BGH: Aufklärungspflicht bei besonderem Tarif für Unfallersatzfahrzeuge

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 25.03.2009 (Az.: XII ZR 117/07) entschieden, dass ein Mietwagenunternehmer einem Unfallgeschädigten gegenüber unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufklärungspflicht zukommt im Hinblick auf Tarife für Unfallersatzfahrzeuge. So muss der Mietwagenunternehmer den Mieter nach dem BGH dann aufklären, wenn er dem Unfallgeschädigten einen besonderen für Unfallersatzfahrzeuge entwickelten Tarif anbietet, der den Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt überschreitet, und sofern insofern die Gefahr besteht, dass die Haftpflichtversicherung des Schädigers den vollen Tarif nicht erstattet. Der BGH bestätigt somit seine bisherige Rechtsprechung (u.a. Urteil vom 28.06.2006, Az.: XII ZR 50/04). Erforderlich, aber auch ausreichend ist es demnach, wenn der Mietwagenunternehmer den Mieter unmissverständlich darauf hinweist, dass die – gegnerische – Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif unter Umständen nicht in vollem Umfang erstattet. Mietern von Unfallersatzfahrzeugen ist bei Schadensregulierungen grundsätzlich zu empfehlen, im Vorfeld einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt zu Rate zu ziehen.