Aufpassen beim Ausparken

München/Berlin (DAV). Wer ausparkt, muss besonders vorsichtig sein. Kommt es zu einem Unfall, spricht der allererste Anschein dafür, dass der Ausparkende die Schuld trägt. Das gilt auch noch während der ersten 30 Meter seiner Fahrt auf der Straße. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über ein Urteil des Amtsgerichts München vom 25. Januar 2013 (AZ 344 C 8222/11).

Als eine Autofahrerin vom rechten Fahrbahnrand ausparkte, näherte sich von hinten ein Taxi. Es kam zum Zusammenstoß, wodurch ihr Wagen vorne links beschädigt wurde. Die veranschlagten Reparaturkosten von 1.858 Euro forderte die Fahrerin vom Taxibesitzer. Dieser weigerte sich jedoch zu zahlen. Schließlich sei er nicht Schuld an dem Unfall. Die Fahrerin sei plötzlich aus der Parklücke herausgefahren. Er habe zwar noch nach links gelenkt, aber den Zusammenstoß nicht vermeiden können. Nach Ansicht der Frau war sie jedoch bereits wieder auf der Straße, als der Taxifahrer sie überholt und dabei gestreift habe.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Gegen die Auffassung der Fahrerin spreche die Straßenverkehrsordnung. Danach müsse derjenige, der vom Fahrbahnrand anfahren wolle, sich so verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet würden. Geschehe im Zusammenhang mit dem Ausparken ein Verkehrsunfall, spreche daher zunächst der erste Anschein für ein Verschulden des Ausparkenden.

Diesen ersten Anschein habe die Frau nicht erschüttern können. Dafür hätte sie nachweisen müssen, dass sie sich mit ihrem Fahrzeug bereits vollständig im fließenden Verkehr befunden habe. Dies wäre lediglich dann der Fall gewesen, wenn sie bereits eine Strecke von 30 Metern mit angepasster Geschwindigkeit fahrbahnparallel zurückgelegt hätte. Die Kollision habe sich jedoch kurz nach dem Einfahren in die Straße ereignet.

Informationen: www.verkehrsrecht.de