Bei hoher Anzahl von Ordnungswidrigkeiten ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen?

Das Verwaltungsgericht Berlin (VG) hat mit Beschluss vom 09.05.2007 (Az.: VG 11 A 247.07) entschieden, dass bloß geringfügige Ordnungswidrigkeiten keinen Fall von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG darstellen, wonach die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen hat, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Anders ist dies nach der Entscheidung des VG aber dann, wenn der Führerscheininhaber zu erkennen gibt, dass er z.B. Vorschriften über den ruhenden Verkehr, die dem geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehr dienen nicht anerkennt und nicht willens ist, diese einzuhalten. Von einem Verkehrsteilnehmer, der immer wieder beharrlich die Vorschriften über den ruhenden Verkehr verletzt, sei nicht zu erwarten, dass er auch die Vorschriften über den fließenden Verkehr beachtet. Das gilt nach Ansicht des VG sogar auch dann, wenn der Fahrerlaubnisinhaber als Halter fortlaufende Parkverstöße, die mit auf ihn zugelassenen Fahrzeugen begangen werden, duldet und keine wirksamen Vorkehrungen zur Verhinderung weiterer Verstöße trifft. In dem vom VG entschiedenen Fall wurden mit auf den Führerscheininhaber zugelassenen Fahrzeugen innerhalb von einem Jahr 95 Verstöße gegen Parkvorschriften registriert. Für die beiden Jahre davor kamen weitere 206 Verkehrsverstöße hinzu. Es erging von der Führerscheinstelle daraufhin die Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Klärung der Eignungszweifel beizubringen. Dies verweigerte der Führerscheininhaber und wandte ein, dass die Fahrzeuge von einer Vielzahl seiner Mitarbeiter genutzt wurden. Daraufhin wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Das VG hat den Entzug der Fahrerlaubnis für rechtmäßig erklärt. Dieser Fall zeigt, dass es in besonderen Fällen sogar dazu kommen kann, dass der Führerschein wegen Parkverstößen entzogen wird. In solchen Fällen ist es notwendig, einen verkehrsrechtlich versierten Anwalt einzuschalten.

Der Artikel stammt von Loren Grunert
e.Consult AG