Alkohol am Steuer – Teil 2 – Absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille, Sperrfrist und MPU

Die so genannte absolute Fahruntüchtigkeit beginnt bei 1,1 Promille. Der Straftatbestand des § 316 StGB mit den Rechtsfolgen (Gefahr des Führerscheinentzuges von mindestens sechs Monaten, der Zahlung einer Geldstrafe von etwa einem Nettomonatsgehalt und des Eintrages von 7 Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg) ist erfüllt, Fahrfehler brauchen nicht hinzuzukommen. Häufig kommt es unter Alkoholeinfluss zum Unfall, hier erhöhen sich sowohl die Geldstrafe als auch die Dauer des Führerscheinentzugs (=Sperrfrist für eine Wiedererteilung).

Ab 1,6 Promille erteilt nach Ende der Sperrfrist die Führerscheinbehörde nur dann eine neue Fahrerlaubnis, wenn die erfolgreiche Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) nachgewiesen wird. Ich warne dringend davor, sich unvorbereitet dieser Untersuchung zu stellen, da die Anforderungen und die Durchfallraten hoch sind. Beratungen und Vorbereitungen führen niedergelassene Verkehrspsychologen und in Heidelberg zum Beispiel der TÜV Rheinland durch.

Liegt der Blutalkoholgehalt unter 2,0 Promille, so kann die Sperrfrist durch erfolgreiche Teilnahme an einem Aufbauseminar um bis zu drei Monate reduziert werden.

Insgesamt also ist es für den Betroffenen wenig ratsam, die Verteidigung darauf aufzubauen, er habe nicht zu viel getrunken oder aber die Messmethoden seien fehlerhaft, sondern sich der Situation zu stellen und aktiv an einer schnellen Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu arbeiten.

Karin Langer

Fachanwältin für Verkehrsrecht, Heidelberg

Fachanwälte für Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Familienrecht

www.heinz-rae.de

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Alkohol am Steuer – Teil 1 – Relative Fahruntüchtigkeit, Straftat nach § 316 StGB und Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG

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