Cannabiskonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG) hat mit Beschluss vom 06.12.2013 (Az.: 12 LA 287/12) der allgemein vorgesehene Praxis, die einem Erlasses des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 04.08.2008 folgt, Jugendliche zwischen dem vollendeten 14. und 18. Lebensjahr zum Deliktszeitpunkt bei gelegentlichem Cannabiskonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Überprüfung der Kraftfahreignung aufzufordern, eine Absage erteilt. Zum Streit kam es, als der Kläger, ein junger Mann, der gerade seinen Führerschein gemacht hatte, in ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Drogenhandels verwickelt wurde und wegen seiner dort getätigten Aussagen zu seinem früheren Drogenkonsum von der Führerscheinbehörde auffordert wurde, „binnen 28 Tagen ein ärztliches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen, um zu klären, ob auch noch heute Anhaltspunkte für einen gelegentlichen oder sogar regelmäßigen oder gewohnheitsmäßigen Konsum von Cannabisprodukten vorliegen.“ Der Kläger teilte daraufhin mit, er habe eingeräumt, früher zwei- oder dreimal auf Partys Cannabis konsumiert zu haben. Der letzte Cannabiskonsum liege somit weit vor Erteilung der Fahrerlaubnis. Anhaltspunkte für fehlendes Trennungsvermögen gebe es nicht. Dieses könne auch nicht unterstellt werden. Die Beklagte entzog dem Kläger sodann unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis aller Klassen, weil er das geforderte ärztliche Gutachten nicht beigebracht hatte. Dagegen wandte sich der Kläger an das Verwaltungsgericht (VG). Dort bekam er Recht. Die beklagte Behörde wandte sich gegen die Aufhebung des Fahrerlaubnisentziehungsbescheids an das OVG. Den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG lehnte das OVG ab. Das VG habe die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Anordnung eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 I 1 Nr. 2 FeV im Falle eines in Rede stehenden Cannabiskonsums zu Recht verneint. Die Voraussetzungen ergeben sich auch nicht – wie die Behörde annimmt – aus Nr. 1.5 des Erlasses des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 04.08.2008. Diese für das Verwaltungsgericht nicht bindende Anleitung könne nicht die Prüfung des Einzelfalles ersetzen. Der Fall zeigt, dass man sich mit Hilfe eines anwaltlichen Verkehrsrechtlers dagegen wehren sollte, wenn die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens zur Überprüfung der Kraftfahreignung unter Bezugnahme eines früheren gelegentlichem Konsum von Cannabis ohne Bezug zum Straßenverkehr von Jugendlichen erfolgt.