Anhang Richtlinien der Bundesländer zur Geschwindigkeitsüberwachung

Ein Auszug aus dem Buch „Fehlerquellen bei polizeilichen Messverfahren“ von Wolf-Dieter Beck / Ulrich Löhle / Jost Henning Kärger.
 

  Baden-Württemberg Bayern
1. Quelle/Vorschrift Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums für die Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei (VwVVkSA) vom 19.12.2006 (GABl vom 26.1.2007 S.3ff.) sowie Erlasse des Ministeriums für Umwelt und Verkehr vom 17.2.1997, vom 17.3.1997 und vom 23.12.2004; schriftliche Auskunft des Innenministeriums vom 27.8.2009 Richtlinie für die polizeiliche Verkehrsüberwachung (VÜR); Bekanntmachnung des BStMI vom 12.5.2006(A11MB1 2006 Seite 155), Verkündungsstand 28.5.2009; umfangreiche Ergänzende Weisungen
2. Unmittelbare Geltung für kommunale Überwachung Ja Ja
3. Grundsätze und Ziele der Geschwindigkeitsüberwachung Verhinderung schwerer Verkehrsunfälle, Minimierung von Unfallfolgen, Stärkung der Verkehrsmoral, ganzheitlicher Kontrollansatz, Verbesserung der Verkehrssicherheitslage, ständige Analyse der Vekehrssicherheitslage und begleitende Öffentlichkeitsarbeit, keine fiskalischen Erwägungen Veranlassung der Verkehrsteilnehmer zu verkehrsgerechtem und besonnenem Verhalten, Verhinderung von Verkehrsunfällen, Minderung Unfallfolgen, Verhütung von Behinderungen, Belästigungen und schädlichen Auswirkungen für die Umwelt; Priorität i.d.R. in der angegebenen Reihenfolge; sichtbare Präsenz und ganzheitlicher Kontrollansatz
4. Kriterien für die Auswahl der Messstellen Vorrangig sind:

  • Unfallbrennpunkte
  • Unfallschwerpunkte
  • gefahrenträchtige Stellen
  • schutzwürdige Straßenabschnitte (z.B. Schulen, Kindergärten, Altenheime, verkehrsberuhigte Bereiche, Tempo 30 Zonen)

Schwerpunktmäßige Auswahl nach folgender Reihenfolge:

  • Unfallbrennpunkte als Stellen, an denen sich häufig Unfälle ereignet haben
  • Unfallgefahrenpunkte als Stellen, an denen nach den örtlichen Umständen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für Unfälle besteht, z.B. Schulen, Kindergärten, Altenheime
  • Belästigung durch Verkehrslärm und/oder Abgase
  • Sonstige Bereiche
5. Zeitliche Vorgaben Nein Ja
6. Entfernung zur Geschwindigkeitsbeschränkung Grundsätzlich 150 m („soll“) Grundsätzlich 200 m („sollen“)
7. Unterschreitungen zu 6. Abweichungen möglich bei „gefährlichen Stellen“ (Unfallstellen, Gefahrstellen) sowie im unmittelbaren Umfeld von Schulen, Kindergärten und Baustellen
  • Am Anfang einer Geschwidigkeitsbeschränkung bis auf 100m, wenn die Geschwindigkeit stufenweise herabgesetzt wird und die Messstelle nicht innerhalb des Bereichs der ersten Geschwindigkeitsstufe liegt
  • Bei Unfallbrenn- und Unfallgefahrenpunkten
  • Bei besonderen Verkehrsverhältnissen am Beginn oder Ende einer geschlossenen Ortschaft
  • Wenn sonst wegen der Kürze der Strecke eine Messung nicht möglich wäre

Die Abweichungen sind im Messprotokoll zu dokumentieren

8. Verkehrsfehlergrenze (Gerätefehlertoleranzen) Gemäß jeweiligem Eichschein Abhängig vom jeweiligen Messgerät
9. Geschwindigkeitstoleranz („Opportunitätstoleranz“) 6 km/h Es sollen nur wesentlich Geschwindigkeitsüberschreitungen geahndet werden.
10. Technische Ausbildung des Messpersonals Aus- und Fortbildung Spezielle Schulungen bzw. Ein- und Unterweisungen, jeweils mit schriftlicher Bestätigung
11. Privates Messpersonal Nein Nein
12. Messprotokoll

  • zwingend vorgeschrieben?
  • Muster vorhanden?

  • Ja
  • Ja

  • Ja, drei Jahre aufzubewahren
  • Ja, Formblätter
13. Anhalten

  • vorgeschrieben
  • wozu?
  • Polizei grundsätzlich ja, Behörde nein; reine Durchfahrtsmessungen durch die Polizei in der Regel nur auf Bundesstraßen und BAB
  • Verkehrserzieherisches Gespräch
  • Grundsätzlich ja, Ausnahmen insbesondere bei Gefährdung oder unzumutbarer Verkehrsbehinderung
  • Verkehrserzieherisches Gespräch

 
 

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