Achtung Werkstätten und Autohäuser: Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen“ (CGZP) nicht tariffähig

Aus dem Urteil des BAG in Bezug auf die CGZO ergeben sich erhebliche Konsequenzen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Gehalt kann rückwirkend nachgefordert werden. Arbeitgeber müssen außerdem befürchten, Sozialversicherungsbeiträge nach zu zahlen.

Im Urteil des Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 14.12.2010 wurde festgestellt, dass die sogenannte „Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen“ (CGZP) nicht tariffähig ist. Folge hieraus ist, dass alle mit der CGZP geschlossenen Tarifverträge von Anfang an unwirksam sind.

Sozialversicherungsbeiträge müssen ab Dezember 2005 nachgezahlt werden

Wegen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz enthaltenen Gebots des „equal-pay“ haben die betroffenen Leiharbeitnehmer höhere Lohnansprüche. Zu vergleichen ist das höhere Entgelt, das der Stammbelegschaft des Entleiherbetriebes zusteht, mit dem tatsächlich gezahlten Lohn.

Für den Arbeitgeber gilt außerdem aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht die Verpflichtung, die Abgaben entsprechend des tatsächlich zu zahlenden Lohns nach zu zahlen. Es ist hierbei völlig egal, ob und wann die Entgeltansprüche tatsächlich ausgezahlt bzw. realisiert werden. Auf die Arbeitgeber kommen also Beitragsnachforderungen für alle Versicherungszweige der Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung) zu.

Achtung Verjährung!

Betroffen sind alle Beschäftigungszeiten seit einschließlich Dezember 2005 (weil erst im Januar 2006 die Beiträge aus Dezember 2005 fällig wurden)

Im Beratungsfall stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

www.heid-kanzlei.de

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