BGH: Wer von links kommt haftet

Soweit ein Linksabbieger die ihn nach § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO gegenüber dem Gegenverkehr treffende Wartepflicht verletzt hat, haftet er allein oder zumindest zum größten Teil. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 07.02.2012 (Az.: VI ZR 133/11) bekräftigt und gleichzeitig entschieden, dass der Schädiger dem Geschädigten dessen Sachverständigenkosten nur im Umfang der Haftungsquote zu erstatten hat, sofern eine nur quotenmäßige Haftung des Schädigers ausgelöst wird. Mit seiner Klage hatte der Kläger insbesondere Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands und Sachverständigenkosten begehrt. Nachdem die Klage vom Landgericht abgewiesen wurde, hatte das Oberlandesgericht ihr auf die Berufung des Klägers hat teilweise stattgegeben, weil es dem Kläger nach § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG einen Anspruch auf Ersatz der Hälfte des Schadens zubilligte. Der Kläger habe als Linksabbieger das Vorrecht des ihm entgegenkommenden Beklagten missachtet (§ 9 Abs. 3 StVO); der Beklagte habe gegen § 37 Abs. 2 StVO verstoßen, indem er bei Gelb oder sogar Rot in die Kreuzung eingefahren sei. Daraus resultiere eine hälftige Haftungsteilung. Die hiergegen eingelegte Revision zum BGH ist begründet. So sei zugunsten des Beklagten zu unterstellen, dass die Ampel für diesen noch nicht auf Rot umgesprungen war. Da er allerdings in die Kreuzung gefahren sei, obgleich die Ampel für ihn schon einige Sekunden Gelb zeigte, nimmt auch der BGH einen Verstoß gegen § 37 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 StVO an. Das Ampelzeichen Gelb an einer Kreuzung ordnet danach an, auf das nächste Zeichen zu warten. Dieser Verkehrsverstoß ist aber nicht genauso schwerwiegend wie das Verkehrsverhalten des Klägers, der an der Kreuzung nach links abgebogen ist, obwohl ihm erkennbar das KFZ des Beklagten entgegenkam. Der Kläger hat somit gegen § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO verstoßen, da er als Linksabbieger entgegenkommende Fahrzeuge hätte durchfahren lassen müssen. Die Nichtbeachtung dieser Wartepflicht ist ein besonders schwerwiegender Verkehrsverstoß, der zur Alleinhaftung des Linksabbiegers führen kann. Unfallbeteiligten wird auch im Hinblick auf die regelmäßig strittigen Haftungsquoten und den Ersatz von Sachverständigenkosten geraten, die Schadensregulierung von einem Rechtsanwalt vornehmen zu lassen.