Archiv für die Kategorie „schadenfix.de Rechtstipps“
2. September 2010 Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Jürgen Leister
gelesen: 174 , heute: 174 , zuletzt: 2. September 2010
Folgendes ist den Entscheidungsgründen LG Dortmund vom 05.08.2010 4 S 11/10 zu entnehmen:
Soweit die Beklagte meint, das Gesprächsergebnis mit dem BVSK aus dem Jahr 2007 sei geeignet, das erstattungsfähige Honorar darzulegen, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen. Es handelt sich um eine Besprechung, die verschiedene Versicherungsunternehmen mit dem BVSK geführt haben. Als Ergebnis wurden die als angemessen erachteten Honorare in einer Tabelle zusammengefasst, welche nach Aussage des Geschäftsführers des BVSK (Vgl. SP 2008,194) in erster Linie als ein Prüfungsmaßstab für die Mitarbeiter der Versicherungen bei der Überprüfung von Sachverständigenkosten auf ihre Angemessenheit hin dienen sollte. Aus der Bereitschaft der Beklagten, bestimmte Pauschalhonorare zu zahlen, lassen sich aber keine Rückschlüsse auf die Ortsüblichkeit eines Honorars ziehen. Wenn sich die Mehrzahl der Sachverständigen den Preisvorstellungen der Versicherungen beugt, mag sich langfristig ein verändertes übliches preisgünstigeres Honorar entwickeln, das dann auch Niederschlag in den Befragungen finden müsste. Solange aber die Sachverständigen nur bei einigen Versicherungen zu Sonderkonditionen abrechnen und ansonsten die Honorarberechnung wie bislang beibehalten, kann nicht festgestellt werden, dass der Sonderkonditionspreis dem üblichen, angemessenen Preis entspricht.
Besser kann man es eigentlich nicht ausdrücken! Nur wenn sich Sachverständige, aber auch Werkstätten hinsichtlich ihrer Stundenverrechnungssätze, den Preisvorstellungen der schadensteuernden Versicherer beugen, entziehen Sie sich langfristig selbst ihre wirtschaftlichen Grundlagen. Im Interessse einer fairen Schadenregulierung sollten daher immer die restlichen SV-Kosten gerichtlich geltend gemacht werden, damit sich nicht ein neues Preisgefüge i.S. einer üblichen und angemessenen Vergütung ergibt.
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2. September 2010 Verfasser des Beitrages: Dominik Bach
gelesen: 209 , heute: 209 , zuletzt: 2. September 2010
Gefährdung des Straßenverkehrs bei Nutzung einer Busspur?
Das Amtsgericht Tiergarten (AG) hat mit hat mit Beschluss vom 29.04.2008 (Az.: 412 Ds- 1 Ju Js 2155/07 -71/08-) entschieden, dass es keinen abstrakt besonders gefährlichen Verkehrsverstoß darstellt, wenn ein Fahrzeugführer bei „Grün“ in den Kreuzungsbereich einfährt und verbotswidrig auf kurzer Wegstrecke die Busspur benutzt. Verfahrensfrage war das Vorliegen einer fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung. Das AG hat entschieden, dass kein abstrakt besonders gefährlicher Verkehrsverstoß vorliege, wie er in § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB vorausgesetzt wird. Diese Vorschrift listet „die sieben Todsünden im Straßenverkehr“ auf, deren Begehung es wegen der besonderen Gefährlichkeit auch rechtfertigt, einem Fahrzeugführer im Regelfall die Fahrerlaubnis zu entziehen, wie dies auch bei einer Trunkenheitsfahrt der Fall ist (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB). Falsches Überholen i. S. d. § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB – so das AG – liege nur dann vor, wenn dem verkehrswidrigen Überholvorgang ein besonderes Maß an Gefährlichkeit innewohnt, insbesondere etwa deshalb, weil andere Verkehrsteilnehmer mit einem solchen Überholvorgang nicht rechnen müssen und so der verkehrswidrig Fahrende sich in einem Bereich bewegt, wo andere Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen, dass dort in diesem Moment jedenfalls keine anderen Kraftfahrzeuge unterwegs sind. Dies sei hier – anders als etwa beim Rechtsüberholen auf der Autobahn – beim verbotswidrigen Benutzen der Standspur ebenso bei der Benutzung von Grünstreifen, Park- oder Haltestellenbuchten nicht der Fall. Der Angeschuldigte hätte zwar die Busspur in dem von ihm befahrenen Kreuzungsbereich nicht benutzen dürfen, jedoch bewegte er sich in einem Bereich, in dem erlaubtermaßen Busse und Taxen fahren durften und denen auch das Überholen gestattet ist. Der Angeschuldigte hat zudem nicht grob verkehrswidrig und rücksichtslos gehandelt. Der Angeschuldigte habe zwar, um schneller voranzukommen, verbotswidrig die Busspur benutzt. Das habe aber für andere sich regelgerecht verhaltende Verkehrsteilnehmer an sich gar keine Gefahr dargestellt. Auch eine strafbare fahrlässige Körperverletzung hat das AG nicht angenommen, weil die Geschädigten in gleicher Weise wie vom Fahrzeug des Angeschuldigten von einem sich berechtigtermaßen auf der Busspur bewegenden Fahrzeug, also etwa einem Bus oder auch einem Taxi hätten angefahren werden können. Der Fall zeigt, dass im konkreten Fall trotz des Verkehrverstoßes keine Straftaten angenommen wurden. Er zeigt aber auch, dass bei scheinbar harmlosen Kavaliersdelikten schnell ein Strafverfahren droht. Schon deswegen ist in vielen Fällen der sofortige Gang zum Verkehrsanwalt angezeigt.
Bußgeldanwälte: www.bussgeldfix.de
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2. September 2010 Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt_Carsten_Hoenig
gelesen: 267 , heute: 267 , zuletzt: 2. September 2010
Kein Rennen!
Eigentlich eine ganz klare Ansage, dieser § 29 Absatz 1 StVO:
Rennen mit Kraftfahrzeugen sind verboten.
Allerdings schaffen es (Verkehrs-)Juristen locker, sich mit diesen fünf Worten stundenlang zu beschäftigen. Besser gesagt, mit nur dem einen (Un)Wort: Rennen.
Das Thüringer Oberlandesgerichts (1 Ss 139/04) hatte die Rechtsbeschwerde eines Motorradfahrers, nennen wir ihn Wilhelm Brause, auf dem Tisch.
Der Fall:
Dieser Herr Brause war nämlich mit seinem stollenbereiften Erdferkel unterwegs und zwar größtenteils abseits befestigter Straßen. An dem Mopped waren vorn und seitlich gut lesbare Ziffern angebracht. Und er war nicht allein. Es gab noch ein paar mehr dieser Motocrosser, die ähnlich gut ausgestattet waren. Reichlich Schaulustige und einige bunte Transporter fanden sich auch in der Gegend.
Die Luft vibrierte und es roch nach Äthanol, ein Geruch, der Wachtmeister vom Schlage Bulli Bullmann magisch anzieht.
Aus nicht nachvollziehbaren Gründen ist es Brause nicht gelungen zu verhindern, daß ihm die freundliche Bußgeldbehörde ein Ticket nach Hause schickt: 300 Euro, ein Fahrverbot von 1 Monat, drei Flens und die Verfahrenskosten. Wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 29 Abs. 1 StVO, der eine übermäßige Straßennutzung verbietet. Brause soll an einem Rennen teilgenommen haben. Jehova!
Das meinte auch das Amtsgericht, das den Bußgeldbescheid bestätigen wollte. Brause meinte hingegen, so geht das nicht. Er beschwert sich. Beim OLG Thüringen.
Die Lösung:
Und dieses ehrenwerte Gericht teilt uns mit, was Richter unter einem Rennen verstehen:
Nach Nr. 1 zu Abs. 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 29 StVO sind Rennen Wettbewerbe oder Teile eines Wettbewerbes (z.B. Sonderprüfungen mit Renncharakter) sowie Veranstaltungen (z.B. Rekordversuche) zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen. Auf die Art des Starts (Gemeinsamer Start, Gruppenstart, Einzelstart) kommt es dabei nicht an.
Was Richter nicht unter einem Rennen verstehen, haben sie auch aufgeschrieben:
Veranstaltungen, bei denen es nicht auf die Höchstgeschwindigkeit, sondern auf andere Leistungsmerkmale ankommt, sind nicht Rennen.
Aha, Fahrten mit Vollgas sind also Rennen. Fahrten mitohne Vollgas eben nicht.
Und was war nun mit Brause? Dazu hatte der Strafrichter beim Amtsgericht in der ersten Instanz einiges an Informationen gesammelt und in das Urteil geschrieben. Das reichte dem Oberlandesgericht aber nicht:
Die insoweit vom (Amts-)Gericht getroffenen Feststellungen, dass an diesem Tag mehrere Motorradfahrer eine schlammige Strecke durchfahren haben, die Maschinen mit Startnummern und einige asphaltierte Streckenteile mit Pfeilen versehen waren, Zuschauer das Geschehen verfolgten und ein offensichtlich zum Transport von Motorrädern bereitgestellter Transporter anwesend war, erfüllen die o.g. Merkmale eines Rennens i.S.d. § 29 Abs. 1 StVO nicht. Insbesondere ist diesen Feststellungen nicht zu entnehmen, ob es bei dieser Veranstaltung um die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder aber anderer Leistungsmerkmale, z. B. allein um die Beherrschung der Maschine im Gelände oder Geschicklichkeit, ging.
Na klar, es liegt auf der Hand: Brause und seine Sportsfreunde waren unterwegs, um sich die Vögelchen in der freien Natur anzuschauen. Und die Zuschauer waren die Mitglieder des lokalen Naturschutzvereins.
Ärgerlich für Brause war allerdings, daß das OLG die Sache nicht durchentscheiden und Brause freisprechen durfte. Dazu wurde dann noch einmal ein Amtsgericht bemüht. Der Strafrichter wird sich bedankt haben.
Anmerkung:
Bei der Lektüre des Beschlusse des OLG Thüringen möchte ich doch stark vermuten, daß die drei Richter nach ihrer Entscheidung ihre Robe an die Garderobe hängen, sich den Helm greifen und die Protektoren umschnallen, um auf ihren Crossern den Thüringer Wald umzupflügen.
Es gibt keinen Grund, auf ein Rechtsmittel gegen einen Bußgeldbescheid zu verzichten. Denn man weiß nie vorher, welche Art (Motor)Sport die Richter betreiben.
www.motorradrecht.de
Schlagworte:autorennen
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2. September 2010 Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Romanus Schlemm
gelesen: 305 , heute: 305 , zuletzt: 2. September 2010
In dieser Reihe stelle ich in Kurzform die gebräuchlichsten, aktuell in Deutschland in der Verkehrsüberwachung eingesetzten Geschwindigkeitsmessgeräte vor und weise auf mögliche Fehlerquellen hin.
Es besteht die weit verbreitete Auffassung, Messungen im Rahmen von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen seien in Ordnung und nicht angreifbar.
Es zeigt sich jedoch immer wieder, dass die Messgeräte nicht gemäß der Bedienungsanleitung bedient wurden, das Messpersonal nicht geschult oder Messfehler zu beklagen waren.
Heute geht es um ein Geschwindigkeitsmesssystem mit Videoaufzeichnung.
Bezeichnung: VAMA Brückenabstandsmesverfahren
Funktion: Videoaufzeichnung mit nachträglicher Auswertung
Einsatz: 2-Kamera-Betrieb (Fernkamera; Nahkamera) von einer Autobahnbrücke. Einfahrt in den Messbereich cei 350 m Entfernung
mögliche Fehler: Messung, Auswertung (anspruchsvoll!) , Dokumentation
Eine Überprüfung des Messvorgangs durch einen Sachverständigen für Verkehrstechnik ist möglich.
Selbstverständlich muss auch dieses Messgerät zum Zeitpunkt der Messung gültig geeicht sein.
Besonderheit:
Auch hier wird nicht geblitzt. Die Videoaufzeichnung erfolgt durch die Aufzeichnung des Autobahnverkehrs durch die beiden Kameras. Für die Zeitmessung bzw. Zeitbestimmung ist der Charaktergenerator JVC-Piller zuständig.
Rechtliches (nach der allseits bekannten Entscheidung des BVerfG v. 11.08.2009):
OLG Oldenburg hat der Videoüberwachung des Autobahnverkehrs mit dem Verfahren VKS 3.0 eine Absage erteilt (Beschluss vom 27.11.2009; AZ Ss Bs 186/09).
OLG Bamberg (Beschluss vom 25.2.2010; AZ 3 Ss OWi 206/10) sah bei dem System VAMA keine verbotene Beweiserhebung.
OLG Düsseldorf nahm in seiner Entscheidung vom 09.02.2010 (AZ IV-3 RBs 8/10) betreffend einer Brückenabstandsmessung mit VIBRAM ein Beweisverwertungsverbot an.
VAMA wird in Nordrhein-Westfalen eingesetzt; in Bayern und im Saarland gibt es vergleichbare Messverfahren mit Videoaufzeichnung von Autobahnbrücken.
Haben Sie einen Bußgeldbescheid wegen des Vorwurfs einer Geschwindigkeitsüberschreitung erhalten, bei welchem als Beweismittel VAMA und /oder (Brücken) Abstandsmessung aufgeführt ist? Drohen Punkte in Flensburg oder gar ein Fahrverbot?
Ein erstes Telefonat oder Informationsgespräch über die Möglichkeiten einer Mandatsübernahme und deren Kosten ist für Sie selbstverständlich kostenfrei. Info unter: 06032 / 9345-21
Für die anwaltliche Tätigkeit, z. B. in einem Bußgeldverfahren, entstehen Gebühren, deren Höhe der Gesetzgeber mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorgegeben hat.
Ist eine Verkehrsrechtsschutzversicherung vorhanden, übernimmt diese in der Regel die Rechtsanwaltsgebühren.
Schlagworte:Abstandsmessung, Abstandsunterschreitung, Brückenabstandsmessung, Bußgeldbescheid, Bußgeldverfahren, Lkw
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1. September 2010 Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Florian Schmitt
gelesen: 503 , heute: 283 , zuletzt: 2. September 2010
Langsam wird es Abends immer früher dunkler und so mancher Autofahrer muss auf dem Heimweg von der Arbeit durch bewaldetes Gebiet. Unfälle mit Wild stehen immer wieder auf der Tagesordnung. Und jeder weiß, dass erhebliche Schäden am Auto drohen bei einer Kollission mit einem Wildschwein oder Rehbock.
Auch aus Angst vor diesen Schäden und aus Affekt versuchen viele Autofahrer dem drohenden Zusammenstoß durch Ausweichen zu entgehen. So versuchte auch eine junge Autofahrerin durch ein Ausweichmanöver dem Zusammenstoß mit einem Reh zu entgehen. Bei regennasser Fahrbahn kam das Fahrzeug allerdings ins Schleudern, überschlug sich und wurde erheblich beschädigt.
Der Fahrzeughalter machte nun gegen den Fahrzeugversicherer Schadensersatzansprüche geltend. Die Versicherung verweigerte zunächst die Zahlung mit der Begründung, dass es nicht zu einem Zusammenstoß mit dem Reh gekommen war.
Das Landgericht Limburg (Az. 2 O 137/09) hielt allerdings das Ausweichmanöver als Rettungshandlung für plausibel und berechtigt. In der Verhandlung haben die beiden Töchter des Fahrzeughalters übereinstimmend angegeben, dass das Reh sich am Fahrbahnrand in Richtung der Fahrbahn bewegt hat. Von daher durfte die Fahrerin davon ausgehen, dass das Reh auf die Fahrbahn läuft. Das Ausweichmanöver ist daher nicht als grob fahrlässig oder grob fehlerhaft zu bewerten. Der Anspruch gegen die Verischerung besteht gemäß §§ 81,82 VVG.
Sollten Sie in einen Schaden am Auto im Zusammenhang mit einem Wildunfall haben, nehmen Sie gerne Kontakt mit mir auf – www.kanzlei-schmitt.de
Schlagworte:Fahrzeugschaden, Kanzlei Schmitt, Reh, Schaden, Unfall, Verischerung, Wild, Wildschwein
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1. September 2010 Verfasser des Beitrages: Dominik Bach
gelesen: 579 , heute: 333 , zuletzt: 2. September 2010
Abschleppen eines in einem Parkhaus abgestellten Fahrzeugs wegen offener Seitenscheibe
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG) hatte mit Urteil vom 16.11.2009 (Az.: 14 K 154/09) über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein PKW zum Schutz des Halters abgeschleppt wurde. Im Fall stellte der Geschäftsführer der Klägerin seinen 5er-BMW mit Baujahr 2008 im Parkhaus eines Flughafens ab. Die Betreiberfirma des Parkhauses benachrichtigte um 21.20 Uhr telefonisch die Behörde mit dem Hinweis, dass das Fahrzeug mit geöffneter Seitenscheibe im Parkhaus stehe. Ein Behördenvertreter erschien um 22.00 vor Ort und beauftragte um 22.20 Uhr eine Abschleppfirma mit der Sicherstellung des Fahrzeugs. Nach dem Abschleppen wurden mittels Bescheid gegenüber der Klägerin die Abschleppkosten in Höhe von 105,91 € und eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 67,00 € geltend gemacht. Die dagegen angestrengte Klage begründete die Klägerin damit, dass das Fahrzeug mit einer elektronischen Wegfahrsperre mit Alarmanlage ausgerüstet sei und habe sich zum Zeitpunkt der Sicherstellung auf einem regulären Parkplatz in einer geschlossenen, stark frequentierten und dauerhaft mit Videoanlage überwachten Parkgarage befunden. In dem PKW hätten sich keine Wertgegenstände befunden. Ein einfacher Telefonanruf in der Firma hätte der gebotenen Sorgfalt genüge getan. Damit hatte die Klägerin vor dem VG Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts, kam es – da vom Fahrzeug der Klägerin selbst unstreitig keine Gefahr ausging – allein auf die Frage an, ob dessen Sicherstellung angesichts der konkreten Umstände zum Schutze des Eigentums gerechtfertigt war. Die Polizei kann eine Sache nur sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen. Im konkreten Fall war die Sicherstellung des Fahrzeugs nicht gerechtfertigt, denn sie lag erkennbar nicht im mutmaßlichen Interesse der Klägerin. Bei Abwägung der im konkreten Fall gegebenen Umstände entsprach es nicht ihrem objektiven Interesse, die kostenträchtige Sicherstellung zu veranlassen. Weder das Fahrzeug selbst noch Gegenstände aus dem Fahrzeug waren nach Auffassung des VG aufgrund der geöffneten Seitenscheibe über das übliche Maß hinaus diebstahlgefährdet, weil der BMW mit einer elektronischen Wegfahrsperre ausgerüstet war und darüber hinaus noch über eine Alarmanlage verfügte. Auch bestand keine Gefahr des Diebstahls von Gegenständen aus dem Fahrzeug der Klägerin durch die offene Seitenscheibe, da lose Wertgegenstände sich nicht im Fahrzeug befanden. Schäden am Fahrzeug durch Witterungseinflüsse oder Vandalismus am Fahrzeug waren aus Sicht des Gerichts ebenfalls nicht konkret zu befürchten, weil der PKW in einer geschlossenen Parkgarage stand, die 24 Stunden ohne Unterbrechung videoüberwacht wird. Der Fall zeigt, dass man sich in Fällen, in denen übereifrige Behörden aus vermeintlichen Schutzzwecken Autos abschleppen lassen, eines Verkehrsrechtlers bedienen sollte, um sich gegen die Kosten der Abschleppmaßnahme mit Erfolg zu wehren.
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1. September 2010 Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt_Frederick_Pitz
gelesen: 563 , heute: 272 , zuletzt: 2. September 2010
Anordnung einer Fahrtenbuchauflage

Kann die Behörde nach einem Verkehrsverstoß den tatsächlichen Fahrer nicht feststellen, kann sie nach § 31a StVZO gegen den Halter des am Verkehrsverstoß beteiligten Fahrzeugs eine Fahrtenbuchauflage anordnen. Die Fahrtenbuchauflage kann sich auf eines oder mehrere gegen den Halter zugelassene Fahrzeuge erstrecken.
Die Auflage kann dann angeordnet werden, wenn der Halter aufgrund der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht den Erfolg der von der Behörde getroffenen Massnahmen an der Ermittlung des Fahrers vereitelt.
Wird der Fahrzeughalter im Rahmen der Anhörung aufgefordert, Angaben zum Fahrer zu machen kommt er nach Ansicht des VG Neustadt (Weinstraße) (Az. 6 L 671/09.NW) seiner Verpflichtung dann nicht nach, wenn er keine zuverlässigen Angaben zum Fahrer machen kann.
Nach Ansicht des VG Neustadt ist der Halter bei Überlassung seines Fahrzeugs an Dritte nachprüfbare Feststellungen zu der Identität und Anschrift des Dritten zu machen.
Das Gericht führt hierzu aus:
„Nur dann, wenn er (=der Halter) zuverlässige und konkrete Angaben über den Fahrer und dessen Anschrift zur Verfügung hat, kann seine Mitwirkung geeignet sein, zur Ermittlung des für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrers beizutragen. Gefährdet er indessen die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dadurch, dass er entgegen seiner Mitwirkungspflicht nicht dartun kann, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, darf er durch das Führen eines Fahrtenbuches zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden.“
Frederick Pitz ist Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Schwetzingen und bundesweit tätig. Sein Schadenportal finden Sie hier
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31. August 2010 Verfasser des Beitrages: Jörg Halm
gelesen: 644 , heute: 268 , zuletzt: 2. September 2010
www.rehacare-blog.de
Ab sofort ist der erste Blog bezogen auf das Thema Rehamanagement eines Reha-Dienstleisters online.
Die im Rehabilitationsprozess von Unfallopfern Beteiligte, können hier News, Tipps und Links zur multidiziplinarischen Arbeit eines neutralen von der “ARGE Verkehrsrecht” anerkannten Unternehmen erhalten.
Neben den reinen Firmen-News informiert die rehacare GmbH aktuell über die verschiedenen Facetten der Unterstützung von Verkehrsunfallopfern.
Dies betrifft im Schwerpunkt die Bereiche der medizinischen und beruflichen Rehabilitation. Aber darüber hinaus organisiert und optimiert ein Reha-Dienstleister bei Schwerstverletzten sowohl die Pflegeversorgung als auch den behindertengerechten Umbau im Wohnbereich bzw. beim Fahrzeug.
Diese gehandicaten Klienten erhalten auch kurz nach ihrem Unfall ganzheitliche, individuell angepasste Lösungen zur Reintegration in Familie, Beruf und Gesellschaft.
Nach dem Kommunikationsportal für Anwälte, Versicherer und Reha-Dienstleister www.triplecare.de war die e.consult AG bei der Umsetzung vom rehacare-blog wieder maßgeblich beteiligt.
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31. August 2010 Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt_Carsten_Hoenig
gelesen: 688 , heute: 263 , zuletzt: 2. September 2010
Die Auffassung, dass Motorradkleidung keinerlei Abnutzung bzw. keinem Wertverlust unterliegt, so dass der nach dem allgemeinen Schadensrecht anerkannte Grundsatz des Abzugs „Neu für Alt“ generell nicht greift, teilt der Senat nicht. Der besonderen Haltbarkeit der Ausstattung kann vielmehr durch moderate Schätzung im Rahmen des § 287 ZPO Rechnung getragen werden.
urteilte das OLG München am 01.07.2010 (1 U 5424/09)
Aus Sicht des geschädigten Motorradfahrers nicht erfreulich, aber in der Praxis ein Standard.
BTW: Ich habe noch ein paar gebrauchte Stiefel zu verkaufen 
Schlagworte:Motorradrecht
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31. August 2010 Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt_Frederick_Pitz
gelesen: 794 , heute: 313 , zuletzt: 2. September 2010
Haftung für umfallendes Motorrad

Das Abstellen eines Motorrads auf dem Seitenständer ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (LG Tübingen, Urteil vom 31.05.2010, Az. 7 S 11/09).
Eine Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters kann sich gem. § 823 BGB dann ergeben, wenn dieser das Fahrzeug unsicher , also auf nicht geeignetem Untergrund, abgestellt hat.
Hiergegen spricht die Vermutung, wenn das Fahrzeug vor dem Umfallen vereits längere Zeit (im konkreten Fall 2 Tage) gestanden hat.
Eine Haftung könnte sich aus der Betriebsgefahr des Fahrzeugs ergeben. Die Haftung aus Betriebsgefahr greift auch für geparkte Fahrzeuge, wenn diese zwar nicht mehr am fließenden Verkehr teilnehmen und geparkt sind, aber noch nicht vollständig aus dem öffentlich zugänglichen Verkehrsraum entfernt worden sind, also auf einem öffentlichen Parkplatz stehen.
Es muss sich dann die Betriebsgefahr des Fahrzeugs realisiert haben.
Die Betriebsgefahr realisiert sich nicht, wenn das Motorrad aufgrund einer von außen kommenden Ursache (Windstoß, Anstoßen durch Passanten) umgefallen ist.
Hierzu führt das LG Tübingen aus:
„Voraussetzung für eine Inanspruchnahme aus der Betriebsgefahr ist aber, dass der Geschädigte vorrangig nachweisen kann, dass sich im vorliegenden Fall gerade die Betriebsgefahr eines Fahrzeuges realisiert hat. So liegt es hier aber nicht. Das Motorrad stand längere Zeit, ohne umzufallen. Daher spricht viel dafür, dass es ausreichend stabil abgestellt war. Es lässt sich somit nicht ausschließen, dass ein plötzlicher Windstoß es umgeworfen hat, ohne dass weitere Ursachen dazu mitgewirkt haben. Wenn als alleinige Ursache im ruhenden Verkehr (anders dürfte fließender Verkehr zu beurteilen sein) eine solche von außen wirkende Kraft in Betracht kommt, realisiert sich die gerade in einem Kraftfahrzeug liegende Gefahr nicht mehr.“
Frederick Pitz ist Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Schwetzingen und bundesweit tätig. Sie erreichen sein Schadenportal hier
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31. August 2010 Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Romanus Schlemm
gelesen: 1049 , heute: 260 , zuletzt: 2. September 2010
Tritt ein Kläger in einer Klage Beweis für den Hergang eines Unfalls durch eine Zeugenvernehmung an, so muss das Gericht im Regelfall erst eine Beweisaufnahme durchführen, bevor es aufgrund sonstiger Indizien von einer Manipulation ausgeht.
Unterlässt das erstinstanzliche Gericht jegliche Beweisaufnahme und hört sich nicht die Parteien an, liegt ein zur Zurückverweisung führender erheblicher Verstoß gegen Art. 103 GG (Verletzung des rechtlichen Gehörs) vor.
Mehr dazu: Hier gehts zur Pressemeldung des VdVKA
Schlagworte:Beweisaufnahme, manipulierter Verkehrsunfall, Unfallmanipulation, Verkehrsunfall
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31. August 2010 Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Jürgen Leister
gelesen: 1188 , heute: 320 , zuletzt: 2. September 2010
Dem Geschädigten steht es frei die, durch den Gutachter seines Vertrauens kalkulierten Netto- Reparaturkosten bei der Krafthaftpflichtversicherung des Schädigers geltend zu machen. So weit so gut; Nun ist unser Geschädigter aber talentierter Hobby-Schrauber und besorgt sich gegen Rechnung (mit ausgewiesener MWSt.) Ersatzteile um sein Fahrzeug selbst instand zu setzen. Der Umsatzsteueranteil aus den Ersatzteilrechnungen ist von der gegenerischen Versicherung zu übernehmen. Eine solche Abrechnungskombination ist zulässig, auch wenn das den Versicheren oftmals nicht schmeckt und sie beharrlich die Vorlage einer Reparaturrechnung verlangen und hiervon die Zahlung der Umsatzsteuer abhängig machen.
Schlagworte:Abrechnungskombination, autounfall was tun, Ersatzteilrechnung, Verkehrsunfall
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31. August 2010 Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Romanus Schlemm
gelesen: 985 , heute: 269 , zuletzt: 2. September 2010
In dieser Reihe stelle ich in Kurzform die gebräuchlichsten, aktuell in Deutschland in der Verkehrsüberwachung eingesetzten Geschwindigkeitsmessgeräte vor und weise auf mögliche Fehlerquellen hin.
Es besteht die weit verbreitete Auffassung, Messungen im Rahmen von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen seien in Ordnung und nicht angreifbar.
Es zeigt sich jedoch immer wieder, dass die Messgeräte nicht gemäß der Bedienungsanleitung bedient wurden, das Messpersonal nicht geschult oder Messfehler zu beklagen waren.
Heute geht es um ein Geschwindigkeitsmesssystem mit Videoaufzeichnung.
Bezeichnung: Provida 2000 Modular
Funktion: Videoaufzeichnung mit nachträglicher Auswertung
Einsatz: im Fahrzeug (Auto) installiert; Messung durch Nachfahren bzw. Verfolgen des zu messenden Fahrzeugs . Es waren/sind auch BMW-Motorräder als Meßfahrzeuge im Einsatz, welche Geschwindigkeitsverstöße von Motorrädern verfolgen. Motorrad-Messungen aus einem Motorrad in Schräglage sind jedoch -falls sie überhaupt noch erfolgen (!)- sehr gut angreifbar.
mögliche Fehler: Messung, Auswertung, Dokumentation
Eine Überprüfung des Messvorgangs durch einen Sachverständigen für Verkehrstechnik ist möglich.
Selbstverständlich muss auch dieses Messgerät zum Zeitpunkt der Messung gültig geeicht sein.
Besonderheit:
Auch hier wird nicht geblitzt. Die Messung und Videoaufzeichnung erfolgt durch das Verfolgerfahrzeug, oft wird dieses gar nicht bemerkt!
Es wird nicht die Geschwindigkeit des vorausfahrenden, saondern diejenige des Meßfahrzeugs ermittelt. Der mögliche Geschwindigkeitsverstoß wird erst im Rahmen der Auswertung ermittelt.
Haben Sie einen Bußgeldbescheid wegen des Vorwurfs einer Geschwindigkeitsüberschreitung erhalten, bei welchem als Beweismittel Provida oder Provida 2000 Modular aufgeführt sind? Drohen Punkte in Flensburg oder gar ein Fahrverbot?
Ein erstes Telefonat oder Informationsgespräch über die Möglichkeiten einer Mandatsübernahme und deren Kosten ist für Sie selbstverständlich kostenfrei. Info unter: 06032 / 9345-21
Für die anwaltliche Tätigkeit, z. B. in einem Bußgeldverfahren, entstehen Gebühren, deren Höhe der Gesetzgeber mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorgegeben hat.
Ist eine Verkehrsrechtsschutzversicherung vorhanden, übernimmt diese in der Regel die Rechtsanwaltsgebühren.
Schlagworte:Fahrverbot, Geschwindigkeitsmessung, Geschwindigkeitsüberschreitung, Geschwindigkeitsverstoß, Punkte in Flensburg, Videomessung
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31. August 2010 Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Matthias Seibel
gelesen: 1169 , heute: 315 , zuletzt: 2. September 2010
Nach einer Entscheidung des Landgerichts Wuppertal sind dem Geschädigten vom Schädiger auch die Anwaltskosten zu erstatten, die dadurch entstehen, dass dieser den Anwalt zunächst mit der Unfallregulierung gegenüber der eigenen Vollkaskoversicherung beauftragt. Es seien sämtliche Kosten zur erstatten, die zur Rechtsverfolgung erforderlich und zweckmäßig sind. Daher sei Teil der Schadensabwicklung auch die Meldung bei der eigenen Versicherung. (Landgericht Wuppertal, Urt. v. 07.04.2010, Az. 8 S 92/09) www.rechtsanwalt-koblenz.de
Schlagworte:Matthias Seibel, Schadensregulierung, Unfall, vollkasko
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28. August 2010 Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Ulrich Sefrin
gelesen: 1789 , heute: 312 , zuletzt: 2. September 2010
Die Vorschrift, wonach das Fahren mit Sommerreifen bei winterlichen Straßenverhältnissen mit einem Bußgeld geahndet wird, ist nach Auffassung des OLG Oldenburg verfassungswidrig.
Ein Autofahrer, der im November mit Sommerreifen unterwegs war, kam auf eisigem Untergrund ins Rutschen und schlitterte in das Schaufenster eines Geschäfts. Das Amtsgericht hat ihn wegen unangepasster Geschwindigkeit sowie wegen nicht den Wetterverhältnissen angepasste Bereifung zu einer Geldbuße in Höhe von 85 € verurteilt. Seine Rechtsbeschwerde zum OLG Oldenburg war teilweise erfolgreich. Er wurde lediglich wegen unangepasster Geschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 50 € verurteilt. Im Übrigen wurde das Urteil aufgehoben, da der Ordnungswidrigkeitentatbestand in der Straßenverkehrsordnung über die Pflicht zu einer “den Witterungsverhältnissen angepassten Bereifung” zu unbestimmt und damit verfassungswidrig sei.
Das Gericht führt aus, dass ein Bußgeldtatbestand so konkret gefasst sein muss, dass der Verkehrsteilnehmer Tragweite und Anwendungsbereich ohne weiteres erkennen kann. Er soll in der Lage sein zu erkennen, welches konkrete Verhalten verboten und mit einem Bußgeld bedroht ist. Dies sei bei der hier maßgeblichen Vorschrift jedoch nicht der Fall. Der Gesetzgeber verlangt die Benutzung von “den Witterungsverhältnissen angepasster Bereifung”, die Benutzung von Winterreifen ist nicht vorgeschrieben. Weder dem Gesetz noch technischen Vorschriften sei zu entnehmen, welche Eigenschaften Reifen für bestimmte Witterungsverhältnisse haben müssen. Es bestehe keine generelle Winterreifenpflicht. Zudem sei nicht geklärt, ob auch Sommerreifen für winterliche Straßenverhältnisse geeignet seien. Dies könne insbesondere bei Temperaturen über dem Gefrierpunkt der Fall sein. Bei Tests auf trockener und nasser Fahrbahn habe sich kein einheitliches Bild ergeben. Einzelne Winterreifen hatten sogar einen längeren Bremsweg als Sommerreifen.
Für den Autofahrer sei daher nicht eindeutig zu erkennen, welche Reifen als “ungeeignete Bereifung bei winterlichen Straßenverhältnissen” anzusehen seien. Auch der Begriff der Witterungsverhältnisse sei nicht hinreichend konkret.
Diese Unklarheit hätte der Gesetzgeber ohne weiteres durch eine Konkretisierung des Begriffes der Witterungsverhältnisse einerseits und der Bereifung andererseits beseitigen können.
Dieses Urteil besagt lediglich, dass bei winterlichen Straßenverhältnissen ohne konkrete Gefährdung keine Geldbuße wegen ungeeigneter Bereifung verhängt werden kann. Dieses Urteil besagt aber nicht, dass Kraftfahrer nicht verpflichtet wären bei winterlichen Temperaturen, insbesondere bei Schnee und Eis ihr Fahrzeug mit M + S- Reifen bzw. mit Reifen mit dem Schneeflockensymbol auszurüsten. Schon aus versicherungs- und haftungsrechtlichen Gründen sollte jeder Kraftfahrer sein Fahrzeug entsprechend ausrüsten. Kommt es zu einem Unfall, etwa mit Körper-verletzung droht darüber hinaus die Verfolgung wegen einer Straftat.
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27. August 2010 Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Matthias Seibel
gelesen: 1841 , heute: 319 , zuletzt: 2. September 2010
| Deutschland |
-
|
| Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Österreich, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn |
130 km/h
|
| Belgien, Finnland, Irland, Mazedonien, Niederlande, Portugal, Schweiz, Serbien Spanien, Türkei |
120 km/h
|
| Großbritannien & Nordirland |
112 km/h
|
| Estland, Lettland, Litauen, Schweden |
110 km/h
|
| Montenegro, Zypern |
100 km/h
|
| Norwegen |
90 km/h
|
Achtung! Ab 01.10.2010 können in Deutschland auch Bußgelder über 70 € aus anderen EU-Staaten vollstreckt werden. www.rechtsanwalt-koblenz.de
Schlagworte:Ausland, Autobahn, Bußgeld, Geschwindigkeit, Geschwindigkeitskontrolle, knöllchen, Matthias Seibel
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27. August 2010 Verfasser des Beitrages: Dominik Bach
gelesen: 1467 , heute: 258 , zuletzt: 2. September 2010
Auch beim nächsten – inzwischen 49.- Verkehrsgerichtstag in Goslar wird Schadenfix.de dabei sein. Interessierte finden uns direkt gegenbüber der Anmeldetheke im Hotel “Achtermann”. Wir freuen uns auf einen interessanten und konstruktiven Meinungsaustausch.
Der 49. Deutschen Verkehrsgerichtstag in Goslar findet am letzten Januarwochenende vom
26.01. – 28.01.2011 statt
Das Programm finden Sie hier
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26. August 2010 Verfasser des Beitrages: LawBike.de
gelesen: 2418 , heute: 323 , zuletzt: 2. September 2010
Die ab dem Jahr 2013 gültigen EU-Führerscheine werden immer nur 15 Jahre gültig sein. Danach müssen die Bürger einen neuen Führerschein beantragen. Eine erneute Fahrprüfung muss aber nicht absolviert werden.
Für Führerscheine, die bis 2013 ausgegeben werden, soll eine Umtauschfrist bis zum Jahr 2033 gelten.
Quelle: LawBike.de
Schlagworte:EU-Führerschein
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26. August 2010 Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Romanus Schlemm
gelesen: 1951 , heute: 280 , zuletzt: 2. September 2010
In dieser Reihe stelle ich in Kurzform die gebräuchlichsten, aktuell in Deutschland in der Verkehrsüberwachung eingesetzten Geschwindigkeitsmessgeräte vor und weise auf mögliche Fehlerquellen hin.
Es besteht die weit verbreitete Auffassung, Messungen im Rahmen von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen seien in Ordnung und nicht angreifbar.
Es zeigt sich jedoch immer wieder, dass die Messgeräte nicht gemäß der Bedienungsanleitung bedient wurden, das Messpersonal nicht geschult oder Messfehler zu beklagen waren.
Heute geht es um ein Geschwindigkeits-/Abstandsmesssystem.
Bezeichnung: VKS 3.01
Funktion: Videoaufzeichnung mit Kodierer/Charaktergenerator
Einsatz: von einer Brücke (Autobahnbrücken) Messung des ankommenden Verkehrs. Es können sowohl Geschwindigkeits- als auch Abstandsmessungen durchgeführt werden
mögliche Fehler: Fahrverhalten,Dokumentation, Auswertung,
Eine Überprüfung des Messvorgangs durch einen Sachverständigen für Verkehrstechnik ist möglich.
Selbstverständlich muss auch dieses Messgerät zum Zeitpunkt der Messung gültig geeicht sein.
Besonderheit:
Zur Klarstellung: Geblitzt wird hier nicht; d.h. die Messung und Videoaufzeichnung bemerkt man gar nicht!
Das Bundesverfassungsgericht hat sich bereits mit einer Messung mit diesem Ssytem beschäftigt und in seiner allseits bekannten Entscheidung v. 01.08.2009 für Aufsehen gesorgt.
Diverse Insanzengerichte haben zugunsten der betroffenen Fahrer entschieden. Aktuell liegt mir eine Entscheidung des AG Arnstadt betreffend einer Abstandsmessung eines LKW vom 17.08.10 vor.
Haben Sie einen Bußgeldbescheid wegen des Vorwurfs einer Geschwindigkeitsüberschreitung erhalten, bei welchem als Beweismittel Abstandsmessung, Brückenabstandsmessung und/oder VKS 3.0 oder VKS 3.01 aufgeführt sind? Drohen Punkte in Flensburg oder gar ein Fahrverbot?
Ein erstes Telefonat oder Informationsgespräch über die Möglichkeiten einer Mandatsübernahme und deren Kosten ist für Sie selbstverständlich kostenfrei. Info unter: 06032 / 9345-21
Für die anwaltliche Tätigkeit, z. B. in einem Bußgeldverfahren, entstehen Gebühren, deren Höhe der Gesetzgeber mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorgegeben hat.
Ist eine Verkehrsrechtsschutzversicherung vorhanden, übernimmt diese in der Regel die Rechtsanwaltsgebühren.
Schlagworte:Abstand, Abstandsmessung, Abstandsunterschreitung, Bußgeldbescheid, Fahrverbot Punkte in Flensburg, Geschwindigkeitsmessung, Geschwindigkeitsüberschreitung
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25. August 2010 Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Florian Schmitt
gelesen: 1999 , heute: 268 , zuletzt: 2. September 2010
Eine Alltagssituation: Beim Waschen in der Autowaschanlage wird das Auto beschädigt. Sei es ein Kratzer im Lack oder in der Scheibe oder ein abgebrochener Aussenspiegel. Wer in solchen Fällen haftet, hat das LG Duisburg mir Urteil vom 18.11.2009 entschieden (AZ. 11 S 98/09).
Der Betreiber einer Waschanlage die maschinell, automatisch und deswegen nicht jederzeit kontrollierbar ist, muss so organisiert, gewartet, kontrolliert und beaufsichtigt werden, wie dies nach dem Stand der Technik möglich und zumutbar ist. Kann der Betreiber anhand seiner Dokumentationen über diese Pflichten nicht nachweisen, dass er diese ordnungsgemäß erfüllt hat, haftet er für entstandene Schäden.
Der Schadensersatzanspruch resultiert in diesem Fall auf dem abgeschlossenen Reinigungsvertrag. Dieser beinhaltet die Pflicht einen Schaden zu verhindern. Der Betreiber kann sich nur so entschuldigen, wenn er nachweisen kann, dass er für die Schadenentstehung nicht verantwortlich ist.
Sollten Sie in einen Schaden nach der Benutzung der Autowaschanlage zu beklagen haben nehmen Sie gerne Kontakt mit mir auf – www.kanzlei-schmitt.de
Schlagworte:Betreiber, haftung, Kanzlei Schmitt, Kratzer, Schaden, Waschanlagen
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24. August 2010 Verfasser des Beitrages: Dominik Bach
gelesen: 2873 , heute: 315 , zuletzt: 2. September 2010
Sozialgericht Karlsruhe (SG Karlsruhe, Urteil v 27.01.2010, S 4 SO 1302/09): Sozialhilfe zu unrecht versagt
Der Kläger hatte in jungen Jahren einen schweren Verkehrsunfall erlitten. Infolge des Unfalls blieb er schwerbehindert und erhielt eine aus Schadensersatz und Schmerzensgeld bestehende Gesamtabfindungssumme von 220 000 €. Hiervon bestritt er seinen Lebensunterhalt. Als noch eine Restsumme von ca. 30 000 € vorhanden waren, beantragte er im April 2008 Sozialhilfe. Die zuständige Behörde verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass er zunächst sein Vermögen aufbrauchen müsse.
Das Sozialgericht hat auf die Klage des Neunzehnjährigen den Ablehnungsbescheid des Sozialhilfeträgers aufgehoben.
Das Gericht betonte, dass Schmerzengeld seinem Wesen nach als Ausgleich für immaterielle Schäden gewährt werde und diene nicht dem Lebensunterhalt. Folglich sei es auf Leistungen zum Lebensunterhalt auch nicht anrechenbar.
(SG Karlsruhe, Urteil v 27.01.2010, S 4 SO 1302/09)
Experten zum Thema Verkehrsrecht finden Sie unter www.schadenfix.de
Schlagworte:Schmerzensgeld, Verkehrsunfall
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24. August 2010 Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Dominik Weiser
gelesen: 2125 , heute: 258 , zuletzt: 2. September 2010
Bekanntermaßen wird ja nun demnächst die EU – weite Vollstreckung von Bußgeldern ab 70,00 € kommen. Forenbeiträge unsonstige Internetartikel gibt es zuauf. Wie aber läuft dieses Vollstreckungshilfeverfahren ab?
Geregelt ist das ganze in Deutschland im Europäischen Geldsanktionengesetz. Nachfolgend fasse ich das Vollstreckungshilfeverfahren in Deutschland zusammen. Der Beitrag wird fortgesetzt und insbesondere um Darstellungen des jeweiligen nationalen Rechts der Mitgliedsstaaten erweitert.
Zum Vollstreckungshilfeverfahren in Deutschland:
Vollstreckt werden Geldbußen im weitesten Sinne ab einem Betrag von 70,00 €. Für die Vollstreckung in Deutschland wird einheitlich das Bundesamt für Justiz in Bonn zuständig sein.Das Verfahren der Vollstreckung ausländischer Bußgeldbescheide läuft wie folgt ab:
Zunächst wird das Bußgeld- bzw. Strafverfahren im jeweiligen EU – Mitgliedsstaat durchgeführt bis hin zu einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheidung (z.B. Bußgeldbescheid). Dieser Bußgeldbescheid wird sodann von der zuständigen Behörde des Mitgliedsstaates an das Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn übersendet mit der Bitte um Vollstreckung.
Sodann beginnt das innerstaatliche Verfahren zur Vollstreckung EU – ausländischer Bußgeldbescheide. Das BfJ übersendet dem Betroffenen die Unterlagen zum Verstoß mit der Aufforderung, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu äußern. Der Betroffene kann nun Einwendungen erheben. Es findet allerdings keine vollumfängliche Prüfung mehr statt, ob der Bußgeldbescheid in rechtmäßiger Weise ergangen ist. Die Prüfung erstreckt sich auf bestimmte Zulässigkeitsfragen und Verstöße gegen deutsches Verfassungsrecht. Hier kommt vor allem ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung zum Tragen, wenn der Bußgeldbescheid auf der Halterhaftung beruht.
Das BfA prüft dann, ob die Vollstreckung des Bußgeldbescheides bewilligt wird. Im Grundsatz ist es zur Bewilligung der Vollstreckung verpflichtet. Wird die Vollstreckung bewilligt, erhält der Betroffene vom BfJ einen Bescheid, in dem der ausländische Bußgeldbescheid für vollstreckbar erklärt wird. Dieser Bewilligungsbescheid enthält eine Begründung und ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
Der Betroffene hat nun zwei Wochen Zeit, bei dem BfJ gegen den Bewilligungsbescheid Einspruch einzulegen. Hält das BfJ den Einspruch für begründet, wird es ihm abhelfen. Ansonsten findet das Verfahren vor dem Amtsgericht statt. Das Amtsgericht prüft jedoch ebenfalls nicht die Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheides. Es prüft lediglich, ob die Bewilligungsentscheidung des BfJ rechtmäßig war. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts sind wiederum Rechtsmittel zulässig.
Für Betroffene eines Bußgeldverfahrens im EU – Ausland biete ich auf meiner Homepage unter
http://knoellchen.eu/german/?page_id=43
einen Überblick über den Ablauf der Bußgeldverfahren in verschiedenen europäischen Mitgliedsstaaten.
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24. August 2010 Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Dominik Weiser
gelesen: 2967 , heute: 317 , zuletzt: 2. September 2010
So, das OLG Zweibrücken hatte jetzt endlich auch mal die Gelegenheit sich zum Beweisverwertungsverbot bei der Entnahme einer Blutprobe durch Polizeibeamte ohne vorherige Anrufung des zuständigen Amtsgerichts zu äußern (OLG Zweibrücken Beschluss v. 16.08.2010 1 SsBs 2/10). Die Entscheidung erging im Rechtsbeschwerdeverfahren, also in einer Bußgeldsache.
Der Betroffene war um 14:55 Uhr erwischt worden, um 15:10 Uhr wurde von den Polizeibeamten die Blutentnahme wegen Verdacht des Drogenkonsums angeordnet. Weder die zuständige Staatsanwaltschaft noch der zuständige Amntsrichter wurden informiert. In der polizeilichen Ermittlungsakte wurde nichts dokumentiert.
Ergebnis des OLG Zweibrücken: Die Blutprobe ist verwertbar. Es liegt kein schwerwiegender Verstoß gegen den Richtervorbehalt (§ 81 a StPO) vor. Begründung: Woher sollen die Polizeibeamten wissen, wie das OLG Zweibrücken das handhaben wird. Es liegt ja bis dato noch keine Entscheidung des OLG Zweibrücken vor. Das OLG erlaubt sich dann noch die Anmerkung, dass das natürlich künftig auch anders entschieden werden könne. Die Frage ist bloß, wie das geschehen soll. Jetzt, wo die Entscheidung des OLG contra Beweisverwertungsverbot vorliegt, und das auch noch in einem Extremfall (Drogen bauen sich ja bekanntermaßen wesentlich langsamer ab als Alkohol, weshalb überhaupt schon die Frage ist, wo hier Gefahr im Verzug gelegen haben soll) wird sich doch wohl jeder Polizeibeamte auf diese Entscheidung berufen …
Schade, schade, schade … Drogen um die Mittagszeit. Der Paradefall für ein Beweisverwertungsverbot, und dann sowas …
Schlagworte:Beweisverwertungsverbot, Blutentnahme, Richtervorbehalt, Verkehrsrecht, Zweibrücken
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24. August 2010 Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Romanus Schlemm
gelesen: 2432 , heute: 266 , zuletzt: 2. September 2010
Das AG Arnstadt hat in einem Fall einer vorgeworfenen Abstandsunterschreitung durch einen LKW , gemessen mit der Geschwindigkeits-/Abstandsmessanlage VKS 3.01, am 17.08.2010 das Verfahren gem. § 47 II OwiG eingestellt.
Mehr dazu hier
Haben Sie einen Anhörungsbogen oder einen Bußgeldbescheid wegen des Vorwurfs einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder Abstandsunterschreitung gemessen mit VKS 3.01 erhalten?
Wir bearbeiten bundesweit Mandate im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten. Ein erstes Telefonat oder Informationsgespräch über die Möglichkeiten einer Mandatsübernahme und deren Kosten ist für Sie selbstverständlich kostenfrei. Info unter: 06032 / 9345-21
Zu unserer Online-Bußgeldhilfe bei schadenfix geht es hier
Schlagworte:Abstandsmessung, Abstandsunterschreitung, Bußgeldverfahren, Geschwindigkeitsüberschreitung, informationelle Selbstbestimmung, Punkte in Flensburg, Videomessung
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20. August 2010 Verfasser des Beitrages: Dominik Bach
gelesen: 3796 , heute: 312 , zuletzt: 2. September 2010
Minden (dpa) – Autofahrer können schon nach einmaligem Drogenkonsum ihren Führerschein verlieren. Der Entzug der Fahrerlaubnis hänge nicht von der Häufigkeit des Drogenkonsums ab, teilte das Verwaltungsgericht Minden mit.
Unter anderem wies das Gericht den Eilantrag eines Autofahrers ab, der argumentiert hatte, er habe nur ein einziges Mal Heroin genommen. Auch ein Cannabis-Konsument konnte das Gericht nicht damit überzeugen, dass er nur gelegentlich Drogen zu sich genommen habe. In beiden Fällen müssen die Antragsteller weiter auf ihren Führerschein verzichten. (Aktenzeichen: 2 L 103/10, 2 L 215/10)
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19. August 2010 Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Romanus Schlemm
gelesen: 3444 , heute: 261 , zuletzt: 2. September 2010
Wer sich beim Telefonieren am Steuer erwischen lässt, muss mit einem Bußgeld von 40,- € und einem Punkt in Flensburg rechnen.
Dies ist nämnlich gesetzlich verboten; § 23 Absatz 1a Satz 1 StVO untersagt dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält.
Die Rechtsprechung in diesem Bereich ist da auch ziemlich streng; mit einem Bußgeld belegt wird zum Beispiel auch, wer ein Mobiltelefon zur Hand nimmt, dessen Akku leer ist und man deshalb gar nicht hätte telefonieren können (OLG Köln). Auch das Versendung von Kurznachrichten oder das Abrufen von Daten im Internet sind ebenso bußgeldbedroht.
Ein Richter beim Amtsgericht Gummersbach hielt die oben aufgeführte Gesetzesregelung für verfassungswidrig.
Nachdem ein Autofahrer gegen einen entsprechenden Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt hatte und das Verfahren an das Amtsgericht Gummersbach abgegeben wurde , schlug der Richter einen ungewöhnlichen Weg ein, indem er das Verfahren aussetzte und die Akte dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegte, da er die Auffassung vertrat, dass die gesetzliche Regelung des § 23 Absatz 1a Satz 1 StVO verfassungswidrig sei.
Der Richter (AG Gummersbach, Beschluß v. 08.07.09; AZ 85 OWi 196/09) vertrat die Argumentation, dass es -unter anderem- ja nicht verboten sei
- freihändig zu fahren
- mit einer Hand oder sogar mit zwei Händen während des Fahrbetriebs bewegliche Sachen im Fahrzeug umzuräumen
- ein Autoradio von Hand oder auch per Fernbedienung zu bedienen und dabei Gespräche zu führen und/oder Musik zu hören,
- selbstbefriedigende Handlungen vorzunehmen, soweit sie nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen unter Strafe gestellt sind
- ein der Größe eines Mobiltelefons entsprechendes Fernsehgerät zu benutzen und dabei Gespräche mit Mitfahrern zu führen
so dass ein Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 1 und den aus Artikel 3 des Grundgesetzes abgeleiteten Gleichheitsgrundsatz zu beklagen sei.
Was wird wohl das Bundesverfassungsgericht dazu sagen?
Hier geht´s zur Entscheidung des Amtsgerichts Gummersbach
Haben Sie einen Anhörungsbogen oder einen Bußgeldbescheid wegen des Vorwurfs der Benutzung eines Mobiltelefons im Auto erhalten?
Wir bearbeiten bundesweit Mandate im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten. Ein erstes Telefonat oder Informationsgespräch über die Möglichkeiten einer Mandatsübernahme und deren Kosten ist für Sie selbstverständlich kostenfrei. Info unter: 06032 / 9345-21
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Schlagworte:Bußgeldbescheid, Handy, Mobiltelefon, Punkte in Flensburg, Telefonieren im Auto
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18. August 2010 Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Florian Schmitt
gelesen: 4517 , heute: 319 , zuletzt: 2. September 2010
Im betreffenden Fall hat das Landgericht Regensburg aufgrund der geschilderten Umständen zu entscheiden:
Ein BMW-Fahrer verließ die Tiefgarage und befuhr einen davor liegenden Parkplatz. An der Ausfahrt der Garage befand sich ein Spiegel, mit dem der umliegende Verkehrsraum eingesehen werden konnte. Allerdings benutzte der BMW-Fahrer den Spiegel bei Verlassen der Garage nicht. In diesem Moment kreuzte mit hohem Tempo ein weiteres Auto die Garageneinfahrt.
Das Gericht hatte nun zu entscheiden und legte dem BMW Fahrer eine Haftungsquote von 60 % auf. Die wird damit begründet, dass auf einem Parkplatz das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gilt. Derjenige, der aus einer Tiefgarage kommt, treffe nunmehr diesselbe Sorgfaltspflicht wie einen Fahrer, der in einen verkehrsberuhigten Bereich einfährt. Dem BMW Fahrer muss daher der größere Teil der Schuld zugerechnet werden. Dies auch deswegen, da die Sicht für den BMW Fahrer beim ausfahren behindert war und er somit eine noch höhere Sorgfalt geboten war.
Sollten Sie in einen solchen Unfall beim Ausparken verwickelt worden sein nehmen Sie gerne Kontakt mit mir auf – www.kanzlei-schmitt.de
Schlagworte:ausparken, Halten und Parken, Kanzlei Schmitt, Mitverschulden, Parkhaus, verschulden
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17. August 2010 Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Dominik Weiser
gelesen: 4916 , heute: 218 , zuletzt: 2. September 2010
Weil mir immer wieder Mandanten mit der Frage, ob sie den Führerschein nicht in Tschechien, Polen oder weiß der Teufel wo machen könnten, unterkommen, vor allem aber, weil es wohl kein anderes Thema gibt, zu dem derart viele Irrtümer und Falschinformationen im Internet kursieren, habe ich mich entschlossen, heute mal ein paar Zeilen zum Thema Führerscheintourismus zu produzieren. Der Beitrag wird zu gegebener Zeit fortgesetzt.
Zunächst möchte ich folgenden Grundsatz aufstellen: Der Führerscheintourismus ist beendet!
Am 19.01.2009 ist die Dritte Führerscheinrichtlinie der EU in deutsches Recht umgesetzt worden. Für Fahrerlaubnisse, die ab dem 19.01.2009 im europäischen Ausland erworben wurden oder künftig erworben werden sollen, gilt Folgendes:
Nach § 28 IV S.1 Nr.3 der Fahrerlaubnisverordnung (FEV) wird die Anerkennung eines Führerscheins , die von einem anderen Mitgliedstaat einer Person erteilt wurde, deren bisherige Fahrerlaubnis in Deutschland eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden war, verweigert. Das ist zwingendes Recht. Die deutsche Fahrerlaubnisbehörde hat hier auch kein Ermessen. War der Lappen in Deutschland mal – üblicherweise wegen Alkohol oder Drogen – weg, kommt in den neu erteilten ausländischen Führerschein ein Sperrvermerk rein. Die Fahrerlaubnis gilt nicht für deutsches Bundesgebiet. Es kommt nun auch nicht mehr darauf an, ob es vorher eine Sperrfrist gab oder nicht. Völlig egal ist auch, welcher Wohnort eingetragen ist. Das Wohnsitzprinzip wurde zwar auch von der dritten Führerscheinrichtlinie übernommen, kann aber eben eingeschränkt werden, so wie das durch § 28 IV S.1 Nr.3 FEV auch geschehen ist.
Hier liegt bei den meisten “Zeitungsenten” in diversen Internetforen auch das große Missverständnis. Es tauchen nämlich immer wieder verwaltungsgerichtliche Entscheidungen auf, in denen davon die Rede ist, dass die streitbefangene Fahrerlaubnis nicht entzogen werden darf, weil im Führerschein ein Wohnsitz im Ausstellerstaat eingetragen ist. Eine sorgfältige Lektüre der Urteile ergibt dann aber, dass es sich immer um Führerscheine handelt, die vor dem 19.01.2009 erstellt wurden. Da sah die REchtslage noch ein wenig anders aus.
Einzige Einschränkung: Sind die Eintragungen im Verkehrszentralregister getilgt – was aber 10 Jahre dauern kann – darf die Anerkennung wegen dieser gelöschten Maßnahmen nicht verweigert werden. Das ist aber schon wegen der langen Löschungsfristen nicht gerade praxisrelevant. Hier bleibt nur zu hoffen, dass der EuGH einschreitet und die langen Löschungsfristen beanstandet, was ein Teil der Literatur durchaus für wahrscheinlich hält.
Ob man sich mit einem solchen Führerschein wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar macht, handele ich dann demnächst mal ab. Da ist jedenfalls eine Menge Verteidigungspotential. Falls Sie in einer solchen Sache ein Strafverfahren wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis laufen haben, sollten Sie sich bei mir melden. Die Verteidigungsaussichten sind in der Regel sehr gut. Infogespräch immer kostenlos!
Und mit dem Erwerb der Fahrerlaubnis in Berlin dürfte jetzt auch Essig sein … Das lief ja anscheinend eine Zeit lang wie geschmiert …
<a href=”https://www.schadenfix.de/zweibruecken.mvc/kuettner/bussgeldanfrage”>Bußgeldanfrage über Schadenfix</a>
<a href=”http://www.knöllchen.eu”>Informationen zum Bußgeldverfahren</a>
Schlagworte:Ausland, EU, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Führerscheinrichtlinie, Führerscheintourismus, MPU, Polen, Tschechien
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17. August 2010 Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Romanus Schlemm
gelesen: 4005 , heute: 153 , zuletzt: 2. September 2010
In dieser Reihe stelle ich in Kurzform die gebräuchlichsten, aktuell in Deutschland in der Verkehrsüberwachung eingesetzten Geschwindigkeitsmessgeräte vor und weise auf mögliche Fehlerquellen hin.
Es besteht die weit verbreitete Auffassung, Messungen im Rahmen von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen seien in Ordnung und nicht angreifbar.
Es zeigt sich jedoch immer wieder, dass die Messgeräte nicht gemäß der Bedienungsanleitung bedient wurden, das Messpersonal nicht geschult oder Messfehler zu beklagen waren.
Heute geht es um ein relativ neues Geschwindigkeitsmessgerät
Bezeichnung: Poliscan Speed
Funktion: laserbasierte Geschwindigkeitsmessung mit digitaler Fotoeinrichtung
Einsatz: Stationär; mobil – Messung auf Stativ; Messung vom Fahrbahnrand. Messentfernung ca. 50-20 m des ankommenden Verkehrs
mögliche Fehler: Meßwertzuordnung, Dokumentation, fehlende Schulung des Messpersonals,
Eine Überprüfung des Messvorgangs durch einen Sachverständigen für Verkehrstechnik ist möglich.
Selbstverständlich muss auch dieses Messgerät zum Zeitpunkt der Messung gültig geeicht sein.
Besonderheit:
Laut Herstellerangabe soll das Laser-Geschwindigkeitsmessgerät den gesamtem befahrbaren Bereich einer Straße abtasten und auf diese Weise Messungen auf mehreren Fahrspuren gleichzeitig durchführen können.
Bisher haben das OLG Frankfurt, das KG und das OLG Düsseldorf das Messverfahren als “standardisiertes Messverfahren” angesehen.
Auch gab es bereits von Sachverständigen durchgeführte Versuche. Mehr dazu hier
Haben Sie einen Bußgeldbescheid wegen des Vorwurfs einer Geschwindigkeitsüberschreitung erhalten, bei welchem als Beweismittel Lasermessung und/oderPoliscan Speed aufgeführt sind? Drohen Punkte in Flensburg oder gar ein Fahrverbot?
Für die anwaltliche Tätigkeit, z. B. in einem Bußgeldverfahren, entstehen Gebühren, deren Höhe der Gesetzgeber mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorgegeben hat.
Ist eine Verkehrsrechtsschutzversicherung vorhanden, übernimmt diese in der Regel die Rechtsanwaltsgebühren.
Ein erstes Telefonat oder Informationsgespräch über die Möglichkeiten einer Mandatsübernahme und deren Kosten ist für Sie selbstverständlich kostenfrei. Info unter: 06032 / 9345-21
Zu unserer Online-Bußgeldhilfe bei schadenfix geht es hier
Schlagworte:Bußgeld, Bußgeldverfahren, Fahrverbot, Geschwindigkeitsmessung, Geschwindigkeitsüberschreitung, Geschwindigkeitsverstoß, Lasermessung, Punkte, Punkte in Flensburg
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16. August 2010 Verfasser des Beitrages: LawBike.de
gelesen: 4757 , heute: 76 , zuletzt: 2. September 2010
Vor allem auf kürzeren Strecken hat bestimmt jeder Motorradfahrer schon mal auf das Tragen einer angemessenen Schutzkleidung verzichtet. Und jeder kennt es: draußen ist Hochsommer, man will nur kurz zur Tankstelle und schon sitzt man im Extremfall in der kurzen Hose auf dem Motorrad. Schlimm ist, dass im Falle eines Unfalles selbst eine Jeans nicht unbedingt besser schützt, als eine Badehose.
Angemessene Schutzkleidung ist daher unabdingbar.
Daher kann gar nicht oft genug auf ein relativ aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 23.07.2009 (AZ 12 U 29/09) hingewiesen werden, das einen weiteren Grund liefert, warum Schutzkleidung die Standardausrüstung eines jeden Motorradfahrers sein sollte.
In hiesigem Fall kollidierte ein Motorradfahrer unverschuldet mit einem anderen Verkehrsteilnehmer und erlitt dabei vor allem auch deswegen erhebliche Verletzungen, weil er keine entsprechende Schutzkleidung trug. Zwar waren die materiellen Schäden unstreitig zu ersetzen.
Bei der Berechnung des Schmerzensgelds berücksichtigte das Oberlandesgericht jedoch ein Mitverschulden des Motorradfahrers insofern, als er lediglich eine Stoffhose trug (Mitverschulden gegen sich selbst).
Quelle: LawBike.de: hier und hier
Schlagworte:Mitverschulden, Motorradschutzkleidung, Verschulden gegen sich selbst
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16. August 2010 Verfasser des Beitrages: LawBike.de
gelesen: 4870 , heute: 79 , zuletzt: 2. September 2010
Wird ein Fahrzeug im 5m-Kreuzungsbereich zweier Straßen abgestellt, kann es auf Kosten des Autohalters abgeschleppt werden. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen (Urteil vom 05.07.2010, Az.: 6 K 512/08) hervor.
Die Klägerin verlangte vor Gericht die Erstattung der Abschleppkosten mit dem Argument, dass die Abschleppmaßnahme rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Das Fahrzeug der Klägerin war in einem Kreuzungsbereich zweier Straßen abgestellt, wobei der Abstand zum Schnittpunkt der Fahrbahnkanten 1,35 m betrug. Die Verkehrsüberwachung begründet ihrer Abschleppmaßnahme damit, dass der Standort des Fahrzeugs zu einer Sichtbehinderung im Einmündungsbereich geführt habe und Fußgänger bei der Straßenüberquerung behindert wurden.
Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Gemessen an der Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO, deren Zweck es sei, Verkehrs- und Sichtbehinderungen im Einmündungs- und Kreuzungsbereich zu vermeiden, durfte das Fahrzeug auch zwangsweise abgeschleppt werden, insbesondere dann, wenn davon auszugehen sei, dass mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist. Die Maßnahme war auch verhältnismäßig, weil ein Versetzen auf Grund der Tatsache, dass die Klägerin nicht erreichbar war, nicht in Betracht kam.
Im Übrigen weist das Gericht auf die Gefahren des Parkens im Kreuzungsbereich hin:
Vorschriftswidriges Parken im Einmündungs- und Kreuzungsbereich erschwere die Übersicht in diesem Bereich, verkürze die Reaktionszeiten der Verkehrsteilnehmer bei einbiegendem oder sich kreuzendem Verkehr und erhöhe damit die Gefahr von Unfällen. Fußgänger, die die Fahrbahn überqueren, seien in ihrer Sicht auf fahrende Fahrzeuge behindert und könnten ihrerseits vom fahrenden Verkehr infolge eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeuges nur verspätet wahrgenommen werden. Dies gelte – aufgrund ihrer Körpergröße und ihrer relativen Unerfahrenheit im Straßenverkehr – in besonderem Maße für Kinder. Die mit der Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO bezweckte Funktion, Gefahren und Behinderungen durch parkende Fahrzeuge im Einmündungs- und Kreuzungsbereich zu vermeiden, werde daher regelmäßig durch verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge beeinträchtigt, so dass deren zwangsweises Entfernen grundsätzlich gerechtfertigt sei.
Quelle des o.g. Zitats: Kostenlose-Urteile.de und Urteil des VG Aachen vom 05.07.2010, Az.: 6 K 512/08
Schlagworte:Abschleppen, Abschleppkosten, Abschleppmaßnahme, Versetzen
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14. August 2010 Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 5147 , heute: 76 , zuletzt: 2. September 2010
Wer Schmerzensgeld aufgrund eines Unfalls verlangt, muss nachweisen können, dass die Verletzungen und Schmerzen durch den Unfall verursacht wurden. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Coburg (AZ: 13 O 184/09), auf das die Verkehrsrechtsanwälte der schadenfix.de Plattform aktuell hinweisen. Zur Beweisführung seien aktuelle ärztliche Berichte notwendig, die den Zusammenhang der Schmerzen mit dem Unfall erläutern.
Im streitgegenständlichen Fall erlitt ein Fahrradfahrer durch den Unfall Verletzungen am rechten Augenlid, am rechten Unterkiefer und am linken Knie. Außerdem verletzte er sich am Gebiss: Ein Zahn brach ab, zwei weitere Zähne waren locker. Nach einer ambulanten Behandlung im Krankenhaus musste sich der Kläger zehn zahnärztlichen Folgebehandlungen unterziehen. Die beklagte Haftpflichtversicherung zahlte 3.000 Euro Schmerzensgeld.
Der Kläger seinerseits behauptete, er habe über mehrere Wochen Schlafstörungen und Kopfschmerzen als posttraumatische Belastungsstörung erlitten. Im Bereich einer Narbe am Kinn leide er an einwachsenden Barthaaren. Darüber hinaus verspüre er immer noch Schmerzen im linken Knie. Er erhob deshalb Klage auf Schmerzensgeld in Höhe von mindestens weiteren 5.800 Euro. Die Versicherung hielt diese Schmerzensgeldforderung für überzogen. Die gezahlten 3.000 Euro seien für die erlittenen Schmerzen angemessen.
Das Landgericht Coburg gab dem Kläger letztlich nur zu einem geringen Teil Recht. Es verurteilte allerdings die Haftpflichtversicherung, weitere 1.000 Euro Schmerzensgeld zu bezahlen. Der Kläger habe seine Behauptung zu den erlittenen Schmerzen nicht bewiesen. Die vorgelegten ärztlichen Atteste seien etwa zwei Wochen nach dem Unfallereignis ausgestellt worden oder hätten keinerlei Anhaltspunkte dafür enthalten, dass die bescheinigten Schmerzen im Zusammenhang mit dem Unfall stünden. Nachweislich leide der Kläger allerdings unter Entzündungen im Bereich der Narbe wegen eingewachsener Barthaare am Kinn. Unter Berücksichtigung der nachgewiesenen unfallbedingten Verletzungen und Beeinträchtigungen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro angemessen. Die Kosten für das Verfahren musste allerdings zum überwiegenden Teil der Kläger tragen.
Schlagworte:Schmerzensgeld, Unfall
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13. August 2010 Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 5752 , heute: 82 , zuletzt: 2. September 2010

Foto: Stadt Hamm
Poblitzen schient ein stark wachsendes Humorsegment zu sein – Kollege Schmenger berichtete schon von ähnlich gelagertem Brachialhumor-
Nun haben ein paar Spaßvögel aus NRW sich ziemlichen Ärger und ein saftiges Bußgeld eingehandelt. a
Was war passiert?
Gleich fünfmal erkannten Mitarbeiter des Ordnungsamtes Hamm dasselbe Auto auf den Blitzerfotos und auf einem Foto zieht der Fahrer eine Grimasse während der Beifahrer seinen blanken Po in die Linse des Blitzers hält.
Der Fahrer glaubte sich mit seinem ausländischen Kennzeichen sicher vor Verfolgung. Doch die Stadt Hamm hat ihn ermittelt und nun droht ihm ein Bußgeldbescheid in vierstelliger Höhe und stattliche 11! Punkte in Flensburg. Einen Monat Fahrverbot gibt es noch obendrauf.
Ob der Fahrer nun hoffen kann, dass das Blitzgerät wegen Wartungsmängel angegriffen werden kann ? Man weiß es nicht.
Hier findet der Fahrer auf jeden Fall Verkehrsrechtsexperten in Hamm
Quelle: www.bild.de
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12. August 2010 Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Jürgen Leister
gelesen: 5937 , heute: 89 , zuletzt: 2. September 2010
Sofern man als Geschädigter sich dem ersten Zugriff des “Schadenmanagement” der gegnerischen Versicherung entziehen konnte und dem Weg zu einem unabhängigen Gutachter seines Vertrauens gefunden hat, “droht” die gegenerische Versicherung gerne mal damit ihr “Recht auf Nachbesichtigung” des Unfallfahrzeuges geltend zu machen. Wichtig: es gibt kein Recht auf Nachbesichtigung. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Versicherer kein Recht das Unfallfahrzeug zu besichtigen, sofern an dem vorgelegten Schadengutachten keine gravierenden Mängel vorliegen, die auch für den Geschädigten ohne weiteres erkennbar sind. Spätestens jetzt sollte der Geschädigte einen Verkehrsanwalt einschalten, da Versicherer auch schon mal ankündigen nicht zu regulieren bis eine Nachbesichtigung durch den Versicherungs-Gutachter durchgeführt wurde. Eine solche Drohung entbehrt jeglicher rechtlicher Grundlage. Die Beauftragung eines Gutachters kostet auch die Versicherung Geld. Versicherer geben aber bekanntermaßen nur ungern Geld aus. Also muss sich die Beauftragung entsprechend lohnen, was wiederum nur der Fall ist, wenn durch die Nachbesichtigung der Schaden “heruntergerechnet ” wird.
Sofern einer meiner Mandanten- entgegen meiner Empfehlung -einer Nachbesichtigung zustimmen möchte, so informiere ich in jedem Fall den unabhängigen Gutachter, damit er ebenfalls anwesend sein kann. Der etwaig angefallene Aufwand des Gutaachters wird der gegnerischen Versicherung in Rechnung gestellt (genauso wie die SV-Kosten für die Prüfung eines Prüfbericht).
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12. August 2010 Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Romanus Schlemm
gelesen: 3838 , heute: 26 , zuletzt: 2. September 2010
In dieser Reihe stelle ich in Kurzform die gebräuchlichsten, aktuell in Deutschland in der Verkehrsüberwachung eingesetzten Geschwindigkeitsmessgeräte vor und weise auf mögliche Fehlerquellen hin.
Es besteht die weit verbreitete Auffassung, Messungen im Rahmen von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen seien in Ordnung und nicht angreifbar.
Es zeigt sich jedoch immer wieder, dass die Messgeräte nicht gemäß der Bedienungsanleitung bedient wurden, das Messpersonal nicht geschult oder Messfehler zu beklagen waren.
Heute geht es um ein häufig eingesetztes Geschwinidgkeitsmessgerät
Bezeichnung: Einseitensensor ESo ES 3.0
Funktion: Geschwindigkeitsmessung Lichtschranke (Lichtsender und -empfänger) mit digitaler Fotoeinrichtung
Einsatz: mobil ; Messung auf Stativ; 2-Kamera-Betrieb möglich; Messung vom Fahrbahnrand
mögliche Fehler: z.B. Aufstellung, Dokumentation der Inbetriebnahme und Messung, fehlende Schulung des Messpersonals, veraltete Software (siehe unten)
Der Messbetrieb bei Dunkelheit ist möglich
Eine Überprüfung des Messvorgangs durch einen Sachverständigen für Verkehrstechnik ist möglich.
Selbstverständlich muss auch dieses Messgerät zum Zeitpunkt der Messung gültig geeicht sein.
Aktuelle Besonderheit:
Es sind Fälle aufgetreten, in welchem mit einer veralteten Software gemessen – und ausgewertet -, wurde. Es haben daher einige Gerichte Verfahren eingestellt bzw. freigesprochen. Solche Messungen könnten in dem Zeitraum 2009 bis Juni 2010 erfolgt sein. Bei Messungen diesen Zeitraum betreffend kann eine kritische Überprüfung des Messvorgangs lohnenswert sein, da die Umstellung auf die neue Software bundesweit zeitlich unterschiedlich erfolgte.
Haben Sie einen Bußgeldbescheid wegen des Vorwurfs einer Geschwindigkeitsüberschreitung erhalten, bei welchem als Beweismittel Einseitensensor; Lichtschranke oder und/oder ESO ES 3.0 aufgeführt sind? Drohen Punkte in Flensburg oder gar ein Fahrverbot?
Für die anwaltliche Tätigkeit, z. B. in einem Bußgeldverfahren, entstehen Gebühren, deren Höhe der Gesetzgeber mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorgegeben hat.
Ist eine Verkehrsrechtsschutzversicherung vorhanden, übernimmt diese in der Regel die Rechtsanwaltsgebühren.
Ein erstes Telefonat oder Informationsgespräch über die Möglichkeiten einer Mandatsübernahme und deren Kosten ist für Sie selbstverständlich kostenfrei. Info unter: 06032 / 9345-21
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Schlagworte: Bußgeldbescheid, Bußgeldverfahren, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fahrverbot, Geschwindigkeitsmessung, Geschwindigkeitsüberschreitung, Geschwindigkeitsübertretung, Geschwindigkeitsverstoß, Punkte, Punktestand
Schlagworte:ESO ES 3.0
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12. August 2010 Verfasser des Beitrages: Dominik Bach
gelesen: 5275 , heute: 78 , zuletzt: 2. September 2010
München (dpa) -Das LG München äußerte sich zur Frage, ob man ein Stecklampen am Fahrrad ausreichend sind oder ob man eine Lampe mit Dynamobetrieb benötig.
Hintergrund des Urteils war ein Unfall der sich vor ca. vier Jahren zwischen zwei Radfahrern abgespielt hatte. Die beiden Radfahrer waren des nächtens zusammengestoßen und hatten sich und ihre Räder beschädigt. Vor dem LG München wurde es nun die Schuldfrage verhandelt. Alles drehte sich um die ordnungsgemäße Radbeleuchtung.
Der eine Radfahrer nutzte eine Stirnlampe, der andere eine elektrische Lampe am Lenker.
Das LG München stellt nur klar: Für ein Fahrrad reicht weder eine Stirnlampe am Helm des Fahrers noch eine elektrische Lampe am Lenker als Beleuchtung aus. Ein Fahrrad ist nur mit einem dynamobetriebenen Licht ausreichend beleuchtet. Zusätzliche elektrische Lichter sind zwar erlaubt, genügen aber allein nicht.(5. August, Aktenzeichen 17 O 18396/07)
Beide Parteien einigten sich schließlich darauf, beide zur Hälfte für den Unfall verantwortlich zu sein. Außerdem erhält der inzwischen 37 Jahre alte Kläger Schmerzensgeld in Höhe von 15 000 Euro.
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11. August 2010 Verfasser des Beitrages: Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
gelesen: 3918 , heute: 23 , zuletzt: 2. September 2010
Der juristische Evergreen-Irrglaube der Menschen von Jung bis Alt begeistert: Es sei strafbar, im Auto auf einem öffentlichen Parkplatz Sex zu haben. Hintergrund ist der §183a StGB, der ja auch in der Tat vom Wortlaut her ganz gut passt:
§183a StGB, Erregung öffentlichen Ärgernisses: Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.
Der objektive Tatbestand ist kurz so zusammengefasst (nach Sch/Sch-Lenckner/Perron, §183a StGB, Rn.2):
- Vornahme sexueller Handlung,
- in der Öffentlichkeit,
- ein anderer beobachtet dies und
- nimmt an dem was er sieht “Anstoß”. (Punkt 3+4 sind zusammen das “Ärgernis” im Tatbestand)
Mit dem Geschlechtsverkehr haben wir die sexuelle Handlung. Dabei ist es ohne Belang, ob man alleine ist oder mit mehreren oder was genau man da macht. Allerdings ist das reine “Nacktsein” nicht ausreichend.
Öffentlich ist dies, sofern die Handlung wahrgenommen wird bzw. wahrgenommen werden kann durch
- Einen unbestimmten Personenkreis oder
- einen zwar bestimmten Personenkreis, der aber keinerlei persönlichen Beziehungen zu den “Tätern” hat.
Interessant ist dabei, dass es auf die Öffentlichkeit der Handlung, nicht auf die Öffentlichkeit des Ortes ankommt, was zu skurrilen Ergebnissen führen kann. Wenn etwa an einem öffentlichen Ort Vorkehrungen getroffen werden, damit Aussenstehende nichts wahrnehmen (Zuhängen der Fenster eines Autos oder “praxisnah” des Wohnmobils) liegt schon keine Öffentlichkeit vor (so auch BGH in NJW 1969, S.853). Ich vertiefe an dieser Stelle nicht die ungeklärte Frage, wie sich eine gewisse Lautstärke auswirken kann, die auch ohne optische Wahrnehmung den Akt als solchen in die Öffentlichkeit trägt. Das Gegenbeispiel ist der Geschlechtsverkehr im (privaten!) Hausflur, der von der nahegelegenen Fabrik eingesehen werden kann (so bei BGHSt 11, 282). Die vielfach zu lesende Stellungnahme, ein Auto wäre “Privat” und somit nicht Öffentlich ist damit am Ende auch schlicht falsch, da es ja – wie gerade ausgeführt – nicht auf die Öffentlichkeit des Ortes sondern die der Handlung ankommt.
Als nächstes muss ein anderer dies auch wirklich wahrnehmen, es reicht also nicht die reine Möglichkeit, dass es wahrgenommen wird. Sofern es zum Streitfall wird, wird zumindest der jeweilige Polizist den Vorgang wahrgenommen haben 
Im Weiteren muss nun, das ist letztlich das “Ärgernis”, das Scham- und Anstandsgefühl eines normal empfindenden Menschen, der sich ungewollt mit fremden sexuellen Handlungen konfrontiert sieht, betroffen sein. Eine “Überempfindlichkeit” des konkret Betroffenen spielt somit keine Rolle. Und sofern Kinder das Ganze wahrnehmen, kann auf Grund von völligem “Nichtverständnis” bei diesen ein Ausschluss des “Ärgernis” vorliegen (so BGH in NJW 1970, S.1855).
Bis hierhin kann man ganz gut den Sex im Auto auf einem öffentlichen Parkplatz – selbst wenn die Fenster zugehängt sind – unter den §183a StGB subsumieren. Wohl auch der Grund, warum man so oft im Internet liest, dass “ganz klar” eine Strafbarkeit vorliegt. Wie so oft, wenn sich Laien mit dem Strafrecht beschäftigen, fehlt aber bis hierhin ein wesentlicher Teil: Der Vorsatz, der so genannte subjektive Tatbestand. Und der ist gar nicht so simpel beim §183a StGB.
Einmal muss man bedingten Vorsatz hinsichtlich der Vornahme sexueller Handlungen und Öffentlichkeit der Begehung haben. Das wird man durchaus problemlos annehmen können. Doch es geht weiter: Hinsichtlich der Erregung des Ärgernis ist Absicht oder Wissentlichkeit nötig, man muss also letztlich zielgerichtet oder mit eindeutigem Wissen das konkrete Ärgernis hervorrufen. Wie wahrscheinlich das ist, bringt Schönke/Schröder auf den Punkt (§183a StGB, Rn.6):
Bzgl. der Erregung von Ärgernis ist Absicht oder Wissentlichkeit erforderlich [...] was die Vorschrift nahezu bedeutungslos machen dürfte.
Im Ergebnis also, sofern nicht jemand zielgerichtet das Ärgernis anstrebt (was letzten Endes auch ein Beweis-Problem sein wird), dürfte man die Strafbarkeit nicht erkennen können. Aber ich erlaube mir zum Schluss den Verweis auf §118 OWiG.
Quelle: http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsgebiete/verkehrsrecht/
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11. August 2010 Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Romanus Schlemm
gelesen: 3823 , heute: 30 , zuletzt: 2. September 2010
In dieser Reihe stelle ich in Kurzform die gebräuchlichsten, aktuell in Deutschland in der Verkehrsüberwachung eingesetzten Geschwindigkeitsmessgeräte vor und weise auf mögliche Fehlerquellen hin.
Es besteht die weit verbreitete Auffassung, Messungen im Rahmen von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen seien in Ordnung und nicht angreifbar.
Es zeigt sich jedoch immer wieder, dass die Messgeräte nicht gemäß der Bedienungsanleitung bedient wurden, das Messpersonal nicht geschult oder Messfehler zu beklagen waren.
Heute geht es um ein häufig eingesetztes, laserbasiertes Messgerät
Bezeichnung: Leivtec XV2
Funktion: Geschwindigkeitsmessung – Infrarot – Lasermessverfahren mit Videodokumentation
Einsatz: mobil – Messung aus der Hand oder mit Stativ; Messung aus Fahrzeug möglich. Sensorerfassung bei ca. 80 m; Messbeginn bei ca. 50 m Entfernung. Messung ausschließlich des entgegenkommenden Verkehrs
mögliche Fehler: z.B. Tests vor Messbeginn , Fehlmessungen (siehe unten) , Dokumentation, fehlende Schulung des Messpersonals
Besonderheit: Es wird nicht “geblitzt”, sondern es erfolgt in Kurzzeit eine Messung mit Videodokumentation.
Es können Fehlmessungen bzw. eigentlich Fehlzuordnungen dergestalt vokommen, dass der Messbeamte ein vermeintlich anvisiertes Fahrzeug glaubt gemessen zu haben, in Wirklichkeit aber z.B. ein weiters Fahrzeug den Laserstrahl reflektiert und damit den Messwert gebildet hat.
Der Messbetrieb bei Nacht ist möglich, aber an bestimmte Anforderungen geknüpft.
Eine Überprüfung des Messvorgangs durch einen Sachverständigen für Verkehrstechnik ist möglich.
Selbstverständlich muss auch dieses Messgerät zum Zeitpunkt der Messung gültig geeicht sein.
Haben Sie einen Bußgeldbescheid wegen des Vorwurfs einer Geschwindigkeitsüberschreitung erhalten, bei welchem als Beweismittel Lasermessung und/oder Leivtec XV2 / XV3 aufgeführt sind? Drohen Punkte in Flensburg oder gar ein Fahrverbot?
Für die anwaltliche Tätigkeit, z. B. in einem Bußgeldverfahren, entstehen Gebühren, deren Höhe der Gesetzgeber mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorgegeben hat.
Ist eine Verkehrsrechtsschutzversicherung vorhanden, übernimmt diese in der Regel die Rechtsanwaltsgebühren.
Ein erstes Telefonat oder Informationsgespräch über die Möglichkeiten einer Mandatsübernahme und deren Kosten ist für Sie selbstverständlich kostenfrei. Info unter: 06032 / 9345-21
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Schlagworte:Bußgeldbescheid, Bußgeldverfahren, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fahrverbot, Geschwindigkeitsmessung, Geschwindigkeitsüberschreitung, Geschwindigkeitsübertretung, Geschwindigkeitsverstoß, Punkte, Punktestand
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11. August 2010 Verfasser des Beitrages: verkehrsanwaelte
gelesen: 4561 , heute: 73 , zuletzt: 2. September 2010
BGH Karlsruhe, Aktenzeichen: VIII ZR 67/09 – Urteil vom 17.02.2010: Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) sind im Falle eines Kaufs unter Privatleuten nicht anwendbar, wenn dem Geschäft ein Vertragsformular von einer der Seiten zugrunde gelegt wird, das von Dritten stammt (hier von einer Versicherung als Serviceleistung angeboten wurde).…
Quelle: verkehrsanwaelte.de
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11. August 2010 Verfasser des Beitrages: verkehrsanwaelte
gelesen: 4762 , heute: 74 , zuletzt: 2. September 2010
VG Mainz, Aktenzeichen: 3 L 1058/09.MZ – Urteil vom 27.10.2000: Kommt es infolge von Unterzuckerungszuständen durch eine Diabetes zu einem Unfall, kann dies den Entzug der Fahrerlaubnis rechtfertigen. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Mainz. Im zugrunde liegenden Fall, über den jetzt die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) informierten, verlor e…
Quelle: verkehrsanwaelte.de
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11. August 2010 Verfasser des Beitrages: verkehrsanwaelte
gelesen: 4788 , heute: 74 , zuletzt: 2. September 2010
BayVGH München, Aktenzeichen: 11 C 09.2200 – Urteil vom 08.02.2010: Wird ein Fahrrad von einem Führerscheininhaber mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille geführt, so hat die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Dieses Gutachten ist nicht auf die Frage zu beschränken, ob künftig Alkoholf…
Quelle: verkehrsanwaelte.de
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11. August 2010 Verfasser des Beitrages: verkehrsanwaelte
gelesen: 4776 , heute: 74 , zuletzt: 2. September 2010
VG Mainz, Aktenzeichen: 3 L 69/10.MZ – Urteil vom 25.02.2010: Die Verweigerung, sich nach dem Auffinden von Amphetamin in der Hosentasche einem Drogenscreening zu unterziehen, hat die Entziehung der Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung zur Folge. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Mainz entschieden. Im zugrunde liegenden Fall, über den die Verkehrsanwälte (A…
Quelle: verkehrsanwaelte.de
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11. August 2010 Verfasser des Beitrages: verkehrsanwaelte
gelesen: 4590 , heute: 72 , zuletzt: 2. September 2010
OLG Oldenburg, Aktenzeichen: 1 Ss 183/09 – Urteil vom 03.11.2009: Eine Blutentnahme zur Feststellung der Alkoholmenge im Blut eines Kraftfahrers gegen dessen Willen erfordert eine richterliche Anordnung. Nur wenn ein zuständiger Richter nicht zu erreichen ist, kann bei Gefahr im Verzug die Blutentnahme ausnahmsweise auch durch die Staatsanwaltschaft oder die Poliz…
Quelle: verkehrsanwaelte.de
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11. August 2010 Verfasser des Beitrages: verkehrsanwaelte
gelesen: 4556 , heute: 70 , zuletzt: 2. September 2010
OLG Schleswig-Holstein, Aktenzeichen: 7 U 76/07 – Urteil vom 01.02.2010: Bei einer durch einen Unfall verursachten posttraumatischen Belastungsstörung besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld. Bei der Bemessung wird auch das Regulierungs- und Prozessverhalten der gegnerischen Versicherung berücksichtigt. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) in Schl…
Quelle: verkehrsanwaelte.de
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11. August 2010 Verfasser des Beitrages: verkehrsanwaelte
gelesen: 4487 , heute: 71 , zuletzt: 2. September 2010
OLG Jena, Aktenzeichen: 1 Ss 291/09 – Urteil vom 06.01.2010: Eine Verkehrsüberwachung per Videoaufzeichnung kann nur dann wegen Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als unzulässig erklärt werden, wenn zuvor kein “konkreter Anfangsverdacht” für einen Verkehrsverstoß vorgelegen hat. Dies hat das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) in Jena …
Quelle: verkehrsanwaelte.de
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11. August 2010 Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Florian Schmitt
gelesen: 4634 , heute: 70 , zuletzt: 2. September 2010
Vor dem Amtsgericht München wurde kürzlich eine interessante Entscheidung (AZ: 331 C 5627/09) getroffen.
Zum Sachverhalt: Ein PKW Fahrer hat sein Fahrzeug ordnungswidrig und zudem verkehrsbehindernd geparkt. Der Bürgersteig war durch das geparkte Auto auf unter einen Meter verengt. Auf den Gehweg fuhr ein siebenjähriges Kind mit seinem Fahrrad. Es wurde dabei von seinen Eltern begleitet. Das Kind fuhr durch die Engstelle und verlor das Gleichgewicht. Es kam zum Sturz und die Stoßstange sowie der Spoiler des geparkten Autos wurden beschädigt. Der Schaden wurde mit 1105 € beziffert.
Im Prozess bekamen nunmehr die beklagten Eltern Recht. Der geschädigte Kläger hatte Schadensersatz verlangt. Diese Verlangen sahen die Richter nicht als begründet an.
Hier greife das Haftungsprivileg gemäß § 828 Abs. 2 BGB. Demnach sind Kinder zwischen dem siebten und zehnten Lebensjahrnicht verantwortlich für Schaden, die bei einem Unfall entstehen. Dieses Privileg gilt zwar nicht für Schäden an ordnungsgemäß geparkten Autos. Vorliegend war das Auto aber wie angesprochen ordnungswidrig geparkt und der Kläger hat den Verkehrsraum des Kindes massiv beeinträchtigt. Die gebildete Engstelle hat das Kind in dieser Verkehrssituation überfordert. Gerade für solche Fälle ist die Vorschrift des § 828 Abs. 2 BGB gedacht. Die Haftung des Kindes scheidet daher aus.
Auch kommt keine Haftung der Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht in Betracht. Hier wird davon ausgegangen, dass bei schulfplichtigen Eltern gegenüber radfahrenden Kindern eine ständige Aufsicht nicht mehr erforderlich ist. Die geschilderte Situation sei auch nicht als übermäßig gefährlich einzustufen gewesen.
Fazit: Wer sein Fahrzeug rechtswidrig abstellt, trägt vorrangig das Risiko einer Beschädigung, nicht die Passanten.
Bei Fragen zu Parkschäden am Auto und Unfallschäden im Allgemeinen nehmen Sie Kontakt mit mir auf:
www.kanzlei-schmitt.de
Schlagworte:Bürgersteig, Fahrrad, Falschparken, Halte, Kind, PKW, Unfall, Urteil
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10. August 2010 Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Dominik Weiser
gelesen: 3550 , heute: 20 , zuletzt: 2. September 2010
Ein schwedischer Autofahrer ist auf einer Autobahn in der Schweiz mit 290 km/h geblitzt worden. In der Schweiz gilt auf Autobahnen eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (teilweise sogar auf 80 km/h bis 100 km/h reduziert, z.B. auf Stadtautobahnen).
Das wird nicht billig! Nach dem Recht der Schweiz richtet sich die Höhe der Geldsanktion unter anderem nach den Einkommensverhältnissen des Betroffenen. Nach Auskunft der schweizerischen Verkehrsbehörden muss der “alte Schwede” nun mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 782 000 Euro rechnen. Die Polizei stellte als Sicherheitsleistung schon mal den 570 PS starken Mercedes im Wert von 180 000 Euro nebst Führerschein sicher.
Es ist in der Schweiz durchaus üblich und in den kantonalen Strafprozessordnungen der Schweiz auch so geregelt, dass das Fahrzeug des Betroffenen beschlagnahmt und amtlich verwahrt wird. Es sei denn, der Betroffene kann eine Kauton in Höhe der zu erwartenden Geldsanktion zusätzlich der zu erwartenden Verfahrenskosten zahlen. Ich nehme mal an, so viel Geld hatte auch der schwedische Mercedes – Fahrer gerade nicht zur Hand …
Falls Sie im europäischen Ausland geblitzt werden, helfe ich Ihnen weiter:
http://www.knöllchen.eu
Schlagworte:Autobahn, Bußgeld, Europa, Geblitzt, Geschwindigkeit, Schweiz
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10. August 2010 Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 4571 , heute: 74 , zuletzt: 2. September 2010
Mit einem etwas skurrilen Fall hatte sich das Landgericht München zu befassen. Zwei Radfahrer kollidierten bei einer nächtlichen Fahrt. Grund war wohl die unzureichende Beleuchtung beider Radfahrer.
Der Kläger fuhr mit einer batteriebetrieben Stirnlampe am Helm. Der Beklagte hatte ein elektrisches Aufstecklicht an seinem Lenker befestigt. Der Kläger erlitt einen Wirbelbruch. Die Parteien stritten darum, wer nun schuld an dem Unfall sei.
In der Pressemitteilung des Landgericht München vom 05.08.2010 heißt es:
Weder eine elektrische Stirnlampe noch ein elektrisches Aufstecklicht sind – was offenbar nicht allgemein bekannt ist – allein ausreichende Beleuchtungsmittel. Ein Fahrrad ist nämlich grundsätzlich nur dann ausreichend beleuchtet, wenn es ein dynamobetriebenes Licht führt; zusätzliche elektrische Lichter sind zwar erlaubt, aber allein nicht ausreichend.
Weiter wies das Gericht darauf hin, dass hier – nach den Angaben der einvernommenen Zeugen und den Ausführungen des Sachverständigen – davon auszugehen war, dass das elektrische Aufstecklicht nicht mehr mit voller Kraft leuchtete. Die Stirnlampe wiederum war möglicherweise aufgrund der gebeugten Haltung des Klägers auf seinem Rennrad nicht zu sehen.
Schlagworte:Fahrrad
Veröffentlicht in Urteile, Volkstümliche Rechtsirrtümer, schadenfix.de News, schadenfix.de Rechtstipps | Keine Kommentare »
10. August 2010 Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Jürgen Leister
gelesen: 4502 , heute: 71 , zuletzt: 2. September 2010
Im Blog wurde bereits darauf hingewiesen, dass bei einem Unfall im EU-Ausland mit einem Ausländer die Möglichkeit besteht, die Ansprüche in Deutschland geltend zu machen und sogar in Deutschland gerichtlich durchsetzen zu können ( 4. und 5. KH- Richtline). Grundlage des Schadenersatzansprüche ist jedoch stets das materielle Recht des Mitgliedstaates, in dem der Unfall geschah. Hier gibt es zum Teil erhebliche Unterschiede zum deutschem Recht (z.Bsp.: bei “über 100 Fällen, Mietwagenkosten; Gutachterkosten u.w). Eine kompetente Beratung ist also notwendig, damit der Geschädigte nicht auf Kosten sitzenbleibt, obwohl der Unfall unverschuldet war.
Treffen sich in einem Mitgliedstaat allerdings zwei Inländer, was in manchen Urlaubsregionen gar nicht so selten der Fall ist (Malle !), gilt zu den Haftungsvoraussetzungen und zur Schadenshöhe deutsches Schadenrecht, mit der Maßgabe das bzgl. der Verhaltensanforderungen ausländisches Strassenverkehrsrecht gilt.
Veröffentlicht in Autounfall was tun, Verkehrsunfall, Verkehrsunfall, schadenfix.de Rechtstipps | Keine Kommentare »
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