Anwaltliche Versicherung der Bevollmächtigung reicht für die Wirksamkeit des mit anwaltlichem Schriftsatz eingelegten Einspruchs im Bußgeldverfahren aus

Das AG Nauen hat durch Beschluss vom 04.02.2013 bestätigt, dass es für die Wirksamkeit des Einspruches im Bußgeldverfahren grundsätzlich ausreichend ist, wenn die Verteidigervollmacht des Rechtsanwalts durch diesen anwaltlich versichert wird und er in der Sache tätig wird. Die rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung des Verteidigers ist an keine Form gebunden. Wenn keine Ansatzpunkte für Zweifel an der Bevollmächtigung ersichtlich sind, besteht für die Bußgeldbehörde kein Anlass, eine Vollmachtsurkunde zu verlangen.

Urteil im Volltext: AG Nauen, Beschluss vom 04.02.2013