Bei hartnäckigem Falschparken kann die Fahrerlaubnis entzogen werden

Es ist allgemein bekannt, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden kann, wenn ein Kraftfahrer mit Alkohol im Verkehr auffällt, oder wenn er erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen begeht. Weitgehend unbekannt ist, dass die Fahrerlaubnis unabhängig von den im Fahreignungsregister eingetragenen Punkten auch dann entzogen werden kann, wenn eine Vielzahl von Verkehrsverstößen vorliegt, die für sich gesehen nicht zu einer Eintragung im Fahreignungsregister führt.

Zu diesem Ergebnis ist das Verwaltungsgericht Berlin im Fall eines Kraftfahrers gekommen, der mit seinem Fahrzeug innerhalb von 2 Jahren 88 Verkehrsordnungswidrigkeiten – davon 83 Parkverstöße – begangen hat. Die zuständige Behörde hat von ihm ein Gutachten über seine Fahreignung angefordert. Da der betroffene Kraftfahrer sich geweigert hat, wurde ihm die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entzogen. Diese Entscheidung der Behörde ist dann vom Verwaltungsgericht Berlin (Beschluss vom 23. Oktober 2016, Az. 11 L 432/16) bestätigt worden. Eine Fahrerlaubnis kann nicht nur dann entzogen werden, wenn 8 Punkte im Fahreignungsregister eingetragen sind. Aufgrund der Vielzahl der begangenen Ordnungswidrigkeiten sei davon auszugehen, dass der Verkehrsteilnehmer offensichtlich nicht willens sei, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffenen Ordnungsvorschriften einzuhalten, diese vielmehr hartnäckig missachte. Somit habe er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.

Auch der Einwand, seine Frau habe einen Teil der Verkehrsverstöße begangen hat nicht zum Erfolg geführt. Er müsse sich dies zurechnen lassen, wenn er nichts gegen Verkehrsverstöße von Personen unternehme, die sein Fahrzeug mit seiner Billigung benutzen. Auch hierin liege ein charakterlicher Mangel, der ihn selbst als ungeeigneten Verkehrsteilnehmer ausweise.