Bundesgerichtshof zur Frage des Ersatzes der Umsatzsteuer nach Verkehrsunfall

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 05.02.2013 (Az.:VI ZR 363/11) über die Frage des Anspruchs auf Umsatzsteuer eines Unfallgeschädigten entschieden, der nach einem Verkehrsunfall ein Ersatzfahrzeug kauft. Dem Rechtsstreit vorausgegangen war ein Verkehrsunfall, in dessen Folge die Beklagte dem Kläger unstreitig den entstandenen Schaden in vollem Umfang zu ersetzen hatte. Die Parteien stritten aber bis zum BGH insbesondere um die Ersatzfähigkeit der Umsatzsteuer. Das klägerische Fahrzeug war unfallbedingt nicht mehr fahrbereit und nicht mehr verkehrssicher. Das vom Sachverständigen erstellte Gutachten wies Reparaturkosten in Höhe von 9.768,94 € netto zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 1.856,10 € aus; der Wiederbeschaffungswert wurde auf 30.000 € (brutto) taxiert. Der Kläger ließ sein Fahrzeug nicht reparieren, sondern verkaufte es und erwarb ein Ersatzfahrzeug zum Kaufpreis von 25.592,44 € zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 4.862,56 €. Die Beklagte verweigerte Erstattung jedweder Umsatzsteuer. Die Klage richtete sich auf Zahlung der auf Reparaturkostenbasis kalkulierten Umsatzsteuer (1.856,10 €). Die Vorinstanzen und auch der BGH erkannten einen Anspruch des Klägers auf Ersatz der anteiligen Umsatzsteuer. Zwar hätte der Kläger sich nach dem sog. „Wirtschaftlichkeitsgebot“ für eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis entscheiden müssen. Allerdings, so der BGH, „steht es dem Geschädigten frei, dem Wirtschaftlichkeitspostulat nicht zu folgen, sondern statt einer wirtschaftlich gebotenen Reparatur eine höherwertige Ersatzsache zu erwerben. In diesem Fall kann er aber nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot die (tatsächlich angefallenen) Kosten der Ersatzbeschaffung nur bis zur Höhe der Reparaturkosten verlangen, weil eine Reparatur den geringsten Aufwand zur Schadensbeseitigung erforderte.“ Zur Frage des Ersatzes der anteiligen Umsatzsteuer führte der BGH aus, dass bei der sog. „fiktiven Schadensabrechnung“ nach einer Beschädigung von Sachen nach der Absicht des Gesetzgebers die fiktive Umsatzsteuer als zu ersetzender Schadensposten entfällt. Wenn allerdings wie hier bei der Ersatzbeschaffung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist, dann ist diese, wie verlangt, in der Höhe ersatzfähig, wie sie bei Durchführung einer Reparatur angefallen wäre. Der Fall zeigt, dass die häufig in Streit stehende Ersatzfähigkeit der Umsatzsteuer nach einem Verkehrsunfall mit der anwaltlichen Hilfe eines Verkehrsrechtlers zu klären ist.panthermedia_00422563