Auto privat verliehen – wie sieht die Haftung aus?

„… kannst du mir mal dein Auto leihen? …“ Diese oder eine ähnliche Frage ist sicherlich schon an die meisten Autobesitzer herangetragen worden. Gerne ist man bereit einem guten Freund oder Bekannten auszuhelfen und gibt bereitwillig das Fahrzeug her. Kein Problem, wenn das Fahrzeug hinterher unversehrt zurückgegeben wird. Doch wie sieht es aus, wenn es in einen – zudem noch vom Entleiher verschuldeten – Unfall verwickelt war? Klar ist die Frage, wer den Schaden des anderen Unfallbeteiligten bezahlt. Hier ist die Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters eintrittspflichtig, die unabhängig von der Person des Fahrzeugführers berechtigte Schadenersatzansprüche des Unfallgegners reguliert und es auch übernimmt unberechtigte Ansprüche abzuwehren.

Doch wie sieht es mit dem Schaden am eigenen Fahrzeug aus. Dieser stellt regelmäßig kein Problem dar, wenn eine Vollkaskoversicherung besteht. Ist dies nicht der Fall, stellt sich die Frage, ob der Fahrer verpflichtet ist, dem Halter dessen Fahrzeugschaden zu ersetzen, oder ob sich der Fahrer auf einen Haftungsausschluss berufen kann. Über einen Unfall und dessen Folgen werden die Beteiligten vor Überlassung des Fahrzeuges nicht gesprochen haben, ein ausdrücklicher Haftungsausschluss ist also regelmäßig nicht vereinbart. Ein Haftungsausschluss mit der Folge, dass der Begünstigte, der das Fahrzeug nutzen darf, bei einem Unfall nicht haftet, kann aber auch stillschweigend geschlossen sein. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat in seinem Urteil vom 26. Januar 2016 (Aktenzeichen: 14 U 148/15) entschieden, dass ein solcher stillschweigender Haftungsausschluss nur bei ganz besonderen Umständen anzunehmen ist. Ein solcher Haftungsausschluss kann dann anzunehmen sein, wenn die Fahrt im Interesse des Fahrzeughalters erfolgt. Bittet also der Fahrzeughalter, der auf aufgrund des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage ist selbst zu fahren, einen Bekannten, ihn nach Hause zu fahren und kommt es dann zu einem Unfall, wird man einen solchen stillschweigenden Haftungsausschluss annehmen können.

Wird ein Fahrzeug öfters oder über einen längeren Zeitraum verliehen, sind beide gut beraten, zu klären, was im Falle eines Unfalls geschieht.