Autofenster offen – Abschleppen droht!

Der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Urteil vom 11.12.2013 (Az.: 10 B 12.2569) ganz ausführlich die Voraussetzungen definiert, die vorliegen müssen, bevor das Abschleppen eines Kfz zu reinen Sicherungszwecken erfolgen kann. Im Fall stritten die Parteien über die Kosten einer Abschleppmaßnahme. Das klägerische Fahrzeug war an einem Oktoberabend in einem Wohngebiet in unmittelbarer Nähe der Wohnung des Klägers geparkt. Eine Streifenwagenbesatzung der Polizei stellte vor Ort fest, dass die Seitenscheibe auf der Beifahrerseite vollständig heruntergelassen war und sich ein mobiles Navigationsgerät und ein Autoradio im Fahrzeug befanden. Da es den Polizeibeamten nicht möglich war, das Seitenfenster zu verschließen, ließen sie das Kfz abschleppen. Die Behörde forderte danach die Kosten für die durchgeführte Abschleppmaßnahme in Höhe von 230,- Euro ein. Sowohl mit seine Klage vor dem Verwaltungsgericht München als auch mit seiner Berufung zum VGH hatte der Kläger keinen Erfolg, weil es rechtmäßig gewesen sei, den Kläger durch das Abschleppen vor drohendem Schaden zu schützen, da ein Diebstahl des Fahrzeugs oder ein Diebstahl von Wertsachen aus diesem drohe bzw. wahrscheinlich sei. Der VGH führte zur erstinstanzlichen Entscheidung wie folgt aus: „Die Gefahr eines Diebstahls habe schon aufgrund der einbrechenden Dunkelheit und der Tatsache bestanden, dass die betreffende Straße inmitten eines Wohngebiets ohne Durchgangsverkehr liege und zum Abschleppzeitpunkt sehr wenig Verkehr an Fußgängern und Fahrzeugen geherrscht habe, so dass ein etwaiger Diebstahl nicht bemerkt worden wäre. Zudem sei den eingesetzten Polizeibeamten bekannt gewesen, dass sich ca. 300 m vom Abstellort des Pkws eine Örtlichkeit befinde, an der sich vor allem in den Abendstunden Jugendliche träfen, die in der Vergangenheit teilweise straffällig geworden seien. (…)“. Die Abschleppmaßnahme sei auch verhältnismäßig gewesen, da die Polizei vergeblich versucht habe, den im Anwesen gegenüber dem Abstellplatz wohnhaften Kläger zu benachrichtigen. Der Fall zeigt, dass bei Vergesslichkeit im Straßenverkehr das Abschleppen auch dann droht, wenn das Kfz niemand behindert. In solchen Fällen sollte man sich vor dem Gang durch die Instanzen den Rat eines anwaltlichen Verkehrsrechtlers einholen, um die Erfolgsaussichten einschätzen zu können.panthermedia_01112481