Anwendbarkeit der Schwacke-Liste AG Schweinfurt

Rechtsanwältin Bettina BachmannVerfasser des Beitrages:
gelesen: 13047 , heute: 2 , zuletzt: 8. Februar 2012

Nach einem Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 17.11.2009 – Az: 3 C 1051/09 ist die Ermittlung der Mietwagenkosten auf Grundlage der Schwacke-Liste zu schätzen. Auf den ermittelten Normaltarif der Schwacke-Liste darf ein Aufschlag in Höhe von 20 % vorgenommen werden. Die Erhebung des Fraunhofer-Instituts sei nicht geeignet, Einwendungen gegen die Tarife der Schwacke-Liste zu begründen. Das Amtsgericht Schweinfurt hat dem Geschädigten auch die Kosten für Haftungsfreistellung, Winterräder und den zweiten Fahrer entsprechend der ständigen Rechtsprechung im Landgerichtsbezirk Schweinfurt zugebilligt.

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