Behörde muss Kfz-Halter gegebenenfalls auch als Zeugen vernehmen

VerwGH Mannheim, Aktenzeichen: 10 S 1499/09 – Urteil vom 04.08.2009: Eine Bußgeldbehörde darf sich vor der Verhängung einer Fahrtenbuchauflage nicht immer darauf beschränken, nur den Halter des Kraftfahrzeugs, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen worden ist, als Betroffenen anzuhören. Sie kann auch verpflichtet sein, den Halter als Zeugen zu vernehmen. Dies entschied…

Quelle: verkehrsanwaelte.de