„Augen auf beim Gebrauchtwagenkauf!“ – Dieses Handlungsgebot gilt nicht nur für Autokäufer, sondern erst Recht auch für gewerbliche Autoverkäufer!

„Augen auf beim Gebrauchtwagenkauf!“ – Dieses Handlungsgebot gilt nicht nur für Autokäufer, sondern erst Recht auch für gewerbliche Autoverkäufer!

Besondere Vorsicht ist bei erkennbaren Nachlackierungen geboten!
Ein Beschluss des OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe, 4. Zivilsenat, 25.10.2010, Aktenzeichen 4 U 71/09) verdeutlicht hierzu anschaulich die Untersuchungs- bzw. (Sicht-)Kontrollpflichten, die nach der Rechtsprechung von einem seriösen Kfz-Händler erwartet werden.

Der Beschluss arbeitet nochmal deutlich den Umfang der Untersuchungspflichten des Händlers heraus. Danach bestimmt es, wann eine arglistige Täuschung des Verkäufers vorliegen kann.

 

I. Leitsätze der Entscheidung

Ist ein Gebrauchtfahrzeug erkennbar in bestimmten Bereichen nachlackiert worden, so ist dies für einen Kraftfahrzeughändler in der Regel ein Hinweis auf die Möglichkeit eines reparierten Unfallschadens.

Veräußert ein Kraftfahrzeughändler ein nachlackiertes Fahrzeug, muss er den Kaufinteressenten in der Regel auf die nachlackierten Stellen und den sich daraus ergebenden Unfallverdacht hinweisen. Verschweigt der Händler diese Umstände, kommt eine arglistige Täuschung im Sinne von § 123 I BGB in Betracht.

Ein Kraftfahrzeughändler, der einen Gebrauchtwagen hereinnimmt, ist vor einer Weiterveräußerung verpflichtet, das Fahrzeug – mindestens – durch eine einfache Sichtprüfung, bei der Nachlackierungen festgestellt werden, auf mögliche Unfallschäden zu untersuchen. Das Unterlassen einer Sichtprüfung kann den Vorwurf der Arglist begründen, wenn nach der Veräußerung an einen Dritten ein Unfallschaden festgestellt wird.

Ein größeres Kfz-Handelsunternehmen muss durch eine entsprechende Organisation sicherstellen, dass beim Ankauf bzw. bei der Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen mögliche Unfallschäden – mindestens – durch eine einfache Sichtprüfung festgestellt und dokumentiert werden. Die Feststellungen müssen an die Verkaufsberater des Unternehmens weitergegeben werden. Verzichtet das Unternehmen auf eine solche Organisation, kann der Vorwurf der Arglist den Geschäftsführer bzw. Niederlassungsleiter treffen, wenn der Käufer eines Gebrauchtwagens nachträglich einen Unfallschaden feststellt.

 

II. Sachverhalt

Dem zitierten Beschluss lag folgender Sachverhalt zu Grunde (zitiert nach JURIS):

Am 09.08.2005 erwarb die Klägerin bei der Niederlassung der Beklagten einen gebrauchten PKW Mercedes Benz Espania V 230 zum Preis von 9.500,00 Euro.

Der an die Klägerin veräußerte PKW Mercedes hatte bei einem Verkehrsunfall einen Heckschaden erlitten. Der Heckschaden war nur unzulänglich repariert worden. Die mangelhafte Reparatur war unschwierig sofort ersichtlich, wenn man den hinteren Stoßfänger des Fahrzeugs demontierte. Das Fahrzeug wies zudem an der Seitenwand hinten links und an der Heckklappe, die bei dem fraglichen Unfall erneuert worden war, deutliche Farbunterschiede im Lack auf. Das Fahrzeug ist in diesen Bereichen nach dem Unfall nachlackiert worden.

 

Die Beklagte hatte das betreffende Fahrzeug in ihrer Niederlassung bereits im März 2004 von einem anderen Kunden in Zahlung genommen. Für die Abwicklung dieses Vorgangs war bei der Beklagten ein damaliger Mitarbeiter, verantwortlich. Am 29.10.2004 wurde das Fahrzeug zunächst an einen anderen Kunden verkauft. Für den Verkauf war bei der Beklagten der Verkaufsberater  in der Niederlassung verantwortlich.

In den vorformulierten Kaufvertrag hatte der Zeuge handschriftlich den Zusatz eingefügt:

„Fahrzeug wurde nachlackiert“.

Am 30.03.2005 wurde das selbe Fahrzeug von der Beklagten in ihrer Niederlassung erneut in Zahlung genommen. Für diesen Vorgang war – wie bei der früheren Inzahlungnahme – erneut der Zeuge zuständig.

Den Verkauf an die Klägerin am 09.08.2005 wickelte für die Beklagte der Verkaufsberater ab. Zur Frage eventueller Vorschäden enthielt der formularmäßig vorbereitete Kaufvertrag folgende Formulierungen:

„Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden lt. Vorbesitzer: keine

Zahl, Art und Umfang von sonstigen Schäden, technischen Mängeln und Nachlackierungen lt. Vorbesitzer: keine“.

 

III. Wichtige Ausführungen im Beschluss

Sind Nachlackierungen von jedem Fachmann, der sich bei einem Betrachten des Fahrzeugs für eine mögliche Nachlackierung interessiert, deutlich wahrnehmbar, ergibt sich für jeden Betrachter, dem die Nachlackierung auffällt, ein Unfallverdacht. Ob und inwieweit ein Laie einen solchen Schluss regelmäßig zieht, kann dahinstehen. Jedenfalls für Fachleute, wie z.B. auch einen Verkaufsangestellten bei einem gewerblichen Händler, ist bei solchen Nachlackierungen dann der Zusammenhang zwischen nachlackierten Stellen am Fahrzeug und einem Unfallverdacht evident. Eine erhebliche Nachlackierung führt zu dem Verdacht, dass das Fahrzeug in der Vergangenheit eine Kollision erlitten hat.

Dann wird bei einem Fehlenden Hinweis auf den Unfallverdacht regelmäßig eine arglistige Täuschung vorliegen.

Das Gericht merkt zur arglistigen Täuschung durch Verschweigen an:

Eine arglistige Täuschung durch Verschweigen setzt voraus, dass hinsichtlich der verschwiegenen Tatsachen eine Aufklärungspflicht besteht. Die Rechtsgrundlage dieser Pflicht ist der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Entscheidend ist, ob der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte redlicherweise Aufklärung erwarten durfte. Für das Merkmal der Arglist kommt es darauf an, dass der Täuschende die Bedeutung der aufklärungspflichtigen Tatsache für den anderen Teil kennt (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Auflage 2010, § 123 BGB, Rdnr. 5 mit Rechtsprechungsnachweisen).

Beim Verkauf eines Gebrauchtwagens besteht eine Aufklärungspflicht nicht nur für Unfallschäden, sondern ebenso beim Vorhandensein eines bloßen Unfallverdachts (vgl. Palandt/Ellenberger a. a. O., § 123 BGB, Rdnr. 7; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Auflage 2009, Rdnr. 2079). Es kommt hierbei auch nicht darauf an, ob der – mögliche – Unfall vollständig und korrekt repariert wurde. Ein Unfallverdacht ist für die Kaufentscheidung eines Käufers und für den Wert des Fahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt grundsätzlich von erheblicher Bedeutung. Bei einem Unfallverdacht wird das Fahrzeug – solange der Verdacht nicht ausgeräumt wird – auf dem Markt mit einem geringeren Wert gehandelt. Außerdem wird jeder Kaufinteressent, wenn er von einem Unfallverdacht erfährt, zunächst den Verdacht klären wollen, bevor er sich zum Kauf entschließt. Ein Verkäufer, der auf Grund konkreter Anhaltspunkte einen Unfallverdacht hegt, handelt daher arglistig, wenn er seinen Verdacht gegenüber dem Kaufinteressenten verschweigt (vgl. Reinking/Eggert a. a. O.).

Wenn bei der Hereinnahme eines Fahrzeugs die Lackunterschiede bemerkt werden, die auf einen Unfall hindeuten, liegt ein arglistiges Verhalten auf der Hand. Aus den Lackunterschieden ergab sich der Unfallverdacht. Die Bedeutung des Unfallverdachts für jeden Kaufinteressenten war dem Zeugen bekannt. Wenn der Zeuge eine Feststellung des Unfallverdachts nicht an die in der Niederlassung der Beklagten tätigen Verkaufsberater weitergab, um eine zutreffende Information von Kaufinteressenten zu ermöglichen, war dies arglistig. Die Kenntnisse und die Arglist des Zeugen sind der Beklagten in einer derartigen Situation gemäß § 166 Abs. 1 BGB in gleicher Weise zurechenbar, wie ein arglistiges Verhalten eines Verkäufers bzw. Verkaufsberaters (vgl. Reinking/Eggert a. a. O., Rdnr. 2086, 2088, 2094, 2095).

Einem Autohändler fällt allerdings auch dann Arglist zu Last, wenn die Lackunterschiede tatsächlich nicht bemerkt wurden. Es ist dann vorzuwerfen, dass das Fahrzeug vor der Veräußerung an die Klägerin keiner Untersuchung im Hinblick auf einen möglichen Unfallschaden unterzogen wurde. Das Merkmal der Arglist ergibt sich dann daraus, dass die Mitarbeiter der Beklagten die Klägerin nicht in eindeutiger Form auf die unterlassene Untersuchung hingewiesen haben.

Fazit:

Jeder Kraftfahrzeughändler, der einen Gebrauchtwagen veräußert, ist verpflichtet, das Fahrzeug vor einer Veräußerung zumindest in begrenztem Umfang auf mögliche Unfallschäden und einen möglichen Unfallverdacht zu untersuchen. Dazu gehört jedenfalls, dass der Verkäufer durch eine Sichtkontrolle feststellen muss, ob das Fahrzeug Nachlackierungen aufweist, und ob erhebliche Differenzen in den sogenannten Spaltmaßen festzustellen sind (vgl. Reinking/Eggert a. a. O., Rdnr. 1905, 1916, 1918, 1921, 1922; vgl. im Übrigen zur Sichtkontrolle in entsprechenden Fällen OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 431; OLG Celle, OLGR 1996, 194; OLG Köln, NJW-RR 1997, 1214; OLG Frankfurt, NJW-RR 1999, 1064; OLG Bamberg, DAR 2001, 455; OLG Köln, OLGR 2001, 233; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 08.12.2006 – 7 U 74/06 -, zitiert nach Juris).

Eine solche Sichtkontrolle entspricht heute der Praxis jedes seriösen Gebrauchtwagenhändlers (vgl. Reinking/Eggert a. a. O., Rdnr. 1916). Dementsprechend geht jeder Kaufinteressent, der sich an einen Händler wendet, davon aus, dass der Kraftfahrzeughändler die Frage eines möglichen Unfallschadens oder eines Unfallverdachts vor dem Verkauf zumindest in gewissem Umfang geprüft hat. Diese Erwartung der Kunden kennt wiederum der Verkäufer. Ein Verkäufer, der in Kenntnis dieser Erwartungen eine einfache Sichtprüfung des Fahrzeugs unterlässt, handelt daher arglistig, wenn eine korrekte Sichtprüfung – wie im vorliegenden Fall – konkrete Anhaltspunkte für einen Unfallverdacht (Nachlackierungen) ergeben hätte (vgl. OLG Düsseldorf a. a. O; OLG Köln, NJW-RR 1997, 1214; OLG Frankfurt a. a. O., OLG Bamberg a. a. O.; OLG Köln, OLGR 2001, 233; Brandenburgisches Oberlandesgericht a. a. O.).

Ein Kraftfahrzeughändler, der an einem Fahrzeug keine Sichtprüfung auf Unfallschäden vornimmt, muss – um dem Vorwurf der Arglist zu entgehen – einen Kaufinteressenten eindeutig darauf hinweisen, dass ein nicht geringes Risiko eines Unfallschadens besteht, weil einfachste Untersuchungen zur Frage eines Unfallschadens vom Verkäufer nicht durchgeführt wurden.

Die Klägerin ist durch das arglistige Verhalten von Mitarbeitern der Beklagten getäuscht worden. Denn die Klägerin hat vor Abschluss des Kaufvertrages die Lackunterschiede an dem Fahrzeug nicht erkannt

Das arglistige Verschweigen des Unfallverdachts war für den Abschluss des Kaufvertrages ursächlich. Für die Ursächlichkeit gelten in diesem Zusammenhang die Regeln des Anscheinsbeweises (vgl. Palandt/Ellenberger a. a. O., § 123 BGB, Rdnr. 24 mit Rechtsprechungsnachweisen). Das Verschweigen eines Unfallverdachts hat nach der Lebenserfahrung entscheidende Bedeutung für den Willensentschluss eines Käufers, das Fahrzeug zu dem vom Verkäufer verlangten Preis zu erwerben.

Somit konnte der Käufer die Rückzahlung des Kaufpreises erfolgreich durchsetzen.

 

Dr. jur. Marc Herzog, LL.M.

Rechtsanwalt

Dr. Herzog Rechtsanwälte Rosenheim

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