BGH bestätigt Urteil des LG Saarbrücken zur Unwirksamkeit einer Abtretung an einen Sachverständigen

Der BGH hat mit Urteil vom 07.06.2011 – AZ: VI ZR 260/10 – das Urteil des LG Saarbrücken vom 15.10.2010 – AZ: 13 S 68/10 – bestätigt, wonach die in der verkehrsrechtlichen Abwicklung bisher in dieser oder einer vergleichbaren Form bei Unfalldienstleistern gebräuchliche Abtretung (von Reparaturwerkstätten, Sachverständigen, Mietwagenunternehmen usw.) wegen Unbestimmtheit unwirksam ist.

In dem entschiedenen Fall handelte es sich um eine Abtretung eines Sachverständigen mit folgendem Wortlaut:

Aus Anlass des oben beschriebenen Schadenfalls habe ich das o.g. Kfz-Sachverständigenbüro beauftragt, ein Gutachten zur Schadenhöhe zu erstellen.

Ich trete hiermit meine Schadenersatzansprüche aus dem genannten Unfall erfüllungshalber gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeugs in Höhe der Gutachterkosten einschließlich Mehrwertsteuer unwiderruflich an das Kfz-Sachverständigenbüro ab. Hiermit weise ich den regulierungspflichtigen Versicherer an, die Sachverständigenkosten unmittelbar an das von mir beauftragte Sachverständigenbüro zu zahlen.

Das Kfz-Sachverständigenbüro ist berechtigt, diese Abtretung den Anspruchsgegnern offen zu legen und die erfüllungshalber abgetretenen Ansprüche gegenüber den Anspruchsgegnern im eigenen Namen geltend zu machen. Durch diese Abtretung werden die Ansprüche des Kfz-Sachverständigenbüros aus dem Sachverständigenvertrag gegen mich nicht berührt. Er kann die Ansprüche gegen mich geltend machen, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet.

Da davon auszugehen ist, dass Versicherer über das Urteil zeitnah informiert werden, ist daher allen Unfalldienstleistern dringend zu raten, die bisherigen ab sofort durch neue Abtretungsvereinbarungen zu ersetzen.

Soweit ersichtlich, dürfte es zulässig sein, wenn sich beispielsweise ein Gutachter lediglich die Ansprüche auf Erstattung der Gutachterkosten abtreten lässt.

In Quotenfällen ist dies allerdings nicht unproblematisch, so dass dann nachrangig ggf. ein weiterer Teil des Schadensersatzanspruchs abgetreten werden müsste.
Ob der jeweilige Kunde das dann noch nachvollziehen kann, ist eine ganz andere Frage.

Alles Weitere wird sich erst nach Vorliegen der Urteilsgründe ergeben und sollte seitens des Unfalldienstleisters mit seinem Verkehrsanwalt besprochen werden.

Über den Autor:
Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per Web-Akte), Bußgeld, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.

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