Beobachtung durch Polizeibeamte bei Überfahren einer roten Ampel

Wenn eine Lichtzeichenanlage schon nicht mit entsprechender Messanlage zur Verfolgung von Rotlichtsündern ausgestattet ist, dann helfen hier häufig Polizeibeamte aus, die Verstöße beobachten und sodann zur Verfolgung bringen. Bei der Feststellung des Rotlichtverstoßes durch Beobachtung sind jedoch sehr hohe Anforderungen zu stellen.

In einem unserer aktuellen Fälle wurde einem Fahrlehrer ein qualifizierter Rotlichtverstoß vorgeworfen (über 1 Sekunde Rot). Wegen dieser Ordnungswidrigkeit wurde gegen unseren Mandanten eine Geldbuße in Höhe von 200,00 € und ein Monat Fahrverbot verhängt.

Unser Mandant befand sich als Beifahrer auf einer Ausbildungsfahrt. Der Fahrschüler war gerade auf dem Weg zu seiner Fahrprüfung. Der Fahrschüler fuhr an die grüne Ampelanlage heran und beabsichtigte rechts abzubiegen. Als das Fahrzeug bereits die Haltelinie überquerte und sich die Seitentür in Höhe der Ampelanlage befand, schaltete die Ampel auf Rot. Da unser Mandant – als Fahrlehrer – den Schulterblick gleichermaßen vornahm wie der Fahrschüler, entdeckte unser Mandant wie die Ampel in diesem Moment auf gelb wechselte. Eine Bremsung zu diesem Zeitpunkt hätte zur Folge gehabt, dass das Fahrzeug im Kreuzungsbereich zum Stehen gekommen wäre.

Wenige Meter hinter der Kreuzung wurde unser Mandant von einem Streifenwagen angehalten. Es wurde ihm vorgeworfen, einen Rotlichtverstoß (hier als verantwortlicher Fahrlehrer) begangen zu haben. Nach dem unserem Mandanten mit Nachdruck dargelegt wurde, man könne sich vor dem Strafgericht wiedersehen, unterließ er jede weitere Aussage.

Gegen den Bußgeldbescheid wurde Einspruch eingelegt und unverzüglich Akteneinsicht genommen. Die Akte war – wie zu erwarten – äußerst dünn und enthielt lediglich einen von den Beamten ausgefüllten Din A 6 Erfassungsbericht, mit dem Hinweis „Fußgänger LZA bereits grün“.

Hieraus sollte geschlossen werden, dass die Lichtzeichenanlage für unseren Mandanten bereits Rotlicht anzeigte.

Da die Messung durch Schätzung erfolgte, waren hohe Anforderungen zu stellen. Jedenfalls genügte die bloße gefühlsmäßige Schätzung eines Polizeibeamten zum Nachweis eines qualifizierten Rotlichtverstoßes nicht, da unserem Mandanten ein nur kurzzeitiger qualifizierter Rotlichtverstoß vorgeworfen wurde (wohl ganz anders, wenn die Ampel schon mehrere Sekunden Rotlicht anzeigt). Gleichfalls reicht es nicht, wenn zufällig anwesende Beamte 2 Sekunden mitzählen. Nach unserem Einspruch sollten die Beamten Angaben machen, wie die Messung erfolgte, wo sie sich zum Zeitpunkt des angeblichen Verstoßes befanden und welche Aufgaben die Polizeibeamten zu diesem Zeitpunkt wahrnahmen.

Es stellte sich heraus, dass die Beamten gerade nicht zur gezielten Überwachung der Lichtzeichenanlage abgestellt waren. Wo sie sich genau befanden und wie die Messung erfolgte, darüber machten sie keine Angaben. Das Bußgeldverfahren wurde schließlich vollständig eingestellt.

Jedenfalls zeigt sich, dass Betroffene nicht jeden Rotlichtverstoß bedingungslos akzeptieren müssen. Auch bei modernen Messanlagen treten Messfehler auf, die zu ungültigen Messergebnissen führen. Ihr Verkehrsrechtsanwalt berät Sie gerne.

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Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. Und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen schnell und unbürokratisch.
mehr Infos: www.verkehrsrecht-24.de
Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Partner der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner in Berlin

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