Anordnung der Fahrtenbuchauflage bei geringem Tempoverstoß?

Das Verwaltungsgericht Aachen (VG) hat mit Beschluss vom 04.03.2013 (Az.: 2 L 616/12) in einem Eilverfahren entschieden, bei dem es um die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ging. Die Antragstellerin ist Halterin eines PKW, mit dem auf einer Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h überschritten wurde. Als Sanktion sind für diesen Verkehrsverstoß eine Geldbuße über 70 EUR und der Eintrag von einem Punkt in das Verkehrszentralregister vorgesehen. Da der Fahrer auch nach sehr umfangreichen Ermittlungsmaßnahmen nicht ermittelt werden konnte, wurde das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt. Stattdessen erließ die Behörde einen Bescheid, mit dem für die Dauer von 6 Monaten die Führung eines Fahrtenbuches angeordnet wurde. Das VG gab der Behörde Recht. Die Prüfung des § 31 a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ergab, dass die Voraussetzungen vorlagen. Danach kann die Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Das VG wörtlich: „Nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung reicht bereits ein mit einem Punkt zu belegender Verkehrsverstoß dazu aus, eine Fahrtenbuchauflage zu verhängen. Dabei darf eine Straßenverkehrsbehörde das Fahrtenbuch auch nach einem erstmaligen „Verkehrsverstoß von einigem Gewicht“, der mit einem Punkt zu bewerten war, für erforderlich und angemessen halten, ohne dass es einer konkreten Verkehrsgefährdung bedarf. Der Fall zeigt, dass schon bei scheinbar harmlosen Geschwindigkeitsverstößen eine Fahrtenbuchauflage droht, gegen die man sich mit Hilfe eines anwaltlichen Verkehrsrechtlers wehren kann.Fahrtenbuch