BGH: Kein Ersatz fiktiver Reparaturkosten in Höhe von bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes bei tatsächlich angefallenen niedrigeren Reparaturkosten

Der Geschädigte kann Ersatz der angefallenen Reparaturkosten verlangen, wenn es ihm entgegen der Einschätzung des vorgerichtlichen Sachverständigen gelungen ist, eine fachgerechte und den Vorgaben des Sachverständigen entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt (Urteil vom 14. Dezember 2010, Az.: VI ZR 231/09).
Zur zitierten Entscheidung des BGH

Quelle: http://brinkmann-dewert.de/thema/verkehrsrecht/