AG München: Kostenersatz für aufgezwungenen Hubschraubertransport zur Notrettung nur bei objektivem Interesse des Geretteten

Der Rettungsdienst kann die Kosten für einen Hubschraubertransport, der im Rahmen einer Bergnotrettung gegen den Willen des Geretteten zum Einsatz kommt, nur von diesem ersetzt verlangen, wenn der Einsatz tatsächlich dem objektiven Interesse des Geretteten entsprochen hat. Das Risiko, dies beweisen zu müssen, trägt der Rettungsdienst. Das geht aus einer am 16.12.2010 veröffentlichten Entscheidung des Amtsgerichts München hervor (Urteil vom 06.08.2010, Az.: 281 C 22204/09, nicht rechtskräftig). Zur zitierten Webseite

Quelle: http://brinkmann-dewert.de/thema/verkehrsrecht/