen Urteil einmal genauer studiert.

Um es vielleicht einmal kurz zusammen zu fassen:
Der BGH hat nicht gesagt, dass sich der Geschädigte auf eine andere Werkstatt verweisen lassen muss. Auch muss er sich nicht lediglich die Stundensätze einer “Freien Werkstatt” anrechnen lassen. Er kann weiterhin die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt ansetzen, wie sie ein entsprechender durch den Geschädigten beauftragter Sachverständiger kalkuliert hat.
Denn, und darauf muss ausdrücklich hingeweisen werden, der Versicherer der Gegenseite ist vollständig darlegungs- und beweispflichtigt, dass die von ihm dann benannte “Freie Werkstatt” den gleichen Qualitätsstandard erfüllt wie eine markengebundene Fahcwerkstatt. Hier bietet sich ein großer Raum für Streitigkeiten vor Gericht. Denn, soweit ersichtlich, gibt es keine einheitliche Rechtsprechung, was denn nun unter der Einhaltung der Qualitätsstandards zu verstehen ist.

Ob dem jeweiligen Versicherer es gelingen wird, den Nachweis zu erbringen, dass die von ihm in seiner Kürzung benannte “Freie Werkstatt” die jeweiligen Qualitätsstandards zu erfüllen, bleibt abzuwarten.

Nach meiner Meinung sollte man sich von der aus der Pressemitteilung ersichtlichen “Altersbeschränkung” bei den Kraftfahrzeugen (bis 3 Jahre, dann markengebundene Fachwerkstatt, älter “Freie Werkstatt”) auch nicht zu sehr verwirren lassen. Denn dies ist keine isolierte Aussage, sondern muss im Zusammenhang betrachtet werden. Die Pressemitteilung drückt es am Ende aus: Es kommt wohl nicht auf das Alter des Fahrzeuges an, sondern auf die Gleichwertigkeit der Qaulitätsstandards in einer markengebundenen Fachwerkstatt und einer “Freien Werkstatt”.

Zu den “Freien Werkstätten”: Bei den durch die Versicherer angegebenen “vergleichbaren” Werkstätten handelt es sich oft um Vertragspartner des jeweiligen Versicherungskonzern. Auch wenn diese Werkstätten sicherlich keine schlechte Arbeit abliefern, sind sie doch eben nicht die herstellergebundenen Fachwerkstätten.

Da die meisten Kürzungen der Versicherer sich in Bereichen bewegen, die möglicherweise unwirtschaftlich für die meisten Anwälte zu betreiben sind, lohnt auf jeden Fall der Gang zu einem Verkehrsanwalt.

OLG Köln ahndet Blick auf Handy als Ordnungswidrigkeit

26. November 2009

Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 3575 , heute: 5 , zuletzt: 1. September 2010

Das OLG Köln (OLG) hat mit Beschluss vom 18.02.2009 (Az.: 83 Ss-OWi 11/09) entschieden, dass ein verbotswidriges Benutzens eines Mobiltelefons mit einer Geldbuße von EUR 40 und einem Punkt in Flensburg geahndet werden kann, wenn ein Kfz-Lenker sein Mobiltelefon, nachdem dieses im Fahrzeug klingelt, aufnimmt, um mit einem Blick auf das Display festzustellen, wer ihn angerufen hat. Gegen den im Fall Betroffenen war durch ein Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 17.11.2008 wegen unerlaubtem Benutzens eines Mobiltelefons eine Geldbuße von EUR 40 verhängt worden. Dagegen hatte dieser Rechtmittel beim OLG eingelegt. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, aber nochmals die herrschende Rechtsprechung bestätigt, nach der wegen des klaren Wortlauts des § 23 Abs. 1 a) StVO dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt ist, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält. Zur verbotswidrigen Nutzung gehört auch das Ablesen der Rufnummer des anrufenden Teilnehmers auf dem Display vor dem eigentlichen Verbindungsaufbau. Das OLG sieht die Gefahr „mentaler Ablenkung“, wenn der Fahrzeugführer das Gerät nach dem Klingelzeichen aufnimmt und seine Aufmerksamkeit der Anzeigefunktion zuwendet.

Da es immer auf den Einzelfall und die Beweislage ankommt, sollte man in Fällen, in denen man wegen des Vorwurfs der verbotswidrigen Nutzung des Handys belangt wird, immer einen verkehrsrechtlich versierten Anwalt einschalten.

Der Artikel stammt von Loren Grunert
e.Consult AG

Bei hoher Anzahl von Ordnungswidrigkeiten ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen?

23. November 2009

Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 2255 , heute: 3 , zuletzt: 2. September 2010

Das Verwaltungsgericht Berlin (VG) hat mit Beschluss vom 09.05.2007 (Az.: VG 11 A 247.07) entschieden, dass bloß geringfügige Ordnungswidrigkeiten keinen Fall von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG darstellen, wonach die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen hat, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Anders ist dies nach der Entscheidung des VG aber dann, wenn der Führerscheininhaber zu erkennen gibt, dass er z.B. Vorschriften über den ruhenden Verkehr, die dem geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehr dienen nicht anerkennt und nicht willens ist, diese einzuhalten. Von einem Verkehrsteilnehmer, der immer wieder beharrlich die Vorschriften über den ruhenden Verkehr verletzt, sei nicht zu erwarten, dass er auch die Vorschriften über den fließenden Verkehr beachtet. Das gilt nach Ansicht des VG sogar auch dann, wenn der Fahrerlaubnisinhaber als Halter fortlaufende Parkverstöße, die mit auf ihn zugelassenen Fahrzeugen begangen werden, duldet und keine wirksamen Vorkehrungen zur Verhinderung weiterer Verstöße trifft. In dem vom VG entschiedenen Fall wurden mit auf den Führerscheininhaber zugelassenen Fahrzeugen innerhalb von einem Jahr 95 Verstöße gegen Parkvorschriften registriert. Für die beiden Jahre davor kamen weitere 206 Verkehrsverstöße hinzu. Es erging von der Führerscheinstelle daraufhin die Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Klärung der Eignungszweifel beizubringen. Dies verweigerte der Führerscheininhaber und wandte ein, dass die Fahrzeuge von einer Vielzahl seiner Mitarbeiter genutzt wurden. Daraufhin wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Das VG hat den Entzug der Fahrerlaubnis für rechtmäßig erklärt. Dieser Fall zeigt, dass es in besonderen Fällen sogar dazu kommen kann, dass der Führerschein wegen Parkverstößen entzogen wird. In solchen Fällen ist es notwendig, einen verkehrsrechtlich versierten Anwalt einzuschalten.

Der Artikel stammt von Loren Grunert
e.Consult AG

Auch bei bloßen Verkehrsordnungswidrigkeiten ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers möglich

23. November 2009

Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 2204 , heute: 2 , zuletzt: 2. September 2010

Das Landgericht Mainz (LG) hat mit Beschluss  vom  06.04.2009  (Az.: 1 Qs 49/09) in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen des nicht Einhaltens des Mindestabstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug entschieden, dem Betroffenen gemäß § 140 Abs. 2 StPO einen Rechtsanwalt seiner Wahl als Pflichtverteidiger beizuordnen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die zu befürchtenden Rechtsfolgen einer etwaigen Verurteilung in diesem konkreten Fall, nämlich  die Entziehung der Fahrerlaubnis, so gravierend seien, dass die Verteidigung notwendig sei. Der Betroffene hat vorgetragen, dass für ihn im Verkehrszentralregister 16 Punkte eingetragen seien und im Fall einer Verurteilung drei weitere Punkte hinzukämen, sodass die Verwaltungsbehörde ihm die Fahrerlaubnis entziehen werde. Er trug weiter vor, dass ihm als Berufskraftfahrer in diesem Fall das Arbeitsverhältnis gekündigt werde und er bei einem Alter von 61 Jahren keine Neuanstellung mehr erlangen werde. Das LG folgte dieser Argumentation. Der Bestellung eines Verteidigers bedürfe es unter anderem dann, wenn dessen Mitwirkung wegen der Schwere der Tat geboten erscheint. Anders als in den üblichen Fällen einfach gelagerter Verkehrsordnungswidrigkeiten hat das LG die für den Betroffenen mittelbar drohende Folge des Führerscheinentzugs durch die Fahrerlaubnisbehörde und die Folgen für den 61-jährigen Berufskraftfahrer in die Beurteilung einbezogen. Aus diesen Gründen hat das LG „ausnahmsweise“ in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren für den Betroffenen den gewünschten Verteidiger als Pflichtverteidiger beigeordnet. Dieser Fall zeigt, dass es sich für Beschuldigte in Verkehrsstraf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren immer lohnt, einen Verkehrsrechtsanwalt zu konsultieren und mit ihm die Möglichkeiten einer Pflichtverteidigung zu besprechen.

Der Artikel stammt von Loren Grunert
e.Consult AG

Fahrerlaubnisentziehung nach Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad

19. November 2009

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 2477 , heute: 5 , zuletzt: 1. September 2010

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 21.5.2008 (Az.: 3 C 32.07) entschieden, dass die Fahrerlaubnis einem Radfahrer entzogen werden darf, wenn dieser mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen hat, soweit zu erwarten ist, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug in fahruntüchtigem Zustand führen wird. Die Bundesrichter haben ausgeführt, dass bei chronisch überhöhtem Alkoholkonsum und damit zusammenhängender Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung der im Straßenverkehr drohenden Gefahren die Bejahung der Kraftfahreignung eine stabile Änderung des Trinkverhaltens voraussetze.
Der betroffene Radfahrer wurde bei einer Polizeikontrolle am 11.2.2005 gegen 01:25 Uhr in betrunkenem Zustand kontrolliert. Festgestellt wurde im Zeitpunkt der Blutentnahme eine Blutalkoholkonzentration von 2,09 Promille. Deswegen und wegen Beleidigung der ihn kontrollierenden Polizeibeamten wurde der Radfahrer vom Amtsgericht Potsdam rechtskräftig verurteilt. In medizinisch-psychologischen Gutachten wurde dem Radfahrer die Fähigkeit abgesprochen, zwischen Alkoholkonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen hinreichend trennen zu können, weil er sein Trinkverhalten nicht hinreichend geändert habe. Daraufhin entzog die Behörde dem Radfahrer mit Bescheid vom 13.72006 die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse C1E und forderte ihn zur Herausgabe des Führerscheins auf. Den Widerspruch des Radfahrers wies die Behörde zurück. Das Verwaltungsgericht Potsdam attestierte dem klagenden Radfahrer im Wesentlichen mit Urteil vom 14.8.2007 die Rechtswidrigkeit der behördlichen Maßnahme. Mit ihrer Sprungrevision zum BVerwG verfolgt die Behörde die Bestätigung ihrer der Fahrerlaubnisentziehung. Das BVerwG gab der Behörde im Ergebnis recht, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht im Einklang mit Bundesrecht steht, soweit es angenommen hat, die Behörde habe auf der Grundlage der erstatteten medizinisch-psychologischen Gutachten nicht von der fehlender Eignung des klagenden Radfahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen können.

Das Urteil belegt, dass Teilnehmer im Straßenverkehr die richtige Strategie nach festgestelltem Blutalkoholgehalt immer frühzeitig mit einem Anwalt für Verkehrsrecht abstimmen sollten.

Der Artikel stammt von Loren Grunert
e.Consult AG

Nutzungsausfall wegen Beschädigung eines Wohnmobils?

19. November 2009

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 1540 , heute: 2 , zuletzt: 2. September 2010

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Urteil vom 16.12.2008 (Az.: 21 U 95/08) zur Frage Stellung genommen, ob einem Besitzer eines Wohnmobils, Fabrikat Fiat Concorde, Erstzulassung 1997, abgesehen von Schadensersatz wegen Beschädigung des Wohnmobils auch Nutzungsausfall zusteht. Der Fahrzeugschaden einschließlich der angefallenen Sachverständigenkosten und der  Kostenpauschale wurden ausgeglichen. Der Kläger begehrte noch EUR 840.- Nutzungsausfall für sieben Tage a  EUR 120.-, weil er vom 3.-5.8.2007 (Freitag bis Sonntag) und vom 9.-12.8.2008 (Donnerstag bis Sonntag) unfallbedingt sein Wohnmobil an verlängerten Wochenenden zu Urlaubszwecken nicht habe nutzen können. Das OLG hat diesen Anspruch verneint. Das Gericht hat entschieden, dass es für einen Unfallgeschädigten, der auf Basis fiktiver Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungswert ohne Abzug des Restwertes abrechnen möchte, erforderlich sei, dass er sein Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und dazu verkehrssicher (teil-)reparieren lässt. Der zeitweilige Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines nur Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils führe nicht zu einem Anspruch auf abstrakte Nutzungsentschädigung. Dies entspreche der Wertung des § 253 BGB, wonach ein immaterieller Schaden nur in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen ersatzfähig ist. Der zeitweilige Nutzungsverlust eines Wohnmobils sei unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung kein vermögensrechtlicher Schaden, sondern nur eine individuelle Genussschmälerung. In Zweifelsfällen kann ein Anwalt für Verkehrsrecht prüfen, ob ein  zeitweiliger Nutzungsverlust eines Fahrzeugs, das überwiegend für Freizeitaktivitäten bereit gehalten wird, eine vermögensrechtlich relevante Position darstellt, die auch Nutzungsausfall begründet oder nicht.

Der Artikel wurde erstellt von Loren Grunert
e.Consult AG

Entzug der Fahrerlaubnis bei nahezu täglichem Cannabiskonsum

19. November 2009

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 1501 , heute: 4 , zuletzt: 1. September 2010

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 26.2.2009 (Az.: 3 C 1.08) entschieden, dass bei täglichem oder nahezu täglichem Cannabiskonsum die Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung zu entziehen ist. Dabei ist nach dem BVerwG eine vorherige medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) nicht erforderlich.
Im zugrundeliegenden Fall hatte der Kläger bei einer Verkehrskontrolle der Polizei erklärt, seit einem halben bis dreiviertel Jahr annähernd täglich Cannabis zu konsumieren. Dem Kläger wurde danach die Fahrerlaubnis entzogen. Im Verfahren machte der Kläger geltend, dass erst durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten hätte geklärt werden müssen, ob ihm die Fahreignung fehle. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Nach § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz und § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, soweit sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt gemäß Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bei regelmäßigem Cannabiskonsum. Da im vorliegenden Fall beim Kläger eine tägliche oder nahezu tägliche Einnahme von Cannabis festgestellt worden sei, liegt nach dem BVerwG auch unter Berücksichtigung der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung ein regelmäßiger Cannabiskonsum vor.
Autofahrer können sich über Einzelheiten des Straßenverkehrsrechts immer bei einem Anwalt für Verkehrsrecht informieren. Im Zweifel sollte ein Verkehrsteilnehmer seine Aussage bei einer Verkehrskontrolle immer vorab mit einem Anwalt seines Vertrauens abstimmen.

Artikel stammt von Loren Grunert
e.Consult AG

Oh wie perfide

18. November 2009

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 1498 , heute: 4 , zuletzt: 1. September 2010

“Perfides Geschäft mit der Unschuld” überschreibt der aktuelle online-Focus seinen Beitrag. Es geht um die aktuellen Praktiken der Versicherungswirtschaft.

Schuldlos einen Unfall gehabt? Die meisten Geschädigten bekommen nicht, was ihnen zusteht. Viele Versicherer sind Meister im Knausern und Kürzen. Doch Kunden können sich wehren…….

Die  FOCUS-Online-Autorin Berrit Gräber legt den Finger in die Wunde.

Angeschmiert ohne Anwalt

Was die meisten Unfallopfer übersehen: Es ist die Versicherung des Unfallverursachers, die den Kontakt sucht und auf „Partner“ macht, wie Jörg Elsner, Vorsitzender der DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht warnt. Der, der für den Schaden aufkommen muss, hilft aber nicht uneigennützig. Er hat vor allem ein Interesse: nicht mehr zu zahlen als unbedingt nötig. Die Folge: Den Geschädigten gehen Ansprüche durch die Lappen, die ihnen laut Gesetz und Rechtsprechung eindeutig zustehen.

Immer mehr Haftpflichtversicherer nutzten diese Form des „aktiven Schadenmanagements“ zum eigenen Vorteil, kritisieren auch die Autoclubs sowie der Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK). BVSK-Geschäftsführer Elmar Fuchs: „Das Vorgehen der Gesellschaften ist oft grenzwertig. Die Fälle häufen sich, in denen unabhängige Sachverständige feststellten, dass Versicherungen den Schadenersatz zu niedrig angesetzt hätten.“

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Begriff der „Durchrostung“ im Sinne einer Herstellergarantie bei Neufahrzeugen

16. November 2009

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 1584 , heute: 5 , zuletzt: 1. September 2010

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat mit Urteil vom 14.10.08 (Az.: 1 U 74/08) entschieden, dass der Begriff der „Durchrostung“ im Sinne einer entsprechenden Herstellergarantie bei Neufahrzeugen nicht jeden äußerlich sichtbaren und optisch störenden Rostansatz der Fahrzeugkarosserie umfasse. Das OLG führte aus, dass für die Bejahung von Rost bestimmte Faktoren feststellbar seien müssen. So müsse die Korrosion ein solches Ausmaß erreicht haben, dass aus technischen Gründen Maßnahmen erforderlich sind, um eine unmittelbar bevorstehende vollständige Durchrostung zu verhindern oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht zu gefährden.

Damit wurde die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.6.2008 zurückgewiesen. Schon das Landgericht hatte entschieden, dass ein verständiger Kunde im Hinblick auf den 30-jährigen Garantiezeitraum nicht ernsthaft annehmen könne, dass ein PKW-Hersteller die Verpflichtung übernehmen wollte, selbst gegen Ende der Garantie für jede sichtbare Rosterscheinung einzustehen. Das OLG bekräftigte, dass die formalen Voraussetzungen eines Garantieanspruchs nicht gegeben waren und ebenso wenig eine „Durchrostung von innen nach außen“. So stehe der Begriff der „Durchrostung“ für eine korrosionsbedingte, die Substanz erheblich schädigende Schwächung des Karosserieblechs. Wenn keine vollständige Durchrostung gegeben sei, müsse die Korrosion wenigstens ein Ausmaß erreicht haben, dass aus technischen Gründen Maßnahmen erforderlich sind, um eine unmittelbar bevorstehende vollständige Durchrostung zu verhindern oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht zu gefährden.

Bei festgestellten Mängeln einem PKW kann ein Anwalt für Verkehrs- und Vertragsrecht prüfen, ob im Einzelfall ein außergerichtlicher Vergleich oder ein Gerichtsverfahren gesucht werden soll. Denn auch rein optische und oberflächliche Beeinträchtigungen können das äußere Erscheinungsbild des PKW stören, was nicht ohne weiteres hingenommen werden muss.

Der Artikel stammt von Loren Grunert
e.Consult AG

Lange Standzeit beim Kauf von Gebrauchtwagen kein Mangel

16. November 2009

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 1530 , heute: 4 , zuletzt: 1. September 2010

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein älterer Gebrauchtwagen mangelfrei im Sinne des Kaufrechts sein kann, selbst wenn er vor dem Verkauf länger stillgelegt war (Urteil v. 10.2.2009, Az.: VIII ZR 34/08). Ob ein Sachmangel vorliege, entscheide nicht die Standzeit, sondern der Umstand, ob beim dem KFZ standzeitbedingte Mängel gegeben seien.

Der Kläger schloss mit dem Beklagten am 14.9.2006 einen Kaufvertrag über einen rund zehn Jahre alten Chevrolet zum Preis von 13.900 Euro. Das KFZ war vor dem Verkauf für 19 Monate stillgelegt gewesen. Nachdem die Zulassungsstelle aufgrund überzogener Stilllegungsfristen zunächst die erneute Zulassung verweigerte, stellte der Kläger am 27.9.2006 das KFZ nach Einholung des für die Zulassung erforderlichen Gutachtens wieder bereit. Er forderte den Beklagten zur Bezahlung und Abholung auf. Dem kam der Beklagte nicht nach, weil er sich unter anderem auf ein Fixgeschäft berief und den Rücktritt vom Vertrag erklärte. Nach fruchtloser Fristsetzung erklärte auch der Kläger den Rücktritt vom Vertrag. Er machte Schadenersatz und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend. Der Klage wurde vom Amtsgericht stattgegeben, vom Landgericht wurde sie abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers war erfolgreich.

Der BGH hat ausgeführt, dass bei dem KFZ kein Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 BGB vorlag. Eine Standzeit und Stilllegungsdauer von 19 Monaten sei bei einem Gebrauchtfahrzeug keine Beschaffenheit, die unüblich sei. Daher habe der Beklagte nicht vom Vertrag zurücktreten können. Entscheidend sei, ob standzeitbedingte Schäden zu verzeichnen seien, was von vielen Faktoren abhängen könne. So könnten Korrosions- und andere Schäden auftreten, wenn ein stillgelegtes KFZ ohne jede Vorsorgemaßnahmen abgestellt werde. Selbst bei fachmännischem Abstellen des KFZ könne der Zustand eines auch länger stillgelegten Fahrzeugs vorteilhafter sein als der eines gleichaltrigen KFZ ohne Standzeit. Nur bei der Standzeit eines Jahreswagens bis zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung sei dies anders.

Im vorliegenden Fall verwies der BGH die Sache an das Landgericht zurück, weil noch zu prüfen sei, ob ein Fixgeschäft gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB vorlag.

Der Fall zeigt, dass die Geltendmachung von Rechten aus einem Fahrzeugkaufvertrag stets mit einem Anwalt für Vertrags- und Verkehrsrecht abgestimmt werden sollte.

Der Artikel stammt von Loren Grunert
e.Consult AG

Nach Unfall nur günstige Ersatzautos nehmen

16. November 2009

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 1627 , heute: 2 , zuletzt: 2. September 2010

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 14.10.2008 (Az.: VI ZR 210/07) entschieden, dass Unfallgeschädigte, die ein Ersatzauto mieten, sich nach möglichst günstigen Tarifen erkundigen müssen. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Unfallopfer für zwölf Tage einen Ersatzwagen (Mittelklasse) gemietet und dafür um die 2.200 Euro bezahlt, wovon die Versicherung nur knapp 1.500 Euro erstattete mit dem Argument, dass der Gegner keine Konkurrenzangebote eingeholt und vorschnell einen zu teuren Anbieter genommen habe.

Der BGH hat der Versicherung Recht gegeben, weil sich wegen der Höhe des konkreten Angebots der Verdacht aufdrängt habe, dass es in der näheren Region noch billigere Mietwagenanbieter geben muss. In einem solchen Fall könne es „aus dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots“ notwendig sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang könne es, so der BGH, auch eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötige. Allein aber das allgemeine Vertrauen darauf, dass der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif günstig sei, rechtfertige es nach dem BGH dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte Unfallersatztarife zu akzeptieren.

Dieser Fall zeigt, dass es sogar in scheinbar klaren Fällen notwendig sein kann, einen verkehrsrechtlich versierten Anwalt einzuschalten, um nicht auf Folgekosten des Unfalls sitzen zu bleiben. Dies zumal die Anwaltskosten in der Regel vom Schädiger und damit vom Unfallverursacher zu erstatten sind.

Der Artikel stammt von Loren Grunert
e.Consult AG

Grobe Fahrlässigkeit bei einem Autodiebstahl

16. November 2009

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 1606 , heute: 7 , zuletzt: 1. September 2010

Das OLG Rostock (OLG) hat mit Urteil vom 7.11.2008 (Az.: 5 U 153/08) entschieden, dass ein Kfz-Lenker, dem in Danzig (Polen) der Pkw gestohlen wird, grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, wenn er aus seinem Fahrzeug aussteigt, dabei die Autoschlüssel stecken lässt, um den Pkw herum auf die Beifahrerseite geht und sich dort mit einem Passanten unterhält.

Der Kläger macht im dem vom OLG entschiedenen Fall Ansprüche von über 40.000 Euro aus seiner Kaskoversicherung gegen die beklagte Versicherung wegen des Fahrzeugdiebstahls geltend. Das OLG wertete dieses Verhalten als grob fahrlässig und wies die Klage ab, so dass der Autolenker auf seinem Schaden sitzen blieb. Das OLG hat das Steckenlassen eines Autoschlüssels ohne Eingriffsmöglichkeit als grob fahrlässig beurteilt. Unerheblich sei, dass das versicherte Fahrzeug nur für kurze Zeit verlassen wurde und der Kläger sich auch nur wenige Schritte von ihm entfernte, um sich bei einem Passanten nach dem Weg zu erkundigen. Im Hinblick auf den Diebstahlort führt das OLG wörtlich aus: „Jedermann ist bekannt, dass Fahrzeugdiebstähle in Polen gang und gäbe sind“.

Zu beachten ist, dass das OLG Rostock die ständige Rechtsprechung vieler Gerichte bestätigt, dass das Steckenlassen eines Kfz-Schlüssels in der Regel grob fahrlässig ist. Zwar ist der vorliegende Fall in Polen sicherlich besonders krass verlaufen, doch sollte man bei Fahrzeugdiebstählen immer damit rechnen, dass dem Kfz-Lenker grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen wird. Daher wird empfohlen, bei Diebstählen einen verkehrsrechtlich versierten Anwalt einzuschalten.

Der Artikel stammt von Loren Grunert
e.Consult AG

Radfahrer müssen auf Fußgänger auch auf getrennten Rad- und Fußwegen Rücksicht nehmen

16. November 2009

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 1591 , heute: 5 , zuletzt: 1. September 2010

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 4.11.2008 (Az.: VI ZR 171/07) entschieden, dass Radfahrer auch bei getrennten Rad- und Fußwegen nach der Straßenverkehrsordnung auf Fußgänger Rücksicht nehmen müssen. Außerdem dürfen sie nur so schnell fahren, dass sie das Fahrrad ständig beherrschen und innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten können. Im vom BGH entschiedenen Fall fuhr der Radfahrer auf einem farblich vom Fußweg getrennten Radweg auf den Fußgänger zu, der neben dem Radweg stand und sich unterhielt. Der Radfahrer klingelte in 10 Meter Entfernung, reduzierte aber seine Geschwindigkeit nicht und kollidierte mit dem Fußgänger als dieser sich plötzlich umdrehte. Der klägerische Radfahrer machte eine Vollbremsung, stürzte und verletzte sich schwer. Der BGH wies die Klage des gestürzten Radlers ab, weil es sich trotz der Trennung von Rad- und Fußweg nicht um eine sog „gefahrenneutrale“ Situation handelte. Es bestand vielmehr nach dem BGH die konkrete Gefahr, dass der Fußgänger, der auch durch das Gespräch abgelenkt war, bereits durch eine geringfügige Körperbewegung auf den Radweg gelangen konnte. Der Kläger durfte in diesem Fall nicht mit gleich bleibendem Tempo weiterfahren. Er hätte vielmehr seine Geschwindigkeit reduzieren und sich bremsbereit halten müssen.

Dieser alltägliche Fall zeigt, dass es wichtig ist, wegen der Klärung der Frage der Haftungsfrage bei Unfällen einen verkehrsrechtlich versierten Anwalt einzuschalten.

Der Artikel stammt von Loren Grunert
e.Consult AG

Entscheidungen zum Handy-Telefonieren: Telefonate auf dem Seitenstreifen sind verboten – Halten der Freisprecheinrichtung ist erlaubt

16. November 2009

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 3211 , heute: 6 , zuletzt: 2. September 2010

Immer neue Fälle beschäftigen die Oberlandesgerichte in verschiedenen Bundesländern. Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 3.6.2008 (Az.: 2 Ss -Owi- 84, 39/08) entschieden, dass das Telefonieren mit einem Handy gegen § 23 Ia StVO verstößt, wenn das Fahrzeug mit laufendem Motor auf dem Seitenstreifen einer Autobahn steht. Der Fahrzeugführer hatte auf dem Seitenstreifen einer Autobahn angehalten, um dort zu telefonieren. Dabei ließ er den Motor laufen. Das OLG entschied, dass § 23 Ia StVO dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersage, solange das Fahrzeug in Bewegung oder bei einem Kraftfahrzeug der Motor in Betrieb sei. Da der Fahrzeugführer mit seinem Fahrzeug auch auf dem Seitenstreifen einer Kraftfahrtstraße gestanden habe, sei er als Teilnehmer des fließenden Verkehrs einzustufen. Die Entscheidung des OLG bestätigt wieder, wie schnell in der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine verbotene Benutzung eines Handys angenommen wird. Nicht nur das eigentliche Gespräch ist verboten, sondern jede Bedienung des Handys, wie das Wählen, das Abhören der Mailbox, Verschicken von SMS und sogar die Benutzung als Organizer oder als Internetzugang. Wird allerdings nur die Freisprecheinrichtung des Mobiltelefons in der Hand gehalten wird, droht nach Ansicht des OLG Bamberg (Beschluss vom 5.11.2007, Az.: 3 Ss OWi 744/07) keine Bestrafung. Dabei sei es unerheblich, dass damit letztlich gerade die funktionsspezifische Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons bewirkt werden soll und auch tatsächlich realisiert wird.

Insgesamt zeigen die vielfältigen Entscheidungen der Oberlandesgerichte, dass man Bußgeldbescheide, die aufgrund von Handy-Telefonieren ergangen sind, in jedem Fall von einem versierten Verkehrsanwalt überprüfen lassen sollte.

Der Artikel stammt von Loren Grunert
e.Consult AG

Fahrzeugschein im Handschuhfach –Versicherer zahlt bei Kfz-Diebstahl nicht

16. November 2009

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 1609 , heute: 4 , zuletzt: 1. September 2010

Viele Autofahrer lassen den Fahrzeugschein im Handschuhfach liegen, um bei Polizeikontrollen nicht in Schwierigkeiten zu kommen, weil Polizisten Kopien des Kfz-Scheins oft nicht anerkennen. Das Oberlandesgericht Celle hat sich in einer  vielbeachteten Entscheidung (Urteil v. 9.8.2007, Az.: 8 U 62/07) mit den versicherungsrechtlichen Konsequenzen hieraus befasst und entschieden, dass eine Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers wegen Gefahrerhöhung in Betracht kommt. Im entschiedenen Fall beantragte die Versicherungsnehmerin bei ihrem Kaskoversicherer eine Entschädigungsleistung für einen gestohlenen Audi. Es war unstreitig, dass die Versicherungsnehmerin den Kfz-Schein von Anfang an dauerhaft in der Servicemappe im Pkw verwahrte. Damit sei eine Gefahrerhöhung im Sinne des Versicherungsrechts zu bejahen, weil wegen des längerfristigen Deponierens eines Fahrzeugscheins im Handschuhfach die dringende, zumindest erhöhte Gefahr eines Diebstahls des Fahrzeugs bestehe. Nach Ansicht des Gerichts würden Diebe erfahrungsgemäß gerade im Handschuhfach nach dem Schein suchen, weil sie damit rechneten, dass im Handschuhfach unter anderem Kraftfahrzeugpapiere aufbewahrt werden. Außerdem wäre es für Diebe leichter die Landesgrenzen zu überschreiten, wenn sie im Besitz des Kfz-Scheins seien. Ferner brauche der Dieb bei einer Veräußerung nur den Kfz-Brief zu fälschen, bzw. könne er leichter behaupten, den Brief verloren zu haben. Das Gericht machte aber auch deutlich, dass für den Fall eines gelegentlich, kurzfristig oder einmalig im Fahrzeug zurückgelassenen Kfz-Scheins eine Gefahrerhöhung nicht gegeben sei. Insgesamt belegt die Entscheidung, dass die Frage des Orts und der Dauer der Aufbewahrung des Kfz-Scheins von großer Bedeutung sein kann. Schadensmeldungen bei Fahrzeugdiebstählen sollten daher von einem versicherungsrechtlich versierten Anwalt begleitet werden.

Der Artikel stammt von Loren Grunert
e.Consult AG

Polizei kann Geschwindigkeitsüberschreitung schätzen – Anforderungen an die Schätzung verschärft

16. November 2009

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 1552 , heute: 2 , zuletzt: 2. September 2010

Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 19.6.2008 (Az.: 1 Ss 25/08) entschieden, dass Geschwindigkeitsschätzungen bei der Verfolgung von Temposündern zwar zulässig, aber nur mit großer Zurückhaltung von Gerichten als verlässlich anzusehen sind.

Das OLG hat auf eine Rechtsbeschwerde des Betroffenen hin ein Urteil des Amtsgerichts Rastatt aufgehoben. Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 40 km/h zu einer Geldbuße von € 100,- und erließ ein 2-monatiges Fahrverbot. Ertappt wurde der Fahrzeuglenker in einer Fußgängerzone, für die eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h galt, von zwei Bereich im der allgemeinen Verkehrsüberwachung tätigen Stadtbediensteten. Diese wollten während eines Streifgangs gesehen haben, dass das Fahrzeug mit lautem Motorengeräusch angerast und viel zu schnell durch die Fußgängerzone gefahren ist.

Das OLG wies darauf hin, dass bei der Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen durch bloße Schätzung erhebliche Zurückhaltung geboten sei. Dies gelte insbesondere dann, wenn es sich bei dem Schätzenden um eine im Straßenverkehr unerfahrene Person handele und nicht um einen in der Überwachung des fließenden Verkehrs erfahrenen Beamten. Weiter sei eine nähere Beschreibung der konkreten Örtlichkeit erforderlich, an welcher der Verkehrsverstoß begangen wurde, sowie des Blickwinkels, aus welchem der Zeuge diesen wahrgenommen hat. Auch bedarf es nach Ansicht des OLG der Darlegung der gefahrenen Wegstrecke und der etwaigen Zeitdauer des Verstoßes, um ggf. mittels einer Weg-Zeit-Berechnung die Bekundungen des Zeugen auf ihre Schlüssigkeit nachzuprüfen.

Insgesamt zeigt die wichtige Entscheidung des OLG, dass man Bußgeldbescheide, die aufgrund von Temposchätzungen ergangen sind, von einem versierten Verkehrsanwalt überprüfen lassen sollte, weil Gerichte wegen der allgemeinen Unzuverlässigkeit der Schätzmethoden besondere Anforderungen an die Geschwindigkeitsschätzung stellen, die von der Polizei oft nicht eingehalten werden.

Der Artikel stammt von Loren Grunert
e.Consult AG

Fahrtenbuchauflage bei Verkehrsverstößen mit einem Geschäftswagen

16. November 2009

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 1535 , heute: 2 , zuletzt: 2. September 2010

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss des 1. Senats vom 26.5.2008, Az. 1 L 103/08) hat über die Zulässigkeit einer Fahrtenbuchauflage bei Verkehrsverstößen mit einem Geschäftswagen entschieden. Dabei ging es um die Frage, ob eine ausreichende Mitwirkung der Firma als Fahrzeughalter zur Fahrerfeststellung vorgelegen hat, was das OVG verneint hat. Die Firma in der Rechtsform der GmbH wandte sich als Halterin eines auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs gegen die behördliche Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches. Die GmbH hatte einen Anhörungsbogen erhalten, auf diesen jedoch nicht reagiert. Knapp einen Monat später erhielt die GmbH einen Zeugenfragebogen zur Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers. Auch darauf reagierte die Firma nicht. Auch weitere Ermittlungsmaßnahmen beim Geschäftsführer der  Firma blieben erfolglos, so dass innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte. Das OVG erließ daraufhin eine Fahrtenbuchauflage gegen die GmbH mit der Begründung, dass die GmbH als Kaufmann in besonderem Umfang Dokumentationspflichten unterworfen sei. Nach Ansicht des Gerichts sind an die Rekonstruierbarkeit der Einzelheiten über Geschäftsfahrten aufgrund vorhandener Belege, wie etwa Einsatzplänen bei einer GmbH höhere Anforderungen zu stellen. Es ist daher in solchen Fällen ratsam, einen Verkehrsrechtsanwalt zu Rate zu ziehen, um zu klären, ob man sich als buchführungspflichtiger Kaufmann darauf zurückziehen kann, dass man den Fahrzeugführer nicht benennen kann ohne damit eine Fahrtenbuchauflage zu riskieren.

Der Artikel stammt von Loren Grunert
e.Consult AG

Ausbremsen des Hintermanns wird teuer

16. November 2009

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 1435 , heute: 3 , zuletzt: 2. September 2010

Das immer häufiger zu beobachtende Ausbremsen des Hintermanns „zur Disziplinierung“ führt dazu, dass der Vordermann im Straßenverkehr voll haftet.

Im vom Oberlandesgericht (OLG) München am 22.2.2008 (Az.: 10 U 4455/07) entschiedenen Fall standen beide PKW-Fahrer mit ihren Autos  nebeneinander an einer Kreuzung, die nach einer Verengung nur mit einer Fahrspur auf der rechten Seite weiterführte. Bei dem anschließenden Gerangel beim Einfädeln in die rechte Fahrspur  bremste der Kläger scharf ab und der Beklagte fuhr auf. Der Kläger berief sich vor Gericht darauf, dass er verkehrsbedingt gebremst habe. Das OLG war anderer Ansicht. Es stellt fest, dass der Kläger mit dem plötzlichen Bremsen den Beklagten „disziplinieren“ wollte und verurteilte ihn zu Schadensersatz.

Bei Auffahrunfällen gilt in aller Regel vor Gericht  gegen den Auffahrenden der so genannte „Beweis des ersten Anscheins“ mit der Folge, dass der Hintermann den Schaden allein zu tragen hat. In Ausnahmefällen allerdings kann wegen des verkehrswidrigen starken Bremsens zur „Verkehrserziehung“ eine Haftung entfallen. Daher sollte man als Geschädigter bei Unfällen dieser Art immer prüfen, ob Zeugen am Unfallort vorhanden sind und sofort einen verkehrsrechtlich erfahrenen Anwalt zu Rate ziehen, um die Haftungssituation prüfen zu lassen.

Der Artikel stammt von Loren Grunert
e.Consult AG

Gericht erlaubt Sicherstellung und Vernichtung eines verbotenen „Radarwarners“ – sind auch mobile Navigationsgeräte betroffen?

16. November 2009

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 1460 , heute: 5 , zuletzt: 1. September 2010

Da der Gesetzgeber die Bußgelder für Geschwindigkeitsverstöße ständig anhebt, kommen immer mehr Autofahrer in Versuchung, ihren Führerschein durch so genannte „Radarwarner“ zu schützen. Oft werden diese Geräte von der Polizei bei Routinekontrollen entdeckt. Dann drohen dem Fahrer neben der Geldbuße von mindestens 75 Euro noch vier Punkte in Flensburg und die Sicherstellung und Vernichtung des Radarwarners. Diese gravierenden Folgen wurde erst kürzlich wieder vom Verwaltungsgerichtshof München mit Beschluss vom 13.11.2007 (Az.: 24 ZB 07.1970) bestätigt. Im entschiedenen Fall galt dies sogar, obwohl das Gerät wegen eines fehlenden Adapterkabels als vorübergehend noch nicht betriebsbereit anzusehen war. Nach dieser Entscheidung kann sogar das bloße Mitführen eines Radarwarners ein teures Vergnügen werden. Umstritten ist aber in der Praxis die Strafbarkeit des Einsatzes von mobilen Navigationsgeräten mit „Blitzer-Software“. Auch wenn bei Kontrollen die Gefahr des Ertapptwerdens gering ist, weil durch einen Knopfdruck auf den meist vorhandenen „Panik-Button“ das Gerät „entschärft“ werden kann, sollte man sich als Benutzer im Klaren sein, dass dieselbe Bestrafung wie bei der Verwendung von Radarwarner drohen kann. Ist in diesen Fällen erst einmal ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet, so lohnt sich auf jeden Fall der Gang zum Anwalt für Verkehrsrecht, der seinen Mandaten zielsicher durch den Fall navigiert und versucht, eine Bestrafung zu verhindern.

Artikel stammt von Loren Grunert
e.Consult AG

Verbot des Telefonierens am Steuer ist verfassungsgemäß

12. November 2009

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 2407 , heute: 6 , zuletzt: 1. September 2010

Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 18.04.2008, Az.: 2 BvR 525/08) ist geklärt, dass das in § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung geregelt „Handyverbot“ verfassungsgemäß ist.

Diese Entscheidung hat weitreichende Bedeutung, weil Autofahrer in Deutschland von der Polizei immer häufiger mit dem Vorwurf konfrontiert werden, dass sie dabei beobachtet worden seien, ihr Handy verbotenerweise benutzt zu haben. Dann drohen ein Bußgeldbescheid und ein Punkt in Flensburg. Häufig ist den betroffenen Kfz-Lenkern aber gar nicht klar, was unter dem Begriff „Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons“ zu verstehen ist. Das bloße sichere Verstauen des Handys beispielsweise wird häufig von Gerichten nicht als verboten eingestuft. Jeder andere „Kontakt“ zum Handy allerdings wird oft als verbotene Benutzung gewertet, was angesichts der Tatsache verwundert, dass beispielsweise das Ablesen einer Taschenuhr nicht verboten ist. Diese scheinbare Ungleichbehandlung legt den Schluss nahe, das Handyverbot als verfassungswidrig anzusehen. Mit dieser Ansicht wird man nach der genannten Verfassungsgerichtsentscheidung allerdings nicht mehr durchkommen. Trotzdem ist es häufig lohnenswert, mit Hilfe eines Verkehrsrechtsanwalts gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen. Immer gilt aber der Rat: Bei der Verkehrskontrolle sollte man keine Angaben zur Sache zu machen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

Der Artikel stammt von Loren Grunert
e.Consult AG

Drogenkonsum rechtfertigt nicht unbedingt Entziehung der Fahrerlaubnis

10. November 2009

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 1536 , heute: 4 , zuletzt: 2. September 2010

Bielefeld/Berlin (DAV). Wenn ein Autofahrer zwar Amphetamine konsumiert hat, aber unklar ist, ob die Drogen zur Fahruntüchtigkeit geführt haben, dann darf ihm die Fahrerlaubnis nicht vorläufig entzogen werden. Über diesen Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 24. Mai 2008 (AZ: 9 Gs-23 Js 721/08 – 1849/08) berichten die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Bei einer Verkehrskontrolle wurde bei einem Autofahrer die Einnahme von Amphetaminen festgestellt. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.

Dieser Antrag wurde jedoch vom Amtsgericht Bielefeld zurückgewiesen. Zwar gaben die Polizeibeamten an, der Beschuldigte sei ungewöhnlich gefahren, das heißt, er sei langsam gefahren und habe auf offener Straße gewendet. Nach Ansicht des Amtsgerichts lasse sich damit jedoch nicht nachweisen, dass die Fahrweise unsicher oder von Ausfallerscheinungen, wie etwa Schlangenlinien fahren oder Missachten von Verkehrsregeln, begleitet war. Die Fahrweise möge ungewöhnlich, aber nicht fehlerhaft oder verkehrswidrig gewesen sein. Auch die Feststellung von geröteten Bindehäuten, einem insgesamt müden Eindruck sowie Schweißperlen auf der Stirn reiche nicht aus, um von drogenbedingter Fahruntüchtigkeit auszugehen. Zeichen der Müdigkeit könne man schließlich unter Berücksichtigung der Uhrzeit der Kontrolle, fünf Uhr morgens, auch auf andere Ursachen zurückführen, und Schweißperlen seien in Anbetracht der für den Beschuldigten zweifelsfrei unangenehmen Situation der Kontrolle auch nicht unnatürlich. Dem Amtsgericht zufolge konnte demnach nicht festgestellt werden, dass die Einnahme von Amphetaminen im vorliegenden Fall zur Fahruntüchtigkeit geführt habe. Eine Gefährdung des Straßenverkehrs habe nicht vorgelegen, somit sei der Beschuldigte auch nicht zu bestrafen.

Hinweis: Einem Verkehrsteilnehmer kann die Fahrerlaubnis nur dann vorläufig entzogen werden, wenn dringende Gründe zu der Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis in einer künftigen Hauptverhandlung vor Gericht vollends entzogen wird.

Hohe Sorgfaltspflicht beim Aussteigen auf die Fahrbahn

10. November 2009

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 3409 , heute: 7 , zuletzt: 2. September 2010

Berlin (DAV). Wenn der Fahrer nach links zur Fahrbahn aussteigt, trifft ihn eine besondere Gefahrenminderungspflicht. Dazu gehört auch, dass er die Tür nicht länger als für das Aussteigen unbedingt nötig offen lässt, entschied das Kammergericht Berlin am 3. November 2008 (AZ: 12 U 185/08). Ein Seitenabstand von 50 cm eines vorbeifahrenden zum parkenden Auto reicht aus, so die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Als der Autofahrer seinen Wagen geparkt hatte, stieg er Richtung Fahrbahn aus. Dabei verlor er noch im Wageninneren seinen Schlüssel. Um diesen zu suchen, ließ er die Fahrertür geöffnet. Ein herannahendes Fahrzeug streifte und beschädigte die Tür. Der Fahrer des geparkten Fahrzeugs meinte, im Recht zu sein und klagte auf Schadensersatz.

Ohne Erfolg. Zu den Pflichten des Aussteigenden gehöre nicht nur, auf den nachkommenden Verkehr zu achten, sondern auch zügig auszusteigen. Ein erneutes Beugen in das Wageninnere, bei der die Tür möglicherweise weiter nach außen gedrückt werde, sei zu unterlassen. Die Tür dürfe nicht länger als unbedingt nötig offen gelassen werden. Einen heruntergefallenen Schlüssel oder auch das Herausholen einer Tasche müsse von der Beifahrerseite erfolgen. Den von hinten Kommenden treffe keine Schuld, wenn er mindestens 50 cm Seitenabstand einhalte. Dieser Abstand beziehe sich auf das jeweilige Fahrzeug. Daher sei es unerheblich, ob andere Fahrzeuge weiter in die Straße reinragen würden als das des Klägers.

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