Auflage ein Fahrtenbuch für ein Kfz zu führen nach einmaligem Verkehrsverstoß – Rechtsanwalt Ulf Grabow Cuxhaven

Rechtsanwalt Ulf Grabow aus Cuxhaven teilt mit:

Auflage ein Fahrtenbuch für ein Fahrzeug zu führen nach einmaligem Verkehrsverstoß

Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 24.11.2010, 1 A 53/10.

Die Beklagte hat dem Kläger mit Bescheid vom 30.12.2009 die Verpflichtung auferlegt, für die Dauer von sechs Monaten ein Fahrtenbuch für sein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen CUX-…… zu führen. Die zulässige Klage des Klägers wurde durch das Verwaltungsgericht Stade als unbegründet zurückgewiesen.

Mit dem Kfz des Klägers wurde am 11.10.2009 in Cuxhaven ein Verkehrsverstoß begangen. Innerhalb geschlossener Ortschaften wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 23 km / h überschritten. Das Kfz war auf den Kläger zugelassen. Der Fahrer konnte nicht ermittelt werden. Deshalb ordnete der Landkreis Cuxhaven an, dass der Kläger für die Dauer von sechs Monaten ein Fahrtenbuch für sein Kfz zu führen hat.

Das Gericht kommt insbesondere zu dem Ergebnis, dass kein Ermessensfehler des Landkreises Cuxhaven ersichtlich ist. Insbesondere ist am 11.10.2009 mit dem Fahrzeug des Klägers ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht begangen worden. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, ist regelmäßig bereits dann verhältnismäßig, wenn die Entscheidung über die fragliche Ordnungswidrigkeit in das Verkehrszentralregister einzutragen und daher wenigstens mit einem Punkt nach dem Punktesystem zu bewerten wäre. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der begangene Verkehrsverstoß zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geführt hat; entscheidend ist allein die abstrakte Gefährdung, die bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung in diesem Umfang regelmäßig anzunehmen ist. Im vorliegenden Fall wäre die Geschwindigkeitsüberschreitung mit 1 Punkt einzutragen gewesen. Auch die Dauer der Auflage ist angesichts der Schwere des Verstoßes nicht als unverhältnismäßig einzusehen. Durch die Fahrtenbuchauflage soll der Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes angehalten werden.

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Dazu ist eine gewisse Dauer der Fahrtenbuchauflage erforderlich, sechs Monate liegen noch im unteren Bereich einer effektiven Kontrolle und stellen hier keine übermäßige Belastung dar.

Bei einem erstmaligen erheblichen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften – wie vorliegend der Fall – ist nicht zunächst die Androhung einer Anordnung einer Fahrtenbuchauflage notwendig und ausreichend.

Deshalb wurde die Klage des Klägers abgewiesen.

Karch, Grabow, Röhler und Partner
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