Irrtum über Höchstgeschwindigkeit ist kein Augenblickversagen

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Der Pkw des Betroffenen mit Anhänger wurde mit ei­ner Geschwindigkeit von 120 km/h ge­mes­sen. Der Betroffene ging da­von aus, auf Grund ei­nes ent­spre­chen­den Schilds am Anhänger 100 km/h fah­ren zu dür­fen. Dies war al­ler­dings nicht in der Zulassungsbescheinigung ein­ge­tra­gen. In die­ser Situation liege, so das OLG Bamberg, kein Augenblicksversagen im Sinne ei­ner mo­men­ta­nen, spon­ta­nen Unaufmerksamkeit im Verkehrsgeschehen vor. Mit die­ser Begründung hatte das Amtsgericht zu­vor von ei­nem Fahrverbot ab­ge­se­hen. Doch das Fehlverhalten des Betroffenen sei nicht in ei­ner kurz­zei­ti­gen Unaufmerksamkeit wäh­rend der Fahrt, son­dern schon darin zu se­hen, dass er zu­vor die Fahrzeugpapiere nicht über­prüft hat (Beschluss vom 04.01.2016, Az. 3 Ss OWi 1490/15).

1. Aufgrund der Feststellungen des Amtsgerichts kommt ge­mäß § 4 I 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. lfd. Nr. 11.1.7 der Anl. zu § 1 I BKatV so­wie § 4 II 2 BKatV die Anordnung ei­nes Regelfahrverbots we­gen gro­ber und be­harr­li­cher Verletzung der Pflichten ei­nes Kraftfahrzeugführers als Regelfall in Betracht. Dies hat das Amtsgericht zwar nicht ver­kannt, je­doch von der Anordnung ei­nes Fahrverbots bei gleich­zei­ti­ger Erhöhung des als Regelsatz vor­ge­se­he­nen Bußgeldes von 160 Euro auf 320 Euro mit der Begründung ab­ge­se­hen, der Betroffene habe ge­glaubt, mit dem von ihm aus­ge­lie­he­nen Anhänger dürfe er 100 km/h fah­ren, weil an die­sem ein ent­spre­chen­des Schild an­ge­bracht ge­we­sen sei. Eine dies­be­züg­li­che Eintragung in der Zulassungsbescheinigung sei je­doch nicht er­folgt, was der Betroffene nicht über­prüft habe.

2. Die Begründung, mit der das Amtsgericht von der Verhängung ei­nes Fahrverbots ge­gen den Betroffenen ab­ge­se­hen hat, hält recht­li­cher Überprüfung nicht stand.

a) Die Erwägungen des Amtsgerichts sind schon des­we­gen rechts­feh­ler­haft, weil es den Irrtum des Betroffenen über die er­laubte Höchstgeschwindigkeit zum Anlass für ein Absehen vom Regelfahrverbot ge­nom­men hat, ohne zu be­rück­sich­ti­gen, dass die­ser oh­ne­hin nur we­gen fahr­läs­si­gen Verhaltens ver­ur­teilt wurde und das Regelfahrverbot ge­rade auch im Falle der Fahrlässigkeit gilt.

b) Der Irrtum des Betroffenen bei der Übernahme des Anhängers über die er­laubte Höchstgeschwindigkeit stellte auch kein sog. ‚Augenblicksversagen‘ dar, wel­ches ein Absehen von dem Regelfahrverbot recht­fer­ti­gen könnte. Hiervon kann nur ge­spro­chen wer­den, wenn eine mo­men­tane Unaufmerksamkeit bzw. ein kurz­zei­ti­ges Fehlverhalten vor­lag (BGH, Urt. v. 29.01.2003 – IV ZR 173/01 = NJW 2003, 1118 = VersR 2003, 364 = ZfS 2003, 242 = DAR 2003, 217 = VRS 105 [2003], 118 BGHR VVG § 61 Fahrlässigkeit, grobe 9 = Schaden-Praxis 2003, 173 = MDR 2003, 505 [BGH 29.01.2003 – IV ZR 173/01]), wie es auch dem sorg­fäl­ti­gen und pflicht­be­wuss­ten Kraftfahrer un­ter­lau­fen kann (BGH, Beschl. v. 11.09.1997 – 4 StR 638/96 = BGHSt 43, 241/249 ff. = NJW 1997, 3252 = NZV 1997, 525). Schon im Hinblick auf den Begriff des Augenblicksversagens ist es kenn­zeich­nend, dass es sich um eine gleich­sam spon­tane Fehlreaktion in­ner­halb ei­nes Verkehrsgeschehens han­delt. Dies schei­det hier schon des­halb aus, weil das Fehlverhalten des Betroffenen be­reits bei Übernahme des Anhängers ge­ge­ben war, in­dem er die ge­bo­tene Überprüfung der Fahrzeugpapiere un­ter­las­sen hat.

c) Unbeschadet des Umstands, dass dem­nach keine Gesichtspunkte zu be­rück­sich­ti­gen sind, die ein Absehen vom Regelfahrverbot ge­recht­fer­tigt hät­ten, hat das Amtsgericht die aus sei­ner Sicht zu­min­dest ge­bo­tene Gesamtabwägung al­ler re­le­van­ten Umstände des Einzelfalls gänz­lich un­ter­las­sen. Es hat statt­des­sen seine Entscheidung al­lein auf den (ver­meid­ba­ren) Irrtum des Betroffenen über die er­laubte Höchstgeschwindigkeit ge­stützt. In die­sem Zusammenhang be­son­ders re­le­vante Umstände, die ge­gen ein Absehen vom Regelfahrverbot spre­chen, wie etwa die ver­kehrs­recht­li­chen Vorahndungen des Betroffenen und der Umstand, dass so­wohl eine be­harr­li­che wie auch grobe Pflichtverletzung vor­la­gen, hat es da­ge­gen in seine Erwägungen gar nicht ein­ge­stellt.

II. Nach al­le­dem ist auf die Rechtsbeschwerde der StA das an­ge­foch­tene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit­samt der Kostenentscheidung auf­zu­he­ben. Wegen der Wechselwirkung zwi­schen Fahrverbot und Geldbuße be­trifft die Aufhebung den ge­sam­ten Rechtsfolgenausspruch mit den ihm zu­grunde lie­gen­den Feststellungen (§ 79 III 1 OWiG, § 353 StPO). Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zu­rück­ver­wie­sen (§ 353 StPO i.V.m. § 79 III 1 OWiG). Eine ei­gene Sachentscheidung ist dem Senat ver­wehrt, da in der neuen Verhandlung ge­ge­be­nen­falls Feststellungen zu der Frage ge­trof­fen wer­den kön­nen, ob ein ein­mo­na­ti­ges Fahrverbot für den Betroffenen eine un­ver­hält­nis­mä­ßige Härte dar­stellt.