Aufpassen beim Kind abschnallen

Sorgfaltsmaßstab beim Ein- und Aussteigen

Man muß aufpassen, wenn man bei geöffneter Autotür etwas ausläd oder ein Kind abschnallt. Wenn nicht kann es sehr schnell sehr teuer werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 06.10.2009 (Az.: VI ZR 316/08)
entschieden, dass die Sorgfaltsanforderung des § 14 Abs. 1 StVO auch Situationen erfasst, in denen der Insasse eines Kraftfahrzeugs sich im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kraftfahrzeug beugt, um zum Beispiel Gegenstände ein- oder auszuladen oder einem Kind das Ein- oder Aussteigen zu ermöglichen.
In dem vom BGH zu entscheidenden Fall wurde die geöffnete hintere linke Tür des parkenden PKW des Klägers durch einen vorbeifahrenden, von dem Beklagten zu 2 gelenkten, LKW beschädigt, der bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversichert war. Der Kläger begehrte von den Beklagten Ersatz des entstandenen Schadens. Der Kläger hatte seinen PKW zum Unfallzeitpunkt in einer zwei Meter tiefen Parkbucht geparkt neben der sieben Meter breiten Fahrbahn. An dem Fahrzeug des Klägers war die hintere linke Tür geöffnet. In dieser Tür stand der Kläger, um sein auf dem linken hinteren Rücksitz sitzendes Kind abzuschnallen. Der Beklagte zu 2 fuhr mit seinem LKW mit Anhänger an dem PKW in einem Abstand von ca. 0,95 Meter vorbei. Dabei wurde die Tür des PKW aus unbekanntem Grund, möglicherweise durch den Luftzug des vorbeifahrenden LKW weiter geöffnet, so dass der LKW mit dem Anhänger dagegen stieß. Das Amtsgericht hatte der Klage auf der Grundlage einer Quote von 40:60 zu Lasten der Beklagten stattgegeben. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Auf die Anschlussberufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten lediglich auf der Grundlage einer Quote von 50:50 gebilligt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag in vollem Umfang weiter. Der BGH hat entschieden, dass die Revision im Ergebnis keinen Erfolg hat, weil bei einer Berührung der geöffneten Fahrzeugtür mit einem in zu geringem Abstand vorbeifahrenden LKW eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt sein kann. Der Fall zeigt, dass die Beurteilung der Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall im Vorfeld stets von einem Anwalt für Verkehrsrecht vorgenommen werden sollte.