AG Tiergarten: Nachts sind alle Scheinwerfer hell

Kümmerle

Eigentlich eine erfreuliche Entscheidung die das Kammergericht hier getroffen hat, wäre hier nicht noch ein Bußgeldverfahren beim AG Tiergarten aus 2010 in nicht ganz so guter Erinnerung. Nach Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid und Begründung, hatte eine recht forsche Bußgeldrichterin vor Terminierung nochmals nachgefragt, ob man die Sache mit dem Einspruch nicht doch noch mal überdenken möchte, da so richtige Zweifel an der Messung nicht aufkommen wollen.

Ich legte also nochmal nach. In Bußgeldverfahren wurde die Messung mit einem Laveg mitten in der Nacht über eine Entfernung von 176 Metern durchgeführt und ich stellte die Frage in den Raum, wie der Messbeamte das unbeleuchtete Kennzeichen am Fahrzeug meines Mandanten denn anvisiert haben will. Die Richterin holte eine dienstliche Stellungnahme des Beamten ein und siehe da, er gab an, den Zielpunkt des Meßgerätes auf die Frontpartie des Fahrzeugs, gehalten zu haben und sich, da bei Dunkelheit ein Kennzeichen nicht anvisiert werden könne,  an einem der Scheinwerfern des Wagens orientiert zu haben. Anstatt den Einspruch zurückzunehmen, bestand ich auf einen Hauptverhandlungstermin.

Die sichtlich genervte Richterin lauschte meiner Fragestunde und meinen anschließenden Ausführungen zur Bedienungsanleitung des Geräts, standardisierten Messverfahren usw., meinte aber das sie nach wie vor von einer ordnungsgemäßen Messung ausgehen würde. Da ich mir so etwas bereits gedacht hatte, holte ich einen vorbereiteten Beweisantrag aus der Tasche, den die Richterin schulterzuckend entgegen nahm und meinte, da müsse sie mal drüber nachdenken. Tat sie dann auch und beauftragte die Einholung eines Gutachtens.

Der Gutachter kam dann zu dem Ergebnis, dass eine Messung bei Nacht auf einen Scheinwerfer völlig in Ordnung gehe, auch bei einer Messung außerhalb des zulässigen Messbereichs sehe er keine Anhaltspunkte am Messergebnis zu rüttteln, schon gar nicht einen erhöhten Sicherheitsabschlag vorzunehmen. Von seiner Meinung war der Gutachter auch im Termin nicht abzubringen, so dass der Mandant vor der Wahl stand. Entweder Verurteilung und anschließende Rechtsbeschwerde oder aber den Versuch zu unternehmen, wenigstens das Fahrverbot durch Kompensation abzuwenden. Er als Freiberufler auf den Führerschein zwingend angewiesen, entschied sich für zweiteres und entsprechend gut mit Unterlagen und Argumenten ausgestattet, wurde vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße abgesehen.

Quelle: http://www.mitfugundrecht.de/category/verkehrsrecht/